4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) verfügt seit Mai 2025 über einen portugiesischen Aufenthaltstitel und reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 05.11.2025 wurde der Beschwerdeführer infolge einer Anklage wegen der vorsätzlichen Begehung einer strafbaren Handlung in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer am 25.11.2025 wegen Suchtgifthandels
1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) verfügt seit Mai 2025 über einen portugiesischen Aufenthaltstitel und reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 05.11.2025 wurde der Beschwerdeführer infolge einer Anklage wegen der vorsätzlichen Begehung einer strafbaren Handlung in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer am 25.11.2025 wegen Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA / belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und gab dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 07.11.2025 die Möglichkeit einer Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid wurde am 16.01.2026 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2026 vorgelegt. Am 20.02.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.11.2025, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Paragraph 53, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Onkel und dessen Freundin vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,08 % Delta-9-THC und 14,5 % THCA, im Zeitraum von zumindest Mai 2025 bis 03.11.2025 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 1,5 Kilogramm, an F.B., W.Z. und weitere nicht mehr feststellbare Abnehmer in zahlreichen Angriffen überlassen hat. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Onkel und dessen Freundin vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,08 % Delta-9-THC und 14,5 % THCA, im Zeitraum von zumindest Mai 2025 bis 03.11.2025 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 1,5 Kilogramm, an F.B., W.Z. und weitere nicht mehr feststellbare Abnehmer in zahlreichen Angriffen überlassen hat. Als Erschwerungsgründe wurden die mehrfache Tatbegehung sowie die Begehung der Tat in Bezug auf eine das Fünffache der Grenzmenge übersteigende Menge Suchtgift berücksichtigt. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet. Der Beschwerdeführer wurde am 05.11.2025 in Untersuchungshaft genommen und wird voraussichtlich am 03.04.2026 entlassen. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Ein nachhaltiges soziales Umfeld im Bundesgebiet besteht – abgesehen von seinem Onkel - nicht. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Algerien. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mehrere Tanten in Italien sowie einen Onkel in Spanien. In Portugal führte der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer brasilianischen Staatsangehörigen, jedoch besteht seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers kein Kontakt. Zu seinen Familienangehörigen und seiner Lebensgefährtin besteht weder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität. 1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat: Sicherheitslage Demonstrationen Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 24.6.2025). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus ist stark zurückgedrängt worden und die Kapazitäten algerischer Terrorgruppen sind aufgrund erfolgreicher Antiterror-Operationen begrenzt. Im Jahr 2024 gab es
Global Terrorism Index 2025 nur zwei Anschläge bzw. terroristische Vorfälle. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Terroristen wurden großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar, wenn auch in geringerem Ausmaß. Zu erkennen ist die Verringerung terroristischer Aktivitäten auch an den statistischen Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2024 (STDOK 5.6.2025). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 24.6.2025). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB Algier 21.5.2024). Das Fortbestehen bewaffneter islamistischer Gruppen, die in den Bergregionen im Norden und Osten sowie in den Grenzgebieten im Süden sporadische Angriffe auf das Militär verüben, wird allerdings anerkannt. Obwohl diese Gruppen die Unterstützung der lokalen Bevölkerung verloren haben, sind sie weiterhin aktiv und unterhalten Verbindungen zu kriminellen Netzwerken in der Sahelzone (BS 2024). Spezifische regionale Risiken - Terrorismus In manchen Teilen des Landes ist die Sicherheitslage weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 24.6.2025). Die Sicherheitskräfte haben aber auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.10.2025; vgl. AA 24.6.2025), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 24.6.2025). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen die Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 1.10.2025).In manchen Teilen des Landes ist die Sicherheitslage weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 24.6.2025). Die Sicherheitskräfte haben aber auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.10.2025; vergleiche AA 24.6.2025), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 24.6.2025). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen die Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 1.10.2025). Subjektives Sicherheitsempfinden In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 96 % der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder "sehr sicher" oder "eher sicher" zu fühlen (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Sicherheitsempfinden in den in diesem Kapitel erwähnten weniger sicheren Regionen bestehen.] Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.6.2025): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 31.10.2025 BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (1.10.2025): Reisehinweise: Algerien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/algerien, Zugriff 31.10.2025 BS - Bertelsmann Stiftung
einer Quelle grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind. In den privaten Medien sind oppositionelle Parteien wenig, in den staatlichen Medien gar nicht präsent. Mehrere Parteien haben kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 25.4.2025).
einer anderen Quelle schränken die Behörden weiterhin das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit von Mitgliedern oppositioneller politischer Parteien ein und verhaften und verfolgen willkürlich politische Oppositionelle wegen der Ausübung ihrer Menschenrechte (AI 29.4.2025). Politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB Algier 21.5.2024). Der Nationale Menschenrechtsrat (CNDH) verfügt über Haushaltsautonomie und hat die verfassungsmäßige Aufgabe, mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, offiziell zu den von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzen Stellung zu nehmen und dem Präsidenten, dem Premierminister und den beiden Parlamentspräsidenten einen veröffentlichten Jahresbericht vorzulegen. Die CNDH ist in fast allen Gemeinden und in fünf regionalen Delegationen in Chlef, Biskra, Setif, Bechar und Bejaia vertreten. Für das Jahr 2025 hat die CNDH folgende Aktivitäten festgestellt: Gefängnisbesuche; Sitzungen mit der Arabischen Liga und Penal Reform International; Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen, um einen gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung für gefährdete Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten; Sondersitzungen, um den Klimawandel nach den Waldbränden im Nordosten des Landes zu thematisieren (USDOS 23.4.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.3.2025): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/222160-222160?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 30.7.2025 AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025 BS - Bertelsmann Stiftung
der Einkommensklassifizierung der Weltbank zurück. In den letzten zwei Jahrzehnten hat Algerien Fortschritte bei der wirtschaftlichen und menschlichen Entwicklung erzielt, indem es in Infrastrukturprojekte investiert und umverteilende Sozialpolitiken eingeführt hat, welche die Armut gemildert und die Indikatoren für die menschliche Entwicklung erheblich verbessert haben (WB 25.4.2025). Die Inflation betrug 2022 und 2023 9,3 %, im Jahr 2024 ist sie auf 4 % gesunken (WB 2025a). Um die Kaufkraft zu sichern, hat die Regierung Maßnahmen wie die Anhebung der Gehälter im öffentlichen Dienst und die Einführung von Arbeitslosenunterstützung ergriffen. Dieses Ausgabenniveau könnte jedoch zu einer Herausforderung werden, wenn die Gaspreise in Zukunft sinken (BS 2024). Die Economist Intelligence Unit (EIU) rechnet für Algerien im Jahr 2025 mit einem Wirtschaftswachstum von 3,3 % (WKO 16.5.2025). Die größte Herausforderung für die algerische Wirtschaft bleibt die hohe Abhängigkeit von Einnahmen aus dem Erdöl- und Erdgassektor sowie von öffentlichen Ausgaben. Der Erdöl- und Erdgassektor machte zwischen 2019 und 2023 14 % des BIP, 83 % der Exporte und 47 % der Haushaltseinnahmen aus. Algerien strebt eine Diversifizierung seiner Wirtschaft an, um die Einnahmequellen des Landes zu variieren und die Beschäftigungsaussichten insbesondere für junge Menschen angesichts seines demografischen Profils zu verbessern (WB 25.4.2025). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB Algier 21.5.2024). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 25.4.2025). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch heimische Produktion wie auch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Lebensmitteln, oft ausgelöst durch Hamsterkäufe. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 25.4.2025). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben: Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 85 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können. 11 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 2 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 2 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können. 79 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 17 % der Befragten dies gerade so schaffen. 1 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 2 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % gab keine Antwort. 80 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 14 % dies nur mit Mühe schaffen. 4 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 2 % dies gar nicht schaffen. Interessant ist ein Vergleich nach Geschlecht. Dieser zeigt, dass zwar 55 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur bei 44 % der weiblichen Befragten der Fall ist. Der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den weiblichen Befragten (87 %) ist allerdings höher als unter den männlichen Befragten (80 %). Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ist es zu Verbesserungen bei Wohnkosten (2024 konnten sich 63 % der Befragten die Wohnkosten leisten, 2025 85 %) und Elektrizität (2024 hatten 86 % der Befragten immer Eelktrizität, 2025 93 %) sowie Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen: ● Erwerb von Lebensmitteln (2024 konnten sich 63 % der Befragten ausreichend Lebensmittel für die Familie leisten, 2025 73 %). ● Zugang zu Trinkwasser (2024 konnten sich 82 % der Befragten ausreichend Lebensmittel für die Familie leisten, 2025 89 %). ● Bei der Versorgung der Familie mit grundlegenden Konsumgütern ist eine deutliche Verbesserung zu verzeichnen. (Während im Jahr 2024 52 % der Bevölkerung in der Lage waren, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 80 % gestiegen) (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.] Die Arbeitslosigkeit (15-64-Jährige) lag im Jahr 2024 bei 11,4 % (WKO 9.2025, WB 2025b), nach anderen Angaben der Weltbank bei 12,7 % (WB 25.4.2025),die Arbeitslosigkeit hat in den letzten Jahren abgenommen: 2020 14,1%, 2021 13,6%, 2022 12,3%, 2023 11,7% (WB 2025b). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-Jährige) 2024 bei 29,8 % (WKO 9.2025) bzw. 29,3 % (WB 25.4.2025). Die Perspektivenlosigkeit der Jugend ist ungebrochen, eine hohe Zahl findet keine geregelte Arbeit. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB Algier 21.5.2024). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen. Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft worden sind. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB Algier 21.5.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich] ABG - Africa Business Guide (8.2025): Länderprofil - Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 15.10.2025 BS - Bertelsmann Stiftung
G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 AsylG 2005 gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen; ist nämlich ein Titel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig.Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach Paragraph 57, AsylG 2005 gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen; ist nämlich ein Titel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
SDÜ, der gegen einen Drittstaatsangehörigen mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates ein Einreiseverbot erlassen möchte, Konsultationen mit einem Staat, dessen Aufenthaltstitel er innehat, führen müsse, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach ein Konsultationsverfahren nicht zwingend vor dem Erlass einer mit einem Einreiseverbot versehenen Rückkehrentscheidung eingeleitet werden muss (VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043; VwGH 27.08.2024, Ra 2024/17/0012). Darüber hinaus stehen Bindungen in einem anderen „Schengen-Staat“ der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen „Schengen-Staates“ verfügt (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mit Verweis auf das durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Urteil des EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass ein Vertragsstaat
, SDÜ, der gegen einen Drittstaatsangehörigen mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates ein Einreiseverbot erlassen möchte, Konsultationen mit einem Staat, dessen Aufenthaltstitel er innehat, führen müsse, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach ein Konsultationsverfahren nicht zwingend vor dem Erlass einer mit einem Einreiseverbot versehenen Rückkehrentscheidung eingeleitet werden muss (VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043; VwGH 27.08.2024, Ra 2024/17/0012). Darüber hinaus stehen Bindungen in einem anderen „Schengen-Staat“ der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen „Schengen-Staates“ verfügt (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mit Verweis auf das durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Urteil des EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt gegründeten Rückkehrentscheidung
1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach dieser Bestimmung nach ihrer ersten Variante voraus, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, von dem er einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung besitzt (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172; VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Führt der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes aus, dass er aufgefordert hätte werden müssen, sich nach Portugal zurückzubegeben und dies unterlassen worden sei, ist auf § 52 Abs. 6 FPG Bezug zu nehmen, der vor dem Hintergrund des – im Wesentlichen inhaltsgleichen – Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) zu lesen ist (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nach dieser Bestimmung sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, (zunächst) zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Nur wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, findet die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 der Rückführungs-RL, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, Anwendung. Die Rückführungs-RL geht zwar ihrem System nach klar und eindeutig von einem Primat der freiwilligen Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat, von dem ein gültiger Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, aus, normiert dabei jedoch auch die Möglichkeit eines Abweichens, wenn der Beschwerdeführer wie im gegenständlichen Fall – siehe dazu Punkt 3.5.– eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auf Grundlage der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und den Ausführungen
Punkt 3.5. prüfte die belangte Behörde folglich zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt gegründeten Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach dieser Bestimmung nach ihrer ersten Variante voraus, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, von dem er einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung besitzt (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172; VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Führt der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes aus, dass er aufgefordert hätte werden müssen, sich nach Portugal zurückzubegeben und dies unterlassen worden sei, ist auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG Bezug zu nehmen, der vor dem Hintergrund des – im Wesentlichen inhaltsgleichen – Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) zu lesen ist (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nach dieser Bestimmung sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, (zunächst) zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Nur wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, findet die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 6, Absatz eins, der Rückführungs-RL, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, Anwendung. Die Rückführungs-RL geht zwar ihrem System nach klar und eindeutig von einem Primat der freiwilligen Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat, von dem ein gültiger Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, aus, normiert dabei jedoch auch die Möglichkeit eines Abweichens, wenn der Beschwerdeführer wie im gegenständlichen Fall – siehe dazu Punkt 3.5.– eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Auf Grundlage der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und den Ausführungen
Punkt 3.5. prüfte die belangte Behörde folglich zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Gegenständlich ist den familiären Bindungen des Beschwerdeführers insbesondere dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ in den Blick zu nehmen ist (siehe erneut VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Zwar leben Tanten und Onkel des Beschwerdeführers in Österreich sowie anderen Mitgliedstaaten und führt der Beschwerdeführer in Portugal eine Beziehung mit einer brasilianischen Staatsangehörigen, jedoch wurde kein engeres Verhältnis bzw. Abhängigkeitsverhältnis begründet, so dass kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet oder in der EU gegeben ist. Zugleich leben seine Eltern nach wie vor in Algerien, so dass diesbezüglich von engen Familienbindungen auszugehen ist. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Zwar leben Tanten und Onkel des Beschwerdeführers in Österreich sowie anderen Mitgliedstaaten und führt der Beschwerdeführer in Portugal eine Beziehung mit einer brasilianischen Staatsangehörigen, jedoch wurde kein engeres Verhältnis bzw. Abhängigkeitsverhältnis begründet, so dass kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet oder in der EU gegeben ist. Zugleich leben seine Eltern nach wie vor in Algerien, so dass diesbezüglich von engen Familienbindungen auszugehen ist. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Seit Februar 2024 ist der Beschwerdeführer in Portugal aufhältig und verfügt seit Mai 2025 über einen dortigen Aufenthaltstitel. Nach Erhalt des Aufenthaltstitels reiste er zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Auf Grund dessen, dass die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers laut Urteil vom 25.11.2025 bis Mai 2025 zurückreichen, ist von einem Inlandsaufenthalt seit Mai 2025 auszugehen. Der andauernde Inlandsaufenthalts von sohin rund elf Monaten vermag seinen Verbleib in Österreich jedoch vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Ankunft im Bundesgebiet straffällig wurde und sich nunmehr seit 03.11.2025 in Haft befindet, nicht maßgeblich aufzuwerten. Integrationsbemühungen wurden nicht vorgebracht. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher darüber hinaus über eine Schulausbildung verfügt, ebenfalls nicht vor.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher darüber hinaus über eine Schulausbildung verfügt, ebenfalls nicht vor. Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 und 0247).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 und 0247). Die Abschiebung ist nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen. Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Verfahren auch keine Rückkehrbefürchtungen behauptet, so dass eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesem Spruchpunkt unterbleiben kann und die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Verfahren auch keine Rückkehrbefürchtungen behauptet, so dass eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesem Spruchpunkt unterbleiben kann und die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
2 Z 1 BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Den Einschätzungen des BFA ist in Anbetracht der unter Punkt 3.5. nachfolgenden Ausführungen („Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes“) beizutreten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Den Einschätzungen des BFA ist in Anbetracht der unter Punkt 3.5. nachfolgenden Ausführungen („Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes“) beizutreten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht. Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen, wobei sich die belangte Behörde dabei auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG stützte, welcher folgendermaßen lautet:Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen, wobei sich die belangte Behörde dabei auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG stützte, welcher folgendermaßen lautet: „Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren (…) zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;“„Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren (…) zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;“ Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.11.2025 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt und wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Folglich erfüllt der Beschwerdeführer den Tatbestand
3 Z 1 FPG unbestritten und bestand für die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.11.2025 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt und wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Folglich erfüllt der Beschwerdeführer den Tatbestand
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG unbestritten und bestand für die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung
Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen. Wenngleich seitens des Strafgerichts der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt wurde, muss auch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich begann, sein kriminelles Verhalten zu setzen bzw. es nahe liegt anzunehmen, dass er nur zu diesem Zweck einreiste. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, dass er nur seinen Onkel in Österreich besuchen wollte und dann nicht nach Portugal zurückkehren konnte, weil sein Mitbewohner den Wohnungsschlüssel nach Algerien mitgenommen hatte, klingt dies wenig glaubwürdig. Zudem betrieb er den Suchtgifthandel gemeinsam mit seinem Onkel und dessen Freundin. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zudem wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer Suchtgift vorschriftswidrig, und zwar Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,08 % Delta-9-THC und 14,5 % THCA, im Zeitraum von zumindest Mai 2025 bis 03.11.2025 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 1,5 Kilogramm, an F.B., W.Z. und weitere nicht mehr feststellbare Abnehmer in zahlreichen Angriffen überlassen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zudem wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer Suchtgift vorschriftswidrig, und zwar Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,08 % Delta-9-THC und 14,5 % THCA, im Zeitraum von zumindest Mai 2025 bis 03.11.2025 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 1,5 Kilogramm, an F.B., W.Z. und weitere nicht mehr feststellbare Abnehmer in zahlreichen Angriffen überlassen. Obwohl es sich um seine erste Verurteilung handelte, wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und musste aufgrund des Tatzeitraumes von einem halben Jahr die mehrfache Tatbegehung, aber auch die Begehung der Tat in Bezug auf eine das Fünffache der Grenzmenge übersteigende Menge Suchtgift, erschwerend berücksichtigt werden. Nicht zuletzt stellt es auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 06.05.2022, Ra 2021/01/0377). Obwohl es sich um seine erste Verurteilung handelte, wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und musste aufgrund des Tatzeitraumes von einem halben Jahr die mehrfache Tatbegehung, aber auch die Begehung der Tat in Bezug auf eine das Fünffache der Grenzmenge übersteigende Menge Suchtgift, erschwerend berücksichtigt werden. Nicht zuletzt stellt es auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 09.01.2026, Ra 2024/21/0239; 06.05.2022, Ra 2021/01/0377). Während sein Onkel aufgrund seines reumütigen Geständnisses nur zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, 8 Monate davon bedingt, verurteilt wurde, konnte beim Beschwerdeführer im Strafverfahren kein Geständnis mildernd berücksichtigt werden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte der Beschwerdeführer keine Reue, sondern meinte er vielmehr, dass er mit dem Drogenhandel nichts zu tun hatte, sondern nur einmal einem Freund des Onkels etwas gegeben habe, weil dieser ihn gedrängt habe. Die Ausführungen in der Beschwerde, dass der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei, sind daher nicht ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass keine Gefährdung vom Beschwerdeführer ausgeht. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125; zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125; zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). Der Beschwerdeführer trat seine Strafhaft am 25.11.2025 an. Unter Berücksichtigung der Vorhaftzeiten im Zuge der Untersuchungshaft wurde das errechnete Strafende des Beschwerdeführers mit 03.04.2026 berechnet. Da sich der Beschwerdeführer gegenwärtig noch in Haft befindet, kann somit im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass ein Wohlverhalten in einem Beobachtungszeitraum erfüllt ist. Er wird den Wegfall der durch sein verpöntes Fehlverhalten unzweifelhaft indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass er bereits kurz nach seiner Einreise in das Staatsgebiet mit dem Suchtgifthandel begann. Aus diesem Verhalten resultiert daher ein die öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten (vgl. VwGH 12.03.2025, Ra 2025/01/0047). Hinzu kommt, dass das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert ist, wenn der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Der Beschwerdeführer trat seine Strafhaft am 25.11.2025 an. Unter Berücksichtigung der Vorhaftzeiten im Zuge der Untersuchungshaft wurde das errechnete Strafende des Beschwerdeführers mit 03.04.2026 berechnet. Da sich der Beschwerdeführer gegenwärtig noch in Haft befindet, kann somit im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass ein Wohlverhalten in einem Beobachtungszeitraum erfüllt ist. Er wird den Wegfall der durch sein verpöntes Fehlverhalten unzweifelhaft indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass er bereits kurz nach seiner Einreise in das Staatsgebiet mit dem Suchtgifthandel begann. Aus diesem Verhalten resultiert daher ein die öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten vergleiche VwGH 12.03.2025, Ra 2025/01/0047). Hinzu kommt, dass das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert ist, wenn der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Zumal er im Bundesgebiet – wie bereits unter Punkt 3.2. dargelegt – kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen und liegt eine Integration in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht nicht vor.Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Zumal er im Bundesgebiet – wie bereits unter Punkt 3.2. dargelegt – kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen und liegt eine Integration in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht nicht vor. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt. Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer im Spruch ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Gegenständlich ist im Verfahren kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hervorgekommen und wurde auch in der Beschwerde kein entsprechender Sachverhalt vorgebracht. Daher erweist sich die seitens der belangten Behörde verhängte Dauer von fünf Jahren im gegenständlichen Fall und den vorliegenden Umständen als angemessen, zumal auch im Beschwerdeverfahren kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet wurde, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Die gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde war daher
GVG abzuweisen.Die gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I403.2332721.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.