Vm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 16.07.2025 und die Anhaltung bis 17.07.2025 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. und beschließt wie folgt: III. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft wird als unzulässig zurückgewiesen. IV. Die Beschwerde gegen die Verhinderung des Beistands der Rechtsvertretung bei der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 16.07.2025 wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch vier. Die Beschwerde gegen die Verhinderung des Beistands der Rechtsvertretung bei der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 16.07.2025 wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 20.08.2019 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.08.2019 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 07.10.2019, Zl. L509 2223926-1/2E, wurde eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Folge lehnte der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) die Behandlung einer erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) zur Entscheidung ab, der die Revision zurückwies. Der BF stellte am 23.07.2021 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zunächst mit Bescheid des BFA vom 05.01.2024 abgewiesen und neuerlich eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2025, Zl. L506 2223926-2/14E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe wurde vom VfGH abgewiesen. Eine Beschwerde an den VfGH wurde in der Folge nicht eingebracht. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Am 05.06.2025 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005. Mit Ladung des BFA vom 04.07.2025 wurde der BF ersucht, persönlich am 15.07.2025 – in der Folge verschoben auf 16.07.2025 – vor dem BFA zu erscheinen. Am 05.06.2025 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG 2005. Mit Ladung des BFA vom 04.07.2025 wurde der BF ersucht, persönlich am 15.07.2025 – in der Folge verschoben auf 16.07.2025 – vor dem BFA zu erscheinen. Der BF erschien am 16.07.2025 in Begleitung seiner Rechtsvertretung beim BFA. Er wurde am selben Tag um 10:10 Uhr auf Basis eines vom BFA am 14.07.2025 erlassenen Festnahmeauftrages
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung nach Pakistan, die für den 17.07.2025 geplant war, festgenommen. Er wurde vom BFA einvernommen, in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht und in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft – nicht in Schubhaft – angehalten. Der BF erschien am 16.07.2025 in Begleitung seiner Rechtsvertretung beim BFA. Er wurde am selben Tag um 10:10 Uhr auf Basis eines vom BFA am 14.07.2025 erlassenen Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung nach Pakistan, die für den 17.07.2025 geplant war, festgenommen. Er wurde vom BFA einvernommen, in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verbracht und in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft – nicht in Schubhaft – angehalten. Noch am 16.07.2025 stellte der BF im Stande der Anhaltung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde am selben Tag eine Erstbefragung des BF durchgeführt. Am späten Abend des 16.07.2025 gab der BF über seine Rechtsvertretung bekannt, dass er über einen gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel verfüge und bereit sei, freiwillig nach Portugal auszureisen. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2025 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG
G als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2025 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Der BF wurde am 17.07.2025 nochmals vom BFA einvernommen. Ihm wurde eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
6 FPG nach Portugal ausgehändigt. Der BF wurde am 17.07.2025 nochmals vom BFA einvernommen. Ihm wurde eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
Paragraph 52, Absatz 6, FPG nach Portugal ausgehändigt. Am 17.07.2025 um 13:10 Uhr wurde der BF aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Die geplante Abschiebung des BF nach Pakistan wurde storniert. Der BF reiste am 22.07.2025 freiwillig aus Österreich nach Portugal aus und seine persönliche Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft in Lissabon wurde mit 23.07.2025 bestätigt. Mit Schriftsatz seiner oben genannten Rechtsvertretung vom 27.08.2025 erhob der BF beim BVwG die gegenständliche Beschwerde, bezeichnet als „Schubhaftbeschwerde/ Maßnahmebeschwerde“. Er beantragte nach Darstellung des Verfahrensverlaufes sowie nach Darlegung der Beschwerdegründe
G 2005. Am 05.06.2025 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG 2005. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 06.06.2025 wurde dem BF aufgetragen, einen Mangel zu beseitigen, nämlich unter anderem ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie vorzulegen. Dafür wurde dem BF eine Frist bis zum 30.06.2025 (persönliche Vorsprache) gewährt. Zugleich wurde der BF belehrt, dass sein Antrag
G zurückgewiesen werden würde, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen werde.Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 06.06.2025 wurde dem BF aufgetragen, einen Mangel zu beseitigen, nämlich unter anderem ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie vorzulegen. Dafür wurde dem BF eine Frist bis zum 30.06.2025 (persönliche Vorsprache) gewährt. Zugleich wurde der BF belehrt, dass sein Antrag
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werden würde, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen werde. Für den BF wurde ein Flug nach Pakistan gebucht und eine unbegleitete Abschiebung für den 17.07.2025 organisiert. Am 30.06.2025 wurden beim BFA im Rahmen einer persönlichen Vorsprache Unterlagen vorgelegt; der pakistanische Reisepass des BF wurde lediglich in Kopie vorgelegt. Mit Ladung des BFA vom 04.07.2025 wurde der BF ersucht, persönlich am 15.07.2025 – in der Folge verschoben auf 16.07.2025 – vor dem BFA zu erscheinen. Die Rechtsvertretung des BF nahm am 08.07.2025 Akteneinsicht beim BFA in den Fremdenakt. Die Behörde gewährte die Akteneinsicht, nahm aber Aktenteile davon aus. Das BFA erließ am 14.07.2025 einen Festnahmeauftrag gegen den BF
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung, die für den 17.07.2025 geplant war. Das BFA erließ am 14.07.2025 einen Festnahmeauftrag gegen den BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung, die für den 17.07.2025 geplant war. Der BF erschien am 16.07.2025 in Begleitung seiner Rechtsvertretung beim BFA. Er wurde am 16.07.2025 um 10:10 Uhr in den Räumlichkeiten des BFA auf Basis des vom BFA am 14.07.2025 erlassenen Festnahmeauftrages
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG durch Organe der LPD festgenommen. Ihm wurden eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 17.07.2025 sowie das Informationsblatt für Festgenommene übergeben, was er jeweils mit seiner Unterschrift bestätigte. Auch der Festnahmeauftrag wurde ihm zur Kenntnis gebracht und in Kopie ausgehändigt. Der BF wurde in das im selben Haus befindliche polizeiliche Anhaltezentrum (PAZ) verbracht und in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Über den BF wurde keine Schubhaft verhängt.Der BF erschien am 16.07.2025 in Begleitung seiner Rechtsvertretung beim BFA. Er wurde am 16.07.2025 um 10:10 Uhr in den Räumlichkeiten des BFA auf Basis des vom BFA am 14.07.2025 erlassenen Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG durch Organe der LPD festgenommen. Ihm wurden eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 17.07.2025 sowie das Informationsblatt für Festgenommene übergeben, was er jeweils mit seiner Unterschrift bestätigte. Auch der Festnahmeauftrag wurde ihm zur Kenntnis gebracht und in Kopie ausgehändigt. Der BF wurde in das im selben Haus befindliche polizeiliche Anhaltezentrum (PAZ) verbracht und in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Über den BF wurde keine Schubhaft verhängt. Im Anschluss an die Festnahme wurde der BF am 16.07.2025 von 11:00 Uhr bis 12:40 Uhr vor dem BFA in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen. Während dieser Einvernahme und im Stande der Anhaltung stellte der BF um 12:20 Uhr in Gegenwart eines Polizeibeamten einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde am selben Tag, am 16.07.2025 von 13:50 Uhr bis 14:20 Uhr, eine Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt. Die Rechtsvertretung des BF war dabei nicht anwesend, der BF wurde aber gefragt, ob er damit einverstanden sei, dass die Erstbefragung ohne den Rechtsvertreter durchgeführt werde, was der BF bejahte. Das Asylverfahren des BF wurde in der Folge nicht zugelassen und mittlerweile vom BFA eingestellt. Das BFA erließ am 16.07.2025 einen Abschiebeauftrag an die LPD betreffend den BF. Am späten Abend des 16.07.2025, um 21:51 Uhr, gab der BF über seine Rechtsvertretung per E-Mail an das BFA und die LPD bekannt, dass er über einen gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel verfüge und bereit sei, freiwillig nach Portugal auszureisen und selbst ein Flugticket zu organisieren. Er wolle nicht nach Pakistan abgeschoben werden. Dem E-Mail beigelegt waren der portugiesische Aufenthaltstitel und der pakistanische Reisepass des BF in Kopie. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2025 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG
G als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid wurde ihm am selben Tag ausgefolgt. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2025 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid wurde ihm am selben Tag ausgefolgt. Der BF wurde am 17.07.2025 von 12:00 Uhr bis 12:40 Uhr nochmals vom BFA einvernommen und zu seinem portugiesischen Aufenthaltstitel befragt. Er erklärte sich nochmals bereit, freiwillig nach Portugal auszureisen. Ihm wurde im Anschluss eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
6 FPG nach Portugal gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt. Der BF wurde am 17.07.2025 von 12:00 Uhr bis 12:40 Uhr nochmals vom BFA einvernommen und zu seinem portugiesischen Aufenthaltstitel befragt. Er erklärte sich nochmals bereit, freiwillig nach Portugal auszureisen. Ihm wurde im Anschluss eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
Paragraph 52, Absatz 6, FPG nach Portugal gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt. Am 17.07.2025 um 13:10 Uhr wurde der BF aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Die geplante Abschiebung des BF nach Pakistan wurde storniert. Der BF reiste am 22.07.2025 freiwillig aus Österreich nach Portugal aus und sprach am 23.07.2025 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Lissabon vor. Die Ausreisebestätigung der Botschaft mit diesem Datum wurde von der Botschaft per E-Mail an das BFA übermittelt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2026, Zl. L503 2318319-1/5E, wurde die Beschwerde des BF gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2026, Zl. L503 2318319-1/5E, wurde die Beschwerde des BF gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG als unbegründet abgewiesen. Der BF war gesund und haftfähig. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und in den Gerichtsakt, in die Vorerkenntnisse des BVwG vom 07.10.2019, Zl. L509 2223926-1/2E, und vom 09.04.2025, Zl. L506 2223926-2/14E, betreffend die beiden ersten Asylverfahren des BF sowie vom 03.03.2026, Zl. L503 2318319-1/5E, betreffend das Aufenthaltstitelverfahren und in die zugehörigen Gerichtsakten, und weiters in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister (IZR), in das Zentrale Melderegister (ZMR) und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des BFA und aus den Erkenntnissen und Akten des BVwG. Auch in der gegenständlichen Beschwerde wurde der bisherige Verfahrensgang dargelegt und erweist sich dieser als unstrittig. Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren sowie aus den Akten zu den verschiedenen Verfahren des BF. Dies gilt insbesondere für die abgeschlossenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF, deren Status unstrittig ist. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da die ersten zwei Anträge des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurden und das Verfahren über den dritten Asylantrag eingestellt wurde, ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dass der BF pakistanischer Staatsangehöriger ist, ist unstrittig und ergibt sich auch aus einem in Kopie im Akt des BFA einliegenden Reisepass des BF. Somit ist der BF Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G wurde vom BFA zurückgewiesen, eine Beschwerde dagegen wurde vom BVwG abgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da die ersten zwei Anträge des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurden und das Verfahren über den dritten Asylantrag eingestellt wurde, ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dass der BF pakistanischer Staatsangehöriger ist, ist unstrittig und ergibt sich auch aus einem in Kopie im Akt des BFA einliegenden Reisepass des BF. Somit ist der BF Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG wurde vom BFA zurückgewiesen, eine Beschwerde dagegen wurde vom BVwG abgewiesen. Wie aus der Aktenlage hervorgeht, verfügt der BF über einen bis zum Jahr 2033 gültigen pakistanischen Reisepass, der auch als Beilage der gegenständlichen Beschwerde angeschlossen wurde. Somit steht die Identität des BF fest. Zudem verfügt der BF über einen portugiesischen Aufenthaltstitel („Titulo de Residencia, Temporaria, Ativ. Profissional Subordinada“). Der Titel wurde in Lissabon ausgestellt, mit Datum XXXX .05.2025, und der BF gab in der zweiten Einvernahme vor dem BFA am 17.07.2025 auch an, er habe den Titel an diesem Tag erhalten. Der Titel ist gültig bis XXXX .05.2027. Dennoch stellte der BF am 05.06.2025 in Österreich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 (der in der Folge vom BFA mangels Vorlage des pakistanischen Reisepasses im Original zurückgewiesen wurde, was vom BVwG bestätigt wurde). Der BF gab monatelang in Österreich das Bestehen eines gültigen Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates der EU wissentlich nicht bekannt, sondern erst am Abend des 16.07.2025, als er sich nach der Festnahme bereits in Anhaltung befand und ihm mitgeteilt worden war, dass er am 17.07.2025 nach Pakistan abgeschoben werden würde. Dass er die Existenz des Titels wissentlich nicht bekanntgab, geht aus seinen eigenen Angaben im Verfahren hervor. So wurde der BF in der zweiten Einvernahme vor dem BFA am 17.07.2025 gefragt, warum er weder in seinem Titelantrag nach § 56 AsylG, noch in der Einvernahme am Vortag am 16.07.2025, noch während seiner Erstbefragung zu seinem Asylantrag am 16.07.2025 etwas von diesem Aufenthaltstitel erwähnt habe. Der BF gab an, er wohne seit sechs Jahren in Österreich. Er habe hier die Sprache gelernt, wolle seine Zukunft hier aufbauen und habe daher auch österreichische Dokumente haben wollen. Er könne nicht zurückkehren nach Pakistan. Auf die nochmalige Frage, warum er nicht gesagt habe, dass er diesen Aufenthaltstitel habe, gab der BF an, er habe Angst gehabt. In einem im Verwaltungsakt aufliegenden E-Mail der Rechtsvertretung an das BFA vom 17.07.2025 wurde ausgeführt, dass der BF seinen portugiesischen Titel nicht erwähnt habe, sei aus Sicht der Rechtsvertretung deshalb der Fall, weil das zum einen „kein Thema“ gewesen sei (der Rechtsvertreter habe von dem Titel selbst erst am Vortag, dem 16.07.2025 erfahren) und der BF „schlichtweg nur in Österreich bleiben“ habe wollen, wo er sich mittlerweile sehr zuhause und wohl fühle, wie er auch im letzten Asylverfahren dargelegt habe. Sowohl der BF als auch seine Rechtsvertretung gestehen somit zu, dass der BF die Existenz des Aufenthaltstitels verschwiegen hat, mit der Begründung, der BF habe in Österreich bleiben wollen. Der BF wäre verpflichtet gewesen, den portugiesischen Aufenthaltstitel den österreichischen Behörden bekannt zu geben. Der BF hat nach den Angaben der Rechtsvertretung die Existenz des Titels sogar vor der Rechtsvertretung bis zum 16.07.2025 geheim gehalten. Die Rechtsvertretung führt nun an zwei Stellen in der gegenständlichen Beschwerde aus, die Vorgehensweise des BFA sei insoweit „bösartig“ gewesen, als dieses die Abschiebung des BF im Hintergrund für den 17.07.2025 geplant habe und ihn für den 16.07.2025 vorgeladen habe, mit der Absicht, ihn zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen, und dies alles hätte vermieden werden können, wenn die Behörde durchblicken hätte lassen, dass eine Abschiebung geplant war. Mit dem Kenntnisstand, dass eine Abschiebung nach Pakistan geplant war, hätte der Rechtsvertreter dem BF schon früher die freiwillige Ausreise nach Portugal dringend empfohlen und dem wäre der BF auch nachgekommen. Dazu ist allerdings nochmals mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass vielmehr der BF dazu verpflichtet gewesen wäre, einen bestehenden europäischen Aufenthaltstitel von sich aus den österreichischen Behörden bekanntzugeben. Dann wäre von vornherein seitens des BFA eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
6 FPG nach Portugal ergangen und das BFA hätte die Abschiebung des BF nach Pakistan gar nicht in Erwägung gezogen und hätte den BF auch nicht festgenommen. Der Ablauf der Ereignisse ist der Vorgehensweise des BF selbst zuzurechnen. Wenn der BF nicht nach Portugal möchte, sondern lieber in Österreich bleiben möchte, so steht ihm jederzeit die Möglichkeit offen, die vorgeschriebenen rechtlichen Wege einzuhalten, um einen Titel oder einen anderen Status in Österreich zu erlangen. Der BF hat die Existenz des portugiesischen Aufenthaltstitels erst bekannt gegeben, als eine Abschiebung nach Pakistan im Raum gestanden ist. In den späten Abendstunden des 16.07.2025 hat die Rechtsvertretung ein E-Mail an das BFA verfasst mit der Information, dass der BF über besagten Titel verfüge und zur freiwilligen Ausreise nach Portugal bereit sei, um eine Abschiebung nach Pakistan zu vermeiden. Das BFA hat den BF am nächsten Tag noch einmal einvernommen und ihn näher zu diesem portugiesischen Aufenthaltstitel befragt, und der BF hat zu Protokoll gegeben, dass er freiwillig nach Portugal ausreisen werde – was er dann in weiterer Folge auch tatsächlich gemacht hat. Das BFA hat ihm im Anschluss an die Einvernahme am 17.07.2025 eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
6 FPG nach Portugal ausgehändigt. Die geplante Abschiebung des BF nach Pakistan wurde storniert und der BF aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Der BF reiste am 22.07.2025 freiwillig aus Österreich nach Portugal aus. Wie aus der Aktenlage hervorgeht, verfügt der BF über einen bis zum Jahr 2033 gültigen pakistanischen Reisepass, der auch als Beilage der gegenständlichen Beschwerde angeschlossen wurde. Somit steht die Identität des BF fest. Zudem verfügt der BF über einen portugiesischen Aufenthaltstitel („Titulo de Residencia, Temporaria, Ativ. Profissional Subordinada“). Der Titel wurde in Lissabon ausgestellt, mit Datum römisch 40 .05.2025, und der BF gab in der zweiten Einvernahme vor dem BFA am 17.07.2025 auch an, er habe den Titel an diesem Tag erhalten. Der Titel ist gültig bis römisch 40 .05.2027. Dennoch stellte der BF am 05.06.2025 in Österreich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG 2005 (der in der Folge vom BFA mangels Vorlage des pakistanischen Reisepasses im Original zurückgewiesen wurde, was vom BVwG bestätigt wurde). Der BF gab monatelang in Österreich das Bestehen eines gültigen Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates der EU wissentlich nicht bekannt, sondern erst am Abend des 16.07.2025, als er sich nach der Festnahme bereits in Anhaltung befand und ihm mitgeteilt worden war, dass er am 17.07.2025 nach Pakistan abgeschoben werden würde. Dass er die Existenz des Titels wissentlich nicht bekanntgab, geht aus seinen eigenen Angaben im Verfahren hervor. So wurde der BF in der zweiten Einvernahme vor dem BFA am 17.07.2025 gefragt, warum er weder in seinem Titelantrag nach Paragraph 56, AsylG, noch in der Einvernahme am Vortag am 16.07.2025, noch während seiner Erstbefragung zu seinem Asylantrag am 16.07.2025 etwas von diesem Aufenthaltstitel erwähnt habe. Der BF gab an, er wohne seit sechs Jahren in Österreich. Er habe hier die Sprache gelernt, wolle seine Zukunft hier aufbauen und habe daher auch österreichische Dokumente haben wollen. Er könne nicht zurückkehren nach Pakistan. Auf die nochmalige Frage, warum er nicht gesagt habe, dass er diesen Aufenthaltstitel habe, gab der BF an, er habe Angst gehabt. In einem im Verwaltungsakt aufliegenden E-Mail der Rechtsvertretung an das BFA vom 17.07.2025 wurde ausgeführt, dass der BF seinen portugiesischen Titel nicht erwähnt habe, sei aus Sicht der Rechtsvertretung deshalb der Fall, weil das zum einen „kein Thema“ gewesen sei (der Rechtsvertreter habe von dem Titel selbst erst am Vortag, dem 16.07.2025 erfahren) und der BF „schlichtweg nur in Österreich bleiben“ habe wollen, wo er sich mittlerweile sehr zuhause und wohl fühle, wie er auch im letzten Asylverfahren dargelegt habe. Sowohl der BF als auch seine Rechtsvertretung gestehen somit zu, dass der BF die Existenz des Aufenthaltstitels verschwiegen hat, mit der Begründung, der BF habe in Österreich bleiben wollen. Der BF wäre verpflichtet gewesen, den portugiesischen Aufenthaltstitel den österreichischen Behörden bekannt zu geben. Der BF hat nach den Angaben der Rechtsvertretung die Existenz des Titels sogar vor der Rechtsvertretung bis zum 16.07.2025 geheim gehalten. Die Rechtsvertretung führt nun an zwei Stellen in der gegenständlichen Beschwerde aus, die Vorgehensweise des BFA sei insoweit „bösartig“ gewesen, als dieses die Abschiebung des BF im Hintergrund für den 17.07.2025 geplant habe und ihn für den 16.07.2025 vorgeladen habe, mit der Absicht, ihn zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen, und dies alles hätte vermieden werden können, wenn die Behörde durchblicken hätte lassen, dass eine Abschiebung geplant war. Mit dem Kenntnisstand, dass eine Abschiebung nach Pakistan geplant war, hätte der Rechtsvertreter dem BF schon früher die freiwillige Ausreise nach Portugal dringend empfohlen und dem wäre der BF auch nachgekommen. Dazu ist allerdings nochmals mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass vielmehr der BF dazu verpflichtet gewesen wäre, einen bestehenden europäischen Aufenthaltstitel von sich aus den österreichischen Behörden bekanntzugeben. Dann wäre von vornherein seitens des BFA eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
Paragraph 52, Absatz 6, FPG nach Portugal ergangen und das BFA hätte die Abschiebung des BF nach Pakistan gar nicht in Erwägung gezogen und hätte den BF auch nicht festgenommen. Der Ablauf der Ereignisse ist der Vorgehensweise des BF selbst zuzurechnen. Wenn der BF nicht nach Portugal möchte, sondern lieber in Österreich bleiben möchte, so steht ihm jederzeit die Möglichkeit offen, die vorgeschriebenen rechtlichen Wege einzuhalten, um einen Titel oder einen anderen Status in Österreich zu erlangen. Der BF hat die Existenz des portugiesischen Aufenthaltstitels erst bekannt gegeben, als eine Abschiebung nach Pakistan im Raum gestanden ist. In den späten Abendstunden des 16.07.2025 hat die Rechtsvertretung ein E-Mail an das BFA verfasst mit der Information, dass der BF über besagten Titel verfüge und zur freiwilligen Ausreise nach Portugal bereit sei, um eine Abschiebung nach Pakistan zu vermeiden. Das BFA hat den BF am nächsten Tag noch einmal einvernommen und ihn näher zu diesem portugiesischen Aufenthaltstitel befragt, und der BF hat zu Protokoll gegeben, dass er freiwillig nach Portugal ausreisen werde – was er dann in weiterer Folge auch tatsächlich gemacht hat. Das BFA hat ihm im Anschluss an die Einvernahme am 17.07.2025 eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
Paragraph 52, Absatz 6, FPG nach Portugal ausgehändigt. Die geplante Abschiebung des BF nach Pakistan wurde storniert und der BF aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Der BF reiste am 22.07.2025 freiwillig aus Österreich nach Portugal aus. Das Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2025, Zl. L506 2223926-2/14E, mit dem eine Beschwerde gegen den zweiten abschlägigen Asyl- und Rückkehrentscheidungsbescheid des BFA abgewiesen wurde, wurde der Rechtsvertretung des BF am 10.04.2025 im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erfolgreich hinterlegt, wie sich aus einem im betreffenden Gerichtsakt des BVwG befindlichen Zustellungsprotokoll ergibt.
GG) gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag. Somit gilt als Zustellungszeitpunkt der folgende Werktag, der 11.04.2025. Mit der Zustellung trat die Wirkung des Erkenntnisses ein und Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte erwachsen sogleich in allseitige formelle Rechtskraft. Die Erkenntnisse werden damit grundsätzlich allen Parteien gegenüber verbindlich (und gegebenenfalls vollstreckbar) (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 29 VwGVG Rz 3, Stand 15.02.2017, rdb.at). Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend dieses Erkenntnis wurde vom VfGH mit 23.07.2025 abgewiesen. Eine Beschwerde an den VfGH wurde in weiterer Folge nicht eingebracht. Das Erkenntnis des BVwG ist also seit 11.04.2025 rechtskräftig und somit liegt gegen den BF seither eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) vor.Das Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2025, Zl. L506 2223926-2/14E, mit dem eine Beschwerde gegen den zweiten abschlägigen Asyl- und Rückkehrentscheidungsbescheid des BFA abgewiesen wurde, wurde der Rechtsvertretung des BF am 10.04.2025 im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erfolgreich hinterlegt, wie sich aus einem im betreffenden Gerichtsakt des BVwG befindlichen Zustellungsprotokoll ergibt.
Paragraph 21, Absatz 8, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag. Somit gilt als Zustellungszeitpunkt der folgende Werktag, der 11.04.2025. Mit der Zustellung trat die Wirkung des Erkenntnisses ein und Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte erwachsen sogleich in allseitige formelle Rechtskraft. Die Erkenntnisse werden damit grundsätzlich allen Parteien gegenüber verbindlich (und gegebenenfalls vollstreckbar) (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 29, VwGVG Rz 3, Stand 15.02.2017, rdb.at). Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend dieses Erkenntnis wurde vom VfGH mit 23.07.2025 abgewiesen. Eine Beschwerde an den VfGH wurde in weiterer Folge nicht eingebracht. Das Erkenntnis des BVwG ist also seit 11.04.2025 rechtskräftig und somit liegt gegen den BF seither eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) vor. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nachkam, folgt aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, ebenso die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines HRZ. Diese hat sich zu Beginn als notwendig erwiesen, da der BF in früheren Verfahren kein Reisedokument vorgelegt hat. Die Ausstellung eines HRZ ergibt sich aus einem Auszug aus dem IZR. Die Stellung eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel in Österreich und weitere damit im Zusammenhang stehende Verfahrensschritte, wie etwa der Verbesserungsauftrag und die Vorsprache am 30.06.2025 sowie die Ladung für den 16.07.2025, ergeben sich aus der Aktenlage und auch aus dem Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2026, Zl. L503 2318319-1/5E, betreffend das Aufenthaltstitelverfahren. Die Buchung eines Abschiebefluges für den BF nach Pakistan ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Rechtsvertretung des BF nahm am 08.07.2025 Akteneinsicht beim BFA in den Fremdenakt. Dies ist im Akt durch einen Aktenvermerk von jenem Tag zur Akteneinsicht dokumentiert. Es erschien eine Mitarbeiterin der Rechtsvertretung und fotografierte Aktenteile. Aus diesem Aktenvermerk ergibt sich auch, dass vom BFA bestimmte Aktenseiten von der Akteneinsicht ausgenommen wurden. Die Nennung der ausgenommenen Seiten im Aktenvermerk des BFA deckt sich mit den Ausführungen der Rechtsvertretung in der gegenständlichen Beschwerde. Bei den ausgenommenen Seiten handelt es sich etwa um Registerauszüge, aber auch um Unterlagen betreffend die geplante Abschiebung des BF. Dass die Behörde die Akteneinsicht verweigert hätte, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, ist nicht zutreffend, das BFA hat die Akteneinsicht gewährt und lediglich Aktenseiten von der Einsicht ausgenommen, dies allerdings aus legitimen Gründen. Aktenbestandteile sind insoweit von der Akteneinsicht ausgenommen, als dadurch eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeigeführt oder der Zweck des Verfahrens beeinträchtigt würde, also der Einsichtnahme öffentliche Interessen entgegenstehen. Für weitere Ausführungen dazu wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, die Verweigerung der Akteneinsicht wäre darauf gerichtet gewesen, hinter dem Rücken des BF ein HRZ zu besorgen und die Abschiebung nach Pakistan zu planen, so ist darauf zu verweisen, dass gegen den BF, wie oben ausgeführt, nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag und es die Aufgabe des BFA ist, solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch zu effektuieren. Die Erlassung eines Festnahmeauftrages ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Festnahmeauftrag vom 14.07.2025 an die LPD, wonach der BF
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen sei. Für die Erlassung des Festnahmeauftrags sei maßgebend gewesen, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe. Die Erlassung eines Festnahmeauftrages ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Festnahmeauftrag vom 14.07.2025 an die LPD, wonach der BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen sei. Für die Erlassung des Festnahmeauftrags sei maßgebend gewesen, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe. Die Feststellungen zum Ablauf der Ereignisse nach dem persönlichen Erscheinen des BF vor dem BFA am 16.07.2025 ergeben sich aus der Aktenlage. Der Zeitpunkt der Festnahme ergibt sich auch aus der Anhaltedatei. Dem BF wurde im Zuge der Festnahme am 16.07.2025 um 10:10 Uhr eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 17.07.2025 sowie das Informationsblatt für Festgenommene übergeben, was er jeweils mit seiner Unterschrift bestätigte. Auch der Festnahmeauftrag wurde ihm zur Kenntnis gebracht und in Kopie ausgehändigt. Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass sich der BF zu keinem Zeitpunkt in Schubhaft befunden hat, wie klar aus der Aktenlage und auch aus der Anhaltedatei hervorgeht. In der Beschwerde wird an mehreren Stellen ausgeführt, der BF habe sich in Schubhaft befunden und diese sei gesetzwidrig, da kein Schubhaftbescheid ergangen sei. Über den BF wurde jedoch überhaupt keine Schubhaft verhängt, das Bundesamt hat keinen Schubhaftbescheid erlassen, weil es sich nie um eine Schubhaft handelte, sondern lediglich um eine Verwaltungsverwahrungshaft. Die Beschwerde verweist auf einen im Akt befindlichen Stempel „SCHUBHAFT“, und folgert daraus, somit liege eine Schubhaft vor. Dieser Stempel findet sich allerdings regelmäßig in BFA-Akten (auch) betreffend eine Anhaltung und bedeutet nicht unbedingt, dass es sich um eine Schubhaft handelt. Maßgeblich ist die von der Behörde angewendete Gesetzesstelle, ob ein Schubhaftbescheid ergeht und was in der Anhaltedatei und im Verwaltungsakt dokumentiert ist. Allein aus einem Stempel im Akt lässt sich nicht ableiten, dass es sich um eine Schubhaft handelt. Bereits an dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass mangels Vorliegens einer Schubhaft der Beschwerdeantrag auf Rechtswidrigerklärung der Anhaltung in Schubhaft zurückzuweisen ist. Im Anschluss an die Festnahme wurde der BF vor dem BFA einvernommen, die Niederschrift befindet sich im Verwaltungsakt. Während dieser Einvernahme stellte der BF im Stande der Anhaltung einen weiteren Asylantrag. Dazu wurde noch am selben Tag, am 16.07.2025 eine polizeiliche Erstbefragung des BF durchgeführt. Die Rechtsvertretung moniert in der Beschwerde, der BF sei von der Rechtsvertretung getrennt worden, deren Beistand bei der Erstbefragung sei verwehrt worden und die Verhinderung des Beistandes sei durch die Festnahme und die Überstellung in das PAZ verwirklicht worden. Die Niederschrift der Erstbefragung befindet sich ebenfalls im Akt und dort ist ersichtlich, dass die Rechtsvertretung des BF tatsächlich nicht anwesend war. Allerdings ist mit Nachdruck darauf zu verweisen, dass der BF laut Niederschrift in der Erstbefragung gefragt wurde, ob ein aufrechtes Vertretungsverhältnis bestehe, und der BF bejahte und gab den gegenständlichen Rechtsvertreter an, und der BF wurde weiter gefragt, ob er damit einverstanden sei, dass die Erstbefragung ohne den rechtsfreundlichen Vertreter durchgeführt werde, worauf der BF klar mit „Ja“ antwortete. Somit ergibt sich aus der Niederschrift, dass der BF einer Erstbefragung ohne Hinzuziehung der Rechtsvertretung zugestimmt hat und insoweit liegt aus der Sicht des BF eine Trennung von der Rechtsvertretung und Verhinderung deren Beistandes – gegen den Willen des BF – nicht vor. Zudem ist in der Anhaltedatei unter der Rubrik „Termine im Haus“ verzeichnet „Rechtsanwalt“ von 16.07.2025 - 12:43 bis 13:15 Uhr. Die Asylantragstellung erfolgte am 16.07.2025 um 12:20 Uhr während der Einvernahme vor dem BFA, wo die Rechtsvertretung dabei war. Die Erstbefragung fand laut Niederschrift von 13:50 Uhr bis 14:20 Uhr statt. Nachdem in der Anhaltedatei ein Termin mit der Rechtsvertretung vor der Erstbefragung aufscheint, hatte der BF demnach Gelegenheit, sich noch vor der Erstbefragung mit der Rechtsvertretung zu besprechen. Zu weiteren Ausführungen zur Thematik des Rechtsbeistandes und der diesbezüglichen Anfechtbarkeit wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Im dritten Asylverfahren des BF (Antragstellung am 16.07.2025) erging zunächst mit Datum vom 22.07.2025 eine Verfahrensanordnung
G, wie sich aus einem Auszug aus dem IZR ergibt. Dabei handelt es sich um die Information, dass beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückzuweisen. Eine zweite Verfahrensanordnung erging am 07.01.2026, betreffend eine beabsichtige Zurückweisung wegen Vorliegens eines Dublin-Sachverhaltes mit Portugal (aufgrund des vorgelegten portugiesischen Aufenthaltstitels des BF). Eine Zulassung des Asylverfahrens erfolgte somit nicht, es wurde vielmehr mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Asylantrag zurückzuweisen. Wie dem IZR weiter zu entnehmen ist, wurde das Asylverfahren mit 09.01.2026
G eingestellt (wegen Entziehung des Fremden vom Verfahren, der BF verfügte laut ZMR-Auszug zuletzt bis 07.01.2026 über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet). Im dritten Asylverfahren des BF (Antragstellung am 16.07.2025) erging zunächst mit Datum vom 22.07.2025 eine Verfahrensanordnung
Paragraph 29, AsylG, wie sich aus einem Auszug aus dem IZR ergibt. Dabei handelt es sich um die Information, dass beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Eine zweite Verfahrensanordnung erging am 07.01.2026, betreffend eine beabsichtige Zurückweisung wegen Vorliegens eines Dublin-Sachverhaltes mit Portugal (aufgrund des vorgelegten portugiesischen Aufenthaltstitels des BF). Eine Zulassung des Asylverfahrens erfolgte somit nicht, es wurde vielmehr mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Asylantrag zurückzuweisen. Wie dem IZR weiter zu entnehmen ist, wurde das Asylverfahren mit 09.01.2026
Paragraph 24, AsylG eingestellt (wegen Entziehung des Fremden vom Verfahren, der BF verfügte laut ZMR-Auszug zuletzt bis 07.01.2026 über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet). Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass das BFA am 16.07.2025 einen Abschiebeauftrag an die LPD erließ. Ebenfalls aktenkundig ist das E-Mail der Rechtsvertretung des BF vom 16.07.2025, um 21:51 Uhr an das BFA und die LPD, mit dem bekanntgegeben wurde, dass der BF über einen gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel verfüge, bereit sei, freiwillig nach Portugal auszureisen und über eine Vertrauensperson selbst ein Flugticket zu organisieren. Dem E-Mail beigelegt waren der portugiesische Aufenthaltstitel und der pakistanische Reisepass des BF in Kopie. Vor dem Zeitpunkt dieses E-Mails war dem BFA mangels Mitteilung durch den BF nicht bekannt, dass der BF über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfügt. Die Feststellungen zur Zurückweisung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Bescheid vom 17.07.2025. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Die Durchführung einer nochmaligen Einvernahme am 17.07.2025 von 12:00 Uhr bis 12:40 Uhr ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Einvernahmeprotokoll des BFA. Dem BF wurden verschiedene Fragen zum portugiesischen Aufenthaltstitel gestellt und er gab u.a. an, er sei im November 2024 kurz in Portugal gewesen und habe einige Unterlagen vorgelegt und den Aufenthaltstitel beantragt. Er habe den Aufenthaltstitel vor zwei Monaten, am XXXX .05.2025 erhalten. Der BF erklärte sich bereit, freiwillig nach Portugal zurückzukehren. Gegen Ende der Einvernahme wurde dem BF eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
6 FPG nach Portugal gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt, wie sich aus dem Akt ergibt.Die Durchführung einer nochmaligen Einvernahme am 17.07.2025 von 12:00 Uhr bis 12:40 Uhr ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Einvernahmeprotokoll des BFA. Dem BF wurden verschiedene Fragen zum portugiesischen Aufenthaltstitel gestellt und er gab u.a. an, er sei im November 2024 kurz in Portugal gewesen und habe einige Unterlagen vorgelegt und den Aufenthaltstitel beantragt. Er habe den Aufenthaltstitel vor zwei Monaten, am römisch 40 .05.2025 erhalten. Der BF erklärte sich bereit, freiwillig nach Portugal zurückzukehren. Gegen Ende der Einvernahme wurde dem BF eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
Paragraph 52, Absatz 6, FPG nach Portugal gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt, wie sich aus dem Akt ergibt. Der BF legte dem BFA über seine Rechtsvertretung per E-Mail eine Flugbuchung nach Portugal und Boardingpässe vor. Am 17.07.2025 um 13:10 Uhr wurde der BF aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen, wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, dabei insbesondere aus einem Entlassungsschein des BFA, und dies deckt sich auch mit den Angaben in der Anhaltedatei. Die geplante Abschiebung des BF nach Pakistan wurde storniert, auch dies ergibt sich aus dem Akt. Der BF befand sich somit von 16.07.2025 um 10:10 Uhr bis 17.07.2025 um 13:10 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft. Die freiwillige Ausreise des BF nach Portugal ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt, dabei insbesondere aus einem Formular „Nachweis über die erfolgte Ausreise“, aus dem hervorgeht, dass der BF am 22.07.2025 ausreiste und am 23.07.2025 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Lissabon vorsprach. Die Botschaft übermittelte das von der Konsulin unterschriebene Formular per E-Mail an das BFA und das Formular wurde dem BF auch von der Botschaft gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt. Die freiwillige Ausreise ergibt sich auch aus dem Auszug aus dem IZR. Die Feststellungen zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2026, Zl. L503 2318319-1/5E. Die Feststellungen zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2026, Zl. L503 2318319-1/5E. Die Feststellung, dass der BF (im gegenständlich fraglichen Zeitraum) gesund war, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 16.07.2025 kurz nach der Festnahme, wo der BF nach seinem Gesundheitszustand befragt wurde und angab, er sei gesund und er nehme keine Medikamente ein. Auch aus dem Akt oder den Angaben in der Anhaltedatei ergibt sich kein Hinweis auf beim BF vorliegende Krankheiten oder sonstige Beschwerden. Dass der BF nicht haftfähig gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden und wurde auch nicht vorgebracht. Daher war die Feststellung zu treffen, dass der BF gesund und haftfähig war. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1. Rechtliche Grundlagen: § 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: Festnahmeauftrag § 34.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und 3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird. c) der Fremde nach einer Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist
Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist
Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
Abs. 2 nicht entgegen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung
Absatz 2, nicht entgegen.
FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
FPG, Ausweisungen
FPG und Aufenthaltsverbote
Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, Ausweisungen
Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden. 3.
Vm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
1 BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Z 1), oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat ein Fremder das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem BFA-VG festgenommen worden ist (Ziffer eins,), oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 16.07.2025 und der darauffolgenden Anhaltung bis 17.07.2025; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde
1 Z 3 BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am 16.07.2025 und der darauffolgenden Anhaltung bis 17.07.2025; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
besteht.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, leg.cit. besteht. Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.07.2025
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des am 14.07.2025 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Das BFA erließ am 14.07.2025 einen Festnahmeauftrag
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung gegen den BF.Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.07.2025
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des am 14.07.2025 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Das BFA erließ am 14.07.2025 einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung gegen den BF. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057; 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.
3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.
Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). Hierbei ist anzumerken, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vgl. auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Hierbei ist anzumerken, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vergleiche auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Dass im Fall des BF eine (Anordnung der) Abschiebung sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme bereits geplant war, geht aus der Aktenlage klar hervor und ist unbestritten. Der Festnahmetatbestand lag daher jedenfalls vor. Der Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG erging in Konsequenz der geplanten Abschiebung des BF. Fallbezogen konnte das BFA aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts und der mangelnden Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise des BF auch davon ausgehen, dass weniger eingreifende Maßnahmen nicht ausreichen werden, den BF zu einer Ausreise zu bewegen. Der BF wurde im Anschluss an die Festnahme auch noch am 16.07.2025 dem BFA vorgeführt, das mit dem BF eine Einvernahme durchführte. Das BFA erließ in der Folge am 16.07.2025 auch einen Abschiebeauftrag betreffend den BF. Dass im Fall des BF eine (Anordnung der) Abschiebung sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme bereits geplant war, geht aus der Aktenlage klar hervor und ist unbestritten. Der Festnahmetatbestand lag daher jedenfalls vor. Der Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erging in Konsequenz der geplanten Abschiebung des BF. Fallbezogen konnte das BFA aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts und der mangelnden Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise des BF auch davon ausgehen, dass weniger eingreifende Maßnahmen nicht ausreichen werden, den BF zu einer Ausreise zu bewegen. Der BF wurde im Anschluss an die Festnahme auch noch am 16.07.2025 dem BFA vorgeführt, das mit dem BF eine Einvernahme durchführte. Das BFA erließ in der Folge am 16.07.2025 auch einen Abschiebeauftrag betreffend den BF. Wie oben ausgeführt, erwuchs das abweisende Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2025, mit dem die Rückkehrentscheidung des BFA bestätigt wurde, mit der Zustellung am 11.04.2025 in Rechtskraft und war mit diesem Datum auch durchsetzbar. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend dieses Erkenntnis wurde vom VfGH abgewiesen. Eine Beschwerde an den VfGH wurde in weiterer Folge nicht eingebracht. Zum Zeitpunkt der Festnahme des BF am 16.07.2025 und auch bei der Erlassung des Festnahmeauftrages am 14.07.2025 war die Rückkehrentscheidung jedenfalls durchsetzbar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat (Pakistan), ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat nachgekommen ist (vgl. § 52 Abs. 8 FPG).Zum Zeitpunkt der Festnahme des BF am 16.07.2025 und auch bei der Erlassung des Festnahmeauftrages am 14.07.2025 war die Rückkehrentscheidung jedenfalls durchsetzbar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat (Pakistan), ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat nachgekommen ist vergleiche Paragraph 52, Absatz 8, FPG). Jeder
1 und 2 BFA-VG Festgenommene ist
1 BFA-VG ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Dies gilt sinngemäß ebenso
FrBVG und Art. 5 Abs. 2 EMRK. Jeder
Paragraph 40, Absatz eins und 2 BFA-VG Festgenommene ist
Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Dies gilt sinngemäß ebenso
FrBVG und Artikel 5, Absatz 2, EMRK. Diesen Informationspflichten wurde durch das BFA bzw. die LPD im vorliegenden Fall ausreichend nachgekommen, wie oben ausgeführt. Sogleich mit seiner Festnahme wurde dem BF eine Kopie des Festnahmeauftrages des BFA ausgefolgt, ebenso das Informationsblatt für Festgenommene. Ihm wurde auch eine schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 17.07.2025 ausgehändigt. Dahingehend ist somit zunächst weder der Festnahmeauftrag noch die in Vollziehung dieses Auftrages vorgenommene Festnahme zu beanstanden. Die Festnahme und Anhaltung des BF war jedenfalls auch notwendig, zumal er durch sein Verhalten zum Ausdruck brachte, nicht selbständig in seinen Herkunftsstaat ausreisen zu wollen. Dass der BF zur damaligen Zeit aufrecht in Österreich gemeldet war, aus freien Stücken am 16.07.2025 bei der Behörde erschien und der Ladung nachkam und er sich grundsätzlich immer aktiv um seine Verfahren bemüht hat, wie in der Beschwerde ausgeführt, ist zwar prinzipiell zutreffend. Der BF hielt sich allerdings zuletzt, seit der letzten Rückkehrentscheidung, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der BF stellte zwar am 05.06.2025 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005. Auch Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach (u.a.) § 56 AsylG 2005 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht:
G 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, stehen der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und entfalten daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung; dies gilt gleichermaßen
GH 21.03.2024, Ra 2022/21/0163). Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung – etwa die Erwirkung eines Heimreisezertifikates –sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Die Festnahme und Anhaltung des BF war jedenfalls auch notwendig, zumal er durch sein Verhalten zum Ausdruck brachte, nicht selbständig in seinen Herkunftsstaat ausreisen zu wollen. Dass der BF zur damaligen Zeit aufrecht in Österreich gemeldet war, aus freien Stücken am 16.07.2025 bei der Behörde erschien und der Ladung nachkam und er sich grundsätzlich immer aktiv um seine Verfahren bemüht hat, wie in der Beschwerde ausgeführt, ist zwar prinzipiell zutreffend. Der BF hielt sich allerdings zuletzt, seit der letzten Rückkehrentscheidung, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der BF stellte zwar am 05.06.2025 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG 2005. Auch Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach (u.a.) Paragraph 56, AsylG 2005 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht:
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, stehen der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und entfalten daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung; dies gilt gleichermaßen
Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG für Beschwerden gegen Entscheidungen über einen solchen Antrag (VwGH 21.03.2024, Ra 2022/21/0163). Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung – etwa die Erwirkung eines Heimreisezertifikates –sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Wie oben dargelegt, war dem BFA bis zum 16.07.2025, um 21:51 Uhr auch nicht bekannt, dass der BF über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfügt. Das BFA war daher bis dahin nicht zu einem Vorgehen
6 FPG verpflichtet. Wie oben dargelegt, war dem BFA bis zum 16.07.2025, um 21:51 Uhr auch nicht bekannt, dass der BF über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfügt. Das BFA war daher bis dahin nicht zu einem Vorgehen
Paragraph 52, Absatz 6, FPG verpflichtet. Der BF hat am 16.07.2025 um 12:20 Uhr aus dem Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Somit waren die Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005 zu beachten.Der BF hat am 16.07.2025 um 12:20 Uhr aus dem Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Somit waren die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005 zu beachten. Zunächst ist festzuhalten, dass hier ein Folgeantrag
G 2005 vorliegt, zumal das Verfahren aufgrund des zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 23.07.2021 bereits vor der Stellung des dritten Antrages auf internationalen Schutz am 16.07.2025 rechtskräftig abgeschlossen war.Zunächst ist festzuhalten, dass hier ein Folgeantrag
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 vorliegt, zumal das Verfahren aufgrund des zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 23.07.2021 bereits vor der Stellung des dritten Antrages auf internationalen Schutz am 16.07.2025 rechtskräftig abgeschlossen war. Dem BF kam aufgrund seines Folgeantrages
G 2005 ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu, da er diesen Folgeantrag am 16.07.2025, sohin binnen achtzehn Tagen (konkret: einen Tag) vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin am 17.07.2025, gestellt hat, wobei dem BF dieser Abschiebetermin am 16.07.2025 zuvor, bereits im Zuge der Festnahme um 10:10 Uhr, nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist, der BF überdies im Antragszeitpunkt nach einer Festnahme
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wurde und gegen ihn aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2025 eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung
Dem BF kam aufgrund seines Folgeantrages
Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu, da er diesen Folgeantrag am 16.07.2025, sohin binnen achtzehn Tagen (konkret: einen Tag) vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin am 17.07.2025, gestellt hat, wobei dem BF dieser Abschiebetermin am 16.07.2025 zuvor, bereits im Zuge der Festnahme um 10:10 Uhr, nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist, der BF überdies im Antragszeitpunkt nach einer Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wurde und gegen ihn aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2025 eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG bestanden hat. Wie bereits mehrfach dargelegt, hat der BF – erst – mit E-Mail seiner Rechtsvertretung vom 16.07.2025, um 21:51 Uhr bekanntgegeben, dass er über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfüge und auch bereit sei, nach Portugal auszureisen. Das BFA hat am 17.07.2025 zu Mittag noch einmal eine Einvernahme des BF durchgeführt und ihn zu diesem Aufenthaltstitel befragt und auch die Ausreisewilligkeit des BF verifiziert. Gegen Ende der Einvernahme wurde dem BF eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
6 FPG nach Portugal gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt, wie sich aus dem Akt ergibt. Der BF legte dem BFA über seine Rechtsvertretung per E-Mail eine Flugbuchung nach Portugal und Boardingpässe vor. Am 17.07.2025 um 13:10 Uhr wurde der BF aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Wie bereits mehrfach dargelegt, hat der BF – erst – mit E-Mail seiner Rechtsvertretung vom 16.07.2025, um 21:51 Uhr bekanntgegeben, dass er über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfüge und auch bereit sei, nach Portugal auszureisen. Das BFA hat am 17.07.2025 zu Mittag noch einmal eine Einvernahme des BF durchgeführt und ihn zu diesem Aufenthaltstitel befragt und auch die Ausreisewilligkeit des BF verifiziert. Gegen Ende der Einvernahme wurde dem BF eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
Paragraph 52, Absatz 6, FPG nach Portugal gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt, wie sich aus dem Akt ergibt. Der BF legte dem BFA über seine Rechtsvertretung per E-Mail eine Flugbuchung nach Portugal und Boardingpässe vor. Am 17.07.2025 um 13:10 Uhr wurde der BF aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG
GH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG
Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Der BF wurde am 16.07.2025 um 10:10 Uhr auf Basis des Festnahmeauftrages festgenommen und in ein PAZ verbracht. Das BFA erließ, wie oben ausgeführt, am 16.07.2025 einen Abschiebeauftrag betreffend den BF. An jenem Tag stellte der BF auch einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, dazu wurde noch am 16.07.2025 die gesetzlich vorgesehene Erstbefragung durchgeführt. Am 16.07.2025 um 21:51 Uhr gab der BF das Bestehen eines portugiesischen Aufenthaltstitels bekannt. Zu dieser Thematik wurde der BF am 17.07.2025 zu Mittag nochmals vor dem BFA einvernommen, wo er seine Ausreisewilligkeit bekräftigte. Nach der Ausfolgung einer Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
6 FPG wurde der BF am 17.07.2025 um 13:10 Uhr aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Das Verfahren wurde sohin vom BFA sehr zügig geführt. Die Anhaltung im Rahmen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG dauerte insgesamt deutlich weniger als 72 Stunden, nämlich lediglich 27 Stunden. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig.Der BF wurde am 16.07.2025 um 10:10 Uhr auf Basis des Festnahmeauftrages festgenommen und in ein PAZ verbracht. Das BFA erließ, wie oben ausgeführt, am 16.07.2025 einen Abschiebeauftrag betreffend den BF. An jenem Tag stellte der BF auch einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, dazu wurde noch am 16.07.2025 die gesetzlich vorgesehene Erstbefragung durchgeführt. Am 16.07.2025 um 21:51 Uhr gab der BF das Bestehen eines portugiesischen Aufenthaltstitels bekannt. Zu dieser Thematik wurde der BF am 17.07.2025 zu Mittag nochmals vor dem BFA einvernommen, wo er seine Ausreisewilligkeit bekräftigte. Nach der Ausfolgung einer Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
Paragraph 52, Absatz 6, FPG wurde der BF am 17.07.2025 um 13:10 Uhr aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Das Verfahren wurde sohin vom BFA sehr zügig geführt. Die Anhaltung im Rahmen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG dauerte insgesamt deutlich weniger als 72 Stunden, nämlich lediglich 27 Stunden. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF während seiner Anhaltung im Stande der Festnahme einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre, Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Sonstige Umstände, die für eine Unzulässigkeit der Festnahme und Anhaltung des BF sprechen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Zur Thematik der Akteneinsicht ist Folgendes auszuführen: Die Rechtsvertretung des BF nahm am 08.07.2025 Akteneinsicht beim BFA in den Fremdenakt, wie aus einem Aktenvermerk von jenem Tag zur Akteneinsicht hervorgeht. Aus diesem Aktenvermerk ergibt sich auch, dass vom BFA bestimmte Aktenseiten von der Akteneinsicht ausgenommen wurden. Bei den ausgenommenen Seiten handelt es sich unter anderem auch um Unterlagen betreffend die geplante Abschiebung des BF. Dass die Behörde die Akteneinsicht verweigert hätte, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, ist nicht zutreffend, das BFA hat die Akteneinsicht gewährt und lediglich Aktenseiten von der Einsicht ausgenommen, dies allerdings aus legitimen Gründen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, die Verweigerung der Akteneinsicht wäre darauf gerichtet gewesen, ohne Wissen des BF ein HRZ zu besorgen und die Abschiebung nach Pakistan zu planen, so ist darauf zu verweisen, dass gegen den BF, wie oben ausgeführt, nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag und es die Aufgabe des BFA ist, solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch durch Abschiebung zu effektuieren. Auch Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Aktenbestandteile sind insoweit von der Akteneinsicht ausgenommen, als dadurch eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeigeführt oder der Zweck des Verfahrens beeinträchtigt würde, also der Einsichtnahme öffentliche Interessen entgegenstehen. Als Grund für die Einsichtsverweigerung kommt daher etwa eine Beeinträchtigung des Zwecks eines Verwaltungsstrafverfahrens dadurch in Betracht, dass der Einsicht nehmende Beschuldigte vorzeitig über Verdachtsmomente oder Beweismittel informiert würde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 10, Stand 01.01.2014, rdb.at). Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt
4 AVG prinzipiell durch Verfahrensanordnung. Soweit aber dem Rechtsschutzbedürfnis des Einsichtswerbers durch eine bloße Verfahrensanordnung nicht Rechnung getragen werden kann, weil (zumindest) ihm gegenüber der in der Sache ergehende Bescheid nicht (mehr) zu erlassen ist, hat die Behörde die Akteneinsicht durch selbständigen verfahrensrechtlichen Bescheid zu verweigern. Dies gilt nach Ansicht des VwGH auch für Verfahren, in denen ein die Angelegenheit abschließender Bescheid nicht in Betracht kommt (im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Maßnahmenbeschwerde). Im Hinblick auf die Möglichkeit, einen Bescheid zu erwirken, kann die tatsächliche Weigerung, Einsicht in die Akten zu gestatten, nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Maßnahmenbeschwerde
GH 23.02.1994, 93/01/0456, Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 14, Stand 01.01.2014, rdb.at).Die Rechtsvertretung des BF nahm am 08.07.2025 Akteneinsicht beim BFA in den Fremdenakt, wie aus einem Aktenvermerk von jenem Tag zur Akteneinsicht hervorgeht. Aus diesem Aktenvermerk ergibt sich auch, dass vom BFA bestimmte Aktenseiten von der Akteneinsicht ausgenommen wurden. Bei den ausgenommenen Seiten handelt es sich unter anderem auch um Unterlagen betreffend die geplante Abschiebung des BF. Dass die Behörde die Akteneinsicht verweigert hätte, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, ist nicht zutreffend, das BFA hat die Akteneinsicht gewährt und lediglich Aktenseiten von der Einsicht ausgenommen, dies allerdings aus legitimen Gründen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, die Verweigerung der Akteneinsicht wäre darauf gerichtet gewesen, ohne Wissen des BF ein HRZ zu besorgen und die Abschiebung nach Pakistan zu planen, so ist darauf zu verweisen, dass gegen den BF, wie oben ausgeführt, nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag und es die Aufgabe des BFA ist, solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch durch Abschiebung zu effektuieren. Auch Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Aktenbestandteile sind insoweit von der Akteneinsicht ausgenommen, als dadurch eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeigeführt oder der Zweck des Verfahrens beeinträchtigt würde, also der Einsichtnahme öffentliche Interessen entgegenstehen. Als Grund für die Einsichtsverweigerung kommt daher etwa eine Beeinträchtigung des Zwecks eines Verwaltungsstrafverfahrens dadurch in Betracht, dass der Einsicht nehmende Beschuldigte vorzeitig über Verdachtsmomente oder Beweismittel informiert würde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 17, Rz 10, Stand 01.01.2014, rdb.at). Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt
Paragraph 17, Absatz 4, AVG prinzipiell durch Verfahrensanordnung. Soweit aber dem Rechtsschutzbedürfnis des Einsichtswerbers durch eine bloße Verfahrensanordnung nicht Rechnung getragen werden kann, weil (zumindest) ihm gegenüber der in der Sache ergehende Bescheid nicht (mehr) zu erlassen ist, hat die Behörde die Akteneinsicht durch selbständigen verfahrensrechtlichen Bescheid zu verweigern. Dies gilt nach Ansicht des VwGH auch für Verfahren, in denen ein die Angelegenheit abschließender Bescheid nicht in Betracht kommt (im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Maßnahmenbeschwerde). Im Hinblick auf die Möglichkeit, einen Bescheid zu erwirken, kann die tatsächliche Weigerung, Einsicht in die Akten zu gestatten, nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Maßnahmenbeschwerde
GH 23.02.1994, 93/01/0456, Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 17, Rz 14, Stand 01.01.2014, rdb.at). Der BF bzw. dessen Rechtsvertretung erwähnt in der Beschwerde weiters, die Behörde habe dem BF „pauschal eine Gebietsbeschränkung auferlegt, ohne sich auch nur in irgendeiner Weise mit deren Notwendigkeit auseinanderzusetzen.“ (wohl gemeint, im Asylverfahren über den in der Anhaltung gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz). Die in diesem Zusammenhang relevanten Normen lauten: § 17 AsylG 2005: Paragraph 17, AsylG 2005: „(…)
Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt. (…)
G aufgrund einer Prognoseentscheidung des BFA am selben Tag als eingebracht. Ab diesem Zeitpunkt befand sich der BF somit
G im Zulassungsverfahren. Der vom BF am 16.07.2025 gestellte Asylfolgeantrag gilt
Paragraph 17, Absatz 2, AsylG aufgrund einer Prognoseentscheidung des BFA am selben Tag als eingebracht. Ab diesem Zeitpunkt befand sich der BF somit
Paragraph 17, Absatz 4, AsylG im Zulassungsverfahren. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde das Asylverfahren des BF in der Folge nicht zugelassen. An der Tatsache, dass sich der BF im Zulassungsverfahren befand, änderte sich somit nach der Aktenlage nichts, sodass ihm
13 Abs. 1 AsylG kein Aufenthaltsrecht zukam.Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde das Asylverfahren des BF in der Folge nicht zugelassen. An der Tatsache, dass sich der BF im Zulassungsverfahren befand, änderte sich somit nach der Aktenlage nichts, sodass ihm
13 Absatz eins, AsylG kein Aufenthaltsrecht zukam. Diese Ausgangslage hat wiederum die in 12 Abs. 2 AsylG normierte rechtliche Konsequenz zur Folge:Diese Ausgangslage hat wiederum die in 12 Absatz 2, AsylG normierte rechtliche Konsequenz zur Folge: § 12 AsylG 2005Paragraph 12, AsylG 2005 „(…)
Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht
Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, dar.“ Die von der Rechtsvertretung in der Beschwerde angesprochene Gebietsbeschränkung stellt sich lediglich als automatische Rechtsfolge eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Asylwerbers dar, wie auch der Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen ist:
G 2005 ist der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt – von Ausnahmen abgesehen – lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Die auf ein bestimmtes Gebiet beschränkte Zulässigkeit des Aufenthalts entsteht ex lege mit dem Einbringen eines Antrages auf internationalen Schutz. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt sieht das Gesetz dabei nicht vor (VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057).
Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt – von Ausnahmen abgesehen – lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, zulässig. Die auf ein bestimmtes Gebiet beschränkte Zulässigkeit des Aufenthalts entsteht ex lege mit dem Einbringen eines Antrages auf internationalen Schutz. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt sieht das Gesetz dabei nicht vor (VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057). Die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ist daher insgesamt
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ist daher insgesamt
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Im gegenständlichen Verfahren hat der BF im Wege seiner gewillkürten Rechtsvertretung, eines Rechtsanwaltes, eine Beschwerde unter anderem auch gegen eine Schubhaft (ausdrücklich „Schubhaftbeschwerde/ Maßnahmebeschwerde“) beim BVwG eingebracht. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich unter anderem auch gegen eine Schubhaft und es werden mit dieser auch Beschwerdegründe betreffend ein Schubhaftverfahren ausgeführt, so wird etwa § 76 FPG zitiert und ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Schubhaft lägen nicht vor und es habe auch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung gegeben.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich unter anderem auch gegen eine Schubhaft und es werden mit dieser auch Beschwerdegründe betreffend ein Schubhaftverfahren ausgeführt, so wird etwa Paragraph 76, FPG zitiert und ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Schubhaft lägen nicht vor und es habe auch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung gegeben. Da es sich bei der Vertretung des BF, wie bereits festgehalten, um einen Rechtsanwalt handelt, ist ein Missverständnis oder Irrtum auszuschließen. Aufgrund dieser klaren und unmissverständlichen Bezeichnungen in der Beschwerde als auch aufgrund der ausgeführten Beschwerdegründe, liegt auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, da offenkundig die Erhebung (auch) einer Schubhaftbeschwerde beabsichtigt war. Da es sich bei der Vertretung des BF, wie bereits festgehalten, um einen Rechtsanwalt handelt, ist ein Missverständnis oder Irrtum auszuschließen. Aufgrund dieser klaren und unmissverständlichen Bezeichnungen in der Beschwerde als auch aufgrund der ausgeführten Beschwerdegründe, liegt auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, da offenkundig die Erhebung (auch) einer Schubhaftbeschwerde beabsichtigt war. Verbesserungsaufträge nach § 13 Abs. 3 AVG dienen zur Verbesserung von fehlerhaften, nicht hingegen zur Behebung von verfehlten Anbringen.Verbesserungsaufträge nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG dienen zur Verbesserung von fehlerhaften, nicht hingegen zur Behebung von verfehlten Anbringen. Bei einem Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG kann es sich nämlich nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst (des Antrags ieS) oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27, Stand 1.1.2014, rdb.at).Bei einem Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG kann es sich nämlich nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst (des Antrags ieS) oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 27, Stand 1.1.2014, rdb.at). Da die vorliegende Beschwerde jedoch unter anderem auch zweifellos gegen die – nicht bestehende – Anhaltung in Schubhaft gerichtet war, war folglich auch nicht mit einem Verbesserungsauftrag
3 AVG vorzugehen, sondern der insofern verfehlte Beschwerdeantrag ohne Weiteres zurückzuweisen. Da die vorliegende Beschwerde jedoch unter anderem auch zweifellos gegen die – nicht bestehende – Anhaltung in Schubhaft gerichtet war, war folglich auch nicht mit einem Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen, sondern der insofern verfehlte Beschwerdeantrag ohne Weiteres zurückzuweisen. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.