Vm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 3 B-VG statt und beauftragte des BFA
GVG den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen zu erlassen. 4. Das BVwG gab mit Erkenntnis vom 03.11.2025 (OZ 4) der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG statt und beauftragte des BFA
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen zu erlassen.
Gesetz Nr. 260 einen langjährigen Wohnsitz haben, bekräftigen die oben erwähnten Verträge (Pakte) ihr Recht auf Teilhabe am zivilen und sozialen Leben (CCR 18.7.2025). Das Gesetz Nr. 260 gilt jedoch nicht für diejenigen, die während des Krieges von 1967 und des Konflikts in Jordanien 1970 in das Land geflohen waren. Dadurch können sie keine Arbeitserlaubnis erhalten und haben keinen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung. Außerdem müssen sie ihre Visa jedes Jahr erneuern (TNA 29.9.2025). Die Palästinenser in Syrien genießen zwar weitgehende Rechte, dürfen allerdings weder wählen noch öffentliche Ämter bekleiden. Sie verfügen über eine zehn Jahre gültige, verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung und müssen für eine offizielle Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis beantragen (AA 30.5.2025). Im Allgemeinen haben Palästinenser in Syrien Zugang zu vielen Rechten, beispielsweise auf Bildung und Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, eigene Unternehmen und Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens. Beschränkungen gibt es hinsichtlich der Menge an Eigentum und Ackerland, die sie erwerben dürfen (SyNat o.D.a). Palästinenser können nur Wohnraum erwerben, jedoch keine landwirtschaftlichen, industriellen oder gewerblichen Immobilien. Sie müssen eine Vereinbarung mit einem vertrauenswürdigen Syrer treffen und alles auf den Namen dieser Person eintragen lassen (DIS 9.12.2025a). Die Regierung hat diesbezüglich bisher keine Änderungen verkündet (AA 30.5.2025). Palästinensische Flüchtlinge sind
dem Casablanca-Protokoll von der Einbürgerung als syrische Staatsangehörige ausgeschlossen (trotz ihres langjährigen Aufenthalts im Land), um ihr Recht auf Rückkehr nach Palästina zu schützen (SyNat o.D.a). Die Angelegenheiten der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien werden von zwei Behörden geregelt. Einerseits wurde für die Belange der palästinensischen Geflüchteten 1949 eine eigene Institution in Syrien geschaffen, die Allgemeine Behörde für palästinensisch-arabische Flüchtlinge (General Authority for Palestine Arabian Refugees - GAPAR) (Disor 19.1.2025; vgl. PalFor 29.3.2025). Diese Behörde ist seit 1958 dem syrischen Ministerium für Soziales und Arbeit unterstellt (PalFor 29.3.2025; vgl. Zaytouna 4.2025) und fungiert als Regulierungs- und Verwaltungsbehörde (PalFor 29.3.2025). GAPAR galt als strategisches Bindeglied zwischen der syrischen Regierung und der zweiten relevanten Behörde - UNRWA (Disor 19.1.2025). UNRWA ist für palästinensische Geflüchtete in Syrien sowie im Libanon, in Jordanien und im Gazastreifen zuständig und hat in Syrien den Auftrag, den palästinensischen Vertriebenen Gesundheits-, Bildungs-, Hilfs- und Sozialdienste zur Verfügung zu stellen (Disor 19.1.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hat UNRWA palästinensische Flüchtlinge auf verschiedene Weise unterstützt. Aufgrund erheblicher Finanzierungsdefizite ist die Hilfe jedoch nicht in allen Bereichen gleichermaßen gegeben. Die Ernährungsunsicherheit unter palästinensischen Flüchtlingen hat sich weiter verschärft (MBZ 31.5.2025). UNRWA betreibt in Syrien 102 Schulen, 27 Zentren für medizinische Grundversorgung und 12 Gemeindezentren (Waad 6.2.2025). Aktivisten wiesen darauf hin, dass UNRWA seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis einschließlich März 2025 keine finanzielle oder Nahrungsmittelhilfe geleistet hat, während viele Flüchtlinge schon im vergangenen Jahr keine Unterstützung erhalten haben. Auch im Gesundheitswesen ist es zu einer erheblichen Einschränkung von Operationen und Behandlungen gekommen, und die Mitarbeiter der Bildungsabteilung seien nicht fest angestellt (PRP 20.3.2025). Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf UNRWA angewiesen, um Bildung, Gesundheitsversorgung und Nahrungsmittelhilfe zu erhalten, da sie unter Ressourcenmangel, hoher Armut und Vertreibung aufgrund des anhaltenden Konflikts leiden (Syria TV 17.3.2025). Obwohl die neue Regierung keine ausdrücklichen Beschränkungen für UNRWA verhängt hat, hat sie der Organisation weder Hilfe angeboten noch Sonderregelungen gewährt(Waght 29.4.2025).Die Angelegenheiten der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien werden von zwei Behörden geregelt. Einerseits wurde für die Belange der palästinensischen Geflüchteten 1949 eine eigene Institution in Syrien geschaffen, die Allgemeine Behörde für palästinensisch-arabische Flüchtlinge (General Authority for Palestine Arabian Refugees - GAPAR) (Disor 19.1.2025; vergleiche PalFor 29.3.2025). Diese Behörde ist seit 1958 dem syrischen Ministerium für Soziales und Arbeit unterstellt (PalFor 29.3.2025; vergleiche Zaytouna 4.2025) und fungiert als Regulierungs- und Verwaltungsbehörde (PalFor 29.3.2025). GAPAR galt als strategisches Bindeglied zwischen der syrischen Regierung und der zweiten relevanten Behörde - UNRWA (Disor 19.1.2025). UNRWA ist für palästinensische Geflüchtete in Syrien sowie im Libanon, in Jordanien und im Gazastreifen zuständig und hat in Syrien den Auftrag, den palästinensischen Vertriebenen Gesundheits-, Bildungs-, Hilfs- und Sozialdienste zur Verfügung zu stellen (Disor 19.1.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hat UNRWA palästinensische Flüchtlinge auf verschiedene Weise unterstützt. Aufgrund erheblicher Finanzierungsdefizite ist die Hilfe jedoch nicht in allen Bereichen gleichermaßen gegeben. Die Ernährungsunsicherheit unter palästinensischen Flüchtlingen hat sich weiter verschärft (MBZ 31.5.2025). UNRWA betreibt in Syrien 102 Schulen, 27 Zentren für medizinische Grundversorgung und 12 Gemeindezentren (Waad 6.2.2025). Aktivisten wiesen darauf hin, dass UNRWA seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis einschließlich März 2025 keine finanzielle oder Nahrungsmittelhilfe geleistet hat, während viele Flüchtlinge schon im vergangenen Jahr keine Unterstützung erhalten haben. Auch im Gesundheitswesen ist es zu einer erheblichen Einschränkung von Operationen und Behandlungen gekommen, und die Mitarbeiter der Bildungsabteilung seien nicht fest angestellt (PRP 20.3.2025). Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf UNRWA angewiesen, um Bildung, Gesundheitsversorgung und Nahrungsmittelhilfe zu erhalten, da sie unter Ressourcenmangel, hoher Armut und Vertreibung aufgrund des anhaltenden Konflikts leiden (Syria TV 17.3.2025). Obwohl die neue Regierung keine ausdrücklichen Beschränkungen für UNRWA verhängt hat, hat sie der Organisation weder Hilfe angeboten noch Sonderregelungen gewährt(Waght 29.4.2025). Die GAPAR in Damaskus hat ihre Arbeit eingestellt, nachdem ihr Büro in der Nacht des Sturzes des syrischen Regimes am 8.12.2024 ausgeraubt worden war (PRP 28.1.2025). Dies führte zu einer schweren Krise für die mit dieser Einrichtung verbundenen Pensionisten, die ihre Pensionen von der staatlichen Sozialversicherung beziehen (Waght 29.4.2025). Palästinensische Flüchtlinge berichteten, dass sie aufgrund dieser Unterbrechung wichtige Formalitäten wie die Ausstellung von Reisepässen, Personalausweisen und Abmeldeformalitäten nicht erledigen können (PRP 28.1.2025). Die Übergangsregierung lässt öffentliche Kundgebungen zur Unterstützung für Gaza zu (Arab 24.3.2025). Die neue Führung berief Palästinenser trotz fehlender Staatsbürgerschaft in Schlüsselpositionen, wie etwa im Energieministerium (Disor 19.1.2025). Eine humanitäre Organisation, die im September 2025 von der dänischen Einwanderungsbehörde befragt wurde, hatte seit dem Sturz der Assad-Regierung keine Veränderung in der Haltung der syrischen Behörden gegenüber Palästinensern festgestellt. Die vorherige Regierung hatte Palästinenser unterstützt, und diese Haltung wird von der aktuellen Regierung beibehalten (DIS 9.12.2025a). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es keine Hinweise darauf, dass palästinensische Flüchtlinge in Syrien im Alltag generell schwerwiegender Diskriminierung ausgesetzt sind (MBZ 31.5.2025). Laut einer von der dänischen Einwanderungsbehörde befragten humanitären Organisation können sich palästinensische Flüchtlinge frei bewegen und überall in Syrien aufhalten, und bislang wurden keine Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit aufgrund ihrer Herkunft oder ihres Status beobachtet. Ebenso gibt es keine Berichte darüber, dass palästinensische Flüchtlinge an Checkpoints anders behandelt werden als Syrer. Sie müssen – wie Syrer – keine Dokumente vorzeigen, um Zugang zu UNRWA-Lagern zu erhalten. In einigen Lagern gibt es Kontrollpunkte der Regierung, aber auch dort wurden keine Probleme gemeldet (DIS 9.12.2025a). Palästinenser verfügen über eigene Dokumente, wie beispielsweise einen speziellen Ausweis für palästinensische Flüchtlinge und das palästinensische Reisedokument. Dieses gilt wie ein Reisepass und wird Palästinensern ausgestellt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien haben (SyNat o.D.a). Im Zuge einer Verwaltungsreform dürfte es zu einer Änderung der rechtlichen Einstufung von palästinensischen Flüchtlingen gekommen sein. In offiziellen Dokumenten wird anstelle von wie bisher „ syrischer Palästinenser“ nun der Status „ palästinensischer Einwohner“vermerkt. In den vergangenen Jahren wurde palästinensischen Flüchtlingen der Status „ syrischer Palästinenser“ gewährt, um ihre rechtliche Situation zu regeln und ihre Bürgerrechte zu gewährleisten (SOHR 13.7.2025b). Laut Menschenrechtsquellen hat ein neues Programm zu grundlegenden Änderungen in einigen Datensätzen geführt, darunter die Streichung der Spalte „ Datum der Asylgewährung“. Beobachter sind der Ansicht, dass die Aufhebung des „ Flüchtlingsdatums“ rechtliche Auswirkungen auf den Status palästinensischer Flüchtlinge in Syrien haben könnte, insbesondere da dieses Datum mit der Umsetzung des Gesetzesdekrets Nr. 260 von 1956 verbunden ist (ActionPal 11.7.2020). Anstelle des Namens des syrischen Gouvernements wird „Ausländer“ eingetragen, wodurch die geografische Zugehörigkeit vollständig aus den Geburtsregistern gestrichen wurde. Die Staatsangehörigkeit wird anstatt mit „ palästinensisch-syrisch“ mit „ palästinensisch mit Wohnsitz in Syrien“ angegeben (ZAW 10.7.2025). Die Action Group for Palestinians in Syria spricht von einem technischen Fehler. Die Regierung hat bestätigt, dass die zuständigen Behörden damit begonnen haben, die Personenstandsdaten der betroffenen Bürger zu korrigieren. Die falsche Einstufung sei auf einen technischen Fehler in einem neuen Verwaltungsprogramm zurückzuführen, das flächendeckend zur Aktualisierung von Daten eingeführt wurde (ActionPal 11.7.2020). Palästinenser können wie unter dem vorherigen Regime normal nach Syrien einreisen, ohne Genehmigungen oder Bestechungsgelder (Noon Post 30.1.2025). Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien dürfen in der Regel wieder nach Syrien einreisen, und es gibt keine Berichte darüber, dass ihnen die Einreise verweigert wurde. Palästinensische Flüchtlinge dürfen sogar mit einem abgelaufenen Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge nach Syrien einreisen. Sowohl bei GAPAR registrierte Personen als auch nicht registrierte palästinensische Flüchtlinge (die in Syrien geboren sind und vor ihrer Ausreise de facto ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten) dürfen einreisen. Selbst diejenigen, die nicht über die erforderlichen offiziellen Dokumente verfügen, können einreisen, sofern sie nachweisen können, dass sie in Syrien geboren sind und zuvor dort gelebt haben. Offiziell müssen bei der GAPAR registrierte palästinensische Flüchtlinge aus Syrien ein Dokument vorlegen, das ihren Wohnsitz in Syrien belegt, um einreisen zu dürfen. Nicht registrierte Personen sind auf die palästinensische Botschaft angewiesen, um Dokumente auszustellen, die ihren Status als palästinensische Flüchtlinge bestätigen, aber solche Dokumente werden von der neuen syrischen Regierung nicht vollständig anerkannt, und verschiedene staatliche Stellen wenden unterschiedliche Ansätze für Dokumente an, die von den palästinensischen Behörden ausgestellt wurden. In der Praxis wenden die Behörden diese Einreisebestimmungen jedoch großzügig an und gestatten beiden Kategorien auf die eine oder andere Weise die Einreise nach Syrien. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte humanitäre Organisation stellte fest, dass es keine formellen gesetzlichen Bestimmungen oder offiziellen Vorschriften zu dieser Angelegenheit gib(DIS 9.12.2025a). Am 28.9.2025 forderte die syrische Regierung alle Palästinenser in Syrien auf, sich bei den Behörden registrieren zu lassen, um die jahrzehntelange Staatenlosigkeit von Zehntausenden palästinensischer Flüchtlinge zu beenden. In einem Rundschreiben erklärte die GAPAR, dass sie nicht registrierten Palästinensern erstmals die Möglichkeit gebe, offizielle syrisch-palästinensische Dokumente zu erhalten. Registrierungsanträge müssen zusammen mit den erforderlichen Dokumenten und Unterlagen entweder bei der Behörde oder bei ihren Provinzstellen eingereicht werden. Zu den Registrierungsbedingungen gehört die Verpflichtung, eine gültige Aufenthaltskarte des Innenministeriums zu besitzen, was einem Anwalt zufolge die meisten Menschen ausschließen würde (TNA 29.9.2025). Von besonderer Bedeutung sind die Palästinenser ohne Ausweis. Der Begriff „ Palästinenser ohne Ausweis“ wird üblicherweise für Palästinenser verwendet, die weder bei der UNRWA, noch beim UNHCR oder den Behörden des Landes, in dem sie leben, registriert sind(SyNat o.D.a). Viele palästinensische Flüchtlinge, deren Kinder in der Türkei, im Libanon und anderen Ländern geboren wurden, haben aufgrund fehlender Aufenthaltsgenehmigungen oder amtlicher Dokumente erhebliche Schwierigkeiten bei der Ausstellung von Geburtsurkunden oder der Registrierung ihrer Kinder beim Standesamt (ActionPal 12.9.2020). Mehr als 80 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben unterhalb der Armutsgrenze und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (TNA 29.9.2025). Eine humanitäre Organisation schätzte, dass die Zahl der unterhalb der Armutsgrenze lebenden palästinensischen Flüchtlinge bei über 91 % liegt. Ähnlich ist die Situation jedoch bei Syrern, von denen etwa 90 % unterhalb der Armutsgrenze leben (DIS 9.12.2025a). Die Unsicherheit bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln nahm stark zu und stieg von 56 % im Jahr 2023 auf 63 % im Jahr 2024 und erreichte 92 % imJahr 2025 (UNRWA 7.2025). Palästinensische Flüchtlingslager Die palästinensischen Flüchtlinge sind auf 15 Lager verteilt, darunter die bekanntesten Lager Yarmouk, Khan ash-Sheih, Jaramana, as-Sabina, al-Husseinia, an-Nayrab, Dar’aa und Handarat, sowie palästinensische Siedlungen in syrischen Städten wie al-Amin in Damaskus und Muzayrib in Dar’aa (Syria TV 17.3.2025). Es gibt neun offizielle Flüchtlingscamps in Dar’aa, Homs, Hama, an-Nayrab, Sayyida Zaynab, Jaramana, Khan ash-Sheih, Khan Dannoun und as-Sabina gibt, sowie drei inoffizielle Flüchtlingscamps in ar-Raml in Latakia, ’Ayn at-Tall nordöstlich von Aleppo und Yarmouk in Damaskus (Disor 19.1.2025; vgl.AJ 30.12.2024). In Syrien gibt es zwölf von UNRWA betreute Lager für palästinensische Flüchtlinge (UNRWA 7.2025). Die Dienstleistungen von UNRWA werden in den Lagern erbracht, während UNRWA in informellen Siedlungen nur eine begrenzte Auswahl an Dienstleistungen anbietet, die auf die jeweilige Siedlung zugeschnitten sind. Daher müssen palästinensische Flüchtlinge, die außerhalb der Lager oder in informellen Siedlungen leben, in denen UNRWA nicht ihr gesamtes Dienstleistungsangebot bereitstellt, entweder zu den Lagern reisen, um diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, oder sich auf die öffentlichen Dienstleistungen der syrischen Behörden verlassen (DIS 9.12.2025a). Die palästinensischen Lager leiden unter dem Fehlen einer klaren Führung und unter unerträglichen Lebensbedingungen. Zuvor hatten der Islamische Dschihad und die Hamas (über die palästinensische Entwicklungsbehörde) eine zentrale Rolle bei der Versorgung der palästinensischen Lager in Syrien gespielt. Mit der Schließung der Büros der Fraktionen, insbesondere der Zentren, die Gesundheits- und Bildungsdienste anbieten, wurde der Bevölkerung ein schwerer Schlag versetzt. Das Verbot der Aktivitäten des Islamischen Dschihad führte zur Einstellung der Transporte für die Flüchtlinge aus dem Lager Yarmouk sowie der Suppenküchen, die die hungernden Menschen versorgten (Waght 29.4.2025). Die Lager Yarmouk, Khan ash-Sheih, Dar’aa und Handarat gehören zu den am stärksten zerstörten Lagern. Sie wurden direkt angegriffen (PalInfo 31.12.2024). Das Ausmaß der Zerstörung in den Lagern beträgt 80 % in Handarat und Dar’aa, 40 % in Yarmouk, 30 % in Khan ash-Sheih (Syria TV 17.3.2025). Die Lebensbedingungen in diesen Lagern sind hart. Viele Familien leben in Unterkünften ohne Türen oder Fenster, die nur durch Plastikplanen einen minimalen Schutz vor den Elementen bieten. Sanitäranlagen haben oft keine Türen, sodass jegliche Privatsphärefehlt. Diese Zustände bestehen fort, weil sich die betroffenen Familien keine Mietunterkünfte an anderen Orten leisten können (DIS 9.12.2025a). Nach dem Sturz der Assad-Regierung hat sich - wie in anderen Regionen Syriens auch - die Versorgungslage in den Lagern verschlechtert. Die Stromversorgung wurde auf zwei bis drei Stunden pro Tag reduziert. Die Probleme mit der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung blieben ohne grundlegende Lösungen, und es kam zu einem neuen Problem in Form von Müllansammlungen aufgrund des Mangels an Reinigungskräften (PalFor 29.3.2025). Palästinensische Flüchtlinge kehren allmählich in die Lager zurück, die nach wie vor durch nicht explodierte Kampfmittel verseucht und von Trümmern und weitreichender Zerstörung von Wohnhäusern betroffen sind. Diese Rückkehr erfolgt eher aus Notwendigkeit als aus freier Entscheidung, da sich viele von ihnen ein Leben außerhalb der Lager nicht mehr leisten können (DIS 9.12.2025a). Die syrischen Behörden sind für die Sicherheit innerhalb der Lager zuständig, da dies nie Teil des Mandats von UNRWA war. In einigen Lagern, wie an-Nayrab und Yarmouk, gibt es Polizeistationen und Sicherheitskräfte. Allerdings entsprechen die Polizeidienste und der Schutz in den Lagern nicht dem Niveau in wohlhabenden Gebieten wie Mezzeh in Damaskus. Grundsätzlich können palästinensische Flüchtlinge in den Lagern Straftaten bei der Polizei melden und um Schutz bitten, jedoch sind die Kapazitäten dieser Dienste nach wie vor begrenzt. Diese Situation hängt nicht damit zusammen, ob eine Person Palästinenser ist oder dass es sich um ein palästinensisches Lager handelt. Die Polizeidienste in ärmeren Gebieten sind im ganzen Land im Allgemeinen gleich (DIS 9.12.2025a). Nach dem Sturz der Assad-Regierung ging die Polizeipräsenz in den palästinensischen Lagern zurück (PalFor 29.3.2025). Das Lager Yarmouk ist das flächenmäßig größte Lager (BBC 14.5.2025). Es wurde 1957 auf einer Fläche von 2,1 Quadratkilometern gegründet und gilt als größtes palästinensisches Lager in den fünf von UNRWA betreuten Gebieten (Westjordanland einschließlich Ostjerusalem, Gazastreifen, Jordanien, Libanon und Syrien) (AJ 30.12.2024). Im Jahr 2013 wurde Yarmouk zum Schauplatz heftiger Kämpfe zwischen syrischen Rebellen und der Armee des damaligen Präsidenten Bashar al-Assad, die beide an der Seite verbündeter palästinensischer Gruppierungen kämpften. Nachdem das Lager in die Hände der Opposition gefallen war, wurde es belagert und zu einem bevorzugten Ziel der Luftwaffe al-Assads und der ihn unterstützenden russischen Jets. Im Jahr 2015 überrannte die Terrorganisation Islamischer Staat (IS) das Lager (MEE 18.12.2024). Das Lager Yarmouk, zu dem während des Konflikts nur eingeschränkter Zugang bestand, ist nun wieder zugänglich. Die palästinensischen Flüchtlinge haben begonnen, in das Lager zurückzukehren, in dem Schulen, Gesundheitseinrichtungen und andere wichtige Infrastrukturen zuvor zerstört worden waren. Trotz der umfangreichen Schäden in der Region planen viele Familien die Rückkehr in ihre Häuser, vor allem aufgrund der hohen Mietkosten in der Hauptstadt, wo sie während des Konflikts Zuflucht gesucht hatten. Derzeit leben etwa 9.000 Menschen im Lager (DIS 9.12.2025a). Das Lager Khan ash-Sheih befindet sich ca. 27 km südwestlich von Damaskus. Das Khan, das ursprünglich als Karawanserei gebaut wurde, wurde im Jahr 1949 zu einem Zufluchtsort für die erste Welle von palästinensischen Flüchtlingen, die vor dem Konflikt flohen. Vor dem Bürgerkrieg in Syrien lebten ca. 20.000 palästinensische Flüchtlinge im Lager. Bis 2016 sank die Zahl auf 2.000 Flüchtlinge, und stieg danach wieder an. Im Jahr 2022 lebten 16.000 Personen in dem Camp (UNRWA o.D.). UNRWA hat das Hilfsgüterverteilungszentrum und die Krankenstation im Lager Sayyida Zaynab südlich der Hauptstadt Damaskus geschlossen (Waad 23.1.2025). Der Mangel an Finanzmitteln stellt derzeit eine erhebliche Herausforderung für die Leistungsfähigkeit von UNRWA dar. Das Notfallprogramm ist davon besonders betroffen, was dazu führt, dass Notfallmaßnahmen – wie Bargeldhilfen, Lebensmittel oder Non-Food-Artikel – nur teilweise oder in einigen Fällen gar nicht durchgeführt werden können. Der Finanzierungsengpass hat weitreichende Auswirkungen auf die Dienstleistungen von UNRWA. Im Allgemeinen hat die Kürzung der Finanzmittel zu Einschränkungen der Unterstützung im medizinischen Bereich, bei der Bildung und Rechtshilfe geführt. Zusätzlich zu den Auswirkungen auf die Erbringung von Dienstleistungen betrifft der Finanzierungsengpass auch etwa 2.500 lokale UNRWA-Mitarbeiter, von denen viele unter Stress und Unsicherheit hinsichtlich ihrer zukünftigen Beschäftigung und finanziellen Sicherheit leiden. Von diesen Mitarbeitern wird erwartet, dass sie weiterhin an vorderster Front stehen, sich in den Gemeinden engagieren und Dienstleistungen erbringen, doch sie wissen nicht, ob sie ihre Gehälter erhalten oder ob ihre Verträge verlängert werden(DIS 9.12.2025a). Die von UNRWA in den Lagern angebotenen Dienstleistungen umfassen ein landesweites Programm zur medizinischen Grundversorgung, ein Grundbildungsprogramm für die Klassen 1 bis 9, ein Programm zur Verbesserung der Lagerbedingungen (Sanitärversorgung, Hygiene und Abfallentsorgung) sowie ein Schutzprogramm, das sich mit verschiedenen Bereichen befasst, darunter geschlechtsspezifische Gewalt, Kinderschutz, internationaler Schutz und Risiken im Zusammenhang mit explosiven Kriegsresten, die nach wie vor eine große Herausforderung im Land darstellen. Es liegt in der Verantwortung der syrischen Regierung, Infrastruktur, Strom, Abwasserentsorgung und andere öffentliche Dienstleistungen bereitzustellen. Diese grundlegenden Dienstleistungen sind im Allgemeinen unzureichend, nicht nur in den Lagern, sondern in ganz Syrien (DIS 9.12.2025a). […] Staatenlose Letzte Änderung 2026-02-28 18:26 Schätzungen zufolge sind es bis zu 3 % der syrischen Bevölkerung, die staatenlos sind (EWS 22.5.2025). Staatenlosigkeit ist in Syrien kein neues Phänomen. Bereits vor der aktuellen Krise gab es in Syrien staatenlose Personen aufgrund von Lücken in der Anwendung des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder aufgrund des Verlusts oder Entzugs der Staatsangehörigkeit. Ende 2015 schätzte UNHCR die Zahl der staatenlosen Personen in Syrien auf 160.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Rechtliche Grundlagen § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie […]“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
G liegt es an dem Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es an dem Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3 Z 2 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund
G gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.
G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.
Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder den Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen der Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig
den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder den Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen der Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig
den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatangehöriger oder Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatangehöriger oder Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. Zu § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01. März 2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art. 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern
1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands „aus irgendeinem Grund“ „ipso facto“ den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80).Zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01. März 2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH vergleiche die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern
, Absatz eins, Litera a, Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands „aus irgendeinem Grund“ „ipso facto“ den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung „genießt (…) den Schutz dieser Richtlinie“ in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.Dabei bezieht sich die Wendung „genießt (…) den Schutz dieser Richtlinie“ in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vorliegt. Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012, VwGH 5.12.2022, Ra 2022/18/0179).Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Artikel eins, Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012,, VwGH 5.12.2022, Ra 2022/18/0179). Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation im Sinne des Art. 1 Abschnitt D GFK und Art. 12 Abs. 1 lit a der Status-RL. Es war auch von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auszugehen, zumal dafür bereits die bloße Registrierung ausreicht (vgl. VfGH 14.06.2022, E 761/2022, Rz 3.1.; VfGH 29.06.2013, U 706/2012 mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52).Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation im Sinne des Artikel eins, Abschnitt D GFK und Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL. Es war auch von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auszugehen, zumal dafür bereits die bloße Registrierung ausreicht vergleiche VfGH 14.06.2022, E 761 aus 2022,, Rz 3.1.; VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012, mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52). Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. Asylwerbern, die bei UNRWA registriert sind und dessen Beistand tatsächlich in Anspruch genommen haben, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die wiederum auf einschlägige Judikatur des EuGH verweist, "ipso facto" Asyl zu gewähren, wenn der Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt (VwGH vom 13.12.2024, Ra 2023/18/0478).Asylwerbern, die bei UNRWA registriert sind und dessen Beistand tatsächlich in Anspruch genommen haben, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die wiederum auf einschlägige Judikatur des EuGH verweist, "ipso facto" Asyl zu gewähren, wenn der Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt (VwGH vom 13.12.2024, Ra 2023/18/0478). Der EuGH hat klargestellt, dass Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern
1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C- 364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C- 364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273).Der EuGH hat klargestellt, dass Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern
, Absatz eins, Litera a, Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C- 364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C- 364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vorliegt (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273). Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Eine in Folge bewaffneter Konflikte entstandene unzureichende Versorgungslage, stellt folglich einen nicht vom Revisionswerber zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar. Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH C-364/11; vgl. auch VfGH vom 22.09.2017, E1965/2017).Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Eine in Folge bewaffneter Konflikte entstandene unzureichende Versorgungslage, stellt folglich einen nicht vom Revisionswerber zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar. Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH C-364/11; vergleiche auch VfGH vom 22.09.2017, E1965/2017). Die Frage, ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft imstande ist, den Beistand von UNRWA in Anspruch zu nehmen, hängt auch von seiner konkreten Möglichkeit ab, in das Gebiet, zu dem das Operationsgebiet von UNRWA gehört, einzureisen (vgl. dazu insbesondere EuGH 13.1.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland, Rn. 57 ff sowie VwGH vom 19.03.2024, Ra 2022/18/0326).Die Frage, ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft imstande ist, den Beistand von UNRWA in Anspruch zu nehmen, hängt auch von seiner konkreten Möglichkeit ab, in das Gebiet, zu dem das Operationsgebiet von UNRWA gehört, einzureisen vergleiche dazu insbesondere EuGH 13.1.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland, Rn. 57 ff sowie VwGH vom 19.03.2024, Ra 2022/18/0326). Wie der EuGH im Urteil vom 13. Jänner 2021, C-507/19, Rs. Bundesrepublik gegen XT, klargestellt hat, sind zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird, alle Operationsgebiete des Einsatzgebietes des UNRWA zu berücksichtigen. Gleichzeitig betonte der EuGH in dieser Entscheidung, dass die Registrierung bei UNRWA für den Betroffenen keinen Anspruch darauf begründet, in das Einsatzgebiet dieser Organisation einzureisen oder sich innerhalb dieses Einsatzgebietes zu bewegen, indem er von einem Einsatzgebiet in ein anderes reist. Das UNRWA verfüge nämlich nicht über die Befugnis, Staatenlosen palästinensischer Herkunft den Zugang zu den Gebieten der fünf Operationsgebiete seines Einsatzgebietes zu erlauben, da die Gebiete zu verschiedenen Staaten oder autonomen Gebieten gehören. Daher müssen die Asylbehörden und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigten, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebietes von UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen. Auch zu einer weiteren Rechtsfrage äußerte sich der EuGH in dieser Entscheidung: Verlässt ein Staatenloser palästinensischer Herkunft freiwillig ein Operationsgebiet des UNRWA, in dem er sich nicht in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat, obwohl er aufgrund ihm vorliegender konkreter Informationen vernünftigerweise nicht damit rechnen kann, in absehbarer Zeit wieder in das Operationsgebiet zurückkehren zu können, ist nicht davon auszugehen, dass der Schutz oder Beistand von UNRWA weggefallen ist, und es ist ihm kein Asylstatus zu gewähren (Rn. 80). Abgesehen davon hat eine Beurteilung individuell aufgrund aller maßgeblichen Anhaltspunkte oder Faktoren des fraglichen Sachverhalts zu erfolgen, wie er sich zum Zeitpunkt des Wegzugs des betroffenen Asylwerbers aus dem UNRWA-Einsatzgebiet darstellt, wobei auch die Umstände zu berücksichtigen sind, die zu dem Zeitpunkt gegeben sind, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung über den Antrag der betroffenen Person auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen hat oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden (vgl. EuGH 3.3.2022, C-349/20, Rs. NB und AB, Rn. 53, mwN).Abgesehen davon hat eine Beurteilung individuell aufgrund aller maßgeblichen Anhaltspunkte oder Faktoren des fraglichen Sachverhalts zu erfolgen, wie er sich zum Zeitpunkt des Wegzugs des betroffenen Asylwerbers aus dem UNRWA-Einsatzgebiet darstellt, wobei auch die Umstände zu berücksichtigen sind, die zu dem Zeitpunkt gegeben sind, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung über den Antrag der betroffenen Person auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen hat oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden vergleiche EuGH 3.3.2022, C-349/20, Rs. NB und AB, Rn. 53, mwN). Die Feststellung, ob der Schutz von UNRWA weggefallen ist muss hinreichend begründet und durch entsprechende Feststellungen zur Lage Staatenloser palästinensischer Herkunft im Herkunftsland gedeckt sein (vgl. VwGH 01.02.2024, Ra 2023/18/0286-11 und VfGH 26.02.2024, E 2282/2023-15). Das BVwG muss die, sich seit 2018 deutlich veränderten, Einreisemöglichkeiten in den Libanon, für in Syrien bei UNRWA registrierte staatenlose Palästinenser, mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Libanon, beachten und Ermittlungen tätigen, ob die Möglichkeit zur legalen Einreise offensteht (vgl. VfGH 18.09.2023, E 1416/2023-17).Die Feststellung, ob der Schutz von UNRWA weggefallen ist muss hinreichend begründet und durch entsprechende Feststellungen zur Lage Staatenloser palästinensischer Herkunft im Herkunftsland gedeckt sein vergleiche VwGH 01.02.2024, Ra 2023/18/0286-11 und VfGH 26.02.2024, E 2282/2023-15). Das BVwG muss die, sich seit 2018 deutlich veränderten, Einreisemöglichkeiten in den Libanon, für in Syrien bei UNRWA registrierte staatenlose Palästinenser, mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Libanon, beachten und Ermittlungen tätigen, ob die Möglichkeit zur legalen Einreise offensteht vergleiche VfGH 18.09.2023, E 1416/2023-17). Zur Auslegung des Art 12 Abs 1 Buchst a Satz 2 der StatusRL zum Wegfall des Schutzes oder des Beistands des UNRWA hat der EuGH festgelegt, dass dieser dahin auszulegen ist, dass (vgl. EuGH 13.06.2024, C-563/22):Zur Auslegung des Artikel 12, Absatz eins, Buchst a Satz 2 der StatusRL zum Wegfall des Schutzes oder des Beistands des UNRWA hat der EuGH festgelegt, dass dieser dahin auszulegen ist, dass vergleiche EuGH 13.06.2024, C-563/22): „… der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen (für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten) (UNRWA), den ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der internationalen Schutz beantragt, genießt, im Sinne dieser Bestimmung als nicht länger gewährt gilt, wenn zum einen diese Organisation aus irgendeinem Grund, auch aufgrund der allgemeinen Lage, die in dem Operationsgebiet des Einsatzgebiets dieser Organisation herrscht, in dem dieser Staatenlose seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht in der Lage ist, diesem Staatenlosen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit,
ihrem Auftrag menschenwürdige Lebensbedingungen zu gewährleisten, ohne dass er nachweisen müsste, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen von dieser allgemeinen Lage spezifisch betroffen ist, und wenn sich zum anderen der betroffene Staatenlose palästinensischer Herkunft im Fall seiner Rückkehr in dieses Operationsgebiet in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit, wobei die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, eine individuelle Prüfung jedes auf diese Bestimmung gestützten Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen, in deren Rahmen das Alter der betreffenden Person relevant sein kann. Der Beistand oder Schutz des UNRWA ist insbesondere dann als gegenüber dem Antragsteller nicht länger gewährt anzusehen, wenn diese Organisation aus irgendeinem Grund keinem Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der sich in dem Operationsgebiet ihres Einsatzgebiets aufhält, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit mehr gewährleisten kann. Die Frage, ob der Beistand oder Schutz des UNRWA als nicht länger gewährt gilt, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder auf den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet.“ 3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies: Der Beschwerdeführer konnte durch seine Angaben und insb. die Vorlage der UNRWA Familienregistrierung glaubhaft machen, dass er als bei UNRWA registrierter palästinensischer Flüchtling unter dem Schutz und Beistand von UNRWA in Syrien stand und die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch nahm (AS 31, 53, OZ 1, OZ 9). Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation im Sinne des Art. 1 Abschnitt D GFK und § 12 Abs. 1 lit a der Status-RL. Es war auch von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auszugehen, zumal dafür bereits die bloße Registrierung ausreicht (vgl. VfGH 14.06.2022, E 761/2022, Rz 3.1.; VfGH 29.06.2013, U 706/2012 mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52).Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation im Sinne des Artikel eins, Abschnitt D GFK und Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL. Es war auch von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auszugehen, zumal dafür bereits die bloße Registrierung ausreicht vergleiche VfGH 14.06.2022, E 761 aus 2022,, Rz 3.1.; VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012, mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52). Der Beschwerdeführer hat den Schutz der UNRWA in Syrien aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien unfreiwillig aufgegeben, weshalb ihr der Beistand von UNRWA nicht mehr gewährt wird. Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, ist gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Eine in Folge bewaffneter Konflikte entstandene unzureichende Versorgungslage, stellt folglich einen nicht vom Beschwerdeführer zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar. Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH C-364/11; vgl. auch VfGH vom 22.09.2017, E1965/2017).Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, ist gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Eine in Folge bewaffneter Konflikte entstandene unzureichende Versorgungslage, stellt folglich einen nicht vom Beschwerdeführer zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar. Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH C-364/11; vergleiche auch VfGH vom 22.09.2017, E1965/2017). Der Wegzug des Beschwerdeführers aus dem UNRWA Flüchtlingslager in Syrien war durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes gezwungen haben und ihn somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. etwa VwGH 5.12.2022, Ra 2022/18/0179, EuGH 19.12.2012, ElKott, C-364/11, Rn. 61, sowie VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274).Der Wegzug des Beschwerdeführers aus dem UNRWA Flüchtlingslager in Syrien war durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes gezwungen haben und ihn somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche etwa VwGH 5.12.2022, Ra 2022/18/0179, EuGH 19.12.2012, ElKott, C-364/11, Rn. 61, sowie VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274). Im Fall der Rückkehr in das UNRWA-Mandatsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten und aufgrund der instabilen Sicherheitslage einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein. Der BF hat daher keine Möglichkeit sich in Syrien dem Schutz bzw. Beistand von UNRWA zu unterstellen. Dem Beschwerdeführer ist es daher nach den vorliegenden Länderinformationen nicht zumutbar, sich in ein anderes Mandatsgebiet der UNRWA zu begeben, um dort Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen. Den Länderinformationen lässt sich zwar nicht entnehmen, dass eine Einreise in andere Mandatsgebiete generell ausgeschlossen wäre; sie zeigen jedoch, dass andere Staaten, die ebenfalls im Mandatsgebiet der UNRWA liegen, die Einreise palästinensischer Flüchtlinge und damit auch den Zugang zu Leistungen der UNRWA einschränken können. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer gesicherten und zumutbaren Ausweichmöglichkeit in ein anderes Operationsgebiet der UNRWA ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz erfüllt, er hat einen Asylantrag gestellt, von ihm wurde der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen, und dieser wird nicht länger gewährt. Zudem liegt keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vor.Der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz erfüllt, er hat einen Asylantrag gestellt, von ihm wurde der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen, und dieser wird nicht länger gewährt. Zudem liegt keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vor.
1 lit. b Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
, Absatz eins, Litera b, Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
2 Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (lit a); eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden (lit b); sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (lit c).
, Absatz 2, Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (Litera a,); eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden (Litera b,); sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (Litera c,).
3 Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
, Absatz 3, Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Nachdem kein Ausschlussgrund
1 lit. b oder Abs. 2 oder 3 Statusrichtlinie vorliegt, fällt der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D der GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit a der Status-RL und genießt daher „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie.Nachdem kein Ausschlussgrund
, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2, oder 3 Statusrichtlinie vorliegt, fällt der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D der GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL und genießt daher „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie.
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat. Ein Abweisungsgrund
G 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und diese keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Ein Abweisungsgrund
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und diese keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat. Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W168.2318581.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.