Obsah (7)
§ 8Art. 133Art. 2Art. 9§ 3§ 74Art. 15RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlW102 2318638-1 SpruchW102 2318638-1/10E , W102 2318638-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 23.12.2023 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.12.2023 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er wegen des Krieges in Syrien das Land verlassen habe. Die Leute seien grundlos von der Polizei festgenommen worden. Das Militär breche zu Hause ein, wenn sie wüssten, dass es mehrere Kinder gebe und würden einen Teil davon mitnehmen. Er sei in den Libanon geflüchtet. Seine Familie sei nachgekommen. Im Libanon sei die Lage auch schlecht gewesen. Dort habe das Militär sie nach Syrien zurückschicken wollen. Dort gebe es auch keine Sicherheit. Das libanesische Militär habe sich mit der syrischen Regierung abgesprochen, sodass diese Syrer nach Syrien zurückschicke. Die Leute seien dann im Libanon festgenommen, nach Syrien gebracht und dort in Haft genommen worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Politik dort. Es gebe Krieg und die Leute würden einfach festgenommen werden. Es gebe verschiedene Gruppen, die untereinander Krieg führen würden. Am 03.09.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“, „belangte Behörde“) erstmals niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass es am 25.09.2012 ein Massaker in XXXX gegeben habe. Die Armee der syrischen Regierung, eine Spezialeinheit und die
- Einheit hätten den Ort angegriffen. Er sei zu seiner Mutter gefahren, wo auch seine Geschwister gewesen seien. Am nächsten Tag habe es überall Razzien gegeben. Auch der Beschwerdeführer sei festgenommen worden. Die Festgenommenen hätten hingerichtet werden sollen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe geweint und den Offizier angefleht, ihn freizulassen. Sie seien umzingelt worden und als viele getötet worden seien, sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Zudem werde er wegen des Reservedienstes gesucht. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse er töten oder werde getötet. Wegen des Reservedienstes sei er 2018 in Abwesenheit verurteilt worden. Am 03.09.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“, „belangte Behörde“) erstmals niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass es am 25.09.2012 ein Massaker in römisch 40 gegeben habe. Die Armee der syrischen Regierung, eine Spezialeinheit und die
- Einheit hätten den Ort angegriffen. Er sei zu seiner Mutter gefahren, wo auch seine Geschwister gewesen seien. Am nächsten Tag habe es überall Razzien gegeben. Auch der Beschwerdeführer sei festgenommen worden. Die Festgenommenen hätten hingerichtet werden sollen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe geweint und den Offizier angefleht, ihn freizulassen. Sie seien umzingelt worden und als viele getötet worden seien, sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Zudem werde er wegen des Reservedienstes gesucht. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse er töten oder werde getötet. Wegen des Reservedienstes sei er 2018 in Abwesenheit verurteilt worden. Am 12.06.2025 wurde der Beschwerdeführer erneut von der belangten Behörde einvernommen und brachte befragt zu seinen Fluchtgründen nach dem Sturz des Assad-Regimes vor, dass seine Situation schwierig sei. Wegen seines Bruders hätten sie Angst vor Racheaktionen. Die radikalen Gruppierungen seien alle bewaffnet. Er sei mit den aktuellen Machthabern nicht zufrieden. Diese hätten seinen Bruder getötet und daher möchte er nicht zurück.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 29.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
- Mit angefochtenem Bescheid vom 29.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Hinsichtlich Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, dass zum derzeitigen Zeitpunkt eine Rekrutierung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers habe keine zeitliche und inhaltliche Relevanz mehr. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass eine Rückkehr nach Syrien auch bei fehlender familiärer Anbindung nicht mit einer existenzbedrohenden Versorgungslage verbunden wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Damaskus/Rif Dimashq sei realistisch, erreichbar und zumutbar. Es würden auch keine der drei genannten Voraussetzungen des § 57 AsylG vorliegen, weswegen ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht zu erteilen sei. Es seien im Verfahren auch keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden, zumal er über keine Deutschkenntnisse verfüge, keiner Arbeit nachgehe und über keine nennenswerten privaten Kontakte, die ihn an Österreich binden würden, verfüge. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei eine Abschiebung nach Syrien zulässig. Er sei ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen zwei Wochen verpflichtet.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde aus, dass zum derzeitigen Zeitpunkt eine Rekrutierung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers habe keine zeitliche und inhaltliche Relevanz mehr. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass eine Rückkehr nach Syrien auch bei fehlender familiärer Anbindung nicht mit einer existenzbedrohenden Versorgungslage verbunden wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Damaskus/Rif Dimashq sei realistisch, erreichbar und zumutbar. Es würden auch keine der drei genannten Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG vorliegen, weswegen ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen sei. Es seien im Verfahren auch keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden, zumal er über keine Deutschkenntnisse verfüge, keiner Arbeit nachgehe und über keine nennenswerten privaten Kontakte, die ihn an Österreich binden würden, verfüge. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei eine Abschiebung nach Syrien zulässig. Er sei ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen zwei Wochen verpflichtet.
- Gegen den Bescheid vom 29.07.2025, zugestellt am 01.08.2025, wurde am 25.08.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer sei im wehrpflichtigen Alter, verweigere jedoch aus politischen und moralischen Gründen jeglichen Dienst bei staatlichen und quasi-staatlichen bewaffneten Akteuren in Syrien. Diese Verweigerung werde sowohl vom Assad-Regime (bzw. dessen Reststrukturen), als auch von den HTS-nahen Sicherheitsorganen als oppositionelle Gesinnung verstanden und sanktioniert. Die Familie des Beschwerdeführers stelle zudem eine schutzwürdige soziale Gruppe im Sinne des § 3 AsylG 2005 dar. Die Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers durch die Al-Nusra-Front im Jahr 2016 aufgrund seiner Tätigkeit am Flughafen Deir ez-Zor zeige, dass die Familie als Ganzes in das Blickfeld extremistischer Gruppierungen geraten sei. Hinsichtlich Spruchpunkt II. werde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine Verletzung seiner
Art. 2
und 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund der anhaltend extrem volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien drohe. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien sei unzulässig. Die Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach Syrien sei daher nicht zulässig.3. Gegen den Bescheid vom 29.07.2025, zugestellt am 01.08.2025, wurde am 25.08.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer sei im wehrpflichtigen Alter, verweigere jedoch aus politischen und moralischen Gründen jeglichen Dienst bei staatlichen und quasi-staatlichen bewaffneten Akteuren in Syrien. Diese Verweigerung werde sowohl vom Assad-Regime (bzw. dessen Reststrukturen), als auch von den HTS-nahen Sicherheitsorganen als oppositionelle Gesinnung verstanden und sanktioniert. Die Familie des Beschwerdeführers stelle zudem eine schutzwürdige soziale Gruppe im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 dar. Die Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers durch die Al-Nusra-Front im Jahr 2016 aufgrund seiner Tätigkeit am Flughafen Deir ez-Zor zeige, dass die Familie als Ganzes in das Blickfeld extremistischer Gruppierungen geraten sei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. werde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine Verletzung seiner
Artikel 2
und 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund der anhaltend extrem volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien drohe. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien sei unzulässig. Die Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach Syrien sei daher nicht zulässig. Am 28.08.2025 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 27.02.2026 nahm der Beschwerdeführer in Vorbereitung auf die anberaumte mündliche Verhandlung Stellung zu den neuen sicherheitsrelevanten Entwicklungen in seiner Herkunftsregion. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 03.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Mit Schreiben vom 04.03.2026 übermittelte der Beschwerdeführer Dokumente bezüglich seiner Integration in Österreich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Arabische Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Arabische Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , Stadt Deir ez-Zor, Gouvernement Deir ez-Zor, geboren, wo er aufwuchs und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 lebte. Bis 2023 lebte der Beschwerdeführer im Libanon, bevor er nach Österreich einreiste. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 , Stadt Deir ez-Zor, Gouvernement Deir ez-Zor, geboren, wo er aufwuchs und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 lebte. Bis 2023 lebte der Beschwerdeführer im Libanon, bevor er nach Österreich einreiste. Er besuchte neun Jahre die Schule in Syrien und arbeitete anschließend selbstständig als Steinmetz. Der Beschwerdeführer ist seit 2011 verheiratet und hat drei Kinder. Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers leben im Libanon. Die Mutter und Schwestern des Beschwerdeführers leben aktuell in der Stadt Damaskus, Gouvernement Damaskus. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die drei Brüder des Beschwerdeführers leben im Libanon. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers 1.2.
- Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet, traf sich am 09.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen. Am 29.01.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara’ zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Am 13.03.2025 unterzeichnete ash-Shara’ die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 3 Politische Lage). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara’ bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara’ erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien. Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken. Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 4 Sicherheitslage). 1.2.
- Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Dorf XXXX , nahe der Stadt Deir ez-Zor, Gouvernement Deir ez-Zor) befindet sich aktuell unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. 1.2.
- Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Dorf römisch 40 , nahe der Stadt Deir ez-Zor, Gouvernement Deir ez-Zor) befindet sich aktuell unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. 1.2.
- Die Syrische Arabische Armee wurde im Dezember 2024 aufgelöst. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr zum Reservedienst der ehemaligen syrischen Regierung eingezogen zu werden. Die neue syrische Regierung wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Dem XXXX -jährigen Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung. Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien keine Verfolgung oder Bedrohung durch die neue syrische Regierung. Die neue syrische Regierung wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Dem römisch 40 -jährigen Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung. Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien keine Verfolgung oder Bedrohung durch die neue syrische Regierung. 1.2.
- Der Bruder des Beschwerdeführers war vor seinem Tod im Jahr 2016 am Flughafen Deir ez-Zor beschäftigt. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund der früheren beruflichen Tätigkeit seines Bruders keine Verfolgung oder Bedrohung durch die neue syrische Regierung oder andere Gruppierungen. 1.2.
- Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
- Zu einer möglichen Neuansiedlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat: 1.3.
- Zur Sicherheitslage ist auszuführen, dass das Gouvernement Deir Ez-Zor nach wie vor von einer komplexen und instabilen Sicherheitslage geprägt ist, an der mehrere bewaffnete Akteure (insbesondere der IS) beteiligt sind. Insbesondere die ländlichen Gebiete des Gouvernements Deir ez-Zour werden im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen hervorgehoben. Diese Gebiete wurden als instabil beschrieben, vor allem aufgrund der Verbreitung von Waffen, zahlreicher Attentate und der Eskalation von Stammeskonflikten. In den syrischen Wüstenregionen von ar-Raqqa, Deir ez-Zour und gelegentlich auch al-Hasaka ist der IS durch sogenannte Schläferzellen. Vom
- Dezember 2024 bis zum
- September 2025 verzeichnete ACLED 970 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 23,1 Vorfällen pro Woche entspricht (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 4 Sicherheitslage). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 4 Sicherheitslage, Abschnitt Kampfmittelreste und Blindgänger). 1.3.
- Zur Versorgungslage ist den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen zu entnehmen, dass die allgemeine Grundversorgungs- und Lebenssituation in Syrien weiterhin äußerst prekär ist. Rund 90 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze, während mehr als die Hälfte von Ernährungsunsicherheit betroffen ist. Zwar sind Lebensmittel grundsätzlich auf Märkten verfügbar, doch können sich viele Haushalte diese aufgrund der stark gesunkenen Kaufkraft kaum leisten. Gleichzeitig bestehen erhebliche Defizite bei der Versorgung mit Strom, Wasser und Treibstoff infolge der weitreichenden Zerstörung der Infrastruktur. Auch der Arbeitsmarkt ist durch sehr hohe Arbeitslosigkeit, wenige stabile Beschäftigungsmöglichkeiten und eine starke Verlagerung in den informellen Sektor geprägt, wobei Einkommen häufig deutlich unter den Lebenshaltungskosten liegen. Darüber hinaus bleibt auch die Wohnsituation schwierig, da ein erheblicher Teil des Wohnungsbestandes zerstört oder beschädigt ist und Eigentumsrechte infolge verlorener Dokumente oder zerstörter Register häufig nur schwer durchgesetzt werden können. Auch die medizinische Versorgung ist stark eingeschränkt, da zahlreiche Gesundheitseinrichtungen zerstört wurden oder unter einem gravierenden Mangel an Personal, Medikamenten und Ausstattung leiden (Länderinformationsblatt, Kapitel 15 Grundversorgung und Wirtschaft, 15.1 Arbeitsmarkt). Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Gouvernement Deir ez-Zor, weist lokale Konzentrationen von Notlagen auf. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zor. In 81 % der von Impact Initiatives untersuchten Gemeinden gaben die befragten Personen an, dass sich die Haushalte keine ausreichende Ernährung leisten können, was den wirtschaftlichen Zugang als vorrangige Herausforderung hervorhebt, während 29 % der Gemeinden Berichten zufolge unter weitverbreitetem Hunger leiden (am höchsten in Suweida (50 %), Deir ez-Zour (48 %), etc.) (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 15 Grundversorgung und Wirtschaft). 1.3.
- Wenngleich der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist, in Syrien aufgewachsen ist und die Landessprache spricht, so würde ihm bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort dennoch aufgrund der volatilen Versorgungs-, Wirtschafts-, Gesundheits- und Sicherheitslage zumindest ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen. Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, in einem anderen Landesteil Syriens Schutz zu finden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den plausiblen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, sowie auf den vorgelegten Dokumenten (BFA-Akt, AS 5ff; AS 71ff). Die Feststellungen zu Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft, Muttersprache, Ausbildung, Berufserfahrung sowie den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen beruhen ebenso auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers (BFA-Akt, AS 71ff; AS 121ff; Beschwerde, S. 2ff; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2026 (in Folge: OZ 7), S. 3ff). Dass der Beschwerdeführer verheiratet und Vater von drei Kindern ist, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens (BFA-Akt, AS 71f; Beschwerde, S. 3). Dass er gesund ist, hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt (OZ 7, S. 2) und im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet. Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers 2.2.
- Die Länderfeststellungen zur aktuellen politischen Lage sowie Sicherheitslage in Syrien beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.02.2026 (Version 13) (in Folge: Länderinformationsblatt), Kapitel 3 Politische Lage und 4 Sicherheitslage) (vgl. auch die in Klammer angeführten Länderberichtsquellen).2.2.
- Die Länderfeststellungen zur aktuellen politischen Lage sowie Sicherheitslage in Syrien beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.02.2026 (Version 13) (in Folge: Länderinformationsblatt), Kapitel 3 Politische Lage und 4 Sicherheitslage) vergleiche auch die in Klammer angeführten Länderberichtsquellen). 2.2.
- Die Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers gründen sich - unter Berücksichtigung maßgeblicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192) - darauf, dass der Beschwerdeführer im Dorf XXXX , Stadt Deir ez-Zor, Gouvernement Deir ez-Zor, geboren und aufgewachsen ist und sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort aufhielt (BFA-Akt, AS 71ff; OZ 7, S. 3), weshalb die Region um das Dorf XXXX , Stadt Deir ez-Zor, Gouvernement Deir ez-Zor, als Herkunftsregion herangezogen wird. 2.2.
- Die Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers gründen sich - unter Berücksichtigung maßgeblicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche hierzu VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192) - darauf, dass der Beschwerdeführer im Dorf römisch 40 , Stadt Deir ez-Zor, Gouvernement Deir ez-Zor, geboren und aufgewachsen ist und sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort aufhielt (BFA-Akt, AS 71ff; OZ 7, S. 3), weshalb die Region um das Dorf römisch 40 , Stadt Deir ez-Zor, Gouvernement Deir ez-Zor, als Herkunftsregion herangezogen wird. Die Feststellung über die Gebietskontrolle in der Herkunftsregion beruht auf der in der Liveuamap dargestellten Gebietskontrolle (https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 23.03.2026). 2.2.
- Der Beschwerdeführer brachte in der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde (BFA-Akt, AS 77f) vor, dass er wegen des Reservedienstes in Syrien gesucht werde und Syrien aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung verlassen habe. Im Falle seiner Rückkehr würde der Beschwerdeführer vom syrischen Militär rekrutiert oder getötet werden. Zudem sei er wegen des Reservedienstes 2018 in Abwesenheit verurteilt worden. Die Feststellung, dass die Syrische Arabische Armee aufgelöst wurde, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel 9 Wehr- und Reservedienst. Das Vorbringen hinsichtlich der Zwangsrekrutierung und einer (zumindest) unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes geht daher ins Leere. Weiters brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 6ff) vor, dass ungeachtet des (Nicht-)Bestehens einer offiziellen Wehrpflicht es überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien zumindest einer rechtswidrigen Zwangsrekrutierung seitens der HTS zum Opfer fallen könnte/würde. Dem Länderinformationsblatt (Kapitel 9 Wehr- und Reservedienst) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die neue syrische Regierung eine freiwillige Rekrutierung und keine allgemeine Wehrpflicht etabliert hat. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Eine Verfolgung oder Bedrohung durch die neue syrische Regierung ist folglich nicht glaubhaft. 2.2.
- In seiner zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass sein Bruder früher am Flughafen in Deir ez-Zor gearbeitet habe und von der Al Nusra-Front im Jahr 2016 umgebracht worden sei (BFA-Akt, AS 121). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, dass der Flughafen 2016 von mehreren Seiten belagert gewesen sei und die Al Nusra-Front, die ca. 60% von Deir ez-Zor beherrscht habe, dort eingedrungen sei und viele Menschen getötet habe, darunter auch seinen Bruder. Sein Bruder sei beim Militär gewesen (OZ 7, S. 5). Die Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers durch die Al-Nusra-Front im Jahr 2016 aufgrund seiner Tätigkeit am Flughafen Deir ez-Zor zeige, dass die Familie als Ganzes in das Blickfeld extremistischer Gruppierungen geraten sei (Beschwerde, S. 30). Dem aktuellen Länderinformationsblatt (Kapitel 10 Allgemeine Menschenrechtslage, Unterkapitel 10.2 (ehemalige) Assad-Anhänger) ist zu entnehmen, dass der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, undurchsichtig ist. Die neue Regierung unter der Ha’yat Tahrir ash-Sham (HTS) weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt. Gewöhnliche Soldaten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurden im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilisten vor. Eine internationale Organisation gibt an, dass das Risiko, aufgrund früherer Dienste in der SAA zur Zielscheibe zu werden, je nach militärischem Rang, während des Dienstes durchgeführten Aktionen, Standort und ethnisch-religiösem Hintergrund erheblich variiert. Ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der SAA, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden. Die Repressalien durch Gemeinden und Gruppierungen, die der Übergangsregierung nahestehen, betrafen bislang in erster Linie ehemalige Beamte und Milizionäre niedrigen Ranges, die weiterhin in den lokalen Gemeinden verankert sind, während hochrangige Persönlichkeiten – von denen viele umgezogen sind oder Schutz genießen – weitgehend von den Auswirkungen verschont geblieben sind. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht). Die Praktiken der gezielten Übergriffe variieren erheblich je nach Region. Der aktuellen EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025, Kapitel 4.1.
- (Former) members of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups, ist weiters zu entnehmen, dass die bloße Tatsache, dass jemand (ehemaliges) Mitglied der Streitkräfte Assads und Pro-Assad-bewaffneter Gruppen war, für sich genommen nicht zu einem Risiko im Hinblick auf eine maßgebliche Verfolgung führt. Bei der individuellen Beurteilung, ob für (ehemalige) Mitglieder der Streitkräfte Assads und Pro-Assad-bewaffneter Gruppen eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, verfolgt zu werden, müssen risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie z. B.: Absolvierung des Versöhnungsprozesses, vorgeworfene Verbrechen während des Assad-Regimes und die Heimatregion. Im Hinblick auf den Bruder des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass dieser nach den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Kämpfe um Deir ez-Zor als einfacher Soldat der syrischen Armee getötet wurde. Diese Angaben sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als glaubhaft zu erachten. Hinsichtlich der vorgebrachten Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Bruders im Jahr 2016 ist den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen zu entnehmen, dass nach dem Umsturz im Jahr 2024 eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet wurde. Ehemaligen Mitglieder wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Da der Bruder des Beschwerdeführers bereits 2016 verstorben ist, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aktuell die Beteiligung an Verbrechen vorgeworfen werden könnte. Im Juni 2025 wurde durch die Übergangsregierung erlassen, dass Rachemorde und außergerichtliche Vergeltungsmaßnahmen verboten sind und zur Lösung des Konflikts auf legalem Wege auffordert. Die Auswirkungen dieser Maßnahme sind noch nicht überprüft worden (EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025, Kapitel 4.1.
- (Former) members of Assad’s armed forces and pro-Assad armed groups). Den zitierten Länderberichten sind auch keine Repressalien gegenüber Familienangehörigen von ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Assads und Pro-Assad-bewaffneter Gruppen zu entnehmen. Eine Verfolgung oder Bedrohung durch die neue syrische Regierung oder andere Gruppierungen ist folglich auch für den Beschwerdeführer nicht glaubhaft. 2.2.
- Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.
- Zu den Feststellungen zu einer möglichen Neuansiedlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur in Syrien derzeit landesweit unübersichtlichen, volatilen und prekären Sicherheits- und Versorgungslage ergeben sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten (vgl. die in Klammer angeführten Länderberichtsquellen) und folgenden beweiswürdigenden Erwägungen dazu: Die Feststellungen zur in Syrien derzeit landesweit unübersichtlichen, volatilen und prekären Sicherheits- und Versorgungslage ergeben sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten vergleiche die in Klammer angeführten Länderberichtsquellen) und folgenden beweiswürdigenden Erwägungen dazu: 2.3.
- Den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass zwar das Assad-Regime gestürzt wurde, sich die Sicherheitslage dennoch nach wie vor als volatil und instabil darstellt: Dem aktuellen Länderinformationsblatt (Kapitel 4 Sicherheitslage) ist zu entnehmen, dass die Lage in Syrien zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara’ in Syrien fragil erscheint. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien. Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken. Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden. Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet (Länderinformationsblatt, Kapitel 4 Sicherheitslage). Weiterhin problematisch sind das fehlende Gewaltmonopol der neuen syrischen Regierung und ihrer Sicherheitskräfte, Selbstjustiz sowie Kampfmittelreste und Blindgänger aus den vergangen 13 Jahren Krieg (Länderinformationsblatt, Kapitel 4 Sicherheitslage). Auch der Islamische Staat (IS) wendet seit seiner Niederlage im Jahr 2019 Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Länderinformationsblatt, Kapitel 4 Sicherheitslage). Zur Heimatregion des Beschwerdeführers, Gouvernement Deir ez-Zor, ist dem Länderinformationsblatt, Kapitel 4 Sicherheitslage, Abschnitt Deir ez-Zour, zu entnehmen, dass insbesondere die ländlichen Gebiete des Gouvernements Deir ez-Zour im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen hervorgehoben werden. Diese Gebiete wurden als instabil beschrieben, vor allem aufgrund der Verbreitung von Waffen, zahlreicher Attentate und der Eskalation von Stammeskonflikten. In den syrischen Wüstenregionen von ar-Raqqa, Deir ez-Zour und gelegentlich auch al-Hasaka ist der IS durch sogenannte Schläferzellen präsent. Im Gouvernement Deir ez-Zour hat die Bedrohung durch pro-iranische Milizen abgenommen, jedoch bleibt die Gefahr durch den IS bestehen und nimmt sogar zu. Einige Einwohner der Stadt Deir ez-Zour werden gelegentlich beschuldigt, sich während der vorherigen Regierung pro-iranischen Milizen angeschlossen zu haben. Bemerkenswert ist, dass Deir ez-Zour das einzige Gouvernement ist, in der die Sicherheitslage in der Stadt weitgehend derjenigen auf dem Land entspricht. Das Grenzgebiet von al-Bu Kamal nahe der irakischen Grenze bleibt instabil. Im Mai 2025 führten die Behörden Durchsuchungsaktionen in Dörfern in diesem Gebiet durch, das zuvor Teil eines wichtigen Waffenschmuggelkorridors zwischen dem Irak und dem Libanon war. Die langfristigen Auswirkungen dieser Razzien auf die Zivilbevölkerung sind noch unklar. In den von den SDF kontrollierten Gebieten ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Die einzige bedeutende Sicherheitsbedrohung in diesen Gebieten geht von Schläferzellen des IS aus. Auch wenn sich die allgemeine Sicherheitslage in manchen Gebieten Syriens verbessert hat, ist die Situation in ganz Syrien weiterhin angespannt. Trotz des absoluten Rückgangs der Anzahl an Kampfhandlungen in Folge des Machtwechsels im Dezember 2024 kann zum Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht von einer nachhaltigen Befriedung des Landes ausgegangen werden. Zudem besteht auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, und auch für vermeintlich friedlichere Städte, weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. Zudem besteht in weiten Teilen des Landes eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour. Dem EUAA Syria: Country Focus vom Juli 2025 (Kapitel
- Security situation, Unterkapitel 5.
- Security situation and conflict impact on civilians by governorate, Abschnitt 5.8.
- Deir Ez-Zor governorate) sowie der EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025 (Kapitel
- Subsidiary Protection, Unterkapitel 5.
- Article 15(c) QD/QR: indiscriminate violence in situations of armed conflict, 5.3.
- Indiscriminate violence, Abschnitt Deir Ez-Zor) ist zusammengefasst zu entnehmen, dass das Gouvernement Deir Ez-Zor nach wie vor von einer komplexen und instabilen Sicherheitslage (vor allem aufgrund der Angriffe durch den IS) geprägt ist, an der mehrere bewaffnete Akteure beteiligt sind. 2.3.
- Hinsichtlich der wirtschaftlichen und humanitären Lage ist dem Länderinformationsblatt (Kapitel 15 Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Grundversorgung) zu entnehmen, dass die wirtschaftliche und die humanitäre Lage in Syrien prekär bleibt. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine „Friedensdividende“, also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen.
den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (Länderinformationsblatt, Kapitel 15 Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Grundversorgung). Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden. Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für 374 Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag (Länderinformationsblatt, Kapitel 15 Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Grundversorgung). Steigende Preise und eine Arbeitslosenquote von 60 % waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen Angaben. Die Ernährungsunsicherheit betrifft einen alarmierenden Anteil der Bürger: 65 % aller befragten Syrer und 73 % der selbst ernannten Binnenvertriebenen geben an, dass ihnen in den letzten 30 Tagen oft oder manchmal die Lebensmittel ausgegangen sind, bevor sie Geld hatten, um neue zu kaufen (Länderinformationsblatt, Kapitel 15 Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Grundversorgung und 15.1 Arbeitsmarkt). In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt (Kapitel 15 Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Grundversorgung und 15.2 Wohnsituation und Infrastruktur). Zur Lebensmittelversorgung ist dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 28.02.2026 zu entnehmen, dass sich Syrien derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit befindet, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht (Länderinformationsblatt vom 28.02.2026 (Kapitel 15 Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Lebensmittelversorgung). Die Ernährungssicherheit in Syrien verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, die anhaltende Unsicherheit, die Umweltzerstörung und die langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit sowohl auf Haushalts- als auch auf Gemeindeebene untergraben. Anhaltende Konflikte, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Vertreibung und unzureichende humanitäre Hilfe sind die Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln, suboptimale Ernährungspraktiken und Ausbrüche von durch Wasser übertragenen Krankheiten und durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten, die direkt zu chronischer und akuter Unterernährung (Auszehrung, Untergewicht und Wachstumsstörungen) beitragen (Länderinformationsblatt, Kapitel 15 Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Lebensmittelversorgung). Auch die Wasserversorgung und Stromversorgung Syrien sind prekär. Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen, die zu steigenden Temperaturen und geringeren Niederschlägen geführt haben, was sich negativ auf den Agrarsektor des Landes ausgewirkt hat. Syrien ist nicht nur mit einer verheerenden Dürre konfrontiert (es regnet kaum und die Wüstenbildung schreitet voran), sondern auch mit einem fast vollständigen Mangel an Wasserautonomie, da seine Hauptquellen von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Zudem wurden die Infrastruktur, Industrie und die Landwirtschaft wurden durch den Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syrien leidet daher auch unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs (Länderinformationsblatt vom 28.02.2026 (Kapitel 15 Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Wasserversorgung und Stromversorgung). Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft (Länderinformationsblatt, Kapitel 15 Grundversorgung und Wirtschaft, Unterkapitel Wirtschaftliche Lage). Zusammengefasst kann die Grundversorgung der syrischen Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Wasser und Gesundheitsversorgung im ganzen Land nicht als gesichert angesehen werden. 2.3.3. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen und der volatilen Versorgungslage und nach wie vor instabiler Sicherheitslage lässt sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausschließen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatregion zum aktuellen Zeitpunkt mit der realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK verbunden wäre. Auch eine Ansiedelung an einem anderen Ort in Syrien ist ihm aufgrund der landesweiten prekären Sicherheits- und Versorgungslage nicht möglich. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ihn vor dieser Gefährdung zu schützen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer Familienangehörige (Mutter und Schwester) in Damaskus hat (OZ 7, S. 3), deren finanzielle Situation jedoch als katastrophal (OZ 7, S. 4) beschrieben wird. Von einer finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund nicht auszugehen. 2.3.3. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen und der volatilen Versorgungslage und nach wie vor instabiler Sicherheitslage lässt sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausschließen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatregion zum aktuellen Zeitpunkt mit der realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK verbunden wäre. Auch eine Ansiedelung an einem anderen Ort in Syrien ist ihm aufgrund der landesweiten prekären Sicherheits- und Versorgungslage nicht möglich. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ihn vor dieser Gefährdung zu schützen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer Familienangehörige (Mutter und Schwester) in Damaskus hat (OZ 7, S. 3), deren finanzielle Situation jedoch als katastrophal (OZ 7, S. 4) beschrieben wird. Von einer finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund nicht auszugehen. 2.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ist
Art. 9Abs.
1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien sowie den Richtlinien von EUAA ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ist
Artikel 9
, Absatz eins, Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien sowie den Richtlinien von EUAA ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:Zu A) römisch eins.) Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie 2011/95/EU verweist).3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, (Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, Statusrichtlinie 2011/95/EU verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.
- Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 22.12.1999, 99/01/0334). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation – aus Konventionsgründen – fürchten würde (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.1.
- Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 22.12.1999, 99/01/0334). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation – aus Konventionsgründen – fürchten würde vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.
- Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. mwN VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182).3.1.3. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
, Absatz 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche mwN VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Daher ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Daher ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 09.09.1993, 93/01/0284); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 09.04.1997, 95/01/0555; 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0097; 18.04.1996, 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 09.09.1993, 93/01/0284); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH 09.04.1997, 95/01/0555; 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0097; 18.04.1996, 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; 28.10.2009, 2006/01/0793; siehe ferner VwGH 20.05.2019, Ra 2019/20/0071) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. mwN VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; 28.10.2009, 2006/01/0793; siehe ferner VwGH 20.05.2019, Ra 2019/20/0071) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche mwN VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar (vgl. mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hervor, wonach das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar vergleiche mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hervor, wonach das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Gleichwohl das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage darstellt, genügen nicht bloße Behauptungen, sondern es bedarf, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hiefür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Gleichwohl das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage darstellt, genügen nicht bloße Behauptungen, sondern es bedarf, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hiefür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). 3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zudem festgehalten, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (vgl. VwGH 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zudem festgehalten, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei vergleiche VwGH 03.09.2020, Ra 2020/19/0221). Nichtsdestoweniger muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).Nichtsdestoweniger muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche mwN VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). 3.1.
- Zur Bestimmung der Heimatregion: Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442).Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Verwiesen wird auf Pkt. 2.2.
- dieses Erkenntnisses. 3.1.
- Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Baschar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Bashar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers (drohende Rekrutierung zum Reservedienst) daher als nicht asylrelevant. Auch UNHCR hat sich in seiner jüngsten Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert (vgl. UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024: „While risks related to persecution by the former Government have ceased […]“).3.1.
- Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Baschar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Bashar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers (drohende Rekrutierung zum Reservedienst) daher als nicht asylrelevant. Auch UNHCR hat sich in seiner jüngsten Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert vergleiche UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024: „While risks related to persecution by the former Government have ceased […]“). Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung angesehen zu werden, da er niemals politisch in Erscheinung getreten ist und auch keine diesbezügliche verinnerlichte politische Gesinnung vorweisen konnte. 3.1.
- Dem Beschwerdeführer droht keine Reflexverfolgung aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem Bruder. 3.1.
- Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. 3.1.
- Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. Zu A) II.) Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:Zu A) römisch zwei.) Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005). Neben der Prüfung, ob in dem betreffenden Gebiet Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen, setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann (vgl. VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0600). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der „Zumutbarkeit“ nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Neben der Prüfung, ob in dem betreffenden Gebiet Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen, setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann vergleiche VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0600). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der „Zumutbarkeit“ nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen vergleiche etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der „Zumutbarkeit“ danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslands verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein „relativ normales Leben“ ohne unangemessene Härte führen kann. Im Sinne des § 11 Abs. 2 AsylG 2005 ist dabei auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der „Zumutbarkeit“ danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslands verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Artikel 15, Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein „relativ normales Leben“ ohne unangemessene Härte führen kann. Im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 ist dabei auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN). Es muss dem Beschwerdeführer möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 20.05.2022, Ra 2020/18/0382, mwN).Es muss dem Beschwerdeführer möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche VwGH 20.05.2022, Ra 2020/18/0382, mwN). Sodann ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.Sodann ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0375). Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 03.04.2023, Ra 2022/01/0111, mWn).Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 03.04.2023, Ra 2022/01/0111, mWn). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013; U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012; 13.09.2013, U370/2012). 3.2.
- Aus den getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung (Pkt. 1.
- und Pkt. 2.
- des Erkennntisses) ergibt sich eine insgesamt prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers. Das Gouvernement Deir ez-Zor ist nach wie vor von einer komplexen und instabilen Sicherheitslage geprägt, an der zahlreiche bewaffnete Akteure, insbesondere der IS, beteiligt sind. (EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025, Kapitel 5.
- Article 15(c) QD/QR: indiscriminate violence in situations of armed conflict, Unterkapitel 5.3.
- Indiscriminate violence, Abschnitt Deir Ez-Zor). ACLED verzeichnete im Zeitraum vom
- Dezember 2024 bis zum
- Mai 2025 in der Provinz Deir-Ez-Zor 638 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 25,8 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Gewalttaten gegen Zivilisten wurden in diesem Zeitraum fast durchgehend verzeichnet, wobei im Dezember ein Rückgang und im Januar 2025 ein Höhepunkt zu verzeichnen war. Auch über Gefechte wurde in diesem Zeitraum fast durchgehend berichtet. Auch Vorfälle von Explosionen/Ferngewalt waren in diesen Monaten konstant, mit nur einem leichten Rückgang im Mai
- Im Zeitraum vom
- Juni bis zum
- September 2025 wurden in Deir-Ez-Zor 332 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 19,2 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Laut ACLED-Daten handelte es sich bei den meisten Kämpfen um Zusammenstöße zwischen den SDF und dem ISIL, den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen sowie den SDF und Stammesmilizen. Vom
- Dezember 2024 bis zum
- September 2025 verzeichnete ACLED 970 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 23,1 Vorfällen pro Woche entspricht. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 4 Sicherheitslage, Abschnitt Kampfmittelreste und Blindgänger). Zur Versorgungslage ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die allgemeine Grundversorgungs- und Lebenssituation in Syrien weiterhin äußerst prekär ist. Rund 90 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze, während mehr als die Hälfte von Ernährungsunsicherheit betroffen ist. Zwar sind Lebensmittel grundsätzlich auf Märkten verfügbar, doch können sich viele Haushalte diese aufgrund der stark gesunkenen Kaufkraft kaum leisten. Gleichzeitig bestehen erhebliche Defizite bei der Versorgung mit Strom, Wasser und Treibstoff infolge der weitreichenden Zerstörung der Infrastruktur. Auch der Arbeitsmarkt ist durch sehr hohe Arbeitslosigkeit, wenige stabile Beschäftigungsmöglichkeiten und eine starke Verlagerung in den informellen Sektor geprägt, wobei Einkommen häufig deutlich unter den Lebenshaltungskosten liegen. Darüber hinaus bleibt auch die Wohnsituation schwierig, da ein erheblicher Teil des Wohnungsbestandes zerstört oder beschädigt ist und Eigentumsrechte infolge verlorener Dokumente oder zerstörter Register häufig nur schwer durchgesetzt werden können. Auch die medizinische Versorgung ist stark eingeschränkt, da zahlreiche Gesundheitseinrichtungen zerstört wurden oder unter einem gravierenden Mangel an Personal, Medikamenten und Ausstattung leiden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 15 Grundversorgung und Wirtschaft). Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zor (Heimatregion des Beschwerdeführers). In 81 % der von Impact Initiatives untersuchten Gemeinden gaben die befragten Personen an, dass sich die Haushalte keine ausreichende Ernährung leisten können, was den wirtschaftlichen Zugang als vorrangige Herausforderung hervorhebt, während 29 % der Gemeinden Berichten zufolge unter weitverbreitetem Hunger leiden (am höchsten in Suweida (50 %), Deir ez-Zour (48 %), etc.) (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 15 Grundversorgung und Wirtschaft). Die Sicherung elementarer Lebensgrundlagen ist vielfach nur durch familiäre Netzwerke, Unterstützung durch Verwandte oder humanitäre Hilfe möglich. Eine individuelle Besserstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Umstände in Bezug auf die beschriebenen Gefährdungsmomente liegt nicht vor. Zwar ist der Beschwerdeführer ein gesunder Mann mit einer neunjährigen Schulbildung und Berufserfahrung als Steinmetz und lebt auch seine Familie weiterhin in Syrien (Mutter und Schwester im Gouvernement Damaskus), jedoch kann ihn diese nicht vor dem soeben beschriebenen allgemeinen Versorgungskrise sowie dem nach wie vor bestehenden Gewaltrisiko schützen. Die Familie des Beschwerdeführers lebt auch nicht mehr im Heimatdorf des Beschwerdeführers (OZ 7, S. 3). Die übrigen Geschwister sowie die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers leben im Libanon (OZ 7, S.3). Weiters können die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Syrien nicht auf ihren Grundbesitz zugreifen. Das Haus der Mutter wurde zerstört (OZ 7, S. 4). Ein tragfähiges familiäres oder soziales Unterstützungsnetzwerk steht ihm daher nicht zur Verfügung. Auch eine Ansiedlung des Beschwerdeführers außerhalb seiner Heimatregion, insbesondere in Damaskus, welches EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025 (S. 95ff) in einigen Fällen (im Originaltext: „may be applicable in some cases.“) eine innerstaatliche Fluchtalternative darstellen könne, ist dem Beschwerdeführer angesichts der nach wie vor aktuellen Schwierigkeiten, mit denen Syrer bei der Sicherung ihrer Grundversorgung vor dem Hintergrund einer sich verschlechternden wirtschaftlichen und humanitären Lage, hoher und zunehmender Armut, Ernährungsunsicherheit und Arbeitslosigkeit, sowie Druck auf dem Wohnungs- und Dienstleistungsmarkt zu kämpfen haben, nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Deir ez-Zor und hat weder einen garantierten Zugang zu Wohnraum noch zu praktikablen Verdienstmöglichkeiten in der Stadt Damaskus. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben in einer Mietwohnung. Deren finanzielle Lage wird vom Beschwerdeführer als katastrophal beschrieben (OZ 7, S. 4). Weder hat der Beschwerdeführer erhebliche finanzielle Mittel noch ein tragfähiges soziales Netzwerk in der Stadt oder dem Gouvernement Damaskus. Sein soziales Netzwerk befindet sich im Libanon. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Besitztümer in Syrien, kann in der Stadt Damaskus faktisch keine Unterstützung durch seine Familie erhalten, da diese sich selbst kaum bzw. nicht ausreichend versorgen kann, und es ist angesichts des Mangels an grundlegenden Gütern, Dienstleistungen und Einkommensquellen in Syrien nicht davon auszugehen, dass, auch wenn er arbeitsfähig ist, in Syrien in der Lage ist, seine elementare Grundversorgung zu gewährleisten. Dem folgend kann auch das Bundesverwaltungsgericht daher keine Möglichkeit erkennen, den Beschwerdeführer auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall seiner Rückkehr nach Syrien zu verweisen. Vor diesem Hintergrund würde eine Wiederansiedlung des Beschwerdeführers in Syrien mit einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit einhergehen und eine reale Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte begründen (vgl. VwGH 17.12.2018, Zl. Ra 2018/14/0135; VfGH 02.03.2026, E 3712/2025). Vor diesem Hintergrund würde eine Wiederansiedlung des Beschwerdeführers in Syrien mit einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit einhergehen und eine reale Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte begründen vergleiche VwGH 17.12.2018, Zl. Ra 2018/14/0135; VfGH 02.03.2026, E 3712 aus 2025,). 3.2.
- Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und Z 2 leg. cit.) und der Beschwerdeführer andererseits strafgerichtlich unbescholten ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).3.2.
- Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, leg. cit.) und der Beschwerdeführer andererseits strafgerichtlich unbescholten ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). 3.2.
- Der Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen.3.2.4. Der Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen. 3.3. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen. Daher ist ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 41).Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen. Daher ist ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 41). 3.
- Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Nachdem dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, waren auch die mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG erlassene Rückkehrentscheidung, sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche zu beheben, da diese ihre rechtliche Grundlage verloren haben.Nachdem dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, waren auch die mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassene Rückkehrentscheidung, sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche zu beheben, da diese ihre rechtliche Grundlage verloren haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W102.2318638.1.00