← Österreich

{'item': 'W615 2270503-3'}

Obsah (10)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 53

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2026 GeschäftszahlW615 2270503-3 Spruch, W615 2270503-3/7E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „BP“) – ein iranischer Staatsangehöriger – stellte am 17.05.2022 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 15.11.2022 und 22.02.2023 wurde die BP durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 25.03.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz vom 17.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde der BP nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in den Iran zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.3. Mit Bescheid des BFA vom 25.03.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz vom 17.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2023, W242 2270503-1/7E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 25.03.2023 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Die BP stellte am 21.02.2024 ihren ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Am 22.03.2024 wurde die BP durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2024, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 21.02.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde der BP nicht erteilt.7. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 21.02.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2024, W153 2270503-2/4E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 06.08.2024 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Die BP stellte am 20.01.2025 ihren zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2025, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 20.01.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde der BP nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in den Iran zulässig sei.

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen die BP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.10. Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 20.01.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

  1. Die BP stellte am 15.12.2025 ihren dritten – den nunmehr verfahrensgegenständlichen – Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 25.02.2026 wurde die BP durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit dem – nunmehr angefochtenen – Bescheid des BFA vom 02.03.2026, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 15.12.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde der BP nicht erteilt (Spruchpunkt III.).13. Mit dem – nunmehr angefochtenen – Bescheid des BFA vom 02.03.2026, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 15.12.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 10.03.2026 erhob die BP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 02.03.
  2. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Mit Schreiben vom 18.03.2026 setzte das Bundesverwaltungsgericht das BFA vom Einlangen der Beschwerdevorlage in Kenntnis.
  4. Über Ersuchen vom 19.03.2026 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des BFA vom 11.03.2025 samt Beurkundung der Hinterlegung im Akt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die BP trägt den im Kopf des Erkenntnisses angeführten Namen und wurde am dort angeführten Geburtsdatum geboren. Ihre Identität steht fest. Die BP ist Staatsangehöriger des Iran. Sie gehört der Volksgruppe der Perser und der Religionsgemeinschaft des Islam an. Die BP spricht Farsi als Muttersprache. Die BP lebte vor ihrer Ausreise aus dem Iran in der Stadt XXXX . Sie besuchte zwölf Jahre lang die Schule und erlangte den Schulabschluss. Anschließend studierte sie acht Jahre lang Technisches Management. Die BP war im Iran als Manager und Berater erwerbstätig.Die BP lebte vor ihrer Ausreise aus dem Iran in der Stadt römisch 40 . Sie besuchte zwölf Jahre lang die Schule und erlangte den Schulabschluss. Anschließend studierte sie acht Jahre lang Technisches Management. Die BP war im Iran als Manager und Berater erwerbstätig. Die BP ist ledig und hat keine Kinder. In Iran leben der Bruder der BP, ihre drei Onkel väterlicherseits, ihre drei Onkel mütterlicherseits, ihre zwei Tanten väterlicherseits, ihre sechs Tanten mütterlicherseits sowie zahlreiche Cousins und Cousinen. Die BP war zunächst ab Mai 2022 im Bundesgebiet aufhältig. Sie verließ zu einem unbekannten Zeitpunkt Österreich und reiste nach Deutschland. Dort stellte sie am 26.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.01.2025 wurde die BP nach Österreich überstellt. Sie verließ zu einem unbekannten Zeitpunkt abermals Österreich und reiste wiederum nach Deutschland. Dort stellte sie am 11.02.2025 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.12.2025 wurde die BP neuerlich nach Österreich überstellt. 1.
  7. Zu den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich: 1.2.
  8. Erstantrag auf internationalen Schutz in Österreich: Die BP stellte 17.05.2022 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In ihrer Erstbefragung am 17.05.2022 brachte die BP im Wesentlichen vor, sie habe vor etwa eineinhalb Jahren ca. 40 Leute zu sich eingeladen. Es habe sich um reiche Leute gehandelt. Gleichzeitig sei der Geheimdienst der Revolutionsgarden zu ihrem Zuhause gekommen. Alle seien festgenommen und zum Gericht gebracht worden. Die anderen hätten sich gegen Kaution freigekauft, während sie geblieben sei. Sie sei dann dem Geheimdienst der Revolutionsgarden übergeben worden. Dort sei sie zwei Monate lang gewesen und immer wieder geschlagen sowie gefragt worden, warum sie so viele ausgebildete und reiche Leute eingeladen habe. Sie sei auch gefragt worden, ob Angehörige ausländischer Botschaften zu ihr kommen würden, was sie verneint habe. Sie sei dort gefoltert worden und in einer Einzelzelle untergebracht gewesen. Gegen 500.000.000,- iranische Toman sei sie schließlich bis zum Gerichtstermin freigelassen worden und sie habe dann ihre Schwester in Spanien besucht. Als sie vor etwa acht Monaten in den Iran zurückgekehrt sei, sei sie festgenommen worden. Sie sei befragt worden, wo sie gewesen sei und ihr Reisepass sei ihr abgenommen worden. Sie sei dann in einem Privathaus der Revolutionsgarden eingesperrt worden. Sie habe ihre Papiere vom Haus abgegeben müssen und sei dann freigekommen. Vor etwa 40 Tagen habe ihr Anwalt ihr mitgeteilt, dass sie 17 Jahre lange eingesperrt werde sowie 100 Peitschenschläge bekäme, wenn sie in Iran bleibe. Aus Angst habe sie sich daher entschlossen, den Iran zu verlassen. Sie befürchte, dass sie nach einer Rückkehr in den Iran verhaftet werde und Peitschenschläge bekomme. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.02.2023 brachte die BP im Wesentlichen vor, sie habe eine Feier veranstaltet, als einige Leute in ihr Haus eingedrungen seien. Es habe sich dann herausgestellt, dass es Leute von der IRGC gewesen seien. Sie sei mitgenommen und verhaftet worden. Sie habe eine Woche lang nicht gewusst, wo sie sich aufhalte. Ihr sei dann vorgeworfen worden, sie habe etwas gegen das Regime unternommen und sie sei zu ihrer Feier ausgefragt worden. Sie sei etwa gefragt worden, weshalb Frauen ohne Kopftuch anwesend gewesen seien und Alkohol angeboten worden sei. In dieser einen Woche sei sie in einem Keller gewesen, sie wisse allerdings nicht, wo genau. Es sei eine Art Justizanstalt der SEPAH gewesen. Sie sei gefoltert worden und ihr sei eine Zehe sowie die Nase gebrochen worden. Sie hätte ein Geständnis abgeben und unterschreiben sollen. Sie habe jedoch nicht gestehen können, weil sie nichts getan habe. Sie sei noch einmal dazu befragt worden, weshalb bei ihrer Party so viele gebildete reiche Leute gewesen seien und was diese gemacht hätten. Nach diesen zwei Monaten sei sie in ein Krankenhaus – das XXXX -Spital – eingeliefert worden, weil es ihr sehr schlecht gegangen sei. Sie sei mit einer Kette ans Bett gefesselt gewesen. Es handle sich um ein berühmtes Spital, das zu SEPAH gehöre, damit sie die Leute kontrollieren könnten. Sie habe sich eine Woche im Krankenhaus aufgehalten, ohne richtig behandelt zu werden. Sie sei dann entlassen worden und habe 500 Millionen Toman als Kaution zahlen müssen. Anschließend sei sie sechs Monate zu Hause gewesen, denn sie habe sich nicht bewegen können. Es hätte einen Gerichtstermin geben sollen, allerdings könne man im Iran auch ohne Gerichtstermin verurteilt werden. Nach diesen sechs Monaten habe sie wieder etwas gehen können und sei daher zum Gericht gegangen und habe nach ihrem Verfahren gefragt. Da sie finanziell sehr gut gestellt gewesen sei, habe sie um ein spanisches Visum angesucht und dieses auch erhalten. Sie habe sich 14 Tage in Spanien aufgehalten und sei dann zurückgeflogen. Am Flughafen im Iran sei sie verhaftet worden. Sie sei ihre Ausreise betreffend befragt worden und habe ihren Reisepass mit dem Visum gezeigt. Sie sei in Haft genommen und in eine Einzelzelle gesperrt worden, wo sie einen Monat verbracht habe. Ihr Reisepass sei durch SEPAH sichergestellt worden. Sie habe eine Kaution leisten müssen und sei dann freigelassen worden. Als Kaution habe eine auf einen anderen Namen lautende Wohnungsurkunde gedient und jemand habe für sie bürgen müssen. Zunächst habe das Urteil auf Hinrichtung nach dem Mofsed-e-filarz gelautet, danach sei es jedoch auf 17 Jahre Haft und 100 Peitschenhiebe geändert worden. Sie habe einen Anwalt bevollmächtigt, welcher Beschwerde erhoben habe. An einem Tag habe sie der Hausmeister angerufen und ihr mitgeteilt, dass viele Leute von SEPAH da seien und vieles mitgenommen und anschließend die Wohnung versiegelt hätten. Am Abend habe ihr Anwalt sie angerufen und erzählt, dass er auch verhaftet worden sei. Ihr Anwalt habe ihr geraten, zu fliehen. Leute hätten nach ihr gesucht.In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.02.2023 brachte die BP im Wesentlichen vor, sie habe eine Feier veranstaltet, als einige Leute in ihr Haus eingedrungen seien. Es habe sich dann herausgestellt, dass es Leute von der IRGC gewesen seien. Sie sei mitgenommen und verhaftet worden. Sie habe eine Woche lang nicht gewusst, wo sie sich aufhalte. Ihr sei dann vorgeworfen worden, sie habe etwas gegen das Regime unternommen und sie sei zu ihrer Feier ausgefragt worden. Sie sei etwa gefragt worden, weshalb Frauen ohne Kopftuch anwesend gewesen seien und Alkohol angeboten worden sei. In dieser einen Woche sei sie in einem Keller gewesen, sie wisse allerdings nicht, wo genau. Es sei eine Art Justizanstalt der SEPAH gewesen. Sie sei gefoltert worden und ihr sei eine Zehe sowie die Nase gebrochen worden. Sie hätte ein Geständnis abgeben und unterschreiben sollen. Sie habe jedoch nicht gestehen können, weil sie nichts getan habe. Sie sei noch einmal dazu befragt worden, weshalb bei ihrer Party so viele gebildete reiche Leute gewesen seien und was diese gemacht hätten. Nach diesen zwei Monaten sei sie in ein Krankenhaus – das römisch 40 -Spital – eingeliefert worden, weil es ihr sehr schlecht gegangen sei. Sie sei mit einer Kette ans Bett gefesselt gewesen. Es handle sich um ein berühmtes Spital, das zu SEPAH gehöre, damit sie die Leute kontrollieren könnten. Sie habe sich eine Woche im Krankenhaus aufgehalten, ohne richtig behandelt zu werden. Sie sei dann entlassen worden und habe 500 Millionen Toman als Kaution zahlen müssen. Anschließend sei sie sechs Monate zu Hause gewesen, denn sie habe sich nicht bewegen können. Es hätte einen Gerichtstermin geben sollen, allerdings könne man im Iran auch ohne Gerichtstermin verurteilt werden. Nach diesen sechs Monaten habe sie wieder etwas gehen können und sei daher zum Gericht gegangen und habe nach ihrem Verfahren gefragt. Da sie finanziell sehr gut gestellt gewesen sei, habe sie um ein spanisches Visum angesucht und dieses auch erhalten. Sie habe sich 14 Tage in Spanien aufgehalten und sei dann zurückgeflogen. Am Flughafen im Iran sei sie verhaftet worden. Sie sei ihre Ausreise betreffend befragt worden und habe ihren Reisepass mit dem Visum gezeigt. Sie sei in Haft genommen und in eine Einzelzelle gesperrt worden, wo sie einen Monat verbracht habe. Ihr Reisepass sei durch SEPAH sichergestellt worden. Sie habe eine Kaution leisten müssen und sei dann freigelassen worden. Als Kaution habe eine auf einen anderen Namen lautende Wohnungsurkunde gedient und jemand habe für sie bürgen müssen. Zunächst habe das Urteil auf Hinrichtung nach dem Mofsed-e-filarz gelautet, danach sei es jedoch auf 17 Jahre Haft und 100 Peitschenhiebe geändert worden. Sie habe einen Anwalt bevollmächtigt, welcher Beschwerde erhoben habe. An einem Tag habe sie der Hausmeister angerufen und ihr mitgeteilt, dass viele Leute von SEPAH da seien und vieles mitgenommen und anschließend die Wohnung versiegelt hätten. Am Abend habe ihr Anwalt sie angerufen und erzählt, dass er auch verhaftet worden sei. Ihr Anwalt habe ihr geraten, zu fliehen. Leute hätten nach ihr gesucht. Mit Bescheid des BFA vom 25.03.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz vom 17.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde der BP nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in den Iran zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des BFA vom 25.03.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz vom 17.05.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2023, W242 2270503-1/7E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 25.03.2023 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der BP keine asylrelevante Verfolgung aufgrund unterstellter oder tatsächlicher regimekritischer Handlungen oder der Veranstaltung einer „unislamischen Feier“ drohe. Weiters wurde festgestellt, dass die BP im Iran auch sonst keiner konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt sei, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Eine Rückkehr in den Iran, in ihre Heimatstadt XXXX , sei möglich. Der BP würde bei einer Rückkehr in den Iran kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung der BP nach XXXX mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sei. Die BP sei im Iran geboren, spreche die Landessprache und verfüge über Angehörige im Herkunftsstaat. Sie sei dazu in der Lage, ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Teilnahme am Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten. Die BP sei mit den iranischen Gepflogenheiten vertraut und mit diesen sozialisiert worden. Sie verfüge über eine mehrjährige Schulbildung, habe ein Studium absolviert und mehr als 20 Jahre Berufserfahrung. Im Iran habe die BP bis zu ihrer Ausreise selbst für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Die BP laufe im Falle der Rückkehr nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es würden keine außergewöhnlichen Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der BP in den Iran ausschließen würden. Die BP könne dort ihre Existenz – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Ihre Familienangehörigen könnten sie im Falle einer Rückkehr unterstützen, sodass ihr eine Unterkunft und die Grundversorgung zur Verfügung stünden.Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der BP keine asylrelevante Verfolgung aufgrund unterstellter oder tatsächlicher regimekritischer Handlungen oder der Veranstaltung einer „unislamischen Feier“ drohe. Weiters wurde festgestellt, dass die BP im Iran auch sonst keiner konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt sei, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Eine Rückkehr in den Iran, in ihre Heimatstadt römisch 40 , sei möglich. Der BP würde bei einer Rückkehr in den Iran kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung der BP nach römisch 40 mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sei. Die BP sei im Iran geboren, spreche die Landessprache und verfüge über Angehörige im Herkunftsstaat. Sie sei dazu in der Lage, ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Teilnahme am Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten. Die BP sei mit den iranischen Gepflogenheiten vertraut und mit diesen sozialisiert worden. Sie verfüge über eine mehrjährige Schulbildung, habe ein Studium absolviert und mehr als 20 Jahre Berufserfahrung. Im Iran habe die BP bis zu ihrer Ausreise selbst für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Die BP laufe im Falle der Rückkehr nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es würden keine außergewöhnlichen Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der BP in den Iran ausschließen würden. Die BP könne dort ihre Existenz – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Ihre Familienangehörigen könnten sie im Falle einer Rückkehr unterstützen, sodass ihr eine Unterkunft und die Grundversorgung zur Verfügung stünden. In beweiswürdigender Hinsicht kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass sich das Vorbringen der BP in Anbetracht der Widersprüche, zahlreichen Unstimmigkeiten und in weiten Teilen vagen Schilderungen insgesamt als nicht glaubhaft darstelle und nicht als asylrelevant anzusehen gewesen sei. Persönliche Fluchtgründe in Bezug auf den Iran seien somit nicht glaubhaft geltend gemacht worden. 1.2.2. Erster Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich: Die BP stellte am 21.02.2024 ihren ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. In ihrer Erstbefragung am 21.02.2024 brachte die BP im Wesentlichen vor, dass ihre bisherigen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht bleiben würden und sich nicht verändert hätten. Bei ihrer Befragung beim Richter sei sie benachteiligt und rassistisch behandelt worden. Der Richter habe nicht einmal versucht ihre Akte bzw. ihren Fluchtgrund zu lesen. Er habe von Beginn an gesagt, dass er ihre Angaben nicht glaube, und das schon im Vorraum, bevor sie überhaupt in den Einvernahmeraum gelangt seien. Sie habe eine Anzeige gegen diesen erstatten wollen. Man hat ihr davon aber abgeraten. Aus diesem Grund wolle sie ihr Verfahren erneut eröffnen. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.02.2024 brachte die BP – zu neuen Fluchtgründen befragt – im Wesentlichen vor, dass sie zum Tode verurteilt worden sei, dieses Urteil sei noch aufrecht. Im Iran habe sie eine eigene Firma und ein gutes Einkommen gehabt, aber wegen der Todesstrafe könne sie nicht zurückkehren. Sie habe ein Haus angemietet, dorthin habe sie ihre Freunde eingeladen. Das Haus habe unter anderem auch ein Schwimmbad, einen Billard- und einen Poker-Tisch. Plötzlich seien die Beamten von ETLAAT SEPAH gekommen und hätten ihnen vorgeworfen, Glücksspiele gespielt zu haben, obwohl das nicht gestimmt habe. Sie hätten überhaupt nicht gespielt. Die Beamten hätten sie mitgenommen und ihr vorgeworfen, gegen die Regierung aktiv gewesen zu sein. Sie habe auch die vorgelegten Unterlagen, also das falsche Geständnis, nicht unterschrieben. Sie sei auch gefoltert und zum Tode verurteilt worden. Sie habe auch betont, dass sie nicht gespielt habe und sich bei diesen Spielen nicht auskenne. Nachgefragt seien ca. 10 Personen gekommen, sie seien in Zivil gekleidet gewesen und hätten Bärte getragen. Zunächst habe sie gedacht, dass diese Polizeibeamten seien, dann habe sie festgestellt, dass diese von der SEPAH seien. Sie sei zwei Monate lang im Gefängnis gewesen und, da sie Nasenblutungen und einen Nasenbruch gehabt habe und eine Zehe unter der Folterung gebrochen wurde, seien sie gezwungen gewesen, sie ins Krankenhaus zu bringen. Ein Richter habe dann beschlossen, dass sie gegen eine Kaution von 500 Millionen Tuman ins Krankenhaus gehen dürfe, was sie auch getan habe. Vom Krankenhaus sei sie dann zwei Mal ins Gericht gegangen. Sie sei in Europa auf Urlaub gewesen und als sie in den Iran zurückgekommen sei, sei sie gleich am Flughafen festgenommen und wieder einen Monat lang gefoltert worden. Da sie sie zu Unrecht eingesperrt und gefoltert hätten, habe sie ihnen gesagt, dass sie sie beim internationalen Gericht anzeigen werde. Die BP gab weiters an, dass sie die Papiere ihrer Wohnung als Kaution für ihre Freilassung hinterlegen habe müssen. Befragt, ob sie alle ihre Gründe dargelegt habe, wiederholte sie, dass sie im Falle einer Rückkehr hingerichtet werde. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2024, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 21.02.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde der BP nicht erteilt.Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 21.02.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2024, W153 2270503-2/4E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 06.08.2024 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die BP bei ihrem zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe oder entscheidungsrelevante Neuerungen vorgebracht habe. Die Behörde habe das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt und den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt. Es seien auch keine Umstände eingetreten, wonach der BP im Iran aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihr im Falle einer Rückkehr in den Iran die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Durch eine Rückkehr in den Iran würde die BP nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sein. Ebenso wenig würde für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen. In beweiswürdigender Hinsicht kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die BP im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorbracht habe, sei festzustellen gewesen, weil sie sich in der Erstbefragung sowie vor der Behörde immer nur auf den ursprünglichen Fluchtgrund des bereits abgeschlossenen Verfahrens bezogen habe. 1.2.3. Zweiter Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich: Die BP stellte am 20.01.2025 ihren zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. In ihrer Erstbefragung am 21.01.2025 brachte die BP im Wesentlichen vor, dass sie bereits drei Jahre hier in Österreich gewesen und keinen positiven Bescheid erhalten habe. Man habe sie in Österreich auch sehr schlecht behandelt, weshalb sie Österreich verlassen habe und nach Deutschland weitergezogen sei, um dort einen Asylantrag zu stellen. Derzeit möchte sie auch keinen Asylantrag in Österreich stellen, weil sie nicht hier bleiben möchte. Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2025, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 20.01.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde der BP nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in den Iran zulässig sei.

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen die BP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 20.01.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das BFA stellte fest, dass die BP betreffend ihre Fluchtgründe aus den Vorverfahren keine entscheidungsrelevanten Änderungen angeführt habe. Sie habe keine neuen glaubhaften und asylrelevanten Gründe vorgebracht und habe sich daher kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. 1.2.4. Dritter Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich: Die BP stellte am 15.12.2025 ihren dritten – den nunmehr verfahrensgegenständlichen – Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. In ihrer Erstbefragung am 15.12.2025 brachte die BP im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der Dublinverordnung Deutschland verlassen und nach Österreich habe kommen müssen. Sollte Österreich von der Zuständigkeit her ablaufen, dann würde sie noch heute nach Deutschland reisen. Ihr sei erklärt worden, dass Deutschland erst für sie zuständig sei, wenn Österreich sie nicht mehr wolle. Im Iran sei ihr Leben in Gefahr. Sie befürchte strafrechtliche Verfolgung der Behörden. Sie habe ihre Gründe in den bisherigen Verfahren genannt, welche vom Gericht nicht korrekt protokolliert worden seien. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, dass ihr Leben in Gefahr sei und fürchte eine Haftstrafe. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.09.2025 gab die BP an, dass sie in ihren Vorverfahren alle ihre Fluchtgründe angegeben habe. Ihre Fluchtgründe aus den Vorverfahren seien noch aufrecht. Ihre alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Das Problem, das sie damals im Iran gehabt habe, bestehe immer noch. Wenn diese Probleme nicht wären, würde sie freiwillig zurückreisen. In ihren Vorverfahren habe sie schon angegeben, dass ihr Leben im Iran in Gefahr sei und sie eine Verfolgung durch den Geheimdienst (IRGC) befürchte. Sie möchte nicht in Österreich bleiben. Sie würde gerne wieder nach Deutschland reisen. Deutschland habe sie gut aufgenommen. Sie habe dort auch gearbeitet. In ihren Vorverfahren sei sie nicht erst genommen worden und keiner habe ihr zugehört. Es seien auch viele Fehler in ihren Vorverfahren passiert. Ihr sei vorgeworfen worden, dass sie keinen Deutschkurs gemacht habe. Ihr sei auch vorgeworfen worden, dass sie nicht gearbeitet habe, auch keine freiwilligen Arbeiten, obwohl sie Bestätigungen dafür gehabt habe. Ihr sei auch vorgeworfen worden, dass sie keine Freunde und sich auch nicht integriert habe. Das seien die Fehler gewesen, die in den Vorverfahren passiert seien. Das seien alle ihre Gründe, warum sie jetzt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stelle. Sonstige neue Gründe habe sie nicht. Über Vorhalt, dass über ihren Fluchtgrund mehrmals rechtskräftig entschieden worden sei, gab die BP an, dass sie mit anderen Organisationen wie den UN usw. sprechen würde, da Österreich ihr nicht glaube. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie, dass sie getötet werde. Jetzt sei es noch unsicherer dort. Mit dem – nunmehr angefochtenen – Bescheid des BFA vom 02.03.2026, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 15.12.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde der BP nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem – nunmehr angefochtenen – Bescheid des BFA vom 02.03.2026, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag der BP auf internationalen Schutz vom 15.12.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde der BP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte fest, die BP im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass sie einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Iran ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Seit der zuletzt ergangenen inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2023, W242 2270503-1/7E, ist keine entscheidungswesentliche Änderung der Fluchtgründe der BP eingetreten. Am 28.02.2026 begann ein militärischer Konflikt zwischen den USA und Israel einerseits und dem Iran andererseits, im Zuge dessen zahlreiche Angriffe auf das iranische Staatsgebiet erfolgt sind und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weiterhin fortgesetzt wurden. Am 28.02.2026 haben Israel und die USA den Iran mittels Luftschlägen angegriffen, wobei die Angriffe mit Stand 02.03.2026 noch andauerten. Bis zum 01.03.2026 abends haben die US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte nach US-Angaben rund 2.000 Ziele angegriffen, wobei der Schwerpunkt der Angriffe bis einschließlich 02.03.2026 auf Teheran als politischem Zentrum des Landes lag. Es ist eine entscheidungswesentliche Änderung der die BP betreffenden allgemeinen Lage im Iran eingetreten und sind neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass die BP nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. 1.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei: Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zum Iran aus dem COI-CMS, Version 12, Datum der Veröffentlichung 12.02.2026: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2026-02-11 17:02 Aktualisierungshinweis Bei der gültigen Aktualisierung handelt es sich um eine Teilaktualisierung der Länderinformationen vom 15.1.2026 anlässlich inzwischen bekannt gewordener Informationen rund um die umfangreichen Proteste, die Ende Dezember 2025 begannen und insbesondere am 8.
  2. und 9.1.2026 gewaltsam niedergeschlagen wurden. Die letzten inhaltlichen Änderungen in den jeweiligen Kapiteln wurden zwischen dem 4.
  3. (Kap. "Politische Lage") und 10.2.2026 (Kap. "Zugang zu Informationen im Internet, National Information Network (NIN/SHOMA)") vorgenommen. Anmerkung zur israelischen Operation "Rising Lion" und dem anschließenden militärischen Konflikt zwischen Iran und Israel (13.-24.6.2025) In Einklang mit dem gesetzlich festgeschriebenen Auftrag der Staatendokumentation werden nachstehend asylrelevante Tatsachen aufgearbeitet. Informationen zur völkerrechtlichen Einordnung der Operation "Rising Lion", der US-amerikanischen Operation "Midnight Hammer" und Irans militärischer Antwort auf die Operationen werden daher nicht wiedergegeben. Anmerkungen zu verwendeten Begriffen "Iran" ist ein sehr alter Ländername, der von Rezā Schāh zwischen den beiden Weltkriegen wiederbelebt wurde und in Farsi ohne Artikel verwendet wird. Insofern besteht kein Grund, "Iran" mit dem Artikel zu benutzen. Dass die deutsche Umgangssprache in diesem Fall heute meist vom Artikel Gebrauch macht, liegt vielmehr an einer fehlerhaften Übersetzung aus dem Französischen. Das Iranistik-Institut der Uni Marburg empfiehlt daher für das Deutsche die Verwendung ohne Artikel. Dieser Empfehlung wird in den vorliegenden Länderinformationen Folge geleistet. In diesen Länderinformationen wird der Begriff "Regime" als eine durch Regierung, Verwaltungsapparat und andere Akteure verkörperte Staatsgewalt verstanden, ohne eine Wertung bezüglich der Legitimität der Herrschaft vorzunehmen. "Regime" umfasst dabei - im Gegensatz zu "Regierung" im deutschen Sprachgebrauch - nicht nur die offizielle exekutive Staatsgewalt eines Herrschaftssystems, sondern darüber hinaus auch informelle Machtstrukturen, die im iranischen Kontext erheblichen Einfluss auf Entscheidungen und Handeln der Regierung nehmen können. "Regime" wird dem Begriff "Regierung" im Sinne einer präzisen Ausdrucksweise nachstehend daher dann vorgezogen, wenn diese informellen Aspekte des Machtapparats mitgemeint sind. Anmerkung zu Währungsumrechnungen In Iran gibt es verschiedene Wechselkurse für die Landeswährung Rial (IRR), die mitunter beträchtlich variieren und mit unterschiedlichen Berechtigungen zugänglich sind. Informationen zum System der multiplen Wechselkurse in Iran können dem im Dezember 2024 veröffentlichten Themenbericht der Staatendokumentation "Finanztransfers zwischen Iran und Europa" entnommen werden, der im COI-CMS und auf ecoi.net zu finden ist. Bei Währungsumrechnungen von IRR in EUR oder USD wird nachstehend auf den Kurs auf dem freien Markt Bezug genommen, so nicht anders angegeben. Hierzu wurden Nachrichtenartikel sowie die Währungsrechner https://www.bonbast.com/ und https://alanchand.com/en/currencies-price/eur verwendet. Anmerkung zur Datenlage Iran zählt zu den repressivsten Staaten für Journalisten weltweit (s. Kap. Meinungs- und Pressefreiheit samt seiner Unterkapitel, die auch umfangreich auf Internetsperren eingehen). Hinzu kommt, dass es sich bei der jüngst auch militärisch eskalierten Auseinandersetzung zwischen Iran und Israel (und in weiterer Folge den USA) auch um einen Konflikt um Narrative handelt. So sind sowohl bestimmte Angaben über Vorfälle in Iran - oder ihrer Anzahl - als auch Aussagen von Regierungsvertretern, die sich auf nachrichtendienstliche Informationen berufen, nicht verifizierbar. Nachstehend wurde versucht, mittels Triangulation und unter Rückgriff auf Wissen von externen Experten sowie dem in der Staatendokumentation vorhandenen Amtswissen dem gesetzlich festgelegten Auftrag der Staatendokumentation nachzukommen, Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten. Es wird in diesem Zusammenhang jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei den bereitgestellten Informationen immer nur um eine vorläufige Annäherung an die Wirklichkeit handeln kann und insbesondere quantitative Angaben eher als ungefähre Richtwerte, denn als absolute Größen gesehen werden sollten. Die im Kapitel Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 zitierte Vorfallsdatenbank ACLED (Armed Conflict Location and Event Data) erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle und Todesopfer mittels Medienbeobachtung sowie unter Rückgriff auf lokale Partnerorganisationen und diverse Berichte, d. h. es werden öffentlich verfügbare Meldungen über sicherheitsrelevante Vorfälle gesammelt und die relevanten Ereignisse anhand eines vorgegebenen Codierschemas und vorgegebener Definitionen in den Vorfallsdatensatz aufgenommen. ACLED erfasst dabei verschiedene Arten von gewaltsamen Vorfällen, wobei in den vorliegenden Länderinformationen aufgrund der Art des beschriebenen Konflikts nur die Kategorien "battles" (Kämpfe) und "explosions/remote violence" (Explosionen/Gewalt ohne die physische Anwesenheit des Gewaltausübenden, z. B. Luftanschläge/Drohnenangriffe, Raketenangriffe etc.) berücksichtigt wurden. ACLED verwendet bei der Zählung der Todesopfer die kleinste in den Quellen zu findende Anzahl an Todesopfern. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z. B. "zahlreiche", "einige", "mehrere") oder unbekannt, so codiert ACLED automatisch zehn Todesopfer - oder drei Todesopfer, sofern bekannt ist, dass es sich um weniger als zehn Todesopfer handelt. Die Angaben zu den Todesopfern sind somit Schätzungen von ACLED (s. das Codebuch von ACLED für weitergehende Informationen). Politische Lage Letzte Änderung 2026-02-12 10:00 Institutioneller Aufbau Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020).

diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens bis zu dessen Rückkehr lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) (BPB 10.1.2020) oder Oberster Führer genannt wird (ÖB Teheran 11.2021). Die Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen nicht bei den gewählten Institutionen, sondern beim Obersten Führer und den ungewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und bei anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2025). Der Revolutionsführer ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (LVAk 7.2024). Dem Revolutionsführer unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024). Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2025). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020). Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Er wird für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt und darf für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Er wird für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt und darf für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vergleiche BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024). Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vgl. AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vgl. FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen [Anm.: s. zu politischen Parteien auch das Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vergleiche FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen [Anm.: s. zu politischen Parteien auch das Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (DW 16.6.2021; vergleiche FP 7.3.2024). Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale SicherheitsKwararat (Supreme National Security Council (SNSC), Shura-ye Ali-ye Amniyat-e Melli) das oberste Gremium (BBC 5.8.2025, LVAk 7.2024). Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers (Clingendael 29.10.2025; vgl. INSS 26.8.2025). Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall von Khameneis Ableben (oder bei einem erneuten Angriff Israels) gemeinsam mit dem im August 2025 geschaffenen, an den SNKwaraSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass kürzlich erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von Khamenei als Person zu verringern (Clingendael 29.10.2025).Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale SicherheitsKwararat (Supreme National Security Council (SNSC), Shura-ye Ali-ye Amniyat-e Melli) das oberste Gremium (BBC 5.8.2025, LVAk 7.2024). Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers (Clingendael 29.10.2025; vergleiche INSS 26.8.2025). Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall von Khameneis Ableben (oder bei einem erneuten Angriff Israels) gemeinsam mit dem im August 2025 geschaffenen, an den SNKwaraSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass kürzlich erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von Khamenei als Person zu verringern (Clingendael 29.10.2025). BPB 10.1.2020Kwara Jüngste Wahlen Im Juli 2024 wurde Massoud Pezeshkian zum iranischen Präsidenten gewählt (Soufan 8.7.2024). Er erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers, nachdem die anderen fünf Kandidaten, die zur Wahl zugelassen worden waren, dem konservativen bis Hardliner-Lager zugerechnet wurden. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024, ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient XXI 11.7.2024). Ähnlich wie frühere reformnahe Regierungen hat auch Pezeshkian soziale und kulturelle Restriktionen teilweise gelockert und sich gegen eine Verschärfung der Hijab- und Bekleidungsvorschriften für Frauen gestellt (FES 3.2025). Dabei handelt es sich jedoch um eine "selektive Liberalisierung". Der Staat setzt gleichzeitig weiterhin repressive Maßnahmen wie vermehrte Hinrichtungen oder gezielte Verhaftungen von Lehrern, Gewerkschaftern und Minderheitenaktivisten ein, um Unruhen zu vermeiden (Zenith 1.10.2025).Im Juli 2024 wurde Massoud Pezeshkian zum iranischen Präsidenten gewählt (Soufan 8.7.2024). Er erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers, nachdem die anderen fünf Kandidaten, die zur Wahl zugelassen worden waren, dem konservativen bis Hardliner-Lager zugerechnet wurden. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024, ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient römisch 21 11.7.2024). Ähnlich wie frühere reformnahe Regierungen hat auch Pezeshkian soziale und kulturelle Restriktionen teilweise gelockert und sich gegen eine Verschärfung der Hijab- und Bekleidungsvorschriften für Frauen gestellt (FES 3.2025). Dabei handelt es sich jedoch um eine "selektive Liberalisierung". Der Staat setzt gleichzeitig weiterhin repressive Maßnahmen wie vermehrte Hinrichtungen oder gezielte Verhaftungen von Lehrern, Gewerkschaftern und Minderheitenaktivisten ein, um Unruhen zu vermeiden (Zenith 1.10.2025). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche

igte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vgl. Kwara). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vgl. IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vgl. NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche

igte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vergleiche Kwara). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vergleiche IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vergleiche NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024). Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vgl. REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vgl. Tagesschau 11.2.2024).Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vergleiche REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vergleiche Tagesschau 11.2.2024). Demokratische Teilhabe und Proteste Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und

igte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Ab diesem Zeitpunkt war eine schärfere Durchsetzung von "islamischen Werten" zu beobachten, was unter anderem damit in Verbindung gebracht wird, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (SWP 19.4.2023). Dass die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 wettbewerbsorientierter ausfielen, als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024) und mit Pezeshkian ein vom Reformlager unterstützter Kandidat die Wahl gewonnen hat, nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024), wurde von Beobachtern als Versuch gedeutet, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2025). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und

igte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vergleiche NYT 28.2.2024). Ab diesem Zeitpunkt war eine schärfere Durchsetzung von "islamischen Werten" zu beobachten, was unter anderem damit in Verbindung gebracht wird, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (SWP 19.4.2023). Dass die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 wettbewerbsorientierter ausfielen, als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024) und mit Pezeshkian ein vom Reformlager unterstützter Kandidat die Wahl gewonnen hat, nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024), wurde von Beobachtern als Versuch gedeutet, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vergleiche EPC 15.7.2024). Männer, die der schiitischen Mehrheitsgesellschaft angehören, dominieren das iranische politische System, auch wenn 2024 einige Sunniten in politische Ämter ernannt wurden. Iraner, die Angehörige einer nicht-persischen ethnischen Gruppe oder nicht-schiitischen Religion sind, werden selten in hohe Regierungsämter ernannt und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Unter-40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischer Partizipation ausgeschlossen. Die politischen Ämter bekleiden vorwiegend Männer der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik (die heute über 70-jährigen Gründungsväter) und der zweiten Generation (die heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs, einschließlich Vertreter der Revolutionsgarden) (BPB 31.1.2020a). Proteste Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod der 22 Jahre alten Kurdin Mahsa [Jina] Amini, die zuvor von der Sittenpolizei aufgrund eines angeblich nicht korrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen worden war, eine hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer beispiellose Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus (UNHRC 19.3.2024; vgl. Clingendael 3.6.2024). Zum Jahreswechsel 2025/2026 kam es erneut zu umfangreichen Protesten. Kundgebungen und Streiks, die Ende Dezember 2025 im Großen Basar von Teheran anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung begannen (Zenith 8.1.2026; vgl. Guardian 12.1.2026), schwollen in den darauffolgenden Tagen zur größten Protestwelle des Landes seit 2022 an, samt Forderungen nach einem Regimewechsel (Soufan 7.1.2026). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben auf alle diese Proteste mit Gewalt reagiert (TIME 25.1.2026, Clingendael 3.2023, BBC 2.1.2018).Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017 aus 2018, als auch 2019 aus 2020, gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod der 22 Jahre alten Kurdin Mahsa [Jina] Amini, die zuvor von der Sittenpolizei aufgrund eines angeblich nicht korrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen worden war, eine hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer beispiellose Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus (UNHRC 19.3.2024; vergleiche Clingendael 3.6.2024). Zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, kam es erneut zu umfangreichen Protesten. Kundgebungen und Streiks, die Ende Dezember 2025 im Großen Basar von Teheran anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung begannen (Zenith 8.1.2026; vergleiche Guardian 12.1.2026), schwollen in den darauffolgenden Tagen zur größten Protestwelle des Landes seit 2022 an, samt Forderungen nach einem Regimewechsel (Soufan 7.1.2026). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben auf alle diese Proteste mit Gewalt reagiert (TIME 25.1.2026, Clingendael 3.2023, BBC 2.1.2018). Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Auch die Proteste ab September 2022 zeichneten sich durch ihre Dezentralität und fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023; vgl. Clingendael 3.2023), wie auch durch die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegten [Anm.: s. dazu auch das Kap. Frauen] (BPB 16.2.2023). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass auch die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos stattfanden (Haaretz 8.1.2026).Schon die Proteste 2017 aus 2018, und 2019 aus 2020, hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Auch die Proteste ab September 2022 zeichneten sich durch ihre Dezentralität und fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023; vergleiche Clingendael 3.2023), wie auch durch die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegten [Anm.: s. dazu auch das Kap. Frauen] (BPB 16.2.2023). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass auch die Proteste zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos stattfanden (Haaretz 8.1.2026). Gleichzeitig riefen Anfang 2026 kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026). Nach einem derartigen Aufruf für den 8.1.2026 kam es an diesem wie auch am darauffolgenden Tag tatsächlich zu besonders umfangreichen (IRWIRE 10.1.2026) bzw. zahlreichen Protesten in Iran (INSS 18.1.2026), wobei auch schon am 7.1.2026 eine deutlich höhere Anzahl an Protestversammlungen im Land stattfand, als an den rund zehn Tagen davor oder nach dem 9.1.2026 (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026) (aufgrund der zu diesem Zeitpunkt verhängten großflächigen Internetsperre verschlechterte sich die Datenlage dann allerdings auch, ISW 11.1.2026).Gleichzeitig riefen Anfang 2026 kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vergleiche Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vergleiche Guardian 7.1.2026). Nach einem derartigen Aufruf für den 8.1.2026 kam es an diesem wie auch am darauffolgenden Tag tatsächlich zu besonders umfangreichen (IRWIRE 10.1.2026) bzw. zahlreichen Protesten in Iran (INSS 18.1.2026), wobei auch schon am 7.1.2026 eine deutlich höhere Anzahl an Protestversammlungen im Land stattfand, als an den rund zehn Tagen davor oder nach dem 9.1.2026 (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026) (aufgrund der zu diesem Zeitpunkt verhängten großflächigen Internetsperre verschlechterte sich die Datenlage dann allerdings auch, ISW 11.1.2026). Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde (Haaretz 3.10.2025), auch wenn bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 unter anderem Rufe nach einer Rückkehr der Pahlavi-Monarchie zu hören waren (Guardian 11.1.2026; vgl. Soufan 7.1.2026). Im Oktober 2025 veröffentlichte Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz legen nahe, dass Pahlavi von einer Farsi-sprachigen israelischen digitalen Beeinflussungskampagne unterstützt wird, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichneten die Proteste im Jänner 2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 [Anm.: s. nachfolgender Abschnitt sowie das Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 zu den jüngsten Entwicklungen der iranisch-israelischen Beziehungen, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen in Iran auch das Kap. Angebliche Spione] (ISW 11.1.2026). Dieses Narrativ der Beeinflussung von Außen - insbesondere Israel - wurde vom iranischen Regime als Rechtfertigung für die bislang blutigsten Repressionen in seiner Geschichte verwendet (RUSI 19.1.2026).Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde (Haaretz 3.10.2025), auch wenn bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025 aus 2026, unter anderem Rufe nach einer Rückkehr der Pahlavi-Monarchie zu hören waren (Guardian 11.1.2026; vergleiche Soufan 7.1.2026). Im Oktober 2025 veröffentlichte Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz legen nahe, dass Pahlavi von einer Farsi-sprachigen israelischen digitalen Beeinflussungskampagne unterstützt wird, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichneten die Proteste im Jänner 2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 [Anm.: s. nachfolgender Abschnitt sowie das Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 zu den jüngsten Entwicklungen der iranisch-israelischen Beziehungen, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen in Iran auch das Kap. Angebliche Spione] (ISW 11.1.2026). Dieses Narrativ der Beeinflussung von Außen - insbesondere Israel - wurde vom iranischen Regime als Rechtfertigung für die bislang blutigsten Repressionen in seiner Geschichte verwendet (RUSI 19.1.2026). Während die Sicherheitsbehörden zu Beginn hauptsächlich nicht-letale Gewalt gegen Demonstranten einsetzten und Regierungsvertreter versöhnliche Töne anschlugen, änderte sich dies ab dem 8.1.2026, als die Proteste nach den Aufrufen von Oppositionsgruppen, darunter Pahlavi, ihren Höhepunkt erreichten (TIME 25.1.2026). Zeitgleich mit der Verhängung einer weitverbreiteten Internetsperre ab diesem Tag haben die iranischen Behörden die gewaltsame Niederschlagung der Proteste deutlich intensiviert (REU 12.1.2026; vgl. NYT 11.1.2026), wobei die Anzahl an Protestteilnehmern, die allein am

  1. und 9.1.2026 getötet wurden, nach manchen Angaben im fünfstelligen Bereich liegt (TIME 25.1.2026; vgl. IRINTL 15.1.2026). Danach haben sich die Proteste spürbar verlangsamt, was auf die gewaltsamen Eingriffe, landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften und Internetsperren zurückgeführt wird (BAMF 19.1.2026; vgl. ISW 15.1.2026). Dass das iranische Regime die Internetsperre lediglich schrittweise und auch nicht für alle Iraner vollständig wieder aufheben will, wird von Experten des US-basierten Thinktanks Institute of the Study of War (ISW) allerdings dahingehend interpretiert, dass es die Möglichkeit eines erneuten Aufflammens von Protesten weiterhin fürchtet (ISW 17.1.2026). Während die Sicherheitsbehörden zu Beginn hauptsächlich nicht-letale Gewalt gegen Demonstranten einsetzten und Regierungsvertreter versöhnliche Töne anschlugen, änderte sich dies ab dem 8.1.2026, als die Proteste nach den Aufrufen von Oppositionsgruppen, darunter Pahlavi, ihren Höhepunkt erreichten (TIME 25.1.2026). Zeitgleich mit der Verhängung einer weitverbreiteten Internetsperre ab diesem Tag haben die iranischen Behörden die gewaltsame Niederschlagung der Proteste deutlich intensiviert (REU 12.1.2026; vergleiche NYT 11.1.2026), wobei die Anzahl an Protestteilnehmern, die allein am
  2. und 9.1.2026 getötet wurden, nach manchen Angaben im fünfstelligen Bereich liegt (TIME 25.1.2026; vergleiche IRINTL 15.1.2026). Danach haben sich die Proteste spürbar verlangsamt, was auf die gewaltsamen Eingriffe, landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften und Internetsperren zurückgeführt wird (BAMF 19.1.2026; vergleiche ISW 15.1.2026). Dass das iranische Regime die Internetsperre lediglich schrittweise und auch nicht für alle Iraner vollständig wieder aufheben will, wird von Experten des US-basierten Thinktanks Institute of the Study of War (ISW) allerdings dahingehend interpretiert, dass es die Möglichkeit eines erneuten Aufflammens von Protesten weiterhin fürchtet (ISW 17.1.2026). Eine Analyse der Proteste von 2009 bis 2022 kam zu dem Schluss, dass ein Sturz des Regimes - wie er sowohl 2022 (Clingendael 3.2023) als auch 2025/2026 von Protestierenden gefordert wurde (Soufan 7.1.2026) - unwahrscheinlich bleibt, solange die Proteste nur eine schwache landesweite Organisation oder Führung aufweisen, was unter den bestehenden autoritären Bedingungen zu erwarten ist (Clingendael 3.2023). Fehlende Führungsstrukturen waren schon bei den Protesten 2022 sowohl Stärke als auch Schwäche, als das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023b).Eine Analyse der Proteste von 2009 bis 2022 kam zu dem Schluss, dass ein Sturz des Regimes - wie er sowohl 2022 (Clingendael 3.2023) als auch 2025 aus 2026, von Protestierenden gefordert wurde (Soufan 7.1.2026) - unwahrscheinlich bleibt, solange die Proteste nur eine schwache landesweite Organisation oder Führung aufweisen, was unter den bestehenden autoritären Bedingungen zu erwarten ist (Clingendael 3.2023). Fehlende Führungsstrukturen waren schon bei den Protesten 2022 sowohl Stärke als auch Schwäche, als das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vergleiche USIP 6.9.2023b). Die Islamische Republik blieb jedenfalls sowohl im Zuge der Proteste 2022/2023 (Chatham 5.5.2023) als auch zum Jahreswechsel 2025/2026 [mit Stand Anfang Februar 2026] funktionsfähig (Spiegel 15.1.2026). Es konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Chatham 5.5.2023, Spiegel 15.1.2026) oder Abgeordnete des Parlaments dem System die Gefolgschaft aufgekündigt hätten, was nicht zuletzt mit den wirtschaftlichen Verflechtungen der Eliten des Landes - allen voran der Revolutionsgarden - mit dem politischen System in Verbindung gebracht wird [Anm.: s. dazu auch das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft] (Spiegel 15.1.2026). Reformversuche (Clingendael 3.2023), einschließlich Bemühungen, die Revolutionsgarden aus der Wirtschaft zu drängen (Spiegel 15.1.2026), hat es unter den Präsidenten Mohammad Khatami [1997-2001] und Ali Akbar Rafsanjani [1989-1997] (Clingendael 3.2023) sowie zuletzt Hassan Rouhani [2013-2021] gegeben (Spiegel 15.1.2026). Deren Erfolglosigkeit wird als ein wesentlicher Grund dafür gesehen, warum große Teile der iranischen Bevölkerung eine Reform innerhalb des Systems nicht mehr als glaubwürdig betrachten (Clingendael 3.2023). Die Islamische Republik blieb jedenfalls sowohl im Zuge der Proteste 2022 aus 2023, (Chatham 5.5.2023) als auch zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, [mit Stand Anfang Februar 2026] funktionsfähig (Spiegel 15.1.2026). Es konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Chatham 5.5.2023, Spiegel 15.1.2026) oder Abgeordnete des Parlaments dem System die Gefolgschaft aufgekündigt hätten, was nicht zuletzt mit den wirtschaftlichen Verflechtungen der Eliten des Landes - allen voran der Revolutionsgarden - mit dem politischen System in Verbindung gebracht wird [Anm.: s. dazu auch das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft] (Spiegel 15.1.2026). Reformversuche (Clingendael 3.2023), einschließlich Bemühungen, die Revolutionsgarden aus der Wirtschaft zu drängen (Spiegel 15.1.2026), hat es unter den Präsidenten Mohammad Khatami [1997-2001] und Ali Akbar Rafsanjani [1989-1997] (Clingendael 3.2023) sowie zuletzt Hassan Rouhani [2013-2021] gegeben (Spiegel 15.1.2026). Deren Erfolglosigkeit wird als ein wesentlicher Grund dafür gesehen, warum große Teile der iranischen Bevölkerung eine Reform innerhalb des Systems nicht mehr als glaubwürdig betrachten (Clingendael 3.2023). Anmerkung: Informationen zu den Protesten in Iran können auch den Kapiteln Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 entnommen werden, wobei letzteres Kapitel insbesondere auf das Vorgehen der Sicherheitskräfte bei der Protestniederschlagung eingeht.Anmerkung: Informationen zu den Protesten in Iran können auch den Kapiteln Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und Proteste zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, entnommen werden, wobei letzteres Kapitel insbesondere auf das Vorgehen der Sicherheitskräfte bei der Protestniederschlagung eingeht. Iranische Sicherheitsstrategie in der Region, Auswirkungen der israelischen Operation "Rising Lion" (13.6.-24.6.2025), Atomverhandlungen Die innenpolitischen Entwicklungen spielen sich vor dem Hintergrund äußerst riskanter geopolitischer Spannungen ab (FES 3.2025). Iran unterstützt verschiedene Stellvertretermilizen im Nahen Osten (LVAk 7.2024), einschließlich der Hamas, die am 7.10.2023 von Gaza aus den bisher blutigsten Angriff auf Israel mit rund 1.200 Todesopfern durchführte (BBC 14.10.2025). Damit wurde Iran in den Krieg Israels im Gazastreifen hineingezogen, was zu den ersten direkten Angriffen beider Staaten aufeinander seit Jahrzehnten führte (FES 3.2025). Israel und die USA haben die iranische strategische Architektur (Soufan 24.11.2025), die auf Abschreckung mittels Stellvertretermilizen in der Region sowie ein Raketen- wie auch Atomprogramm setzt (Soufan 24.11.2025; vgl. LVAk 7.2024), inzwischen deutlich beschädigt (Soufan 24.11.2025). Die innenpolitischen Entwicklungen spielen sich vor dem Hintergrund äußerst riskanter geopolitischer Spannungen ab (FES 3.2025). Iran unterstützt verschiedene Stellvertretermilizen im Nahen Osten (LVAk 7.2024), einschließlich der Hamas, die am 7.10.2023 von Gaza aus den bisher blutigsten Angriff auf Israel mit rund 1.200 Todesopfern durchführte (BBC 14.10.2025). Damit wurde Iran in den Krieg Israels im Gazastreifen hineingezogen, was zu den ersten direkten Angriffen beider Staaten aufeinander seit Jahrzehnten führte (FES 3.2025). Israel und die USA haben die iranische strategische Architektur (Soufan 24.11.2025), die auf Abschreckung mittels Stellvertretermilizen in der Region sowie ein Raketen- wie auch Atomprogramm setzt (Soufan 24.11.2025; vergleiche LVAk 7.2024), inzwischen deutlich beschädigt (Soufan 24.11.2025). Dies ist unter anderem durch die israelische Operation "Rising Lion" vom Juni 2025 geschehen. Iran erlebte dabei den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025b; vgl. RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings nahmen die israelischen Streitkräfte ein breites Spektrum an Zielen ins Visier [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (FR24 17.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), einschließlich des staatlichen Rundfunksenders IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel in Iran ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Die Angriffe haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025), noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gab keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte. Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen jedoch zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Seit den Angriffen vom Juni 2025 haben sie ihre Suche nach Personen intensiviert, die angeblich für das Versagen staatlicher Institutionen verantwortlich sind (DW 10.11.2025). Es wird vermehrt über Verhaftungen (IRWIRE 1.12.2025) und Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet [Anm.: s. Kap. Angebliche Spione für weitere Informationen] (RFE/RL 1.10.2025) und in diesem Kontext ist [ - wie weiter oben schon erwähnt - ] auch die gewaltsame Protestniederschlagung im Jänner 2026 zu sehen [Anm.: s. dazu v.a. auch Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (ISW 11.1.2026)Dies ist unter anderem durch die israelische Operation "Rising Lion" vom Juni 2025 geschehen. Iran erlebte dabei den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025b; vergleiche RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings nahmen die israelischen Streitkräfte ein breites Spektrum an Zielen ins Visier [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (FR24 17.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025), einschließlich des staatlichen Rundfunksenders IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel in Iran ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vergleiche Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Die Angriffe haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vergleiche Stimson 1.7.2025), noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gab keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte. Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen jedoch zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Seit den Angriffen vom Juni 2025 haben sie ihre Suche nach Personen intensiviert, die angeblich für das Versagen staatlicher Institutionen verantwortlich sind (DW 10.11.2025). Es wird vermehrt über Verhaftungen (IRWIRE 1.12.2025) und Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet [Anm.: s. Kap. Angebliche Spione für weitere Informationen] (RFE/RL 1.10.2025) und in diesem Kontext ist [ - wie weiter oben schon erwähnt - ] auch die gewaltsame Protestniederschlagung im Jänner 2026 zu sehen [Anm.: s. dazu v.a. auch Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (ISW 11.1.2026) Die israelischen und US-amerikanischen Angriffe vom Juni 2025 haben die Kapazitäten Irans schwer beschädigt, allerdings haben sie weder dessen Atom- noch sein Raketenprogramm ausgelöscht (TWI 8.10.2025; vgl. AP 29.10.2025, AP 24.9.2025) und die iranische Führung ließ bislang [Stand 4.2.2026] keine Anzeichen erkennen, dass sie von ihrer bisherigen Sicherheitsstrategie merkbar abweichen möchte (ISW 2.2.2026; vgl.Soufan 24.11.2025).Die israelischen und US-amerikanischen Angriffe vom Juni 2025 haben die Kapazitäten Irans schwer beschädigt, allerdings haben sie weder dessen Atom- noch sein Raketenprogramm ausgelöscht (TWI 8.10.2025; vergleiche AP 29.10.2025, AP 24.9.2025) und die iranische Führung ließ bislang [Stand 4.2.2026] keine Anzeichen erkennen, dass sie von ihrer bisherigen Sicherheitsstrategie merkbar abweichen möchte (ISW 2.2.2026; vgl.Soufan 24.11.2025). Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten (MECGA 18.6.2025; vgl. AJ 17.6.2025), wurden [bislang] nicht umgesetzt (INSS 9.12.2025; vgl. AAA 2.12.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025b). Iran behauptet seit langem, dass sein Atomprogramm friedlich sei, während die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) und westliche Staaten davon ausgehen, dass Iran bis 2003 ein Atomwaffenprogramm betrieb (AP 29.10.2025).

Aussagen der IAEO (CRS 24.6.2025) wie auch öffentlich bekannten US-amerikanischen geheimdienstlichen Einschätzungen hat Iran sein Atomwaffenprogramm Ende 2003 gestoppt und bislang nicht wieder aufgenommen (CRS 24.6.2025; vgl. ODNI 25.3.2025). Gleichzeitig wird jedoch berichtet, dass Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau" verfügt, der für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025). Laut Einschätzungen der IAEO vom Oktober 2025 reichert Iran derzeit nicht aktiv weiteres Uran an. Das vor den Angriffen vom Juni angereicherte Uran, das für die Herstellung von zehn Atombomben reichen würde, sollte sich Iran für ein Waffenprogramm entscheiden, befindet sich allerdings immer noch im Land (AP 29.10.2025). Schätzungen zufolge dürfte sich ein Großteil davon unbeschädigt unter dem Schutt der im Juni angegriffenen Anlagen von Fordow und Isfahan befinden (WP 26.9.2025; vgl. AJ 12.11.2025a). Nach IAEO-Angaben konnten auf Satellitenbildern Bewegungen rund um die Anlagen beobachtet werden (AP 29.10.2025).Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten (MECGA 18.6.2025; vergleiche AJ 17.6.2025), wurden [bislang] nicht umgesetzt (INSS 9.12.2025; vergleiche AAA 2.12.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025b). Iran behauptet seit langem, dass sein Atomprogramm friedlich sei, während die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) und westliche Staaten davon ausgehen, dass Iran bis 2003 ein Atomwaffenprogramm betrieb (AP 29.10.2025).

Aussagen der IAEO (CRS 24.6.2025) wie auch öffentlich bekannten US-amerikanischen geheimdienstlichen Einschätzungen hat Iran sein Atomwaffenprogramm Ende 2003 gestoppt und bislang nicht wieder aufgenommen (CRS 24.6.2025; vergleiche ODNI 25.3.2025). Gleichzeitig wird jedoch berichtet, dass Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau" verfügt, der für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025). Laut Einschätzungen der IAEO vom Oktober 2025 reichert Iran derzeit nicht aktiv weiteres Uran an. Das vor den Angriffen vom Juni angereicherte Uran, das für die Herstellung von zehn Atombomben reichen würde, sollte sich Iran für ein Waffenprogramm entscheiden, befindet sich allerdings immer noch im Land (AP 29.10.2025). Schätzungen zufolge dürfte sich ein Großteil davon unbeschädigt unter dem Schutt der im Juni angegriffenen Anlagen von Fordow und Isfahan befinden (WP 26.9.2025; vergleiche AJ 12.11.2025a). Nach IAEO-Angaben konnten auf Satellitenbildern Bewegungen rund um die Anlagen beobachtet werden (AP 29.10.2025). Iran zeigte sich nach den Angriffen vom Juni 2025 grundsätzlich zu weiteren Verhandlungen mit den USA über sein Atomprogramm bereit (CNN 19.11.2025; vgl. HB 3.7.2025). Dies hat sich auch durch die Auslösung des sogenannten Snapback-Mechanismus durch Frankreich, Deutschland und Großbritannien, mit dem seit 2015 ausgesetzte UN-Sanktionen anlässlich des iranischen Atomprogramms im September 2025 wieder in Kraft traten, nicht geändert (ACA 11.2025). Iran beharrte allerdings auf seiner Position, weiterhin Uran anreichern zu dürfen, während die USA dies ablehnen (INSS 9.12.2025; vgl. ACA 11.2025), sodass es eine Pattsituation gab (INSS 9.12.2025) und bis Anfang Februar 2026 keine neuen [offiziellen] Verhandlungsrunden über das Atomprogramm aufgenommen wurden (ISW 2.2.2026).Iran zeigte sich nach den Angriffen vom Juni 2025 grundsätzlich zu weiteren Verhandlungen mit den USA über sein Atomprogramm bereit (CNN 19.11.2025; vergleiche HB 3.7.2025). Dies hat sich auch durch die Auslösung des sogenannten Snapback-Mechanismus durch Frankreich, Deutschland und Großbritannien, mit dem seit 2015 ausgesetzte UN-Sanktionen anlässlich des iranischen Atomprogramms im September 2025 wieder in Kraft traten, nicht geändert (ACA 11.2025). Iran beharrte allerdings auf seiner Position, weiterhin Uran anreichern zu dürfen, während die USA dies ablehnen (INSS 9.12.2025; vergleiche ACA 11.2025), sodass es eine Pattsituation gab (INSS 9.12.2025) und bis Anfang Februar 2026 keine neuen [offiziellen] Verhandlungsrunden über das Atomprogramm aufgenommen wurden (ISW 2.2.2026). Am 2.1.2026 äußerte sich US-Präsident Donald Trump in Bezug auf die landesweiten Proteste, dass die USA die Protestierenden "retten" würden, sollte das iranische Regime diese "gewaltsam töten" (TWI 30.1.2026). Seitdem wurden Tausende Protestteilnehmer getötet und verletzt, woraufhin die USA Kriegsschiffe, darunter einen Flugzeugträger, in die Region entsandt haben (TWI 30.1.2026; vgl. Soufan 2.2.2026). Beobachter diskutieren mit Stand Ende Jänner/Anfang Februar 2026 unterschiedliche Handlungsoptionen der Trump-Regierung, die von einem militärischen Angriff mit dem Ziel, das iranische Regime zu stürzen, bis hin zu Verhandlungen mit iranischen Regierungsvertretern reichen, um alle bestehenden Probleme zwischen Iran und den USA zu beseitigen (Soufan 2.2.2026; vgl. CNN 3.2.2026, CFR 30.1.2026b). Berichten zufolge fordert die US-Regierung dabei neben einem Stopp der Urananreicherung Einschränkungen für das iranische Raketenprogramm und ein Ende der iranischen Unterstützung für Stellvertretergruppierungen in der Region (ISW 2.2.2026; vgl. TIS 4.2.2026). Iranische Entscheidungsträger versuchen inzwischen, einen US-amerikanischen Militärschlag zu verhindern, indem sie Offenheit für eine Wiederaufnahme der Atomverhandlungen signalisieren, wie auch vor den Konsequenzen warnen, die ein Militärschlag sowohl bezüglich der Stabilität in der Region, als auch bezüglich möglicher Antworten der iranischen Streitkräfte hätte. Iranische Regierungsvertreter haben allerdings wiederholt betont, dass das Raketenprogramm und die Unterstützung von Stellvertretern in der Region nicht verhandelbar seien. Dies sind wichtige Säulen der iranischen strategischen Sicherheitsarchitektur (ISW 2.2.2026). Mit Stand 4.2.2026 wird berichtet, dass für den kommenden Freitag Gespräche zwischen den USA und Iran geplant seien, wobei die iranische Seite die Gespräche auf das Atomprogramm beschränken möchte (TIS 4.2.2026; vgl. CNN 3.2.2026).Am 2.1.2026 äußerte sich US-Präsident Donald Trump in Bezug auf die landesweiten Proteste, dass die USA die Protestierenden "retten" würden, sollte das iranische Regime diese "gewaltsam töten" (TWI 30.1.2026). Seitdem wurden Tausende Protestteilnehmer getötet und verletzt, woraufhin die USA Kriegsschiffe, darunter einen Flugzeugträger, in die Region entsandt haben (TWI 30.1.2026; vergleiche Soufan 2.2.2026). Beobachter diskutieren mit Stand Ende Jänner/Anfang Februar 2026 unterschiedliche Handlungsoptionen der Trump-Regierung, die von einem militärischen Angriff mit dem Ziel, das iranische Regime zu stürzen, bis hin zu Verhandlungen mit iranischen Regierungsvertretern reichen, um alle bestehenden Probleme zwischen Iran und den USA zu beseitigen (Soufan 2.2.2026; vergleiche CNN 3.2.2026, CFR 30.1.2026b). Berichten zufolge fordert die US-Regierung dabei neben einem Stopp der Urananreicherung Einschränkungen für das iranische Raketenprogramm und ein Ende der iranischen Unterstützung für Stellvertretergruppierungen in der Region (ISW 2.2.2026; vergleiche TIS 4.2.2026). Iranische Entscheidungsträger versuchen inzwischen, einen US-amerikanischen Militärschlag zu verhindern, indem sie Offenheit für eine Wiederaufnahme der Atomverhandlungen signalisieren, wie auch vor den Konsequenzen warnen, die ein Militärschlag sowohl bezüglich der Stabilität in der Region, als auch bezüglich möglicher Antworten der iranischen Streitkräfte hätte. Iranische Regierungsvertreter haben allerdings wiederholt betont, dass das Raketenprogramm und die Unterstützung von Stellvertretern in der Region nicht verhandelbar seien. Dies sind wichtige Säulen der iranischen strategischen Sicherheitsarchitektur (ISW 2.2.2026). Mit Stand 4.2.2026 wird berichtet, dass für den kommenden Freitag Gespräche zwischen den USA und Iran geplant seien, wobei die iranische Seite die Gespräche auf das Atomprogramm beschränken möchte (TIS 4.2.2026; vergleiche CNN 3.2.2026). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.3.2025): Iran: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 3.7.2025  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024  AAA - Asharq Al-Awsat (2.12.2025): Tehran: Recognizing Our Rights is Only Solution to Nuclear Program, https://english.aawsat.com/world/5215007-tehran-recognizing-our-rights-only-solution-nuclear-program, Zugriff 5.12.2025  ACA - Arms Control Association (11.2025): Iran Nuclear Talks Stalled After Sanctions Reimposed, https://www.armscontrol.org/act/2025-11/news/iran-nuclear-talks-stalled-after-sanctions-reimposed?mkt_tok=ODEzLVhZVS00MjIAAAGd78BH0Q2ESpJ6bRNrVYP0WMBTqWWaAGmA6I8a1yBY9i-3wv-KkBLRtDYjgV_rtyVEfe2LZ23-rjWiVQcTD3FKARFXT-a9u6rX9x2as3dp6YMr, Zugriff 9.12.2025  AJ - Al Jazeera (12.11.2025a): IAEA demands ‘long overdue’ inspections of Iran nuclear sites’, https://www.aljazeera.com/news/2025/11/12/iaea-demands-long-overdue-inspections-of-iran-nuclear-sites, Zugriff 5.12.2025  AJ - Al Jazeera (17.6.2025): What is the NPT, and why has Iran threatened to pull out of the treaty?, https://www.aljazeera.com/news/2025/6/17/what-is-the-npt-and-why-has-iran-threatened-to-pull-out-of-the-treaty, Zugriff 2.7.2025  AP - Associated Press (29.10.2025): Iran isn’t actively enriching uranium but movement detected near nuclear sites, UN official tells AP, https://apnews.com/article/iran-nuclear-program-grossi-uranium-543ad3503ece5de766e08123f6e71f9c, Zugriff 5.12.2025  AP - Associated Press (24.9.2025): Fearing another war with Israel, Iran begins rebuilding missile sites, but key component is missing, https://apnews.com/article/iran-missiles-planetary-mixers-israel-war-527bd871b691898b20eee98294dcda64, Zugriff 5.12.2025  Axios - Axios (17.6.2025): Regime change emerges as unstated goal of Israel's war in Iran, https://www.axios.com/2025/06/17/iran-regime-change-israel-war-trump, Zugriff 3.7.2025  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.1.2026): Briefing Notes KW 4, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe?func=doc.fetchcsui&nodeid=35735971&vernum=1, Zugriff 20.1.2026  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger,_01.05.2022._(Länderreport___52).pdf, Zugriff 16.3.2023  BBC - British Broadcasting Corporation (14.10.2025): What is Hamas and why is it fighting with Israel in Gaza?, https://www.bbc.com/news/articles/clyv7w3gdy2o, Zugriff 9.12.2025  BBC - British Broadcasting Corporation (5.8.2025): Explainer: What is Iran's new Defence Council and why does it matter?, https://monitoring.bbc.co.uk/product/b0004d77, Zugriff 5.12.2025  BBC - British Broadcasting Corporation (1.7.2024): Who is in charge of Iran?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-57260831, Zugriff 3.7.2025  BBC - British Broadcasting Corporation (2.1.2018): Iran protests: Why is there unrest?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-42544618, Zugriff 17.3.2025  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (16.2.2023): Der revolutionäre Prozess in Iran, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/518072/der-revolutionaere-prozess-in-iran/, Zugriff 24.3.2023  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (31.1.2020a): Machtgefüge Iran: Kleriker, Garden – und eine Generation ohne Einfluss, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40113/machtgefuege-iran-kleriker-garden-und-eine-generation-ohne-einfluss/, Zugriff 24.3.2023  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (10.1.2020): Machtkonstante Theokratie: Iran nach 1979, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40110/machtkonstante-theokratie-iran-nach-1979/, Zugriff 24.3.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024  CFR - Council on Foreign Relations (30.1.2026b): Iran Is a Test of Trump’s National Defense Strategy, https://www.cfr.org/articles/iran-is-a-test-of-trumps-national-defense-strategy, Zugriff 4.2.2026 CFR - Council on Foreign Relations (30.1.2026b): Iran römisch eins s a Test of Trump’s National Defense Strategy, https://www.cfr.org/articles/iran-is-a-test-of-trumps-national-defense-strategy, Zugriff 4.2.2026  Chatham - Chatham House (5.5.2023): The Mahsa Jina Amini case: security and ethnic dimensions, https://kalam.chathamhouse.org/articles/the-mahsa-jina-amini-case-security-and-ethnic-dimensions/, Zugriff 5.1.2024  Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (29.10.2025): Strengthening regime resilience: Tehran prepares for conflict and succession, https://www.clingendael.org/publication/strengthening-regime-resilience-tehran-prepares-conflict-and-succession#_ednref1, Zugriff 4.12.2025  Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (3.6.2024): How to complete the revolution? Khamenei´s vision and its disruption after Raisi´s death, https://www.clingendael.org/publication/how-complete-revolution-khameneis-vision-and-its-disruption-after-raisis-death, Zugriff 26.7.2024  Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (3.2023): Protests in Iran in comparative perspective, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2023-03/Protests_in_Iran.pdf, Zugriff 16.1.2026  CNN - Cable News Network (3.2.2026): US carrier shoots down Iranian drone as tensions escalate and diplomatic talks hit a snag, https://edition.cnn.com/2026/02/03/politics/iran-drone-uss-lincoln-tensions, Zugriff 4.2.2026  CNN - Cable News Network (19.11.2025): Exclusive: Iran open to resuming nuclear talks with the US but won’t shift its conditions, supreme leader’s adviser says, https://edition.cnn.com/2025/11/19/middleeast/iran-us-nuclear-talks-intw-intl, Zugriff 9.12.2025  CRS - Congressional Research Service [USA] (24.6.2025): Iran and Nuclear Weapons Production, https://www.congress.gov/crs-product/IF12106, Zugriff 11.12.2025  DW - Deutsche Welle (10.11.2025): Iran: Execution spree as part of political crackdown, https://www.dw.com/en/iran-execution-spree-as-part-of-political-crackdown/a-74314643, Zugriff 9.12.2025  DW - Deutsche Welle (20.6.2025): Iran's complex political and military power structure, https://www.dw.com/en/irans-complex-political-and-military-power-structure/a-72976165, Zugriff 3.7.2025  DW - Deutsche Welle (16.6.2021): Irans Regierungssystem kurz erklärt, https://www.dw.com/de/irans-regierungssystem-kurz-erklärt/a-57888174, Zugriff 24.3.2023  EPC - Emirates Policy Center (15.7.2024): Return of Reformists: Consequences on Iran’s Political Landscape, https://www.epc.ae/en/details/brief/return-of-reformists-consequences-on-iran-s-political-landscape, Zugriff 25.7.2024  FA - Foreign Affairs (16.7.2024): Why Iran’s New President Won’t Change His Country, https://www.foreignaffairs.com/iran/why-irans-new-president-wont-change-his-country?utm_medium=newsletters&utm_source=twofa&utm_campaign=The Imperial Presidency Unleashed&utm_content=20240719&utm_term=FA This Week - 112017, Zugriff 25.7.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.3.2023): Schlaglicht auf einen Schattenkrieg, https://www.faz.net/aktuell/politik/thema/iran, Zugriff 24.3.2023  FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (3.2025): Iran: Gewerkschaftsmonitor, https://library.fes.de/pdf-files/international/gm-mona/21130/2025-iran.pdf, Zugriff 21.11.2025  FH - Freedom House

(2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025  FP - Foreign Policy (7.3.2024): Iran’s New Wave of Political Conservatives Is Here, https://foreignpolicy.com/2024/03/07/iran-election-parliament-assembly-experts-conservatives-hardliners/?utm_source=Sailthru&utm_medium=email&utm_campaign=Must-Read - 03072024&utm_term=oneoff_iran_elections_03072024, Zugriff 8.3.2024 FP - Foreign Policy (7.3.2024): Iran’s New Wave of Political Conservatives römisch eins s Here, https://foreignpolicy.com/2024/03/07/iran-election-parliament-assembly-experts-conservatives-hardliners/?utm_source=Sailthru&utm_medium=email&utm_campaign=Must-Read - 03072024&utm_term=oneoff_iran_elections_03072024, Zugriff 8.3.2024  FR24 - France 24 (17.6.2025): What does Israel really want in Iran?, https://www.france24.com/en/middle-east/20250617-what-israel-really-wants-in-iran, Zugriff 1.7.2025  FR24 - France 24 (16.12.2022): Lack of leadership is both a strength and weakness of Iran's protest movement, https://www.france24.com/en/middle-east/20221216-ni, Zugriff 27.3.2023  GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit
(2020): Iran: Geschichte & Staat, https://web.archive.org/web/20210214213551/https:/www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2023  Guardian - The Guardian (12.1.2026): How Iran’s protest movement has gained increasing momentum – a visual guide, https://www.theguardian.com/world/2026/jan/12/iran-protest-movement-visual-guide, Zugriff 16.1.2026  Guardian - The Guardian (11.1.2026): ‘The streets are full of blood’: Iranian protests gather momentum as regime cracks down, https://www.theguardian.com/world/2026/jan/11/iran-protests-gather-momentum-demonstrators-protest-movement, Zugriff 12.1.2026  Guardian - The Guardian (7.1.2026): ‘They are killing us’: authorities use force against protesters in Kurdish regions of Iran, https://www.theguardian.com/world/2026/jan/07/they-are-killing-us-authorities-use-force-against-protesters-in-kurdish-regions-of-iran, Zugriff 8.1.2026  Haaretz - Haaretz (8.1.2026): Trump Threatens U.S. Intervention in Iran as Protest Death Toll Reportedly Hits 45, https://www.haaretz.com/middle-east-news/2026-01-08/ty-article/trump-threatens-u-s-intervention-in-iran-as-protest-death-toll-reportedly-hits-45/0000019b-9eed-d171-adbb-bfffd09f0000, Zugriff 9.1.2026  Haaretz - Haaretz (3.10.2025): The Israeli Influence Operation Aiming to Install Reza Pahlavi as Shah of Iran, https://www.haaretz.com/israel-news/security-aviation/2025-10-03/ty-article-magazine/.premium/the-israeli-influence-operation-in-iran-pushing-to-reinstate-the-shah-monarchy/00000199-9f12-df33-a5dd-9f770d7a0000, Zugriff 9.1.2026  HB - Handelsblatt [Deutschland] (3.7.2025): Diese Männer sollen neue Eskalation im Nahen Osten verhindern, https://www.handelsblatt.com/politik/international/nahost-diese-maenner-sollen-neue-eskalation-im-nahen-osten-verhindern/100137391.html, Zugriff 3.7.2025  HRANA - Human Rights Activists News Agency (8.1.2026): A Report on the Twelfth Day of Nationwide Protests in Iran: Widespread Strikes, Internet Shutdown, and Surge in Arrests, https://www.en-hrana.org/a-report-on-the-twelfth-day-of-nationwide-protests-in-iran-widespread-strikes-internet-shutdown-and-surge-in-arrests/, Zugriff 9.1.2026  ICG - International Crisis Group (26.6.2024): Iran’s Presidential Election: A Preview, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iran/irans-presidential-election-preview, Zugriff 25.7.2024  INSS - Institute for National Security Studies (18.1.2026): Dashboard: Protests in Iran, https://www.inss.org.il/publication/iran-protests/, Zugriff 19.1.2026  INSS - Institute for National Security Studies (9.12.2025): The Deadlock Surrounding Iran’s Nuclear Program, https://www.inss.org.il/publication/nuclear-iran-2025/, Zugriff 9.12.2025  INSS - Institute for National Security Studies (26.8.2025): Changes in Iran’s Supreme National Security Council: Systemic Overhaul or Cosmetic Adjustment?, https://www.inss.org.il/wp-content/uploads/2025/08/No.-2026.pdf, Zugriff 4.12.2025  IRINTL - Iran International (15.1.2026): Defiance met with massacre: Iran’s biggest protest wave in generations, https://www.iranintl.com/en/202601151368, Zugriff 16.1.2026  IRINTL - Iran International (23.1.2024): Iran’s Regime Effectively Ends Election Weeks Before Voting Day, https://iranintl.com/en/202401232762, Zugriff 5.3.2024  IRWIRE - IranWire (10.1.2026): Two Nights Iran Didn’t Sleep: What Happened on January 8 and 9?, https://iranwire.com/en/features/147500-two-nights-iran-didnt-sleep-what-happened-on-january-8-and-9/, Zugriff 19.1.2026  IRWIRE - IranWire (1.12.2025): A Taxi Driver, a Barista, a Farmer: The Iranians Jailed as ‘Israeli Spies’, https://iranwire.com/en/features/146666-a-taxi-driver-a-barista-a-farmer-the-iranians-jailed-as-israeli-spies/, Zugriff 9.12.2025  ISPI - Italian Institute for International Political Studies (27.6.2024): Who Will Be Iran’s Next President?, https://www.ispionline.it/en/publication/who-will-be-irans-next-president-178658, Zugriff 25.7.2024  ISW - Institute for the Study of War (2.2.2026): Iran Update, February 2, 2026, https://understandingwar.org/research/middle-east/iran-update-february-2-2026/, Zugriff 4.2.2026  ISW - Institute for the Study of War (17.1.2026): Iran Update, January 17, 2026, https://understandingwar.org/research/middle-east/iran-update-january-17-2026/, Zugriff 20.1.2026  ISW - Institute for the Study of War (15.1.2026): Iran Update, January 15, 2026, https://understandingwar.org/research/middle-east/iran-update-january-15-2026/, Zugriff 21.1.2026  ISW - Institute for the Study of War (11.1.2026): Iran Update, January 11, 2026, https://understandingwar.org/research/middle-east/iran-update-january-11-2026/, Zugriff 12.1.2026  LOT - L’Orient Today (17.1.2026): In infographics: Documented protests in Iran drop from over 100 to zero, https://today.lorientlejour.com/article/1491829/in-infographics-documented-protests-in-iran-drop-from-over-100-to-zero.html, Zugriff 3.2.2026  LVAk - Landesverteidigungsakademie [Österreich] (7.2024): Der iranische Sicherheitsapparat, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/buch_der_iranische_sicherheitsapparat_posch_web.pdf, Zugriff 13.8.2024  LWJ - Long War Journal (15.1.2026): Kurdish opposition groups in Iran support protests, claim attacks on Tehran regime, https://www.longwarjournal.org/archives/2026/01/kurdish-opposition-groups-in-iran-support-protests-claim-attacks-on-tehran-regime.php, Zugriff 19.1.2026  MECGA - Middle East Council on Global Affairs (18.6.2025): How Iran Is Calculating Its War With Israel, https://mecouncil.org/blog_posts/how-iran-is-calculating-its-war-with-israel/, Zugriff 1.7.2025 MECGA - Middle East Council on Global Affairs (18.6.2025): How Iran römisch eins s Calculating Its War With Israel, https://mecouncil.org/blog_posts/how-iran-is-calculating-its-war-with-israel/, Zugriff 1.7.2025  NYT - New York Times, The (11.1.2026): As Death Toll Surges in Iran, Leaders Take Tough Line Against Protesters, https://www.nytimes.com/2026/01/11/world/middleeast/iran-president-protests-economy-response.html, Zugriff 21.1.2026 [kostenpflichtig]  NYT - New York Times, The (23.6.2025b): Sheltering in a Bunker, Iran’s Supreme Leader Prepares for the Worst, https://www.nytimes.com/2025/06/21/world/middleeast/iran-ayatollah-israel-war.html, Zugriff 3.7.2025  NYT - New York Times, The (28.2.2024): Iran’s Parliament Election 2024: What You Need to Know, https://www.nytimes.com/2024/02/28/world/middleeast/iran-election-parliament.html, Zugriff 5.3.2024  ÖAW - Österreichische Akademie der Wissenschaften (18.6.2025): Vom Uran zur Atomwaffe: Irans nukleare Ambitionen im Faktencheck, https://www.oeaw.ac.at/news/vom-uran-zur-atomwaffe-irans-nukleare-ambitionen-im-faktencheck, Zugriff 7.7.2025  ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]  ODNI - Office of the Director of National Intelligence [USA] (25.3.2025): DNI Gabbard Opening Statement for the SSCI As Prepared on the 2025 Annual Threat Assessment of the U.S. Intelligence Community, https://www.dni.gov/index.php/newsroom/congressional-testimonies/congressional-testimonies-2025/4059-ata-opening-statement-as-prepared, Zugriff 7.7.2025  Orient XXI - Orient XXI (11.7.2024): Iran. La division des conservateurs facilite l’élection d’un président plus ouvert, https://orientxxi.info/magazine/iran-la-division-des-conservateurs-facilite-l-election-d-un-president-plus,7478, Zugriff 25.7.2024 Orient römisch 21 - Orient römisch 21 (11.7.2024): Iran. La division des conservateurs facilite l’élection d’un président plus ouvert, https://orientxxi.info/magazine/iran-la-division-des-conservateurs-facilite-l-election-d-un-president-plus,7478, Zugriff 25.7.2024  REU - Reuters (12.1.2026): Deaths from Iran protests reach more than 500, rights group says, https://www.reuters.com/business/media-telecom/confronting-protests-iran-vows-strike-back-if-us-attacks-2026-01-11/, Zugriff 12.1.2026  REU - Reuters (4.3.2024): Iran election turnout hits record low, hardliners maintain grip on parliament, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-election-turnout-hits-record-low-hardliners-maintain-grip-parliament-2024-03-04/, Zugriff 5.3.2024  RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.10.2025): Iran Expands Penalties For Espionage Amid Surge In Executions, https://www.rferl.org/a/iran-executions-spying-law-punishment/33546044.html, Zugriff 9.12.2025  RUSI - Royal United Services Institute (19.1.2026): Is Iran at a Tipping Point? Protest, Military Escalation and Regime Survival, https://www.rusi.org/explore-our-research/publications/commentary/iran-tipping-point-protest-military-escalation-and-regime-survival, Zugriff 21.1.2026 RUSI - Royal United Services Institute (19.1.2026): römisch eins s Iran at a Tipping Point? Protest, Military Escalation and Regime Survival, https://www.rusi.org/explore-our-research/publications/commentary/iran-tipping-point-protest-military-escalation-and-regime-survival, Zugriff 21.1.2026  RUSI - Royal United Services Institute (16.6.2025): Operation Rising Lion: The First 72 Hours, https://www.rusi.org/explore-our-research/publications/commentary/operation-rising-lion-first-72-hours, Zugriff 1.7.2025  Soufan - Soufan Center, The (2.2.2026): Trump Mulls a Wide Array of Iran Options, Including Diplomacy, https://mailchi.mp/thesoufancenter/trump-mulls-a-wide-array-of-iran-options-including-diplomacy?e=af98ccc3ac, Zugriff 4.2.2026  Soufan - Soufan Center, The (7.1.2026): Eruption of Iran Unrest Scrambles U.S. and Regional Calculations, https://mailchi.mp/thesoufancenter/eruption-of-iran-unrest-scrambles-us-and-regional-calculations?e=af98ccc3ac, Zugriff 8.1.2026  Soufan - Soufan Center, The (24.11.2025): Iran Tries to Reconstitute Its Strategic Architecture, https://mailchi.mp/thesoufancenter/iran-tries-to-reconstitute-its-strategic-architecture?e=af98ccc3ac, Zugriff 9.12.2025  Soufan - Soufan Center, The (8.7.2024): Iranian Voters Rally to Elect a Reformist as President, https://mailchi.mp/thesoufancenter/iranian-voters-rally-to-elect-a-reformist-as-president?e=af98ccc3ac, Zugriff 25.7.2024  Spiegel - Spiegel, Der (15.1.2026): Warum das Regime in Teheran bisher nicht stürzt, https://www.spiegel.de/ausland/iran-warum-das-regime-in-teheran-bisher-nicht-stuerzt-a-3141764c-e9eb-485e-a0ad-e5153c480718, Zugriff 19.1.2026  Standard - Standard, Der (4.3.2024): Irans Regimeanhänger blieben bei Wahlen unter sich, https://www.derstandard.at/story/3000000210094/irans-regimeanhaenger-blieben-bei-wahlen-unter-sich, Zugriff 5.3.2024  Stimson - Stimson Center (1.7.2025): Why Israeli Attacks Brought Fear But Not Regime Change to Iran, https://www.stimson.org/2025/why-israeli-attacks-brought-fear-but-not-regime-change-to-iran/, Zugriff 3.7.2025  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (19.4.2023): Iran im Umbruch, https://www.swp-berlin.org/publikation/iran-im-umbruch#fn-d21586e857, Zugriff 5.1.2024  Tagesschau - Tagesschau (22.6.2025b): Wie es zur Eskalation um Irans Atomprogramm kam, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-atomprogramm-israel-usa-100.html, Zugriff 3.7.2025  Tagesschau - Tagesschau (11.2.2024): Irans Mullahs sehen schwierigen Zeiten entgegen, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-nationalfeiertag-102.html?utm_source=pocket-newtab-de-de, Zugriff 5.3.2024  TIME - TIME Magazine (25.1.2026): Iran Protest Death Toll Could Top 30,000, According to Local Health Officials, https://time.com/7357635/more-than-30000-killed-in-iran-say-senior-officials/, Zugriff 26.1.2026  TIS - Times of Israel, The (4.2.2026): US and Iran to seek de-escalation in nuclear talks in Oman, regional official says, https://www.timesofisrael.com/us-and-iran-to-seek-de-escalation-in-nuclear-talks-in-oman-regional-official-says/, Zugriff 4.2.2026  TIS - Times of Israel, The (14.6.2025): Netanyahu to Irania

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.