Obsah (13)
§ 28Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 10§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlL503 2329085-1 SpruchL503 2329085-1/4E, L503 2329085-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 14.11.2025 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38in Verbindung mit § 10 Al
VG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 4.11.2025 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege.1. Mit Bescheid vom 14.11.2025 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 4.11.2025 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Begründend führte das AMS aus, der BF habe sich verspätet bei der Firma I. beworben. Er sei zum Vorstelltermin ohne triftigen Grund nicht erschienen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend führte das AMS aus, der BF habe sich verspätet bei der Firma römisch eins. beworben. Er sei zum Vorstelltermin ohne triftigen Grund nicht erschienen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Schreiben vom 18.11.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.11.
- In seiner (weitwendigen) Beschwerde führte der BF insbesondere aus, er habe den Vermittlungsvorschlag betreffend die Stelle bei der Firma I. am 29.10.2025 erhalten. Er habe sich am 6.11.2025 per E-Mail an die im Vermittlungsvorschlag angegebene Adresse beworben und seinen Lebenslauf übermittelt. Er habe damit „die vom AMS vorgegebene Acht Tage Frist eingehalten“. Am 7.11.2025 um 08.00 Uhr habe er vom Unternehmen eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch am Montag, dem 10.11.2025, um 09.00 Uhr erhalten. Noch am selben Tag, um 09.58 Uhr, habe sich der BF per E-Mail für die Einladung bedankt und mitgeteilt, dass er „an diesem konkreten Termin wegen bereits vorher fixierter, eng getakteter Termine in Linz verhindert“ sei und zwei Alternativen vorgeschlagen, nämlich ein persönliches Gespräch ab 13.11.2025 vor Ort, „somit ab Beginn des im Vermittlungsvorschlag genannten Einsatzzeitraums“, oder ein Gespräch vorab per Zoom oder Google Meet. Hierauf habe der BF dann keine Antwort des potentiellen Dienstgebers bekommen, obwohl er am 10.11.2025 nochmals nachgefragt habe.
- Mit Schreiben vom 18.11.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.11.
- In seiner (weitwendigen) Beschwerde führte der BF insbesondere aus, er habe den Vermittlungsvorschlag betreffend die Stelle bei der Firma römisch eins. am 29.10.2025 erhalten. Er habe sich am 6.11.2025 per E-Mail an die im Vermittlungsvorschlag angegebene Adresse beworben und seinen Lebenslauf übermittelt. Er habe damit „die vom AMS vorgegebene Acht Tage Frist eingehalten“. Am 7.11.2025 um 08.00 Uhr habe er vom Unternehmen eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch am Montag, dem 10.11.2025, um 09.00 Uhr erhalten. Noch am selben Tag, um 09.58 Uhr, habe sich der BF per E-Mail für die Einladung bedankt und mitgeteilt, dass er „an diesem konkreten Termin wegen bereits vorher fixierter, eng getakteter Termine in Linz verhindert“ sei und zwei Alternativen vorgeschlagen, nämlich ein persönliches Gespräch ab 13.11.2025 vor Ort, „somit ab Beginn des im Vermittlungsvorschlag genannten Einsatzzeitraums“, oder ein Gespräch vorab per Zoom oder Google Meet. Hierauf habe der BF dann keine Antwort des potentiellen Dienstgebers bekommen, obwohl er am 10.11.2025 nochmals nachgefragt habe. Zusammengefasst habe sich der BF weder verspätet beworben, noch habe er einen Vereitelungstatbestand gesetzt. Was seine niederschriftlichen Angaben vor dem AMS am 10.11.2025 anbelangt, „Ich muss um 08:00 meiner Katze ein Medikament spritzen, das geht zu keiner anderen Zeit, daher kann ich auch erst danach arbeiten“, so stelle dieser Umstand „eine reale Betreuungs- und Behandlungspflicht dar“; trotzdem habe er nicht erklärt, dass er generell nicht vor einer bestimmten Uhrzeit arbeiten könne, „sondern lediglich erklärt, dass die Kombination aus diesem fixen Zeitpunkt, mehreren bereits vereinbarten Terminen und dem sehr kurzfristig anberaumten Vorstellungsgespräch am 10.11.2025 problematisch war.“
- Mit Bescheid vom 24.11.2025 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 14.11.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS insbesondere aus, der BF beziehe seit 6.5.2021 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe. Das AMS habe dem BF am 29.10.2025 über sein eAMS-Konto eine befristete Vollzeitbeschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Firma I. vom 13.11.2025 bis 27.11.2025 in Linz/A. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Der BF habe die Nachricht in seinem eAMS-Konto noch am 29.10.2025 gelesen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil sich der BF (erst) am 6.11.2025 per E-Mail an den potentiellen Dienstgeber gewandt habe und den Vorstelltermin der Firma – wegen der erforderlichen Betreuung seiner Katze - verschieben oder online habe absolvieren wollen. Wiedergegeben wurde seitens des AMS der E-Mail-Verkehr des BF mit der Firma I. im Volltext. In rechtlicher Hinsicht wies das AMS unter anderem darauf hin, dass Betreuungspflichten für Tiere nicht die Zumutbarkeit einer Stelle im Sinne von § 9 Abs 2 AlVG zu tangieren vermögen. Der BF hätte den Vorstellungstermin nicht aus den von ihm vorgebrachten Gründen ablehnen dürfen und sei in seinem Verhalten unzweifelhaft eine Vereitelung im Sinne von § 10 AlVG zu erblicken. Der BF habe auch kein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angetreten, sodass kein Grund für die Gewährung von Nachsicht im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG vorliege.Begründend führte das AMS insbesondere aus, der BF beziehe seit 6.5.2021 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe. Das AMS habe dem BF am 29.10.2025 über sein eAMS-Konto eine befristete Vollzeitbeschäftigung als Hilfsarbeiter bei der Firma römisch eins. vom 13.11.2025 bis 27.11.2025 in Linz/A. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Der BF habe die Nachricht in seinem eAMS-Konto noch am 29.10.2025 gelesen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil sich der BF (erst) am 6.11.2025 per E-Mail an den potentiellen Dienstgeber gewandt habe und den Vorstelltermin der Firma – wegen der erforderlichen Betreuung seiner Katze - verschieben oder online habe absolvieren wollen. Wiedergegeben wurde seitens des AMS der E-Mail-Verkehr des BF mit der Firma römisch eins. im Volltext. In rechtlicher Hinsicht wies das AMS unter anderem darauf hin, dass Betreuungspflichten für Tiere nicht die Zumutbarkeit einer Stelle im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zu tangieren vermögen. Der BF hätte den Vorstellungstermin nicht aus den von ihm vorgebrachten Gründen ablehnen dürfen und sei in seinem Verhalten unzweifelhaft eine Vereitelung im Sinne von Paragraph 10, AlVG zu erblicken. Der BF habe auch kein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angetreten, sodass kein Grund für die Gewährung von Nachsicht im Sinne von Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliege.
- Mit Schreiben vom 5.12.2025 stellte die BF fristgerecht einen weitwendigen Vorlageantrag, in dem er sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholte.
- Am 9.12.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Am 29.10.2025 übermittelte das AMS dem BF – einem (langjährigen) Bezieher von Notstandshilfe - via eAMS-Konto ein Stellenangebot der Firma I. als Hilfsarbeiter für die Anlagenreinigung (befristet vom 13.11.2025 bis 27.11.2025, 39 Stunden/Woche, Mindestentgelt EUR 14,47 brutto pro Stunde, Bereitschaft zur Überzahlung) und forderte ihn auf, sich „sofort“ zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren.1.
- Am 29.10.2025 übermittelte das AMS dem BF – einem (langjährigen) Bezieher von Notstandshilfe - via eAMS-Konto ein Stellenangebot der Firma römisch eins. als Hilfsarbeiter für die Anlagenreinigung (befristet vom 13.11.2025 bis 27.11.2025, 39 Stunden/Woche, Mindestentgelt EUR 14,47 brutto pro Stunde, Bereitschaft zur Überzahlung) und forderte ihn auf, sich „sofort“ zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Der BF hat die Nachricht noch am 29.10.2025 gelesen. 1.
- Der BF übermittelte der Firma I. daraufhin (erst) am 6.11.2025 ein E-Mail mit dem Betreff „Bewerbung (AMS)“ und (nur) folgendem Wortlaut, wobei er im Anhang seinen Lebenslauf beifügte:1.
- Der BF übermittelte der Firma römisch eins. daraufhin (erst) am 6.11.2025 ein E-Mail mit dem Betreff „Bewerbung (AMS)“ und (nur) folgendem Wortlaut, wobei er im Anhang seinen Lebenslauf beifügte: Sehr geehrte Damen und Herren, anbei meinen Lebenslauf. Beste Grüße A. A. Daraufhin antwortete Frau G. vom Dienstgeber I. dem BF am 7.11.2025 wie folgt per E-Mail:Daraufhin antwortete Frau G. vom Dienstgeber römisch eins. dem BF am 7.11.2025 wie folgt per E-Mail: Sehr geehrter Herr A. A., gerne laden wir Sie am Montag den 10.11 2025 um 09:00 Uhr zu einem Vorstellungsgespräch ein. Mit freundlichen Grüßen S. G. Daraufhin antwortete der BF noch am 7.11.2025 wie folgt per E-Mail: Sehr geehrte Frau G., vielen Dank für die Einladung zum Vorstellungsgespräch. Der frühestmögliche Termin für ein persönliches Gespräch wäre für mich der 13.11., da ich in den Tagen davor bereits mehrere wichtige Termine in Linz habe, die zeitlich eng beieinander liegen. Alternativ kann ich vorab gerne ein Gespräch über Zoom oder Google Meets anbieten. Bitte lassen Sie mich zeitnah wissen. Beste Grüße A. A. Daraufhin langte keine Antwort mehr seitens der Firma I. an den BF ein. Am 10.11.2025, 09:01 Uhr, übermittelte der BF folgendes E-Mail an die Firma I:Daraufhin langte keine Antwort mehr seitens der Firma römisch eins. an den BF ein. Am 10.11.2025, 09:01 Uhr, übermittelte der BF folgendes E-Mail an die Firma I: Sehr geehrte Frau G., ich wollte höflich nachfragen, ob Sie mein letztes Schreiben erhalten haben. Da ich bislang keine Rückmeldung bekommen habe, möchte ich gerne wissen, ob das Vorstellungsgespräch am 10.
- um 09:00 Uhr eventuell auch per Zoom stattfinden kann. Ich freue mich über eine kurze Rückmeldung, damit ich den Termin entsprechend einplanen kann. Beste Grüße A. A. Eine Antwort seitens der Firma I. langte auch darauf nicht ein.Eine Antwort seitens der Firma römisch eins. langte auch darauf nicht ein.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt (Stellenangebot samt Zuweisungsschreiben, Datenbankauszüge des AMS, E-Mail-Verkehr des BF mit der Firma I.) hervor.Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt (Stellenangebot samt Zuweisungsschreiben, Datenbankauszüge des AMS, E-Mail-Verkehr des BF mit der Firma römisch eins.) hervor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
§ 56Abs 4 Al
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Verlust der Notstandshilfe
§ 10Al
VG:3.3. Zum Verlust der Notstandshilfe
Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, … (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
- Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. 3.3.3.2. Konkret wurde dem BF vom AMS per eAMS am 29.10.2025 ein Stellenangebot der Firma I. als Hilfsarbeiter für die Anlagenreinigung (befristet vom 13.11.2025 bis 27.11.2025, 39 Stunden/Woche, Mindestentgelt EUR 14,47 brutto pro Stunde, Bereitschaft zur Überzahlung) übermittelt und wurde der BF aufgefordert, sich „sofort“ zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Der BF hat die Nachricht noch am 29.10.2025 gelesen.3.3.3.2. Konkret wurde dem BF vom AMS per eAMS am 29.10.2025 ein Stellenangebot der Firma römisch eins. als Hilfsarbeiter für die Anlagenreinigung (befristet vom 13.11.2025 bis 27.11.2025, 39 Stunden/Woche, Mindestentgelt EUR 14,47 brutto pro Stunde, Bereitschaft zur Überzahlung) übermittelt und wurde der BF aufgefordert, sich „sofort“ zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Der BF hat die Nachricht noch am 29.10.2025 gelesen. Gegen die Zumutbarkeit der Stelle wurden vom BF keine Einwände vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden. 3.3.3.3. Ungeachtet der klaren Anweisung des AMS, sich „sofort“ zu bewerben, ist der BF bezüglich des Stellenangebots vom 29.10.2025 mehr als eine Woche lang gänzlich untätig geblieben und hat sich erst am Nachmittag des 6.11.2025 per E-Mail an die Firma I. gewandt.3.3.3.3. Ungeachtet der klaren Anweisung des AMS, sich „sofort“ zu bewerben, ist der BF bezüglich des Stellenangebots vom 29.10.2025 mehr als eine Woche lang gänzlich untätig geblieben und hat sich erst am Nachmittag des 6.11.2025 per E-Mail an die Firma römisch eins. gewandt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren (VwGH 12.9.2012, 2011/08/0177, mit weiteren Judikaturhinweisen). Bereits durch seine (
- zu)lange Untätigkeit hat der BF somit eine (erste) Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG gesetzt. Zwar hat die Firma I. (zunächst) noch dessen ungeachtet Interesse am BF gezeigt, allerdings liegt es auf der Hand, dass der BF bereits dadurch dem Grunde nach seine Chancen auf Erlangung der Stelle geschmälert hat, zumal der Dienstgeber im Lichte der Verzögerung Zweifel an der Zuverlässigkeit des BF haben musste, was jedenfalls zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 10 AlVG führt. Wenn der BF im Übrigen in seiner Beschwerde argumentiert, dass er mit seiner Bewerbung „die vom AMS vorgegebene Acht Tage Frist“ eingehalten habe, so ist dies schlicht falsch, zumal er zur sofortigen bzw. unverzüglichen Bewerbung verpflichtet gewesen wäre; laut Stellenzuweisung hätte er dem AMS spätestens binnen 8 Tagen Rückmeldung über das Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung geben müssen.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren (VwGH 12.9.2012, 2011/08/0177, mit weiteren Judikaturhinweisen). Bereits durch seine (
- zu)lange Untätigkeit hat der BF somit eine (erste) Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zwar hat die Firma römisch eins. (zunächst) noch dessen ungeachtet Interesse am BF gezeigt, allerdings liegt es auf der Hand, dass der BF bereits dadurch dem Grunde nach seine Chancen auf Erlangung der Stelle geschmälert hat, zumal der Dienstgeber im Lichte der Verzögerung Zweifel an der Zuverlässigkeit des BF haben musste, was jedenfalls zur Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 10, AlVG führt. Wenn der BF im Übrigen in seiner Beschwerde argumentiert, dass er mit seiner Bewerbung „die vom AMS vorgegebene Acht Tage Frist“ eingehalten habe, so ist dies schlicht falsch, zumal er zur sofortigen bzw. unverzüglichen Bewerbung verpflichtet gewesen wäre; laut Stellenzuweisung hätte er dem AMS spätestens binnen 8 Tagen Rückmeldung über das Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung geben müssen. 3.3.3.4. Eine weitere Vereitelungshandlung stellt auch das „Bewerbungs-E-Mail“ des BF vom 6.11.2025 per se dar: So lautet der Text dieses E-Mails (Betreff: „Bewerbung [AMS]“) nur: Sehr geehrte Damen und Herren, anbei meinen Lebenslauf“) und wurde der Lebenslauf als Anhang beigefügt. Es ist zwar nicht zu erwarten, dass für die gegenständliche Stelle ein langes Motivationsschreiben erfolgt, jedoch wäre es zumindest erforderlich gewesen, dass der BF im E-Mail jene Stelle erwähnt, für die er sich bewirbt und dass er doch (wenn auch nur in einem Satz) in irgendeiner Weise seine Motivation oder seinen Wunsch, die Stelle zu erlangen oder vom Dienstgeber zu hören, äußert. Ein tatsächliches Interesse des BF an welcher Stelle auch immer kann diesem E-Mail gerade nicht entnommen werden und musste in den Augen des Dienstgebers insofern der Eindruck entstehen, dass der BF tatsächlich gar kein Interesse an einer Stelle hat, wodurch in objektiver Hinsicht – auch wenn der Dienstgeber zunächst noch Interesse gezeigt haben mag – die Chance auf Erlangung der Stelle erheblich geschmälert wird, was jedenfalls eine (weitere) Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG darstellt.3.3.3.4. Eine weitere Vereitelungshandlung stellt auch das „Bewerbungs-E-Mail“ des BF vom 6.11.2025 per se dar: So lautet der Text dieses E-Mails (Betreff: „Bewerbung [AMS]“) nur: Sehr geehrte Damen und Herren, anbei meinen Lebenslauf“) und wurde der Lebenslauf als Anhang beigefügt. Es ist zwar nicht zu erwarten, dass für die gegenständliche Stelle ein langes Motivationsschreiben erfolgt, jedoch wäre es zumindest erforderlich gewesen, dass der BF im E-Mail jene Stelle erwähnt, für die er sich bewirbt und dass er doch (wenn auch nur in einem Satz) in irgendeiner Weise seine Motivation oder seinen Wunsch, die Stelle zu erlangen oder vom Dienstgeber zu hören, äußert. Ein tatsächliches Interesse des BF an welcher Stelle auch immer kann diesem E-Mail gerade nicht entnommen werden und musste in den Augen des Dienstgebers insofern der Eindruck entstehen, dass der BF tatsächlich gar kein Interesse an einer Stelle hat, wodurch in objektiver Hinsicht – auch wenn der Dienstgeber zunächst noch Interesse gezeigt haben mag – die Chance auf Erlangung der Stelle erheblich geschmälert wird, was jedenfalls eine (weitere) Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG darstellt. 3.3.3.5. Zahlreiche weitere, durchaus provokante Vereitelungshandlungen hat der BF sodann in Folge gesetzt: Als Reaktion auf die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch am 10.11.2025, 09:00 Uhr, hat der BF der Firma I. am 7.11.2025 wie folgt geantwortet: „Der frühestmögliche Termin für ein persönliches Gespräch wäre für mich der 13.11., da ich in den Tagen davor bereits mehrere wichtige Termine in Linz habe, die zeitlich eng beieinander liegen. Alternativ kann ich vorab gerne ein Gespräch über Zoom oder Google Meets anbieten.“ Damit bringt der BF der Firma I. gegenüber – in durchaus provokanter Weise – unmissverständlich zum Ausdruck, dass er tatsächlich keinerlei Interesse an der Stelle hat. Wenn er, noch dazu unter Hinweis im Nachrichtenbetreff, dass es sich um eine Stellenzuweisung des AMS handelt, betont, dass er über mehrere Tage hinweg (sic!) keine Zeit für das vom potentiellen Dienstgeber gewünschte persönliche Vorstellungsgespräch habe, weil er „wichtige“ (sic!), beieinander liegende Termine habe, macht er dem potentiellen Dienstgeber damit klar, dass die Stelle für ihn keine Priorität hat und sie ihm unwichtig ist. Ein Eingehen auf die Steigerung der Provokationen seitens des BF, wenn er sodann etwa vor dem AMS auf die Frage, warum er den Vorstellungstermin nicht habe wahrnehmen können, niederschriftlich angibt, er müsse seiner Katze um 08:00 Uhr morgens ein Medikament spritzen (sic!), erübrigt sich an dieser Stelle.Als Reaktion auf die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch am 10.11.2025, 09:00 Uhr, hat der BF der Firma römisch eins. am 7.11.2025 wie folgt geantwortet: „Der frühestmögliche Termin für ein persönliches Gespräch wäre für mich der 13.11., da ich in den Tagen davor bereits mehrere wichtige Termine in Linz habe, die zeitlich eng beieinander liegen. Alternativ kann ich vorab gerne ein Gespräch über Zoom oder Google Meets anbieten.“ Damit bringt der BF der Firma römisch eins. gegenüber – in durchaus provokanter Weise – unmissverständlich zum Ausdruck, dass er tatsächlich keinerlei Interesse an der Stelle hat. Wenn er, noch dazu unter Hinweis im Nachrichtenbetreff, dass es sich um eine Stellenzuweisung des AMS handelt, betont, dass er über mehrere Tage hinweg (sic!) keine Zeit für das vom potentiellen Dienstgeber gewünschte persönliche Vorstellungsgespräch habe, weil er „wichtige“ (sic!), beieinander liegende Termine habe, macht er dem potentiellen Dienstgeber damit klar, dass die Stelle für ihn keine Priorität hat und sie ihm unwichtig ist. Ein Eingehen auf die Steigerung der Provokationen seitens des BF, wenn er sodann etwa vor dem AMS auf die Frage, warum er den Vorstellungstermin nicht habe wahrnehmen können, niederschriftlich angibt, er müsse seiner Katze um 08:00 Uhr morgens ein Medikament spritzen (sic!), erübrigt sich an dieser Stelle. Besonders augenscheinlich werden die Intentionen des BF auch dadurch, dass er dem potentiellen Dienstgeber gegenüber im E-Mail vom 7.11.2025 zudem angibt, sein erster „freier“ Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch wäre just der 13.11.2025, wobei der Beginn der (befristeten) Tätigkeit laut Stellenausschreibung der 13.11.2025 gewesen wäre. Es liegt auf der Hand, dass die Entscheidung über die Einstellung einer bestimmten Person durch den Dienstgeber bereits vor dem Tätigkeitsbeginn zu erfolgen hat, sodass sich der BF auch in dieser Hinsicht bewusst aus dem Spiel genommen hat, wobei er in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde gar explizit darauf hinweist, dass er zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch „somit ab Beginn des im Vermittlungsvorschlag genannten Einsatzzeitraums“ (sic!) zur Verfügung gestanden wäre. Der BF hat somit auch durch sein Antwort-E-Mail vom 7.11.2025 unzweifelhaft eine (weitere) Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG gesetzt.Der BF hat somit auch durch sein Antwort-E-Mail vom 7.11.2025 unzweifelhaft eine (weitere) Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG gesetzt. Provokant sind im Übrigen auch die Hinweise des BF in seinen Eingaben, wonach sich die Firma I. danach nicht mehr bei ihm gemeldet habe, obwohl – sinngemäß – der Ball dann ja bei der Firma I. gelegen sei. Vielmehr war in objektiver Hinsicht zu erwarten, dass auf ein derartiges E-Mail des BF hin keine Reaktion des potentiellen Dienstgebers mehr einlangt, hat der BF doch hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er keinerlei Interesse an der Stelle hat.Provokant sind im Übrigen auch die Hinweise des BF in seinen Eingaben, wonach sich die Firma römisch eins. danach nicht mehr bei ihm gemeldet habe, obwohl – sinngemäß – der Ball dann ja bei der Firma römisch eins. gelegen sei. Vielmehr war in objektiver Hinsicht zu erwarten, dass auf ein derartiges E-Mail des BF hin keine Reaktion des potentiellen Dienstgebers mehr einlangt, hat der BF doch hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er keinerlei Interesse an der Stelle hat. 3.3.3.6. In diese Bild fügt sich schließlich auch der Umstand, dass der BF dann am 10.11.2025, 09:01 Uhr, somit eine Minute nach dem von der Firma I. ursprünglich anvisierten, persönlichen Vorstellungsgespräch – sich (geradezu provokant) unwissend gebend – die Firma I. darauf hinweist, dass er auf seine Nachricht vom 7.11.2025 keine Antwort erhalten hat und (nochmals) anfragt, ob „das Vorstellungsgespräch am 10.11. um 09:00 Uhr eventuell auch per Zoom stattfinden kann“ (sic!).3.3.3.6. In diese Bild fügt sich schließlich auch der Umstand, dass der BF dann am 10.11.2025, 09:01 Uhr, somit eine Minute nach dem von der Firma römisch eins. ursprünglich anvisierten, persönlichen Vorstellungsgespräch – sich (geradezu provokant) unwissend gebend – die Firma römisch eins. darauf hinweist, dass er auf seine Nachricht vom 7.11.2025 keine Antwort erhalten hat und (nochmals) anfragt, ob „das Vorstellungsgespräch am 10.11. um 09:00 Uhr eventuell auch per Zoom stattfinden kann“ (sic!). 3.3.3.7. Zusammengefasst hat der BF eine Vielzahl an gravierenden, provokanten und für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausalen Vereitelungshandlungen im Sinne von § 10 AlVG gesetzt. Darüber hinaus liegt auf der Hand, dass der BF nicht nur bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung hatte, sondern vielmehr mit Absicht auf die Vereitelung abgezielt hat. Folglich wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen (42 Tagen)
§ 10Al
VG dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.3.3.3.7. Zusammengefasst hat der BF eine Vielzahl an gravierenden, provokanten und für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausalen Vereitelungshandlungen im Sinne von Paragraph 10, AlVG gesetzt. Darüber hinaus liegt auf der Hand, dass der BF nicht nur bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung hatte, sondern vielmehr mit Absicht auf die Vereitelung abgezielt hat. Folglich wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen (42 Tagen)
Paragraph 10, AlVG dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Wie eine Abfrage beim Dachverband ergeben hat, steht der BF weiterhin im Bezug von Notstandshilfe; er hat bis dato keine Beschäftigung aufgenommen.3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Wie eine Abfrage beim Dachverband ergeben hat, steht der BF weiterhin im Bezug von Notstandshilfe; er hat bis dato keine Beschäftigung aufgenommen. 3.
- Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2329085.1.00