Obsah (13)
Art. 133§ 67§ 70§ 2§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 43§ 9Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlG305 2225886-3 Spruch, G305 2225886-3/6E ERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt d
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen XXXX , geb. am XXXX , StA.: Griechenland (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF)
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde (Spruchpunkt II.).1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Griechenland (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). 2. Gegen diesen, dem BF mittels RSa-Briefs am 15.01.2026 direkt zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung postalisch am XXXX .2026 an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das
§ 67Abs.
1 und 2 FPG in der Dauer von 4 Jahren befristete Aufenthaltsverbot ersatzlos behoben, in eventu herabgesetzt werden möge, in eventu möge die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen werden. 2. Gegen diesen, dem BF mittels RSa-Briefs am 15.01.2026 direkt zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung postalisch am römisch 40 .2026 an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG in der Dauer von 4 Jahren befristete Aufenthaltsverbot ersatzlos behoben, in eventu herabgesetzt werden möge, in eventu möge die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen werden. Im Kern heißt es in der Begründung, dass für die Erlassung des Aufenthaltsverbots kausal zentral die letzte rechtskräftige Verurteilung vom XXXX wegen versuchter Nötigung und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt ins Treffen geführt werde. Er habe gelitten und leide nach wie vor an massiven psychischen und physischen gesundheitlichen Problemen und sei er in dem Zeitpunkt, als die Beamten zu ihm in die Wohnung gekommen seien, um ihn festzunehmen, subjektiv in eine Stresssituation geraten, in der er in Panik eine völlig falsche Reaktion setzte, indem er sich zur Wehr setzte. Auf Grund dieses Vorfalles sei er am XXXX festgenommen worden und habe er sich bis zur Strafverhandlung am XXXX in der Justizanstalt XXXX in Haft befunden. Im Zuge der am XXXX stattgehabten Hauptverhandlung sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Gegenständlich sei zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der ersten angeführten Verurteilung aus dem Jahr XXXX bereits ein zweijähriges Aufenthaltsverbot im Jahr XXXX erging, nach dessen Rechtskraft er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreiste und erst nach Ablauf dieses Aufenthaltsverbotes im Jahr XXXX wieder ins Bundesgebiet ausreiste. In weiterer Folge sei gegen ihn eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet erlassen worden; auch in diesem Fall sei wieder die strafgerichtliche Verurteilung aus XXXX ins Treffen geführt wurde. Der gegen diese Ausweisung eingebrachten Beschwerde sei im XXXX stattgegeben worden. Nunmehr werde die Verurteilung aus dem Jahr XXXX neuerlich als Grund für die Erlassung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbots von 4 Jahren ins Treffen geführt. Nach dem die in Rede stehende Verurteilung aus dem Jahr XXXX bereits zweimal verwaltungsgerichtlich in einem Aufenthaltsverbotsverfahren und einem Ausweisungsverfahren geahndet wurde, sei es in rechtlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar, weshalb dieselbe Verurteilung nunmehr neuerlich als entscheidungsrelevantes Sachverhaltselement für ein vierjähriges Aufenthaltsverbot als Entscheidungsgrundlage herangezogen werde. Hinsichtlich der Verurteilung vom XXXX wegen des versuchten Wiederstandes gegen die Staatsgewalt und versuchter Nötigung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten erweise sich das verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von 4 Jahren unverhältnismäßig. Im Kern heißt es in der Begründung, dass für die Erlassung des Aufenthaltsverbots kausal zentral die letzte rechtskräftige Verurteilung vom römisch 40 wegen versuchter Nötigung und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt ins Treffen geführt werde. Er habe gelitten und leide nach wie vor an massiven psychischen und physischen gesundheitlichen Problemen und sei er in dem Zeitpunkt, als die Beamten zu ihm in die Wohnung gekommen seien, um ihn festzunehmen, subjektiv in eine Stresssituation geraten, in der er in Panik eine völlig falsche Reaktion setzte, indem er sich zur Wehr setzte. Auf Grund dieses Vorfalles sei er am römisch 40 festgenommen worden und habe er sich bis zur Strafverhandlung am römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Haft befunden. Im Zuge der am römisch 40 stattgehabten Hauptverhandlung sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Gegenständlich sei zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der ersten angeführten Verurteilung aus dem Jahr römisch 40 bereits ein zweijähriges Aufenthaltsverbot im Jahr römisch 40 erging, nach dessen Rechtskraft er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreiste und erst nach Ablauf dieses Aufenthaltsverbotes im Jahr römisch 40 wieder ins Bundesgebiet ausreiste. In weiterer Folge sei gegen ihn eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet erlassen worden; auch in diesem Fall sei wieder die strafgerichtliche Verurteilung aus römisch 40 ins Treffen geführt wurde. Der gegen diese Ausweisung eingebrachten Beschwerde sei im römisch 40 stattgegeben worden. Nunmehr werde die Verurteilung aus dem Jahr römisch 40 neuerlich als Grund für die Erlassung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbots von 4 Jahren ins Treffen geführt. Nach dem die in Rede stehende Verurteilung aus dem Jahr römisch 40 bereits zweimal verwaltungsgerichtlich in einem Aufenthaltsverbotsverfahren und einem Ausweisungsverfahren geahndet wurde, sei es in rechtlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar, weshalb dieselbe Verurteilung nunmehr neuerlich als entscheidungsrelevantes Sachverhaltselement für ein vierjähriges Aufenthaltsverbot als Entscheidungsgrundlage herangezogen werde. Hinsichtlich der Verurteilung vom römisch 40 wegen des versuchten Wiederstandes gegen die Staatsgewalt und versuchter Nötigung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten erweise sich das verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von 4 Jahren unverhältnismäßig.
- Am XXXX 2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am 17.03.2026 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, der ausschließlich der Beschwerdeführer beiwohnte. Für die belangte Behörde erschien nach erklärtem Teilnahmeverzicht niemand. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX in XXXX (Griechenland) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Griechenland und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Seine Muttersprache ist griechisch und ist er auch der deutschen Sprache mächtig. Er ist grundsätzlich arbeitsfähig, leidet jedoch an Diabetes, hohem Blutdruck, Durchblutungsstörungen, einem st. p. Herzinfarkt und an Depressionen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 3 oben]. Er ist nach eigenen Angaben dennoch arbeitsfähig.1.
- Der am römisch 40 in römisch 40 (Griechenland) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Griechenland und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Seine Muttersprache ist griechisch und ist er auch der deutschen Sprache mächtig. Er ist grundsätzlich arbeitsfähig, leidet jedoch an Diabetes, hohem Blutdruck, Durchblutungsstörungen, einem st. p. Herzinfarkt und an Depressionen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 3 oben]. Er ist nach eigenen Angaben dennoch arbeitsfähig. 1.
- Er ist mit der griechischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet gewesen und Vater einer Tochter, der am XXXX geborenen XXXX , zu der er - nach eigenen Angaben - seit langer Zeit keinen Kontakt mehr hat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 4 unten; Beschluss des Amtsgerichtes XXXX XXXX , Zl. XXXX ]. Im Zuge einer Trennungsauseinandersetzung wurde ihm und seiner Ex-Gattin vom Familiengericht mit Beschluss vom XXXX das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und für die Tochter auf das Jugendamt der Stadt XXXX übertragen [Beschluss des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , S. 2 unten]. Zu diesem Zeitpunkt lebten der BF und seine Ex-Gattin bereits getrennt. Zwischenzeitig ist die Tochter des BF volljährig und treffen ihn weder Sorge-, noch Unterhaltspflichten [Ebda, PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 4 unten]. Sie lebt zwischenzeitig an einer nicht festgestellten Adresse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 7 oben].1.
- Er ist mit der griechischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet gewesen und Vater einer Tochter, der am römisch 40 geborenen römisch 40 , zu der er - nach eigenen Angaben - seit langer Zeit keinen Kontakt mehr hat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 4 unten; Beschluss des Amtsgerichtes römisch 40 römisch 40 , Zl. römisch 40 ]. Im Zuge einer Trennungsauseinandersetzung wurde ihm und seiner Ex-Gattin vom Familiengericht mit Beschluss vom römisch 40 das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und für die Tochter auf das Jugendamt der Stadt römisch 40 übertragen [Beschluss des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , S. 2 unten]. Zu diesem Zeitpunkt lebten der BF und seine Ex-Gattin bereits getrennt. Zwischenzeitig ist die Tochter des BF volljährig und treffen ihn weder Sorge-, noch Unterhaltspflichten [Ebda, PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 4 unten]. Sie lebt zwischenzeitig an einer nicht festgestellten Adresse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 7 oben]. 1.
- Der Beschwerdeführer ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX von Deutschland wieder nach Österreich eingereist und hält er sich seitdem hier bis laufend auf.1.
- Der Beschwerdeführer ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 von Deutschland wieder nach Österreich eingereist und hält er sich seitdem hier bis laufend auf. Zuvor hatte er sich am XXXX in XXXX (Deutschland) angesiedelt und wohnte er dort bis zu seiner im Jahr XXXX stattgehabten Ausreise nach Österreich. Zuvor hatte er sich am römisch 40 in römisch 40 (Deutschland) angesiedelt und wohnte er dort bis zu seiner im Jahr römisch 40 stattgehabten Ausreise nach Österreich. Im Zentralen Melderegister scheint bei ihm seit dem XXXX bis laufend eine Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift XXXX auf [ZMR-Abfrage].Im Zentralen Melderegister scheint bei ihm seit dem römisch 40 bis laufend eine Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift römisch 40 auf [ZMR-Abfrage]. Abgesehen von dieser Meldung scheinen bei ihm zahlreiche Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen an unterschiedlichen Privatadressen im Bundesgebiet auf. Vor seiner letzten Ausreise nach Deutschland war er vom XXXX bis XXXX an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vor seiner letzten Ausreise nach Deutschland war er vom römisch 40 bis römisch 40 an der Anschrift römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vom XXXX bis XXXX war er an der Anschrift der Justizanstalt XXXX , mit Nebenwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage].Vom römisch 40 bis römisch 40 war er an der Anschrift der Justizanstalt römisch 40 , mit Nebenwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage]. 1.
- Der Beschwerdeführer ist Pensionist und bezieht eine Alterspension in Höhe von EUR 285,00 von Österreich, eine Altersrente in Höhe von EUR 80,00 aus Deutschland und eine Alterspension in Höhe von EUR 175,00 aus Griechenland, sodass er auf Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 540,00 zurückgreifen kann. Parallel will er von ihm importierte Produkte aus Griechenland, wie Olivenöl, Kräuter, Honig, Oliven und Gewürze verkaufen und vom Verkaufserlös nach eigenen Angaben in Verbindung mit den oben festgestellten Rentenzahlungen leben können [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 5]. Der Beschwerdeführer scheint im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger lediglich mit der von ihm empfangenen Pensionsleistung aus Österreich auf. Mit der von ihm behaupteten Verkaufstätigkeit scheint er weder als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer, noch als selbständig tätiger Erwerbstätiger im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auf [HV-Abfrage]. 1.
- Er verfügt allerdings, weder in Österreich und Deutschland, noch in seinem Herkunftsstaat Griechenland über Ersparnisse in nennenswerter Höhe. Zudem verfügt er über keinen Immobilienbesitz [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 5 Mitte]. Demnach hat er kein Vermögen, wohl aber Schulden in Höhe von EUR 30.000,00 [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 3 Mitte].1.
- Er verfügt allerdings, weder in Österreich und Deutschland, noch in seinem Herkunftsstaat Griechenland über Ersparnisse in nennenswerter Höhe. Zudem verfügt er über keinen Immobilienbesitz [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 5 Mitte]. Demnach hat er kein Vermögen, wohl aber Schulden in Höhe von EUR 30.000,00 [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 3 Mitte]. 1.
- Im Bundesgebiet hat er weder Verwandte, noch hier lebende nahe Angehörige. Er hat mit XXXX , einer Kundin im griechischen Geschäft, eine Unterstützerin, bei der er wohnen kann [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 5 unten].Er hat mit römisch 40 , einer Kundin im griechischen Geschäft, eine Unterstützerin, bei der er wohnen kann [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 5 unten]. 1.
- Gegen den Beschwerdeführer liegen in Österreich mehrere strafgerichtliche Verurteilungen vor: 1.7.
- Demnach wurde er vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , schuldig erkannt, gemeinsam mit dem Mitangeklagten XXXX und anderen Orten des Bundesgebietes1.7.
- Demnach wurde er vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , schuldig erkannt, gemeinsam mit dem Mitangeklagten römisch 40 und anderen Orten des Bundesgebietes A./ als Beteiligte (§ 12 erster, zweiter oder dritter Fall StGB mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Geschädigte durch nachstehende Täuschung über Tatsachen/Vorgaben zu nachstehenden Handlungen verleitet zu haben, die diese infolge unterbliebener Zahlungen in einem insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen zu schädigen, und zwarA./ als Beteiligte (Paragraph 12, erster, zweiter oder dritter Fall StGB mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Geschädigte durch nachstehende Täuschung über Tatsachen/Vorgaben zu nachstehenden Handlungen verleitet zu haben, die diese infolge unterbliebener Zahlungen in einem insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen zu schädigen, und zwar 1./ im Zeitraum XXXX Verfügungsberechtigte der XXXX durch die wahrheitswidrige Angabe, XXXX werde als Arbeitnehmer von XXXX beschäftigt, zur Zahlung der Förderung „Eingliederungsbeihilfe – Aktion Come Back“ für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX von insgesamt EUR 9.092,43,1./ im Zeitraum römisch 40 Verfügungsberechtigte der römisch 40 durch die wahrheitswidrige Angabe, römisch 40 werde als Arbeitnehmer von römisch 40 beschäftigt, zur Zahlung der Förderung „Eingliederungsbeihilfe – Aktion Come Back“ für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 von insgesamt EUR 9.092,43, 2./ am XXXX Verfügungsberechtigte der Raiffeisenbank Region XXXX durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein, zur Einräumung eines Abstattungskredits im Gesamtumfang von EUR 38.573,80,2./ am römisch 40 Verfügungsberechtigte der Raiffeisenbank Region römisch 40 durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein, zur Einräumung eines Abstattungskredits im Gesamtumfang von EUR 38.573,80, II./römisch zwei./ 1./ am XXXX Verfügungsberechtigte der XXXX ( XXXX durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein, zum Abschluss eines Bestandvertrages über einen Lagerraum, wodurch der XXXX infolge unterbliebener Zahlung des Mietzinses ein Vermögensschade von insgesamt EUR 1.135,00 entstand,1./ am römisch 40 Verfügungsberechtigte der römisch 40 ( römisch 40 durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein, zum Abschluss eines Bestandvertrages über einen Lagerraum, wodurch der römisch 40 infolge unterbliebener Zahlung des Mietzinses ein Vermögensschade von insgesamt EUR 1.135,00 entstand, 2./ im XXXX Verfügungsberechtigte der XXXX durch die wahrheitswidrige Vorgabe XXXX werde als Arbeitnehmer von XXXX beschäftigt, zur Auszahlung der Förderung „Eingliederungsbeihilfe – Aktion Come Back“ für den Zeitraum von XXXX bis XXXX von insgesamt EUR 9.474,97,2./ im römisch 40 Verfügungsberechtigte der römisch 40 durch die wahrheitswidrige Vorgabe römisch 40 werde als Arbeitnehmer von römisch 40 beschäftigt, zur Auszahlung der Förderung „Eingliederungsbeihilfe – Aktion Come Back“ für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 von insgesamt EUR 9.474,97, 3./ am XXXX Verfügungsberechtigte der XXXX durch die wahrheitswidrige Angabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein zur kostenpflichtigen Zurverfügungstellung von Treibstoff im Wert von 71,82,3./ am römisch 40 Verfügungsberechtigte der römisch 40 durch die wahrheitswidrige Angabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein zur kostenpflichtigen Zurverfügungstellung von Treibstoff im Wert von 71,82, 4./ am XXXX Verfügungsberechtigte der XXXX durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein, zur Ausfolgung einer Kühlvitrine und eines Kühlschranks im Gesamtwert von EUR 5.865,00, wobei infolge unterbliebener Restzahlung ein Vermögensschaden von insgesamt EUR 4.462,00 herbeigeführt wurde,4./ am römisch 40 Verfügungsberechtigte der römisch 40 durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein, zur Ausfolgung einer Kühlvitrine und eines Kühlschranks im Gesamtwert von EUR 5.865,00, wobei infolge unterbliebener Restzahlung ein Vermögensschaden von insgesamt EUR 4.462,00 herbeigeführt wurde, 5./ im XXXX Verfügungsberechtigte der XXXX durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein, zur Erbringung von Trockenbauarbeiten im Gesamtwert von EUR 5.931,15, wobei infolge unterbliebener Restzahlungen ein Vermögensschaden von insgesamt EUR 2.931,14 herbeigeführt wurde,5./ im römisch 40 Verfügungsberechtigte der römisch 40 durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein, zur Erbringung von Trockenbauarbeiten im Gesamtwert von EUR 5.931,15, wobei infolge unterbliebener Restzahlungen ein Vermögensschaden von insgesamt EUR 2.931,14 herbeigeführt wurde, 6./ am XXXX Verfügungsberechtigte der XXXX durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein, zur Einräumung eines Abstattungskredits im Gesamtumfang von EUR 24.732,54,6./ am römisch 40 Verfügungsberechtigte der römisch 40 durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein, zur Einräumung eines Abstattungskredits im Gesamtumfang von EUR 24.732,54, 7./ im XXXX Verfügungsberechtigte der XXXX durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein, zur Überlassung von Einrichtungsgegenständen und Erbringung von Montageleistungen im Gesamtwert von EUR 30.000,00, wobei infolge unterbliebener Ratenzahlungen ein Vermögensschaden von gesamt EUR 23.000,00 herbeigeführt wurde,7./ im römisch 40 Verfügungsberechtigte der römisch 40 durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein, zur Überlassung von Einrichtungsgegenständen und Erbringung von Montageleistungen im Gesamtwert von EUR 30.000,00, wobei infolge unterbliebener Ratenzahlungen ein Vermögensschaden von gesamt EUR 23.000,00 herbeigeführt wurde, 8./ am XXXX Verfügungsberechtigte der XXXX durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein, zur Überlassung eines Mietfahrzeugs für den Zeitraum von XXXX bis XXXX , wodurch der SIXT GmbH infolge unterbliebener Zahlung des Mietzinses ein Vermögensschaden von insgesamt EUR 171,46 entstand.8./ am römisch 40 Verfügungsberechtigte der römisch 40 durch die wahrheitswidrige Vorgabe zahlungsfähig und/oder -willig zu sein, zur Überlassung eines Mietfahrzeugs für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 , wodurch der SIXT GmbH infolge unterbliebener Zahlung des Mietzinses ein Vermögensschaden von insgesamt EUR 171,46 entstand. Der BF wurde schuldig erkannt, er habe das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB begangen und wurde er deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten und einer Geldstrafe von 249 (zweihundertvierzig) Tagessätzen á EUR 4,00 (Euro vier), sohin insgesamt EUR 960,00 (Euro neunhundertsechzig), im Nichteinbringungsfall 120 (einhundertzwanzig) Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Der BF wurde schuldig erkannt, er habe das Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB begangen und wurde er deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten und einer Geldstrafe von 249 (zweihundertvierzig) Tagessätzen á EUR 4,00 (Euro vier), sohin insgesamt EUR 960,00 (Euro neunhundertsechzig), im Nichteinbringungsfall 120 (einhundertzwanzig) Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht beim angeklagten Beschwerdeführer als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise (nur in untergeordnetem Umfang vorliegende) Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die Faktenhäufung und das Überschreiten der Wertqualifikation des § 147 Abs. 2 StGB um ein Vielfaches [Strafurteil des LG XXXX vom XXXX Zl. XXXX , S. 17 Mitte].Bei der Strafzumessung wertete das Gericht beim angeklagten Beschwerdeführer als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise (nur in untergeordnetem Umfang vorliegende) Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die Faktenhäufung und das Überschreiten der Wertqualifikation des Paragraph 147, Absatz 2, StGB um ein Vielfaches [Strafurteil des LG römisch 40 vom römisch 40 Zl. römisch 40 , S. 17 Mitte]. Das Urteil blieb unbekämpft und erwuchs am XXXX in Rechtskraft.Das Urteil blieb unbekämpft und erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. 1.7.
- Mit Bescheid vom XXXX .2019, IFA-Zahl/ Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt werde (Spruchpunkt II.).1.7.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2019, IFA-Zahl/ Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ die belangte Behörde ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Aufenthaltsverbot stützte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX vom XXXX und darauf, dass er mit seinem Verhalten gezeigt habe, dass er bewusst Gesetzesbruch in Kauf nehme, um sich durch schweren Betrug zu bereichern, sowie darauf, dass er nur über wenig Barmittel verfüge und mit Schulden in Höhe von EUR 15.000,00 konfrontiert sei. Der gezielte Missbrauch über mehrere Jahre und die Schadenssumme zeige ein persönliches Verhalten, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, da er offensichtlich keinen Respekt vor den Gesetzen Österreichs zeige. Auch lasse seine Vermögenslosigkeit eine Wiederbegehung von Straftaten befürchten.Das Aufenthaltsverbot stützte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 und darauf, dass er mit seinem Verhalten gezeigt habe, dass er bewusst Gesetzesbruch in Kauf nehme, um sich durch schweren Betrug zu bereichern, sowie darauf, dass er nur über wenig Barmittel verfüge und mit Schulden in Höhe von EUR 15.000,00 konfrontiert sei. Der gezielte Missbrauch über mehrere Jahre und die Schadenssumme zeige ein persönliches Verhalten, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, da er offensichtlich keinen Respekt vor den Gesetzen Österreichs zeige. Auch lasse seine Vermögenslosigkeit eine Wiederbegehung von Straftaten befürchten. In Reaktion auf das Aufenthaltsverbot ist der BF am XXXX nach Deutschland ausgereist, ließ sich dort in XXXX nieder und kehrte am XXXX wieder nach Österreich zurück [ZMR-Abfrage; PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 4 unten].In Reaktion auf das Aufenthaltsverbot ist der BF am römisch 40 nach Deutschland ausgereist, ließ sich dort in römisch 40 nieder und kehrte am römisch 40 wieder nach Österreich zurück [ZMR-Abfrage; PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 4 unten]. 1.7.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.02.2020, GZ: G308 2225886-1/8E, ab. 1.7.
- In der Folge wies ihn das BFA mit Bescheid vom 14.12.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 104099505/231372652, gem. § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt II.).1.7.
- In der Folge wies ihn das BFA mit Bescheid vom 14.12.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 104099505/231372652, gem. Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Aufenthaltsverbot legte die belangte Behörde einerseits die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht Wels vom XXXX , andererseits den Umstand zu Grunde, dass der Aufenthalt des BF, der nach erfolgter Bestätigung des auf zwei Jahre befristeten Aufenthaltsverbots durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.02.2020 nach Deutschland ausgereist war, von dort am XXXX wieder nach Österreich zurückgekehrt war, unterbrochen war. Weiters gründete das BFA das Aufenthaltsverbot darauf, dass er weder Arbeitnehmer, noch Selbständiger iSd. § 51 Abs. 1 Z 1 NAG war, noch sonst irgendwo gemeldet war. Zwar sei er versichert, verfüge mit EUR 225,67 nicht über ausreichende Unterhaltsmittel, sodass keinesfalls gesichert sei, dass er weder Sozialhilfeleistungen, noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müsse. Er erfülle daher weder die Voraussetzungen der Z 2, noch jene des § 51 Abs. 1 Z 3 NAG. Auch lägen ungeachtet seiner früheren Meldungen in Österreich die Voraussetzungen nach § 53a NAG nicht vor.Dem Aufenthaltsverbot legte die belangte Behörde einerseits die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht Wels vom römisch 40 , andererseits den Umstand zu Grunde, dass der Aufenthalt des BF, der nach erfolgter Bestätigung des auf zwei Jahre befristeten Aufenthaltsverbots durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.02.2020 nach Deutschland ausgereist war, von dort am römisch 40 wieder nach Österreich zurückgekehrt war, unterbrochen war. Weiters gründete das BFA das Aufenthaltsverbot darauf, dass er weder Arbeitnehmer, noch Selbständiger iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG war, noch sonst irgendwo gemeldet war. Zwar sei er versichert, verfüge mit EUR 225,67 nicht über ausreichende Unterhaltsmittel, sodass keinesfalls gesichert sei, dass er weder Sozialhilfeleistungen, noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müsse. Er erfülle daher weder die Voraussetzungen der Ziffer 2,, noch jene des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG. Auch lägen ungeachtet seiner früheren Meldungen in Österreich die Voraussetzungen nach Paragraph 53 a, NAG nicht vor. 1.7.
- Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.12.2024, GZ: G312 2225886-2/24E, Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf (Spruchpunkt I.) und sprach weiter aus, dass die Kostenersatzanträge als unzulässig zurückgewiesen würden (Spruchpunkt II.).1.7.
- Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.12.2024, GZ: G312 2225886-2/24E, Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach weiter aus, dass die Kostenersatzanträge als unzulässig zurückgewiesen würden (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.7.
- Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , erkannte ihn das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, des Verbrechens der versuchten Verleumdung nach §§ 15 Abs. 1, 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB schuldig und verurteilte ihn unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und § 43a Abs. 2 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00, sohin gesamt EUR 240,00 EUR und zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten, wobei die verhängte Freiheitsstrafe gem. § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.7.
- Mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Verbrechens der versuchten Verleumdung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig und verurteilte ihn unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00, sohin gesamt EUR 240,00 EUR und zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten, wobei die verhängte Freiheitsstrafe gem. Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Demnach erkannte ihn das Strafgericht schuldig, er habe I.
- am XXXX in XXXX und anderen Orten vorsätzlich Rechtsanwalt XXXX durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Handlung, nämlich zu einer (telefonischen) Kontaktaufnahme mit ihm, zu nötigen versucht, indem er an die E-Mail-Adresse von Rechtsanwalt Mag. A. M. gerichteten E-Mail eine (telefonische) Kontaktaufnahme forderte [„… und erwarte sein Anruf, was er nicht machen wird …“] und weiters Rechtsanwalt Mag. A. M. das Umbringen dadurch in Aussicht stellte, dass er unter Hinweis auf dessen derzeit noch vorhandene Gesundheit [„… um ihn zu benachrichtigen, dass er noch gesund ist …“] ankündigte, dass er bald nach Österreich kommen werde, weshalb sich Rechtsanwalt Mag. A. M. „warm anziehen“ und sich auf sein Eintreffen in Österreich „vorbereiten“ solle;römisch eins.
- am römisch 40 in römisch 40 und anderen Orten vorsätzlich Rechtsanwalt römisch 40 durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Handlung, nämlich zu einer (telefonischen) Kontaktaufnahme mit ihm, zu nötigen versucht, indem er an die E-Mail-Adresse von Rechtsanwalt Mag. A. M. gerichteten E-Mail eine (telefonische) Kontaktaufnahme forderte [„… und erwarte sein Anruf, was er nicht machen wird …“] und weiters Rechtsanwalt Mag. A. M. das Umbringen dadurch in Aussicht stellte, dass er unter Hinweis auf dessen derzeit noch vorhandene Gesundheit [„… um ihn zu benachrichtigen, dass er noch gesund ist …“] ankündigte, dass er bald nach Österreich kommen werde, weshalb sich Rechtsanwalt Mag. A. M. „warm anziehen“ und sich auf sein Eintreffen in Österreich „vorbereiten“ solle; II.
- am XXXX in XXXX vorsätzlich Beamte, und zwar GI XXXX und RI XXXX , an einer Amtshandlung, und zwar an der Durchführung eines Befehls der BH XXXX zur Vorführung zum Strafantritt, mit Gewalt zu hindern versucht, indem er nicht bloß unerhebliche Körperkraft gegen GI XXXX dadurch eingesetzt hat, dass er sie an ihren Jackenärmeln packte und sich gleichzeitig auf eine Couch sinken ließ und letzterer einen Schlag gegen ihre Brust versetzt hat.römisch zwei.
- am römisch 40 in römisch 40 vorsätzlich Beamte, und zwar GI römisch 40 und RI römisch 40 , an einer Amtshandlung, und zwar an der Durchführung eines Befehls der BH römisch 40 zur Vorführung zum Strafantritt, mit Gewalt zu hindern versucht, indem er nicht bloß unerhebliche Körperkraft gegen GI römisch 40 dadurch eingesetzt hat, dass er sie an ihren Jackenärmeln packte und sich gleichzeitig auf eine Couch sinken ließ und letzterer einen Schlag gegen ihre Brust versetzt hat. In der rechtlichen Beurteilung folgerte das Strafgericht, der angeklagte BF habe das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 11 Mitte]. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht den Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens. Weiter heißt es, dass sich ausgehend vom Strafzumessungskatalog, einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (erster Strafsatz des § 269 Abs. 1 StGB) und in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung nach § 32 Abs. 2 und 3 StGB eine Freiheitsstrafe von neun Monaten als tat- und schuldangemessen erweise. Als schuldaggravierend wertete das Gericht die zweifache Tatbegehung während offener Probezeit und führte weiter aus, dass der Handlungsunwert der Widerstandshandlung mit Blick auf die doch geringe Intensität der Gewaltanwendung unterdurchschnittlich sei. Die Strafhöhe, die dem Viertel des Höchstmaßes entspricht, erachtete das Gericht als ausreichend [Ebda., S. 12 Mitte].In der rechtlichen Beurteilung folgerte das Strafgericht, der angeklagte BF habe das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und das Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 11 Mitte]. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht den Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens. Weiter heißt es, dass sich ausgehend vom Strafzumessungskatalog, einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (erster Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB) und in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung nach Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB eine Freiheitsstrafe von neun Monaten als tat- und schuldangemessen erweise. Als schuldaggravierend wertete das Gericht die zweifache Tatbegehung während offener Probezeit und führte weiter aus, dass der Handlungsunwert der Widerstandshandlung mit Blick auf die doch geringe Intensität der Gewaltanwendung unterdurchschnittlich sei. Die Strafhöhe, die dem Viertel des Höchstmaßes entspricht, erachtete das Gericht als ausreichend [Ebda., S. 12 Mitte]. 1.7.
- Der gegen das Urteil des Landesgerichtes W XXXX ls vom XXXX erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , keine Folge. Im Kern führte das Oberlandesgericht in der Begründung aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, hinreichende Zweifel an der erstrichterlichen Beweiswürdigung und den darauf gegründeten Feststellungen zu erwecken. Dagegen habe der Erstrichter seine umfassende Beweiswürdigung in objektiver Hinsicht auf die inkriminierte E-Mail, als dessen Adressat sich der BF bekannte und auf die glaubwürdigen Angaben der Zeuginnen, GI XXXX und AI XXXX , stützte, die im Zuge ihrer polizeilichen Einvernahmen, als auch bei ihren zeugenschaftlichen Aussagen während der Hauptverhandlung keinen Zweifel darüber offenließen, dass der BF der GI XXXX mit der Hand einen Stoß gegen die Brust versetzte. Auch habe der Erstrichter die subjektive Tatseite nachvollziehbar damit begründet, dass die Beweisergebnisse eindeutig erkennen ließen, dass der angeklagte BF den inkriminierten Schlag allein mit der Intention ausgeführt habe, die Amtshandlung zu verhindern [Urteil des OLG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 4 Mitte]. An der Strafzumessung äußerte das Oberlandesgericht keinerlei Anstände [Ebda., S. 5 oben].1.7.
- Der gegen das Urteil des Landesgerichtes W römisch 40 ls vom römisch 40 erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , keine Folge. Im Kern führte das Oberlandesgericht in der Begründung aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, hinreichende Zweifel an der erstrichterlichen Beweiswürdigung und den darauf gegründeten Feststellungen zu erwecken. Dagegen habe der Erstrichter seine umfassende Beweiswürdigung in objektiver Hinsicht auf die inkriminierte E-Mail, als dessen Adressat sich der BF bekannte und auf die glaubwürdigen Angaben der Zeuginnen, GI römisch 40 und AI römisch 40 , stützte, die im Zuge ihrer polizeilichen Einvernahmen, als auch bei ihren zeugenschaftlichen Aussagen während der Hauptverhandlung keinen Zweifel darüber offenließen, dass der BF der GI römisch 40 mit der Hand einen Stoß gegen die Brust versetzte. Auch habe der Erstrichter die subjektive Tatseite nachvollziehbar damit begründet, dass die Beweisergebnisse eindeutig erkennen ließen, dass der angeklagte BF den inkriminierten Schlag allein mit der Intention ausgeführt habe, die Amtshandlung zu verhindern [Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 4 Mitte]. An der Strafzumessung äußerte das Oberlandesgericht keinerlei Anstände [Ebda., S. 5 oben]. 1.7.
- In der stattgehabten Einvernahme vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht bekannte der BF weder Einsicht, noch Reue hinsichtlich jener Straftaten, deretwegen er vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX rechtskräftig verurteilt wurde [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 8 oben].1.7.
- In der stattgehabten Einvernahme vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht bekannte der BF weder Einsicht, noch Reue hinsichtlich jener Straftaten, deretwegen er vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 rechtskräftig verurteilt wurde [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 8 oben].
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die diese aus dem unstrittigen Akteninhalt und aus den diese bestätigenden Angaben des BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dazu, dass er grundsätzlich arbeitsfähig ist, beruht auf dem Fehlen von Anhaltspunkten auf etwaige gesundheitliche Probleme und auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Konstatierungen zu seinen Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich und dazu, dass er nach Deutschland ausgereist ist und sich dort in XXXX nach stattgehabtem Ausspruch eines Aufenthaltsverbots für Österreich angesiedelt hat, sind auf der Grundlage der eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und auf der Grundlage seiner Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen gewesen. Die Konstatierungen zu seinen Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich und dazu, dass er nach Deutschland ausgereist ist und sich dort in römisch 40 nach stattgehabtem Ausspruch eines Aufenthaltsverbots für Österreich angesiedelt hat, sind auf der Grundlage der eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und auf der Grundlage seiner Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen gewesen. Auf dieser Grundlage beruht in Abstimmung mit den im Zentralen Melderegister enthaltenen Angaben, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zwischen dem XXXX und dem XXXX unterbrochen war. So hat sich aus den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden, sowie aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Zentralen Melderegister kein Lebenszeichen in Hinblick auf den Beschwerdeführer ergeben. Zudem sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er im bezogenen Zeitraum unstet wo im Bundesgebiet gelebt hätte. Im bezogenen Zeitraum scheinen bei ihm weder (legale) Beschäftigungszeiten, noch Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf. Auch aus den vorliegenden strafgerichtlichen Urteilen ergeben sich keine Anzeichen, dass der BF im Zeitraum vom XXXX bis XXXX im Bundesgebiet strafgerichtlich aufgefallen wäre. Das hg. Ermittlungsverfahren legt eine Unterbrechung seines Aufenthalts im Bundesgebiet im bezogenen Zeitraum nahe.Auf dieser Grundlage beruht in Abstimmung mit den im Zentralen Melderegister enthaltenen Angaben, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 unterbrochen war. So hat sich aus den im Gerichtsakt einliegenden Urkunden, sowie aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Zentralen Melderegister kein Lebenszeichen in Hinblick auf den Beschwerdeführer ergeben. Zudem sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er im bezogenen Zeitraum unstet wo im Bundesgebiet gelebt hätte. Im bezogenen Zeitraum scheinen bei ihm weder (legale) Beschäftigungszeiten, noch Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf. Auch aus den vorliegenden strafgerichtlichen Urteilen ergeben sich keine Anzeichen, dass der BF im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet strafgerichtlich aufgefallen wäre. Das hg. Ermittlungsverfahren legt eine Unterbrechung seines Aufenthalts im Bundesgebiet im bezogenen Zeitraum nahe. Die zu den Beschäftigungszeiten und zu den Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der österreichischen Pensionsversicherung getroffenen Konstatierungen gründen auf den aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger von Amts wegen eingeholten Informationen. Die Konstatierungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf den von den bezogenen Strafgerichten getroffenen Feststellungen, die sich in den im Gerichtsakt einliegenden Urteilen finden. Auf dieser Grundlage und auf den ergänzenden Angaben des BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung gründen die zum Vermögensstand und zum Schuldenstand des Beschwerdeführers getroffenen Konstatierungen. Demnach gab er in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er weder in Österreich, Deutschland, noch in seinem Herkunftsstaat Griechenland über ein nennenswertes Sparvermögen und/oder über Immobilienbesitz verfügt. Demgegenüber habe er Schulden in Höhe von EUR 30.000,00, denen Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 540,00 aus Renten- bzw. Pensionsleistungen einer deutschen Rentenversicherung, der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt und der Schweizer Rentenkasse gegenüberstehen. Anlassbezogen konnte er dem erkennenden Gericht nicht Glauben machen, dass er neben seinen Pensions- und Rentenzahlungen noch weitere Einkünfte, etwa aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten aus dem Herkunftsstaat, erzielen würde. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er von XXXX unterstützt wird, indem sie ihn bei sich wohnen lässt, reichen seine Einkünfte zur Bewältigung seiner Lebenshaltungskosten und der Schuldenlast nicht aus.Die Konstatierungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf den von den bezogenen Strafgerichten getroffenen Feststellungen, die sich in den im Gerichtsakt einliegenden Urteilen finden. Auf dieser Grundlage und auf den ergänzenden Angaben des BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung gründen die zum Vermögensstand und zum Schuldenstand des Beschwerdeführers getroffenen Konstatierungen. Demnach gab er in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er weder in Österreich, Deutschland, noch in seinem Herkunftsstaat Griechenland über ein nennenswertes Sparvermögen und/oder über Immobilienbesitz verfügt. Demgegenüber habe er Schulden in Höhe von EUR 30.000,00, denen Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 540,00 aus Renten- bzw. Pensionsleistungen einer deutschen Rentenversicherung, der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt und der Schweizer Rentenkasse gegenüberstehen. Anlassbezogen konnte er dem erkennenden Gericht nicht Glauben machen, dass er neben seinen Pensions- und Rentenzahlungen noch weitere Einkünfte, etwa aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten aus dem Herkunftsstaat, erzielen würde. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er von römisch 40 unterstützt wird, indem sie ihn bei sich wohnen lässt, reichen seine Einkünfte zur Bewältigung seiner Lebenshaltungskosten und der Schuldenlast nicht aus.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde (Spruchpunkt II.).Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen wendet sich die Beschwerde des BF. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.:
§ 2Abs.
4 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Paragraph 2, Absatz 4, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner griechischen Staatangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner griechischen Staatangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften (FPG) lauten - auszugsweise - wie folgt: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als unbegründet:
§ 67Abs.
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ra 2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ra 2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Der BF war zuletzt vom XXXX bis XXXX an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit dem XXXX ist er wieder im Bundesgebiet mit Wohnsitz gemeldet, und zwar an der Anschrift XXXX . Zwischen dem XXXX bis XXXX lebte er, nachdem über ihn eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen schweren Betruges verhängt worden war, die das Strafgericht mit Urteil vom XXXX
§ 43Abs. 2 St
GB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen hatte und die belangte Behörde deswegen gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen hatte, in Deutschland. Dadurch wurde sein Aufenthalt im Bundesgebiet unterbrochen.Der BF war zuletzt vom römisch 40 bis römisch 40 an der Anschrift römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit dem römisch 40 ist er wieder im Bundesgebiet mit Wohnsitz gemeldet, und zwar an der Anschrift römisch 40 . Zwischen dem römisch 40 bis römisch 40 lebte er, nachdem über ihn eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen schweren Betruges verhängt worden war, die das Strafgericht mit Urteil vom römisch 40
Paragraph 43, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen hatte und die belangte Behörde deswegen gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen hatte, in Deutschland. Dadurch wurde sein Aufenthalt im Bundesgebiet unterbrochen. Im Unterbrechungszeitraum ( XXXX bis XXXX ) und seit dem XXXX bis laufend scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger keine Zeiten einer legalen (wenn auch geringfügigen) Beschäftigung im Bundesgebiet auf. Desweiteren scheinen bei ihm weder im Unterbrechungszeitraum, noch seit dem XXXX bis laufend Zeiten einer Beschäftigung als selbständig Erwerbstätiger im Bundesgebiet auf. In Ermangelung eines Lebenszeichens geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass er sich vom XXXX bis XXXX nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat.Im Unterbrechungszeitraum ( römisch 40 bis römisch 40 ) und seit dem römisch 40 bis laufend scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger keine Zeiten einer legalen (wenn auch geringfügigen) Beschäftigung im Bundesgebiet auf. Desweiteren scheinen bei ihm weder im Unterbrechungszeitraum, noch seit dem römisch 40 bis laufend Zeiten einer Beschäftigung als selbständig Erwerbstätiger im Bundesgebiet auf. In Ermangelung eines Lebenszeichens geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass er sich vom römisch 40 bis römisch 40 nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat. Aus den angeführten Gründen hat er daher kein Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) erworben, sodass anlassbezogen der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - nicht heranzuziehen ist.Aus den angeführten Gründen hat er daher kein Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) erworben, sodass anlassbezogen der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - nicht heranzuziehen ist. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX und anderen Orten vorsätzlich Rechtsanwalt Mag. A. M. durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Handlung, nämlich zu einer (telefonischen) Kontaktaufnahme mit ihm, zu nötigen versucht hat, indem er offenbar von Deutschland aus an die E-Mail-Adresse von Rechtsanwalt Mag. A. M. gerichteten E-Mail eine (telefonische) Kontaktaufnahme forderte [„… und erwarte sein Anruf, was er nicht machen wird …“] und weiters Rechtsanwalt Mag. A. M. das Umbringen dadurch in Aussicht stellte, dass er unter Hinweis auf dessen derzeit noch vorhandene Gesundheit [„… um ihn zu benachrichtigen, dass er noch gesund ist …“] ankündigte, dass er bald nach Österreich kommen werde, weshalb sich Rechtsanwalt Mag. A. M. „warm anziehen“ und sich auf sein Eintreffen in Österreich „vorbereiten“ solle. Darüber hinaus soll er am XXXX in XXXX vorsätzlich Beamte, und zwar GI M. R. und RI C. M, an einer Amtshandlung, und zwar an der Durchführung eines Befehls der BH XXXX zur Vorführung zum Strafantritt, mit Gewalt zu hindern versucht, indem er nicht bloß unerhebliche Körperkraft gegen GI M. R. dadurch eingesetzt hat, dass er sie an ihren Jackenärmeln packte und sich gleichzeitig auf eine Couch sinken ließ und letzterer einen Schlag gegen ihre Brust versetzte.Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in römisch 40 und anderen Orten vorsätzlich Rechtsanwalt Mag. A. M. durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Handlung, nämlich zu einer (telefonischen) Kontaktaufnahme mit ihm, zu nötigen versucht hat, indem er offenbar von Deutschland aus an die E-Mail-Adresse von Rechtsanwalt Mag. A. M. gerichteten E-Mail eine (telefonische) Kontaktaufnahme forderte [„… und erwarte sein Anruf, was er nicht machen wird …“] und weiters Rechtsanwalt Mag. A. M. das Umbringen dadurch in Aussicht stellte, dass er unter Hinweis auf dessen derzeit noch vorhandene Gesundheit [„… um ihn zu benachrichtigen, dass er noch gesund ist …“] ankündigte, dass er bald nach Österreich kommen werde, weshalb sich Rechtsanwalt Mag. A. M. „warm anziehen“ und sich auf sein Eintreffen in Österreich „vorbereiten“ solle. Darüber hinaus soll er am römisch 40 in römisch 40 vorsätzlich Beamte, und zwar GI M. R. und RI C. M, an einer Amtshandlung, und zwar an der Durchführung eines Befehls der BH römisch 40 zur Vorführung zum Strafantritt, mit Gewalt zu hindern versucht, indem er nicht bloß unerhebliche Körperkraft gegen GI M. R. dadurch eingesetzt hat, dass er sie an ihren Jackenärmeln packte und sich gleichzeitig auf eine Couch sinken ließ und letzterer einen Schlag gegen ihre Brust versetzte. Bei diesen vom BF gesetzten Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers (vgl. unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. In der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026 hat der BF hinsichtlich dieser von ihm begangenen Straftaten keine Reue gezeigt und diese stattdessen zu rechtfertigen versucht, indem er die von ihm begangenen Taten herunterzuspielen suchte und von den weiblichen Polizeiorganen, von denen er eines mit dem einen Arm festhielt und mit der anderen Hand gegen deren Brust schlug, ein menschliches Verhalten einforderte, wobei er den Unrechtsgehalt seiner Tathandlung vollkommen verkannte. Bei diesen vom BF gesetzten Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers vergleiche unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. In der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2026 hat der BF hinsichtlich dieser von ihm begangenen Straftaten keine Reue gezeigt und diese stattdessen zu rechtfertigen versucht, indem er die von ihm begangenen Taten herunterzuspielen suchte und von den weiblichen Polizeiorganen, von denen er eines mit dem einen Arm festhielt und mit der anderen Hand gegen deren Brust schlug, ein menschliches Verhalten einforderte, wobei er den Unrechtsgehalt seiner Tathandlung vollkommen verkannte. Mit seinem Rechtfertigungsversuch und mit seinem Vorbringen zur angeblichen, neben dem Pensionsbezug bestehenden Erwerbstätigkeit, gab er dem erkennenden Gericht deutlich zu verstehen, dass es ihm nicht darum gelegen ist, auf die Einhaltung der Gesetze der Republik Österreich achten zu wollen. Sein in jüngerer Zeit gezeigtes persönliches Verhalten stellt damit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vor diesem Hintergrund erscheint dem erkennenden Gericht das wider ihn erlassene Aufenthaltsverbot gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass er anlässlich seiner stattgehabten Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Mittellosigkeit unter Beweis gestellt hat, indem er angegeben hat, dass er weder in Österreich, noch in Griechenland, noch in einem anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums über Ersparnisse in ausreichender Höhe sowie über Immobilienbesitz verfügt. Dem steht ein Pensionsbezug von lediglich insgesamt EUR 540,-- aus österreichischen, Schweizer und der deutschen Pensionskassen bzw. Pensionsversicherungsanstalten gegenüber. Darüber hinaus ist er mit Schulden in Höhe von EUR 30.000,00 konfrontiert, was in Zusammenschau mit seiner Mittellosigkeit und seiner, auch zur Vermögensdelinquenz neigenden Persönlichkeitsstruktur die Gefahr eines neuerlichen Abrutschens in die Strafdelinquenz, worunter auch ein Abrutschen in die Vermögensdelinquenz zu befürchten ist, nahelegt. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit lassen keine Besserung, sondern vielmehr eine Steigerung seiner kriminellen Neigung erkennen. Diese Gefahr vermag auch die Unterstützung durch eine österreichische Staatsangehörige nicht zu beseitigen. So wurde er vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , wegen der Begehung von Vermögensdelikten schuldig erkannt und deswegen zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten verurteilt. Diese Verurteilung schreckte ihn nicht davon ab, am XXXX in XXXX und anderen Orten vorsätzlich Rechtsanwalt Mag. A. M. durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Handlung, nämlich zu einer (telefonischen) Kontaktaufnahme mit ihm, zu nötigen, indem er offenbar von Deutschland aus an die E-Mail-Adresse von Rechtsanwalt Mag. A. M. gerichteten E-Mail eine (telefonische) Kontaktaufnahme forderte [„… und erwarte sein Anruf, was er nicht machen wird …“] und weiters Rechtsanwalt Mag. A. M. das Umbringen dadurch in Aussicht stellte, dass er unter Hinweis auf dessen derzeit noch vorhandene Gesundheit [„… um ihn zu benachrichtigen, dass er noch gesund ist …“] ankündigte, dass er bald nach Österreich kommen werde, weshalb sich Rechtsanwalt Mag. A. M. „warm anziehen“ und sich auf sein Eintreffen in Österreich „vorbereiten“ solle. Darüber hinaus soll er am XXXX in XXXX vorsätzlich Beamte, und zwar GI M. R. und RI C. M, an einer Amtshandlung, und zwar an der Durchführung eines Befehls der BH XXXX zur Vorführung zum Strafantritt, mit Gewalt zu hindern versucht haben, indem er nicht bloß unerhebliche Körperkraft gegen GI M. R. dadurch eingesetzt hat, dass er sie an ihren Jackenärmeln packte und sich gleichzeitig auf eine Couch sinken ließ und letzterer einen Schlag gegen ihre Brust versetzte.So wurde er vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen der Begehung von Vermögensdelikten schuldig erkannt und deswegen zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten verurteilt. Diese Verurteilung schreckte ihn nicht davon ab, am römisch 40 in römisch 40 und anderen Orten vorsätzlich Rechtsanwalt Mag. A. M. durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Handlung, nämlich zu einer (telefonischen) Kontaktaufnahme mit ihm, zu nötigen, indem er offenbar von Deutschland aus an die E-Mail-Adresse von Rechtsanwalt Mag. A. M. gerichteten E-Mail eine (telefonische) Kontaktaufnahme forderte [„… und erwarte sein Anruf, was er nicht machen wird …“] und weiters Rechtsanwalt Mag. A. M. das Umbringen dadurch in Aussicht stellte, dass er unter Hinweis auf dessen derzeit noch vorhandene Gesundheit [„… um ihn zu benachrichtigen, dass er noch gesund ist …“] ankündigte, dass er bald nach Österreich kommen werde, weshalb sich Rechtsanwalt Mag. A. M. „warm anziehen“ und sich auf sein Eintreffen in Österreich „vorbereiten“ solle. Darüber hinaus soll er am römisch 40 in römisch 40 vorsätzlich Beamte, und zwar GI M. R. und RI C. M, an einer Amtshandlung, und zwar an der Durchführung eines Befehls der BH römisch 40 zur Vorführung zum Strafantritt, mit Gewalt zu hindern versucht haben, indem er nicht bloß unerhebliche Körperkraft gegen GI M. R. dadurch eingesetzt hat, dass er sie an ihren Jackenärmeln packte und sich gleichzeitig auf eine Couch sinken ließ und letzterer einen Schlag gegen ihre Brust versetzte. In diesem Verhalten ist eine Steigerung gegenüber den von ihm begangenen Betrugsdelikten zu erkennen, weshalb das Gericht auch in diesem Fall eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten und eine Geldstrafe über ihn verhängte. Ihm kann daher nicht konzediert werden, er habe aus der vorherigen strafgerichtlichen Verurteilung etwas gelernt und sei um eine Besserung seines Verhaltens bemüht gewesen. Bemerkenswert ist, dass auch das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot sein Verhalten nicht zu korrigieren vermochte.
§ 9
BFA-VG ist eine Ausweisung
§ 66
FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, da er in Österreich weder soziale, noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte aufweist. Er hat im Bundesgebiet keine hier aufhältigen Verwandten und/oder nahen Angehörige. Dabei wird nicht übersehen, dass er in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er von XXXX , offenbar einer österreichischen Staatsangehörigen, unterstützt werde, wobei er die Unterstützung im Kern daran festmachte, dass er bei ihr wohnen kann. Er hat keine Angaben zur Intensität der Beziehung gemacht; an einer anderen Stelle hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er „ledig“ sei, jedoch Angaben zu einer Partnerschaft mit einer Person in Österreich unterlassen, sodass insgesamt davon auszugehen ist, dass es sich bei XXXX nicht um seine Lebensgefährtin handelt bzw. die Beziehung zu ihr die Intensität einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht erreicht. Selbst wenn man dieser Beziehung ein Privatleben unterstellt, muss dieses in Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF eine Relativierung hinnehmen.Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, da er in Österreich weder soziale, noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte aufweist. Er hat im Bundesgebiet keine hier aufhältigen Verwandten und/oder nahen Angehörige. Dabei wird nicht übersehen, dass er in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er von römisch 40 , offenbar einer österreichischen Staatsangehörigen, unterstützt werde, wobei er die Unterstützung im Kern daran festmachte, dass er bei ihr wohnen kann. Er hat keine Angaben zur Intensität der Beziehung gemacht; an einer anderen Stelle hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er „ledig“ sei, jedoch Angaben zu einer Partnerschaft mit einer Person in Österreich unterlassen, sodass insgesamt davon auszugehen ist, dass es sich bei römisch 40 nicht um seine Lebensgefährtin handelt bzw. die Beziehung zu ihr die Intensität einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht erreicht. Selbst wenn man dieser Beziehung ein Privatleben unterstellt, muss dieses in Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF eine Relativierung hinnehmen. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311 und vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318) einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF mit seinem Verhalten - und der aus seinem Lebensumständen resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen vergleiche VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311 und vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318) einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF mit seinem Verhalten - und der aus seinem Lebensumständen resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Aufenthaltsverbotes betrifft, ist zu berücksichtigen, dass dieses Ausmaß bei der Berücksichtigung des bei den von ihm begangenen Straftaten möglichen Strafmaßes, der Vielzahl der von ihm innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit begangenen Straftaten und im Vergleich des von ihm gezeigten Gesamtfehlverhaltens und der vorzunehmen gewesenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation steht. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ bestand und sein Verhalten die weitere Begehung von strafbaren Handlungen unmittelbar befürchten lässt. Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
§ 67Abs.
1 und 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Die Bestimmung des § 70 Abs. 3 FPG hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG hat folgenden Wortlaut: „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub § 70.
(1)[…]Paragraph 70,
(1)[…] […]
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. […]“ 3.2.1. Wie schon oben ausgeführt, ist beim Beschwerdeführer schon wegen seines Persönlichkeitsbildes und aus Gründen seiner Vermögenslosigkeit ein rascher Rückfall in die Delinquenz zu erwarten. Mit seinem Verhalten hat er die Grundinteressen der Gesellschaft auf Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv verletzt und stellt er damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Abgesehen davon hat die belangte Behörde dem BF gegenüber ausgesprochen, dass ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde. Diese Entscheidung begegnet schon vor dem Lichte, dass Spruchpunkt I. zu bestätigen war, keine Bedenken dar.Abgesehen davon hat die belangte Behörde dem BF gegenüber ausgesprochen, dass ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde. Diese Entscheidung begegnet schon vor dem Lichte, dass Spruchpunkt römisch eins. zu bestätigen war, keine Bedenken dar. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2225886.3.00