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{'item': 'W277 2316443-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2026 GeschäftszahlW277 2316443-1 Spruch, W277 2316443-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit ausgefülltem Formblatt datiert auf XXXX , eingelangt bei der Bildungsdirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) am XXXX , stellte die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) einen Antrag auf Gewährung von Schülerbeihilfe für das Schuljahr 2024/25.
  2. Mit ausgefülltem Formblatt datiert auf römisch 40 , eingelangt bei der Bildungsdirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) am römisch 40 , stellte die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) einen Antrag auf Gewährung von Schülerbeihilfe für das Schuljahr 2024/
  3. Mit Mandatsbescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Schülerbeihilfe für das Schuljahr 2024/25 ab und führte begründend an, dass die Bedürftigkeit im Sinne des § 2 Z 1 Schülerbeihilfengesetz (SchBG) der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei.
  4. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf Schülerbeihilfe für das Schuljahr 2024/25 ab und führte begründend an, dass die Bedürftigkeit im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Schülerbeihilfengesetz (SchBG) der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei.
  5. Am XXXX , eingelangt am XXXX , erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung gegen Mandatsbescheid vom XXXX und führte hierbei aus, dass sie „zum Zweck des ganztägigen Schulbesuchs ihren Beruf aufgegeben“ habe. Daher sei bei der Berechnung der Schülerbeihilfe ihr Einkommen nicht zu berücksichtigen und ihr Schülerbeihilfe zu gewähren. Zuvor habe sie sich XXXX lang selbst erhalten.
  6. Am römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung gegen Mandatsbescheid vom römisch 40 und führte hierbei aus, dass sie „zum Zweck des ganztägigen Schulbesuchs ihren Beruf aufgegeben“ habe. Daher sei bei der Berechnung der Schülerbeihilfe ihr Einkommen nicht zu berücksichtigen und ihr Schülerbeihilfe zu gewähren. Zuvor habe sie sich römisch 40 lang selbst erhalten.
  7. Mit Schreiben vom XXXX forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, bis zum XXXX eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung vorzulegen und wies sie darauf hin, dass bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht ergänzte Anträge gemäß § 14 Abs. 4 Schülerbeihilfegesetz als zurückgezogen gelten.
  8. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, bis zum römisch 40 eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung vorzulegen und wies sie darauf hin, dass bis zum Ablauf des Unterrichtsjahres nicht ergänzte Anträge gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Schülerbeihilfegesetz als zurückgezogen gelten. 4.
  9. Die Beschwerdeführerin reichte fristgerecht eine mit XXXX datierte Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2024/25 nach. 4.
  10. Die Beschwerdeführerin reichte fristgerecht eine mit römisch 40 datierte Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2024/25 nach.
  11. Mit Bescheid vom XXXX gab die belangte Behörde der Vorstellung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 2 und 3 gemäß § 11a Abs. 1 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 (SchBG) statt und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2024/25 Anspruch auf Schulbeihilfe in Höhe von XXXX habe und schloss die aufschiebende Wirkung aus.
  12. Mit Bescheid vom römisch 40 gab die belangte Behörde der Vorstellung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 und Paragraph 11, Absatz 2 und 3 gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, des Schülerbeihilfengesetzes 1983 (SchBG) statt und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2024/25 Anspruch auf Schulbeihilfe in Höhe von römisch 40 habe und schloss die aufschiebende Wirkung aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage der Beschwerdeführerin von XXXX , eine Schulbeihilfe von XXXX pro Schuljahr bzw. XXXX pro Monat ergebe. Anfallende Pflichtpraktika würden nicht gefördert werden, weswegen die Praktikumszeit, im Umfang von XXXX , von der Beihilfe abzuziehen sei, sodass die Schulbeihilfe im Endergebnis XXXX betrage. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage der Beschwerdeführerin von römisch 40 , eine Schulbeihilfe von römisch 40 pro Schuljahr bzw. römisch 40 pro Monat ergebe. Anfallende Pflichtpraktika würden nicht gefördert werden, weswegen die Praktikumszeit, im Umfang von römisch 40 , von der Beihilfe abzuziehen sei, sodass die Schulbeihilfe im Endergebnis römisch 40 betrage.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben datiert auf XXXX , eingelangt am XXXX , fristgerecht Beschwerde und führte hierbei im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde berücksichtigen möge, dass sie für den Schulbesuch, um einen neuen Beruf zu erlernen, ihre langjährige Berufstätigkeit aufgegeben habe. Außerdem seien die unentgeltlichen Praktika im Ausmaß von XXXX zum Umfang der Schulbeihilfe hinzuzurechnen, sodass der Abzug bei der Berechnung nicht erfolgen hätte dürfen.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben datiert auf römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , fristgerecht Beschwerde und führte hierbei im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde berücksichtigen möge, dass sie für den Schulbesuch, um einen neuen Beruf zu erlernen, ihre langjährige Berufstätigkeit aufgegeben habe. Außerdem seien die unentgeltlichen Praktika im Ausmaß von römisch 40 zum Umfang der Schulbeihilfe hinzuzurechnen, sodass der Abzug bei der Berechnung nicht erfolgen hätte dürfen.
  15. Mit Schreiben vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, den Rechenweg zu erläutern (OZ 2).
  16. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, den Rechenweg zu erläutern (OZ 2). 7.
  17. Mit Schreiben vom XXXX führte die belangte Behörde dazu aus, dass § 9 Abs. 5 SchBG normiere, dass, sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt werde, die Schulbeihilfe ausschließlich in der Höhe gebühre, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt werde, zu zehn Monaten entspreche. Konkret habe aufgrund der Praxiseinheiten der Beschwerdeführerin von XXXX und vom XXXX kein Unterricht stattgefunden. Daher seien XXXX , in denen die Schülerin die verpflichtende Praxis abgelegt habe, nicht bei der Berechnung der Schulbeihilfe zu berücksichtigen (OZ 3).7.
  18. Mit Schreiben vom römisch 40 führte die belangte Behörde dazu aus, dass Paragraph 9, Absatz 5, SchBG normiere, dass, sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt werde, die Schulbeihilfe ausschließlich in der Höhe gebühre, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt werde, zu zehn Monaten entspreche. Konkret habe aufgrund der Praxiseinheiten der Beschwerdeführerin von römisch 40 und vom römisch 40 kein Unterricht stattgefunden. Daher seien römisch 40 , in denen die Schülerin die verpflichtende Praxis abgelegt habe, nicht bei der Berechnung der Schulbeihilfe zu berücksichtigen (OZ 3).
  19. Mit Schreiben vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert zu erläutern, von wann bis wann sie zuletzt in einem Beschäftigungsverhältnis stand und wie ihr letztes Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Sie wurde weiters aufgefordert dies durch Vorlage geeigneter Beweismittel (Arbeitsvertrag, Kündigung) zu belegen (OZ 4).
  20. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert zu erläutern, von wann bis wann sie zuletzt in einem Beschäftigungsverhältnis stand und wie ihr letztes Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Sie wurde weiters aufgefordert dies durch Vorlage geeigneter Beweismittel (Arbeitsvertrag, Kündigung) zu belegen (OZ 4). 8.
  21. Darauf replizierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX , dass sie ihr letztes Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX im XXXX aus gesundheitlichen Gründen beendet habe. Eine Kündigung liege nicht vor, sie habe nach ihrer neunten Schulstufe eine Lehre als Einzelhandelskauffrau begonnen und diese erfolgreich abgeschlossen. Sie sei in diesem Betrieb von XXXX tätig gewesen. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihr erst ab XXXX wieder möglich gewesen zu arbeiten und habe sich in weiterer Folge beim Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet und an einem Kurs teilgenommen. Sie verfüge über ein Pflegestipendium des AMS und erhalte dennoch nur eine Teilzuerkennung auf Schülerbeihilfe von rund XXXX , wohingegen vergleichbare Mitschüler und Mitschülerinnen eine Unterstützung von XXXX erhalten würden. Die ihr aktuell gewährte Unterstützung reiche kaum aus, um ihre laufenden Kosten zu decken. 8.
  22. Darauf replizierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 , dass sie ihr letztes Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 im römisch 40 aus gesundheitlichen Gründen beendet habe. Eine Kündigung liege nicht vor, sie habe nach ihrer neunten Schulstufe eine Lehre als Einzelhandelskauffrau begonnen und diese erfolgreich abgeschlossen. Sie sei in diesem Betrieb von römisch 40 tätig gewesen. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihr erst ab römisch 40 wieder möglich gewesen zu arbeiten und habe sich in weiterer Folge beim Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet und an einem Kurs teilgenommen. Sie verfüge über ein Pflegestipendium des AMS und erhalte dennoch nur eine Teilzuerkennung auf Schülerbeihilfe von rund römisch 40 , wohingegen vergleichbare Mitschüler und Mitschülerinnen eine Unterstützung von römisch 40 erhalten würden. Die ihr aktuell gewährte Unterstützung reiche kaum aus, um ihre laufenden Kosten zu decken. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:
  23. Feststellungen Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Schülerbeihilfe für das Schuljahr 2024/2025 bei der belangten Behörde. Ihr wurde für das Schuljahr 2024/2025 Schülerbeihilfe in Höhe von XXXX zugesprochen. Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 einen Antrag auf Schülerbeihilfe für das Schuljahr 2024 aus 2025, bei der belangten Behörde. Ihr wurde für das Schuljahr 2024 aus 2025, Schülerbeihilfe in Höhe von römisch 40 zugesprochen. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2024/2025 die Schule für Sozialbetreuungsberufe des XXXX . Die von ihr gewählte Fach-Ausbildung im Bereich „Sozialbetreuung Behindertenbegleitung in der Tagesform“ umfasst eine tägliche Ausbildungszeit von 08:00 – längstens 16:15 Uhr. Die Mindeststundenanzahl der Pflichtgegenstände inklusive Pflichtpraktika beträgt mindestens 40 Wochenstunden. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2024 aus 2025, die Schule für Sozialbetreuungsberufe des römisch 40 . Die von ihr gewählte Fach-Ausbildung im Bereich „Sozialbetreuung Behindertenbegleitung in der Tagesform“ umfasst eine tägliche Ausbildungszeit von 08:00 – längstens 16:15 Uhr. Die Mindeststundenanzahl der Pflichtgegenstände inklusive Pflichtpraktika beträgt mindestens 40 Wochenstunden. Die Beschwerdeführerin hat pro Schuljahr unbezahlte Pflichtpraktika im Ausmaß von XXXX zu absolvieren. Diese Pflichtpraktika sind Teil des Lehrplans der Schule für Sozialbetreuungsberufe. Die Beschwerdeführerin hat pro Schuljahr unbezahlte Pflichtpraktika im Ausmaß von römisch 40 zu absolvieren. Diese Pflichtpraktika sind Teil des Lehrplans der Schule für Sozialbetreuungsberufe. Das maßgebliche Einkommen der Beschwerdeführerin für die Berechnung der Schul- bzw. Heimbeihilfe für das Schuljahr 2024/2025 beträgt XXXX . Das maßgebliche Einkommen der Beschwerdeführerin für die Berechnung der Schul- bzw. Heimbeihilfe für das Schuljahr 2024 aus 2025, beträgt römisch 40 . Die Beschwerdeführerin gab ihre berufliche Tätigkeit bei der XXXX aus gesundheitlichen Gründen im XXXX auf und war in weiterer Folge XXXX aus eben jenen gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig. Sie war von XXXX bei der XXXX beschäftigt.Die Beschwerdeführerin gab ihre berufliche Tätigkeit bei der römisch 40 aus gesundheitlichen Gründen im römisch 40 auf und war in weiterer Folge römisch 40 aus eben jenen gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig. Sie war von römisch 40 bei der römisch 40 beschäftigt. Der Schulbesuch startete am XXXX . Der Schulbesuch startete am römisch 40 .
  24. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unstrittigen Akteninhalt. Dass Pflichtpraktika im Ausmaß von XXXX des Lehrplans der Sozialbetreuungsberufe sind ergibt sich aus einer hg. Einsicht in die öffentlich einsehbaren Anlage 1 „Lehrplan der Schule für Sozialbetreuungsberufe“ zum Organisationsstatut der Schulen für Sozialbetreuungsberufe XXXX . Hieraus ergibt sich, dass die Leistungsbeurteilung in den Pflichtpraktika der praxisbetreuenden Lehrerin/dem praxisbetreuenden Lehrer obliegt, welche dazu die Stellungnahme der betreffenden Praxiseinrichtung einzuholen hat. Eine positive Beurteilung in den Pflichtpraktika ist Voraussetzung für den positiven Abschluss eines Ausbildungsjahres bzw. -semesters. Folglich zählen Pflichtpraktika als Teil des Lehrplans der Schule für Sozialbetreuungsberufe zum Unterricht. Dass Pflichtpraktika im Ausmaß von römisch 40 des Lehrplans der Sozialbetreuungsberufe sind ergibt sich aus einer hg. Einsicht in die öffentlich einsehbaren Anlage 1 „Lehrplan der Schule für Sozialbetreuungsberufe“ zum Organisationsstatut der Schulen für Sozialbetreuungsberufe römisch 40 . Hieraus ergibt sich, dass die Leistungsbeurteilung in den Pflichtpraktika der praxisbetreuenden Lehrerin/dem praxisbetreuenden Lehrer obliegt, welche dazu die Stellungnahme der betreffenden Praxiseinrichtung einzuholen hat. Eine positive Beurteilung in den Pflichtpraktika ist Voraussetzung für den positiven Abschluss eines Ausbildungsjahres bzw. -semesters. Folglich zählen Pflichtpraktika als Teil des Lehrplans der Schule für Sozialbetreuungsberufe zum Unterricht. Im Übrigen basiert die Höhe des maßgeblichen Einkommens auf den im Akt vorliegenden Lohnzetteln, dem AMS Leistungsbezug sowie einem von der belangten Behörde durchgeführten XXXX der Beschwerdeführerin. Im Übrigen basiert die Höhe des maßgeblichen Einkommens auf den im Akt vorliegenden Lohnzetteln, dem AMS Leistungsbezug sowie einem von der belangten Behörde durchgeführten römisch 40 der Beschwerdeführerin. Vor dem Hintergrund der im Akt befindlichen Unterlagen haben sich keine Hinweise ergeben an den Angaben der BF im Rahmen ihres Schreibens vom XXXX hinsichtlich ihrer beruflichen Laufbahn bei der XXXX zu zweifeln (OZ 5 sowie S. 26f).Vor dem Hintergrund der im Akt befindlichen Unterlagen haben sich keine Hinweise ergeben an den Angaben der BF im Rahmen ihres Schreibens vom römisch 40 hinsichtlich ihrer beruflichen Laufbahn bei der römisch 40 zu zweifeln (OZ 5 sowie S. 26f). Die Feststellung zum Beginn des Schulbesuchs ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin übermittelten Schulbesuchsbestätigung.
  25. Rechtliche Beurteilung 3.
  26. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Schülerbeihilfengesetzes (SchBG), BGBl. Nr. 455/1983, in der geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der für das Schuljahr 2024/2025 maßgeblichen Verordnung BGBl. II Nr. 237/2024, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Schülerbeihilfengesetzes (SchBG), Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,, in der geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der für das Schuljahr 2024 aus 2025, maßgeblichen Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2024,, lauten: „Beurteilung der Bedürftigkeit § 3

(1)Maßgebend für die Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sindParagraph 3,
(1)Maßgebend für die Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
  1. Einkommen
  2. Familienstand und
  3. Familiengröße des Schülers, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.
(2)Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3)Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
  1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,
  2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über das letztvergangene Kalenderjahr,
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, auch durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
  4. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, auch durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
  5. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 5 Z 1 und 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge im letztvergangenen Kalenderjahr.
  6. bei steuerfreien Bezügen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge im letztvergangenen Kalenderjahr.
  7. Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 5 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
  8. Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
(4)Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß Abs. 3 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.
(4)Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß Absatz 3, zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den Paragraphen 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.
(5)Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.
(6)Einkünfte aus Erwerbstätigkeit eines Schülers sowie seines Ehegatten oder eingetragenen Partners sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) die Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Einkünfte gemäß § 5 Z 1 und 3 sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn ab der Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) mindestens ein Jahr kein Einkommen mehr bezogen wird
(6)Einkünfte aus Erwerbstätigkeit eines Schülers sowie seines Ehegatten oder eingetragenen Partners sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) die Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 3 sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn ab der Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) mindestens ein Jahr kein Einkommen mehr bezogen wird […] Schulbeihilfe § 9.
(1)Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz.Paragraph 9,
(1)Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz.
(1a)Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1.764 Euro auszugehen.
(2)Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(2)Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des Paragraph 12,
(3)Schulbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.
(5)Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hierbei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfasst, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlussprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist. […] Erhöhung und Verminderung der Grundbeträge für die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe § 12.
(1)Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Abs. 2 bis 8 ergebenden Beträge.Paragraph 12,
(1)Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen oder vermindern sich nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8; steht nur die Schulbeihilfe oder nur die Heimbeihilfe zu, erhöht bzw. vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte der sich aus den Absatz 2 bis 8 ergebenden Beträge.
(2)Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 1 829 Euro, wenn
  1. die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers verstorben sind oder
  2. der Schüler eine unter § 9 Abs. 1 bzw. unter § 11 Abs. 1 fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, oder
  3. der Schüler eine unter Paragraph 9, Absatz eins, bzw. unter Paragraph 11, Absatz eins, fallende Schule besucht und sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, oder
  4. der Studierende eine in Semester gegliederte Sonderform besucht und sich durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Gänze selbst erhält oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder
  5. der Schüler verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und weder mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) seines Ehepartners oder eingetragenen Partners im gemeinsamen Haushalt lebt. Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes gemäß Z 2 und 3 jedenfalls zu berücksichtigen.Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes gemäß Ziffer 2 und 3 jedenfalls zu berücksichtigen. […]
(5)Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um 1. die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 anzuwenden ist;1. die gemäß Absatz 6, zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Absatz 2, Ziffer 2, 3, oder 4 anzuwenden ist; 2. die 3.261 Euro übersteigende Hälfte
  1. a)der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen (einschließlich Waisenpension) des Schülers und/oder
  2. b)der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);
  3. b)der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Absatz 7, bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (Paragraphen 3, ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1976,); 3. die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Schülers.3. die gemäß Absatz 8, zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Schülers. […]
(9)Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen des Schülers, der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:
(9)Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen des Schülers, der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Schülers gemäß Paragraphen 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:
  1. für jede noch nicht schulpflichtige Person 3.809 Euro;
  2. für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur 8.Schulstufe 4.655 Euro;
  3. für jede Person nach Absolvierung der
  4. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 6.193 Euro;
  5. für jede Person nach Absolvierung der
  6. Schulstufe mit Ausnahme der in Ziffer 4, genannten 6.193 Euro;
  7. für jede Person, die nach Absolvierung der
  8. Schulstufe eine der im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11 Abs. 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 7.748 Euro;
  9. für jede Person, die nach Absolvierung der
  10. Schulstufe eine der im Paragraph 9, Absatz eins, bzw. im Paragraph 11, Absatz eins, genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß Paragraphen 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 7.748 Euro;
  11. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 3.143 Euro. Die Absetzbeträge vermindern sich um das 2.257 Euro übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Z 3 zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern- (Wahleltern-) teiles. Diese Bestimmung findet im Falle des Abs. 7 bezüglich des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine Anwendung.Die Absetzbeträge vermindern sich um das 2.257 Euro übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Ziffer 3, zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft und sind beide kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das Einkommen jedes Eltern- (Wahleltern-) teiles. Diese Bestimmung findet im Falle des Absatz 7, bezüglich des zur Unterhaltsleistung Verpflichteten keine Anwendung.
(10)Als Freibeträge sind zu berücksichtigen: 1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des Schülers,
  1. a)wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 2.803 Euro;
  2. a)wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 2.803 Euro;
  3. b)wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 3.987 Euro;
  4. b)wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 3.987 Euro; 2. beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 2.544 Euro.2. beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 2.544 Euro. Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 nicht überschreiten. […] 3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das folgendes: Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens lediglich die Frage ist, ob der Beschwerdeführerin die beantragte Schulbeihilfe im richtigen Ausmaß zuerkannt worden ist. Etwaige Vorbringen zur schulischen Leistung der Beschwerdeführerin bzw. zur Länge ihres Anfahrtswegs sind daher im gegenständlichen Fall unbeachtlich. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ist nur insoweit beachtlich, als diese durch die Bestimmungen des SchBG als maßgeblich angesehen werden. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen betreffend die finanzielle Lage ist daher ebenfalls nicht zu berücksichtigen. 3.3.1. Grundsätzlich ergibt sich die Bedürftigkeit und somit der Anspruch auf Schülerbeihilfe, aus dem Einkommen der Beschwerdeführerin (§ 3 Abs. 1 SchBG). Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sind im Sinne des § 3 Abs. 6 SchBG nur dann nicht zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen, wenn die Erwerbstätigkeit vor der ersten Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. 3.3.1. Grundsätzlich ergibt sich die Bedürftigkeit und somit der Anspruch auf Schülerbeihilfe, aus dem Einkommen der Beschwerdeführerin (Paragraph 3, Absatz eins, SchBG). Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sind im Sinne des Paragraph 3, Absatz 6, SchBG nur dann nicht zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen, wenn die Erwerbstätigkeit vor der ersten Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Entscheidendes Element hierbei ist, dass die Erwerbstätigkeit zur Aufnahme (oder Intensivierung) des Schulbesuchs aufgegeben werden muss. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geht, wie bereits beweiswürdigend dargestellt, hervor, dass die Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen, bereits über ein Jahr vor erstmaligem Schulbesuch aufgegeben wurde. Soweit die belangte Behörde also ausführt, dass zwischen der Aufgabe der Erwerbstätigkeit und dem Schulbesuch kein Zusammenhang bestehe und § 3 Abs. 6 SchBG daher nicht zur Anwendung komme, ist dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entgegnen. Das Einkommen der Beschwerdeführerin ist daher zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen. Entscheidendes Element hierbei ist, dass die Erwerbstätigkeit zur Aufnahme (oder Intensivierung) des Schulbesuchs aufgegeben werden muss. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geht, wie bereits beweiswürdigend dargestellt, hervor, dass die Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen, bereits über ein Jahr vor erstmaligem Schulbesuch aufgegeben wurde. Soweit die belangte Behörde also ausführt, dass zwischen der Aufgabe der Erwerbstätigkeit und dem Schulbesuch kein Zusammenhang bestehe und Paragraph 3, Absatz 6, SchBG daher nicht zur Anwendung komme, ist dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entgegnen. Das Einkommen der Beschwerdeführerin ist daher zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen. 3.3.2. Das maßgebliche Einkommen ist grundsätzlich durch den Einkommensteuerbescheid über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr nachzuweisen (§ 3 Abs. 3 Z 1 SchBG). Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit jedoch zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens XXXX gegenüber dem gemäß Abs. 3 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt (§ 3 Abs. 4 SchBG). 3.3.2. Das maßgebliche Einkommen ist grundsätzlich durch den Einkommensteuerbescheid über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr nachzuweisen (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, SchBG). Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit jedoch zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens römisch 40 gegenüber dem gemäß Absatz 3, zu berücksichtigenden Einkommen erfährt (Paragraph 3, Absatz 4, SchBG). Da das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr der Antragstellung
(2024)aufgrund der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit im XXXX eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens XXXX gegenüber dem gemäß § 3 Abs. 3 SchBG zu berücksichtigenden Einkommen erfahren hat, war das maßgebliche Einkommen für die Beurteilung der Bedürftigkeit gemäß § 3 Abs. 4 SchBG zu schätzen. Die belangte Behörde stützte ihre Schätzung insbesondere auf einen XXXX , aus dem sich das maßgebliche Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von XXXX ergibt. Dieses ist bei der Berechnung der Schulbeihilfe als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (§ 12 Abs. 9 SchBG). Da das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr der Antragstellung
(2024)aufgrund der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit im römisch 40 eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens römisch 40 gegenüber dem gemäß Paragraph 3, Absatz 3, SchBG zu berücksichtigenden Einkommen erfahren hat, war das maßgebliche Einkommen für die Beurteilung der Bedürftigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 4, SchBG zu schätzen. Die belangte Behörde stützte ihre Schätzung insbesondere auf einen römisch 40 , aus dem sich das maßgebliche Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von römisch 40 ergibt. Dieses ist bei der Berechnung der Schulbeihilfe als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (Paragraph 12, Absatz 9, SchBG). 3.3.
  1. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage in Höhe von XXXX ergibt sich nach den Maßgaben der §§ 9 und 12 SchBG folgende Berechnung: 3.3.
  2. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage in Höhe von römisch 40 ergibt sich nach den Maßgaben der Paragraphen 9 und 12 SchBG folgende Berechnung: Der Grundbetrag für Schulbeihilfe betrug gemäß § 9 Abs. 1a SchBG für das Schuljahr 2024/2025 XXXX - und erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12 SchBG.Der Grundbetrag für Schulbeihilfe betrug gemäß Paragraph 9, Absatz eins a, SchBG für das Schuljahr 2024 aus 2025, römisch 40 - und erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des Paragraph 12, SchBG. Da der Beschwerdeführerin nur Schulbeihilfe zusteht, erhöht bzw. vermindert sich der Grundbetrag jeweils nur um die Hälfte der sich aus dem § 12 Abs. 2 – 8 SchBG ergebenden Beträgen (§ 12 Abs. 1 SchBG).Da der Beschwerdeführerin nur Schulbeihilfe zusteht, erhöht bzw. vermindert sich der Grundbetrag jeweils nur um die Hälfte der sich aus dem Paragraph 12, Absatz 2, – 8 SchBG ergebenden Beträgen (Paragraph 12, Absatz eins, SchBG). Der Grundbetrag erhöht sich im Falle der Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 1 und 2 Z 2 SchBG um XXXX , da sie sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes XXXX zur Gänze selbst erhalten hat. Der Grundbetrag beträgt daher im Falle der Beschwerdeführerin XXXX . Der Grundbetrag erhöht sich im Falle der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 Ziffer 2, SchBG um römisch 40 , da sie sich vor der ersten Zuerkennung einer Schul- oder Heimbeihilfe durch eigene Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes römisch 40 zur Gänze selbst erhalten hat. Der Grundbetrag beträgt daher im Falle der Beschwerdeführerin römisch 40 . Der Grundbetrag vermindert sich gemäß § 12 Abs. 5 SchBG Z 2 SchBG um die XXXX übersteigende Hälfte der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen der Beschwerdeführerin.Der Grundbetrag vermindert sich gemäß Paragraph 12, Absatz 5, SchBG Ziffer 2, SchBG um die römisch 40 übersteigende Hälfte der Bemessungsgrundlage für ein eigenes Einkommen der Beschwerdeführerin. Das zur Berechnung maßgebliche Einkommen der Beschwerdeführerin ist daher zunächst um die Freibeträge zu reduzieren, um die Bemessungsgrundlage zu erhalten. Im Fall der Beschwerdeführerin sind gemäß § 12 Abs. 10 Z 2 SchBG XXXX in Abzug zu bringen:Das zur Berechnung maßgebliche Einkommen der Beschwerdeführerin ist daher zunächst um die Freibeträge zu reduzieren, um die Bemessungsgrundlage zu erhalten. Im Fall der Beschwerdeführerin sind gemäß Paragraph 12, Absatz 10, Ziffer 2, SchBG römisch 40 in Abzug zu bringen: XXXX römisch 40 Anschließend ist die XXXX übersteigende Hälfte zu errechnen:Anschließend ist die römisch 40 übersteigende Hälfte zu errechnen: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Wie bereits oben ausgeführt, vermindert sich der Grundbetrag nur um die Hälfte des sich aus § 12 Abs. 5 SchBG ergebenden Betrags, da der Beschwerdeführerin nur Schulbeihilfe zusteht (§ 12 Abs. 1 SchBG). Daher ist der sich ergebende Betrag von XXXX zu halbieren, bevor er vom Grundbetrag in Abzug zu bringen ist:Wie bereits oben ausgeführt, vermindert sich der Grundbetrag nur um die Hälfte des sich aus Paragraph 12, Absatz 5, SchBG ergebenden Betrags, da der Beschwerdeführerin nur Schulbeihilfe zusteht (Paragraph 12, Absatz eins, SchBG). Daher ist der sich ergebende Betrag von römisch 40 zu halbieren, bevor er vom Grundbetrag in Abzug zu bringen ist: XXXX römisch 40 Der oben errechnete Grundbetrag von XXXX ist daher nun um XXXX zu vermindern:Der oben errechnete Grundbetrag von römisch 40 ist daher nun um römisch 40 zu vermindern: XXXX römisch 40 Der Beschwerdeführerin steht daher nach erfolgter Erhöhung bzw. Verminderung des Grundbetrags, ein Betrag von XXXX zu, wobei gemäß § 9 Abs. 3 SchBG, Schulbeihilfen jeweils auf volle Euro zu runden sind. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden. Der Beschwerdeführerin steht daher ein Betrag von XXXX zu. Der Beschwerdeführerin steht daher nach erfolgter Erhöhung bzw. Verminderung des Grundbetrags, ein Betrag von römisch 40 zu, wobei gemäß Paragraph 9, Absatz 3, SchBG, Schulbeihilfen jeweils auf volle Euro zu runden sind. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden. Der Beschwerdeführerin steht daher ein Betrag von römisch 40 zu. 3.3.
  3. Gemäß § 9 Abs. 5 SchBG gebührt die Schulbeihilfe, sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hierbei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfasst, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlussprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist. 3.3.
  4. Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, SchBG gebührt die Schulbeihilfe, sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hierbei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfasst, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlussprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist. Die Beschwerdeführerin absolvierte im Rahmen des Schuljahres 2024/2025 unbezahlte Pflichtpraktika im Ausmaß von XXXX . Sofern die belangte Behörde ausführt, dass ihr die Zeit dieser Pflichtpraktika gemäß § 9 Abs. 5 SchBG daher von der Schulbeihilfe abzuziehen ist, ist dem seitens des erkennenden Gerichts primär entgegenzuhalten, dass Pflichtpraktika im gegenständlichen Ausmaß Teil des Lehrplans der Schule für Sozialbetreuungsberufe sind und somit ein Teil des Unterrichts sind. Ein Abzug dieser Pflichtpraktika von der Schulbeihilfe kommt schon allein deshalb nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin absolvierte im Rahmen des Schuljahres 2024 aus 2025, unbezahlte Pflichtpraktika im Ausmaß von römisch 40 . Sofern die belangte Behörde ausführt, dass ihr die Zeit dieser Pflichtpraktika gemäß Paragraph 9, Absatz 5, SchBG daher von der Schulbeihilfe abzuziehen ist, ist dem seitens des erkennenden Gerichts primär entgegenzuhalten, dass Pflichtpraktika im gegenständlichen Ausmaß Teil des Lehrplans der Schule für Sozialbetreuungsberufe sind und somit ein Teil des Unterrichts sind. Ein Abzug dieser Pflichtpraktika von der Schulbeihilfe kommt schon allein deshalb nicht in Betracht. Weiters liegt der Sinn des § 9 Abs. 5 SchBG darin, Schülern, die im Schuljahr weniger als 10 Monate unterrichtet werden, nicht für unterrichtsfreie Zeit Schulbeihilfe zuzusprechen. Gegenständlich liegt jedoch keine unterrichtsfreie Zeit vor. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen Ihrer Ausbildung zur Absolvierung der Praktika durch den Lehrplan verpflichtet und finden diese auch während des Unterrichtsjahres statt. Auch erhält sie keine sonstigen Beihilfen während des Praktikums. Weiters liegt der Sinn des Paragraph 9, Absatz 5, SchBG darin, Schülern, die im Schuljahr weniger als 10 Monate unterrichtet werden, nicht für unterrichtsfreie Zeit Schulbeihilfe zuzusprechen. Gegenständlich liegt jedoch keine unterrichtsfreie Zeit vor. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen Ihrer Ausbildung zur Absolvierung der Praktika durch den Lehrplan verpflichtet und finden diese auch während des Unterrichtsjahres statt. Auch erhält sie keine sonstigen Beihilfen während des Praktikums. Schließlich normiert § 9 Abs. 5 SchBG letzter Satz, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn das Unterrichtsjahr wegen einer Ferialpraxis verkürzt ist. Diese Regelung ist von denselben teleologischen Gründen getragen, da Schüler, die verpflichtende Praktika zu absolvieren haben, auch wenn kein herkömmlicher Unterricht erteilt wird, dennoch einer schulischen Verpflichtung nachzukommen haben und daher die Zeit nicht als „unterrichtsfrei“ angesehen werden kann, zumal sie auch nicht dafür genützt werden kann, um eigenes Einkommen zu beziehen, um etwaige finanzielle Einbußen auszugleichen. Es ist daher – zusätzlich zur lehrplanmäßigen Vorschreibung – auch aus teleologischen Erwägungen nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin Schulbeihilfe nicht im vollen Ausmaß von XXXX gebührt. Schließlich normiert Paragraph 9, Absatz 5, SchBG letzter Satz, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn das Unterrichtsjahr wegen einer Ferialpraxis verkürzt ist. Diese Regelung ist von denselben teleologischen Gründen getragen, da Schüler, die verpflichtende Praktika zu absolvieren haben, auch wenn kein herkömmlicher Unterricht erteilt wird, dennoch einer schulischen Verpflichtung nachzukommen haben und daher die Zeit nicht als „unterrichtsfrei“ angesehen werden kann, zumal sie auch nicht dafür genützt werden kann, um eigenes Einkommen zu beziehen, um etwaige finanzielle Einbußen auszugleichen. Es ist daher – zusätzlich zur lehrplanmäßigen Vorschreibung – auch aus teleologischen Erwägungen nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführerin Schulbeihilfe nicht im vollen Ausmaß von römisch 40 gebührt. Somit ist der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2024/2025 eine Schulbeihilfe im Ausmaß von XXXX auszubezahlen. Ein bereits ausgezahlter Betrag von XXXX ist davon in Abzug zu bringen. Somit ist der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2024 aus 2025, eine Schulbeihilfe im Ausmaß von römisch 40 auszubezahlen. Ein bereits ausgezahlter Betrag von römisch 40 ist davon in Abzug zu bringen. Der Beschwerde ist daher im Umfang des Spruches stattzugeben. 3.
  5. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 konnte die – auch nicht beantragte – mündliche Verhandlung entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und lässt eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen auch nicht beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, konnte die – auch nicht beantragte – mündliche Verhandlung entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und lässt eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die für die Entscheidungsfindung maßgebliche Rechtsfrage war, ob Pflichtpraktika während des Unterrichtsjahres zum „Unterricht“ im Sinne des § 9 Abs. 5 SchBG zu zählen sind. Da Pflichtpraktika vom Lehrplan vorgeschrieben und auch während der 10-monatigen Unterrichtszeit zu absolvieren sind, ergibt sich -wie unter II.3.3.4. ausgeführt - im gegenständlichen Fall, dass diese zum „Unterricht“ in Sinne des § 9 Abs. 5 SchBG zählen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt daher nicht vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die für die Entscheidungsfindung maßgebliche Rechtsfrage war, ob Pflichtpraktika während des Unterrichtsjahres zum „Unterricht“ im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, SchBG zu zählen sind. Da Pflichtpraktika vom Lehrplan vorgeschrieben und auch während der 10-monatigen Unterrichtszeit zu absolvieren sind, ergibt sich -wie unter römisch zwei.3.3.4. ausgeführt - im gegenständlichen Fall, dass diese zum „Unterricht“ in Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, SchBG zählen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt daher nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W277.2316443.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.