RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlW154 2322780-4 Spruch, W154 2322780-4/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 21.01.2026, einlangend am 21.01.2026, erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde betreffend die (behauptete) Verwehrung der Inanspruchnahme bzw. des Empfanges des Besuchs des Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers in den Räumlichkeiten des Polizeianhaltenzentraums XXXX (in der Folge: PAZ XXXX ) am 16.12.
- Beantragt wurde, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung anberaumen; die in Beschwerde gezogene Amtshandlung am 16.12.2025 für rechtswidrig erklären und feststellen, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf jederzeitigen und uneingeschränkten Besuch des Rechtsbeistandes im erforderlichen Ausmaß gemäß § 21 Abs. 3 Anhalteordnung, sowie in seinem gemäß Art. 6 iVm Art. 4 Abs. 7 PersFrG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf wirkungsvolle Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes bzw. das Recht, mit seinem Rechtsbeistand ungehindert und vertraulich zu kommunzieren, verletzt worden sei; dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß der anzuwendenden Aufwandersatz-Verordnung, sowie die Kosten für die Eingabengebühr gemäß §§ 35 VwGVG iVm § 52 VwGG aufzuerlegen.Mit Schriftsatz vom 21.01.2026, einlangend am 21.01.2026, erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde betreffend die (behauptete) Verwehrung der Inanspruchnahme bzw. des Empfanges des Besuchs des Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers in den Räumlichkeiten des Polizeianhaltenzentraums römisch 40 (in der Folge: PAZ römisch 40 ) am 16.12.
- Beantragt wurde, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung anberaumen; die in Beschwerde gezogene Amtshandlung am 16.12.2025 für rechtswidrig erklären und feststellen, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf jederzeitigen und uneingeschränkten Besuch des Rechtsbeistandes im erforderlichen Ausmaß gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Anhalteordnung, sowie in seinem gemäß Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 7, PersFrG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf wirkungsvolle Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes bzw. das Recht, mit seinem Rechtsbeistand ungehindert und vertraulich zu kommunzieren, verletzt worden sei; dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß der anzuwendenden Aufwandersatz-Verordnung, sowie die Kosten für die Eingabengebühr gemäß Paragraphen 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, VwGG aufzuerlegen. Mit Aktenvorlage und Gegenschrift vom 28.01.2026 gab die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: LPD XXXX oder belangte Behörde) hinsichtlich des Beschwerdevorbringens an, dass diesem nicht zu entnehmen sei, an welche E-Mail-Adresse die vom rechtsanwaltlichen Vertreter angeführte E-Mail vom 16.12.2025, um 09:16 Uhr, gesendet und für welches konkrete Datum der Besuch angekündigt worden sei. Die Mailbox der Aufnahmekanzlei oder eine andere Inbox des PAZ XXXX weise kein entsprechendes E-Mail der Diakonie Flüchtlingsdienst auf. Laut Besucherliste sei Frau XXXX von der Diakonie Flüchtlingsdienst am 06.12.2025 in der Zeit von 09:15 Uhr bis 12:00 Uhr im PAZ XXXX anwesend gewesen. Am 16.12.2025 habe diese vier Personen im PAZ XXXX besucht, wobei angeführt werde, dass jeweils eine Vollmacht vorhanden gewesen sei. Laut Besucherliste habe Frau XXXX am 16.12.2025 den Beschwerdeführer nicht besucht.Mit Aktenvorlage und Gegenschrift vom 28.01.2026 gab die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: LPD römisch 40 oder belangte Behörde) hinsichtlich des Beschwerdevorbringens an, dass diesem nicht zu entnehmen sei, an welche E-Mail-Adresse die vom rechtsanwaltlichen Vertreter angeführte E-Mail vom 16.12.2025, um 09:16 Uhr, gesendet und für welches konkrete Datum der Besuch angekündigt worden sei. Die Mailbox der Aufnahmekanzlei oder eine andere Inbox des PAZ römisch 40 weise kein entsprechendes E-Mail der Diakonie Flüchtlingsdienst auf. Laut Besucherliste sei Frau römisch 40 von der Diakonie Flüchtlingsdienst am 06.12.2025 in der Zeit von 09:15 Uhr bis 12:00 Uhr im PAZ römisch 40 anwesend gewesen. Am 16.12.2025 habe diese vier Personen im PAZ römisch 40 besucht, wobei angeführt werde, dass jeweils eine Vollmacht vorhanden gewesen sei. Laut Besucherliste habe Frau römisch 40 am 16.12.2025 den Beschwerdeführer nicht besucht. Schließlich sei für den 17.12.2025 ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Rechtsvertreterin der Diakonie Flüchtlingsdienst dokumentiert worden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Beamte mit der DNr. XXXX am 16.12.2025 gegenüber Frau XXXX angegeben habe, dass ein Gespräch lediglich bei Vorliegen einer Vollmacht möglich wäre. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der Vielzahl an Besuchern am 16.12.2025 durch die Stockwerksbeamten schlichtweg vergessen worden sein könne, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, sich in den Besucherraum zu begeben.Schließlich sei für den 17.12.2025 ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Rechtsvertreterin der Diakonie Flüchtlingsdienst dokumentiert worden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Beamte mit der DNr. römisch 40 am 16.12.2025 gegenüber Frau römisch 40 angegeben habe, dass ein Gespräch lediglich bei Vorliegen einer Vollmacht möglich wäre. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der Vielzahl an Besuchern am 16.12.2025 durch die Stockwerksbeamten schlichtweg vergessen worden sein könne, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, sich in den Besucherraum zu begeben. Abschließend beantragte das Bundesamt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Bund den Ersatz der Kosten für den Schriftsatzaufwand, den Vorlageaufwand und gegebenenfalls den Verhandlungsaufwand zuzusprechen. Mit Parteiengehör vom 30.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zur eingelangten Gegenschrift des Bundesamtes eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 05.02.2026 gab der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters an, dass die Rechtsberaterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes, XXXX , bereits zum Zeitpunkt des Versendens eines E-Mails an das PAZ XXXX vor Ort anwesend gewesen sei. Auf Wunsch des einschreitenden Beamten mit der DNr. XXXX habe diese an die E-Mail-Adresse: XXXX die Namen der zu besuchenden Personen – darunter auch der Name des Beschwerdeführers – bekanntgegeben und vier Vollmachten übermittelt. Für den Beschwerdeführer und eine weitere Person lag noch keine unterfertigte Vollmacht vor. Dem Beschwerdeführer sei der Haftbesuch mangels vorliegender Vollmacht verweigert worden. Dass tatsächlich kein Besuch stattgefunden habe, werde seitens der belangten Behörde zwar nicht ausdrücklich zugestanden, aber auch nicht bestritten. Vor dem Hintergrund, dass die tatsächlich stattgefundenen Beratungen sehr wohl in der Besucherliste der belangten Behörde angeführt worden seien und kein Grund ersichtlich sei, warum die Beratung des Beschwerdeführers nicht dokumentiert worden wäre, wenn eine solche stattgefunden hätte, sei davon auszugehen, dass kein Haftbesuch und keine Beratung des Beschwerdeführers stattgefunden habe.Mit Schriftsatz vom 05.02.2026 gab der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters an, dass die Rechtsberaterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes, römisch 40 , bereits zum Zeitpunkt des Versendens eines E-Mails an das PAZ römisch 40 vor Ort anwesend gewesen sei. Auf Wunsch des einschreitenden Beamten mit der DNr. römisch 40 habe diese an die E-Mail-Adresse: römisch 40 die Namen der zu besuchenden Personen – darunter auch der Name des Beschwerdeführers – bekanntgegeben und vier Vollmachten übermittelt. Für den Beschwerdeführer und eine weitere Person lag noch keine unterfertigte Vollmacht vor. Dem Beschwerdeführer sei der Haftbesuch mangels vorliegender Vollmacht verweigert worden. Dass tatsächlich kein Besuch stattgefunden habe, werde seitens der belangten Behörde zwar nicht ausdrücklich zugestanden, aber auch nicht bestritten. Vor dem Hintergrund, dass die tatsächlich stattgefundenen Beratungen sehr wohl in der Besucherliste der belangten Behörde angeführt worden seien und kein Grund ersichtlich sei, warum die Beratung des Beschwerdeführers nicht dokumentiert worden wäre, wenn eine solche stattgefunden hätte, sei davon auszugehen, dass kein Haftbesuch und keine Beratung des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei der Rechtsberaterin seitens des einschreitenden Beamten ausdrücklich mitgeteilt worden, dass ein Beratungsgespräch nur mit Personen möglich sei, für welche eine aufrechte Vollmacht vorliege. Dabei habe sich der Beamte auf ein E-Mail von Obstlt. XXXX bezogen. Ungeachtet dessen reiche die Begründung der Behörde, dass aufgrund der Vielzahl an Besuchern die Stockwerksbeamten möglicherweise vergessen hätten, den Beschwerdeführer in den Besucherraum zu senden, ohnehin nicht aus, den unterlassenen Zugang des Beschwerdeführers zur Rechtsberatung zu rechtfertigen.Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei der Rechtsberaterin seitens des einschreitenden Beamten ausdrücklich mitgeteilt worden, dass ein Beratungsgespräch nur mit Personen möglich sei, für welche eine aufrechte Vollmacht vorliege. Dabei habe sich der Beamte auf ein E-Mail von Obstlt. römisch 40 bezogen. Ungeachtet dessen reiche die Begründung der Behörde, dass aufgrund der Vielzahl an Besuchern die Stockwerksbeamten möglicherweise vergessen hätten, den Beschwerdeführer in den Besucherraum zu senden, ohnehin nicht aus, den unterlassenen Zugang des Beschwerdeführers zur Rechtsberatung zu rechtfertigen. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Vernehmung von drei Rechtsberaterinnen des Diakonie Flüchtlingsdienstes, sämtlicher in die in Beschwerde gezogene Amtshandlung am 16.12.2025 involvierten Beamten und des Obstlt. XXXX . Weiters wurde gestellt der Antrag, das BVwG möge der belangten Behörde die Vorlage aller Erlässe, Weisungen, etc. auftragen, welche sich auf die Gewährung von Haftbesuchen im fraglichen Zeitraum beziehe.Beantragt wurde die zeugenschaftliche Vernehmung von drei Rechtsberaterinnen des Diakonie Flüchtlingsdienstes, sämtlicher in die in Beschwerde gezogene Amtshandlung am 16.12.2025 involvierten Beamten und des Obstlt. römisch 40 . Weiters wurde gestellt der Antrag, das BVwG möge der belangten Behörde die Vorlage aller Erlässe, Weisungen, etc. auftragen, welche sich auf die Gewährung von Haftbesuchen im fraglichen Zeitraum beziehe. Mit Schriftsatz vom 16.02.2026 beantragte der Beschwerdeführer zudem die zeugenschaftliche Vernehmung von vier Rechtsberaterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung zum Beweis dafür, dass den Rechtsvertretern der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung regelmäßig der Zugang zu Häftlingen verweigert werde, wenn diese eine erste Beratung durch den Verein wünschen würden, aber noch keine schriftliche Vollmacht unterschrieben hätten. Ziel dieser Rechtsberatungsgespräche sei die Information der Häftlinge über ihre Verfahrensrechte, die Abklärung von Rechtsmittelfristen, sowie die Begründung eines Vollmachtsverhältnisses zur weiteren Vertretung in fremdenrechtlichen Angelegenheiten. Die beantragten Zeugen hätten zwar keine eigenen Wahrnehmungen zur in Beschwerde gezogenen Verweigerung des Haftbesuches bzw. der Rechtsberatung des Beschwerdeführers durch eine Rechtsberaterin des Diakonie Füchtlingsdienstes, könnten jedoch über eigene Wahrnehmungen zu in identer Weise verweigerten Haftbesuchen mangels bereits vorab unterfertigter Vollmachtsformulare berichten, zumal diese Vorgehensweise im PAZ XXXX gegenüber der Rechtsberaterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes und der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung offenbar systematisch erfolge.Mit Schriftsatz vom 16.02.2026 beantragte der Beschwerdeführer zudem die zeugenschaftliche Vernehmung von vier Rechtsberaterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung zum Beweis dafür, dass den Rechtsvertretern der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung regelmäßig der Zugang zu Häftlingen verweigert werde, wenn diese eine erste Beratung durch den Verein wünschen würden, aber noch keine schriftliche Vollmacht unterschrieben hätten. Ziel dieser Rechtsberatungsgespräche sei die Information der Häftlinge über ihre Verfahrensrechte, die Abklärung von Rechtsmittelfristen, sowie die Begründung eines Vollmachtsverhältnisses zur weiteren Vertretung in fremdenrechtlichen Angelegenheiten. Die beantragten Zeugen hätten zwar keine eigenen Wahrnehmungen zur in Beschwerde gezogenen Verweigerung des Haftbesuches bzw. der Rechtsberatung des Beschwerdeführers durch eine Rechtsberaterin des Diakonie Füchtlingsdienstes, könnten jedoch über eigene Wahrnehmungen zu in identer Weise verweigerten Haftbesuchen mangels bereits vorab unterfertigter Vollmachtsformulare berichten, zumal diese Vorgehensweise im PAZ römisch 40 gegenüber der Rechtsberaterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes und der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung offenbar systematisch erfolge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljährig und türkischer Staatsangehöriger. Er war zum Zeitpunkt der Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer wurde am 22.06.2025 auf Grundlage des Festnahmeauftrages gemäß § 40 BFA-VG festgenommen, in das PAZ XXXX verbracht und bis 06.02.2026 in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer wurde am 22.06.2025 auf Grundlage des Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen, in das PAZ römisch 40 verbracht und bis 06.02.2026 in Schubhaft angehalten. Am Tag der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung am 16.12.2025 erfolgte keine Rechtsberatung durch die Rechtsvertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes. Am 16.12.2025 erfolgte jedoch um 08:41 Uhr im PAZ XXXX eine Rechtsberatung des Beschwerdeführers durch einen Rechtsvertreter der BBU GmbH.Am Tag der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung am 16.12.2025 erfolgte keine Rechtsberatung durch die Rechtsvertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes. Am 16.12.2025 erfolgte jedoch um 08:41 Uhr im PAZ römisch 40 eine Rechtsberatung des Beschwerdeführers durch einen Rechtsvertreter der BBU GmbH. Es erfolgte am 17.12.2025, 17:00 Uhr, ein Besuch durch die Rechtsvertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes sowie am 23.12.2025, 09:59 Uhr, eine weitere Rechtsberatung durch XXXX vom Diakonie Flüchtlingsdienst, wobei erst im Rahmen des Termins am 23.12.2025 eine Vollmacht seitens des Beschwerdeführers erteilt wurde.Es erfolgte am 17.12.2025, 17:00 Uhr, ein Besuch durch die Rechtsvertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes sowie am 23.12.2025, 09:59 Uhr, eine weitere Rechtsberatung durch römisch 40 vom Diakonie Flüchtlingsdienst, wobei erst im Rahmen des Termins am 23.12.2025 eine Vollmacht seitens des Beschwerdeführers erteilt wurde.
- Beweiswürdigung: Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger der Türkei ist, ergibt sich aus seinen Angaben und wurde bereits den Erkenntnissen des BVwG in den Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers zu XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX herangezogen.Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger der Türkei ist, ergibt sich aus seinen Angaben und wurde bereits den Erkenntnissen des BVwG in den Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers zu römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 herangezogen. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ist unzweifelhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Die Feststellungen zur Festnahme und zur Dauer der Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus der im Akt einliegenden Anhaltedatei und den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Dass am 16.12.2025 keine Rechtsberatung bzw. Besuch durch die Rechtsvertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes erfolgte, ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift sowie Stellungnahme und andererseits aus den Angaben der belangten Behörde, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass Stockswerksbeamte vergessen haben könnten, den Beschwerdeführer am 16.12.2015 in den Besucherraum zu beordern. Es seien laufend Personen zur Beratung in der Besucherzone erschienen, ob sich ebenso der Beschwerdeführer unter diesen Personen befunden habe, könne der Beamte aufgrund der Vielzahl an Personen im Besucherbereich und dem damit einhergehenden Administrierungsaufwand nicht mehr sagen. Diesbezüglich gab die belangte Behörde auch an, dass in der Besucherliste nicht dokumentiert worden sei, dass ein Besuch seitens einer Rechtsvertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes am 16.12.2025 stattgefunden habe. Aus den Angaben der belangten Behörde in Zusammenschau der Anhaltedatei ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass am 17.12.2025 ein Besuch durch die Rechtsvertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes im PAZ XXXX erfolgt sei. Zudem geht aus der Anhaltedatei der Vermerk hervor, dass am 23.12.2025 ein Besuch seitens der Rechtsvertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienst erfolgt sei und eine Vollmacht des Insassen eingeholt worden sei, zumal diese nicht aufgelegen sei.Aus den Angaben der belangten Behörde in Zusammenschau der Anhaltedatei ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass am 17.12.2025 ein Besuch durch die Rechtsvertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes im PAZ römisch 40 erfolgt sei. Zudem geht aus der Anhaltedatei der Vermerk hervor, dass am 23.12.2025 ein Besuch seitens der Rechtsvertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienst erfolgt sei und eine Vollmacht des Insassen eingeholt worden sei, zumal diese nicht aufgelegen sei. Darüber hinaus geht aus der Anhaltedatei hervor, dass am 16.12.2025 eine Rechtsberatung seitens eines Rechtsvertreters der BBU GmbH mit dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde. Zudem geht aus der Anhaltedatei hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme am 22.06.2025 bis zu seiner Entlassung aus der Schubhaft am 06.02.2026 insgesamt 20 Rechtsberatungen und zwei Rückkehrberatungen durch Rechtsvertreter der BBU GmbH in Anspruch genommen hat. Er wurde in sämtlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Schubhaft seitens der BBU GmbH vertreten und hatte die Möglichkeit, Rechtsmittel zu erheben. Im Übrigen geht aus der Aktenlage nicht hervor, dass am Tag der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung am 16.12.2025 eine Dringlichkeit vorlag, eine zusätzliche Rechtsberatung durch einen Rechtsvertreter des Diakonie Flüchtlingsdienstes in Anspruch zu nehmen, zumal insbesondere die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht unmittelbar bevorstand. Laut den Feststellungen im hg. Erkenntnis des BVwG vom 02.01.2026 zu GZ: XXXX , war das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch offen, zumal der Beschwerdeführer die Mitwirkung an einer Identitätsfeststellung durch die türkische Botschaft verweigerte.Im Übrigen geht aus der Aktenlage nicht hervor, dass am Tag der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung am 16.12.2025 eine Dringlichkeit vorlag, eine zusätzliche Rechtsberatung durch einen Rechtsvertreter des Diakonie Flüchtlingsdienstes in Anspruch zu nehmen, zumal insbesondere die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht unmittelbar bevorstand. Laut den Feststellungen im hg. Erkenntnis des BVwG vom 02.01.2026 zu GZ: römisch 40 , war das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch offen, zumal der Beschwerdeführer die Mitwirkung an einer Identitätsfeststellung durch die türkische Botschaft verweigerte. Die Rechtsvertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes besuchte den Beschwerdeführer sodann erstmalig am 17.12.2025 und in weiterer Folge am 23.12.2025, wobei erst im Rahmen des Termins am 23.12.2025 der Beschwerdeführer die Vollmacht erteilte. Insofern hatte die Rechtsvertreterin laut Anhaltedatei am 17.12.2025 als “Besucherin” und am 23.12.2025 als “Rechtsvertreterin” die Möglichkeit mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch durchzuführen, obwohl noch keine Vollmacht vorlag. Insofern geht der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung in den Räumlichkeiten des PAZ XXXX am 16.12.2025 verwehrt worden, ins Leere, zumal der Beschwerdeführer am 16.12.2025 ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsvertreter der BBU GmbH in Anspruch nehmen konnte und der Rechtsvertreterin des Diakonie Flüchtingsdienstes am 17.12.2025 und am 23.12.2025 trotz Nichtvorliegens einer Vollmacht der Zutritt in den Besucherraum gestattet wurde. In diesem Zusammenhang erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm eine Inanspruchnahme der Rechtsberatung durch den Diakonie Flüchtlingsdienst deshalb verweigert worden sei, weil er keine schriftliche Vollmacht vorgelegt habe, somit nicht plausibel.Insofern geht der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung in den Räumlichkeiten des PAZ römisch 40 am 16.12.2025 verwehrt worden, ins Leere, zumal der Beschwerdeführer am 16.12.2025 ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsvertreter der BBU GmbH in Anspruch nehmen konnte und der Rechtsvertreterin des Diakonie Flüchtingsdienstes am 17.12.2025 und am 23.12.2025 trotz Nichtvorliegens einer Vollmacht der Zutritt in den Besucherraum gestattet wurde. In diesem Zusammenhang erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm eine Inanspruchnahme der Rechtsberatung durch den Diakonie Flüchtlingsdienst deshalb verweigert worden sei, weil er keine schriftliche Vollmacht vorgelegt habe, somit nicht plausibel.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. (Stattgebung der Beschwerde):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. (Stattgebung der Beschwerde): 3.1.
- Zu den gesetzlichen Grundlagen: § 21 Anhalteordnung, (AnhO):Paragraph 21, Anhalteordnung, (AnhO): Besuche (AnhO) § 21.
(1)Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Verordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden. Besucher müssen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren.Paragraph 21,
(1)Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Verordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden. Besucher müssen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren.
(2)Jeder Häftling darf einmal wöchentlich während der von der Behörde festgelegten Besuchszeit für die Dauer einer halben Stunde Besuch empfangen; hiebei dürfen jeweils nur zwei erwachsene Besucher gleichzeitig anwesend sein. Angehörigen unter 14 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Der Besuch ist nach Möglichkeit außerhalb der Zellen in hiefür geeigneten Räumlichkeiten abzuwickeln.
(2a)Für den Schubhaftvollzug ist grundsätzlich danach zu trachten, die Frequenz und Dauer der Besuchsmöglichkeiten im Interesse der Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen, soweit dies organisatorisch möglich ist, zu erhöhen und auch den Rahmen des Besuchsraums und die Abwicklung der Besuche dementsprechend zu gestalten. Bei den diesbezüglichen Anordnungen sollte auch auf die voraussichtliche Dauer der Schubhaft Rücksicht genommen werden. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann, soweit Sicherheitserwägungen dem nicht entgegenstehen, verzichtet werden.
(3)Besuche
- von Rechtsvertretern, Vertretern inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertretungen des Heimatstaates sowie von Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, oder
- deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht werden, dürfen jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen werden; nach Möglichkeit sind sie während der Amtsstunden abzuwickeln. Besuche von Vertretern der Schubhaftbetreuung sind während der Amtsstunden, darüber hinaus in Absprache mit dem Kommandanten abzuwickeln.
(4)Besuche Privater, nicht jedoch von Rechtsvertretern, dürfen auch inhaltlich überwacht werden; Gespräche und Handlungen, die dem Zweck der Haft zuwiderlaufen oder die Ordnung im Hause stören, sind zu unterbinden. Wiederholt der Besucher eine solche Handlung trotz Abmahnung, so ist der Besuch zu beenden. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2005)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,) 3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass (u.a.) die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG, wozu auch die gegenständliche Festnahme und die darauf folgende Anhaltung zählt, gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG dem BVwG zukommt. Dies gilt auch insoweit, als sich diese Beschwerde nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen die Modalitäten ihrer Durchführung richtet (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass (u.a.) die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG, wozu auch die gegenständliche Festnahme und die darauf folgende Anhaltung zählt, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG dem BVwG zukommt. Dies gilt auch insoweit, als sich diese Beschwerde nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen die Modalitäten ihrer Durchführung richtet (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335). Gegenständlich wurde die LPD XXXX als belangte Behörde herangezogen. Diesbezüglich wird angemerkt, dass zwischen der Schaffung der Rechtsgrundlage einer freiheitsentziehenden Maßnahme und der Veranlassung der Anhaltung einerseits und dem Vollzug einer solchen Maßnahme im engeren Sinn andererseits zu unterscheiden ist. Die alleinige Zuständigkeit für die ordnungsgemäße Herstellung und Überwachung der Haftbedingungen kommt regelmäßig der Vollzugsbehörde zu. Diese Behörde ist im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde, die sich gegen die Modalitäten des Vollzugs richtet, belangte Behörde (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0467).Gegenständlich wurde die LPD römisch 40 als belangte Behörde herangezogen. Diesbezüglich wird angemerkt, dass zwischen der Schaffung der Rechtsgrundlage einer freiheitsentziehenden Maßnahme und der Veranlassung der Anhaltung einerseits und dem Vollzug einer solchen Maßnahme im engeren Sinn andererseits zu unterscheiden ist. Die alleinige Zuständigkeit für die ordnungsgemäße Herstellung und Überwachung der Haftbedingungen kommt regelmäßig der Vollzugsbehörde zu. Diese Behörde ist im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde, die sich gegen die Modalitäten des Vollzugs richtet, belangte Behörde vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2020/21/0467). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff ist im Allgemeinen dann zu bejahen, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde einer bestimmten Person gegenüber voraus und liegt nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Rechtswidrig sind solche Akte, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten (missbraucht) wird (VwGH 14.04.2011, 2007/21/0322). Im gegenständlichen Fall ist zunächst auszuführen, dass sich Bevollmächtigte, die nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, gemäß § 10 Abs. 1 AVG nicht auf eine erteilte Vollmacht berufen können. Eine Vollmacht kann aber gemäß § 10 Abs. 1 dritter Satz AVG auch vor der Behörde mündlich erteilt werden. Dies kann nach Ansicht des VwGH auch schlüssigerweise erfolgen, was etwa dann anzunehmen ist, wenn eine Partei gemeinsam mit einem Rechtsanwalt Erklärungen abgibt und der Rechtsanwalt in der – auch von der Partei unterzeichneten – Niederschrift als deren Vertreter bezeichnet, oder dann, wenn die Partei erklärt, sich der Stellungnahme des Haussprechers, der im Namen aller Hausbewohner auftrat, anzuschließen und auch den entsprechenden Passus in der Verhandlungsschrift unterfertigt. Nach § 10 Abs 1 AVG „genügt“ zur Beurkundung einer mündlichen Vollmachtserteilung (einschließlich der Handlungen, welche keinen Grund übriglassen, an der stillschweigenden Erteilung zu zweifeln) vor der Behörde ein Aktenvermerk (vgl. § 14 AVG). Daraus kann nach der Rechtsprechung aber nicht abgeleitet werden, dass die Erteilung einer mündlichen Vollmacht nicht auch in einer anderen Form, etwa durch einen entsprechenden Vermerk in einer Nieder(Verhandlungs)schrift aktenkundig gemacht werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 10 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Im gegenständlichen Fall ist zunächst auszuführen, dass sich Bevollmächtigte, die nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG nicht auf eine erteilte Vollmacht berufen können. Eine Vollmacht kann aber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AVG auch vor der Behörde mündlich erteilt werden. Dies kann nach Ansicht des VwGH auch schlüssigerweise erfolgen, was etwa dann anzunehmen ist, wenn eine Partei gemeinsam mit einem Rechtsanwalt Erklärungen abgibt und der Rechtsanwalt in der – auch von der Partei unterzeichneten – Niederschrift als deren Vertreter bezeichnet, oder dann, wenn die Partei erklärt, sich der Stellungnahme des Haussprechers, der im Namen aller Hausbewohner auftrat, anzuschließen und auch den entsprechenden Passus in der Verhandlungsschrift unterfertigt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, AVG „genügt“ zur Beurkundung einer mündlichen Vollmachtserteilung (einschließlich der Handlungen, welche keinen Grund übriglassen, an der stillschweigenden Erteilung zu zweifeln) vor der Behörde ein Aktenvermerk vergleiche Paragraph 14, AVG). Daraus kann nach der Rechtsprechung aber nicht abgeleitet werden, dass die Erteilung einer mündlichen Vollmacht nicht auch in einer anderen Form, etwa durch einen entsprechenden Vermerk in einer Nieder(Verhandlungs)schrift aktenkundig gemacht werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 10 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsvertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes laut dem vorgelegten E-Mail vom 16.12.2025, 09:16 Uhr, gerichtet an: XXXX voravisiert, dass sechs Personen – darunter auch der Beschwerdeführer – besucht werden sollen. Für vier Personen legte die Rechtsvertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes eine Vollmacht vor, für zwei Personen – darunter auch der Beschwerdeführer – wurde keine Vollmacht vorgelegt und auch nicht angeführt, dass mündlich Vollmacht erteilt wurde. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung in seiner Beschwerdeschrift an, dass das seinerzeitige (vertrauliche) Gespräch am 16.12.2025 in der Regel erst der Abklärung gedient hätte, ob und welche Schritte vom Rechtsbeistand unternommen werden sollen und ob der Angehaltene die Rechtsvertretung bevollmächtigen werde.Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsvertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes laut dem vorgelegten E-Mail vom 16.12.2025, 09:16 Uhr, gerichtet an: römisch 40 voravisiert, dass sechs Personen – darunter auch der Beschwerdeführer – besucht werden sollen. Für vier Personen legte die Rechtsvertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes eine Vollmacht vor, für zwei Personen – darunter auch der Beschwerdeführer – wurde keine Vollmacht vorgelegt und auch nicht angeführt, dass mündlich Vollmacht erteilt wurde. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung in seiner Beschwerdeschrift an, dass das seinerzeitige (vertrauliche) Gespräch am 16.12.2025 in der Regel erst der Abklärung gedient hätte, ob und welche Schritte vom Rechtsbeistand unternommen werden sollen und ob der Angehaltene die Rechtsvertretung bevollmächtigen werde. In diesem Zusammenhang sprach der VwGH (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0019, Rz 10
- ff)zudem aus, dass es zwar richtig sei, dass § 10 Abs. 1 AVG unter der Überschrift “Vertreter” bei einer Vertretung (unter anderem) durch eine natürliche Person grundsätzlich verlangt, dass sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben, wobei jedoch vor der Behörde eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden kann und es bei berufsmäßigen Parteienvertretern genügt, dass sie sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Entgegen der Meinung des BVwG im angefochtenen Erkenntnis und der Landespolizeidirektion XXXX in der Amtsrevision ist der Begriff „Rechtsvertreter“ in § 21 Abs. 3 Z 1 AnhO nicht in diesem eingeschränkten Sinn zu verstehen, sondern ist teleologisch so auszulegen, dass er auch (potenzielle) Rechtsvertreter des Angehaltenen erfasst, denen noch keine Vollmacht erteilt wurde. Nur ein solches Verständnis wird dem Zweck der Vorschrift gerecht (zum umfassenden Verständnis des Begriffs „Rechtsvertreter“ vgl. auch Andre/Vogl, Anhalteordnung [2007] § 20 Anm. 3).In diesem Zusammenhang sprach der VwGH vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0019, Rz 10
- ff)zudem aus, dass es zwar richtig sei, dass Paragraph 10, Absatz eins, AVG unter der Überschrift “Vertreter” bei einer Vertretung (unter anderem) durch eine natürliche Person grundsätzlich verlangt, dass sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben, wobei jedoch vor der Behörde eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden kann und es bei berufsmäßigen Parteienvertretern genügt, dass sie sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Entgegen der Meinung des BVwG im angefochtenen Erkenntnis und der Landespolizeidirektion römisch 40 in der Amtsrevision ist der Begriff „Rechtsvertreter“ in Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, AnhO nicht in diesem eingeschränkten Sinn zu verstehen, sondern ist teleologisch so auszulegen, dass er auch (potenzielle) Rechtsvertreter des Angehaltenen erfasst, denen noch keine Vollmacht erteilt wurde. Nur ein solches Verständnis wird dem Zweck der Vorschrift gerecht (zum umfassenden Verständnis des Begriffs „Rechtsvertreter“ vergleiche auch Andre/Vogl, Anhalteordnung [2007] Paragraph 20, Anmerkung 3). Art. 6 PersFrG gewährt nämlich für alle in Betracht kommenden Fälle des Freiheitsentzuges, somit auch für den hier vorliegenden, einen verfassungsgesetzlichen Anspruch auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme. Entscheidend ist dabei, dass dem Betroffenen ein wirksames und tatsächlich zugängliches Recht auf Überprüfung zukommt. Damit in Zusammenhang steht Art. 4 Abs. 7 PersFrG, der jedem Festgenommenen das Recht einräumt, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl (unter anderem) ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt wird. Zweck dieser Regelung ist offenkundig, dass der Festgenommene die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges mittels Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes überprüfen lassen kann, wobei die Verständigung in erster Linie der Aufnahme bzw. Aufrechterhaltung der Kommunikation zwischen dem Angehaltenen und seinem Rechtsvertreter dient. Dieses in Art. 6 iVm Art. 4 Abs. 7 PersFrG verankerte Recht setzt die Möglichkeit zur wirkungsvollen Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes voraus. Damit notwendig verbunden sind die Gewährleistung der ungehinderten Kommunikation des Inhaftierten mit seinem Rechtsbeistand sowie die Sicherstellung der Vertraulichkeit dieser Kommunikation (so schon VfGH 13.3.2008, B 1065/07, VfSlg. 18.418, Punkt III.1. der Entscheidungsgründe).Artikel 6, PersFrG gewährt nämlich für alle in Betracht kommenden Fälle des Freiheitsentzuges, somit auch für den hier vorliegenden, einen verfassungsgesetzlichen Anspruch auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme. Entscheidend ist dabei, dass dem Betroffenen ein wirksames und tatsächlich zugängliches Recht auf Überprüfung zukommt. Damit in Zusammenhang steht Artikel 4, Absatz 7, PersFrG, der jedem Festgenommenen das Recht einräumt, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl (unter anderem) ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt wird. Zweck dieser Regelung ist offenkundig, dass der Festgenommene die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges mittels Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes überprüfen lassen kann, wobei die Verständigung in erster Linie der Aufnahme bzw. Aufrechterhaltung der Kommunikation zwischen dem Angehaltenen und seinem Rechtsvertreter dient. Dieses in Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 7, PersFrG verankerte Recht setzt die Möglichkeit zur wirkungsvollen Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes voraus. Damit notwendig verbunden sind die Gewährleistung der ungehinderten Kommunikation des Inhaftierten mit seinem Rechtsbeistand sowie die Sicherstellung der Vertraulichkeit dieser Kommunikation (so schon VfGH 13.3.2008, B 1065/07, VfSlg. 18.418, Punkt römisch drei.1. der Entscheidungsgründe). Der verfassungsrechtlich zustehenden wirkungsvollen Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes dient auch § 21 Abs. 3 AnhO, der grundsätzlich den „jederzeitigen“ Empfang des Rechtvertreters „im erforderlichen Ausmaß“ ermöglicht, und zwar nach der erwähnten Zielsetzung auch zur Aufnahme der Kommunikation des Angehaltenen mit seinem Rechtsvertreter. Dieses (vertrauliche) Gespräch wird in der Regel erst der Abklärung dienen, ob und welche Schritte vom Rechtsbeistand unternommen werden sollen und ob er dazu vom Angehaltenen bevollmächtigt wird. Das Verlangen nach dem Vorliegen einer Bevollmächtigung vor der Führung dieses Gesprächs läuft dem dargestellten Zweck zuwider und ist überdies praxisfern, weil eine Festnahme in der Regel überraschend erfolgt und eine davor (auch) für dieses Verfahren vorgenommene Erteilung einer Vertretungsvollmacht die seltene Ausnahme bilden wird.Der verfassungsrechtlich zustehenden wirkungsvollen Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes dient auch Paragraph 21, Absatz 3, AnhO, der grundsätzlich den „jederzeitigen“ Empfang des Rechtvertreters „im erforderlichen Ausmaß“ ermöglicht, und zwar nach der erwähnten Zielsetzung auch zur Aufnahme der Kommunikation des Angehaltenen mit seinem Rechtsvertreter. Dieses (vertrauliche) Gespräch wird in der Regel erst der Abklärung dienen, ob und welche Schritte vom Rechtsbeistand unternommen werden sollen und ob er dazu vom Angehaltenen bevollmächtigt wird. Das Verlangen nach dem Vorliegen einer Bevollmächtigung vor der Führung dieses Gesprächs läuft dem dargestellten Zweck zuwider und ist überdies praxisfern, weil eine Festnahme in der Regel überraschend erfolgt und eine davor (auch) für dieses Verfahren vorgenommene Erteilung einer Vertretungsvollmacht die seltene Ausnahme bilden wird. Auf die in der Amtsrevision vertretene Meinung, dass sich die vom Mitbeteiligten im Verfahren über den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz mündlich erteilte Vollmacht für die Rechtsberaterin mangels ausreichenden Verfahrenszusammenhangs (siehe zur diesbezüglichen Rechtsprechung etwa VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0188, Rn. 13) nicht auch auf das fremdenpolizeiliche Verfahren erstreckt, kommt es demnach nicht an. Die hier maßgebliche Vorfrage, ob ein Rechtsvertreter für den Besuch des Angehaltenen überhaupt einer bereits zuvor erteilten Vollmacht bedarf, erforderte jedoch klarstellende Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs. Wie bereits unter Punkt II.3. beweiswürdigend ausgeführt, erfolgte am 16.12.2025 zwar keine Rechtsberatung durch die Rechtsvertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes, jedoch eine solche am 17.12.2025 und am 23.12.2025. Die Rechtsvertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes konnte spätestens am 23.12.2025 um 09:59 Uhr – obwohl noch keine Vollmacht vorlag – innerhalb der Amtszeiten ein Beratungsgespräch mit dem Beschwerdeführer im PAZ XXXX abhalten. Ungeachtet dessen wurde dem Beschwerdeführer jedoch am 16.12.2025 eine Rechtsberatung nicht verwehrt, zumal laut der Anhaltedatei am 16.12.2025, ein Gespräch mit einem Rechtsvertreter der BBU GmbH stattgefunden hat.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.3. beweiswürdigend ausgeführt, erfolgte am 16.12.2025 zwar keine Rechtsberatung durch die Rechtsvertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes, jedoch eine solche am 17.12.2025 und am 23.12.2025. Die Rechtsvertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes konnte spätestens am 23.12.2025 um 09:59 Uhr – obwohl noch keine Vollmacht vorlag – innerhalb der Amtszeiten ein Beratungsgespräch mit dem Beschwerdeführer im PAZ römisch 40 abhalten. Ungeachtet dessen wurde dem Beschwerdeführer jedoch am 16.12.2025 eine Rechtsberatung nicht verwehrt, zumal laut der Anhaltedatei am 16.12.2025, ein Gespräch mit einem Rechtsvertreter der BBU GmbH stattgefunden hat. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausführt, dass nach Art. 4 Abs. 7 PersFrG jeder Festgenommene das Recht habe, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werde, wird dem seitens des erkennenden Gerichts beigepflichtet. Vor diesem Hintergrund ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung bereits mehrere Monate in Schubhaft befand und von der BBU GmbH vertreten wurde. Insofern konnte der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges – wie es Art. 4 Abs. 7 PersFrG auch bezweckt – mittels Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes überprüfen lassen. Vor dem Gesagten geht das erkennende Gericht somit davon aus, dass dem Beschwerdeführer nicht die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes verweigert wurde.Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausführt, dass nach Artikel 4, Absatz 7, PersFrG jeder Festgenommene das Recht habe, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werde, wird dem seitens des erkennenden Gerichts beigepflichtet. Vor diesem Hintergrund ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung bereits mehrere Monate in Schubhaft befand und von der BBU GmbH vertreten wurde. Insofern konnte der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges – wie es Artikel 4, Absatz 7, PersFrG auch bezweckt – mittels Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes überprüfen lassen. Vor dem Gesagten geht das erkennende Gericht somit davon aus, dass dem Beschwerdeführer nicht die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes verweigert wurde. Die Nichtgewährung eines Beratungsgespräches stellt eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. VwGH 16.05.2013, 2011/21/0185). Das nur dem Beschwerdeführer als „Häftling“ ein Recht aus § 21 AnhO, nämlich das dort näher umschriebene Recht auf Besuchsempfang, zukommt, ergibt sich schon aus dessen Textierung. Ein eigenes Recht der Rechtsberaterin kann daraus nicht abgeleitet werden. Es wäre der Rechtsberaterin daher auch nicht möglich gewesen, eine Verletzung der AnhO geltend zu machen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2011/21/0185).Die Nichtgewährung eines Beratungsgespräches stellt eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar vergleiche VwGH 16.05.2013, 2011/21/0185). Das nur dem Beschwerdeführer als „Häftling“ ein Recht aus Paragraph 21, AnhO, nämlich das dort näher umschriebene Recht auf Besuchsempfang, zukommt, ergibt sich schon aus dessen Textierung. Ein eigenes Recht der Rechtsberaterin kann daraus nicht abgeleitet werden. Es wäre der Rechtsberaterin daher auch nicht möglich gewesen, eine Verletzung der AnhO geltend zu machen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2011/21/0185). Gegenständlich lag auch (noch) kein Abschiebetermin für den Beschwerdeführer vor, zumal die Identitätsfeststellung durch die türkische Botschaft nicht positiv abgeschlossen war, sodass vor diesem Hintergrund auch keine Dringlichkeit der Inanspruchnahme einer “sofortigen” Rechtsberatung aufgrund einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung und der Erwägung weiterer Schritte, durchgeführt werden hätte müssen, um nach Abklärung mit dem Beschwerdeführer solche setzen zu können. Der Beschwerdeführer wurde in sämtlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Schubhaft durch die BBU GmbH vertreten und machte auch Gebrauch von der Erhebung eines Rechtsmittels. Am 23.12.2025 erteilte der Beschwerdeführer auch an den Diakonie Flüchtlingsdienst Vollmacht, sodass dieser zwei Rechtsvertretungen hatte. Eine gewisse Verzögerung der Inanspruchnahme eines Rechtsberatungsgespräches angesichts außergewöhnlicher Umstände – wie ein hohes Besucheraufkommen – wäre durchaus legitim gewesen, da betreffend den Beschwerdeführer die Dringlichkeit eines Beratungsgespräches insofern nicht gegegeben war, als am 16.12.2025 eine weitere Rechtsberatung, durch die Rechtsvertreterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes erfolgen hätte müssen. Die Beschwerde gegen die (behauptete) Verwehrung der Inanspruchnahme bzw. des Empfanges des Besuchs des Rechtsbeistandes des Diakonie Flüchtlingsdienstes in den Räumlichkeiten des PAZ XXXX am 16.12.2025 war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen die (behauptete) Verwehrung der Inanspruchnahme bzw. des Empfanges des Besuchs des Rechtsbeistandes des Diakonie Flüchtlingsdienstes in den Räumlichkeiten des PAZ römisch 40 am 16.12.2025 war daher abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. (Ersatz der Aufwendungen):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Ersatz der Aufwendungen): Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer die unterlegene Partei und die belangte Behörde die obsiegende Partei. Der belangten Behörde gebührt daher Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand im Umfang des § 1 Z 3 u. Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, sohin insgesamt in der Höhe von € 426,20. Da eine mündliche Verhandlung unterblieb, waren die Kosten für einen allfälligen Verhandlungsaufwand nicht zuzusprechen.Da die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer die unterlegene Partei und die belangte Behörde die obsiegende Partei. Der belangten Behörde gebührt daher Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3, u. Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, sohin insgesamt in der Höhe von € 426,20. Da eine mündliche Verhandlung unterblieb, waren die Kosten für einen allfälligen Verhandlungsaufwand nicht zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei hingegen kein Kostenersatz. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W154.2322780.4.00