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{'item': 'L503 2330891-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 10§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlL503 2330891-1 SpruchL503 2330891-1/6E, L503 2330891-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 12.11.2025 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38in Verbindung mit § 10 Al

VG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 10.10.2025 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege.1. Mit Bescheid vom 12.11.2025 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 10.10.2025 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Begründend führte das AMS aus, der BF habe das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma B. ohne triftigen Grund vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Mit Schreiben vom 20.11.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.11.
  2. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe sich auf die Stelle bei der Firma B. ordnungsgemäß über die Online-Seite beworben. Seine AMS-Betreuerin habe ihm später mitgeteilt, dass im Lebenslauf „2 Zeilen verschoben waren und das Datum nicht gestimmt habe“. Er habe in seinem Ordner Lebensläufe, es sei möglich, dass er „einen mit dem falschen Datum erwischt habe“. Falls ihm dieser Fehler also passiert sei, so sei es keinesfalls Absicht gewesen. Ebenso sei ihm nicht aufgefallen, dass „zwei Zeilen im Lebenslauf verschoben waren“. Ab 23.10.2025 habe er sich im Krankenstand befunden. Nachdem er am 4.11.2025 erfahren habe, dass zwei Zeilen seines Lebenslaufes verschoben waren, habe er nochmals die Firma B. kontaktiert und sich entschuldigt sowie den Lebenslauf übermittelt. Beantragt wurde neben der Aufhebung des Bescheids bzw. der Abänderung, dass ihm die Notstandshilfe für 56 Bezugstage ab 10.10.2025 gewährt wird, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  3. Mit Parteiengehör vom 2.12.2025 wies das AMS den BF darauf hin, dass er seit Mai 2009 mit nur kurzen Unterbrechungen und einem kurzen Dienstverhältnis, mit dem er jedoch keine neue Anwartschaft erworben habe, Notstandshilfe beziehe. Am 23.9.2025 habe ihm das AMS per Post eine Vollzeitbeschäftigung als Versandarbeiter bei der Firma B. mit Arbeitsort in Linz und mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Der BF habe sich beworben, jedoch sei das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen. Konkret habe die Firma dem AMS am 7.10.2025 rückgemeldet, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, da die Bewerbungsunterlagen nicht ordnungsgemäß seien und habe den vom BF zur Bewerbung übermittelten Lebenslauf, datiert mit Linz 2023, dem AMS geschickt. Seitens des AMS wurde der Lebenslauf vollständig wiedergegeben. Verwiesen wurde darauf, dass gegen den BF bereits 6 (richtig wohl: 7, Anmerkung des BVwG) – näher dargelegte – Bezugssperren, vielfach nach bestätigenden Entscheidungen des BVwG, rechtskräftig verhängt worden seien. Aufgrund seines Vorbringens, er habe sich dann nachträglich nochmals bei der Firma B. beworben, werde er aufgefordert, die Bewerbung vom 4.11.2025 zu übermitteln, ebenso Nachweise, ob es zu einem Bewerbungsgespräch gekommen ist oder die Gründe für eine Absage. Der BF könne bis spätestens 15.12.2025 schriftlich Stellung nehmen.
  4. Mit E-Mail vom 9.12.2025 übermittelte der BF dem AMS insbesondere einen Screenshot eines E-Mails vom 4.11.2025 an den Dienstgeber B., wonach er seine Bewerbung nochmals übermittle, da er „unabsichtlich anscheinend einen bearbeitenden Lebenslauf gesendet habe, was ich erst jetzt vom AMS erfahren habe, den ich versehentlich in meiner Ablage hatte“.
  5. Mit Bescheid vom 16.12.2025 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 12.11.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS insbesondere aus, das dem BF vom AMS am 23.9.2025 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Versandarbeiter zur Firma B. sei nicht zustande gekommen, weil der BF die Bewerbungsunterlagen nicht ordnungsgemäß übermittelt habe. Konkret sei das Foto des BF auf dem Lebenslauf nicht hochstehend, sondern quer eingefügt und alle Worte, die einen Umlaut beinhalten, seien nicht korrekt dargestellt, wie „Zustzliche Fhigkeiten“ (Zusätzliche Fähigkeiten), außerdem datiere der Lebenslauf mit Linz 2023, sodass für den möglichen Dienstgeber bei einer Bewerbung im September 2025 klar erkennbar sei, dass es sich um keinen aktualisierten Lebenslauf handelt und aus Sicht des Dienstgebers nachvollziehbar sei, dass er die Bewerbung nicht als ordnungsgemäß angesehen hat, wenn eine über mehrere Jahre arbeitslose Person nicht die entsprechende Sorgfalt walten lässt, für eine aussichtsreiche Bewerbung eine aktuellen Lebenslauf mit einem ansprechenden Foto und ohne Rechtschreibfehler zu übermitteln. In diesem Sinne habe die Firma B. dem AMS am 7.10.2025 rückgemeldet, dass die Bewerbung des BF nicht berücksichtigt werden habe können, da keine ordnungsgemäßen Bewerbungsunterlagen übermittelt worden seien. Der BF habe somit – näher dargelegt – eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG gesetzt; er habe offenbar auch keinerlei Vorkehrungen getroffen, dass er nur einen ordnungsgemäßen Lebenslauf übermittelt bzw. er habe offensichtlich die Bewerbungsunterlagen ohne jegliche Kontrolle dem Dienstgeber übermittelt, dies vor dem Hintergrund, dass er bereits seit 2009 Notstandshilfe beziehe und mit seinen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Bewerbung vertraut sein müsse. Da bereits zahlreiche – näher dargelegte – rechtskräftige Bezugssperren vorliegen würden, erhöhe sich die Dauer der gegenständlichen Sperre auf 8 Wochen. Der BF habe zudem auch keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, sodass kein Nachsichtsgrund vorliege.Begründend führte das AMS insbesondere aus, das dem BF vom AMS am 23.9.2025 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Versandarbeiter zur Firma B. sei nicht zustande gekommen, weil der BF die Bewerbungsunterlagen nicht ordnungsgemäß übermittelt habe. Konkret sei das Foto des BF auf dem Lebenslauf nicht hochstehend, sondern quer eingefügt und alle Worte, die einen Umlaut beinhalten, seien nicht korrekt dargestellt, wie „Zustzliche Fhigkeiten“ (Zusätzliche Fähigkeiten), außerdem datiere der Lebenslauf mit Linz 2023, sodass für den möglichen Dienstgeber bei einer Bewerbung im September 2025 klar erkennbar sei, dass es sich um keinen aktualisierten Lebenslauf handelt und aus Sicht des Dienstgebers nachvollziehbar sei, dass er die Bewerbung nicht als ordnungsgemäß angesehen hat, wenn eine über mehrere Jahre arbeitslose Person nicht die entsprechende Sorgfalt walten lässt, für eine aussichtsreiche Bewerbung eine aktuellen Lebenslauf mit einem ansprechenden Foto und ohne Rechtschreibfehler zu übermitteln. In diesem Sinne habe die Firma B. dem AMS am 7.10.2025 rückgemeldet, dass die Bewerbung des BF nicht berücksichtigt werden habe können, da keine ordnungsgemäßen Bewerbungsunterlagen übermittelt worden seien. Der BF habe somit – näher dargelegt – eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG gesetzt; er habe offenbar auch keinerlei Vorkehrungen getroffen, dass er nur einen ordnungsgemäßen Lebenslauf übermittelt bzw. er habe offensichtlich die Bewerbungsunterlagen ohne jegliche Kontrolle dem Dienstgeber übermittelt, dies vor dem Hintergrund, dass er bereits seit 2009 Notstandshilfe beziehe und mit seinen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Bewerbung vertraut sein müsse. Da bereits zahlreiche – näher dargelegte – rechtskräftige Bezugssperren vorliegen würden, erhöhe sich die Dauer der gegenständlichen Sperre auf 8 Wochen. Der BF habe zudem auch keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, sodass kein Nachsichtsgrund vorliege.
  6. Mit Schreiben vom 19.12.2025 stellte die BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.
  7. Am 29.12.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Am 23.9.2025 übermittelte das AMS dem BF – der mit kurzen Unterbrechungen seit 2009 Notstandshilfe bezog - ein Stellenangebot als Versandmitarbeiter Outbound Logistics bei der Firma B. (Mindestentgelt EUR 3.500 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung) und forderte ihn zur Bewerbung unter näher genanntem Link auf. 1.
  10. Am 30.9.2025 bewarb sich der BF über den angegebenen Link und übermittelte einen mit „Linz 2023“ endenden Lebenslauf mit einem quer liegenden Foto und zahlreichen Rechtschreibefehlern, wie z. B. „Staatsbrgerschaft sterreich“, „Pfandbrse Linz“, „Lftungsmonteur“ und – hervorgehoben im Fettdruck: „Zustzliche Fhigkeiten“. 1.
  11. Am 7.10.2025 gab die Firma B. dem AMS bekannt, dass dem BF eine Absage erteilt worden sei; der Grund hierfür seien die fehlerhaften Bewerbungsunterlagen des BF gewesen. 1.
  12. Am 4.11.2025 übermittelte der BF der Firma B. einen korrigierten Lebenslauf, wobei dies jedoch zu keiner (nachträglichen) Einbeziehung des BF in das Bewerbungsverfahren führte.
  13. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor (Stellenangebot samt Zuweisungsschreiben, Datenbankauszüge des AMS, der vom BF der Firma B. übermittelte Lebenslauf im Volltext samt Rückmeldung der Firma B. an das AMS vom 7.10.2025). Auf Aufforderung des AMS, im Hinblick auf seine behauptete, nachträgliche Übermittlung eines korrekten Lebenslaufs vom 4.11.2025 bekanntzugeben, ob es im Gefolge dessen zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Absage (mit Angabe konkreter Gründe) gekommen sei, hat der BF im Übrigen mit E-Mail vom 9.12.2025 (nur) jenes E-Mail vom 4.11.2025 vorgelegt, mit dem er an die Firma B. unter Hinweis auf seinen ursprünglich irrtümlich versendeten, fehlerhaften Lebenslauf einen anderen Lebenslauf versendet hat; da der BF in seiner Stellungnahme hierzu jedoch keine weiteren Angaben getätigt hat, kann nur der Schluss gezogen werden, dass dieser nachträgliche Schritt zu keiner Einbeziehung des BF in das Bewerbungsverfahren geführt hat.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  15. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Verlust der Notstandshilfe

§ 10Al

VG:3.3. Zum Verlust der Notstandshilfe

Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, … (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)(...) §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
  2. Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). 3.3.
  3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
  4. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. 3.3.3.

  1. Konkret wurde dem BF – der mit kurzen Unterbrechungen seit 2009 Notstandshilfe bezog – seitens des AMS am 23.9.2025 ein Stellenangebot als Versandmitarbeiter Outbound Logistics bei der Firma B. (Mindestentgelt EUR 3.500 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung) übermittelt und wurde der BF aufgefordert, sich zu bewerben. Gegen die Zumutbarkeit der Stelle wurden vom BF keine Einwände vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden. 3.3.3.
  2. Am 30.9.2025 bewarb sich der BF über den angegebenen Link und übermittelte einen mit „Linz 2023“ endenden Lebenslauf mit einem quer liegenden Foto und zahlreichen Rechtschreibefehlern, wie z. B. „Staatsbrgerschaft sterreich“, „Pfandbrse Linz“, „Lftungsmonteur“ und – vom BF hervorgehoben im Fettdruck: „Zustzliche Fhigkeiten“. Am 7.10.2025 gab die Firma B. dem AMS bekannt, dass dem BF wegen der fehlerhaften Bewerbungsunterlagen eine Absage erteilt worden sei. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Übermittlung eines derartigen Lebenslaufes in objektiver Hinsicht die Chancen auf Erlangung einer Stelle erheblich mindert, kann dies doch in den Augen eines potentiellen Dienstgebers nur so gedeutet werden, dass der Bewerber kein tatsächliches Interesse an der Stelle hat, wenn er – sofern man ihm nicht unterstellt, bewusst vorgegangen zu sein - seinen Bewerbungsunterlagen dermaßen wenig Beachtung schenkt. Insofern ist es auch wenig verwunderlich, dass die Firma B. dem AMS bekannt gegeben hat, der BF sei in Anbetracht seiner Bewerbung gar nicht mehr in das weitere Auswahlverfahren einbezogen worden. In objektiver Hinsicht ist unzweifelhaft der Vereitelungstatbestand nach § 10 AlVG verwirklicht. Dies gilt aber auch in subjektiver Hinsicht: So gab der BF im Verfahren zwar an, er habe „irrtümlich“ den „falschen“ Lebenslauf versendet. Dieses Vorbringen verfängt jedoch nicht, zumal sich gerade der - mit kurzen Unterbrechungen bereits seit 2009 in Notstandshilfe stehende – BF seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewerbung bewusst gewesen sein musste, was auch mit sich bringt, dass ein Lebenslauf nicht ungeprüft übermittelt werden darf bzw. Vorkehrungen zu treffen sind, damit nicht der „falsche“ Lebenslauf versendet wird. Es liegt zumindest bedingter Vorsatz (dolus eventualis) im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung vor, zumal der BF der Stellenzuweisung des AMS offensichtlich nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt hat und folglich in Kauf nahm, dass die zugewiesene Beschäftigung aufgrund seiner Nachlässigkeit nicht zustande kommt. Zudem ist auch die Kausalität der Vereitelungshandlung unzweifelhaft: Entscheidungswesentlich ist, dass der BF aufgrund seiner fehlerhaften Bewerbung vom 30.9.2025 nicht in das weitere Auswahlverfahren einbezogen wurde. Der BF hat zwar dem AMS im Rahmen des Parteiengehörs ein E-Mail vom 4.11.2025 vorgelegt, mit dem er der Firma B. unter Hinweis darauf, dass er seinerzeit irrtümlich den „falschen“ Lebenslauf übermittelt habe, (bloß) einen (offensichtlich korrigierten, dem AMS aber nicht vorgelegten) Lebenslauf sandte. Dass es dann dennoch aber keine weiteren Schritte zur Einstellung des BF seitens der Firma B. gegeben hat, verwundert einerseits in Anbetracht der bereits mit seiner Bewerbung vom 30.9.2025 gesetzten Vereitelungshandlung und andererseits aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit nicht.Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Übermittlung eines derartigen Lebenslaufes in objektiver Hinsicht die Chancen auf Erlangung einer Stelle erheblich mindert, kann dies doch in den Augen eines potentiellen Dienstgebers nur so gedeutet werden, dass der Bewerber kein tatsächliches Interesse an der Stelle hat, wenn er – sofern man ihm nicht unterstellt, bewusst vorgegangen zu sein - seinen Bewerbungsunterlagen dermaßen wenig Beachtung schenkt. Insofern ist es auch wenig verwunderlich, dass die Firma B. dem AMS bekannt gegeben hat, der BF sei in Anbetracht seiner Bewerbung gar nicht mehr in das weitere Auswahlverfahren einbezogen worden. In objektiver Hinsicht ist unzweifelhaft der Vereitelungstatbestand nach Paragraph 10, AlVG verwirklicht. Dies gilt aber auch in subjektiver Hinsicht: So gab der BF im Verfahren zwar an, er habe „irrtümlich“ den „falschen“ Lebenslauf versendet. Dieses Vorbringen verfängt jedoch nicht, zumal sich gerade der - mit kurzen Unterbrechungen bereits seit 2009 in Notstandshilfe stehende – BF seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewerbung bewusst gewesen sein musste, was auch mit sich bringt, dass ein Lebenslauf nicht ungeprüft übermittelt werden darf bzw. Vorkehrungen zu treffen sind, damit nicht der „falsche“ Lebenslauf versendet wird. Es liegt zumindest bedingter Vorsatz (dolus eventualis) im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung vor, zumal der BF der Stellenzuweisung des AMS offensichtlich nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt hat und folglich in Kauf nahm, dass die zugewiesene Beschäftigung aufgrund seiner Nachlässigkeit nicht zustande kommt. Zudem ist auch die Kausalität der Vereitelungshandlung unzweifelhaft: Entscheidungswesentlich ist, dass der BF aufgrund seiner fehlerhaften Bewerbung vom 30.9.2025 nicht in das weitere Auswahlverfahren einbezogen wurde. Der BF hat zwar dem AMS im Rahmen des Parteiengehörs ein E-Mail vom 4.11.2025 vorgelegt, mit dem er der Firma B. unter Hinweis darauf, dass er seinerzeit irrtümlich den „falschen“ Lebenslauf übermittelt habe, (bloß) einen (offensichtlich korrigierten, dem AMS aber nicht vorgelegten) Lebenslauf sandte. Dass es dann dennoch aber keine weiteren Schritte zur Einstellung des BF seitens der Firma B. gegeben hat, verwundert einerseits in Anbetracht der bereits mit seiner Bewerbung vom 30.9.2025 gesetzten Vereitelungshandlung und andererseits aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit nicht. 3.3.3.
  3. Zusammengefasst hat der BF durch sein Bewerbungsverhalten eine für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausale Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG gesetzt. Folglich wurde der Verlust der Notstandshilfe – da seit Erwerb der Anwartschaft bereits 7 (sic!) rechtskräftige Bezugssperren vorliegen – in der Dauer von acht Wochen (56 Tagen)

§ 10Al

VG dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.3.3.3.4. Zusammengefasst hat der BF durch sein Bewerbungsverhalten eine für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausale Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG gesetzt. Folglich wurde der Verlust der Notstandshilfe – da seit Erwerb der Anwartschaft bereits 7 (sic!) rechtskräftige Bezugssperren vorliegen – in der Dauer von acht Wochen (56 Tagen)

Paragraph 10, AlVG dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.

  1. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Wie eine Abfrage beim Dachverband ergeben hat, steht der BF weiterhin im Bezug von Notstandshilfe; er hat bis dato keine Beschäftigung aufgenommen.3.3.3.
  2. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Wie eine Abfrage beim Dachverband ergeben hat, steht der BF weiterhin im Bezug von Notstandshilfe; er hat bis dato keine Beschäftigung aufgenommen. 3.
  3. Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L503.2330891.1.00

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