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{'item': 'W129 2293808-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2026 GeschäftszahlW129 2293808-1 Spruch, W129 2293808-1/12E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 28.10.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 01.11.2022 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Befragt, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, zum Militärdienst einberufen worden zu sein. Bei einer etwaigen Rückkehr fürchte er sich vor dem Wehrdienst.
  3. Am 31.08.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), in der er im Wesentlichen Befürchtungen bezogen auf einen etwaigen Militärdienst betreffend das - nunmehr - gestürzte Regime unter der Führung von Bashar Al-Assad und die kurdischen Machthaber vorbrachte.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  6. Gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG).
  7. Am 24.04.2025 fand vor dem BVwG in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien und zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
  8. Mit Schreiben vom 19.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer zu einem weiteren aktualisierten Länderbericht Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 02.06.2026 dazu eine Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, eine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte zu befürchten.
  9. Mit Schreiben vom 28.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer zu weiteren aktualisierten Länderberichten Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
  10. Mit Schreiben vom 03.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer zu einem weiteren aktualisierten Länderbericht Parteiengehör gewährt. Mit Schreiben vom 17.03.2025 gab der Bechwerdeführer bekannt, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten und verwies auf seine Aussage in der mündlichen Verhandlung und auf die am 02.06.2026 eingebrachte Stellungnahme. Auf eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung wurde verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  13. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum muslim-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.1.1.
  14. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum muslim-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. 1.1.
  15. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Vorort XXXX , im Umland der Provinz XXXX , nahe der Stadt XXXX . Dort lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie bis zum Jahre 2018 und sodann - bis zu seiner Ausreise aus Syrien im August 2020 - bei seinem Großvater in XXXX . Während seiner Schulzeit hielt sich der Beschwerdeführer lediglich während der Prüfungszeit bei Bekannten in XXXX (siebte und achte Klasse) und XXXX (neunte Klasse) auf. 1.1.
  16. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Vorort römisch 40 , im Umland der Provinz römisch 40 , nahe der Stadt römisch 40 . Dort lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie bis zum Jahre 2018 und sodann - bis zu seiner Ausreise aus Syrien im August 2020 - bei seinem Großvater in römisch 40 . Während seiner Schulzeit hielt sich der Beschwerdeführer lediglich während der Prüfungszeit bei Bekannten in römisch 40 (siebte und achte Klasse) und römisch 40 (neunte Klasse) auf. 1.1.
  17. Der Beschwerdeführer reiste im August 2020 illegal in die Türkei aus. In der Folge reiste der Beschwerdeführer über die Türkei nach Europa aus und stellte am 28.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde mit angefochtenem Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen. 1.1.
  18. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  19. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  20. Der Wohnort des Beschwerdeführers im Vorort von XXXX , im Umland der Provinz XXXX , steht (nunmehr) unter der Kontrolle der aktuellen Regierung. 1.2.
  21. Der Wohnort des Beschwerdeführers im Vorort von römisch 40 , im Umland der Provinz römisch 40 , steht (nunmehr) unter der Kontrolle der aktuellen Regierung. 1.2.
  22. Der Beschwerdeführer hat den verpflichtenden Wehrdienst für das damalige Assad-Regime nicht abgeleistet. 1.2.
  23. Für den Beschwerdeführer besteht nicht die Gefahr, von den Kurden zwangsrekrutiert zu werden. 1.2.
  24. Für den Beschwerdeführer besteht auch nicht die Gefahr, von anderen Milizen zwangsrekrutiert zu werden. 1.2.
  25. Der Beschwerdefüher hat aufgrund seiner damaligen illegalen Ausreise aus Syrien keine Konsequenzen durch die aktuelle Regierung zu befürchten. 1.2.
  26. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien keiner Gefahr ausgesetzt. 1.
  27. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: 1.3.
  28. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-SMS, Version 12, vom 08.05.2025: Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. § 3 Abs. 4a AsylGVergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG Letzte Änderung 08.08.2025 […]
  29. Politische Überzeugung 4.
  30. Wehrpflicht […] Politische Lage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 08.05.2025 […] Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. […] Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Letzte Änderung 08.05.2025 [Derzeit liegen keine ausreichenden Informationen zum Wehrdienst oder der Rekrutierung bzw. zu Streitkräften der aktuellen syrischen Regierung vor. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.] Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „Versöhnungszentren“ finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025).Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vergleiche MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „Versöhnungszentren“ finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). […] Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara’ hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025). Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara’ an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara’a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025). […] Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024) Letzte Änderung 08.05.2025 In der syrischen Verfassung von 2012 wurde die Wehrpflicht im Artikel 46 festgehalten. Darin stand, dass die Wehrpflicht eine heilige Pflicht ist, die durch Gesetze geregelt wird. Im zweiten Absatz stand, dass die Verteidigung der territorialen Integrität des Heimatlandes und die Wahrung der Staatsgeheimnisse Pflicht eines jeden Bürgers sind (SeG 24.2.2012). Männliche syrische Staatsbürger unterlagen grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst für die Dauer von sieben Jahren. Unter 18-Jährige wurden von der syrischen Armee nicht eingezogen (ÖB Damaskus 2023). Im Gesetzesdekret Nr. 30, das 2007 erlassen worden ist, wurde der Wehrdienst gesetzlich geregelt. Die Dauer des Wehrdienstes betrug 24 Monate. Die Wehrpflicht begann am ersten Tag des Monats Jänner des Jahres, in dem der Bürger das achtzehnte Lebensjahr vollendete und endete in dem Jahr, in dem der Wehrpflichtige das zweiundvierzigste Lebensjahr überschritt oder er wurde von der Wehrpflicht befreit (PoS 12.5.2007). Laut Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Damaskus betrug die offizielle Wehrdienstzeit 2,5 Jahre. Danach musste man noch Reservedienst leisten. Dieser dauerte seit Ausbruch der Krise im Jahr 2011 oft bis zu sieben oder acht Jahre, sodass viele insgesamt zehn bis zwölf Jahre Wehrdienst leisten mussten (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024). Bis vor den Fall des Regimes dauerte die Wehrdienstzeit oft nur mehr 6 oder 6,5 Jahre lang (OrthoPatSYR 22.9.2024). […].“ 1.3.
  31. Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], vom
  32. März 2025: „[…] Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung; Zwangsrekrutierungen Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze (Enab Baladi,
  33. Februar 2025; France 24,
  34. Februar2025; siehe auch Markaz Al-Jazeera l-il-Dirasat,
  35. Jänner 2025; FDD,
  36. Jänner 2025). Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden (France 24,
  37. Februar 2025; Enab Baladi,
  38. Februar 2025). Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svtnyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die Hayat Tahrir Al-Scham (HTS) aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen (Svt nyheter,
  39. Jänner 2025). In einem undatierten arabischsprachigen Artikel bezieht sich das Swedish Center for Information (SCI) auf den genannten Videobeitrag. Laut dem SCI-Artikel würden Berichten zufolge Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken (SCI, ohne Datum). In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet Enab Baladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis
  40. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen (Enab Baladi,
  41. Februar 2025). Ähnliche Informationen finden sich in den nachfolgend beschriebenen zwei Facebook-Beiträgen. In einem arabischsprachigen Facebook-Beitrag vom
  42. Februar 2025 auf der Facebook-Seite „Al Arabiya Syria“ wird berichtet, dass das Gouvernement Aleppo verkündet habe, dass die Anmeldungen für die Aufnahme in die Reihen der Armee eröffnet seien. Die Anmeldungen würden im Offiziersclub im Viertel Al-Furqan entgegengenommen. Bewerber hätten ledig sowie zwischen 18 und 22 Jahre alt und gesund zu sein (Al Arabiya Syria,
  43. Februar 2025). Auf der Facebook-Seite „Nachrichten des freien Syrien“ („Achbar Suriya al-Hurra“) findet sich ein Beitrag vom
  44. Februar 2025, der eine Rekrutierungsanzeige der Rekrutierungsabteilung in Idlib veröffentlicht. Die Anmeldung zur Teilnahme am Militärkurs für jene, die unter dem Verteidigungsministerium dienen möchten, sei eröffnet. Interessierten sei es möglich, sich zwischen dem
  45. Februar 2025 und dem
  46. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Idlib anzumelden. Bewerber hätten ledig und zwischen 18 und 22 Jahre alt zu sein. Sie dürften nicht chronisch krank oder verletzt sein. Vorzulegen seien ein Foto, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie des akademischen Nachweises, wenn vorhanden (Nachrichten des freienSyrien,
  47. Februar 2025). Syria TV, ein syrischer Fernsehsender mit Sitz in Instanbul, der im Besitz eines katarischen Mediennetzwerks ist und sich in Opposition zur Assad-Regierung positioniert hatte, berichtet in einem arabischsprachigen Artikel vom Februar 2025, dass sich der Rekrutierungsprozess für die neuen syrischen Militär- und Sicherheitsinstitutionen, wie die Polizei sowie Kriminal- und Geheimdienste, von Gouvernement zu Gouvernement unterscheide. Am
  48. Jänner 2025 habe das Innenministerium der Übergangsregierung verkündet, dass Anmeldungen zum Eintritt in die Polizeiakademie begonnen hätten. Die Kurse, die einen Eintritt in die Reihen der Polizei und Dienste der öffentlichen Sicherheit ermöglichen sollen, hätten in fast allen Gouvernements, insbesondere in Damaskus, Rif Dimaschq, Homs, Tartus, Idlib, Sweida und Deir ez-Zor begonnen. Dem Artikel zufolge sei Idlib in dieser Hinsicht am aktivsten, gefolgt von Deir ez-Zor und Teilen von Rif Dimaschq, während der Rekrutierungsprozess in den Küstenregionen sowie in Homs eher verhalten verlaufe. Bewerber hätten zwischen 20 und 30 Jahre alt zu sein, einen Sekundarschulabschluss oder einen entsprechenden Abschluss vorzuweisen, die vorgeschriebenen Kurse absolviert zu haben, unbescholten sowie gesund und von guter Statur zu sein. Sie hätten zudem körperlich fit zu sein und müssten mindestens 168 cm groß sein. […] In einem Artikel von Ende Februar 2025 berichtet Syria TV von Gerüchten, denen zufolge die Übergangsregierung in den Gouvernements Tartus und Latakia Männer zum Militärdienst rekrutiert und zwangsverpflichtet hätte. Auf Facebook-Seiten, die der Quelle zufolge von Medienfachleuten betrieben würden, die der Assad-Regierung naheständen, sei berichtet worden, dass Sicherheitskräfte in den Städten Dschableh, Baniyas und Qardaha Checkpoints aufgestellt und Personen mit Statusregelungsausweisen („Bidaqat Taswiya“) festgenommen hätten. Offizielle Quellen des Gouvernements Tartus hätten den Verantwortlichen der Rekrutierungsabteilung der Stadt Baniyas zitiert, der diese Gerüchte vehement abgestritten habe. Er habe darauf hingewiesen, dass der Militärdienst nunmehr auf Freiwilligkeit aufbaue und dazu aufgerufen, offizielle Quellen für Informationen zu konsultieren (Syria TV,
  49. Februar2025).“ 1.3.
  50. Auszug aus dem EUAA-Bericht „EUAA, Interim Country Guidance: Syria - Common analysis and guidance note, Based on information up to 11 March 2025, June 2025“: „Profiles for which the Assad regime was considered the sole actor of persecution Last update: June 2025 […] Persons perceived to have opposed the Assad regime Last update: June 2025 […] This profile covers the post-Assad situation of persons who were perceived by the Assad regime to oppose it. The Assad regime viewed as political dissent the activities of wide categories of individuals, including members of anti-government armed groups, protesters, political activists and opposition party members. Individuals from former opposition-held areas or civilians from recaptured areas were also treated with a high level of suspicion. […] Political activists, Assad-opposition party members, protesters, and civilians originating from areas associated with opposition by the Assad regime Individuals under this sub-profile had been subjected to persecution by the Assad regime (e.g. detention, torture, killing). As mentioned above, the risk related to the Assad regime has vanished. Nevertheless, depending on the topics they advocate for, some political activists and protesters could potentially be seen as critical by the Transitional Administration and/or other actors such as the SDF [see for example Country Focus 2025, 4.3]. Persons who evaded or deserted military service Last update: June 2025 […] Draft evaders Individuals under this sub-profile had been subjected to persecution by the Assad regime (see ‘EUAA, '4.2.
  51. Draft evaders' in Country Guidance: Syria, April 2024’). As mentioned above, the risk related to the Assad regime has vanished. The Transitional Administration ended mandatory military conscription, except in situations of national emergencies. The Syrian army is said to become an army of volunteers in which the population will be encouraged to participate, with the aim to secure the country’s borders. However, potential conscription campaign in case of national emergencies might happen. While no sources reported on conscription by the Transitional Administration, it has to be noted that conscription itself, which is a legitimate right of a state, would in general not meet the requirements of Article 9 QD/QR. Draft evaders would in general not have a well-founded fear of persecution. […] Military deserters and defectors Military deserters and defectors had been subjected to persecution by the Assad regime (see ‘EUAA, '4.2.
  52. Military deserters and defectors' in Country Guidance: Syria, April 2024’). As mentioned above, the risk related to the Assad regime has vanished. […].“ 1.3.
  53. Auszug aus dem EUAA-Bericht „EUAA, Syria: Country Focus – Country of Origin Information Report, Juli 2025“: „
  54. Treatment of certrain profiles and groups of population 2.
  55. Individuals perceived to have supported the former government 2.1.
  56. Targeting by the interim government […] 2.
  57. Individuals opposing or perceived to be opposing the interim government For information on the treatment of individuals perceived to have supported the former government see section 2.
  58. There is very limited information on the treatment of individuals opposing or perceived to be opposing the new government. SJAC indicated that it has not observed any targeting by the interim government based on journalistic activities, activism, or membership in political parties. During the reference period there have been some reports of arrests carried out by the interim government’s forces on individuals connected to criminal cases, individuals suspected for being involved in attacks carried out by non-state armed groups linked to the former Assad regime against security forces, individuals who had criticised the government on social media, relatives of fugitives who were detained to pressure the latter into surrendering, and persons accused of working with the SDF. The reporting lacks additional details regarding the charges brought to those arrested and their treatment by the authorities. Following the overthrow of the Assad government, at least one detained journalist was released according to Freedom House. Previously exiled Syrian journalists and foreign reporters have increasingly resumed reporting from within Syria since December 2024, including in areas formerly controlled by the Assad government and have been focusing on uncovering crimes committed during that period, such as those committed at the Sednaya prison. Sources reported that several journalists were attacked and injured by unidentified armed groups and individuals while covering the violence in the coastal areas between the interim government’s forces and pro-Assad remnants in March. Other journalists were attacked and threatened by local armed factions in Sweida while covering the signing of an agreement with the government in May. The authorities reportedly intervened to ensure their safety and condemned the attacks. […].“ 1.3.
  59. Auszug aus dem EUAA-Bericht „EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive Update, December 2025“: „4.
  60. Persons perceived to be opposing the Transitional Government Last update: December 2025 […] There is limited information regarding the treatment of individuals who oppose or are perceived to oppose the Transitional Government. No documented cases exist of targeting by the Transitional Government based on membership of political parties or activism. […] The information on the treatment of dissent by the Transitional Government is, at the time of writing, limited. Therefore, an individual assessment should be based on the most recent information available. […]. 4.
  61. Profiles related to military service Last update: December 2025 […] In the immediate aftermath of the regime change, The Transitional Government declared a general amnesty for individuals who had evaded military service or deserted while serving under the Assad administration. There are no indications that this amnesty is not implemented as announced. Defected officers from the former Syrian army have been included in the new MoD. Defectors under Assad are relied upon in the new army. Following the fall of the Assad regime, the newly established Transitional Government announced the termination of mandatory military conscription, except in circumstances classified as national emergencies. The Syrian army is reportedly transitioning into a volunteer-based force, with efforts aimed at encouraging public participation to safeguard national borders. Nonetheless, the possibility of conscription campaigns being reintroduced in response to emergencies cannot be excluded. […] Additionally, even though the Transitional Government abolished conscription, it has to be noted that conscription itself, which is a legitimate right of a state, would in general not meet the requirements of Article 9 QD/QR.“ 1.3.
  62. Auszug aus dem UNHCR Regional Flash Update # 60, Syria situation, 16.01.2026: „[…] UNHCR estimates that 1,354,245 Syrians have returned to Syria from other countries since the political transition in the country on 8 December
  63. […]. 1.3.
  64. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-SMS, Version 13, vom 28.02.2026: „3 Politische Lage Letzte Änderung 26.02.2026 Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa’ida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa’ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara’a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). […] Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara’ und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026). Gewaltmonopol […] Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;): Nordsyrien […] Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara’ bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). [Informationen zum Islamischen Staat finden sich im Kapitel SicherheitslageAnm.] [Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (
  65. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus’ zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer ’Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. [Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (
  66. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus’ zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer ’Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. […] 9 Wehr und Reservedienst Letzte Änderung 28.02.2026 Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vergleiche REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vergleiche MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025). […] “14 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 28.02.2026 Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (ConNet 14.3.2025). […] Einreise Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vgl. STJ 25.6.2025). Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für „gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden“ gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba’ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vergleiche STJ 25.6.2025). Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für „gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden“ gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba’ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b). […] 17 Rückkehr Letzte Änderung 28.02.2026 Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025). Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen „go-and-see“-Besuche (MEI 16.6.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer (Frontex 28.5.2025). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen (MVCR 8.2025). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025). […] Situation bei der Einreise Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss (DIS 9.12.2025b). Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Minderheiten (einschließlich Schiiten und Alawiten) aufgrund von Angst vor konfessionell motivierten Sicherheitsüberprüfungen durch die Übergangsregierungen, die mit ihnen verbundenen Sicherheitskräfte und verbündete bewaffnete Gruppierungen vorerst nicht zurückkehren. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Teilweise gibt es hohe Gebühren in Aufnahmeländern, wie in der Türkei, wo Syrer, die zurückkehren möchten, alle ausständigen Rechnungen mit Regierungsbehörden begleichen müssen. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes (Etana/KAS 1.6.2025). Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025). Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden (SysHome o.D.a). Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025).Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18 aus 2014, (geändert durch das Rundschreiben 342 aus 2019, des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025). Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden (SysHome o.D.a). Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025). Laut Quellen gibt es auf syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehr in eine bestimmte Gemeinde, außer in Gebieten, die von kurdischen Behörden kontrolliert werden (siehe oben), wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind. Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es rechtlich keine Hindernisse für zurückkehrende Syrer, sich in einem Gebiet niederzulassen, aus dem sie nicht stammten. Allerdings erlebten syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, einer Quelle zufolge Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und wurden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrischer Firmen und Unternehmen aus den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b). Gemäß dem syrischen Gesetz Nr. 38/2006 sind persönliche Gegenstände, Werkzeuge und Haushaltsmöbel, die zum Zweck des dauerhaften Aufenthalts nach Syrien zurückgebracht werden, von Zollgebühren befreit. UNHCR wurde kürzlich darüber informiert, dass die Übergangsbehörden in Syrien möglicherweise bestimmte Zölle und Gebühren für einige Gegenstände einführen werden. Dies wurde jedoch noch nicht umgesetzt [Stand 2.7.2025] (SysHome o.D.b).Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrischer Firmen und Unternehmen aus den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b). Gemäß dem syrischen Gesetz Nr. 38 aus 2006, sind persönliche Gegenstände, Werkzeuge und Haushaltsmöbel, die zum Zweck des dauerhaften Aufenthalts nach Syrien zurückgebracht werden, von Zollgebühren befreit. UNHCR wurde kürzlich darüber informiert, dass die Übergangsbehörden in Syrien möglicherweise bestimmte Zölle und Gebühren für einige Gegenstände einführen werden. Dies wurde jedoch noch nicht umgesetzt [Stand 2.7.2025] (SysHome o.D.b). […]
  67. Beweiswürdigung: 2.
  68. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  69. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben (vgl. AS 5; VP, S. 5). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis und Sprache ergeben sich aus den durchwegs gleichbleibenden Ausführungen im Rahmen des Verfahrens (vgl. AS 5; AS 35; Beschwerde, S. 2; VP, S. 8). Die Feststellungen zu seinem Familienstand und Kinderlosigkeit gründen auf den gleichbleibenden Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. AS 35; VP, S. 7). 2.1.
  70. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben vergleiche AS 5; VP, S. 5). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis und Sprache ergeben sich aus den durchwegs gleichbleibenden Ausführungen im Rahmen des Verfahrens vergleiche AS 5; AS 35; Beschwerde, S. 2; VP, S. 8). Die Feststellungen zu seinem Familienstand und Kinderlosigkeit gründen auf den gleichbleibenden Ausführungen des Beschwerdeführers vergleiche AS 35; VP, S. 7). 2.1.
  71. Dass der Beschwerdefürher aus einem Vorort von XXXX im Umland der Provinz XXXX stammt, stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (vgl. Erstbefragung, AS 5 und AS 7: „ XXXX “, „ XXXX Syrien“; niederschriftliche Einvernahme, AS 37: „Geboren wurde ich in XXXX , gehört zur Umgebung XXXX “; VP, S. 7: BF: Ich heiße XXXX , geboren am XXXX , in XXXX (ein Vorort XXXX ) in Syrien.“; Beschwerde, S. 2: „Der BF wurde in XXXX in der Provinz XXXX geboren und ist auch dort aufgewachsen.“; Stellungnahme vom 02.06.20025, S. 2: „Die Kontrolle im Herkunftsgebiet des BF , XXXX …“). Zwar gab der Bechwerdeführer im Hinblick auf seinen Geburtsort zwei unterschiedliche Ortsnamen an (vgl. Erstbefragung, AS 5 und AS 7: „ XXXX “, „ XXXX Syrien“; niederschriftliche Einvernahme, AS 37: „Geboren wurde ich in XXXX , gehört zur Umgebung XXXX “; VP, S. 7: BF: Ich heiße XXXX geboren am XXXX , in XXXX (ein Vorort XXXX ) in Syrien.“), doch ist dies vor dem Hintergrund, dass sich beide Orte im Vorort bzw. ländlichen Distrikt XXXX befinden und die aktuelle Regierung dort die Kontrolle hat, für die gegenständliche Entscheidung nicht von Bedeutung. Dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in seiner Stellungnahme vom 02.06.2025 XXXX und nicht ein Vorort von XXXX als sein Geburts- und Wohnort bezeichnet (vgl. auch Beschwerde, S. 2: „Der BF wurde in XXXX in der Provinz XXXX geboren und ist auch dort aufgewachsen.“; Stellungnahme vom 02.06.20025, S. 2: „Die Kontrolle im Herkunftsgebiet des BF , XXXX …“), ist für die gegenständliche Entscheidung ebenfalls nicht von Bedeutung, weil auch in der Stadt XXXX die aktuelle Regierung die Kontrolle ausübt (vgl. https://syria.liveuamap.com/, abgefragt am XXXX .03.2026.). Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie bis zum Jahre 2018 im Vorort von XXXX und danach bis zu seiner Ausreise im August 2020 bei seinem Großvater in der Stadt XXXX lebte, gab der Beschwerdeführer selbst an (vgl. AS 8; AS 35, 37; Beschwerde, S. 2f). Dass sich der Beschwerdeführer während der Schulzeit (siebte bis achte Klasse) lediglich während der Prüfungszeit bei Bekannten in der Stadt XXXX und in XXXX aufhielt, gab der Beschwerdeführer selbst an (vgl. AS 35, 37, 39; Beschwerde, S. 3)2.1.
  72. Dass der Beschwerdefürher aus einem Vorort von römisch 40 im Umland der Provinz römisch 40 stammt, stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vergleiche Erstbefragung, AS 5 und AS 7: „ römisch 40 “, „ römisch 40 Syrien“; niederschriftliche Einvernahme, AS 37: „Geboren wurde ich in römisch 40 , gehört zur Umgebung römisch 40 “; VP, S. 7: BF: Ich heiße römisch 40 , geboren am römisch 40 , in römisch 40 (ein Vorort römisch 40 ) in Syrien.“; Beschwerde, S. 2: „Der BF wurde in römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren und ist auch dort aufgewachsen.“; Stellungnahme vom 02.06.20025, S. 2: „Die Kontrolle im Herkunftsgebiet des BF , römisch 40 …“). Zwar gab der Bechwerdeführer im Hinblick auf seinen Geburtsort zwei unterschiedliche Ortsnamen an vergleiche Erstbefragung, AS 5 und AS 7: „ römisch 40 “, „ römisch 40 Syrien“; niederschriftliche Einvernahme, AS 37: „Geboren wurde ich in römisch 40 , gehört zur Umgebung römisch 40 “; VP, S. 7: BF: Ich heiße römisch 40 geboren am römisch 40 , in römisch 40 (ein Vorort römisch 40 ) in Syrien.“), doch ist dies vor dem Hintergrund, dass sich beide Orte im Vorort bzw. ländlichen Distrikt römisch 40 befinden und die aktuelle Regierung dort die Kontrolle hat, für die gegenständliche Entscheidung nicht von Bedeutung. Dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in seiner Stellungnahme vom 02.06.2025 römisch 40 und nicht ein Vorort von römisch 40 als sein Geburts- und Wohnort bezeichnet vergleiche auch Beschwerde, S. 2: „Der BF wurde in römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren und ist auch dort aufgewachsen.“; Stellungnahme vom 02.06.20025, S. 2: „Die Kontrolle im Herkunftsgebiet des BF , römisch 40 …“), ist für die gegenständliche Entscheidung ebenfalls nicht von Bedeutung, weil auch in der Stadt römisch 40 die aktuelle Regierung die Kontrolle ausübt vergleiche https://syria.liveuamap.com/, abgefragt am römisch 40 .03.2026.). Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie bis zum Jahre 2018 im Vorort von römisch 40 und danach bis zu seiner Ausreise im August 2020 bei seinem Großvater in der Stadt römisch 40 lebte, gab der Beschwerdeführer selbst an vergleiche AS 8; AS 35, 37; Beschwerde, S. 2f). Dass sich der Beschwerdeführer während der Schulzeit (siebte bis achte Klasse) lediglich während der Prüfungszeit bei Bekannten in der Stadt römisch 40 und in römisch 40 aufhielt, gab der Beschwerdeführer selbst an vergleiche AS 35, 37, 39; Beschwerde, S. 3) 2.1.
  73. Die Feststellungen zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien, zu seinem Aufenthalt in der Türkei sowie zu seiner Weiterreise nach Europa stützen sich ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers (AS 8f; AS 35, 37; Beschwerde, S. 2). Die Feststellung zur Asylantragsstellung ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll vom 01.11.2022 (vgl. AS 6).2.1.
  74. Die Feststellungen zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien, zu seinem Aufenthalt in der Türkei sowie zu seiner Weiterreise nach Europa stützen sich ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers (AS 8f; AS 35, 37; Beschwerde, S. 2). Die Feststellung zur Asylantragsstellung ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll vom 01.11.2022 vergleiche AS 6). 2.1.
  75. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriflichen Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (vgl. AS 35; VP, S. 4), sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde.2.1.
  76. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriflichen Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vergleiche AS 35; VP, S. 4), sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers geht aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor. 2.
  77. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
  78. Die Feststellung, dass die aktuelle Regierung die Kontrolle über den Wohnort des Beschwerdeführers im Vorort von XXXX , im Umland der Provinz XXXX , ausübt, ergibt sich aus einer vorgenommenen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/, abgefragt am XXXX .03.
  79. 2.2.
  80. Die Feststellung, dass die aktuelle Regierung die Kontrolle über den Wohnort des Beschwerdeführers im Vorort von römisch 40 , im Umland der Provinz römisch 40 , ausübt, ergibt sich aus einer vorgenommenen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/, abgefragt am römisch 40 .03.
  81. 2.2.
  82. Dass der Beschwerdeführer den verpflichtenenden Wehrdienst für das gestürzte Assad-Regime nicht abgeleistet hat, gab der Beschwerdeführer selbst an (vgl. AS 41; Beschwerde, S. 2; VP, S. 9). Angesichts der damals unter der Herrschaft des Assad-Regimes geltenden Wehrpflicht mit altersbezogenen Voraussetzungen, gibt es keine Veranlasung, an dieser Angabe zu zweifeln. 2.2.
  83. Dass der Beschwerdeführer den verpflichtenenden Wehrdienst für das gestürzte Assad-Regime nicht abgeleistet hat, gab der Beschwerdeführer selbst an vergleiche AS 41; Beschwerde, S. 2; VP, S. 9). Angesichts der damals unter der Herrschaft des Assad-Regimes geltenden Wehrpflicht mit altersbezogenen Voraussetzungen, gibt es keine Veranlasung, an dieser Angabe zu zweifeln. 2.2.
  84. Bereits aufgrund des Umstands, dass der Herkunfsort des Beschwerdeführers nicht unter der Kontrolle der kurdischen Machthaber, sondern unter der Kontrolle der aktuellen Regierung steht, besteht für den Beschwerdeführer nicht die Gefahr, einer kurdischen Selbstverteidigungspflicht unterzogen zu werden. 2.2.
  85. Dass der Beschwerdefüher auch nicht der Gefahr ausgesetzt ist, von anderen Milizen zwangsrekrutiert zu werden, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sein Herkunftsort nicht von Milizen, sondern von der aktuellen Regierung kontrolliert wird, die den verpflichtenden Wehrdienst abgeschafft hat. Eine Zwangsrekrutierung durch die SDF besteht bzw. (aufgrund der aktuellen Entwicklungen) bestand lediglich dort, wo sie die Kontrolle ausübt(e). Darüber hinaus ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass etwaige Zwangsrekrutierungen durch Milizen erfolgen, insbesondere nicht im Geburts-und Wohnort des Beschwerdeführers. 2.2.
  86. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen illegalen Ausreise aus Syrien keine Konsequenzen durch die aktuelle Regierung zu befürchten hat, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen: Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 erstmals vor, dass er aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien bei einer etwaigen Rückkehr inhaftiert oder umgebracht werde. Viele Zurückgekehrte seien getötet worden (VP, S. 6). Diese Befürchtung stützte der Beschwerdeführer zunächst auf eine unspezfische Quelle (vgl. VP, S. 7: „BF: Es gibt eine Menschenrechtsorganisation in Syrien namens XXXX . Drinnen steht, dass viele Rückkehrer getötet wurden.“). Auf Aufforderung, diese zu benennen, berief sich der Beschwerdeführer auf Facebook (vgl. VP, S. 7: „R: Ich trage Ihnen auf, mir binnen einer Frist von einer Woche einen schriftlichen Beleg für diese Behauptung vorzulegen. BF: Es gibt keine offizielle Seite, das habe ich aber auf Facebook gesehen.“). Der weiteren Aufforderung, die Quelle vorzulegen, kam der Beschwerdeführer trotz entsprechender Zusicherung nicht nach (vgl. VP, S. 7: „R: Auf Facebook gibt es so viele Fake News, aber bitte legen Sie es mir dennoch vor. BF: Ich werde heute schauen und werde es an meinen Anwalt schicken.“).Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 erstmals vor, dass er aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien bei einer etwaigen Rückkehr inhaftiert oder umgebracht werde. Viele Zurückgekehrte seien getötet worden (VP, S. 6). Diese Befürchtung stützte der Beschwerdeführer zunächst auf eine unspezfische Quelle vergleiche VP, S. 7: „BF: Es gibt eine Menschenrechtsorganisation in Syrien namens römisch 40 . Drinnen steht, dass viele Rückkehrer getötet wurden.“). Auf Aufforderung, diese zu benennen, berief sich der Beschwerdeführer auf Facebook vergleiche VP, S. 7: „R: Ich trage Ihnen auf, mir binnen einer Frist von einer Woche einen schriftlichen Beleg für diese Behauptung vorzulegen. BF: Es gibt keine offizielle Seite, das habe ich aber auf Facebook gesehen.“). Der weiteren Aufforderung, die Quelle vorzulegen, kam der Beschwerdeführer trotz entsprechender Zusicherung nicht nach vergleiche VP, S. 7: „R: Auf Facebook gibt es so viele Fake News, aber bitte legen Sie es mir dennoch vor. BF: Ich werde heute schauen und werde es an meinen Anwalt schicken.“). Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass die neue Regierung, vormals bewaffnete Oppositionsgruppierung gegen das Assad-Regime, die illegale Ausreise zur Zeit des Bürgerkrieges unter der Herrschaft des Assad-Regimes mit dem Tod oder mit Haftstrafen sanktioniert. Im Gegenteil belegen die Berichte geöffnete Grenzen und eine Rückkehr zahlreicher Personen ohne Repressalien. Darüber hinaus wird das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, nicht mehr angewendet. In den Berichten werden auch sonst keine Rückkehrbedenken von im Ausland lebenden Syrern wegen einer früheren illegalen Ausreise genannt. Letztlich räumte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst die Möglichkeit einer problemlosen Rückkehr dort ein, wo die aktuelle Regierung die Kontrolle hat (vgl. VP, S. 11: „BF: Jeder, der nach Syrien zurückkehrt, kann in den Gebieten des Regimes bleiben aber nicht in die kurdischen Gebiete zurückkehren. ...“), so daher auch in seinen Herkunftsort. Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass die neue Regierung, vormals bewaffnete Oppositionsgruppierung gegen das Assad-Regime, die illegale Ausreise zur Zeit des Bürgerkrieges unter der Herrschaft des Assad-Regimes mit dem Tod oder mit Haftstrafen sanktioniert. Im Gegenteil belegen die Berichte geöffnete Grenzen und eine Rückkehr zahlreicher Personen ohne Repressalien. Darüber hinaus wird das Gesetz 18 aus 2014, (geändert durch das Rundschreiben 342 aus 2019, des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, nicht mehr angewendet. In den Berichten werden auch sonst keine Rückkehrbedenken von im Ausland lebenden Syrern wegen einer früheren illegalen Ausreise genannt. Letztlich räumte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst die Möglichkeit einer problemlosen Rückkehr dort ein, wo die aktuelle Regierung die Kontrolle hat vergleiche VP, S. 11: „BF: Jeder, der nach Syrien zurückkehrt, kann in den Gebieten des Regimes bleiben aber nicht in die kurdischen Gebiete zurückkehren. ...“), so daher auch in seinen Herkunftsort. 2.2.
  87. Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan hat, im Herkunftsstaat aufgrund seiner Religionszugehörigkeit einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter konkret bedroht gewesen wäre. 2.
  88. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.
  89. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpukt I. des angefochtenen Bescheides):Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpukt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.
  90. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.
  91. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befinet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillst ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befinet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillst ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.
  92. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0142, Rn. 23; VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370-13). Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Beschwerdeführers befindet, bedarf es einer Auseinandersetzung, welche Bindungen der Beschwerdeführer zum Aufenthaltsort – etwa im Hinblick auf familiäre und soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0142, Rn. 25). Der Beschwerdeführer ist im Jahr XXXX geboren und hat sich bis zum Jahre 2018 hauptsächlich im ländlichen Distrikt von XXXX in der Provinz von XXXX aufgehalten. Da der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens im ländlichen Distrikt von XXXX verbrachte und sich lediglich zwei Jahre vor seiner Ausreise in der Stadt XXXX aufhielt, ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, S. 3) davon auszugehen, dass nicht die Stadt XXXX sein Herkunftsort ist. Abgesehen davon, ist es aufgrund des Umstands, dass sowohl das ländliche Distrikt von XXXX als auch die Stadt XXXX unter der Kontrolle der aktuellen Regierung steht, für die gegenständliche Entscheidung nicht von Relevanz, welcher Ort der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist. Der Beschwerdeführer ist im Jahr römisch 40 geboren und hat sich bis zum Jahre 2018 hauptsächlich im ländlichen Distrikt von römisch 40 in der Provinz von römisch 40 aufgehalten. Da der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens im ländlichen Distrikt von römisch 40 verbrachte und sich lediglich zwei Jahre vor seiner Ausreise in der Stadt römisch 40 aufhielt, ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer vergleiche Beschwerde, S. 3) davon auszugehen, dass nicht die Stadt römisch 40 sein Herkunftsort ist. Abgesehen davon, ist es aufgrund des Umstands, dass sowohl das ländliche Distrikt von römisch 40 als auch die Stadt römisch 40 unter der Kontrolle der aktuellen Regierung steht, für die gegenständliche Entscheidung nicht von Relevanz, welcher Ort der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist. 3.
  93. Gegenständlich kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht: 3.3.
  94. Zur vorgebrachten drohenden Gefahr einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime: In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geäußerte Furcht vor einer Einziehung zum verpflichtenden Wehrdienst durch das Assad-Regime ist vor dem Hintergrund, dass es das syrische Regime unter Bashar Al-Assad nicht mehr gibt, auszuführen, dass dem Beschwerdeführer eine solche Gefahr und sonst im Zusammenhang mit dem Assad-Regime vorgebrachten Gründe (vgl. Beschwerde, S. 3) bereits aufgrund dieses Umstandes nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien brachte der Beschwerdeführer keine auf das Assad-Regime bezogene Befürchtungen mehr vor, weder in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025, nachdem der Beschwerdeführer auf den politischen Wandel in Syrien hingewiesen wurde (vgl. VP, S. 2), noch in der Stellungnahme vom 02.06.
  95. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geäußerte Furcht vor einer Einziehung zum verpflichtenden Wehrdienst durch das Assad-Regime ist vor dem Hintergrund, dass es das syrische Regime unter Bashar Al-Assad nicht mehr gibt, auszuführen, dass dem Beschwerdeführer eine solche Gefahr und sonst im Zusammenhang mit dem Assad-Regime vorgebrachten Gründe vergleiche Beschwerde, S. 3) bereits aufgrund dieses Umstandes nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien brachte der Beschwerdeführer keine auf das Assad-Regime bezogene Befürchtungen mehr vor, weder in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025, nachdem der Beschwerdeführer auf den politischen Wandel in Syrien hingewiesen wurde vergleiche VP, S. 2), noch in der Stellungnahme vom 02.06.
  96. 3.3.
  97. Zur vorgebrachten drohenden Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Kurden: Der Beschwerdeführer äußerte sowohl vor (vgl. niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 31.08.2023, AS 41) als auch nach dem Machtwechsel in Syrien (siehe mündliche Verhandlung am 24.04.2025 und die Stellungnahme vom 02.06.2025) die Befürchtung, von den kurdischen Streitkräften zwangsrekrutiert zu werden. Andere Verfolgungsgründe von Asylrelevanz im Zusammenhang mit den Kurden brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Aufgrund des Umstandes, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht (mehr) unter der Kontrolle der Kurden steht, besteht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer von kurdischen Machthabern zwangsrekrutiert wird. Der Beschwerdeführer äußerte sowohl vor vergleiche niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 31.08.2023, AS 41) als auch nach dem Machtwechsel in Syrien (siehe mündliche Verhandlung am 24.04.2025 und die Stellungnahme vom 02.06.2025) die Befürchtung, von den kurdischen Streitkräften zwangsrekrutiert zu werden. Andere Verfolgungsgründe von Asylrelevanz im Zusammenhang mit den Kurden brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Aufgrund des Umstandes, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht (mehr) unter der Kontrolle der Kurden steht, besteht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer von kurdischen Machthabern zwangsrekrutiert wird. 3.3.
  98. Zun den vorgebrachten Befürchtungen des Beschwerdeführers nach dem Machtwechsel in Syrien: 3.3.3.
  99. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, er sei bei einer etwaigen Rückkehr gefährdet, aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien im August 2020 einer Verfolgung durch die aktuelle Regierung ausgesetzt zu sein, trifft - wie bereits erörtert - nicht zu. Der Beschwerdeführer ist daher diesbezüglich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr seitens der aktuellen Regierung ausgesetzt. 3.3.3.
  100. Sonstige individuelle Umstände, die dazu führen würden, dass die aktuelle Regierung den Beschwerdeführer als politischen Gegner ansehen bzw. als oppositionell wahrnehmen würde, hat der Beschwerdeführer über das ganze Verfahren hinweg nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus den Länderberichten. Der Beschwerdeführer ist daher auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aufgrund einer (zumindest unterstellten) oppositionellen Gesinnung seitens der aktuellen Regierung ausgesetzt. 3.3.3.
  101. Für den Beschwerdeführer besteht auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, von der aktuellen Regierung rekrutiert zu werden. Wie sich aus den zitierten Berichten ergibt, kündigte die neu gebildete Übergangsregierung die Beendigung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notfälle eingestuft werden. Aus dem EUAA-Bericht vom Dezember 2025 ergibt sich zudem, dass die Wehrpflicht, obwohl sie von der Übergangsregierung abgeschafft wurde, als legitimes Recht eines Staates im Allgemeinen nicht die Anforderungen von Artikel 9 QR erfüllen würde. 3.3.3.
  102. Der Beschwerdeführer ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, von Milizen rekrutiert zu werden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers wird von der aktuellen Regierung kontrolliert und den Länderberichten nicht zu entnehmen ist, dass etwaige Zwangsrekrutierungen durch Milizen mit Ausnahme der SDF/YPG erfolgen. Wie bereits erörtert besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, von der SDF/YPG rekrutiert zu werden. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Milizen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer gab zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, „aber es gibt auch viele Milizen, die in Syrien sind. Momentan herrscht Chaos in Syrien und keine Sicherheit.“ (vgl. VP, S. 6), doch machte er diesbezüglich keine näheren, konkret auf seine Person bezogenen Befürchtungen geltend, weder im Laufe der mündlichen Verhandlung noch im Rahmen seiner darauffolgenden Stellungnahmen vom 02.06.2025, die sich lediglich auf die SDF bezog, und vom 17.03.
  103. Doch wie bereits dargestellt, übt die SDF über XXXX keine Kontrolle mehr aus. Und im Hinblick auf den IS wird berichtet, dass der IS in XXXX lediglich ein Unsicherheitsfaktor sei, aber keine feste Gebietskontrolle ausübe. Allein dieser Umstand begründet für die Person des Beschwerdeführers jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung von Asylrelevanz. Davon abgesehen wurde dem Beschwerdeführer mit angefochtenem Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.3.3.3.
  104. Der Beschwerdeführer ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, von Milizen rekrutiert zu werden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers wird von der aktuellen Regierung kontrolliert und den Länderberichten nicht zu entnehmen ist, dass etwaige Zwangsrekrutierungen durch Milizen mit Ausnahme der SDF/YPG erfolgen. Wie bereits erörtert besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, von der SDF/YPG rekrutiert zu werden. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Milizen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer gab zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, „aber es gibt auch viele Milizen, die in Syrien sind. Momentan herrscht Chaos in Syrien und keine Sicherheit.“ vergleiche VP, S. 6), doch machte er diesbezüglich keine näheren, konkret auf seine Person bezogenen Befürchtungen geltend, weder im Laufe der mündlichen Verhandlung noch im Rahmen seiner darauffolgenden Stellungnahmen vom 02.06.2025, die sich lediglich auf die SDF bezog, und vom 17.03.
  105. Doch wie bereits dargestellt, übt die SDF über römisch 40 keine Kontrolle mehr aus. Und im Hinblick auf den IS wird berichtet, dass der IS in römisch 40 lediglich ein Unsicherheitsfaktor sei, aber keine feste Gebietskontrolle ausübe. Allein dieser Umstand begründet für die Person des Beschwerdeführers jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung von Asylrelevanz. Davon abgesehen wurde dem Beschwerdeführer mit angefochtenem Bescheid der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 3.3.3.
  106. Der Beschwerdeführer ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, von Milizen rekrutiert zu werden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers wird von der aktuellen Regierung kontrolliert und den Länderberichten nicht zu entnehmen ist, dass etwaige Zwangsrekrutierungen durch Milizen mit Ausnahme der SDF/YPG erfolgen. Wie bereits erörtert besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, von der SDF/YPG rekrutiert zu werden. 3.3.
  107. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.08.2022, Ra 2022/19/0018 ergibt sich: „Den UNHCR-Richtlinien ist besondere Beachtung zu schenken (‚Indizwirkung‘). Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EASO [nunmehr: EUAA - European Union Agency for Asylum] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht. Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden.“ Selbst wenn der Beschwerdeführer ein oder mehrere Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien erfüllen würde, führt dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass keine konkrete auf den Beschwerdeführer bezogene maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung in Syrien festgestellt werden konnte. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W129.2293808.1.00

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