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{'item': 'W168 2318581-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133Art. 130§ 28§ 6§§ 4Artikel 1Art. 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2026 GeschäftszahlW168 2318581-1 Spruch, W168 2318581-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs. 1 Asylgesetz i

Vm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , wird

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 3-17) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien wegen dem Krieg verlassen habe, auch wurde er vom Militär einberufen und möchte nicht kämpfen; auch machte der BF Verfolgung durch das Regime wegen oppositioneller Familienmitglieder geltend; andere Fluchtgründe habe er nicht, befürchte jedoch bei einer Rückkehr Krieg (AS 13).
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in seiner Erstbefragung (Aktenseite = AS 3-17) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien wegen dem Krieg verlassen habe, auch wurde er vom Militär einberufen und möchte nicht kämpfen; auch machte der BF Verfolgung durch das Regime wegen oppositioneller Familienmitglieder geltend; andere Fluchtgründe habe er nicht, befürchte jedoch bei einer Rückkehr Krieg (AS 13). Ergänzend gab der BF an, er habe sein ganzes Leben in Syrien verbracht, habe mit Israel nichts zu tun und sei palästinensischer Syrer (AS 5, 15), er sei staatenlos (AS 3) und seine Familienmitglieder (Vater, Mutter, Bruder und 2 Schwestern) leben im Libanon (AS 7).
  3. Mit Schreiben (E-Mail vom 31.07.2025; AS 49, 51) an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) ersuchte der BF um zeitnahe Entscheidungsfindung. Dieser E-Mail beigelegt war die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East = UNRWA Registrierung des BF (AS 53).
  4. Am 01.09.2025 und am 03.09.2025 brachte der BF beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) eine mit 29.08.2025 datierte Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein (Ordnungszahl = OZ 1, OZ 2). Der BF gab an, er sei seit 4.12.2023 im laufenden Asylverfahren in Tirol und bis dato liege noch keine BFA Entscheidung vor. Obwohl sechs Monate vergangen seien, sei keine Entscheidung getroffen worden. Daher wurde Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben und das BVwG ersucht, eine Entscheidung zu treffen bzw. die Entscheidung im Asylverfahren zu übernehmen.
  5. Das BVwG gab mit Erkenntnis vom 03.11.2025 (OZ 4) der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG statt und beauftragte des BFA

§ 28Abs. 7 Vw

GVG den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen zu erlassen. 4. Das BVwG gab mit Erkenntnis vom 03.11.2025 (OZ 4) der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG statt und beauftragte des BFA

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen zu erlassen.

  1. Am 19.12.2025 langte ein Schreiben des BFA (E-Mail; OZ 5) beim BVwG ein, worin moniert wurde, dass aus dem Behördenakt bzw. aus dem behördeninternen System IFA weder die am 29.08.2025 eingebrachte Säumnisbeschwerde enthalten ist noch eine am 01.09.2025 durchgeführte Aktenvorlage an das BVwG ersichtlich ist.
  2. Mit Aktenübermittlung seitens des BFA (datiert mit 05.01.2026) wurde der Behördenakt dem BVwG vorgelegt (OZ 6), und mit Ladung vom 06.02.2026 (OZ 7) ein Termin für eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem BVwG festgesetzt, wobei das BFA mittels FAX vom 10.02.2026 (OZ 8) bekanntgab, dass eine Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, jedoch wurde auf die Aktenlage verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
  3. Am 24.02.2026 (OZ 9) langte per ERV eine Vollmachtsbekanntgabe der BBU ein, welcher eine Stellungnahme (OZ 10) folgte, woraus bereits bekanntes (UNRWA Registrierung) und unbekanntes (Zeugnis Integrationsprüfung A2 vom 30.06.2025, Schreiben eines Flüchtlingsbetreuers zur Person des BF vom Jänner 2026, Empfehlungsschreiben vom 25.02.2026) entnommen werden konnte.
  4. Das BVwG führte am XXXX in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP; OZ 11). Hierbei wurde dem Beschwerdeführer umfassend die Gelegenheit eingeräumt sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde, als auch alle seine Rückkehrbefürchtungen, ausreichend konkret und detailliert darzulegen und diese glaubhaft zu machen.
  5. Das BVwG führte am römisch 40 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP; OZ 11). Hierbei wurde dem Beschwerdeführer umfassend die Gelegenheit eingeräumt sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde, als auch alle seine Rückkehrbefürchtungen, ausreichend konkret und detailliert darzulegen und diese glaubhaft zu machen. Insbesondere wurde im Zuge der Verhandlung auch abgeklärt, aus welchen Gründen er den Schutz der UNRWA aufgegeben hat und Syrien verlassen hat, bzw. ob ihm eine Unterschutzstellung unter den Schutz der UNRWA aktuell möglich und zumutbar ist.
  6. Am 17.03.2026 (OZ 12) langte per ERV eine Dokumentenvorlage bzw. eine Stellungnahme der BBU ein, in welcher die konkrete UNRWA Registrierung des BF vorgelegt wurde, bzw. in der in Ergänzung der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, dass der BF den Herkunftsstaat nicht aufgrund eines von ihm selbst bewirkten Grundes, sondern aufgrund des unfreiwilligen Wegfalls des UNRWA Schutzes verlassen musste. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  9. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels vorliegender Lichtbildausweise im Original nicht fest (Dokumentenkopie mit Lichtbild AS 29). Er ist staatenloser Palästinenser, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, islamischer Religionszugehörigkeit, beherrscht seine Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift und stammt aus einem Flüchtlingslager der UNRWA, ist ledig und kinderlos (AS 3-17, OZ 11). Der Beschwerdeführer ist in Aleppo/Syrien im Jahr XXXX geboren (AS 3), und hat dort auch bis zur Ausreise mit seiner gesamten Familie im Dezember 2012 zu Fuß in den Libanon auch gelebt (AS 7, 9; OZ 11). Aleppo steht unter Kontrolle der syrischen HTS-Regierung (vgl. https://syria.liveuamap.com). Der Beschwerdeführer ist in Aleppo/Syrien im Jahr römisch 40 geboren (AS 3), und hat dort auch bis zur Ausreise mit seiner gesamten Familie im Dezember 2012 zu Fuß in den Libanon auch gelebt (AS 7, 9; OZ 11). Aleppo steht unter Kontrolle der syrischen HTS-Regierung vergleiche https://syria.liveuamap.com). Der Beschwerdeführer hat einen Universitätsbildung (mit Abschluss), konnte jedoch weder eine konkrete sonstige Berufsausbildung noch Berufsausübung angeben (AS 5; OZ 11). Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (OZ 11). Die Eltern des Beschwerdeführers, sowie sein Bruder und 2 Schwestern leben immer noch im Libanon (OZ 11). Der Onkel des BF lebt in Aleppo/Syrien, ebenso befindet sich ein Cousin in Syrien (OZ 11). Hier in Österreich sind 2 Onkel und 3 Tanten des BF aufhältig (AS 11) deswegen ist der BF auch nach Österreich gereist (OZ 11). 1.1.
  10. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft / unbescholten (Strafregisterauszug vom 09.03.2026 im Akt). 1.
  11. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  12. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 25 Jahre alt. Er hat Syrien als 12 jähriger gemeinsam mit seiner Familie irregulär und zu Fuß Richtung Libanon verlassen um dem Krieg zu entgehen (AS 9, 11, 13; OZ 11), wo er sich bis 28.05.2023 aufhielt (AS 11) ehe er von dort in weiterer Folge nach Österreich weiterreiste. 1.2.
  13. Der Beschwerdeführer ist bei der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert (AS 31, 53, OZ 1, OZ 9). Der Beschwerdeführer hat den Schutz der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen, zuletzt in Syrien selbst (OZ 11). Der Beschwerdeführer hat den Schutz der UNRWA aufgrund der objektiven Lageverschlechterung (OZ 11: Hilfsleistungen wurden reduziert, UNRWA hat ihre Dienste „verschrumpft“) in Syrien nachvollziehbar aufgeben müssen. Er hat damit aufgrund nicht von ihm selbst verursachter, nicht von ihm selbst zu kontrollierender und nicht von seinem Willen abhängiger Gründe das Gebiet der UNRWA verlassen müssen. UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle). Die Verantwortung von UNRWA beschränkt sich in den Flüchtlingslagern auf die Bereitstellung von Dienstleistungen und die Verwaltung der UNRWA-Einrichtungen. Für die Verwaltung und Überwachung der Lager selbst sind die Aufnahmebehörden zuständig. Diese Lager werden von der UNRWA jedoch nicht verwaltet und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig, diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien ist insbesondere auch die Situation für staatenlose Palästinenser in den UNRWA-Flüchtlingslagern schlecht. Finanzierungslücken, die Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und der generelle Versorgungsmangel führen dazu, dass UNRWA keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann. Im Falle der Rückkehr in das UNRWA-Mandatsgebiet in Syrien besteht für der Beschwerdeführer auch aktuell die reale Gefahr, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten und aufgrund der instabilen Sicherheitslage einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein. Dies insbesondere auch aufgrund von aktuellen Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und des generellen Versorgungsmangels. Deshalb kann die UNRWA auch gegenwärtig keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz für palästinensischen Flüchtlingen leisten und die aktuellen Sicherheitslage in Syrien ist insbesondere auch die verfahrensrelevante Situation für staatenlose Palästinenser in den UNRWA-Flüchtlingslagern verfahrensrelevant schlecht. Der Beschwerdeführer hat daher keine Möglichkeit sich in Syrien dem Schutz bzw. Beistand von UNRWA zu unterstellen. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt auch aktuell nicht zumutbar und möglich nach Syrien, bzw. in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten. 1.
  14. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 13 vom 28.02.2026, auszugsweise wiedergegeben: „[…] Palästinensische Flüchtlinge Letzte Änderung 2026-02-28 18:25 Nach dem Krieg im Jahr 1948 flüchteten Palästinenser nach Syrien (Disor 19.1.2025). Weitere Fluchtwellen folgten nach der Niederlage im Juni 1967, den Kämpfen im „ Schwarzen September“1970 in Jordanien und schließlich 2001 aus dem Irak nach der US-amerikanisch-britischen Invasion (BBC 14.5.2025). Im Jahr 1949 registrierte das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA) etwa 80.000 Palästinenser, die nach Syrien geflohen waren. Im Jahr 2020 lag die Zahl der Palästinenser dort bei ca. 600.
  15. Dank der Gesetze konnten die Palästinenser am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben in Syrien teilnehmen und wurden so im Gegensatz zu den im Libanon lebenden Palästinenser ein Teil der Gesellschaft (Disor 19.1.2025). Vor dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs lebten in Syrien über 526.000 Palästinenser (MRG 1.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Action Group for Palestinians of Syria wurden in den 13 Jahren der syrischen Krise mehr als 4.000 Palästinenser getötet und mehr als 3.000 in den Foltergefängnissen des Regimes inhaftiert. Ihre Häuser sind ganz oder teilweise zerstört (Disor 19.1.2025). Anfang 2025 lebten nach Schätzungen von UNRWA 438.000 Palästinenser in Syrien, von denen 60 % mindestens einmal vertrieben worden waren und ca. 40 % weiterhin vertrieben blieben (MRG 1.2025; vgl. UNRWA 7.2025). Viele weitere Palästinenser leben in Syrien, sind jedoch nicht bei der UNRWA registriert oder registrierungsberechtigt. Daher ist die genaue Anzahl der in Syrien lebenden Palästinenser nicht bekannt (SyNat o.D.a).Im Jahr 1949 registrierte das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA) etwa 80.000 Palästinenser, die nach Syrien geflohen waren. Im Jahr 2020 lag die Zahl der Palästinenser dort bei ca. 600.
  16. Dank der Gesetze konnten die Palästinenser am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben in Syrien teilnehmen und wurden so im Gegensatz zu den im Libanon lebenden Palästinenser ein Teil der Gesellschaft (Disor 19.1.2025). Vor dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs lebten in Syrien über 526.000 Palästinenser (MRG 1.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Action Group for Palestinians of Syria wurden in den 13 Jahren der syrischen Krise mehr als 4.000 Palästinenser getötet und mehr als 3.000 in den Foltergefängnissen des Regimes inhaftiert. Ihre Häuser sind ganz oder teilweise zerstört (Disor 19.1.2025). Anfang 2025 lebten nach Schätzungen von UNRWA 438.000 Palästinenser in Syrien, von denen 60 % mindestens einmal vertrieben worden waren und ca. 40 % weiterhin vertrieben blieben (MRG 1.2025; vergleiche UNRWA 7.2025). Viele weitere Palästinenser leben in Syrien, sind jedoch nicht bei der UNRWA registriert oder registrierungsberechtigt. Daher ist die genaue Anzahl der in Syrien lebenden Palästinenser nicht bekannt (SyNat o.D.a). Zehntausende Palästinenser wurden erneut vertrieben. Allein seit 2011 verließen etwa 150.000 palästinensische Flüchtlinge aufgrund der Sicherheits- und Wirtschaftslage Syrien (Disor 19.1.2025). Nach anderen Angaben haben 200.000 palästinensische Flüchtlinge Syrien verlassen, die meisten von ihnen aus Yarmouk. Sie verteilen sich auf den Libanon (23.000), Jordanien (21.000), die Türkei (14.000), Ägypten (3.500) und den Gazastreifen

(350)(Syria TV 17.3.2025). Weitere Tausende sind in europäischen und anderen westlichen Ländern verteilt (AJ 30.12.2024). 90 % der Bewohner des Lagers Yarmouk wurden während der Belagerung vertrieben (Syria TV 17.3.2025). Die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge, die in der ersten Hälfte des Jahres 2025 nach Syrien zurückkehrten, belief sich auf über 29.000 und war damit mehr als doppelt so hoch wie die rund 14.000 Rückkehrer, die in den vorangegangenen fünf Jahren insgesamt registriert wurden. Die Unfähigkeit, die Miete am Fluchtort zu bezahlen, und der Wunsch nach Familienzusammenfüh rung waren die Hauptgründe für die Rückkehr, selbst in Gebiete, in denen die Häuser teilweise zerstört und die öffentliche Infrastruktur stark beschädigt waren (UNRWA 7.2025). Syrien hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR) im Jahr 1969 unterzeichnet. Diese Verträge verpflichten den Staat zur Wahrung grundlegender Rechte, darunter Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung, rechtlicher Anerkennung und Schutz vor willkürlicher Inhaftierung ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Rechtsstatus (CCR 18.7.2025). Im Jahr 1956 wurde das Gesetz Nr. 260 erlassen, das die Grundlage für die Behandlung von Flüchtlingen in Syrien bildet. Artikel 1 dieses Gesetzes besagt, dass Palästinenser, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Gesetzes in Syrien wohnten, in allen Belangen, wie Arbeit, Handel und Wehrpflicht als Syrer gelten, jedoch ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit behalten (Zaytouna 4.2025). Für Palästinenser in Syrien, die oft keine volle Staatsbürgerschaft besitzen, aber

Gesetz Nr. 260 einen langjährigen Wohnsitz haben, bekräftigen die oben erwähnten Verträge (Pakte) ihr Recht auf Teilhabe am zivilen und sozialen Leben (CCR 18.7.2025). Das Gesetz Nr. 260 gilt jedoch nicht für diejenigen, die während des Krieges von 1967 und des Konflikts in Jordanien 1970 in das Land geflohen waren. Dadurch können sie keine Arbeitserlaubnis erhalten und haben keinen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung. Außerdem müssen sie ihre Visa jedes Jahr erneuern (TNA 29.9.2025). Die Palästinenser in Syrien genießen zwar weitgehende Rechte, dürfen allerdings weder wählen noch öffentliche Ämter bekleiden. Sie verfügen über eine zehn Jahre gültige, verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung und müssen für eine offizielle Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis beantragen (AA 30.5.2025). Im Allgemeinen haben Palästinenser in Syrien Zugang zu vielen Rechten, beispielsweise auf Bildung und Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, eigene Unternehmen und Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens. Beschränkungen gibt es hinsichtlich der Menge an Eigentum und Ackerland, die sie erwerben dürfen (SyNat o.D.a). Palästinenser können nur Wohnraum erwerben, jedoch keine landwirtschaftlichen, industriellen oder gewerblichen Immobilien. Sie müssen eine Vereinbarung mit einem vertrauenswürdigen Syrer treffen und alles auf den Namen dieser Person eintragen lassen (DIS 9.12.2025a). Die Regierung hat diesbezüglich bisher keine Änderungen verkündet (AA 30.5.2025). Palästinensische Flüchtlinge sind

dem Casablanca-Protokoll von der Einbürgerung als syrische Staatsangehörige ausgeschlossen (trotz ihres langjährigen Aufenthalts im Land), um ihr Recht auf Rückkehr nach Palästina zu schützen (SyNat o.D.a). Die Angelegenheiten der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien werden von zwei Behörden geregelt. Einerseits wurde für die Belange der palästinensischen Geflüchteten 1949 eine eigene Institution in Syrien geschaffen, die Allgemeine Behörde für palästinensisch-arabische Flüchtlinge (General Authority for Palestine Arabian Refugees - GAPAR) (Disor 19.1.2025; vgl. PalFor 29.3.2025). Diese Behörde ist seit 1958 dem syrischen Ministerium für Soziales und Arbeit unterstellt (PalFor 29.3.2025; vgl. Zaytouna 4.2025) und fungiert als Regulierungs- und Verwaltungsbehörde (PalFor 29.3.2025). GAPAR galt als strategisches Bindeglied zwischen der syrischen Regierung und der zweiten relevanten Behörde - UNRWA (Disor 19.1.2025). UNRWA ist für palästinensische Geflüchtete in Syrien sowie im Libanon, in Jordanien und im Gazastreifen zuständig und hat in Syrien den Auftrag, den palästinensischen Vertriebenen Gesundheits-, Bildungs-, Hilfs- und Sozialdienste zur Verfügung zu stellen (Disor 19.1.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hat UNRWA palästinensische Flüchtlinge auf verschiedene Weise unterstützt. Aufgrund erheblicher Finanzierungsdefizite ist die Hilfe jedoch nicht in allen Bereichen gleichermaßen gegeben. Die Ernährungsunsicherheit unter palästinensischen Flüchtlingen hat sich weiter verschärft (MBZ 31.5.2025). UNRWA betreibt in Syrien 102 Schulen, 27 Zentren für medizinische Grundversorgung und 12 Gemeindezentren (Waad 6.2.2025). Aktivisten wiesen darauf hin, dass UNRWA seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis einschließlich März 2025 keine finanzielle oder Nahrungsmittelhilfe geleistet hat, während viele Flüchtlinge schon im vergangenen Jahr keine Unterstützung erhalten haben. Auch im Gesundheitswesen ist es zu einer erheblichen Einschränkung von Operationen und Behandlungen gekommen, und die Mitarbeiter der Bildungsabteilung seien nicht fest angestellt (PRP 20.3.2025). Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf UNRWA angewiesen, um Bildung, Gesundheitsversorgung und Nahrungsmittelhilfe zu erhalten, da sie unter Ressourcenmangel, hoher Armut und Vertreibung aufgrund des anhaltenden Konflikts leiden (Syria TV 17.3.2025). Obwohl die neue Regierung keine ausdrücklichen Beschränkungen für UNRWA verhängt hat, hat sie der Organisation weder Hilfe angeboten noch Sonderregelungen gewährt(Waght 29.4.2025).Die Angelegenheiten der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien werden von zwei Behörden geregelt. Einerseits wurde für die Belange der palästinensischen Geflüchteten 1949 eine eigene Institution in Syrien geschaffen, die Allgemeine Behörde für palästinensisch-arabische Flüchtlinge (General Authority for Palestine Arabian Refugees - GAPAR) (Disor 19.1.2025; vergleiche PalFor 29.3.2025). Diese Behörde ist seit 1958 dem syrischen Ministerium für Soziales und Arbeit unterstellt (PalFor 29.3.2025; vergleiche Zaytouna 4.2025) und fungiert als Regulierungs- und Verwaltungsbehörde (PalFor 29.3.2025). GAPAR galt als strategisches Bindeglied zwischen der syrischen Regierung und der zweiten relevanten Behörde - UNRWA (Disor 19.1.2025). UNRWA ist für palästinensische Geflüchtete in Syrien sowie im Libanon, in Jordanien und im Gazastreifen zuständig und hat in Syrien den Auftrag, den palästinensischen Vertriebenen Gesundheits-, Bildungs-, Hilfs- und Sozialdienste zur Verfügung zu stellen (Disor 19.1.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hat UNRWA palästinensische Flüchtlinge auf verschiedene Weise unterstützt. Aufgrund erheblicher Finanzierungsdefizite ist die Hilfe jedoch nicht in allen Bereichen gleichermaßen gegeben. Die Ernährungsunsicherheit unter palästinensischen Flüchtlingen hat sich weiter verschärft (MBZ 31.5.2025). UNRWA betreibt in Syrien 102 Schulen, 27 Zentren für medizinische Grundversorgung und 12 Gemeindezentren (Waad 6.2.2025). Aktivisten wiesen darauf hin, dass UNRWA seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis einschließlich März 2025 keine finanzielle oder Nahrungsmittelhilfe geleistet hat, während viele Flüchtlinge schon im vergangenen Jahr keine Unterstützung erhalten haben. Auch im Gesundheitswesen ist es zu einer erheblichen Einschränkung von Operationen und Behandlungen gekommen, und die Mitarbeiter der Bildungsabteilung seien nicht fest angestellt (PRP 20.3.2025). Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf UNRWA angewiesen, um Bildung, Gesundheitsversorgung und Nahrungsmittelhilfe zu erhalten, da sie unter Ressourcenmangel, hoher Armut und Vertreibung aufgrund des anhaltenden Konflikts leiden (Syria TV 17.3.2025). Obwohl die neue Regierung keine ausdrücklichen Beschränkungen für UNRWA verhängt hat, hat sie der Organisation weder Hilfe angeboten noch Sonderregelungen gewährt(Waght 29.4.2025). Die GAPAR in Damaskus hat ihre Arbeit eingestellt, nachdem ihr Büro in der Nacht des Sturzes des syrischen Regimes am 8.12.2024 ausgeraubt worden war (PRP 28.1.2025). Dies führte zu einer schweren Krise für die mit dieser Einrichtung verbundenen Pensionisten, die ihre Pensionen von der staatlichen Sozialversicherung beziehen (Waght 29.4.2025). Palästinensische Flüchtlinge berichteten, dass sie aufgrund dieser Unterbrechung wichtige Formalitäten wie die Ausstellung von Reisepässen, Personalausweisen und Abmeldeformalitäten nicht erledigen können (PRP 28.1.2025). Die Übergangsregierung lässt öffentliche Kundgebungen zur Unterstützung für Gaza zu (Arab 24.3.2025). Die neue Führung berief Palästinenser trotz fehlender Staatsbürgerschaft in Schlüsselpositionen, wie etwa im Energieministerium (Disor 19.1.2025). Eine humanitäre Organisation, die im September 2025 von der dänischen Einwanderungsbehörde befragt wurde, hatte seit dem Sturz der Assad-Regierung keine Veränderung in der Haltung der syrischen Behörden gegenüber Palästinensern festgestellt. Die vorherige Regierung hatte Palästinenser unterstützt, und diese Haltung wird von der aktuellen Regierung beibehalten (DIS 9.12.2025a). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es keine Hinweise darauf, dass palästinensische Flüchtlinge in Syrien im Alltag generell schwerwiegender Diskriminierung ausgesetzt sind (MBZ 31.5.2025). Laut einer von der dänischen Einwanderungsbehörde befragten humanitären Organisation können sich palästinensische Flüchtlinge frei bewegen und überall in Syrien aufhalten, und bislang wurden keine Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit aufgrund ihrer Herkunft oder ihres Status beobachtet. Ebenso gibt es keine Berichte darüber, dass palästinensische Flüchtlinge an Checkpoints anders behandelt werden als Syrer. Sie müssen – wie Syrer – keine Dokumente vorzeigen, um Zugang zu UNRWA-Lagern zu erhalten. In einigen Lagern gibt es Kontrollpunkte der Regierung, aber auch dort wurden keine Probleme gemeldet (DIS 9.12.2025a). Palästinenser verfügen über eigene Dokumente, wie beispielsweise einen speziellen Ausweis für palästinensische Flüchtlinge und das palästinensische Reisedokument. Dieses gilt wie ein Reisepass und wird Palästinensern ausgestellt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien haben (SyNat o.D.a). Im Zuge einer Verwaltungsreform dürfte es zu einer Änderung der rechtlichen Einstufung von palästinensischen Flüchtlingen gekommen sein. In offiziellen Dokumenten wird anstelle von wie bisher „ syrischer Palästinenser“ nun der Status „ palästinensischer Einwohner“vermerkt. In den vergangenen Jahren wurde palästinensischen Flüchtlingen der Status „ syrischer Palästinenser“ gewährt, um ihre rechtliche Situation zu regeln und ihre Bürgerrechte zu gewährleisten (SOHR 13.7.2025b). Laut Menschenrechtsquellen hat ein neues Programm zu grundlegenden Änderungen in einigen Datensätzen geführt, darunter die Streichung der Spalte „ Datum der Asylgewährung“. Beobachter sind der Ansicht, dass die Aufhebung des „ Flüchtlingsdatums“ rechtliche Auswirkungen auf den Status palästinensischer Flüchtlinge in Syrien haben könnte, insbesondere da dieses Datum mit der Umsetzung des Gesetzesdekrets Nr. 260 von 1956 verbunden ist (ActionPal 11.7.2020). Anstelle des Namens des syrischen Gouvernements wird „Ausländer“ eingetragen, wodurch die geografische Zugehörigkeit vollständig aus den Geburtsregistern gestrichen wurde. Die Staatsangehörigkeit wird anstatt mit „ palästinensisch-syrisch“ mit „ palästinensisch mit Wohnsitz in Syrien“ angegeben (ZAW 10.7.2025). Die Action Group for Palestinians in Syria spricht von einem technischen Fehler. Die Regierung hat bestätigt, dass die zuständigen Behörden damit begonnen haben, die Personenstandsdaten der betroffenen Bürger zu korrigieren. Die falsche Einstufung sei auf einen technischen Fehler in einem neuen Verwaltungsprogramm zurückzuführen, das flächendeckend zur Aktualisierung von Daten eingeführt wurde (ActionPal 11.7.2020). Palästinenser können wie unter dem vorherigen Regime normal nach Syrien einreisen, ohne Genehmigungen oder Bestechungsgelder (Noon Post 30.1.2025). Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien dürfen in der Regel wieder nach Syrien einreisen, und es gibt keine Berichte darüber, dass ihnen die Einreise verweigert wurde. Palästinensische Flüchtlinge dürfen sogar mit einem abgelaufenen Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge nach Syrien einreisen. Sowohl bei GAPAR registrierte Personen als auch nicht registrierte palästinensische Flüchtlinge (die in Syrien geboren sind und vor ihrer Ausreise de facto ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten) dürfen einreisen. Selbst diejenigen, die nicht über die erforderlichen offiziellen Dokumente verfügen, können einreisen, sofern sie nachweisen können, dass sie in Syrien geboren sind und zuvor dort gelebt haben. Offiziell müssen bei der GAPAR registrierte palästinensische Flüchtlinge aus Syrien ein Dokument vorlegen, das ihren Wohnsitz in Syrien belegt, um einreisen zu dürfen. Nicht registrierte Personen sind auf die palästinensische Botschaft angewiesen, um Dokumente auszustellen, die ihren Status als palästinensische Flüchtlinge bestätigen, aber solche Dokumente werden von der neuen syrischen Regierung nicht vollständig anerkannt, und verschiedene staatliche Stellen wenden unterschiedliche Ansätze für Dokumente an, die von den palästinensischen Behörden ausgestellt wurden. In der Praxis wenden die Behörden diese Einreisebestimmungen jedoch großzügig an und gestatten beiden Kategorien auf die eine oder andere Weise die Einreise nach Syrien. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte humanitäre Organisation stellte fest, dass es keine formellen gesetzlichen Bestimmungen oder offiziellen Vorschriften zu dieser Angelegenheit gib(DIS 9.12.2025a). Am 28.9.2025 forderte die syrische Regierung alle Palästinenser in Syrien auf, sich bei den Behörden registrieren zu lassen, um die jahrzehntelange Staatenlosigkeit von Zehntausenden palästinensischer Flüchtlinge zu beenden. In einem Rundschreiben erklärte die GAPAR, dass sie nicht registrierten Palästinensern erstmals die Möglichkeit gebe, offizielle syrisch-palästinensische Dokumente zu erhalten. Registrierungsanträge müssen zusammen mit den erforderlichen Dokumenten und Unterlagen entweder bei der Behörde oder bei ihren Provinzstellen eingereicht werden. Zu den Registrierungsbedingungen gehört die Verpflichtung, eine gültige Aufenthaltskarte des Innenministeriums zu besitzen, was einem Anwalt zufolge die meisten Menschen ausschließen würde (TNA 29.9.2025). Von besonderer Bedeutung sind die Palästinenser ohne Ausweis. Der Begriff „ Palästinenser ohne Ausweis“ wird üblicherweise für Palästinenser verwendet, die weder bei der UNRWA, noch beim UNHCR oder den Behörden des Landes, in dem sie leben, registriert sind(SyNat o.D.a). Viele palästinensische Flüchtlinge, deren Kinder in der Türkei, im Libanon und anderen Ländern geboren wurden, haben aufgrund fehlender Aufenthaltsgenehmigungen oder amtlicher Dokumente erhebliche Schwierigkeiten bei der Ausstellung von Geburtsurkunden oder der Registrierung ihrer Kinder beim Standesamt (ActionPal 12.9.2020). Mehr als 80 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben unterhalb der Armutsgrenze und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (TNA 29.9.2025). Eine humanitäre Organisation schätzte, dass die Zahl der unterhalb der Armutsgrenze lebenden palästinensischen Flüchtlinge bei über 91 % liegt. Ähnlich ist die Situation jedoch bei Syrern, von denen etwa 90 % unterhalb der Armutsgrenze leben (DIS 9.12.2025a). Die Unsicherheit bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln nahm stark zu und stieg von 56 % im Jahr 2023 auf 63 % im Jahr 2024 und erreichte 92 % imJahr 2025 (UNRWA 7.2025). Palästinensische Flüchtlingslager Die palästinensischen Flüchtlinge sind auf 15 Lager verteilt, darunter die bekanntesten Lager Yarmouk, Khan ash-Sheih, Jaramana, as-Sabina, al-Husseinia, an-Nayrab, Dar’aa und Handarat, sowie palästinensische Siedlungen in syrischen Städten wie al-Amin in Damaskus und Muzayrib in Dar’aa (Syria TV 17.3.2025). Es gibt neun offizielle Flüchtlingscamps in Dar’aa, Homs, Hama, an-Nayrab, Sayyida Zaynab, Jaramana, Khan ash-Sheih, Khan Dannoun und as-Sabina gibt, sowie drei inoffizielle Flüchtlingscamps in ar-Raml in Latakia, ’Ayn at-Tall nordöstlich von Aleppo und Yarmouk in Damaskus (Disor 19.1.2025; vgl.AJ 30.12.2024). In Syrien gibt es zwölf von UNRWA betreute Lager für palästinensische Flüchtlinge (UNRWA 7.2025). Die Dienstleistungen von UNRWA werden in den Lagern erbracht, während UNRWA in informellen Siedlungen nur eine begrenzte Auswahl an Dienstleistungen anbietet, die auf die jeweilige Siedlung zugeschnitten sind. Daher müssen palästinensische Flüchtlinge, die außerhalb der Lager oder in informellen Siedlungen leben, in denen UNRWA nicht ihr gesamtes Dienstleistungsangebot bereitstellt, entweder zu den Lagern reisen, um diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, oder sich auf die öffentlichen Dienstleistungen der syrischen Behörden verlassen (DIS 9.12.2025a). Die palästinensischen Lager leiden unter dem Fehlen einer klaren Führung und unter unerträglichen Lebensbedingungen. Zuvor hatten der Islamische Dschihad und die Hamas (über die palästinensische Entwicklungsbehörde) eine zentrale Rolle bei der Versorgung der palästinensischen Lager in Syrien gespielt. Mit der Schließung der Büros der Fraktionen, insbesondere der Zentren, die Gesundheits- und Bildungsdienste anbieten, wurde der Bevölkerung ein schwerer Schlag versetzt. Das Verbot der Aktivitäten des Islamischen Dschihad führte zur Einstellung der Transporte für die Flüchtlinge aus dem Lager Yarmouk sowie der Suppenküchen, die die hungernden Menschen versorgten (Waght 29.4.2025). Die Lager Yarmouk, Khan ash-Sheih, Dar’aa und Handarat gehören zu den am stärksten zerstörten Lagern. Sie wurden direkt angegriffen (PalInfo 31.12.2024). Das Ausmaß der Zerstörung in den Lagern beträgt 80 % in Handarat und Dar’aa, 40 % in Yarmouk, 30 % in Khan ash-Sheih (Syria TV 17.3.2025). Die Lebensbedingungen in diesen Lagern sind hart. Viele Familien leben in Unterkünften ohne Türen oder Fenster, die nur durch Plastikplanen einen minimalen Schutz vor den Elementen bieten. Sanitäranlagen haben oft keine Türen, sodass jegliche Privatsphärefehlt. Diese Zustände bestehen fort, weil sich die betroffenen Familien keine Mietunterkünfte an anderen Orten leisten können (DIS 9.12.2025a). Nach dem Sturz der Assad-Regierung hat sich - wie in anderen Regionen Syriens auch - die Versorgungslage in den Lagern verschlechtert. Die Stromversorgung wurde auf zwei bis drei Stunden pro Tag reduziert. Die Probleme mit der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung blieben ohne grundlegende Lösungen, und es kam zu einem neuen Problem in Form von Müllansammlungen aufgrund des Mangels an Reinigungskräften (PalFor 29.3.2025). Palästinensische Flüchtlinge kehren allmählich in die Lager zurück, die nach wie vor durch nicht explodierte Kampfmittel verseucht und von Trümmern und weitreichender Zerstörung von Wohnhäusern betroffen sind. Diese Rückkehr erfolgt eher aus Notwendigkeit als aus freier Entscheidung, da sich viele von ihnen ein Leben außerhalb der Lager nicht mehr leisten können (DIS 9.12.2025a). Die syrischen Behörden sind für die Sicherheit innerhalb der Lager zuständig, da dies nie Teil des Mandats von UNRWA war. In einigen Lagern, wie an-Nayrab und Yarmouk, gibt es Polizeistationen und Sicherheitskräfte. Allerdings entsprechen die Polizeidienste und der Schutz in den Lagern nicht dem Niveau in wohlhabenden Gebieten wie Mezzeh in Damaskus. Grundsätzlich können palästinensische Flüchtlinge in den Lagern Straftaten bei der Polizei melden und um Schutz bitten, jedoch sind die Kapazitäten dieser Dienste nach wie vor begrenzt. Diese Situation hängt nicht damit zusammen, ob eine Person Palästinenser ist oder dass es sich um ein palästinensisches Lager handelt. Die Polizeidienste in ärmeren Gebieten sind im ganzen Land im Allgemeinen gleich (DIS 9.12.2025a). Nach dem Sturz der Assad-Regierung ging die Polizeipräsenz in den palästinensischen Lagern zurück (PalFor 29.3.2025). Das Lager Yarmouk ist das flächenmäßig größte Lager (BBC 14.5.2025). Es wurde 1957 auf einer Fläche von 2,1 Quadratkilometern gegründet und gilt als größtes palästinensisches Lager in den fünf von UNRWA betreuten Gebieten (Westjordanland einschließlich Ostjerusalem, Gazastreifen, Jordanien, Libanon und Syrien) (AJ 30.12.2024). Im Jahr 2013 wurde Yarmouk zum Schauplatz heftiger Kämpfe zwischen syrischen Rebellen und der Armee des damaligen Präsidenten Bashar al-Assad, die beide an der Seite verbündeter palästinensischer Gruppierungen kämpften. Nachdem das Lager in die Hände der Opposition gefallen war, wurde es belagert und zu einem bevorzugten Ziel der Luftwaffe al-Assads und der ihn unterstützenden russischen Jets. Im Jahr 2015 überrannte die Terrorganisation Islamischer Staat (IS) das Lager (MEE 18.12.2024). Das Lager Yarmouk, zu dem während des Konflikts nur eingeschränkter Zugang bestand, ist nun wieder zugänglich. Die palästinensischen Flüchtlinge haben begonnen, in das Lager zurückzukehren, in dem Schulen, Gesundheitseinrichtungen und andere wichtige Infrastrukturen zuvor zerstört worden waren. Trotz der umfangreichen Schäden in der Region planen viele Familien die Rückkehr in ihre Häuser, vor allem aufgrund der hohen Mietkosten in der Hauptstadt, wo sie während des Konflikts Zuflucht gesucht hatten. Derzeit leben etwa 9.000 Menschen im Lager (DIS 9.12.2025a). Das Lager Khan ash-Sheih befindet sich ca. 27 km südwestlich von Damaskus. Das Khan, das ursprünglich als Karawanserei gebaut wurde, wurde im Jahr 1949 zu einem Zufluchtsort für die erste Welle von palästinensischen Flüchtlingen, die vor dem Konflikt flohen. Vor dem Bürgerkrieg in Syrien lebten ca. 20.000 palästinensische Flüchtlinge im Lager. Bis 2016 sank die Zahl auf 2.000 Flüchtlinge, und stieg danach wieder an. Im Jahr 2022 lebten 16.000 Personen in dem Camp (UNRWA o.D.). UNRWA hat das Hilfsgüterverteilungszentrum und die Krankenstation im Lager Sayyida Zaynab südlich der Hauptstadt Damaskus geschlossen (Waad 23.1.2025). Der Mangel an Finanzmitteln stellt derzeit eine erhebliche Herausforderung für die Leistungsfähigkeit von UNRWA dar. Das Notfallprogramm ist davon besonders betroffen, was dazu führt, dass Notfallmaßnahmen – wie Bargeldhilfen, Lebensmittel oder Non-Food-Artikel – nur teilweise oder in einigen Fällen gar nicht durchgeführt werden können. Der Finanzierungsengpass hat weitreichende Auswirkungen auf die Dienstleistungen von UNRWA. Im Allgemeinen hat die Kürzung der Finanzmittel zu Einschränkungen der Unterstützung im medizinischen Bereich, bei der Bildung und Rechtshilfe geführt. Zusätzlich zu den Auswirkungen auf die Erbringung von Dienstleistungen betrifft der Finanzierungsengpass auch etwa 2.500 lokale UNRWA-Mitarbeiter, von denen viele unter Stress und Unsicherheit hinsichtlich ihrer zukünftigen Beschäftigung und finanziellen Sicherheit leiden. Von diesen Mitarbeitern wird erwartet, dass sie weiterhin an vorderster Front stehen, sich in den Gemeinden engagieren und Dienstleistungen erbringen, doch sie wissen nicht, ob sie ihre Gehälter erhalten oder ob ihre Verträge verlängert werden(DIS 9.12.2025a). Die von UNRWA in den Lagern angebotenen Dienstleistungen umfassen ein landesweites Programm zur medizinischen Grundversorgung, ein Grundbildungsprogramm für die Klassen 1 bis 9, ein Programm zur Verbesserung der Lagerbedingungen (Sanitärversorgung, Hygiene und Abfallentsorgung) sowie ein Schutzprogramm, das sich mit verschiedenen Bereichen befasst, darunter geschlechtsspezifische Gewalt, Kinderschutz, internationaler Schutz und Risiken im Zusammenhang mit explosiven Kriegsresten, die nach wie vor eine große Herausforderung im Land darstellen. Es liegt in der Verantwortung der syrischen Regierung, Infrastruktur, Strom, Abwasserentsorgung und andere öffentliche Dienstleistungen bereitzustellen. Diese grundlegenden Dienstleistungen sind im Allgemeinen unzureichend, nicht nur in den Lagern, sondern in ganz Syrien (DIS 9.12.2025a). […] Staatenlose Letzte Änderung 2026-02-28 18:26 Schätzungen zufolge sind es bis zu 3 % der syrischen Bevölkerung, die staatenlos sind (EWS 22.5.2025). Staatenlosigkeit ist in Syrien kein neues Phänomen. Bereits vor der aktuellen Krise gab es in Syrien staatenlose Personen aufgrund von Lücken in der Anwendung des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder aufgrund des Verlusts oder Entzugs der Staatsangehörigkeit. Ende 2015 schätzte UNHCR die Zahl der staatenlosen Personen in Syrien auf 160.

  1. In dieser Zahl sind jedoch die Palästinenser im Land (von denen es etwa eine halbe Million gibt) nicht enthalten (SyNat o.D.a). Einem Bürgerrechtler zufolge hat sich die Krise nach dem Krieg verschärft, insbesondere durch nicht registrierte Geburten von syrischen Müttern aus nicht registrierten Ehen oder aufgrund des Verlusts des Vaters durch Kämpfe, Verhaftung oder Vertreibung (AJ 28.5.2025). Mit der Besetzung eines palästinensischen Flüchtlings als Ölminister wurde zum ersten Mal eine staatenlose Person in ein Ministeramt erhoben (EWS 22.5.2025). […]„
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  4. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines syrischen Lichtbildausweises nicht festgestellt werden, weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Daran ändert auch das als Dokumentenkopie mit Lichtbild vorgelegte Schriftstück (Foto, AS 29) mangels Verifizierbarkeitsmöglichkeiten nichts. Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglich gleichgebliebenen Angaben (AS 3-17, OZ 11). 2.1.
  5. Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers samt der Kontrolle darüber beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben bzw. der Einsichtnahme in die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com (AS 3, 7, 9; OZ 11). Dass der Beschwerdeführer dort bis zur Ausreise mit seiner gesamten Familie im Dezember 2012 zu Fuß in den Libanon auch gelebt hat, in Folge die Grundschule absolvieren konnte und schließlich im Libanon auch Universitätsbildung (mit Abschluss) genossen hat, jedoch weder gearbeitet noch einen Beruf erlernt noch einen Beruf ausgeübt zu haben, basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Eigenangaben (AS 5; OZ 11), an denen seitens des erkennenden Gerichts keine Zweifel aufkommen. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist, lässt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Eigenangaben entnehmen (OZ 11). Die Feststellungen zu seiner familiären Situation gründen auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben (AS 11, OZ 11). 2.1.
  6. Dass dem Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ist dem Strafregisterauszug vom 09.03.2026 unzweifelhaft zu entnehmen (im Akt). 2.
  7. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
  8. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt fußen auf den unter Punkt II.1.1.
  9. und 2.1.
  10. festgestellten nachvollziehbaren Eigenangaben zur Person des Beschwerdeführers. 2.2.
  11. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt fußen auf den unter Punkt römisch zwei.1.1.
  12. und 2.1.
  13. festgestellten nachvollziehbaren Eigenangaben zur Person des Beschwerdeführers. Gleiches gilt für seine grundsätzlich gleichbleibenden Angaben zu seinen Wohn- und Aufenthaltsorten in Syrien und dem Libanon, wobei nicht übersehen wird, dass der Beschwerdeführer hier - insbesondere im Vergleich zur Ersteinvernahme, siehe auch 1.1.
  14. - widersprüchliche Angaben tätigte (einerseits behauptet er in Aleppo geboren zu sein, andererseits im Libanon - AS 3: geboren in Aleppo/Syrien vs. OZ 11: „Zuerst bin ich in Libanon geboren in XXXX . Ich habe dort vier Jahre lang gelebt und bin dann nach Syrien gegangen, weil ich keine Papiere hatte. Am 04.12.2012 habe ich Syrien verlassen wegen des Krieges.“; grundsätzlich sollte es dem BF zumutbar sein, gleichbleibend seinen Geburtsort angeben zu können). Diese Widersprüche alleine sind jedoch nicht verfahrensentscheidend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF als staatenloser Palästinenser bereits von Anfang an unter dem Schutz der UNRWA stand, wie er auch selbst ausdrücklich angibt (OZ 11: „Ich stand von Anfang an unter dem Schutz von UNRWA.“). Was sein tatsächlicher Geburtsort ist, sei dahingestellt.Gleiches gilt für seine grundsätzlich gleichbleibenden Angaben zu seinen Wohn- und Aufenthaltsorten in Syrien und dem Libanon, wobei nicht übersehen wird, dass der Beschwerdeführer hier - insbesondere im Vergleich zur Ersteinvernahme, siehe auch 1.1.
  15. - widersprüchliche Angaben tätigte (einerseits behauptet er in Aleppo geboren zu sein, andererseits im Libanon - AS 3: geboren in Aleppo/Syrien vs. OZ 11: „Zuerst bin ich in Libanon geboren in römisch 40 . Ich habe dort vier Jahre lang gelebt und bin dann nach Syrien gegangen, weil ich keine Papiere hatte. Am 04.12.2012 habe ich Syrien verlassen wegen des Krieges.“; grundsätzlich sollte es dem BF zumutbar sein, gleichbleibend seinen Geburtsort angeben zu können). Diese Widersprüche alleine sind jedoch nicht verfahrensentscheidend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF als staatenloser Palästinenser bereits von Anfang an unter dem Schutz der UNRWA stand, wie er auch selbst ausdrücklich angibt (OZ 11: „Ich stand von Anfang an unter dem Schutz von UNRWA.“). Was sein tatsächlicher Geburtsort ist, sei dahingestellt. Dass sich der Beschwerdeführer bis 28.05.2023 im Libanon aufhielt, um in weiterer Folge nach Österreich zu reisen, folgt den diesbezüglich grundsätzlich nachvollziehbaren Eigenangaben des Beschwerdeführers selbst (Ausreise aus Syrien als 12jähriger im Jahr 2012 gemeinsam mit seiner Familie zu Fuß in Libanon samt Aufenthalt bis 28.05.2023 vgl. AS 9, 11, 13; OZ 11).Dass sich der Beschwerdeführer bis 28.05.2023 im Libanon aufhielt, um in weiterer Folge nach Österreich zu reisen, folgt den diesbezüglich grundsätzlich nachvollziehbaren Eigenangaben des Beschwerdeführers selbst (Ausreise aus Syrien als 12jähriger im Jahr 2012 gemeinsam mit seiner Familie zu Fuß in Libanon samt Aufenthalt bis 28.05.2023 vergleiche AS 9, 11, 13; OZ 11). 2.2.
  16. Aufgrund des grundsätzlich nachvollziehbaren und daher schlüssigen Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem mehrfach vorgelegten UNRWA-Auszug (AS 31, 53, OZ 1, OZ 9) auf dem sein Name erscheint, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er bei der UNRWA registriert ist und dadurch den Schutz der UNRWA in Anspruch genommen hat (vgl. rechtliche Beurteilung, die Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA ist bereits durch die Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt).2.2.
  17. Aufgrund des grundsätzlich nachvollziehbaren und daher schlüssigen Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem mehrfach vorgelegten UNRWA-Auszug (AS 31, 53, OZ 1, OZ 9) auf dem sein Name erscheint, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er bei der UNRWA registriert ist und dadurch den Schutz der UNRWA in Anspruch genommen hat vergleiche rechtliche Beurteilung, die Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA ist bereits durch die Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes der UNRWA wird angenommen, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen (vergleiche VfGH vom 26.02.2024, E2282/2023 unter Verweis auf EuGH 19.12.2012 [GK], C 364/11, El Kott, Rz 65 und 25.07.2018, C 585/16, Alheto, Rz 86). Es ist auch festzustellen, ob der Betroffene derzeit daran gehindert ist, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat (vergleiche VfGH vom 26.02.2024, E2282/2023 unter Verweis auf EuGH 3.3.2022, C-349/20, NB und AB, Rz 57). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig, diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Zugleich ergibt sich aus den Länderinformationen, dass die Leistungsfähigkeit von UNRWA derzeit erheblich eingeschränkt ist. Zudem ergibt sich auch aus den vorliegenden Länderberichten, dass UNRWA aufgrund der Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und des generellen Versorgungsmangels keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann. Genannt werden insbesondere Finanzierungsengpässe, Einschränkungen bei Bargeld-, Nahrungsmittel- und medizinischer Hilfe, Schließungen einzelner Einrichtungen sowie eine insgesamt angespannte Versorgungslage. Nach dem Sturz der Assad-Regierung ging die Polizeipräsenz in den palästinensischen Lagern zudem zurück. Seit dem Sturz des Assad-Regimes ist die Versorgungs- und Sicherheitslage für palästinensische Flüchtlinge in Syrien weiter von erheblichen Unsicherheiten geprägt. Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten in Syrien. Beschrieben werden insbesondere fortbestehende Vertreibung, weit verbreitete Armut, zunehmende Ernährungsunsicherheit sowie erhebliche Defizite bei Infrastruktur und Versorgung in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten. Anfang 2025 lebten nach Schätzungen der UNRWA rund 438.000 Palästinenser in Syrien, von denen 60 % mindestens einmal vertrieben worden waren und etwa 40 % weiterhin vertrieben blieben. Mehr als 80 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben unterhalb der Armutsgrenze und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Zudem wird berichtet, dass sich die Versorgungslage in den Lagern nach dem Sturz der Assad-Regierung weiter verschlechtert hat. Die Stromversorgung wurde reduziert, Probleme bei Wasser, Abwasser und Müllentsorgung bestehen fort, und zahlreiche Lager sind weiterhin erheblich zerstört. Rückkehrbewegungen in diese Lager erfolgen vielfach nicht aus freier Entscheidung, sondern aus wirtschaftlicher Not. Palästinensische Flüchtlinge zählen weiterhin zu den besonders vulnerablen Gruppen, die sowohl unter den allgemeinen prekären Bedingungen als auch unter gezielten Diskriminierungen leiden. Des Weitern berichten die Länderinformationen, dass Ende März 2025 HTS den Büros des Islamischen Dschihad, der Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), der Demokratischen Front für die Befreiung Palästinas (DFLP), Fatah und der Hamas gestattete zu bleiben, sofern sie innerhalb der von der neuen Regierung gesetzten Grenzen operieren. Ende Mai 2025 berichtete AFP, dass die meisten Führungskräfte der von Teheran unterstützten palästinensischen Fraktionen Damaskus unter dem Druck der neuen Regierung verlassen hatten. Weitere belastbare Informationen über die Behandlung von Palästinensern durch staatliche und nichtstaatliche Akteure innerhalb des Berichtszeitraums lagen nicht vor. Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass es dem BF weder möglich noch zumutbar ist, nach Syrien (zurück) zu kehren und sich dort unter den Schutz oder Beistand der UNRWA zu stellen und für ihn im Fall der hypothetischen Rückkehr in das UNRWA-Mandatsgebiet in Syrien die reale Gefahr besteht, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten und aufgrund der instabilen Sicherheitslage einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein. Die Feststellung, dass der BF keine Möglichkeit hat, in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, basiert ebenso auf dem Länderinformationsblatt (LIB Version 13). Laut den vorliegenden Länderinformationen können die anderen Staaten, die auch im Mandatsgebiet von UNRWA liegen, die Einreise von palästinensischen Flüchtlingen und somit deren Zugang zu Leistungen von UNRWA einschränken, von Verboten ist jedoch nicht die Rede. Vielmehr ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass palästinensische Flüchtlinge Syrien in erheblicher Zahl verlassen haben und sich unter anderem auf den Libanon, Jordanien, die Türkei, Ägypten und den Gazastreifen verteilen. Laut den vorliegenden Länderinformationen können andere Staaten, die auch im Mandatsgebiet von UNRWA liegen, die Einreise von palästinensischen Flüchtlingen und somit deren Zugang zu Leistungen von UNRWA jedoch einschränken und folglich Leistungen zu erhalten. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht zumutbar, sich in ein anderes Mandatsgebiet von UNWRA zu begeben und dort den Schutz und die Hilfe von UNWRA in Anspruch zu nehmen. Auch ergibt sich aus dem aktuellem LIB Syrien, Version 13, keine verbesserte Situation, im Gegenteil, PalästinenserInnen, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als SyrerInnen waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien. Beschrieben werden insbesondere fortbestehende Vertreibung, erhebliche Armut, zunehmende Ernährungsunsicherheit sowie erhebliche Defizite bei Infrastruktur und Versorgung in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten. Die Leistungen in den Flüchtlingslagern hängen maßgeblich von der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit der UNRWA sowie von der Lage vor Ort ab. Die Leistungen in Flüchtlingslagern hängen von der aktuellen finanziellen Lage von UNRWA und der Lage vor Ort ab. Laut UNRWA leben mehr als 80 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien unterhalb der Armutsgrenze und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen; nach anderen Angaben liegt dieser Anteil bei über 91 %. Die Unsicherheit bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln stieg von 56 % im Jahr 2023 auf 63 % im Jahr 2024 und erreichte 92 % im Jahr
  18. Zu den am stärksten zerstörten Lagern zählen Yarmouk, Khan ash-Sheih, Dar’aa und Handarat. Die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge, die in der ersten Hälfte des Jahres 2025 nach Syrien zurückkehrten, belief sich auf über 29.000, wobei Hauptgründe hierfür waren die Unfähigkeit, die Miete am Fluchtort zu bezahlen, und der Wunsch nach Familienzusammenführung. Palästinensische Flüchtlingsfamilien, die nach Syrien zurückkehren, stehen dabei weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, insbesondere eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und wirtschaftlicher Not, und sind etwa auf die Notfall-Bargeldhilfe von UNRWA angewiesen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Das Fluchtvorbringen des BF war daher aus den soeben angestellten Erwägungen insgesamt ausreichend substantiiert und schlüssig und hat sich auch vor dem Hintergrund der in den Länderfeststellungen zu Syrien enthaltenen Ausführungen als plausibel erwiesen. Auf die weiteren von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe ist nicht mehr einzugehen, da für die Zuerkennung des ipso facto Schutzes keine Verfolgung glaubhaft zu machen ist, sondern dieser von anderen Voraussetzungen abhängig ist (vergleiche VfGH vom 26.02.2024, E2282/2023 mit Hinweis auf die Privilegierung von Asylwerbern, die unter dem Schutz oder Beistand von UNRWA gestanden haben und denen dies von UNRWA „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt wird, auch unter Verweis auf Judikatur des EuGH). 2.
  19. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
  20. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Rechtliche Grundlagen § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ Artikel 12 der Richtlinie 2011/95/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes lautet auszugsweise: „Ausschluss
(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er a) den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie […]“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es an dem Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es an dem Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

§ 3Abs.

3 Z 2 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.

§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Art. 1

Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Art. 1

Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder den Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen der Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig

den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder den Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen der Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig

den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatangehöriger oder Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatangehöriger oder Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. Zu § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01. März 2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (vgl. die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Art. 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern

Art. 12Abs.

1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands „aus irgendeinem Grund“ „ipso facto“ den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80).Zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01. März 2018, Ra 2017/19/0273, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH vergleiche die E des EuGH vom 19.12.2012, El Kott, C-364/11) zu Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie, festgehalten, dass mit Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge, für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands „aus irgendeinem Grund“ „ipso facto“ den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung „genießt (…) den Schutz dieser Richtlinie“ in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.Dabei bezieht sich die Wendung „genießt (…) den Schutz dieser Richtlinie“ in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vorliegt. Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706/2012, VwGH 5.12.2022, Ra 2022/18/0179).Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL bzw. des Artikel eins, Abschnitt D GFK tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche VwGH, 01.03.2018, Ra 2017/19/0273 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61; siehe auch VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012,, VwGH 5.12.2022, Ra 2022/18/0179). Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation im Sinne des Art. 1 Abschnitt D GFK und Art. 12 Abs. 1 lit a der Status-RL. Es war auch von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auszugehen, zumal dafür bereits die bloße Registrierung ausreicht (vgl. VfGH 14.06.2022, E 761/2022, Rz 3.1.; VfGH 29.06.2013, U 706/2012 mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52).Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation im Sinne des Artikel eins, Abschnitt D GFK und Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL. Es war auch von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auszugehen, zumal dafür bereits die bloße Registrierung ausreicht vergleiche VfGH 14.06.2022, E 761 aus 2022,, Rz 3.1.; VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012, mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52). Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. Asylwerbern, die bei UNRWA registriert sind und dessen Beistand tatsächlich in Anspruch genommen haben, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die wiederum auf einschlägige Judikatur des EuGH verweist, "ipso facto" Asyl zu gewähren, wenn der Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt (VwGH vom 13.12.2024, Ra 2023/18/0478).Asylwerbern, die bei UNRWA registriert sind und dessen Beistand tatsächlich in Anspruch genommen haben, ist nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die wiederum auf einschlägige Judikatur des EuGH verweist, "ipso facto" Asyl zu gewähren, wenn der Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Statusrichtlinie vorliegt (VwGH vom 13.12.2024, Ra 2023/18/0478). Der EuGH hat klargestellt, dass Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern

Art. 12Abs.

1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C- 364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C- 364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273).Der EuGH hat klargestellt, dass Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C- 364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C- 364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vorliegt (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0273). Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Eine in Folge bewaffneter Konflikte entstandene unzureichende Versorgungslage, stellt folglich einen nicht vom Revisionswerber zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar. Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH C-364/11; vgl. auch VfGH vom 22.09.2017, E1965/2017).Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Eine in Folge bewaffneter Konflikte entstandene unzureichende Versorgungslage, stellt folglich einen nicht vom Revisionswerber zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar. Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH C-364/11; vergleiche auch VfGH vom 22.09.2017, E1965/2017). Die Frage, ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft imstande ist, den Beistand von UNRWA in Anspruch zu nehmen, hängt auch von seiner konkreten Möglichkeit ab, in das Gebiet, zu dem das Operationsgebiet von UNRWA gehört, einzureisen (vgl. dazu insbesondere EuGH 13.1.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland, Rn. 57 ff sowie VwGH vom 19.03.2024, Ra 2022/18/0326).Die Frage, ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft imstande ist, den Beistand von UNRWA in Anspruch zu nehmen, hängt auch von seiner konkreten Möglichkeit ab, in das Gebiet, zu dem das Operationsgebiet von UNRWA gehört, einzureisen vergleiche dazu insbesondere EuGH 13.1.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland, Rn. 57 ff sowie VwGH vom 19.03.2024, Ra 2022/18/0326). Wie der EuGH im Urteil vom 13. Jänner 2021, C-507/19, Rs. Bundesrepublik gegen XT, klargestellt hat, sind zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird, alle Operationsgebiete des Einsatzgebietes des UNRWA zu berücksichtigen. Gleichzeitig betonte der EuGH in dieser Entscheidung, dass die Registrierung bei UNRWA für den Betroffenen keinen Anspruch darauf begründet, in das Einsatzgebiet dieser Organisation einzureisen oder sich innerhalb dieses Einsatzgebietes zu bewegen, indem er von einem Einsatzgebiet in ein anderes reist. Das UNRWA verfüge nämlich nicht über die Befugnis, Staatenlosen palästinensischer Herkunft den Zugang zu den Gebieten der fünf Operationsgebiete seines Einsatzgebietes zu erlauben, da die Gebiete zu verschiedenen Staaten oder autonomen Gebieten gehören. Daher müssen die Asylbehörden und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigten, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebietes von UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen. Auch zu einer weiteren Rechtsfrage äußerte sich der EuGH in dieser Entscheidung: Verlässt ein Staatenloser palästinensischer Herkunft freiwillig ein Operationsgebiet des UNRWA, in dem er sich nicht in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat, obwohl er aufgrund ihm vorliegender konkreter Informationen vernünftigerweise nicht damit rechnen kann, in absehbarer Zeit wieder in das Operationsgebiet zurückkehren zu können, ist nicht davon auszugehen, dass der Schutz oder Beistand von UNRWA weggefallen ist, und es ist ihm kein Asylstatus zu gewähren (Rn. 80). Abgesehen davon hat eine Beurteilung individuell aufgrund aller maßgeblichen Anhaltspunkte oder Faktoren des fraglichen Sachverhalts zu erfolgen, wie er sich zum Zeitpunkt des Wegzugs des betroffenen Asylwerbers aus dem UNRWA-Einsatzgebiet darstellt, wobei auch die Umstände zu berücksichtigen sind, die zu dem Zeitpunkt gegeben sind, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung über den Antrag der betroffenen Person auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen hat oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden (vgl. EuGH 3.3.2022, C-349/20, Rs. NB und AB, Rn. 53, mwN).Abgesehen davon hat eine Beurteilung individuell aufgrund aller maßgeblichen Anhaltspunkte oder Faktoren des fraglichen Sachverhalts zu erfolgen, wie er sich zum Zeitpunkt des Wegzugs des betroffenen Asylwerbers aus dem UNRWA-Einsatzgebiet darstellt, wobei auch die Umstände zu berücksichtigen sind, die zu dem Zeitpunkt gegeben sind, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung über den Antrag der betroffenen Person auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen hat oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden vergleiche EuGH 3.3.2022, C-349/20, Rs. NB und AB, Rn. 53, mwN). Die Feststellung, ob der Schutz von UNRWA weggefallen ist muss hinreichend begründet und durch entsprechende Feststellungen zur Lage Staatenloser palästinensischer Herkunft im Herkunftsland gedeckt sein (vgl. VwGH 01.02.2024, Ra 2023/18/0286-11 und VfGH 26.02.2024, E 2282/2023-15). Das BVwG muss die, sich seit 2018 deutlich veränderten, Einreisemöglichkeiten in den Libanon, für in Syrien bei UNRWA registrierte staatenlose Palästinenser, mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Libanon, beachten und Ermittlungen tätigen, ob die Möglichkeit zur legalen Einreise offensteht (vgl. VfGH 18.09.2023, E 1416/2023-17).Die Feststellung, ob der Schutz von UNRWA weggefallen ist muss hinreichend begründet und durch entsprechende Feststellungen zur Lage Staatenloser palästinensischer Herkunft im Herkunftsland gedeckt sein vergleiche VwGH 01.02.2024, Ra 2023/18/0286-11 und VfGH 26.02.2024, E 2282/2023-15). Das BVwG muss die, sich seit 2018 deutlich veränderten, Einreisemöglichkeiten in den Libanon, für in Syrien bei UNRWA registrierte staatenlose Palästinenser, mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Libanon, beachten und Ermittlungen tätigen, ob die Möglichkeit zur legalen Einreise offensteht vergleiche VfGH 18.09.2023, E 1416/2023-17). Zur Auslegung des Art 12 Abs 1 Buchst a Satz 2 der StatusRL zum Wegfall des Schutzes oder des Beistands des UNRWA hat der EuGH festgelegt, dass dieser dahin auszulegen ist, dass (vgl. EuGH 13.06.2024, C-563/22):Zur Auslegung des Artikel 12, Absatz eins, Buchst a Satz 2 der StatusRL zum Wegfall des Schutzes oder des Beistands des UNRWA hat der EuGH festgelegt, dass dieser dahin auszulegen ist, dass vergleiche EuGH 13.06.2024, C-563/22): „… der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen (für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten) (UNRWA), den ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der internationalen Schutz beantragt, genießt, im Sinne dieser Bestimmung als nicht länger gewährt gilt, wenn zum einen diese Organisation aus irgendeinem Grund, auch aufgrund der allgemeinen Lage, die in dem Operationsgebiet des Einsatzgebiets dieser Organisation herrscht, in dem dieser Staatenlose seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht in der Lage ist, diesem Staatenlosen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit,

ihrem Auftrag menschenwürdige Lebensbedingungen zu gewährleisten, ohne dass er nachweisen müsste, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen von dieser allgemeinen Lage spezifisch betroffen ist, und wenn sich zum anderen der betroffene Staatenlose palästinensischer Herkunft im Fall seiner Rückkehr in dieses Operationsgebiet in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit, wobei die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, eine individuelle Prüfung jedes auf diese Bestimmung gestützten Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen, in deren Rahmen das Alter der betreffenden Person relevant sein kann. Der Beistand oder Schutz des UNRWA ist insbesondere dann als gegenüber dem Antragsteller nicht länger gewährt anzusehen, wenn diese Organisation aus irgendeinem Grund keinem Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der sich in dem Operationsgebiet ihres Einsatzgebiets aufhält, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit mehr gewährleisten kann. Die Frage, ob der Beistand oder Schutz des UNRWA als nicht länger gewährt gilt, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder auf den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet.“ 3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies: Der Beschwerdeführer konnte durch seine Angaben und insb. die Vorlage der UNRWA Familienregistrierung glaubhaft machen, dass er als bei UNRWA registrierter palästinensischer Flüchtling unter dem Schutz und Beistand von UNRWA in Syrien stand und die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch nahm (AS 31, 53, OZ 1, OZ 9). Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation im Sinne des Art. 1 Abschnitt D GFK und § 12 Abs. 1 lit a der Status-RL. Es war auch von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auszugehen, zumal dafür bereits die bloße Registrierung ausreicht (vgl. VfGH 14.06.2022, E 761/2022, Rz 3.1.; VfGH 29.06.2013, U 706/2012 mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52).Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation im Sinne des Artikel eins, Abschnitt D GFK und Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL. Es war auch von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auszugehen, zumal dafür bereits die bloße Registrierung ausreicht vergleiche VfGH 14.06.2022, E 761 aus 2022,, Rz 3.1.; VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012, mit Hinweis aus EuGH 17.06.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rz. 52). Der Beschwerdeführer hat den Schutz der UNRWA in Syrien aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien unfreiwillig aufgegeben, weshalb ihr der Beistand von UNRWA nicht mehr gewährt wird. Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, ist gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Eine in Folge bewaffneter Konflikte entstandene unzureichende Versorgungslage, stellt folglich einen nicht vom Beschwerdeführer zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar. Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH C-364/11; vgl. auch VfGH vom 22.09.2017, E1965/2017).Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, ist gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Eine in Folge bewaffneter Konflikte entstandene unzureichende Versorgungslage, stellt folglich einen nicht vom Beschwerdeführer zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar. Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf EuGH C-364/11; vergleiche auch VfGH vom 22.09.2017, E1965/2017). Der Wegzug des Beschwerdeführers aus dem UNRWA Flüchtlingslager in Syrien war durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes gezwungen haben und ihn somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. etwa VwGH 5.12.2022, Ra 2022/18/0179, EuGH 19.12.2012, ElKott, C-364/11, Rn. 61, sowie VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274).Der Wegzug des Beschwerdeführers aus dem UNRWA Flüchtlingslager in Syrien war durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes gezwungen haben und ihn somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen vergleiche etwa VwGH 5.12.2022, Ra 2022/18/0179, EuGH 19.12.2012, ElKott, C-364/11, Rn. 61, sowie VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0274). Im Fall der Rückkehr in das UNRWA-Mandatsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten und aufgrund der instabilen Sicherheitslage einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein. Der BF hat daher keine Möglichkeit sich in Syrien dem Schutz bzw. Beistand von UNRWA zu unterstellen. Dem Beschwerdeführer ist es daher nach den vorliegenden Länderinformationen nicht zumutbar, sich in ein anderes Mandatsgebiet der UNRWA zu begeben, um dort Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen. Den Länderinformationen lässt sich zwar nicht entnehmen, dass eine Einreise in andere Mandatsgebiete generell ausgeschlossen wäre; sie zeigen jedoch, dass andere Staaten, die ebenfalls im Mandatsgebiet der UNRWA liegen, die Einreise palästinensischer Flüchtlinge und damit auch den Zugang zu Leistungen der UNRWA einschränken können. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer gesicherten und zumutbaren Ausweichmöglichkeit in ein anderes Operationsgebiet der UNRWA ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz erfüllt, er hat einen Asylantrag gestellt, von ihm wurde der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen, und dieser wird nicht länger gewährt. Zudem liegt keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vor.Der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz erfüllt, er hat einen Asylantrag gestellt, von ihm wurde der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen, und dieser wird nicht länger gewährt. Zudem liegt keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vor.

Art. 12Abs.

1 lit. b Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

Artikel 12

, Absatz eins, Litera b, Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

Art. 12Abs.

2 Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (lit a); eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden (lit b); sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (lit c).

Artikel 12

, Absatz 2, Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (Litera a,); eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden (Litera b,); sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (Litera c,).

Art. 12Abs.

3 Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

Artikel 12

, Absatz 3, Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Nachdem kein Ausschlussgrund

Art. 12Abs.

1 lit. b oder Abs. 2 oder 3 Statusrichtlinie vorliegt, fällt der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D der GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit a der Status-RL und genießt daher „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie.Nachdem kein Ausschlussgrund

Artikel 12

, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2, oder 3 Statusrichtlinie vorliegt, fällt der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D der GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL und genießt daher „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie.

§ 3Abs 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat. Ein Abweisungsgrund

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und diese keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Ein Abweisungsgrund

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und diese keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat. Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W168.2318581.1.00

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