RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlG305 2335159-1 Spruch, G305 2335159-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/
- Stock, 1020 XXXX , gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach einer am 17.03.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/
- Stock, 1020 römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach einer am 17.03.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegenüber XXXX , geb. am XXXX , StA.: Serbien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid vom römisch 40 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegenüber römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Serbien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen, ihm am XXXX .2026 mittels RSa-Briefs eigenhändig zugestellten Bescheid wendet sich die zum XXXX 2026 datierte, am selben Tag via E-Mail im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Beschwerde, worin er in der Anfechtungserklärung festhält, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt VI. richte. Seine Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und „Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstigerer Bescheid erzielt worden wäre“ stützt, verband er mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts eine Beschwerdeverhandlung anberaumen, anlässlich welcher er einvernommen werden möge, falls nicht alle zu seinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen und die ordentliche Revision zulassen.
- Gegen diesen, ihm am römisch 40 .2026 mittels RSa-Briefs eigenhändig zugestellten Bescheid wendet sich die zum römisch 40 2026 datierte, am selben Tag via E-Mail im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Beschwerde, worin er in der Anfechtungserklärung festhält, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch sechs. richte. Seine Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und „Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstigerer Bescheid erzielt worden wäre“ stützt, verband er mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts eine Beschwerdeverhandlung anberaumen, anlässlich welcher er einvernommen werden möge, falls nicht alle zu seinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen und die ordentliche Revision zulassen. In der Begründung heißt es im Kern, dass er serbischer Staatsangehöriger sei und zuletzt für mehrere Monate in der Slowakei gearbeitet hätte. Nach seiner Haftentlassung möchte er erneut im Schengenraum einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Im Schengenraum, unter anderem der Slowakei, Italien und Kroatien, würden mehrere Familienangehörige leben. Mit Bescheid vom XXXX .2026 sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen worden. Eine Einvernahme sei mit ihm nicht durchgeführt worden. Die Beschwerde richte sich gegen dieses Einreiseverbot. Die erlassene Rückkehrentscheidung werde nicht bekämpft und erkläre er sich bereit, den Schengenraum nach erfolgter Haftentlassung umgehend zu verlassen.In der Begründung heißt es im Kern, dass er serbischer Staatsangehöriger sei und zuletzt für mehrere Monate in der Slowakei gearbeitet hätte. Nach seiner Haftentlassung möchte er erneut im Schengenraum einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Im Schengenraum, unter anderem der Slowakei, Italien und Kroatien, würden mehrere Familienangehörige leben. Mit Bescheid vom römisch 40 .2026 sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen worden. Eine Einvernahme sei mit ihm nicht durchgeführt worden. Die Beschwerde richte sich gegen dieses Einreiseverbot. Die erlassene Rückkehrentscheidung werde nicht bekämpft und erkläre er sich bereit, den Schengenraum nach erfolgter Haftentlassung umgehend zu verlassen. Desweiteren wendete er eine Verletzung des Grundsatzes auf Wahrung des Parteiengehörs und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren ein und führte dazu im Kern aus, dass das BFA davon abgesehen habe, sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und ihm mithilfe eines Dolmetschers ein effektives Parteiengehör unter Wahrung seiner Rechte zu gewähren. Die Behörde habe ihm lediglich die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er rechtsunkundig sei und nicht wissen konnte, auf welche rechtlichen Umstände es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ankomme. Er spreche auch nicht deutsch und hätte im Rahmen seiner Einvernahme angeleitet werden müssen, alle Angaben zu machen, die für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts von Relevanz sind. Darüber hinaus habe die belangte Behörde den Anforderungen an ein ordentliches Ermittlungsverfahren nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit den von ihm verübten Straftaten und den konkreten Umständen hiezu auseinandergesetzt. Zur Rechtsrüge in Bezug auf Spruchpunkt VI. heißt es im Kern, dass er sich zu den von ihm begangenen Straftaten bekenne und diese bereue. Er sei erstmalig straffällig geworden, verspüre zum ersten Mal das Haftübel. Er sei fest entschlossen, in Zukunft ein rechtschaffenes Leben zu führen und möchte er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder einer Erwerbstätigkeit im Schengenraum nachgehen und im Rahmen seiner Familie leben. Es sei nicht davon auszugehen, dass von ihm in Zukunft eine Gefährdung ausgehe. Die Verhängung eines 10-jährigen Einreiseverbots stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gem. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf sein Privat- und Familienleben dar. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte kein Einreiseverbot erlassen bzw. dieses nur mit einer kürzeren Dauer bemessen werden dürfen. Desweiteren wendete er eine Verletzung des Grundsatzes auf Wahrung des Parteiengehörs und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren ein und führte dazu im Kern aus, dass das BFA davon abgesehen habe, sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und ihm mithilfe eines Dolmetschers ein effektives Parteiengehör unter Wahrung seiner Rechte zu gewähren. Die Behörde habe ihm lediglich die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er rechtsunkundig sei und nicht wissen konnte, auf welche rechtlichen Umstände es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ankomme. Er spreche auch nicht deutsch und hätte im Rahmen seiner Einvernahme angeleitet werden müssen, alle Angaben zu machen, die für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts von Relevanz sind. Darüber hinaus habe die belangte Behörde den Anforderungen an ein ordentliches Ermittlungsverfahren nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit den von ihm verübten Straftaten und den konkreten Umständen hiezu auseinandergesetzt. Zur Rechtsrüge in Bezug auf Spruchpunkt römisch sechs. heißt es im Kern, dass er sich zu den von ihm begangenen Straftaten bekenne und diese bereue. Er sei erstmalig straffällig geworden, verspüre zum ersten Mal das Haftübel. Er sei fest entschlossen, in Zukunft ein rechtschaffenes Leben zu führen und möchte er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder einer Erwerbstätigkeit im Schengenraum nachgehen und im Rahmen seiner Familie leben. Es sei nicht davon auszugehen, dass von ihm in Zukunft eine Gefährdung ausgehe. Die Verhängung eines 10-jährigen Einreiseverbots stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gem. Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf sein Privat- und Familienleben dar. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte kein Einreiseverbot erlassen bzw. dieses nur mit einer kürzeren Dauer bemessen werden dürfen.
- Am XXXX .2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. Im dazu ergangenen, zum XXXX .2026 datierten Vorlagebericht heißt es, dass er sich derzeit in Strafhaft in der JA XXXX befinde und über keinen Aufenthaltstitel für den Schengenraum verfüge, weshalb der Antrag gestellt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
- Am römisch 40 .2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. Im dazu ergangenen, zum römisch 40 .2026 datierten Vorlagebericht heißt es, dass er sich derzeit in Strafhaft in der JA römisch 40 befinde und über keinen Aufenthaltstitel für den Schengenraum verfüge, weshalb der Antrag gestellt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
- Am XXXX .2026 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des über eine Videokonferenz aus der Justizanstalt XXXX zugeschalteten Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Muttersprache des BF durchgeführt.
- Am römisch 40 .2026 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des über eine Videokonferenz aus der Justizanstalt römisch 40 zugeschalteten Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Muttersprache des BF durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX in XXXX (Serbien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien. Seine Muttersprache ist Serbisch. 1.
- Der am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist im Besitz eines gültigen Reisepasses und eines Personalausweises seines Herkunftsstaates. Hinsichtlich seines Personalausweises ist sich der BF nicht sicher, ob dieser noch gültig ist oder nicht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 4 oben]. Im Herkunftsstaat ist er mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX (Serbien) gemeldet. An dieser Adresse befindet sich ein im Alleineigentum seines Vaters stehendes Einfamilienhaus, wo er mit seinem Vater, XXXX , und seinen beiden Brüdern wohnt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.
- S. 5 oben].Im Herkunftsstaat ist er mit Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 40 (Serbien) gemeldet. An dieser Adresse befindet sich ein im Alleineigentum seines Vaters stehendes Einfamilienhaus, wo er mit seinem Vater, römisch 40 , und seinen beiden Brüdern wohnt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.
- S. 5 oben]. 1.
- Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.
- Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.
- Er ist ledig und hat weder eigene, noch an Kindesstatt angenommene Kinder. Ihn treffen daher weder Sorge-, noch Unterhaltspflichten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 4 unten]. 1.
- Er hat Verwandte mütterlicherseits in Österreich. Zu ihnen besteht jedoch kein wechselseitiges emotionales und/oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 4 unten]. Im Herkunftsstaat leben seine beiden Brüder, die Mutter XXXX , und der Vater XXXX , sowie zahlreiche Onkels, Tanten und Cousinen. Die Eltern des Beschwerdeführers sind geschieden und lebt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen beiden Brüdern mit dem Vater in einem, in dessen Eigentum stehenden Einfamilienhaus an der Anschrift Branislava Misica [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 4f].Im Herkunftsstaat leben seine beiden Brüder, die Mutter römisch 40 , und der Vater römisch 40 , sowie zahlreiche Onkels, Tanten und Cousinen. Die Eltern des Beschwerdeführers sind geschieden und lebt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen beiden Brüdern mit dem Vater in einem, in dessen Eigentum stehenden Einfamilienhaus an der Anschrift Branislava Misica [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 4f]. 1.
- Der Beschwerdeführer ist weder im Besitz von Ersparnissen in nennenswerter Höhe, noch im Besitz von Immobilien, sodass in seinem Fall von Mittellosigkeit auszugehen ist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 5 Mitte; siehe dazu die PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 7 unten]. 1.
- Er verfügt weder über einen Aufenthaltstitel, noch über eine Arbeitserlaubnis für Österreich, noch ist er im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nachgegangen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 5 unten; HV-Abfrage]. Er ist auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und/oder einer Arbeitserlaubnis für einen der Mitgliedsstaaten des Schengenraumes [Vorlagebericht des BFA vom XXXX .2026, S. 1; hingegen PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 5f]. Er ist auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und/oder einer Arbeitserlaubnis für einen der Mitgliedsstaaten des Schengenraumes [Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 .2026, S. 1; hingegen PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 5f]. 1.
- Am XXXX ist der BF nach eigenen Angaben ins Bundesgebiet eingereist und wurde er, nachdem er beim Handel mit Suchtgift auf frischer Tat betreten wurde, am XXXX verhaftet. Konkret sollte er einer ihm näher bezeichneten Person Suchtgift übergeben, wobei er wusste, dass es sich dabei um Kokain in einer Menge von 1,5 kg handelte, und sollte er nach erfolgter Übergabe einen Betrag von EUR 1.000,00 erhalten. Seine Mittellosigkeit bildete für ihn das Motiv für die von ihm gesetzte Straftat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 7].1.
- Am römisch 40 ist der BF nach eigenen Angaben ins Bundesgebiet eingereist und wurde er, nachdem er beim Handel mit Suchtgift auf frischer Tat betreten wurde, am römisch 40 verhaftet. Konkret sollte er einer ihm näher bezeichneten Person Suchtgift übergeben, wobei er wusste, dass es sich dabei um Kokain in einer Menge von 1,5 kg handelte, und sollte er nach erfolgter Übergabe einen Betrag von EUR 1.000,00 erhalten. Seine Mittellosigkeit bildete für ihn das Motiv für die von ihm gesetzte Straftat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.03.2026, S. 7]. 1.
- Vor seiner Einreise ins Bundesgebiet ging der gelernte XXXX zuletzt keiner Beschäftigung mehr nach. Er konnte daher weder Ersparnisse in nennenswerter Höhe bilden, noch sich einen Immobilienbesitz verschaffen [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 10 Mitte].1.
- Vor seiner Einreise ins Bundesgebiet ging der gelernte römisch 40 zuletzt keiner Beschäftigung mehr nach. Er konnte daher weder Ersparnisse in nennenswerter Höhe bilden, noch sich einen Immobilienbesitz verschaffen [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 10 Mitte]. 1.
- Im Zentralen Melderegister scheint bei ihm lediglich eine einzige Anschrift im Bundesgebiet auf, an der er mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Es handelt sich um jene der Justizanstalt XXXX an der Anschrift XXXX . Weitere Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldungen, insbesondere an Privatadressen, scheinen bei ihm nicht auf [ZMR-Abfrage].1.
- Im Zentralen Melderegister scheint bei ihm lediglich eine einzige Anschrift im Bundesgebiet auf, an der er mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Es handelt sich um jene der Justizanstalt römisch 40 an der Anschrift römisch 40 . Weitere Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldungen, insbesondere an Privatadressen, scheinen bei ihm nicht auf [ZMR-Abfrage]. 1.
- Im Bundesgebiet scheint bei ihm folgende strafgerichtliche Verurteilung auf: Konkret wurde er vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX zu GZ: XXXX , gemeinsam mit weiteren namentlich genannten Personen, nämlich XXXX und XXXX , schuldig erkannt, in XXXX und anderen Orten als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, bestehend aus den beiden zuvor genannten Personen und dem BF, sowie den abgesondert verfolgten XXXX und weiteren, bislang unbekannten Tätern, die auf die fortlaufende Überlassung und Verschaffung von Suchtgift ausgerichtet ist, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (enthaltend zumindest 64,3% Cocain, bei Faktum I./A/1./ zumindest 83,7% Cocain, bei Faktum I./A/2./h/ zumindest 50% Cocain, sowie Marihuana (enthaltend zumindest 1,08% Delta-9-THCn und 15,15% THCA)Konkret wurde er vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 zu GZ: römisch 40 , gemeinsam mit weiteren namentlich genannten Personen, nämlich römisch 40 und römisch 40 , schuldig erkannt, in römisch 40 und anderen Orten als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, bestehend aus den beiden zuvor genannten Personen und dem BF, sowie den abgesondert verfolgten römisch 40 und weiteren, bislang unbekannten Tätern, die auf die fortlaufende Überlassung und Verschaffung von Suchtgift ausgerichtet ist, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (enthaltend zumindest 64,3% Cocain, bei Faktum römisch eins./A/1./ zumindest 83,7% Cocain, bei Faktum römisch eins./A/2./h/ zumindest 50% Cocain, sowie Marihuana (enthaltend zumindest 1,08% Delta-9-THCn und 15,15% THCA) I./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Mengerömisch eins./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge A./ anderen überlassen, verschafft bzw. zu verschaffen versucht (§ 15 StGB) zu haben, nämlichA./ anderen überlassen, verschafft bzw. zu verschaffen versucht (Paragraph 15, StGB) zu haben, nämlich 1./ XXXX und XXXX am XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) an einen verdeckten Ermittler 1.494,9 Gramm netto Kokain, beinhaltend 1.260 Gramm reines Cocain, um EUR 54.750,--;1./ römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) an einen verdeckten Ermittler 1.494,9 Gramm netto Kokain, beinhaltend 1.260 Gramm reines Cocain, um EUR 54.750,--; Dadurch beging der BF zu I./A/1 das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, wofür er nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde.Dadurch beging der BF zu römisch eins./A/1 das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wofür er nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. In seinem Fall wurde die seit dem XXXX , 17:00 Uhr, bis 24.11.2025, 12:01 Uhr, währende Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 9].In seinem Fall wurde die seit dem römisch 40 , 17:00 Uhr, bis 24.11.2025, 12:01 Uhr, währende Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 9]. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht die dreifache Überschreitung des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge des § 28b SMG, die mehrfache Deliktsqualifikation und das Handeln aus Gewinnstreben als erschwerend, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis des BF, den bis zur Verurteilung ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts und hielt dazu fest, dass dem objektiven Minderungsgrund der Sicherstellung des Suchtgifts, die ohne Zutun des zweitangeklagten BF erfolgte, nur marginales Gewicht zugekommen sei [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 30f]. Weiter heißt es in den Ausführungen des Gerichtes, dass es aus generalpräventiven Gründen der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe bedürfe, um potentiellen Tätern deutlich vor Augen zu führen, dass der verlockenden Aussicht auf lukrative Gewinne aus Suchtmittelverkäufen strikte Strafverfolgung und empfindliche Freiheitsstrafen gegenüberstehen und sich die Taten nicht lohnen. Unter Abwägung der Strafzumessungsgründe sei in Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten und unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben in der Gesellschaft die verhängte Freiheitsstrafe im spruchgemäßen Ausmaß schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend gewesen. Obwohl es sich beim BF um einen Ersttäter handelte, sei allein aufgrund der Menge des in Verkehr gesetzten Kokains im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der daraus erhellenden hohen kriminellen Energie von einem Ausnahmefall, der eine teilbedingte Strafnachsicht gem. § 43a Abs. 4 StGB rechtfertigen könnte, nicht auszugehen [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 31 Mitte]. Einer diversionellen Maßnahme habe im Fall des angeklagten Beschwerdeführers das Diversionshindernis der Begehung einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Tat iSd § 198 Abs. 2 Z 1 StPO entgegengestanden [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 32 oben].Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht die dreifache Überschreitung des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG, die mehrfache Deliktsqualifikation und das Handeln aus Gewinnstreben als erschwerend, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis des BF, den bis zur Verurteilung ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts und hielt dazu fest, dass dem objektiven Minderungsgrund der Sicherstellung des Suchtgifts, die ohne Zutun des zweitangeklagten BF erfolgte, nur marginales Gewicht zugekommen sei [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 30f]. Weiter heißt es in den Ausführungen des Gerichtes, dass es aus generalpräventiven Gründen der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe bedürfe, um potentiellen Tätern deutlich vor Augen zu führen, dass der verlockenden Aussicht auf lukrative Gewinne aus Suchtmittelverkäufen strikte Strafverfolgung und empfindliche Freiheitsstrafen gegenüberstehen und sich die Taten nicht lohnen. Unter Abwägung der Strafzumessungsgründe sei in Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten und unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben in der Gesellschaft die verhängte Freiheitsstrafe im spruchgemäßen Ausmaß schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend gewesen. Obwohl es sich beim BF um einen Ersttäter handelte, sei allein aufgrund der Menge des in Verkehr gesetzten Kokains im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der daraus erhellenden hohen kriminellen Energie von einem Ausnahmefall, der eine teilbedingte Strafnachsicht gem. Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB rechtfertigen könnte, nicht auszugehen [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 31 Mitte]. Einer diversionellen Maßnahme habe im Fall des angeklagten Beschwerdeführers das Diversionshindernis der Begehung einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Tat iSd Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, StPO entgegengestanden [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 32 oben]. Zum Motiv für die vom angeklagten Beschwerdeführer verübte Tat heißt es in der Begründung des Strafurteils im Kern, dass dieser zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen sei und kein Einkommen lukriert habe und auch über kein nennenswertes Vermögen verfüge, er aber Schulden bei privaten Gläubigern in Höhe von ca. EUR 3.000,00 habe [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 10 Mitte]. Der BF habe sich der vom Erstangeklagten ins Leben gerufenen Tätergruppe im XXXX angeschlossen und sei dieser von „von unbekannten Hintermännern für die Abwicklung eines vom Erstangeklagten organisierten Großdeals in XXXX akquiriert“ worden [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 11 oben]. Zur Verwirklichung der geplanten Straftaten wurden dem angeklagten Beschwerdeführer von seinen Auftraggebern ein Mobiltelefon der Marke SAMSUNG GALAXY S 22 und ein weiteres Mobiltelefon der Marke GOOGLE PIXEL 6a übergeben. Diese Mobiltelefone wurden bei seiner Festnahme am XXXX bei ihm sichergestellt [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 17 Mitte]. In subjektiver Hinsicht wusste der angeklagte Beschwerdeführer, dass das Erwerben, das Besitzen, das Überlassen und das Verschaffen von Suchtgift, insbesondere von Kokain mit dem Wirkstoff Cocain, verboten ist und weder er, noch seine Komplizen dazu berechtigt waren. Durch seine Handlungen wollte er einer anderen Person vorschriftswidrig Suchtgift überlassen, wobei er den Reinheitsgehalt des Suchtgifts ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Außerdem hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, durch seine Handlung vorschriftswidrig die im Spruch genannte Suchtgiftmenge mit dem dort angeführten Reinheitsgehalt, somit eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (insgesamt rund das 83-fache der in § 28b SMG angeführten Menge) einer anderen Person zu überlassen zu haben [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 18f]. Zum Motiv für die vom angeklagten Beschwerdeführer verübte Tat heißt es in der Begründung des Strafurteils im Kern, dass dieser zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen sei und kein Einkommen lukriert habe und auch über kein nennenswertes Vermögen verfüge, er aber Schulden bei privaten Gläubigern in Höhe von ca. EUR 3.000,00 habe [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 10 Mitte]. Der BF habe sich der vom Erstangeklagten ins Leben gerufenen Tätergruppe im römisch 40 angeschlossen und sei dieser von „von unbekannten Hintermännern für die Abwicklung eines vom Erstangeklagten organisierten Großdeals in römisch 40 akquiriert“ worden [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 11 oben]. Zur Verwirklichung der geplanten Straftaten wurden dem angeklagten Beschwerdeführer von seinen Auftraggebern ein Mobiltelefon der Marke SAMSUNG GALAXY S 22 und ein weiteres Mobiltelefon der Marke GOOGLE PIXEL 6a übergeben. Diese Mobiltelefone wurden bei seiner Festnahme am römisch 40 bei ihm sichergestellt [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 17 Mitte]. In subjektiver Hinsicht wusste der angeklagte Beschwerdeführer, dass das Erwerben, das Besitzen, das Überlassen und das Verschaffen von Suchtgift, insbesondere von Kokain mit dem Wirkstoff Cocain, verboten ist und weder er, noch seine Komplizen dazu berechtigt waren. Durch seine Handlungen wollte er einer anderen Person vorschriftswidrig Suchtgift überlassen, wobei er den Reinheitsgehalt des Suchtgifts ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Außerdem hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, durch seine Handlung vorschriftswidrig die im Spruch genannte Suchtgiftmenge mit dem dort angeführten Reinheitsgehalt, somit eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (insgesamt rund das 83-fache der in Paragraph 28 b, SMG angeführten Menge) einer anderen Person zu überlassen zu haben [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 18f]. Auch hielt er es bei seinen Handlungen ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er im Rahmen einer auf längere Zeit angelegten Vereinigung, nämlich zumindest für mehrere Monate, von mehr als zwei Personen, deren Zweck auf die Verwirklichung von Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 SMG und von Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG ausgerichtet war, tätig wurde. Durch seine Handlungen wollte er die Interessen der kriminellen Vereinigung fördern [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 19 oben].Auch hielt er es bei seinen Handlungen ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er im Rahmen einer auf längere Zeit angelegten Vereinigung, nämlich zumindest für mehrere Monate, von mehr als zwei Personen, deren Zweck auf die Verwirklichung von Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, SMG und von Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG ausgerichtet war, tätig wurde. Durch seine Handlungen wollte er die Interessen der kriminellen Vereinigung fördern [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 19 oben]. Beweiswürdigend stellte das Strafgericht zur kriminellen Vereinigung und zur Eingliederung der Angeklagten (Anm.: darunter des Beschwerdeführers) in deren Strukturen fest, dass die dazu getroffenen Feststellungen aus dem professionellen und arbeitsteiligen Vorgehen einer Vielzahl an Personen beruhen, die international und eng vernetzt Suchtgifthandel im beträchtlichen Umfang betrieben, wozu sich auch der angeklagte Beschwerdeführer geständig zeigte. Beim angeklagten Beschwerdeführer seien neben dessen Geständnis dessen Akquise durch unbekannte Hintermänner ins Kalkül zu ziehen gewesen, die ihm einen Tatlohn versprachen und ihn mit Mobiltelefonen zwecks Kommunikation ausstatteten. Aus dem von ihm benutzten Mobiltelefon gespeicherten Gruppenchat konnte die Involvierung mehrerer Täter bei der Abwicklung des Suchtgiftdeals festgestellt werden [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 24 Mitte].Beweiswürdigend stellte das Strafgericht zur kriminellen Vereinigung und zur Eingliederung der Angeklagten Anmerkung, darunter des Beschwerdeführers) in deren Strukturen fest, dass die dazu getroffenen Feststellungen aus dem professionellen und arbeitsteiligen Vorgehen einer Vielzahl an Personen beruhen, die international und eng vernetzt Suchtgifthandel im beträchtlichen Umfang betrieben, wozu sich auch der angeklagte Beschwerdeführer geständig zeigte. Beim angeklagten Beschwerdeführer seien neben dessen Geständnis dessen Akquise durch unbekannte Hintermänner ins Kalkül zu ziehen gewesen, die ihm einen Tatlohn versprachen und ihn mit Mobiltelefonen zwecks Kommunikation ausstatteten. Aus dem von ihm benutzten Mobiltelefon gespeicherten Gruppenchat konnte die Involvierung mehrerer Täter bei der Abwicklung des Suchtgiftdeals festgestellt werden [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 24 Mitte]. 1.
- Somit steht fest, dass der BF in einer auf längere Zeit angelegten kriminellen Vereinigung, nämlich zumindest für mehrere Monate, von mehr als zwei Personen tätig wurde, deren Zweck auf die Verwirklichung von Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 SMG und von Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG ausgerichtet war. Durch seine Handlungen wollte er nicht nur die Interessen der kriminellen Vereinigung fördern, sondern ging es ihm auch darum, vom Suchtgifthandel in finanzieller Hinsicht zu profitieren.1.
- Somit steht fest, dass der BF in einer auf längere Zeit angelegten kriminellen Vereinigung, nämlich zumindest für mehrere Monate, von mehr als zwei Personen tätig wurde, deren Zweck auf die Verwirklichung von Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, SMG und von Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG ausgerichtet war. Durch seine Handlungen wollte er nicht nur die Interessen der kriminellen Vereinigung fördern, sondern ging es ihm auch darum, vom Suchtgifthandel in finanzieller Hinsicht zu profitieren. 1.
- Abgesehen von der in Punkt 1.
- über ihn verhängten Strafe scheinen bei ihm keine weiteren Vorstrafen im Bundesgebiet auf [amtswegig eingeholte Strafregisterauskunft zu Österreich]. 1.
- Er ist weitestgehend gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF sind anhand der konsistenten Angaben zu seiner Person im Verwaltungsakt, auf Grund der Feststellungen des Landesgerichtes XXXX in dessen Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , und auf Grund der im Gerichtsakt einliegenden Angaben zu seiner Person festzustellen. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF sind anhand der konsistenten Angaben zu seiner Person im Verwaltungsakt, auf Grund der Feststellungen des Landesgerichtes römisch 40 in dessen Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , und auf Grund der im Gerichtsakt einliegenden Angaben zu seiner Person festzustellen. Die Konstatierungen zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde und auf den Wahrnehmungen des den Vorsitz geführt habenden Richters in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 17.03.
- Kenntnisse der serbischen Sprache auf muttersprachlichem Niveau stellte der BF in der Verhandlung vom 17.03.2026 unter Beweis. Dass er dieser Sprache mächtig ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er in die aus serbischen Staatsangehörigen gebildete kriminelle Organisation eingebunden war. Eine Einbindung in eine fremdsprachige Organisation setzt naturgemäß eine entsprechende Kenntnis der in der Organisation verwendeten Sprache voraus. Die Konstatierungen zu seinem Familienstand, zu seiner Kinderlosigkeit und zu den im Herkunftsstaat lebenden Verwandten, sowie zu seinen Lebens- und Wohnverhältnissen im Herkunftsstaat gründet auf seinen Angaben vor dem erkennenden Verwaltungsgericht, denen niemand entgegengetreten ist. Auf derselben Quelle beruhen auch die Feststellungen zu dem von ihm erlernten Beruf. Auf seinen Angaben beruhen auch die Feststellungen zu seinen Vermögensverhältnissen und zu der sich daraus ableitbaren Mittellosigkeit. Dabei wird nicht übersehen, dass er anlässlich seiner PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Groß- und Kleinhandel von Büroartikeln tätig gewesen zu sein und aus dieser Tätigkeit ca. EUR 470,00 monatlich bezogen zu haben. Vor dem Landesgericht XXXX hatte er jedoch angegeben, zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen zu sein, was das Strafgericht zu einer entsprechenden Feststellung veranlasste. Mit seinen Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht hat er sich in Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Strafgericht gesetzt. Da seine Angaben vor dem Strafgericht früher gemacht wurden, geht das erkennende Gericht davon aus, dass diese der Wahrheit näherkommen, als die vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben; es war daher von den Feststellungen des Strafgerichtes auszugehen.Auf seinen Angaben beruhen auch die Feststellungen zu seinen Vermögensverhältnissen und zu der sich daraus ableitbaren Mittellosigkeit. Dabei wird nicht übersehen, dass er anlässlich seiner PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Groß- und Kleinhandel von Büroartikeln tätig gewesen zu sein und aus dieser Tätigkeit ca. EUR 470,00 monatlich bezogen zu haben. Vor dem Landesgericht römisch 40 hatte er jedoch angegeben, zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen zu sein, was das Strafgericht zu einer entsprechenden Feststellung veranlasste. Mit seinen Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht hat er sich in Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Strafgericht gesetzt. Da seine Angaben vor dem Strafgericht früher gemacht wurden, geht das erkennende Gericht davon aus, dass diese der Wahrheit näherkommen, als die vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben; es war daher von den Feststellungen des Strafgerichtes auszugehen. Auch was seine strafgerichtliche Verurteilung betrifft, sind im Vergleich mit dem vom Strafgericht getroffenen Feststellungen, die als unbedenklich anzusehen sind, da sie auf dem Geständnis des BF beruhen, Inkonsistenzen und Widersprüche aufgetreten, die die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, die im Grunde darin bestanden, Glauben zu machen, dass er nur durch Zufall in die Drogendelinquenz geraten war, massiv in Zweifel ziehen. Tatsächlich wurde er, ausgehend von den auf Grund seines Geständnisses getroffenen Feststellungen des Strafgerichtes von unbekannten Hintermännern in die vom Erstangeklagten serbischen Staatsangehörigen XXXX in XXXX ins Leben gerufene kriminelle Organisation akquiriert und wirkte er an dieser kriminellen Organisation zu dem Zweck mit, sich dadurch den Lebensunterhalt verdienen. Während er anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht Glauben machen suchte, dass seine zu seiner Verurteilung geführt habende Beteiligung nur in einem einmaligen Vorfall bestanden habe, traf das Strafgericht hingegen die Feststellung, dass in seinem Fall eine mehrmonatige Beteiligung an der kriminellen Organisation geplant war und er davon wusste und sich damit abgefunden hatte, dass er „zumindest für mehrere Monate, von mehr als zwei Personen, deren Zweck auf die Verwirklichung von Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 SMG und von Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG ausgerichtet war, tätig wurde“. Dem erkennenden Gericht erscheint diese Feststellung des Strafgerichtes der Wahrheit näherkommend, als die den Umfang seiner Beteiligung herunterspielende Verantwortung des BF vor dem erkennenden Verwaltungsgericht. Wegen der bestehenden Inkonsistenzen und der weiter hervorgekommenen Widersprüche waren daher die vom Strafgericht im Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , getroffenen Feststellungen als der Wahrheit näherkommend den in dieser Erkenntnis getroffenen Konstatierungen zu unterstellen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass er das Urteil des Landesgerichtes XXXX nicht bekämpft hat. Daraus ergibt sich, dass er an den vom Strafgericht getroffenen Feststellungen, die im Ergebnis eine empfindliche Verurteilung zum Inhalt hatten, keinen Anstand fand.Auch was seine strafgerichtliche Verurteilung betrifft, sind im Vergleich mit dem vom Strafgericht getroffenen Feststellungen, die als unbedenklich anzusehen sind, da sie auf dem Geständnis des BF beruhen, Inkonsistenzen und Widersprüche aufgetreten, die die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, die im Grunde darin bestanden, Glauben zu machen, dass er nur durch Zufall in die Drogendelinquenz geraten war, massiv in Zweifel ziehen. Tatsächlich wurde er, ausgehend von den auf Grund seines Geständnisses getroffenen Feststellungen des Strafgerichtes von unbekannten Hintermännern in die vom Erstangeklagten serbischen Staatsangehörigen römisch 40 in römisch 40 ins Leben gerufene kriminelle Organisation akquiriert und wirkte er an dieser kriminellen Organisation zu dem Zweck mit, sich dadurch den Lebensunterhalt verdienen. Während er anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht Glauben machen suchte, dass seine zu seiner Verurteilung geführt habende Beteiligung nur in einem einmaligen Vorfall bestanden habe, traf das Strafgericht hingegen die Feststellung, dass in seinem Fall eine mehrmonatige Beteiligung an der kriminellen Organisation geplant war und er davon wusste und sich damit abgefunden hatte, dass er „zumindest für mehrere Monate, von mehr als zwei Personen, deren Zweck auf die Verwirklichung von Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, SMG und von Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG ausgerichtet war, tätig wurde“. Dem erkennenden Gericht erscheint diese Feststellung des Strafgerichtes der Wahrheit näherkommend, als die den Umfang seiner Beteiligung herunterspielende Verantwortung des BF vor dem erkennenden Verwaltungsgericht. Wegen der bestehenden Inkonsistenzen und der weiter hervorgekommenen Widersprüche waren daher die vom Strafgericht im Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , getroffenen Feststellungen als der Wahrheit näherkommend den in dieser Erkenntnis getroffenen Konstatierungen zu unterstellen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass er das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 nicht bekämpft hat. Daraus ergibt sich, dass er an den vom Strafgericht getroffenen Feststellungen, die im Ergebnis eine empfindliche Verurteilung zum Inhalt hatten, keinen Anstand fand. Die Konstatierungen, dass er weitestgehend gesund und grundsätzlich arbeitsfähig ist, gründen auf seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht, dass er gesund sei. Auf den Angaben, gesund zu sein, gründet die schlussfolgernde Feststellung zu seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- In seiner gegen den Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erhobenen Beschwerde heißt es in der Anfechtungserklärung, dass diese nur gegen Spruchpunkt VI. richtet, der wie folgt lautet: „Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“ bekämpfe. 3.
- In seiner gegen den Bescheid vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erhobenen Beschwerde heißt es in der Anfechtungserklärung, dass diese nur gegen Spruchpunkt römisch sechs. richtet, der wie folgt lautet: „Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“ bekämpfe. Damit ist der Prüfumfang entsprechend abgesteckt, sodass das erkennende Gericht den angefochtenen Bescheid gem. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 88/2023, auf Grund des in der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) abgesteckten Umfangs zu überprüfen hat.Damit ist der Prüfumfang entsprechend abgesteckt, sodass das erkennende Gericht den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 27, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, auf Grund des in der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) abgesteckten Umfangs zu überprüfen hat. In den Spruchpunkten I. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG), II. (Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG), III. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien gem. § 46 FPG), IV. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 4 FPG) und V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) ist der Bescheid vom 12.01.2026 unbekämpft geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen, weshalb diese Spruchteile einer Überprüfung durch das angerufene Verwaltungsgericht nicht (mehr) zugänglich sind.In den Spruchpunkten römisch eins. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG), römisch zwei. (Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG), römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien gem. Paragraph 46, FPG), römisch vier. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG) und römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) ist der Bescheid vom 12.01.2026 unbekämpft geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen, weshalb diese Spruchteile einer Überprüfung durch das angerufene Verwaltungsgericht nicht (mehr) zugänglich sind. 3.
- Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Serbien und damit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Serbien und damit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.2.
- Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:3.2.
- Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids: 3.2.1.
- Die mit „Einreiseverbot“ titulierte Bestimmung des § 53 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 202/2022 lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:3.2.1.
- Die mit „Einreiseverbot“ titulierte Bestimmung des Paragraph 53, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Einreiseverbot § 53.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.2.1.
- Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG) oder von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (§53 Abs. 3 Z 2 FPG).3.2.1.
- Gemäß Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG) oder von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (§53 Absatz 3, Ziffer 2, FPG). Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). In Anwendung dieser Grundsätze hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bejaht und wurde - bei Wahrunterstellung der am XXXX erfolgten Einreise - auch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG verwirklicht. In Anwendung dieser Grundsätze hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bejaht und wurde - bei Wahrunterstellung der am römisch 40 erfolgten Einreise - auch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG verwirklicht. Anlassbezogen steht fest, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX schuldig erkannt wurde, gemeinsam mit weiteren namentlich genannten Personen, nämlich XXXX und XXXX , in XXXX und anderen Orten als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, bestehend aus den beiden zuvor genannten Personen und ihm, sowie den abgesondert verfolgten XXXX sowie weiteren bislang unbekannten Tätern, die auf die fortlaufende Überlassung und Verschaffung von Suchtgift ausgerichtet ist, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (enthaltend zumindest 64,3% Cocain, bei Faktum I./A/1./ zumindest 83,7% Cocain, bei Faktum I./A/2./h/ zumindest 50% Cocain, sowie Marihuana (enthaltend zumindest 1,08% Delta-9-THCn und 15,15% THCA)Anlassbezogen steht fest, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 schuldig erkannt wurde, gemeinsam mit weiteren namentlich genannten Personen, nämlich römisch 40 und römisch 40 , in römisch 40 und anderen Orten als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, bestehend aus den beiden zuvor genannten Personen und ihm, sowie den abgesondert verfolgten römisch 40 sowie weiteren bislang unbekannten Tätern, die auf die fortlaufende Überlassung und Verschaffung von Suchtgift ausgerichtet ist, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (enthaltend zumindest 64,3% Cocain, bei Faktum römisch eins./A/1./ zumindest 83,7% Cocain, bei Faktum römisch eins./A/2./h/ zumindest 50% Cocain, sowie Marihuana (enthaltend zumindest 1,08% Delta-9-THCn und 15,15% THCA) I./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Mengerömisch eins./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge A./ anderen überlassen, verschafft bzw. zu verschaffen versucht (§ 15 StGB), nämlichA./ anderen überlassen, verschafft bzw. zu verschaffen versucht (Paragraph 15, StGB), nämlich 1./ XXXX am XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) an einen verdeckten Ermittler 1.494,9 Gramm netto Kokain, beinhaltend 1.260 Gramm reines Cocain, um EUR 54.750,--, wodurch er 1./ römisch 40 am römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) an einen verdeckten Ermittler 1.494,9 Gramm netto Kokain, beinhaltend 1.260 Gramm reines Cocain, um EUR 54.750,--, wodurch er das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG begangen habe, wofür er nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG begangen habe, wofür er nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. Demnach will er am XXXX nach Österreich gekommen sein. Schon einen Tag später, konkret am XXXX , wurde er von Organen der öffentlichen Sicherheitspolizei dabei betreten, wie er Kokain in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden an einen Verbindungsmann übergab. Es folgte seine und die Festnahme weiterer Personen, die dieser kriminellen Organisation angehörten und die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX Die vom Strafgericht festgestellte Einbindung des Beschwerdeführers in die auf den Suchtgifthandel spezialisierte Organisation des XXXX indiziert die Erfüllung der Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 2 sowie das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das hat anlassbezogen auch die belangte Behörde so angenommen. Hinzu kommt, dass das Strafgericht festgestellt hat, dass vom BF eine hohe kriminelle Energie ausgeht, die sowohl einer Maßnahme nach § 43 StGB, als auch einer diversionellen Maßnahme entgegensteht.Demnach will er am römisch 40 nach Österreich gekommen sein. Schon einen Tag später, konkret am römisch 40 , wurde er von Organen der öffentlichen Sicherheitspolizei dabei betreten, wie er Kokain in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden an einen Verbindungsmann übergab. Es folgte seine und die Festnahme weiterer Personen, die dieser kriminellen Organisation angehörten und die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 Die vom Strafgericht festgestellte Einbindung des Beschwerdeführers in die auf den Suchtgifthandel spezialisierte Organisation des römisch 40 indiziert die Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das hat anlassbezogen auch die belangte Behörde so angenommen. Hinzu kommt, dass das Strafgericht festgestellt hat, dass vom BF eine hohe kriminelle Energie ausgeht, die sowohl einer Maßnahme nach Paragraph 43, StGB, als auch einer diversionellen Maßnahme entgegensteht. Bei der ihm zur Last gelegten Straftat handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten, welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist, das auch aus der Sicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein höchst verwerfliches Verhalten darstellt. Dem BFA ist sohin beizupflichten, wenn es angenommen hat, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, obwohl er erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde und erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt. Da der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Straftat festgenommen wurde und sich seit dem XXXX , 17:00 Uhr, bis laufend in Haft befindet, kann nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden, wie er in der Beschwerde vermeint. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Dieser längere Zeitraum des Wohlverhaltens ist anlassbezogen nicht gegeben.Da der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Straftat festgenommen wurde und sich seit dem römisch 40 , 17:00 Uhr, bis laufend in Haft befindet, kann nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden, wie er in der Beschwerde vermeint. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Dieser längere Zeitraum des Wohlverhaltens ist anlassbezogen nicht gegeben. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des verhängten Einreiseverbots in der Dauer von 10 Jahren ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der BF vom Strafgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG unter Anwendung des in § 28a Abs. 4 SMG normierten Strafsatzes rechtskräftig verurteilt wurde. Dieser Strafsatz umfasst eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren und ist diesfalls auszugehen, dass die verhängte Freiheitsstrafe im unteren Bereich angesiedelt ist. Hinzu kommt, dass er aus der Sicht des Strafgerichtes und des erkennenden Verwaltungsgerichtes mit einer hohen kriminellen Energie in Bereicherungsabsicht gehandelt hat.Bei der Beurteilung der Angemessenheit des verhängten Einreiseverbots in der Dauer von 10 Jahren ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der BF vom Strafgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG unter Anwendung des in Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG normierten Strafsatzes rechtskräftig verurteilt wurde. Dieser Strafsatz umfasst eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren und ist diesfalls auszugehen, dass die verhängte Freiheitsstrafe im unteren Bereich angesiedelt ist. Hinzu kommt, dass er aus der Sicht des Strafgerichtes und des erkennenden Verwaltungsgerichtes mit einer hohen kriminellen Energie in Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Unter Berücksichtigung der für die Dauer des Einreiseverbots maßgeblichen Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG könnte beim beschwerdegegenständlichen Delikt ein Einreiseverbot von bis zu zehn Jahren verhängt werden. Bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbotes hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht erwähnt, dass nicht nur die Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, sondern auch die Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG anzuwenden ist, da der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX für eine Straftat zu einer mehr als drei Monate unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, was zur Anwendung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG führt, wobei er diese Straftat innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise begangen hat, was noch zur Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG führt. Dies zeigt die besondere von ihm ausgehende Gefahr, wobei in seinem Fall zu berücksichtigen ist, dass er ob seiner Mittellosigkeit den Weg in die Suchtdelinquenz jener der legalen Arbeitssuche vorgezogen hat, um so - vermeintlich leicht und risikolos - hohe Gewinne aus dem Verkauf von Suchtgiften zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu erzielen. Seine Vermögenslosigkeit und die vom Strafgericht weiter festgestellten Schulden bei Privaten erhöhen zudem im Fall der Freilassung die Gefahr des Rückfalls; hinzukommt, dass der BF vor dem erkennenden Gericht nicht den Eindruck vermittelt hat, in Zukunft darum bemüht zu sein, sich rechtstreu verhalten zu wollen. Es ist daher in seinem Fall insgesamt von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.Unter Berücksichtigung der für die Dauer des Einreiseverbots maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG könnte beim beschwerdegegenständlichen Delikt ein Einreiseverbot von bis zu zehn Jahren verhängt werden. Bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbotes hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht erwähnt, dass nicht nur die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, sondern auch die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG anzuwenden ist, da der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 für eine Straftat zu einer mehr als drei Monate unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, was zur Anwendung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG führt, wobei er diese Straftat innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise begangen hat, was noch zur Anwendbarkeit des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG führt. Dies zeigt die besondere von ihm ausgehende Gefahr, wobei in seinem Fall zu berücksichtigen ist, dass er ob seiner Mittellosigkeit den Weg in die Suchtdelinquenz jener der legalen Arbeitssuche vorgezogen hat, um so - vermeintlich leicht und risikolos - hohe Gewinne aus dem Verkauf von Suchtgiften zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu erzielen. Seine Vermögenslosigkeit und die vom Strafgericht weiter festgestellten Schulden bei Privaten erhöhen zudem im Fall der Freilassung die Gefahr des Rückfalls; hinzukommt, dass der BF vor dem erkennenden Gericht nicht den Eindruck vermittelt hat, in Zukunft darum bemüht zu sein, sich rechtstreu verhalten zu wollen. Es ist daher in seinem Fall insgesamt von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot von 10 Jahren ist zwar im oberen Bereich angesiedelt, es erweist sich jedoch als notwendig, der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine Reduktion des verhängten Einreiseverbots scheitert einerseits an der von ihm ausgehenden Gefahr, an der Schwere der von ihm begangenen Straftat, deretwegen er ja strafgerichtlich verurteilt wurde, an der hohen kriminellen Energie, mit der er zur Tat schritt und daran, dass im Bundesgebiet keine nahen Angehörigen leben, zu denen ein nennenswerter emotionaler Tiefgang besteht. Zwar leben Cousins und Cousinen des BF im Bundesgebiet, doch galt sein Besuch nicht ihnen, sondern seinem kriminellen Auftraggeber und seiner Beteiligung am Handel mit Suchtgift in XXXX und an anderen Orten. Die von der belangten Behörde verhängte, als drakonisch anmutende Aufenthaltsdauer begegnet aus den angeführten Gründen keinen Bedenken, zumal sie im Fall des Beschwerdeführers notwendig erscheint. Hinzu kommt, dass der BF keine konkreten Angaben zu einer etwaigen beruflichen Tätigkeit in der Slowakei machen konnte, sondern diesbezüglich nur sehr vage geblieben ist, sodass ihm dazu kein Glauben geschenkt werden konnte. In seinem Fall steht fest, dass er weder über einen gültigen Aufenthaltstitel, noch über eine gültige Arbeitsbewilligung für einen Mitgliedsstaat des Schengenraums verfügt.Eine Reduktion des verhängten Einreiseverbots scheitert einerseits an der von ihm ausgehenden Gefahr, an der Schwere der von ihm begangenen Straftat, deretwegen er ja strafgerichtlich verurteilt wurde, an der hohen kriminellen Energie, mit der er zur Tat schritt und daran, dass im Bundesgebiet keine nahen Angehörigen leben, zu denen ein nennenswerter emotionaler Tiefgang besteht. Zwar leben Cousins und Cousinen des BF im Bundesgebiet, doch galt sein Besuch nicht ihnen, sondern seinem kriminellen Auftraggeber und seiner Beteiligung am Handel mit Suchtgift in römisch 40 und an anderen Orten. Die von der belangten Behörde verhängte, als drakonisch anmutende Aufenthaltsdauer begegnet aus den angeführten Gründen keinen Bedenken, zumal sie im Fall des Beschwerdeführers notwendig erscheint. Hinzu kommt, dass der BF keine konkreten Angaben zu einer etwaigen beruflichen Tätigkeit in der Slowakei machen konnte, sondern diesbezüglich nur sehr vage geblieben ist, sodass ihm dazu kein Glauben geschenkt werden konnte. In seinem Fall steht fest, dass er weder über einen gültigen Aufenthaltstitel, noch über eine gültige Arbeitsbewilligung für einen Mitgliedsstaat des Schengenraums verfügt. Die (ausschließlich) gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.Die (ausschließlich) gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2335159.1.00