4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2. Am XXXX fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.2. Am römisch 40 fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat wegen des Krieges und des Militärdienstes verlassen zu haben. Bei einer Rückkehr fürchte er eine Festnahme durch die Streitkräfte des syrischen Regimes. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) vernahm den Beschwerdeführer am XXXX .3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) vernahm den Beschwerdeführer am römisch 40 . Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Alter von zwölf Jahren bei einem Luftangriff des syrischen Regimes schwer am Kopf verletzt worden, nachdem eine Rakete in seiner unmittelbaren Nähe eingeschlagen sei, weshalb seine Familie daraufhin in ein Flüchtlingslager nahe der türkischen Grenze geflohen sei. Zudem habe er Syrien vor Vollendung seines 18. Lebensjahres verlassen, da er befürchtet habe, sowohl vom syrischen Regime als auch von der in seiner Region herrschenden Al-Nusra-Front zum Militärdienst bzw. zur Teilnahme an Kampfhandlungen gezwungen zu werden. 4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). 5. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung Beschwerde. 5. Am römisch 40 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung Beschwerde. Zu seinem Fluchtgrund trug der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund seiner erlitteten Kopfverletzung auf keinen Fall an Kampfhandlungen in Syrien teilnehmen wolle. Um einer Einberufung zum Militärdienst durch das syrische Regime oder oppositionelle Gruppierungen zu entkommen sei er bereits als Minderjähriger aus Syrien geflohen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er den Militärdienst für das syrische Regime leisten zu müssen. Auch seitens der Al Nusra gebe es immer wieder Rekrutierungen. Zudem würde er alleine aufgrund der Tatsache, dass er aus einem Gebiet stamme, wo die ersten Aufstände gegen das Regime stattfanden, als Verräter angesehen. 6. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. 6. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache am 12.02.2025 der Gerichtsabteilung W118 zugewiesen. 8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer angab, er habe Syrien wegen Bombardierungen, großem Druck und der Präsenz bewaffneter extremistischer Gruppierungen – insbesondere der Al-Nusra-Front und des syrischen Regimes – verlassen, weil er eine Zwangsrekrutierung durch beide Seiten befürchtet habe und nicht unter der Herrschaft solcher Gruppierungen habe leben wollen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion im südlichen Umland von XXXX befürchte er aufgrund zahlreicher gesetzwidriger Milizen, Bodenminen, ethnisch-religiös motivierter Angriffe sowie der vollständigen Zerstörung seines Elternhauses keine sichere Lebensgrundlage vorzufinden, und auch das neue Regime setze ihn unter Druck, sich diesem freiwillig anzuschließen.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer angab, er habe Syrien wegen Bombardierungen, großem Druck und der Präsenz bewaffneter extremistischer Gruppierungen – insbesondere der Al-Nusra-Front und des syrischen Regimes – verlassen, weil er eine Zwangsrekrutierung durch beide Seiten befürchtet habe und nicht unter der Herrschaft solcher Gruppierungen habe leben wollen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion im südlichen Umland von römisch 40 befürchte er aufgrund zahlreicher gesetzwidriger Milizen, Bodenminen, ethnisch-religiös motivierter Angriffe sowie der vollständigen Zerstörung seines Elternhauses keine sichere Lebensgrundlage vorzufinden, und auch das neue Regime setze ihn unter Druck, sich diesem freiwillig anzuschließen. 9. Mit Parteiengehör vom 02.03.2026 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die COI-CMS Länderinformation der Staatendokumentation, Version 13 vom 28.02.2026 zur Kenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Person des Beschwerdeführers: 1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Muttersprache ist Arabisch.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Muttersprache ist Arabisch. 1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX im Gouvernement Idlib geboren und lebte dort sechs Jahre. Danach floh er mit seiner Familie in ein Flüchtlingslager in XXXX (auch „ XXXX “) in der syrisch-türkischen Grenzregion. 2016 verließ er Syrien in die Türkei, wo er bis 2022 lebte. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 im Gouvernement Idlib geboren und lebte dort sechs Jahre. Danach floh er mit seiner Familie in ein Flüchtlingslager in römisch 40 (auch „ römisch 40 “) in der syrisch-türkischen Grenzregion. 2016 verließ er Syrien in die Türkei, wo er bis 2022 lebte. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.3. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien neun Jahre lang eine Schule, ohne diese abzuschließen. In der Türkei war er als Möbeltischler tätig. 1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt weiterhin in XXXX an der syrisch-türkischen Grenze. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt weiterhin in römisch 40 an der syrisch-türkischen Grenze. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.1.5. Der Ort XXXX und dessen Umgebung, welche die Herkunftsregion des Beschwerdeführers darstellen, stehen unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. 1.1.5. Der Ort römisch 40 und dessen Umgebung, welche die Herkunftsregion des Beschwerdeführers darstellen, stehen unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. 1.2. Fluchtgründe des Beschwerdeführers: 1.2.1. Für den Beschwerdeführer besteht in seiner Herkunftsregion aktuell nicht die Gefahr, vom ehemaligen Assad-Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden. 1.2.2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr zu befürchten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die syrisch arabische Armee (kurz: „SAA“) im Verlauf des Falls des Assad-Regimes aufgelöst wurde. Seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, wurde für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie verkündet. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das gestürzte syrische Assad-Regime aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und einer daher potenziell unterstellten oppositionellen Gesinnung ist somit ausgeschlossen. Auch eine Rekrutierung durch die syrische Übergangsregierung kann ausgeschlossen werden, weil die syrische Übergangsregierung die Wehrpflicht abgeschafft hat und auf eine Freiwilligenarmee setzt. 1.2.3. Dem Beschwerdeführer droht auch keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr durch Angehörige der Volksgruppe der Alawiten oder sonstige bewaffneten Gruppierungen. 1.2.4. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr durch einen Akteur in Syrien zu befürchten hätte. 1.3. Situation im Herkunftsstaat: Nachfolgend werden ausgewählte und für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts maßgebliche Kapitel aus dem Länderinformationsblatt Syrien der Staatendokumentation vom 28.02.2026 in zusammengefasster Form wiedergegeben. Die jeweiligen Kapitel- Überschriften wurden aus dem Länderinformationsblatt entnommen. 1.3.1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.02.2026: Politische Lage Am 08.12.2024 erklärten Oppositionskräfte die 24-jährige Herrschaft von Bashar al-Assad für beendet, nachdem eine von der HTS angeführte Offensive innerhalb weniger Tage große Teile des Landes erfasst hatte floh al-Assad nach Russland. Nach einer kurzen Phase rechtlichen Vakuums übernahm unter Ahmad ash-Shara’ eine Übergangsführung die Macht, stellte zentrale staatliche Strukturen teilweise wieder her und erreichte international schrittweise Anerkennung sowie Lockerungen von Sanktionen. Innenpolitisch wurden eine Übergangsregierung, eine Verfassungserklärung mit fünfjähriger Übergangsphase und ein indirekt gewähltes Parlament etabliert, wobei dem Präsidenten weitreichende Befugnisse zukommen und die Macht stark zentralisiert bleibt. Trotz formeller Reformschritte wird der Prozess wegen mangelnder Transparenz, begrenzter politischer Teilhabe und dominanter Stellung ehemaliger HTS-Netzwerke als autoritär kritisiert. Gleichzeitig bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen durch wirtschaftliche Krise, sektiererische Spannungen, das Wiedererstarken extremistischer Gruppen sowie externe militärische Einflussnahmen. Gewaltmonopol Übergangspräsident ash-Shara’ bemüht sich nach außen um internationale Anerkennung, betont Inklusivität und strebt die Positionierung Syriens als verlässlicher Partner an, doch entsprechen Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und regionale Realitäten diesem Anspruch nicht durchgehend. Zwar wurden frühere Rebellengruppen formell in staatliche Strukturen integriert, viele behalten jedoch eigenständige Machtstrukturen bei, wodurch das staatliche Gewaltmonopol nur eingeschränkt durchgesetzt wird. In mehreren Regionen haben sich hybride Verwaltungsformen entwickelt, die Elemente zentraler Steuerung mit lokalen Initiativen verbinden, während neue oder fortbestehende Gemeinderäte je nach örtlicher Dynamik bestehen. Die tatsächliche Kontrolle der Regierung konzentriert sich vor allem auf zentrale städtische Achsen, während periphere Gebiete weitgehend von lokalen Milizen, kurdischen Kräften, türkisch unterstützten Gruppierungen oder anderen Akteuren geprägt sind. Insgesamt bleibt die staatliche Autorität territorial begrenzt, da zahlreiche bewaffnete Gruppen mit unterschiedlicher externer Unterstützung weiterhin eigenständig agieren. Im Dezember 2024 stürzten Oppositionskräfte das Assad-Regime in Syrien, woraufhin eine Übergangsregierung unter Ahmad ash-Shara’ die Macht übernahm. Trotz anfänglicher Bemühungen um Stabilität und Reformen, darunter eine neue Verfassungserklärung und die Einsetzung technokratischer Minister, konzentriert sich die Macht nach wie vor auf einen kleinen Kreis von HTS-nahen Vertrauten. Die neue Regierung sieht sich mit strukturellen Schwächen, mangelnder Verwaltungsinfrastruktur, internen Spannungen und fortbestehender regionaler Zersplitterung konfrontiert. Gleichzeitig bleibt das politische Projekt autoritär geprägt, während die internationale Einstufung der HTS als Terrororganisation und die Ausgrenzung wichtiger gesellschaftlicher Gruppen fortbestehen. Sicherheitslage Mehr als ein Jahrzehnt Bürgerkrieg prägt weiterhin Sicherheit, Politik und humanitäre Lage in Syrien. Die Übergangsphase nach dem Sturz Assads war von sektiererischer Gewalt und wiederkehrenden lokalen Konflikten begleitet, auch wenn ein erneuter landesweiter Bürgerkrieg bislang verhindert wurde. Trotz institutioneller Fortschritte bleibt die Lage fragil: massive Zerstörungen, Binnenvertreibung, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Kriegsreste sowie Eigentums- und Schutzrechtsverletzungen untergraben stabile Lebensverhältnisse, während Racheakte, Entführungen, geschlechtsspezifische Übergriffe und punktuelle Massaker dokumentiert werden. Menschenrechtsorganisationen berichten für den Zeitraum Dezember 2024 bis November 2025 von tausenden Todesopfern, darunter zahlreiche Zivilisten und außergerichtliche Hinrichtungen. Zugleich verweisen andere Quellen auf einen deutlichen Rückgang der landesweiten Gewaltintensität im Verlauf des Jahres 2025 und Anfang 2026. Datenanalysen zeigen nach einem Höhepunkt Anfang 2025 einen markanten Rückgang sicherheitsrelevanter Vorfälle, wenngleich Gewalt gegen Zivilisten auf konstantem Niveau verbleibt und regionale Eskalationen – etwa im Zusammenhang mit Kämpfen zwischen Regierung und SDF – weiterhin möglich sind. Insgesamt ist eine gewisse makro-sicherheitspolitische Stabilisierung erkennbar, die jedoch von anhaltender lokaler Instabilität, schwacher Rechtsstaatlichkeit, Freilassungen schwerer Straftäter und fortbestehender Straflosigkeit überlagert wird. Gewaltmonopol Nach dem Sturz Assads stellte die HTS in Damaskus rasch ein Mindestmaß an Ordnung her, war jedoch landesweit personell und strukturell überfordert. Trotz intensiver Rekrutierung blieb der Sicherheitsapparat unterbesetzt und organisatorisch zersplittert. In dieser Phase kam es zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch unter dem Dach staatlicher Institutionen operierende oder sich als solche ausgebende Gruppierungen, wobei fehlende einheitliche Befehlsstrukturen und undisziplinierte Einheiten wiederholt zur Eskalation lokaler Unruhen beitrugen, etwa an der Küste im März 2025 oder in Suweida im Juli 2025. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 – darunter Anschläge, sektiererische Spannungen und Gefechte mit kurdischen Kräften – verdeutlichten die anhaltende Fragilität staatlicher Autorität. Zudem variiert das Ausmaß staatlichen Schutzes regional erheblich und Fortschritte bei der Rechenschaftspflicht verlaufen langsam. Die Regierung reagierte mit Reformschritten wie strengeren Rekrutierungsverfahren, Umstrukturierungen problematischer Einheiten und einer stärkeren finanziellen Kontrolle vormals autonomer Gruppierungen, um das Gewaltmonopol zu konsolidieren. Trotz eines allgemeinen Sicherheitsgefühls im unmittelbaren Wohnumfeld sehen viele Syrer die Entwaffnung nichtstaatlicher Akteure als zentrale Herausforderung; Unsicherheit nimmt insbesondere nachts zu, und strukturelle Defizite – vor allem in der Energieversorgung – wirken sich unmittelbar auf Sicherheitslage und Lebensbedingungen aus. Selbstjustiz Die Gewaltausbrüche im März und Juli 2025 offenbarten tiefgreifende strukturelle Sicherheitsdefizite, die über einzelne Regionen hinausreichen und den staatlichen Einigungsprozess gefährden; zugleich wächst in Teilen der Bevölkerung die Überzeugung, sich weiterhin bewaffnen oder externe Unterstützung suchen zu müssen, um eigene Interessen zu schützen. Im Jahr 2025 prägten insbesondere Selbstjustiz und gezielte Racheakte das Gewaltgeschehen, vor allem gegen Personen mit (vermeintlichen) Verbindungen zum früheren Assad-Regime, wobei die Intensität dieser Taten im Verlauf deutlich zurückging – von durchschnittlich 23 Fällen pro Woche Anfang 2025 auf nur mehr wenige bestätigte Fälle Anfang 2026. Regionale Schwerpunkte lagen u.a. in Homs, Hama, Aleppo und ländlichen Teilen von Latakia, während religiös motivierte Gewalt seltener dokumentiert wurde. Staatliche Gegenmaßnahmen wie Festnahmen und religiöse Verbote von Rachemorden trugen wesentlich zum Rückgang bei. Kampfmittelreste und Blindgänger Ein gravierendes und landesweites Risiko stellen weiterhin Kampfmittelrückstände dar: Millionen nicht explodierter Sprengkörper und Landminen kontaminieren große Teile des Landes, insbesondere landwirtschaftliche Flächen und ehemalige Frontgebiete. Seit Dezember 2024 wurden hunderte Zivilisten – darunter viele Kinder – durch Explosionen getötet oder verletzt; zeitweise verzeichnete Syrien weltweit die höchste Zahl an Opfern durch Blindgänger. Trotz eines deutlichen Rückgangs der Vorfälle infolge verstärkter Räumungsmaßnahmen und Aufklärung bleibt die Gefahr erheblich, insbesondere für Rückkehrer, Landwirte, Viehhirten und Personen, die in wirtschaftlicher Not neue Einkommensquellen suchen. Die anhaltende Kontamination erschwert nicht nur sichere Rückkehr und Wiederaufbau, sondern behindert auch den Zugang zu Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen und stellt damit ein zentrales strukturelles Sicherheits- und Entwicklungshemmnis dar. Der Islamische Staat (IS) Seit seiner territorialen Niederlage 2019 agiert der IS in Syrien als Untergrundorganisation mit Guerillataktiken, Attentaten und kleinen, mobilen Zellen. Seine Aktivitäten konzentrieren sich vor allem auf die syrische Wüste sowie auf Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, mit punktuellen Ausweitungen nach Damaskus, Idlib und in den Süden. Nach einer Phase relativer Inaktivität nach dem Sturz Assads reorganisierte sich die Gruppe ab Mitte 2025, nutzte Sicherheitslücken, wirtschaftliche Not und ideologische Spannungen innerhalb regierungsnaher Strukturen zur Rekrutierung und versuchte, Schläferzellen – insbesondere im Süden – zu stärken. Der IS kontrolliert derzeit kein Territorium, verfügt jedoch je nach Quelle über mehrere hundert bis wenige tausend Kämpfer, zudem stellen inhaftierte oder geflohene IS-Angehörige sowie unklare Vorgänge rund um Gefängnisse und Lager im Nordosten ein Sicherheitsrisiko dar. Die Zahl und Intensität der Anschläge schwankte 2025 deutlich: Während einige Quellen eine Ausweitung der Aktivitäten auch in Regierungsgebieten verzeichnen, berichten andere von einem signifikanten Rückgang gegenüber 2024, insbesondere Anfang 2026. Der IS bleibt fähig, gezielte Angriffe gegen Sicherheitskräfte, religiöse Einrichtungen und Regierungsvertreter durchzuführen, steht jedoch unter erheblichem Druck durch staatliche Kräfte und die internationale Anti-IS-Koalition, was seine Handlungsspielräume aktuell begrenzt. Regionale Unterschiede Die Sicherheitslage in Syrien ist weiterhin stark fragmentiert und regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Sie hängt maßgeblich von lokalen Machtverhältnissen, konfessionellen Strukturen und der tatsächlichen Kontrolle durch bewaffnete Akteure ab. Einflussfaktoren sind insbesondere frühere politische Zugehörigkeiten eines Gebiets, religiöse und ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung sowie spezifische lokale Dynamiken. Im Zeitraum Dezember 2024 bis Oktober 2025 wurde die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im Gouvernement Aleppo registriert, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. Deutlich niedrigere Vorfallszahlen verzeichneten hingegen Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra, was die ausgeprägten regionalen Unterschiede im Sicherheitsniveau unterstreicht. Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien äußerst instabil. Die Übergangsregierung hat Schwierigkeiten, Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet zu erlangen und wird von internen Machtkämpfen sowie externen Bedrohungen durch Assad-treue Kräfte, radikale Milizen und kriminelle Banden herausgefordert. Besonders in den ländlichen Gebieten kommt es weiterhin zu Entführungen, sektiererischer Gewalt und gezielten Angriffen auf Sicherheitskräfte sowie ehemalige Regimeangehörige. Während in den Küstenregionen vorübergehend eine Rückkehr zur Normalität vermeldet wurde, halten die gewaltsamen Auseinandersetzungen in anderen Landesteilen an. Menschenrechtsverletzungen durch regierungsnahe Kräfte, islamistische Gruppen und Regimeüberreste sind dokumentiert und prägen den fragilen Übergang, der sowohl durch lokale als auch internationale Akteure zusätzlich destabilisiert wird. Die Sicherheitslage in den verschiedenen Regionen Syriens variiert. Idlib Eine konsultierte Quelle beschrieb die Stadt Idlib als eines der stabilsten Gebiete und bezeichnete die Sicherheitslage vor Ort als solide. Sicherheitslage im Gouvernement Idlib Das Gouvernement Idlib ist in fünf Verwaltungsbezirke – Al Ma’ra, Ariha, Harim, Idlib und Jisr ash-Shugur – sowie insgesamt 26 Unterbezirke gegliedert. Die Hauptstadt ist die Stadt Idlib. Laut Schätzungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) lebten im März 2025 rund 2,85 Millionen Menschen im Gouvernement, einschließlich Ortsansässiger, Binnenvertriebener und Rückkehrer aus dem Ausland. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) ging im selben Zeitraum von etwa 3,18 Millionen Einwohnern aus. Zum Stand 30. Mai 2025 stand das Gouvernement Idlib laut Kartenmaterial von ISW und CTP unter der Kontrolle der von HTS geführten Übergangsregierung; lediglich kleinere Gebiete im Süden und Westen wiesen eine regimenahe Aufständischenpräsenz auf. Trotz der Bildung einer Übergangsregierung bleibt Syrien insgesamt zwischen verschiedenen bewaffneten Akteuren fragmentiert, wobei Idlib weiterhin von HTS sowie mit der SNA verbundenen Gruppierungen dominiert wird. Berichtet wird zudem über die Integration ausländischer Kämpfer – darunter eine überwiegend aus Uiguren bestehende Einheit unter einem ehemaligen Führer der Turkistan Islamic Party – in die neuen Streitkräfte unter dem Verteidigungsministerium. Auch andere ausländische Dschihadisten sollen sich in Idlib-Stadt niedergelassen haben, darunter eine als „Al-Ghuraba“ bekannte Einheit unter Führung eines französischen Kämpfers im Raum Harem. Anfang März 2025 leitete die Übergangsregierung gezielte Sicherheitsoperationen ein und errichtete Kontrollpunkte im gesamten Gouvernement Idlib, um die Sicherheitslage zu stabilisieren. Trotz einzelner Vorfälle – darunter Angriffe mutmaßlich regimetreuer Kämpfer auf HTS- und regierungsnahe Kräfte – gilt Idlib im Vergleich zu anderen Gouvernements als relativ stabil, wobei die neuen Sicherheitskräfte die Kontrolle weitgehend behaupten konnten. Es kam zu mehreren Festnahmen ehemaliger regimeloyaler Personen, insbesondere in Khan Sheikhoun, Jisr al-Shughur und im Gebiet Jabal al-Zawiya; zugleich wurden bei koordinierten Angriffen Anfang März etwa 25 Angehörige der Übergangsregierung getötet. Zudem bleibt die Bedrohung durch Landminen und Blindgänger erheblich, mit hunderten behandelten Opfern seit Ende 2024. Parallel dazu führten internationale und lokale Kräfte Operationen gegen extremistische Gruppierungen durch, darunter ein US-Drohnenangriff auf einen Al-Qaida-nahen Anführer sowie ein Einsatz gegen eine ISIL-Zelle im Mai 2025. (Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.2. (
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Verwaltungsgerichtshof führte zur „Verfolgung“ und zur „wohlbegründeten Furcht“ Folgendes aus (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413): „Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.“Der Verwaltungsgerichtshof führte zur „Verfolgung“ und zur „wohlbegründeten Furcht“ Folgendes aus (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413): „Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.“ Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 09.04.1997, 95/01/0555; 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (VwGH 16.02.2000, 99/01/0097; 18.04.1996, 95/20/0239). Relevant ist nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307); auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318;). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren allerdings ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen (VwGH 09.07.2002, 2000/01/0192). Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (VwGH 17.02.1994, 94/19/0936). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt werden – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). „Glaubhaftmachung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht
G 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).„Glaubhaftmachung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).
G 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder der Fremde einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder der Fremde einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Herkunftsregion und deren Erreichbarkeit: Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317; 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0039). In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten, ist hingegen der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0039; 29.02.2024, Ra 2023/18/0370). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu prüfen, ob ein Asylwerber im (hypothetischen) Fall seiner Rückkehr in seine Heimatregion gelangen kann, ohne bei oder nach der Einreise in den Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (VwGH 04.03.2025, Ra 2024/18/0004; 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Auch der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer ohne Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung erreichbar ist, stattzufinden hat, schließlich könnte sich die festgestellte Verfolgungsgefahr auch auf dem Weg in die Herkunftsregion realisieren (VfGH 11.06.2024, E 1569/2023; 04.10.2023, E 1085/2023).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu prüfen, ob ein Asylwerber im (hypothetischen) Fall seiner Rückkehr in seine Heimatregion gelangen kann, ohne bei oder nach der Einreise in den Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (VwGH 04.03.2025, Ra 2024/18/0004; 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Auch der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer ohne Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung erreichbar ist, stattzufinden hat, schließlich könnte sich die festgestellte Verfolgungsgefahr auch auf dem Weg in die Herkunftsregion realisieren (VfGH 11.06.2024, E 1569 aus 2023,; 04.10.2023, E 1085 aus 2023,). Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003). 3.1.
G 2005 bereits vorab Rechnung getragen.Der allgemeinen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien wurde im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG 2005 bereits vorab Rechnung getragen. Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf eingegangen, dass die im Dezember 2024 veröffentlichte Position des UNHCR der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht: Die vom UNHCR thematisierten Fragen der freiwilligen Rückkehr („Voluntary Returns“) und des Moratoriums zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) sind mit Blick auf den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Bedeutung. Des Weiteren plädiert der UNHCR dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien gehabt haben, erlassen werden sollten. Zutreffend weist der UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch das Assad-Regime geendet haben. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den Länderberichten, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt. Soweit der UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist festzuhalten, dass das Vorbringen einer asylrelevanten Verfolgung infolge der Lageänderung in Syrien eine entsprechende Glaubhaftmachung durch den Beschwerdeführer bedingt. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch Akteure in Syrien auszugehen. Im Übrigen ist beachtlich, dass auch der UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken anführt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Zu Spruchpunkt B) 3.3. Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W118.2286197.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.