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{'item': 'W129 2335781-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2026 GeschäftszahlW129 2335781-1 Spruch, W129 2335781-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer schloss am 05.10.2023 das Diplomstudium “Bildende Kunst” an der Akademie der bildenden Künste Wien ab und stellte am 06.10.2025 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für sein mit Wintersemester 2025/26 aufgenommenes Masterstudium „Contemporary Arts Practice” an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
  2. Mit Bescheid vom 30.10.2025, Zl. 585306301, wies die Studienbeihilfenbehörde den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass für die Gewährung von Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 StudFG Voraussetzung sei, dass der Studierende noch kein Studium oder eine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen habe, der Beschwerdeführer jedoch bereits das Studium Bildende Kunst an der Akademie der Bildenden Künste abgeschlossen habe.
  3. Mit Bescheid vom 30.10.2025, Zl. 585306301, wies die Studienbeihilfenbehörde den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass für die Gewährung von Studienbeihilfe gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG Voraussetzung sei, dass der Studierende noch kein Studium oder eine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen habe, der Beschwerdeführer jedoch bereits das Studium Bildende Kunst an der Akademie der Bildenden Künste abgeschlossen habe.
  4. Mit Eingabe vom 04.11.2025 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung, in der er auf das Wesentliche zusammengefasst vorbrachte, dass das von ihm aufgenommene Masterstudium ein aufbauendes Studium zu seinem Diplomstudium sei und er daher einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand erfüllen würde.
  5. Mit Bescheid vom 10.11.2025, Zl. 585846101 (Vorstellungsvorentscheidung), gab die Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung nicht Folge und bestätigte den Bescheid vom 30.10.
  6. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach dem Abschluss eines Diplomstudiums nur ein aufbauendes Studium förderbar sei, wobei es sich dabei nur um ein Doktoratsstudium handeln könne.
  7. Mit Schreiben vom 21.11.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an den Senat der Studienbeihilfenbehörde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass § 15 Abs 2 StudFG um die Wortfolge „oder eines gleichwertigen Studiums” erweitert worden sei, weshalb nunmehr auch ein abgeschlossenes Diplomstudium unter diesen Ausnahmetatbestand fallen würde. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Leiters der Studienkommission des Masterstudiums Contemporary Arts Practice an der Universität für Musik und darstellende Kunst bei, in dem dieser bestätigt, dass es sich beim vom Beschwerdeführer betriebenen Masterstudium um eine inhaltlich aufbauende und weiterführende Ausbildung innerhalb derselben fachlichen Ausrichtung handeln würde.
  8. Mit Schreiben vom 21.11.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an den Senat der Studienbeihilfenbehörde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass Paragraph 15, Absatz 2, StudFG um die Wortfolge „oder eines gleichwertigen Studiums” erweitert worden sei, weshalb nunmehr auch ein abgeschlossenes Diplomstudium unter diesen Ausnahmetatbestand fallen würde. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Leiters der Studienkommission des Masterstudiums Contemporary Arts Practice an der Universität für Musik und darstellende Kunst bei, in dem dieser bestätigt, dass es sich beim vom Beschwerdeführer betriebenen Masterstudium um eine inhaltlich aufbauende und weiterführende Ausbildung innerhalb derselben fachlichen Ausrichtung handeln würde.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.12.2025, Zl. 589059701, zugestellt am 23.12.2025, wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.10.2025 ab und führte begründend aus, dass, auch wenn das von ihm aufgenommene Masterstudium als aufbauende und weiterführende Ausbildung innerhalb derselben fachlichen Ausrichtung betrachtet werden könne, er durch den Abschluss des Diplomstudiums „Bildende Kunst“ bereits ein Studium abgeschlossen habe. Da ein Diplomstudium aus studienrechtlicher Sicht der Bologna-Modell-konformen Aufteilung in Bachelor- und Masterstudium entsprechen würde, erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzung des § 6 Z 2 StudFG („noch kein Studium“). Eine Förderung eines weiteren Studiums, konkret des Masterstudiums, würde nicht den Grundsätzen der Studienförderung entsprechen.
  10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.12.2025, Zl. 589059701, zugestellt am 23.12.2025, wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.10.2025 ab und führte begründend aus, dass, auch wenn das von ihm aufgenommene Masterstudium als aufbauende und weiterführende Ausbildung innerhalb derselben fachlichen Ausrichtung betrachtet werden könne, er durch den Abschluss des Diplomstudiums „Bildende Kunst“ bereits ein Studium abgeschlossen habe. Da ein Diplomstudium aus studienrechtlicher Sicht der Bologna-Modell-konformen Aufteilung in Bachelor- und Masterstudium entsprechen würde, erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzung des Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG („noch kein Studium“). Eine Förderung eines weiteren Studiums, konkret des Masterstudiums, würde nicht den Grundsätzen der Studienförderung entsprechen.
  11. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.01.2026 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde keine Deckung im Wortlaut von § 15 Abs 2 StudFG finden würde. Der Begriff „gleichwertiges Studium“ sei im Kontext der Zulassungsvoraussetzungen zu Masterstudien auszulegen, sohin sei auf die Bestimmung des § 64 Abs 3 UG abzustellen, die nur so ausgelegt werden könne, dass auch ein Abschluss, der über einem Bachelorabschluss liegt, darunterfallen würde. Da ein Diplomstudium somit die in § 64 Abs 3 UG genannte Mindestqualifikation erfüllen würde, sei es im Rahmen von § 15 Abs 2 StudFG als „gleichwertiges Studium“ heranzuziehen, sofern eine fachliche Eignung bzw. Nähe vorliege. Da der Beschwerdeführer ein fachlich einschlägiges Vorstudium absolviert habe, sei auch diese Voraussetzung erfüllt. Die von der belangten Behörde vorgenommene teleologische Einschränkung führe dazu, dass die Bestimmung des § 15 Abs 2 StudFG ins Leere laufe und bedürfe eine solche Einschränkung einer gesetzlichen Grundlage, die jedoch konkret nicht vorliege.
  12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.01.2026 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde keine Deckung im Wortlaut von Paragraph 15, Absatz 2, StudFG finden würde. Der Begriff „gleichwertiges Studium“ sei im Kontext der Zulassungsvoraussetzungen zu Masterstudien auszulegen, sohin sei auf die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 3, UG abzustellen, die nur so ausgelegt werden könne, dass auch ein Abschluss, der über einem Bachelorabschluss liegt, darunterfallen würde. Da ein Diplomstudium somit die in Paragraph 64, Absatz 3, UG genannte Mindestqualifikation erfüllen würde, sei es im Rahmen von Paragraph 15, Absatz 2, StudFG als „gleichwertiges Studium“ heranzuziehen, sofern eine fachliche Eignung bzw. Nähe vorliege. Da der Beschwerdeführer ein fachlich einschlägiges Vorstudium absolviert habe, sei auch diese Voraussetzung erfüllt. Die von der belangten Behörde vorgenommene teleologische Einschränkung führe dazu, dass die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, StudFG ins Leere laufe und bedürfe eine solche Einschränkung einer gesetzlichen Grundlage, die jedoch konkret nicht vorliege.
  13. Mit Schreiben vom 11.02.2026, hg eingelangt am 13.02.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Unter einem gab sie eine Stellungnahme ab, in der sie auf das Wesentliche zusammengefasst replizierte, dass der Beschwerdeführer verkenne, dass die Normen des UG nicht ohne Weiteres auf das StudFG übertragbar seien, zumal beide Gesetze unterschiedliche Bereiche mit unterschiedlichen Zielsetzungen regeln würden. Nicht alle Studierenden, die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, würden sich zugleich auf für eine Studienförderung qualifizieren. Der Gesetzgeber habe die Gewährung von Studienbeihilfe bewusst an engere Voraussetzungen geknüpft. Würde man der Argumentationslinie folgen, ergäbe sich aus der Zulassung zu einem Studium automatisch die Gewährung von Studienbeihilfe. Diese Auslegung würde jedoch Sinn und Zweck des StudFG sowie der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Darüber hinaus könne nach dem StudFG nur die „nächsthöhere“ Stufe gefördert werden, was im Fall eines absolvierten Diplomstudiums nur ein Doktoraktsstudium sein könne. Die Förderung eines zweiten, gleichwertigen Studiums aus öffentlichen Mitteln habe der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen. Nach Ansicht der belangten Behörde hätte der Gesetzgeber, so er Diplomstudien im Ausnahmetatbestand des § 15 Abs 2 StudFG inkludieren hätte wollen, diese auch explizit angeführt.
  14. Mit Schreiben vom 11.02.2026, hg eingelangt am 13.02.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Unter einem gab sie eine Stellungnahme ab, in der sie auf das Wesentliche zusammengefasst replizierte, dass der Beschwerdeführer verkenne, dass die Normen des UG nicht ohne Weiteres auf das StudFG übertragbar seien, zumal beide Gesetze unterschiedliche Bereiche mit unterschiedlichen Zielsetzungen regeln würden. Nicht alle Studierenden, die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, würden sich zugleich auf für eine Studienförderung qualifizieren. Der Gesetzgeber habe die Gewährung von Studienbeihilfe bewusst an engere Voraussetzungen geknüpft. Würde man der Argumentationslinie folgen, ergäbe sich aus der Zulassung zu einem Studium automatisch die Gewährung von Studienbeihilfe. Diese Auslegung würde jedoch Sinn und Zweck des StudFG sowie der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Darüber hinaus könne nach dem StudFG nur die „nächsthöhere“ Stufe gefördert werden, was im Fall eines absolvierten Diplomstudiums nur ein Doktoraktsstudium sein könne. Die Förderung eines zweiten, gleichwertigen Studiums aus öffentlichen Mitteln habe der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen. Nach Ansicht der belangten Behörde hätte der Gesetzgeber, so er Diplomstudien im Ausnahmetatbestand des Paragraph 15, Absatz 2, StudFG inkludieren hätte wollen, diese auch explizit angeführt.
  15. Mit Schriftsatz vom 27.02.2023 (OZ 2) brachte der Beschwerdeführer weitere – im Verwaltungsakt größtenteils bereits enthaltene – Unterlagen in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der Beschwerdeführer schloss am 05.10.2023 das Diplomstudium „Bildende Kunst” an der Akademie der bildenden Künste Wien ab. Am 06.10.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für sein mit Wintersemester 2025/26 aufgenommenes Masterstudium „Contemporary Arts Practice” an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
  17. Beweiswürdigung: Der Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  19. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften: Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), StF: BGBl. Nr. 305/1992, idF BGBl. I Nr. 97/2024, lauten auszugsweise wie folgt:Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt: Studienförderungsmaßnahmen § 1.

(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, aufParagraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf 1. Studienbeihilfen, 2. – 5. [….]
(2)
(3)[…]
(4)Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist. Begünstigter Personenkreis §
  1. Förderungen können folgende Personen erhalten:Paragraph 2, Förderungen können folgende Personen erhalten:
  2. österreichische Staatsbürger (§ 3) […]
  3. österreichische Staatsbürger (Paragraph 3,) […] Österreichische Staatsbürger § 3.
(1)Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:Paragraph 3,
(1)Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
  1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten, […] Voraussetzungen §
  2. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
  3. […]
  4. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
  5. noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
  6. […] Begriff § 13.
(1)Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (§ 55 UG) zu verstehen.Paragraph 13,
(1)Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im Paragraph 3, genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (Paragraph 55, UG) zu verstehen.
(2)[…] Vorstudien § 15.
(1)[…]Paragraph 15,
(1)[…]
(2)Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium oder ein kombiniertes Master- und Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Studiums, wenn der Studierende
  1. das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums oder des gleichwertigen Studiums aufgenommen hat und
  2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums oder des gleichwertigen Studiums um nicht mehr als drei Semester überschritten hat.
(3)Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bachelorstudiums (§ 64 Abs. 5 UG) oder eines Masterstudiums, wenn der Studierende
(3)Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bachelorstudiums (Paragraph 64, Absatz 5, UG) oder eines Masterstudiums, wenn der Studierende
  1. das Doktoratsstudium spätestens 24 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat und
  2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei und des daran anschließenden Masterstudiums um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat.
(4)– 5 […] 3.
  1. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß der Systematik, die dem Studienförderungsgesetz zu Grunde liegt, Ziel der Studienförderung die finanzielle Unterstützung bis zum erstmaligen Abschluss eines Studiums ist (vgl. § 6 Z 2 StudFG). Eine Studienförderung nach bereits erfolgtem erstmaligen Studienabschluss sieht § 15 StudFG nur in Ausnahmefällen vor, was sich unmittelbar aus der darin gewählten Formulierung („trotz Absolvierung“ eines Bachelorstudiums, Masterstudiums oder Diplomstudiums …) ergibt. Auch die Gesetzesmaterialien bestätigen diesen Ausnahmecharakter des § 15 StudFG, wenn es in der einschlägigen Regierungsvorlage wie folgt heißt: „Die Ausnahmebestimmungen des § 15 StudFG, die sich derzeit ausschließlich auf ein Doktoratsstudium beziehen, sind für die künftige dreistufige Struktur des Universitätsstudienwesens zu erweitern“ (vgl. ErläutRV 184 BlgNR
  2. GP). 3.
  3. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß der Systematik, die dem Studienförderungsgesetz zu Grunde liegt, Ziel der Studienförderung die finanzielle Unterstützung bis zum erstmaligen Abschluss eines Studiums ist vergleiche Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG). Eine Studienförderung nach bereits erfolgtem erstmaligen Studienabschluss sieht Paragraph 15, StudFG nur in Ausnahmefällen vor, was sich unmittelbar aus der darin gewählten Formulierung („trotz Absolvierung“ eines Bachelorstudiums, Masterstudiums oder Diplomstudiums …) ergibt. Auch die Gesetzesmaterialien bestätigen diesen Ausnahmecharakter des Paragraph 15, StudFG, wenn es in der einschlägigen Regierungsvorlage wie folgt heißt: „Die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 15, StudFG, die sich derzeit ausschließlich auf ein Doktoratsstudium beziehen, sind für die künftige dreistufige Struktur des Universitätsstudienwesens zu erweitern“ vergleiche ErläutRV 184 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode Auch für die Auslegung des § 15 StudFG und für die Absicht, die der Gesetzgeber damit verfolgt, lässt sich aus dieser Regierungsvorlage viel gewinnen, wenn es weiter wie folgt heißt: „Dabei ist insbesondere auch auf die Judikatur zu Fragen des Unterhaltsanspruches studierender volljähriger Kinder zu achten. Diese sieht grundsätzlich den Erstabschluss eines Studiums als Ausschließungsgrund für den weiteren Anspruch auf Unterhalt vor. Nur in Fällen besonderer Eignung der studierenden Kinder und besonderer finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern sieht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern vor, die ein Doktoratsstudium betreiben“ (vgl. auch VwGH 20.12.2017, Ra 2016/10/0036). Auch für die Auslegung des Paragraph 15, StudFG und für die Absicht, die der Gesetzgeber damit verfolgt, lässt sich aus dieser Regierungsvorlage viel gewinnen, wenn es weiter wie folgt heißt: „Dabei ist insbesondere auch auf die Judikatur zu Fragen des Unterhaltsanspruches studierender volljähriger Kinder zu achten. Diese sieht grundsätzlich den Erstabschluss eines Studiums als Ausschließungsgrund für den weiteren Anspruch auf Unterhalt vor. Nur in Fällen besonderer Eignung der studierenden Kinder und besonderer finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern sieht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern vor, die ein Doktoratsstudium betreiben“ vergleiche auch VwGH 20.12.2017, Ra 2016/10/0036). Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage BGBl. I 111/2010 betreffend Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe (RV 981 BlgNR
  5. GP 223f) ist Folgendes zu entnehmen: „Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht.“ Dementsprechend scheint es auch nicht unsachlich, die Studienbeihilfe generell nur bis zum Abschluss eines Bachelorstudiums zu gewähren und einen weiteren Bezug nur für jene im Gesetz taxativ aufgezählten Ausnahmefälle vorzusehen. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, betreffend Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe Regierungsvorlage 981 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 223f) ist Folgendes zu entnehmen: „Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht.“ Dementsprechend scheint es auch nicht unsachlich, die Studienbeihilfe generell nur bis zum Abschluss eines Bachelorstudiums zu gewähren und einen weiteren Bezug nur für jene im Gesetz taxativ aufgezählten Ausnahmefälle vorzusehen. Schließlich erachtete es der Gesetzgeber des § 6 Z 2 StudFG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 29.6.2006, 2006/10/0051) als ausreichend, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch ein Studium vermittelt wird. Personen, die „bereits ein Hochschulstudium absolviert haben … besitzen bereits eine hochqualifizierte Berufsausbildung; es liegt kein genügender Grund vor, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern“ (RV, 207 BlgNR,
  7. GP, S. 6).Schließlich erachtete es der Gesetzgeber des Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 29.6.2006, 2006/10/0051) als ausreichend, durch Studienbeihilfen Studierenden eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die durch ein Studium vermittelt wird. Personen, die „bereits ein Hochschulstudium absolviert haben … besitzen bereits eine hochqualifizierte Berufsausbildung; es liegt kein genügender Grund vor, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern“ (RV, 207 BlgNR,
  8. GP, S. 6). 3.
  9. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Ziel der Studienförderung ist die finanzielle Unterstützung bis zum erstmaligen Abschluss eines Studiums (vgl. § 6 Z 2 StudFG). Der Beschwerdeführer hat den Feststellungen zufolge am 05.10.2023 das Diplomstudium „Bildende Kunst” an der Akademie der bildenden Künste Wien abgeschlossen und verfügt somit über einen Hochschulabschluss. Eine Studienförderung nach bereits erfolgtem erstmaligen Studienabschluss sieht § 15 StudFG nur in Ausnahmefällen vor (siehe dazu die unter Punkt 3.
  10. zitierte Rechtsprechung), ein solcher Ausnahmefall liegt verfahrensgegenständlich jedoch nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nämlich argumentiert, dass ein fachlich einschlägiges Diplomstudium als „gleichwertiges Studium“ im Sinn des § 15 Abs 2 StudFG anzusehen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass schon der Wortlaut des § 15 StudFG gegen dieses Vorbringen spricht: Während § 15 Abs 2 StudFG lediglich auf die Absolvierung eines „Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Studiums“ abstellt, nennt § 15 Abs 3 StudFG ausdrücklich das „Diplomstudium“, das „Bachelorstudium“ und das „Masterstudium“ nebeneinander. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber zwischen diesen Studienarten bewusst differenziert. Hätte er auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs 2 StudFG ein Diplomstudium erfassen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses — wie in Abs 3 — ausdrücklich nennt. Die unterbliebene Erwähnung des Diplomstudiums in § 15 Abs 2 StudFG spricht jedoch nach dem Gesetzeswortlaut gerade dagegen, dieses unter den Begriff des „gleichwertigen Studiums“ zu subsumieren. Der Aussagekraft dieses Wortlautvergleichs steht auch nicht entgegen, dass § 15 Abs 2 StudFG das Masterstudium und § 15 Abs 3 StudFG das Doktoratsstudium betrifft, weil es insoweit nicht um die Vergleichbarkeit der geförderten Studien, sondern um die vom Gesetzgeber verwendete Bezeichnung der jeweils erfassten Vorstudien geht; gerade insoweit zeigt die ausdrückliche Nennung des Diplomstudiums in Abs 3, dass die unterbliebene Nennung des Diplomstudiums in Abs 2 Ausdruck einer bewussten gesetzgeberischen Unterscheidung ist. Auch aus dem Verweis des Beschwerdeführers auf § 64 Abs 3 UG ist nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen, weil § 15 StudFG die maßgeblichen Vorstudien eigenständig regelt. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob zwischen dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studium und dem nunmehr betriebenen Studium eine fachliche Nähe besteht. Im Übrigen ist auch den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid beizupflichten, wonach die Rechtsansicht des Beschwerdeführers im Ergebnis darauf hinausliefe, schon aus der bloßen Zulassung zu einem Studium gleichsam automatisch einen Anspruch auf Studienbeihilfe abzuleiten. Eine solche Gleichsetzung findet im StudFG keine Grundlage und widerspräche sowohl dessen Zweck als auch der vom Verwaltungsgerichtshof hervorgehobenen gesetzgeberischen Konzeption. Da der Entscheidung der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten ist, war die Beschwerde abzuweisen.Ziel der Studienförderung ist die finanzielle Unterstützung bis zum erstmaligen Abschluss eines Studiums vergleiche Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG). Der Beschwerdeführer hat den Feststellungen zufolge am 05.10.2023 das Diplomstudium „Bildende Kunst” an der Akademie der bildenden Künste Wien abgeschlossen und verfügt somit über einen Hochschulabschluss. Eine Studienförderung nach bereits erfolgtem erstmaligen Studienabschluss sieht Paragraph 15, StudFG nur in Ausnahmefällen vor (siehe dazu die unter Punkt 3.
  11. zitierte Rechtsprechung), ein solcher Ausnahmefall liegt verfahrensgegenständlich jedoch nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nämlich argumentiert, dass ein fachlich einschlägiges Diplomstudium als „gleichwertiges Studium“ im Sinn des Paragraph 15, Absatz 2, StudFG anzusehen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass schon der Wortlaut des Paragraph 15, StudFG gegen dieses Vorbringen spricht: Während Paragraph 15, Absatz 2, StudFG lediglich auf die Absolvierung eines „Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Studiums“ abstellt, nennt Paragraph 15, Absatz 3, StudFG ausdrücklich das „Diplomstudium“, das „Bachelorstudium“ und das „Masterstudium“ nebeneinander. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber zwischen diesen Studienarten bewusst differenziert. Hätte er auch im Anwendungsbereich des Paragraph 15, Absatz 2, StudFG ein Diplomstudium erfassen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses — wie in Absatz 3, — ausdrücklich nennt. Die unterbliebene Erwähnung des Diplomstudiums in Paragraph 15, Absatz 2, StudFG spricht jedoch nach dem Gesetzeswortlaut gerade dagegen, dieses unter den Begriff des „gleichwertigen Studiums“ zu subsumieren. Der Aussagekraft dieses Wortlautvergleichs steht auch nicht entgegen, dass Paragraph 15, Absatz 2, StudFG das Masterstudium und Paragraph 15, Absatz 3, StudFG das Doktoratsstudium betrifft, weil es insoweit nicht um die Vergleichbarkeit der geförderten Studien, sondern um die vom Gesetzgeber verwendete Bezeichnung der jeweils erfassten Vorstudien geht; gerade insoweit zeigt die ausdrückliche Nennung des Diplomstudiums in Absatz 3,, dass die unterbliebene Nennung des Diplomstudiums in Absatz 2, Ausdruck einer bewussten gesetzgeberischen Unterscheidung ist. Auch aus dem Verweis des Beschwerdeführers auf Paragraph 64, Absatz 3, UG ist nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen, weil Paragraph 15, StudFG die maßgeblichen Vorstudien eigenständig regelt. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob zwischen dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studium und dem nunmehr betriebenen Studium eine fachliche Nähe besteht. Im Übrigen ist auch den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid beizupflichten, wonach die Rechtsansicht des Beschwerdeführers im Ergebnis darauf hinausliefe, schon aus der bloßen Zulassung zu einem Studium gleichsam automatisch einen Anspruch auf Studienbeihilfe abzuleiten. Eine solche Gleichsetzung findet im StudFG keine Grundlage und widerspräche sowohl dessen Zweck als auch der vom Verwaltungsgerichtshof hervorgehobenen gesetzgeberischen Konzeption. Da der Entscheidung der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten ist, war die Beschwerde abzuweisen. 3.
  12. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen.Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W129.2335781.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.