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{'item': 'L503 2326236-1'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 49§ 37§ 7§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 37b§ 29§ 28b§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlL503 2326236-1 SpruchL503 2326236-1/5E, L503 2326236-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 20.10.2025 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)

§ 49Al

VG in der Zeit vom 10.10.2025 bis 15.10.2025 keine Notstandshilfe erhält. Begründend führte das AMS aus, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 10.10.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 16.10.2025 beim AMS gemeldet.1. Mit Bescheid vom 20.10.2025 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)

Paragraph 49, AlVG in der Zeit vom 10.10.2025 bis 15.10.2025 keine Notstandshilfe erhält. Begründend führte das AMS aus, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 10.10.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 16.10.2025 beim AMS gemeldet.

  1. Mit Schreiben vom 22.10.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 20.10.
  2. In seiner Beschwerde führte der BF aus, der Termin sei ihm über die ID Austria, welche er vor nicht langer Zeit erst aktiviert habe, als RSa-Brief zugestellt worden. Aufgrund der „komplizierten Abrufvorgänge“ auf seinem Smartphone habe er „den Inhalt der Nachricht zwar abrufen, jedoch nicht einsehen“ können. Er habe bisher alle Mitteilungen vom AMS ausschließlich über sein eAMS-Konto erhalten und nicht damit gerechnet, dass plötzlich eine Umstellung auf die ID-Austria-Zustellung erfolgt. Ihm sei daher nicht bekannt gewesen, dass dort ein Kontrolltermin festgelegt worden war. Er habe vor dem AMS auch eine Niederschrift abgegeben, in der er die Umstände genau geschildert habe, worauf im Bescheid nicht eingegangen worden sei. Es habe sich um ein unverschuldetes Versehen gehandelt, bedingt durch die technische Umstellung und fehlende Kenntnis über den Zustellmodus der ID Austria. Darüber hinaus bemängelte der BF, dass die Sperre ausgesprochen worden sei, ohne ihm zuvor Gelegenheit zu geben, seine Gründe darzulegen.
  3. Mit Parteiengehör vom 29.10.2025 führte das AMS insbesondere aus, es habe dem BF mit Schreiben vom 19.9.2025 einen Kontrollmeldetermin für den 10.10.2025 vorgeschrieben und den BF über die Rechtsfolgen belehrt, wenn er den Kontrollmeldetermin nicht einhält. Das AMS habe das Schreiben nachweislich zugestellt, nämlich über den vom BF eingerichteten Zustelldienst nach § 1b Abs 1 E-Government-Gesetz, da das AMS als Unternehmen im Sinne des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz an der elektronischen Zustellung teilzunehmen habe.
  4. Mit Parteiengehör vom 29.10.2025 führte das AMS insbesondere aus, es habe dem BF mit Schreiben vom 19.9.2025 einen Kontrollmeldetermin für den 10.10.2025 vorgeschrieben und den BF über die Rechtsfolgen belehrt, wenn er den Kontrollmeldetermin nicht einhält. Das AMS habe das Schreiben nachweislich zugestellt, nämlich über den vom BF eingerichteten Zustelldienst nach Paragraph eins b, Absatz eins, E-Government-Gesetz, da das AMS als Unternehmen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 20, Bundesstatistikgesetz an der elektronischen Zustellung teilzunehmen habe. Der BF habe dieses Schreiben am 19.9.2025 abgerufen, somit gelte es nach den gesetzlichen Bestimmungen als zugestellt. Abgedruckt wurde ein entsprechender Screenshot, wonach die Nachricht am 19.9.2025 um 14:35:41 Uhr versendet vom BF am 19.9.2025 um 15:08:26 Uhr abgerufen worden sei. Der BF könne dazu bis spätestens 14.11.2025 schriftlich Stellung nehmen.
  5. Mit Stellungnahme vom 3.11.2025 brachte der BF vor, nach Erhalt der E-Mail-Benachrichtigung habe er lediglich bestätigen können, dass eine Zustellung erfolgt ist, aber nicht den eigentlichen Nachrichtentext eingesehen. Die Nachricht selbst sei in einem bis dahin unbekannten Unterordner („Zustellungen/behördliche Sendungen“) gespeichert gewesen, der sich nicht direkt über die Benachrichtigungs-E-Mail oder die Benutzeroberfläche der ID Austria habe öffnen bzw. einsehen lassen. Erst nach mehreren Schritten - und nachdem er zufällig darauf hingewiesen worden sei – habe er den eigentlichen Inhalt nachträglich finden können. Somit bedeute „Abrufen“ technisch nicht, dass die Nachricht auch tatsächlich gelesen wurde oder zugänglich war. Der Status „abgerufen“ werde automatisch generiert, sobald ein Benutzer die Zustellung bestätigt - auch wenn der eigentliche Inhalt noch gar nicht geöffnet oder zur Kenntnis genommen werden konnte. Diese Praxis widerspreche dem Sinn der Zustellvorschriften (§ 1b E-GovG), wonach eine elektronische Zustellung nur dann wirksam ist, wenn der Empfänger tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Nachricht erlangen konnte. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme entscheidend. In seinem Fall habe somit „keine zur damaligen Zeit realistische Möglichkeit, die Nachricht zu lesen, bevor der Kontrolltermin verstrichen war“, bestanden. Dies sei „ein technisch bedingtes, unverschuldetes Versehen, das er auch sofort nach Kenntnisnahme korrigiert habe, indem er die Austria-ID-Zustellung deaktivierte“. Schließlich wies der BF darauf hin, dass auch in Verfahren des AMS nach dem „Grundsatz von Billigkeit und Verhältnismäßigkeit“ vorzugehen sei. Das bloße Fehlen einer Kontrollmeldung ohne Verschulden dürfe daher nicht automatisch zu einem Leistungsentzug führen.
  6. Mit Stellungnahme vom 3.11.2025 brachte der BF vor, nach Erhalt der E-Mail-Benachrichtigung habe er lediglich bestätigen können, dass eine Zustellung erfolgt ist, aber nicht den eigentlichen Nachrichtentext eingesehen. Die Nachricht selbst sei in einem bis dahin unbekannten Unterordner („Zustellungen/behördliche Sendungen“) gespeichert gewesen, der sich nicht direkt über die Benachrichtigungs-E-Mail oder die Benutzeroberfläche der ID Austria habe öffnen bzw. einsehen lassen. Erst nach mehreren Schritten - und nachdem er zufällig darauf hingewiesen worden sei – habe er den eigentlichen Inhalt nachträglich finden können. Somit bedeute „Abrufen“ technisch nicht, dass die Nachricht auch tatsächlich gelesen wurde oder zugänglich war. Der Status „abgerufen“ werde automatisch generiert, sobald ein Benutzer die Zustellung bestätigt - auch wenn der eigentliche Inhalt noch gar nicht geöffnet oder zur Kenntnis genommen werden konnte. Diese Praxis widerspreche dem Sinn der Zustellvorschriften (Paragraph eins b, E-GovG), wonach eine elektronische Zustellung nur dann wirksam ist, wenn der Empfänger tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Nachricht erlangen konnte. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme entscheidend. In seinem Fall habe somit „keine zur damaligen Zeit realistische Möglichkeit, die Nachricht zu lesen, bevor der Kontrolltermin verstrichen war“, bestanden. Dies sei „ein technisch bedingtes, unverschuldetes Versehen, das er auch sofort nach Kenntnisnahme korrigiert habe, indem er die Austria-ID-Zustellung deaktivierte“. Schließlich wies der BF darauf hin, dass auch in Verfahren des AMS nach dem „Grundsatz von Billigkeit und Verhältnismäßigkeit“ vorzugehen sei. Das bloße Fehlen einer Kontrollmeldung ohne Verschulden dürfe daher nicht automatisch zu einem Leistungsentzug führen.
  7. Mit Bescheid vom 6.11.2025 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 20.10.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Wiederholend wies das AMS darauf hin, dass das Schreiben mit der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins vom BF am 19.9.2025 abgerufen worden sei, somit gelte das Schreiben nach den gesetzlichen Bestimmungen als zugestellt. Die Zustellung des Kontrollmeldetermins sei nachweislich erfolgt, nämlich über den vom BF eingerichteten Zustelldienst nach § 1b Abs 1 E-Government-Gesetz, da das AMS als Unternehmen im Sinne des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz an der elektronischen Zustellung teilzunehmen habe. § 46a Abs 1 AlVG sehe vor, dass Zustellungen grundsätzlich im Wege des eAMS-Kontos zu erfolgen hätten. Im konkreten Fall sei die vorgenommene Zustellung nicht im Wege des eAMS-Kontos erfolgt, sodass die Zustellung nach den allgemeinen Vorschriften über die elektronische Zustellung (§§ 28 ff ZustG) zu beurteilen sei. Nach § 37 ZustG bestehe grundsätzlich die Möglichkeit einer Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde. Zustellungen ohne Zustellnachweis könnten

§ 37Abs 1 Zust

G an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gelte mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Dies sei auf den gegenständlichen Fall übertragbar: Es bestehe eine sondergesetzliche Rechtsgrundlage für eine Zustellung über das eAMS-Konto. § 37 ZustG komme jedoch für den gegenständlichen Zustellvorgang in Betracht. So ergebe sich eindeutig aufgrund der in der Verfahrensakte aufliegenden Zustellnachweise, dass eine Zustellung des Schreibens vom 19.9.2025 am 19.9.2025 an eine solche elektronische Zustelladresse vorgenommen worden sei. Es liege daher nach § 46a AlVG ein Zustellmangel vor, der jedoch

§ 7Zust

G geheilt werde, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Dabei komme es im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver liegende Dokument an (vgl. VwGH vom 28.6.2018, Ro 2018/08/0004, mit Hinweis auf VwGH Ra 2016/19/0131; Ra 2016/20/0267; Ra 2016/01/0289, mwN). Eine Heilung des Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen

§ 7Zust

G sei im gegenständlichen Fall eingetreten, da seitens des BF am 19.9.2025 ein Zugriff auf das am Bereithaltungsserver liegende Dokument erfolgt sei.Wiederholend wies das AMS darauf hin, dass das Schreiben mit der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins vom BF am 19.9.2025 abgerufen worden sei, somit gelte das Schreiben nach den gesetzlichen Bestimmungen als zugestellt. Die Zustellung des Kontrollmeldetermins sei nachweislich erfolgt, nämlich über den vom BF eingerichteten Zustelldienst nach Paragraph eins b, Absatz eins, E-Government-Gesetz, da das AMS als Unternehmen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 20, Bundesstatistikgesetz an der elektronischen Zustellung teilzunehmen habe. Paragraph 46 a, Absatz eins, AlVG sehe vor, dass Zustellungen grundsätzlich im Wege des eAMS-Kontos zu erfolgen hätten. Im konkreten Fall sei die vorgenommene Zustellung nicht im Wege des eAMS-Kontos erfolgt, sodass die Zustellung nach den allgemeinen Vorschriften über die elektronische Zustellung (Paragraphen 28, ff ZustG) zu beurteilen sei. Nach Paragraph 37, ZustG bestehe grundsätzlich die Möglichkeit einer Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde. Zustellungen ohne Zustellnachweis könnten

Paragraph 37, Absatz eins, ZustG an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gelte mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Dies sei auf den gegenständlichen Fall übertragbar: Es bestehe eine sondergesetzliche Rechtsgrundlage für eine Zustellung über das eAMS-Konto. Paragraph 37, ZustG komme jedoch für den gegenständlichen Zustellvorgang in Betracht. So ergebe sich eindeutig aufgrund der in der Verfahrensakte aufliegenden Zustellnachweise, dass eine Zustellung des Schreibens vom 19.9.2025 am 19.9.2025 an eine solche elektronische Zustelladresse vorgenommen worden sei. Es liege daher nach Paragraph 46 a, AlVG ein Zustellmangel vor, der jedoch

Paragraph 7, ZustG geheilt werde, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Dabei komme es im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver liegende Dokument an vergleiche VwGH vom 28.6.2018, Ro 2018/08/0004, mit Hinweis auf VwGH Ra 2016/19/0131; Ra 2016/20/0267; Ra 2016/01/0289, mwN). Eine Heilung des Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen

Paragraph 7, ZustG sei im gegenständlichen Fall eingetreten, da seitens des BF am 19.9.2025 ein Zugriff auf das am Bereithaltungsserver liegende Dokument erfolgt sei. Auch wenn der BF in seiner Beschwerde vorbringe, aufgrund der komplizierten Abrufvorgänge auf seinem Smartphone habe er den Inhalt der Nachricht zwar abrufen, jedoch nicht einsehen können, so wäre er angehalten gewesen, mit dem AMS Kontakt aufzunehmen, um zu klären, was in diesem Schreiben steht, wenn er die Nachricht nicht einsehen konnte. Die Entschuldigung des Terminversäumnisses könne nur aus triftigen Gründen erfolgen. Dabei müsse es sich um einen Grund handeln, der den BF tatsächlich behindert hat, den Termin einzuhalten oder der die Einhaltung des Termins für den BF unzumutbar gemacht hätte. Die vorgebrachten Einwendungen könnten daher nicht als triftige Gründe im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Die Wiedermeldung bzw. Geltendmachung des Fortbezuges sei am 16.10.2025 erfolgt, sodass der BF zu Recht vom 10.10.2025 bis 15.10.2025 keine Notstandshilfe erhalte.

  1. Mit Schreiben vom 12.11.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er vorbrachte, die Zustellung über die ID Austria gelte zwar technisch als erfolgt, jedoch sei ihm „aufgrund der unklaren Abrufstruktur und fehlender direkter Anzeige des Inhalts eine tatsächliche Kenntnisnahme nicht möglich“ gewesen. „Abgerufen“ bedeute in diesem Fall nicht, dass der Inhalt gelesen wurde. Darüber hinaus sei ihm kein ausreichendes Parteiengehör gewährt worden; zudem sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt und seine Stellungnahme inhaltlich nicht nachvollziehbar gewürdigt worden.
  2. Am 13.11.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Dem BF wurde seitens des AMS mit Schreiben vom 19.9.2025 eine Kontrollmeldung für den 10.10.2025, 09:00 Uhr, vorgeschrieben; in dem Schreiben wurde der BF insbesondere auch über die Rechtsfolgen informiert. Dieses Schreiben wurde dem BF elektronisch – mit Zustellnachweis (RSa) – in das vom BF zuvor eingerichtete elektronische Postfach „Mein Postkorb“ der ID Austria zugestellt. Am 19.9.2025 um 14:35:41 Uhr wurde der BF per E-Mail an seine E-Mail-Adresse über den Eingang einer neuen Nachricht (Absender: AMS) informiert. Am 19.9.2025 um 15:08:26 Uhr hat der BF das Schreiben des AMS (Dokumententitel „Kontrollmeldetermin“) daraufhin im elektronischen Postfach „Mein Postkorb“ der ID Austria nachweislich abgerufen. Der BF hat hierbei die Nachricht des AMS im Postkorb der ID Austria jedenfalls angeklickt – woraufhin sich ein Fenster mit weiteren Details zum Dokument geöffnet hat - und die Zustellung bestätigt. Dass der BF das Schreiben des AMS auch tatsächlich heruntergeladen und gelesen hat, kann nicht hinreichend festgestellt werden. Der BF hat den Kontrollmeldetermin am 10.10.2025 nicht wahrgenommen, sondern erst wieder am 16.10.2025 beim AMS vorgesprochen.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Unbestritten ist, dass dem BF das Schreiben betreffend Kontrollmeldetermin elektronisch – mit Zustellnachweis (RSa) – in das vom BF zuvor eingerichtete elektronische Postfach „Mein Postkorb“ der ID Austria zugestellt wurde. Dass der BF am 19.9.2025 um 14:35:41 Uhr BF per E-Mail an seine E-Mail-Adresse über den Eingang einer neuen Nachricht (Absender: AMS) informiert wurde, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Zustellprotokoll und ist unbestritten. Dass der BF am 19.9.2025 um 15:08:26 Uhr das Schreiben des AMS mit dem Dokumententitel „Kontrollmeldetermin“ im elektronischen Postfach „Mein Postkorb“ der ID Austria nachweislich abgerufen hat, ergibt sich zum einen ebenfalls aus dem im Akt erliegenden Zustellprotokoll. Zum anderen hat der BF etwa selbst in seiner Beschwerde angegeben, „aufgrund der komplizierten Abrufvorgänge auf meinem Smartphone konnte ich den Inhalt der Nachricht zwar abrufen, jedoch nicht einsehen“; vgl. etwa auch den BF in seiner Stellungnahme vom 3.11.2025 „… konnte ich lediglich bestätigen, dass eine Zustellung erfolgt ist, aber nicht den eigentlichen Nachrichtentext einsehen“. In Zusammenschau mit dem Amtswissen über den Postkorb der ID Austria und den diesbezüglichen Zustellvorgängen hat der BF somit zwangsläufig – was er letztlich auch selbst einräumt - am 19.9.2025 um 15:08:26 Uhr die Nachricht des AMS (Dokumententitel „Kontrollmeldetermin“) im Postkorb der ID Austria angeklickt und die Zustellung bestätigt. In diesem Sinne sei etwa auch auf die Publikation des Bundeskanzleramts zur ID Austria – FAQ verwiesen: „Im Posteingang werden alle Nachrichten angezeigt, die an Sie zugestellt wurden. Im Ordner Erledigt werden jene Nachrichten angezeigt, die Sie als ‚erledigt‘ gekennzeichnet haben.“ „Durch Klick auf eine Nachricht öffnet sich die Detailansicht einer Nachricht und Sie können weitere Informationen zur Nachricht einsehen und etwaige Dokumente herunterladen“ (https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/digitalisierung/elektronische-zustellung/faq-e-zustellung-privatpersonen.html, abgerufen am 18.3.2026). Siehe in diesem Sinne etwa auch die Publikation auf oesterreich.gv.at zur Frage, was bei der Nutzung von elektronischer Zustellung und „Mein Postkorb“ beachten ist: „Wenn Sie das Schriftstück in ‚Mein Postkorb‘ öffnen, gilt es als abgeholt (https://www.oesterreich.gv.at/de/hilfe/Abholen-eines-beh%C3%B6rdlichen-Schriftst%C3%BCcks-in%E2%80%9EMein-Postkorb%E2%80%9C-#funktioniert, abgerufen am 18.3.2026).Dass der BF am 19.9.2025 um 15:08:26 Uhr das Schreiben des AMS mit dem Dokumententitel „Kontrollmeldetermin“ im elektronischen Postfach „Mein Postkorb“ der ID Austria nachweislich abgerufen hat, ergibt sich zum einen ebenfalls aus dem im Akt erliegenden Zustellprotokoll. Zum anderen hat der BF etwa selbst in seiner Beschwerde angegeben, „aufgrund der komplizierten Abrufvorgänge auf meinem Smartphone konnte ich den Inhalt der Nachricht zwar abrufen, jedoch nicht einsehen“; vergleiche etwa auch den BF in seiner Stellungnahme vom 3.11.2025 „… konnte ich lediglich bestätigen, dass eine Zustellung erfolgt ist, aber nicht den eigentlichen Nachrichtentext einsehen“. In Zusammenschau mit dem Amtswissen über den Postkorb der ID Austria und den diesbezüglichen Zustellvorgängen hat der BF somit zwangsläufig – was er letztlich auch selbst einräumt - am 19.9.2025 um 15:08:26 Uhr die Nachricht des AMS (Dokumententitel „Kontrollmeldetermin“) im Postkorb der ID Austria angeklickt und die Zustellung bestätigt. In diesem Sinne sei etwa auch auf die Publikation des Bundeskanzleramts zur ID Austria – FAQ verwiesen: „Im Posteingang werden alle Nachrichten angezeigt, die an Sie zugestellt wurden. Im Ordner Erledigt werden jene Nachrichten angezeigt, die Sie als ‚erledigt‘ gekennzeichnet haben.“ „Durch Klick auf eine Nachricht öffnet sich die Detailansicht einer Nachricht und Sie können weitere Informationen zur Nachricht einsehen und etwaige Dokumente herunterladen“ (https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/digitalisierung/elektronische-zustellung/faq-e-zustellung-privatpersonen.html, abgerufen am 18.3.2026). Siehe in diesem Sinne etwa auch die Publikation auf oesterreich.gv.at zur Frage, was bei der Nutzung von elektronischer Zustellung und „Mein Postkorb“ beachten ist: „Wenn Sie das Schriftstück in ‚Mein Postkorb‘ öffnen, gilt es als abgeholt (https://www.oesterreich.gv.at/de/hilfe/Abholen-eines-beh%C3%B6rdlichen-Schriftst%C3%BCcks-in%E2%80%9EMein-Postkorb%E2%80%9C-#funktioniert, abgerufen am 18.3.2026). Zusammengefasst ist es gänzlich als erwiesen anzusehen, dass sich der BF – im Gefolge einer Verständigung per E-Mail, dass seitens des AMS eine Nachricht eingelangt ist – in sein elektronisches Postfach („Mein Postkorb“) der ID Austria eingeloggt hat, dass er im Posteingang die Nachricht des AMS mit dem Dokumententitel „Kontrollmeldetermin“ (dieser ausdrückliche Dokumententitel geht unmittelbar aus dem Zustellprotokoll hervor) vorgefunden hat und dass der BF (zumindest) die Nachricht angeklickt und die Zustellung ausdrücklich bestätigt hat, wobei sich jedenfalls ein Fenster mit weiteren Nachrichtendetails geöffnet hat. Wenngleich nicht nachvollziehbar ist, dass der BF etwa in seiner Stellungnahme vom 3.11.2025 behauptet, dass die Nachricht selbst sodann in einem „bis dahin unbekannten“ (sic!) Unterordner gespeichert gewesen sei – zumal es eben nur jenen Nachrichteneingang gibt, der anzuklicken ist, und in dem das Dokument auch heruntergeladen werden kann -, so kann im Sinne des BF nicht hinreichend festgestellt werden, dass er das Schreiben des AMS auch tatsächlich heruntergeladen und gelesen hat. Darauf zielt offensichtlich auch sein – insgesamt überaus weitwendiges, verklausuliertes - Vorbringen ab, wonach es ihm am Smartphone nicht möglich gewesen sei bzw. er am kleinen Smartphone-Display nicht den entsprechenden Button gefunden habe (arg. etwa der BF in seiner Stellungnahme vom 3.11.2025: „Aus Unkenntnis des Aufbaus des Onlinedienstes, zudem erschwert durch die minimale Ansicht des Mobiltelefons …“), das Dokument selbst einzusehen, sprich: dieses herunterzuladen. Der BF hat den Kontrollmeldetermin am 10.10.2025 unbestritten nicht wahrgenommen, sondern erst wieder am 16.10.2025 beim AMS vorgesprochen. Insoweit der BF im Übrigen – weitwendig und wiederholend – die Verletzung des Parteiengehörs durch das AMS bemängelt, so sei darauf hingewiesen, dass er mehrfach – insbesondere auch im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs vom 29.10.2025 – die Gelegenheit hatte, seine Sicht der Dinge zu schildern, wovon er auch (umfangreich) Gebrauch gemacht hat.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  6. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 49.

(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. § 46a.
(1)Die Kommunikation zwischen Arbeitsmarktservice und arbeitsloser Person, insbesondere die Zustellung von Benachrichtigungen, Mitteilungen und Bescheiden, hat bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorrangig im Wege des elektronischen Kommunikationssystems des Arbeitsmarktservice zu erfolgen. Die arbeitslose Person ist während des Leistungsbezuges verpflichtet, das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice regelmäßig, jedenfalls an zwei nicht direkt aufeinanderfolgenden Werktagen je Woche (Montag bis Freitag), auf Eingänge zu überprüfen. Ist einer Person die Nutzung des elektronischen Kommunikationssystems nicht möglich oder ist sie dabei auf die Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice angewiesen, so erfolgt die Kommunikation nach dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. 200/1982, sowie nach Abs. 2.Paragraph 46 a,
(1)Die Kommunikation zwischen Arbeitsmarktservice und arbeitsloser Person, insbesondere die Zustellung von Benachrichtigungen, Mitteilungen und Bescheiden, hat bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorrangig im Wege des elektronischen Kommunikationssystems des Arbeitsmarktservice zu erfolgen. Die arbeitslose Person ist während des Leistungsbezuges verpflichtet, das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice regelmäßig, jedenfalls an zwei nicht direkt aufeinanderfolgenden Werktagen je Woche (Montag bis Freitag), auf Eingänge zu überprüfen. Ist einer Person die Nutzung des elektronischen Kommunikationssystems nicht möglich oder ist sie dabei auf die Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice angewiesen, so erfolgt die Kommunikation nach dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt 200 aus 1982,, sowie nach Absatz 2,
(2)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem ZustG mit Ausnahme von dessen
  1. Abschnitt (Elektronische Zustellung) vorzunehmen. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens des elektronisch zugestellten Dokumentes nachzuweisen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. 3.
  2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des ZustG lauten: Anmeldung zum und Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis § 28b.
(1)Die Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten haben über das Anzeigemodul

§ 37b

oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Für die Entgegennahme von Zustellungen mit Zustellnachweis oder nachweislichen Zusendungen hat die Anmeldung unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) zu erfolgen. […]Paragraph 28 b,

(1)Die Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten haben über das Anzeigemodul

Paragraph 37 b, oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Für die Entgegennahme von Zustellungen mit Zustellnachweis oder nachweislichen Zusendungen hat die Anmeldung unter Verwendung der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) zu erfolgen. […] Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst § 35.

(1)Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten

§ 29Abs.

1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis

§ 28bAbs.

1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist

Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 35,

(1)Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz die Daten

Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis

Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist

Absatz 2, erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. Absender,
  2. Datum der Versendung,
  3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,
  4. Ende der Abholfrist,
  5. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und
  6. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und
  7. Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird. Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen.

(2)Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Absatz eins, vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen

Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.

(3)Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen

Absatz eins und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.

(4)Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen.
(5)Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.
(6)Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.
(6)Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Absatz eins, Ziffer 3,) wirksam.
(7)Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger
  1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder
  2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte
  3. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (Paragraph 2, Ziffer 4,) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte
(8)Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Anzeigemodul § 37b.
(1)Das Anzeigemodul ermöglicht Empfängern online die Anzeige der das Dokument beschreibenden Daten von zur Abholung für sie bereitgehaltenen Dokumenten, die Verständigung darüber sowie die Abholung dieser Dokumente.Paragraph 37 b,
(1)Das Anzeigemodul ermöglicht Empfängern online die Anzeige der das Dokument beschreibenden Daten von zur Abholung für sie bereitgehaltenen Dokumenten, die Verständigung darüber sowie die Abholung dieser Dokumente.
(2)Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Auftragsverarbeiter für Zustellsysteme

§ 28Abs.

3 Z 1 und 2 zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen. Diesen Personen darf die Anzahl ihrer gelesenen und ungelesenen Dokumente schon vor der Abholung angezeigt werden.

(2)Der Betreiber des Anzeigemoduls ist gesetzlicher Auftragsverarbeiter für Zustellsysteme

Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins und 2 zum Zweck der Identifikation und Authentifikation von zur Abholung berechtigten Personen. Diesen Personen darf die Anzahl ihrer gelesenen und ungelesenen Dokumente schon vor der Abholung angezeigt werden.

(3)Das Anzeigemodul hat sämtliche Daten über die Abholung durch den Empfänger zu protokollieren und an das jeweilige Zustellsystem

Abs. 2 elektronisch zu übermitteln.

(3)Das Anzeigemodul hat sämtliche Daten über die Abholung durch den Empfänger zu protokollieren und an das jeweilige Zustellsystem

Absatz 2, elektronisch zu übermitteln. […] Heilung von Zustellmängeln §

  1. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. 3.
  2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall erstens, ob die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins (in dem auch eine entsprechende Rechtsbelehrung vorgenommen worden war) rechtswirksam zugestellt wurde – wäre diese Frage zu verneinen, so würde schon dem Grunde nach kein Kontrollmeldeversäumnis vorliegen – und bejahendenfalls zweitens, ob der BF einen triftigen Grund im Sinne von § 49 Abs 2 AlVG hatte, den Kontrollmeldetermin zu versäumen.Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall erstens, ob die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins (in dem auch eine entsprechende Rechtsbelehrung vorgenommen worden war) rechtswirksam zugestellt wurde – wäre diese Frage zu verneinen, so würde schon dem Grunde nach kein Kontrollmeldeversäumnis vorliegen – und bejahendenfalls zweitens, ob der BF einen triftigen Grund im Sinne von Paragraph 49, Absatz 2, AlVG hatte, den Kontrollmeldetermin zu versäumen. 3.5.
  3. Zur Frage der Zustellung der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins Das AMS hat dem BF das Schreiben betreffend Kontrollmeldetermin elektronisch – mit Zustellnachweis (RSa) – in das vom BF zuvor eingerichtete elektronische Postfach „Mein Postkorb“ der ID Austria zugestellt. Konkret wurde der BF am 19.9.2025 um 14:35:41 Uhr per E-Mail an seine E-Mail-Adresse über den Eingang einer neuen Nachricht (Absender: AMS) informiert; am 19.9.2025 um 15:08:26 Uhr hat der BF das Schreiben des AMS (mit dem ausdrücklichen Dokumententitel „Kontrollmeldetermin“) daraufhin im elektronischen Postfach „Mein Postkorb“ der ID Austria nachweislich abgerufen, wobei er hierbei die Nachricht des AMS im Postkorb der ID Austria jedenfalls angeklickt hat – woraufhin sich ein Fenster mit weiteren Details zum Dokument geöffnet hat - und die Zustellung bestätigt hat; nicht feststellbar war lediglich, dass der BF das Schreiben des AMS auch heruntergeladen und gelesen hat. Dem Grunde nach liegt hier eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst im Sinne von § 35 ZustG vor; die Zustellung gilt hier grundsätzlich als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt (§ 35 Abs 6 ZustG), allerdings gilt ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument jedenfalls bereits mit seiner Abholung als zugestellt (§ 35 Abs 5 ZustG).Dem Grunde nach liegt hier eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst im Sinne von Paragraph 35, ZustG vor; die Zustellung gilt hier grundsätzlich als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt (Paragraph 35, Absatz 6, ZustG), allerdings gilt ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument jedenfalls bereits mit seiner Abholung als zugestellt (Paragraph 35, Absatz 5, ZustG). Richtig ist, dass – worauf auch das AMS in der Beschwerdevorentscheidung hinweist -, nach § 46a Abs 1 AlVG die Kommunikation zwischen AMS und arbeitsloser Person, insbesondere die Zustellung von Benachrichtigungen, Mitteilungen und Bescheiden, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorrangig im Wege des elektronischen Kommunikationssystems des AMS zu erfolgen hat. Zudem verweist § 46a Abs 2 AlVG zwar auf das ZustG, nimmt allerdings dessen
  4. Abschnitt („Elektronische Zustellung“) aus.Richtig ist, dass – worauf auch das AMS in der Beschwerdevorentscheidung hinweist -, nach Paragraph 46 a, Absatz eins, AlVG die Kommunikation zwischen AMS und arbeitsloser Person, insbesondere die Zustellung von Benachrichtigungen, Mitteilungen und Bescheiden, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorrangig im Wege des elektronischen Kommunikationssystems des AMS zu erfolgen hat. Zudem verweist Paragraph 46 a, Absatz 2, AlVG zwar auf das ZustG, nimmt allerdings dessen
  5. Abschnitt („Elektronische Zustellung“) aus. Allerdings kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob eine rechtsgültige Zustellung nach § 35 ZustG vorliegt oder der Zustellvorgang – im Lichte des § 46a AlVG – mit einem Mangel behaftet war:Allerdings kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob eine rechtsgültige Zustellung nach Paragraph 35, ZustG vorliegt oder der Zustellvorgang – im Lichte des Paragraph 46 a, AlVG – mit einem Mangel behaftet war: Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt

§ 7Zust

G die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung ist kraft des Verweises in § 46a Abs 2 AlVG ausdrücklich auch im Bereich des AlVG anzuwenden. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt es für eine Heilung im Sinne von § 7 ZustG im Fall einer elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver liegende Dokument an (VwGH 23.10.2020, Ra 2020/18/0228; 28.6.2018, Ro 2018/08/0004; 13.6.2017, Ra 2016/01/0289). Ein derartiger „Zugriff“ des BF hat erwiesenermaßen am 19.9.2025 um 15:08:26 Uhr stattgefunden, woran auch das Vorbringen des BF nichts zu ändern vermag, er habe das Dokument am Smartphone nicht downloaden bzw. lesen können.Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt

Paragraph 7, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung ist kraft des Verweises in Paragraph 46 a, Absatz 2, AlVG ausdrücklich auch im Bereich des AlVG anzuwenden. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt es für eine Heilung im Sinne von Paragraph 7, ZustG im Fall einer elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver liegende Dokument an (VwGH 23.10.2020, Ra 2020/18/0228; 28.6.2018, Ro 2018/08/0004; 13.6.2017, Ra 2016/01/0289). Ein derartiger „Zugriff“ des BF hat erwiesenermaßen am 19.9.2025 um 15:08:26 Uhr stattgefunden, woran auch das Vorbringen des BF nichts zu ändern vermag, er habe das Dokument am Smartphone nicht downloaden bzw. lesen können. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins – samt Rechtsbelehrung – wurde somit am 19.9.2025 rechtswirksam zugestellt. 3.5.

  1. Zur Frage Vorliegens eines triftigen Grundes für das Kontrollmeldeversäumnis Die Frage, ob der BF einen triftigen Grund für das Kontrollmeldeversäumnis hatte, steht in engem Zusammenhang mit den obigen Ausführungen. Sein diesbezügliches Vorbringen zielt letztlich darauf ab, einen triftigen Grund darin zu erblicken, dass er sich zwar in den Postkorb der ID Austria eingeloggt und die Zustellung der Nachricht des AMS bestätigt habe, es ihm jedoch nicht gelungen sei, das Schreiben am Smartphone herunterzuladen, sodass er es auch nicht lesen und den Kontrollmeldetermin nicht habe wahrnehmen können. Diesem Vorbringen ist kein Erfolg beschieden: In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass der BF in seinem Postkorb der ID Austria die Nachricht des AMS mit dem Dokumententitel „Kontrollmeldetermin“ (dieser ausdrückliche Dokumententitel geht unmittelbar aus dem Zustellprotokoll hervor) vorgefunden hat und dass er (zumindest) die Nachricht angeklickt und die Zustellung ausdrücklich bestätigt hat, wobei sich jedenfalls ein Fenster mit weiteren Nachrichtendetails geöffnet hat. Selbst wenn man nun – dem Vorbringen des BF folgend - davon ausginge, dass es ihm tatsächlich nicht gelungen wäre, das Schreiben des AMS am Smartphone auch herunterzuladen und zu lesen, so wäre es in diesem Fall am BF – der schon seit Längerem Leistungen des AMS bezog und mit seinen entsprechenden Verpflichtungen wie etwa zur Wahrnehmung von Kontrollmeldeterminen vertraut sein musste – gelegen, umgehend mit dem AMS Kontakt aufzunehmen und den Inhalt des Schreibens zu klären, dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Nachricht des AMS den Dokumententitel „Kontrollmeldetermin“ trug. Der BF hingegen ließ die Sache schlicht auf sich beruhen. Insofern kann aber nicht gesagt werden, dass der BF aus einem triftigen Grund an der Einhaltung des Kontrollmeldetermins gehindert war, wäre es doch bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht zum Kontrollmeldeversäumnis gekommen. 3.
  2. Somit hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen, dass der BF

§ 49Al

VG in der Zeit vom 10.10.2025 bis 15.10.2025 keine Notstandshilfe erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.6. Somit hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen, dass der BF

Paragraph 49, AlVG in der Zeit vom 10.10.2025 bis 15.10.2025 keine Notstandshilfe erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 7 ZustG und zum Kontrollmeldeversäumnis nach § 49 AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 7, ZustG und zum Kontrollmeldeversäumnis nach Paragraph 49, AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2326236.1.00

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