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{'item': 'W298 2232826-1'}

Obsah (16)Art. 17Art. 133§ 1§ 25§ 57Art 58§ 22§ 6§ 27Artikel 6Artikel 21Artikel 8Artikel 9Artikel 89Artikel 83Art. 52

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2026 GeschäftszahlW298 2232826-1 Spruch, W298 2232826-1/68E Im namen der republik Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 17DSGVO zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag.

Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Gerda Ferch-Fischer und den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian Schultes als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Paul PICHLER, Röntgengasse 3(A)/5, 1170 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20.05.2020, GZ. römisch 40 (mitbeteiligte Parteien: 1. römisch 40 , 2. römisch 40 ., 3. römisch 40 ) betreffend Verletzung im Recht auf Löschung

Artikel 17, DSGVO zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen die
  2. XXXX („MP 1“),
  3. XXXX . („MP 2“),
  4. XXXX („MP 3“) („mitbeteiligte Parteien“) eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (in weiterer Folge auch „belangte Behörde“) wegen Verletzung in seinem Recht auf Löschung

Art. 17

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie in seinem Recht auf Geheimhaltung

§ 1Datenschutzgesetz (DSG).

  1. Am römisch 40 erhob der Beschwerdeführer gegen die
  2. römisch 40 („MP 1“),
  3. römisch 40 . („MP 2“),
  4. römisch 40 („MP 3“) („mitbeteiligte Parteien“) eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (in weiterer Folge auch „belangte Behörde“) wegen Verletzung in seinem Recht auf Löschung

Artikel 17

, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie in seinem Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Datenschutzgesetz (DSG). Im Einzelnen beantragte der Beschwerdeführer: „A. die Datenschutzbehörde möge aufgrund der glaubhaft gemachten wesentlichen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die in der Übersicht Beilage./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen als begleitende Maßnahme im Beschwerdeverfahren

§ 25Abs.

1 DSG nach § 22 Abs. 4 DSG vorgehen und wegen des Vorliegens einer wesentlichen unmittelbaren Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen des Einschreiters (Gefahr in Verzug) die Anzeige der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthalten[d]en Suchbegriffskombinationen bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Beschwerde des Einschreiters mit Bescheid

§ 57Abs.

1 AVG untersagen.„A. die Datenschutzbehörde möge aufgrund der glaubhaft gemachten wesentlichen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die in der Übersicht Beilage./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen als begleitende Maßnahme im Beschwerdeverfahren

Paragraph 25, Absatz eins, DSG nach Paragraph 22, Absatz 4, DSG vorgehen und wegen des Vorliegens einer wesentlichen unmittelbaren Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen des Einschreiters (Gefahr in Verzug) die Anzeige der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthalten[d]en Suchbegriffskombinationen bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Beschwerde des Einschreiters mit Bescheid

Paragraph 57, Absatz eins, AVG untersagen. B. Die Datenschutzbehörde möge ... 1. feststellen, dass die Beschwerdegegner durch die Verweigerung der Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthalten[d]en Suchbegriffskombinationen, das Recht des Einschreiters auf Löschung verletzt haben; 2.

Art 58Abs.

1 lit. g DSGVO die Löschung die Entfernung der in der Übersicht Beilage./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen anordnen; in eventu2.

Artikel 58

, Absatz eins, Litera g, DSGVO die Löschung die Entfernung der in der Übersicht Beilage./G ersichtlichen Indexierungen von Inhalten zu den in genannter Beilage dargestellten, den Namen des Einschreiters enthaltenden Suchbegriffskombinationen anordnen; in eventu die Beschwerdegegner

Art. 58Abs.

1 lit. c DSGVO anweisen, dem Antrag des Einschreiters auf Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse zu entsprechen;die Beschwerdegegner

Artikel 58

, Absatz eins, Litera c, DSGVO anweisen, dem Antrag des Einschreiters auf Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse zu entsprechen; 3.

Art. 58Abs.

1 lit. f DSGVO die Beschwerdegegner zur Unterlassung der neuerlichen Indexierung der in Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse verpflichten;3.

Artikel 58

, Absatz eins, Litera f, DSGVO die Beschwerdegegner zur Unterlassung der neuerlichen Indexierung der in Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse verpflichten; 4.

Art. 58Abs.

1 lit. f DSGVO die Beschwerdegegner zur Unterlassung der neuerlichen Indexierung von Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, deren Indexierung

Antragspunkt 1 für rechtswidrig erklärt worden ist, zu verpflichten, sofern diese eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu den Inhalten der Zielseiten der

Antrag 1 für rechtswidrig erklärten Indexierungen, im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie die Beschwerdegegner zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen; sowie4.

Artikel 58

, Absatz eins, Litera f, DSGVO die Beschwerdegegner zur Unterlassung der neuerlichen Indexierung von Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, deren Indexierung

Antragspunkt 1 für rechtswidrig erklärt worden ist, zu verpflichten, sofern diese eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu den Inhalten der Zielseiten der

Antrag 1 für rechtswidrig erklärten Indexierungen, im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie die Beschwerdegegner zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen; sowie 5.

Art. 58Abs.

1 lit. i DSGVO eine Geldbuße zu verhängen.“5.

Artikel 58, Absatz eins, Litera i, DSGVO eine Geldbuße zu verhängen.“ 2.

In der Stellungnahme der MP 1 vom 09.03.2020 zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers anerkannte die MP 1 ein „Recht auf Vergessenwerden“ des Beschwerdeführers in Bezug auf Uniform Resource Locators. Ebenso erklärte sich die MP 1 bereit, jene URLs zu entfernen, die zwar durch eine Suche mittels des Namens des Beschwerdeführers in den Suchresultaten der Suchmaschine der MP 1 erscheinen würden, welche aber auf Zielseiten verlinken würden, die den Namen des Beschwerdeführers nicht bzw. nicht mehr enthalten. Das Recht auf Vergessenwerden sei zwar bei Letzteren nicht einschlägig, weil der Beschwerdeführer auf den Zielseiten nicht namentlich genannt werde. Da derartige URLs im Zusammenhang mit dem Suchen nach dem Namen des Beschwerdeführers für Dritte keine relevanten Suchergebnisse beinhalteten, seien solche De-Indexierungen gerechtfertigt. Hingegen bestritt die MP 1 ein Recht des Beschwerdeführers auf Entfernung nach Art. 17 DSGVO in Bezug auf URLs, die durch Suche mittels des Namens des Beschwerdeführers in den Suchresultaten der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei erscheinen und die auf Zielseiten verlinken würden, auf welchen die Berichterstattung über die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer aktuell und korrekt wiedergegeben werden würden, weil eine Verlinkung zu korrekten Informationen erfolge und zudem ein öffentliches Interesse an der Faktenlage bestehe. Hinsichtlich drei anderer Links bestehe kein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer.Hingegen bestritt die MP 1 ein Recht des Beschwerdeführers auf Entfernung nach Artikel 17, DSGVO in Bezug auf URLs, die durch Suche mittels des Namens des Beschwerdeführers in den Suchresultaten der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei erscheinen und die auf Zielseiten verlinken würden, auf welchen die Berichterstattung über die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer aktuell und korrekt wiedergegeben werden würden, weil eine Verlinkung zu korrekten Informationen erfolge und zudem ein öffentliches Interesse an der Faktenlage bestehe. Hinsichtlich drei anderer Links bestehe kein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer. Ebenso wenig bestehe eine Pflicht zur Entfernung von URLs, die durch Suche mittels des Namens des Beschwerdeführers in den Suchresultaten der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei erschienen, aber nichts mit dem Beschwerdeführer und der Berichterstattung über die strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn zu tun hätten. Schließlich mangle es dem Unterlassungsbegehren (Punkt B.

  1. und B.
  2. des Begehrens der Datenschutzbeschwerde) an einer rechtlichen Grundlage. § 18 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz stehe einer proaktiven Überwachung durch die mitbeteiligte Partei entgegen, um eine neuerliche Indexierung der vom Beschwerdeführer aufgelisteten URLs bzw. von URLs, die auf sinngleiche Zielseiten verlinken, zu verhindern.Schließlich mangle es dem Unterlassungsbegehren (Punkt B.
  3. und B.
  4. des Begehrens der Datenschutzbeschwerde) an einer rechtlichen Grundlage. Paragraph 18, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz stehe einer proaktiven Überwachung durch die mitbeteiligte Partei entgegen, um eine neuerliche Indexierung der vom Beschwerdeführer aufgelisteten URLs bzw. von URLs, die auf sinngleiche Zielseiten verlinken, zu verhindern.
  5. Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 16.04.2020 zusammengefasst an, dass unter Berücksichtigung der Leitlinien des EuGH-Urteils C-131/12 der Beschwerdeführer nicht als public figure anzusehen sei. Nach erfolgtem Freispruch bestehe kein öffentliches Interesse mehr an der Auffindbarkeit identifizierender Berichterstattung über die Vorwürfe. Weiters wurde entgegnet, dass unter den Links ( XXXX und XXXX ) nach wie vor Informationen zum Beschwerdeführer ersichtlich seien.
  6. Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 16.04.2020 zusammengefasst an, dass unter Berücksichtigung der Leitlinien des EuGH-Urteils C-131/12 der Beschwerdeführer nicht als public figure anzusehen sei. Nach erfolgtem Freispruch bestehe kein öffentliches Interesse mehr an der Auffindbarkeit identifizierender Berichterstattung über die Vorwürfe. Weiters wurde entgegnet, dass unter den Links ( römisch 40 und römisch 40 ) nach wie vor Informationen zum Beschwerdeführer ersichtlich seien.
  7. Mit Bescheid vom 20.05.2020 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde in Bezug auf alle drei mitbeteiligte Parteien als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und den Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe zurück (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die MP 1 sei datenschutzrechtliche Verantwortliche für näher genannte Suchmaschine. Die MP 1 sei bis zur Einbringung der Datenschutzbeschwerde dem Löschungsbegehren des Beschwerdeführers hinsichtlich 24 näher genannter URLs nicht nachgekommen. Erst im Verfahren vor der Datenschutzbehörde habe die MP 1 diese URLs mit Ausnahme von sechs näher genannten URLs gelöscht. Die „URL 1“ habe auf einen Artikel des XXXX vom XXXX mit dem Titel „ XXXX “, beinhaltend „den Prozess bzw. die Prozessverhandlung sowie das Urteil des XXXX vom XXXX “;Die „URL 1“ habe auf einen Artikel des römisch 40 vom römisch 40 mit dem Titel „ römisch 40 “, beinhaltend „den Prozess bzw. die Prozessverhandlung sowie das Urteil des römisch 40 vom römisch 40 “; die „URL 2“ auf einen Artikel des XXXX vom XXXX mit dem Titel „ XXXX “, beinhaltend „den Prozess bzw. die Prozessverhandlung“ und am Beginn des Artikels ein „ XXXX “ mit einem Hyperlink zu URL 1 beim Wort „article“;die „URL 2“ auf einen Artikel des römisch 40 vom römisch 40 mit dem Titel „ römisch 40 “, beinhaltend „den Prozess bzw. die Prozessverhandlung“ und am Beginn des Artikels ein „ römisch 40 “ mit einem Hyperlink zu URL 1 beim Wort „article“; die „URL 3“ auf einen Artikel der XXXX vom XXXX mit dem Titel „[ XXXX “, beinhaltend „den Prozess bzw. die Prozessverhandlung vor dem XXXX “ mit einem „ XXXX “.die „URL 3“ auf einen Artikel der römisch 40 vom römisch 40 mit dem Titel „[ römisch 40 “, beinhaltend „den Prozess bzw. die Prozessverhandlung vor dem römisch 40 “ mit einem „ römisch 40 “. In allen drei Artikeln werde der volle Name des Beschwerdeführers genannt sowie sein Foto gezeigt. Die „URLs 4 und 5“ verwiesen auf die Artikel des XXXX und der XXXX bzw. verlinkten zu diesen Artikeln und zu den URLs 1 bis
  8. Die „URL 6“ sei nicht mehr abrufbar.Die „URLs 4 und 5“ verwiesen auf die Artikel des römisch 40 und der römisch 40 bzw. verlinkten zu diesen Artikeln und zu den URLs 1 bis
  9. Die „URL 6“ sei nicht mehr abrufbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und in weiterer Folge des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) seien für die Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung als Kriterien die Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Beitrag zur Debatte von allgemeinem Interesse), die sachliche Richtigkeit veröffentlichter Informationen, der Zweck und der Kontext der Veröffentlichung, die Art der betroffenen Information, insbesondere ihre Sensitivität für das Privatleben des Betroffenen und die Wahrscheinlichkeit oder der tatsächliche Eintritt eines materiellen bzw. immateriellen Schadens durch die Datenverarbeitung sowie die seit der Veröffentlichung vergangene Zeit zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Artikel als XXXX eines näher genannten international bekannten XXXX eine Rolle im öffentlichen Leben eingenommen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Berichterstattung über den Prozess betreffend den Vergewaltigungsvorwurf und den Freispruch auch das Kriterium „Beitrag zur Debatte von allgemeinem Interesse“ erfülle. Der Beschwerdeführer bestreite nicht die sachliche Richtigkeit der in den Artikeln bereitgestellten Informationen. Die Artikel dienten der Information der Öffentlichkeit über das Strafverfahren und das ergangene Urteil. Die bereitgestellten Informationen könnten zwar geeignet sein, dem Beschwerdeführer einen materiellen oder immateriellen Schaden zuzufügen, jedoch werde in den Artikeln jeweils auf den rechtskräftigen Freispruch hingewiesen. Seit dem Freispruch des Beschwerdeführers sei nur ein recht kurzer Zeitraum vergangen. Insgesamt überwiege das Recht auf Informationsfreiheit das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung bzw. Löschung, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Artikel als römisch 40 eines näher genannten international bekannten römisch 40 eine Rolle im öffentlichen Leben eingenommen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Berichterstattung über den Prozess betreffend den Vergewaltigungsvorwurf und den Freispruch auch das Kriterium „Beitrag zur Debatte von allgemeinem Interesse“ erfülle. Der Beschwerdeführer bestreite nicht die sachliche Richtigkeit der in den Artikeln bereitgestellten Informationen. Die Artikel dienten der Information der Öffentlichkeit über das Strafverfahren und das ergangene Urteil. Die bereitgestellten Informationen könnten zwar geeignet sein, dem Beschwerdeführer einen materiellen oder immateriellen Schaden zuzufügen, jedoch werde in den Artikeln jeweils auf den rechtskräftigen Freispruch hingewiesen. Seit dem Freispruch des Beschwerdeführers sei nur ein recht kurzer Zeitraum vergangen. Insgesamt überwiege das Recht auf Informationsfreiheit das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung bzw. Löschung, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Da die MP 1 die datenschutzrechtliche Verantwortliche der vorliegenden Suchmaschine sei, könne dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die vom Beschwerdeführer in seiner Datenschutzbeschwerde als Beschwerdegegnerinnen in Anspruch genommenen beiden weiteren juristischen Personen datenschutzrechtliche Verantwortliche seien. Mangels wesentlicher unmittelbarer Gefährdung bzw. von Gefahr in Verzug zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seien die Voraussetzungen einer Untersagung

§ 22Abs.

4 DSG nicht vorgelegen.Mangels wesentlicher unmittelbarer Gefährdung bzw. von Gefahr in Verzug zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seien die Voraussetzungen einer Untersagung

Paragraph 22, Absatz 4, DSG nicht vorgelegen. Im Rahmen eines Administrativverfahrens könne keine Geldbuße gegen den Verantwortlichen verhängt werden. Überdies könne aus Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 und 5 DSG kein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen abgeleitet werden. Es gelte diesbezüglich das Prinzip der Amtswegigkeit. Der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße sei daher zurückzuweisen gewesen.Im Rahmen eines Administrativverfahrens könne keine Geldbuße gegen den Verantwortlichen verhängt werden. Überdies könne aus Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG kein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen abgeleitet werden. Es gelte diesbezüglich das Prinzip der Amtswegigkeit. Der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße sei daher zurückzuweisen gewesen. 5. Der Beschwerdeführer erhob das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, die in der Entscheidung der belangten Behörde vorgenommene Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung sei nicht mit der Rechtsprechung des EGMR in Einklang zu bringen. Er sei keine Person des öffentlichen Interesses und in dem Unternehmen nur einer von XXXX Mitarbeitern gewesen in einer mittleren Hierarchiestufe im Tätigkeitsbereich XXXX . Er sei weder Eigentümer noch Leitungsorgan dieser Bank gewesen, auch habe er keine Leitungsfunktion oder eine Budgetverantwortung gehabt und könne daher nicht als „Geschäftsmann“ im Sinne der EGMR-Judikatur angesehen werden. Vor den strafrechtlichen Vorwürfen sei über den Beschwerdeführer weder aufgrund seiner beruflichen Funktion noch aus anderen Gründen berichtet worden. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht selbst mit seinem Privatleben an die Öffentlichkeit gegeben. Es bestehe kein sonstiger, die Auffindbarkeit der identifizierenden Berichterstattung in der XXXX -Suche rechtfertigender Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben. Aus der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Wirtschafts-Trend Zeitschriften-Verlagsgesellschaft mbH gegen Österreich könne geschlossen werden, dass eine identifizierende Berichterstattung nach einem rechtskräftigen Freispruch nicht zulässig sei. Ferner sei zu beachten, dass entsprechend der Judikatur des EGMR selbst Personen, die im öffentlichen Leben stehen würden, ein Recht auf Privatleben hätten. So sei aus der Veröffentlichung von Informationen kein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse zu entnehmen. Die Auffindbarkeit im Kontext personenbezogener Suchoperationen zur Person des Beschwerdeführers nach rechtskräftigem Freispruch diene ausschließlich der Befriedigung der Neugier über Einzelheiten des Privatlebens des Beschwerdeführers; ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse sei nicht erkennbar. Zudem müsse der Privatsphäre selbst bei berühmten Personen gegenüber der Pressefreiheit mehr Gewicht zuerkannt werden. In diesem Sinne habe die Allgemeinheit höchstpersönliche Lebensbereiche zu respektieren. Zu diesem Lebensbereich zähle auch das Sexualverhalten. Daher sei der Vorwurf der Vergewaltigung nicht nur ein strafrechtlicher Vorwurf, sondern auch ein Vorwurf, der den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffe.5. Der Beschwerdeführer erhob das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, die in der Entscheidung der belangten Behörde vorgenommene Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf freie Meinungsäußerung sei nicht mit der Rechtsprechung des EGMR in Einklang zu bringen. Er sei keine Person des öffentlichen Interesses und in dem Unternehmen nur einer von römisch 40 Mitarbeitern gewesen in einer mittleren Hierarchiestufe im Tätigkeitsbereich römisch 40 . Er sei weder Eigentümer noch Leitungsorgan dieser Bank gewesen, auch habe er keine Leitungsfunktion oder eine Budgetverantwortung gehabt und könne daher nicht als „Geschäftsmann“ im Sinne der EGMR-Judikatur angesehen werden. Vor den strafrechtlichen Vorwürfen sei über den Beschwerdeführer weder aufgrund seiner beruflichen Funktion noch aus anderen Gründen berichtet worden. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht selbst mit seinem Privatleben an die Öffentlichkeit gegeben. Es bestehe kein sonstiger, die Auffindbarkeit der identifizierenden Berichterstattung in der römisch 40 -Suche rechtfertigender Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben. Aus der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Wirtschafts-Trend Zeitschriften-Verlagsgesellschaft mbH gegen Österreich könne geschlossen werden, dass eine identifizierende Berichterstattung nach einem rechtskräftigen Freispruch nicht zulässig sei. Ferner sei zu beachten, dass entsprechend der Judikatur des EGMR selbst Personen, die im öffentlichen Leben stehen würden, ein Recht auf Privatleben hätten. So sei aus der Veröffentlichung von Informationen kein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse zu entnehmen. Die Auffindbarkeit im Kontext personenbezogener Suchoperationen zur Person des Beschwerdeführers nach rechtskräftigem Freispruch diene ausschließlich der Befriedigung der Neugier über Einzelheiten des Privatlebens des Beschwerdeführers; ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse sei nicht erkennbar. Zudem müsse der Privatsphäre selbst bei berühmten Personen gegenüber der Pressefreiheit mehr Gewicht zuerkannt werden. In diesem Sinne habe die Allgemeinheit höchstpersönliche Lebensbereiche zu respektieren. Zu diesem Lebensbereich zähle auch das Sexualverhalten. Daher sei der Vorwurf der Vergewaltigung nicht nur ein strafrechtlicher Vorwurf, sondern auch ein Vorwurf, der den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffe. Zudem seien entsprechend der Judikatur des EGMR zur Rechtssache Axel Springer AG vs. Deutschland auch Entwicklungen des Strafverfahrens zu berücksichtigen. So sei der Beschwerdeführer rechtskräftig freigesprochen worden. Diese maßgebliche Änderung im Strafverfahren führe zum Überwiegen der Privatsphäre des Beschwerdeführers. Schließlich sei nach dem rechtskräftigen Freispruch kein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse mehr gegeben. Daher komme es auf den recht kurzen Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und dem Löschungsantrag nicht mehr an. 6. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde und den bezugshabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.06.2020 zur Entscheidung vor. 7. Mit Schreiben vom 04.01.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme dazu aufgefordert, dass die verfahrensgegenständlichen Links keine Informationen über den Beschwerdeführer enthalten und das Ergebnis der XXXX Suche keine Hinweise auf die verfahrensgegenständlichen Links enthält. 7. Mit Schreiben vom 04.01.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme dazu aufgefordert, dass die verfahrensgegenständlichen Links keine Informationen über den Beschwerdeführer enthalten und das Ergebnis der römisch 40 Suche keine Hinweise auf die verfahrensgegenständlichen Links enthält. 8. Mit Stellungnahme vom 07.01.2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht unter anderem die mit der Datenschutzbeschwerde begehrte Feststellung der erfolgten „Rechtsverletzung durch die Beschwerdegegner“ sowie die begehrte Unterlassung der neuerlichen Indexierung von näher genannten URLs als indexierte Suchergebnisse sowie anderer URLs mit denselben oder sinngleichen Inhalten sei. Er habe erst durch persönliche Intervention erreicht, dass die Zielseitenbetreiber die verfahrensgegenständlichen Links offline genommen hätten. Es sei aber weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der erfolgten Rechtsverletzung (§ 24 Abs. 2 Z. 5 DSG) und Erteilung von Aufträgen iSv Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO (gemeint Unterlassung der neuerlichen Indexierung der Einträge und/oder anderer URLs mit denselben oder sinngleichen Inhalten) gegeben. Das rechtliche Interesse begründete der Beschwerdeführer damit, eine dauerhafte Nichtauffindbarkeit der verfahrensgegenständlichen Links sicherzustellen, dass die mitbeteiligten Parteien künftig De-Indexierungsaufforderungen nicht mehr ignorieren würden.8. Mit Stellungnahme vom 07.01.2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht unter anderem die mit der Datenschutzbeschwerde begehrte Feststellung der erfolgten „Rechtsverletzung durch die Beschwerdegegner“ sowie die begehrte Unterlassung der neuerlichen Indexierung von näher genannten URLs als indexierte Suchergebnisse sowie anderer URLs mit denselben oder sinngleichen Inhalten sei. Er habe erst durch persönliche Intervention erreicht, dass die Zielseitenbetreiber die verfahrensgegenständlichen Links offline genommen hätten. Es sei aber weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der erfolgten Rechtsverletzung (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG) und Erteilung von Aufträgen iSv Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO (gemeint Unterlassung der neuerlichen Indexierung der Einträge und/oder anderer URLs mit denselben oder sinngleichen Inhalten) gegeben. Das rechtliche Interesse begründete der Beschwerdeführer damit, eine dauerhafte Nichtauffindbarkeit der verfahrensgegenständlichen Links sicherzustellen, dass die mitbeteiligten Parteien künftig De-Indexierungsaufforderungen nicht mehr ignorieren würden. 9. In der Stellungnahme vom 16.02.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass aus den Unterlagen ersichtlich sei, dass der frühere Arbeitgeber den Beschwerdeführer letztlich wegen des rechtskräftig widerlegten Vergewaltigungsvorwurfes entlassen habe. Sein Vater habe erreicht, dass die verfahrensgegenständlichen Links von den Zielseitenbetreibern offline genommen worden seien. Der Vater wolle die private Korrespondenz mit den Zielseitenbetreibern nicht offenlegen und wolle dazu auch nicht aussagen. 10. Die MP 1 entgegnete in ihrer Stellungnahme vom 24.02.2021, die behauptete Rechtsverletzung bestehe nicht mehr fort. Zur Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse sei auszuführen, dass das öffentliche Informationsinteresse vorliegend gegenüber dem Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung bzw. Löschung überwiege. Dem Beschwerdeführer komme kein Feststellungsinteresse zu. 11. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 19.03.2021 vor, die mitbeteiligte Partei habe keine angemessenen und zumutbaren Maßnahmen gesetzt, um eine neuerliche Indexierung sinngleicher Inhalte zu verhindern. So sei es im März 2021 zu einer solchen Indexierung gekommen, obwohl der Vater des Beschwerdeführers bei den Betreibern der Zielseiten bereits Ende Juli 2020 die Offlinenahme erwirkt habe. Insofern bestehe weiterhin ein erhebliches rechtliches Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, um die dauerhafte mangelnde Auffindbarkeit der verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse sicherzustellen, falls diese von den Betreibern der Zielseiten wieder online gestellt würden, nachdem der Beschwerdeführer über keinen entsprechenden Rechtstitel gegen die Zielseitenbetreiber verfüge. Darüber hinaus habe die mitbeteiligte Partei die Verpflichtung zur „De-Indexierung“ immer bestritten. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass die mitbeteiligte Partei die verfahrensgegenständlichen URLs oder URLs mit sinngleichen Inhalten wieder indexiere, sofern solche Inhalte wieder online gestellt würden. 12. Die MP 1 führte in ihrer Stellungnahme vom 19.03.2021 im Wesentlichen aus, sie habe lediglich jene URLs nicht gelöscht, die (

  1. i)durch eine Suche nach dem Namen des Beschwerdeführers in den XXXX -Suchresultaten erschienen seien und die (
  2. ii)auf Zielseiten verlinkt hätten, auf welchen die verfahrensgegenständliche Berichterstattung über den Beschwerdeführer aktuell und korrekt wiedergegeben worden wäre (d.h. auf welchen nicht nur die Vergewaltigungsvorwürfe gegen den Beschwerdeführer erwähnt worden wäre, sondern auch dessen Freispruch) sowie jene URLs, die durch eine Suche nach dem Namen des Beschwerdeführers in den XXXX -Suchresultaten erschienen seien, welche aber (
  3. ii)nichts mit dem Beschwerdeführer bzw. mit der verfahrensgegenständlichen Berichterstattung zu tun hätten und vom Beschwerdeführer (wohl irrtümlich) angeführt worden wären.12. Die MP 1 führte in ihrer Stellungnahme vom 19.03.2021 im Wesentlichen aus, sie habe lediglich jene URLs nicht gelöscht, die (
  4. i)durch eine Suche nach dem Namen des Beschwerdeführers in den römisch 40 -Suchresultaten erschienen seien und die (
  5. ii)auf Zielseiten verlinkt hätten, auf welchen die verfahrensgegenständliche Berichterstattung über den Beschwerdeführer aktuell und korrekt wiedergegeben worden wäre (d.h. auf welchen nicht nur die Vergewaltigungsvorwürfe gegen den Beschwerdeführer erwähnt worden wäre, sondern auch dessen Freispruch) sowie jene URLs, die durch eine Suche nach dem Namen des Beschwerdeführers in den römisch 40 -Suchresultaten erschienen seien, welche aber (
  6. ii)nichts mit dem Beschwerdeführer bzw. mit der verfahrensgegenständlichen Berichterstattung zu tun hätten und vom Beschwerdeführer (wohl irrtümlich) angeführt worden wären. 13. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 24.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. 14. Schließlich brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30.03.2021 vor, seine Datenschutzbeschwerde ziele darauf ab, dass bei Eingabe der in Beilage ./G der Datenschutzbeschwerde angegebenen Begriffskombinationen (Vor- und Zuname des Beschwerdeführers alleine oder jeweils mit dem Namen der XXXX oder jeweils mit den Begriffen „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “ sowie „ XXXX “) einerseits die in Beilage ./G ersichtlichen URLs, die bei Eingabe näher dargestellter Begriffskombinationen mit seinem Vor- und Zunamen derzeit nicht mehr als Suchergebnisse aufscheinen, nicht wieder als Suchergebnisse gelistet werden und andererseits dieselben Informationen aus den genannten URLs bzw. Suchergebnissen betreffend den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vergewaltigungsvorwurf zu denselben Suchoperationen auch dann nicht angezeigt werden, wenn sie unter einem neuen Link neuerlich von der mitbeteiligten Partei indexiert werden. Näher dargestellte Informationen auch „in lediglich geringfügig abgewandelter Form“ sollen als Suchergebnisse zu den bezeichneten Suchoperationen weder als Bestandteil der URL noch des unmittelbar unter der URL dargestellten „Snippets“ (Vorschau des Inhalts einer Website) angezeigt werden.14. Schließlich brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30.03.2021 vor, seine Datenschutzbeschwerde ziele darauf ab, dass bei Eingabe der in Beilage ./G der Datenschutzbeschwerde angegebenen Begriffskombinationen (Vor- und Zuname des Beschwerdeführers alleine oder jeweils mit dem Namen der römisch 40 oder jeweils mit den Begriffen „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ sowie „ römisch 40 “) einerseits die in Beilage ./G ersichtlichen URLs, die bei Eingabe näher dargestellter Begriffskombinationen mit seinem Vor- und Zunamen derzeit nicht mehr als Suchergebnisse aufscheinen, nicht wieder als Suchergebnisse gelistet werden und andererseits dieselben Informationen aus den genannten URLs bzw. Suchergebnissen betreffend den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vergewaltigungsvorwurf zu denselben Suchoperationen auch dann nicht angezeigt werden, wenn sie unter einem neuen Link neuerlich von der mitbeteiligten Partei indexiert werden. Näher dargestellte Informationen auch „in lediglich geringfügig abgewandelter Form“ sollen als Suchergebnisse zu den bezeichneten Suchoperationen weder als Bestandteil der URL noch des unmittelbar unter der URL dargestellten „Snippets“ (Vorschau des Inhalts einer Website) angezeigt werden. 15. Die MP 1 wendete dagegen ein, dass sich weder aus Art. 77 DSGVO noch aus § 24 Abs. 6 DSG ein Anspruch auf Feststellung einer zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr bestehenden Rechtsverletzung ergebe. Es sei ihr nicht möglich nachzuvollziehen, wann die drei verfahrensgegenständlichen URLs offline genommen worden seien und eine De-Indexierung dieser Einträge erfolgt sei. Es sei möglich, dass diese Seiten beim regelmäßigen Crawlen (automatisiertes Abrufen und Verarbeiten von Internetseiten mithilfe eines Computerprogramms) der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei aus dem Suchindex ausgelistet worden seien, weil auf den Zielseiten kein Inhalt mehr auffindbar gewesen sei, oder dass die Webmaster der Zielseiten nach Löschung der Artikel aus den Archiven der Presseerzeugnisse sie aus der Suche der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei ausgeschlossen haben.15. Die MP 1 wendete dagegen ein, dass sich weder aus Artikel 77, DSGVO noch aus Paragraph 24, Absatz 6, DSG ein Anspruch auf Feststellung einer zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr bestehenden Rechtsverletzung ergebe. Es sei ihr nicht möglich nachzuvollziehen, wann die drei verfahrensgegenständlichen URLs offline genommen worden seien und eine De-Indexierung dieser Einträge erfolgt sei. Es sei möglich, dass diese Seiten beim regelmäßigen Crawlen (automatisiertes Abrufen und Verarbeiten von Internetseiten mithilfe eines Computerprogramms) der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei aus dem Suchindex ausgelistet worden seien, weil auf den Zielseiten kein Inhalt mehr auffindbar gewesen sei, oder dass die Webmaster der Zielseiten nach Löschung der Artikel aus den Archiven der Presseerzeugnisse sie aus der Suche der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei ausgeschlossen haben. Unabhängig davon überwiege das öffentliche Informationsinteresse das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung bzw. Löschung, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Veröffentlichung XXXX gewesen sei und somit eine Rolle im öffentlichen Leben eingenommen habe. Die Berichterstattung habe daher der Information der Öffentlichkeit über den Prozess und den Prozessausgang gedient. Überdies seien die verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse nur bei Eingabe des Namens des Beschwerdeführers in Verbindung mit Suchbegriffen auffindbar gewesen, die für einen nicht informierten Nutzer eher fernliegend gewesen seien. Die Datenverarbeitung sei daher rechtmäßig.Unabhängig davon überwiege das öffentliche Informationsinteresse das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung bzw. Löschung, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Veröffentlichung römisch 40 gewesen sei und somit eine Rolle im öffentlichen Leben eingenommen habe. Die Berichterstattung habe daher der Information der Öffentlichkeit über den Prozess und den Prozessausgang gedient. Überdies seien die verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse nur bei Eingabe des Namens des Beschwerdeführers in Verbindung mit Suchbegriffen auffindbar gewesen, die für einen nicht informierten Nutzer eher fernliegend gewesen seien. Die Datenverarbeitung sei daher rechtmäßig. 16. Mit Erkenntnis vom 11.05.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. 17. Der Beschwerdeführer erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts das Rechtsmittel der ordentlichen Revision. 18. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2024 zu Ro 2021/04/0022-8 wurde das angefochtene Erkenntnis soweit es die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX im Umfang des Begehrens auf Feststellung der Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Löschung und des Begehrens auf Unterlassung der neuerlichen Indexierung der in Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse „URL 1 bis 5“ abweist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Die Revision wurde, soweit sie sich gegen die Abweisung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX im Umfang des Begehrens auf Unterlassung der neuerlichen Indexierung des in Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisses „URL 6“ und der Indexierung von sich aufgrund eines näher bestimmten Suchfilters künftig ergebenden Suchergebnissen mit näher bestimmten „(auch in lediglich geringfügig abgewandelter Form)“ enthaltenden Informationen durch die mitbeteiligte Partei richtet, als unbegründet abgewiesen.18. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2024 zu Ro 2021/04/0022-8 wurde das angefochtene Erkenntnis soweit es die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom römisch 40 im Umfang des Begehrens auf Feststellung der Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Löschung und des Begehrens auf Unterlassung der neuerlichen Indexierung der in Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisse „URL 1 bis 5“ abweist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Die Revision wurde, soweit sie sich gegen die Abweisung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom römisch 40 im Umfang des Begehrens auf Unterlassung der neuerlichen Indexierung des in Beilage ./G ersichtlichen Suchergebnisses „URL 6“ und der Indexierung von sich aufgrund eines näher bestimmten Suchfilters künftig ergebenden Suchergebnissen mit näher bestimmten „(auch in lediglich geringfügig abgewandelter Form)“ enthaltenden Informationen durch die mitbeteiligte Partei richtet, als unbegründet abgewiesen. 19. Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme vom 09.07.2025 aus, die URLs 1-3 seien Ende September/Anfang Oktober 2020 aus dem Suchindex der mitbeteiligten Partei gelöscht worden, nachdem die Quellseiten zu URL 1-3 von den Betreibern der Webpages gelöscht worden wären. Zusätzlich sei die Anzeige der URLs 1-3 bei einer Namenssuche zum Beschwerdeführer in ihrem Index durch die mitbeteiligte Partei aktiv blockiert worden. Das bedeute, dass selbst wenn der Betreiber der Quellseiten die URLs 1-3 wieder online stellen würde, diese im Rahmen einer Namenssuche zum Beschwerdeführer nicht mehr in der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei auftauchen würden. Weiters sei festzuhalten, dass URLs 4 und 5 nach Kenntnisstand der mitbeteiligten Partei nie Informationen über den Beschwerdeführer enthielten, sondern bloß über eine Person gleichen Namens, den XXXX XXXX . 19. Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme vom 09.07.2025 aus, die URLs 1-3 seien Ende September/Anfang Oktober 2020 aus dem Suchindex der mitbeteiligten Partei gelöscht worden, nachdem die Quellseiten zu URL 1-3 von den Betreibern der Webpages gelöscht worden wären. Zusätzlich sei die Anzeige der URLs 1-3 bei einer Namenssuche zum Beschwerdeführer in ihrem Index durch die mitbeteiligte Partei aktiv blockiert worden. Das bedeute, dass selbst wenn der Betreiber der Quellseiten die URLs 1-3 wieder online stellen würde, diese im Rahmen einer Namenssuche zum Beschwerdeführer nicht mehr in der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei auftauchen würden. Weiters sei festzuhalten, dass URLs 4 und 5 nach Kenntnisstand der mitbeteiligten Partei nie Informationen über den Beschwerdeführer enthielten, sondern bloß über eine Person gleichen Namens, den römisch 40 römisch 40 . 20. Der Beschwerdeführer replizierte mit Stellungnahme vom 04.08.2025, die mitbeteiligte Partei sei der Frage, ob die Verarbeitung der Daten weiterhin als berechtigt erachtet werde, ausgewichen. Es sei offenkundig, dass weiterhin Wiederholungsgefahr vorliege. Die MP 1 könne vorliegend die Wiederholungsgefahr nur beseitigen, indem sie das von ihr bisher vehement bestrittene Recht des Beschwerdeführers auf Löschung und dauerhafte Verhinderung der Wiederindexierung der URLs 1 bis 3 (also den diesbezüglichen Unterlassungsanspruch des Beschwerdeführers) anerkenne. 21. Am 27.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Verfahrensparteien bzw. deren Vertreter eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, war Dienstnehmer eines international führenden XXXX an dessen Sitz in XXXX , XXXX . Im Jahr 2017 wurde der Beschwerdeführer beschuldigt, im XXXX 2016 eine Frau vergewaltigt zu haben. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom „ XXXX “ von allen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen. Über den Vorwurf der Vergewaltigung und das eingeleitete Strafverfahren berichteten mehrere Medien im XXXX unter Nennung des vollen Namens des Beschwerdeführers.1.1. Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, war Dienstnehmer eines international führenden römisch 40 an dessen Sitz in römisch 40 , römisch 40 . Im Jahr 2017 wurde der Beschwerdeführer beschuldigt, im römisch 40 2016 eine Frau vergewaltigt zu haben. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom „ römisch 40 “ von allen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen. Über den Vorwurf der Vergewaltigung und das eingeleitete Strafverfahren berichteten mehrere Medien im römisch 40 unter Nennung des vollen Namens des Beschwerdeführers. 1.2. Die XXXX (MP 1) ist alleinige datenschutzrechtlich Verantwortliche. Die MP 1, eine Gesellschaft mit Sitz in den XXXX , betreibt eine der weltweit führenden Suchmaschinen. Die Medienberichte über die gegen den Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe und das eingeleitete Strafverfahren wurden in der Ergebnisliste der von der MP 1 betriebenen Suchmaschine gelistet.1.2. Die römisch 40 (MP 1) ist alleinige datenschutzrechtlich Verantwortliche. Die MP 1, eine Gesellschaft mit Sitz in den römisch 40 , betreibt eine der weltweit führenden Suchmaschinen. Die Medienberichte über die gegen den Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe und das eingeleitete Strafverfahren wurden in der Ergebnisliste der von der MP 1 betriebenen Suchmaschine gelistet. 1.3. Am 27.01.2019 forderte der Beschwerdeführer erstmals die mitbeteiligten Parteien ( XXXX ) auf, das Suchergebnis XXXX aus der Ergebnisliste zu entfernen. Der Beschwerdeführer begründete die Aufforderung damit, dass der thematisierte Sachverhalt hochgradig rufschädigend sei, da es noch kein Gerichtsurteil gebe. Die Rufschädigung erschwere signifikant die beruflichen Aussichten des Beschwerdeführers.1.3. Am 27.01.2019 forderte der Beschwerdeführer erstmals die mitbeteiligten Parteien ( römisch 40 ) auf, das Suchergebnis römisch 40 aus der Ergebnisliste zu entfernen. Der Beschwerdeführer begründete die Aufforderung damit, dass der thematisierte Sachverhalt hochgradig rufschädigend sei, da es noch kein Gerichtsurteil gebe. Die Rufschädigung erschwere signifikant die beruflichen Aussichten des Beschwerdeführers. 1.4. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom „ XXXX “ von allen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen freigesprochen.1.4. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom „ römisch 40 “ von allen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen freigesprochen. In der Folge forderte der Beschwerdeführer die Löschung der Suchergebnisse: XXXX und römisch 40 und XXXX aus der Ergebnisliste der mitbeteiligten Parteien. römisch 40 aus der Ergebnisliste der mitbeteiligten Parteien. Dies wurde am XXXX von XXXX mit der Begründung abgelehnt, dass die Suchergebnisse zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Zwecke, für die diese Informationen verarbeitet worden seien, erforderlich seien und daran nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe.Dies wurde am römisch 40 von römisch 40 mit der Begründung abgelehnt, dass die Suchergebnisse zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Zwecke, für die diese Informationen verarbeitet worden seien, erforderlich seien und daran nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. 1.5. Am XXXX setzte der Beschwerdeführer die mitbeteiligten Parteien ( XXXX ) darüber in Kenntnis, dass angesichts des erfolgten Freispruches, die in der Ergebnisliste ausgewiesenen Artikel („ XXXX “) verleumderisch seien und die berufliche Karriere des Beschwerdeführers zerstören würden. Darüber hinaus ersuchte der Beschwerdeführer näher zu begründen, weshalb die Artikel nicht aus der Ergebnisliste gelöscht werden. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, dass ein öffentliches Interesse an diesem Thema nicht bestehe, zumal er eine Privatperson sei. Schließlich ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe der Beschwerdemöglichkeiten, die er gegen diese Entscheidung habe.1.5. Am römisch 40 setzte der Beschwerdeführer die mitbeteiligten Parteien ( römisch 40 ) darüber in Kenntnis, dass angesichts des erfolgten Freispruches, die in der Ergebnisliste ausgewiesenen Artikel („ römisch 40 “) verleumderisch seien und die berufliche Karriere des Beschwerdeführers zerstören würden. Darüber hinaus ersuchte der Beschwerdeführer näher zu begründen, weshalb die Artikel nicht aus der Ergebnisliste gelöscht werden. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer aus, dass ein öffentliches Interesse an diesem Thema nicht bestehe, zumal er eine Privatperson sei. Schließlich ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe der Beschwerdemöglichkeiten, die er gegen diese Entscheidung habe. 1.6. Am XXXX teilte die mitbeteiligte Partei ( XXXX ) dem Beschwerdeführer mit, dass sie entsprechend ihrer Richtlinien die Einträge1.6. Am römisch 40 teilte die mitbeteiligte Partei ( römisch 40 ) dem Beschwerdeführer mit, dass sie entsprechend ihrer Richtlinien die Einträge XXXX , römisch 40 , XXXX , römisch 40 , XXXX und römisch 40 und XXXX nicht aus den Suchergebnissen löschen wird. Dahingehend forderte die MP 1 den Beschwerdeführer auf, dass er sich an den jeweiligen Inhaber der Website wenden soll, um den Konflikt zu beheben. römisch 40 nicht aus den Suchergebnissen löschen wird. Dahingehend forderte die MP 1 den Beschwerdeführer auf, dass er sich an den jeweiligen Inhaber der Website wenden soll, um den Konflikt zu beheben. 1.7. Am XXXX endete die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei dem XXXX . 1.7. Am römisch 40 endete die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei dem römisch 40 . 1.8. Am XXXX lehnte die mitbeteiligte Partei ( XXXX ) eine weitere Anfrage des Beschwerdeführers auf Löschung von Inhalten mit der Begründung ab, dass für die Verarbeitung der Informationen ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Der Beschwerdeführer wurde neuerlich darauf verwiesen, dass er seinen Antrag auch direkt an den Webmaster der betreffenden Website richten könnte, da dieser die Möglichkeit habe, die Inhalte aus dem Web zu löschen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er sich mit der Eingangsbestätigung des Antrages sowie mit der angegebenen Referenznummer auch an die Datenschutzbehörde wenden könnte.1.8. Am römisch 40 lehnte die mitbeteiligte Partei ( römisch 40 ) eine weitere Anfrage des Beschwerdeführers auf Löschung von Inhalten mit der Begründung ab, dass für die Verarbeitung der Informationen ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Der Beschwerdeführer wurde neuerlich darauf verwiesen, dass er seinen Antrag auch direkt an den Webmaster der betreffenden Website richten könnte, da dieser die Möglichkeit habe, die Inhalte aus dem Web zu löschen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er sich mit der Eingangsbestätigung des Antrages sowie mit der angegebenen Referenznummer auch an die Datenschutzbehörde wenden könnte. Der Beschwerdeführer antwortete am 23.09.2019, dass er nicht verstehe, warum ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Zudem merkte der Beschwerdeführer an, dass die mitbeteiligte Partei Anfragen nicht beantwortet habe. Unter Hinweis auf ein E-Mail vom 22.08.2019 zeigte der Beschwerdeführer auf, dass aufgrund seines Freispruches kein öffentliches Interesse mehr bestehen könne. Auch sei der Beschwerdeführer keine Person des öffentlichen Lebens. 1.9. Am 25.09.2019 stellte der Beschwerdeführer gegenüber der mitbeteiligten Partei ( XXXX ) einen Antrag

Art. 17DSGVO auf Löschung seiner personenbezogenen Daten.

Hinsichtlich der Begründung seines Antrages verwies der Beschwerdeführer auf die bisherige Korrespondenz. Der Beschwerdeführer beantragte neuerlich die Löschung der Einträge1.9. Am 25.09.2019 stellte der Beschwerdeführer gegenüber der mitbeteiligten Partei ( römisch 40 ) einen Antrag

Artikel 17, DSGVO auf Löschung seiner personenbezogenen Daten.

Hinsichtlich der Begründung seines Antrages verwies der Beschwerdeführer auf die bisherige Korrespondenz. Der Beschwerdeführer beantragte neuerlich die Löschung der Einträge XXXX , römisch 40 , XXXX und römisch 40 und XXXX 1.

  1. Die mitbeteiligte Partei teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie aufgrund ihrer Richtlinien entschieden habe, betreffend der drei Suchergebnisse vorerst keine Maßnahmen zu ergreifen. Zudem wurde der Beschwerdeführer neuerlich darauf hingewiesen die Konflikte direkt mit dem Inhaber der betreffenden Website zu lösen. römisch 40 1.
  2. Die mitbeteiligte Partei teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie aufgrund ihrer Richtlinien entschieden habe, betreffend der drei Suchergebnisse vorerst keine Maßnahmen zu ergreifen. Zudem wurde der Beschwerdeführer neuerlich darauf hingewiesen die Konflikte direkt mit dem Inhaber der betreffenden Website zu lösen. 1.
  3. Am 17.10.2019 ersuchte der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei neuerlich darum, Maßnahmen im Zusammenhang mit den drei URLs zu ergreifen. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass andere Suchmaschinenbetreiber inzwischen zugesagt hätten, die gegenständlichen Einträge zu entfernen. 1.
  4. Am XXXX forderte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die MP 1, MP 2 und MP 3 auf, die begehrten Löschungen laut beigelegter Liste bis zum XXXX vorzunehmen. 1.
  5. Am römisch 40 forderte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die MP 1, MP 2 und MP 3 auf, die begehrten Löschungen laut beigelegter Liste bis zum römisch 40 vorzunehmen. 1.
  6. Am XXXX teilte die Rechtsabteilung von XXXX mit, dass sie nicht die Betreiberin der Suchmaschine und daher nicht die verantwortliche Stelle für eine etwaige Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Suchmaschine sei. Das XXXX -Team teilte am XXXX dem Beschwerdeführer per E-Mail mit, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht bearbeitet werden könnte. Es müsse hierfür das Formular XXXX verwendet werden.1.
  7. Am römisch 40 teilte die Rechtsabteilung von römisch 40 mit, dass sie nicht die Betreiberin der Suchmaschine und daher nicht die verantwortliche Stelle für eine etwaige Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Suchmaschine sei. Das römisch 40 -Team teilte am römisch 40 dem Beschwerdeführer per E-Mail mit, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht bearbeitet werden könnte. Es müsse hierfür das Formular römisch 40 verwendet werden. 1.
  8. Am XXXX forderte der Beschwerdeführer beim XXXX -Team die Entfernung von 20 Sucheinträgen. Mit Schreiben des XXXX -Teams vom XXXX wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass für die Anfrage das Formular XXXX verwenden soll.1.
  9. Am römisch 40 forderte der Beschwerdeführer beim römisch 40 -Team die Entfernung von 20 Sucheinträgen. Mit Schreiben des römisch 40 -Teams vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass für die Anfrage das Formular römisch 40 verwenden soll. 1.
  10. Am XXXX teilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit, dass die Links XXXX ;1.
  11. Am römisch 40 teilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit, dass die Links römisch 40 ; XXXX ; römisch 40 ; XXXX /; römisch 40 /; XXXX ; römisch 40 ; XXXX und römisch 40 und XXXX aus den europäischen Versionen der XXXX -Suchergebnisse für Suchanfragen mit Bezug auf den Namen des Beschwerdeführers blockiert römisch 40 aus den europäischen Versionen der römisch 40 -Suchergebnisse für Suchanfragen mit Bezug auf den Namen des Beschwerdeführers blockiert wurden. Hinsichtlich der Links XXXX ; römisch 40 ; XXXX und römisch 40 und XXXX / römisch 40 / sei der Name des Beschwerdeführers auf diesen Seiten nicht gefunden worden. Es seien manuelle Maßnahmen ergriffen worden, um diese Seiten aus den europäischen Versionen der XXXX Suchergebnisse für Suchanfragen mit Bezug auf den Namen des Beschwerdeführers auszuschließen. Bezüglich der Linkssei der Name des Beschwerdeführers auf diesen Seiten nicht gefunden worden. Es seien manuelle Maßnahmen ergriffen worden, um diese Seiten aus den europäischen Versionen der römisch 40 Suchergebnisse für Suchanfragen mit Bezug auf den Namen des Beschwerdeführers auszuschließen. Bezüglich der Links XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 überwiege das öffentliche Interesse, sodass diese nicht gelöscht werden würden. Betreffend der Links XXXX , römisch 40 , XXXX und römisch 40 und XXXX gäbe es keine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers, da sich unter diesen Links die Informationen auf eine andere Person mit dem gleichen Namen des Beschwerdeführers beziehen würden. Die Links römisch 40 gäbe es keine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers, da sich unter diesen Links die Informationen auf eine andere Person mit dem gleichen Namen des Beschwerdeführers beziehen würden. Die Links XXXX , römisch 40 , XXXX und römisch 40 und XXXX seien wegen fehlender Relevanz nicht bearbeitet worden. Zu den Links römisch 40 seien wegen fehlender Relevanz nicht bearbeitet worden. Zu den Links XXXX , römisch 40 , XXXX und römisch 40 und XXXX wurde auf die bereits erfolgten Antworten zu früheren Anfragen hingewiesen. römisch 40 wurde auf die bereits erfolgten Antworten zu früheren Anfragen hingewiesen. 1.
  12. In einem Beschwerdeantrag vom XXXX an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer die Löschung/die Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierung. Aufgrund seines Antrages hat der Beschwerdeführer um Entfernung/Löschung von folgenden Informationen (24 Suchergebnisse) aus dem Index der mitbeteiligten Parteien ersucht:1.
  13. In einem Beschwerdeantrag vom römisch 40 an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer die Löschung/die Entfernung der in der Übersicht Beilage ./G ersichtlichen Indexierung. Aufgrund seines Antrages hat der Beschwerdeführer um Entfernung/Löschung von folgenden Informationen (24 Suchergebnisse) aus dem Index der mitbeteiligten Parteien ersucht: ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 ● XXXX  römisch 40 Im Verfahren bei der belangten Behörde löschte die mitbeteiligte Partei alle URLs mit Ausnahme der folgenden sechs: ● XXXX (URL 1) römisch 40 (URL 1) ● XXXX (URL 2) römisch 40 (URL 2) ● XXXX (URL 3) römisch 40 (URL 3) ● XXXX (URL 4) römisch 40 (URL 4) ● XXXX (URL 5) römisch 40 (URL 5) ● XXXX (URL 6) römisch 40 (URL 6) 1.
  14. In seiner Bescheidbeschwerde erklärte der Beschwerdeführer, dass die mitbeteiligten Parteien hinsichtlich 18 von insgesamt 24 beschwerdegegenständlichen Suchergebnissen den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen haben. Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nur mehr URL 1, URL 2, URL 3, URL 4, URL 5 und URL 6 verfahrensgegenständlich. 1.
  15. Spätestens seit Anfang Jänner 2021 sind die verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URL 1, URL 2, URL 3, URL 4, URL 5 und URL 6) in der Ergebnisliste der mitbeteiligten Parteien nicht mehr auffindbar. 1.
  16. Die URL 1, URL 2 und URL 3 wurden von der MP 1 Ende XXXX aus ihrem Suchindex Partei gelöscht, nachdem die Quellseiten zu URL 1-3 von den Betreibern der Webpages gelöscht wurden. Die Quellseiten zu URL 1, URL 2 und URL 3 sind im Internet nicht mehr abrufbar. Zusätzlich wurde die Anzeige der URLs 1-3 bei einer Namenssuche zum Beschwerdeführer durch die mitbeteiligte Partei in ihrem Index aktiv blockiert. Das bedeutet, dass selbst wenn der Betreiber der Quellseiten die URLs 1-3 wieder online stellen würde, diese im Rahmen einer Namenssuche zum Beschwerdeführer nicht mehr in der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei auftauchen würden. Die Quellseiten zu URL 4, URL 5 und URL 6 enthalten keine Informationen des Beschwerdeführers.1.
  17. Die URL 1, URL 2 und URL 3 wurden von der MP 1 Ende römisch 40 aus ihrem Suchindex Partei gelöscht, nachdem die Quellseiten zu URL 1-3 von den Betreibern der Webpages gelöscht wurden. Die Quellseiten zu URL 1, URL 2 und URL 3 sind im Internet nicht mehr abrufbar. Zusätzlich wurde die Anzeige der URLs 1-3 bei einer Namenssuche zum Beschwerdeführer durch die mitbeteiligte Partei in ihrem Index aktiv blockiert. Das bedeutet, dass selbst wenn der Betreiber der Quellseiten die URLs 1-3 wieder online stellen würde, diese im Rahmen einer Namenssuche zum Beschwerdeführer nicht mehr in der Suchmaschine der mitbeteiligten Partei auftauchen würden. Die Quellseiten zu URL 4, URL 5 und URL 6 enthalten keine Informationen des Beschwerdeführers. 1.
  18. Es besteht hinsichtlich der Suchergebnisse (URL 1, URL 2 und URL 3) keine Gefahr einer Indexierung durch die mitbeteiligten Parteien. 1.
  19. Eine Indexierung von URLs findet durch die MP 1 dann statt, wenn der Webmaster der jeweiligen Quellseite die URL für eine Indexierung bereitstellt. Das bedeutet, dass für eine Indexierung bereitgestellte URLs grundsätzlich in der Suchmaschine der MP 1 erscheinen. Dies gilt mit der Maßgabe, dass URLs dann nicht in der Namenssuche zu einer Person aufscheinen, wenn die MP 1 deren Anzeige in Bezug auf bestimmte Namenssuchen blockiert hat, wie sie es bei URLs 1-3 in Bezug auf den Namen des Beschwerdeführers gemacht hat. Da die MP 1 die Anzeige der URLs 1-3 bei einer Namenssuche zum Beschwerdeführer in ihrem Index aktiv blockiert hat, würden URL 1-3 bei einer Namenssuche des Beschwerdeführers im Suchindex der MP 1 nicht mehr aufscheinen, selbst wenn der Webmaster der Quellseite von URL 1-3 diese wieder online stellen würde. Die URLs 4 und 5 wurden vom Webmaster der Quellseite der jeweiligen URL nicht für eine Indexierung bereitgestellt und enthielten nie Informationen zum Beschwerdeführer. Eine Verarbeitung dieser Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei ist somit praktisch nicht möglich. Eine zwischenzeitige Auflistung der URLs 1 bis 5 fand nie statt. 1.
  20. Die Datenschutzbeschwerde war gegen die MP 1 und zwei ihrer Tochtergesellschaften mit Sitz in Europa als Beschwerdegegnerinnen (MP 2 und MP 3) gerichtet. Mit Bescheid vom 20.05.2020 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde in Bezug auf alle drei Beschwerdegegnerinnen als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und den Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe zurück (Spruchpunkt 2.). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Bescheidbeschwerde richtete sich ausschließlich gegen die Abweisung der Datenschutzbeschwerde. Die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Verhängung einer Geldstrafe ist daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung vom XXXX ; der Ablehnung der MP 1 vom XXXX auf Löschung der Einträge XXXX und XXXX in ihrer Ergebnisliste; dem Ersuchen des Beschwerdeführers vom XXXX an die mitbeteiligte Parteien, das Nichtlöschen von erwähnten Artikel (Standard a4196996) näher zu begründen sowie um Bekanntgabe von Beschwerdemöglichkeiten; der Mitteilung der MP 1 vom XXXX und XXXX , dass die Artikel von XXXX , XXXX , XXXX ( XXXX und XXXX ) nicht gelöscht werden sowie der Verweis sich an den Inhaber der Website zu wenden sowie der Hinweis auf die Möglichkeit, sich an die Datenschutzbehörde zu wenden; der Aufforderung des Beschwerdeführers vom XXXX , dass drei Links gelöscht werden; dem Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Löschung

Art. 17

DSGVO bezüglich der Einträge XXXX und XXXX ; der Ablehnung der MP 1 vom XXXX auf Löschung und der erneute Hinweis sich an den Inhaber der betreffenden Website zu wenden; der Aufforderung des Beschwerdeführers sowie eine eingehende Begründung für die Löschung von drei URLs vom XXXX ; den Löschungsaufforderungen vom XXXX von 24 Suchergebnissen laut beigelegter Liste an XXXX , von 24 Suchergebnissen laut beigelegter Liste an XXXX , von 24 Suchergebnissen laut beigelegter Liste an XXXX ; der Rückmeldung von XXXX vom XXXX , dass sie für die Bearbeitung nicht verantwortlich ist; der Beschwerde (Antrag) des Beschwerdeführers vom XXXX an die belangte Behörde; der Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX .2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung vom römisch 40 ; der Ablehnung der MP 1 vom römisch 40 auf Löschung der Einträge römisch 40 und römisch 40 in ihrer Ergebnisliste; dem Ersuchen des Beschwerdeführers vom römisch 40 an die mitbeteiligte Parteien, das Nichtlöschen von erwähnten Artikel (Standard a4196996) näher zu begründen sowie um Bekanntgabe von Beschwerdemöglichkeiten; der Mitteilung der MP 1 vom römisch 40 und römisch 40 , dass die Artikel von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ( römisch 40 und römisch 40 ) nicht gelöscht werden sowie der Verweis sich an den Inhaber der Website zu wenden sowie der Hinweis auf die Möglichkeit, sich an die Datenschutzbehörde zu wenden; der Aufforderung des Beschwerdeführers vom römisch 40 , dass drei Links gelöscht werden; dem Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Löschung

Artikel 17

, DSGVO bezüglich der Einträge römisch 40 und römisch 40 ; der Ablehnung der MP 1 vom römisch 40 auf Löschung und der erneute Hinweis sich an den Inhaber der betreffenden Website zu wenden; der Aufforderung des Beschwerdeführers sowie eine eingehende Begründung für die Löschung von drei URLs vom römisch 40 ; den Löschungsaufforderungen vom römisch 40 von 24 Suchergebnissen laut beigelegter Liste an römisch 40 , von 24 Suchergebnissen laut beigelegter Liste an römisch 40 , von 24 Suchergebnissen laut beigelegter Liste an römisch 40 ; der Rückmeldung von römisch 40 vom römisch 40 , dass sie für die Bearbeitung nicht verantwortlich ist; der Beschwerde (Antrag) des Beschwerdeführers vom römisch 40 an die belangte Behörde; der Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers vom römisch 40 . 2.

  1. Der Beschwerdeführer führte in seiner Bescheidbeschwerde aus, dass die mitbeteiligten Parteien hinsichtlich 18 von insgesamt 24 beschwerdegegenständlichen Suchergebnissen den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen haben. Mit dieser eindeutigen Willenserklärung in seiner Bescheidbeschwerde bestätigte der Beschwerdeführer, dass die MP 1 dahingehend die Anträge des Beschwerdeführers erfüllt hat. Im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG sind daher nur mehr die oben angeführten sechs URLs verfahrensgegenständlich (URL 1 – 6). 2.
  2. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Bescheidbeschwerde vor, wer sich mittels der Suchmaschine „ XXXX “ über den Beschwerdeführer informieren wolle, müsse dessen Namen in Verbindung mit weiteren Schlagwörtern eingeben, die einen Bezug zu ihm aufweisen, etwa seinen früheren Arbeits- und Wohnort XXXX , den Namen seines früheren Arbeitgebers „ XXXX “ oder den damit assoziierten Sammelbegriff „ XXXX “. Diesbezüglich ist auszuführen, dass eine dementsprechend getätigte XXXX -Suche am 20.08.2025 keinerlei Suchergebnisse zum Beschwerdeführer und der mit ihm in Zusammenhang stehenden Berichterstattung zu den Vergewaltigungsvorwürfen ergab. Zu den URLs 4 und 5 führte er aus, dass diese Inhalte „derzeit“ nicht auffindbar seien, was sich jedoch jederzeit wieder ändern könnte. Diesbezüglich ist nochmals hervorzuheben, dass keiner dieser URLs auffindbar ist. Der Beschwerdeführer legte auch keinerlei konkrete Gründe dar, weshalb sich dies „jederzeit wieder ändern könnte“. Bezüglich der URL 6 führte er aus, dass diese keine Informationen mit Bezug zu seiner Person enthalte. Das Bundesverwaltungsgericht führte bereits Anfang Jänner 2021 hinsichtlich der sechs verfahrensgegenständlichen URLs Erhebungen durch und kam zum Ergebnis, dass die verfahrensgegenständlichen sechs Links (URL 1 bis 6) nicht abrufbar sind. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 07.01.2021, dass die verfahrensgegenständlichen Links (derzeit) nicht mehr auffindbar seien. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer weiterhin nicht dargelegt, dass die verfahrensgegenständlichen Links in der Ergebnisliste der mitbeteiligten Parteien auffindbar sind. Daher war festzustellen, dass spätestens seit Anfang Jänner 2021 die verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URL 1, URL 2, URL 3, URL 4, URL 5 und URL 6) in der Ergebnisliste der mitbeteiligten Parteien nicht mehr auffindbar sind.2.
  3. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Bescheidbeschwerde vor, wer sich mittels der Suchmaschine „ römisch 40 “ über den Beschwerdeführer informieren wolle, müsse dessen Namen in Verbindung mit weiteren Schlagwörtern eingeben, die einen Bezug zu ihm aufweisen, etwa seinen früheren Arbeits- und Wohnort römisch 40 , den Namen seines früheren Arbeitgebers „ römisch 40 “ oder den damit assoziierten Sammelbegriff „ römisch 40 “. Diesbezüglich ist auszuführen, dass eine dementsprechend getätigte römisch 40 -Suche am 20.08.2025 keinerlei Suchergebnisse zum Beschwerdeführer und der mit ihm in Zusammenhang stehenden Berichterstattung zu den Vergewaltigungsvorwürfen ergab. Zu den URLs 4 und 5 führte er aus, dass diese Inhalte „derzeit“ nicht auffindbar seien, was sich jedoch jederzeit wieder ändern könnte. Diesbezüglich ist nochmals hervorzuheben, dass keiner dieser URLs auffindbar ist. Der Beschwerdeführer legte auch keinerlei konkrete Gründe dar, weshalb sich dies „jederzeit wieder ändern könnte“. Bezüglich der URL 6 führte er aus, dass diese keine Informationen mit Bezug zu seiner Person enthalte. Das Bundesverwaltungsgericht führte bereits Anfang Jänner 2021 hinsichtlich der sechs verfahrensgegenständlichen URLs Erhebungen durch und kam zum Ergebnis, dass die verfahrensgegenständlichen sechs Links (URL 1 bis 6) nicht abrufbar sind. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 07.01.2021, dass die verfahrensgegenständlichen Links (derzeit) nicht mehr auffindbar seien. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer weiterhin nicht dargelegt, dass die verfahrensgegenständlichen Links in der Ergebnisliste der mitbeteiligten Parteien auffindbar sind. Daher war festzustellen, dass spätestens seit Anfang Jänner 2021 die verfahrensgegenständlichen Suchergebnisse (URL 1, URL 2, URL 3, URL 4, URL 5 und URL 6) in der Ergebnisliste der mitbeteiligten Parteien nicht mehr auffindbar sind. Daran hat sich nach wie vor, wie bereits ausgeführt, nichts geändert und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Informationen zum Beschwerdeführer erneut veröffentlicht beziehungsweise durch die mitbeteiligten Parteien indexiert werden sollte. 2.
  4. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Bescheidbeschwerde ausführte, dass von den sechs URLs nur mehr URL 1, URL 2 und URL 3 strittig seien. In seiner Stellungnahme vom 19.03.2021 führte der Beschwerdeführer schließlich nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass diese drei URLs bereits XXXX nicht mehr online seien. In der mündlichen Verhandlung am 24.03.2021 erklärte der Beschwerdeführer, dass bei einer XXXX -Suche bis XXXX Hinweise zu URL 1, URL 2 und URL 3 sichtbar gewesen seien, jedoch sei eine Verlinkung zu den Zielseiten nicht mehr möglich gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 5). Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass mit XXXX die mitbeteiligten Parteien die URL 1, URL 2 und URL 3 aus ihrem Index gelöscht haben. Zu URL 4, URL 5 und URL 6 führte der Beschwerdeführer bereits in seiner Bescheidbeschwerde aus, dass sie keine Inhalte bzw. keine Inhalte mehr mit Bezug zum Beschwerdeführer haben und auch nicht strittig seien. Auch in der Folge ist nicht mehr hervorgekommen, dass diese URLs Inhalte mit Bezug zu den Vergewaltigungsvorwürfen gegen den Beschwerdeführer haben. Der Beschwerdeführer trat in seiner Stellungnahme vom 04.08.2025 der Tatsache, dass die URLs 4 und 5 keine Informationen zu seiner Person enthielten nicht entgegen. Die seiner Ansicht nach „unstrittigen“ URL 4 und URL 5 hatten einen Link zu den URL 1, URL 2 und URL 3, welche – wie vorhin dargestellt – nicht mehr aktiv sind. Zudem enthielten die URL 4 und URL 5 schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine Inhalte mit Bezug zum Beschwerdeführer. Bereits im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2021 waren auf den URL 4 und URL 5 keine Informationen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Dass in Zukunft wieder ein Link zu den URL 1-3 auf den URL 4 und URL 5 wieder abrufbar sein wird, zeigte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht auf. Auch ist davon nicht auszugehen, zumal die ursprünglichen Quellen (URL 1, URL 2 und URL 3) im Internet nicht mehr abrufbar sind. Sohin war die entsprechende Feststellung vorzunehmen.2.
  5. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Bescheidbeschwerde ausführte, dass von den sechs URLs nur mehr URL 1, URL 2 und URL 3 strittig seien. In seiner Stellungnahme vom 19.03.2021 führte der Beschwerdeführer schließlich nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass diese drei URLs bereits römisch 40 nicht mehr online seien. In der mündlichen Verhandlung am 24.03.2021 erklärte der Beschwerdeführer, dass bei einer römisch 40 -Suche bis römisch 40 Hinweise zu URL 1, URL 2 und URL 3 sichtbar gewesen seien, jedoch sei eine Verlinkung zu den Zielseiten nicht mehr möglich gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 5). Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass mit römisch 40 die mitbeteiligten Parteien die URL 1, URL 2 und URL 3 aus ihrem Index gelöscht haben. Zu URL 4, URL 5 und URL 6 führte der Beschwerdeführer bereits in seiner Bescheidbeschwerde aus, dass sie keine Inhalte bzw. keine Inhalte mehr mit Bezug zum Beschwerdeführer haben und auch nicht strittig seien. Auch in der Folge ist nicht mehr hervorgekommen, dass diese URLs Inhalte mit Bezug zu den Vergewaltigungsvorwürfen gegen den Beschwerdeführer haben. Der Beschwerdeführer trat in seiner Stellungnahme vom 04.08.2025 der Tatsache, dass die URLs 4 und 5 keine Informationen zu seiner Person enthielten nicht entgegen. Die seiner Ansicht nach „unstrittigen“ URL 4 und URL 5 hatten einen Link zu den URL 1, URL 2 und URL 3, welche – wie vorhin dargestellt – nicht mehr aktiv sind. Zudem enthielten die URL 4 und URL 5 schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine Inhalte mit Bezug zum Beschwerdeführer. Bereits im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2021 waren auf den URL 4 und URL 5 keine Informationen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Dass in Zukunft wieder ein Link zu den URL 1-3 auf den URL 4 und URL 5 wieder abrufbar sein wird, zeigte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht auf. Auch ist davon nicht auszugehen, zumal die ursprünglichen Quellen (URL 1, URL 2 und URL 3) im Internet nicht mehr abrufbar sind. Sohin war die entsprechende Feststellung vorzunehmen. 2.
  6. Der Beschwerdeführer bezog sich in seiner Stellungnahme vom 04.08.2025 zudem bloß auf die URLs 1-
  7. Außerdem konnte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 09.07.2025 anhand eines Screenshots darlegen, dass die URLs 4 und 5 vom Webmaster der Quellseite der jeweiligen URL nicht für eine Indexierung bereitgestellt wurden: 2.
  8. Die URL 1, URL 2 und URL 3 sind im Internet nicht mehr abrufbar. Hinweise dahingehend, dass die jeweiligen Inhaber der Website diese Beiträge wieder online nehmen könnten, zeigte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht auf bzw. wurden dahingehend vom Beschwerdeführer trotz Aufforderungen weiterführende Informationen im Verfahren nicht vorgelegt. Diese Seiten können von den mitbeteiligten Parteien auch nicht indexiert werden. Die Kriterien für die Indexierung von URLs durch die mitbeteiligte Partei sowie die Tatsache, dass die Anzeige bei URLs 1-3 in Bezug auf die Namensuche des Beschwerdeführers blockiert ist und die URLs 1-3 bereits XXXX aus dem Suchindex der mitbeteiligten Partei gelöscht wurden, nachdem die Quellseiten zu URL 1-3 von den Betreibern der Webpages gelöscht wurden, war der Stellungnahme der MP 1 vom 09.07.2025 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer konnte diesen Ausführungen nicht substantiiert entgegentreten.2.
  9. Die URL 1, URL 2 und URL 3 sind im Internet nicht mehr abrufbar. Hinweise dahingehend, dass die jeweiligen Inhaber der Website diese Beiträge wieder online nehmen könnten, zeigte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht auf bzw. wurden dahingehend vom Beschwerdeführer trotz Aufforderungen weiterführende Informationen im Verfahren nicht vorgelegt. Diese Seiten können von den mitbeteiligten Parteien auch nicht indexiert werden. Die Kriterien für die Indexierung von URLs durch die mitbeteiligte Partei sowie die Tatsache, dass die Anzeige bei URLs 1-3 in Bezug auf die Namensuche des Beschwerdeführers blockiert ist und die URLs 1-3 bereits römisch 40 aus dem Suchindex der mitbeteiligten Partei gelöscht wurden, nachdem die Quellseiten zu URL 1-3 von den Betreibern der Webpages gelöscht wurden, war der Stellungnahme der MP 1 vom 09.07.2025 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer konnte diesen Ausführungen nicht substantiiert entgegentreten. 2.
  10. Die MP 1 konnte konkret darlegen, weshalb eine Verarbeitung überhaupt nicht mehr stattfinden könnte. Die URLs 1-3 wurden bereits XXXX aus dem Suchindex der mitbeteiligten Partei gelöscht, nachdem die Quellseiten zu URL 1-3 von den Betreibern der Webpages gelöscht wurden. 2.
  11. Die MP 1 konnte konkret darlegen, weshalb eine Verarbeitung überhaupt nicht mehr stattfinden könnte. Die URLs 1-3 wurden bereits römisch 40 aus dem Suchindex der mitbeteiligten Partei gelöscht, nachdem die Quellseiten zu URL 1-3 von den Betreibern der Webpages gelöscht wurden. 2.
  12. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 04.08.2025 aus, die MP 1 habe behauptet, „es sei rechtmäßig, auf von ihr betriebenen Websites als Suchergebnis zu auf den Namen des Beschwerdeführers bezogenen Suchoperationen, Suchergebnisse anzuzeigen, die als Folge der eigenen Aufbereitung durch die mitbeteiligte Partei (nicht Bestandteil der URL)
  13. seinen Namen, sein Alter und seinen Beruf enthalten; und
  14. über den ihm gemachten Vorwurf einer Vergewaltigung informieren, von dem er rechtskräftig freigesprochen wurde; teils mit dem zusätzlichen Hinweis, diese sei „auf zwei Arten vorgenommenen“ worden („two counts of“)“. Die MP 1 führte klar aus, dass die URLs 1-3 bereits XXXX aus dem Suchindex der mitbeteiligten Partei gelöscht wurden, nachdem die Quellseiten zu URL 1-3 von den Betreibern der Webpages gelöscht wurden. Außerdem wurde die Anzeige der URLs 1-3 bei einer Eingabe des Namens des Beschwerdeführers im Index der MP 1 aktiv blockiert hat. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch dieses Vorgehen der MP 1 festgestellt werden soll, dass diese eine Verarbeitung als rechtmäßig erachtet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Löschungsbegehren des Beschwerdeführers bloß entsprochen worden wäre, weil der Vater des Beschwerdeführers sich dafür eingesetzt hätte. Eine solche Feststellung kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht getroffen werden. Es ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die aktive Blockierung der Anzeige der URLs 1-3 bei einer Namenssuche zum Beschwerdeführer im Index der MP 1 durch diese aktiv blockiert wurde und zwar ohne dass der Vater des Beschwerdeführers dies angeregt hat. 2.
  15. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 04.08.2025 aus, die MP 1 habe behauptet, „es sei rechtmäßig, auf von ihr betriebenen Websites als Suchergebnis zu auf den Namen des Beschwerdeführers bezogenen Suchoperationen, Suchergebnisse anzuzeigen, die als Folge der eigenen Aufbereitung durch die mitbeteiligte Partei (nicht Bestandteil der URL)
  16. seinen Namen, sein Alter und seinen Beruf enthalten; und
  17. über den ihm gemachten Vorwurf einer Vergewaltigung informieren, von dem er rechtskräftig freigesprochen wurde; teils mit dem zusätzlichen Hinweis, diese sei „auf zwei Arten vorgenommenen“ worden („two counts of“)“. Die MP 1 führte klar aus, dass die URLs 1-3 bereits römisch 40 aus dem Suchindex der mitbeteiligten Partei gelöscht wurden, nachdem die Quellseiten zu URL 1-3 von den Betreibern der Webpages gelöscht wurden. Außerdem wurde die Anzeige der URLs 1-3 bei einer Eingabe des Namens des Beschwerdeführers im Index der MP 1 aktiv blockiert hat. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch dieses Vorgehen der MP 1 festgestellt werden soll, dass diese eine Verarbeitung als rechtmäßig erachtet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Löschungsbegehren des Beschwerdeführers bloß entsprochen worden wäre, weil der Vater des Beschwerdeführers sich dafür eingesetzt hätte. Eine solche Feststellung kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht getroffen werden. Es ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die aktive Blockierung der Anzeige der URLs 1-3 bei einer Namenssuche zum Beschwerdeführer im Index der MP 1 durch diese aktiv blockiert wurde und zwar ohne dass der Vater des Beschwerdeführers dies angeregt hat. Dass die MP 1 eine weitere Verarbeitung der Daten weiterhin als rechtmäßig erachte ist zudem lediglich eine Interpretation des Beschwerdeführers, der in seiner Stellungnahme vom 04.08.2025 behauptete, die Ausführungen der MP 1 „kann nur so verstanden werden“, dass die mitbeteiligte Partei weiterhin auf ihrem Standpunkt beharrt. Dass eine „zwischenzeitige Auflistung der URL 1-5 nie stattfand, war der Stellungnahme der MP 1 vom 09.07.2025 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer trat diesem Umstand in seiner Stellungnahme vom 04.08.2025 auch nicht entgegen. Der Beschwerdeführer konnte im gesamten Verfahren nicht konkret darlegen, wann diese „zwischenzeitige Auflistung“ stattgefunden haben soll.
  18. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde

Art. 17DSGVO zugrunde.

Diese Angelegenheit ist

§ 27

DSG von Senatsentscheidungen erfasst.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde

Artikel 17, DSGVO zugrunde.

Diese Angelegenheit ist

Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Mit der Abweisung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde jeweils über das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Feststellungsbegehren, das Löschungsbegehren, die beiden Unterlassungsbegehren und zwar in Bezug auf die neuerliche Indexierung bestimmter aufgelisteter Suchergebnisse und hinsichtlich zukünftiger Suchergebnisse mit sinngleichem Inhalt sowie das Begehren auf einstweilige Untersagung einer bestimmten Datenverarbeitung als begleitende Maßnahme abgesprochen. Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. VwGH 28.3.2023, Ro 2019/04/0232, Rn. 17, mwN). Da die Absprüche der Datenschutzbehörde über die einzelnen Begehren wechselseitig keine notwendige Grundlage darstellen, handelt es sich insofern um voneinander unabhängige Absprüche (vgl. VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022-8 Rz 19f). Mit der Abweisung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde jeweils über das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Feststellungsbegehren, das Löschungsbegehren, die beiden Unterlassungsbegehren und zwar in Bezug auf die neuerliche Indexierung bestimmter aufgelisteter Suchergebnisse und hinsichtlich zukünftiger Suchergebnisse mit sinngleichem Inhalt sowie das Begehren auf einstweilige Untersagung einer bestimmten Datenverarbeitung als begleitende Maßnahme abgesprochen. Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist vergleiche VwGH 28.3.2023, Ro 2019/04/0232, Rn. 17, mwN). Da die Absprüche der Datenschutzbehörde über die einzelnen Begehren wechselseitig keine notwendige Grundlage darstellen, handelt es sich insofern um voneinander unabhängige Absprüche vergleiche VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022-8 Rz 19f). 3.1. Maßgebliche Bestimmungen Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) lauten wie folgt: Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; ...
  2. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. ... Artikel 17 Recht auf Löschung (‚Recht auf Vergessenwerden‘)
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
  1. a)Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
  2. b)Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung

Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt

Artikel 21

Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt

Artikel 21Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

  1. d)Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  2. e)Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
  3. f)Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft

Artikel 8Absatz 1 erhoben. ...

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
  1. a)zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
  2. b)zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  3. c)aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit

Artikel 9

Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3; d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. ... Artikel 21 Widerspruchsrecht

(1)Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. ... Artikel 58 Befugnisse
(1)Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, ...
(2)Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,
  1. a)einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen,
  2. b)einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen diese Verordnung verstoßen hat,
  3. c)den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen,
  4. d)den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen,
  5. e)den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person entsprechend zu benachrichtigen,
  6. f)eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen,
  7. g)die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung

den Artikeln 16, 17 und 18 und die Unterrichtung der Empfänger, an die diese personenbezogenen Daten

Artikel 17

Absatz 2 und Artikel 19 offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen, h) eine Zertifizierung zu widerrufen oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, eine

den Artikel 42 und 43 erteilte Zertifizierung zu widerrufen, oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, keine Zertifizierung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden, i) eine Geldbuße

Artikel 83

zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls, j) die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation anzuordnen. ...“ 24 § 1 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) lauten auszugsweise:24 Paragraph eins, des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) lauten auszugsweise: „Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. ... Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung § 4.
(1)Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.Paragraph 4,
(1)Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.
(2)Kann die Berichtigung oder Löschung von automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht unverzüglich erfolgen, weil diese aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, so ist die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten mit der Wirkung nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO bis zu diesem Zeitpunkt einzuschränken.
(2)Kann die Berichtigung oder Löschung von automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht unverzüglich erfolgen, weil diese aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, so ist die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten mit der Wirkung nach Artikel 18, Absatz 2, DSGVO bis zu diesem Zeitpunkt einzuschränken.
(3)Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn
  1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder
  2. sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten

Art. 6Abs.

1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.2. sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten

Artikel 6

, Absatz eins, Litera f, DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet. ... Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.

(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. ...
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen. ...“ 3.
  1. Zur maßgeblichen Rechtsprechung: Im Urteil vom
  2. Dezember 2022, C-460/20, Google (Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts), Rn. 49 bis 59, hat sich der EuGH mit der Auslegung des Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO in Zusammenhang mit einem gegen die Betreiberin einer Suchmaschine gerichteten Auslistungsbegehren auseinandergesetzt und unter Bedachtnahme auf Vorjudikatur (EuGH 13.5.2014, C-131/12, Google Spain und Google , sowie 24.9.2019, C-136/17, GC u.a. [Auslistung sensibler Daten]) zur Datenverarbeitung in Bezug auf den Betrieb einer Suchmaschine und über an deren Betreiber gerichtete Auslistungsbegehren wie folgt Stellung genommen:Im Urteil vom
  3. Dezember 2022, C-460/20, Google (Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts), Rn. 49 bis 59, hat sich der EuGH mit der Auslegung des Artikel 17, Absatz 3, Litera a, DSGVO in Zusammenhang mit einem gegen die Betreiberin einer Suchmaschine gerichteten Auslistungsbegehren auseinandergesetzt und unter Bedachtnahme auf Vorjudikatur (EuGH 13.5.2014, C-131/12, Google Spain und Google , sowie 24.9.2019, C-136/17, GC u.a. [Auslistung sensibler Daten]) zur Datenverarbeitung in Bezug auf den Betrieb einer Suchmaschine und über an deren Betreiber gerichtete Auslistungsbegehren wie folgt Stellung genommen: „49 Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als ‚Verarbeitung personenbezogener Daten‘ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nrn. 1 und 2 der DSGVO einzustufen ist, und zum anderen, dass der Betreiber dieser Suchmaschine als für diese Verarbeitung ‚Verantwortlicher‘ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nr. 7 der DSGVO anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
  4. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317‚ Rn. 41, sowie vom
  5. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 35).„49 Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als ‚Verarbeitung personenbezogener Daten‘ im Sinne von Artikel 2, Buchst. b der Richtlinie 95/46 und Artikel 4, Nrn. 1 und 2 der DSGVO einzustufen ist, und zum anderen, dass der Betreiber dieser Suchmaschine als für diese Verarbeitung ‚Verantwortlicher‘ im Sinne von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie 95/46 und Artikel 4, Nr. 7 der DSGVO anzusehen ist vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
  6. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317‚ Rn. 41, sowie vom
  7. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 35). 50 Denn wie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, unterscheidet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit einer Suchmaschine von der, die von den Herausgebern von Websites, die diese Daten auf einer Website einstellen, vorgenommen wird, und erfolgt zusätzlich zu dieser. Ferner hat diese Tätigkeit maßgeblichen Anteil an der weltweiten Verbreitung personenbezogener Daten, da sie diese jedem Internetnutzer zugänglich macht, der eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführt, und zwar auch denjenigen, die die Website, auf der diese Daten veröffentlicht sind, sonst nicht gefunden hätten. Zudem können die Organisation und Aggregation der im Internet veröffentlichten Informationen, die von den Suchmaschinen mit dem Ziel durchgeführt werden, ihren Nutzern den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern, bei einer anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführten Suche dazu führen, dass die Nutzer der Suchmaschinen mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betroffenen Person im Internet zu findenden Informationen erhalten, anhand dessen sie ein mehr oder weniger detailliertes Profil der betreffenden Person erstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
  8. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317‚ Rn. 36 und 37, sowie vom
  9. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 36).50 Denn wie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, unterscheidet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit einer Suchmaschine von der, die von den Herausgebern von Websites, die diese Daten auf einer Website einstellen, vorgenommen wird, und erfolgt zusätzlich zu dieser. Ferner hat diese Tätigkeit maßgeblichen Anteil an der weltweiten Verbreitung personenbezogener Daten, da sie diese jedem Internetnutzer zugänglich macht, der eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführt, und zwar auch denjenigen, die die Website, auf der diese Daten veröffentlicht sind, sonst nicht gefunden hätten. Zudem können die Organisation und Aggregation der im Internet veröffentlichten Informationen, die von den Suchmaschinen mit dem Ziel durchgeführt werden, ihren Nutzern den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern, bei einer anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführten Suche dazu führen, dass die Nutzer der Suchmaschinen mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betroffenen Person im Internet zu findenden Informationen erhalten, anhand dessen sie ein mehr oder weniger detailliertes Profil der betreffenden Person erstellen können vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
  10. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317‚ Rn. 36 und 37, sowie vom
  11. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 36). 51 Durch die Tätigkeit einer Suchmaschine können die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten somit erheblich beeinträchtigt werden, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites; als derjenige, der über die Zwecke und Mittel dieser Tätigkeit entscheidet, hat der Suchmaschinenbetreiber daher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit der Suchmaschine den Anforderungen der Richtlinie 95/46 und der DSGVO entspricht, damit die in dieser Richtlinie und dieser Verordnung vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten können und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
  12. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317‚ Rn. 38, sowie vom
  13. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 37).51 Durch die Tätigkeit einer Suchmaschine können die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten somit erheblich beeinträchtigt werden, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites; als derjenige, der über die Zwecke und Mittel dieser Tätigkeit entscheidet, hat der Suchmaschinenbetreiber daher in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit der Suchmaschine den Anforderungen der Richtlinie 95/46 und der DSGVO entspricht, damit die in dieser Richtlinie und dieser Verordnung vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten können und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden kann vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
  14. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317‚ Rn. 38, sowie vom
  15. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 37). 52 Zum Umfang des konkreten Verantwortungsbereichs und der konkreten Verpflichtungen des Suchmaschinenbetreibers hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass der Suchmaschinenbetreiber insoweit nicht dafür verantwortlich ist, dass die personenbezogenen Daten auf der Website eines Dritten vorhanden sind, wohl aber für die Listung dieser Website und insbesondere für die Anzeige des auf sie führenden Links in der Ergebnisliste, die den Internetnutzern im Anschluss an eine Suche anhand des Namens einer natürlichen Person angezeigt wird. Die Anzeige des Links in einer solchen Ergebnisliste kann nämlich die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung ihres Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten erheblich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
  16. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317‚ Rn. 80, sowie vom
  17. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 46).52 Zum Umfang des konkreten Verantwortungsbereichs und der konkreten Verpflichtungen des Suchmaschinenbetreibers hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass der Suchmaschinenbetreiber insoweit nicht dafür verantwortlich ist, dass die personenbezogenen Daten auf der Website eines Dritten vorhanden sind, wohl aber für die Listung dieser Website und insbesondere für die Anzeige des auf sie führenden Links in der Ergebnisliste, die den Internetnutzern im Anschluss an eine Suche anhand des Namens einer natürlichen Person angezeigt wird. Die Anzeige des Links in einer solchen Ergebnisliste kann nämlich die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung ihres Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten erheblich beeinträchtigen vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
  18. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317‚ Rn. 80, sowie vom
  19. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 46). 53 Daher können in Anbetracht des Verantwortungsbereichs, der Befugnisse und der Möglichkeiten des Suchmaschinenbetreibers als des für die Datenverarbeitung im Rahmen der Suchmaschinentätigkeit Verantwortlichen die in der Richtlinie 95/46 und der DSGVO vorgesehenen Verbote und Beschränkungen auf den Suchmaschinenbetreiber nur aufgrund der Listung der Website und somit über eine Prüfung anwendbar sein, die auf der Grundlage eines Antrags der betroffenen Person unter der Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
  20. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 47).53 Daher können in Anbetracht des Verantwortungsbereichs, der Befugnisse und der Möglichkeiten des Suchmaschinenbetreibers als des für die Datenverarbeitung im Rahmen der Suchmaschinentätigkeit Verantwortlichen die in der Richtlinie 95/46 und der DSGVO vorgesehenen Verbote und Beschränkungen auf den Suchmaschinenbetreiber nur aufgrund der Listung der Website und somit über eine Prüfung anwendbar sein, die auf der Grundlage eines Antrags der betroffenen Person unter der Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden vorzunehmen ist vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
  21. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 47). 54 Für einen solchen Antrag enthält die DSGVO in ihrem Art. 17 eine Bestimmung, die speziell das ‚Recht auf Löschung‘ regelt, das auch als ‚Recht auf Vergessenwerden‘ bezeichnet wird. Zwar sieht Art. 17 Abs. 1 vor, dass die betroffene Person aus den dort genannten Gründen grundsätzlich das Recht hat, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten gelöscht werden, doch kann dieses Recht nach Art. 17 Abs. 3 nicht geltend gemacht werden, wenn die betreffende Verarbeitung aus einem der dort aufgeführten Gründe erforderlich ist, zu denen nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. a unter anderem die Ausübung des Rechts auf freie Information gehört.54 Für einen solchen Antrag enthält die DSGVO in ihrem Artikel 17, eine Bestimmung, die speziell das ‚Recht auf Löschung‘ regelt, das auch als ‚Recht auf Vergessenwerden‘ bezeichnet wird. Zwar sieht Artikel 17, Absatz eins, vor, dass die betroffene Person aus den dort genannten Gründen grundsätzlich das Recht hat, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten gelöscht werden, doch kann dieses Recht nach Artikel 17, Absatz 3, nicht geltend gemacht werden, wenn die betreffende Verarbeitung aus einem der dort aufgeführten Gründe erforderlich ist, zu denen nach Artikel 17, Absatz 3, Buchst. a unter anderem die Ausübung des Rechts auf freie Information gehört. 55 Somit muss der mit einem Antrag auf Auslistung von Links befasste Suchmaschinenbetreiber prüfen, ob die Aufnahme des Links zu der fraglichen Website in die Liste, die im Anschluss an eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person angezeigt wird, erforderlich ist, um das durch Art. 11 der Charta geschützte Recht auf freie Information auszuüben, das den Internetnutzern zusteht, die potenziell Interesse an einem Zugang zu dieser Website mittels einer solchen Suche haben (vgl. entsprechend Urteil vom
  22. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 66).55 Somit muss der mit einem Antrag auf Auslistung von Links befasste Suchmaschinenbetreiber prüfen, ob die Aufnahme des Links zu der fraglichen Website in die Liste, die im Anschluss an eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person angezeigt wird, erforderlich ist, um das durch Artikel 11, der Charta geschützte Recht auf freie Information auszuüben, das den Internetnutzern zusteht, die potenziell Interesse an einem Zugang zu dieser Website mittels einer solchen Suche haben vergleiche entsprechend Urteil vom
  23. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 66). 56 Der Umstand, dass Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der DSGVO ausdrücklich vorsieht, dass das der betroffenen Person zustehende Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung u. a. für die Ausübung des in Art. 11 der Charta garantierten Rechts auf freie Information erforderlich ist, ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund der DSGVO ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
  24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).56 Der Umstand, dass Artikel 17, Absatz 3, Buchst. a der DSGVO ausdrücklich vorsieht, dass das der betroffenen Person zustehende Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung u. a. für die Ausübung des in Artikel 11, der Charta garantierten Rechts auf freie Information erforderlich ist, ist Ausdruck der Tatsache, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern, wie im vierten Erwägungsgrund der DSGVO ausgeführt, im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
  25. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). 57 Art. 52 Abs. 1 der Charta lässt insoweit Einschränkungen der Ausübung von Rechten wie derjenigen zu, die in ihren Art. 7 und 8 verankert sind, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom
  26. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).57 Artikel 52, Absatz eins, der Charta lässt insoweit Einschränkungen der Ausübung von Rechten wie derjenigen zu, die in ihren Artikel 7 und 8 verankert sind, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom
  27. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). 58 Die DSGVO und insbesondere Art. 17 Abs. 3 Buchst. a verlangen somit ausdrücklich eine Abwägung zwischen den in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten und dem durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Grundrecht auf freie Information (Urteil vom
  28. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 59).58 Die DSGVO und insbesondere Artikel 17, Absatz 3, Buchst. a verlangen somit ausdrücklich eine Abwägung zwischen den in den Artikel 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten und dem durch Artikel 11, der Charta gewährleisteten Grundrecht auf freie Information (Urteil vom
  29. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 59). 59 Hinzuzufügen ist, dass Art. 7 der Charta, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betrifft, Rechte enthält, die den in Art. 8 Abs. 1 der am
  30. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) gewährleisteten Rechten entsprechen, und dass der Schutz personenbezogener Daten für die Ausübung des in Art. 8 EMRK verankerten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens eine grundlegende Rolle spielt (EGMR, Urteil vom
  31. Juni 2017, Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy/Finnland, CE:ECHR:2017:0627JUD000093113, § 137). Somit ist diesem Art. 7

Art. 52Abs.

3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen wie Art. 8 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das Gleiche gilt für Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK (vgl. in diesem Sinne Urteil vom

  1. Februar 2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).“59 Hinzuzufügen ist, dass Artikel 7, der Charta, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens betrifft, Rechte enthält, die den in Artikel 8, Absatz eins, der am
  2. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) gewährleisteten Rechten entsprechen, und dass der Schutz personenbezogener Daten für die Ausübung des in Artikel 8, EMRK verankerten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens eine grundlegende Rolle spielt (EGMR, Urteil vom
  3. Juni 2017, Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy/Finnland, CE:ECHR:2017:0627JUD000093113, Paragraph 137,). Somit ist diesem Artikel 7,

Artikel 52

, Absatz 3, der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen wie Artikel 8, Absatz eins, EMRK in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das Gleiche gilt für Artikel 11, der Charta und Artikel 10, EMRK vergleiche in diesem Sinne Urteil vom

  1. Februar 2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).“ Der Verwaltungsgerichtshof judiziert weiter, dass eine Feststellung einer Verletzung in seinen Rechten zugunsten eines Beschwerdeführers, der das Feststellungsbegehren auf die Nichterfüllung einer datenschutzrechtlich gebotenen Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung (Auskunft, Richtigstellung, Löschung) stützt, nicht mehr in Frage kommt, wenn der Beschwerdegegner dem Leistungsbegehren nachgekommen ist. (VwGH 10.12.2024, Ro 2021/04/0022, Rz 68, mwN) In dem das Erkenntnis des ersten Rechtsgang aufhebenden Erkenntnis vom 10.12.2024, Ro 2021/04/0022 hat der VwGH ausgesprochen: „35 Bereits aus dem Klammerbegriff der Überschrift des Art. 17 DSGVO „Recht auf Vergessenwerden“ ergibt sich, dass das „Recht auf Löschung“ nach Art. 17 DSGVO das Recht auf dauerhafte Löschung miteinschließt. Dies macht der Verordnungsgeber insbesondere im
  2. Erwägungsgrund der DSGVO deutlich. Demnach sollten Betroffene Anspruch darauf haben, „dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden“, wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. „35 Bereits aus dem Klammerbegriff der Überschrift des Artikel 17, DSGVO „Recht auf Vergessenwerden“ ergibt sich, dass das „Recht auf Löschung“ nach Artikel 17, DSGVO das Recht auf dauerhafte Löschung miteinschließt. Dies macht der Verordnungsgeber insbesondere im
  3. Erwägungsgrund der DSGVO deutlich. Demnach sollten Betroffene Anspruch darauf haben, „dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden“, wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. 36 Darüber hinaus ist aufgrund der für den Revisionswerber letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Listung das „Recht auf Löschung“ nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO, auf das der Revisionswerber das Unterlassungsbegehren stützt, nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. deutscher Bundesgerichtshof [BGH] 23.5.2023, VI ZR 476/18, Rn. 28, mwN, insbesondere auf EuGH 8.12.2022, C-460/20, Google [Auslistung eines angeblich unrichtigen Inhalts], Rn. 83; Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr [Hrsg.], DS-GVO [2024] Art. 17 Rz. 13). Dem entspricht auch das Ziel der DSGVO, ein hohes Schutzniveau der betroffenen Person in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sicherzustellen (vgl. etwa zur Verbesserung dieses Schutzniveaus durch die Möglichkeit

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.