RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlW128 2324636-1 Spruch, W128 2324636-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 12Abs. 2 RSt
DG (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz) als leges speciales für einschlägig erachte und daher über die Dienstbeurteilungen eine ausschließlich mündliche Auskunft erteilt werden könne. Die Einsicht in alle übrigen Teile seines Personalaktes sei am Oberlandesgericht XXXX jederzeit möglich, der Beschwerdeführer könne sich diesbezüglich und zur Terminvereinbarung telefonisch oder via E-Mail melden. Sollten diese Informationen nicht genügen, würde die belangte Behörde einen entsprechenden Bescheid erlassen.
- Mit Schreiben vom 08.09.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichtes römisch 40 Paragraphen 8, Absatz 2, RPG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, RStDG (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz) als leges speciales für einschlägig erachte und daher über die Dienstbeurteilungen eine ausschließlich mündliche Auskunft erteilt werden könne. Die Einsicht in alle übrigen Teile seines Personalaktes sei am Oberlandesgericht römisch 40 jederzeit möglich, der Beschwerdeführer könne sich diesbezüglich und zur Terminvereinbarung telefonisch oder via E-Mail melden. Sollten diese Informationen nicht genügen, würde die belangte Behörde einen entsprechenden Bescheid erlassen.
- Mit Schreiben vom 08.09.2025 replizierte der Beschwerdeführer, dass dies nicht seiner Rechtsansicht entspreche und er daher seinen Antrag vom 01.09.2025 auf Erlassung eines Bescheides aufrecht erhalte.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag vom 01.09.2025 auf Übermittlung des anlässlich der Gerichtspraxis beim Oberlandesgericht XXXX gebildeten Personalaktes per E-Mail, hier insbesondere um Übermittlung aller Beurteilungen gem § 8 RPG, zurück.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag vom 01.09.2025 auf Übermittlung des anlässlich der Gerichtspraxis beim Oberlandesgericht römisch 40 gebildeten Personalaktes per E-Mail, hier insbesondere um Übermittlung aller Beurteilungen gem Paragraph 8, RPG, zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse sowie den Zugang zu Informationen im Wirkungsbereich von Organen des Bundes regle. Nach § 9 Abs. 1 IFG seien Informationen grundsätzlich zugänglich zu machen, das IFG finde jedoch keine Anwendung, wenn in Bundes- oder Landesgesetzen spezielle Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche Register eingerichtet sind (§ 16 IFG). Informationen aus Personalakten unterlägen solchen spezialgesetzlichen Akteneinsichtsregelungen und fielen daher nicht in den Anwendungsbereich des IFG. Im gegenständlichen Fall seien die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 RPG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 RStDG einschlägig, welche als leges speciales dem IFG vorgingen. Diese Regelungen sähen lediglich eine mündliche Auskunft über den wesentlichen Inhalt von Dienstbeurteilungen vor. Auch im Verhältnis zum datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht nach der DSGVO komme diesen Bestimmungen Vorrang zu, da sie dieses konkretisierten. Eine weitergehende Auskunft, insbesondere die Übermittlung von Daten aus dem Personalakt, sei daher ausgeschlossen. Der Zweck der Datenverarbeitung im elektronischen Personalakt liege insbesondere in der Administration der Gerichtspraxis sowie in der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, etwa der Ausstellung von Bestätigungen gemäß § 26 RPG und der Evidenzhaltung geeigneter Bewerberinnen und Bewerber. Die vom Beschwerdeführer begehrte Übermittlung des gesamten Personalakts per E-Mail betreffe genau jene Daten, für die eine spezielle gesetzliche Regelung bestehe. Diese spezialgesetzlichen Bestimmungen seien daher maßgeblich. Eine Übermittlung des Personalakts per E-Mail sei gesetzlich nicht vorgesehen. Darüber hinaus fehle dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Akteneinsicht, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei (vgl. BVwG W195 2256300-1/SE).Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse sowie den Zugang zu Informationen im Wirkungsbereich von Organen des Bundes regle. Nach Paragraph 9, Absatz eins, IFG seien Informationen grundsätzlich zugänglich zu machen, das IFG finde jedoch keine Anwendung, wenn in Bundes- oder Landesgesetzen spezielle Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche Register eingerichtet sind (Paragraph 16, IFG). Informationen aus Personalakten unterlägen solchen spezialgesetzlichen Akteneinsichtsregelungen und fielen daher nicht in den Anwendungsbereich des IFG. Im gegenständlichen Fall seien die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, RPG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, RStDG einschlägig, welche als leges speciales dem IFG vorgingen. Diese Regelungen sähen lediglich eine mündliche Auskunft über den wesentlichen Inhalt von Dienstbeurteilungen vor. Auch im Verhältnis zum datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht nach der DSGVO komme diesen Bestimmungen Vorrang zu, da sie dieses konkretisierten. Eine weitergehende Auskunft, insbesondere die Übermittlung von Daten aus dem Personalakt, sei daher ausgeschlossen. Der Zweck der Datenverarbeitung im elektronischen Personalakt liege insbesondere in der Administration der Gerichtspraxis sowie in der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, etwa der Ausstellung von Bestätigungen gemäß Paragraph 26, RPG und der Evidenzhaltung geeigneter Bewerberinnen und Bewerber. Die vom Beschwerdeführer begehrte Übermittlung des gesamten Personalakts per E-Mail betreffe genau jene Daten, für die eine spezielle gesetzliche Regelung bestehe. Diese spezialgesetzlichen Bestimmungen seien daher maßgeblich. Eine Übermittlung des Personalakts per E-Mail sei gesetzlich nicht vorgesehen. Darüber hinaus fehle dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Akteneinsicht, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei vergleiche BVwG W195 2256300-1/SE).
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 13.10.2025 Beschwerde und begründete diese wie folgt: Das Grundrecht auf Information sei auf die belangte Behörde anwendbar und die begehrte Information unterliege dem Anwendungsbereich des IFG. Für den Fall, dass das Gericht dennoch zur Auffassung gelangen sollte, dass das IFG gemäß § 16 leg. cit. nicht anwendbar sei, regte der Beschwerdeführer an, einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Jedenfalls stünden der Informationserteilung keine Verweigerungsgründe entgegen. Zur Anwendbarkeit des Art. 22a Abs. 2 B-VG führte der Beschwerdeführer aus, dass jedermann gegenüber Organen der Bundes- oder Landesverwaltung ein Recht auf Zugang zu Informationen habe. Dieses umfasse auch Angelegenheiten der monokratischen Justizverwaltung, sodass das gegenständliche Begehren dem Informationsrecht unterliege. Hinsichtlich § 16 IFG brachte er vor, dass kein Fall einer besonderen Informationszugangsregelung vorliege. Eine solche setze voraus, dass ein effektiver und dem IFG vergleichbarer Zugang zu Informationen eingeräumt werde. Die Regelung des § 8 Abs.
§ 12Abs. 2 RSt
DG erfülle diese Voraussetzungen nicht, da sie kein subjektives, durchsetzbares Recht gewähre, lediglich eine mündliche Auskunft vorsehe, keinen Zugang zu Aufzeichnungen ermögliche, inhaltlich auf den „wesentlichen Inhalt“ beschränkt sei, und zudem an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft sei. Darüber hinaus sei sie auf ehemalige Rechtspraktikanten nicht anwendbar. Auch aus anderen Rechtsgrundlagen könne kein vergleichbares Recht auf Informationszugang abgeleitet werden. Weder das AVG noch dienstrechtliche Bestimmungen oder das DSG vermittelten ein Recht auf Einsicht in den Personalakt. Im Ergebnis liege daher keine besondere Informationszugangsregelung iSd § 16 IFG vor, sodass das IFG auf das gegenständliche Begehren anzuwenden sei. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde selbst davon ausgegangen sei, dass die begehrte Information grundsätzlich zu erteilen sei. Verweigerungs- oder Geheimhaltungsgründe lägen nicht vor. Insbesondere sei das Begehren weder missbräuchlich noch unverhältnismäßig und es bestünden auch keine Geheimhaltungsinteressen im Sinne des § 6 IFG. Das Informationsbegehren sei daher berechtigt, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und die belangte Behörde zur vollständigen Informationserteilung zu verpflichten sei.Das Grundrecht auf Information sei auf die belangte Behörde anwendbar und die begehrte Information unterliege dem Anwendungsbereich des IFG. Für den Fall, dass das Gericht dennoch zur Auffassung gelangen sollte, dass das IFG gemäß Paragraph 16, leg. cit. nicht anwendbar sei, regte der Beschwerdeführer an, einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Jedenfalls stünden der Informationserteilung keine Verweigerungsgründe entgegen. Zur Anwendbarkeit des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG führte der Beschwerdeführer aus, dass jedermann gegenüber Organen der Bundes- oder Landesverwaltung ein Recht auf Zugang zu Informationen habe. Dieses umfasse auch Angelegenheiten der monokratischen Justizverwaltung, sodass das gegenständliche Begehren dem Informationsrecht unterliege. Hinsichtlich Paragraph 16, IFG brachte er vor, dass kein Fall einer besonderen Informationszugangsregelung vorliege. Eine solche setze voraus, dass ein effektiver und dem IFG vergleichbarer Zugang zu Informationen eingeräumt werde. Die Regelung des Paragraph 8, Absatz 2, RPG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, RStDG erfülle diese Voraussetzungen nicht, da sie kein subjektives, durchsetzbares Recht gewähre, lediglich eine mündliche Auskunft vorsehe, keinen Zugang zu Aufzeichnungen ermögliche, inhaltlich auf den „wesentlichen Inhalt“ beschränkt sei, und zudem an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft sei. Darüber hinaus sei sie auf ehemalige Rechtspraktikanten nicht anwendbar. Auch aus anderen Rechtsgrundlagen könne kein vergleichbares Recht auf Informationszugang abgeleitet werden. Weder das AVG noch dienstrechtliche Bestimmungen oder das DSG vermittelten ein Recht auf Einsicht in den Personalakt. Im Ergebnis liege daher keine besondere Informationszugangsregelung iSd Paragraph 16, IFG vor, sodass das IFG auf das gegenständliche Begehren anzuwenden sei. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde selbst davon ausgegangen sei, dass die begehrte Information grundsätzlich zu erteilen sei. Verweigerungs- oder Geheimhaltungsgründe lägen nicht vor. Insbesondere sei das Begehren weder missbräuchlich noch unverhältnismäßig und es bestünden auch keine Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Paragraph 6, IFG. Das Informationsbegehren sei daher berechtigt, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und die belangte Behörde zur vollständigen Informationserteilung zu verpflichten sei.
- Einlangend mit 31.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt sowie die relevanten Teile des Personalaktes des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer absolvierte vom 01.08.2024 bis 28.02.2025 beim Oberlandesgericht XXXX seine Gerichtspraxis.1.
- Der Beschwerdeführer absolvierte vom 01.08.2024 bis 28.02.2025 beim Oberlandesgericht römisch 40 seine Gerichtspraxis. Mit E-Mail vom 01.09.2025 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag, ihm seinen dort geführten Personalakt, insbesondere sämtliche ihn betreffenden vollständigen Beurteilungen gemäß § 8 Rechtspraktikantengesetz, per E-Mail zu übermitteln.Mit E-Mail vom 01.09.2025 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag, ihm seinen dort geführten Personalakt, insbesondere sämtliche ihn betreffenden vollständigen Beurteilungen gemäß Paragraph 8, Rechtspraktikantengesetz, per E-Mail zu übermitteln. 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag vom 01.09.2025 auf Übermittlung des anlässlich der Gerichtspraxis beim Oberlandesgericht XXXX gebildeten Personalaktes per E-Mail, hier insbesondere die Übermittlung aller Beurteilungen gem § 8 RPG, zurück, wogegen sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 13.09.2025 richtet.1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag vom 01.09.2025 auf Übermittlung des anlässlich der Gerichtspraxis beim Oberlandesgericht römisch 40 gebildeten Personalaktes per E-Mail, hier insbesondere die Übermittlung aller Beurteilungen gem Paragraph 8, RPG, zurück, wogegen sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 13.09.2025 richtet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides 3.
- Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).3.
- Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags ist dem Bundesverwaltungsgericht infolgedessen im gegenständlichen Fall verwehrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers rechtmäßig erfolgt ist, somit ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat. 3.
- Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht wurde einfachgesetzlich durch das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) ausgeführt. Ab dem 01.09.2025 bestehen nach dem § 1 und § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes sowohl eine proaktive Informationspflicht als auch ein Grundrecht auf Zugang zu Informationen auf Antrag.3.
- Gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht wurde einfachgesetzlich durch das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) ausgeführt. Ab dem 01.09.2025 bestehen nach dem Paragraph eins und Paragraph 4, des Informationsfreiheitsgesetzes sowohl eine proaktive Informationspflicht als auch ein Grundrecht auf Zugang zu Informationen auf Antrag. Gemäß § 16 IFG ist dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind. Das IFG ist damit subsidiär (Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 16, RZ 6 (Stand 1.4.2024, rdb.at)). Bereichsspezifische gesetzliche Informationszugangsregelungen bleiben weiterhin aufrecht und sind vorrangig anwendbar; diese besonderen Informationszugangsrechte sind jedoch am neuen Grundrecht auf Informationszugang zu messen (95/ME XXVII. GP 12, zu § 16).Gemäß Paragraph 16, IFG ist dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind. Das IFG ist damit subsidiär (Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 16,, RZ 6 (Stand 1.4.2024, rdb.at)). Bereichsspezifische gesetzliche Informationszugangsregelungen bleiben weiterhin aufrecht und sind vorrangig anwendbar; diese besonderen Informationszugangsrechte sind jedoch am neuen Grundrecht auf Informationszugang zu messen (95/ME römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 12, zu Paragraph 16,). 3.4.
- Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hat. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer die begehrten Informationen inhaltlich tatsächlich zu erteilen sind, sondern nur, ob die belangte Behörde die Behandlung des Begehrens als Informationsbegehren nach dem IFG zu Recht mit der Begründung verweigert hat, dass eine vorrangige spezialgesetzliche Informationszugangsregelung bestehe. Zunächst ist festzuhalten, dass kein Fall eines besonderen öffentlichen elektronischen Registers vorliegt. Zu prüfen ist daher allein, ob § 8 Abs.
§ 12Abs. 2 RSt
DG eine besondere Informationszugangsregelung iSd § 16 IFG darstellt, welche das IFG im vorliegenden Fall verdrängt.Zunächst ist festzuhalten, dass kein Fall eines besonderen öffentlichen elektronischen Registers vorliegt. Zu prüfen ist daher allein, ob Paragraph 8, Absatz 2, RPG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, RStDG eine besondere Informationszugangsregelung iSd Paragraph 16, IFG darstellt, welche das IFG im vorliegenden Fall verdrängt. Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass diese Bestimmungen als leges speciales dem IFG vorgehen und lediglich eine mündliche Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Dienstbeurteilungen vorsehen. Deshalb sei eine Übermittlung des Personalaktes bzw. der den Beschwerdeführer betreffenden Beurteilungen per E-Mail gesetzlich nicht vorgesehen. 3.4.
- Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 12.847/1991, ist nicht bloß auf das abstrakte Bestehen einer spezialgesetzlichen Auskunftsregelung abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die begehrte Information auf Grundlage dieser Sonderregelung im konkreten Fall auch tatsächlich zugänglich ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 12.847/1991 zum Verhältnis des allgemeinen Auskunftspflichtrechts zu besonderen materiengesetzlichen Auskunftsregelungen ausgesprochen, dass das allgemeine Auskunftspflichtgesetz „im Umfang der Überschreitung“ auf jene Auskunftsbegehren anzuwenden ist, die über die in anderen Bundesgesetzen angeordneten Auskunftspflichten hinausgehen. Diese Rechtsprechung ist auch auf § 16 IFG übertragbar (Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 16, RZ 20 (Stand 1.4.2024, rdb.at)).3.4.
- Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 12.847 aus 1991,, ist nicht bloß auf das abstrakte Bestehen einer spezialgesetzlichen Auskunftsregelung abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die begehrte Information auf Grundlage dieser Sonderregelung im konkreten Fall auch tatsächlich zugänglich ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 12.847 aus 1991, zum Verhältnis des allgemeinen Auskunftspflichtrechts zu besonderen materiengesetzlichen Auskunftsregelungen ausgesprochen, dass das allgemeine Auskunftspflichtgesetz „im Umfang der Überschreitung“ auf jene Auskunftsbegehren anzuwenden ist, die über die in anderen Bundesgesetzen angeordneten Auskunftspflichten hinausgehen. Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 16, IFG übertragbar (Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 16,, RZ 20 (Stand 1.4.2024, rdb.at)). Daraus folgt, dass eine materienspezifische Sonderregelung das IFG nur in jenem Umfang verdrängt, in dem sie den begehrten Informationszugang tatsächlich eröffnet. Soweit die begehrte Information nach der Sonderregelung nicht zugänglich ist, bleibt das allgemeine Informationszugangsrecht subsidiär anwendbar (vgl. Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 16, RZ 1 (Stand 1.4.2024, rdb.at)).Daraus folgt, dass eine materienspezifische Sonderregelung das IFG nur in jenem Umfang verdrängt, in dem sie den begehrten Informationszugang tatsächlich eröffnet. Soweit die begehrte Information nach der Sonderregelung nicht zugänglich ist, bleibt das allgemeine Informationszugangsrecht subsidiär anwendbar vergleiche Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 16,, RZ 1 (Stand 1.4.2024, rdb.at)). 3.
- Der Beschwerdeführer begehrte mit seinem Antrag vom 01.09.2025 ausdrücklich die Übermittlung seines beim Oberlandesgericht XXXX gebildeten Personalaktes sowie insbesondere sämtlicher ihn betreffender Beurteilungen gemäß § 8 RPG per E-Mail. Das Begehren ist somit auf schriftlichen Zugang zu konkreten, bereits vorhandenen – ausschließlich ihn betreffenden – Aufzeichnungen gerichtet.3.
- Der Beschwerdeführer begehrte mit seinem Antrag vom 01.09.2025 ausdrücklich die Übermittlung seines beim Oberlandesgericht römisch 40 gebildeten Personalaktes sowie insbesondere sämtlicher ihn betreffender Beurteilungen gemäß Paragraph 8, RPG per E-Mail. Das Begehren ist somit auf schriftlichen Zugang zu konkreten, bereits vorhandenen – ausschließlich ihn betreffenden – Aufzeichnungen gerichtet. Demgegenüber sieht die von der belangten Behörde herangezogene Sonderregelung nach ihrer eigenen Argumentation lediglich eine mündliche Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Dienstbeurteilungen vor. Schon daraus ergibt sich, dass § 8 Abs.
§ 12Abs. 2 RSt
DG dem Beschwerdeführer gerade nicht den von ihm begehrten Zugang zu den Informationen in Form einer schriftlichen Übermittlung der betreffenden Unterlagen eröffnet, sondern lediglich eine inhaltlich und formal eingeschränkte Auskunftsmöglichkeit. Damit geht das gegenständliche Informationsbegehren über jene Auskunftsmöglichkeit hinaus, welche die belangte Behörde aus § 8 Abs.
§ 12Abs. 2 RSt
DG ableitet. Demgegenüber sieht die von der belangten Behörde herangezogene Sonderregelung nach ihrer eigenen Argumentation lediglich eine mündliche Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Dienstbeurteilungen vor. Schon daraus ergibt sich, dass Paragraph 8, Absatz 2, RPG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, RStDG dem Beschwerdeführer gerade nicht den von ihm begehrten Zugang zu den Informationen in Form einer schriftlichen Übermittlung der betreffenden Unterlagen eröffnet, sondern lediglich eine inhaltlich und formal eingeschränkte Auskunftsmöglichkeit. Damit geht das gegenständliche Informationsbegehren über jene Auskunftsmöglichkeit hinaus, welche die belangte Behörde aus Paragraph 8, Absatz 2, RPG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, RStDG ableitet. 3.
- Das IFG ist nur subsidiär anwendbar, soweit tatsächlich besondere Informationszugangsregelungen bestehen; zugleich ist hervorzuheben, dass besondere Informationszugangsrechte künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang nach Art. 22a Abs. 2 B-VG zu messen sind (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 16, RZ 7 (Stand 1.6.2025, rdb.at)).3.
- Das IFG ist nur subsidiär anwendbar, soweit tatsächlich besondere Informationszugangsregelungen bestehen; zugleich ist hervorzuheben, dass besondere Informationszugangsrechte künftig am neuen Grundrecht auf Informationszugang nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG zu messen sind vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 16,, RZ 7 (Stand 1.6.2025, rdb.at)). Würde man bereits das bloße Bestehen einer eingeschränkten materienspezifischen Auskunftsmöglichkeit als ausreichend ansehen, um die Anwendung des IFG zur Gänze auszuschließen, könnte das durch Art. 22a Abs. 2 B-VG gewährleistete Informationszugangsrecht durch einfachgesetzliche Sonderbestimmungen in erheblichem Umfang ausgehöhlt werden. Gerade dies soll nach den Materialien und dem in der Literatur vertretenen Verständnis des § 16 IFG vermieden werden (Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 16, RZ 21 (Stand 1.4.2024, rdb.at)).Würde man bereits das bloße Bestehen einer eingeschränkten materienspezifischen Auskunftsmöglichkeit als ausreichend ansehen, um die Anwendung des IFG zur Gänze auszuschließen, könnte das durch Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG gewährleistete Informationszugangsrecht durch einfachgesetzliche Sonderbestimmungen in erheblichem Umfang ausgehöhlt werden. Gerade dies soll nach den Materialien und dem in der Literatur vertretenen Verständnis des Paragraph 16, IFG vermieden werden (Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 16,, RZ 21 (Stand 1.4.2024, rdb.at)). Hinzu kommt, dass die belangte Behörde selbst dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.09.2025 mitgeteilt hat, dass hinsichtlich der Dienstbeurteilungen eine mündliche Auskunft erteilt und hinsichtlich der übrigen Teile des Personalaktes Einsicht genommen werden könne. Auch daraus wird deutlich, dass die belangte Behörde selbst nicht davon ausgegangen ist, dass jeglicher Informationszugang schlechthin ausgeschlossen wäre, sondern lediglich, dass der vom Beschwerdeführer gewählte Weg der schriftlichen Übermittlung per E-Mail nicht von der Spezialregelung gedeckt sei. 3.
- Die von der belangten Behörde herangezogene Begründung, Informationen aus Personalakten unterlägen spezialgesetzlichen Akteneinsichtsregelungen und fielen daher nicht in den Anwendungsbereich des IFG, vermag die Zurückweisung somit nicht zu tragen. Maßgeblich ist nicht, ob Personalaktenteile überhaupt spezialgesetzlich geregelt sind, sondern ob und in welchem Umfang die herangezogene Sonderregelung dem Beschwerdeführer den konkret begehrten Informationszugang eröffnet. Dies ist hier nicht der Fall. Soweit sich die belangte Behörde weiters auf das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht stützt, ist darauf hinzuweisen, dass zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz kein absoluter Vorrang eines Rechtsgutes besteht, sondern eine Einzelfallabwägung vorzunehmen ist (vgl. VwGH 01.02.2024, Ro 2021/04/0016).Soweit sich die belangte Behörde weiters auf das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht stützt, ist darauf hinzuweisen, dass zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz kein absoluter Vorrang eines Rechtsgutes besteht, sondern eine Einzelfallabwägung vorzunehmen ist vergleiche VwGH 01.02.2024, Ro 2021/04/0016). 3.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass § 8 Abs.
§ 12Abs. 2 RSt
DG im vorliegenden Fall keine das IFG vollständig verdrängende besondere Informationszugangsregelung iSd § 16 IFG darstellt. Diese Bestimmungen eröffnen nach der von der belangten Behörde selbst vertretenen Rechtsansicht lediglich eine mündliche Auskunft über den wesentlichen Inhalt von Beurteilungen, nicht aber den hier begehrten Zugang zu den betreffenden Aufzeichnungen in Form einer schriftlichen Übermittlung per E-Mail.3.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Paragraph 8, Absatz 2, RPG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, RStDG im vorliegenden Fall keine das IFG vollständig verdrängende besondere Informationszugangsregelung iSd Paragraph 16, IFG darstellt. Diese Bestimmungen eröffnen nach der von der belangten Behörde selbst vertretenen Rechtsansicht lediglich eine mündliche Auskunft über den wesentlichen Inhalt von Beurteilungen, nicht aber den hier begehrten Zugang zu den betreffenden Aufzeichnungen in Form einer schriftlichen Übermittlung per E-Mail. 3.
- Da die begehrte Information aufgrund der herangezogenen Sonderregelung nicht in der beantragten Form zugänglich ist, bleibt das IFG nach der aus VfSlg. 12.847/1991 abzuleitenden Rechtslage subsidiär anwendbar. Die belangte Behörde durfte den Antrag daher nicht mit der Begründung zurückweisen, das IFG sei wegen einer vorrangigen Spezialregelung unanwendbar.3.
- Da die begehrte Information aufgrund der herangezogenen Sonderregelung nicht in der beantragten Form zugänglich ist, bleibt das IFG nach der aus VfSlg. 12.847 aus 1991, abzuleitenden Rechtslage subsidiär anwendbar. Die belangte Behörde durfte den Antrag daher nicht mit der Begründung zurückweisen, das IFG sei wegen einer vorrangigen Spezialregelung unanwendbar. Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht die schriftliche Übermittlung der vom Beschwerdeführer begehrten Informationen verweigert. Da dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen einen Zurückweisungsbescheid eine erstmalige meritorische Entscheidung über den Informationsantrag verwehrt ist, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren wird der belangten Behörde aufgetragen, unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund das Verfahren fortzusetzen und über den Antrag des Beschwerdeführers neuerlich zu entscheiden. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VfGH VfSlg. 12.847/1991; VwGH 01.02.2024, Ro 2021/04/0016) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VfGH VfSlg. 12.847 aus 1991,; VwGH 01.02.2024, Ro 2021/04/0016) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W128.2324636.1.00