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{'item': 'W129 2333776-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 64Art. 5§ 56§ 46§ 4§ 70§ 71b§ 1§ 7§ 5§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2026 GeschäftszahlW129 2333776-1 Spruch, W129 2333776-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer schloss im Juni 2024 die „ XXXX High School” in 90245 Kalifornien, XXXX (USA), mit einem US-High School Diplom ab.
  2. Der Beschwerdeführer schloss im Juni 2024 die „ römisch 40 High School” in 90245 Kalifornien, römisch 40 (USA), mit einem US-High School Diplom ab.
  3. Am 04.06.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zum Bachelorstudium Sportwissenschaft an der Universität Wien. Das Rektorat der Universität Wien sprach mit Bescheid vom 29.07.2024, Zl. 1642 2024/607277-BA-TL-W24, unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer zum außerordentlichen Studium Vorstudienlehrgang (VWU) zugelassen wird, schrieb ihm die Ablegung von Ergänzungsprüfungen in Deutsch und Mathematik vor und sprach weiters aus, dass dem Beschwerdeführer nach Absolvierung der genannten Leistungen die Zulassung zum ordentlichen Studium entsprechend seinem Antrag erteilt wird. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Rektorat der Universität Wien mit Beschwerdevorentscheidung von 22.08.2024, Zl. 1642 2024/607277-BA-TL-W24, statt, schrieb dem Beschwerdeführer die Ergänzungsprüfung Deutsch C1 vor und erteilte ihm die Zulassung zum außerordentlichen Vorstudienlehrgang (Spruchpunkt I.), sprach weiters aus, dass die Ergänzungsprüfung aus Mathematik nicht abzulegen ist (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer die Zulassung zum ordentlichen Bachelorstudium Sportwissenschaft nach positiver Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch C1 sowie unter Bedingung der positiven Absolvierung der Zulassungsprüfung zum Nachweis der sportlichen Eignung für das Bachelorstudium Sportwissenschaft (Spruchpunkt III.).
  4. Am 04.06.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zum Bachelorstudium Sportwissenschaft an der Universität Wien. Das Rektorat der Universität Wien sprach mit Bescheid vom 29.07.2024, Zl. 1642 2024/607277-BA-TL-W24, unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer zum außerordentlichen Studium Vorstudienlehrgang (VWU) zugelassen wird, schrieb ihm die Ablegung von Ergänzungsprüfungen in Deutsch und Mathematik vor und sprach weiters aus, dass dem Beschwerdeführer nach Absolvierung der genannten Leistungen die Zulassung zum ordentlichen Studium entsprechend seinem Antrag erteilt wird. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Rektorat der Universität Wien mit Beschwerdevorentscheidung von 22.08.2024, Zl. 1642 2024/607277-BA-TL-W24, statt, schrieb dem Beschwerdeführer die Ergänzungsprüfung Deutsch C1 vor und erteilte ihm die Zulassung zum außerordentlichen Vorstudienlehrgang (Spruchpunkt römisch eins.), sprach weiters aus, dass die Ergänzungsprüfung aus Mathematik nicht abzulegen ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer die Zulassung zum ordentlichen Bachelorstudium Sportwissenschaft nach positiver Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch C1 sowie unter Bedingung der positiven Absolvierung der Zulassungsprüfung zum Nachweis der sportlichen Eignung für das Bachelorstudium Sportwissenschaft (Spruchpunkt römisch drei.).
  5. Mit Formular vom 14.08.2025 ersuchte der Beschwerdefürher um Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden auch „WU Wien”) ab dem Wintersemester 2025/
  6. Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer unter anderem eine „Erklärung zur Gleichwertigkeit” seines US-High-School-Zeugnisses mit einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis bei, in der er auf das Wesentliche zusammengefasst ausführt, dass er die in der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) herausgegebenen Empfehlung „USA, Advanced Placement Program (APP), allgemeine Universitätsreife (AP-Empfehlung)” genannte Bedingung für die Bejahung der Gleichwertigkeit des US-High-School-Diploms mit einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis, nämlich die Absolvierung von zumindest vier Advanced-Placement-Prüfungen mit jeweils einer besseren Note als „2”, erfüllen würde, da er konkret Advanced-Placement- Prüfungen in Englisch, Statistik, Biologie und Grundlagen der Informatik mit Noten besser als „2” absolviert habe.
  7. Mit E-Mail vom 22.08.2025 erkundigte sich der Vater des Beschwerdeführers bei der Studienzulassungsstelle der WU Wien, ob ein erfolgreich absolviertes Studienjahr an einer renommierten amerikanischen Wirtschaftsuniversität bereits die für eine Zulassung notwendige Maturaäquivalenz mit sich bringe, da ihm bewusst sei, dass ein US-amerikanisches High-School-Diplom in der Regel nur in Verbindung mit einer Ergänzungsprüfung in Mathematik oder einem hohen Scholastic Assessment Test-Ergebnis („SAT-Score”) als der österreichischen Reifeprüfung gleichwertig anerkannt werden könne.
  8. Am 17.09.2025 legte der Beschwerdeführer die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung aus Deutsch ab und wurde mit der Note „Befriedigend” beurteilt.
  9. Die Studienzulassungsstelle an der WU Wien teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.10.2025 mit, dass die von ihm abgelegten Advanced-Placement-Kurse nicht ausreichen würden, um die Gleichwertigkeit seiner Vorbildung herzustellen, zumal Advanced-Placement-Kurse nicht den AP-Prüfungen des College Board [US-amerikanische Prüfungskommission] gleichzusetzen seien. Aus diesem Grund ersuchte die Studienzulassungsstelle an der WU Wien den Beschwerdeführer um Übermittlung vier – näher genannter – Unterlagen zur weiteren Bearbeitung.
  10. Mit E-Mail vom 02.10.2025 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Bescheid vom 29.07.2024 sowie Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2024 betreffend die Zulassung zum Bachelorstudium Sportwissenschaft an der Universität Wien, das Zeugnis über die am 17.09.2025 bestandene Ergänzungsprüfung aus Deutsch, das Studienblatt betreffend das Wintersemester 2025, sowie seinen „SAT Score Report”, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer den Scholastic Assessment Test am 26.08.2023 mit einem Total Score von 1200 Punkten absolvierte). Weiters gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen „American College Test” (ACT) nicht abgelegt habe.
  11. Mit Bescheid vom 02.10.2025, Zl. 15/253287, sprach das Rektorat der WU Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften aus, dass der Beschwerdeführer zum außerordentlichen Studium Vorstudienlehrgang (VWU) zugelassen werde (Spruchpunkt I.), im Rahmen des außerordentlichen Studiums Vorstudienlehrgang (VWU) Ergänzungsprüfungen aus Mathematik und Geografie innerhalb von höchstens vier Semestern positiv zu absolvieren habe (Spruchpunkt II.) und dass er nach Absolvierung aller vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen vor der Zulassung zum ordentlichen Studium das Aufnahmeverfahren für das Studienjahr zu absolvieren habe, in dem die Zulassung angestrebt wird und nach Absolvierung des Aufnahmeverfahrens die Zulassung zum ordentlichen Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften persönlich im Study Service Center der Wirtschaftsuniversität Wien durchzuführen habe (Spruchpunkt III.).
  12. Mit Bescheid vom 02.10.2025, Zl. 15/253287, sprach das Rektorat der WU Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften aus, dass der Beschwerdeführer zum außerordentlichen Studium Vorstudienlehrgang (VWU) zugelassen werde (Spruchpunkt römisch eins.), im Rahmen des außerordentlichen Studiums Vorstudienlehrgang (VWU) Ergänzungsprüfungen aus Mathematik und Geografie innerhalb von höchstens vier Semestern positiv zu absolvieren habe (Spruchpunkt römisch zwei.) und dass er nach Absolvierung aller vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen vor der Zulassung zum ordentlichen Studium das Aufnahmeverfahren für das Studienjahr zu absolvieren habe, in dem die Zulassung angestrebt wird und nach Absolvierung des Aufnahmeverfahrens die Zulassung zum ordentlichen Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften persönlich im Study Service Center der Wirtschaftsuniversität Wien durchzuführen habe (Spruchpunkt römisch drei.). In Bezug auf die Vorschreibung von zwei Ergänzungsprüfungen in Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf Mathematik und Geografie einen wesentlichen Unterschied zu einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis ergeben habe, weshalb die näher genannten Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben gewesen seien.In Bezug auf die Vorschreibung von zwei Ergänzungsprüfungen in Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf Mathematik und Geografie einen wesentlichen Unterschied zu einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis ergeben habe, weshalb die näher genannten Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben gewesen seien.
  13. Mit Schriftsatz vom 19.10.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vater binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 02.10.2025 und führte darin sinngemäß und zusammengefasst aus, dass die ungleiche und widersprüchliche Behördenpraxis den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze, da dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die Zulassung zum Bachelorstudium Sportwissenschaft an der Universität Wien mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2024 lediglich eine Ergänzungsprüfung in Deutsch vorgeschrieben worden sei. Nunmehr verlange die WU Wien jedoch die Ablegung einer Ergänzungsprüfung in Geographie, die die Universität Wien nicht für nötig erachtet habe.
  14. Mit Schriftsatz vom 19.10.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vater binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 02.10.2025 und führte darin sinngemäß und zusammengefasst aus, dass die ungleiche und widersprüchliche Behördenpraxis den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze, da dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die Zulassung zum Bachelorstudium Sportwissenschaft an der Universität Wien mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2024 lediglich eine Ergänzungsprüfung in Deutsch vorgeschrieben worden sei. Nunmehr verlange die WU Wien jedoch die Ablegung einer Ergänzungsprüfung in Geographie, die die Universität Wien nicht für nötig erachtet habe. Darüber hinaus sei die Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung in Geographie auch sachlich unbegründet, da eine vergleichende Analyse der Lehrpläne zeige, dass die geographischen und wirtschaftskundlichen Inhalte in Kalifornien und Österreich weitgehend deckungsgleich seien. Während „Geographie und wirtschaftliche Bildung” nach dem österreichischen Lehrplan als kombiniertes Fach unterrichtet werde, sei

dem California State Curriculum Geographie systematisch in die Geschichtskurse integriert. Der Beschwerdeführer habe Kurse aus „World History, Culture, and Geography” und „United States History and Geography” absolviert. Die wirtschaftskundlichen Komponenten würden im kalifornischen System durch spezialisierte Pflichtkurse abgedeckt werden, konkret „Economics”, „Political Behavior” und „Business Accounting”. Dies führe zu einer vertieften Behandlung der Themenbereiche. Alle fünf genannten Fächer habe der Beschwerdeführer mit Bestnoten abgeschlossen. Es liege daher lediglich eine unterschiedliche Strukturierung vor, abgedeckt würden jedoch identische Lehrinhalte. Es liege daher kein wesentlicher Unterschied iSd UG vor. 10. Der Senat der WU Wien beschloss am 08.01.2026 von der Erstattung eines Gutachtens abzusehen. 11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2026, Zl. SR 19/2025, wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass

der niederländischen Organisation für die Internationalisierung im Bildungswesen („NUFFIC”) die in den USA erworbenen Qualifikationen des Beschwerdeführers keinen uneingeschränkten Zugang zur Hochschulbildung vermitteln würden und der Zugang abhängig von der Qualität der jeweiligen US-Hochschulinstitution sei. Zwischen den Hochschulinstitutionen würden große Unterschiede bei den Zugangsvoraussetzungen bestehen. Insofern liege schon deshalb ein wesentlicher Unterschied iSd § 64 Abs 2 Z 1 UG vor. Auch in Hinblick auf die in § 64 Abs 2 Z 3 UG gennannten allgemeinbildenden Ausbildungsinhalte würde ein wesentlicher Unterschied bestehen, da laut Einschätzung der ENIC NARIC Austria ein High School Abschluss alleine nicht mit einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis vergleichbar sei und ein High School Diplom nur in Verbindung mit weiteren Qualifikationen als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife diene. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen seien nicht ausreichend gewesen, um darzulegen, dass der High School Abschluss einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis gleichzuhalten sei, sodass eine Zulassung ohne Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen nicht möglich sei.

NUFFIC dürfe ein AP-Vorbereitungskurs nicht mit einer offiziellen AP-Prüfung des College Board verwechselt werden und würden

ENIC NARIC Austria nur die beim College Board absolvierten AP-Prüfungen, nicht jedoch die an einer High School absolvierten AP-Kurse, gemeinsam mit einem High School Diploma als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife dienen. Der Beschwerdeführer habe zwar Leistungsnachweise zu absolvierten AP-Prüfungen vorgelegt, jedoch gehe aus diesen hervor, dass er mit Ausnahme der AP-Prüfung „English Language and Composition” nicht gut genug beurteilt worden sei. Zudem würde der Beschwerdeführer AP-Kurse mit den davon unabhängigen AP-Prüfungen verwechseln und die Benotungen der AP-Kurse für die Beurteilung der AP-Prüfungen heranziehen. Schließlich sei auch der SAT-Score des Beschwerdeführers in Höhe von 1200 Punkten laut Empfehlungen der ENIC NARIC Austria zu gering gewesen und habe der Beschwerdeführer keine weiteren Leistungsnachweise vorzulegen vermocht. Sohin sei zum Ausgleich der vorliegenden wesentlichen Unterschiede die Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen erforderlich gewesen. Von einer Ergänzungsprüfung in Deutsch habe abgesehen werden können, da der Beschwerdeführer ein positives Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch vorlegen habe könne. Von einer Ergänzungsprüfung in Englisch habe ebenfalls abgesehen werden können, da der Beschwerdeführer seinen Schulabschluss in der Unterrichtssprache Englisch absolviert habe. In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Lehrpläne für Geografie und wirtschaftliche Bildung in Kaliforniern und Österreich gleichwertig seien, verwies die belangte Behörde auf die Empfehlung der ENIC NARIC Austria, aus der sich gerade das Gegenteil ergebe; eine inhaltliche Überprüfung der Gleichwertigkeit der einzelnen Lehrpläne von einzelnen Unterrichtsgegenständen sei nicht vorgesehen. Somit seien Ergänzungsprüfungen aus Mathematik und Englisch vorzuschreiben gewesen. In Bezug auf die behauptete Verletzung des Gleichheitssatzes führte die belangte Behörde unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung aus, dass es sich beim Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Sportwissenschaft an der Universität Wien und dem Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien um verschiedene Verwaltungssachen handeln und daher keine Bindung an andere Bescheide bestehen würde. 11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2026, Zl. SR 19 aus 2025,, wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass

der niederländischen Organisation für die Internationalisierung im Bildungswesen („NUFFIC”) die in den USA erworbenen Qualifikationen des Beschwerdeführers keinen uneingeschränkten Zugang zur Hochschulbildung vermitteln würden und der Zugang abhängig von der Qualität der jeweiligen US-Hochschulinstitution sei. Zwischen den Hochschulinstitutionen würden große Unterschiede bei den Zugangsvoraussetzungen bestehen. Insofern liege schon deshalb ein wesentlicher Unterschied iSd Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, UG vor. Auch in Hinblick auf die in Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 3, UG gennannten allgemeinbildenden Ausbildungsinhalte würde ein wesentlicher Unterschied bestehen, da laut Einschätzung der ENIC NARIC Austria ein High School Abschluss alleine nicht mit einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis vergleichbar sei und ein High School Diplom nur in Verbindung mit weiteren Qualifikationen als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife diene. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen seien nicht ausreichend gewesen, um darzulegen, dass der High School Abschluss einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis gleichzuhalten sei, sodass eine Zulassung ohne Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen nicht möglich sei.

NUFFIC dürfe ein AP-Vorbereitungskurs nicht mit einer offiziellen AP-Prüfung des College Board verwechselt werden und würden

ENIC NARIC Austria nur die beim College Board absolvierten AP-Prüfungen, nicht jedoch die an einer High School absolvierten AP-Kurse, gemeinsam mit einem High School Diploma als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife dienen. Der Beschwerdeführer habe zwar Leistungsnachweise zu absolvierten AP-Prüfungen vorgelegt, jedoch gehe aus diesen hervor, dass er mit Ausnahme der AP-Prüfung „English Language and Composition” nicht gut genug beurteilt worden sei. Zudem würde der Beschwerdeführer AP-Kurse mit den davon unabhängigen AP-Prüfungen verwechseln und die Benotungen der AP-Kurse für die Beurteilung der AP-Prüfungen heranziehen. Schließlich sei auch der SAT-Score des Beschwerdeführers in Höhe von 1200 Punkten laut Empfehlungen der ENIC NARIC Austria zu gering gewesen und habe der Beschwerdeführer keine weiteren Leistungsnachweise vorzulegen vermocht. Sohin sei zum Ausgleich der vorliegenden wesentlichen Unterschiede die Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen erforderlich gewesen. Von einer Ergänzungsprüfung in Deutsch habe abgesehen werden können, da der Beschwerdeführer ein positives Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch vorlegen habe könne. Von einer Ergänzungsprüfung in Englisch habe ebenfalls abgesehen werden können, da der Beschwerdeführer seinen Schulabschluss in der Unterrichtssprache Englisch absolviert habe. In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Lehrpläne für Geografie und wirtschaftliche Bildung in Kaliforniern und Österreich gleichwertig seien, verwies die belangte Behörde auf die Empfehlung der ENIC NARIC Austria, aus der sich gerade das Gegenteil ergebe; eine inhaltliche Überprüfung der Gleichwertigkeit der einzelnen Lehrpläne von einzelnen Unterrichtsgegenständen sei nicht vorgesehen. Somit seien Ergänzungsprüfungen aus Mathematik und Englisch vorzuschreiben gewesen. In Bezug auf die behauptete Verletzung des Gleichheitssatzes führte die belangte Behörde unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung aus, dass es sich beim Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Sportwissenschaft an der Universität Wien und dem Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien um verschiedene Verwaltungssachen handeln und daher keine Bindung an andere Bescheide bestehen würde.

  1. Mit Eingabe vom 22.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei hielt er fest, dass sich der Vorlageantrag [gemeint wohl: die Beschwerde] ausschließlich gegen die Vorschreibung der Ergänzungsprüfung in Geographie richten würde und die Vorschreibung der Ergänzungsprüfung in Mathematik ausdrücklich akzeptiert werde.
  2. Mit Schreiben vom 28.01.2026, hg eingelangt am selben Tag, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer schloss im Juni 2024 die „ XXXX High School” in 90245 Kalifornien, XXXX (USA), mit einem „High School Diploma” ab. Bei der „ XXXX High School” handelt es sich um eine akkreditierte öffentliche Schule für die
  5. bis
  6. Schulstufe. Unterrichtssprache des Beschwerdeführers war Englisch.1.
  7. Der Beschwerdeführer schloss im Juni 2024 die „ römisch 40 High School” in 90245 Kalifornien, römisch 40 (USA), mit einem „High School Diploma” ab. Bei der „ römisch 40 High School” handelt es sich um eine akkreditierte öffentliche Schule für die
  8. bis
  9. Schulstufe. Unterrichtssprache des Beschwerdeführers war Englisch. 1.
  10. Der Beschwerdeführer besuchte an der „ XXXX High School” Advanced-Placement-Kurse im Rahmen des „Advanced Placement Program”, bei dem es sich um ein pädagogisches Programm der USA handelt, das Kurse auf College-Niveau an High Schools anbietet. Der Beschwerdeführer legte in der Folge vier Advanced-Placement-Prüfungen, nämlich in „Biology”, „Computer Science Principles”, „English Language and Composition” und „Statistics” ab. Er erreichte dabei folgende Scores: 1.
  11. Der Beschwerdeführer besuchte an der „ römisch 40 High School” Advanced-Placement-Kurse im Rahmen des „Advanced Placement Program”, bei dem es sich um ein pädagogisches Programm der USA handelt, das Kurse auf College-Niveau an High Schools anbietet. Der Beschwerdeführer legte in der Folge vier Advanced-Placement-Prüfungen, nämlich in „Biology”, „Computer Science Principles”, „English Language and Composition” und „Statistics” ab. Er erreichte dabei folgende Scores: ● Biology: 2 ● Computer Science Principles: 2 ● English Language and Composition: 3 ● Statistics: 1 Den AP-Prüfungen liegt folgende Recommendation (bzw. folgendes Notensystem) zugrunde: ● 5: extremely well qualified (äußerst gut geeignet) ● 4: very well qualified (gut geeignet) ● 3: qualified (geeignet) ● 2: possibly qualified (unter Umständen geeignet) ● 1: no recommendation (keine Empfehlung) Am 26.08.2023 absolvierte der Beschwerdeführer den Scholastic Assessment Test (SAT) und erreichte dabei einen Total Score von 1200 Punkten. Am 01.09.2025 bestand der Beschwerdeführer nach Absolvierung einer mündlichen und einer schriftlichen Teilprüfung jeweils am 29.08.2025 die Prüfung „ÖSD Zertifikat C1” am Prüfungszentrum „Zentrum für Wirtschaftssprachen” in Wien. 1.
  12. Zwischen dem US-High School Diploma des Beschwerdeführers und einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis besteht ein wesentlicher Unterschied, insbesondere in Bezug auf allgemeinbildende Ausbildungsinhalte. Ein High School Diploma vermittelt keinen Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen in den USA. 1.
  13. Die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.10.2025 erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.10.2025 langte am 20.10.2025 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer am 08.01.2026 zugestellt.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Juni 2024 die „ XXXX High School” in Kalifornien (USA) mit einem „ High School Diploma ” abschloss gründet auf dem vorgelegten Diplomzeugnis. Dass es sich bei der „ XXXX High School” um eine akkreditierte öffentliche Schule für die
  16. bis
  17. Schulstufe handelt, gründet auf einer Abfrage auf der Website der ASCWASC (Accrediting Commission for Schools, Western Association for Schools and Colleges, abfragbar unter https://directory.acswasc.org/new/, abgefragt 10.03.2026) und ist dies im Übrigen unstrittig. 2.
  18. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Juni 2024 die „ römisch 40 High School” in Kalifornien (USA) mit einem „ High School Diploma ” abschloss gründet auf dem vorgelegten Diplomzeugnis. Dass es sich bei der „ römisch 40 High School” um eine akkreditierte öffentliche Schule für die
  19. bis
  20. Schulstufe handelt, gründet auf einer Abfrage auf der Website der ASCWASC (Accrediting Commission for Schools, Western Association for Schools and Colleges, abfragbar unter https://directory.acswasc.org/new/, abgefragt 10.03.2026) und ist dies im Übrigen unstrittig. 2.
  21. Die Feststellung zur Teilnahme an AP-Kursen in den Gegenständen in „Biology”, „Computer Science Principles”, „English Language and Composition” und „Statistics” gründet auf dem vorgelegten Transcript der „ XXXX High School” vom 17.06.2024 über die
  22. bis
  23. Schulstufe (im Folgenden „High School Transcript”) sowie der beglaubigten Übersetzung dieses Transcripts durch den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die englische Sprache, XXXX , vom 09.07.2024; auf dem High School Transcript erfolgte eine deutliche Kennzeichnung der besagten Kurse jeweils mit dem Zusatz „AP”. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass XXXX in der beglaubigten Übersetzung des High School Transcript den Vermerk setzte, dass es sich bei „AP” um ein „Kursniveau” handelt. Die Feststellung zu den abgelegten Advanced-Placement-Prüfungen sowie dem dabei vom Beschwerdeführer erreichten Score gründet auf dem von der belangten Behörde direkt beim College Board eingeholten „AP Score Reports for Higher Ed[ucation]” (im Folgenden auch „Official AP Score Report”) vom 01.10.
  24. Die Feststellung zur Absolvierung des SAT durch den Beschwerdeführer und seinem dabei erreichten Score gründet auf dem vorgelegten „SAT Score Report”. Die Feststellung zur vom Beschwerdeführer erfolgreich absolvierten Prüfung „ÖSD Zertifikat C1” gründet auf dem vorgelegten Zertifikat. Dass den AP-Prüfungen die in den Feststellungen angeführte Notenskala zugrunde liegt, gründet auf den entsprechenden, Bestandteil des Official AP Score Reports bildenden Erläuterungen (vgl. die Tabelle auf S. 3) und steht dies in Einklang mit dem von ENIC NARIC Austria in ihrer AP-Empfehlung dargelegten Notensystem (vgl. Punkt
  25. des Dokuments „USA, Advanced Palcement Program (APP), allgemeine Universitätsreife (AP-Empfehlung)”, Stand Oktober 2025; zur Bedeutung dieses Dokuments siehe die nachstehenden Ausführungen). 2.
  26. Die Feststellung zur Teilnahme an AP-Kursen in den Gegenständen in „Biology”, „Computer Science Principles”, „English Language and Composition” und „Statistics” gründet auf dem vorgelegten Transcript der „ römisch 40 High School” vom 17.06.2024 über die
  27. bis
  28. Schulstufe (im Folgenden „High School Transcript”) sowie der beglaubigten Übersetzung dieses Transcripts durch den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die englische Sprache, römisch 40 , vom 09.07.2024; auf dem High School Transcript erfolgte eine deutliche Kennzeichnung der besagten Kurse jeweils mit dem Zusatz „AP”. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass römisch 40 in der beglaubigten Übersetzung des High School Transcript den Vermerk setzte, dass es sich bei „AP” um ein „Kursniveau” handelt. Die Feststellung zu den abgelegten Advanced-Placement-Prüfungen sowie dem dabei vom Beschwerdeführer erreichten Score gründet auf dem von der belangten Behörde direkt beim College Board eingeholten „AP Score Reports for Higher Ed[ucation]” (im Folgenden auch „Official AP Score Report”) vom 01.10.
  29. Die Feststellung zur Absolvierung des SAT durch den Beschwerdeführer und seinem dabei erreichten Score gründet auf dem vorgelegten „SAT Score Report”. Die Feststellung zur vom Beschwerdeführer erfolgreich absolvierten Prüfung „ÖSD Zertifikat C1” gründet auf dem vorgelegten Zertifikat. Dass den AP-Prüfungen die in den Feststellungen angeführte Notenskala zugrunde liegt, gründet auf den entsprechenden, Bestandteil des Official AP Score Reports bildenden Erläuterungen vergleiche die Tabelle auf S. 3) und steht dies in Einklang mit dem von ENIC NARIC Austria in ihrer AP-Empfehlung dargelegten Notensystem vergleiche Punkt
  30. des Dokuments „USA, Advanced Palcement Program (APP), allgemeine Universitätsreife (AP-Empfehlung)”, Stand Oktober 2025; zur Bedeutung dieses Dokuments siehe die nachstehenden Ausführungen). 2.
  31. Die Feststellung, dass zwischen dem US-High-School Diploma des Beschwerdeführers und einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis ein wesentlicher Unterschied, insbesondere in Bezug auf allgemeinbildende Ausbildungsinhalte besteht, gründet auf den von der OeAD-GmbH — Agentur für Bildung und Internationalisierung (im Folgenden „OEAD”) veröffentlichten und vom Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) in seiner Funktion als ENIC NARIC Austria herausgegebenen allgemeinen Hinweisen zur Bewertung von Schul- und Hochschulabschlüssen und der Advanced-Placement-Empfehlung jeweils betreffend die USA („USA, Allgemeine Hinweise zur Bewertung von Schul- und Hochschulabschlüssen, Stand Oktober 2025, abrufbar unter https://oead.at/fileadmin/Dokumente/oead.at/OeAD_Hauptmenueseiten/Studieren_Forschen_Lehren/ENIC_NARIC_PDFs/Vereinigte_Staaten__Bewertung.pdf, abgefragt 10.03.2026; „USA, Advanced Palcement Program (APP), allgemeine Universitätsreife (AP-Empfehlung)”, Stand Oktober 2025, abrufbar unter https://oead.at/fileadmin/Dokumente/oead.at/OeAD_Hauptmenueseiten/Studieren_Forschen_Lehren/ENIC_NARIC_PDFs/Vereinigte_Staaten__Advanced_Placement.pdf, abgefragt 10.03.2026; vgl. auch die jeweiligen im Verwaltungsakt aufliegenden Vorgängerversionen dieses Dokuments). Im Einzelnen wird hierzu näher ausgeführt: 2.
  32. Die Feststellung, dass zwischen dem US-High-School Diploma des Beschwerdeführers und einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis ein wesentlicher Unterschied, insbesondere in Bezug auf allgemeinbildende Ausbildungsinhalte besteht, gründet auf den von der OeAD-GmbH — Agentur für Bildung und Internationalisierung (im Folgenden „OEAD”) veröffentlichten und vom Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) in seiner Funktion als ENIC NARIC Austria herausgegebenen allgemeinen Hinweisen zur Bewertung von Schul- und Hochschulabschlüssen und der Advanced-Placement-Empfehlung jeweils betreffend die USA („USA, Allgemeine Hinweise zur Bewertung von Schul- und Hochschulabschlüssen, Stand Oktober 2025, abrufbar unter https://oead.at/fileadmin/Dokumente/oead.at/OeAD_Hauptmenueseiten/Studieren_Forschen_Lehren/ENIC_NARIC_PDFs/Vereinigte_Staaten__Bewertung.pdf, abgefragt 10.03.2026; „USA, Advanced Palcement Program (APP), allgemeine Universitätsreife (AP-Empfehlung)”, Stand Oktober 2025, abrufbar unter https://oead.at/fileadmin/Dokumente/oead.at/OeAD_Hauptmenueseiten/Studieren_Forschen_Lehren/ENIC_NARIC_PDFs/Vereinigte_Staaten__Advanced_Placement.pdf, abgefragt 10.03.2026; vergleiche auch die jeweiligen im Verwaltungsakt aufliegenden Vorgängerversionen dieses Dokuments). Im Einzelnen wird hierzu näher ausgeführt: Aus dem Dokument „USA, Allgemeine Hinweise zur Bewertung von Schul- und Hochschulabschlüssen” geht wie folgt hervor (Hervorhebungen im Original): „
  33. Allgemeine Universitätsreife Die allgemeine Universitätsreife wird mit einem US-amerikanischen High School Diploma (HSD) nicht erfüllt. Für eine direkte Zulassung zum Hochschulstudium in Österreich sind daher zusätzliche Qualifikationen erforderlich, etwa Prüfungen im Advanced Placement Program, der SAT, der ACT oder Studienzeiten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung (siehe II.1) im Umfang von zwei Jahren.Die allgemeine Universitätsreife wird mit einem US-amerikanischen High School Diploma (HSD) nicht erfüllt. Für eine direkte Zulassung zum Hochschulstudium in Österreich sind daher zusätzliche Qualifikationen erforderlich, etwa Prüfungen im Advanced Placement Program, der SAT, der ACT oder Studienzeiten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung (siehe römisch zwei.1) im Umfang von zwei Jahren. […]
  34. Ergänzende Qualifikationen a. Advanced Placement Program (APP) Es sind mindestens vier Advanced Placement Prüfungen in einer bestimmten Fächerkombination abzulegen. Ausführliche Informationen werden in der AP-Empfehlung dargestellt. b. SAT In den beiden Teilen „Math“ und „Evidence-Based Reading and Writing“ müssen 1360 Punkte erreicht werden. Bei 1220 Punkten ist der Nachweis von ergänzenden Leistungen im Ausmaß eines Studienjahres erforderlich. […]” Aus dem Dokument „USA, Advanced Palcement Program (APP), allgemeine Universitätsreife (AP-Empfehlung)” geht wie folgt hervor (Hervorhebungen im Original): „Das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) empfiehlt, für die Zulassung zum Studium die im Rahmen des Advanced Placement Program absolvierten Prüfungen wie folgt anzuerkennen:
  35. Allgemeines Das Advanced Placement Program (APP) beruht auf der Zusammenarbeit zwischen Institutionen des sekundären Sektors (High Schools) und des tertiären Sektors (Colleges, Universitäten) in den Vereinigten Staaten von Amerika. Das Programm steht Schülerinnen und Schülern bzw. Absolventinnen und Absolventen von US-Sekundarschulen zur Verfügung, die bereit und in der Lage sind, die von ihnen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anhand der auf postsekundärem Niveau geforderten Voraussetzungen zu erproben. Es besteht aus einer intensivierten Ausbildung samt Abschlussprüfung (AP-Prüfung) aus bestimmten, von den Interessentinnen und Interessenten zu wählenden Fächern. Derzeit bestehen Kurse und Prüfungen im Rahmen des APP in folgenden Fächern (einige in mehreren Varianten): a) Art (Kunst) - Art History (Kunstgeschichte) - Studio Art (Kunst im Atelier) b) Biology (Biologie) c) Calculus (Mathematik) - Calculus AB - Calculus BC d) Chemistry (Chemie e) Computer Science (Computerwissenschaft) f) Economics (Wirtschaftswissenschaft) g) English (Englisch) - English - International English Language / APIEL h) Environmental Science (Umweltwissenschaft) i) French (Französisch) j) German Language (Deutsch) k) Government & Politics (Einführung in die Politikwissenschaft) l) History (Geschichte) - European History (Europäische Geschichte) - US History (Geschichte der USA) - World History (Weltgeschichte) m) Human Geography (Humangeographie) n) Latin (Latein) o) Music Theory (Musiktheorie) p) Physics (Physik) q) Psychology (Psychologie) r) Spanish (Spanisch) s) Statistics (Statistik) Notensystem: 5: äußerst gut geeignet 4: gut geeignet 3: geeignet 2: unter Umständen geeignet 1: keine Empfehlung
  36. Ausgangslage für die Bewertung in Österreich Ein Zeugnis, das den Abschluss einer US-amerikanischen High School nachweist (High School Diploma), wird nach ständiger Rechtspraxis einem österreichischen Reifezeugnis in der Regel nicht als gleichwertig erachtet. Dies entspricht auch der Praxis in den meisten anderen europäischen Staaten. Dieser Umstand hat in den meisten europäischen Staaten dazu geführt, von Absolventinnen und Absolventen US-amerikanischer High Schools zusätzliche Qualifikationen im Hinblick auf die Herstellung der Zugangsberechtigung zum Hochschulstudium zu fordern. […] Diese Situation – d.h. der im Allgemeinen als niedrig zu veranschlagende Wert eines High School Diploma und die geschilderte bloß formale Behandlung bei der Bewertung in anderen Staaten – hat den College Board veranlasst, das APP zu entwickeln. Das AP-System ist dem britischen und dem irischen Schulsystem mit dem Erwerb der Zugangsberechtigung zum Hochschulstudium aufgrund von Ordinary Level und Advanced Level (O-Level bzw. A-Level) Examinations vergleichbar. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sowohl das Vereinigte Königreich als auch Irland Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region („Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“), BGBl. III Nr. 71/1999, sind, erscheint es sachlich angemessen, erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen des APP hinsichtlich der allgemeinen Universitätsreife analog zu behandeln.Das AP-System ist dem britischen und dem irischen Schulsystem mit dem Erwerb der Zugangsberechtigung zum Hochschulstudium aufgrund von Ordinary Level und Advanced Level (O-Level bzw. A-Level) Examinations vergleichbar. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sowohl das Vereinigte Königreich als auch Irland Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region („Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,, sind, erscheint es sachlich angemessen, erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen des APP hinsichtlich der allgemeinen Universitätsreife analog zu behandeln.
  37. Empfehlungen Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird empfohlen,

§ 64Abs.

1 Z 3 dritter Tatbestand des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, bzw. § 4 Abs. 5 Z 3 dritter Tatbestand des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, die Gleichwertigkeit US-amerikanischer High School Diplomas, bei denen zusätzlich AP-Prüfungen abgelegt worden sind, mit einem österreichischen Reifezeugnis unter den in den Z 11 bis 14 genannten Bedingungen anzunehmen.Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird empfohlen,

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, dritter Tatbestand des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, bzw. Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, dritter Tatbestand des Fachhochschulgesetzes – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, die Gleichwertigkeit US-amerikanischer High School Diplomas, bei denen zusätzlich AP-Prüfungen abgelegt worden sind, mit einem österreichischen Reifezeugnis unter den in den Ziffer 11 bis 14 genannten Bedingungen anzunehmen. Wurden wenigstens vier AP-Prüfungen absolviert, wobei jedes Fach mit einer besseren Note als 2 bewertet sein sollte und sind unter den absolvierten Fächern jedenfalls eine Sprache (Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Spanisch) und Mathematik, so sollte das Zeugnis ohne Ergänzungsprüfungen als gleichwertig mit einem österreichischen Reifezeugnis angenommen werden. Sind unter den absolvierten Fächern aber nur entweder eine Sprache oder Mathematik, so sollte das Zeugnis nach Absolvierung einer Ergänzungsprüfung aus dem nicht durch eine AP-Prüfung abgedeckten Fach (Sprache bzw. Mathematik) als gleichwertig mit einem österreichischen Reifezeugnis angenommen werden. […]“ Aus einer Zusammenschau dieser beiden schlüssigen Dokumente ergibt sich, dass ein bloßes US-amerikanisches High School Diploma einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis nicht gleichzuhalten ist. Für die unmittelbare Zulassung zu einem Hochschulstudium in Österreich wird daher der Nachweis zusätzlicher Qualifikationen vorausgesetzt, wobei hierfür unter anderem Prüfungen im Rahmen des Advanced Placement Program (wobei bei Absolvierung von zumindest vier Prüfungen, diese mit einer besseren Note als „2” bewertet sein und unter den absolvierten Fächern eine Sprache sowie Mathematik liegen müssen) sowie bestimmte Ergebnisse im SAT oder ACT in Frage kommen. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass es sich bei den auszugsweise zitierten Dokumenten um eine aktualisierte Version der allgemeinen Hinweise zur Bewertung von Schul- und Hochschulabschlüssen und der Advanced-Placement-Empfehlung handelt und die belangte Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch die Vorgängerversion dieser Dokumente heranzog. Jedoch konnten im Rahmen eines durch den zuständigen Richter durchgeführten Vergleichs keinerlei inhaltliche Unterschiede festgestellt werden, sondern beschränkten sich Abweichungen lediglich auf die Formatierung sowie eine Änderung der Bezeichnung „BMBWF” hin zu „BMFWF” in Folge der notorischen Novellierung des Bundesministeriengesetzes mit 01.04.

  1. Ebenso wenig verkennt das erkennende Gericht, dass die Dokumente – trotz Neufassung des § 64 UG durch die UG-Nov 21/2, mit der die bis dahin vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung durch eine Prüfung im Hinblick auf wesentliche Unterschiede ersetzt wurde – nach wie vor den Begriff „gleichwertig“ verwenden, jedoch können diese auch für die gegenständliche Beurteilung des Vorliegens eines wesentlichen Unterschiedes herangezogen werden, da darin allgemeine Ausführungen zu Vergleichbarkeit und Unterschieden enthalten sind.Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass es sich bei den auszugsweise zitierten Dokumenten um eine aktualisierte Version der allgemeinen Hinweise zur Bewertung von Schul- und Hochschulabschlüssen und der Advanced-Placement-Empfehlung handelt und die belangte Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch die Vorgängerversion dieser Dokumente heranzog. Jedoch konnten im Rahmen eines durch den zuständigen Richter durchgeführten Vergleichs keinerlei inhaltliche Unterschiede festgestellt werden, sondern beschränkten sich Abweichungen lediglich auf die Formatierung sowie eine Änderung der Bezeichnung „BMBWF” hin zu „BMFWF” in Folge der notorischen Novellierung des Bundesministeriengesetzes mit 01.04.
  2. Ebenso wenig verkennt das erkennende Gericht, dass die Dokumente – trotz Neufassung des Paragraph 64, UG durch die UG-Nov 21/2, mit der die bis dahin vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung durch eine Prüfung im Hinblick auf wesentliche Unterschiede ersetzt wurde – nach wie vor den Begriff „gleichwertig“ verwenden, jedoch können diese auch für die gegenständliche Beurteilung des Vorliegens eines wesentlichen Unterschiedes herangezogen werden, da darin allgemeine Ausführungen zu Vergleichbarkeit und Unterschieden enthalten sind. In den Gesetzesmaterialien zur UG-Novelle 21/2 wird zu § 64 UG ausgeführt: „Der Begriff des wesentlichen Unterschiedes wurde aus der Terminologie des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens übernommen. In Verbindung mit dem beschriebenen Regelungsmechanismus soll dadurch einerseits die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (ENIC NARIC Austria) empfohlene und von den Hochschulen bereits gehandhabte Praxis im Sinne der Einheitlichkeit und der besseren Vorhersehbarkeit für die Studienwerberinnen und Studienwerber gesetzlich verankert werden. […] (ErlRV 662 BlgNR
  3. GP 22). Auch in den Gesetzmaterialien zur UG-Novelle 24 wurde in Bezug auf § 64 UG festgehalten: „Für Unterstützung bei der Beurteilung ausländischer Qualifikationen in Zugangs- und Zulassungsfragen können sich Universitäten an das nationale Informationszentrum ENIC NARIC Austria wenden.” (ErlRV 2504 BlgNR
  4. GP, 4).In den Gesetzesmaterialien zur UG-Novelle 21/2 wird zu Paragraph 64, UG ausgeführt: „Der Begriff des wesentlichen Unterschiedes wurde aus der Terminologie des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens übernommen. In Verbindung mit dem beschriebenen Regelungsmechanismus soll dadurch einerseits die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (ENIC NARIC Austria) empfohlene und von den Hochschulen bereits gehandhabte Praxis im Sinne der Einheitlichkeit und der besseren Vorhersehbarkeit für die Studienwerberinnen und Studienwerber gesetzlich verankert werden. […] (ErlRV 662 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 22). Auch in den Gesetzmaterialien zur UG-Novelle 24 wurde in Bezug auf Paragraph 64, UG festgehalten: „Für Unterstützung bei der Beurteilung ausländischer Qualifikationen in Zugangs- und Zulassungsfragen können sich Universitäten an das nationale Informationszentrum ENIC NARIC Austria wenden.” (ErlRV 2504 BlgNR
  6. GP, 4). Den Gesetzmaterialien kann somit entnommen werden, dass den Empfehlungen der ENIC NARIC Austria wesentliche Bedeutung bei der Beurteilung ausländischer Qualifikationen und des Vorliegens eines wesentlichen Unterschieds zukommt. Der Beschwerdeführer trat den darin enthaltenen Ausführungen nicht substantiiert entgegen, vielmehr legte er das Dokument „USA, Advanced Palcement Program (APP), allgemeine Universitätsreife (AP-Empfehlung)” seinem Antrag bei und bezog sich in seiner „Erklärung zur Gleichwertigkeit meines US-High School Diplomas mit einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis” selbst auf dieses, wobei er sich den darin genannten Voraussetzungen vollinhaltlich anschloss. Er unterlag in diesem Zusammenhang allerdings insofern einem Irrtum, als er AP-Kurse und AP-Prüfungen gleichsetzte und in der Folge fälschlicherweise die Noten der AP-Kurse als Leistungsnachweise für die absolvierten AP-Prüfungen heranzog (siehe dazu ausführlich den folgenden Absatz). Angemerkt sei, dass auch der Vertreter des Beschwerdeführers in seinem E-Mail vom 22.08.2025 unter anderem einräumte, dass ein US-amerikanisches High-School-Diplom in der Regel nur in Verbindung mit einer Ergänzungsprüfung in Mathematik oder einem hohen SAT-Ergebnis als der österreichischen Reifeprüfung nicht gleichwertig anerkannt wird. Den von der OEAD veröffentlichten und vom BMFWF in seiner Funktion als ENIC NARIC Austria herausgegebenen Advanced-Placement-Empfehlung zufolge kann ein High School Diploma nicht als gleichwertig mit einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis angenommen werden, es sei denn, dass zusätzlich zu diesem wenigstens vier AP-Prüfungen absolviert wurden, wobei jedes Fach mit einer besseren Note als „2” bewertet sein muss und unter den Fächern jedenfalls eine Sprache und Mathematik zu sein hat. Wie bereits oben angemerkt, unterlief dem Beschwerdeführer hier insoweit ein Irrtum, als er die AP-Kurse mit AP-Prüfungen verwechselte, vielmehr ist zwischen diesen und damit auch den im Rahmen der Absolvierung der AP-Kurse erhaltenen Noten und den Noten infolge Absolvierung der AP-Prüfungen beim College Board zu unterscheiden. Die Leistungsnachweise zu den AP-Kursen sind für die verfahrensgegenständliche Frage jedoch nicht von Relevanz, vielmehr kommt es

der Advanced-Placement-Empfehlung auf die Beurteilung der AP-Prüfungen an. Wie sich aus dem Official AP Score Report ergibt, erreichte der Beschwerdeführer lediglich in einer der vier Prüfungen, nämlich in „English Language and Composition”, einen besseren Score als „2”. Umgelegt auf die im Official AP Score Report und in der Advanced-Placement-Empfehlung der ENIC NARIC Austria angeführte Notenskala ergibt sich somit jedenfalls keine ausreichende Bewertung. Andere Qualifikationen, die laut AP-Empfehlungen der ENIC NARIC Austria einen direkten Zugang zu einem Hochschulstudium ermöglichen, vermochte der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen. So erreichte der Beschwerdeführer im Rahmen des SAT-Tests einen Score in Höhe von 1200 Punkten, der

den AP-Empfehlungen der ENIC NARIC Austria für einen unmittelbaren Zugang nicht ausreichend ist (vgl. Punkt 2. b.). Einen „American College Test” (ACT) legte der Beschwerdeführer nicht ab (vgl. die entsprechende glaubwürdige Angabe in seiner Stellungnahme vom 02.10.2025) und brachte auch keine weiteren Nachweise in Vorlage.Andere Qualifikationen, die laut AP-Empfehlungen der ENIC NARIC Austria einen direkten Zugang zu einem Hochschulstudium ermöglichen, vermochte der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen. So erreichte der Beschwerdeführer im Rahmen des SAT-Tests einen Score in Höhe von 1200 Punkten, der

den AP-Empfehlungen der ENIC NARIC Austria für einen unmittelbaren Zugang nicht ausreichend ist vergleiche Punkt

  1. b.). Einen „American College Test” (ACT) legte der Beschwerdeführer nicht ab vergleiche die entsprechende glaubwürdige Angabe in seiner Stellungnahme vom 02.10.2025) und brachte auch keine weiteren Nachweise in Vorlage. Aus der Zusammenschau der vorliegenden Unterlagen, insbesondere den allgemeinen Hinweisen zur Bewertung von Schul- und Hochschulabschlüssen und der Advanced-Placement-Empfehlung jeweils betreffend die USA der ENIC NARIC Austria, die nachvollziehbar und in nicht zu beanstandender Weise die mangelnde Vergleichbarkeit aufzeigen, und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer neben seinem High School Diploma weiteren erbrachten Leistungsnachweisen ergibt sich, dass zwischen dem High School Diploma des Beschwerdeführers und einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis ein wesentlicher Unterschied, insbesondere in Bezug auf allgemeinbildende Ausbildungsinhalte, besteht, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Die Feststellung, dass ein High School Diploma in den USA keinen Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt, gründet auf dem im Verwaltungsakt aufliegenden schlüssigen Dokument mit der Überschrift „Higher education” in den USA der NUFFIC, bei der es sich um die niederländische Organisation für Internationalisierung in der Bildung handelt und die Teil des ENIC NARIC Netzwerkes ist. NUFFIC zufolge unterscheiden sich Niveau und Qualität der amerikanischen Hochschulen erheblich und bestehen daher große Unterschiede bei den Zulassungsvoraussetzungen. So haben Institutionen mit einer offenen Zulassungspolitik niedrige oder gar keine Zulassungsvoraussetzungen, die meisten Institutionen bewegen sich im Bereich zwischen niedrigen und strengen Zulassungsvoraussetzungen und eine relativ geringe Anzahl von Institutionen wählt die besten Studierenden anhand bestimmter Kriterien aus (vgl. S. 1 f). Die Feststellung, dass ein High School Diploma in den USA keinen Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt, gründet auf dem im Verwaltungsakt aufliegenden schlüssigen Dokument mit der Überschrift „Higher education” in den USA der NUFFIC, bei der es sich um die niederländische Organisation für Internationalisierung in der Bildung handelt und die Teil des ENIC NARIC Netzwerkes ist. NUFFIC zufolge unterscheiden sich Niveau und Qualität der amerikanischen Hochschulen erheblich und bestehen daher große Unterschiede bei den Zulassungsvoraussetzungen. So haben Institutionen mit einer offenen Zulassungspolitik niedrige oder gar keine Zulassungsvoraussetzungen, die meisten Institutionen bewegen sich im Bereich zwischen niedrigen und strengen Zulassungsvoraussetzungen und eine relativ geringe Anzahl von Institutionen wählt die besten Studierenden anhand bestimmter Kriterien aus vergleiche S. 1 f). 2.
  2. Die Feststellung, dass die Beschwerde am 20.10.2025 bei der belangten Behörde eingelangt ist, gründet, ebenso wie die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer am 08.01.2026 zugestellt wurde, auf den entsprechenden im Verwaltungsakt aufliegenden Zustellnachweisen (vgl. jeweils den Zeitstempel im Header der Nachrichten). 2.
  3. Die Feststellung, dass die Beschwerde am 20.10.2025 bei der belangten Behörde eingelangt ist, gründet, ebenso wie die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer am 08.01.2026 zugestellt wurde, auf den entsprechenden im Verwaltungsakt aufliegenden Zustellnachweisen vergleiche jeweils den Zeitstempel im Header der Nachrichten). 2.
  4. Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), StF: BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lauten auszugsweise wie folgt: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt: Geltungsbereich § 6.

(1)Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:Paragraph 6,
(1)Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:
  1. […]
  2. Wirtschaftsuniversität Wien;
  3. […]
(2)
(9)[…] Begriffsbestimmungen § 51.
(1)In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.Paragraph 51,
(1)In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.
(2)Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. […]
  2. Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.
  3. […] Universitätslehrgänge § 56.
(1)Die Universitäten sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Paragraph 56,
(1)Die Universitäten sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden.
(2)
(7)[…] Zulassung zum Studium § 60.
(1)Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. Das Rektorat ist berechtigt, die höchstzulässige Anzahl der Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb einer Zulassungsfrist pro Studienwerberin bzw. Studienwerber festzulegen, wobei die Zulassung für bis zu fünf Studien sicherzustellen ist.Paragraph 60,
(1)Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. Das Rektorat ist berechtigt, die höchstzulässige Anzahl der Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb einer Zulassungsfrist pro Studienwerberin bzw. Studienwerber festzulegen, wobei die Zulassung für bis zu fünf Studien sicherzustellen ist.
(2)
(6)[…] Zulassung zu ordentlichen Studien § 63.
(1)Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:Paragraph 63,
(1)Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
  1. die allgemeine Universitätsreife,
  2. […]
(2)
(11)[…] Allgemeine Universitätsreife (Universitätszugang) § 64.
(1)Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:Paragraph 64,
(1)Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
  1. ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse,
  2. ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule,
  3. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
  4. eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien,
  5. ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder
  6. ein Europäisches Abiturzeugnis

Art. 5Abs.

2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.6. ein Europäisches Abiturzeugnis

Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,.

(2)Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife

Abs. 1 Z 1 besteht. Anhaltspunkte für das Fehlen eines wesentlichen Unterschiedes liegen insbesondere vor, wenn

(2)Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife

Absatz eins, Ziffer eins, besteht. Anhaltspunkte für das Fehlen eines wesentlichen Unterschiedes liegen insbesondere vor, wenn

  1. die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,
  2. die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und
  3. allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird.
  4. allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe römisch zwei nachgewiesen wird. Beträgt die Schulzeit

Z 2 nur elf Jahre oder fehlen Ausbildungsinhalte

Z 3, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.Beträgt die Schulzeit

Ziffer 2, nur elf Jahre oder fehlen Ausbildungsinhalte

Ziffer 3,, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.

(3)[…]
(4)
(6)[…] Zulassung zu außerordentlichen Studien § 70.
(1)Die Zulassung zu Universitätslehrgängen setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. […]Paragraph 70,
(1)Die Zulassung zu Universitätslehrgängen setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. […]
(2)
(3)[…] Zulassung zu besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien § 71b.
(1)In den österreichweit besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien wird die österreichweit anzubietende Mindestanzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium wie folgt festgelegt:Paragraph 71 b,
(1)In den österreichweit besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw. Studien wird die österreichweit anzubietende Mindestanzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium wie folgt festgelegt: Studienfeld/Studium Mindestanzahl Architektur und Städteplanung* 2.020 Biologie und Biochemie** 3.700 Erziehungswissenschaft 1.460 Fremdsprachen 3.020 Informatik 2.800 Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft 10.630 Pharmazie bis zu 1.370 Publizistik und Kommunikationswissenschaft 1.530 Recht 4.300
(2)
(3)[…]
(4)In den von Abs. 1 umfassten Studienfeldern bzw. Studien ist das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. […]
(4)In den von Absatz eins, umfassten Studienfeldern bzw. Studien ist das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln, wobei Elemente eines Aufnahmeverfahrens im Sinne einer mehrstufigen Gestaltung auch mit Elementen eines Auswahlverfahrens verbunden werden können. […]
(5)
(9)[…] Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Statuts des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) – Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ der Universität Wien, der Technischen Universität Wien, der Wirtschaftsuniversität Wien, der Universität für Bodenkultur Wien, der Veterinärmedizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Wien, lauten auszugsweise wie folgt: § 1 Einrichtung Paragraph eins, Einrichtung

§ 56in Verbindung mit § 25 Abs.

1 Z 10 Universitätsgesetz 2002 wird der Universitätslehrgang „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) – Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ von der Universität Wien, der Technischen Universität Wien, der Wirtschaftsuniversität Wien, der Universität für Bodenkultur Wien, der Veterinärmedizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Wien eingerichtet.

Paragraph 56, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, Universitätsgesetz 2002 wird der Universitätslehrgang „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) – Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ von der Universität Wien, der Technischen Universität Wien, der Wirtschaftsuniversität Wien, der Universität für Bodenkultur Wien, der Veterinärmedizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Wien eingerichtet. § 4 Voraussetzungen zum Besuch der Lehrveranstaltungen Paragraph 4, Voraussetzungen zum Besuch der Lehrveranstaltungen

(1)Studierende, denen mit Bescheid des Rektorats einer der in § 1 genannten Universitäten vor der Zulassung zu einem ordentlichen Universitätsstudium die Ablegung der Ergänzungsprüfung zum Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache und/oder die Ablegung von Ergänzungsprüfungen aus anderen Fächern vorgeschrieben wurde, sind zum Besuch von Lehrveranstaltungen des Vorstudienlehrgangs berechtigt.
(1)Studierende, denen mit Bescheid des Rektorats einer der in Paragraph eins, genannten Universitäten vor der Zulassung zu einem ordentlichen Universitätsstudium die Ablegung der Ergänzungsprüfung zum Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache und/oder die Ablegung von Ergänzungsprüfungen aus anderen Fächern vorgeschrieben wurde, sind zum Besuch von Lehrveranstaltungen des Vorstudienlehrgangs berechtigt.
(2)
(3)[…]
(4)Bei der Anmeldung zum Besuch einer Lehrveranstaltung sind die aufrechte Zulassung an einer in § 1 genannten Universität, die Vorschreibung entsprechender Ergänzungsprüfungen im Zulassungsbescheid / Zulassungsbrief sowie die Bezahlung des Lehrgangsbeitrages nachzuweisen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben die Aufnahme an den Vorstudienlehrgang als außerordentliche Studierende ihrer Universität zu beantragen (§ 59 Abs. 1 Z 10 iVm § 51 Abs. 2 Z 20 Universitätsgesetz 2002).
(4)Bei der Anmeldung zum Besuch einer Lehrveranstaltung sind die aufrechte Zulassung an einer in Paragraph eins, genannten Universität, die Vorschreibung entsprechender Ergänzungsprüfungen im Zulassungsbescheid / Zulassungsbrief sowie die Bezahlung des Lehrgangsbeitrages nachzuweisen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben die Aufnahme an den Vorstudienlehrgang als außerordentliche Studierende ihrer Universität zu beantragen (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 20, Universitätsgesetz 2002).
(5)
(7)[…] § 5 Dauer und Gliederung Paragraph 5, Dauer und Gliederung
(1)Der Besuch von Lehrveranstaltungen des Vorstudienlehrganges ist für maximal vier Semester zulässig, jedoch längstens bis zur erfolgreichen Absolvierung aller vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen.
(2)
(3)[…] Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen der Verordnung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien „Festlegung des Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien“ lauten auszugsweise wie folgt: § 1 – GeltungsbereichParagraph eins, – Geltungsbereich
(1)Diese Festlegung gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ab dem Wintersemester 2013/14 unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit
(2)[...] § 7 – Zulassung Paragraph 7, – Zulassung
(1)Die erstmalige Zulassung von Studienwerberinnen und Studienwerbern für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist im darauffolgenden Studienjahr innerhalb der Zulassungsfristen für das jeweilige Wintersemester oder das jeweilige Sommersemester durchzuführen. Eine spätere Zulassung kommt nur nach positiver Absolvierung eines neuerlichen Aufnahmeverfahrens in Betracht.
(2)[...] 3.
  1. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: 3.2.
  2. Vorweg ist Folgendes festzuhalten: Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009, Rs 6, mwN). Weiters ist von der Untrennbarkeit der Spruchteile des angefochtenen Bescheides auszugehen: Der Beschwerdeführer hat zwar ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt II. (Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen) des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben. Eine wirksame Beschränkung des Anfechtungsumfangs in der Beschwerde setzt allerdings voraus, dass der Abspruch rechtlich in mehrere selbstständige Teile trennbar ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Trennbarkeit einer Nebenbestimmung vom sonstigen Bescheidinhalt und damit deren getrennte Anfechtbarkeit von der Beurteilung des jeweils gegebenen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges abhängig (VwGH 28.04.2006, 2003/10/0274).Weiters ist von der Untrennbarkeit der Spruchteile des angefochtenen Bescheides auszugehen: Der Beschwerdeführer hat zwar ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen) des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben. Eine wirksame Beschränkung des Anfechtungsumfangs in der Beschwerde setzt allerdings voraus, dass der Abspruch rechtlich in mehrere selbstständige Teile trennbar ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Trennbarkeit einer Nebenbestimmung vom sonstigen Bescheidinhalt und damit deren getrennte Anfechtbarkeit von der Beurteilung des jeweils gegebenen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges abhängig (VwGH 28.04.2006, 2003/10/0274). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts stehen die Spruchpunkte I. bis III. in einem aus dem Inhalt und Zweck der Regelung ableitbaren untrennbaren Zusammenhang. Spruchpunkt I. über die Zulassung zum Vorstudienlehrgang bildet die Grundlage für Spruchpunkt II., mit dem die im Rahmen dieses Lehrgangs zu absolvierenden Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden; an deren erfolgreiche Absolvierung knüpft wiederum Spruchpunkt III. an, wonach erst nach Absolvierung aller vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen das Aufnahmeverfahren zu absolvieren ist. Die einzelnen Spruchpunkte bauen sohin sachlich und rechtlich aufeinander auf und bilden eine Einheit, sodass ihre Rechtmäßigkeit nicht isoliert beurteilt werden kann.Nach Auffassung des erkennenden Gerichts stehen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. in einem aus dem Inhalt und Zweck der Regelung ableitbaren untrennbaren Zusammenhang. Spruchpunkt römisch eins. über die Zulassung zum Vorstudienlehrgang bildet die Grundlage für Spruchpunkt römisch zwei., mit dem die im Rahmen dieses Lehrgangs zu absolvierenden Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden; an deren erfolgreiche Absolvierung knüpft wiederum Spruchpunkt römisch drei. an, wonach erst nach Absolvierung aller vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen das Aufnahmeverfahren zu absolvieren ist. Die einzelnen Spruchpunkte bauen sohin sachlich und rechtlich aufeinander auf und bilden eine Einheit, sodass ihre Rechtmäßigkeit nicht isoliert beurteilt werden kann. Folglich ist von der Untrennbarkeit der Spruchteile des angefochtenen Bescheides auszugehen, weshalb im gegenständlichen Fall auch zu prüfen ist, ob der unbekämpft gelassene Abspruch rechtskonform ist, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht aus mehreren, nicht voneinander trennbaren Absprüchen besteht und lediglich ein Teil in Beschwerde gezogen, das Verwaltungsgericht dennoch befugt ist, auch zu prüfen, ob die unbekämpft gelassenen Absprüche rechtskonform sind (VwGH 26.06.2016, Ra 2016/05/0052, mwN). 3.2.
  3. Zur Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen in Mathematik und Geografie (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  4. Zur Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen in Mathematik und Geografie (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.2.
  5. § 51 Abs 2 Z 16 UG definiert die allgemeine Universitätsreife als jenen Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden. § 64 UG normiert, wie das Vorliegen dieses Ausbildungsstandes nachzuweisen ist. In § 64 Abs 1 Z 1 leg.cit. wird als eine für den Nachweis geeignete Urkunde unter anderem ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis angeführt.

§ 64

Abs 2 erster Satz UG kann die allgemeine Universitätsreife auch durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife

Abs. 1 Z 1 leg.cit. besteht.3.2.2.1. Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 16, UG definiert die allgemeine Universitätsreife als jenen Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden. Paragraph 64, UG normiert, wie das Vorliegen dieses Ausbildungsstandes nachzuweisen ist. In Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. wird als eine für den Nachweis geeignete Urkunde unter anderem ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis angeführt.

Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz UG kann die allgemeine Universitätsreife auch durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife

Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. besteht. Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis seines Ausbildungsstandes ein US-High School Diploma vor, bei dem es sich um eine ausländische Qualifikation iSd § 64 Abs 2 UG handelt. Verfahrensgegenständlich ist daher zu prüfen, ob zwischen dem vom Beschwerdeführer vorgelegten High School Diploma und einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis bzw. einer anderen in § 64 Abs 1 Z 1 genannten Urkunde ein wesentlicher Unterschied iSd § 64 Abs 2 UG besteht.

§ 64

Abs 2 zweiter Satz UG liegen Anhaltspunkte für das Fehlen eines wesentlichen Unterschiedes insbesondere vor, wenn die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt (Z 1), die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt (Z 2) und allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird (Z 3).Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis seines Ausbildungsstandes ein US-High School Diploma vor, bei dem es sich um eine ausländische Qualifikation iSd Paragraph 64, Absatz 2, UG handelt. Verfahrensgegenständlich ist daher zu prüfen, ob zwischen dem vom Beschwerdeführer vorgelegten High School Diploma und einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis bzw. einer anderen in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Urkunde ein wesentlicher Unterschied iSd Paragraph 64, Absatz 2, UG besteht.

Paragraph 64, Absatz 2, zweiter Satz UG liegen Anhaltspunkte für das Fehlen eines wesentlichen Unterschiedes insbesondere vor, wenn die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt (Ziffer eins,), die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt (Ziffer 2,) und allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe römisch zwei nachgewiesen wird (Ziffer 3,). Den Feststellungen zufolge vermittelt ein High School Diploma keinen Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen in den USA, womit

§ 64

Abs 2 Z 1 UG bereits ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines wesentlichen Unterschiedes vorliegt. Darüber hinaus besteht, wie festgestellt, auch in Bezug auf die allgemeinbildenden Ausbildungsinhalte iSd § 64 Abs 2 Z 3 UG ein wesentlicher Unterschied. Insgesamt besteht daher zwischen dem US-High School Diploma des Beschwerdeführers und einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis (oder einer anderen in § 64 Abs 1 Z 1 UG genannten Urkunde) ein wesentlicher Unterschied iSd § 64 Abs 2 erster Satz UG.

§ 64

Abs 2 letzter Satz UG war die belangte Behörde daher befugt, zum Ausgleich des wesentlichen Unterschiedes Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben. Den Feststellungen zufolge vermittelt ein High School Diploma keinen Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen in den USA, womit

Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, UG bereits ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines wesentlichen Unterschiedes vorliegt. Darüber hinaus besteht, wie festgestellt, auch in Bezug auf die allgemeinbildenden Ausbildungsinhalte iSd Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 3, UG ein wesentlicher Unterschied. Insgesamt besteht daher zwischen dem US-High School Diploma des Beschwerdeführers und einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis (oder einer anderen in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, UG genannten Urkunde) ein wesentlicher Unterschied iSd Paragraph 64, Absatz 2, erster Satz UG.

Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz UG war die belangte Behörde daher befugt, zum Ausgleich des wesentlichen Unterschiedes Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, konnte vor dem Hintergrund der positiven Absolvierung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch am 17.09.2025, sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Schulabschlusses in der Unterrichtssprache Englisch absolvierte, von einer Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen in Deutsch und Englisch abgesehen werden. Somit war lediglich die Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen in Mathematik und Geografie geboten, wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Vorschreibung der Ergänzungsprüfung in Mathematik ausführte, dass er diese „ausdrücklich akzeptiert” (vgl. seine diesbezügliche Ausführung im Vorlageantrag vom 22.01.2026).Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, konnte vor dem Hintergrund der positiven Absolvierung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch am 17.09.2025, sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Schulabschlusses in der Unterrichtssprache Englisch absolvierte, von einer Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen in Deutsch und Englisch abgesehen werden. Somit war lediglich die Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen in Mathematik und Geografie geboten, wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Vorschreibung der Ergänzungsprüfung in Mathematik ausführte, dass er diese „ausdrücklich akzeptiert” vergleiche seine diesbezügliche Ausführung im Vorlageantrag vom 22.01.2026). 3.2.2.

  1. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr eine Verletzung des in Art 7 Abs 1 Satz 1 B-VG sowie Art 2 StGG verankerten Gleichheitssatzes verortet, da die Universität Wien dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur WU Wien keine Ergänzungsprüfung in Geografie vorschrieb und somit eine ungleiche Behördenpraxis vorliege, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes selbst eine Änderung der Verwaltungspraxis ein- und derselben Behörde für sich allein nicht dazu geeignet ist, den Gleichheitssatz zu verletzen (VfGH 19.10.1985, B 520/82). Es ist vielmehr ausschließlich das Verhalten der Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich (VfGH 23.03.1993, B 332/92). Folglich liegt nicht schon deswegen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, wenn eine verfassungsgesetzlich in ihrer Autonomie geschützte Universitätsbehörde eine andere Verwaltungspraxis an den Tag legt als eine andere, gleichfalls autonom agierende Universitätsbehörde. Darüber hinaus ist auch den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung beizupflichten, wonach die Bindung einer Verwaltungsbehörde an andere Bescheide der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft besteht, wobei sich die objektive Grenze der Rechtskraft eines Bescheids aus der damit entschiedenen bestimmten Verwaltungssache ergibt (VwGH 31.01.2011, 2011/04/0006). Wie die belangte Behörde auf S. 12 der Beschwerdevorentscheidung unter Verweis auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, das auch für den gegenständlichen Sachverhalt herangezogen werden kann, folgerichtig ausführte, handelt es sich beim Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien und dem Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Sportwissenschaften an der Universität Wien um verschiedene Verwaltungssachen, weshalb keine Bindung an den Bescheid vom 29.07.2024 besteht. 3.2.2.
  2. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr eine Verletzung des in Artikel 7, Absatz eins, Satz 1 B-VG sowie Artikel 2, StGG verankerten Gleichheitssatzes verortet, da die Universität Wien dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur WU Wien keine Ergänzungsprüfung in Geografie vorschrieb und somit eine ungleiche Behördenpraxis vorliege, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes selbst eine Änderung der Verwaltungspraxis ein- und derselben Behörde für sich allein nicht dazu geeignet ist, den Gleichheitssatz zu verletzen (VfGH 19.10.1985, B 520/82). Es ist vielmehr ausschließlich das Verhalten der Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich (VfGH 23.03.1993, B 332/92). Folglich liegt nicht schon deswegen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, wenn eine verfassungsgesetzlich in ihrer Autonomie geschützte Universitätsbehörde eine andere Verwaltungspraxis an den Tag legt als eine andere, gleichfalls autonom agierende Universitätsbehörde. Darüber hinaus ist auch den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung beizupflichten, wonach die Bindung einer Verwaltungsbehörde an andere Bescheide der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft besteht, wobei sich die objektive Grenze der Rechtskraft eines Bescheids aus der damit entschiedenen bestimmten Verwaltungssache ergibt (VwGH 31.01.2011, 2011/04/0006). Wie die belangte Behörde auf S. 12 der Beschwerdevorentscheidung unter Verweis auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, das auch für den gegenständlichen Sachverhalt herangezogen werden kann, folgerichtig ausführte, handelt es sich beim Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien und dem Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Sportwissenschaften an der Universität Wien um verschiedene Verwaltungssachen, weshalb keine Bindung an den Bescheid vom 29.07.2024 besteht. Im Übrigen ist die Vorschreibung der Ergänzungsprüfung Geografie für das erkennende Gericht auch insofern nachvollziehbar, als das Verlangen von geografischen Vorkenntnissen bei Anstreben einer Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sachlich gerechtfertigt erscheint, wohingegen derartige Kenntnisse im Rahmen eines Bachelorstudiums Sportwissenschaften von untergeordneter Bedeutung sind. 3.2.2.
  3. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorlageantrages weiters vorbringt, dass der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel leiden würde, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, die Vorschreibung der Ergänzungsprüfung Geografie zu begründen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde auf S. 11 der Beschwerdevorentscheidung unter Punkt
  4. eine entsprechende Begründung vornahm. So führte sie insbesondere im letzten Absatz aus, dass in Hinblick auf die AP-Empfehlung von ENIC NARIC Austria und den fachlichen Bezug zum Studium eine Ergänzungsprüfung aus Geografie vorzuschreiben war. 3.2.2.
  5. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass die geografischen und wirtschaftskundlichen Inhalte in Kalifornien und Österreich deckungsgleich seien und schon deshalb kein wesentlicher Unterschied vorliegen könne, wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.
  6. verwiesen, wonach aus den schlüssigen Dokumenten der ENIC NARIC Austria nachvollziehbar das Gegenteil folgt. Angemerkt sei, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch insofern ein Widerspruch innewohnt, als er in seinem Beschwerdeschriftsatz einerseits ausführt, dass die Lehrinhalte „deckungsgleich” bzw. „identisch” wären, an anderer Stelle jedoch angibt, dass der kalifornische Lehrplan im Gegensatz zum österreichischen Lehrplan „vertiefte” wirtschaftskundliche Inhalte aufweise. Somit war die positiven Absolvierung von Ergänzungsprüfungen in Mathematik und Geografie vorzuschreiben. 3.2.2.
  7. Wenn der Beschwerdeführer schließlich moniert, dass die Vorschreibung der Ergänzungsprüfung Geografie infolge der langen Verfahrensdauer unverhältnismäßig sei, zumal die Beschwerdevorentscheidung mehr als drei Monate nach Einbringung der Beschwerde erlassen worden sei, übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde im konkreten Fall

§ 46Abs 2 UG abweichend von § 14 Abs 1 Vw

GVG innerhalb von vier Monaten zu entscheiden hat. Somit kam der belangten Behörde eine Frist von vier Monaten für die Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung zu. Da die Beschwerde den Feststellungen zufolge am 20.10.2025 bei der belangten Behörde einlangte und die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer am 08.01.2026 zugestellt wurde, sohin innerhalb der viermonatigen Frist erlassen wurde, lag keine Unzuständigkeit der belangten Behörde vor (die eine Behebung des angefochtenen Bescheids zur Folge gehabt hätte, vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 37 [Stand 01.03.2022, rdb.at]). 3.2.2.5. Wenn der Beschwerdeführer schließlich moniert, dass die Vorschreibung der Ergänzungsprüfung Geografie infolge der langen Verfahrensdauer unverhältnismäßig sei, zumal die Beschwerdevorentscheidung mehr als drei Monate nach Einbringung der Beschwerde erlassen worden sei, übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde im konkreten Fall

Paragraph 46, Absatz 2, UG abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG innerhalb von vier Monaten zu entscheiden hat. Somit kam der belangten Behörde eine Frist von vier Monaten für die Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung zu. Da die Beschwerde den Feststellungen zufolge am 20.10.2025 bei der belangten Behörde einlangte und die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer am 08.01.2026 zugestellt wurde, sohin innerhalb der viermonatigen Frist erlassen wurde, lag keine Unzuständigkeit der belangten Behörde vor (die eine Behebung des angefochtenen Bescheids zur Folge gehabt hätte, vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG Rz 37 [Stand 01.03.2022, rdb.at]). 3.2.3. Zur Zulassung zum außerordentlichen Studium Vorstudienlehrgang und der Vorschreibung der Absolvierung des Aufnahmeverfahrens (Spruchpunkt I. und III. des angefochtenen Bescheids):3.2.3. Zur Zulassung zum außerordentlichen Studium Vorstudienlehrgang und der Vorschreibung der Absolvierung des Aufnahmeverfahrens (Spruchpunkt römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids):

§ 4Abs 1 i

Vm § 1 des Statuts des Universitätslehrganges sind Studierende, denen mit Bescheid des Rektorats der WU Wien vor der Zulassung zu einem ordentlichen Universitätsstudium die Ablegung der Ergänzungsprüfung zum Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache und/oder die Ablegung von Ergänzungsprüfungen aus anderen Fächern vorgeschrieben wurde, zum Besuch von Lehrveranstaltungen des Vorstudienlehrgangs berechtigt. Da der Beschwerdeführer – wie in Punkt 3.2.2. ausgeführt – Ergänzungsprüfungen in Mathematik und Geografie zu absolvieren hat, begegnet die Zulassung des Beschwerdeführers zum außerordentlichen Studium Vorstudienlehrgang

§ 70Abs 1 UG i

Vm § 4 Abs 4 des Statuts des Universitätslehrganges daher keinerlei rechtlichen Bedenken.

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, des Statuts des Universitätslehrganges sind Studierende, denen mit Bescheid des Rektorats der WU Wien vor der Zulassung zu einem ordentlichen Universitätsstudium die Ablegung der Ergänzungsprüfung zum Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache und/oder die Ablegung von Ergänzungsprüfungen aus anderen Fächern vorgeschrieben wurde, zum Besuch von Lehrveranstaltungen des Vorstudienlehrgangs berechtigt. Da der Beschwerdeführer – wie in Punkt 3.2.2. ausgeführt – Ergänzungsprüfungen in Mathematik und Geografie zu absolvieren hat, begegnet die Zulassung des Beschwerdeführers zum außerordentlichen Studium Vorstudienlehrgang

Paragraph 70, Absatz eins, UG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, des Statuts des Universitätslehrganges daher keinerlei rechtlichen Bedenken.

§ 71b

Abs 4 UG kann im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ein Aufnahmeverfahren, das

§ 1

Abs 1 Festlegung des Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien für alle Studienwerberinnen und Studienwerber für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ab dem Wintersemester 2013/14 unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gilt, vor der Zulassung durchgeführt werden. Da

§ 7

Abs 1 1 Festlegung des Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien die erstmalige Zulassung von Studienwerberinnen und Studienwerbern für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im darauffolgenden Studienjahr innerhalb der Zulassungsfristen für das jeweilige Wintersemester oder das jeweilige Sommersemester durchzuführen ist, begegnet auch Spruchpunkt III. keinerlei rechtlichen Bedenken.

Paragraph 71 b, Absatz 4, UG kann im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ein Aufnahmeverfahren, das

Paragraph eins, Absatz eins, Festlegung des Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien für alle Studienwerberinnen und Studienwerber für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ab dem Wintersemester 2013/14 unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gilt, vor der Zulassung durchgeführt werden. Da

Paragraph 7, Absatz eins, 1 Festlegung des Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien die erstmalige Zulassung von Studienwerberinnen und Studienwerbern für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im darauffolgenden Studienjahr innerhalb der Zulassungsfristen für das jeweilige Wintersemester oder das jeweilige Sommersemester durchzuführen ist, begegnet auch Spruchpunkt römisch drei. keinerlei rechtlichen Bedenken.

§ 5

Abs 1 des Statuts des Universitätslehrganges ist der Besuch von Lehrveranstaltungen des Vorstudienlehrganges für maximal vier Semester zulässig, jedoch längstens bis zur erfolgreichen Absolvierung aller vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen. Zusammengefasst war daher die Vorschreibung der positiven Absolvierung von Ergänzungsprüfungen in Mathematik und Geografie innerhalb von höchsten vier Semestern in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht rechtswidrig.

Paragraph 5, Absatz eins, des Statuts des Universitätslehrganges ist der Besuch von Lehrveranstaltungen des Vorstudienlehrganges für maximal vier Semester zulässig, jedoch längstens bis zur erfolgreichen Absolvierung aller vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen. Zusammengefasst war daher die Vorschreibung der positiven Absolvierung von Ergänzungsprüfungen in Mathematik und Geografie innerhalb von höchsten vier Semestern in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht rechtswidrig. 3.2.4. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte sohin insgesamt nicht erkannt werden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen war. 3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gegenständlich konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Gegenständlich konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier einschlägigen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). Bei der Frage der Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen handelt es sich zudem um eine im Einzelfall vom VwG vorzunehmende Beurteilung, die im Revisionsmodell der Überprüfung durch den VwGH nur dann zugänglich ist, wenn das VwG dabei seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. das zur früheren Rechtslage ergangene aber auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2018, Ra 2017/10/0137).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier einschlägigen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). Bei der Frage der Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen handelt es sich zudem um eine im Einzelfall vom VwG vorzunehmende Beurteilung, die im Revisionsmodell der Überprüfung durch den VwGH nur dann zugänglich ist, wenn das VwG dabei seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche das zur früheren Rechtslage ergangene aber auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2018, Ra 2017/10/0137). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W129.2333776.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.