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{'item': 'W124 2283851-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlW124 2283851-1 Spruch, W124 2283851-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Angola, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. Angola, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei Staatsangehöriger von Angola, bekenne sich zu den Zeugen Jehovas und sei der Volksgruppe der Bakongo zugehörig. Er spreche Portugiesisch und Kikongo. Er habe seinen Wohnsitz in XXXX in Angola gehabt, elf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Barbier gearbeitet. Seine Lebensgefährtin, seine drei Kinder und seine Mutter würden in Angola leben, sein Vater sei verstorben. Er habe seinen Herkunftsstaat am XXXX verlassen und sei in den Kongo gereist, von dort aus sei er mit dem Flugzeug über unbekannte Länder bis nach Österreich weitergereist. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei Staatsangehöriger von Angola, bekenne sich zu den Zeugen Jehovas und sei der Volksgruppe der Bakongo zugehörig. Er spreche Portugiesisch und Kikongo. Er habe seinen Wohnsitz in römisch 40 in Angola gehabt, elf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Barbier gearbeitet. Seine Lebensgefährtin, seine drei Kinder und seine Mutter würden in Angola leben, sein Vater sei verstorben. Er habe seinen Herkunftsstaat am römisch 40 verlassen und sei in den Kongo gereist, von dort aus sei er mit dem Flugzeug über unbekannte Länder bis nach Österreich weitergereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass am XXXX sein Bruder von der Polizei in Angola aus unbekannten Gründen erschossen worden sei. Seitdem sei der BF von der Polizei gesucht worden, aber er wisse nicht aus welchen Gründen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass ihm dasselbe passieren könnte wie seinem Bruder. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass am römisch 40 sein Bruder von der Polizei in Angola aus unbekannten Gründen erschossen worden sei. Seitdem sei der BF von der Polizei gesucht worden, aber er wisse nicht aus welchen Gründen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass ihm dasselbe passieren könnte wie seinem Bruder.
  3. Am XXXX fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Portugiesisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.
  4. Am römisch 40 fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Portugiesisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt. Der BF gab zu seinen Lebensumständen an, dass er evangelischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Bantu angehöre. Er habe in XXXX mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern in einem Haus zusammengelebt, seine Lebensgefährtin und seine Kinder würden jetzt im Haus ihrer Eltern leben. In Angola würden auch seine Mutter, seine Cousins und Cousinen sowie Nichten und Neffen leben. Er stehe derzeit mit seiner Lebensgefährtin und seiner Mutter in Kontakt. Der BF gab zu seinen Lebensumständen an, dass er evangelischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Bantu angehöre. Er habe in römisch 40 mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern in einem Haus zusammengelebt, seine Lebensgefährtin und seine Kinder würden jetzt im Haus ihrer Eltern leben. In Angola würden auch seine Mutter, seine Cousins und Cousinen sowie Nichten und Neffen leben. Er stehe derzeit mit seiner Lebensgefährtin und seiner Mutter in Kontakt. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF im Wesentlichen an, dass der Grund für seine Ausreise das Ableben seines Bruders gewesen sei. Dieser sei von der Polizei umgebracht worden und der BF wisse bis heute nicht, wieso dies geschehen sei. Alles habe im Februar 2022 begonnen, als er verhaftet worden sei. Im April sei er wieder freigelassen worden und am XXXX sei er von der Polizei umgebracht worden. Am XXXX sei dann die Polizei zum BF nach Hause gekommen und habe nach ihm gesucht. Er sei zu dem Zeitpunkt aber nicht zu Hause gewesen. Die Polizei habe dann seine Mutter befragt und seine Lebensgefährtin sehr aggressiv behandelt, um den Aufenthaltsort des BF zu erfahren. Nachdem die Polizei weg gewesen sei, habe ihn seine Lebensgefährtin angerufen und ihm gesagt, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei und ihn suchen würde. Der BF habe eigentlich zur Polizei gehen wollen um dort nachzufragen, warum sie nach ihm suchen würde, aber seine Mutter habe das allein schon wegen der Sache mit seinem Bruder abgelehnt. Der BF sei dann in das Haus seines Cousins gegangen, wo er etwa eine Woche geblieben sei, jedoch sei schnell klar geworden, dass er auch dort nicht sicher sei. Die Polizei habe weiter nach ihm gesucht. Er sei dann in den Kongo in das Haus seines Onkels gegangen und habe dort etwa fünf Monate verbracht. Sein Onkel habe mithilfe eines Herrn namens XXXX seine Ausreise aus dem Kongo organisiert, und sei er in der Folge mit dem Flugzeug über unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF im Wesentlichen an, dass der Grund für seine Ausreise das Ableben seines Bruders gewesen sei. Dieser sei von der Polizei umgebracht worden und der BF wisse bis heute nicht, wieso dies geschehen sei. Alles habe im Februar 2022 begonnen, als er verhaftet worden sei. Im April sei er wieder freigelassen worden und am römisch 40 sei er von der Polizei umgebracht worden. Am römisch 40 sei dann die Polizei zum BF nach Hause gekommen und habe nach ihm gesucht. Er sei zu dem Zeitpunkt aber nicht zu Hause gewesen. Die Polizei habe dann seine Mutter befragt und seine Lebensgefährtin sehr aggressiv behandelt, um den Aufenthaltsort des BF zu erfahren. Nachdem die Polizei weg gewesen sei, habe ihn seine Lebensgefährtin angerufen und ihm gesagt, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei und ihn suchen würde. Der BF habe eigentlich zur Polizei gehen wollen um dort nachzufragen, warum sie nach ihm suchen würde, aber seine Mutter habe das allein schon wegen der Sache mit seinem Bruder abgelehnt. Der BF sei dann in das Haus seines Cousins gegangen, wo er etwa eine Woche geblieben sei, jedoch sei schnell klar geworden, dass er auch dort nicht sicher sei. Die Polizei habe weiter nach ihm gesucht. Er sei dann in den Kongo in das Haus seines Onkels gegangen und habe dort etwa fünf Monate verbracht. Sein Onkel habe mithilfe eines Herrn namens römisch 40 seine Ausreise aus dem Kongo organisiert, und sei er in der Folge mit dem Flugzeug über unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Angola gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Angola gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF insgesamt nicht in der Lage gewesen sei, eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Aufgrund seiner widersprüchlichen, unplausiblen und vagen Angaben gehe das Bundesamt davon aus, dass der BF keinen wahren Sachverhalt vorgebracht habe, sondern sich einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient habe. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF insgesamt nicht in der Lage gewesen sei, eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Aufgrund seiner widersprüchlichen, unplausiblen und vagen Angaben gehe das Bundesamt davon aus, dass der BF keinen wahren Sachverhalt vorgebracht habe, sondern sich einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient habe. Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der BF, da er nicht in der Lage gewesen sei, eine Verfolgung, die ihn bewogen habe, Angola zu verlassen, glaubhaft zu machen, auch im Falle einer Rückkehr nicht von einer solchen ausgegangen werden könne. Aus der allgemeinen Lage in Angola könne keine Gefahr für seine Person abgeleitet werden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der BF, da er nicht in der Lage gewesen sei, eine Verfolgung, die ihn bewogen habe, Angola zu verlassen, glaubhaft zu machen, auch im Falle einer Rückkehr nicht von einer solchen ausgegangen werden könne. Aus der allgemeinen Lage in Angola könne keine Gefahr für seine Person abgeleitet werden.
  7. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt die Länderfeststellungen mangelhaft ausgewertet habe und die Feststellungen auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung basieren würden. Auch sei der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Hätte das Bundesamt demnach seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte es dem BF den Status des Asylberechtigten, zumindest jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der Beschwerde wurden zwei Dokumente beigefügt, die beweisen sollen, dass der Bruder des BF inhaftiert gewesen sei.
  8. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt die Länderfeststellungen mangelhaft ausgewertet habe und die Feststellungen auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung basieren würden. Auch sei der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Hätte das Bundesamt demnach seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte es dem BF den Status des Asylberechtigten, zumindest jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der Beschwerde wurden zwei Dokumente beigefügt, die beweisen sollen, dass der Bruder des BF inhaftiert gewesen sei.
  9. Mit Schreiben der Vertretung des BF vom XXXX wurde eine Stellungnahme zu den aktualisierten Länderberichten abgegeben und ein Beweismittel zum Fluchtvorbringen des BF vorgelegt.
  10. Mit Schreiben der Vertretung des BF vom römisch 40 wurde eine Stellungnahme zu den aktualisierten Länderberichten abgegeben und ein Beweismittel zum Fluchtvorbringen des BF vorgelegt.
  11. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Portugiesisch sowie in Anwesenheit des BF und dessen Vertretung eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde im Rahmen der Verhandlung ausführlich zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt.
  12. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Portugiesisch sowie in Anwesenheit des BF und dessen Vertretung eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde im Rahmen der Verhandlung ausführlich zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt.
  13. Mit Schreiben vom XXXX brachte die Vertretung des BF eine Stellungnahme ein.
  14. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte die Vertretung des BF eine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zur Person des BF Der BF ist Staatsangehöriger von Angola, Angehöriger der Volksgruppe der Bakongo und bekennt sich zu den Protestanten. Er spricht neben seiner Muttersprache Kikongo auch Portugiesisch. Der BF ist ledig, er lebte in Angola in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin und hat drei Kinder. Der BF stammt aus der Hauptstadt Angolas, XXXX , Stadtteil XXXX , Gemeinde XXXX , und lebte dort im Familienverband durchgehend bis zu seiner Ausreise aus Angola. Seine Familie besitzt in XXXX ein Grundstück mit vier Wohnungen, in einer Wohnung lebte seine Mutter, in der zweiten sein Bruder mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, in der dritten der BF mit seiner Ehefrau und seinen Kindern und die vierte Wohnung wurde vermietet. Seine Mutter, zwei Onkel mütterlicherseits, drei Onkel väterlicherseits sowie weitere Angehörige wohnen nach wie vor in Angola. Seine Lebensgefährtin und Kinder leben derzeit im Haus ihrer Eltern in XXXX . Der BF steht zu seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin im regelmäßigen Kontakt. Ein Onkel des BF, der im Kongo lebt, organisierte von dort weg die Weiterreise des BF nach Österreich. Der BF stammt aus der Hauptstadt Angolas, römisch 40 , Stadtteil römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , und lebte dort im Familienverband durchgehend bis zu seiner Ausreise aus Angola. Seine Familie besitzt in römisch 40 ein Grundstück mit vier Wohnungen, in einer Wohnung lebte seine Mutter, in der zweiten sein Bruder mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, in der dritten der BF mit seiner Ehefrau und seinen Kindern und die vierte Wohnung wurde vermietet. Seine Mutter, zwei Onkel mütterlicherseits, drei Onkel väterlicherseits sowie weitere Angehörige wohnen nach wie vor in Angola. Seine Lebensgefährtin und Kinder leben derzeit im Haus ihrer Eltern in römisch 40 . Der BF steht zu seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin im regelmäßigen Kontakt. Ein Onkel des BF, der im Kongo lebt, organisierte von dort weg die Weiterreise des BF nach Österreich. Der BF besuchte in Angola elf Jahre die Schule und arbeitete seit seinem ca.
  17. Lebensjahr als Barbier. Mit ca. 18 Jahren hat er sein eigenes Barbiergeschäft eröffnet, wodurch er seinen Lebensunterhalt finanzierte. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  18. Zum Verfahrensgang Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dieser Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig sei (Spruchpunkt V.) und wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dieser Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
  19. Zum Privatleben des BF in Österreich Es halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte des BF im österreichischen Bundesgebiet oder in der EU auf und es sind auch sonst keine engen sozialen Bindungen hervorgekommen. Der BF geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er arbeitet auch nicht karitativ. Der BF besucht einen Deutschkurs, legte bislang aber keine Deutschprüfung ab und weist keine nennenswerten Deutschkenntnisse auf. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein, einer Organisation, einem Club oder dergleichen. 1.
  20. Zum Fluchtvorbringen des BF Der Bruder des BF wurde nicht von der angolanischen Polizei verhaftet und anschließend getötet und wurde danach auch nicht nach dem BF gesucht. Der BF ist nicht ins Visier der angolanischen Polizei geraten und wurde kein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt. Ihm droht bei einer Rückkehr nach Angola keine Bedrohung oder Verfolgung durch die angolanische Polizei oder sonstigen Personen. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
  21. Zur Rückkehrmöglichkeit in seinen Herkunftsstaat Ferner steht nicht fest, dass dem BF im Fall einer Rückkehr nach Angola, konkret in seine Heimatstadt XXXX , unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der dort herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können. Ferner steht nicht fest, dass dem BF im Fall einer Rückkehr nach Angola, konkret in seine Heimatstadt römisch 40 , unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der dort herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können. 1.
  22. Feststellungen zur allgemeinen Situation in seinem Herkunftsstaat Zur maßgeblichen Situation in Angola (Länderinformation der Staatendokumentation zu Angola, Version 1, Datum der Veröffentlichung 22.12.2025): Politische Lage Letzte Änderung 2025-12-22 11:21 Angola ist eine Präsidialrepublik, in der der Staatspräsident gleichzeitig der Regierung vorsteht. Die Nationalversammlung als Ein-Kammer-Parlament umfasst 220 Abgeordnete (AA 7.3.2025). Zugleich ist Angola ein säkularer Staat. Religiöse Institutionen haben nur minimalen Einfluss auf politische Entscheidungen (BS 19.3.2024). Die Verfassung von 2010 enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (AA 7.3.2025). Jedoch fungieren die Verwaltungsstrukturen auf Distrikt-, Gemeinde-, Dorf- und Nachbarschaftsebene erweitern häufig den Einflussbereich der Regierungspartei (Movimento Popular de Libertação de Angola - MPLA). Verwaltungsbeamte häufig gleichzeitig als Vorsitzende der lokalen MPLA-Komitees. Auch die traditionellen Autoritäten wurden, mit wenigen Ausnahmen, in den Verwaltungsapparat des Staates integriert, dienen als Vermittler zwischen der Verwaltung und der lokalen Bevölkerung und üben auf lokaler Ebene Gerichtsbarkeit aus (BS 19.3.2024). Die MPLA konnte ihre Monopolstellung seit Jahren weitestgehend unbestritten halten. Viele angolanische Bürgerinnen und Bürger halten den Staat für untrennbar mit der MPLA verbunden. Trotz lang versprochener Vorhaben bleibt die Politik Angolas stark zentralistisch organisiert, wodurch lokale administrative Strukturen mit wenig Selbstbestimmungsmöglichkeiten kaum auf die örtlichen Bedürfnisse ihrer Bevölkerung eingehen konnten (BAMF 17.4.2024). Wenngleich langjähriger Pläne zur Umsetzung einer administrativen und politischen Dezentralisierung in Angola bleibt das Land stark zentralisiert. Obwohl Kommunalwahlen in der Verfassung von 2010 vorgeschrieben sind, wurden sie bisher nicht durchgeführt (BS 19.3.2024). Die Regierung hat logistische und finanzielle Engpässe und zuletzt die Pandemie als Gründe für die Verschiebung dieser Wahlen angeführt (BS 19.3.2024; vgl. BAMF 17.4.2024). Kritische Stimmen vermuteten dahinter jedoch eine Ausrede der Regierung, das Risiko nicht eingehen zu müssen, die Dominanz auf lokaler Ebene zu verlieren (BAMF 17.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Das Haupthindernis ist der mangelnde politische Wille, Macht auf die lokale Ebene zu übertragen. Infolge verfügen die lokalen Verwaltungen nur über begrenzte Autonomie, wenige Zuständigkeiten und minimale Kapazitäten, um den Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden (BS 19.3.2024).Die MPLA konnte ihre Monopolstellung seit Jahren weitestgehend unbestritten halten. Viele angolanische Bürgerinnen und Bürger halten den Staat für untrennbar mit der MPLA verbunden. Trotz lang versprochener Vorhaben bleibt die Politik Angolas stark zentralistisch organisiert, wodurch lokale administrative Strukturen mit wenig Selbstbestimmungsmöglichkeiten kaum auf die örtlichen Bedürfnisse ihrer Bevölkerung eingehen konnten (BAMF 17.4.2024). Wenngleich langjähriger Pläne zur Umsetzung einer administrativen und politischen Dezentralisierung in Angola bleibt das Land stark zentralisiert. Obwohl Kommunalwahlen in der Verfassung von 2010 vorgeschrieben sind, wurden sie bisher nicht durchgeführt (BS 19.3.2024). Die Regierung hat logistische und finanzielle Engpässe und zuletzt die Pandemie als Gründe für die Verschiebung dieser Wahlen angeführt (BS 19.3.2024; vergleiche BAMF 17.4.2024). Kritische Stimmen vermuteten dahinter jedoch eine Ausrede der Regierung, das Risiko nicht eingehen zu müssen, die Dominanz auf lokaler Ebene zu verlieren (BAMF 17.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Das Haupthindernis ist der mangelnde politische Wille, Macht auf die lokale Ebene zu übertragen. Infolge verfügen die lokalen Verwaltungen nur über begrenzte Autonomie, wenige Zuständigkeiten und minimale Kapazitäten, um den Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden (BS 19.3.2024). Die Regierungspartei, die seit der Unabhängigkeit an der Macht ist, stellt seit 1975 den Staatspräsidenten (KAS 5.11.2025; vgl. AA 7.3.2025). Dieser ist seit 2017 João Manuel Gonçalves Lourenço, der bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 24.8.2022 wiedergewählt wurde. Vize-Präsidentin ist Esperança Maria Eduardo da Costa. Die angolanische Verfassung sieht vor, dass die beiden Listenersten der bei den Wahlen siegreichen Partei Staatspräsidentin bzw. -präsident und Vize-Präsidentin bzw. -Präsident werden (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt Minister und Provinzgouverneure direkt und bleibt oberster Entscheidungsträger in allen politischen Angelegenheiten. Im Gegensatz dazu ist die Nationalversammlung (Parlament) der Exekutive untergeordnet. Die Parlamentsordnung sieht nur begrenzte Zeit für die Vertreter der Opposition vor, um ihre Ansichten zu äußern, und die MPLA hat aufgrund ihrer Mehrheit wenig Anreiz, über symbolische Gesten hinaus einen sinnvollen Dialog mit der Opposition zu führen. Darüber hinaus gibt es selbst innerhalb der MPLA nur begrenzten Spielraum für politische Innovationen, da die Parlamentsmitglieder weitgehend die Anweisungen des Präsidenten wiederholen (BS 19.3.2024). Allerdings verliert die Regierungspartei aufgrund der sehr schlechten Versorgungslage, der anhaltenden Ungleichheit und der mangelnden Bereitschaft, mehr politische Teilhabe zuzulassen, zunehmend an Unterstützung. Bereits die letzten Wahlen im Jahr 2022 waren die knappsten in der Geschichte Angolas. Dabei wurde als offizielles Ergebnis ein knapper Sieg der Regierungspartei MPLA mit 51,57 % verkündet. Das Ergebnis wurde jedoch durch die größte Oppositionspartei UNITA sowie die lokale Zivilgesellschaft aufgrund vieler Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahlen, auf die auch von internationalen Beobachtern hingewiesen wurde, infrage gestellt (KAS 5.11.2025; vgl. BS 19.3.2024). Es kam zu friedlichen Protesten und einem formellen Einspruch der UNITA vor dem Verfassungsgericht gegen das Ergebnis, der allerdings abgelehnt wurde. Der friedliche Verlauf dieser Nachwahlperiode ist maßgeblich auf die Führung der UNITA zurückzuführen. Sie schloss gewaltsame Proteste klar aus und versprach, sich nach dem Gerichtsentscheid für einen Wandel auf demokratischen Wegen einzusetzen. Seitdem versucht die Partei bisher weitgehend erfolglos, sich durch ihr parlamentarisches Mandat für institutionelle Reformen und eine verbesserte Grundlage für faire Wahlen im Jahr 2027 einzusetzen (KAS 5.11.2025).Die Regierungspartei, die seit der Unabhängigkeit an der Macht ist, stellt seit 1975 den Staatspräsidenten (KAS 5.11.2025; vergleiche AA 7.3.2025). Dieser ist seit 2017 João Manuel Gonçalves Lourenço, der bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 24.8.2022 wiedergewählt wurde. Vize-Präsidentin ist Esperança Maria Eduardo da Costa. Die angolanische Verfassung sieht vor, dass die beiden Listenersten der bei den Wahlen siegreichen Partei Staatspräsidentin bzw. -präsident und Vize-Präsidentin bzw. -Präsident werden (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt Minister und Provinzgouverneure direkt und bleibt oberster Entscheidungsträger in allen politischen Angelegenheiten. Im Gegensatz dazu ist die Nationalversammlung (Parlament) der Exekutive untergeordnet. Die Parlamentsordnung sieht nur begrenzte Zeit für die Vertreter der Opposition vor, um ihre Ansichten zu äußern, und die MPLA hat aufgrund ihrer Mehrheit wenig Anreiz, über symbolische Gesten hinaus einen sinnvollen Dialog mit der Opposition zu führen. Darüber hinaus gibt es selbst innerhalb der MPLA nur begrenzten Spielraum für politische Innovationen, da die Parlamentsmitglieder weitgehend die Anweisungen des Präsidenten wiederholen (BS 19.3.2024). Allerdings verliert die Regierungspartei aufgrund der sehr schlechten Versorgungslage, der anhaltenden Ungleichheit und der mangelnden Bereitschaft, mehr politische Teilhabe zuzulassen, zunehmend an Unterstützung. Bereits die letzten Wahlen im Jahr 2022 waren die knappsten in der Geschichte Angolas. Dabei wurde als offizielles Ergebnis ein knapper Sieg der Regierungspartei MPLA mit 51,57 % verkündet. Das Ergebnis wurde jedoch durch die größte Oppositionspartei UNITA sowie die lokale Zivilgesellschaft aufgrund vieler Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahlen, auf die auch von internationalen Beobachtern hingewiesen wurde, infrage gestellt (KAS 5.11.2025; vergleiche BS 19.3.2024). Es kam zu friedlichen Protesten und einem formellen Einspruch der UNITA vor dem Verfassungsgericht gegen das Ergebnis, der allerdings abgelehnt wurde. Der friedliche Verlauf dieser Nachwahlperiode ist maßgeblich auf die Führung der UNITA zurückzuführen. Sie schloss gewaltsame Proteste klar aus und versprach, sich nach dem Gerichtsentscheid für einen Wandel auf demokratischen Wegen einzusetzen. Seitdem versucht die Partei bisher weitgehend erfolglos, sich durch ihr parlamentarisches Mandat für institutionelle Reformen und eine verbesserte Grundlage für faire Wahlen im Jahr 2027 einzusetzen (KAS 5.11.2025). Es gab zwar einige Beschwerden, darunter Berichte über verspätete Öffnung von Wahllokalen und die Verweigerung des Zugangs zu Wählerverzeichnissen für Vertreter der Opposition. Darüber hinaus standen in bestimmten Wahllokalen Polizeibeamte näher als die gesetzlich vorgeschriebenen 100 Meter entfernt, und einige Wahllokale weigerten sich, ihre Ergebnisse am Ende des Tages öffentlich auszuhängen (BS 19.3.2024). Die politische Stimmung ist aufgrund der Parlamentswahlen im Jahr 2027 angespannt. Es mehren sich Berichte über politische Gewalt, Einschüchterung von oppositionellen Meinungsführern und Journalisten und die strukturelle Benachteiligung der Opposition in der Vorwahlphase. Gleichzeitig diskutiert die Regierung über Änderungen im Wahlgesetz. Doch vor allen die Oppositionspartei UNITA setzt auf ihre gestärkte Position in urbanen Zentren wie Luanda, sowie auf die wachsende Unzufriedenheit der Bevölkerung mit Korruption, wirtschaftlicher Stagnation und sozialer Ungleichheit (KAS 5.11.2025). Staatspräsident João Lourenço kam 2017 mit dem Versprechen ins Amt, mit der Korruption auch in den eigenen Reihen, den Reihen der langjährigen Regierungspartei MPLA, aufzuräumen (KAS 5.11.2025). Angola erzielte 32 Punkte von 100 und liegt damit auf Platz 121 von 180 Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex 2024, der von Transparency International veröffentlicht wurde (TI 11.2.2025). Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-12-22 11:28 Die innenpolitische Lage in Angola ist überwiegend stabil. Derzeit kommt es in den großen Städten, vor allem in Luanda, immer wieder zu Streiks und Demonstrationen gegen die Regierung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten (AA 17.11.2025). Gemäß österreichischem Außenministerium gilt ein Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) im Rest des Landes, da es bei Protesten zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen kann (BMEIA 7.11.2025). Ende Juli 2025 kam es im ganzen Land zu Demonstrationen gegen die Regierung. Die Unruhen haben zahlreiche Todesopfer und Hunderte Verletzte gefordert. Die Lage bleibt angespannt (EDA 1.10.2025). Das österreichische Außenministerium ruft ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in der Provinz Cabinda aus, da es wiederholt zu militärischen Auseinandersetzungen kommt - ausgenommen davon ist die Provinzhauptstadt Cabinda (BMEIA 7.11.2025). In der Provinz Cabinda, Exklave in der Demokratischen Republik Kongo, gibt es noch kleinere sezessionistische Bewegungen. Die Sicherheitslage hat sich verbessert, bleibt jedoch aufgrund spontaner Demonstrationen sowie der prekären wirtschaftlichen und sozialen Lage angespannt (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024). In der nördlichen Exklave Cabinda führt die separatistische Befreiungsfront für die Enklave Cabinda, Frente de Libertação do Enclave de Cabinda (FLEC), weiterhin einen Guerillakrieg gegen den angolanischen Staat. Ihre Hauptziele sind Einheiten der Regierungsarmee, die in abgelegenen Teilen der Provinz stationiert sind (BS 19.3.2024; vgl. BAMF 17.4.2024). Im Februar 2022 räumte Innenminister Eugénio Laborinho Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage entlang der Grenze zur Republik Kongo ein. Im April erklärte der Provinzgouverneur jedoch, die Lage sei stabil und ruhig. Trotz der Forderungen der FLEC, verschiedener zivilgesellschaftlicher Organisationen und Oppositionspolitiker nach einer Wiederaufnahme des Dialogs reagierte die angolanische Regierung nicht auf diese Forderungen (BS 19.3.2024).Das österreichische Außenministerium ruft ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in der Provinz Cabinda aus, da es wiederholt zu militärischen Auseinandersetzungen kommt - ausgenommen davon ist die Provinzhauptstadt Cabinda (BMEIA 7.11.2025). In der Provinz Cabinda, Exklave in der Demokratischen Republik Kongo, gibt es noch kleinere sezessionistische Bewegungen. Die Sicherheitslage hat sich verbessert, bleibt jedoch aufgrund spontaner Demonstrationen sowie der prekären wirtschaftlichen und sozialen Lage angespannt (AA 17.11.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024). In der nördlichen Exklave Cabinda führt die separatistische Befreiungsfront für die Enklave Cabinda, Frente de Libertação do Enclave de Cabinda (FLEC), weiterhin einen Guerillakrieg gegen den angolanischen Staat. Ihre Hauptziele sind Einheiten der Regierungsarmee, die in abgelegenen Teilen der Provinz stationiert sind (BS 19.3.2024; vergleiche BAMF 17.4.2024). Im Februar 2022 räumte Innenminister Eugénio Laborinho Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage entlang der Grenze zur Republik Kongo ein. Im April erklärte der Provinzgouverneur jedoch, die Lage sei stabil und ruhig. Trotz der Forderungen der FLEC, verschiedener zivilgesellschaftlicher Organisationen und Oppositionspolitiker nach einer Wiederaufnahme des Dialogs reagierte die angolanische Regierung nicht auf diese Forderungen (BS 19.3.2024). In den Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul ist die Lage in den Diamantengebieten weiterhin unsicher. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Polizeikräften kommen (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024). In den diamantenproduzierenden östlichen Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul setzt sich die Bewegung für das Protektorat Lunda-Tchokwe für mehr Autonomie ein. Die Regierung betrachtet diese Bewegung mit Argwohn und hat mit gewaltsamer Unterdrückung reagiert. Im Jänner 2021 wurde eine Protestaktion vor einer Polizeistation in Cafunfo, Lunda Norte, von der Polizei mit tödlicher Gewalt beantwortet, was zu zahlreichen Todesfällen unter den Demonstranten und zur Inhaftierung von Aktivisten führte (BS 19.3.2024). Die separatistische Bewegung Soziologisches Rechtsmanifest des lundischen Volkes (port.: Manifesto Jurídico Sociológico do Povo Lundês, MJSPL) führte im Oktober 2023 erneut einen Protestmarsch zur Forderung der Unabhängigkeit der Provinzen Lunda Nord und Lunda Süd in der Stadt Saurimo an, an dem sich mehrere Hundert Menschen beteiligten. Als der Protest gewalttätig ausuferte, nahm die Polizei mit Einsatz von Tränengas mehr als 130 Menschen fest. Während seitens der Separatistenbewegung mehrere Verletzte beklagt wurden, gab das Ministerium an, die Auseinandersetzung zwischen Polizei und Demonstrierenden hätte keine Verletzten gefordert (BAMF 17.4.2024). Diese Bewegungen werden in erster Linie durch militärische Gewalt in Schach gehalten (BS 19.3.2024).In den Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul ist die Lage in den Diamantengebieten weiterhin unsicher. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Polizeikräften kommen (AA 17.11.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024). In den diamantenproduzierenden östlichen Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul setzt sich die Bewegung für das Protektorat Lunda-Tchokwe für mehr Autonomie ein. Die Regierung betrachtet diese Bewegung mit Argwohn und hat mit gewaltsamer Unterdrückung reagiert. Im Jänner 2021 wurde eine Protestaktion vor einer Polizeistation in Cafunfo, Lunda Norte, von der Polizei mit tödlicher Gewalt beantwortet, was zu zahlreichen Todesfällen unter den Demonstranten und zur Inhaftierung von Aktivisten führte (BS 19.3.2024). Die separatistische Bewegung Soziologisches Rechtsmanifest des lundischen Volkes (port.: Manifesto Jurídico Sociológico do Povo Lundês, MJSPL) führte im Oktober 2023 erneut einen Protestmarsch zur Forderung der Unabhängigkeit der Provinzen Lunda Nord und Lunda Süd in der Stadt Saurimo an, an dem sich mehrere Hundert Menschen beteiligten. Als der Protest gewalttätig ausuferte, nahm die Polizei mit Einsatz von Tränengas mehr als 130 Menschen fest. Während seitens der Separatistenbewegung mehrere Verletzte beklagt wurden, gab das Ministerium an, die Auseinandersetzung zwischen Polizei und Demonstrierenden hätte keine Verletzten gefordert (BAMF 17.4.2024). Diese Bewegungen werden in erster Linie durch militärische Gewalt in Schach gehalten (BS 19.3.2024). In einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte besteht weiterhin eine Gefahr durch Minen (AA 17.11.2025), nicht alle Minenfelder sind markiert, vor allem in den Grenzgebieten zur Demokratischen Republik Kongo, zu Sambia (BMEIA 7.11.2025) und zu Namibia (EDA 1.10.2025). Weiters ist die Kriminalität hoch (AA 17.11.2025; vgl. EDA 1.10.2025). Die Anzahl der Diebstähle und der bewaffneten Überfälle hat vor allem in Luanda zugenommen. Auch Sexual- und andere Gewaltdelikte, teilweise mit Todesfolge sowie Entführungen sind gemeldet worden. Es kommt auch zu Fällen von Lynchjustiz. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Angola nicht ausgeschlossen werden (EDA 1.10.2025).Weiters ist die Kriminalität hoch (AA 17.11.2025; vergleiche EDA 1.10.2025). Die Anzahl der Diebstähle und der bewaffneten Überfälle hat vor allem in Luanda zugenommen. Auch Sexual- und andere Gewaltdelikte, teilweise mit Todesfolge sowie Entführungen sind gemeldet worden. Es kommt auch zu Fällen von Lynchjustiz. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Angola nicht ausgeschlossen werden (EDA 1.10.2025). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2025-12-22 11:32 Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige und unparteiische Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Das Justizsystem leidet unter institutionellen Schwächen, darunter auch politischer Einfluss auf den Entscheidungsprozess (USDOS 23.4.2024). Trotz formeller Gewaltenteilung übt die Exekutive erheblichen Einfluss auf die Justiz aus (BS 19.3.2024; vgl. BAMF 17.4.2024), welche mangels Unparteilichkeit stark kritisiert wird (BAMF 17.4.2024).Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige und unparteiische Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Das Justizsystem leidet unter institutionellen Schwächen, darunter auch politischer Einfluss auf den Entscheidungsprozess (USDOS 23.4.2024). Trotz formeller Gewaltenteilung übt die Exekutive erheblichen Einfluss auf die Justiz aus (BS 19.3.2024; vergleiche BAMF 17.4.2024), welche mangels Unparteilichkeit stark kritisiert wird (BAMF 17.4.2024). Angola verfügt zwar über Institutionen wie den Obersten Gerichtshof, das Verfassungsgericht, den Generalstaatsanwalt und den Ombudsmann für Justiz, doch die Ernennung von Richtern und Magistraten basiert überwiegend auf politischer Loyalität, und bleiben anfällig für politische Einflussnahme. Ermittlungen werden häufig auf der Grundlage „höherer Anweisungen“, oft auf Anweisung des Präsidenten, eingeleitet oder eingestellt und Beschwerden der Opposition und von Aktivisten der Zivilgesellschaft werden regelmäßig abgewiesen oder bleiben unbehandelt. Dies verdeutlicht erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Justiz (BS 19.3.2024). Die Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments auf Lebenszeit ernannt. Korruption und politischer Druck seitens der regierenden MPLA tragen zur Ineffizienz der Justiz bei und untergraben ihre Unabhängigkeit (FH 29.2.2024). Der Präsident des Obersten Gerichtshofs wurde 2023 der Korruption beschuldigt, der Beteiligung an Erpressung und Unterschlagung. Trotz zunehmender Forderungen nach seinem Rücktritt behielt er sein Amt (FH 29.2.2024; vgl. BS 19.3.2024). Zudem genehmigte der Präsident des Obersten Gerichtshof neue Regelungen, welchen den Richtern zusätzliche Subventionen gewährte. Dies weckte zudem Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz und schürte Spekulationen, dass der Oberste Gerichtshof die Voraussetzungen für eine mögliche dritte Amtszeit für Präsident Lourenço schuf (BS 19.3.2024).Die Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments auf Lebenszeit ernannt. Korruption und politischer Druck seitens der regierenden MPLA tragen zur Ineffizienz der Justiz bei und untergraben ihre Unabhängigkeit (FH 29.2.2024). Der Präsident des Obersten Gerichtshofs wurde 2023 der Korruption beschuldigt, der Beteiligung an Erpressung und Unterschlagung. Trotz zunehmender Forderungen nach seinem Rücktritt behielt er sein Amt (FH 29.2.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Zudem genehmigte der Präsident des Obersten Gerichtshof neue Regelungen, welchen den Richtern zusätzliche Subventionen gewährte. Dies weckte zudem Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz und schürte Spekulationen, dass der Oberste Gerichtshof die Voraussetzungen für eine mögliche dritte Amtszeit für Präsident Lourenço schuf (BS 19.3.2024). Die nationale Polizei und die angolanischen Streitkräfte verfügen über interne Gerichtssysteme, die im Allgemeinen keiner externen Kontrolle unterliegen. Obwohl Mitglieder dieser Organisationen nach ihren internen Vorschriften vor Gericht gestellt werden können, können Fälle, die Verstöße gegen das Straf- oder Zivilrecht beinhalten, auch in die Zuständigkeit der Provinzgerichte fallen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch das Ministerium für Justiz und Menschenrechte hatten Aufsichtspflichten über Militärgerichte (USDOS 23.4.2024). Artikel 67 der angolanischen Verfassung garantiert allen Angeklagten das Recht auf Verteidigung, Berufung und Vertretung durch einen Anwalt. Zudem ist Angola Vertragsstaat des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker. Beide Dokumente garantieren das Recht auf ein faires Verfahren, einschließlich eines frei gewählten Rechtsbeistands, und auf ein gerechtes Gerichtsverfahren (HRW 29.7.2025). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2025-12-22 10:50 Die dem Innenministerium unterstellte Nationalpolizei ist für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung zuständig. Der ebenfalls dem Innenministerium unterstellte Kriminaldienst (SIC) ist für die Prävention und Aufklärung von Straftaten im Inland verantwortlich. Der Ausländer- und Migrationsdienst sowie die Grenzpolizei, ebenfalls dem Innenministerium angegliedert, sind für die Durchsetzung des Migrationsrechts zuständig. Der staatliche Geheimdienst berichtet an das Präsidialamt und untersucht sensible Angelegenheiten der Staatssicherheit (OSAC 27.1.2025). Die angolanischen Streitkräfte (Forcas Armadas Angolanas, FAA) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch Aufgaben im Inland (OSAC 27.1.2025; vgl. CIA 18.11.2025), darunter Grenzsicherung, die Ausweisung irregulärer Migranten und kleinere Einsätze zur Unterstützung der Polizei in Cabinda. Die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch und Korruption. Die Sicherheitskräfte sind im allgemeinen effektiv, wenn es um die Aufrechterhaltung der Stabilität geht (OSAC 27.1.2025), wenngleich sie mitunter mit übermäßiger Gewalt vorgehen (USDOS 12.8.2025). Sicherheitskräfte genießen Straffreiheit für Gewalttaten (FH 29.2.2024; vgl. USDOS 12.8.2025). Laut Angaben der Regierung hat die Nationalpolizei in den ersten sechs Monaten des Jahres

(2024)32 Beamte wegen schlechten Verhaltens aus dem Dienst entlassen (USDOS 12.8.2025).Die angolanischen Streitkräfte (Forcas Armadas Angolanas, FAA) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch Aufgaben im Inland (OSAC 27.1.2025; vergleiche CIA 18.11.2025), darunter Grenzsicherung, die Ausweisung irregulärer Migranten und kleinere Einsätze zur Unterstützung der Polizei in Cabinda. Die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch und Korruption. Die Sicherheitskräfte sind im allgemeinen effektiv, wenn es um die Aufrechterhaltung der Stabilität geht (OSAC 27.1.2025), wenngleich sie mitunter mit übermäßiger Gewalt vorgehen (USDOS 12.8.2025). Sicherheitskräfte genießen Straffreiheit für Gewalttaten (FH 29.2.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025). Laut Angaben der Regierung hat die Nationalpolizei in den ersten sechs Monaten des Jahres
(2024)32 Beamte wegen schlechten Verhaltens aus dem Dienst entlassen (USDOS 12.8.2025). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2025-12-22 11:17 Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge Angola hat die im Jahr 1948 verabschiedete allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die darin in 30 Artikeln festgehaltenen Grundrechte für alle Menschen ratifiziert, setzt diese jedoch nicht immer, bzw. ausreichend durch (BAMF 17.4.2024). Lage der Menschenrechtspraxis Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen, erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen oder Strafverfolgungen von Journalisten oder Zensur, Kinderheirat sowie das Verbot unabhängiger Gewerkschaften oder erhebliche oder systematische Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 12.8.2025). Meinungs- und Pressefreiheit In der Verfassung und im Gesetz ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und weiterer Medien, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer (USDOS 12.8.2025). Die meisten Medien befinden sich im Besitz des Staates, berichten positiv über die Regierung und bringen selten kritische Berichte (FH 29.2.2024; vgl. KAS 5.11.2025). Von 23 offiziell registrierten Radios gelten nur zwei als unabhängig. Private Sender und Zeitungen stehen unter hohem Druck, neue Lizenzen werden häufig blockiert (KAS 5.11.2025). Der Präsident ernennt die Führungsspitzen aller großen staatlichen Medien (USDOS 12.8.2025). Die meisten privaten Medien fungieren ebenfalls als Sprachrohr des Regimes. Inhalte ausländischer Nachrichtenagenturen finden dennoch weit Verbreitung (FH 29.2.2024). Private Medien und Social-Media-Plattformen können genutzt werden, um offen Kritik an der Politik und den Praktiken der Regierung zu üben. Einzelpersonen berichten von Selbstzensur. Social Media wird in den größeren Städten weit verbreitet genutzt und bietet ein offenes Forum für Diskussionen. Jedoch berichten Aktivisten, dass die Regierung zunehmend ein Gesetz anwendete, um die Meinungsfreiheit zu unterdrücken (USDOS 12.8.2025).Die meisten Medien befinden sich im Besitz des Staates, berichten positiv über die Regierung und bringen selten kritische Berichte (FH 29.2.2024; vergleiche KAS 5.11.2025). Von 23 offiziell registrierten Radios gelten nur zwei als unabhängig. Private Sender und Zeitungen stehen unter hohem Druck, neue Lizenzen werden häufig blockiert (KAS 5.11.2025). Der Präsident ernennt die Führungsspitzen aller großen staatlichen Medien (USDOS 12.8.2025). Die meisten privaten Medien fungieren ebenfalls als Sprachrohr des Regimes. Inhalte ausländischer Nachrichtenagenturen finden dennoch weit Verbreitung (FH 29.2.2024). Private Medien und Social-Media-Plattformen können genutzt werden, um offen Kritik an der Politik und den Praktiken der Regierung zu üben. Einzelpersonen berichten von Selbstzensur. Social Media wird in den größeren Städten weit verbreitet genutzt und bietet ein offenes Forum für Diskussionen. Jedoch berichten Aktivisten, dass die Regierung zunehmend ein Gesetz anwendete, um die Meinungsfreiheit zu unterdrücken (USDOS 12.8.2025). Zivilgesellschaftliche Organisationen und politisch aktive Personen, darunter Regierungskritiker, Mitglieder von Oppositionsparteien und Journalisten, behaupteten, die Regierung überwache ihre Aktivitäten und Mitgliedschaften in sozialen Medien und setze Spionagesoftware ein, um ihren Aufenthaltsort und ihre Telefongespräche zu überwachen. Diese Gruppen beklagten sich auch häufig über Drohungen und Schikanen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu Gruppen, die angeblich oder ausdrücklich regierungskritisch sein sollen (USDOS 23.4.2024). Berichte über Korruption, schlechte Regierungsführung und Menschenrechtsverletzungen waren die Hauptgründe für Angriffe auf Journalisten, die oft straffrei blieben. Im Jänner 2024 berichtete ein Journalist des oppositionellen Radiosenders Radio Despertar, dass maskierte Angreifer versucht hätten, seinen Computer und sein Telefon zu stehlen, bevor sie versuchten, ihn zu töten. Er hatte an einer investigativen Reportage über Korruption gearbeitet (USDOS 12.8.2025). Sowohl Beleidigung als auch Verleumdung gelten als Straftaten. Journalisten, denen Aufwiegelung, Hassreden, die Verteidigung faschistischer oder rassistischer Ideologien oder die Verbreitung von „Fake News“ vorgeworfen wird, können wegen „Missbrauchs der Pressefreiheit“ angeklagt werden. Regierungsbeamte reichen regelmäßig Strafanzeigen und Zivilklagen gegen Pressevertreter ein. Journalisten sehen sich auch körperlicher Gewalt ausgesetzt (FH 29.2.2024). Journalisten, die für staatlich kontrollierte Medien arbeiteten, berichteten von Drohungen mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes, wenn sie sich nicht an die redaktionelle Linie der Regierungspartei MPLA hielten (USDOS 12.8.2025). Das im August 2024 unterzeichnete Nationale Sicherheitsgesetz, räumte der Regierung einen weitreichenden Ermessensspielraum ein, um ohne gerichtliche Genehmigung unter nicht näher bezeichneten außergewöhnlichen Umständen in Medien und Telekommunikationsdienste einzugreifen. Andere Bestimmungen des Gesetzes ermöglichten ebenfalls polizeiliche Durchsuchungen, Überwachungen und vorübergehende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und verpflichteten Einzelpersonen, Gefahren für die nationale Sicherheit zu melden, andernfalls droht eine strafrechtliche Verfolgung (FH 26.2.2025). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Die verfassungsmäßigen Garantien für Versammlungsfreiheit werden nicht immer eingehalten und friedliche Demonstrationen werden mit Verhaftungen und Gewalt durch Sicherheitskräfte unterbunden, manchmal mit tödlichen Folgen (FH 29.2.2024). Im August 2023 berichtete Human Rights Watch (HRW), dass Polizei und Geheimdienstmitarbeiter in der ersten Jahreshälfte mindestens 15 Demonstranten und Aktivisten rechtswidrig getötet hätten (FH 29.2.2024; vgl. HRW 7.8.2023), sowie willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen von Hunderten Personen durchführten. Zu den Betroffenen zählten soziale und politische Aktivisten, kritische Künstler und Demonstranten, die friedliche regierungskritische Aktivitäten im ganzen Land organisiert oder daran teilgenommen haben (HRW 7.8.2023). Die Behörden reagierten mit Gewalt auf Proteste im Juni
  1. Acht Menschen starben, nachdem die Polizei während einer Demonstration in der Provinz Huambo das Feuer eröffnet hatte. Mitte Juni kam es in mehreren Städten zu Protesten, die durch die Sorge um die Lebenshaltungskosten und einen Gesetzentwurf zur Einschränkung der Aktivitäten von NGOs ausgelöst wurden. Einige dieser Demonstrationen verliefen Berichten zufolge ohne Zwischenfälle, aber die Behörden in Luanda setzten Tränengas gegen die Teilnehmer ein. Die Behörden gaben an, 87 Personen in Benguela und Luanda wegen angeblich gewalttätigen Verhaltens der Demonstranten festgenommen zu haben. Die Organisatoren berichteten, dass Beamte friedliche Demonstranten und Zivilisten ins Visier genommen hatte. Im September 2023 hinderte die Polizei eine Studentenbewegung, einen Marsch abzuhalten (FH 29.2.2024).Die verfassungsmäßigen Garantien für Versammlungsfreiheit werden nicht immer eingehalten und friedliche Demonstrationen werden mit Verhaftungen und Gewalt durch Sicherheitskräfte unterbunden, manchmal mit tödlichen Folgen (FH 29.2.2024). Im August 2023 berichtete Human Rights Watch (HRW), dass Polizei und Geheimdienstmitarbeiter in der ersten Jahreshälfte mindestens 15 Demonstranten und Aktivisten rechtswidrig getötet hätten (FH 29.2.2024; vergleiche HRW 7.8.2023), sowie willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen von Hunderten Personen durchführten. Zu den Betroffenen zählten soziale und politische Aktivisten, kritische Künstler und Demonstranten, die friedliche regierungskritische Aktivitäten im ganzen Land organisiert oder daran teilgenommen haben (HRW 7.8.2023). Die Behörden reagierten mit Gewalt auf Proteste im Juni
  2. Acht Menschen starben, nachdem die Polizei während einer Demonstration in der Provinz Huambo das Feuer eröffnet hatte. Mitte Juni kam es in mehreren Städten zu Protesten, die durch die Sorge um die Lebenshaltungskosten und einen Gesetzentwurf zur Einschränkung der Aktivitäten von NGOs ausgelöst wurden. Einige dieser Demonstrationen verliefen Berichten zufolge ohne Zwischenfälle, aber die Behörden in Luanda setzten Tränengas gegen die Teilnehmer ein. Die Behörden gaben an, 87 Personen in Benguela und Luanda wegen angeblich gewalttätigen Verhaltens der Demonstranten festgenommen zu haben. Die Organisatoren berichteten, dass Beamte friedliche Demonstranten und Zivilisten ins Visier genommen hatte. Im September 2023 hinderte die Polizei eine Studentenbewegung, einen Marsch abzuhalten (FH 29.2.2024). Knapp 200 Personen die 2023 nach unfairen Prozessen verurteilt wurden, befinden sich noch immer in Haft. Es wurden mehrere Fälle von unverhältnismäßiger Gewalt gegen friedliche Demonstrationen durch die angolanische Polizei dokumentiert. Eine lokale NGO stellte ein systematisches Muster willkürlicher Verhaftungen, langer Untersuchungshaft und Gerichtsverfahren fest, die weder der Verfassung noch den internationalen Rechtsstandards entsprachen. Im Juli 2024 fand ein Massenprozess statt. Trotz friedlicher Demonstrationen kam es zu Anklagen wegen Rebellion, krimineller Vereinigung, Nichtbefolgung von Aufforderungen zur Auflösung der Versammlung, Beteiligung an Ausschreitungen und Beschädigung öffentlichen Eigentums. Die Angeklagten kamen angeblich den Aufforderungen der Polizei zur Auflösung der Versammlung nicht nach und wurden beschuldigt Steine, Flaschen und Stöcke auf die Polizei geworfen zu haben, wodurch drei Polizeibeamte verletzt und mehrere Fahrzeuge beschädigt wurden (HRW 29.7.2025). Im Laufe des Jahres 2024 kam es zu Bedenken hinsichtlich des eingeschränkten Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft und der damit verbundenen Einschränkung der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, da eine Reihe von Gesetzen verabschiedet und diskutiert wurden. Dazu gehören das bereits verabschiedete und in Kraft getretene Gesetz über die nationale Sicherheit und das Gesetz über Straftaten im Zusammenhang mit Vandalismus an öffentlichen Gütern und Dienstleistungen sowie der Gesetzentwurf über das Statut von NGOs, der seit mehr als einem Jahr in der Nationalversammlung eingefroren ist (EEAS 22.5.2025). Im August 2024 unterzeichnete Präsident Lourenço das Gesetz über Straftaten im Zusammenhang mit Vandalismus an öffentlichen Gütern und Dienstleistungen, das Freiheitsstrafen von bis zu 25 Jahren für Personen vorsieht, die an Protesten teilnehmen, die zu Vandalismus und Störungen der Dienstleistungen führen. Das Gesetz ermächtigte die Behörden außerdem, undefinierte geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden an öffentlichem Eigentum oder Störungen der Dienstleistungen zu verhindern (FH 26.2.2025). Mit dem am 18.10.2024 verabschiedeten Präsidialdekret Nr. 214/24 wurde das Institut für die Überwachung von Gemeinschaftsaktivitäten geschaffen, das mit dem Auftrag und den Befugnissen zur Überwachung, Kontrolle und Bewertung von Programmen und Projekten, die von in Angola tätigen gemeinnützigen Organisationen durchgeführt werden (EEAS 22.5.2025). Die Behörden gingen auch 2024 über weiterhin hart gegen Proteste vor. Organisatoren wurden verhaftet und Demonstrationen, zu Themen wie Preiserhöhungen und Lebensbedingungen, Gewalt gegen Straßenverkäuferinnen, dem neue Gesetz gegen Vandalismus und die Aussicht auf eine dritte Amtszeit des Präsidenten, gewaltsam aufgelöst. Unabhängig davon berichtete eine Gewerkschaftskoalition von Einschüchterungen durch die Regierung während einer Reihe von Generalstreiks im März und April 2024 (FH 26.2.2025). Zahlreiche Personen wurden verhaftet und es kam zu Gewalttaten und Verletzten (AI 29.4.2025). Die angolanische Polizei ging am 12.7.2025 in der Hauptstadt Luanda mit übermäßiger Gewalt und willkürlichen Verhaftungen gegen friedliche Demonstranten vor. Trotz offizieller Genehmigung zerstreute die Polizei die Demonstranten und setzte Tränengas, Schlagstöcke und Gummigeschosse ein und griff Demonstranten an, wobei mehrere Menschen verletzt wurden. 17 Demonstranten wurden festgenommen, von denen einige erst nach Einschreiten der Justiz wieder freigelassen wurden. Hunderte Menschen nahmen an dem Protest teil, zu dem Jugendbewegungen und zivilgesellschaftliche Organisationen aufgerufen hatten, nachdem die Regierung ohne vorherige öffentliche Konsultation beschlossen hatte, die Kraftstoffpreise anzuheben und die Subventionen für den öffentlichen Nahverkehr zu streichen (HRW 18.7.2025). Maßnahmen zur Verbesserung der Lage Die Regierung unternahm glaubwürdige Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begingen, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Dennoch bleibt die Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen aufgrund fehlender Kontrollmechanismen, mangelnder institutioneller Kapazitäten, einer Kultur der Straflosigkeit und Korruption in der Regierung eingeschränkt (USDOS 12.8.2025). Opposition Mit Ende des Bürgerkrieges konnte sich die UNITA zur größten Oppositionspartei entwickeln; steht jedoch aufgrund ihres begrenzten Zugangs zur Exekutivgewalt und zu staatlichen Ressourcen vor Herausforderungen. Eine bemerkenswerte Entwicklung in der angolanischen Politik war die Gründung einer Vereinigten Patriotischen Front für die Wahlen 2022, in der mehrere Oppositionsparteien eine Ad-hoc-Koalition bildeten, um die Dominanz der MPLA herauszufordern. Obwohl diese Koalition letztendlich keinen Machtwechsel erreichen konnte, war es doch das erste Mal, dass sich wichtige Oppositionsführer zusammenschlossen. Seit dem formellen Übergang zur Mehrparteiendemokratie im Jahr 1991 sind zahlreiche kleinere politische Parteien entstanden, die jedoch nur begrenzte Erfolge bei der Herausforderung des Monopols von MPLA und UNITA erzielen konnten, die weiterhin die politische Landschaft dominieren (BS 19.3.2024). Die Wahlen im Jahr 2022 wurden durch zwei inoffizielle Parallelauszählungen angefochten, und zwei inoffiziellen Paralellauszählungen ergaben, dass die größte Oppositionspartei UNITA mit 51 % einen Vorsprung vor der MPLA mit 44,5 % hatte. Alle Einsprüche der Opposition gegen die Ergebnisse wurden jedoch von der Justiz zurückgewiesen, sodass das neue Parlament auf der Grundlage der offiziellen Zahlen vereidigt wurde. Trotz der zweifelhaften offiziellen Ergebnisse gelang es der UNITA, in der Hauptstadt Luanda, wo ein Drittel der Bevölkerung lebt, einen deutlichen Sieg mit einem Vorsprung von 63 % zu erringen. Obwohl der Wahlgang friedlich und organisiert verlief, gab es Berichte über den verweigerten Zugang zu Wählerverzeichnissen für Vertreter der Opposition (BS 19.3.2024). Im August 2024 wurde der pensionierte General und Oppositionspolitiker Kamalata Numa wegen Beleidigung des Staates von der Staatsanwaltschaft angeklagt, weil dieser in einem Facebook-Beitrag behauptete, dass eine ehemaliger General 2022 ermordet wurde und nicht wie offiziell berichtet, an einer Krankheit gestorben sei. Der Fall war am Ende des Jahres noch nicht abgeschlossen (USDOS 12.8.2025). Ferner kann sich die politische Zugehörigkeit zur Opposition negativ auf den Zugang zu wichtigen Dokumenten wie Ausweispapieren auswirken (BS 19.3.2024). Oppositionsparteien äußern regelmäßig Bedenken hinsichtlich der Fairness dieses Systems. Sie heben insbesondere Probleme wie den stark zentralistischen Charakter der Verfassung, die Manipulation der Justiz und Wahlmechanismen wie die Zusammensetzung der Nationalen Wahlkommission hervor. Dennoch entscheiden sich Oppositionsparteien und Aktivisten der Zivilgesellschaft dafür, sich in der Parlamentspolitik und auf legalem Wege zu engagieren, mit einigen Ausnahmen in den Fällen der Autonomiebewegungen von Cabinda und Lunda (BS 19.3.2024). Das Verfassungsgericht erteilte im Juli 2024 einer neuen Oppositionsgruppe, der Liberal Party, die vorläufige Zulassung, jedoch stieß diese im September, bei der Registrierung der für die vollständige Legalisierung erforderlichen 7.500 Unterschriften aus dem ganzen Land auf bürokratische Hindernisse seitens der lokalen Behörden. Die endgültige Genehmigung stand zum Jahresende noch aus. Hingegen erreichte die Angolan Renaissance Party-Servir Angola (PRA-JA), nach fünfjährigem Kampf im Oktober 2024 die Legalisierung (FH 26.2.2025). In der angolanischen, rohstoffreichen Exklave Cabinda, die seit 50 Jahren ihre Unabhängigkeit einfordern, spitzt sich der Konflikt zwischen Regierung und Separatisten zu. Beide Seiten werfen sich Menschenrechtsverletzungen vor, während die Lage für die Bevölkerung immer prekärer wird. Im Mai 2025 kursierten Bilder von Opfern eines brutalen Angriffes der angolanischen Armee im Netz. Die Regierung bestreitet die Vorwürfe und betont, Cabinda sei weitgehend befriedet und unter voller Kontrolle der Sicherheitskräfte, und in offiziellen Erklärungen des Ministeriums für Justiz und Menschenrechte wird regelmäßig betont, dass Zivilisten nicht zu Schaden kommen (DW 2.6.2025). Ombudsperson Das Büro des Ombudsmannes, mit nationaler Zuständigkeit als Vermittler zwischen einer betroffenen Partei, darunter auch Gefangenen, und einer beschuldigten Behörde oder Institution. Die Ombudsstelle hat weder Entscheidungs- noch Rechtsprechungsbefugnisse. Sie hilft Betroffenen beim Zugang zur Justiz und unterstützt Regierungsstellen (USDOS 23.4.2024). Todesstrafe Angola hat die Todesstrafe im Jahr 1992 abgeschafft und in der Verfassung von 2010 in Artikel 59 ausdrücklich verboten (BAMF 17.4.2024). Folter Die Verfassung und das Gesetz untersagten solche Praktiken, doch die Regierung setzte diese Verbote nicht immer durch (USDOS 12.8.2025). HRW berichtet in seinem World Report 2025, dass es im Laufe des Jahres 2024 zu außergerichtlichen Tötungen, sexueller Gewalt, übermäßiger Gewaltanwendung, willkürlicher Inhaftierung sowie Folter und anderer Misshandlungen von Aktivisten und Demonstranten durch die Polizei gekommen ist (HRW 16.1.2025). Es wurde weiterhin regelmäßig berichtet, dass die Polizei auf dem Weg zu Polizeistationen und während Verhören in Polizeistationen Schläge und andere Misshandlungen anwendete. Die Regierung räumte ein, dass Angehörige der Sicherheitskräfte bei der Festnahme von Personen manchmal übermäßige Gewalt anwendeten. Im Jänner verhafteten die Behörden zwei Angehörige der Sicherheitskräfte in Kwanza Norte wegen sexuellen Missbrauchs einer 17-Jährigen (USDOS 12.8.2025). Vor allem in den Gebieten, die mehr oder gänzliche Autonomie von der Regierung anstreben kommt es zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte. Insbesondere in den Gebieten, in denen Teile der Bevölkerung mehr oder gänzliche Autonomie von der angolanischen Regierung anstreben, berichten verschiedene Organisationen wiederholt von willkürlichen Verhaftungen, Folter und außergesetzliche Tötungen durch staatliche Sicherheitskräfte und richtet sich vorwiegend gegen zivilgesellschaftliche oder politische Aktivisten, mutmaßliche Unterstützende sowie deren Familien (BAMF 17.4.2024). Obwohl die Straflosigkeit bei den Sicherheitskräften weiterhin vorherrscht, verurteilten der Innenminister und die Polizeibehörden offen einige Gewalttaten oder die übermäßige Anwendung von Gewalt gegen Personen und forderten die Opfer auf, Misshandlungen bei der Nationalpolizei oder der Staatsanwaltschaft anzuzeigen (USDOS 12.8.2025). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2025-12-22 11:32 Die Verfassung und das Gesetz garantieren die innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein (USDOS 23.4.2024). Kontrollen von Dokumenten an inländischen Flughäfen und auf Straßen im ganzen Land bleiben üblich. Berichte lokaler NGOs deuteten darauf hin, dass trotz eines allmählichen Rückgangs Polizeibeamte weiterhin Geld von Zivilisten an Kontrollpunkten und bei Verkehrskontrollen einfordern (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge, schränken Behörden und private Sicherheitsdienste, die die Diamantenminen in der Provinz Lunda Norte bewachen, die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024). Das Verfahren zur Erlangung von Einreise- und Ausreisevisa ist nach wie vor schwierig und von Korruption geprägt. Um eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, sind häufig Bestechungsgelder erforderlich (FH 29.2.2024).Kontrollen von Dokumenten an inländischen Flughäfen und auf Straßen im ganzen Land bleiben üblich. Berichte lokaler NGOs deuteten darauf hin, dass trotz eines allmählichen Rückgangs Polizeibeamte weiterhin Geld von Zivilisten an Kontrollpunkten und bei Verkehrskontrollen einfordern (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge, schränken Behörden und private Sicherheitsdienste, die die Diamantenminen in der Provinz Lunda Norte bewachen, die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024). Das Verfahren zur Erlangung von Einreise- und Ausreisevisa ist nach wie vor schwierig und von Korruption geprägt. Um eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, sind häufig Bestechungsgelder erforderlich (FH 29.2.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2025-12-22 11:38 Angola ist ein Land mit reichen natürlichen Ressourcen und zählt zu den größten Volkswirtschaften (BAMF 17.4.2024) und Erdölproduzenten in Afrika. Über 90 % der angolanischen Exporte entfallen auf Rohöl. Der Staatshaushalt hängt stark von den Öleinnahmen und damit von der Entwicklung des Weltmarktpreises ab. Darüber hinaus bestehen Herausforderungen wie die begrenzte Diversifizierung der Wirtschaft (ABG 9.2025; vgl. BAMF 17.4.2024, KAS 5.11.2025) und die ungleiche Verteilung des Reichtums durch Korruption und Vetternwirtschaft (BAMF 17.4.2024). Zuletzt verzeichnete die Wirtschaft eine Erholung nach der Coronakrise und konnte für das Jahr 2024 zuletzt ein Wachstum von 4,4 % erzielen. Allerdings betrug die Inflation im gleichen Jahr 27,5 %, was verdeutlicht, dass trotz Wachstum weite Teile der Bevölkerung keine Besserung ihrer Lebenslage sehen (KAS 5.11.2025).Angola ist ein Land mit reichen natürlichen Ressourcen und zählt zu den größten Volkswirtschaften (BAMF 17.4.2024) und Erdölproduzenten in Afrika. Über 90 % der angolanischen Exporte entfallen auf Rohöl. Der Staatshaushalt hängt stark von den Öleinnahmen und damit von der Entwicklung des Weltmarktpreises ab. Darüber hinaus bestehen Herausforderungen wie die begrenzte Diversifizierung der Wirtschaft (ABG 9.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024, KAS 5.11.2025) und die ungleiche Verteilung des Reichtums durch Korruption und Vetternwirtschaft (BAMF 17.4.2024). Zuletzt verzeichnete die Wirtschaft eine Erholung nach der Coronakrise und konnte für das Jahr 2024 zuletzt ein Wachstum von 4,4 % erzielen. Allerdings betrug die Inflation im gleichen Jahr 27,5 %, was verdeutlicht, dass trotz Wachstum weite Teile der Bevölkerung keine Besserung ihrer Lebenslage sehen (KAS 5.11.2025). Diese extreme Abhängigkeit vom Öl hat dem Land sowohl wirtschaftlichen Aufschwung als auch strukturelle Verwundbarkeit beschert. Einerseits ermöglichte der Ölboom den Wiederaufbau nach dem jahrzehntelangen Bürgerkrieg, neue Investitionen in Infrastruktur und eine stärkere internationale Wahrnehmung. Andererseits führte die Konzentration auf den Rohstoffsektor zu einer Vernachlässigung anderer Wirtschaftsbereiche, zu starker Volatilität durch schwankende Weltmarktpreise und zu einer tiefen sozialen Ungleichheit (KAS 5.11.2025; vgl. ABG 9.2025). Angola ist nicht nur bei Investitionsgütern, sondern auch bei vielen Konsumgütern von Importen abhängig. Wichtigstes Lieferland Angolas ist seit 2018 China, das damit die ehemalige Kolonialmacht Portugal abgelöst hat (ABG 9.2025).Diese extreme Abhängigkeit vom Öl hat dem Land sowohl wirtschaftlichen Aufschwung als auch strukturelle Verwundbarkeit beschert. Einerseits ermöglichte der Ölboom den Wiederaufbau nach dem jahrzehntelangen Bürgerkrieg, neue Investitionen in Infrastruktur und eine stärkere internationale Wahrnehmung. Andererseits führte die Konzentration auf den Rohstoffsektor zu einer Vernachlässigung anderer Wirtschaftsbereiche, zu starker Volatilität durch schwankende Weltmarktpreise und zu einer tiefen sozialen Ungleichheit (KAS 5.11.2025; vergleiche ABG 9.2025). Angola ist nicht nur bei Investitionsgütern, sondern auch bei vielen Konsumgütern von Importen abhängig. Wichtigstes Lieferland Angolas ist seit 2018 China, das damit die ehemalige Kolonialmacht Portugal abgelöst hat (ABG 9.2025). Eine lange Küstenlinie mit mehreren Häfen, fruchtbare Böden mit ausreichend Niederschlägen sowie touristische Highlights bieten jedoch gute Voraussetzungen für neue Wirtschaftszweige. Die Erschließung bisher ungenutzter Bodenschätze könnte zusätzliche Mittel für den dringend notwendigen Ausbau der Infrastruktur bringen. Auch erneuerbare Energien und Energieträger wie grüner Wasserstoff eröffnen neue Chancen für Angola (ABG 9.2025). Dennoch gibt es auch positive Entwicklungen wie Investitionen in Infrastruktur und die Förderung anderer Wirtschaftszweige wie etwa Landwirtschaft und Tourismus. Insgesamt steht die angolanische Wirtschaft vor Herausforderungen, aber es gibt auch Potenzial für Wachstum und Entwicklung (BAMF 17.4.2024). Zu den in der Landwirtschaft erzeugten Produkten zählen Maniok, Bananen, Mais, Süßkartoffeln, Zuckerrohr, Tomaten, Ananas, Zwiebeln, Kartoffeln und Zitrusfrüchte (CIA 18.11.2025). Die Bevölkerung Angolas ist arm (BAMF 17.4.2024). Laut dem Multidimensionalen Armutsindex (MPI) der Vereinten Nationen von 2024 leiden insgesamt rund 51 % der Bevölkerung unter akuter Armut. Auf dem Land liegt der Anteil sogar bei 88 %, in städtischen Regionen bei etwa 30 % (KAS 5.11.2025). Etwa 49,4 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (ca. 1,25 US-Dollar pro Tag). In vielen Teilen des Landes haben die Bürger keinen Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung, Bildung und Personenstandswesen (BS 19.3.2024). In urbanen Gebieten haben 81,3 % bzw. 93,7 % der angolanischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und verbesserter Abwasserentsorgung. Im ländlichen Raum trifft dies jedoch nur noch auf 36,5 % bzw. 30,3 % der Bevölkerung zu. Der zum Teil mangelnde Zugang zu sauberen Trinkwasser und sanitären Einrichtungen birgt ein gesundheitliches Risiko (BAMF 17.4.2024). Im Jahr 2020 (letzte verfügbare Daten) hatten nur 57 % der Bevölkerung Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, 52 % zu sanitären Einrichtungen und 47 % zu Elektrizität. Es bestehen bedeutende Ungleichheiten zwischen Stadt und Land, wobei die südlichen Regionen besonders betroffen sind (BS 19.3.2024). Extreme klimaverursachte Wetterbedingungen führen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando Kubango und Namibe (BAMF 17.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Dürren in den Provinzen Cunene und Namibe haben regelmäßig zu Hungersnöten geführt, sodass im Feber 2022 zu hungerbedingten Todesfällen gekommen sein soll (BS 19.3.2024).In urbanen Gebieten haben 81,3 % bzw. 93,7 % der angolanischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und verbesserter Abwasserentsorgung. Im ländlichen Raum trifft dies jedoch nur noch auf 36,5 % bzw. 30,3 % der Bevölkerung zu. Der zum Teil mangelnde Zugang zu sauberen Trinkwasser und sanitären Einrichtungen birgt ein gesundheitliches Risiko (BAMF 17.4.2024). Im Jahr 2020 (letzte verfügbare Daten) hatten nur 57 % der Bevölkerung Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, 52 % zu sanitären Einrichtungen und 47 % zu Elektrizität. Es bestehen bedeutende Ungleichheiten zwischen Stadt und Land, wobei die südlichen Regionen besonders betroffen sind (BS 19.3.2024). Extreme klimaverursachte Wetterbedingungen führen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando Kubango und Namibe (BAMF 17.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Dürren in den Provinzen Cunene und Namibe haben regelmäßig zu Hungersnöten geführt, sodass im Feber 2022 zu hungerbedingten Todesfällen gekommen sein soll (BS 19.3.2024). Soziale Sicherungssysteme sind kaum vorhanden (BAMF 17.4.2024). Rund 80 % der arbeitenden Menschen sind im informellen Sektor beschäftigt. Tätigkeiten in diesem Bereich umfassen etwa die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, Transport, Handel, Viehzucht, Landwirtschaft, Hausarbeit und Sicherheitsdienste. In ländlichen Gebieten liegt diese Quote bei etwa 93 %, im städtischen Umfeld bei etwa 67 %. Die Arbeitslosigkeit in Angola dokumentiert die Weltbank seit 1991 jährlich mit kleineren Schwankungen bei je etwa 15 % (BAMF 17.4.2024). Laut Schätzungen des CIA Factbook betrug die Arbeitslosenquote unter Erwachsenen etwa 14,5 %; die Jugendarbeitslosigkeit ist deutlich höher und wurde auf etwa 27,9 % geschätzt (CIA 18.11.2025). Ferner sind über 64 % der Bevölkerung unter 24 Jahre alt, weshalb der Druck, das Angebot an Bildung, Wohnraum und Arbeitsplätzen rapide zu verbessern, sehr groß ist (KAS 5.11.2025). Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2025-12-22 11:38 Außerhalb der Hauptstadt Luanda und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024); bzw. ist die medizinische Grundversorgung nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 1.10.2025). Außerhalb großer Städte, wie der Hauptstadt Luanda oder manchen Provinzhauptstädten, ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht. Vor allem viele ländliche Gebiete sind kaum an eine Gesundheitsversorgung angeschlossen. Obwohl die Regierung für 2020 zusätzliche Gesundheitsausgaben in Höhe von 40 Mio. Dollar für die Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs angekündigt hat, sind die öffentlichen Krankenhäuser, obwohl sie im Prinzip kostenlos sind, nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (BAMF 17.4.2024).Außerhalb der Hauptstadt Luanda und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden (AA 17.11.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024); bzw. ist die medizinische Grundversorgung nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 1.10.2025). Außerhalb großer Städte, wie der Hauptstadt Luanda oder manchen Provinzhauptstädten, ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht. Vor allem viele ländliche Gebiete sind kaum an eine Gesundheitsversorgung angeschlossen. Obwohl die Regierung für 2020 zusätzliche Gesundheitsausgaben in Höhe von 40 Mio. Dollar für die Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs angekündigt hat, sind die öffentlichen Krankenhäuser, obwohl sie im Prinzip kostenlos sind, nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (BAMF 17.4.2024). In Luanda gibt es einige gut ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können auch behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024, BMEIA 7.11.2025). Jedoch sind private Krankenversicherungen weitgehend auf Personen mit fester Anstellung bei privaten Unternehmen oder auf manche Teile des öffentlichen Dienstes beschränkt (BAMF 17.4.2024).In Luanda gibt es einige gut ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können auch behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar (AA 17.11.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024, BMEIA 7.11.2025). Jedoch sind private Krankenversicherungen weitgehend auf Personen mit fester Anstellung bei privaten Unternehmen oder auf manche Teile des öffentlichen Dienstes beschränkt (BAMF 17.4.2024). Rückkehr Letzte Änderung 2025-12-22 11:39 Die Verfassung und das Gesetz garantieren die innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein (USDOS 23.4.2024). Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen relevanten Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.8.2025). Das UNHCR ist seit 43 Jahren in Angola tätig und hat eine wichtige Rolle in der Geschichte Angolas gespielt. Vor allem bei der Rückführung von Angolanern, die vor dem langen Bürgerkrieg geflohen waren. Mit der Wiederherstellung des Friedens im Jahr 2002 bat die angolanische Regierung das UNHCR um Unterstützung bei der Rückführung angolanischer Flüchtlinge. Nach der freiwilligen Rückführung kehrten von 2003 bis 2015 mehr als 523.000 angolanische Flüchtlinge zurück (UNHCR 29.9.2025). Die IOM Angola arbeitet weiterhin mit der Regierung, Geflüchteten, der Zivilgesellschaft, dem Privatsektor und den Medien an einer Reihe von Initiativen zusammen, die darauf abzielen, Migrationsmanagementstrategien und -praktiken zu gewährleisten, die eine sichere, geordnete und reguläre Migration ins, aus dem und innerhalb des Landes ermöglichen. Weiters unterstützt IOM die Regierung bei der Bewältigung gemischter Migrationsströme durch den Ausbau ihrer Kapazitäten zur Identifizierung und Unterstützung von Schutzbedürftigen (IOM 2025). Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates Letzte Änderung 2025-01-09 14:36 [Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen]. Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen. Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen: ● Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU ● Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung ● Übernahme der Heimreisekosten ● Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900 ● Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar. Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person. Finanzielle Starthilfe Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr: ● Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person ● Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie ● Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden. Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich): ● Freiwillige Ausreise ● Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit ● Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung ● Nachhaltigkeit der Ausreise ● Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr ● Keine schwere Straffälligkeit Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden Reintragrationsunterstützung Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern: ● Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) ● IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) ● Caritas Österreich (Reintegrationsprogramm IRMA plus III) Caritas Österreich (Reintegrationsprogramm IRMA plus römisch drei) ● OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) ● ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“) Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zur Person des BF Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seinen Sprachkenntnissen und seinem Familienstand ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Laufe des Verfahrens (AS 13, AS 48, AS 50, OZ 6, S. 2, S. 4 und 6f.). Zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ist festzuhalten, dass der BF dazu im Laufe des Verfahrens abweichende Angaben machte. Zur Volksgruppe führte er in der Erstbefragung an, dass er zu den Bakongo gehöre (AS 13), vor dem Bundesamt sagte er dann aber, dass er der Volksgruppe der Bantu angehöre und nicht wisse, ob es eine weitere Untergliederung der Volksgruppe Bantu gebe, seine Eltern hätten immer gesagt, dass sie der Gruppe der Bantu angehören würden (AS 50). Nachdem der BF dann aber in der Verhandlung explizit angab, dass er der Volksgruppe der Bantu angehöre, aber sein Stamm Bakongo heiße, und sich auch aus den Länderberichten ergibt, dass Bantu nur der Sammelbegriff verschiedener Ethnien ist, war schließlich festzustellen, dass der BF den Bakongo angehört. Auch hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit führte er in der Erstbefragung an, dass er Zeuge Jehovas sei (AS 13), vor dem Bundesamt sprach er aber davon, dass er die pentekostale Kirche in Angola besucht habe und evangelischen Glaubens sei (AS 50). Als er auf diesen Widerspruch angesprochen wurde, erklärte er zwar, dass er Zeuge Jehovas erst im erwachsenen Alter geworden und seine Familienreligion pentekostal sei (AS 61). Jedoch konnte der BF auch in der Verhandlung nicht glaubhaft machen, dass er mittlerweile Zeuge Jehovas geworden sei, zumal er nach seinen Angaben auch in Österreich wieder die pentekostale Kirche besuche, sich in Österreich nicht erkundigt habe, ob es Kirchen der Zeugen Jehovas gebe, und sich nun auch dazu entschieden habe, zu den Protestanten zurückzugehen (OZ 6, S. 12). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der BF weiterhin den Protestanten angehört, sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war. Die Feststellungen zum Heimatort des BF und dass er dort im Familienverband durchgehend bis zu seiner Ausreise aus Angola lebte, sind seinen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Verfahrens zu entnehmen (AS 17, AS 51 und OZ 6, S. 4f.). Die Feststellungen zur Wohnsituation seiner Familie in XXXX und dass seine Mutter, zwei Onkel mütterlicherseits, drei Onkel väterlicherseits sowie weitere Angehörige (insbesondere Cousins und Cousinen, Nichten und Neffen) und seine Lebensgefährtin und Kinder nach wie vor in Angola leben, ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben im Verfahren (AS 17, AS 50, AS 51f. und OZ 6, S. 5ff.). Dass der BF mit seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin im regelmäßigen Kontakt steht, ist auch seinen diesbezüglichen Angaben zu entnehmen (AS 52 und OZ 6, S. 9). Die Feststellung, dass ein Onkel des BF, der im Kongo lebt, von dort weg seine Weiterreise nach Österreich organisierte, war aufgrund seiner eigenen Angaben festzustellen (AS 61 und OZ 6, S. 9f.). Die Feststellungen zum Heimatort des BF und dass er dort im Familienverband durchgehend bis zu seiner Ausreise aus Angola lebte, sind seinen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Verfahrens zu entnehmen (AS 17, AS 51 und OZ 6, S. 4f.). Die Feststellungen zur Wohnsituation seiner Familie in römisch 40 und dass seine Mutter, zwei Onkel mütterlicherseits, drei Onkel väterlicherseits sowie weitere Angehörige (insbesondere Cousins und Cousinen, Nichten und Neffen) und seine Lebensgefährtin und Kinder nach wie vor in Angola leben, ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben im Verfahren (AS 17, AS 50, AS 51f. und OZ 6, S. 5ff.). Dass der BF mit seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin im regelmäßigen Kontakt steht, ist auch seinen diesbezüglichen Angaben zu entnehmen (AS 52 und OZ 6, S. 9). Die Feststellung, dass ein Onkel des BF, der im Kongo lebt, von dort weg seine Weiterreise nach Österreich organisierte, war aufgrund seiner eigenen Angaben festzustellen (AS 61 und OZ 6, S. 9f.). Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und Arbeitstätigkeit in Angola ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Laufe des Verfahrens (AS 15, AS 49, OZ 6, S. 5 und S. 8). Zum Gesundheitszustand des BF ist festzuhalten, dass sich aus seinen Angaben im Verfahren nicht ergibt, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet oder Medikamente einnimmt, und gab er insbesondere zu Beginn der Beschwerdeverhandlung an, dass er keine Medikamente nehme und nicht in ärztlicher Behandlung stehe (OZ 6, S. 3). Vor diesem Hintergrund sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, sodass die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.
  5. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stützen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere jedoch auf die Niederschrift der Erstbefragung vom XXXX (AS 13ff.) sowie den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX (AS 65ff.).Die Feststellungen zum Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stützen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere jedoch auf die Niederschrift der Erstbefragung vom römisch 40 (AS 13ff.) sowie den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 (AS 65ff.). 2.
  6. Zum Privatleben des BF in Österreich Der BF brachte im Laufe des Verfahrens gleichbleibend vor, dass sich im österreichischen Bundesgebiet oder in der EU keine Familienangehörige oder Verwandte aufhalten würden (AS 49 und OZ 6, S. 28f.). Sonstige enge soziale Bindungen des BF im Bundesgebiet sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen, dass der BF in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht karitativ arbeitet und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, sind seinen eigenen Angaben im Verfahren (AS 49, OZ 6, S. 11 und S. 28f.) und einem eingeholten Auszug aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem des Bundes zu entnehmen. Die Feststellung, dass der BF einen Deutschkurs besucht, bislang aber keine Deutschprüfung ablegte und keine nennenswerten Deutschkenntnisse aufweist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren (AS 49 und OZ 6, S. 28f.) sowie daraus, dass er in der mündlichen Verhandlung die an ihn in deutscher Sprache gestellten Fragen kaum beantworten konnte. Mitgliedschaften in einem Verein, einer Organisation, einem Club oder dergleichen sind im Verfahren nicht hervorgekommen (OZ 6, S. 28). 2.
  7. Zum Fluchtvorbringen Der BF brachte im Verfahren vor, dass sein Bruder von der angolanischen Polizei verhaftet und anschließend getötet und danach auch er selbst von der Polizei gesucht worden sei. Dieses Vorbringen konnte er aber aufgrund seiner vagen, unplausiblen und teils widersprüchlichen Angaben insgesamt nicht glaubhaft machen. Bereits die Inhaftierung seines Bruders, die der Beginn der weiteren Vorkommnisse sein soll, legte der BF, wie auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausführte, nicht schlüssig dar. Der BF führte in seiner freien Erzählung vor dem Bundesamt von sich aus keinen Grund für die Verhaftung seines Bruders an und auch, als er später explizit zum Grund befragt wurde, gab er lediglich vage an, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe (AS 54). Erst nach nochmaligen Nachfragen durch das Bundesamt brachte er schließlich vor, dass sein Bruder von der Polizei zu Unrecht beschuldigt worden sei, gestohlene Gegenstände als Taxifahrer zu transportieren (AS 55). Dass der BF einen derart wesentlichen Teil seines Fluchtvorbringens nicht gleich von selbst vorbrachte – obwohl er gleich zu Beginn vom Bundesamt aufgefordert wurde, seine Beweggründe für das Verlassen seiner Heimat ausführlich, also konkret und mit sämtlichen Details, zu schildern – und diesen erst nach mehrmaligen konkreten Nachfragen zu Protokoll gab, lässt darauf schließen, dass es sich dabei nicht um einen wahren Sachverhalt handelt. Auch die Angaben des BF zum Vorfall selbst, als sein Bruder getötet worden sein soll, sind völlig unplausibel. Der BF schilderte die einzelnen Ereignisse aus einer Perspektive, die er nur haben hätte können, wenn er selbst dabei gewesen wäre. Jedoch war er laut seinen Angaben nicht selbst anwesend, sondern habe er diese Informationen von anderen Personen erfahren. Er erzählte vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Bruder am Ende der Straße Zigaretten kaufen habe wollen, das Geschäft sei aber an diesem Tag geschlossen gewesen, weshalb er noch etwas weitergegangen sei. Er sei dann von zwei Polizisten in Zivil auf einem Motorrad überrascht worden, die zu ihm gesagt hätten, er solle zusteigen, und als ein Polizist eine Waffe gezogen habe, habe er der Anweisung auf das Motorrad zu steigen Folge geleistet. Nach ca. 30 bis 50 Meter Fahrt habe er wieder absteigen und in ein Auto einsteigen müssen, in welchem mehrere Polizisten gewesen seien. Die Polizisten seien aus seinem Bezirk gewesen und mit ihm aus dem Bezirk hinausgefahren. Die Polizisten hätten dann gewollt, dass er aus dem Auto aussteige, er habe aber geschrien und sich gewehrt. Die Polizisten hätten ihn dann aus dem Auto gezerrt und erschossen (AS 57 und OZ 6, S. 19). Dass all diese Einzelheiten von anderen Personen die ganze Zeit über beobachtet worden wären, ist gänzlich unschlüssig, denn dies würde bedeuten, dass an jedem dieser Orte zu jeder Zeit eine Person, welche auch der BF selbst kennen hätte müssen, vor Ort anwesend gewesen sein und auch noch die Vorfälle beobachtet haben müsste und die Informationen sodann an den BF weiterleiten hätte müssen. Dies ist jedoch auch vor dem Hintergrund, dass die Polizisten in Zivil unterwegs gewesen seien und die Hauptstadt XXXX mit Stand 2022 etwa 9 Millionen Einwohner gehabt habe (https://de.wikipedia.org/wiki/ XXXX ), nicht lebensnah. Zudem schilderte der BF auch Gesprächsinhalte bzw. Verhaltensanordnungen der Polizisten, die nur die Person, die die Vorkommnisse selbst miterlebt habe, wissen hätte können, zumal derartige Einzelheiten nicht über etwaige Beobachter in Erfahrung gebracht hätten werden können. Dies unterstreicht erneut, dass sich der BF vielmehr eine Geschichte zurechtgelegt hat, die nicht tatsächlich der Wirklichkeit entspricht, um so einen Fluchtgrund gedanklich zu konstruieren. Der BF gab in der Verhandlung selbst an, dass er seinen Bruder zuletzt gesehen habe, als er von zu Hause weggegangen sei, um Zigaretten zu kaufen, und er nicht gesehen habe, dass er weitergegangen sei, weil das Geschäft geschlossen gewesen sei (OZ 6, S. 19), sodass bereits an diesem Punkt seiner Erzählung erkennbar wird, dass der BF gar nicht über solche Details Bescheid wissen habe können. Der BF legte auch unterschiedlich dar, von wem konkret er überhaupt all diese Informationen erhalten hätte, zumal er vor dem Bundesamt die Situation noch so darstellte, als wären dies fremde Männer aus seiner Gegend gewesen (AS 57 - „...es kam ein junger Mann aus der Gegend und erzählte…“; „Da kam einer, der ein Motorradtaxi hat und früher einmal in dem Bezirk gewohnt hat und jetzt aber dort wohnt, wo mein Bruder erschossen wurde“), während er in der Verhandlung die Männer als seine Freunde bezeichnete (OZ 6, S. 18f.). Schließlich räumte der BF in der Verhandlung nach mehreren Nachfragen aber selbst ein, dass er nicht sagen könne, wer gesehen habe, dass sein Bruder von der Polizei getötet worden sein soll und auch sein Freund dies nicht gesehen habe (OZ 6, S. 20ff.), sodass dies erneut zeigt, dass es sich bei seinen Schilderungen um reine Mutmaßungen handelt. Darüber hinaus ist bei seiner Darlegung nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Polizisten zunächst seinen Bruder zwingen hätten sollen, auf das Motorrad aufzusteigen, wenn schon nach wenigen Metern ein Polizeiwagen bereitgestanden habe, zumal durch diese Vorgangsweise doch nur noch mehr Aufmerksamkeit erregt worden wäre. Festzuhalten ist daher, dass die gesamten Ausführungen des BF zu den Vorfällen mit seinem Bruder äußerst unplausibel und nicht lebensnah sind, sodass seinem Vorbringen keine Glaubhaftigkeit zukommt. Auch die Angaben des BF zum Vorfall selbst, als sein Bruder getötet worden sein soll, sind völlig unplausibel. Der BF schilderte die einzelnen Ereignisse aus einer Perspektive, die er nur haben hätte können, wenn er selbst dabei gewesen wäre. Jedoch war er laut seinen Angaben nicht selbst anwesend, sondern habe er diese Informationen von anderen Personen erfahren. Er erzählte vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Bruder am Ende der Straße Zigaretten kaufen habe wollen, das Geschäft sei aber an diesem Tag geschlossen gewesen, weshalb er noch etwas weitergegangen sei. Er sei dann von zwei Polizisten in Zivil auf einem Motorrad überrascht worden, die zu ihm gesagt hätten, er solle zusteigen, und als ein Polizist eine Waffe gezogen habe, habe er der Anweisung auf das Motorrad zu steigen Folge geleistet. Nach ca. 30 bis 50 Meter Fahrt habe er wieder absteigen und in ein Auto einsteigen müssen, in welchem mehrere Polizisten gewesen seien. Die Polizisten seien aus seinem Bezirk gewesen und mit ihm aus dem Bezirk hinausgefahren. Die Polizisten hätten dann gewollt, dass er aus dem Auto aussteige, er habe aber geschrien und sich gewehrt. Die Polizisten hätten ihn dann aus dem Auto gezerrt und erschossen (AS 57 und OZ 6, S. 19). Dass all diese Einzelheiten von anderen Personen die ganze Zeit über beobachtet worden wären, ist gänzlich unschlüssig, denn dies würde bedeuten, dass an jedem dieser Orte zu jeder Zeit eine Person, welche auch der BF selbst kennen hätte müssen, vor Ort anwesend gewesen sein und auch noch die Vorfälle beobachtet haben müsste und die Informationen sodann an den BF weiterleiten hätte müssen. Dies ist jedoch auch vor dem Hintergrund, dass die Polizisten in Zivil unterwegs gewesen seien und die Hauptstadt römisch 40 mit Stand 2022 etwa 9 Millionen Einwohner gehabt habe (https://de.wikipedia.org/wiki/ römisch 40 ), nicht lebensnah. Zudem schilderte der BF auch Gesprächsinhalte bzw. Verhaltensanordnungen der Polizisten, die nur die Person, die die Vorkommnisse selbst miterlebt habe, wissen hätte können, zumal derartige Einzelheiten nicht über etwaige Beobachter in Erfahrung gebracht hätten werden können. Dies unterstreicht erneut, dass sich der BF vielmehr eine Geschichte zurechtgelegt hat, die nicht tatsächlich der Wirklichkeit entspricht, um so einen Fluchtgrund gedanklich zu konstruieren. Der BF gab in der Verhandlung selbst an, dass er seinen Bruder zuletzt gesehen habe, als er von zu Hause weggegangen sei, um Zigaretten zu kaufen, und er nicht gesehen habe, dass er weitergegangen sei, weil das Geschäft geschlossen gewesen sei (OZ 6, S. 19), sodass bereits an diesem Punkt seiner Erzählung erkennbar wird, dass der BF gar nicht über solche Details Bescheid wissen habe können. Der BF legte auch unterschiedlich dar, von wem konkret er überhaupt all diese Informationen erhalten hätte, zumal er vor dem Bundesamt die Situation noch so darstellte, als wären dies fremde Männer aus seiner Gegend gewesen (AS 57 - „...es kam ein junger Mann aus der Gegend und erzählte…“; „Da kam einer, der ein Motorradtaxi hat und früher einmal in dem Bezirk gewohnt hat und jetzt aber dort wohnt, wo mein Bruder erschossen wurde“), während er in der Verhandlung die Männer als seine Freunde bezeichnete (OZ 6, S. 18f.). Schließlich räumte der BF in der Verhandlung nach mehreren Nachfragen aber selbst ein, dass er nicht sagen könne, wer gesehen habe, dass sein Bruder von der Polizei getötet worden sein soll und auch sein Freund dies nicht gesehen habe (OZ 6, S. 20ff.), sodass dies erneut zeigt, dass es sich bei seinen Schilderungen um reine Mutmaßungen handelt. Darüber hinaus ist bei seiner Darlegung nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Polizisten zunächst seinen Bruder zwingen hätten sollen, auf das Motorrad aufzusteigen, wenn schon nach wenigen Metern ein Polizeiwagen bereitgestanden habe, zumal durch diese Vorgangsweise doch nur noch mehr Aufmerksamkeit erregt worden wäre. Festzuhalten ist daher, dass die gesamten Ausführungen des BF zu den Vorfällen mit seinem Bruder äußerst unplausibel und nicht lebensnah sind, sodass seinem Vorbringen keine Glaubhaftigkeit zukommt. Weiters ist nicht verständlich, welches Interesse die Polizei an der Ermordung seines Bruders überhaupt gehabt hätte, nachdem doch der Leiter der Polizeidienststelle, der mit seinem Cousin befreundet gewesen sei, ihm kurze Zeit davor noch nach Bezahlung eines Bestechungsgeldes dabei verholfen habe, aus dem Gefängnis frei zu kommen. Der BF gab in der Verhandlung an, dass sein Bruder zwar wegen des Vorwurfs des Transportierens von gestohlenen Sachen inhaftiert, aber nicht getötet worden sei, jedoch konnte er keine nachvollziehbare Begründung nennen, wie er zu dieser Annahme kommen würde (OZ 6, S. 22 - R: „Warum wissen Sie, dass das nichts mit dem Mord zu tun hat?“ BF: „Das kann ich nicht genau sagen.“). Hätte die Polizei aber tatsächlich ein Interesse an seinem Bruder gehabt, wäre es wahrscheinlicher gewesen, dass sie ihn erneut festgenommen und inhaftiert und zu dem Vorwurf befragt hätten, als ihn auf offener Straße zu ermorden, da sich auch nicht ergeben hat, dass persönliche Gründe für die Ermordung des Bruders maßgeblich gewesen sein hätten können. All diese Umstände zeigen somit deutlich, dass der BF nicht von einem wahren Sachverhalt berichtet, sodass insgesamt nicht glaubhaft ist, dass sein Bruder von der Polizei inhaftiert und anschließend am XXXX ermordet worden ist. All diese Umstände zeigen somit deutlich, dass der BF nicht von einem wahren Sachverhalt berichtet, sodass insgesamt nicht glaubhaft ist, dass sein Bruder von der Polizei inhaftiert und anschließend am römisch 40 ermordet worden ist. Vor dem Hintergrund dessen ist es auch nicht glaubhaft, dass die Polizei am XXXX das erste Mal zum BF nach Hause gekommen sei, um nun nach ihm zu suchen, zumal der BF auch den Ablauf dieses Vorfalls nicht gleichbleibend und schlüssig darstellen konnte. Er gab im Zuge seiner freien Schilderung vor dem Bundesamt an, dass die Polizei bei ihm zu Hause seine Mutter befragt und dann seine Lebensgefährtin sehr aggressiv behandelt habe, um den Aufenthaltsort des BF zu erfahren. Nachdem seine Lebensgefährtin keine Angaben über seinen Aufenthaltsort gemacht habe, sei die Polizei wieder gegangen (AS 52f.). Als der BF später genauer dazu vom Bundesamt befragt wurde, stellte er den Ablauf aber anders dar, nämlich habe die Polizei zuerst mit seiner Lebensgefährtin (und nicht wie vorhin angegeben mit seiner Mutter) gesprochen. Er führte nun auch an, dass die Polizisten nicht nur nach seiner Person gefragt, sondern zunächst sein Haus und dann das seiner Mutter nach ihm durchsucht hätten (AS 58). Dass der BF derart wichtige Details nicht sogleich in seiner freien Erzählung erwähnte bzw. diese dort anders darstellte, deutet wieder darauf hin, dass er nicht von einem tatsächlichen Sachverhalt berichtet. Der BF erwähnte sodann auf Nachfrage des Bundesamtes hinsichtlich eines allfälligen Gesprächs zwischen seiner Mutter bzw. seiner Lebensgefährtin und den Polizisten erstmals, dass die Polizisten gesagt hätten, dass „ihm das Gleiche passiert wie seinem Bruder, wenn sie ihn erwischen“ (AS 58). Eine derartige Drohung führte er aber in seiner freien Erzählung mit keinem Wort an, sondern sagte dort vielmehr, dass er nach dem Erscheinen der Polizisten sogar zur Polizeidienststelle gehen habe wollen, um nachzufragen, warum nach ihm gesucht werden würde, dies aber auf Anraten seiner Mutter („alleine schon wegen der Sache mit seinem Bruder“) nicht getan habe (AS 53). Diese Drohung durch die Polizei wird als völlig unglaubhaft angesehen, denn hätte es tatsächlich eine Drohung in diese Richtung gegeben, hätte der BF vorher nicht angegeben, dass er sogar Überlegungen angestellt habe, selbst zur Polizei zu gehen. Nach Vorhalt durch das Bundesamt meinte der BF, dass er bis dato nicht danach gefragt worden sei (AS 58), jedoch ist davon auszugehen, dass der BF eine solche Drohung für derart wichtig erachten würde, um dies von selbst vorzubringen. Als das Bundesamt sodann erneut nachfragte, was seiner Familie noch von der Polizei mitgeteilt worden sei, führte der BF weitere, bis dahin noch nicht erwähnte Umstände an, nämlich habe die Polizei gesagt, dass sie schon wissen würde, wo sich der BF aufhalte, und müsse seine Frau, wenn dem BF nichts passieren solle, ein Verhältnis mit dem Polizisten anfangen (AS 58). Davon, dass seine Frau ein Verhältnis mit einem der Polizisten eingehen hätte sollen, damit dem BF nichts passiere, erwähnte er in der Verhandlung vor dem BVwG nicht mehr, sondern führte er dort auf die Frage, ob seine Frau bzw. seine Kinder wegen seines Nichterscheinens irgendwelche Probleme hätten, bloß an, dass sie den BF vermissen, also Sehnsucht nach ihm haben würden (OZ 6, S. 26).Vor dem Hintergrund dessen ist es auch nicht glaubhaft, dass die Polizei am römisch 40 das erste Mal zum BF nach Hause gekommen sei, um nun nach ihm zu suchen, zumal der BF auch den Ablauf dieses Vorfalls nicht gleichbleibend und schlüssig darstellen konnte. Er gab im Zuge seiner freien Schilderung vor dem Bundesamt an, dass die Polizei bei ihm zu Hause seine Mutter befragt und dann seine Lebensgefährtin sehr aggressiv behandelt habe, um den Aufenthaltsort des BF zu erfahren. Nachdem seine Lebensgefährtin keine Angaben über seinen Aufenthaltsort gemacht habe, sei die Polizei wieder gegangen (AS 52f.). Als der BF später genauer dazu vom Bundesamt befragt wurde, stellte er den Ablauf aber anders dar, nämlich habe die Polizei zuerst mit seiner Lebensgefährtin (und nicht wie vorhin angegeben mit seiner Mutter) gesprochen. Er führte nun auch an, dass die Polizisten nicht nur nach seiner Person gefragt, sondern zunächst sein Haus und dann das seiner Mutter nach ihm durchsucht hätten (AS 58). Dass der BF derart wichtige Details nicht sogleich in seiner freien Erzählung erwähnte bzw. diese dort anders darstellte, deutet wieder darauf hin, dass er nicht von einem tatsächlichen Sachverhalt berichtet. Der BF erwähnte sodann auf Nachfrage des Bundesamtes hinsichtlich eines allfälligen Gesprächs zwischen seiner Mutter bzw. seiner Lebensgefährtin und den Polizisten erstmals, dass die Polizisten gesagt hätten, dass „ihm das Gleiche passiert wie seinem Bruder, wenn sie ihn erwischen“ (AS 58). Eine derartige Drohung führte er aber in seiner freien Erzählung mit keinem Wort an, sondern sagte dort vielmehr, dass er nach dem Erscheinen der Polizisten sogar zur Polizeidienststelle gehen habe wollen, um nachzufragen, warum nach ihm gesucht werden würde, dies aber auf Anraten seiner Mutter („alleine schon wegen der Sache mit seinem Bruder“) nicht getan habe (AS 53). Diese Drohung durch die Polizei wird als völlig unglaubhaft angesehen, denn hätte es tatsächlich eine Drohung in diese Richtung gegeben, hätte der BF vorher nicht angegeben, dass er sogar Überlegungen angestellt habe, selbst zur Polizei zu gehen. Nach Vorhalt durch das Bundesamt meinte der BF, dass er bis dato nicht danach gefragt worden sei (AS 58), jedoch ist davon auszugehen, dass der BF eine solche Drohung für derart wichtig erachten würde, um dies von selbst vorzubringen. Als das Bundesamt sodann erneut nachfragte, was seiner Familie noch von der Polizei mitgeteilt worden sei, führte der BF weitere, bis dahin noch nicht erwähnte Umstände an, nämlich habe die Polizei gesagt, dass sie schon wissen würde, wo sich der BF aufhalte, und müsse seine Frau, wenn dem BF nichts passieren solle, ein Verhältnis mit dem Polizisten anfangen (AS 58). Davon, dass seine Frau ein Verhältnis mit einem der Polizisten eingehen hätte sollen, damit dem BF nichts passiere, erwähnte er in der Verhandlung vor dem BVwG nicht mehr, sondern führte er dort auf die Frage, ob seine Frau bzw. seine Kinder wegen seines Nichterscheinens irgendwelche Probleme hätten, bloß an, dass sie den BF vermissen, also Sehnsucht nach ihm haben würden (OZ 6, S. 26). Der BF legte in der Folge auch nicht glaubhaft dar, dass nach diesem behaupteten Vorfall am XXXX und seiner anschließenden Flucht zu seinem Cousin weiterhin nach ihm gesucht worden sei. Er machte dazu bereits vor dem Bundesamt vage Angaben. Er schilderte zunächst von sich aus, dass die Polizei an seiner Arbeitsstelle nach ihm gefragt habe und die Polizei seine Frau dazu bringen habe wollen, dass sie mit einem der Polizisten gehe (AS 53). Erst auf dezidierte Nachfrage führte er an, dass die Polizei noch zwei Mal bei seiner Familie gewesen sei, jedoch schwächte er dieses Aufsuchen bei ihm zu Hause sogleich damit ab, dass die Polizei nicht extra wegen ihm gekommen sei, sondern habe sie dienstlich im Bezirk zu tun gehabt und sei deshalb (nur zufällig) zur Familie gekommen und habe nach dem BF gefragt (AS 59). Erst zu einem späteren Zeitpunkt brachte er vor, dass die Polizei auch zwei Mal am Fußballplatz, da er dort immer sonntags gespielt habe, gekommen sei, um nach ihm zu suchen (AS 60). Auch führte er in der Verhandlung bloß vage an, dass die Polizei vier Mal bei ihm zu Hause, mehrere Male bei seinem Arbeitsplatz und zwei Mal beim Fußballplatz aufgetaucht sei (OZ 6, S. 16), er legte aber nicht dar, wie dieses Aufeinandertreffen der Polizei mit seiner Familie abgelaufen sei bzw. welche Gespräche sie dabei geführt hätten. Wenn der BF tatsächlich in seiner Heimat gesucht werden würde, ist aber anzunehmen, dass er sich zumindest bei seiner Familie im Nachhinein – zumal er doch mit seinen Angehörigen nach wie vor im regelmäßigen Kontakt steht und diese Fakten für sein Fluchtvorbringen relevant sind – über die Begegnungen mit der Polizei erkundigt und Näheres darüber erfragt hätte. Zumindest wäre zu erwarten gewesen, dass seine Familie den Grund für die Suche nach dem BF in Erfahrung bringen würde. Der BF gab selbst an, dass sich seine Familie sogar jedes Mal, wenn die Polizisten gekommen seien, bei ihnen beschwert habe, dass sie den BF suchen würden, ohne entsprechende Unterlagen mitzubringen (OZ 6, S. 15), sodass nicht davon auszugehen ist, dass diese Angst vor den Polizisten gehabt und sich nicht getraut hätten, ihnen derartige Fragen zu stellen. Der BF legte in der Folge auch nicht glaubhaft dar, dass nach diesem behaupteten Vorfall am römisch 40 und seiner anschließenden Flucht zu seinem Cousin weiterhin nach ihm gesucht worden sei. Er machte dazu bereits vor dem Bundesamt vage Angaben. Er schilderte zunächst von sich aus, dass die Polizei an seiner Arbeitsstelle nach ihm gefragt habe und die Polizei seine Frau dazu bringen habe wollen, dass sie mit einem der Polizisten gehe (AS 53). Erst auf dezidierte Nachfrage führte er an, dass die Polizei noch zwei Mal bei seiner Familie gewesen sei, jedoch schwächte er dieses Aufsuchen bei ihm zu Hause sogleich damit ab, dass die Polizei nicht extra wegen ihm gekommen sei, sondern habe sie dienstlich im Bezirk zu tun gehabt und sei deshalb (nur zufällig) zur Familie gekommen und habe nach dem BF gefragt (AS 59). Erst zu einem späteren Zeitpunkt brachte er vor, dass die Polizei auch zwei Mal am Fußballplatz, da er dort immer sonntags gespielt habe, gekommen sei, um nach ihm zu suchen (AS 60). Auch führte er in der Verhandlung bloß vage an, dass die Polizei vier Mal bei ihm zu Hause, mehrere Male bei seinem Arbeitsplatz und zwei Mal beim Fußballplatz aufgetaucht sei (OZ 6, S. 16), er legte aber nicht dar, wie dieses Aufeinandertreffen der Polizei mit seiner Familie abgelaufen sei bzw. welche Gespräche sie dabei geführt hätten. Wenn der BF tatsächlich in seiner Heimat gesucht werden würde, ist aber anzunehmen, dass er sich zumindest bei seiner Familie im Nachhinein – zumal er doch mit seinen Angehörigen nach wie vor im regelmäßigen Kontakt steht und diese Fakten für sein Fluchtvorbringen relevant sind – über die Begegnungen mit der Polizei erkundigt und Näheres darüber erfragt hätte. Zumindest wäre zu erwarten gewesen, dass seine Familie den Grund für die Suche nach dem BF in Erfahrung bringen würde. Der BF gab selbst an, dass sich seine Familie sogar jedes Mal, wenn die Polizisten gekommen seien, bei ihnen beschwert habe, dass sie den BF suchen würden, ohne entsprechende Unterlagen mitzubringen (OZ 6, S. 15), sodass nicht davon auszugehen ist, dass diese Angst vor den Polizisten gehabt und sich nicht getraut hätten, ihnen derartige Fragen zu stellen. Es ist sohin nicht erkennbar, weshalb die Polizei nach dem Tod des Bruders plötzlich so großes Interesse an dem BF habe, dass sie ihn verfolgen würde. Denn auch wenn man seinen Angaben Glaube schenken würde, so hätte doch die Polizei nur an seinem Bruder Interesse gehabt, diesen inhaftiert und sogar getötet, sodass kein Grund ersichtlich ist, weshalb der BF nun auf einmal von Interesse sein würde. Hätte die Polizei den Verdacht gehabt, dass der BF wie sein Bruder in die Sache mit den gestohlenen Gegenständen verwickelt sei, dann hätte sie ihn sicherlich schon zu einem viel früheren Zeitpunkt aufgesucht, um ihn zum Sachverhalt zu befragen oder dafür zu belangen. Derartiges führte der BF aber nicht an. Der BF konnte auch keinen weiteren Grund für ein Interesse der Polizei an seiner Person nennen und hat sich im Laufe des Verfahrens auch nicht ergeben, dass seine Familie aus einem anderen, etwa politischen, Grund ins Visier der angolanischen Polizei geraten wäre. Seine Angehörigen leben nach wie vor unbehelligt in Angola und gab der BF auch an, dass gegenüber seinen Cousins, die nach wie vor in ihrem Haus in XXXX leben würden, kein Druck ausgeübt werden würde (OZ 6, S. 7 und S. 24). Es ist sohin nicht erkennbar, weshalb die Polizei nach dem Tod des Bruders plötzlich so großes Interesse an dem BF habe, dass sie ihn verfolgen würde. Denn auch wenn man seinen Angaben Glaube schenken würde, so hätte doch die Polizei nur an seinem Bruder Interesse gehabt, diesen inhaftiert und sogar getötet, sodass kein Grund ersichtlich ist, weshalb der BF nun auf einmal von Interesse sein würde. Hätte die Polizei den Verdacht gehabt, dass der BF wie sein Bruder in die Sache mit den gestohlenen Gegenständen verwickelt sei, dann hätte sie ihn sicherlich schon zu einem viel früheren Zeitpunkt aufgesucht, um ihn zum Sachverhalt zu befragen oder dafür zu belangen. Derartiges führte der BF aber nicht an. Der BF konnte auch keinen weiteren Grund für ein Interesse der Polizei an seiner Person nennen und hat sich im Laufe des Verfahrens auch nicht ergeben, dass seine Familie aus einem anderen, etwa politischen, Grund ins Visier der angolanischen Polizei geraten wäre. Seine Angehörigen leben nach wie vor unbehelligt in Angola und gab der BF auch an, dass gegenüber seinen Cousins, die nach wie vor in ihrem Haus in römisch 40 leben würden, kein Druck ausgeübt werden würde (OZ 6, S. 7 und S. 24). Zwar ist den vorliegenden Länderinformationen zu entnehmen, dass es glaubwürdige Berichte gibt, dass Angehörige von Sicherheitskräften einige Übergriffe begangen haben – darunter Korruption und Menschenrechtsverletzungen, und sind Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren und Missbrauch durch Sicherheitskräfte nach wie vor weit verbreitet. Auch genießen die Sicherheitskräfte für Gewalttaten – einschließlich Folter und außergerichtliche Tötungen von Häftlingen, Aktivisten und anderen – Straffreiheit. Jedoch sind die vom BF dargestellten Vorfälle bereits aus den oben angeführten Gründen insgesamt nicht glaubhaft, sodass nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er von der Willkür der angolanischen Polizei betroffen gewesen ist bzw. bei einer Rückkehr nach Angola betroffen sein würde. Auch die vom BF vorgelegten Schriftstücke in Kopie, bei denen es sich um einen Haftbefehl gegen den BF und einen Entlassungsbeschluss seines Bruders handeln soll, sind – wie sogleich dargelegt wird – nicht geeignet, sein im Verfahren dargelegtes Vorbringen zu stützen, sodass diesen insgesamt kein hinreichender Beweiswert zukommt. Zu dem vermeintlichen Haftbefehl gegen den BF, der seiner Lebensgefährtin am XXXX von der Polizei bei einer erneuten Suche nach dem BF bei ihnen zu Hause ausgehändigt worden sei, ist festzuhalten, dass nicht schlüssig ist, warum die Polizei erstmals am XXXX , somit nach über dreieinhalb Jahren nach der erstmaligen Suche des BF, einen solchen ausgestellt hätte. Würde die Polizei ihn tatsächlich über einen solch langen Zeitraum suchen, hätte sie vermutlich schon längst einen Haftbefehl ausgestellt, zumal der BF auch angab, dass seine Familie in der Zwischenzeit mehrmals von der Polizei aufgesucht worden sei und der Polizei somit auch bekannt gewesen sein müsste, dass der BF dort nicht auffindbar ist. Der BF gab in der Verhandlung zwar an, dass die Polizei immer ohne irgendwelche Schriftstücke bzw. Anordnungen zu ihnen gekommen sei und sich deshalb seine Familie bei ihr beschwert habe, dass sie den BF, ohne entsprechende Unterlagen mitzubringen, suchen würde (OZ 6, S. 15). Allerdings ist angesichts dessen, dass die Polizei über mehrere Jahre den BF gesucht habe, ohne dafür überhaupt einen Grund zu nennen, und die Polizei nach den Angaben des BF auch seinen Bruder ohne einem vorangegangen gerichtlichen Verfahren auf offener Straße erschossen habe, auch nicht davon auszugehen, dass die Polizei – nur weil sich seine Familie jedes Mal beim Erscheinen der Polizei, nämlich bereits seit dem XXXX , beschweren würde – nun auf einmal auf seine Familie hören und einen Haftbefehl zur Legitimierung der Suche nach den BF aushändigen würde. Zu dem vermeintlichen Haftbefehl gegen den BF, der seiner Lebensgefährtin am römisch 40 von der Polizei bei einer erneuten Suche nach dem BF bei ihnen zu Hause ausgehändigt worden sei, ist festzuhalten, dass nicht schlüssig ist, warum die Polizei erstmals am römisch 40 , somit nach über dreieinhalb Jahren nach der erstmaligen Suche des BF, einen solchen ausgestellt hätte. Würde die Polizei ihn tatsächlich über einen solch langen Zeitraum suchen, hätte sie vermutlich schon längst einen Haftbefehl ausgestellt, zumal der BF auch angab, dass seine Familie in der Zwischenzeit mehrmals von der Polizei aufgesucht worden sei und der Polizei somit auch bekannt gewesen sein müsste, dass der BF dort nicht auffindbar ist. Der BF gab in der Verhandlung zwar an, dass die Polizei immer ohne irgendwelche Schriftstücke bzw. Anordnungen zu ihnen gekommen sei und sich deshalb seine Familie bei ihr beschwert habe, dass sie den BF, ohne entsprechende Unterlagen mitzubringen, suchen würde (OZ 6, S. 15). Allerdings ist angesichts dessen, dass die Polizei über mehrere Jahre den BF gesucht habe, ohne dafür überhaupt einen Grund zu nennen, und die Polizei nach den Angaben des BF auch seinen Bruder ohne einem vorangegangen gerichtlichen Verfahren auf offener Straße erschossen habe, auch nicht davon auszugehen, dass die Polizei – nur weil sich seine Familie jedes Mal beim Erscheinen der Polizei, nämlich bereits seit dem römisch 40 , beschweren würde – nun auf einmal auf seine Familie hören und einen Haftbefehl zur Legitimierung der Suche nach den BF aushändigen würde. Nicht verständlich ist auch, warum der BF selbst keine konkreten Angaben zum Inhalt dieses Schriftstückes machen konnte, obwohl dieses doch ihn persönlich betreffen würde und er es von seiner Familie über WhatsApp übermittelt bekommen habe. Erst nach mehrmaligen Nachfragen führte er schließlich vage an, dass dies ein Schreiben sei, wo die Polizei schreibe, dass sie ihn suche und dass er hochgefährlich sei, er denke, dass dies der Inha

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