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{'item': 'I404 2328848-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlI404 2328848-1 Spruch, I404 2328848-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 16.09.2025 wurde Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses beim Hotel „ XXXX “ (in der Folge Hotel E) niederschriftlich einvernommen. Als Nachsichtgründe gab sie an, dass sie über die Wirtschaftskammer XXXX ihre Lehrabschlussprüfung machen möchte und dafür kein Dienstverhältnis als Lehrling haben dürfe.
  2. Am 16.09.2025 wurde Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses beim Hotel „ römisch 40 “ (in der Folge Hotel E) niederschriftlich einvernommen. Als Nachsichtgründe gab sie an, dass sie über die Wirtschaftskammer römisch 40 ihre Lehrabschlussprüfung machen möchte und dafür kein Dienstverhältnis als Lehrling haben dürfe.
  3. Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 08.09.2025 bis 05.10.2025 kein Arbeitslosengeld erhalte. Sie habe ihr Dienstverhältnis zum Hotel E freiwillig gekündigt. Nachsichtsgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen.
  4. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sie ihr Dienstverhältnis aus nachvollziehbaren wichtigen Gründen gekündigt habe und sich dazu entschieden habe, vorzeitig die Lehrabschlussprüfung zu machen. Minderjährige Lehrlinge hätten teilweise bis 01:00 morgens gearbeitet und es sei öfters nicht auf Ruhezeiten vieler Mitarbeiter geachtet worden, einige Mitarbeiter, darunter auch sie, seien zu Beginn sehr respektlos von anderen Mitarbeitern der Rezeption behandelt worden und die Chefin habe dazu lediglich gemeint, dass man sich nicht mit jedem verstehen könne. Es habe auch immer wieder Phasen gegeben, wo die Lehrlinge und Festangestellten am Ende gewesen seien, weil immer mehr Arbeit auf sie zugekommen sei und die Rezeption jeder Abteilung habe helfen müssen. Urlaubs- und Ferienwünsche habe sie auch nicht bekommen, weshalb sie einen wichtigen Arzttermin habe mehrmals verschieben müssen. Ausschlaggebend sei auch gewesen, dass sie sich zu zweit ein kleines Doppelzimmer hätten teilen müssen, sonst habe es nur die Möglichkeit gegeben, in eine größere Wohnung zu ziehen, die dann für einen Lehrling kaum bezahlbar gewesen sei.
  5. Seitens der belangten Behörde erging eine Anfrage an das Hotel E zu den von der belangten Behörde näher dargelegten Vorwürfen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen.
  6. Mit Schreiben vom 31.10.2025 wurde dazu seitens der Personalabteilung des Hotel E ausgeführt, dass man sich mit der Beschwerdeführerin beim Verabschieden zusammengesessen habe. Die Beschwerdeführerin habe zu ihnen gesagt, dass sie deshalb früher aufhören möchte, um in die Eventbranche einzusteigen. Es habe mit Sicherheit Stresssituationen gegeben, man habe jedoch darauf geachtet, dass die Beschwerdeführerin ihre (wunsch)freien Tage bekomme. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin sei eine Kollegin nicht immer gut mitgenommen worden. Seit dem Gespräch mit der Beschwerdeführerin werde darauf geachtet, dass Förderungen sowie Urlaubs- und Freiwünsche dieser Kollegin berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführerin sei während ihrer Beschäftigung eine 56m² große Wohnung zur Verfügung gestellt worden, welche sie teilweise mit einer Kollegin geteilt habe und dafür € 150 im Monat bezahlt habe. Es sei dazu auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin auch weit über dem Kollektivvertrag bezahlt worden sei, zumal sie bei Lehrantritt bereits volljährig gewesen sei. Der Stellungnahme waren die Arbeitszeitaufzeichnungen der Beschwerdeführerin beigelegt.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Lehrverhältnis der Beschwerdeführerin zum Hotel E durch Kündigung durch die Dienstnehmerin geendet habe. Die Beschwerdeführerin habe daher den Tatbestand der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne des § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt. Zu den Vorwürfen, dass Arbeitszeiten zeitweise bis 01:00 gedauert hätten, sei entgegen zu halten, dass dies aus den vorgelegten Arbeitszeitnachweisen nicht hervorgehe. Auch das Vorbringen, dass auf Urlaubswünsche nicht eingegangen sei, sei vom Hotel E nicht bestätigt worden und könne den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht entnommen werden. Während des Beschäftigungszeitraumes Februar bis September 2025 habe die Beschwerdeführerin in Summe fast drei Wochen Urlaub und vereinzelt Freizeitausgleich konsumiert. Auch das Vorbringen, dass ihr nur ein Zimmer zur Verfügung gestellt worden sei und sie sich ein Doppelbett mit einer Kollegin habe teilen müssen, sei durch die Angaben des Hotel E, wonach ihre eine 56 m² Wohnung zur Verfügung gestellt worden sei, entkräftet. Weiters sei seitens des Hotel E darauf hingewiesen worden, dass sie über dem Kollektivvertrag entlohnt worden sei.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Lehrverhältnis der Beschwerdeführerin zum Hotel E durch Kündigung durch die Dienstnehmerin geendet habe. Die Beschwerdeführerin habe daher den Tatbestand der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erfüllt. Zu den Vorwürfen, dass Arbeitszeiten zeitweise bis 01:00 gedauert hätten, sei entgegen zu halten, dass dies aus den vorgelegten Arbeitszeitnachweisen nicht hervorgehe. Auch das Vorbringen, dass auf Urlaubswünsche nicht eingegangen sei, sei vom Hotel E nicht bestätigt worden und könne den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht entnommen werden. Während des Beschäftigungszeitraumes Februar bis September 2025 habe die Beschwerdeführerin in Summe fast drei Wochen Urlaub und vereinzelt Freizeitausgleich konsumiert. Auch das Vorbringen, dass ihr nur ein Zimmer zur Verfügung gestellt worden sei und sie sich ein Doppelbett mit einer Kollegin habe teilen müssen, sei durch die Angaben des Hotel E, wonach ihre eine 56 m² Wohnung zur Verfügung gestellt worden sei, entkräftet. Weiters sei seitens des Hotel E darauf hingewiesen worden, dass sie über dem Kollektivvertrag entlohnt worden sei.
  9. Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Vorlageantrag eingebracht und ausgeführt, dass die Angaben des Hotel E, dass sie nur € 150 für ihr Zimmer bezahlt habe, falsch seien. Ihr sei zunächst schriftlich eine Miete von € 110 zugesagt worden, tatsächlich sei ihr dann jedoch € 150 abgebucht worden. Nach ihrer Berufsschulzeit dann €
  10. Sie führt weiter aus, dass aufgrund Personalmangels die Rezeption im Housekeeping habe kurzfristig aushelfen müssen, teilweise Mitarbeiter im Service hätten arbeiten müssen und es chaotische Abläufe, eine hohe Belastung und dauernden Druck gegeben habe. Außerdem habe sie am Endes des Dienstverhältnis noch 9 Überstunden gehabt, die nicht auf der Lohnabrechnung aufscheinen würden, dies belege, dass ihre Arbeitszeit nicht korrekt erfasst worden sei. Außerdem hätten viele Lehrlinge im Betrieb mehr gearbeitet als gesetzlich zulässig sei. Schließlich führte sie aus, dass Rezeptionsmeetings außerhalb der Arbeitszeit der Meisten gelegt worden seien. An einem habe sie zuvor einen Ferienwunsch getätigt, der auch genehmigt worden sei. Als sie dann bekanntgegeben habe, dass sie an dem Meeting nicht teilnehmen könne, habe sie einen bösen Anruf der stellvertretenden Hoteldirektorin bekommen und es habe ein persönliches Gespräch gegeben, wo ihr und den anderen gesagt worden sei, dass sie, egal wann, immer an Meetings teilzunehmen hätten, selbst wenn ihre gesetzliche Arbeitszeit dadurch erheblich überschritten werden würde. Beigelegt waren eine E-Mail mit den vereinbarten Arbeitsbedingungen und die Lohnabrechnungen für Juli und August
  11. Die Beschwerde wurde dem BVwG am 04.12.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
  12. Es wurde für den 17.03.2026 eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben. Die Ladung wurde von der Beschwerdeführerin am 20.02.2026 persönlich übernommen. In der Ladung findet sich der Hinweis, dass eine Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt werden kann, wenn sie die Verhandlung unentschuldigt versäumt.
  13. Die Beschwerdeführerin ist zu der Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Sie hat weder eine Verhinderung angezeigt noch eine Vertagung beantragt, weshalb die Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.1 Die Beschwerdeführerin war vom 01.02.2025 bis 09.09.2025 als Angestelltenlehrling für den Dienstgeber Hotel E tätig. Die Beschwerdeführerin hat das Dienstverhältnis zum Hotel E durch Kündigung beendet. 1.
  15. Die Beschwerdeführerin hat ihr Dienstverhältnis beendet, weil sie bei der Wirtschaftskammer XXXX ihre Lehrabschlussprüfung vorzeitig ablegen wollte und dafür kein Dienstverhältnis als Lehrling haben durfte. Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses, die einem Austrittsgrund nahekommen, lagen nicht vor.1.
  16. Die Beschwerdeführerin hat ihr Dienstverhältnis beendet, weil sie bei der Wirtschaftskammer römisch 40 ihre Lehrabschlussprüfung vorzeitig ablegen wollte und dafür kein Dienstverhältnis als Lehrling haben durfte. Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses, die einem Austrittsgrund nahekommen, lagen nicht vor. 1.
  17. Am 08.09.2025 machte die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Arbeitslosengeld geltend. 1.
  18. Seit 09.12.2025 bis laufend ist die Beschwerdeführerin bei der Firma T GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Dabei handelt es sich um eine Stelle bei einem Personalbereitsteller für Skilehrer, Outdoor-Guides sowie für Schischulen und Sommersport-Unternehmen, für welche die Beschwerdeführerin bereits in der Wintersaison 2023/2024 und 2024/2025 gearbeitet hat.1.
  19. Seit 09.12.2025 bis laufend ist die Beschwerdeführerin bei der Firma T GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Dabei handelt es sich um eine Stelle bei einem Personalbereitsteller für Skilehrer, Outdoor-Guides sowie für Schischulen und Sommersport-Unternehmen, für welche die Beschwerdeführerin bereits in der Wintersaison 2023 aus 2024, und 2024 aus 2025, gearbeitet hat.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Die Feststellungen zu Beschäftigung beim Hotel E ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten. 2.
  22. Dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis zum Hotel E durch Kündigung beendet hat, basiert auf den Abmeldedaten des Hauptverbandes vom 15.09.
  23. Die Beschwerdeführerin wurde dazu am 16.09.2025 von der belangten Behörde einvernommen und blieb dies unbestritten. Dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis zum Hotel E gekündigt hat, um die Lehrabschlussprüfung (LAP) zu machen, basiert auf ihren eigenen Angaben vor der belangten Behörde am 16.09.
  24. Auf der Seite der Wirtschaftskammer (https://www.wko.at/lehre/lehrabschlusspruefung) ist auch zu lesen, dass eine vorzeitige Ablegung der LAP nur möglich ist, wenn das Lehrverhältnis vorzeitig einvernehmlich aufgelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat. Die Feststellung, dass keine Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnissen vorlagen, die einem Austrittsgrund nahekommen, basiert auf folgenden Überlegungen: Zunächst war auffallend, dass die Beschwerdeführerin diese Gründe erst nach Erhalt des Bescheides gemäß § 11 AlVG überhaupt erstmals geltend machte. Bei ihrer Befragung vor der belangten Behörde wurde sie am 16.09.2025 dezidiert zu Nachsichtsgründen befragt und gab sie keine anderen Gründe für die Kündigung an als die beabsichtigte Lehrabschlussprüfung. Auch gegenüber dem Hotel E gab als Grund für die Kündigung an, in die Eventbranche einzusteigen. Im Übrigen waren die Angaben der Beschwerdeführerin vage und allgemein gehalten, sodass nicht ersichtlich war, ob sich diese überhaupt auf die Beschwerdeführerin selbst beziehen oder auf anderen Mitarbeiter. Zunächst war auffallend, dass die Beschwerdeführerin diese Gründe erst nach Erhalt des Bescheides gemäß Paragraph 11, AlVG überhaupt erstmals geltend machte. Bei ihrer Befragung vor der belangten Behörde wurde sie am 16.09.2025 dezidiert zu Nachsichtsgründen befragt und gab sie keine anderen Gründe für die Kündigung an als die beabsichtigte Lehrabschlussprüfung. Auch gegenüber dem Hotel E gab als Grund für die Kündigung an, in die Eventbranche einzusteigen. Im Übrigen waren die Angaben der Beschwerdeführerin vage und allgemein gehalten, sodass nicht ersichtlich war, ob sich diese überhaupt auf die Beschwerdeführerin selbst beziehen oder auf anderen Mitarbeiter. So führt, die Beschwerdeführerin ausdrücklich an, dass die minderjährigen Lehrlinge bis 01:00 hätten arbeiten müssen und dabei öfters Ruhezeiten nicht eingehalten worden seien. Da die Beschwerdeführerin jedoch bei ihrem Arbeitsantritt im Hotel E bereits volljährig war, kann sich dieses Vorbringen nicht auf sie selbst beziehen. Weiters gab sie in der Beschwerde an, dass sie Urlaubs- und „Freiwünsche“ nicht bekommen habe, weshalb sie einen Arzttermin mehrmals über Monate hinweg habe verschieben müssen. Diese Angaben wurden von der Personalabteilung des Hotel E bestritten und hat die Beschwerdeführerin dazu auch im Vorlageantrag nichts mehr erwidert. Außerdem ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass aus den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in den sieben Monaten ihrer Beschäftigung drei Wochen Urlaub konsumiert und auch Zeitausgleich bekommen habe. Auch diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Was die Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, dass sie sich zu zweit ein kleines Zimmer mit einem Doppelbett hätten teilen müssen, so wurde seitens des Hotel E ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin eine Wohnung mit 56 m² mit einer Miete von € 150 pro Monat zur Verfügung gestellt worden sei, die sie sich zeitweise mit einer anderen Kollegin geteilt habe. Auch dies wurde von der Beschwerdeführerin in der Folge nicht bestritten. Sie führt dazu lediglich aus, dass hier falsche Angaben gemacht worden seien, da sie in den Monaten Juli und August € 280 habe bezahlen müssen und nur in den vorigen Monaten €
  25. Außerdem habe man ihr zuvor zugesagt, dass sie nur € 110 zahlen müsse, dies gehe aus der vorgelegten E-Mail hervor. Ob dieser Preis auch für die 56 m² große Wohnung vereinbart wurde und allenfalls auch durch höhere Überbezahlung (so wurde in demselben E-Mail auch eine Überzahlung des Kollektivvertrages von € 310 angekündigt, aus den vorgelegten Lohnabrechnungen für Juli und August geht eine tatsächliche Überzahlung von € 353 hervor) ausgeglichen wurde, konnte nicht erörtert werden, zumal die Beschwerdeführerin an der Verhandlung unentschuldigt nicht teilnahm und damit auf ihr Recht, die Gründe näher darzulegen und auszuführen, verzichtet hat. Die Kosten der Dienstwohnung können jedoch jedenfalls nicht dazu führen, dass die Stelle selbst unzumutbar war. Ebenso hat die Beschwerdeführerin darauf verzichtet, ihr Vorbringen, in Bezug auf die Teilnahme an Meetings, welches überhaupt erstmals im Vorlageantrag angeführt wurde, näher darzulegen. Aus der schriftlichen Stellungnahme (Angaben im Vorlageantrag) geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in ihrer Freizeit an einem Meeting teilgenommen hat oder dass es bei ihr durch Teilnahme an Meetings zur Verletzung von Ruhezeiten gekommen ist. Es obliegt jedoch der Beschwerdeführerin dazu nähere Angaben zu machen und hat sie dies verabsäumt, indem sie unentschuldigt der Verhandlung fernblieb. Dasselbe gilt für das Vorbringen, dass mehrere Rezeptionsmitarbeiter im Housekeeping oder Service hätten aushelfen müssen. Auch dazu fehlen Angaben, ob die Beschwerdeführerin davon überhaupt selbst betroffen war und wie oft dies vorgekommen ist. Schließlich wird auch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie zu Beginn von anderen Mitarbeitern der Rezeption respektlos behandelt worden sei, keine Unzumutbarkeit der Stelle dargelegt. Zunächst ist bei dieser Formulierung davon auszugehen, dass hier mit der Zeit eine Besserung eingetreten ist (allenfalls eben durch eine Intervention der Vorgesetzten) und ist allgemein dazu anzuführen, dass der VwGH ein angespanntes Arbeitsklima für sich allein nicht als triftigen Grund im Sinne des in der damaligen Fassung anzuwendenden § 11 AlVG betrachtete, selbst wenn dieses beim Betroffenen zu Nervosität und Schlaflosigkeit geführt haben sollte (vgl. VwGH vom 07.07.1990, 90/08/0106).So führt, die Beschwerdeführerin ausdrücklich an, dass die minderjährigen Lehrlinge bis 01:00 hätten arbeiten müssen und dabei öfters Ruhezeiten nicht eingehalten worden seien. Da die Beschwerdeführerin jedoch bei ihrem Arbeitsantritt im Hotel E bereits volljährig war, kann sich dieses Vorbringen nicht auf sie selbst beziehen. Weiters gab sie in der Beschwerde an, dass sie Urlaubs- und „Freiwünsche“ nicht bekommen habe, weshalb sie einen Arzttermin mehrmals über Monate hinweg habe verschieben müssen. Diese Angaben wurden von der Personalabteilung des Hotel E bestritten und hat die Beschwerdeführerin dazu auch im Vorlageantrag nichts mehr erwidert. Außerdem ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass aus den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in den sieben Monaten ihrer Beschäftigung drei Wochen Urlaub konsumiert und auch Zeitausgleich bekommen habe. Auch diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Was die Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, dass sie sich zu zweit ein kleines Zimmer mit einem Doppelbett hätten teilen müssen, so wurde seitens des Hotel E ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin eine Wohnung mit 56 m² mit einer Miete von € 150 pro Monat zur Verfügung gestellt worden sei, die sie sich zeitweise mit einer anderen Kollegin geteilt habe. Auch dies wurde von der Beschwerdeführerin in der Folge nicht bestritten. Sie führt dazu lediglich aus, dass hier falsche Angaben gemacht worden seien, da sie in den Monaten Juli und August € 280 habe bezahlen müssen und nur in den vorigen Monaten €
  26. Außerdem habe man ihr zuvor zugesagt, dass sie nur € 110 zahlen müsse, dies gehe aus der vorgelegten E-Mail hervor. Ob dieser Preis auch für die 56 m² große Wohnung vereinbart wurde und allenfalls auch durch höhere Überbezahlung (so wurde in demselben E-Mail auch eine Überzahlung des Kollektivvertrages von € 310 angekündigt, aus den vorgelegten Lohnabrechnungen für Juli und August geht eine tatsächliche Überzahlung von € 353 hervor) ausgeglichen wurde, konnte nicht erörtert werden, zumal die Beschwerdeführerin an der Verhandlung unentschuldigt nicht teilnahm und damit auf ihr Recht, die Gründe näher darzulegen und auszuführen, verzichtet hat. Die Kosten der Dienstwohnung können jedoch jedenfalls nicht dazu führen, dass die Stelle selbst unzumutbar war. Ebenso hat die Beschwerdeführerin darauf verzichtet, ihr Vorbringen, in Bezug auf die Teilnahme an Meetings, welches überhaupt erstmals im Vorlageantrag angeführt wurde, näher darzulegen. Aus der schriftlichen Stellungnahme (Angaben im Vorlageantrag) geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in ihrer Freizeit an einem Meeting teilgenommen hat oder dass es bei ihr durch Teilnahme an Meetings zur Verletzung von Ruhezeiten gekommen ist. Es obliegt jedoch der Beschwerdeführerin dazu nähere Angaben zu machen und hat sie dies verabsäumt, indem sie unentschuldigt der Verhandlung fernblieb. Dasselbe gilt für das Vorbringen, dass mehrere Rezeptionsmitarbeiter im Housekeeping oder Service hätten aushelfen müssen. Auch dazu fehlen Angaben, ob die Beschwerdeführerin davon überhaupt selbst betroffen war und wie oft dies vorgekommen ist. Schließlich wird auch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie zu Beginn von anderen Mitarbeitern der Rezeption respektlos behandelt worden sei, keine Unzumutbarkeit der Stelle dargelegt. Zunächst ist bei dieser Formulierung davon auszugehen, dass hier mit der Zeit eine Besserung eingetreten ist (allenfalls eben durch eine Intervention der Vorgesetzten) und ist allgemein dazu anzuführen, dass der VwGH ein angespanntes Arbeitsklima für sich allein nicht als triftigen Grund im Sinne des in der damaligen Fassung anzuwendenden Paragraph 11, AlVG betrachtete, selbst wenn dieses beim Betroffenen zu Nervosität und Schlaflosigkeit geführt haben sollte vergleiche VwGH vom 07.07.1990, 90/08/0106). Insgesamt geht der erkennende Senat daher davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Gründe für die Beendigung ihres Dienstverhältnis zum Hotel E vorlagen, die einem Austrittsgrund nahekommen. 2.
  27. Dass die Beschwerdeführerin am 08.09.2025 Arbeitslosengeld geltend machte, basiert auf dem diesbezüglichen im Akt einliegenden Antrag. 2.
  28. Die Feststellungen zur Beschäftigung wurden einer aktuellen Abfrage der Daten des Dachverbandes sowie einer Abfrage des Firmenprofils des Dienstgebers T GmbH im Internet entnommen.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 § 11 Abs. 1 AlVG legt fest, dass Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.3.1 Paragraph 11, Absatz eins, AlVG legt fest, dass Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. Dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis zum Hotel E selbst gekündigt hat, ist unstrittig. 3.
  30. Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist nach Abs. 2 in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
  31. Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist nach Absatz 2, in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „berücksichtigungswürdige Fälle“ ist auch weiterhin auf die Grundsätze der zu den früheren Fassungen des § 11 AlVG ergangenen Judikatur Bedacht zu nehmen.Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „berücksichtigungswürdige Fälle“ ist auch weiterhin auf die Grundsätze der zu den früheren Fassungen des Paragraph 11, AlVG ergangenen Judikatur Bedacht zu nehmen. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, wohl aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, wohl aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Austrittsgründe im Sinne des § 26 Angestelltengesetz sind unter anderem, wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert oder wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen läßt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen.Austrittsgründe im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz sind unter anderem, wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert oder wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen läßt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen. Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung näher ausgeführt, lagen solche Gründe bei der Beschwerdeführerin nicht vor. 3.
  32. Das Gesetz sieht außerdem die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Grund für die gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes vor. Die Beschwerdeführerin hat mit 09.12.2025 ein Beschäftigungsverhältnis zu einem Personalbereitsteller aufgenommen, für welchen sie bereits in den zwei vorherigen Wintersaisonen tätig war. Wegen der inhaltlichen Übereinstimmung kann für den Fall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung die Rechtsprechung zu § 10 Abs. 3 (früher Abs. 2) AlVG herangezogen werden, wofür daneben auch spricht, dass §§ 10 f AlVG dieser Judikatur nach das Verhalten desjenigen sanktionieren, der entweder einen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht. Die Sanktion des Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld trifft also außer dem Arbeitslosen, der an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, auch denjenigen, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt. (VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136)Wegen der inhaltlichen Übereinstimmung kann für den Fall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung die Rechtsprechung zu Paragraph 10, Absatz 3, (früher Absatz 2,) AlVG herangezogen werden, wofür daneben auch spricht, dass Paragraphen 10, f AlVG dieser Judikatur nach das Verhalten desjenigen sanktionieren, der entweder einen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht. Die Sanktion des Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld trifft also außer dem Arbeitslosen, der an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, auch denjenigen, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt. (VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136) Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001, Rz. 11, mwN).Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001, Rz. 11, mwN). Zumal die Beschwerdeführerin nicht innerhalb von acht Wochen ab Verwirklichung des Tatbestandes die Beschäftigung aufnahm, welche die Arbeitslosigkeit beendete, sondern erst nach 13 Wochen und es sich dabei offensichtlich (nur) um eine Saisonstelle handelt, ist bei dieser Beschäftigungsaufnahme nach Ansicht des Senates nicht von einem berücksichtigungswürdigen Fall auszugehen und daher keine Nachsicht zu erteilen. Die Beschwerde war daher in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur freiwilligen Beendigung von einer selbständigen Erwerbstätigkeit und zur Nachsichtserteilung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur freiwilligen Beendigung von einer selbständigen Erwerbstätigkeit und zur Nachsichtserteilung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I404.2328848.1.00

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