4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 23.05.2024 stellten die venezolanischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF1), XXXX (im Folgenden: BF2) und XXXX (im Folgenden: BF3) persönlich bzw. durch die BF1 als gesetzliche Vertreterin (Mutter) Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.Am 23.05.2024 stellten die venezolanischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF1), römisch 40 (im Folgenden: BF2) und römisch 40 (im Folgenden: BF3) persönlich bzw. durch die BF1 als gesetzliche Vertreterin (Mutter) Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.03.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
G (Spruchpunkte I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten
G in Bezug auf Venezuela abgewiesen (Spruchpunkte II.), den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkte III.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.),
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkte V.) sowie
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkte VI.).Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.03.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkte römisch eins.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Venezuela abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.), den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkte römisch fünf.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkte römisch sechs.). Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre damalige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche samt den zugehörigen Verwaltungsakten am 06.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Am 04.03.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF1 und ihrer nunmehrigen Rechtsvertretung (ohne Zustellvollmacht) sowie im Beisein einer Dolmetscherin für die spanische Sprache durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen. Das in § 34 Abs. 4 AsylG normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, während § 34 Abs. 5 AsylG 2005 festlegt, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gelten, wodurch sichergestellt wird, dass die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind, auch gemeinsam entschieden werden. Dabei handelt es sich um eine für die Verfahrensführung maßgebliche Bestimmung des Familienverfahrens und somit um eine Verfahrensvorschrift.Das in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, während Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 festlegt, dass die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gelten, wodurch sichergestellt wird, dass die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind, auch gemeinsam entschieden werden. Dabei handelt es sich um eine für die Verfahrensführung maßgebliche Bestimmung des Familienverfahrens und somit um eine Verfahrensvorschrift. Da die BF1 die Mutter der minderjährigen BF2 und BF3 ist, gelten sie
G als Familienangehörige und sind die Verfahren somit unter einem zu führen.Da die BF1 die Mutter der minderjährigen BF2 und BF3 ist, gelten sie
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG als Familienangehörige und sind die Verfahren somit unter einem zu führen. 3.
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Im konkreten Fall brachte die BF1 vor, dass sie Venezuela gemeinsam mit den BF2 und BF3 aufgrund von Entführungen von Kindern durch eine bewaffnete Gruppierung verlassen habe. Diese Gruppierung soll Kinder unmittelbar aus Schulen entführt haben, darunter auch aus jener Schule, welche die BF2 und BF3 besucht hätten. Die Beschwerdeführer hätten sich in der Schultoilette versteckt, um einer Entführung zu entgehen. Angesichts der dadurch bewirkten Gefährdung der BF2 und BF3 sowie der begründeten Furcht vor weiteren Entführungen hätten die Beschwerdeführer schließlich das Herkunftsland verlassen. Zentrales Element der Ermittlung der Flüchtlingseigenschaft ist die sog. Glaubhaftmachung des individuellen Fluchtvorbringens. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009).Zentrales Element der Ermittlung der Flüchtlingseigenschaft ist die sog. Glaubhaftmachung des individuellen Fluchtvorbringens. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Im gegenständlichen Fall konnte von den Beschwerdeführer eine entsprechende Verfolgung – wie in der Beweiswürdigung erläutert – nicht glaubhaft gemacht werden und war daher nicht weiter zu berücksichtigen. Selbst wenn den Länderberichten zu entnehmen ist, dass solche Entführungsversuche in Venezuela stattfinden, lässt sich daraus keine konkrete Verfolgungsgefahr entnehmen, zumal es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung dafür nicht genügt (vgl. zuletzt VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111).Selbst wenn den Länderberichten zu entnehmen ist, dass solche Entführungsversuche in Venezuela stattfinden, lässt sich daraus keine konkrete Verfolgungsgefahr entnehmen, zumal es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung dafür nicht genügt vergleiche zuletzt VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111). In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens waren vor allem wirtschaftliche und private Gründe sowie der damit einhergehende persönliche Wunsch der Beschwerdeführer, in Österreich bessere Lebensbedingungen anzutreffen, als Gründe für die Ausreise aus Venezuela anzunehmen, nicht jedoch eine konkrete Furcht vor einer ihnen drohenden Verfolgung. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Im Ergebnis waren die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu den Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide:3.3. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Subsidiären Schutz würden die Beschwerdeführer demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach nach Venezuela Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würden; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Subsidiären Schutz würden die Beschwerdeführer demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach nach Venezuela Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würden; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Die Voraussetzungen dafür, den Beschwerdeführern subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen gegenständlich nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Venezuela dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Die Beschwerdeführer haben zwar – wie sich aus den zur aktuellen Lage in Venezuela vorliegenden Informationsquellen ergibt – zutreffend auf die seit längerem in Venezuela herrschende instabile Sicherheitslage (vor allem verursacht durch politische Auseinandersetzungen, die hohe Kriminalität, zahlreiche Fälle willkürlich ausgeübter Gewalt und weitverbreiteter Korruption) und die infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage durchaus als prekär zu bezeichnende Versorgungslage hingewiesen, allerdings erreicht diese allgemeine Lage in Venezuela noch nicht das für eine Verletzung von Art. 3 EMRK geforderte Ausmaß (dazu konkret VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 20). Nur das Vorliegen einer derartigen Art. 3 EMRK verletzenden allgemeinen Sicherheitslage bzw. Gewaltsituation würde eine Prüfung der besonderen in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründeten Umstände entbehrlich machen.Die Beschwerdeführer haben zwar – wie sich aus den zur aktuellen Lage in Venezuela vorliegenden Informationsquellen ergibt – zutreffend auf die seit längerem in Venezuela herrschende instabile Sicherheitslage (vor allem verursacht durch politische Auseinandersetzungen, die hohe Kriminalität, zahlreiche Fälle willkürlich ausgeübter Gewalt und weitverbreiteter Korruption) und die infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage durchaus als prekär zu bezeichnende Versorgungslage hingewiesen, allerdings erreicht diese allgemeine Lage in Venezuela noch nicht das für eine Verletzung von Artikel 3, EMRK geforderte Ausmaß (dazu konkret VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 20). Nur das Vorliegen einer derartigen Artikel 3, EMRK verletzenden allgemeinen Sicherheitslage bzw. Gewaltsituation würde eine Prüfung der besonderen in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründeten Umstände entbehrlich machen. Die Beschwerdeführer haben auch keine gewichtigen Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihnen aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Venezuelas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.Die Beschwerdeführer haben auch keine gewichtigen Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihnen aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Venezuelas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig und wird daher im Herkunftsstaat voraussichtlich erneut in der Lage sein, ein Einkommen zu erzielen, das sowohl ihre eigenen als auch die existenziellsten Grundbedürfnisse der BF2 und BF3 abdeckt. Zudem kann auch auf die allfällige Möglichkeit, der Inanspruchnahme einer finanziellen Starthilfe im Rahmen der Rückkehrhilfe hingewiesen werden. Nur der Vollständigkeit halber wird auch auf die Möglichkeit der ergänzenden Inanspruchnahme subventionierter Lebensmittelpakete hingewiesen. Weiters ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern möglich sein wird – wenn auch nunmehr ohne Kostenteilung mit der Mutter der BF1 – erneut eine Mietwohnung zu beziehen. Zwar brachte die BF1 dazu vor, dass die Mieten mittlerweile gestiegen sind, jedoch ist die damit geltend gemachte Gefahr, eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechende Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, nicht substantiiert.Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig und wird daher im Herkunftsstaat voraussichtlich erneut in der Lage sein, ein Einkommen zu erzielen, das sowohl ihre eigenen als auch die existenziellsten Grundbedürfnisse der BF2 und BF3 abdeckt. Zudem kann auch auf die allfällige Möglichkeit, der Inanspruchnahme einer finanziellen Starthilfe im Rahmen der Rückkehrhilfe hingewiesen werden. Nur der Vollständigkeit halber wird auch auf die Möglichkeit der ergänzenden Inanspruchnahme subventionierter Lebensmittelpakete hingewiesen. Weiters ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern möglich sein wird – wenn auch nunmehr ohne Kostenteilung mit der Mutter der BF1 – erneut eine Mietwohnung zu beziehen. Zwar brachte die BF1 dazu vor, dass die Mieten mittlerweile gestiegen sind, jedoch ist die damit geltend gemachte Gefahr, eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechende Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, nicht substantiiert. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte vergleiche VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347). Zum Gesundheitszustand der BF2 und BF3 ist zunächst festzuhalten, dass nach der zu § 8 AsylG bzw. Art 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105; EGMR 13.12.2016, Nr 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Zum Gesundheitszustand der BF2 und BF3 ist zunächst festzuhalten, dass nach der zu Paragraph 8, AsylG bzw. Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105; EGMR 13.12.2016, Nr 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl VwGH 27.11.2025, Ra 2024/14/0515 mwN). Hingegen sind bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (EGMR 27.05.2008, Nr 26.565/05, N. gegen das Vereinigte Königreich).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 27.11.2025, Ra 2024/14/0515 mwN). Hingegen sind bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (EGMR 27.05.2008, Nr 26.565/05, N. gegen das Vereinigte Königreich). Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 MRK eröffnet ist (VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048).Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, MRK eröffnet ist (VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048). Hinsichtlich der BF2 und BF3 ist aufgrund ihrer Minderjährigkeit zwar grundsätzlich von einer besonderen Vulnerabilität auszugehen, doch ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die BF2 und BF3 an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Sinne der oben zitierten Judikatur leiden und ein Schulbesuch in Venezuela grundsätzlich weiterhin möglich ist. Zum diagnostizierten Zustand der Unterernährung ist festzuhalten, dass sich aus dem vorgelegten Befund des Ernährungsberaters aus dem Jahr 2023 kein lebensbedrohlicher Zustand der BF2 und BF3 ergab und aktuell keine Befunde vorgelegt wurden, die eine besondere Vulnerabilität aufgrund dessen belegen. Auch die vorgebrachten psychischen Leiden (Schlafstörungen, Albträumen) sowie die den BF2 betreffende Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung stellen keine solch schweren Erkrankungen dar, die wegen des Fehlens angemessener Behandlung zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt bzw. wurden entsprechende Nachweise dahingehend nicht vorgelegt. Es liegen insgesamt keine substantiierten Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Venezuela in eine existenzbedrohliche Notlage geraten müssten. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde eine Verletzung in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide waren daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide waren daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu den Spruchpunkten III. der angefochtenen Bescheide:3.4. Zu den Spruchpunkten römisch drei. der angefochtenen Bescheide:
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
G ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel
G zu erteilen ist.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG zu erteilen ist. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen nicht vor, weswegen auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. abzuweisen ist.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weswegen auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen ist. 3.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
2 Z 2 FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesenwird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesenwird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Da die Beschwerden der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen ist, kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt wurde und ihnen auch sonst kein Aufenthaltsrecht zukommt, sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben.Da die Beschwerden der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen ist, kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilt wurde und ihnen auch sonst kein Aufenthaltsrecht zukommt, sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben. Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Es ist daher im Rahmen einer Interessensabwägung – insbesondere anhand der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien – zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung der Beschwerdeführer im Einzelfall höher ist als ihr privates Interesse an der Fortsetzung des Privat- und/oder Familienlebens in Österreich.Es ist daher im Rahmen einer Interessensabwägung – insbesondere anhand der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien – zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung der Beschwerdeführer im Einzelfall höher ist als ihr privates Interesse an der Fortsetzung des Privat- und/oder Familienlebens in Österreich. Die Beschwerdeführer halten sich seit Mai 2024 – sohin seit weniger als 2 Jahren – in Österreich auf. Aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz können sie sich auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber sützen und erweist sich ihr (vorübergehender) Aufenthalt als rechtmäßig. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet von weniger als 5 Jahren ist aber jedenfalls nicht so lange, dass ihm eine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies dadurch gemindert, dass sich der Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Der Dauer und Art des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer kommt im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung sohin keine maßgebliche Bedeutung zu.Die Beschwerdeführer halten sich seit Mai 2024 – sohin seit weniger als 2 Jahren – in Österreich auf. Aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz können sie sich auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber sützen und erweist sich ihr (vorübergehender) Aufenthalt als rechtmäßig. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet von weniger als 5 Jahren ist aber jedenfalls nicht so lange, dass ihm eine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies dadurch gemindert, dass sich der Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Der Dauer und Art des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer kommt im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung sohin keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Rückkehrentscheidung greift zudem nicht unverhältnismäßig in ihr Familienleben ein, weil die aus den Beschwerdeführer bestehende Kernfamilie (Mutter und minderjährige Kinder) nicht getrennt wird, sondern der ganzen Familie das Aufenthaltsrecht verweigert wird und alle gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollen. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden. Die Rückkehrentscheidung greift zudem nicht unverhältnismäßig in ihr Familienleben ein, weil die aus den Beschwerdeführer bestehende Kernfamilie (Mutter und minderjährige Kinder) nicht getrennt wird, sondern der ganzen Familie das Aufenthaltsrecht verweigert wird und alle gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollen. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden. Zum Familienleben mit der im gleichen Haushalt lebenden Mutter bzw. Großmutter der Beschwerdeführer ist anzuführen, dass sich auch diese in einem offenen Asylverfahren im Bundesgebiet befindet und ihr Aufenthalt daher unsicher ist. Hinzu kommt, dass die Mutter bzw. Großmutter erst im Dezember 2025 ins Bundesgbiet einreiste und die Beschwerdeführer daher den überwiegenden Zeitraum im Bundesgebiet getrennt von dieser verbrachten. Zwischen den Beschwerdeführern und der Mutter bzw. Großmutter besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis, welches eine Trennung unzumutbar machen würde. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur in Österreich lebenden Schwester ist im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht hervorgekommen. Zudem kann der Kontakt zur in Österreich lebenden Schwester den Beschwerdeführern zumutbar mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Weiters liegt keine berufliche Integration der BF1 im Bundesgebiet vor. Zugunsten der Beschwerdeführer sprechen der Schulbesuch der BF2 und BF3 sowie die durch Kirchenbesuche und Teilnahme an Gemeindeaktivitäten erlangte soziale Integration der Beschwerdeführer. Die BF mussten sich jedoch auch nach ihrer Antragstellung bewusst sein, dass ihr Aufenthalt bei Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Wenngleich minderjährigen Kindern der unsichere Aufenthaltsstatus nicht vorzuwerfen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0216-0219). Das Privatleben bzw. die Integration der Beschwerdeführer erfährt sohin eine gewisse Relativierung.Die BF mussten sich jedoch auch nach ihrer Antragstellung bewusst sein, dass ihr Aufenthalt bei Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Wenngleich minderjährigen Kindern der unsichere Aufenthaltsstatus nicht vorzuwerfen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0216-0219). Das Privatleben bzw. die Integration der Beschwerdeführer erfährt sohin eine gewisse Relativierung. Was die Bindung der BF1 zu ihrem Heimatstaat anbelangt ist zu sagen, dass sie ihr bisheriges Leben in Venezuela verbracht hat, daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist und dort sozialisiert wurde. Sie hat den Großteil ihres Lebens dort verbracht, ist dort einer Berufstätigkeit nachgegangen und hat die Schule besucht. Von einem Verlust der Bindung zum Heimatstaat ist aufgrund der Aufenthaltsdauer der BF1 in Österreich jedenfalls nicht auszugehen. Aufgrund der angeführten Lebensumstände der B1 in Venezuela ist nicht zu erwarten, dass sie bei der Reintegration auf größere Probleme stoßen wird. Vielmehr wird es ihr möglich sein sich erneut in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG vorzunehmenden Abwägung auch das Kindeswohl der minderjährigen BF2 und BF3 in Betracht zu ziehen. Dabei sind insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 5.5.2021, Ra 2021/18/0050 bis 0053).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Abwägung auch das Kindeswohl der minderjährigen BF2 und BF3 in Betracht zu ziehen. Dabei sind insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 5.5.2021, Ra 2021/18/0050 bis 0053). Die BF2 und BF3 wurden in Venezuela geboren und sprechen die dortige Landessprache. Darüber hinaus verbrachten sie den Großteil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland. In Österreich halten sie sich erst vergleichsweise kurz auf, wenngleich nicht verkannt wird, dass sie hier die Schule besuchen, einen Freundeskreis aufweisen und allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist. Des Weiteren werden die schwierigen Lebensbedingungen in Venezuela nicht verkannt, doch sind die BF2 und BF3 gesund und werden gemeinsam mit ihrer Mutter im Familienverband in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Aus den Länderfeststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in ihrem Heimatland auch keine Schulbildung erfahren könnten. Der bloße Umstand der Fortsetzung einer Ausbildung in Österreich kommt für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu und ist auch einer mangelnden Gleichwertigkeit der Bildungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK keine entscheidende Bedeutung zuzumessen (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042 biss 0046). Da die BF1 gesund und erwerbsfähig ist und somit auch in Venezuela ein gewisses Einkommen erwirtschaften werden kann, ist von einer existenziellen Absicherung der sich jeweils nicht mehr im Kleinkindalter befindlichen Minderjährigen auszugehen. Die BF2 und BF3 wurden in Venezuela geboren und sprechen die dortige Landessprache. Darüber hinaus verbrachten sie den Großteil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland. In Österreich halten sie sich erst vergleichsweise kurz auf, wenngleich nicht verkannt wird, dass sie hier die Schule besuchen, einen Freundeskreis aufweisen und allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist. Des Weiteren werden die schwierigen Lebensbedingungen in Venezuela nicht verkannt, doch sind die BF2 und BF3 gesund und werden gemeinsam mit ihrer Mutter im Familienverband in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Aus den Länderfeststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in ihrem Heimatland auch keine Schulbildung erfahren könnten. Der bloße Umstand der Fortsetzung einer Ausbildung in Österreich kommt für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu und ist auch einer mangelnden Gleichwertigkeit der Bildungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK keine entscheidende Bedeutung zuzumessen vergleiche VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042 biss 0046). Da die BF1 gesund und erwerbsfähig ist und somit auch in Venezuela ein gewisses Einkommen erwirtschaften werden kann, ist von einer existenziellen Absicherung der sich jeweils nicht mehr im Kleinkindalter befindlichen Minderjährigen auszugehen. Insgesamt ist nicht zu erwarten, dass sich eine Rückkehr im Familienverband, trotz der schwierigen Lebensverhältnisse in Venezuela derart negativ auf das Kindeswohl auswirkt, dass sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig erweist. Die BF1 ist strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich jedoch nicht entscheidend zu stärken (VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029). Zusammengefasst steht dem vergleichsweise geringen Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. So waren die Beschwerdeführer vergleichsweise kurz im Bundesgebiet aufhältig, ihrer Integration steht der unsichere Aufenthalt gegenüber und besteht eine aufrechte Bindung zu ihrem Herkunftsstaat. Auch das Kindeswohl der minderjährigen BF2 und BF3 steht einer Rückkehrentscheidung fallgegenständlich nicht entgegen. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in den Beschwerden behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. So waren die Beschwerdeführer vergleichsweise kurz im Bundesgebiet aufhältig, ihrer Integration steht der unsichere Aufenthalt gegenüber und besteht eine aufrechte Bindung zu ihrem Herkunftsstaat. Auch das Kindeswohl der minderjährigen BF2 und BF3 steht einer Rückkehrentscheidung fallgegenständlich nicht entgegen. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in den Beschwerden behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK
G kommt nicht in Betracht. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG kommt nicht in Betracht. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. waren somit spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. waren somit spruchgemäß abzuweisen. 3.6. Zu den Spruchpunkten V. der angefochtenen Bescheide:3.6. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. der angefochtenen Bescheide:
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:
1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die belangte Behörde hat
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise
Abs 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 3, FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. Der von der belangten Behörde festgelegten Frist von 14 Tagen wurde in den Beschwerden nicht entgegengetreten und wurden besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zur Ausreise erforderlich gemacht hätten, im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Somit waren die Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen und die Beschwerden zur Gänze als unbegründet abzuweisen.Somit waren die Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen und die Beschwerden zur Gänze als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In den Beschwerden findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G316.2312090.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.