Obsah (15)
Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 21§ 24§ 11§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 28§ 50§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlI403 2327375-1 SpruchI403 2327375-1/15E, I403 2327375-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 09.10.2020 von XXXX , Namibia, aus bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX und beim Magistrat der Stadt XXXX einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Student. Er reiste am 27.02.2021 legal mittels Visum D nach Österreich ein und wurde ihm am 22.03.2021 vom Magistrat der Stadt XXXX erstmals eine Aufenthaltsbewilligung als Student ausgestellt. Diese Bewilligung wurde am 23.03.2022, 24.03.2023 und 25.03.2024 jeweils verlängert. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 09.10.2020 von römisch 40 , Namibia, aus bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und beim Magistrat der Stadt römisch 40 einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Student. Er reiste am 27.02.2021 legal mittels Visum D nach Österreich ein und wurde ihm am 22.03.2021 vom Magistrat der Stadt römisch 40 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung als Student ausgestellt. Diese Bewilligung wurde am 23.03.2022, 24.03.2023 und 25.03.2024 jeweils verlängert. Am 20.03.2025 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Verlängerungsantrag bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX . Er wurde dazu am 28.05.2025 niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen führte er bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX aus, in den verbleibenden drei Semestern sein Doktoratsstudium abschließen zu können. Sein Studium finanziere er sich derzeit insbesondere durch seine Firma in Namibia. Am 20.03.2025 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Verlängerungsantrag bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 . Er wurde dazu am 28.05.2025 niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen führte er bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 aus, in den verbleibenden drei Semestern sein Doktoratsstudium abschließen zu können. Sein Studium finanziere er sich derzeit insbesondere durch seine Firma in Namibia. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX teilte dem Beschwerdeführer am 18.06.2025 mit, dass aus Sicht der Behörde keine positive Prognose erstellt werden könne und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) darüber in Kenntnis gesetzt werde. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 teilte dem Beschwerdeführer am 18.06.2025 mit, dass aus Sicht der Behörde keine positive Prognose erstellt werden könne und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde/ BFA) darüber in Kenntnis gesetzt werde. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 20.06.2025 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass er über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um seinen Lebensunterhalt für die nächsten sechs Monate zu bestreiten, er vollständig ins Doktoratsstudium der Managementwissenschaften integriert sei, bisher alle Lehrveranstaltungen erfolgreich abgeschlossen habe und zudem im Vorstand des Europäischen XXXX ( XXXX ) sei.Mit Schreiben vom 20.06.2025 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass er über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um seinen Lebensunterhalt für die nächsten sechs Monate zu bestreiten, er vollständig ins Doktoratsstudium der Managementwissenschaften integriert sei, bisher alle Lehrveranstaltungen erfolgreich abgeschlossen habe und zudem im Vorstand des Europäischen römisch 40 ( römisch 40 ) sei. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX verständigte die belangte Behörde am 26.06.2025 darüber, dass aufgrund der mangelnden Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers ein Erteilungshindernis nach § 11 NAG vorliege, und in der Folge leitete das BFA ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung ein. Das am 18.07.2025 am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers zugestellte Parteiengehör des BFA wurde nicht behoben. Per E-Mail wurde dem Beschwerdeführer, nachdem dieser sich am 19.09.2025 bei der Niederlassungsbehörde nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte, am 22.09.2025 ein Parteiengehör per E-Mail zugestellt, zu welchem der Beschwerdeführer am 26.09.2025 Stellung nahm. Im Wesentlichen führte er aus, derzeit bei seiner Schwester in Österreich zu leben, über mehrere Einstellungszusagen zu verfügen und beim AMS als arbeitssuchend gemeldet zu sein. Der Beschwerdeführer könne ein umfangreiches soziales Netzwerk in Österreich vorweisen und habe zu seinem Herkunftsstaat aufgrund des Todes beider Elternteile keinerlei Bindungen. Eine Rückkehr sei für ihn ausgeschlossen und wolle er im Bundesgebiet sein PhD-Studium sowie sein Privatleben fortführen. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 verständigte die belangte Behörde am 26.06.2025 darüber, dass aufgrund der mangelnden Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers ein Erteilungshindernis nach Paragraph 11, NAG vorliege, und in der Folge leitete das BFA ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung ein. Das am 18.07.2025 am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers zugestellte Parteiengehör des BFA wurde nicht behoben. Per E-Mail wurde dem Beschwerdeführer, nachdem dieser sich am 19.09.2025 bei der Niederlassungsbehörde nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte, am 22.09.2025 ein Parteiengehör per E-Mail zugestellt, zu welchem der Beschwerdeführer am 26.09.2025 Stellung nahm. Im Wesentlichen führte er aus, derzeit bei seiner Schwester in Österreich zu leben, über mehrere Einstellungszusagen zu verfügen und beim AMS als arbeitssuchend gemeldet zu sein. Der Beschwerdeführer könne ein umfangreiches soziales Netzwerk in Österreich vorweisen und habe zu seinem Herkunftsstaat aufgrund des Todes beider Elternteile keinerlei Bindungen. Eine Rückkehr sei für ihn ausgeschlossen und wolle er im Bundesgebiet sein PhD-Studium sowie sein Privatleben fortführen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2025, zugestellt am 22.10.2025, wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 52Abs. 4 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Simbabwe
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Dem Beschwerdeführer wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darlegen können, dass er über ausreichende Mittel verfüge, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft werde. Der Beschwerdeführer führe kein Familienleben in Österreich und sei auch sein Privatleben nicht derart außergewöhnlich, dass dies zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen würde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2025, zugestellt am 22.10.2025, wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Simbabwe
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darlegen können, dass er über ausreichende Mittel verfüge, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft werde. Der Beschwerdeführer führe kein Familienleben in Österreich und sei auch sein Privatleben nicht derart außergewöhnlich, dass dies zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen würde. Gegen den Bescheid vom 13.10.2025 erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht mit 14.11.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.11.2025, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer verschiedene Zahlungen erwarte und im Zeitraum von November 2025 bis Jänner 2026 für die XXXX in Namibia arbeiten werde. Der Beschwerdeführer könne seinen Aufenthalt durch „seine eigene Erwerbstätigkeit bzw. generierten Einnahmen stemmen“. Er sei nicht auf die vom AMS bezogenen Unterstützungen angewiesen gewesen, sondern habe er sich auf diesem Weg nur versichern wollen. Er habe sich nun zur Ausreise aus Österreich entschlossen, wodurch er „nunmehr keine Gelder vom österreichischen Staat erhält.“Gegen den Bescheid vom 13.10.2025 erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht mit 14.11.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.11.2025, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer verschiedene Zahlungen erwarte und im Zeitraum von November 2025 bis Jänner 2026 für die römisch 40 in Namibia arbeiten werde. Der Beschwerdeführer könne seinen Aufenthalt durch „seine eigene Erwerbstätigkeit bzw. generierten Einnahmen stemmen“. Er sei nicht auf die vom AMS bezogenen Unterstützungen angewiesen gewesen, sondern habe er sich auf diesem Weg nur versichern wollen. Er habe sich nun zur Ausreise aus Österreich entschlossen, wodurch er „nunmehr keine Gelder vom österreichischen Staat erhält.“ Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2025 vorgelegt und langten am 26.11.2025 in der Gerichtsabteilung der zuständigen Richterin ein. Am 09.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Rechtssache erörtert wurde. Der Beschwerdeführer wurde per Videokonferenz einvernommen, da mit Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 03.03.2026 mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer kein Visum für die Einreise nach Österreich erhalten habe und die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers folglich nicht möglich sei. Am 16.03.2026 und am 24.03.2026 wurden weitere Dokumente vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Simbabwe. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist in Harare geboren und wuchs zunächst in Simbabwe auf. Nach dem Tod seiner Eltern zog er 2010 nach Namibia, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat und auch in Zukunft leben will. 2019 erhielt er für Namibia eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Er besuchte sie im Sommer 2019 für einen Monat. Eine Cousine des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität besteht weder zu seiner Schwester noch zu seiner Cousine. Der Beschwerdeführer beschloss in Österreich ein Studium im Bereich Tourismus/Nachhaltigkeit zu absolvieren und stellte von XXXX , Namibia, aus am 09.10.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX und beim Magistrat der Stadt XXXX jeweils einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Student. Er reiste am 27.02.2021 mittels eines vom 27.02.2021 bis zum 26.6.2021 gültigen Visums D nach Österreich ein. Am 22.03.2021 wurde ihm vom Magistrat der Stadt XXXX erstmals eine Aufenthaltsbewilligung als Student ausgestellt. Der Aufenthaltstitel Student wurde drei Mal (23.03.2022, 24.03.2023 und 25.03.2024) bis zum 25.03.2025 verlängert.Der Beschwerdeführer beschloss in Österreich ein Studium im Bereich Tourismus/Nachhaltigkeit zu absolvieren und stellte von römisch 40 , Namibia, aus am 09.10.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und beim Magistrat der Stadt römisch 40 jeweils einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Student. Er reiste am 27.02.2021 mittels eines vom 27.02.2021 bis zum 26.6.2021 gültigen Visums D nach Österreich ein. Am 22.03.2021 wurde ihm vom Magistrat der Stadt römisch 40 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung als Student ausgestellt. Der Aufenthaltstitel Student wurde drei Mal (23.03.2022, 24.03.2023 und 25.03.2024) bis zum 25.03.2025 verlängert. Der Beschwerdeführer schloss sein Masterstudium Innovation und Management in XXXX ab und begann im Februar 2024 ein Doktoratsstudium in XXXX . Der Beschwerdeführer ist seit dem 02.02.2024 als ordentlicher Student zum Doktoratsstudium (PhD-Studium Management) Management und Betriebswissenschaft inskribiert. Das PhD-Studium ist mit 6 Semestern zu 180 ECTS-AP ausgeschrieben und hat der Beschwerdeführer bisher Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von 30 ECTS-AP absolviert. Im ersten Semester (Sommersemester 2024) hat der Beschwerdeführer keine ECTS-AP absolviert, im Wintersemester 2024/2025 hat er eine Prüfung zu 5 ECTS-AP absolviert. Im Sommersemester 2025 hat der Beschwerdeführer an Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von 25 ECTS-AP teilgenommen bzw. diese absolviert. Im Wintersemester 2025/2026 hat der Beschwerdeführer keine ECTS-AP absolviert. Der Beschwerdeführer arbeitet aktuell an einem Konzept für seine Dissertation, hat aber noch keinen Betreuer und keine Dissertationsvereinbarung. Der Beschwerdeführer schloss sein Masterstudium Innovation und Management in römisch 40 ab und begann im Februar 2024 ein Doktoratsstudium in römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist seit dem 02.02.2024 als ordentlicher Student zum Doktoratsstudium (PhD-Studium Management) Management und Betriebswissenschaft inskribiert. Das PhD-Studium ist mit 6 Semestern zu 180 ECTS-AP ausgeschrieben und hat der Beschwerdeführer bisher Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von 30 ECTS-AP absolviert. Im ersten Semester (Sommersemester 2024) hat der Beschwerdeführer keine ECTS-AP absolviert, im Wintersemester 2024 aus 2025, hat er eine Prüfung zu 5 ECTS-AP absolviert. Im Sommersemester 2025 hat der Beschwerdeführer an Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von 25 ECTS-AP teilgenommen bzw. diese absolviert. Im Wintersemester 2025 aus 2026, hat der Beschwerdeführer keine ECTS-AP absolviert. Der Beschwerdeführer arbeitet aktuell an einem Konzept für seine Dissertation, hat aber noch keinen Betreuer und keine Dissertationsvereinbarung. Der Beschwerdeführer spricht Englisch und verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Eine Deutschprüfung absolvierte er in Österreich nicht, seine Studien sind englischsprachig. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Vom 08.03.2021 bis zum 07.10.2025 war der Beschwerdeführer durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Vom 04.06.2025 bis zum 23.10.2025 war er zudem an der Wohnadresse seiner Schwester mit Nebenwohnsitz gemeldet. Tatsächlich hielt sich der Beschwerdeführer von Juni bis Mitte August 2025 in Namibia auf. Am 23.10.2025 reiste er wiederum nach Namibia aus, wo er sich seither aufhält. Er betreibt dort gemeinsam mit einer Partnerin ein Reisebüro („ XXXX “), welches Touren durch Namibia anbietet. 2025 hatte er drei Anfragen, die er aber teilweise an andere Agenturen vermitteln musste. Von ihm selbst wurde nur im Juni 2025 eine zweiwöchige Tour mit zwei Bekannten aus Österreich durchgeführt. Er betreibt dort gemeinsam mit einer Partnerin ein Reisebüro („ römisch 40 “), welches Touren durch Namibia anbietet. 2025 hatte er drei Anfragen, die er aber teilweise an andere Agenturen vermitteln musste. Von ihm selbst wurde nur im Juni 2025 eine zweiwöchige Tour mit zwei Bekannten aus Österreich durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist in Namibia beim Consultingunternehmen XXXX ( XXXX ) beschäftigt, welches ihm monatlich etwa 500 Euro auszahlt und ihm darüber hinaus eine kostenlose Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung stellt. Der Beschwerdeführer ist in Namibia beim Consultingunternehmen römisch 40 ( römisch 40 ) beschäftigt, welches ihm monatlich etwa 500 Euro auszahlt und ihm darüber hinaus eine kostenlose Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung stellt. Der Beschwerdeführer hat auf dem Konto einer österreichischen Bank EUR 596,20 (Stand 05.02.2026) und auf dem Konto einer südafrikanischen Bank 13.364,37 Namibia Dollar, umgerechnet etwa EUR 685 (Stand 05.02.2026). Der Beschwerdeführer war vom 11.06.2021 bis zum 31.05.2022 und vom 01.01.2024 bis zum 18.02.2024 als geringfügig beschäftigter Arbeiter versichert. Vom 01.06.2022 bis zum 30.09.2022 und vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2023 war er als Angestellter angemeldet. Vom 15.01.2024 bis zum 30.06.2024 und vom 01.08.2024 bis zum 26.11.2024 war der Beschwerdeführer als Arbeiter versichert. Seine letzte Anstellung war in einem Hotel; die Beschäftigung musste von Seiten des Arbeitgebers beendet werden, da es mit den für die Beschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen zu Unklarheiten bzw. zu keiner rechtzeitigen Antragstellung gekommen war. Nach seiner Kündigung am 26.11.2024 versuchte der Beschwerdeführer jedenfalls bis März 2025 (als er den Verlängerungsantrag stellte) eine Anstellung zu finden, blieb dabei aber erfolglos. Vom 11.12.2024 bis zum 29.04.2025 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und vom 30.04.2025 bis zum 07.06.2025, vom 11.08.2025 bis zum 07.09.2025 und vom 19.09.2025 bis zum 24.10.2025 bezog der Beschwerdeführer Notstands- und Überbrückungshilfe. Im Zeitraum vom 14.08.2025 bis zum 07.10.2025 war der Beschwerdeführer selbstversichert, zum Entscheidungszeitpunkt liegt kein aufrechtes Versicherungsverhältnis vor. Am 20.03.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels als Student, der von der zuständigen Niederlassungsbehörde nicht positiv beurteilt wurde. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrere Vorverträge und Einstellungszusagen: So hat die XXXX dem Beschwerdeführer einen befristeten Praktikumsvertrag mit Eintrittsdatum zum 01.06.2025, bis hin zum 31.05.2026, zu 20 Wochenstunden und einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.000,00 angeboten. Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage ab Oktober bzw. November 2025 für 20 Wochenstunden zu einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.100,00 von einem Hotel in XXXX . Zuletzt stellte ihm das Hotel am 11.03.2026 eine Einstellungszusage für eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden in Aussicht, nunmehr ohne konkretes Datum und Einkommen. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrere Vorverträge und Einstellungszusagen: So hat die römisch 40 dem Beschwerdeführer einen befristeten Praktikumsvertrag mit Eintrittsdatum zum 01.06.2025, bis hin zum 31.05.2026, zu 20 Wochenstunden und einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.000,00 angeboten. Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage ab Oktober bzw. November 2025 für 20 Wochenstunden zu einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.100,00 von einem Hotel in römisch 40 . Zuletzt stellte ihm das Hotel am 11.03.2026 eine Einstellungszusage für eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden in Aussicht, nunmehr ohne konkretes Datum und Einkommen. Der Beschwerdeführer ist ehrenamtliches Vorstandsmitglied des Europäischen XXXX und ehrenamtlich für eine kirchliche Organisation tätig. Der Beschwerdeführer ist ehrenamtliches Vorstandsmitglied des Europäischen römisch 40 und ehrenamtlich für eine kirchliche Organisation tätig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur finanziellen Belastung des Aufenthalts des Beschwerdeführers für die Gebietskörperschaft: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine finanzielle Belastung für die Gebietskörperschaft dar. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um sich seinen Lebensunterhalt in Österreich zu finanzieren. 1.
- Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Simbabwe einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.03.2026, zu welcher der Beschwerdeführer, der sich in Namibia aufhält, über Video zugeschalten wurde. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Original in Vorlage gebrachten Reisepasses, Nr. XXXX (AS 131), ausgestellt am 21.01.2020, fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Original in Vorlage gebrachten Reisepasses, Nr. römisch 40 (AS 131), ausgestellt am 21.01.2020, fest. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen, seinen Sprachkenntnissen sowie zu seiner Gesundheit und Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 39, AS 97). Die bisherigen meldebehördlichen Erfassungen des Beschwerdeführers resultieren aus einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Schwester wohnte, ist überdies seiner Stellungnahme vom 20.06.2025 (AS 11) zu entnehmen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Namibia im Juni 2025 resultiert aus seinen Angaben in der Stellungnahme vom 20.06.2025 (AS 11), wonach er vom 16.06.2025 bis zum 30.06.2025 für eine zweiwöchige Tour gebucht worden sei. In der Verhandlung bestätigte er, von Juni bis Mitte August in Namibia gewesen zu sein. Dass er seit dem 23.10.2025 erneut in Namibia aufhältig ist, resultiert auf einem seiner vorgelegten Kontoauszüge vom 18.11.2025 (AS 267 bis AS 271), woraus ersichtlich ist, dass alle Kontobewegungen des Beschwerdeführers ab dem 23.10.2025 in XXXX getätigt wurden. In der mündlichen Verhandlung bestätigte er seine Ausreise.Dass er seit dem 23.10.2025 erneut in Namibia aufhältig ist, resultiert auf einem seiner vorgelegten Kontoauszüge vom 18.11.2025 (AS 267 bis AS 271), woraus ersichtlich ist, dass alle Kontobewegungen des Beschwerdeführers ab dem 23.10.2025 in römisch 40 getätigt wurden. In der mündlichen Verhandlung bestätigte er seine Ausreise. Die Feststellungen zum Reisebüro, welches der Beschwerdeführer in Namibia betreibt, ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Dokumenten zur Unternehmensgründung. Dass die Erstantragstellung am 09.10.2020 von XXXX , Namibia, aus vorgenommen wurde, ist einem Auszug aus dem IZR zu entnehmen. Die Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet am 27.02.2021 mittels gültigem Visum D, die Ausstellung einer erstmaligen Aufenthaltsbewilligung als Student vom 22.03.2021, ebenso wie alle weiteren Verlängerungsantragstellungen des Beschwerdeführers betreffend die Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Student, resultieren aus einem Auszug aus dem IZR. Dass die Erstantragstellung am 09.10.2020 von römisch 40 , Namibia, aus vorgenommen wurde, ist einem Auszug aus dem IZR zu entnehmen. Die Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet am 27.02.2021 mittels gültigem Visum D, die Ausstellung einer erstmaligen Aufenthaltsbewilligung als Student vom 22.03.2021, ebenso wie alle weiteren Verlängerungsantragstellungen des Beschwerdeführers betreffend die Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Student, resultieren aus einem Auszug aus dem IZR. Dass der Beschwerdeführer neben seiner in Österreich aufhältigen Schwester eine Cousine in Deutschland hat, ist dem Inhalt des Verwaltungsaktes zu entnehmen. Dass zu seiner Schwester oder zu seiner Cousine weder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität besteht, gründet auf dem Umstand, dass im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges behauptet wurde (AS 98). Die Zeiten, in denen der Beschwerdeführer berufstätig und versichert war, ebenso die Monate, in denen der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und Notstands- und Überbrückungshilfe in Anspruch genommen hat, ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen rund um die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 26.11.2024 ergeben sich aus einem am 24.03.2026 vorgelegten Schreiben des Hotels. Dass der Beschwerdeführer in der Folge versuchte, eine Anstellung zu finden, dabei aber erfolglos blieb, entspricht seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers resultieren aus dem Eindruck, welchen sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung machen konnte sowie seinen glaubhaften Ausführungen. Dass der Beschwerdeführer seit dem 02.02.2024 als ordentlicher Student zum Doktoratsstudium Management und Betriebswissenschaft inskribiert ist, ist einem Studienblatt der Universität XXXX vom 21.05.2025 (AS 17, AS 102, AS 103, AS 275) zu entnehmen und hat er bereits bei der belangten Behörde glaubhaft dargelegt, das Studium Innovation und Management im Tourismus in XXXX mit Master-Abschluss absolviert zu haben (AS 97). Die bisherigen Studienerfolge sowie die allgemeinen Feststellungen zum PhD- Studium, zu welchem der Beschwerdeführer zugelassen ist, resultieren aus einem vorgelegten Studienerfolg vom 23.09.2025 (AS 100, AS 101) sowie aus einer aktuellen Internetrecherche (https://www. XXXX de/studien/phd-program-management/). Dass der Beschwerdeführer im jüngst vergangenen Wintersemester 2025/2026 keinen Studienerfolg vorlegen konnte, begründete er in der mündlichen Verhandlung damit, dass er alle Kurse bereits im Sommersemester gemacht habe. Die Feststellung, dass er bislang weder Dissertationsbetreuer noch Dissertationsvereinbarung hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. In dieser legte er eine E-Mail an die Universität XXXX vor, in welcher er um Hinweise bat, wie er seine Studien gegebenenfalls auch von Namibia aus weiterführen könne; laut seinen Angaben in der Verhandlung erhielt er auf die am 16.10.2025 versandte E-Mail aber keine Antwort. Dass der Beschwerdeführer seit dem 02.02.2024 als ordentlicher Student zum Doktoratsstudium Management und Betriebswissenschaft inskribiert ist, ist einem Studienblatt der Universität römisch 40 vom 21.05.2025 (AS 17, AS 102, AS 103, AS 275) zu entnehmen und hat er bereits bei der belangten Behörde glaubhaft dargelegt, das Studium Innovation und Management im Tourismus in römisch 40 mit Master-Abschluss absolviert zu haben (AS 97). Die bisherigen Studienerfolge sowie die allgemeinen Feststellungen zum PhD- Studium, zu welchem der Beschwerdeführer zugelassen ist, resultieren aus einem vorgelegten Studienerfolg vom 23.09.2025 (AS 100, AS 101) sowie aus einer aktuellen Internetrecherche (https://www. römisch 40 de/studien/phd-program-management/). Dass der Beschwerdeführer im jüngst vergangenen Wintersemester 2025 aus 2026, keinen Studienerfolg vorlegen konnte, begründete er in der mündlichen Verhandlung damit, dass er alle Kurse bereits im Sommersemester gemacht habe. Die Feststellung, dass er bislang weder Dissertationsbetreuer noch Dissertationsvereinbarung hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. In dieser legte er eine E-Mail an die Universität römisch 40 vor, in welcher er um Hinweise bat, wie er seine Studien gegebenenfalls auch von Namibia aus weiterführen könne; laut seinen Angaben in der Verhandlung erhielt er auf die am 16.10.2025 versandte E-Mail aber keine Antwort. Die Feststellungen zu den Kontoständen des Beschwerdeführers ergeben sich aus von ihm in der Verhandlung vorgelegten Bankauszügen. Die Feststellungen zu den Einstellungszusagen des Beschwerdeführers resultieren aus einem Arbeitsvertrag der XXXX GmbH vom 27.05.2025 (AS 108 bis AS 113) und einer E-Mail vom Hotel XXXX in XXXX vom 05.09.2025 sowie vom 03.10.2025, vom 14.11.2025 (AS 107, AS 125, AS 261) und vom 11.03.
- Die Feststellungen zu den Einstellungszusagen des Beschwerdeführers resultieren aus einem Arbeitsvertrag der römisch 40 GmbH vom 27.05.2025 (AS 108 bis AS 113) und einer E-Mail vom Hotel römisch 40 in römisch 40 vom 05.09.2025 sowie vom 03.10.2025, vom 14.11.2025 (AS 107, AS 125, AS 261) und vom 11.03.
- Dass der Beschwerdeführer Mitglied im Vorstand des Europäischen XXXX ist, ergibt sich anhand seiner glaubhaften Angaben bei der belangten Behörde sowie einem Unterstützungsschreiben des Europäischen XXXX (AS 114, AS 115, AS 265). Darüber hinaus ist anhand eines Schreibens der kirchlichen Organisation XXXX der Diözese XXXX vom 17.11.2025 (AS 263) ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer ehrenamtlich engagiert. Dass der Beschwerdeführer Mitglied im Vorstand des Europäischen römisch 40 ist, ergibt sich anhand seiner glaubhaften Angaben bei der belangten Behörde sowie einem Unterstützungsschreiben des Europäischen römisch 40 (AS 114, AS 115, AS 265). Darüber hinaus ist anhand eines Schreibens der kirchlichen Organisation römisch 40 der Diözese römisch 40 vom 17.11.2025 (AS 263) ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer ehrenamtlich engagiert. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
- Zur finanziellen Belastung des Aufenthalts des Beschwerdeführers für die Gebietskörperschaft: Dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um sich seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet zu finanzieren und daraus resultierend anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führt, ergibt sich aus mehreren Überlegungen: So ist vorweg erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom 11.12.2024 bis zum 29.04.2025 Arbeitslosengeld bezogen hat und vom 30.04.2025 bis zum 07.06.2025, vom 11.08.2025 bis zum 07.09.2025 und vom 19.09.2025 bis zum 24.10.2025 Notstands- und Überbrückungshilfe in Anspruch genommen hat und demzufolge die Gebietskörperschaft durch seinen Aufenthalt bereits finanziell belastet wurde. Entgegen der Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.06.2025 (AS 11), wonach der Beschwerdeführer seine Finanzen durch die Leistung einer zweiwöchigen Tour im Rahmen seines Reisebürobetriebes (16.06.2025 bis 30.06.2025) aufbessere und aktiv an weiteren Geschäftsprojekten arbeite, ergibt sich aus seiner unternehmerischen Tätigkeit keine nachhaltige finanzielle Einnahmequelle, war er doch offenbar nicht in der Lage, seither weitere Reisen zu verkaufen und würde dies zudem seinen Aufenthalt in Namibia voraussetzen. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Verhandlung, dass es schwierig sei, Reisen anzubieten, wenn er nicht vor Ort sei, zudem gebe es nicht viele Anfragen. Das Reisebüro hat auch kein Büro und keine Angestellten. Aus dem Reisebüro ergibt sich daher keine finanzielle Absicherung, insbesondere nicht, wenn sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält. Den vorgelegten Schreiben der XXXX (AS 281, AS 290 sowie Beilage zur Verhandlungsniederschrift) und den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer monatlich für seine Konsultationstätigkeit von November 2025 bis Januar 2026 etwa NAD 8.000,00 bis 10.000,00, was umgerechnet (und gerundet) zwischen EUR 422,00 und EUR 527,00 monatlich entspricht, verdiente und dass er daneben auch noch Unterkunft und Verpflegung erhält. Nach seiner Tätigkeit für die Stiftung gefragt, erklärte der Beschwerdeführer: „Ich überarbeite Verträge, die wir mit Sponsoren haben, es geht um das Funding. Ich mache diesbezüglich auch die Verhandlungen und reise zuweilen auch durch das Land, um die Projekte anzusehen, wir sind nämlich eine NGO.“ Auch wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung behauptete, die Tätigkeit für die Stiftung auch von Österreich aus fortsetzen zu können, erscheint dies angesichts der genannten Tätigkeiten wenig plausibel und ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar angibt, früher – allerdings nur in Form von „Kurzzeitverträgen“ - für die Stiftung tätig gewesen zu sein, dass dies aber offenbar nicht ausreichte, um seinen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Damit konfrontiert meinte er in der Verhandlung, dass das Leben in Österreich eben teuer sei, wenn er es mit namibischen Dollar bezahlen müsse. Eine langfristige, sichere Einnahmequelle während des Aufenthaltes in Österreich ist daher die Konsultationstätigkeit für die genannte Stiftung in Namibia ebenfalls nicht.Den vorgelegten Schreiben der römisch 40 (AS 281, AS 290 sowie Beilage zur Verhandlungsniederschrift) und den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer monatlich für seine Konsultationstätigkeit von November 2025 bis Januar 2026 etwa NAD 8.000,00 bis 10.000,00, was umgerechnet (und gerundet) zwischen EUR 422,00 und EUR 527,00 monatlich entspricht, verdiente und dass er daneben auch noch Unterkunft und Verpflegung erhält. Nach seiner Tätigkeit für die Stiftung gefragt, erklärte der Beschwerdeführer: „Ich überarbeite Verträge, die wir mit Sponsoren haben, es geht um das Funding. Ich mache diesbezüglich auch die Verhandlungen und reise zuweilen auch durch das Land, um die Projekte anzusehen, wir sind nämlich eine NGO.“ Auch wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung behauptete, die Tätigkeit für die Stiftung auch von Österreich aus fortsetzen zu können, erscheint dies angesichts der genannten Tätigkeiten wenig plausibel und ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar angibt, früher – allerdings nur in Form von „Kurzzeitverträgen“ - für die Stiftung tätig gewesen zu sein, dass dies aber offenbar nicht ausreichte, um seinen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Damit konfrontiert meinte er in der Verhandlung, dass das Leben in Österreich eben teuer sei, wenn er es mit namibischen Dollar bezahlen müsse. Eine langfristige, sichere Einnahmequelle während des Aufenthaltes in Österreich ist daher die Konsultationstätigkeit für die genannte Stiftung in Namibia ebenfalls nicht. Einem in der Verhandlung vorgelegten „Project Confirmation Letter“ vom 05.03.2026 eines Geschäftsführers der „E XXXX “ ist zu entnehmen, dass das in XXXX ansässige Unternehmen an einer Ausschreibung für eine sechsmonatige Beratungstätigkeit für die „ XXXX “, einen namibischen Energieversorger, teilgenommen hat und dass der Beschwerdeführer im Fall einer Auftragserteilung als „Co-Lead Project Expert“ und „Lead Consultant“ tätig werden würde. Auch daraus ergibt sich keine Einnahmequelle für einen Aufenthalt in Österreich, da erstens nicht klar ist, ob das Unternehmen die Ausschreibung gewinnt und zweitens von der Notwendigkeit einer Präsenz des Beschwerdeführers in Namibia während des Projekts auszugehen ist.Einem in der Verhandlung vorgelegten „Project Confirmation Letter“ vom 05.03.2026 eines Geschäftsführers der „E römisch 40 “ ist zu entnehmen, dass das in römisch 40 ansässige Unternehmen an einer Ausschreibung für eine sechsmonatige Beratungstätigkeit für die „ römisch 40 “, einen namibischen Energieversorger, teilgenommen hat und dass der Beschwerdeführer im Fall einer Auftragserteilung als „Co-Lead Project Expert“ und „Lead Consultant“ tätig werden würde. Auch daraus ergibt sich keine Einnahmequelle für einen Aufenthalt in Österreich, da erstens nicht klar ist, ob das Unternehmen die Ausschreibung gewinnt und zweitens von der Notwendigkeit einer Präsenz des Beschwerdeführers in Namibia während des Projekts auszugehen ist. Betreffend das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer neben seinem Guthaben auf dem österreichischen Konto von EUR 906,77 noch weitere Zahlungen des Europäischen XXXX sowie der Diözese XXXX für die Erstellung eines Workshops erhalte (AS 291), ist festzuhalten, dass die im Rahmen der Verhandlung vorgelegten aktuellen Kontoauszüge ein Gesamtguthaben von EUR 1281,20 zeigen und dies nicht ausreicht, um eine finanzielle Absicherung zu beweisen. Das Guthaben auf dem österreichischen Konto hat sich inzwischen auch reduziert. Betreffend das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer neben seinem Guthaben auf dem österreichischen Konto von EUR 906,77 noch weitere Zahlungen des Europäischen römisch 40 sowie der Diözese römisch 40 für die Erstellung eines Workshops erhalte (AS 291), ist festzuhalten, dass die im Rahmen der Verhandlung vorgelegten aktuellen Kontoauszüge ein Gesamtguthaben von EUR 1281,20 zeigen und dies nicht ausreicht, um eine finanzielle Absicherung zu beweisen. Das Guthaben auf dem österreichischen Konto hat sich inzwischen auch reduziert. Dass der Beschwerdeführer von seiner Familie laufend finanzielle Unterstützung erhalte, um sich sein Leben in Österreich zu finanzieren, ist anhand der vorgelegten Kontoauszüge für das Bundesverwaltungsgericht einerseits nicht ersichtlich und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer für vier Monate Arbeitslosengeld und vom 30.04.2025 bis hin zum 24.10.2025 immer wieder Notstands- und Überbrückungshilfe bezogen hat, auch nicht glaubhaft. Dies wurde in der Verhandlung auch nicht mehr behauptet. Gefragt nach der Finanzierung eines weiteren Studienaufenthaltes in Österreich verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Möglichkeit, in einem XXXX Hotel zu arbeiten; er legte eine diesbezügliche Einstellungszusage vor, nach welcher er, „unter der aufschiebenden Bedingung, dass die für die Beschäftigung in Österreich erforderlichen aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen/Titel rechtswirksam erteilt werden“, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Frühstücksmitarbeiter beschäftigt werden könne. In der Einstellungszusage vom 11.03.2026 ist kein Gehalt genannt, in früheren Einstellungszusagen des Hotels war die Rede von einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.100,00.Gefragt nach der Finanzierung eines weiteren Studienaufenthaltes in Österreich verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Möglichkeit, in einem römisch 40 Hotel zu arbeiten; er legte eine diesbezügliche Einstellungszusage vor, nach welcher er, „unter der aufschiebenden Bedingung, dass die für die Beschäftigung in Österreich erforderlichen aufenthalts- und arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen/Titel rechtswirksam erteilt werden“, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Frühstücksmitarbeiter beschäftigt werden könne. In der Einstellungszusage vom 11.03.2026 ist kein Gehalt genannt, in früheren Einstellungszusagen des Hotels war die Rede von einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.100,
- Prinzipiell ist es Studierenden aus Drittstaaten mit einer Aufenthaltsbewilligung "Student" mit einer Beschäftigungsbewilligung des AMS möglich, bis zu 20 Wochenstunden zu arbeiten, soweit der Studienerfolg nicht beeinträchtigt wird. Daraus ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, neben der Tätigkeit im Hotel eine weitere Beschäftigung anzunehmen. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Schwester in XXXX oder bei einer Freundin in XXXX wohnen könnte, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sein weiterer Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Dazu muss zunächst gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer von November 2024 bis April 2025 erfolglos bemühte eine Anstellung zu finden und während dieser Zeit Arbeitslosengeld bezog. Soweit er in der Verhandlung erklärte – und durch ein Schreiben einer Bekannten, die ihn zwischen April und Juni zur Niederlassungsbehörde begleitet hatte, um ihm zu übersetzen, zu bestätigen suchte, dass er von einer Mitarbeiterin der Niederlassungsbehörde die falsche Auskunft bekommen habe, dass er während des Verlängerungsverfahrens keine Arbeit annehmen dürfe, nimmt das Gericht dies zu seinen Gunsten an, doch ändert dies nichts daran, dass er nach seiner Rückkehr aus Namibia erneut Notstandshilfe beantragte und dies, obwohl ihm per – ebenfalls vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten – Email der Niederlassungsbehörde vom 02.09.2025 nunmehr ausdrücklich bestätigt wurde, dass der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nichts im Wege stehe. Dennoch nahm er keine Arbeit an, sondern bezog weiter bis zum 24.10.2025 Notstands- und Überbrückungshilfe. In der Beschwerde wurde auch erklärt, dass er danach das Bundesgebiet verlassen habe, um eben zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft zu werden. Daran wird letztlich aber deutlich, dass sein weiterer Aufenthalt aber gerade dies bedeutet hätte. Der Beschwerdeführer trat im Herbst 2024 – trotz Vorlage der Einstellungszusagen des XXXX Hotels vom 05.09.2025 sowie vom 03.10.2025 und des Wissens, dass er arbeiten durfte – keine Beschäftigung an, sondern bezog bis zum 24.10.2025 Notstands- und Überbrückungshilfe. Daher kann aus der erneuten Vorlage einer Einstellungszusage des XXXX Hotels vom 11.03.2026 auch nicht automatisch geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft wird.Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Schwester in römisch 40 oder bei einer Freundin in römisch 40 wohnen könnte, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sein weiterer Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Dazu muss zunächst gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer von November 2024 bis April 2025 erfolglos bemühte eine Anstellung zu finden und während dieser Zeit Arbeitslosengeld bezog. Soweit er in der Verhandlung erklärte – und durch ein Schreiben einer Bekannten, die ihn zwischen April und Juni zur Niederlassungsbehörde begleitet hatte, um ihm zu übersetzen, zu bestätigen suchte, dass er von einer Mitarbeiterin der Niederlassungsbehörde die falsche Auskunft bekommen habe, dass er während des Verlängerungsverfahrens keine Arbeit annehmen dürfe, nimmt das Gericht dies zu seinen Gunsten an, doch ändert dies nichts daran, dass er nach seiner Rückkehr aus Namibia erneut Notstandshilfe beantragte und dies, obwohl ihm per – ebenfalls vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten – Email der Niederlassungsbehörde vom 02.09.2025 nunmehr ausdrücklich bestätigt wurde, dass der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nichts im Wege stehe. Dennoch nahm er keine Arbeit an, sondern bezog weiter bis zum 24.10.2025 Notstands- und Überbrückungshilfe. In der Beschwerde wurde auch erklärt, dass er danach das Bundesgebiet verlassen habe, um eben zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft zu werden. Daran wird letztlich aber deutlich, dass sein weiterer Aufenthalt aber gerade dies bedeutet hätte. Der Beschwerdeführer trat im Herbst 2024 – trotz Vorlage der Einstellungszusagen des römisch 40 Hotels vom 05.09.2025 sowie vom 03.10.2025 und des Wissens, dass er arbeiten durfte – keine Beschäftigung an, sondern bezog bis zum 24.10.2025 Notstands- und Überbrückungshilfe. Daher kann aus der erneuten Vorlage einer Einstellungszusage des römisch 40 Hotels vom 11.03.2026 auch nicht automatisch geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft wird. Somit vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass er künftig in der Lage wäre, sich seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet zu finanzieren. 2.
- Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig und spricht nach wie vor seine Muttersprache. Es wäre ihm möglich, sich in Simbabwe eine Existenz aufzubauen. Es wird nicht verkannt, dass er bereits 2010 Simbabwe verlassen hat und sich sein Lebensmittelpunkt in Namibia befindet, wo er aktuell lebt und auch ein geregeltes Einkommen und eine Unterkunft hat. Es steht ihm aber auch frei, in Namibia zu bleiben. Eine Rückkehrgefährdung wurde im Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG
§ 21
Abs 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Auszugehen ist davon, dass sich der Beschwerdeführer zunächst auf Basis des ihm erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Da er rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hatte, blieb sein Aufenthalt
§ 24Abs.
1 dritter Satz NAG auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels weiter rechtmäßig. Der ihm erteilte Aufenthaltstitel wurde auch nicht nachträglich aberkannt.Auszugehen ist davon, dass sich der Beschwerdeführer zunächst auf Basis des ihm erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Da er rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hatte, blieb sein Aufenthalt
Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels weiter rechtmäßig. Der ihm erteilte Aufenthaltstitel wurde auch nicht nachträglich aberkannt. Gegenständlich wurde das Vorliegen des Versagungsgrundes
§ 11Abs.
2 Z 4 NAG angenommen, wonach Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfen, wenn sein Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Nach § 11 Abs. 2 Z 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Gegenständlich wurde das Vorliegen des Versagungsgrundes
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG angenommen, wonach Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfen, wenn sein Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Aus den Richtsätzen des § 293 ASVG ergibt sich, dass ein Studierender über 24 Jahren über ein festes und regelmäßiges monatliches Einkommen von EUR 1.308,39 netto verfügen muss. Wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung als Frühstücksmitarbeiter antreten sollte, ergibt sich aus dem Brutto-Gehalt von EUR 1.100 ein Netto-Jahresbezug von EUR 13.093,52 (laut dem Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer, abrufbar unter https://bruttonetto.arbeiterkammer.at/), somit ein monatliches Netto-Einkommen von EUR 1.091,
- Das aktuelle Kontoguthaben des Beschwerdeführers beläuft sich auf EUR 1.281,20; wenn man dies durch 12 Monate teilt, ergibt sich dadurch ein mögliches monatliches Zusatzeinkommen von EUR 106,
- Auch wenn man beide Einkommen addiert, erreicht man nicht die Schwelle von EUR 1.308,39, so dass bereits aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führt.Aus den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG ergibt sich, dass ein Studierender über 24 Jahren über ein festes und regelmäßiges monatliches Einkommen von EUR 1.308,39 netto verfügen muss. Wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung als Frühstücksmitarbeiter antreten sollte, ergibt sich aus dem Brutto-Gehalt von EUR 1.100 ein Netto-Jahresbezug von EUR 13.093,52 (laut dem Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer, abrufbar unter https://bruttonetto.arbeiterkammer.at/), somit ein monatliches Netto-Einkommen von EUR 1.091,
- Das aktuelle Kontoguthaben des Beschwerdeführers beläuft sich auf EUR 1.281,20; wenn man dies durch 12 Monate teilt, ergibt sich dadurch ein mögliches monatliches Zusatzeinkommen von EUR 106,
- Auch wenn man beide Einkommen addiert, erreicht man nicht die Schwelle von EUR 1.308,39, so dass bereits aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führt. Die Niederlassungsbehörde kam daher nachvollziehbar zum Schluss, dass der Verlängerung des Aufenthaltstitels das Erteilungshindernis
§ 11Abs.
2 Z 5 NAG entgegensteht.Die Niederlassungsbehörde kam daher nachvollziehbar zum Schluss, dass der Verlängerung des Aufenthaltstitels das Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG entgegensteht. Der als Rechtsgrundlage für die gegenständliche Rückkehrentscheidung herangezogene § 52 Abs. 4 Z 4 FPG bestimmt, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht.Der als Rechtsgrundlage für die gegenständliche Rückkehrentscheidung herangezogene Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG bestimmt, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegensteht. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 22.10.2025 (durch Zustellung an den Beschwerdeführer, AS 249) war der Beschwerdeführer noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er reiste erst nach Zustellung des Bescheides nach Namibia aus. Daher ist auch dieses Tatbestandselement des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG gegeben. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 22.10.2025 (durch Zustellung an den Beschwerdeführer, AS 249) war der Beschwerdeführer noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er reiste erst nach Zustellung des Bescheides nach Namibia aus. Daher ist auch dieses Tatbestandselement des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gegeben. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 4 NAG kann daher in Anbetracht des nicht (ausreichend) vorhandenen, regelmäßigen monatlichen Einkommens des Beschwerdeführers angenommen werden.Die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG kann daher in Anbetracht des nicht (ausreichend) vorhandenen, regelmäßigen monatlichen Einkommens des Beschwerdeführers angenommen werden. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht bereits fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, ergibt sich auch aus der Aufenthaltsdauer kein Hindernis für eine Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0163).Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht bereits fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, ergibt sich auch aus der Aufenthaltsdauer kein Hindernis für eine Rückkehrentscheidung vergleiche VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0163).
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Derartige Merkmale der Abhängigkeit sind im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner im Bundesgebiet lebenden Schwester oder seiner in Deutschland lebenden Cousine nicht erkenntlich und wurden auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war etwa viereinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhältig. Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers sind durchaus gegeben und verkennt das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht die Absolvierung eines Master-Studiums des Beschwerdeführers, ebenso seine Mitgliedschaft im Vorstand des XXXX und seine ehrenamtliche Tätigkeit in einer kirchlichen Institution. Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war etwa viereinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhältig. Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers sind durchaus gegeben und verkennt das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht die Absolvierung eines Master-Studiums des Beschwerdeführers, ebenso seine Mitgliedschaft im Vorstand des römisch 40 und seine ehrenamtliche Tätigkeit in einer kirchlichen Institution. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt nur zu Studienzwecken gedacht war und der Beschwerdeführer immer vor hatte, nach Beendigung seines Studiums in Namibia zu leben. Bereits daraus ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung nicht maßgeblich und nachhaltig in sein Leben eingreift. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor. Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor. Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): In der Beschwerde wurde der Bescheid zwar in vollem Umfang angefochten, inhaltlich richtet sich das Vorbringen aber nur gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.In der Beschwerde wurde der Bescheid zwar in vollem Umfang angefochten, inhaltlich richtet sich das Vorbringen aber nur gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Der Vollständigkeit halber sei aber auf Folgendes hingewiesen:
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
§ 50Abs.
2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren zu keinem Zeitpunkt vor, dass er bzw. seine in der EMRK geschützten Rechte im Fall einer Rückkehr nach Simbabwe gefährdet wären und ist zudem im gegenständlichen Fall der Umstand zu berücksichtigen, dass er in Namibia, wo er seit Jahren – nur unterbrochen durch den Studienaufhalt in Österreich – wohnt, ein unbefristetes Niederlassungsrecht hat. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): In der Beschwerde wurde der Bescheid zwar in vollem Umfang angefochten, inhaltlich richtet sich das Vorbringen aber nur gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.In der Beschwerde wurde der Bescheid zwar in vollem Umfang angefochten, inhaltlich richtet sich das Vorbringen aber nur gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Der Vollständigkeit halber sei aber auf Folgendes hingewiesen:
§ 55Abs.
1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung
§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
§ 55Abs.
2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche „besonderen Umstände“ im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Zudem kam er der Ausreiseverpflichtung auch unmittelbar nach Erhalt der Rückkehrentscheidung nach, so dass letztlich auch kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers diesbezüglich gegeben ist.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche „besonderen Umstände“ im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG schließen ließe. Zudem kam er der Ausreiseverpflichtung auch unmittelbar nach Erhalt der Rückkehrentscheidung nach, so dass letztlich auch kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers diesbezüglich gegeben ist. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt III., wendet und war daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt römisch drei., wendet und war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I403.2327375.1.00