RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2026 GeschäftszahlW298 2323263-1 Spruch, W298 2323263-1/11E Im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 83Abs.
1 bis 6 DSGVO abschließend festgelegt sind (vgl. erneut C-807/21 , Rz. 45, 48 und 65). Nach Art. 288 Abs. 2 AEUV ist eine Unionsverordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, sodass es, sofern nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Vorschriften erlassen, die die Tragweite einer solchen Verordnung beeinträchtigen. Außerdem dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund der ihnen aus dem AEU‑Vertrag obliegenden Verpflichtungen die unmittelbare Geltung, die den Verordnungen innewohnt, nicht vereiteln (vgl. erneut EuGH, C-807/21 , Rz. 52).Wie vom EuGH im Urteil vom 05.12.2023 zu C-807/21 klar zum Ausdruck gebracht, gilt für die materiellen Voraussetzungen, die eine Aufsichtsbehörde bei der Verhängung einer Geldbuße gegen einen Verantwortlichen zu beachten hat, ausschließlich das Unionsrecht,
Artikel 83
, Absatz eins bis 6 DSGVO abschließend festgelegt sind vergleiche erneut C-807/21 , Rz. 45, 48 und 65). Nach Artikel 288, Absatz 2, AEUV ist eine Unionsverordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, sodass es, sofern nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Vorschriften erlassen, die die Tragweite einer solchen Verordnung beeinträchtigen. Außerdem dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund der ihnen aus dem AEU‑Vertrag obliegenden Verpflichtungen die unmittelbare Geltung, die den Verordnungen innewohnt, nicht vereiteln vergleiche erneut EuGH, C-807/21 , Rz. 52). Deshalb ist im Anwendungsbereich der DSGVO kein Raum für die Anwendung der Bestimmungen nach § 11 DSG („Verwarnung durch die Datenschutzbehörde“) und § 33a VStG („Beraten“), da diese Bestimmungen darauf abzielen, der Datenschutzbehörde zusätzliche Vorgaben hinsichtlich deren Ermessensausübung in Bezug auf die von Art. 58 DSGVO eingeräumten Abhilfebefugnisse aufzugeben. Wenn § 11 DSG unmissverständlich vorgibt, „[i]nsbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen“, ist diese Bestimmung jedenfalls unvereinbar mit Art. 83 Abs. 2 bis 6 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 lit. i DSGVO, da diese darauf abzielt, das Ermessen der Datenschutzbehörde und in der Folge des Bundesverwaltungsgerichts, weg von der Verhängung einer Geldbuße im Sinn von Art. 58 Abs. 2 lit. i DSGVO, hin zur Erteilung einer Verwarnung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO, zu determinieren.Deshalb ist im Anwendungsbereich der DSGVO kein Raum für die Anwendung der Bestimmungen nach Paragraph 11, DSG („Verwarnung durch die Datenschutzbehörde“) und Paragraph 33 a, VStG („Beraten“), da diese Bestimmungen darauf abzielen, der Datenschutzbehörde zusätzliche Vorgaben hinsichtlich deren Ermessensausübung in Bezug auf die von Artikel 58, DSGVO eingeräumten Abhilfebefugnisse aufzugeben. Wenn Paragraph 11, DSG unmissverständlich vorgibt, „[i]nsbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Artikel 58, DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen“, ist diese Bestimmung jedenfalls unvereinbar mit Artikel 83, Absatz 2 bis 6 in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 2, Litera i, DSGVO, da diese darauf abzielt, das Ermessen der Datenschutzbehörde und in der Folge des Bundesverwaltungsgerichts, weg von der Verhängung einer Geldbuße im Sinn von Artikel 58, Absatz 2, Litera i, DSGVO, hin zur Erteilung einer Verwarnung im Sinne von Artikel 58, Absatz 2, Litera b, DSGVO, zu determinieren. An dieser Stelle ist im Sinne der rezenten Rechtsprechung des EuGH zu Art. 83 DSGVO mit Blick auf das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) festzuhalten, dass die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, im Verfahrensrecht bei den Aufsichtsbehörden zum Verhängen einer Geldbuße zusätzliche Kautelen vorzusehen, nicht so zu verstehen, dass sie auch befugt wären, über diese verfahrensrechtlichen Anforderungen hinaus materielle Voraussetzungen vorzuschreiben, welche Art. 83 Abs. 1 bis 6 DSGVO hinzutreten. Für materielle Tatbestandsvoraussetzungen gilt demnach ausschließlich Unionsrecht (vgl. erneut EuGH vom 05.12.2023, C-807, Rz. 46, 48). Der Unionsgesetzgeber gestattet es nicht, sei es durch materielles oder formelles Recht, dass dem Unionsrecht zusätzliche Schranken, etwa in Form einer Ermessensbeschränkung etwa wie in § 5 VStG („Schuld“), auferlegt werden. Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden des Verantwortlichen ausschließlich anhand der Bestimmungen des Art. 83 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO zu beurteilen. Auch § 9 VStG („Besondere Fälle der Verantwortlichkeit“), die Strafbarkeit juristischer Personen und eingetragener Personengesellschaften richtet sich ausschließlich nach der Systematik des Art. 4 Z 7 iVm Art. 83 DSGVO und kann deren Haftung nicht auf zur Vertretung nach außen Berufene oder auf einen verantwortlichen Beauftragten überwälzen. § 19 VStG („Strafbemessung“), die Bemessung der Geldbuße erfolgt ausschließlich anhand der von Art. 83 Abs. 1 bis 6 DSGVO normierten Kriterien. Auch bezüglich § 20 VStG („Außerordentliche Milderung der Strafe“) und § 22 Abs. 2 VStG („Zusammentreffen von strafbaren Handlungen“), ist eine unionskonforme Interpretation die sich an Art. 83 Abs. 2 und 3 DSGVO orientiert vorzunehmen (vgl. EuGH vom 05.12.2023, C-683/21 , Rz 70).An dieser Stelle ist im Sinne der rezenten Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 83, DSGVO mit Blick auf das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) festzuhalten, dass die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, im Verfahrensrecht bei den Aufsichtsbehörden zum Verhängen einer Geldbuße zusätzliche Kautelen vorzusehen, nicht so zu verstehen, dass sie auch befugt wären, über diese verfahrensrechtlichen Anforderungen hinaus materielle Voraussetzungen vorzuschreiben, welche Artikel 83, Absatz eins bis 6 DSGVO hinzutreten. Für materielle Tatbestandsvoraussetzungen gilt demnach ausschließlich Unionsrecht vergleiche erneut EuGH vom 05.12.2023, C-807, Rz. 46, 48). Der Unionsgesetzgeber gestattet es nicht, sei es durch materielles oder formelles Recht, dass dem Unionsrecht zusätzliche Schranken, etwa in Form einer Ermessensbeschränkung etwa wie in Paragraph 5, VStG („Schuld“), auferlegt werden. Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden des Verantwortlichen ausschließlich anhand der Bestimmungen des Artikel 83, Absatz eins und Absatz 2, DSGVO zu beurteilen. Auch Paragraph 9, VStG („Besondere Fälle der Verantwortlichkeit“), die Strafbarkeit juristischer Personen und eingetragener Personengesellschaften richtet sich ausschließlich nach der Systematik des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 83, DSGVO und kann deren Haftung nicht auf zur Vertretung nach außen Berufene oder auf einen verantwortlichen Beauftragten überwälzen. Paragraph 19, VStG („Strafbemessung“), die Bemessung der Geldbuße erfolgt ausschließlich anhand der von Artikel 83, Absatz eins bis 6 DSGVO normierten Kriterien. Auch bezüglich Paragraph 20, VStG („Außerordentliche Milderung der Strafe“) und Paragraph 22, Absatz 2, VStG („Zusammentreffen von strafbaren Handlungen“), ist eine unionskonforme Interpretation die sich an Artikel 83, Absatz 2 und 3 DSGVO orientiert vorzunehmen vergleiche EuGH vom 05.12.2023, C-683/21 , Rz 70). Der Strafrahmen für Unternehmen gemäß Art. 83 Abs. 5 lit b DSGVO reicht bis zu einem Betrag von EUR 20.000.000. Das erkennende Gericht sieht an dieser Stelle die Richtlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zur Berechnung von Geldbußen als erheblich und maßgeblich an.Der Strafrahmen für Unternehmen gemäß Artikel 83, Absatz 5, Litera b, DSGVO reicht bis zu einem Betrag von EUR 20.000.000. Das erkennende Gericht sieht an dieser Stelle die Richtlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zur Berechnung von Geldbußen als erheblich und maßgeblich an. 3.5. Zur Anfechtung dem Grunde nach 3.5.1. Aufgrund der Beschwerdeschrift ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich gegen die Strafe dem Grunde nach richtet, jedoch dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nur insoweit widerspricht, als dass ein Gespräch stattgefunden hat und (soweit verfahrensrelevant) eine Aufzeichnung dieses Gesprächs heimlich stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin rügt den Tatvorwurf und den, dem Straferkenntnis zugrunde gelegten Lebenssachverhalt, eine explizite Rüge der Strafhöhe wurde nicht formuliert, sondern ergibt sich lediglich aus der, der belangten Behörde vorgeworfenen falschen Subsumption. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Datenverarbeitung auf eine Einwilligung sowie auf ein berechtigtes Interesse und führt aus, dass keine personenbezogenen Daten aufgezeichnet worden seien, weil zwischen Stimme der Zeuginnen XXXX und XXXX in der Tonbandaufzeichnung und deren Person keine Verbindung herzustellen sei und kein Rückschluss auf die Personen möglich sei. 3.5.1. Aufgrund der Beschwerdeschrift ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich gegen die Strafe dem Grunde nach richtet, jedoch dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nur insoweit widerspricht, als dass ein Gespräch stattgefunden hat und (soweit verfahrensrelevant) eine Aufzeichnung dieses Gesprächs heimlich stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin rügt den Tatvorwurf und den, dem Straferkenntnis zugrunde gelegten Lebenssachverhalt, eine explizite Rüge der Strafhöhe wurde nicht formuliert, sondern ergibt sich lediglich aus der, der belangten Behörde vorgeworfenen falschen Subsumption. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Datenverarbeitung auf eine Einwilligung sowie auf ein berechtigtes Interesse und führt aus, dass keine personenbezogenen Daten aufgezeichnet worden seien, weil zwischen Stimme der Zeuginnen römisch 40 und römisch 40 in der Tonbandaufzeichnung und deren Person keine Verbindung herzustellen sei und kein Rückschluss auf die Personen möglich sei. 3.5.2. Zur Frage der Verarbeitung personenbezogener Daten ist festzuhalten, dass die Bestimmungen der DSGVO und des DSG für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, gelten. Personenbezogene Daten sind Informationen über die in Rede stehende Person (vgl. EuGH 4.5.2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, Rn. 23). In diesem Sinn im Urteil C-434/16, Rn. 34, ausgesprochen, dass der Begriff "personenbezogene Daten" [in der Vorgängerregelung des Art. 2 lit. a RL 95/46/EG] nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt ist, sondern potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt (vgl. dazu VwGH Ra 2023/04/0005 vom 17.05.2024). Personenbezogene Daten sind Informationen über die in Rede stehende Person vergleiche EuGH 4.5.2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, Rn. 23). In diesem Sinn im Urteil C-434/16, Rn. 34, ausgesprochen, dass der Begriff "personenbezogene Daten" [in der Vorgängerregelung des Artikel 2, Litera a, RL 95/46/EG] nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt ist, sondern potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt vergleiche dazu VwGH Ra 2023/04/0005 vom 17.05.2024). Auch der EuGH hat in den Urteilen zu den Rs Breyer vom 19.10.2016 C-582/14 und Nowak vom 20.12.2017 C-434/16 ausgesprochen, dass der Begriff der personenbezogenen Daten weit auszulegen ist. Demnach reicht es für das Vorliegen einer Information (als Audiodatei) als personenbezogenes Datum auch aus, dass „die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist“ (vgl EuGH Rs Nowak vom 20.12.2017 C-434/16 Rn 35). Da die Beschwerdeführerin ja angibt, die Gesprächsaufzeichnung zum Zwecke der Qualitätssicherung und (offensichtlich) auch zur Abwehr von Rechtsansprüchen zu verarbeiten, wären die Daten ohne weitere Identifikationsmerkmale einerseits wertlos und überschießend gleichzeitig, aber vor allem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Daten ja mit weiteren Identifikationsmerkmalen wie Datum des Gesprächs, teilnehmende Personen, Ort und welche Leistungen in Verrechnung gestellt werden verarbeitet werden. Es ist insoweit für das entscheidende Gericht nicht nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre die notwendigen Informationen, die es ihr ermöglichen, die Gesprächsteilnehmer unschwer und zweifelsfrei anhand ihrer Stimme oder der zusätzlichen Merkmale, wie Name der Ordination und Datum der Aufzeichnung, zu identifizieren. Auch der EuGH hat in den Urteilen zu den Rs Breyer vom 19.10.2016 C-582/14 und Nowak vom 20.12.2017 C-434/16 ausgesprochen, dass der Begriff der personenbezogenen Daten weit auszulegen ist. Demnach reicht es für das Vorliegen einer Information (als Audiodatei) als personenbezogenes Datum auch aus, dass „die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist“ vergleiche EuGH Rs Nowak vom 20.12.2017 C-434/16 Rn 35). Da die Beschwerdeführerin ja angibt, die Gesprächsaufzeichnung zum Zwecke der Qualitätssicherung und (offensichtlich) auch zur Abwehr von Rechtsansprüchen zu verarbeiten, wären die Daten ohne weitere Identifikationsmerkmale einerseits wertlos und überschießend gleichzeitig, aber vor allem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Daten ja mit weiteren Identifikationsmerkmalen wie Datum des Gesprächs, teilnehmende Personen, Ort und welche Leistungen in Verrechnung gestellt werden verarbeitet werden. Es ist insoweit für das entscheidende Gericht nicht nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre die notwendigen Informationen, die es ihr ermöglichen, die Gesprächsteilnehmer unschwer und zweifelsfrei anhand ihrer Stimme oder der zusätzlichen Merkmale, wie Name der Ordination und Datum der Aufzeichnung, zu identifizieren. Es liegt daher schon aus diesem Grund eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor. 3.5.3. Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung determiniert der EuGH in ständiger Rechtsprechung und vertritt den Standpunkt, dass zu jeder Zeit einer Datenverarbeitung alle Grundsätze der Datenverarbeitung eingehalten werden müssen (Urteil vom 24. November 2011, C‑468/10 und C‑469/10, EU:C:2011:777, sowie wiederholt im Urteil vom 11.Dezember 2019 C-708/17 ECLI:EU:C:2019:1064). Demnach müssen Daten stets kumulativ nach den Grundsätzen von Art. 5 und Art. 6 DSGVO bzw. Art 9 DSGVO auf rechtmäßige Weise nach Treu und Glauben verarbeitet werden (vgl auch EuGH vom 9.1.25, C-394/23, Mousse/SNCF).Demnach müssen Daten stets kumulativ nach den Grundsätzen von Artikel 5 und Artikel 6, DSGVO bzw. Artikel 9, DSGVO auf rechtmäßige Weise nach Treu und Glauben verarbeitet werden vergleiche auch EuGH vom 9.1.25, C-394/23, Mousse/SNCF). 3.5.4. Zur Einwilligung: Bei der in Prüfung gezogenen Datenverarbeitung – der Tonaufzeichnung des Gesprächs zwischen einem Vertreter der Beschwerdeführerin und den Betroffenen XXXX und XXXX – stützte die Beschwerdeführerin die Verarbeitung auf eine Einwilligung gemäß Art. 7 DSGVO. Die als Zeuginnen einvernommenen Betroffenen XXXX und XXXX bestreiten, eine Einwilligung vorab abgegeben zu haben und seien von der Datenverarbeitung überrascht worden. Vielmehr habe es erst gut 5 Minuten nach Gesprächsbeginn einen Verweis auf die AGB gegeben, aber keinen expliziten Hinweis auf die Aufzeichnung des Gesprächs vom 24.04.2024.3.5.4. Zur Einwilligung: Bei der in Prüfung gezogenen Datenverarbeitung – der Tonaufzeichnung des Gesprächs zwischen einem Vertreter der Beschwerdeführerin und den Betroffenen römisch 40 und römisch 40 – stützte die Beschwerdeführerin die Verarbeitung auf eine Einwilligung gemäß Artikel 7, DSGVO. Die als Zeuginnen einvernommenen Betroffenen römisch 40 und römisch 40 bestreiten, eine Einwilligung vorab abgegeben zu haben und seien von der Datenverarbeitung überrascht worden. Vielmehr habe es erst gut 5 Minuten nach Gesprächsbeginn einen Verweis auf die AGB gegeben, aber keinen expliziten Hinweis auf die Aufzeichnung des Gesprächs vom 24.04.2024. Art 4 Z 11 DSGVO definiert die "Einwilligung“ der betroffenen Person nunmehr als "jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“.Artikel 4, Ziffer 11, DSGVO definiert die "Einwilligung“ der betroffenen Person nunmehr als "jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“. "Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.“ (Art. 7 Abs. 4 DSGVO)"Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.“ (Artikel 7, Absatz 4, DSGVO) Dazu erläutert der Erwägungsgrund 43: "... Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist, oder wenn die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist.“ Freiwilligkeit impliziert, dass eine betroffene Person eine echte Wahl und die Kontrolle hat. Im Allgemeinen ist eine Einwilligung nicht gültig, wenn die betroffene Person keine wirkliche Wahl hat, sich zur Einwilligung gedrängt fühlt oder negative Auswirkungen erdulden muss, wenn sie nicht einwilligt (Seite 8, Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 Version 1.1 angenommen am 4. Mai 2022, [Europäischer Datenschutzauschuss – EDSA]).Freiwilligkeit impliziert, dass eine betroffene Person eine echte Wahl und die Kontrolle hat. Im Allgemeinen ist eine Einwilligung nicht gültig, wenn die betroffene Person keine wirkliche Wahl hat, sich zur Einwilligung gedrängt fühlt oder negative Auswirkungen erdulden muss, wenn sie nicht einwilligt (Seite 8, Leitlinien 05 aus 2020, zur Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 Version 1.1 angenommen am 4. Mai 2022, [Europäischer Datenschutzauschuss – EDSA]). Der OGH kam in bislang zwei Urteilen zum Ergebnis, dass nach der DSGVO strenge Anforderungen an die Beurteilung der „Freiwilligkeit“ zu stellen sind (Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art 7 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.
- at)mit Verweis auf OGH vom 31.08.2018, 6 Ob 140/18h maN).Der OGH kam in bislang zwei Urteilen zum Ergebnis, dass nach der DSGVO strenge Anforderungen an die Beurteilung der „Freiwilligkeit“ zu stellen sind (Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 7, DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.
- at)mit Verweis auf OGH vom 31.08.2018, 6 Ob 140/18h maN). Darüber hinaus wurde in der Literatur zur Frage, ob ein unbedingtes „Koppelungsverbot“ (Koppelung der Einwilligung zu einer Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten – so auch die Daten zu einer Gesprächsaufzeichnung) besteht (oder ob etwa - im Vergleich mit altem deutschen Recht: weiterhin - auf die Monopolstellung des Vertragspartners abzustellen ist), nicht immer eindeutig (dafür Thiele, DSB: Empfehlungen zum Koppelungsverbot bei Online-Abonnements, jusIT 2018/13 [37]; Pollirer, Checkliste für die Einwilligungserklärungen der Art 7 und 8 DSGVO, Dako 2017/56 [Frage 10]; Kastelitz in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung [2016] 110; vorsichtiger Feiler/Forgó, EU-DSGVO [2017] Art 7 Rz 7 ("gesetzliche Vermutung“), BeckOK DatenschutzR/Stemmer DS-GVO Art 7 Rn 43-46 (unter Darstellung der Kontroverse), unklar Paal/Pauly/Frenzel DS-GVO Art 7 Rn 18; vgl auch Dürager/Kotschy, Neuerungen zur Zustimmung: Besteht nach der DS-GVO ein generelles Koppelungsverbot? http://bim.lbg.ac.at/sites/files/bim/durager_kotschy._koppelungsverbot2017.pdf) beantwortet.Darüber hinaus wurde in der Literatur zur Frage, ob ein unbedingtes „Koppelungsverbot“ (Koppelung der Einwilligung zu einer Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten – so auch die Daten zu einer Gesprächsaufzeichnung) besteht (oder ob etwa - im Vergleich mit altem deutschen Recht: weiterhin - auf die Monopolstellung des Vertragspartners abzustellen ist), nicht immer eindeutig (dafür Thiele, DSB: Empfehlungen zum Koppelungsverbot bei Online-Abonnements, jusIT 2018/13 [37]; Pollirer, Checkliste für die Einwilligungserklärungen der Artikel 7 und 8 DSGVO, Dako 2017/56 [Frage 10]; Kastelitz in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung [2016] 110; vorsichtiger Feiler/Forgó, EU-DSGVO [2017] Artikel 7, Rz 7 ("gesetzliche Vermutung“), BeckOK DatenschutzR/Stemmer DS-GVO Artikel 7, Rn 43-46 (unter Darstellung der Kontroverse), unklar Paal/Pauly/Frenzel DS-GVO Artikel 7, Rn 18; vergleiche auch Dürager/Kotschy, Neuerungen zur Zustimmung: Besteht nach der DS-GVO ein generelles Koppelungsverbot? http://bim.lbg.ac.at/sites/files/bim/durager_kotschy._koppelungsverbot2017.pdf) beantwortet. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Text der Verordnung und dem Erwägungsgrund 43 ist offensichtlich dahin aufzulösen, dass an die Beurteilung der "Freiwilligkeit“ der Einwilligung strenge Anforderungen zu stellen sind. Bei der Koppelung der Einwilligung zu einer Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten mit einem Vertragsschluss ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erteilung der Einwilligung nicht freiwillig erfolgt, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände für eine Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung sprechen (vgl Ehmann/Selmayr/Heckmann/Paschke, DS-GVO Rz 52 ff). Solche Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor.Das Spannungsverhältnis zwischen dem Text der Verordnung und dem Erwägungsgrund 43 ist offensichtlich dahin aufzulösen, dass an die Beurteilung der "Freiwilligkeit“ der Einwilligung strenge Anforderungen zu stellen sind. Bei der Koppelung der Einwilligung zu einer Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten mit einem Vertragsschluss ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erteilung der Einwilligung nicht freiwillig erfolgt, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände für eine Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung sprechen vergleiche Ehmann/Selmayr/Heckmann/Paschke, DS-GVO Rz 52 ff). Solche Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Darüber hinaus ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, der in Ro 2021/04/0030 vom 06.03.2024 ausgesprochen hat, dass eine anschließende Datenverarbeitung ohne vorherige Information als unrechtmäßig anzusehen ist, wenn die Datenerhebung vom Willen der betroffenen Person abhängt, wie etwa die Datenerhebung aufgrund der informierten Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO oder wenn die betroffene Person berechtigt ist, sich faktisch der Datenerhebung zu entziehen, beispielsweise in Bezug auf eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum, der sich die betroffene Person bei entsprechender Information über die Videoüberwachung entziehen kann, indem sie den überwachten Ort nicht betritt (VwGH vom 09.05.2023 Ro 2020/04/0037).Darüber hinaus ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, der in Ro 2021/04/0030 vom 06.03.2024 ausgesprochen hat, dass eine anschließende Datenverarbeitung ohne vorherige Information als unrechtmäßig anzusehen ist, wenn die Datenerhebung vom Willen der betroffenen Person abhängt, wie etwa die Datenerhebung aufgrund der informierten Einwilligung der betroffenen Person nach Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO oder wenn die betroffene Person berechtigt ist, sich faktisch der Datenerhebung zu entziehen, beispielsweise in Bezug auf eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum, der sich die betroffene Person bei entsprechender Information über die Videoüberwachung entziehen kann, indem sie den überwachten Ort nicht betritt (VwGH vom 09.05.2023 Ro 2020/04/0037). Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Datenverarbeitung erst nach der Information an die mitbeteiligten Parteien begonnen habe, weil die Speicherung erst nach dem Gespräch erfolgt sei, ist verfehlt. Der belangten Behörde ist dabei auch kein Feststellungsmangel vorzuwerfen. Die belangte Behörde stützt sich auf Beweismittel der Beschwerdeführerin, deren Echtheit und Richtigkeit unbestritten sind. Darüber hinaus, ist der belangten Behörde auch kein Fehler in der Würdigung der Aussage des Vertreters der Beschwerdeführerin in der do. mündlichen Verhandlung passiert, in welcher dieser zugestanden hat, die Aufnahme vor Gesprächsbeginn gestartet zu haben. Die rechtliche Würdigung und der implizite Vorwurf eines sekundären Feststellungsmangels, weil die Daten erst nach dem Gespräch gespeichert worden wären, ist nicht haltbar, weil über 5 Minuten des Gesprächs vergingen, bis der Vertreter der Beschwerdeführerin erstmals auf die Datenschutzerklärung überhaupt hinweist. Darüber hinaus ist auch aus den Aussagen der Zeuginnen XXXX und XXXX klar hervorgekommen, dass die strengen Anforderungen an eine wirksame Einwilligung nicht vorliegen. Darüber hinaus ist auch aus den Aussagen der Zeuginnen römisch 40 und römisch 40 klar hervorgekommen, dass die strengen Anforderungen an eine wirksame Einwilligung nicht vorliegen. Es liegt keine (freiwillige) Einwilligung in die Datenverarbeitung vor. 3.5.5. Ein berechtigtes Interesse zur Datenverarbeitung als sekundärer Verarbeitungsgrund ist nach der Judikatur des EuGH unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: 1. Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden, 2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und 3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse (Urteil vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme, C 13/16, EU:C:2017:336, Rn. 28, wiederholt in EuGH vom 11.12.2019 C-708/18). Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ua gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Wenn nun der Beschwerdeführer behauptet, die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung liege in seinem berechtigten Interesse, ist dies nicht zutreffend.Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ua gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Wenn nun der Beschwerdeführer behauptet, die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung liege in seinem berechtigten Interesse, ist dies nicht zutreffend. Die Beschwerdeführerin bleibt bezüglich der Datenverarbeitung jeglichen Hinweis darauf schuldig, dass die Daten zur Zweckerreichung erforderlich sind und nicht gelindere Mittel auch aureichen würden. Es ist für das erkennende Gericht nicht hervorgekommen, dass die belangte Behörde eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung durchgeführt hätte. Auch hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt welche Feststellungen die belangte Behörde hätte treffen müssen, um zu einem anderen Ergebnis zu kommen und sind diese auch nicht offensichtlich. Zutreffend ist vielmehr, dass für eine zulässige Datenverarbeitung zum Zwecke der Abwehr von Rechtsansprüchen absehbar sein muss, dass es dazu kommt. Darüber hinaus ist nach der Judikatur der DSB und des BVwG erforderlich, dass ein Beweisnotstand besteht, der hier nicht erkennbar ist (vgl. BVwG vom 13.09.2024 W252 2277317-1).Es ist für das erkennende Gericht nicht hervorgekommen, dass die belangte Behörde eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung durchgeführt hätte. Auch hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt welche Feststellungen die belangte Behörde hätte treffen müssen, um zu einem anderen Ergebnis zu kommen und sind diese auch nicht offensichtlich. Zutreffend ist vielmehr, dass für eine zulässige Datenverarbeitung zum Zwecke der Abwehr von Rechtsansprüchen absehbar sein muss, dass es dazu kommt. Darüber hinaus ist nach der Judikatur der DSB und des BVwG erforderlich, dass ein Beweisnotstand besteht, der hier nicht erkennbar ist vergleiche BVwG vom 13.09.2024 W252 2277317-1). Auch erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, dass zum Zwecke der Qualitätsverbesserung oder der Ergänzung von Mitschriften, eine exzessive Datenverarbeitung vorliege, oder zumindest keine Zweckerforderlichkeit vorliege als richtig (vgl. dazu BVwG vom 22.04.2021 W116 2238822-1, wonach dieser Umstand nachzuweisen wäre). Auch erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, dass zum Zwecke der Qualitätsverbesserung oder der Ergänzung von Mitschriften, eine exzessive Datenverarbeitung vorliege, oder zumindest keine Zweckerforderlichkeit vorliege als richtig vergleiche dazu BVwG vom 22.04.2021 W116 2238822-1, wonach dieser Umstand nachzuweisen wäre). Des Weiteren ist auf die Judikatur des OGH zu verweisen, der in 6 Ob 82/18d un 1 Ob 1/20h ausgesprochen hat, dass heimliche Tonbandaufnahmen grundsätzlich rechtswidrig sind und nur in außergewöhnlichen Fällen zulässig. Dafür, dass ein solch besonderer Ausnahmefall vorliegt, liegt kein Hinweis vor. 3.5.6. Verstoß gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten: Nach der Judikatur des EuGH zu C-394/23 entstehen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten (Infoblatt der Beschwerdeführerin) im Zeitpunkt des Erhebens der Daten und begründen damit eine Unrechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung, wenn sie davor begonnen wurde. Für die Begründung eines rechtlichen Interesses ist die Einhaltung der Informationspflichten (insbesondere über den verfolgten Zweck) bereits bei der Erhebung der Daten erforderlich. Was nun die Verletzung der Verantwortlichen-Pflichten durch die Beschwerdeführerin betrifft, hat der VwGH bereits festgehalten, dass ein Verantwortlicher zum in Art. 13 Abs. 3 DSGVO bestimmten Zeitpunkt, die Informationen gemäß Art. 13 DSGVO der betroffenen Personen gegenüber offenzulegen hat und nicht erst nachdem ein aufgezeichnetes Gespräch schon 5 Minuten dauert. Diesfalls steht die vollständige nachträgliche Zurverfügungstellung dieser Informationen der Feststellung einer Verletzung der Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO nicht entgegen. Da die Rechtsverletzung nach Art. 13 nicht durch eine nachträgliche, aufgrund eines Antrags der betroffenen Person im Sinn des Art. 15 DSGVO erteilte Auskunft gleichsam rückwirkend wieder beseitigt werden kann (vgl. VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030 bis 0031, Rn. 78). Was nun die Verletzung der Verantwortlichen-Pflichten durch die Beschwerdeführerin betrifft, hat der VwGH bereits festgehalten, dass ein Verantwortlicher zum in Artikel 13, Absatz 3, DSGVO bestimmten Zeitpunkt, die Informationen gemäß Artikel 13, DSGVO der betroffenen Personen gegenüber offenzulegen hat und nicht erst nachdem ein aufgezeichnetes Gespräch schon 5 Minuten dauert. Diesfalls steht die vollständige nachträgliche Zurverfügungstellung dieser Informationen der Feststellung einer Verletzung der Informationspflicht nach Artikel 13, DSGVO nicht entgegen. Da die Rechtsverletzung nach Artikel 13, nicht durch eine nachträgliche, aufgrund eines Antrags der betroffenen Person im Sinn des Artikel 15, DSGVO erteilte Auskunft gleichsam rückwirkend wieder beseitigt werden kann vergleiche VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030 bis 0031, Rn. 78). 3.5.7. Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das, dass kein Hinweis darauf hervorgekommen ist, dass der belangten Behörde bei der Feststellung des Sachverhalts ein Fehler unterlaufen wäre, die Beweiswürdigung in unvertretbare Weise vorgenommen worden wäre und sich ebenso die rechtliche Würdigung als rechts- und gesetzeskonform erweist. 3.6.1. Zur Frage der Schuld: Es liegen keine die Schuld ausschließenden Umstände vor. Die Beschwerdeführerin hat durch ihren Geschäftsführer am 24.04.2024 ein Gespräch in der Ordination von XXXX ohne Rechtsgrundlage aufgezeichnet und datenschutzrechtliche Informationspflichten verletzt. Die Beschwerdeführerin hat durch ihren Geschäftsführer am 24.04.2024 ein Gespräch in der Ordination von römisch 40 ohne Rechtsgrundlage aufgezeichnet und datenschutzrechtliche Informationspflichten verletzt. Die Beschwerdeführerin hat die Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ernstlich für möglich gehalten und hat sich jedoch damit abgefunden (dolus eventualis). Die Beschwerdeführerin hätte sich über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten informieren können und wissen müssen, dass die Aufzeichnung von Geschäftsgesprächen ohne vorherigen Hinweis auf die Aufzeichnung nicht rechtmäßig ist. Die Beschwerdeführerin nahm es in Kauf, gegen ihre Pflichten gemäß Art. 5 Abs. 1, Art 6 Abs. 1 DSGVO zu verstoßen und liegt in Bezug darauf zumindest Verschulden in Form von Fahrlässigkeit vor.Die Beschwerdeführerin hat die Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ernstlich für möglich gehalten und hat sich jedoch damit abgefunden (dolus eventualis). Die Beschwerdeführerin hätte sich über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten informieren können und wissen müssen, dass die Aufzeichnung von Geschäftsgesprächen ohne vorherigen Hinweis auf die Aufzeichnung nicht rechtmäßig ist. Die Beschwerdeführerin nahm es in Kauf, gegen ihre Pflichten gemäß Artikel 5, Absatz eins,, Artikel 6, Absatz eins, DSGVO zu verstoßen und liegt in Bezug darauf zumindest Verschulden in Form von Fahrlässigkeit vor. Die belangte Behörde nahm daher (berechtigterweise) eine vorsätzliche Tathandlung durch die Beschwerdeführerin an. Mangels begründeter Bestreitung und offensichtlich aufzugreifender Fehler der belangten Behörde erübrigt sich eine weitere Erörterung. 3.5.3. Strafbemessung durch die belangte Behörde: Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt wurde von der belangten Behörde bei der Strafbemessung für die Schwere der Zuwiderhandlung ein mittlerer Schweregrad festgestellt. Mildernd wurde bei der Strafzumessung Folgendes berücksichtigt: • gegen die Beschwerdeführerin lagen bei der belangten Behörde keinerlei einschlägige frühere Verstöße gegen die DSGVO vor; • Die Beschwerdeführerin hat am Ermittlungsverfahren mitgewirkt und dadurch einen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet (Art. 83 Abs. 2 lit. f und k DSGVO) • Die Beschwerdeführerin hat am Ermittlungsverfahren mitgewirkt und dadurch einen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet (Artikel 83, Absatz 2, Litera f und k DSGVO) Es wurden keine erschwerenden Gründe bei der Strafzumessung herangezogen. Mangels begründeten Einwands durch die Beschwerdeführerin oder offensichtlicher Fehler der belangten Behörde war der Jahresumsatz wie unter II. 1.6. festzustellen. Mangels begründeten Einwands durch die Beschwerdeführerin oder offensichtlicher Fehler der belangten Behörde war der Jahresumsatz wie unter römisch zwei. 1.6. festzustellen. Zunächst ist festzuhalten, dass – wie bereits unter oben ausgeführt – für die materiellen Voraussetzungen, die eine Aufsichtsbehörde bei der Verhängung einer Geldbuße gegen einen Verantwortlichen zu beachten hat, ausschließlich das Unionsrecht maßgebend ist,
Art. 83Abs. 1 bis 6 DSGVO festgelegt sind (vgl. erneut Eu
GH, Urteile vom 05.12.2023, C-807/21 , Rz 45, 48, 52 und 65 sowie C‑683/21 , Rz 64 bis 70).Zunächst ist festzuhalten, dass – wie bereits unter oben ausgeführt – für die materiellen Voraussetzungen, die eine Aufsichtsbehörde bei der Verhängung einer Geldbuße gegen einen Verantwortlichen zu beachten hat, ausschließlich das Unionsrecht maßgebend ist,
Artikel 83, Absatz eins bis 6 DSGVO festgelegt sind vergleiche erneut Eu
GH, Urteile vom 05.12.2023, C-807/21 , Rz 45, 48, 52 und 65 sowie C‑683/21 , Rz 64 bis 70). Die nationalen Bestimmungen, hier etwa die §§ 5, 19, 20 und 22 des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG bleiben unangewendet. Fallbezogen war die Strafzumessung jedoch ohnehin vom Bundesverwaltungsgericht – aufgrund und im Lichte des Beschwerdevorbringens – zu überprüfen.Die nationalen Bestimmungen, hier etwa die Paragraphen 5, 19, 20 und 22 des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG bleiben unangewendet. Fallbezogen war die Strafzumessung jedoch ohnehin vom Bundesverwaltungsgericht – aufgrund und im Lichte des Beschwerdevorbringens – zu überprüfen. 3.5.
- Zur Strafhöhe der Geldbuße im angefochtenen Straferkenntnis: Nach Art. 83 Abs. 1 DSGVO stellt jede Aufsichtsbehörde sicher, dass die Verhängung von Geldbußen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. In Art. 83 Abs. 2 DSGVO sind Zumessungskriterien aufgeführt, die bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag in jedem Einzelfall "gebührend" zu berücksichtigen sind. Relevant sind danach insbesondere Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, die Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen, das Ausmaß des Schadens, die Kategorie der betroffenen personenbezogenen Daten, das Bemühen des Unternehmens, den Schaden zu begrenzen, Art und Umfang der Kooperation mit den Datenschutzbehörden und der Grad der Verantwortlichkeit.Nach Artikel 83, Absatz eins, DSGVO stellt jede Aufsichtsbehörde sicher, dass die Verhängung von Geldbußen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. In Artikel 83, Absatz 2, DSGVO sind Zumessungskriterien aufgeführt, die bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag in jedem Einzelfall "gebührend" zu berücksichtigen sind. Relevant sind danach insbesondere Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, die Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen, das Ausmaß des Schadens, die Kategorie der betroffenen personenbezogenen Daten, das Bemühen des Unternehmens, den Schaden zu begrenzen, Art und Umfang der Kooperation mit den Datenschutzbehörden und der Grad der Verantwortlichkeit. Bei der Beurteilung dieser Kriterien ist der entscheidende Senat unter Würdigung der Umstände des Verfahrens zu der Ansicht gelangt, dass die nicht explizit angefochtene Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis nicht zu beanstanden ist: Für die zukünftige Einhaltung der DSGVO seitens der Beschwerdeführerin erscheint die Strafe in Anbetracht dessen, dass die Schuld als mittel anzusehen war und die Beschwerdeführerin allein aus spezialpräventiven Gründen notwendig ist, um von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, sowohl schuld- als auch tatangemessen. Es wurde lt Leitlinien zur Verhängung von Geldbußen ein Startbetrag in Höhe von EUR 3.000.000,- für die weitere Berechnung zu Grunde gelegt. In Folge wurde die Unternehmensgröße bzw. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne der Leitlinien berücksichtigt und eine Anpassung auf 0,2% des Ausgangsbetrags vorgenommen, um insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße nach Art. 83 Abs. 1 DSGVO sicherzustellen.In Folge wurde die Unternehmensgröße bzw. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne der Leitlinien berücksichtigt und eine Anpassung auf 0,2% des Ausgangsbetrags vorgenommen, um insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße nach Artikel 83, Absatz eins, DSGVO sicherzustellen. Den Ausführungen der belangten Behörde ist aus Sicht des erkennenden Senats nicht entgegenzutreten. Die ausgesprochene Strafe erscheint erforderlich, um einerseits den Unwertgehalt der Tat zu verdeutlichen und in der Sphäre der Beschwerdeführerin ein künftig datenschutzrechtskonformes Verhalten zu gewährleisten. Auch aus generalpräventiven Erwägungen ergibt sich, dass das Verhängen einer Geldbuße jedenfalls erforderlich scheint: Insbesondere soll die Praxis, Geschäftsgespräche durchzuführen, ohne, dass Gesprächspartner unzweideutig und im Vorhinein über die Absicht, eine Aufzeichnung durchzuführen, informiert werden, hintangehalten werden. 3.
- Aus den vorgenannten Gründen war die Beschwerde hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe abzuweisen. 3.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht waren dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 VStG aufzuerlegen, weil die Beschwerde abzuweisen war.3.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht waren dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VStG aufzuerlegen, weil die Beschwerde abzuweisen war. 3.
- Zur Verhandlung in Abwesenheit eines Vertreters ist auszuführen, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung aufgrund von Krankheit vorlegte. Allein aus der auf "Krankheit" lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Es liegt daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Vertreters der Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung vor, zumal sich die Beschwerdeführerin auch anderweitig vertreten lassen hätte können. Aus dieser vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar. Daher war die mündliche Verhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der Beschwerdeführerin durchzuführen (VwGH20.6.2023, Ra 2023/06/0094). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden. Zahlungsinformation: Sie haben den festgesetzten Gesamtbetrag von insgesamt € 8.190,--, in Worten: achttauendeinhundertneunzig (Geldstrafe iHv € 6.300,-- in Worten: sechstausenddreihundert und € 630,--, in Worten sechshundertdreißig als Kosten des behördlichen Verfahrens sowie € 1.260,--, in Worten: eintausendzweihundertsechzig als Kosten des Beschwerdeverfahrens) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (Empfänger) IBAN: XXXX (BIC XXXX ), binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses jeweils unter Angabe der Verfahrenszahl sowie Ihres vollständigen Namens spesenfrei für den Empfänger zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben wird.Sie haben den festgesetzten Gesamtbetrag von insgesamt € 8.190,--, in Worten: achttauendeinhundertneunzig (Geldstrafe iHv € 6.300,-- in Worten: sechstausenddreihundert und € 630,--, in Worten sechshundertdreißig als Kosten des behördlichen Verfahrens sowie € 1.260,--, in Worten: eintausendzweihundertsechzig als Kosten des Beschwerdeverfahrens) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (Empfänger) IBAN: römisch 40 (BIC römisch 40 ), binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses jeweils unter Angabe der Verfahrenszahl sowie Ihres vollständigen Namens spesenfrei für den Empfänger zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W298.2323263.1.00