RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2026 GeschäftszahlW133 2325948-1 Spruch, W133 2325948-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 01.03.2024 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Die Ausstellung dieses Behindertenpasses erfolgte unter Zugrundelegung dreier Sachverständigengutachten vom 04.12.2023, vom 16.12.2023 und vom 18.12.2023 und einer Gesamtbeurteilung vom 22.12.2023 (die alle im Rahmen der vorangegangen Antragstellung auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eingeholt wurden), in welcher auf Grundlage persönlicher Untersuchungen und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen drei Leidenspositionen („Zust. nach Pilzinfektion der linken Orbita (Zygomykose) mit Exenteratio orbitae links, normales Sehvermögen rechts“ / „Zustand nach funktioneller endoskopischer Nebenhöhlenoperation links wegen sinuorbitaler Mykose links“ / „Diabetes mellitus“) zugeordnet wurden und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60v.H. eingeschätzt wurde. Es liege ein Dauerzustand vor.Der Beschwerdeführer ist seit 01.03.2024 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Die Ausstellung dieses Behindertenpasses erfolgte unter Zugrundelegung dreier Sachverständigengutachten vom 04.12.2023, vom 16.12.2023 und vom 18.12.2023 und einer Gesamtbeurteilung vom 22.12.2023 (die alle im Rahmen der vorangegangen Antragstellung auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eingeholt wurden), in welcher auf Grundlage persönlicher Untersuchungen und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen drei Leidenspositionen („Zust. nach Pilzinfektion der linken Orbita (Zygomykose) mit Exenteratio orbitae links, normales Sehvermögen rechts“ / „Zustand nach funktioneller endoskopischer Nebenhöhlenoperation links wegen sinuorbitaler Mykose links“ / „Diabetes mellitus“) zugeordnet wurden und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60v.H. eingeschätzt wurde. Es liege ein Dauerzustand vor. Am 28.01.2025 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) unter Vorlage einer medizinischen Stellungnahme den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ in den Behindertenpass, sowie auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung).Am 28.01.2025 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) unter Vorlage einer medizinischen Stellungnahme den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ in den Behindertenpass, sowie auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Mit Schreiben vom 29.01.2025 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Übermittlung von Befunden. Der Beschwerdeführer kam dem Ersuchen nach und übermittelte am 27.03.2025 einen Arztbrief vom 24.03.
- Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin nach der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 20.08.2025 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen drei Leidenspositionen (
- „Zust. nach Pilzinfektion der linken Orbita (Zygomykose) mit Exenteratio orbitae links, normales Sehvermögen rechts“ /
- „Zustand nach funktioneller endoskopischer Nebenhöhlenoperation links wegen sinuorbitaler Mykose links“ /
- „Diabetes mellitus“) zugeordnet. Zudem wurde zusammengefasst festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar sei (mit näherer Begründung im Gutachten). Mit Schreiben vom 21.08.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 20.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 21.08.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 20.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 25.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.01.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid nochmals übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch die belangte Behörde nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch die belangte Behörde nicht. Mit Schreiben vom 06.11.2025, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer – unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme vom 04.11.2025, einer Medikamentenverordnung vom 26.06.2025 und eines mikrobiologischen Endbefunds vom 08.10.2025 – fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.09.
- Darin führt er im Wesentlichen aus, dass es aufgrund der bestehenden Leiden wiederholt zu Infekten gekommen sei, welche mit Antibiotika behandelt werden müssten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dessen ausschließlich im Homeoffice tätig (mit näheren Ausführungen in der Beschwerde). Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2025 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Er stellte am 28.01.2025 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ in den Behindertenpass, sowie auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung).Er stellte am 28.01.2025 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ in den Behindertenpass, sowie auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Mit Bescheid vom 25.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.01.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Zustand nach Pilzinfektion der linken Orbita (Zygomykose) mit Exenteratio orbitae links, normales Sehvermögen rechts;
- Zustand nach funktioneller endoskopischer Nebenhöhlenoperation links wegen sinuorbitaler Mykose links (rezidivierende Sekretion, Gesichtsschmerzen, Zustand nach Transplantation eines Muskel-Hautlappens);
- Diabetes mellitus (einmalige Insulindosierung). Die erforderlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ liegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Meter, ist ohne Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Es liegen weiters keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vor. Bei dem Beschwerdeführer wurde eine Exenteratio orbitae links (Entfernung des Augapfels, der Lider, des orbitalen Gewebes, der Augenmuskeln und der Tränendrüse) vorgenommen. Im rechten Auge verfügt er über ein normales Sehvermögen. Es besteht insgesamt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Es besteht keine maßgeblich eingeschränkte Immunabwehr. Maßgeblich rezidivierende Infektionen und eine Ausschöpfung zumutbarer Therapieoptionen und Kompensationsmöglichkeiten sind nicht belegt. Hinsichtlich der bei dem Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Diagnose und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.08.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer erhob in seiner Beschwerde keine konkreten und substantiierten Einwendungen gegen das vorliegende Gutachten, welche geeignet wären, dieses zu entkräften und legte insbesondere im gesamten Verfahren keine dem Gutachtensergebnis widersprechenden Befunde vor; diesbezüglich wird auf die nachfolgende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung verwiesen. Eine vom Gutachten abweichende Beurteilung erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als nicht möglich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, die gegenständliche Antragstellung sowie den nunmehr angefochtenen Bescheid basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.08.
- Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. Es wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffene Beurteilung basiert auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird auch auf die Ausführungen im Gutachten verwiesen). Die Feststellungen und die getroffene medizinische Beurteilung zu den Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel decken sich auch mit den Ergebnissen der Untersuchung im Rahmen der Statuserhebung und auch mit den vorliegenden Befunden. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.06.2025 wurde folgender klinischer Status erhoben: „Klinischer Status – Fachstatus: Haut/Farbe: rosig, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, blande Narben, li Augenhöhle mit kaudal Substanzdefekt zu Nasenscheidewand hin Caput: Visus: korrigiert, Hörvermögen nicht eingeschränkt, HNO: unauffällig Thorax: symmetrisch elastisch, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche Abdomen: weich, in Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine palpablen Resistenzen, keine Defense, Obere Extremität symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft & Sensibilität seitengleich unauffällig, Nacken- und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzengriff möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Untere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft & Sensibilität seitengleich unauffällig, Zehenspitzen und Fersengang, sowie Einbeinstand möglich, freie Beweglichkeit in allen Gelenken, Wirbelsäule: gerade, nicht klopfdolent, unauffällige Kyphose/Lordose, FZA: 0 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Neurologisch: grob neurologisch unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: unauffälliges Gangbild, Konfektionsschuhwerk, keine Gehhilfen, tritt mit FFP2 Maske ein Status Psychicus: bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur geordnet, kohärent, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage angepasst, gut affizierbar, Affekte angepasst.“ Vor dem Hintergrund dieser Untersuchungsergebnisse und der vorliegenden Befunde, die ebenfalls keine erheblichen Einschränkungen belegen, erweisen sich auch die Beurteilungen der Gutachterin, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten rezidivierenden Infektionen und bisher getroffenen Maßnahmen zur Infektionsvermeidung nicht ärztlich belegt seien und kein Hinweis auf eine eingeschränkte Immunabwehr bestehe, als schlüssig und nachvollziehbar. Zwar gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 27.06.2025 an, dass er „immer wieder an Knocheninfektionen, welche regelmäßig mit Antibiotikum behandelt werden [müssten]“ leide, diese antibiotische Therapie nach eigenem Ermessen beginne, im letzten Jahr durch „7x Antibiotikum[…] die schweren Infektionen abfangen [habe] können“ und vor ca. einem Jahr aufgrund einer Infektion stationär behandelt worden sei (vgl. AS 51). Ebenso brachte er in der Beschwerde vor, dass es an den Stellen, wo knochenverankerte Magnetstifte perkutan eingesetzt worden seien, zu „Infekten bei einem Übertritt von Mikroorganismen entlang der Magnetstifte unter die Haut bzw. knöchernen Struktur kommen“ könne und es, aufgrund der teilweise fehlenden medialen Orbitawand, zu einem ständigen unvermeidbaren Kontakt der Nasenhaupthöhle mit der Orbita bzw. den Magnetstiften komme. In diesem Bereich sei es auch schon häufig zu Wundinfektionen gekommen. Er erleide ca. „14x jährlich einen Infekt, welcher mit Antibiotika (Augmentin, Doxycylin) für ca. 1-2 Wochen behandelt werden“ müsse. Zuletzt sei in einem Abstrich vom Oktober 2025 das Vorliegen von Staph. Aureus sowie Koagulase neg. Staphylokokken nachgewiesen worden, weswegen er Avelox 400mg zur Behandlung einnehmen habe müssen. Aufgrund dessen sei er auch ausschließlich im Homeoffice tätig. Es bestehe eine erhöhte Infektanfälligkeit mit rezidivierenden Infekten und es sei ihm daher nicht möglich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen (vgl. AS 63).Zwar gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 27.06.2025 an, dass er „immer wieder an Knocheninfektionen, welche regelmäßig mit Antibiotikum behandelt werden [müssten]“ leide, diese antibiotische Therapie nach eigenem Ermessen beginne, im letzten Jahr durch „7x Antibiotikum[…] die schweren Infektionen abfangen [habe] können“ und vor ca. einem Jahr aufgrund einer Infektion stationär behandelt worden sei vergleiche AS 51). Ebenso brachte er in der Beschwerde vor, dass es an den Stellen, wo knochenverankerte Magnetstifte perkutan eingesetzt worden seien, zu „Infekten bei einem Übertritt von Mikroorganismen entlang der Magnetstifte unter die Haut bzw. knöchernen Struktur kommen“ könne und es, aufgrund der teilweise fehlenden medialen Orbitawand, zu einem ständigen unvermeidbaren Kontakt der Nasenhaupthöhle mit der Orbita bzw. den Magnetstiften komme. In diesem Bereich sei es auch schon häufig zu Wundinfektionen gekommen. Er erleide ca. „14x jährlich einen Infekt, welcher mit Antibiotika (Augmentin, Doxycylin) für ca. 1-2 Wochen behandelt werden“ müsse. Zuletzt sei in einem Abstrich vom Oktober 2025 das Vorliegen von Staph. Aureus sowie Koagulase neg. Staphylokokken nachgewiesen worden, weswegen er Avelox 400mg zur Behandlung einnehmen habe müssen. Aufgrund dessen sei er auch ausschließlich im Homeoffice tätig. Es bestehe eine erhöhte Infektanfälligkeit mit rezidivierenden Infekten und es sei ihm daher nicht möglich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen vergleiche AS 63). Doch konnten die von dem Beschwerdeführer eingewendeten Beschwerden im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und seiner schriftlichen Beschwerde nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Auch aus den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen konnte kein derartiger Immundefekt abgeleitet werden: Seinem verfahrensgegenständlichen Antrag legte der Beschwerdeführer lediglich eine allgemeinmedizinische Stellungnahme vom 21.01.2025 bei, in der – ohne Anführung eines fachärztlichen Status oder sonstigen befundmäßigen Ausführungen – pauschal „die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seines erhöhten Risikos durch Infekte“ bestätigt wurde (vgl. AS 44).Seinem verfahrensgegenständlichen Antrag legte der Beschwerdeführer lediglich eine allgemeinmedizinische Stellungnahme vom 21.01.2025 bei, in der – ohne Anführung eines fachärztlichen Status oder sonstigen befundmäßigen Ausführungen – pauschal „die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seines erhöhten Risikos durch Infekte“ bestätigt wurde vergleiche AS 44). Mit Parteiengehör vom 29.01.2025 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer daraufhin um Übermittlung geeigneter medizinischer Befunde. Im darauf eingelangten Arztbrief eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 24.03.2025 wurde ebenso lediglich die „operative Entfernung des linken Auges“ und die aus „medizinischer Sicht“ nicht zumutbare Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt. Um „Komplikationen und Gesundheitsgefahren zu vermeiden“, werde daher „dringend empfohlen, alternative Transportmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen“ (vgl. AS 49). Auch dieser Arztbrief lässt einen direkten Bezug zu allfälligen Infektionen des Beschwerdeführers vermissen und begnügt sich mit pauschalen Ausführungen, die jedoch eine erhöhte Infektanfälligkeit im geforderten Ausmaß nicht objektivieren können.Mit Parteiengehör vom 29.01.2025 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer daraufhin um Übermittlung geeigneter medizinischer Befunde. Im darauf eingelangten Arztbrief eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 24.03.2025 wurde ebenso lediglich die „operative Entfernung des linken Auges“ und die aus „medizinischer Sicht“ nicht zumutbare Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt. Um „Komplikationen und Gesundheitsgefahren zu vermeiden“, werde daher „dringend empfohlen, alternative Transportmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen“ vergleiche AS 49). Auch dieser Arztbrief lässt einen direkten Bezug zu allfälligen Infektionen des Beschwerdeführers vermissen und begnügt sich mit pauschalen Ausführungen, die jedoch eine erhöhte Infektanfälligkeit im geforderten Ausmaß nicht objektivieren können. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie vom 04.11.2025 vor, der unter anderem die „Mortalität von 20-80%“ der Erkrankung des Beschwerdeführers anführt. Aufgrund der operativen Eingriffe, insbesondere der knochenverankerten Magnetstifte, könne es bei Infekten zu einem Übertritt von Mikroorganismen entlang der Magnetstifte kommen und komme es aufgrund der teilweise fehlenden medialen Orbitawand zu einem ständigen, unvermeidbaren Kontakt von Keimen der Nasenhaupthöhle mit der Orbita bzw. den Magnetstiften. In diesem Bereich sei es in der Vergangenheit „schon gehäuft zu Wundinfekten, welche mit oralen Antibiotika behandelt werden mussten“ gekommen (vgl. AS 65). Zusammengefasst bestehe beim Beschwerdeführer eine erhöhte Infektanfälligkeit aufgrund des Diabetes Mellitus, der offenen, unvermeidbaren Kommunikation von Nasenhaupthöhle und Orbita mit gesteigerter Keimbelastung, sowie der perkutan verankerten Knochenmagneten. Aus ärztlicher Sicht seien daher Szenarien, welche zu einer erhöhten Keimbelastung und dadurch Infektionsgefahr führen würden, zu vermeiden. Daher werde unter anderem von der Benützung öffentlichen Verkehrsmitteln abgeraten und seien alternative Transportmöglichkeiten zu bevorzugen (vgl. AS 66). Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie vom 04.11.2025 vor, der unter anderem die „Mortalität von 20-80%“ der Erkrankung des Beschwerdeführers anführt. Aufgrund der operativen Eingriffe, insbesondere der knochenverankerten Magnetstifte, könne es bei Infekten zu einem Übertritt von Mikroorganismen entlang der Magnetstifte kommen und komme es aufgrund der teilweise fehlenden medialen Orbitawand zu einem ständigen, unvermeidbaren Kontakt von Keimen der Nasenhaupthöhle mit der Orbita bzw. den Magnetstiften. In diesem Bereich sei es in der Vergangenheit „schon gehäuft zu Wundinfekten, welche mit oralen Antibiotika behandelt werden mussten“ gekommen vergleiche AS 65). Zusammengefasst bestehe beim Beschwerdeführer eine erhöhte Infektanfälligkeit aufgrund des Diabetes Mellitus, der offenen, unvermeidbaren Kommunikation von Nasenhaupthöhle und Orbita mit gesteigerter Keimbelastung, sowie der perkutan verankerten Knochenmagneten. Aus ärztlicher Sicht seien daher Szenarien, welche zu einer erhöhten Keimbelastung und dadurch Infektionsgefahr führen würden, zu vermeiden. Daher werde unter anderem von der Benützung öffentlichen Verkehrsmitteln abgeraten und seien alternative Transportmöglichkeiten zu bevorzugen vergleiche AS 66). Die angeführten rezidivierenden Infektionen konnten jedoch durch die ärztliche Stellungnahme und die diesbezüglichen Ausführungen, die sich ebenfalls nicht auf die Häufigkeit und das Ausmaß spezifischer Infektionen bezogen, ebenso wenig belegt werden. Dem Medikamentenverordnungsblatt vom 26.06.2025, welches ebenso der Beschwerde beigelegt wurde, ist an Breitbandantibiotika „Doxycyclin Gen Tbl Lsl 200mg 10ST“, Einnahme „bei Bedarf“, und „Augmentin Ftbl 875/125mg 14ST“, Einnahme „bei Bedarf“, zu entnehmen (vgl. AS 67). Wie oft diese jedoch tatsächlich eingenommen wurden, ist aus der vorgelegten Medikamentenliste gleichfalls nicht ableitbar. Ebenso lässt sich aus dem widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennen, mit welcher Häufigkeit die angeblichen Infekte auftraten und wie oft Antibiotikum zur Behandlung benutzt wurde (vgl. AS 51: „Im letzten Jahr habe er durch insg 7x Antibiotikum (zuletzt vor 1 Monat Doxycylin) die schweren Infektionen abfangen können […]“; AS 63: „Die beschwerdeführende Partei erleidet ca. 14x jährlich einen Infekt, welcher mit Antibiotika (Augmentin, Doxycyclin) für ca. 1-2 Wochen behandelt werden muss.“). Wenngleich in dem weiters vorgelegten Laborbefund vom 08.10.2025 (vgl. AS 69, 70) das Vorliegen von „Staphylococcus aureus“ und „Koagulasenegative Staphylokokken“ nachgewiesen wurde, brachte der Beschwerdeführer keinen weiterführenden medizinischen Befund in Vorlage, der eine, wie in der Beschwerde behauptete, Behandlung mit „Avelox 400mg“ belegen würde. Ebenso wenig lässt sich aus dem einmaligen Vorliegen eines Infektes insgesamt eine derart erhöhte Infektanfälligkeit, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, schließen. Zudem brachte der Beschwerdeführer auch keine medizinischen Unterlagen hinsichtlich seines – im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Anamnese erwähnten – stationären Aufenthaltes vor ca. einem Jahr in Vorlage (vgl. AS 51: „Vor ca. 1 Jahr sei er zuletzt aufgrund einer Infektion stationär behandelt worden, da eine orale Therapie bei Eiterung nicht mehr ausreichend war.“).Dem Medikamentenverordnungsblatt vom 26.06.2025, welches ebenso der Beschwerde beigelegt wurde, ist an Breitbandantibiotika „Doxycyclin Gen Tbl Lsl 200mg 10ST“, Einnahme „bei Bedarf“, und „Augmentin Ftbl 875/125mg 14ST“, Einnahme „bei Bedarf“, zu entnehmen vergleiche AS 67). Wie oft diese jedoch tatsächlich eingenommen wurden, ist aus der vorgelegten Medikamentenliste gleichfalls nicht ableitbar. Ebenso lässt sich aus dem widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennen, mit welcher Häufigkeit die angeblichen Infekte auftraten und wie oft Antibiotikum zur Behandlung benutzt wurde vergleiche AS 51: „Im letzten Jahr habe er durch insg 7x Antibiotikum (zuletzt vor 1 Monat Doxycylin) die schweren Infektionen abfangen können […]“; AS 63: „Die beschwerdeführende Partei erleidet ca. 14x jährlich einen Infekt, welcher mit Antibiotika (Augmentin, Doxycyclin) für ca. 1-2 Wochen behandelt werden muss.“). Wenngleich in dem weiters vorgelegten Laborbefund vom 08.10.2025 vergleiche AS 69, 70) das Vorliegen von „Staphylococcus aureus“ und „Koagulasenegative Staphylokokken“ nachgewiesen wurde, brachte der Beschwerdeführer keinen weiterführenden medizinischen Befund in Vorlage, der eine, wie in der Beschwerde behauptete, Behandlung mit „Avelox 400mg“ belegen würde. Ebenso wenig lässt sich aus dem einmaligen Vorliegen eines Infektes insgesamt eine derart erhöhte Infektanfälligkeit, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, schließen. Zudem brachte der Beschwerdeführer auch keine medizinischen Unterlagen hinsichtlich seines – im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Anamnese erwähnten – stationären Aufenthaltes vor ca. einem Jahr in Vorlage vergleiche AS 51: „Vor ca. 1 Jahr sei er zuletzt aufgrund einer Infektion stationär behandelt worden, da eine orale Therapie bei Eiterung nicht mehr ausreichend war.“). Die drei mit der Beschwerde nachgereichten medizinischen Unterlagen belegen somit keineswegs einen Immundefekt, im Rahmen dessen trotz Therapie eine erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte, wie bspw. atypische Pneumonien, auftreten, welcher die Gutachtensergebnisse in Frage stellen könnte. Trotz mehrmaligen Ersuchens der belangten Behörde konnte der Beschwerdeführer keine entsprechenden medizinischen Unterlagen in Vorlage bringen. Auch ist eine Ausschöpfung zumutbarer Therapieoptionen und Kompensationsmöglichkeiten in Bezug auf die geltend gemachten Leiden nicht objektiviert. Diesbezüglich führte bereits die Gutachterin aus, dass etwaig bisher getroffene Maßnahmen zur Infektionsvermeidung nicht ärztlich belegt seien (vgl. AS 55). Auch aus der mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Stellungnahme ergibt sich nicht, dass die Therapieoptionen und Kompensationsmöglichkeiten ausgeschöpft wären (vgl. AS 65, 66). Wenngleich nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben Vollzeit von zu Hause aus arbeitet (vgl. AS 51, 63) und der Beschwerdeführer zur persönlichen Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung mit einer FFP2-Maske erschien (vgl. AS 52), lässt sich daraus kein derartiger Immundefekt, bei dem trotz Therapie eine erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte auftreten würden, ableiten. Auch ist es dem Beschwerdeführer während der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, eine Infektanfälligkeit durch das Tragen einer (FFP2-)Maske zu verringern bzw. hintanzuhalten. Auch ist eine Ausschöpfung zumutbarer Therapieoptionen und Kompensationsmöglichkeiten in Bezug auf die geltend gemachten Leiden nicht objektiviert. Diesbezüglich führte bereits die Gutachterin aus, dass etwaig bisher getroffene Maßnahmen zur Infektionsvermeidung nicht ärztlich belegt seien vergleiche AS 55). Auch aus der mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Stellungnahme ergibt sich nicht, dass die Therapieoptionen und Kompensationsmöglichkeiten ausgeschöpft wären vergleiche AS 65, 66). Wenngleich nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben Vollzeit von zu Hause aus arbeitet vergleiche AS 51, 63) und der Beschwerdeführer zur persönlichen Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung mit einer FFP2-Maske erschien vergleiche AS 52), lässt sich daraus kein derartiger Immundefekt, bei dem trotz Therapie eine erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte auftreten würden, ableiten. Auch ist es dem Beschwerdeführer während der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, eine Infektanfälligkeit durch das Tragen einer (FFP2-)Maske zu verringern bzw. hintanzuhalten. Zudem ergeben sich weder aus dem am 27.06.2025 erhobenen klinischen Status noch aus den bisher eingeholten Sachverständigengutachten der vorhergehenden Verfahren erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Auch der Beschwerdeführer brachte – mit Ausnahme der im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 27.06.2025 erwähnten „Schmerzen in beiden Beinen nach dem Schlafen“ (vgl. AS 51), wozu er jedoch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte – keine derartigen Funktionseinschränkungen vor.Zudem ergeben sich weder aus dem am 27.06.2025 erhobenen klinischen Status noch aus den bisher eingeholten Sachverständigengutachten der vorhergehenden Verfahren erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Auch der Beschwerdeführer brachte – mit Ausnahme der im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 27.06.2025 erwähnten „Schmerzen in beiden Beinen nach dem Schlafen“ vergleiche AS 51), wozu er jedoch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte – keine derartigen Funktionseinschränkungen vor. Insoweit in der Beschwerde beanstandet wird, es hätten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Infektiologie eingeholt werden müssen (vgl. AS 64), ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, Zl. 96/08/0114 ausgeführt hat, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an, welche das erkennende Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall als gegeben erachtet.Insoweit in der Beschwerde beanstandet wird, es hätten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Infektiologie eingeholt werden müssen vergleiche AS 64), ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, Zl. 96/08/0114 ausgeführt hat, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an, welche das erkennende Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall als gegeben erachtet. Der Beschwerdeführer erhob im gesamten Verfahren, insbesondere auch in seiner Beschwerde, keine substantiierten Einwendungen, die geeignet wären, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Insbesondere liegen keine medizinischen Befunde vor, die das Gutachten vom 20.08.2025 entkräften könnten. Vielmehr untermauern die vorliegenden Befunde die gutachterliche Beurteilung. Es liegen somit bei dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt zusammengefasst keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen vor, welche die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigen würden. Zusammenfassend wurden die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern berücksichtigt. Dass die beigezogene Gutachterin die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse – wie bereits dargelegt – nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 20.08.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF des BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: „§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passesa)…b)……
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes, a)…, b)…, …,
- … ,
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird - soweit im Beschwerdefall relevant - folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle BGBl. II Nr. 263/2016 unter § 1 Abs. 4 Z. 3 geregelt):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise) – (nunmehr seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, unter Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, geregelt): „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, - COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. … Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. … Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.09.2025 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.09.2025 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Wie oben unter Punkt II.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.08.2025 zu Grunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Weder bestehen entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch ausreichend erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Dem Beschwerdeführer ist das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.08.2025 zu Grunde gelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Weder bestehen entscheidungserhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch ausreichend erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Dem Beschwerdeführer ist das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich. Bei dem Beschwerdeführer wurde eine Exenteratio orbitae links (Entfernung des Augapfels, der Lider, des orbitalen Gewebes, der Augenmuskeln und der Tränendrüse) vorgenommen, im rechten Auge verfügt er jedoch über eine normale Sehkraft. Es liegen daher insgesamt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor. Weiters liegt auch keine Funktionseinschränkung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung vor. Maßgeblich rezidivierende Infektionen, wiederholt auftretende außergewöhnliche Infekte und eine Ausschöpfung zumutbarer Therapieoptionen und Kompensationsmöglichkeiten sind nicht belegt. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde ebenfalls nicht belegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden im gegenständlichen Verfahren keine Befunde vorgelegt, die das Gutachten entkräften würden. Das Gutachten erweist sich als richtig, vollständig und schlüssig. Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind weiters alle zumutbaren therapeutischen Optionen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Da im Beschwerdefall eine Ausschöpfung zumutbarer Therapieoptionen in Bezug auf die geltend gemachten Leiden nicht objektiviert ist, liegt auch diese rechtliche Voraussetzung nicht vor.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind weiters alle zumutbaren therapeutischen Optionen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Da im Beschwerdefall eine Ausschöpfung zumutbarer Therapieoptionen in Bezug auf die geltend gemachten Leiden nicht objektiviert ist, liegt auch diese rechtliche Voraussetzung nicht vor. Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches aktuell die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß abzuweisen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung seines Leidenszustandes eine neuerliche Antragstellung und die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung seines Leidenszustandes eine neuerliche Antragstellung und die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist weiters darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist weiters darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W133.2325948.1.00