Obsah (6)
§§ 28§ 3Art. 133§ 7§ 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2026 GeschäftszahlW298 2306019-1 Spruch, W298 2306019-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§§ 28Abs. 2 Vw
GVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 kommt ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 16.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.09.2023 gab er befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Er sei zum Militärdienst einberufen worden und sein Vater sei verhaftet worden. Er würde seit 10 Jahren im Gefängnis sitzen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor dem Militär und dem Krieg.
- Am 26.03.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass es in Syrien keine Sicherheit gebe und Krieg herrsche. Im Falle eine Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer hingerichtet zu werden, weil er das Land illegal verlassen habe, obwohl er zum Militärdienst einberufen worden wäre. Er sei nie offiziell einberufen worden, jedoch im wehrdienstfähigen Alter.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gem. § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine individuelle, ihn persönlich betreffende Verfolgung drohe. Eine persönliche, gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer käme für den syrischen Militärdienst in Frage, jedoch könne er sich nach seinem Aufenthalt im Ausland freikaufen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine individuelle, ihn persönlich betreffende Verfolgung drohe. Eine persönliche, gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer käme für den syrischen Militärdienst in Frage, jedoch könne er sich nach seinem Aufenthalt im Ausland freikaufen.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund des gegenwärtigen Vorstoßes der HTS, das syrische Regime offensichtlich gestürzt worden wäre. Die derzeitige Situation in Syrien sei weiterhin volatil.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund des gegenwärtigen Vorstoßes der HTS, das syrische Regime offensichtlich gestürzt worden wäre. Die derzeitige Situation in Syrien sei weiterhin volatil.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.01.2025 vor, eingelangt am 16.01.2025, und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
- Am 22.08.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt bei welcher der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
- Am 12.02.2026 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt bei welcher der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache weiter zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Am Ende der Verhandlung wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.7. Am 12.02.2026 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt bei welcher der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache weiter zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Am Ende der Verhandlung wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Die belangte Behörde stellte mit Eingabe vom 18.02.2026 einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem im Spruch genannten Datum geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an und stammt aus einer beduinischen Familie. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist arabisch. Er bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX bei XXXX , Hauptstadt des Gouvernements XXXX , in Syrien geboren und wuchs dort auf. XXXX ist ein Siedlungsgebiet der syrischen Drusen. Bis zu seiner Ausreise aus Syrien lebte er in XXXX . Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 bei römisch 40 , Hauptstadt des Gouvernements römisch 40 , in Syrien geboren und wuchs dort auf. römisch 40 ist ein Siedlungsgebiet der syrischen Drusen. Bis zu seiner Ausreise aus Syrien lebte er in römisch 40 . Der Beschwerdeführer besuchte nie die Schule in Syrien und arbeitete bei seiner Familie als XXXX . Er kann nicht lesen und schreiben.Der Beschwerdeführer besuchte nie die Schule in Syrien und arbeitete bei seiner Familie als römisch 40 . Er kann nicht lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat zwei Brüder und zwei Schwestern. Ein Bruder des Beschwerdeführers kam ums Leben. Seine Eltern sowie seine vier Geschwister leben in Syrien. Der Vater des Beschwerdeführers befindet sich im Gefängnis. Die beiden Brüder des Beschwerdeführers arbeiten als Hilfskräfte in der Landwirtschaft und unterstützen die Mutter. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Er reiste 2023 aus Syrien aus. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankung. Er ist in Österreich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus einem drusischen Siedlungsgebiet und wurde unter Androhung von Waffengewalt aus diesem Gebiet in den Norden Syriens vertrieben. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt ca. 10 Jahre alt. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers XXXX und steht unter Kontrolle der drusischen Kräfte. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers römisch 40 und steht unter Kontrolle der drusischen Kräfte. Eine Rückkehr in das Gebiet XXXX in XXXX ist für den Beschwerdeführer aufgrund der Machtausübung bewaffneter drusischer Milizen, die den Status quo verteidigen nicht möglich. Im Falle einer Rückkehr droht dem Beschwerdeführer Verfolgung durch die Drusen. Eine Rückkehr in das Gebiet römisch 40 in römisch 40 ist für den Beschwerdeführer aufgrund der Machtausübung bewaffneter drusischer Milizen, die den Status quo verteidigen nicht möglich. Im Falle einer Rückkehr droht dem Beschwerdeführer Verfolgung durch die Drusen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren insbesondere auf nachstehenden Quellen: • Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 12, Stand: 08.05.2025 • Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Vertreibung von arabischen Beduinen durch Drusen im Gebiet von XXXX im Jahr 2014 ein• Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Vertreibung von arabischen Beduinen durch Drusen im Gebiet von römisch 40 im Jahr 2014 ein Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. […] Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein. Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums. […] Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen. Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht. Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde. Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt. […] Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt. Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. […] Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein. Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen. Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab. Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“. Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes. [...] Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen. […] Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt. Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum. Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara'. Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte. Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen. Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind. Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat. Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft. HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. […] Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei. Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln. Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu. Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt. Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen. In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet. Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind). Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha befindet. Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten. In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft. Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben.[…] Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als "Militärrat für die Befreiung Syriens" bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen. Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner. Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde. […] Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten. Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer. […] Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark. Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR), das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer. Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten auf ihre Streitkräfte getötet wurden. Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden. Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste. […] Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein "collapse of law and order" praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen. Gebiete unter der Kontrolle der Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS) In Idlib übernahmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten Heilsregierung (Syrische Heilsregierung - Syrian Salvation Government - SSG) der Terrororganisation Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS) Verwaltungsaufgaben. Die SSG hatte ein Justizministerium eingerichtet, das aus sechs Hauptabteilungen bestand. Die zivile bzw. allgemeine Justiz, die Verwaltungsjustiz und die Militärjustiz waren dem Justizministerium angegliedert. Die Sicherheitsjustiz, die Justiz von Organisationen und Verbänden und die Interne Justiz waren nicht beim Justizministerium angegliedert. In diesem Justizsystem gab es viele Behörden, die fast vollständig voneinander getrennt waren Die Zivile bzw. allgemeine Justiz befasste sich mit Fällen des Personen- und Zivilstandsrechts und mit Straftaten, die von Zivilisten begangen wurden. Es gab fünf Gerichte der allgemeinen Justiz. Richter waren in der Regel Geistliche oder Scheichs. Die Verfahren in diesen Gerichten waren nicht kostenlos. Es gab viele örtliche Gerichte, die über das gesamte Gebiet verteilt waren, und diese stellten den häufigsten Kontaktpunkt der Zivilbevölkerung mit dem Justizsystem dar. Offiziell unterstanden diese Gerichte dem Justizministerium, das in bestimmten Fällen eingreifen konnte. Laut örtlichen Quellen schienen diese Gerichte ihre Arbeit jedoch regelmäßig an Stammesnetzwerke auszulagern. Die Verwaltungsjustiz war auf Streitigkeiten zwischen den Ministerien der SSG oder in Streitfällen mit einer Verwaltungsbehörde spezialisiert. Es gab dafür nur ein einziges Gericht in Idlib. Die Militärjustiz fokussierte auf militärische Angelegenheiten, wie Schlachten und Gefechte und überschnitt sich mit der Sicherheitsjustiz bei der Verfolgung von Mitgliedern der Oppositionsfraktionen. Die Nichtregierungsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte zwei Militärgerichte. Die Sicherheitsjustiz galt als die einflussreichste und autoritärste der Justizbehörden von HTS und unterstand dem Sicherheitsapparat. Die Sicherheitsjustiz umfasste keine erkennbaren Gerichte, sondern Sicherheitszentren mit sowohl geheimen als auch nicht-geheimen Haftzentren. Die Arbeit der Sicherheitszentren war in Kategorien unterteilt, die sich beispielsweise auf die Verfolgung von Agenten des Syrischen Regimes, auf organisierte Kriminalität, auf Personen, die mit der US-Koalition in Verbindung standen oder auf Angehörige des Islamischen Staates spezialisierten. Die Gesamtanzahl der Sicherheitszentren wurde auf 112 geschätzt. Die Justizbehörde für Organisationen und Vereine war auf die Verfolgung von Mitgliedern zivilgesellschaftlicher Organisationen spezialisiert und hatte ihren Sitz in der Nähe des Grenzübergangs Bab al-Hawa. Die Interne Justiz war eine Sondereinrichtung, die sich mit der Lösung von HTS-internen Konflikten befasste. Sie wurde direkt von HTS-Anführer Abu Mohammad al-Joulani geleitet. Diese Einrichtung verfügte über geheime Gefängnisse. Die Sicherheitstribunale, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums fielen, schienen die eigentliche Justizmacht von HTS zu sein. Diese Tribunale befanden sich in etwa hundert „Sicherheitszentren“, die als Haftanstalten dienten und dem „Allgemeinen Sicherheitsapparat“ unterstellt waren, der Polizeieinheit, die von HTS kontrolliert wurde. Die verschiedenen Abteilungen dieser Institution waren für die Bearbeitung von Fällen Organisierter Kriminalität und von Fällen zuständig, in denen Personen beschuldigt wurden, das Regime oder rivalisierende Oppositionsgruppen, den Islamischen Staat oder die Vereinigten Staaten zu unterstützen. Kurdischen Medienberichten zufolge gab es 25 Gefängnisse in Idlib und Umgebung, die zur HTS gehören. 20 davon wurden von ihrem Sicherheitsapparat geführt. Als Folge von Protesten etablierte die SSG der HTS ein "Zweites Sicherheitsgericht" in Idlib für die Rechtssprechung über Sicherheitsstraftaten, sobald der Oberste Justizrat Regulierungen für die Arbeit dieses Gerichts erlassen hatte. Entscheidungen der Justizbehörden wurden nicht auf Grundlage spezifischer und bekannter Gerichtsurteile und Vorschriften getroffen, sondern stützten sich hauptsächlich auf ministerielle Rundschreiben, das waren Anweisungen, die als Rechtskodex für die Gerichte gelten. Da es kein formelles Gesetz gab, das die Verfahren für die Arbeit der Gerichte regelte, kam die Prozessordnung einer solchen Gesetzgebung am nächsten, während die Gerichte in zwei Instanzen arbeiteten, wobei einige wenige in drei Instanzen arbeiteten. Für die Allgemeine Justiz waren das islamische Recht, einige syrische Gesetze und Rundschreiben des Justizministeriums die Rechtsgrundlage. Auch eine kurdische Medienorganisation berichteten, dass Aktivisten zufolge die Judikatur der HTS nicht auf Gesetzen basierte. SNHR berichtete, dass es zu wenige Richter und Anwälte für die hohe Menge an zu erledigender Arbeit gab. In vielen Bereichen griff die HTS daher auf loyal zu ihr stehende Studierende der Religions- oder Rechtswissenschaften zurück, wodurch die Unabhängigkeit und Effizienz der Justiz nicht gegeben war. Menschenrechtsgruppierungen und Medienorganisationen berichteten, dass die HTS denen, die sie verhaftet hatte, die Möglichkeit verwehrte, die Rechtsgrundlage oder den ungerechten Charakter ihrer Haft im Scharia-Justizsystem anzufechten. HTS ließ Geständnisse, die unter Folter erhalten wurden, zu und richtete als Oppositionelle wahrgenommene und ihre Familien hin oder lies diese verschwinden. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) ist die stärkste Gruppierung in Syrien. Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die Hälfte dieser Gruppierungen ist nach der Rückeroberung in ihren ursprünglichen Gebieten geblieben, insbesondere in den Gebieten im Norden von Hama, im Süden von Idlib und im Westen und Süden von Aleppo. Sie entstand aus dem Zusammenschluss von fünf Gruppierungen, u. a. der Jabhat Fatah ash-Sham, Liwa' al-Haqq, Jabhat Ansar ad-Din und Jaysh as-Sunna und wurde später von mehreren Bataillonen, Brigaden und Einzelpersonen unterstützt. Die HTS versuchte ihren militärischen Flügel durch die Einrichtung eines gemeinsamen Einsatzraums namens „Shahba Community“ in Zusammenarbeit mit bewaffneten Gruppierungen, darunter Ahrar ash-Sham, die Nour ad-Din-Zenki-Bewegung und die „
- Division“ zu stärken. 2019 wurde der Operationsraum Fatah al-Mubin gegründet. Dieser war für die Koordinierung und Abteilung für militärische Operationen in Nordsyrien in Idlib und den ländlichen Gebieten von Aleppo, Latakia und Hama verantwortlich. Mitte 2020 schränkte die Hay'at Tahrir ash-Sham alle militärischen Operationen auf den Operationsraum Fatah al-Mubin ein und untersagte die Bildung jeglicher sonstiger militärischer Gruppierungen oder Operationsräume in den von ihr kontrollierten Gebieten. 2023 verkündete die HTS eine neue Struktur für die militärischen Kräfte in ihren Gebieten an. Mitglieder der HTS sind nicht nur Syrer, sondern sie umfasst mehrere Nationen. Sie ist in sechs Brigaden, Spezialeinheiten und Elitetruppen unterteilt, die als Rote Brigaden bekannt sind bzw. als Rote Bänder, und welche Berichten zufolge dank ihrer Fähigkeiten in Bezug auf Ausbildung, Bewaffnung und die Fähigkeit, die Frontlinien zu durchdringen, in der Lage waren, mehrere Kampfhandlungen gegen Assads Streitkräfte zu gewinnen. Die Anzahl der Mitglieder dieser Eliteeinheit ist nicht bekannt, sie soll Berichten zufolge aber aus Hunderten von HTS-Mitgliedern bestehen, die Inghamasiyin genannt werden und von denen einige zu den ideologisch extremsten und kampferfahrendsten Elementen der Rebellenkoalition gehören. Auf ihren Köpfen tragen sie rote Bänder. Die Einheit, die 2018 gegründet wurde, hat einen hohen Ausbildungsstand und verfügt über Spezialwaffen. Daneben gehören auch Gruppen von Scharfschützen zu dieser Eliteeinheit. Auch HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' tauchte in einem Video 2020 mit rotem Band am Kopf auf. Die HTS war es, die die Operation "Abschreckung der Aggression" im November und Dezember 2024 anführte. Ash-Shara' kündigte gegenüber al-'Arabiya und al-Hadath an, dass sich seine Gruppierung bald auflösen wird. Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war. Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen. Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten. Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern. Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte. Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll. Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen. Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt. Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar. Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben. Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren. In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde. Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur. Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind. Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen. Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara' hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll. Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln. Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren. Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein. Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission. Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara' hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen. Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben. Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara'a in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung. Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN; Lage von Drusen in Suwaida Vertreibung ca. im Jahr 2014 besonders im Raum Ariqah; Anfragende Stelle: BVwG Es wurden im Rahmen einer zeitlich begrenzten Recherche einige Informationen zur Vertreibung von Beduinen aus Suwaida im Jahr 2014 gefunden. Eine Beschreibung der verwendeten Quellen kann, sofern diese nicht schon vor der Information selbst angeführt ist, unter dem Link http://www.ecoi.net/5.unsere quellen.htm eingesehen werden. Zusammenfassung: Im August 2014 kam es größeren bewaffneten Zusammenstößen zwischen Beduinen und Drusen. Die Beduinen erhielten Unterstützung von Jabhat al Nusra und anderen bewaffneten Gruppen in al Lajat. Die Drusen bekamen Hilfe von den Volkskomittees und NDF (National Defence Forces), welche auf Seiten des Assad Regimes standen. Anlass war die Verhaftung eines Anführers der Beduinen gewesen. Auf Seiten de r Drusen gab es 18 Tote und Beduinen wurden aus der Provinz vertrieben. In Ariqah und Najran wurden ihre Unterkünfte niedergebrannt. Die Berichte weisen darauf hin, dass es besonders im Jahr 2000 bereits eine größere bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Angehörigen der beiden Bevölkerungsgruppen gegeben hatte mit 20 Toten und 200 Verletzten. Damals hatte die syrische Armee der Gewalt ein Ende gesetzt. Als Hintergrund derartiger Konfrontationen werden in erster Linie Konflikte um Weiderechte genannt. Einzelquellen: Al-Monitor, eine auf Nachrichten zum Nahen Osten spezialisierte Website, berichtete am 26.8.2014 über Zusammenstöße zwischen Beduinen und Drusen. Die Beduinen erhielten Unterstützung von Jabhat al Nusra und anderen bewaffneten Gruppen in al Lajat. Die Drusen erhielten Hilfe von den Volkskomittees und NDF (National Defence Forc es), welche auf Seiten des Assad Regimes standen. Die Konfrontationen wurden durch die Verhaftung des Beduinenführers Jamal Belaas am
- August entfacht. Gruppen von Beduinen reagierten am
- August mit einem Angriff auf ein Auto in einem Beduinengebiet zwischen Dama und al Ariqah in Suwaida. Die Passagiere des Wagens wurden verletzt und der Fahrer getötet. Dies veranlasste NDF Mitglieder dazu, Beduinen ins Visier zu nehmen, und bewaffnete Beduinen reagierten, indem sie die drusischen Dörfer Dama und Deir Dama stürmten, einige Mitglieder der Volkskomitees entführten und die Banner von Jabhat al Nusra hissten. Die Beduinen wurden aus der Provinz vertrieben und in Ariqah und Najran wurden ihre Häuser niedergebrannt. Bereits im Jahr 2000 war es zu einer Ausei nandersetzung um Weiderechte mit 20 Toten und 200 Verletzen gekommen, die von der syrischen Armee beendet wurde. Dem US Think Tank Middle East Institute vom 13.7.2015 zufolge spitzte sich bereits seit Ende 2013 die Lage zwischen syri schen Rebellen, dem Islamischen Staat (IS) und den Drusen zu. Im August 2014 kam es in der Nähe des Dorfes Dama im Westen von Suwaida zu einer „Schlacht“ zwischen sunnitischen Beduinenstämmen und drusischen Volkskomitees (regimefreundliche lokale Milizen, die Stadtteile überwachten und Kontrollpunkte kontrollierten). Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Beweidung kam es in der Umgebung von Suwaida schon in der Vergangenheit immer wieder zu Scharmützeln zwischen Drusen und Beduinen. In den vorhergehenden beiden Jahren hatten die Spannungen zugenommen und es kam zu gegenseitigen Entführungen, um Lösegeld zu erpressen. Weder die Freie Syrische Armee noch die Syrische Armee beteiligten sich an der „Schlacht“ von Dama. Bei der „Schlacht“ kamen 18 Druse n ums Leben, einer davon war der Bruder von Waheed al Bal’ous [Anm.: einem später prominenten drusischen Milizführer]. Der in qatarischem Besitz befindliche Medienkonzern Al Jazeera beschreibt in einem Artikel am 2.9.2025 anlässlich der gewalttätigen A useinandersetzungen in Suwaida im Juli 2025 zwischen Beduinen und Drusen eine komplexe Ausgangslage, bei welcher Streit um Land und Weiden sowie auch Schmugglerrouten und Patronage durch den Staat eine Rolle spielen, wie auch der wirtschaftliche Kollaps du rch Dürre und Klimawandel.
- Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung stützt sich auf den gesamten Verfahrensakt, insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei (siehe Erstbefragung vom 17.09.2023) und der belangten Behörde (siehe die Einvernahme durch das Bundesamt vom 26.03.204), auf die Beschwerde, die in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen sowie auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll vom 22.08.2025 und vom 12.02.2026). 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer gleichbleibenden Angaben. Die Identität stellte auch das Bundesamt fest. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppenzugehörigkeit und Muttersprache und zu seiner Arbeit in Syrien gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften und stets gleichbleibenden Angaben im Laufe des Verfahrens. Der Geburtsort des Beschwerdeführers und seine bisherigen Aufenthaltsorte ergeben sich aus seinen Angaben im Laufe der Verhandlung (Einvernahmen vor der belangten Behörde und Verhandlungsprotokoll vom 22.08.2025 S. 5). Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen basieren auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Der Beschwerdeführer gab sowohl bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde als auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sich sein Vater seit 10 Jahren im Gefängnis befindet und seine Mutter sowie seine Geschwister in Syrien in XXXX leben (niederschriftliche Einvernahme S. 4 f; Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Dass sich der Vater des Beschwerdeführers im Gefängnis befindet war glaubhaft, da er dies im gesamten Verfahren gleichbleibend vorbrachte, somit auch bereits vor der belangten Behörde (niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde S. 4). Der Beschwerdeführer gab zwar bei der belangten Behörde befragt nach dem Alter seiner Geschwister an, dass eine seiner Schwestern 10 Jahre alt ist, was jedoch dennoch nicht dagegensprechen muss, dass sich sein Vater tatsächlich im Gefängnis befindet, da er nur ungefähre Zeitangaben machen kann. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde 20 Jahre alt und somit 10 Jahre davor ein 10-jähriges Kind. Dass er das Alter seiner Familienmitglieder und den zeitlichen Ablauf von Geschehnissen (wie beispielsweise die Verhaftung seines Vaters) nur ungefähr wiedergeben kann, ist verständlich. Der Dolmetscher merkte während der Einvernahme des Beschwerdeführers an, dass das sich aus dem Familienregisterauszug ein Geburtsjahr der Schwester mit dem Jahr 2019 ergibt, woraufhin der Beschwerdeführer ausführte, dass die Großmutter das Geburtsjahr so eintragen gelassen habe, dass sie jünger sei. Auch dies ist ein mögliches Szenario, weshalb nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verneint werden kann, dass der Vater des Beschwerdeführers im Gefängnis ist und das dieser eventuell zu einem etwas späteren Zeitpunkt inhaftiert wurde und der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er ein Kind war, davon ausgeht, dass dies vor 10 Jahren war. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes 19 Jahre alt und gab befragt zum Alter seiner Eltern an, dass seine Mutter 30 sei, bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er schließlich an, sie sei 40 (niederschriftliche Einvernahme S. 5). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines damaligen Alters und der Tatsache, dass er Analphabet ist, stets die richtigen Zeitangaben und Geburtsdaten seiner Familienangehörigen weiß. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen basieren auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Der Beschwerdeführer gab sowohl bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde als auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sich sein Vater seit 10 Jahren im Gefängnis befindet und seine Mutter sowie seine Geschwister in Syrien in römisch 40 leben (niederschriftliche Einvernahme S. 4 f; Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Dass sich der Vater des Beschwerdeführers im Gefängnis befindet war glaubhaft, da er dies im gesamten Verfahren gleichbleibend vorbrachte, somit auch bereits vor der belangten Behörde (niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde S. 4). Der Beschwerdeführer gab zwar bei der belangten Behörde befragt nach dem Alter seiner Geschwister an, dass eine seiner Schwestern 10 Jahre alt ist, was jedoch dennoch nicht dagegensprechen muss, dass sich sein Vater tatsächlich im Gefängnis befindet, da er nur ungefähre Zeitangaben machen kann. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde 20 Jahre alt und somit 10 Jahre davor ein 10-jähriges Kind. Dass er das Alter seiner Familienmitglieder und den zeitlichen Ablauf von Geschehnissen (wie beispielsweise die Verhaftung seines Vaters) nur ungefähr wiedergeben kann, ist verständlich. Der Dolmetscher merkte während der Einvernahme des Beschwerdeführers an, dass das sich aus dem Familienregisterauszug ein Geburtsjahr der Schwester mit dem Jahr 2019 ergibt, woraufhin der Beschwerdeführer ausführte, dass die Großmutter das Geburtsjahr so eintragen gelassen habe, dass sie jünger sei. Auch dies ist ein mögliches Szenario, weshalb nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verneint werden kann, dass der Vater des Beschwerdeführers im Gefängnis ist und das dieser eventuell zu einem etwas späteren Zeitpunkt inhaftiert wurde und der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er ein Kind war, davon ausgeht, dass dies vor 10 Jahren war. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes 19 Jahre alt und gab befragt zum Alter seiner Eltern an, dass seine Mutter 30 sei, bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er schließlich an, sie sei 40 (niederschriftliche Einvernahme S. 5). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines damaligen Alters und der Tatsache, dass er Analphabet ist, stets die richtigen Zeitangaben und Geburtsdaten seiner Familienangehörigen weiß. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben im Verfahren (Verhandlungsprotokoll S. 3). Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, war dem Strafregisterauszug vom 11.02.2026 zu entnehmen. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer gab bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er aus XXXX ausreisen musste und bis zu seiner Ausreise aus Syrien in XXXX lebte (niederschriftliche Einvernahme S. 6 f). Der Beschwerdeführer gab bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er aus römisch 40 ausreisen musste und bis zu seiner Ausreise aus Syrien in römisch 40 lebte (niederschriftliche Einvernahme S. 6 f). Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2025 gab der Beschwerdeführer an, die Drusen hätten den Krieg genutzt, um sich die Häuser der Araber zu nehmen und zu zerstören. Seine Familie könne auch nicht zurückkehren, da die Drusen ihre Rückkehr verhindern würden. Nach dem Sturz des damaligen Regimes habe seine Familie zu ihrem Haus zurückkehren wollen, die Drusen hätten das verhindert und sie bedroht. Am Anfang des Krieges seien die Drusen auf der Seite des damaligen Regimes gewesen. Sie hätten die Araber aus der Gegend vertrieben. Seine Familie hätte nach dem Sturz des damaligen Regimes wieder in ihre Häuser zurückkehren wollen, jedoch hätten die Drusen bewaffnete Gruppierungen gebildet und sie als Drohung gegen die Araber und zur Verfolgung verwendet. Die Familie des Beschwerdeführers sei seit 15 Jahren von den Drusen vertrieben. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten damals ihr Zuhause verloren (Verhandlungsprotokoll vom 22.08.2025 S. 5). Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 26.08.2025 eine Anfrage an die Staatendokumentation bei der belangten Behörde, insbesondere zur Frage der Sicherheit in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und betreffend Vertreibungen von Arabern durch Drusen. Demnach kam es im August 2014 zu größeren bewaffneten Zusammenstößen zwischen Beduinen und Drusen. Die Beduinen erhielten Unterstützung von Jabhat al Nusra und anderen bewaffneten Gruppen in al Lajat. Die Drusen bekamen Hilfe von den Volkskomittees und NDF (National Defence Forces). Auf Seiten der Drusen gab es 18 Tote und Beduinen wurden aus der Provinz vertrieben. In Ariqah und Najran wurden ihre Unterkünfte niedergebrannt. Somit decken sich diese Ereignisse mit den Angaben des Beschwerdeführers, der vorbrachte, vor „15 Jahren“ aus XXXX mit seiner Familie vertrieben worden zu sein. Dieses Ereignis liegt zwar nicht 15 Jahre, sondern 12 Jahre zurück, jedoch ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt 10 Jahre alt war und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass er konkrete und genaue Zeitangaben machen kann. Laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, weisen die Berichte darauf hin, dass es bereits im Jahr 2000 eine größere bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Angehörigen der beiden Bevölkerungsgruppen gegeben hatte mit 20 Toten und 200 Verletzten. Damals hatte die syrische Armee der Gewalt ein Ende gesetzt. Der in qatarischem Besitz befindliche Medienkonzern Al Jazeera beschreibt in einem Artikel am 02.09.2025 anlässlich der gewalttätigen Auseinandersetzungen in XXXX im Juli 2025 zwischen Beduinen und Drusen eine komplexe Ausgangslage, bei welcher Streit um Land und Weiden sowie auch Schmugglerrouten und Patronage durch den Staat eine Rolle spielen, wie auch der wirtschaftliche Kollaps durch Dürre und Klimawandel. Da die Drusen nach wie vor die Kontrolle über den Herkunftsort des Beschwerdeführers haben (siehe https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/ und syria.liveuamap.com) konnte festgestellt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber Verfolgung droht. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 26.08.2025 eine Anfrage an die Staatendokumentation bei der belangten Behörde, insbesondere zur Frage der Sicherheit in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und betreffend Vertreibungen von Arabern durch Drusen. Demnach kam es im August 2014 zu größeren bewaffneten Zusammenstößen zwischen Beduinen und Drusen. Die Beduinen erhielten Unterstützung von Jabhat al Nusra und anderen bewaffneten Gruppen in al Lajat. Die Drusen bekamen Hilfe von den Volkskomittees und NDF (National Defence Forces). Auf Seiten der Drusen gab es 18 Tote und Beduinen wurden aus der Provinz vertrieben. In Ariqah und Najran wurden ihre Unterkünfte niedergebrannt. Somit decken sich diese Ereignisse mit den Angaben des Beschwerdeführers, der vorbrachte, vor „15 Jahren“ aus römisch 40 mit seiner Familie vertrieben worden zu sein. Dieses Ereignis liegt zwar nicht 15 Jahre, sondern 12 Jahre zurück, jedoch ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt 10 Jahre alt war und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass er konkrete und genaue Zeitangaben machen kann. Laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, weisen die Berichte darauf hin, dass es bereits im Jahr 2000 eine größere bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Angehörigen der beiden Bevölkerungsgruppen gegeben hatte mit 20 Toten und 200 Verletzten. Damals hatte die syrische Armee der Gewalt ein Ende gesetzt. Der in qatarischem Besitz befindliche Medienkonzern Al Jazeera beschreibt in einem Artikel am 02.09.2025 anlässlich der gewalttätigen Auseinandersetzungen in römisch 40 im Juli 2025 zwischen Beduinen und Drusen eine komplexe Ausgangslage, bei welcher Streit um Land und Weiden sowie auch Schmugglerrouten und Patronage durch den Staat eine Rolle spielen, wie auch der wirtschaftliche Kollaps durch Dürre und Klimawandel. Da die Drusen nach wie vor die Kontrolle über den Herkunftsort des Beschwerdeführers haben (siehe https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/ und syria.liveuamap.com) konnte festgestellt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber Verfolgung droht. 2.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: Die zur Situation in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, ist in der vorliegenden Rechtsache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, ist in der vorliegenden Rechtsache durch einen Einzelrichter zu entscheiden. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten: 3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie; vergleiche VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428 mwN). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN). 3.
- Die Bestimmung der Heimatregion/Herkunftsregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 25.8.2022, Ra 2021/19/0442, mwN).3.
- Die Bestimmung der Heimatregion/Herkunftsregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche VwGH 25.8.2022, Ra 2021/19/0442, mwN). Zur Bestimmung der Heimatregion/Herkunftsregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion/Herkunftsregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen ein Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hat und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), ist der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192, mwN; 25.8.2022, Ra 2021/19/0442; 9.3.2023, Ra 2022/19/0317).Zur Bestimmung der Heimatregion/Herkunftsregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion/Herkunftsregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen ein Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hat und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), ist der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen vergleiche etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192, mwN; 25.8.2022, Ra 2021/19/0442; 9.3.2023, Ra 2022/19/0317). Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion/Herkunftsregion des Asylwerbers befindet, bedarf es somit einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Städten – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist (vgl. erneut VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion/Herkunftsregion des Asylwerbers befindet, bedarf es somit einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Städten – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist vergleiche erneut VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192). Der Beschwerdeführer lebte ursprünglich mit seiner Familie in XXXX in XXXX . Im Jahr 2014 wurden sie dort vertrieben und siedelten sich in XXXX an. Diese Angaben des Beschwerdeführers deckten sich weitgehend mit der Anfragebeantwortung zur Lage in XXXX . Der Beschwerdeführer verließ seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates aufgrund von Vertreibung und wechselte diesen daher nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang. Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist daher unzweifelhaft XXXX in XXXX . Der Beschwerdeführer lebte ursprünglich mit seiner Familie in römisch 40 in römisch 40 . Im Jahr 2014 wurden sie dort vertrieben und siedelten sich in römisch 40 an. Diese Angaben des Beschwerdeführers deckten sich weitgehend mit der Anfragebeantwortung zur Lage in römisch 40 . Der Beschwerdeführer verließ seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates aufgrund von Vertreibung und wechselte diesen daher nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang. Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist daher unzweifelhaft römisch 40 in römisch 40 . Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer aus XXXX vertrieben. Es besteht nach wie vor eine Verfolgungsgefahr durch die Drusen, da diese über die Kontrolle dieser Region verfügen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer aus römisch 40 vertrieben. Es besteht nach wie vor eine Verfolgungsgefahr durch die Drusen, da diese über die Kontrolle dieser Region verfügen. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, ist dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, ist dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W298.2306019.1.00