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{'item': 'W123 2317229-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2026 GeschäftszahlW123 2317229-1 Spruch, W123 2317229-1/5EIM NAMEN DER REPUBLIK!W123 2317229-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2025, Zl. 1418079610/241762270, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Äthiopien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2025, Zl. 1418079610/241762270, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise mit einem Visum D in das österreichische Bundesgebiet am 15.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwies der Beschwerdeführer bezüglich seinem Fluchtgrund auf den Bürgerkrieg in seinem Herkunftsland und seine Volksgruppe. Bei einer Rückkehr könne es sein, dass er sofort getötet werde oder für unbekannte Zeit eingesperrt werde.
  3. Am 08.05.2025 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Äthiopien verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. A: Es hat einen Haftbefehl gegen mich gegeben, deshalb musste ich Äthiopien verlassen. Ich gehöre der Volksgruppe der Amharen an. Mir gehörte ein Supermarkt in einem Stadtteil in Addis Abeba. Er hatte ungefähr die Größe eines Hofer Marktes hier in Österreich. Ich hatte 5 Angestellte. Währen des Krieges gegen Tigre musste ich immer wieder Geld an die Regierung zahlen. Die Polizei hat bei allen Geschäften Geld eingetrieben für den Krieg. Bei mir wollten sie immer mehr haben. Nachdem die Regierung Krieg gegen die FANO begann, hat die Regierung behauptet, dass ich die FANO finanziell unterstütze. Ich wurde von der Polizei mitgenommen und auf Polizeistation befragt. Ich habe immer wieder erklärt, dass ich damit nichts zu tun habe. Ich sagte, dass ich zur Volksgruppe der Amhara gehöre, aber das kann man sich nicht aussuchen. Nur weil man zu dieser Volksgruppe gehört, unterstützt man nicht automatisch die FANO. Ich wurde immer wieder mitgenommen. Sie haben mich bedroht, dass sie mich umbringen würden. Ich konnte nicht mehr in Freiheit leben. Der Druck wurde immer mehr. Sie bedrohten auch meine Familie. Zu dieser Zeit war die FANO Richtung Addis Abeba unterwegs. Die Regierung hatte Panik und hat alle Amhara verfolgt, damit die FANO keine finanzielle Unterstützung erhält. Ich wurde von der Polizei abgeholt und ich wurde mit anderen in ein College gebracht. Es waren auch andere dort. Wir wurden dann dort festgehalten. Ich wurde verhört. Ich sollte sagen wie ich die FANO unterstütze und wer meine Kontakte sind. Wir wurden auch nicht ordentlich versorgt. Wir mussten am Boden schlafen. Weil sie keinen Beweis hatten, wurde ich nach einer Woche freigelassen. Ich musste ein Papier unterschreiben, dass ich ab sofort die Polizei unterstütze und alles tue was sie mir anschaffen. Es gibt kein Gerichtsverfahren, sie können mit uns machen, was sie wollen. Die Polizei hat mich beschimpft und immer wieder mitgenommen. Ich wusste ja nichts. Ich habe XXXX verlassen, damit ich in Frieden leben kann. Aber es war in Addis Abeba noch schlimmer. In XXXX hatte ich Stress wegen meiner Religion. Ich dachte, dass es in Addis Abeba besser wird.Nachdem die Regierung Krieg gegen die FANO begann, hat die Regierung behauptet, dass ich die FANO finanziell unterstütze. Ich wurde von der Polizei mitgenommen und auf Polizeistation befragt. Ich habe immer wieder erklärt, dass ich damit nichts zu tun habe. Ich sagte, dass ich zur Volksgruppe der Amhara gehöre, aber das kann man sich nicht aussuchen. Nur weil man zu dieser Volksgruppe gehört, unterstützt man nicht automatisch die FANO. Ich wurde immer wieder mitgenommen. Sie haben mich bedroht, dass sie mich umbringen würden. Ich konnte nicht mehr in Freiheit leben. Der Druck wurde immer mehr. Sie bedrohten auch meine Familie. Zu dieser Zeit war die FANO Richtung Addis Abeba unterwegs. Die Regierung hatte Panik und hat alle Amhara verfolgt, damit die FANO keine finanzielle Unterstützung erhält. Ich wurde von der Polizei abgeholt und ich wurde mit anderen in ein College gebracht. Es waren auch andere dort. Wir wurden dann dort festgehalten. Ich wurde verhört. Ich sollte sagen wie ich die FANO unterstütze und wer meine Kontakte sind. Wir wurden auch nicht ordentlich versorgt. Wir mussten am Boden schlafen. Weil sie keinen Beweis hatten, wurde ich nach einer Woche freigelassen. Ich musste ein Papier unterschreiben, dass ich ab sofort die Polizei unterstütze und alles tue was sie mir anschaffen. Es gibt kein Gerichtsverfahren, sie können mit uns machen, was sie wollen. Die Polizei hat mich beschimpft und immer wieder mitgenommen. Ich wusste ja nichts. Ich habe römisch 40 verlassen, damit ich in Frieden leben kann. Aber es war in Addis Abeba noch schlimmer. In römisch 40 hatte ich Stress wegen meiner Religion. Ich dachte, dass es in Addis Abeba besser wird. Ein Freund aus Gondar hat mich besucht. Dessen Bruder ist ein hochrangiger Mitglied der FANO. Nach dem Besuch durch den Freund wurde es noch schlimmer als vorher. Das war im Jahr
  4. Die Regierung war dann der Meinung, dass ich ein Spion bin. Ich wurde dann mit Haftbefehl gesucht. Ich ging aus Addis Abeba weg. Ich habe mich bei Familienangehörigen meiner Frau versteckt. Ich war fast drei Monate dort. Im August 2024 ging ich nach Österreich. […]“
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG bzw. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Äthiopien zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.-VI.).
  7. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 31.07.2025, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, die belangte Behörde habe mangelhaft ermittelt, unzureichende Länderfeststellungen getroffen sowie eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Der Beschwerdeführer werde wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Amharen sowie wegen seiner protestantischen Religion in Äthiopien persönlich verfolgt und unterliege auch einer Gruppenverfolgung im gesamten Staatsgebiet. Außerdem würde er in eine existenzbedrohende Lage geraten und eine Rückkehrentscheidung greife unverhältnismäßig in sein Privatleben ein.
  8. Am 19.02.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Äthiopien, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie seinem Leben in Österreich befragt wurde. Seine Rechtsvertretung wurde abschließend darauf hingewiesen, dass das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Äthiopien vom 05.09.2025 der Entscheidung zugrunde gelegt wird und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 05.03.2026 eingeräumt.
  9. Bislang langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers: 1.1.
  12. Der Beschwerdeführer ist ein äthiopischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Amharen und evangelischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Amharisch. Er beherrscht auch die Sprache Englisch. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX im äthiopischen Regionalstaat Amhara geboren und aufgewachsen. Er besuchte 12 Jahre die Schule und arbeitete in einem Supermarkt. Etwa vier Jahre vor seiner Ausreise nach Europa im August 2024 zog der Beschwerdeführer freiwillig in die äthiopische Hauptstadt Addis Abeba. Dort lebte er gemeinsam mit seiner Ehefrau und betrieb einen Supermarkt in der Größe einer österreichischen Hofer-Filiale mit fünf Angestellten.Der Beschwerdeführer ist in der Stadt römisch 40 im äthiopischen Regionalstaat Amhara geboren und aufgewachsen. Er besuchte 12 Jahre die Schule und arbeitete in einem Supermarkt. Etwa vier Jahre vor seiner Ausreise nach Europa im August 2024 zog der Beschwerdeführer freiwillig in die äthiopische Hauptstadt Addis Abeba. Dort lebte er gemeinsam mit seiner Ehefrau und betrieb einen Supermarkt in der Größe einer österreichischen Hofer-Filiale mit fünf Angestellten. Der Beschwerdeführer stammt aus einer wohlhabenden Familie. Sein (mittlerweile verstorbener) Vater hatte Garagen in XXXX und führte einen Großbetrieb mit vielen Landwirten, die für ihn Sesam anbauten. Nunmehr verfügt seine Mutter über die Felder und Garagen. Sie betreibt zudem weiterhin einen Ersatzteilhandel in Addis Abeba.Der Beschwerdeführer stammt aus einer wohlhabenden Familie. Sein (mittlerweile verstorbener) Vater hatte Garagen in römisch 40 und führte einen Großbetrieb mit vielen Landwirten, die für ihn Sesam anbauten. Nunmehr verfügt seine Mutter über die Felder und Garagen. Sie betreibt zudem weiterhin einen Ersatzteilhandel in Addis Abeba. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und kinderlos. Seine Mutter und seine Ehefrau (sowie deren Verwandten) leben weiterhin in Äthiopien. Der Beschwerdeführer kann im Fall seiner Rückkehr Kontakt zu seiner Familie aufnehmen und von dieser Unterstützung erhalten. Der Beschwerdeführer befindet sich in klinisch psychologischer Behandlung wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1). Ihm wurde eine weiterführende Psychotherapie empfohlen. Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig. 1.1.
  13. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise in Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden geraten sei und er mehrmals festgenommen, körperlich angegriffen oder gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. 1.1.
  14. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Äthiopien ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, in die Stadt Addis Abeba zurückzukehren. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien könnte er seine Existenz mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern sowie Unterstützung von seiner Familie erhalten. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 1.1.
  15. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten. Ferner besucht er Gottesdienste einer Freien Christengemeinde, baute sich einen Freundeskreis auf, eignete sich Kenntnisse der deutschen Sprache an und war ehrenamtlich tätig. 1.
  16. Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 05.09.2025 Politische Lage Staatsstruktur: Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat (AA 19.7.2024), eine demokratische Bundesrepublik (ADA 2.2025). Der Vielvölkerstaat Äthiopien ist das zweitbevölkerungsreichste Land Afrikas. Nach dem Ende der Militärdiktatur 1991 wurde das Land ethno-föderalistisch organisiert (AA 17.2.2025). Das Land ist in zwölf ethnisch definierte Regionalstaaten (Afar, Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Harar, Oromia, Sidama, Somali, Tigray, Region südwestäthiopischer Völker, Südäthiopien sowie Zentraläthiopien) sowie zwei Statutarstädte (Addis Abeba, Dire Dawa) unterteilt (CIA 13.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen (AA 19.7.2024).Staatsstruktur: Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat (AA 19.7.2024), eine demokratische Bundesrepublik (ADA 2.2025). Der Vielvölkerstaat Äthiopien ist das zweitbevölkerungsreichste Land Afrikas. Nach dem Ende der Militärdiktatur 1991 wurde das Land ethno-föderalistisch organisiert (AA 17.2.2025). Das Land ist in zwölf ethnisch definierte Regionalstaaten (Afar, Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Harar, Oromia, Sidama, Somali, Tigray, Region südwestäthiopischer Völker, Südäthiopien sowie Zentraläthiopien) sowie zwei Statutarstädte (Addis Abeba, Dire Dawa) unterteilt (CIA 13.8.2025; vergleiche SFH 5.2025). Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen (AA 19.7.2024). Der Präsident fungiert als Staatsoberhaupt, er übernimmt allerdings vornehmlich repräsentative Aufgaben (AN 7.10.2024). Der Präsident wird indirekt gewählt, namentlich von den beiden Parlamentskammern. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Präsident ist seit Oktober 2024 Taye Atske Selassie (CIA 13.8.2025; vgl. FH 2025). Er hat die erste weibliche Präsidentin des Landes, Sahle-Work Zewde, abgelöst (AN 7.10.2024).Der Präsident fungiert als Staatsoberhaupt, er übernimmt allerdings vornehmlich repräsentative Aufgaben (AN 7.10.2024). Der Präsident wird indirekt gewählt, namentlich von den beiden Parlamentskammern. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Präsident ist seit Oktober 2024 Taye Atske Selassie (CIA 13.8.2025; vergleiche FH 2025). Er hat die erste weibliche Präsidentin des Landes, Sahle-Work Zewde, abgelöst (AN 7.10.2024). Die politische Macht geht vom Premierminister aus (AN 7.10.2024). Premierminister ist seit 2018 Abiy Ahmed Ali (CIA 13.8.2025). Das Parlament verfügt über zwei Kammern. Das 153sitzige House of Federation, dessen Abgeordnete von den Regionalparlamenten gewählt werden, zur Interpretation der Verfassung und in Belangen zwischen Regionalstaaten und Bundesregierung; sowie das 547sitzige Repräsentantenhaus mit direkt gewählten Abgeordneten als gesetzgebende Versammlung (CIA 13.8.2025; vgl. FH 2025). In letzterem verfügt die Prosperity Party (PP) von Premierminister Abiy über 448 Sitze, andere Parteien über
  17. Die dem Regionalstaat Tigray zustehenden Sitze wurden aufgrund des zum Zeitpunkt der Wahlen herrschenden Bürgerkriegs nicht befüllt. Die nächsten Wahlen sind für das Jahr 2026 vorgesehen (CIA 13.8.2025).Das Parlament verfügt über zwei Kammern. Das 153sitzige House of Federation, dessen Abgeordnete von den Regionalparlamenten gewählt werden, zur Interpretation der Verfassung und in Belangen zwischen Regionalstaaten und Bundesregierung; sowie das 547sitzige Repräsentantenhaus mit direkt gewählten Abgeordneten als gesetzgebende Versammlung (CIA 13.8.2025; vergleiche FH 2025). In letzterem verfügt die Prosperity Party (PP) von Premierminister Abiy über 448 Sitze, andere Parteien über
  18. Die dem Regionalstaat Tigray zustehenden Sitze wurden aufgrund des zum Zeitpunkt der Wahlen herrschenden Bürgerkriegs nicht befüllt. Die nächsten Wahlen sind für das Jahr 2026 vorgesehen (CIA 13.8.2025). Politik: Ab den 90er-Jahren dominierte die Ethiopian People‘s Revolutionary Democratic Front (EPRDF) die Politik des Landes. Ab 2015 kam es zu Unruhen, die auch zu Spannungen innerhalb der EPRDF führten (ADA 2.2025). Abiy Ahmed wurde 2018 neuer Vorsitzender der EPRDF und Premierminister. 2019 wurde die EPRDF aufgelöst und die neu gegründete Prosperity Party (PP) setzte sich als die dominierende politische Partei im Land durch (ADA 2.2025; vgl. AA 19.7.2024, SFH 5.2025). Alle der EPRDF angehörigen sowie alle mit ihr verbündeten Parteien haben sich der PP angeschlossen – mit Ausnahme der TPLF (Tigray People’s Liberation Front). Zur PP gehören: Oromo Democratic Party (ODP), Amhara Democratic Party (ADP), Southern Ethiopian People’s Democratic Movement (SEPDM), Afar National Democratic Party (ANDP), Somali Democratic Party (SDP), Harari National League (HNL), Benishangul Gumuz People’s Democratic Party (BDP) und Gambela People’s Unity Democratic Movement (GPUDM) (SFH 5.2025). Die letzten Wahlen im Jahr 2021 waren vom Boykott durch wichtige Oppositionsparteien, von Unsicherheit, Registrierungs- und anderen Problemen geprägt (FH 2025).Politik: Ab den 90er-Jahren dominierte die Ethiopian People‘s Revolutionary Democratic Front (EPRDF) die Politik des Landes. Ab 2015 kam es zu Unruhen, die auch zu Spannungen innerhalb der EPRDF führten (ADA 2.2025). Abiy Ahmed wurde 2018 neuer Vorsitzender der EPRDF und Premierminister. 2019 wurde die EPRDF aufgelöst und die neu gegründete Prosperity Party (PP) setzte sich als die dominierende politische Partei im Land durch (ADA 2.2025; vergleiche AA 19.7.2024, SFH 5.2025). Alle der EPRDF angehörigen sowie alle mit ihr verbündeten Parteien haben sich der PP angeschlossen – mit Ausnahme der TPLF (Tigray People’s Liberation Front). Zur PP gehören: Oromo Democratic Party (ODP), Amhara Democratic Party (ADP), Southern Ethiopian People’s Democratic Movement (SEPDM), Afar National Democratic Party (ANDP), Somali Democratic Party (SDP), Harari National League (HNL), Benishangul Gumuz People’s Democratic Party (BDP) und Gambela People’s Unity Democratic Movement (GPUDM) (SFH 5.2025). Die letzten Wahlen im Jahr 2021 waren vom Boykott durch wichtige Oppositionsparteien, von Unsicherheit, Registrierungs- und anderen Problemen geprägt (FH 2025). Bis zum Amtsantritt von Ministerpräsident Abiy Ahmed Ali 2018 stand Äthiopien fast drei Jahrzehnte unter der Herrschaft der TPLF (AA 17.2.2025). Der Amtsantritt Abiys war von innenpolitischen und wirtschaftlichen Reform- und Öffnungsschritten begleitet (ADA 2.2025; vgl. AA 17.2.2025). Diese haben aber u.a. den Raum für ein Aufbrechen ethnischer Bruchlinien geschaffen (AA 17.2.2025), der Reformprozess kam ins Stocken (ADA 2.2025).Bis zum Amtsantritt von Ministerpräsident Abiy Ahmed Ali 2018 stand Äthiopien fast drei Jahrzehnte unter der Herrschaft der TPLF (AA 17.2.2025). Der Amtsantritt Abiys war von innenpolitischen und wirtschaftlichen Reform- und Öffnungsschritten begleitet (ADA 2.2025; vergleiche AA 17.2.2025). Diese haben aber u.a. den Raum für ein Aufbrechen ethnischer Bruchlinien geschaffen (AA 17.2.2025), der Reformprozess kam ins Stocken (ADA 2.2025). Konflikte: Im Herbst des Jahres 2020 brach ein Krieg zwischen der Regionalregierung in Tigray und der äthiopischen Zentralregierung aus. Die Armee wurde dabei von Streitkräften des Nachbarstaats Eritrea und der amharischen Fano-Miliz unterstützt. Alle Kriegsparteien beteiligten sich an Menschenrechtsverbrechen (AI 6.1.2025). Während des zwei Jahre dauernden Kriegs in Tigray wurden mehr als 600.000 Menschen getötet, mehr als 120.000 Frauen vergewaltigt und fast zwei Millionen Menschen vertrieben (AI 6.1.2025; vgl. Sahan 12.8.2025). Der zwischen 2020 und 2022 militärisch ausgetragene Konflikt hat das Land in seiner Entwicklung massiv zurückgeworfen. Zahlreiche weitere innenpolitische Konflikte, derzeit v.a. in den Regionen Amhara und Oromia, wiederkehrende Dürren und Fluten stellen das Land weiterhin vor enorme politische und humanitäre Herausforderungen (AA 17.2.2025). Seit dem Ende der Kämpfe im November 2022 befinden sich die Tigrayer in einer düsteren Schwebe, es herrscht weder Krieg noch Frieden. Hunderttausende leben in überfüllten, unterfinanzierten Flüchtlingslagern, wo Unterernährung und vermeidbare Krankheiten weit verbreitet sind. Seit dem Ende des Krieges wurden keine Versuche unternommen, die zerrüttete politische Ordnung des Landes zu verbessern. Hunderte weitere Journalisten, Oppositionspolitiker und kritische Aktivisten wurden entweder unter fadenscheinigen Gründen festgenommen oder flohen ins Ausland, während die Aufstände in Amhara und Oromia weiter wüten (Sahan 12.8.2025).Konflikte: Im Herbst des Jahres 2020 brach ein Krieg zwischen der Regionalregierung in Tigray und der äthiopischen Zentralregierung aus. Die Armee wurde dabei von Streitkräften des Nachbarstaats Eritrea und der amharischen Fano-Miliz unterstützt. Alle Kriegsparteien beteiligten sich an Menschenrechtsverbrechen (AI 6.1.2025). Während des zwei Jahre dauernden Kriegs in Tigray wurden mehr als 600.000 Menschen getötet, mehr als 120.000 Frauen vergewaltigt und fast zwei Millionen Menschen vertrieben (AI 6.1.2025; vergleiche Sahan 12.8.2025). Der zwischen 2020 und 2022 militärisch ausgetragene Konflikt hat das Land in seiner Entwicklung massiv zurückgeworfen. Zahlreiche weitere innenpolitische Konflikte, derzeit v.a. in den Regionen Amhara und Oromia, wiederkehrende Dürren und Fluten stellen das Land weiterhin vor enorme politische und humanitäre Herausforderungen (AA 17.2.2025). Seit dem Ende der Kämpfe im November 2022 befinden sich die Tigrayer in einer düsteren Schwebe, es herrscht weder Krieg noch Frieden. Hunderttausende leben in überfüllten, unterfinanzierten Flüchtlingslagern, wo Unterernährung und vermeidbare Krankheiten weit verbreitet sind. Seit dem Ende des Krieges wurden keine Versuche unternommen, die zerrüttete politische Ordnung des Landes zu verbessern. Hunderte weitere Journalisten, Oppositionspolitiker und kritische Aktivisten wurden entweder unter fadenscheinigen Gründen festgenommen oder flohen ins Ausland, während die Aufstände in Amhara und Oromia weiter wüten (Sahan 12.8.2025). Auch durch interne Rivalitäten innerhalb der TPLF wird die Umsetzung des Friedensabkommens von 2022 in Tigray behindert (SFH 5.2025; vgl. Sahan 19.8.2025). Fast ein Jahr lang wurde Tigrays Wiederaufbau nach dem Krieg durch die Spaltung zwischen zwei Machtzentren behindert – der Tigray People's Liberation Front (TPLF) unter der Führung von Debretsion Gebremichael und dem abgesetzten Präsidenten der Tigray Interim Administration (TIA), Getachew Reda (Sahan 19.8.2025).Auch durch interne Rivalitäten innerhalb der TPLF wird die Umsetzung des Friedensabkommens von 2022 in Tigray behindert (SFH 5.2025; vergleiche Sahan 19.8.2025). Fast ein Jahr lang wurde Tigrays Wiederaufbau nach dem Krieg durch die Spaltung zwischen zwei Machtzentren behindert – der Tigray People's Liberation Front (TPLF) unter der Führung von Debretsion Gebremichael und dem abgesetzten Präsidenten der Tigray Interim Administration (TIA), Getachew Reda (Sahan 19.8.2025). Obwohl Getachew ursprünglich viele Instrumente der TIA kontrolliert hat, gerieten Armee und allgemeine Unterstützung schließlich hinter die TPLF. Im März 2025 besetzte diese TPLF mit verbündeten Sicherheitskräfte wichtige Büros in Mekelle und anderen Städten Tigrays, Getachew musste aus der Region weichen. Auslöser war der Versuch von Getachew, Militärkommandanten abzusetzen (SFH 5.2025). Sicherheitslage Äthiopien ist seit einigen Jahren Schauplatz bewaffneter Konflikte, die auf historischen Ungerechtigkeiten, unterschiedlichen politischen Ambitionen und mangelndem Vertrauen zwischen Regierung und Bevölkerung beruhen (ADA 2.2025). Der Bürgerkrieg in Tigray ist im November 2022 durch ein Streitbeilegungsabkommen weitgehend beendet worden (ADA 2.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), wiewohl die Lage dort weiterhin angespannt ist (SFH 5.2025). In verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere in den beiden bevölkerungsreichsten Regionen Äthiopiens, Amhara und Oromia, kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten (ADA 2.2025; vgl. Al Arabiya 3.4.2025), v.a. zwischen Regierungstruppen und den Fano-Milizen der Amharen sowie der Oromo Liberation Front (OLF) (USDOS 12.8.2025). Eine Quelle spricht diesbezüglich von ethnisch motivierter Gewalt (CIA 13.8.2025), eine andere von Aufständen (SFH 5.2025). Die staatlichen Kampagnen im Kampf gegen die Fano-Miliz, die OLA und Milizen in den Regionen Benishangul-Gumuz, Zentraläthiopien und Gambela werden fortgesetzt (USDOS 12.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Bei den seit Anfang August 2023 andauernden Kampfhandlungen in Amhara und Oromia kommt es mitunter zum Einsatz schwerer Waffen (AA 20.8.2025).Äthiopien ist seit einigen Jahren Schauplatz bewaffneter Konflikte, die auf historischen Ungerechtigkeiten, unterschiedlichen politischen Ambitionen und mangelndem Vertrauen zwischen Regierung und Bevölkerung beruhen (ADA 2.2025). Der Bürgerkrieg in Tigray ist im November 2022 durch ein Streitbeilegungsabkommen weitgehend beendet worden (ADA 2.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025), wiewohl die Lage dort weiterhin angespannt ist (SFH 5.2025). In verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere in den beiden bevölkerungsreichsten Regionen Äthiopiens, Amhara und Oromia, kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten (ADA 2.2025; vergleiche Al Arabiya 3.4.2025), v.a. zwischen Regierungstruppen und den Fano-Milizen der Amharen sowie der Oromo Liberation Front (OLF) (USDOS 12.8.2025). Eine Quelle spricht diesbezüglich von ethnisch motivierter Gewalt (CIA 13.8.2025), eine andere von Aufständen (SFH 5.2025). Die staatlichen Kampagnen im Kampf gegen die Fano-Miliz, die OLA und Milizen in den Regionen Benishangul-Gumuz, Zentraläthiopien und Gambela werden fortgesetzt (USDOS 12.8.2025; vergleiche SFH 5.2025). Bei den seit Anfang August 2023 andauernden Kampfhandlungen in Amhara und Oromia kommt es mitunter zum Einsatz schwerer Waffen (AA 20.8.2025). In der Folge eine Übersicht zu allen äthiopischen Regionen für das erste Halbjahr 2025 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie Violence against Civilians, in welcher auch „normale“ Morde inkludiert sind. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann. (ACLED 18.7.2025) Reisewarnungen: Das deutsche Auswärtige Amt warnt eigene Staatsbürger vor Reisen in die Regionen Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Oromia (mit Ausnahme der Route von Addis Abeba nach Hawassa, von welcher abgeraten wird), Somali und den westlichen Teil der Region Tigray sowie ins Grenzgebiet zum Südsudan, zu Kenia und zu Eritrea (jeweils ca. 10km). Zudem wird generell von Reisen nach Äthiopien (Ausnahme: Addis Abeba) abgeraten (AA 20.8.2025). Das österreichische Außenministerium warnt hingegen vor Reisen nach Amhara, Tigray und in das Grenzgebiet von Afar zu Eritrea (Stufe 5). Für die Regionen Oromia, Gambela und Benishangul-Gumuz sowie die Grenzgebiete von Äthiopien zum Südsudan, Sudan und zu Somalia wird von einem hohen Sicherheitsrisiko berichtet (Stufe 3), für die restlichen Landesteile inkl. Addis Abeba von einem Sicherheitsrisiko (Stufe 2) (BMEIA 20.8.2025). Demnach kommt es In Amhara und Tigray regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen, im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea zu wachsenden Spannungen. Zudem können ethnisch oder religiös motivierte Unruhen jederzeit die Sicherheitslage verschärfen (BMEIA 20.8.2025). Es kann jederzeit zur Verhängung von Ausgangs- und Straßensperren und Einschränkung der Internetnutzung kommen. Auch Strom- und Internetabschaltungen kamen vor (AA 20.8.2025). Mit Demonstrationen und Ausschreitungen, unangekündigten Straßensperren und Gewaltanwendung muss im ganzen Land gerechnet werden (BMEIA 20.8.2025). Laut einer Quelle ist die Sicherheitslage außerhalb der Hauptstadt volatil. Demnach kommt es überall im Land regelmäßig zu Demonstrationen und Unruhen, oft mit Todesopfern, sowie zu Aktionen der äthiopischen Streitkräfte gegen bewaffnete Gruppen und zu Geiselnahmen bzw. Entführungen. In den Grenzgebieten zu den Nachbarländern ereignen sich immer wieder gewaltsame Zwischenfälle (AA 20.8.2025). Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ethnien und religiösen Gruppen werden teilweise gewaltsam ausgetragen; weder die Bundesregierung noch lokale Behörden sind in allen Regionen in der Lage, Menschenrechte und demokratische Rechte beständig zu wahren (AA 19.7.2024). Addis Abeba: Laut einer Quelle ist in Addis Abeba, wo rund 3,5 Millionen Menschen aus allen ethnischen Gruppen leben, die Gewalt, welche die Provinzen erschüttert, kaum zu spüren (AI 6.1.2025). Amhara: Seit dem 4.8.2023 gilt hier der Ausnahmezustand. Die Lage bleibt volatil. An verschiedenen Orten der Region kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen zwischen amharischen Fano-Milizen und äthiopischer Armee, auch in Städten. Es muss auch weiterhin jederzeit mit gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Milizen und Sicherheitskräften gerechnet werden, einschließlich einer Ausweitung des Konflikts auf benachbarte Regionen (AA 20.8.2025). Die Fano sind eine ethno-nationalistische Gruppe, die vorgeben, alle Amharen zu repräsentieren (TNH 12.11.2024). Bei diesen Milizen handelt es sich um eine weitgehend autonome Gruppe, allerdings ohne zentrales Kommando (Al Arabiya 3.4.2025). Die Gruppe genießt bei den Amharen auch weitgehend Unterstützung (TNH 12.11.2024; vgl. AP 11.4.2025). Die Fano rekrutieren desillusionierte amharische Jugendliche und desertierte Soldaten (AP 11.4.2025).Die Fano sind eine ethno-nationalistische Gruppe, die vorgeben, alle Amharen zu repräsentieren (TNH 12.11.2024). Bei diesen Milizen handelt es sich um eine weitgehend autonome Gruppe, allerdings ohne zentrales Kommando (Al Arabiya 3.4.2025). Die Gruppe genießt bei den Amharen auch weitgehend Unterstützung (TNH 12.11.2024; vergleiche AP 11.4.2025). Die Fano rekrutieren desillusionierte amharische Jugendliche und desertierte Soldaten (AP 11.4.2025). Im Krieg gegen die TPLF und Tigray kämpften die Fano auf der Seite anderer Kräften der Region Amhara und der Bundesarmee. Sie waren auch maßgeblich an der ethnischen Säuberung von West- und Südtigray beteiligt (TNH 12.11.2024; vgl. AP 11.4.2025). Der Ausschluss der amharischen Fano-Milizen von den Friedensverhandlungen zwischen Regierung und der TPLF hat die Beziehungen zwischen diesen Milizen und der Regierung verschärft (SFH 5.2025; vgl. TNH 12.11.2024; AP 11.4.2025). Die Amharen empfinden den Frieden als Verrat (AI 6.1.2025). Der im April 2023 folgende Versuch der Regierung, die regionalen amharischen Spezialkräfte aufzulösen, hat dann endgültig zum Konflikt zwischen den Streitkräften der Bundesregierung und den Fano-Milizen geführt (UKHO 6.2025). Ein Großteil der regionalen amharischen Kräfte trat den Fano bei (TNH 12.11.2024). Zwischen den Milizen und der Armee kam es ab dann zu Zusammenstößen bzw. Scharmützeln in Amhara. Im August 2023 führten die Fano dann aber einen großangelegten Angriff, um die wichtigsten Städte der Region unter ihre Kontrolle zu bringen, was kurzzeitig auch gelungen ist (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025, AP 11.4.2025). Als Reaktion darauf erklärte die äthiopische Regierung am 4.8.2023 den Ausnahmezustand in Amhara. Trotz der offiziellen Aufhebung des Ausnahmezustands im Juni 2024 (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025) bleibt die Sicherheitslage instabil. Der Ausnahmezustand führte zu Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Vergewaltigungen, Folter und willkürliche Inhaftierungen durch Regierungssicherheitskräfte (SFH 5.2025). Quellen schätzen, dass es zwischen April 2023 und April 2025 in der Region Amhara mindestens 7.700 Todesopfer durch den Konflikt gegeben hat; dies entspricht 0,03 % der geschätzten 23 Millionen Einwohner. Sowohl die Regierungstruppen als auch die Fano haben Menschenrechtsverletzungen begangen (UKHO 6.2025).Im Krieg gegen die TPLF und Tigray kämpften die Fano auf der Seite anderer Kräften der Region Amhara und der Bundesarmee. Sie waren auch maßgeblich an der ethnischen Säuberung von West- und Südtigray beteiligt (TNH 12.11.2024; vergleiche AP 11.4.2025). Der Ausschluss der amharischen Fano-Milizen von den Friedensverhandlungen zwischen Regierung und der TPLF hat die Beziehungen zwischen diesen Milizen und der Regierung verschärft (SFH 5.2025; vergleiche TNH 12.11.2024; AP 11.4.2025). Die Amharen empfinden den Frieden als Verrat (AI 6.1.2025). Der im April 2023 folgende Versuch der Regierung, die regionalen amharischen Spezialkräfte aufzulösen, hat dann endgültig zum Konflikt zwischen den Streitkräften der Bundesregierung und den Fano-Milizen geführt (UKHO 6.2025). Ein Großteil der regionalen amharischen Kräfte trat den Fano bei (TNH 12.11.2024). Zwischen den Milizen und der Armee kam es ab dann zu Zusammenstößen bzw. Scharmützeln in Amhara. Im August 2023 führten die Fano dann aber einen großangelegten Angriff, um die wichtigsten Städte der Region unter ihre Kontrolle zu bringen, was kurzzeitig auch gelungen ist (SFH 5.2025; vergleiche UKHO 6.2025, AP 11.4.2025). Als Reaktion darauf erklärte die äthiopische Regierung am 4.8.2023 den Ausnahmezustand in Amhara. Trotz der offiziellen Aufhebung des Ausnahmezustands im Juni 2024 (SFH 5.2025; vergleiche UKHO 6.2025) bleibt die Sicherheitslage instabil. Der Ausnahmezustand führte zu Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Vergewaltigungen, Folter und willkürliche Inhaftierungen durch Regierungssicherheitskräfte (SFH 5.2025). Quellen schätzen, dass es zwischen April 2023 und April 2025 in der Region Amhara mindestens 7.700 Todesopfer durch den Konflikt gegeben hat; dies entspricht 0,03 % der geschätzten 23 Millionen Einwohner. Sowohl die Regierungstruppen als auch die Fano haben Menschenrechtsverletzungen begangen (UKHO 6.2025). Es kommt auch im Jahr 2025 zu bewaffneten Zusammenstößen (SFH 5.2025; vgl. UKHO 6.2025) – v.a. in ländlichen Gebieten (SFH 5.2025). Dabei haben sich Kämpfe zwischen der Armee und den Fano-Milizen auf alle Gebiete der Region Amhara ausgeweitet. Die meisten Gefechte ereigneten sich in Nord-Shewa, Ost-Gojam, West-Gojam, Süd-Gondar, West-Gondar, Awi, der Oromo-Sonderzone und Nord-Wello (UKHO 6.2025).Es kommt auch im Jahr 2025 zu bewaffneten Zusammenstößen (SFH 5.2025; vergleiche UKHO 6.2025) – v.a. in ländlichen Gebieten (SFH 5.2025). Dabei haben sich Kämpfe zwischen der Armee und den Fano-Milizen auf alle Gebiete der Region Amhara ausgeweitet. Die meisten Gefechte ereigneten sich in Nord-Shewa, Ost-Gojam, West-Gojam, Süd-Gondar, West-Gondar, Awi, der Oromo-Sonderzone und Nord-Wello (UKHO 6.2025). Insgesamt wird der Konflikt in Amhara derzeit zum großen Teil im ländlichen Raum geführt (TNH 12.11.2024) – als Guerillakrieg mit sogenannten Hit-and-Run-Angriffen, Checkpoints an wichtigen Straßen und fallweisem Eindringen in größere Stadtgebiete (AP 11.4.2025). Die Fano sind in ländlichen Gebieten konzentriert und kontrollieren diese (UKHO 6.2025; vgl. TNH 12.11.2024). Gemäß Fano kontrolliert die Gruppe rund 80% von Amhara, die Regierung hingegen die wichtigsten Städte und Straßen (TNH 12.11.2024). Die Regierung hat hingegen im April 2025 angegeben, mehr als die Hälfte Amharas „befreit“ zu haben (AP 11.4.2025). Die Milizen blockieren jedenfalls die Hauptstraßen und lähmen das Land (AI 6.1.2025).Insgesamt wird der Konflikt in Amhara derzeit zum großen Teil im ländlichen Raum geführt (TNH 12.11.2024) – als Guerillakrieg mit sogenannten Hit-and-Run-Angriffen, Checkpoints an wichtigen Straßen und fallweisem Eindringen in größere Stadtgebiete (AP 11.4.2025). Die Fano sind in ländlichen Gebieten konzentriert und kontrollieren diese (UKHO 6.2025; vergleiche TNH 12.11.2024). Gemäß Fano kontrolliert die Gruppe rund 80% von Amhara, die Regierung hingegen die wichtigsten Städte und Straßen (TNH 12.11.2024). Die Regierung hat hingegen im April 2025 angegeben, mehr als die Hälfte Amharas „befreit“ zu haben (AP 11.4.2025). Die Milizen blockieren jedenfalls die Hauptstraßen und lähmen das Land (AI 6.1.2025). Es kommt aber häufig auch zu Gefechten mit der Armee um die Kontrolle über Städte (UKHO 6.2025; vgl. TNH 12.11.2024), sogar in Bahir Dar und Gonder (AI 6.1.2025). Dort führen die Milizen zudem opportunistische Angriffe durch, die sich insbesondere gegen Politiker und Beamte richten (UKHO 6.2025). Erst im April 2025 haben die Fano ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte verstärkt, und es ist ihnen mehrmals gelungen, Städte in Amhara kurzzeitig einzunehmen (Al Arabiya 3.4.2025). Auf Vorstöße in Städte reagieren die Sicherheitskräfte mit Gewalt – auch gegen Zivilisten (TNH 12.11.2024). Bei Luftangriffen der äthiopischen Regierung auf die Fano-Milizen kommt es wiederholt zu Opfern unter Zivilisten (BAMF 31.12.2024).Es kommt aber häufig auch zu Gefechten mit der Armee um die Kontrolle über Städte (UKHO 6.2025; vergleiche TNH 12.11.2024), sogar in Bahir Dar und Gonder (AI 6.1.2025). Dort führen die Milizen zudem opportunistische Angriffe durch, die sich insbesondere gegen Politiker und Beamte richten (UKHO 6.2025). Erst im April 2025 haben die Fano ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte verstärkt, und es ist ihnen mehrmals gelungen, Städte in Amhara kurzzeitig einzunehmen (Al Arabiya 3.4.2025). Auf Vorstöße in Städte reagieren die Sicherheitskräfte mit Gewalt – auch gegen Zivilisten (TNH 12.11.2024). Bei Luftangriffen der äthiopischen Regierung auf die Fano-Milizen kommt es wiederholt zu Opfern unter Zivilisten (BAMF 31.12.2024). Darüber hinaus kam es entlang der Grenze von Amhara und Oromia sowie in Nord-Shoa in der Oromo-Sonderzone zu Zusammenstößen zwischen Fano-Milizen und der Oromo Liberation Army (OLA) (UKHO 6.2025). Benishangul: In der Region Benishangul finden seit Jahren bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen lokalen Milizen und äthiopischen Streitkräften statt (AA 20.8.2025). Gambela: In Gambela bleibt die Lage angespannt, es kommt immer wieder zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen (AA 20.8.2025). Oromia: In der Region kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Oromo Liberation Army (OLA) und den äthiopischen Streitkräften (AA 20.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Im Frühjahr 2024 hat die Regierung ihre Militäraktion gegen die OLA wieder aufgenommen (SFH 5.2025). Immer wieder gibt es Straßensperren, Überfälle auf Fahrzeuge sowie Entführungen. Es besteht das Risiko einer Ausweitung des Konflikts in der Region Amhara auf die Region Oromia. 2025 ist es zu Kämpfen unter Beteiligung von Fano-Milizen in an Amhara angrenzenden Teilen von Oromia gekommen (AA 20.8.2025). In allen Teilen Oromias besteht ein Risiko von Überfällen und Entführungen. Im Westen sind einzelne Ortschaften und Straßenabschnitte unter Kontrolle bewaffneter Milizen. In den Grenzregionen zwischen Oromia und Amhara kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den zwei Ethnien (BMEIA 20.8.2025). Die Bevölkerung leidet unter Angriffen und Bedrohungen durch Regierungskräfte, Aufständische und kriminelle Gruppen (SFH 5.2025).Oromia: In der Region kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Oromo Liberation Army (OLA) und den äthiopischen Streitkräften (AA 20.8.2025; vergleiche SFH 5.2025). Im Frühjahr 2024 hat die Regierung ihre Militäraktion gegen die OLA wieder aufgenommen (SFH 5.2025). Immer wieder gibt es Straßensperren, Überfälle auf Fahrzeuge sowie Entführungen. Es besteht das Risiko einer Ausweitung des Konflikts in der Region Amhara auf die Region Oromia. 2025 ist es zu Kämpfen unter Beteiligung von Fano-Milizen in an Amhara angrenzenden Teilen von Oromia gekommen (AA 20.8.2025). In allen Teilen Oromias besteht ein Risiko von Überfällen und Entführungen. Im Westen sind einzelne Ortschaften und Straßenabschnitte unter Kontrolle bewaffneter Milizen. In den Grenzregionen zwischen Oromia und Amhara kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den zwei Ethnien (BMEIA 20.8.2025). Die Bevölkerung leidet unter Angriffen und Bedrohungen durch Regierungskräfte, Aufständische und kriminelle Gruppen (SFH 5.2025). Somali: Der bewaffnete Konflikt zwischen äthiopischen Streitkräften und bewaffneten Gruppen, der Zustrom somalischer Flüchtlinge sowie Infiltrationsversuche und Angriffe islamischer Fundamentalisten (u.a. al Shabaab) stellen erhebliche Risikofaktoren dar. Größere Truppenbewegungen erfolgen auch grenzüberschreitend (AA 20.8.2025). Tigray: Im Jahr 2020 brach ein militärischer Konflikt zwischen der TPLF und der äthiopischen Regierung aus. Der Konflikt war von Gräueltaten aller Parteien geprägt (CIA 13.8.2025). 2022 haben sich beide Seiten auf eine dauerhafte Waffenruhe zur Beilegung des Tigray-Konflikts geeinigt (AA 20.8.2025; vgl. CIA 13.8.2025). Die TPLF stellt die vertraglich vereinbarte Übergangsregierung in der Region Tigray (BBC 16.5.2025). Zwischen 2020 und 2022 sind in Tigray mindestens 600.000 Menschen getötet worden (Al Arabiya 3.4.2025).Tigray: Im Jahr 2020 brach ein militärischer Konflikt zwischen der TPLF und der äthiopischen Regierung aus. Der Konflikt war von Gräueltaten aller Parteien geprägt (CIA 13.8.2025). 2022 haben sich beide Seiten auf eine dauerhafte Waffenruhe zur Beilegung des Tigray-Konflikts geeinigt (AA 20.8.2025; vergleiche CIA 13.8.2025). Die TPLF stellt die vertraglich vereinbarte Übergangsregierung in der Region Tigray (BBC 16.5.2025). Zwischen 2020 und 2022 sind in Tigray mindestens 600.000 Menschen getötet worden (Al Arabiya 3.4.2025). Verzögerungen bei der Umsetzung des Friedensvertrags und die Tatsache, dass über eine Million IDPs immer noch nicht in ihre Heimat zurückkehren konnten, geben Anlass zur Sorge vor neuerlicher Gewalt in Tigray (BBC 16.5.2025). Aktuell kommt es zu erhöhten Spannungen zwischen verschiedenen politischen Fraktionen in Tigray (AA 20.8.2025; vgl. BMEIA 20.8.2025). Seit einem internen Machtkampf in der TPLF ab März 2025 sind bewaffnete Zusammenstöße, Morde, Warteschlangen vor Banken und eine Atmosphäre der Angst in Tigray alltäglich (SFH 5.2025). Im Mai 2025 hat die Bundesregierung die TPLF aus dem Parteienregister entfernt und damit von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen, vorgeblich, weil diese keine Generalversammlung abgehalten hat (BBC 16.5.2025).Verzögerungen bei der Umsetzung des Friedensvertrags und die Tatsache, dass über eine Million IDPs immer noch nicht in ihre Heimat zurückkehren konnten, geben Anlass zur Sorge vor neuerlicher Gewalt in Tigray (BBC 16.5.2025). Aktuell kommt es zu erhöhten Spannungen zwischen verschiedenen politischen Fraktionen in Tigray (AA 20.8.2025; vergleiche BMEIA 20.8.2025). Seit einem internen Machtkampf in der TPLF ab März 2025 sind bewaffnete Zusammenstöße, Morde, Warteschlangen vor Banken und eine Atmosphäre der Angst in Tigray alltäglich (SFH 5.2025). Im Mai 2025 hat die Bundesregierung die TPLF aus dem Parteienregister entfernt und damit von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen, vorgeblich, weil diese keine Generalversammlung abgehalten hat (BBC 16.5.2025). Gewaltsame Zusammenstöße können nicht ausgeschlossen werden (AA 20.8.2025; vgl. BMEIA 20.8.2025). Die Lage ist sehr volatil. Das westliche Gebiet von Tigray ist zwischen Amhara und Tigray umstritten und wird derzeit von amharischen Milizen kontrolliert (AA 20.8.2025; vgl. SFH 5.2025). Obwohl der Vertrag Westtigray bei Tigray belässt, sind die Armee und v.a. amharische Fano-Milizen im westlichen Teil des Bundesstaats immer noch präsent. Die Amharen wollen Westtigray ihrem Bundesstaat hinzufügen (AI 6.1.2025). Im Norden von Tigray sind eritreische Truppen präsent und begehen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführungen und Plünderungen von zivilem Eigentum (SFH 5.2025).Gewaltsame Zusammenstöße können nicht ausgeschlossen werden (AA 20.8.2025; vergleiche BMEIA 20.8.2025). Die Lage ist sehr volatil. Das westliche Gebiet von Tigray ist zwischen Amhara und Tigray umstritten und wird derzeit von amharischen Milizen kontrolliert (AA 20.8.2025; vergleiche SFH 5.2025). Obwohl der Vertrag Westtigray bei Tigray belässt, sind die Armee und v.a. amharische Fano-Milizen im westlichen Teil des Bundesstaats immer noch präsent. Die Amharen wollen Westtigray ihrem Bundesstaat hinzufügen (AI 6.1.2025). Im Norden von Tigray sind eritreische Truppen präsent und begehen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführungen und Plünderungen von zivilem Eigentum (SFH 5.2025). Folter und unmenschliche Behandlung Gesetzeslage: Äthiopien hat diverse internationale Abkommen ratifiziert, die sich gegen Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung richten (BAMF 2.1.2025; vgl. AA 19.7.2024). Allerdings ist Folter im äthiopischen Gesetz immer noch nicht definiert und entsprechend auch nicht ordentlich kriminalisiert (OMCT 4.2024). Nach anderen Angaben verbietet die Verfassung Folter (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025).Gesetzeslage: Äthiopien hat diverse internationale Abkommen ratifiziert, die sich gegen Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung richten (BAMF 2.1.2025; vergleiche AA 19.7.2024). Allerdings ist Folter im äthiopischen Gesetz immer noch nicht definiert und entsprechend auch nicht ordentlich kriminalisiert (OMCT 4.2024). Nach anderen Angaben verbietet die Verfassung Folter (AA 19.7.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025). Verbreitung, Täter, Opfer: Die Verbreitung von Folter durch die Regierung und andere Akteure wird von glaubwürdigen Quellen bestätigt. Die äthiopische Menschenrechtskommission hat in ihren Berichten die Allgegenwärtigkeit von Folter im Land dargelegt (OMCT 4.2024). Es handelt sich dabei um ein systematisches und weit verbreitetes Problem. Gefoltert wird nicht nur aber insbesondere während der Untersuchungshaft (AA 19.7.2024). Es gibt zahlreiche, anhaltende und übereinstimmende Behauptungen über die routinemäßige Anwendung von Folter durch Polizei, Gefängnispersonal und Armee (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025). Neben Regierungskräften beteiligen sich in den Regionen Amhara, Oromia und Tigray auch Milizen an Folter und der Misshandlung von Zivilisten und gefangenen Kombattanten (USDOS 12.8.2025). Es gibt zahlreiche, anhaltende und übereinstimmende Behauptungen über die routinemäßige Anwendung von Folter durch Polizei, Gefängnispersonal und Armee (AA 19.7.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025). Neben Regierungskräften beteiligen sich in den Regionen Amhara, Oromia und Tigray auch Milizen an Folter und der Misshandlung von Zivilisten und gefangenen Kombattanten (USDOS 12.8.2025). Von Folter betroffen sind insbesondere politische Dissidenten und Mitglieder von Oppositionsparteien, Studenten, mutmaßliche Terrorismusverdächtige und aufständische Gruppen (AA 19.7.2024). Von Folter durch nicht-staatliche Akteure betroffen sind u.a. Zivilisten im Westen Tigrays, die hauptsächlich aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gefoltert und misshandelt werden. Andernorts werden gefangene Soldaten und Kämpfer sowie zivile Familienangehörige von Kombattanten oder Regierungsbeamten und Personen, die verdächtigt werden, Kombattanten oder Regierungsbeamte zu unterstützen, gefoltert. Auch andernorts setzen Armee und regionale Polizei im Rahmen von Konflikten exzessiv tödliche Gewalt gegen Zivilisten ein, so z.B. in Oromia, wo von außergerichtlicher Tötung, Folter und willkürlicher Verhaftung berichtet wird. Aus Westtigray kommen Berichte über weitverbreitete Tötungen von Zivilisten, Massenvertreibungen, ethnische Säuberungen, Vergewaltigungen und andere Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen durch Milizen der Amharen und mit ihnen verbündeten Gruppen. Es gibt auch Berichte über weitverbreitete rechtswidrige Tötungen von Zivilisten und Regierungsbeamten in den Regionen Amhara und Oromia und anderswo, u.a. durch die OLA und die Fano-Miliz der Amharen. Lokale Milizen in den Regionen Afar, Amhara, Oromia, Gambela und Somali verüben Angriffe und Tötungen von Zivilisten und haben Tausende vertrieben (USDOS 12.8.2025). Praxis: Zu dieser von den Sicherheitskräften verübten Gewalt gehören auch Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt. Zudem kommt es zu anderen Formen von Folter und Misshandlung sowie zu Hinrichtungen (AA 19.7.2024). So sind etwa seit 2018 immer wieder Oromo-Aktivisten und -Politiker ermordet worden, als möglicher Täter gilt die Regierung (AI 6.1.2025). Aber gerade auch hinsichtlich des anhaltenden bewaffneten Konflikts in Amhara gibt es Berichte über Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und internationale Menschenrechtsnormen. Dort wurden Tötungen von Zivilisten dokumentiert, darunter auch außergerichtliche Hinrichtungen. So wurden z.B. nach bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und amharischen Fano-Milizen in der Stadt Merawi am 29.1.2024 – nachdem sich die Fano aus der Stadt zurückgezogen hatte – Zivilisten von Soldaten aus Häusern, Geschäften und von der Straße geholt und zu Dutzenden erschossen (AI 29.4.2025). Es gibt auch Berichte zu Auspeitschung oder zum Bedecken von Köpfen mit mit Pfefferpulver gefüllten Plastiksäcken, was zu dauerhaften körperlichen Verletzungen und zum Verlust des Augenlichts geführt hat (USDOS 12.8.2025). Verschwindenlassen: Es gibt auch Berichte über Verschwindenlassen durch staatliche Kräfte. Die EHRC hat Fälle dokumentiert, wo – mitunter prominente – Kritiker der Regierung (Kommentatoren, ehemalige Offiziere, Investigativjournalisten, Social-Media-Aktivisten, Politiker, Aktivisten und Künstler) verschleppt worden sind. Manche Personen werden in informellen Hafteinrichtungen in den Konfliktgebieten des Landes festgehalten, darunter in Tigray und in Amhara (USDOS 12.8.2025). Mitunter werden Häftlinge incommunicado in Haft gehalten (USDOS 23.4.2024). Verschleppt werden Menschen nicht nur von Regierungskräften sondern auch von Gruppen, die mit Genehmigung, Unterstützung oder Duldung der Regierung agieren. Zudem kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen gegen Lösegeld sowie durch eritreische Kräfte (in Tigray) (USDOS 12.8.2025). An den Entführungen beteiligen sich aber auch Sicherheitskräfte (FH 2025). Willkürliche Haft: Die Behörden haben im Jahr 2024 landesweit hunderte Menschen auf Grundlage von Notstandsgesetzen festgenommen. Diese Gesetze räumen den Behörden übermäßige Befugnisse ein. Vielerorts wurden Menschen ohne Haftbefehl festgenommen. In der Region Amhara haben Streit- und Sicherheitskräfte im September 2024 in einer gezielten Aktion tausende Menschen willkürlich festgenommen – ohne Durchsuchungs- oder Haftbefehle. Die Festgenommenen wurden größtenteils nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 48-Stunden-Frist vor Gericht gestellt (AI 29.4.2025). So werden etwa tausende Amharen und Oromo willkürlich und unrechtmäßig u.a. in Lagerhallen, Schulen, Jugendzentren oder Privatwohnungen in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Verantwortlichkeit: Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z.B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen (AA 19.7.2024). Regierungsakteure, denen Folter vorgeworfen wird, werden nicht zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Es wurden keine sinnvollen Schritte unternommen, um die meisten vergangenen und aktuellen Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der in Konflikten begangenen Gräueltaten, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Straflosigkeit ist weiterhin die Regel (OMCT 4.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Laut staatlicher Menschenrechtskommission (EHRC) ist das Recht auf Leben in Äthiopien gefährdet, aufgrund von innerstaatlichen bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und einem teilweisen Zusammenbruch öffentlicher Dienste (v.a. in den Bereichen Bildung und Gesundheit). Die EHRC dokumentiert in ihrem jüngsten Jahresbericht (Juni 2024 – Juni 2025) zahlreiche Menschenrechtsverbrechen, darunter extralegale Tötungen, Entführungen, Verletzungen und Zerstörung zivilen Eigentums. Täter waren demnach u.a. staatliche Kräfte und lokale bewaffnete Gruppen (AS 4.8.2025). Gewalt: Bei den verschiedenen Konflikten im Land kommt es regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Zuge von bewaffneten Auseinandersetzungen sowie dem militärischen Vorgehen des staatlichen Sicherheitsapparats gegen bewaffnete Gruppen. Es wird – u.a. von der staatlichen Menschenrechtskommission (EHRC) – über massive Menschenrechtsverletzungen v.a. in Amhara, Oromia und Benishangul-Gumuz berichtet, darunter Tötung von und Gewalt gegen Zivilpersonen, Zerstörung von Eigentum und weitverbreitete Vertreibungen (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 12.8.2025, FH 2025). Mehr als 5.000 Frauen haben im Konflikt in Amhara nach sexuellem Missbrauch medizinische Hilfe gesucht. Diese Zahl stellt aber nur einen Bruchteil der tatsächlich begangenen Verbrechen dar (TNH 12.11.2024). Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden von Jänner 2023 bis Jänner 2024 mindestens 1.351 Zivilisten durch Angriffe von Regierungstruppen, eritreischen Truppen, regierungsfeindlichen Milizen und unbekannten Akteuren getötet. In Amhara wurden 740 Zivilisten getötet. Im ersten Halbjahr 2024 haben die Vereinten Nationen 594 Menschenrechtsvergehen dokumentiert, davon waren 8.253 Menschen betroffen. 70% der Vorfälle wurden von Regierungsakteuren begangen (USDOS 12.8.2025).Gewalt: Bei den verschiedenen Konflikten im Land kommt es regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Zuge von bewaffneten Auseinandersetzungen sowie dem militärischen Vorgehen des staatlichen Sicherheitsapparats gegen bewaffnete Gruppen. Es wird – u.a. von der staatlichen Menschenrechtskommission (EHRC) – über massive Menschenrechtsverletzungen v.a. in Amhara, Oromia und Benishangul-Gumuz berichtet, darunter Tötung von und Gewalt gegen Zivilpersonen, Zerstörung von Eigentum und weitverbreitete Vertreibungen (AA 19.7.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025, FH 2025). Mehr als 5.000 Frauen haben im Konflikt in Amhara nach sexuellem Missbrauch medizinische Hilfe gesucht. Diese Zahl stellt aber nur einen Bruchteil der tatsächlich begangenen Verbrechen dar (TNH 12.11.2024). Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden von Jänner 2023 bis Jänner 2024 mindestens 1.351 Zivilisten durch Angriffe von Regierungstruppen, eritreischen Truppen, regierungsfeindlichen Milizen und unbekannten Akteuren getötet. In Amhara wurden 740 Zivilisten getötet. Im ersten Halbjahr 2024 haben die Vereinten Nationen 594 Menschenrechtsvergehen dokumentiert, davon waren 8.253 Menschen betroffen. 70% der Vorfälle wurden von Regierungsakteuren begangen (USDOS 12.8.2025). Es gibt Berichte über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle Gewalt, Folter und Misshandlungen an der Zivilbevölkerung (USDOS 12.8.2025; vgl. HRW 16.1.2025) sowie über den Einsatz von Drohnen und schwere Artillerie gegen Zivilisten in Amhara (HRW 16.1.2025). Beim Einsatz von Drohnen durch Regierungstruppen kamen alleine im ersten Halbjahr 2024 248 Zivilisten ums Leben (USDOS 12.8.2025).Es gibt Berichte über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle Gewalt, Folter und Misshandlungen an der Zivilbevölkerung (USDOS 12.8.2025; vergleiche HRW 16.1.2025) sowie über den Einsatz von Drohnen und schwere Artillerie gegen Zivilisten in Amhara (HRW 16.1.2025). Beim Einsatz von Drohnen durch Regierungstruppen kamen alleine im ersten Halbjahr 2024 248 Zivilisten ums Leben (USDOS 12.8.2025). Äthiopische Streitkräfte haben in Amhara zudem zahlreiche Angriffe gegen medizinisches Personal, Patienten und Gesundheitseinrichtungen geführt, diese kommen Kriegsverbrechen gleich. Kämpfe zwischen Armee und Milizen fordern in Amhara hunderte von Todesopfern und Verletzten in der Zivilbevölkerung (HRW 16.1.2025). Zudem gab es Berichte über Angriffe auf humanitäre Helfer, was die Hilfsmaßnahmen zusätzlich erschwerte. Zivilisten und ziviles Eigentum, darunter Schulen und Gesundheitseinrichtungen, wurden gezielt angegriffen (USDOS 12.8.2025). Nicht nur die Regierung ist für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich: Häufig kommt es zu Gewaltausbrüchen zwischen ethnischen Gruppen (AI 6.1.2025). So sind etwa die Fano-Milizen für die Tötung von Zivilisten, Angriffe auf zivile Objekte und unrechtmäßige Festnahmen verantwortlich (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). In Tigray beteiligen sich Mitglieder amharischer Kräfte an Deportationen und ethnischen Säuberungen (USDOS 12.8.2025). In dieser Region verüben auch eritreische Regierungstruppen in den von ihnen besetzten Gebieten Verbrechen wie Vergewaltigung, sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführung und Plünderung zivilen Eigentums (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).Nicht nur die Regierung ist für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich: Häufig kommt es zu Gewaltausbrüchen zwischen ethnischen Gruppen (AI 6.1.2025). So sind etwa die Fano-Milizen für die Tötung von Zivilisten, Angriffe auf zivile Objekte und unrechtmäßige Festnahmen verantwortlich (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). In Tigray beteiligen sich Mitglieder amharischer Kräfte an Deportationen und ethnischen Säuberungen (USDOS 12.8.2025). In dieser Region verüben auch eritreische Regierungstruppen in den von ihnen besetzten Gebieten Verbrechen wie Vergewaltigung, sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführung und Plünderung zivilen Eigentums (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Repression und willkürliche Verhaftungen: Angesichts der angespannten Lage greift die Regierung auf repressive Maßnahmen gegen die Bevölkerung zurück (AA 19.7.2024). Ein äthiopischer Menschenrechtsaktivist bezeichnet die Lage als „außer Kontrolle“. Demnach gehen die Geheimdienste brutal gegen alle vor, die zur Opposition gezählt werden. I.d.F. gibt es Morde, Vergewaltigungen, Verschwindenlassen (AI 6.1.2025) willkürliche Festnahmen, Misshandlungen und Folter (AI 6.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Zwangsumsiedlungen gehören zum Alltag (AI 6.1.2025). Die Behörden schikanieren, überwachen und inhaftieren Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Persönlichkeiten (HRW 16.1.2025). Dabei berichten Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Oppositionelle und Journalisten über eine zunehmende Drangsalierung und Einschüchterung seitens der Behörden (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).Repression und willkürliche Verhaftungen: Angesichts der angespannten Lage greift die Regierung auf repressive Maßnahmen gegen die Bevölkerung zurück (AA 19.7.2024). Ein äthiopischer Menschenrechtsaktivist bezeichnet die Lage als „außer Kontrolle“. Demnach gehen die Geheimdienste brutal gegen alle vor, die zur Opposition gezählt werden. römisch eins.d.F. gibt es Morde, Vergewaltigungen, Verschwindenlassen (AI 6.1.2025) willkürliche Festnahmen, Misshandlungen und Folter (AI 6.1.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Auch Zwangsumsiedlungen gehören zum Alltag (AI 6.1.2025). Die Behörden schikanieren, überwachen und inhaftieren Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Persönlichkeiten (HRW 16.1.2025). Dabei berichten Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Oppositionelle und Journalisten über eine zunehmende Drangsalierung und Einschüchterung seitens der Behörden (AI 29.4.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Im August 2023 hat die Regierung einen landesweiten Ausnahmezustand verhängt. Der Ausnahmezustand ist Anfang Juni 2024 ausgelaufen (AI 29.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Für die Region Amhara wurden spezifische Bestimmungen erlassen (USDOS 12.8.2025).Im August 2023 hat die Regierung einen landesweiten Ausnahmezustand verhängt. Der Ausnahmezustand ist Anfang Juni 2024 ausgelaufen (AI 29.4.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Für die Region Amhara wurden spezifische Bestimmungen erlassen (USDOS 12.8.2025). Die Notstandsgesetze haben den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse verliehen und wurden von den Behörden dazu genutzt, gegen Andersdenkende vorzugehen und die Medien zu unterdrücken (AI 29.4.2025). Dabei wurden jene Bestimmungen, die eigentlich nur für die Region Amhara gültig waren, in ganz Äthiopien angewendet. Diese ermöglichten zahlreiche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Kommunikation (HRW 16.1.2025) sowie die willkürliche Festnahme von Menschen (AI 29.4.2025). Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kommt es zu Repression (AI 6.1.2025), Massenverhaftungen (HRW 16.1.2025) und Menschenrechtsverletzungen (USDOS 12.8.2025). Schon während des Ausnahmezustands wurden tausende Amharen in Amhara und anderen Regionen (auch in Addis Abeba) ohne Haftbefehl festgenommen und inhaftiert (UKHO 6.2025; vgl. HRW 16.1.2025, AI 6.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kam es zu Verhaftungen. So führten Sicherheitskräfte in Amhara im September 2024 eine neue Welle willkürlicher Massenverhaftungen durch. Hunderte wurden festgenommen, darunter hochrangige Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter sowie Journalisten, Akademiker, Anwälte und Beamte (HRW 16.1.2025). Nach anderen Angaben wurden bei dieser Verhaftungswelle tausende Menschen festgenommen und in vier Massenhaftanstalten gebracht. Unter den Verhafteten fanden sich u.a auch Richter und Staatsanwälte (AI 28.1.2025). Viele Häftlinge werden ohne Gerichtsbeschluss in regulären und irregulären Haftanstalten festgehalten, und ihr Aufenthaltsort bleibt oft tage- oder wochenlang unbekannt (USDOS 12.8.2025).Schon während des Ausnahmezustands wurden tausende Amharen in Amhara und anderen Regionen (auch in Addis Abeba) ohne Haftbefehl festgenommen und inhaftiert (UKHO 6.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, AI 6.1.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kam es zu Verhaftungen. So führten Sicherheitskräfte in Amhara im September 2024 eine neue Welle willkürlicher Massenverhaftungen durch. Hunderte wurden festgenommen, darunter hochrangige Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter sowie Journalisten, Akademiker, Anwälte und Beamte (HRW 16.1.2025). Nach anderen Angaben wurden bei dieser Verhaftungswelle tausende Menschen festgenommen und in vier Massenhaftanstalten gebracht. Unter den Verhafteten fanden sich u.a auch Richter und Staatsanwälte (AI 28.1.2025). Viele Häftlinge werden ohne Gerichtsbeschluss in regulären und irregulären Haftanstalten festgehalten, und ihr Aufenthaltsort bleibt oft tage- oder wochenlang unbekannt (USDOS 12.8.2025). Im Jänner 2025 wurden Hunderte freigelassen (AI 28.1.2025; vgl. UKHO 6.2025), tausende Personen befanden sich demnach zu diesem Zeitpunkt weiter in Haft (AI 28.1.2025). Und auch 2025 kommt es zur Festnahme von Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zur Fano zu haben (UKHO 6.2025). In der Region Oromia führen die Regierungsmiliz Oromia Regional Police sowie die Bundesarmee regelmäßig willkürliche Massenverhaftungen durch. Dabei haben Sicherheitskräfte Verhaftete mitunter geschlagen und gefoltert (USDOS 12.8.2025).Im Jänner 2025 wurden Hunderte freigelassen (AI 28.1.2025; vergleiche UKHO 6.2025), tausende Personen befanden sich demnach zu diesem Zeitpunkt weiter in Haft (AI 28.1.2025). Und auch 2025 kommt es zur Festnahme von Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zur Fano zu haben (UKHO 6.2025). In der Region Oromia führen die Regierungsmiliz Oromia Regional Police sowie die Bundesarmee regelmäßig willkürliche Massenverhaftungen durch. Dabei haben Sicherheitskräfte Verhaftete mitunter geschlagen und gefoltert (USDOS 12.8.2025). Personen werden überlang ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die Festnahme und Inhaftierung von Familienangehörigen von Verdächtigen, um diese zu einem Erscheinen vor der Polizei zu zwingen, ist eine weitere im Land weit verbreitete Form unrechtmäßiger Festnahme und Inhaftierung (OMCT 4.2024). Verantwortlichkeit: Die Regierung unternimmt nur begrenzt Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025). Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen bleibt die Norm (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025).Verantwortlichkeit: Die Regierung unternimmt nur begrenzt Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025). Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen bleibt die Norm (HRW 16.1.2025; vergleiche FH 2025). Ombudsmann: Die 2006 etablierte staatliche Ethiopian Human Rights Commission (EHRC) hat seit der Ernennung von Daniel Bekele, einem ehemaligen politischen Gefangenen und Menschenrechtsaktivisten, zu ihrem Vorsitzenden an Bedeutung und Unabhängigkeit gewonnen. Die EHRC hat auch im Kontext des Konflikts in Nordäthiopien mit kontinuierlichen Erklärungen und Berichten national die zentrale Rolle bei Aufklärung und glaubhafter Information über Menschenrechtsverbrechen inne (AA 19.7.2024). Religionsfreiheit Demographie: Äthiopien ist nach offiziellen Angaben mehrheitlich christlich (AA 19.7.2024). An Religionen und Religionsgruppen finden sich 43,8% christlich-orthodoxe (Tigray bzw. Ethiopian Orthodox Tewahedo Church / T/EOTC), 31,3% Muslime, 22,8% Protestanten, 0,7% Katholiken, 0,6% Naturreligionen und 0,8% andere (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben waren es bei der letzten Volkszählung im Jahr 2007 43,5% EOTC, 33,9% Muslime, 18,6% Protestanten, 0,7% Katholiken sowie 3,3% Naturreligionen und andere. Es gibt allerdings Vermutungen, dass es mittlerweile mehr muslimische als äthiopisch-orthodoxe Gläubige gibt (AA 19.7.2024). Die Mehrheit der Tigray und Amharen sind christlich-orthodox, der Islam ist am stärksten in Afar, Somali und Oromia präsent. Protestantische und evangelikale Kirchen finden sich in größerer Dichte in Gambela, dem ehemaligen SNNPR, Oromia und Benishangul-Gumuz (USDOS 26.6.2024). Staat: Äthiopien ist ein säkularer Staat. Die Verfassung schreibt die Trennung von Religion und Staat vor, gewährleistet die Freiheit der Religionswahl und -ausübung, verbietet religiöse Diskriminierung und legt fest, dass sich weder die Regierung in die Ausübung irgendeiner Religion noch irgendeine Religion in die Angelegenheiten des Staates einmischen darf (USDOS 26.6.2024). Art. 46 der äthiopischen Verfassung enthält das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Laut Art. 11 sind Staat und Religion getrennt. Eine gezielte rechtliche Diskriminierung religiöser Minderheiten ist nicht feststellbar (AA 19.7.2024).Staat: Äthiopien ist ein säkularer Staat. Die Verfassung schreibt die Trennung von Religion und Staat vor, gewährleistet die Freiheit der Religionswahl und -ausübung, verbietet religiöse Diskriminierung und legt fest, dass sich weder die Regierung in die Ausübung irgendeiner Religion noch irgendeine Religion in die Angelegenheiten des Staates einmischen darf (USDOS 26.6.2024). Artikel 46, der äthiopischen Verfassung enthält das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Laut Artikel 11, sind Staat und Religion getrennt. Eine gezielte rechtliche Diskriminierung religiöser Minderheiten ist nicht feststellbar (AA 19.7.2024). Praxis: Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung. In der Praxis gibt es aber vielschichtige inter- und intrareligiöse Spannungen (AA 19.7.2024). Da Ethnizität und Religion eng miteinander verknüpft sind und Kriminalität, Politik, Zugang zu Ressourcen und historische Missstände ebenfalls zu den Ursachen der Gewalt im Land gehören, ist es oft schwierig festzustellen, ob manche Vorfälle auf Religion, andere Faktoren oder eine Kombination davon zurückzuführen sind (USDOS 26.6.2024). Im Feber 2023 kam es in Oromia zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen zwei Fraktionen der EOTC, einige Geistliche wurden im Zuge dessen von der Polizei festgenommen, es gab auch Todesopfer durch Polizeigewalt (AA 19.7.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Auch andernorts kommt es fallweise zu Auseinandersetzungen zwischen Glaubensgruppen (USDOS 26.6.2024).Im Feber 2023 kam es in Oromia zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen zwei Fraktionen der EOTC, einige Geistliche wurden im Zuge dessen von der Polizei festgenommen, es gab auch Todesopfer durch Polizeigewalt (AA 19.7.2024; vergleiche USDOS 26.6.2024). Auch andernorts kommt es fallweise zu Auseinandersetzungen zwischen Glaubensgruppen (USDOS 26.6.2024). Gleichzeitig beobachtet die Regierung islamistisch-fundamentalistische Strömungen besonders kritisch, ebenso den Einfluss wahhabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet ihr hartes Vorgehen gegen einzelne muslimische Gruppen und Personen mit dem Kampf gegen extremistische Strömungen und Terrorismus (AA 19.7.2024). Minderheiten Demographie: An ethnischen Gruppen finden sich 35,8% Oromo, 24,1% Amharen, 7,2% Somali, 5,7% Tigray, 4,1% Sidama, 2,6% Gurage, 2,3% Wolaita, 2,2% Afar, 1,3% Silte, 1,2% Kefficho und 13,5% andere (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben sind es ca. 35% Oromo, 27% Amharen und 6% Tigray (AA 19.7.2024). Staat: Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Delegierten in der zweiten Parlamentskammer vertreten. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis ist nicht feststellbar. Es gibt nicht verifizierbare Berichte, wonach kleinere indigene Gruppen in der Praxis diskriminiert werden (AA 19.7.2024). Der föderale Staatsaufbau verläuft entlang ethnischer Linien (ethnischer Föderalismus), die Mehrheit der politischen Parteien ist ebenfalls entlang ethnischer Linien aufgestellt. Amharisch ist Sprache der Bundesregierung; sie wird aber nicht mehr landesweit in den Schulen als erste Sprache unterrichtet, da Schulunterricht in der jeweiligen Regionalsprache stattfindet. Im März 2020 hat die äthiopische Regierung vier zusätzliche Arbeitssprachen (Oromo, Afar, Somali und Tigrinya) zur Förderung der nationalen Einheit eingeführt (AA 19.7.2024). Praxis: Die anhaltende Konflikte und politische Spannungen im ganzen Land haben die ethnische Spaltung verschärft. Sie tragen zu diskriminierenden politischen Maßnahmen und Handlungen bei (FH 2025). Es kommt zu ethnischen, auch gewalttätigen Spannungen, v.a. im Westen und Süden, insbesondere zwischen Amharen und Oromo sowie Afar und Somali. Oft gelten die Auseinandersetzungen der Ressourcenverteilung (Weideland, Wasser) (AA 19.7.2024). Binnenvertreibungen, die sich teilweise gezielt gegen Minderheiten richten, bleiben ein großes Problem. Zudem kam es im Kontext des Konflikts in Tigray zu Diskriminierung, Festnahmen und Einschüchterung gegen Personen tigrayischer Abstammung. Maßnahmen gegen Tigrayer haben jedoch seit der Aufhebung des Ausnahmezustandes und dem Waffenstillstand im November 2022 deutlich nachgelassen. Ebenso wird seit Beginn der Kämpfe in Amhara im April 2023 und der Ausrufung des Ausnahmezustands im August 2023 über willkürliche Festnahmen von Menschen amharischer Herkunft und gezielten Entlassungen von Amharen aus der Armee berichtet. Auch Oromos wurden im Zuge der Binnenkonflikte willkürlich verhaftet (AA 19.7.2024). In der Region Amhara wurden im anhaltenden Krieg zwischen der Bundesregierung und der Fano-Miliz, der im August 2023 begonnen hat, Berichten zufolge hunderte Zivilisten durch schwere Artillerie, Drohnenangriffe und außergerichtliche Hinrichtungen der Regierungstruppen getötet, weil sie verdächtigt wurden, Mitglied der Fano zu sein oder diese Gruppe zu unterstützen. Die andere Region mit zahlreichen standrechtlichen Hinrichtungen sowohl durch militante Gruppen als auch durch Regierungstruppen ist Oromia. Viele Menschen wurden von Regierungstruppen getötet, weil sie die Oromo National Front (OLF) unterstützt haben oder Mitglied gewesen sind; und von der OLF, weil sie die Regierung unterstützt haben. Zudem wurden tausende Amharen von der OLF brutal gefoltert und getötet. Millionen wurden allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vertrieben, Frauen und Mädchen vergewaltigt (OMCT 4.2024). In Tigray sind viele Tigrayer weiterhin willkürlicher Inhaftierung, Folter und Zwangsabschiebungen durch amharische Kräfte ausgesetzt (OMCT 4.2024; vgl. USDOS 12.8.2025), die Rede ist von ethnischen Säuberungen (FH 2025). Mehrere hundert ethnische Tigray, die zuvor in der Bundesarmee gedient hatten, werden seit Jahren ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die in West-Tigray stationierten Amharen verbieten teils den Gebrauch der Sprache Tigrinya und vertreiben Tigrayer (AI 6.1.2025).Binnenvertreibungen, die sich teilweise gezielt gegen Minderheiten richten, bleiben ein großes Problem. Zudem kam es im Kontext des Konflikts in Tigray zu Diskriminierung, Festnahmen und Einschüchterung gegen Personen tigrayischer Abstammung. Maßnahmen gegen Tigrayer haben jedoch seit der Aufhebung des Ausnahmezustandes und dem Waffenstillstand im November 2022 deutlich nachgelassen. Ebenso wird seit Beginn der Kämpfe in Amhara im April 2023 und der Ausrufung des Ausnahmezustands im August 2023 über willkürliche Festnahmen von Menschen amharischer Herkunft und gezielten Entlassungen von Amharen aus der Armee berichtet. Auch Oromos wurden im Zuge der Binnenkonflikte willkürlich verhaftet (AA 19.7.2024). In der Region Amhara wurden im anhaltenden Krieg zwischen der Bundesregierung und der Fano-Miliz, der im August 2023 begonnen hat, Berichten zufolge hunderte Zivilisten durch schwere Artillerie, Drohnenangriffe und außergerichtliche Hinrichtungen der Regierungstruppen getötet, weil sie verdächtigt wurden, Mitglied der Fano zu sein oder diese Gruppe zu unterstützen. Die andere Region mit zahlreichen standrechtlichen Hinrichtungen sowohl durch militante Gruppen als auch durch Regierungstruppen ist Oromia. Viele Menschen wurden von Regierungstruppen getötet, weil sie die Oromo National Front (OLF) unterstützt haben oder Mitglied gewesen sind; und von der OLF, weil sie die Regierung unterstützt haben. Zudem wurden tausende Amharen von der OLF brutal gefoltert und getötet. Millionen wurden allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vertrieben, Frauen und Mädchen vergewaltigt (OMCT 4.2024). In Tigray sind viele Tigrayer weiterhin willkürlicher Inhaftierung, Folter und Zwangsabschiebungen durch amharische Kräfte ausgesetzt (OMCT 4.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025), die Rede ist von ethnischen Säuberungen (FH 2025). Mehrere hundert ethnische Tigray, die zuvor in der Bundesarmee gedient hatten, werden seit Jahren ohne Anklage in Haft gehalten (USDOS 12.8.2025). Die in West-Tigray stationierten Amharen verbieten teils den Gebrauch der Sprache Tigrinya und vertreiben Tigrayer (AI 6.1.2025). [siehe dazu auch Kapitel „Allgemeine Menschenrechtslage“] Bewegungsfreiheit Obwohl die Verfassung Bewegungsfreiheit garantiert, schränken lokale Konflikte die Reisefreiheit der Menschen ein, insbesondere in Oromia und Amhara. Die meisten Äthiopier fühlen sich in ihrer Heimatregion sicherer als anderswo (FH 2025). Infrastruktur: Die Landgrenzen sind aufgrund der militärischen Auseinandersetzung weiterhin teilweise geschlossen. Es gibt außer einer modernen Eisenbahnverbindung von Addis Abeba nach Dschibuti nur eingeschränkten Zug- und Busverkehr. Die Infrastruktur des Landes ist schwach, gut ausgebaute Straßen für Überlandreisen sind nur begrenzt vorhanden. Insbesondere in den Grenzregionen und abseits regelmäßig befahrener Straßen ist von einem erhöhten Risiko durch Überfälle und Landminen auszugehen (AA 20.8.2025). Umzug: Es gibt kein dem ho. üblichen vergleichbares Meldewesen, kein für Adressen übliches Format und auch kein zentrales Personenstandsregister sowie keine Belege für die Existenz eines zentralen Strafregisters. Es bestehen keine Hindernisse, den Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen. Allerdings wird die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in einem anderen Landesteil durch Hindernisse erschwert, zu denen der niedrige Entwicklungsstand, Einschränkungen beim Landerwerb sowie ethnische und sprachliche Abgrenzungen zählen (AA 19.7.2024). Es gibt kein landesweites Fahndungsregister. Haftbefehle können daher nicht überprüft werden, es sei denn, dass über Interpol nach der Person gefahndet wird. Ist das nicht der Fall, kann eine Person, nach der in einer Stadt Äthiopiens gefahndet wird, unter Umständen in einer anderen Stadt unter der eigenen Identität unbehelligt leben. Die Ein- und Ausreise über die acht bekannten offiziellen Grenzübergänge an der 5.328 km langen Landgrenze wird bisher nicht digital, sondern manuell erfasst. Abseits der offiziellen Grenzübergänge sind die Grenzen „offen“; ihr Verlauf ist nicht demarkiert (AA 19.7.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Wirtschaftsdaten: Das BIP ist 2022 um 5,3% gestiegen, 2023 um 6,6% und 2024 um 7,3% (CIA 13.8.2025). Zum BIP trägt die Landwirtschaft 34,9% bei, die Industrie 25,4% und der Dienstleistungssektor 37,6% (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben trägt die Landwirtschaft, in der rund 75% der Beschäftigten arbeiten, über 40% zum BIP bei, der Dienstleistungssektor knapp über 40%, die Industrie hingegen nur 16% - mit stark steigender Tendenz (ADA 2.2025). Die Inflation ist von 33,9% im Jahr 2022 auf 21% im Jahr 2024 gesunken (CIA 13.8.2025). Die Arbeitslosenrate lag in den letzten Jahren stetig bei ca. 3,5% (CIA 13.8.2025; vgl. WKO 2025).Die Inflation ist von 33,9% im Jahr 2022 auf 21% im Jahr 2024 gesunken (CIA 13.8.2025). Die Arbeitslosenrate lag in den letzten Jahren stetig bei ca. 3,5% (CIA 13.8.2025; vergleiche WKO 2025). Wirtschaftsentwicklung: Seit Beginn des Jahrtausends kann Äthiopien auf wirtschaftliche Erfolge verweisen. Das Land kann seit 2003 auf ein permanentes Wirtschaftswachstum und bemerkenswerte Fortschritte und Verbesserungen verweisen, besonders in den Bereichen Infrastruktur, Bildung und Landwirtschaft aber auch bei Ernährungssicherheit, Basisversorgung und Armutsminderung. In den letzten Jahren macht sich aber wieder eine Zunahme der Armut bemerkbar. Diese wird u.a. bedingt durch eine hohe Inflation, stark gestiegene Preise für Grundnahrungsmittel, steigende Arbeitslosigkeit und eine Verlangsamung des Wirtschaftswachstums. Die Konflikte in Tigray und Amhara, die globalen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, die schlimmste Dürre der letzten 40 Jahre sowie Unruhen in anderen Landesteilen haben diese negative Entwicklung verstärkt (ADA 2.2025). Mit der Verabschiedung neuer Programme von Internationalem Währungsfonds und Weltbank im Juli 2024 konnte Äthiopien aber den befürchteten Wirtschaftskollaps abwenden und hat eine grundlegende Umgestaltung seiner Wirtschaft eingeleitet (AA 17.2.2025). Um die wirtschaftliche Entwicklung weiter zu fördern, setzt die Regierung auf weitreichende Infrastrukturmaßnahmen in den Bereichen Energieproduktion und -verteilung, Transport und Wohnraumschaffung im städtischen Raum und die Errichtung von Industrieparks für ausländische Investoren. Dies zieht Investitionen aus China sowie aus Ländern wie Indien oder den Niederlanden an (ADA 2.2025). Soziale Lage und Armut: Bei allen Erfolgen ist Äthiopien jedoch weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt geblieben. Laut Human Development Index liegt das Land auf Platz 176 von 191 Ländern. Derzeit leben mindestens 27% der Bevölkerung in monetärer Armut; von multidimensionaler Armut sind mehr als 68% betroffen. Aufgrund der starken Preissteigerungen der letzten Jahre steht auch die Mittelschicht finanziell stark unter Druck (ADA 2.2025). Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld etc. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 19.7.2024). Nach Angaben von UNOCHA waren im Jahr 2024 rund 21,4 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (ADA 2.2025). Die Kindersterblichkeit ist zwar seit 2006 um mehr als die Hälfte auf 31 Todesfälle pro 1.000 Geburten gesunken, zuletzt aber wieder auf 39 angestiegen. Im Jahr 2018 hatten 65,7% der Bevölkerung Zugang zu sauberem Wasser, auch dieser Indikator hat sich auf 50% verschlechtert (ADA 2.2025). 55% der Bevölkerung haben Zugang zu Strom, in städtischen Gebieten sind es 94%, auf dem Land hingegen nur 43% (CIA 13.8.2025). Humanitäre Lage: Laut Berichten ist die Lage in Tigray weiterhin katastrophal. Die Zivilbevölkerung wird vom gezielten Entzug lebenswichtiger Güter wie Nahrungsmittel, Trinkwasser und medizinischer Hilfe getroffen. Eritreische Truppen, Kräfte der Amharen und andere haben sich nicht vollständig aus Tigray zurückgezogen und verweigern zeitweise den humanitären Zugang (USDOS 12.8.2025). Tigray ist zudem mit einer akuten humanitären Krise konfrontiert, die durch Treibstoffknappheit, eine Liquiditätskrise und galoppierende Preise gekennzeichnet ist und die Grundversorgung lahmlegt (SFH 5.2025). Das WFP kann auch viele Teile von Amhara aufgrund von Sicherheitsbedenken nur eingeschränkt versorgen (TNH 12.11.2024). Generell wird der Zugang zu humanitärer Hilfe durch Unsicherheit, administrative Beschränkungen und den Rückgang der internationalen Hilfe erheblich behindert (SFH 5.2025). Im Jahr 2025 ist Äthiopien weiterhin mit einer komplexen humanitären Krise konfrontiert, die durch wiederkehrende Klimakatastrophen, Konflikte und massive Vertreibungen verschärft wird. Im Jahr 2024 haben fast 20 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigt. Für 2025 plant die UNO, rund 10 Millionen Menschen zu unterstützen, darunter 5,3 Millionen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Im April 2025 gab das Welternährungsprogramm (WFP) bekannt, dass es aufgrund von Kürzungen der internationalen humanitären Hilfe seine Ernährungshilfe für 650.000 Frauen und Kinder ab Mai einstellen muss, wodurch das Leben von Millionen Menschen gefährdet ist (SFH 5.2025). Äthiopien war eines der Hauptempfängerländer von USAID in Afrika, das Land erhielt 2023 eine Milliarde US-Dollar, seit 2020 insgesamt 3,6 Milliarden. Ein wichtiger Schwerpunkt der Arbeit in Äthiopien lag bei der Lieferung von Lebensmitteln. Folglich wirkt sich das Ausbleiben der Hilfe aus den USA negativ auf die Nahrungsmittelversorgung aus (BAMF 30.6.2025). Medizinische Versorgung Qualität: Es fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 20.8.2025). Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard, die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten sind begrenzt (BMEIA 20.8.2025). Es gibt einige gut ausgestattete Einrichtungen, Notfall- und Basisversorgung sind in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet (AA 20.8.2025). Die Behandlung einiger akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet, jedoch fehlt es an Impfstoffen und Medikamenten. Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, aber auch Immunsystemschwächen können eingeschränkt behandelt werden. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit entsprechendem Gerät nicht durchgeführt werden. Auf dem Land ist die medizinische Versorgung wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den größeren Städten (AA 19.7.2024). In Amhara wurden im Zuge des Konflikts 40% der Gesundheitseinrichtungen beschädigt, zerstört oder geplündert (UKHO 6.2025). Äthiopische Streitkräfte verübten in Amhara zahlreiche Angriffe gegen medizinisches Personal, Patienten und Gesundheitseinrichtungen, die Kriegsverbrechen gleichkamen. Soldaten haben medizinisches Personal mitunter geschlagen, willkürlich verhaftet und eingeschüchtert. Zudem werden medizinische Transporte angegriffen und die Lieferung humanitärer Hilfe behindert (HRW 16.1.2025). Anfang Juni 2025 hat die Regierung den äthiopischen Gesundheitsfachverband (EHPA) als Verein suspendiert, nachdem Beschäftigte des öffentlichen Gesundheitswesens über ein Monat lang für bessere Arbeitsbedingungen und angemessene Bezahlung gestreikt hatten. Während des Streiks haben die Behörden Dutzende Beschäftigte des öffentlichen Gesundheitswesens willkürlich fest genommen. Die Polizei hat keine Anklage gegen sie erhoben und sie alle bis zum 12.6.2025 wieder freigelassen (HRW 25.6.2025). Statistik: Pro 1.000 Einwohnern finden sich nur 0,14 Ärzte und 0,3 Spitalsbetten (CIA 13.8.2025). Die öffentlichen Gesundheitsausgaben sind von 5,5% des BIP im Jahr 2010 auf 2,9% zurückgegangen. Trotzdem konnten die Kindersterblichkeit von 83 von 1.000 Lebendgeborenen im Jahr 2010 auf 48 im Jahr 2022 gesenkt und die Lebenserwartung von 59,7 Jahren auf 67,3 Jahre gesteigert werden (WKO 2025). Kosten: Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Die medizinische Behandlung, die grundsätzlich direkt zu bezahlen ist, erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken (AA 19.7.2024). USAID hatte in Äthiopien stark in den Gesundheitsbereich investiert. Allein die HIV/AIDS-Todesrate soll mit Unterstützung von USAID um 50% reduziert worden sein. Auch bezüglich der Sterblichkeitsraten bei Tuberkulose und Malaria hat die Arbeit von USAID einen sehr positiven Effekt gehabt. Das Wegfallen der Hilfe schwächt die Systeme (BAMF 30.6.2025). Medikamente: Durch die negative Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kommt es bei bestimmten Medikamenten zu Versorgungsengpässen (AA 19.7.2024). Nach neueren Angaben haben die Apotheken ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 20.8.2025). Rückkehr Für Rückkehrer aus Europa bestehen EU-finanzierte Programme zur Reintegration (AA 19.7.2024). Für äthiopische Staatsbürger, die aus Österreich zurückkehren wollen, gibt es entsprechende Unterstützungsangebote (BBU 2025). Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung durch ihr Heimatland rechnen, ihre Versorgung ist lückenhaft. Dies ist auch in Zusammenhang mit der extrem hohen Zahl an Rückkehrern von der arabischen Halbinseln zu betrachten, alleine aus Saudi Arabien werden mitunter über 100.000 Personen pro Jahr nach Äthiopien zurückgeführt. Für schutzbedürftige Rückkehrer – insbesondere für unbegleitete Minderjährige – gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen, die von IOM betrieben werden (AA 19.7.2024). Die Versorgung der Rückkehrer (z.B. Erstunterbringung, medizinische Untersuchung, Familienzusammenführung, Weitertransport in die Heimatregionen) wird großteils durch Organisationen der Vereinten Nationen (z.B. IOM) sowie durch NGOs übernommen. Die Programme werden zum Teil von der EU (z.B. EU-IOM-Joint Initiative) mitfinanziert. Die äthiopische Regierung übernimmt die Registrierung der Rückkehrer und unterstützt auch die Erstunterbringung in Addis Abeba und anderen Orten auf den wichtigsten Migrationsrouten. Die staatlichen Transitzentren in Addis Abeba sind nach Auskunft von NGOs massiv überfüllt (AA 19.7.2024). Die Asylantragstellung im Ausland bleibt, soweit bekannt, ohne Konsequenzen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Eine Rückkehr wird jedoch häufig im direkten persönlichen (familiären) Umfeld als Scheitern gewertet. Es gibt viele Berichte über Personen, die nach einer Rückführung erneut den Weg nach Europa suchen (AA 19.7.2024).
  19. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sowie in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  20. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  21. Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen Sprachkenntnissen, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung gründen sich im Wesentlichen auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.1.
  22. Betreffend die derzeitige Situation der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Äthiopien ergaben sich jedoch erhebliche Divergenzen, weshalb diese nur mit Einschränkungen dem Verfahren zugrunde gelegt werden können. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer den vor dem Bundesverwaltungsgericht behaupteten Kontaktabbruch mit seiner Mutter im September 2025 nicht glaubhaft zu machen. Dabei ist vor allem in Betracht zu ziehen, dass er erstmals in der Beschwerdeverhandlung meinte, seine Mutter sei Mitglied einer Amhara-Partei und habe eine Druckerei betrieben, weshalb ihr eine oppositionelle Gesinnung von der Regierung unterstellt werde und sie letztlich inhaftiert worden sei (vgl. S 4 in OZ 3). In Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit fällt auf, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nur einen Ersatzteilhandel nannte (vgl. AS 95). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage meinte der Beschwerdeführer zwar, dass beides zutreffe (vgl. S 5 in OZ 3). Es erschließt sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet die für die späteren Schwierigkeiten mitursächliche Druckerei bezüglich derer seiner Mutter die Herstellung regierungsfeindliche Schriften vorgeworfen werde (vgl. S 4 in OZ 3), im behördlichen Verfahren ebenso wenig erwähnt habe wie ihre Parteimitgliedschaft. Da seine Mutter schon „lange“ der Partei angehöre und bereits ab Beginn des Krieges vor etwa 3 Jahren Probleme bekommen habe (vgl. S 4 in OZ 3), kann im Übrigen nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer diese Umstände nicht schon vor der belangten Behörde oder zumindest im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen führte. Diesbezüglich wird nicht übersehen, dass er vor der belangten Behörde im Zuge seines Fluchtvorbringens erwähnte, dass „sie“ auch seine Familie bedroht hätten (vgl. AS 94). Aufgrund seiner damaligen Schilderungen wäre aber davon auszugehen, dass seine Familie wegen dem Interesse am Beschwerdeführer Schwierigkeiten bekommen habe. Außerdem meinte der Beschwerdeführer selbst, dass schon mit dem Kriegsbeginn die Inhaftierung seiner Mutter notwendig geworden sei (vgl. S 5 in OZ 3). Demzufolge ist nicht ersichtlich, weshalb seine Mutter erst im September 2025 und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt mitgenommen worden sei, zumal sie offenbar zuvor schon öfter von Regierungsangehörigen aufgesucht und ihr von diesen eine regierungsfeindliche Einstellung unterstellt worden sei (vgl. S 4f in OZ 3) sowie die Regierung Mitglieder der Partei seiner Mutter beseitige und umbringe (vgl. S 8f in OZ 3). Daher kann seiner Behauptung, wonach seiner Mutter inhaftiert worden sei, nicht gefolgt werden.Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer den vor dem Bundesverwaltungsgericht behaupteten Kontaktabbruch mit seiner Mutter im September 2025 nicht glaubhaft zu machen. Dabei ist vor allem in Betracht zu ziehen, dass er erstmals in der Beschwerdeverhandlung meinte, seine Mutter sei Mitglied einer Amhara-Partei und habe eine Druckerei betrieben, weshalb ihr eine oppositionelle Gesinnung von der Regierung unterstellt werde und sie letztlich inhaftiert worden sei vergleiche S 4 in OZ 3). In Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit fällt auf, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nur einen Ersatzteilhandel nannte vergleiche AS 95). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage meinte der Beschwerdeführer zwar, dass beides zutreffe vergleiche S 5 in OZ 3). Es erschließt sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet die für die späteren Schwierigkeiten mitursächliche Druckerei bezüglich derer seiner Mutter die Herstellung regierungsfeindliche Schriften vorgeworfen werde vergleiche S 4 in OZ 3), im behördlichen Verfahren ebenso wenig erwähnt habe wie ihre Parteimitgliedschaft. Da seine Mutter schon „lange“ der Partei angehöre und bereits ab Beginn des Krieges vor etwa 3 Jahren Probleme bekommen habe vergleiche S 4 in OZ 3), kann im Übrigen nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer diese Umstände nicht schon vor der belangten Behörde oder zumindest im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen führte. Diesbezüglich wird nicht übersehen, dass er vor der belangten Behörde im Zuge seines Fluchtvorbringens erwähnte, dass „sie“ auch seine Familie bedroht hätten vergleiche AS 94). Aufgrund seiner damaligen Schilderungen wäre aber davon auszugehen, dass seine Familie wegen dem Interesse am Beschwerdeführer Schwierigkeiten bekommen habe. Außerdem meinte der Beschwerdeführer selbst, dass schon mit dem Kriegsbeginn die Inhaftierung seiner Mutter notwendig geworden sei vergleiche S 5 in OZ 3). Demzufolge ist nicht ersichtlich, weshalb seine Mutter erst im September 2025 und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt mitgenommen worden sei, zumal sie offenbar zuvor schon öfter von Regierungsangehörigen aufgesucht und ihr von diesen eine regierungsfeindliche Einstellung unterstellt worden sei vergleiche S 4f in OZ 3) sowie die Regierung Mitglieder der Partei seiner Mutter beseitige und umbringe vergleiche S 8f in OZ 3). Daher kann seiner Behauptung, wonach seiner Mutter inhaftiert worden sei, nicht gefolgt werden. Ferner fällt in diesem Kontext auf, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Mai 2025 noch behauptete, mit seiner Frau monatlich in Kontakt zu stehen, wobei derzeit wegen dem Krieg keiner bestehe (vgl. AS 93). Einen etwaigen Kontakt mit seiner Mutter – der entsprechend seiner nunmehrigen Darstellung bis zu ihrer Inhaftierung etwa einmal im Monat stattgefunden habe (vgl. S 4 in OZ 3) – führte er damals nicht ins Treffen, obwohl die Frage des Einvernahmeleiters allgemein nach Kontakt zu seiner Familie im Heimatland formuliert war (vgl. AS 93). In Zusammenschau mit den oben dargelegten Diskrepanzen über die Inhaftierung seiner Mutter zeigt sich damit, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren versuchte, die bestehenden Bindungen zu seinem Herkunftsstaat zu verschleiern. Daher kann nicht angenommen werden, dass der Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat abgebrochen ist.Ferner fällt in diesem Kontext auf, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Mai 2025 noch behauptete, mit seiner Frau monatlich in Kontakt zu stehen, wobei derzeit wegen dem Krieg keiner bestehe vergleiche AS 93). Einen etwaigen Kontakt mit seiner Mutter – der entsprechend seiner nunmehrigen Darstellung bis zu ihrer Inhaftierung etwa einmal im Monat stattgefunden habe vergleiche S 4 in OZ 3) – führte er damals nicht ins Treffen, obwohl die Frage des Einvernahmeleiters allgemein nach Kontakt zu seiner Familie im Heimatland formuliert war vergleiche AS 93). In Zusammenschau mit den oben dargelegten Diskrepanzen über die Inhaftierung seiner Mutter zeigt sich damit, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren versuchte, die bestehenden Bindungen zu seinem Herkunftsstaat zu verschleiern. Daher kann nicht angenommen werden, dass der Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat abgebrochen ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme behauptete, seine Familie sei von der Regierung enteignet worden und habe „jetzt nichts mehr“ (vgl. AS 95). Aufgrund seiner nunmehrigen Darstellung wäre aber anzunehmen, dass seine Mutter bis zu ihrer Inhaftierung zumindest die Druckerei weiter betrieben habe (vgl. S 4f in OZ 3). Da der Beschwerdeführer ebenso wenig glaubhaft machen konnte, dass er (s.u., Pkt. 2.2.) oder seine Familie ins Blickfeld der Regierung geraten sei, kann im Ergebnis nicht davon ausgegangen werden, dass seiner Familie ihr Vermögen weggenommen worden sei.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme behauptete, seine Familie sei von der Regierung enteignet worden und habe „jetzt nichts mehr“ vergleiche AS 95). Aufgrund seiner nunmehrigen Darstellung wäre aber anzunehmen, dass seine Mutter bis zu ihrer Inhaftierung zumindest die Druckerei weiter betrieben habe vergleiche S 4f in OZ 3). Da der Beschwerdeführer ebenso wenig glaubhaft machen konnte, dass er (s.u., Pkt. 2.2.) oder seine Familie ins Blickfeld der Regierung geraten sei, kann im Ergebnis nicht davon ausgegangen werden, dass seiner Familie ihr Vermögen weggenommen worden sei. Etwaige glaubhafte Hinweise, wonach sich die Lebensumstände seiner Verwandten in Äthiopien seit seiner Ausreise geändert haben könnten, vermochte der Beschwerdeführer damit nicht vorzubringen und sind somit nicht anzunehmen. Seine Angaben sind daher mit den soeben dargelegten Einschränkungen dem Verfahren zugrunde zu legen. Angesichts seiner Aussage vor der belangten Behörde, wonach seine Familie wohlhabend sei (vgl. AS 95), ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass seine Angehörigen im Herkunftsstaat den Unterhalt des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr sichern könnten.Etwaige glaubhafte Hinweise, wonach sich die Lebensumstände seiner Verwandten in Äthiopien seit seiner Ausreise geändert haben könnten, vermochte der Beschwerdeführer damit nicht vorzubringen und sind somit nicht anzunehmen. Seine Angaben sind daher mit den soeben dargelegten Einschränkungen dem Verfahren zugrunde zu legen. Angesichts seiner Aussage vor der belangten Behörde, wonach seine Familie wohlhabend sei vergleiche AS 95), ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass seine Angehörigen im Herkunftsstaat den Unterhalt des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr sichern könnten. 2.1.
  23. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind entsprechend dem in mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten psychologischen Attest (vgl. Beilage zu OZ 3) zu treffen. Etwaige Hinweise für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen des Beschwerdeführers hat das Verfahren nicht ergeben. In Anbetracht der vorliegenden Länderinformation steht eine grundlegende medizinische Versorgung in Äthiopien zur Verfügung. Es gibt einige gut ausgestattete Einrichtungen; Notfall- und Basisversorgung sind in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Addis Abeba Zugang zu einer medizinischen Behandlung hätte.2.1.
  24. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind entsprechend dem in mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten psychologischen Attest vergleiche Beilage zu OZ 3) zu treffen. Etwaige Hinweise für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen des Beschwerdeführers hat das Verfahren nicht ergeben. In Anbetracht der vorliegenden Länderinformation steht eine grundlegende medizinische Versorgung in Äthiopien zur Verfügung. Es gibt einige gut ausgestattete Einrichtungen; Notfall- und Basisversorgung sind in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Addis Abeba Zugang zu einer medizinischen Behandlung hätte. Dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht arbeitsfähig wäre, hat er zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet. Auch aus dem vorgelegten Schreiben kann nicht abgeleitet werden, dass er gänzlich unfähig wäre zu arbeiten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dem Beschwerdeführer angesichts der von der Psychologin beschrieben Leiden, wonach er schwere Schlafstörungen mit wiederkehrenden Albträumen, aufdrängende Erinnerungen, erhöhte Reizbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwierigkeiten, eine depressive Verstimmung, Freudlosigkeit, sozialen Rückzug, verminderte Energie, Verlangsamung und ein Gefühl des Betäubt-Seins aufweist (vgl. Beilage zu OZ 3), die Ausübung einer Erwerbstätigkeit schwieriger fällt, als psychisch unbeeinträchtigten Personen. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch trotz seiner belastenden psychischen Situation grundsätzlich möglich und zumutbar, im Fall einer Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufzunehmen.Dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht arbeitsfähig wäre, hat er zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet. Auch aus dem vorgelegten Schreiben kann nicht abgeleitet werden, dass er gänzlich unfähig wäre zu arbeiten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dem Beschwerdeführer angesichts der von der Psychologin beschrieben Leiden, wonach er schwere Schlafstörungen mit wiederkehrenden Albträumen, aufdrängende Erinnerungen, erhöhte Reizbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwierigkeiten, eine depressive Verstimmung, Freudlosigkeit, sozialen Rückzug, verminderte Energie, Verlangsamung und ein Gefühl des Betäubt-Seins aufweist vergleiche Beilage zu OZ 3), die Ausübung einer Erwerbstätigkeit schwieriger fällt, als psychisch unbeeinträchtigten Personen. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch trotz seiner belastenden psychischen Situation grundsätzlich möglich und zumutbar, im Fall einer Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufzunehmen. 2.1.
  25. Die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich sind aufgrund seiner Angaben im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den vom ihm betreffend seine Integration vorgelegten Urkunden festzustellen. 2.
  26. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: 2.2.
  27. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner inkonsistenten und nicht plausiblen Angaben über eine ihn betreffende Bedrohung durch die äthiopischen Behörden keine aktuelle Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat glaubhaft machen. 2.2.
  28. Zunächst fällt dazu auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung, konkret bezogen auf seine Person, nur allgemein anführte, wegen dem Bürgerkrieg und seiner Volksgruppenzugehörigkeit seine Heimat verlassen zu haben (vgl. AS 8). Etwaige gegen ihn selbst gerichtete Übergriffe oder sonstige Hinweise für ein besonderes Interesse an seiner Person erwähnte er hingegen nicht einmal ansatzweise. Dabei wird keinesfalls übersehen, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben (vgl. etwa VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546). Im vorliegenden Fall erschließt sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer insbesondere die laut seinem späteren Vorbringen fluchtauslösenden mehrmaligen Festnahmen, körperlichen Angriffe oder die Erlassung eines Haftbefehls in der Erstbefragung mit keinem Wort andeutete.2.2.
  29. Zunächst fällt dazu auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung, konkret bezogen auf seine Person, nur allgemein anführte, wegen dem Bürgerkrieg und seiner Volksgruppenzugehörigkeit seine Heimat verlassen zu haben vergleiche AS 8). Etwaige gegen ihn selbst gerichtete Übergriffe oder sonstige Hinweise für ein besonderes Interesse an seiner Person erwähnte er hingegen nicht einmal ansatzweise. Dabei wird keinesfalls übersehen, dass die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben vergleiche etwa VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546). Im vorliegenden Fall erschließt sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer insbesondere die laut seinem späteren Vorbringen fluchtauslösenden mehrmaligen Festnahmen, körperlichen Angriffe oder die Erlassung eines Haftbefehls in der Erstbefragung mit keinem Wort andeutete. Auf dahingehenden Vorhalt meinte der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloß, dass er nur die Fragen beantwortet habe und das Interview kurz gewesen sei (vgl. S 7 in OZ 3). Aber auch auf den Hinweis des erkennenden Richters, dass er schon damals zu seinem Fluchtgrund befragt worden sei und seine Fluchtgeschichte habe erzählen können, verwies der Beschwerdeführer nur darauf, dass die Regierung ihn verfolge, weil er der Volksgruppe der Amharen angehöre; wegen seinem diesbezüglichen Problem habe er seine Heimat verlassen müssen (vgl. S 7 in OZ 3). Diese Argumentation ist aber nicht geeignet, zu erklären, weshalb er die nach seinen späteren Behauptungen eigentlich ausreisekausalen Ereignisse im Rahmen seiner Erstbefragung nicht einmal kurz erwähnte.Auf dahingehenden Vorhalt meinte der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloß, dass er nur die Fragen beantwortet habe und das Interview kurz gewesen sei vergleiche S 7 in OZ 3). Aber auch auf den Hinweis des erkennenden Richters, dass er schon damals zu seinem Fluchtgrund befragt worden sei und seine Fluchtgeschichte habe erzählen können, verwies der Beschwerdeführer nur darauf, dass die Regierung ihn verfolge, weil er der Volksgruppe der Amharen angehöre; wegen seinem diesbezüglichen Problem habe er seine Heimat verlassen müssen vergleiche S 7 in OZ 3). Diese Argumentation ist aber nicht geeignet, zu erklären, weshalb er die nach seinen späteren Behauptungen eigentlich ausreisekausalen Ereignisse im Rahmen seiner Erstbefragung nicht einmal kurz erwähnte. Aber auch abgesehen von dieser erheblichen Steigerung in seinem Vorbringen, vermochte der Beschwerdeführer vor allem aufgrund der aufgetretenen gravierenden Divergenzen in seinen Angaben die von ihm vorgetragenen Fluchtgründe nicht glaubhaft machen: 2.2.
  30. Vor allem fällt auf, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht die von ihm dargestellte Gefährdung seiner Person dadurch erheblich intensivierte, als er im Zuge der Beschwerdeverhandlung erstmals erklärte, anlässlich seiner Inhaftierungen sei sofort Gewalt angewendet und einmal sei er lange gequält worden (vgl. S 10 in OZ 3). Etwaige körperliche Angriffe auf seine Person führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde aber nicht ins Treffen. Damals verwies er im Wesentlichen „nur“ darauf, wiederholt mitgenommen und befragt sowie mit dem Tod bedroht worden zu sein. Ferner nahm er auf eine einwöchige Gefangenschaft in einem College Bezug, während derer er nicht ordentlich versorgt worden sei und auf dem Boden habe schlafen müssen (vgl. AS 94). Wäre der Beschwerdeführer aber tatsächlich körperlich angegriffen worden, so wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er dies schon in seiner behördlichen Einvernahme in Treffen geführt hätte.2.2.
  31. Vor allem fällt auf, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht die von ihm dargestellte Gefährdung seiner Person dadurch erheblich intensivierte, als er im Zuge der Beschwerdeverhandlung erstmals erklärte, anlässlich seiner Inhaftierungen sei sofort Gewalt angewendet und einmal sei er lange gequält worden vergleiche S 10 in OZ 3). Etwaige körperliche Angriffe auf seine Person führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde aber nicht ins Treffen. Damals verwies er im Wesentlichen „nur“ darauf, wiederholt mitgenommen und befragt sowie mit dem Tod bedroht worden zu sein. Ferner nahm er auf eine einwöchige Gefangenschaft in einem College Bezug, während derer er nicht ordentlich versorgt worden sei und auf dem Boden habe schlafen müssen vergleiche AS 94). Wäre der Beschwerdeführer aber tatsächlich körperlich angegriffen worden, so wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er dies schon in seiner behördlichen Einvernahme in Treffen geführt hätte. Im Gegensatz dazu ließ der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter, den gegen ihn angeblich erlassenen Haftbefehl, der entsprechend seiner freien Erzählung seines Fluchtvorbringens vor der belangten Behörde der eigentliche Grund für seine Ausreise aus Äthiopien gewesen sei (vgl. AS 94, arg. „A: Es hat einen Haftbefehl gegen mich gegeben, deshalb musst ich Äthiopien verlassen. […] Die Regierung war dann der Meinung, dass ich ein Spion bin. Ich wurde dann mit Haftbefehl gesucht. Ich ging aus Addis Abeba weg. Ich habe mich bei Familienangehörigen meiner Frau versteckt. Ich war fast drei Monate dort. Im August 2024 ging ich nach Österreich.“), gänzlich unerwähnt. Dabei erschließt sich nicht, dass der Beschwerdeführer auf diesen Umstand nicht mehr hinwies, insbesondere etwa um seine aktuelle Bedrohung trotz wiederholter Freilassung wegen mangelnder Nachweise der von der Regierung angenommenen Spionagetätigkeit zu untermauern. Dazu verwies der Beschwerdeführer aber im Wesentlichen bloß vage darauf, dass er als Spion abgestempelt sei (vgl. S 9 in OZ 3). Ebenso wenig führte er diese Maßnahme bezüglich seiner Rückkehrbefürchtungen an (vgl. S 11f in OZ 3). Wäre der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise tatsächlich mittels Haftbefehls gesucht worden, so wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er das auch vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht hätte.Im Gegensatz dazu ließ der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter, den gegen ihn angeblich erlassenen Haftbefehl, der entsprechend seiner freien Erzählung seines Fluchtvorbringens vor der belangten Behörde der eigentliche Grund für seine Ausreise aus Äthiopien gewesen sei vergleiche AS 94, arg. „A: Es hat einen Haftbefehl gegen mich gegeben, deshalb musst ich Äthiopien verlassen. […] Die Regierung war dann der Meinung, dass ich ein Spion bin. Ich wurde dann mit Haftbefehl gesucht. Ich ging aus Addis Abeba weg. Ich habe mich bei Familienangehörigen meiner Frau versteckt. Ich war fast drei Monate dort. Im August 2024 ging ich nach Österreich.“), gänzlich unerwähnt. Dabei erschließt sich nicht, dass der Beschwerdeführer auf diesen Umstand nicht mehr hinwies, insbesondere etwa um seine aktuelle Bedrohung trotz wiederholter Freilassung wegen mangelnder Nachweise der von der Regierung angenommenen Spionagetätigkeit zu untermauern. Dazu verwies der Beschwerdeführer aber im Wesentlichen bloß vage darauf, dass er als Spion abgestempelt sei vergleiche S 9 in OZ 3). Ebenso wenig führte er diese Maßnahme bezüglich seiner Rückkehrbefürchtungen an vergleiche S 11f in OZ 3). Wäre der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise tatsächlich mittels Haftbefehls gesucht worden, so wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er das auch vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht hätte. 2.2.
  32. Aber auch sonst weisen seine Darstellungen grobe Diskrepanzen in den grundlegenden Aspekten seiner geschilderten Probleme auf. Der Beschwerdeführer erklärte im Lauf des Verfahrens zwar einheitlich, vier Mal inhaftiert worden zu sein (vgl. AS 93, S 10 in OZ 3), seine weiteren Angaben in diesem Kontext sind jedoch grob widersprüchlich. So ergibt sich aus der Beschreibung des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dass er schon an seinem ursprünglichen Wohnort im Regionalstaat Amhara wiederholt von der Polizei wegen mutmaßlicher finanzieller Unterstützung der Fano mitgenommen und einmal für eine Woche in einem College festgehalten worden sei. Aufgrund dessen habe er seinen Heimatort in der Hoffnung auf ein Leben in Frieden verlassen, aber dort sei es noch schlimmer geworden und ihm sei nach einem Besuch eines Freundes vorgeworfen worden, ein Spion zu sein (vgl. AS 94). In grober Abweichung dazu, behauptete der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sich alle vier Inhaftierungen in Addis Abeba zugetragen hätten (vgl. S 10 in OZ 3). Dies stimmt zwar insofern mit seiner weiteren Behauptung überein, wonach er vor drei Jahren erstmals persönlich bedroht worden sei (vgl. S 8 in OZ 3), zumal er zu diesem Zeitpunkt schon nach Addis Abeba umgezogen sei (vgl. AS 94 und S 3 in OZ 3). Aufgrund seiner früheren Aussage hätte die erste Inhaftierung aber schon vor der Niederlassung in Addis Abeba und damit zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt stattgefunden. Dabei kann nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer nicht übereinstimmend wiedergeben kann, ob er vor oder nach seiner Übersiedelung in die äthiopische Hauptstadt mehrmals von der Polizei mitgenommen worden sei.2.2.
  33. Aber auch sonst weisen seine Darstellungen grobe Diskrepanzen in den grundlegenden Aspekten seiner geschilderten Probleme auf. Der Beschwerdeführer erklärte im Lauf des Verfahrens zwar einheitlich, vier Mal inhaftiert worden zu sein vergleiche AS 93, S 10 in OZ 3), seine weiteren Angaben in diesem Kontext sind jedoch grob widersprüchlich. So ergibt sich aus der Beschreibung des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dass er schon an seinem ursprünglichen Wohnort im Regionalstaat Amhara wiederholt von der Polizei wegen mutmaßlicher finanzieller Unterstützung der Fano mitgenommen und einmal für eine Woche in einem College festgehalten worden sei. Aufgrund dessen habe er seinen Heimatort in der Hoffnung auf ein Leben in Frieden verlassen, aber dort sei es noch schlimmer geworden und ihm sei nach einem Besuch eines Freundes vorgeworfen worden, ein Spion zu sein vergleiche AS 94). In grober Abweichung dazu, behauptete der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sich alle vier Inhaftierungen in Addis Abeba zugetragen hätten vergleiche S 10 in OZ 3). Dies stimmt zwar insofern mit seiner weiteren Behauptung überein, wonach er vor drei Jahren erstmals persönlich bedroht worden sei vergleiche S 8 in OZ 3), zumal er zu diesem Zeitpunkt schon nach Addis Abeba umgezogen sei vergleiche AS 94 und S 3 in OZ 3). Aufgrund seiner früheren Aussage hätte die erste Inhaftierung aber schon vor der Niederlassung in Addis Abeba und damit zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt stattgefunden. Dabei kann nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer nicht übereinstimmend wiedergeben kann, ob er vor oder nach seiner Übersiedelung in die äthiopische Hauptstadt mehrmals von der Polizei mitgenommen worden sei. Außerdem fällt auf, dass gegen den Beschwerdeführer der Spionagevorwurf entsprechend seiner Schilderung vor der belangten Behörde erst nach dem Besuch eines Freundes, dessen Bruder hochrangiges Mitglied der Fano sei, erhoben worden sei, wobei er danach keine Inhaftierungen oder Befragungen durch die äthiopischen Behörden mehr erwähnte, sondern er seinen weiteren Darstellungen mit Haftbefehl gesucht worden sei, während er sich bei Familienangehörigen seiner Frau bis zu seiner Ausreise versteckt habe (vgl. AS 94). Vor dem Bundesverwaltungsgericht verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner wiederholten Freilassungen aber darauf, dass die Behörden der Meinung seien, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Spion handle. Aus diesem Grund hätten sie Beweise sammeln wollen (vgl. S 10 in OZ 3). Demnach wäre der Spionagevorwurf schon für seine Inhaftierungen kausal gewesen. Vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aber zunächst nur ins Treffen, dass ihm eine Finanzierung der Fano unterstellt worden sei (vgl. AS 94), weshalb vor dem Hintergrund seiner damaligen Aussage anzunehmen wäre, dass dieser Verdacht zu seinen Festnahmen geführt habe. Somit weichen seine Behauptungen auch zum Grund für seine wiederholte Gefangenschaft massiv voneinander ab.Außerdem fällt auf, dass gegen den Beschwerdeführer der Spionagevorwurf entsprechend seiner Schilderung vor der belangten Behörde erst nach dem Besuch eines Freundes, dessen Bruder hochrangiges Mitglied der Fano sei, erhoben worden sei, wobei er danach keine Inhaftierungen oder Befragungen durch die äthiopischen Behörden mehr erwähnte, sondern er seinen weiteren Darstellungen mit Haftbefehl gesucht worden sei, während er sich bei Familienangehörigen seiner Frau bis zu seiner Ausreise versteckt habe vergleiche AS 94). Vor dem Bundesverwaltungsgericht verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner wiederholten Freilassungen aber darauf, dass die Behörden der Meinung seien, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Spion handle. Aus diesem Grund hätten sie Beweise sammeln wollen vergleiche S 10 in OZ 3). Demnach wäre der Spionagevorwurf schon für seine Inhaftierungen kausal gewesen. Vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aber zunächst nur ins Treffen, dass ihm eine Finanzierung der Fano unterstellt worden sei vergleiche AS 94), weshalb vor dem Hintergrund seiner damaligen Aussage anzunehmen wäre, dass dieser Verdacht zu seinen Festnahmen geführt habe. Somit weichen seine Behauptungen auch zum Grund für seine wiederholte Gefangenschaft massiv voneinander ab. Vor dem Hintergrund dieser augenscheinlichen Ungereimtheiten in den grundlegenden Aspekten seiner Fluchtgeschichte kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beweggründe für seine Ausreise aus Äthiopien von wahren Erlebnissen berichtete und er ins Blickfeld der Regierung seines Herkunftsstaates geraten sei. Der Beschwerdeführer konnte damit auch nicht glaubhaft machen, dass ein Interesse der Regierung an seiner Person bestehe und er im Fall seiner Rückkehr einer konkret gegen ihn gerichteten Gefährdung unterliegen könnte. 2.2.
  34. Soweit de

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