RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlG305 2322651-1 Spruch, G305 2322651-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Georg KÖNIGSBERGER und Mag. Michael NITSCH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , FN XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , mit dem der Bezug des Altersteilzeitgeldes für den Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2025 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und sie zur Refundierung des unberechtigt empfangenen Altersteilzeitgeldes in Höhe von EUR 26.399,04 verpflichtet wurde, nach einer am 11.03.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung am 02.12.2025 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Georg KÖNIGSBERGER und Mag. Michael NITSCH als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , FN römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2025, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug des Altersteilzeitgeldes für den Zeitraum römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und sie zur Refundierung des unberechtigt empfangenen Altersteilzeitgeldes in Höhe von EUR 26.399,04 verpflichtet wurde, nach einer am 11.03.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung am 02.12.2025 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. Der Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , wird bestätigt.Der Bescheid vom römisch 40 .2025, VSNR: römisch 40 , wird bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber der XXXX , FN XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass der Bezug des Altersteilzeitgeldes für den Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2025 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und sie zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Altersteilzeitgeldes in Höhe von EUR 26.399,04 verpflichtet werde.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber der römisch 40 , FN römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass der Bezug des Altersteilzeitgeldes für den Zeitraum römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und sie zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Altersteilzeitgeldes in Höhe von EUR 26.399,04 verpflichtet werde. Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass die BF eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2025 zu Unrecht bezogen habe, da die Altersteilzeitvereinbarung gem. § 27 Abs. 3 AlVG hinsichtlich des Abbaus der Gleitzeitstunden nicht eingehalten worden sei. Daher sei die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes gem. § 27 Abs. 8 AlVG gesetzlich nicht begründet, weshalb diese zu widerrufen und sie zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet sei. Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass die BF eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 zu Unrecht bezogen habe, da die Altersteilzeitvereinbarung gem. Paragraph 27, Absatz 3, AlVG hinsichtlich des Abbaus der Gleitzeitstunden nicht eingehalten worden sei. Daher sei die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes gem. Paragraph 27, Absatz 8, AlVG gesetzlich nicht begründet, weshalb diese zu widerrufen und sie zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet sei.
- Gegen diesen Bescheid wendet sich die innert offener Frist am XXXX .2025 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Kern eingewendet, dass der angefochtene Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet sei, da er nicht überprüfbar sei. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, wie sich der Rückforderungsbetrag von EUR 26.399,04 zusammensetze. Zwar führe die die belangte Behörde eine Verletzung des § 27 Abs. 3 AlVG ins Treffen, jedoch werde nicht klargelegt, wie sie zu dieser Ansicht gelange. Ungeachtet dessen habe die Behörde auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Zwar sei zwischen der Behörde und ihr ein „nicht unerheblicher“ Schriftverkehr geführt worden, doch wäre es die Verpflichtung der Behörde gewesen, ihr die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zum Zwecke einer Stellungnahme zuzustellen. Da die Behörde dies verabsäumt habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. In der Rüge der „unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ heißt es im Kern, dass selbst wenn eine Verletzung des § 27 Abs. 3 AlVG gegeben wäre, wären allfällige Rückzahlungsansprüche der belangten Behörde zu aliquotieren gewesen und wäre daher auch eine eingeschränkte Rückzahlungsverpflichtung aufzuerlegen gewesen. Da der BF jedoch nicht bekannt ist, auf Basis welcher Erwägungen die Entscheidung getroffen wurde, werde der Bescheid auch aus diesem Grund aufzuheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen sein.
- Gegen diesen Bescheid wendet sich die innert offener Frist am römisch 40 .2025 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Kern eingewendet, dass der angefochtene Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet sei, da er nicht überprüfbar sei. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, wie sich der Rückforderungsbetrag von EUR 26.399,04 zusammensetze. Zwar führe die die belangte Behörde eine Verletzung des Paragraph 27, Absatz 3, AlVG ins Treffen, jedoch werde nicht klargelegt, wie sie zu dieser Ansicht gelange. Ungeachtet dessen habe die Behörde auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Zwar sei zwischen der Behörde und ihr ein „nicht unerheblicher“ Schriftverkehr geführt worden, doch wäre es die Verpflichtung der Behörde gewesen, ihr die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zum Zwecke einer Stellungnahme zuzustellen. Da die Behörde dies verabsäumt habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. In der Rüge der „unrichtigen rechtlichen Beurteilung“ heißt es im Kern, dass selbst wenn eine Verletzung des Paragraph 27, Absatz 3, AlVG gegeben wäre, wären allfällige Rückzahlungsansprüche der belangten Behörde zu aliquotieren gewesen und wäre daher auch eine eingeschränkte Rückzahlungsverpflichtung aufzuerlegen gewesen. Da der BF jedoch nicht bekannt ist, auf Basis welcher Erwägungen die Entscheidung getroffen wurde, werde der Bescheid auch aus diesem Grund aufzuheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen sein. Ihre Beschwerde verband die Beschwerdeführerin mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Entscheidung zurückverweisen.Ihre Beschwerde verband die Beschwerdeführerin mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge gem. Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Entscheidung zurückverweisen.
- Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025, die dagegen am XXXX .2025 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2025, die dagegen am römisch 40 .2025 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Mit hg. Verfügung vom 09.01.2026 wurde für den 23.02.2026 eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht anberaumt.
- Mit Eingabe vom XXXX .2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um die Verlegung der für den 23.02.2026 anberaumt gewesenen Verhandlung und begründete dies mit einer bereits gebuchten Flugreise des Zeugen und brachte sie mit der Vertagungsbitte je eine Buchungsbestätigung des Fluges und der Unterkunft vor Ort zur Vorlage.
- Mit Eingabe vom römisch 40 .2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um die Verlegung der für den 23.02.2026 anberaumt gewesenen Verhandlung und begründete dies mit einer bereits gebuchten Flugreise des Zeugen und brachte sie mit der Vertagungsbitte je eine Buchungsbestätigung des Fluges und der Unterkunft vor Ort zur Vorlage.
- Mit Verfügung vom XXXX .2026 wurde die für den 23.02.2026 anberaumte Verhandlung abberaumt und mit Verfügung vom XXXX .2026 eine Verhandlung für den 11.03.2026 anberaumt.
- Mit Verfügung vom römisch 40 .2026 wurde die für den 23.02.2026 anberaumte Verhandlung abberaumt und mit Verfügung vom römisch 40 .2026 eine Verhandlung für den 11.03.2026 anberaumt.
- Am 11.03.2026 wurde im Beisein einer Vertretung der belangten Behörde sowie eines Vertreters der Beschwerdeführerin und des zeugenschaftlich einvernommenen vormaligen Dienstnehmers XXXX eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.
- Am 11.03.2026 wurde im Beisein einer Vertretung der belangten Behörde sowie eines Vertreters der Beschwerdeführerin und des zeugenschaftlich einvernommenen vormaligen Dienstnehmers römisch 40 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter oder kurz: MB) stand vom XXXX bis einschließlich XXXX (zuletzt) als Bereichsmanager in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin [Mitbeteiligter als Zeuge in VH-Niederschrift vom 11.03.2026, S. 3 unten].1.
- römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligter oder kurz: MB) stand vom römisch 40 bis einschließlich römisch 40 (zuletzt) als Bereichsmanager in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin [Mitbeteiligter als Zeuge in VH-Niederschrift vom 11.03.2026, S. 3 unten]. 1.
- Am XXXX schloss die Beschwerdeführerin mit dem mitbeteiligten Dienstnehmer eine als „Nachtrag zum Dienstvertrag - Altersteilzeitvereinbarung“ bezeichnete Vereinbarung ab, worin beide übereinkamen, dass das Beschäftigungsausmaß des Mitbeteiligten von XXXX bis XXXX von 100% (40 Wochenstunden) auf 40% des Beschäftigungsausmaßes, sohin auf 16 Wochenstunden (oder 40% der fiktiven Normalarbeitszeit von 100%) herabgesetzt werden soll [§ 1 Beschäftigungsausmaß in „Nachtrag zum Dienstvertrag - Altersteilzeitvereinbarung“ vom XXXX ].1.
- Am römisch 40 schloss die Beschwerdeführerin mit dem mitbeteiligten Dienstnehmer eine als „Nachtrag zum Dienstvertrag - Altersteilzeitvereinbarung“ bezeichnete Vereinbarung ab, worin beide übereinkamen, dass das Beschäftigungsausmaß des Mitbeteiligten von römisch 40 bis römisch 40 von 100% (40 Wochenstunden) auf 40% des Beschäftigungsausmaßes, sohin auf 16 Wochenstunden (oder 40% der fiktiven Normalarbeitszeit von 100%) herabgesetzt werden soll [§ 1 Beschäftigungsausmaß in „Nachtrag zum Dienstvertrag - Altersteilzeitvereinbarung“ vom römisch 40 ]. Zudem kamen die Vertragsteile überein, dass die am XXXX begonnen habende Altersteilzeit am XXXX enden solle. Mit diesem Zeitpunkt solle auch das Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin enden [§
- Pkt. 1 Dauer der Altersteilzeit sowie Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. der Altersteilzeitvereinbarung in „Nachtrag zum Dienstvertrag - Altersteilzeitvereinbarung“ vom XXXX ]Zudem kamen die Vertragsteile überein, dass die am römisch 40 begonnen habende Altersteilzeit am römisch 40 enden solle. Mit diesem Zeitpunkt solle auch das Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin enden [§
- Pkt. 1 Dauer der Altersteilzeit sowie Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. der Altersteilzeitvereinbarung in „Nachtrag zum Dienstvertrag - Altersteilzeitvereinbarung“ vom römisch 40 ] 1.
- In einem am XXXX mit dem Mitbeteiligten abgeschlossenen Nachtrag zur Altersteilzeitvereinbarung vereinbarten die Vertragsteile ein der verringerten Arbeitszeit entsprechendes monatliches Bruttoentgelt ab Übertritt in die Altersteilzeit in Höhe von EUR 4.303,50.1.
- In einem am römisch 40 mit dem Mitbeteiligten abgeschlossenen Nachtrag zur Altersteilzeitvereinbarung vereinbarten die Vertragsteile ein der verringerten Arbeitszeit entsprechendes monatliches Bruttoentgelt ab Übertritt in die Altersteilzeit in Höhe von EUR 4.303,
- 1.
- Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes nach den §§ 27 und 28 AlVG bei der belangten Behörde ein, worin sie mitteilte, dass der Mitbeteiligte am XXXX in die Altersteilzeit übertreten und das Dienstverhältnis mit dem Ende der Altersteilzeit am XXXX enden werde [Antragsformular Pkt. 2].1.
- Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes nach den Paragraphen 27 und 28 AlVG bei der belangten Behörde ein, worin sie mitteilte, dass der Mitbeteiligte am römisch 40 in die Altersteilzeit übertreten und das Dienstverhältnis mit dem Ende der Altersteilzeit am römisch 40 enden werde [Antragsformular Pkt. 2]. Die wöchentliche Normalarbeitszeit nach Übertritt in die Altersteilzeit wurde von der BF mit 16 Stunden, sohin mit 40% der zuvor ausgeübten Normalarbeitszeit angegeben und werde die Arbeitszeit über den Zeitraum der Vereinbarung gleichbleibend reduziert [Antragsformular Pkt. 3 lit. d)].Die wöchentliche Normalarbeitszeit nach Übertritt in die Altersteilzeit wurde von der BF mit 16 Stunden, sohin mit 40% der zuvor ausgeübten Normalarbeitszeit angegeben und werde die Arbeitszeit über den Zeitraum der Vereinbarung gleichbleibend reduziert [Antragsformular Pkt. 3 Litera d,)]. Dass die Arbeitszeitreduktion im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung erfolgen werde, verneinte die Beschwerdeführerin [Antragsformular Pkt. 3 lit. e)].Dass die Arbeitszeitreduktion im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung erfolgen werde, verneinte die Beschwerdeführerin [Antragsformular Pkt. 3 Litera e,)]. Das Antragsformular enthält eine Belehrung dahin, dass es sich um eine gleichbleibende Arbeitszeitvereinbarung handelt, wenn ● entweder die Schwankungen der Arbeitszeit innerhalb eines halben Jahres ausgeglichen werden, wobei der Jahreszeitraum immer vom Beginn der Laufzeit der Alterszeitvereinbarung gerechnet wird (Beispiel: Altersteilzeitbeginn: XXXX – Halbjahreszeiträume, in denen die Arbeitszeit jeweils ausgeglichen werden muss, von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX usw.) entweder die Schwankungen der Arbeitszeit innerhalb eines halben Jahres ausgeglichen werden, wobei der Jahreszeitraum immer vom Beginn der Laufzeit der Alterszeitvereinbarung gerechnet wird (Beispiel: Altersteilzeitbeginn: römisch 40 – Halbjahreszeiträume, in denen die Arbeitszeit jeweils ausgeglichen werden muss, von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 usw.) ● oder die ausgeübte Arbeitszeit zwischen 20% und 80% vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit beträgt und diese Abweichungen im gesamten Vereinbarungszeitraum ausgeglichen werden (Beispiel: vor der Altersteilzeit individuell geleistete Arbeitszeit 38 Stunden; vereinbarte reduzierte Arbeitszeit 19 Stunden; zulässige Bandbreite der Arbeitszeit 7,6 bis 30,4 Stunden). 1.
- Abweichend von den im Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes enthaltenen Angaben einigte sich die Beschwerdeführerin mit dem Mitbeteiligten darauf, dass dieser vom XXXX bis XXXX Vollzeit, sohin im Ausmaß von 40 Wochenstunden (100%), beschäftigt war und vom XXXX bis XXXX überhaupt nicht mehr zum Dienst erschien (0%). 1.
- Abweichend von den im Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes enthaltenen Angaben einigte sich die Beschwerdeführerin mit dem Mitbeteiligten darauf, dass dieser vom römisch 40 bis römisch 40 Vollzeit, sohin im Ausmaß von 40 Wochenstunden (100%), beschäftigt war und vom römisch 40 bis römisch 40 überhaupt nicht mehr zum Dienst erschien (0%). Vom XXXX bis XXXX verbrauchte er den Resturlaub und trat am XXXX in den Ruhestand [MB als Zeuge in VH-Niederschrift vom 11.03.2026, S. 6 oben].Vom römisch 40 bis römisch 40 verbrauchte er den Resturlaub und trat am römisch 40 in den Ruhestand [MB als Zeuge in VH-Niederschrift vom 11.03.2026, S. 6 oben]. 1.
- Die am XXXX begonnene Altersteilzeit endete planmäßig am XXXX .1.
- Die am römisch 40 begonnene Altersteilzeit endete planmäßig am römisch 40 . 1.
- Im ersten Sechsmonatsblock (sohin im Zeitraum vom XXXX bis XXXX ) überschritt der Mitbeteiligte mit der von ihm geleisteten Arbeitszeit die Bandreite von 40% bis 60% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit. In diesem Zeitraum erbrachte er 61,78% der von ihm vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit.1.
- Im ersten Sechsmonatsblock (sohin im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ) überschritt der Mitbeteiligte mit der von ihm geleisteten Arbeitszeit die Bandreite von 40% bis 60% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit. In diesem Zeitraum erbrachte er 61,78% der von ihm vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit. Im zweiten Sechsmonatsblock (sohin im Zeitraum vom XXXX bis XXXX ) unterschritt er dagegen die Bandbreite von 40% bis 60% der von ihm vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit.Im zweiten Sechsmonatsblock (sohin im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ) unterschritt er dagegen die Bandbreite von 40% bis 60% der von ihm vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit. Somit entsprach die vom Mitbeteiligten geleistete Arbeitszeit nicht mehr dem beantragten Modell und auch nicht mehr den Vorgaben für ein kontinuierliches Modell iSd. Punktes 3 lit. d) des Antrages auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes vom XXXX .Somit entsprach die vom Mitbeteiligten geleistete Arbeitszeit nicht mehr dem beantragten Modell und auch nicht mehr den Vorgaben für ein kontinuierliches Modell iSd. Punktes 3 Litera d,) des Antrages auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes vom römisch 40 . 1.
- Für den Zeitraum XXXX bis XXXX brachte die belangte Behörde für den mitbeteiligten XXXX an die Beschwerdeführerin Altersteilzeitgeld in Höhe von insgesamt EUR 26.399,04 zur Anweisung.1.
- Für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 brachte die belangte Behörde für den mitbeteiligten römisch 40 an die Beschwerdeführerin Altersteilzeitgeld in Höhe von insgesamt EUR 26.399,04 zur Anweisung. 1.
- Von der abweichend zum Antrag vom XXXX gelebten Übung erlangte die belangte Behörde erst auf Grund einer Bezugsaufrollung und mangels festgestellter Schlüssigkeit bei einigen Beträgen Kenntnis, was sie dazu veranlasste, die den Mitbeteiligten betreffenden Arbeitszeitaufzeichnungen von der Beschwerdeführerin anzufordern. 1.
- Von der abweichend zum Antrag vom römisch 40 gelebten Übung erlangte die belangte Behörde erst auf Grund einer Bezugsaufrollung und mangels festgestellter Schlüssigkeit bei einigen Beträgen Kenntnis, was sie dazu veranlasste, die den Mitbeteiligten betreffenden Arbeitszeitaufzeichnungen von der Beschwerdeführerin anzufordern. Die Arbeitszeitaufzeichnungen brachten Klarheit über die Nichteinhaltung der Altersteilzeitbestimmungen nach § 27 Abs. 3 AlVG [BehV in VH-Niederschrift vom 11.03.2026, S. 6 unten]. Die Arbeitszeitaufzeichnungen brachten Klarheit über die Nichteinhaltung der Altersteilzeitbestimmungen nach Paragraph 27, Absatz 3, AlVG [BehV in VH-Niederschrift vom 11.03.2026, S. 6 unten].
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Die getroffenen Feststellungen gründen weiters auf den von der BF im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren der belangten Behörde übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen und auf den Angaben des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommenen mitbeteiligten XXXX sowie auf den Angaben des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Behördenvertreters. Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Die getroffenen Feststellungen gründen weiters auf den von der BF im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren der belangten Behörde übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen und auf den Angaben des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommenen mitbeteiligten römisch 40 sowie auf den Angaben des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Behördenvertreters. Die Konstatierungen, dass der Mitbeteiligte im ersten Sechsmonatsblock (sohin im Zeitraum vom XXXX bis XXXX ) mit der von ihm geleisteten Arbeitszeit die Bandreite von 40% bis 60% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit überschritten hat und er in diesem Zeitraum 61,78% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit erbrachte und im zweiten Sechsmonatsblock (sohin im Zeitraum vom XXXX bis XXXX ) die Bandbreite von 40% bis 60% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit unterschritt und die von ihm geleistete Arbeitszeit somit nicht mehr dem beantragten Modell und auch nicht mehr den Vorgaben für ein kontinuierliches Modell iSd. Punktes 3 lit. d) des Antrages auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes vom XXXX entsprach, gründen einerseits auf den in den eingeholten Zeitaufzeichnungen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum enthaltenen Angaben, andererseits auf den Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom XXXX . Im Rahmen seiner - unter Wahrheitspflicht stehenden - Zeugenaussage hatte er angegeben, dass er sich mit der Beschwerdeführerin auf folgende Regelung einigte, die dazu führte, dass er vom XXXX bis XXXX Vollzeit, sohin im Ausmaß von 40 Wochenstunden, beschäftigt war und vom XXXX bis XXXX überhaupt nicht mehr zum Dienst erschien, und dass er weiter vom XXXX bis XXXX den Resturlaub verbrauchte und am XXXX in den Ruhestand trat.Die Konstatierungen, dass der Mitbeteiligte im ersten Sechsmonatsblock (sohin im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ) mit der von ihm geleisteten Arbeitszeit die Bandreite von 40% bis 60% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit überschritten hat und er in diesem Zeitraum 61,78% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit erbrachte und im zweiten Sechsmonatsblock (sohin im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ) die Bandbreite von 40% bis 60% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit unterschritt und die von ihm geleistete Arbeitszeit somit nicht mehr dem beantragten Modell und auch nicht mehr den Vorgaben für ein kontinuierliches Modell iSd. Punktes 3 Litera d,) des Antrages auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes vom römisch 40 entsprach, gründen einerseits auf den in den eingeholten Zeitaufzeichnungen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum enthaltenen Angaben, andererseits auf den Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 . Im Rahmen seiner - unter Wahrheitspflicht stehenden - Zeugenaussage hatte er angegeben, dass er sich mit der Beschwerdeführerin auf folgende Regelung einigte, die dazu führte, dass er vom römisch 40 bis römisch 40 Vollzeit, sohin im Ausmaß von 40 Wochenstunden, beschäftigt war und vom römisch 40 bis römisch 40 überhaupt nicht mehr zum Dienst erschien, und dass er weiter vom römisch 40 bis römisch 40 den Resturlaub verbrauchte und am römisch 40 in den Ruhestand trat. Daraus folgt, dass die in § 27 Abs. 3 AlVG mit dem SRÄG 2023 eingeführten Schwankungsbreiten nicht mehr eingehalten wurden, und die vom Mitbeteiligten geleistete Arbeitszeit nicht mehr dem beantragten Modell und auch nicht mehr den Vorgaben für ein kontinuierliches Modell iSd. Punktes 3 lit. d) des Antrages auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes vom 29.05.2024 entsprach.Daraus folgt, dass die in Paragraph 27, Absatz 3, AlVG mit dem SRÄG 2023 eingeführten Schwankungsbreiten nicht mehr eingehalten wurden, und die vom Mitbeteiligten geleistete Arbeitszeit nicht mehr dem beantragten Modell und auch nicht mehr den Vorgaben für ein kontinuierliches Modell iSd. Punktes 3 Litera d,) des Antrages auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes vom 29.05.2024 entsprach. Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): 3.1.
- Der Ausgangsbescheid vom XXXX .2025, mit dem die belangte Behörde gem. § 27 Abs. 8 AlVG das von der Beschwerdeführerin für ihren Dienstnehmer XXXX bezogene Altersteilzeitgeld für den Zeitraum XXXX bis XXXX widerrief bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigte und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Altersteilzeitgeldes in Höhe von EUR 26.399,04 verpflichtete, gründet im Kern darauf, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum XXXX bis XXXX eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hatte, da die Altersteilzeitvereinbarung gem. § 27 Abs. 3 AlVg hinsichtlich des Abbaues von Gleitstunden nicht eingehalten worden war.3.1.
- Der Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2025, mit dem die belangte Behörde gem. Paragraph 27, Absatz 8, AlVG das von der Beschwerdeführerin für ihren Dienstnehmer römisch 40 bezogene Altersteilzeitgeld für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 widerrief bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigte und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Altersteilzeitgeldes in Höhe von EUR 26.399,04 verpflichtete, gründet im Kern darauf, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hatte, da die Altersteilzeitvereinbarung gem. Paragraph 27, Absatz 3, AlVg hinsichtlich des Abbaues von Gleitstunden nicht eingehalten worden war. Dagegen wendet sich die Beschwerde. 3.1.
- Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 7 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des BGBl I Nr. 189/2023 wie folgt:3.1.
- Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 7, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, wie folgt: „Altersteilzeitgeld § 27.Paragraph 27,
(1)Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.
(2)Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollenden sowie 1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist – um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und – um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind,– um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind, erstreckt werden, 2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben, 3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung
- a)bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei volle Kalendermonate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt (Oberwert) und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte (Unterwert), erhalten unda) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei volle Kalendermonate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt (Oberwert) und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte (Unterwert), erhalten und
- b)für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsgrundlage entrichtet, die der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entspricht, wobei die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage der Arbeitgeber allein zu tragen hat, und 4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt Paragraph 13 d, Absatz 3, BUAG. (Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 2 a, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)
(3)Zulässige Arbeitszeitvereinbarungen gemäß Abs. 2 Z 2 sind auch Vereinbarungen, bei denen die Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von sechs Monaten mindestens 20 vH und höchstens 80 vH der vorherigen Normalarbeitszeit beträgt und die Schwankungen insgesamt ausgeglichen werden. Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld oder Kurzarbeitsunterstützung bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.
(3)Zulässige Arbeitszeitvereinbarungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind auch Vereinbarungen, bei denen die Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von sechs Monaten mindestens 20 vH und höchstens 80 vH der vorherigen Normalarbeitszeit beträgt und die Schwankungen insgesamt ausgeglichen werden. Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld oder Kurzarbeitsunterstützung bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.
(4)Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die das Regelpensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.
(4)Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die das Regelpensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.
(5)Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes abzugelten, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Oberwert und dem Unterwert gemäß Abs. 2 sowie durch die Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht. Der Aufwand für den Lohnausgleich entspricht dem zusätzlichen Entgelt sowie den entsprechenden Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung. Der zusätzliche Aufwand für die Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung.
(5)Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes abzugelten, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Oberwert und dem Unterwert gemäß Absatz 2, sowie durch die Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht. Der Aufwand für den Lohnausgleich entspricht dem zusätzlichen Entgelt sowie den entsprechenden Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung. Der zusätzliche Aufwand für die Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Jährliche kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Sonstige Lohnerhöhungen aufgrund von Kollektivverträgen oder vergleichbaren kollektiven Rechtsvorschriften sind nach entsprechender Mitteilung durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes. Der abzugeltende Anteil beträgt 100 vH des zusätzlichen Aufwandes für jene Zeiträume, in denen die Person, die sich in Altersteilzeit befindet, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2, ausgenommen Z 2, APG erfüllt. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Jährliche kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Sonstige Lohnerhöhungen aufgrund von Kollektivverträgen oder vergleichbaren kollektiven Rechtsvorschriften sind nach entsprechender Mitteilung durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes. Der abzugeltende Anteil beträgt 100 vH des zusätzlichen Aufwandes für jene Zeiträume, in denen die Person, die sich in Altersteilzeit befindet, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 2,, APG erfüllt. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.
(6)Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(7)Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.
(7)Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663, dar.
(8)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ 3.1.
- Mit der hier anzuwendenden Novelle des BGBl. Nr. 118/2013 hat die Bestimmung des § 27 AlVG folgende Änderungen erfahren, auf die im Folgenden näher eingegangen wird. 3.1.
- Mit der hier anzuwendenden Novelle des Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 2013, hat die Bestimmung des Paragraph 27, AlVG folgende Änderungen erfahren, auf die im Folgenden näher eingegangen wird. Demnach hatte diese Novelle insbesondere den stufenweisen Entfall der Aufwandsabgeltung für Altersteilzeitvereinbarungen in geblockter Form zum Inhalt, wobei die Regelung eine stufenweise Verminderung des abzugeltenden Aufwandes für den Lohnausgleich und Sozialversicherungsbeiträge vorsieht. Demnach beträgt der abzugeltende Anteil für „geblockte“ Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2024 beginnt, 42,5 vH und deren Laufzeit 2025 beginnt, 35,0 vH. Für die Höhe des Aufwandersatzes ist dabei der Beginn der Laufzeit entscheidend. Mit dieser Novelle wurde die Bestimmung des § 27 Abs. 3 AlVG insofern abgeändert, als die Möglichkeit von Schwankungen der während der Altersteilzeit reduzierten Normalarbeitszeit eingeschränkt wurde. Demnach kann jetzt in einem Durchrechnungszeitraum von je sechs Monaten die Normalarbeitszeit zwischen 20% und 80% reduziert werden. Dabei ist zu beachten, dass die Durchrechnungszeiträume nicht rollierend gestaltet wurden, sondern als aufeinanderfolgende Zeiträume, beginnend mit den ersten sechs Monaten, zu verstehen sind. Daraus folgt, dass die bis zu dieser Novelle bestandene Möglichkeit, bei Abschluss einer kontinuierlichen Arbeitsteilzeitvereinbarung sechs Monate 100% und sechs Monate nicht zu arbeiten, ab dem 01.01.2024 nicht mehr zulässig ist [BGBl. I Nr. 118/2023 und AB 2183 BlgNR
- GP]. Um die Grenzen einzuhalten, könnte innerhalb von sechs Monaten drei Monate nicht (0%) und drei Monate 40% gearbeitet werden. Damit hat sich der Zeitraum für Über- und Unterschreitungen ab dem 01.01.2024 verkürzt. Die Arbeitgeber haben bei schwankender Arbeitszeit die monatlich geleisteten Arbeitsstunden, sowie deren Ausgleich innerhalb von sechs Monaten regelmäßig nachzuweisen. Am Ende der Altersteilzeitvereinbarung ist der Ausgleich der Arbeitszeit - sohin die Einhaltung der Grenze von 40% bis 60% - über die gesamte Laufzeit nachzuweisen [BGBl. I Nr. 118/2023 und AB 2183 BlgNR; sic Sauer/Furthlehner in Pfeil, Der AlV-Komm, §§ 27, 28 AlVG, Rz. 7/4]. Mit dieser Novelle wurde die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, AlVG insofern abgeändert, als die Möglichkeit von Schwankungen der während der Altersteilzeit reduzierten Normalarbeitszeit eingeschränkt wurde. Demnach kann jetzt in einem Durchrechnungszeitraum von je sechs Monaten die Normalarbeitszeit zwischen 20% und 80% reduziert werden. Dabei ist zu beachten, dass die Durchrechnungszeiträume nicht rollierend gestaltet wurden, sondern als aufeinanderfolgende Zeiträume, beginnend mit den ersten sechs Monaten, zu verstehen sind. Daraus folgt, dass die bis zu dieser Novelle bestandene Möglichkeit, bei Abschluss einer kontinuierlichen Arbeitsteilzeitvereinbarung sechs Monate 100% und sechs Monate nicht zu arbeiten, ab dem 01.01.2024 nicht mehr zulässig ist [BGBl. römisch eins Nr. 118 aus 2023, und Ausschussbericht 2183 BlgNR
- GP]. Um die Grenzen einzuhalten, könnte innerhalb von sechs Monaten drei Monate nicht (0%) und drei Monate 40% gearbeitet werden. Damit hat sich der Zeitraum für Über- und Unterschreitungen ab dem 01.01.2024 verkürzt. Die Arbeitgeber haben bei schwankender Arbeitszeit die monatlich geleisteten Arbeitsstunden, sowie deren Ausgleich innerhalb von sechs Monaten regelmäßig nachzuweisen. Am Ende der Altersteilzeitvereinbarung ist der Ausgleich der Arbeitszeit - sohin die Einhaltung der Grenze von 40% bis 60% - über die gesamte Laufzeit nachzuweisen [BGBl. römisch eins Nr. 118 aus 2023, und Ausschussbericht 2183 BlgNR; sic Sauer/Furthlehner in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraphen 27, 28, AlVG, Rz. 7/4]. Die Inanspruchnahme von Altersteilzeitgeld setzt einen Antrag durch die Arbeitgeberin voraus. Zur Sicherstellung, dass bei der Anspruchsbeurteilung sämtliche entscheidungsrelevanten Daten vorliegen, hat das AMS Antragsformulare aufgelegt, die die erforderlichen Angaben zur Arbeitgeberin, zu der in Altersteilzeit gehenden Arbeitnehmerin, sowie zu deren Arbeitszeit sowie zur Entlohnung vor und während der Altersteilzeit zu enthalten haben [Sauer/Furthlehner in Pfeil, Der AlV-Komm, §§ 27, 28 AlVG, Rz. 36]. Die Inanspruchnahme von Altersteilzeitgeld setzt einen Antrag durch die Arbeitgeberin voraus. Zur Sicherstellung, dass bei der Anspruchsbeurteilung sämtliche entscheidungsrelevanten Daten vorliegen, hat das AMS Antragsformulare aufgelegt, die die erforderlichen Angaben zur Arbeitgeberin, zu der in Altersteilzeit gehenden Arbeitnehmerin, sowie zu deren Arbeitszeit sowie zur Entlohnung vor und während der Altersteilzeit zu enthalten haben [Sauer/Furthlehner in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraphen 27, 28, AlVG, Rz. 36]. Während der gesamten Laufzeit des Altersteilzeitgeldbezuges trifft die antragstellende Arbeitgeberin nach § 27 Abs. 6 AlVG eine unverzügliche Meldepflicht über jede, für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruchs maßgebliche Änderung. Demnach unterliegen der Meldepflicht Änderungen bezüglich der Arbeitszeit, der Entlohnung, sowie der Umstand des Ausscheidens jener Arbeitnehmerin aus dem Dienstverhältnis, für die Altersteilzeitgeld in Anspruch genommen wurde. Die Meldepflicht des § 27 Abs. 6 AlVG ist in Analogie zu jener des § 50 AlVG zu sehen und hat die Meldung längstens binnen Wochenfrist zu erfolgen [sic Sauer/Furthlehner in Pfeil, Der AlV-Komm, §§ 27, 28 AlVG, Rz. 37].Während der gesamten Laufzeit des Altersteilzeitgeldbezuges trifft die antragstellende Arbeitgeberin nach Paragraph 27, Absatz 6, AlVG eine unverzügliche Meldepflicht über jede, für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruchs maßgebliche Änderung. Demnach unterliegen der Meldepflicht Änderungen bezüglich der Arbeitszeit, der Entlohnung, sowie der Umstand des Ausscheidens jener Arbeitnehmerin aus dem Dienstverhältnis, für die Altersteilzeitgeld in Anspruch genommen wurde. Die Meldepflicht des Paragraph 27, Absatz 6, AlVG ist in Analogie zu jener des Paragraph 50, AlVG zu sehen und hat die Meldung längstens binnen Wochenfrist zu erfolgen [sic Sauer/Furthlehner in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraphen 27, 28, AlVG, Rz. 37]. Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 3 AlVG führen nach Abs. 8 leg. cit. in Analogie zu den Regelungen der §§ 24 und 25 AlVG zu einer Einstellung des Altersteilzeitgeldes bzw. zu dessen Neubemessung. Gem. § 27 Abs. 8 zweiter Satz ist eine bereits erfolgte Zuerkennung zu widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich der Anspruch auf Altersteilzeitgeld als solcher oder zumindest die Höhe des Anspruchs als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Bei einer solchen Verfügung ist die Empfängerin des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet [§ 27 Abs. 8 dritter Satz AlVG].Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz 3, AlVG führen nach Absatz 8, leg. cit. in Analogie zu den Regelungen der Paragraphen 24 und 25 AlVG zu einer Einstellung des Altersteilzeitgeldes bzw. zu dessen Neubemessung. Gem. Paragraph 27, Absatz 8, zweiter Satz ist eine bereits erfolgte Zuerkennung zu widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich der Anspruch auf Altersteilzeitgeld als solcher oder zumindest die Höhe des Anspruchs als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Bei einer solchen Verfügung ist die Empfängerin des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet [§ 27 Absatz 8, dritter Satz AlVG]. 3.1.
- Auf den Beschwerdefall umgelegt bedeutet dies: Am XXXX schloss die Beschwerdeführerin mit dem mitbeteiligten Dienstnehmer eine als „Nachtrag zum Dienstvertrag - Altersteilzeitvereinbarung“ bezeichnete Vereinbarung ab, worin beide übereinkamen, dass das Beschäftigungsausmaß des Mitbeteiligten von XXXX bis XXXX von 100% (40 Wochenstunden) auf 40% des Beschäftigungsausmaßes, sohin auf 16 Wochenstunden (oder 40% der fiktiven Normalarbeitszeit von 100%) herabgesetzt werden soll.Am römisch 40 schloss die Beschwerdeführerin mit dem mitbeteiligten Dienstnehmer eine als „Nachtrag zum Dienstvertrag - Altersteilzeitvereinbarung“ bezeichnete Vereinbarung ab, worin beide übereinkamen, dass das Beschäftigungsausmaß des Mitbeteiligten von römisch 40 bis römisch 40 von 100% (40 Wochenstunden) auf 40% des Beschäftigungsausmaßes, sohin auf 16 Wochenstunden (oder 40% der fiktiven Normalarbeitszeit von 100%) herabgesetzt werden soll. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes nach den §§ 27 und 28 AlVG bei der belangten Behörde ein, worin sie mitteilte, dass der Mitbeteiligte am XXXX in die Altersteilzeit übertreten und das Dienstverhältnis mit dem Ende der Altersteilzeit am XXXX enden werde. Die wöchentliche Normalarbeitszeit nach Übertritt in die Altersteilzeit wurde von ihr mit 16 Stunden, sohin mit 40% der zuvor ausgeübten Normalarbeitszeit angegeben und werde die Arbeitszeit über den Zeitraum der Vereinbarung gleichbleibend reduziert. Dass die Arbeitszeitreduzierung mittels einer Blockzeitvereinbarung erfolgen werde, verneinte die Beschwerdeführerin.Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes nach den Paragraphen 27 und 28 AlVG bei der belangten Behörde ein, worin sie mitteilte, dass der Mitbeteiligte am römisch 40 in die Altersteilzeit übertreten und das Dienstverhältnis mit dem Ende der Altersteilzeit am römisch 40 enden werde. Die wöchentliche Normalarbeitszeit nach Übertritt in die Altersteilzeit wurde von ihr mit 16 Stunden, sohin mit 40% der zuvor ausgeübten Normalarbeitszeit angegeben und werde die Arbeitszeit über den Zeitraum der Vereinbarung gleichbleibend reduziert. Dass die Arbeitszeitreduzierung mittels einer Blockzeitvereinbarung erfolgen werde, verneinte die Beschwerdeführerin. Abweichend von ihren Angaben im Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes einigte sich die Beschwerdeführerin mit dem Mitbeteiligten darauf, dass dieser vom XXXX bis XXXX Vollzeit (100%), sohin im Ausmaß von 40 Wochenstunden, beschäftigt war und vom XXXX bis XXXX überhaupt nicht mehr (0%) zum Dienst erschien. Vom XXXX bis XXXX verbrauchte der Mitbeteiligte den Resturlaub und trat am XXXX in den Ruhestand.Abweichend von ihren Angaben im Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes einigte sich die Beschwerdeführerin mit dem Mitbeteiligten darauf, dass dieser vom römisch 40 bis römisch 40 Vollzeit (100%), sohin im Ausmaß von 40 Wochenstunden, beschäftigt war und vom römisch 40 bis römisch 40 überhaupt nicht mehr (0%) zum Dienst erschien. Vom römisch 40 bis römisch 40 verbrauchte der Mitbeteiligte den Resturlaub und trat am römisch 40 in den Ruhestand. Im ersten Sechsmonatsblock (sohin im Zeitraum vom XXXX bis XXXX ) überschritt der Mitbeteiligte mit der von ihm geleisteten Arbeitszeit die Bandreite von 40% bis 60% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit. In diesem Zeitraum erbrachte er 61,78% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit. Im zweiten Sechsmonatsblock (sohin im Zeitraum vom XXXX bis XXXX ) unterschritt er dagegen die Bandbreite von 40% bis 60% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit.Im ersten Sechsmonatsblock (sohin im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ) überschritt der Mitbeteiligte mit der von ihm geleisteten Arbeitszeit die Bandreite von 40% bis 60% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit. In diesem Zeitraum erbrachte er 61,78% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit. Im zweiten Sechsmonatsblock (sohin im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ) unterschritt er dagegen die Bandbreite von 40% bis 60% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit. Somit entsprach die vom Mitbeteiligten geleistete Arbeitszeit nicht mehr dem beantragten Modell und auch nicht mehr den Vorgaben für ein kontinuierliches Modell iSd. Punktes 3 lit. d) des Antrages auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes vom XXXX , sodass anlassbezogen die für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes notwendigen Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind.Somit entsprach die vom Mitbeteiligten geleistete Arbeitszeit nicht mehr dem beantragten Modell und auch nicht mehr den Vorgaben für ein kontinuierliches Modell iSd. Punktes 3 Litera d,) des Antrages auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes vom römisch 40 , sodass anlassbezogen die für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes notwendigen Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind. Die Beschwerdeführerin meldete dem Arbeitsmarktservice entgegen der aus § 27 Abs. 6 AlVG entspringenden Meldepflicht weder die Abweichung von den im Antrag auf Gewährung des Altersteilzeitgeldes enthaltenen Angaben, noch die vom Mitbeteiligten in den einzelnen Sechsmonatsblöcken geleisteten bzw. nicht geleisteten Arbeitszeiten, sodass das AMS gar nicht in die Lage versetzt war, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes (noch) gegeben sind. Vielmehr erlangte das AMS erst aufgrund einer selbst durchgeführten Bezugsaufrollung Kenntnis von Ungereimtheiten, die es zu einer weiteren Prüfung durch Einholung der den mitbeteiligten Dienstnehmer betreffenden Arbeitszeitaufzeichnungen bei der Beschwerdeführerin veranlasste.Die Beschwerdeführerin meldete dem Arbeitsmarktservice entgegen der aus Paragraph 27, Absatz 6, AlVG entspringenden Meldepflicht weder die Abweichung von den im Antrag auf Gewährung des Altersteilzeitgeldes enthaltenen Angaben, noch die vom Mitbeteiligten in den einzelnen Sechsmonatsblöcken geleisteten bzw. nicht geleisteten Arbeitszeiten, sodass das AMS gar nicht in die Lage versetzt war, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes (noch) gegeben sind. Vielmehr erlangte das AMS erst aufgrund einer selbst durchgeführten Bezugsaufrollung Kenntnis von Ungereimtheiten, die es zu einer weiteren Prüfung durch Einholung der den mitbeteiligten Dienstnehmer betreffenden Arbeitszeitaufzeichnungen bei der Beschwerdeführerin veranlasste. Durch den nachträglichen Wegfall der notwendigen Voraussetzungen für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes und die Verletzung der Meldepflicht nach § 27 Abs. 6 AlVG erweist sich der Widerruf des bereits zuerkannten und zur Auszahlung gelangten Altersteilzeitgeldes in Höhe von EUR 26.399,04 und die gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen als berechtigt. Durch den nachträglichen Wegfall der notwendigen Voraussetzungen für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes und die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 27, Absatz 6, AlVG erweist sich der Widerruf des bereits zuerkannten und zur Auszahlung gelangten Altersteilzeitgeldes in Höhe von EUR 26.399,04 und die gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen als berechtigt. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2322651.1.00