RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlW162 2313262-1 Spruch, W162 2313262-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) war zuletzt von 13.12.2021 bis 15.09.2022 anwartschaftsbegründend als LKW-Fahrer beschäftigt.1. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) war zuletzt von 13.12.2021 bis 15.09.2022 anwartschaftsbegründend als LKW-Fahrer beschäftigt. Ab 16.09.2022 stand der Beschwerdeführer nahezu durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 21.04.2023 bezog er überwiegend Notstandshilfe. 2. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“) und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.01.2025 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als LKW-Lenker bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr unterstütze. Es wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer jegliche zumutbare Stelle annehmen und dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen müsse. Er wurde auf die Rechtsfolgen des § 10 AlVG hingewiesen.2. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“) und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.01.2025 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als LKW-Lenker bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr unterstütze. Es wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer jegliche zumutbare Stelle annehmen und dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen müsse. Er wurde auf die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG hingewiesen. 3. Mit Schreiben vom 20.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Stelle als Bürokraft bei XXXX Teilzeit im Ausmaß von 28 Wochenstunden, Bezahlung laut Kollektivvertrag und Beginn ab sofort zugewiesen. Der Beschwerdeführer sollte sich im Rahmen einer vom AMS durchgeführten Vorauswahl per E-Mail oder Post direkt beim AMS XXXX bewerben. 3. Mit Schreiben vom 20.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Stelle als Bürokraft bei römisch 40 Teilzeit im Ausmaß von 28 Wochenstunden, Bezahlung laut Kollektivvertrag und Beginn ab sofort zugewiesen. Der Beschwerdeführer sollte sich im Rahmen einer vom AMS durchgeführten Vorauswahl per E-Mail oder Post direkt beim AMS römisch 40 bewerben. 4. Am 21.02.2025 bewarb sich der Beschwerdeführer direkt beim AMS auf die Stelle bei XXXX . Er legte ein Bewerbungsschreiben bei und nahm in einer zweiten E-Mail an das AMS detailliert Bezug auf die ausgeschriebene Stelle.4. Am 21.02.2025 bewarb sich der Beschwerdeführer direkt beim AMS auf die Stelle bei römisch 40 . Er legte ein Bewerbungsschreiben bei und nahm in einer zweiten E-Mail an das AMS detailliert Bezug auf die ausgeschriebene Stelle. 5. Aufgrund der Formulierung dieses Schreibens nahm das AMS Abstand davon, die Bewerbung an den potentiellen Dienstgeber weiterzuleiten. 6. Mit dem nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.03.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 12.02.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Das AMS habe am 12.02.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Sachbearbeiter beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.6. Mit dem nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.03.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 12.02.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Das AMS habe am 12.02.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Sachbearbeiter beim Dienstgeber römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 7. Am 07.03.2025 wurde der Beschwerdeführer beim AMS zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung bei XXXX befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten an, keine Einwendungen zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde die Mitteilung der Vorauswahl des AMS vorgehalten, wonach aufgrund der „rhetorischen Schreibweise" der Bewerbungsunterlagen vom 21.02.2025 diese an den Dienstgeber nicht weitergleitet werden hätten können. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er XXXX vom AMS XXXX ein Schreiben zukommen habe lassen. Wie man anhand dieses Schreibens erkennen könne, habe er sich große Mühe gegeben, auf die jeweiligen Punkte der Vermittlung einzugehen. Wie er im Gespräch mit XXXX feststelle, werde ihm jedoch die Art und Weise seines Schreibens zulasten gelegt. Er befinde sich bereits öfters in Betreuung, um diese Schreiben „ernsthafter" wirken zu lassen. Er stelle hiermit fest, dass seine Bemühungen ironischerweise nicht ernstgenommen werden. Es entstehe der Eindruck, er würde die Vermittlungen nicht ernst nehmen. Aufgrund dessen sei er immer bereit gewesen, die Angebote des AMS entgegen zu nehmen.7. Am 07.03.2025 wurde der Beschwerdeführer beim AMS zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung bei römisch 40 befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten an, keine Einwendungen zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde die Mitteilung der Vorauswahl des AMS vorgehalten, wonach aufgrund der „rhetorischen Schreibweise" der Bewerbungsunterlagen vom 21.02.2025 diese an den Dienstgeber nicht weitergleitet werden hätten können. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er römisch 40 vom AMS römisch 40 ein Schreiben zukommen habe lassen. Wie man anhand dieses Schreibens erkennen könne, habe er sich große Mühe gegeben, auf die jeweiligen Punkte der Vermittlung einzugehen. Wie er im Gespräch mit römisch 40 feststelle, werde ihm jedoch die Art und Weise seines Schreibens zulasten gelegt. Er befinde sich bereits öfters in Betreuung, um diese Schreiben „ernsthafter" wirken zu lassen. Er stelle hiermit fest, dass seine Bemühungen ironischerweise nicht ernstgenommen werden. Es entstehe der Eindruck, er würde die Vermittlungen nicht ernst nehmen. Aufgrund dessen sei er immer bereit gewesen, die Angebote des AMS entgegen zu nehmen. 8. Der Beschwerdeführer erhob gegen den nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.03.2025 am 12.03.2025 Beschwerde. 9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.03.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für 56 Bezugstage ab dem 21.02.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Das AMS habe am 21.02.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Bürokraft beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.03.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für 56 Bezugstage ab dem 21.02.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Das AMS habe am 21.02.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Bürokraft beim Dienstgeber römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 07.04.2025 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Bewerbung tatsächlich sofort nach Empfang der Stellenvermittlung erfolgt wäre. Es habe sich um eine AMS-Vorauswahl zuhanden von XXXX vom AMS gehandelt. Der Beschwerdeführer habe ihm die Unterlagen per E-Mail zukommen lassen, zusätzlich habe er ihm ein eigens verfasstes Schreiben zuhanden des Unternehmens, in dem er genau auf die Aufgabenstellung und Voraussetzungen eingehe, übermittelt. Das AMS werfe ihm nachträglich Vereitelung vor. Aufgrund der genannten Fakten und der zeitlich genauen Dokumentation sei dieser Fall nicht gegeben.10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 07.04.2025 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Bewerbung tatsächlich sofort nach Empfang der Stellenvermittlung erfolgt wäre. Es habe sich um eine AMS-Vorauswahl zuhanden von römisch 40 vom AMS gehandelt. Der Beschwerdeführer habe ihm die Unterlagen per E-Mail zukommen lassen, zusätzlich habe er ihm ein eigens verfasstes Schreiben zuhanden des Unternehmens, in dem er genau auf die Aufgabenstellung und Voraussetzungen eingehe, übermittelt. Das AMS werfe ihm nachträglich Vereitelung vor. Aufgrund der genannten Fakten und der zeitlich genauen Dokumentation sei dieser Fall nicht gegeben. 11. Mit einem weiteren nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.03.2025 wurde die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 24.02.2025 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht bereit sei, eine durch das Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung als Mitarbeiter für die Teppichreparatur beim Dienstgeber XXXX anzunehmen. Seit 12.02.2025 sei es bereits zweimal zu einer Ausschlussfrist laut § 10 AlVG gekommen. Daher liege Arbeitswilligkeit nicht vor.11. Mit einem weiteren nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.03.2025 wurde die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 24.02.2025 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht bereit sei, eine durch das Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung als Mitarbeiter für die Teppichreparatur beim Dienstgeber römisch 40 anzunehmen. Seit 12.02.2025 sei es bereits zweimal zu einer Ausschlussfrist laut Paragraph 10, AlVG gekommen. Daher liege Arbeitswilligkeit nicht vor. 12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 07.04.2025 fristgerecht Beschwerde. 13. Das AMS erließ am XXXX zu XXXX die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher in Spruchpunkt I. die Verfahren über die drei Beschwerden vom 12.03.2025 und vom 07.04.2025 gegen die Bescheide des AMS XXXX vom 05.03.2025 und vom 20.03.2025 gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden. In Spruchpunkt II. wurden die drei Beschwerden vom 12.03.2025 und vom 07.04.2025 gegen die Bescheide vom 05.03.2025 und vom 20.03.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und 58 AlVG abgewiesen. Gemäß Spruchpunkt III. wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegen die beiden Bescheide vom 20.03.2025 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.13. Das AMS erließ am römisch 40 zu römisch 40 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher in Spruchpunkt römisch eins. die Verfahren über die drei Beschwerden vom 12.03.2025 und vom 07.04.2025 gegen die Bescheide des AMS römisch 40 vom 05.03.2025 und vom 20.03.2025 gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden die drei Beschwerden vom 12.03.2025 und vom 07.04.2025 gegen die Bescheide vom 05.03.2025 und vom 20.03.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und 58 AlVG abgewiesen. Gemäß Spruchpunkt römisch drei. wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegen die beiden Bescheide vom 20.03.2025 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. 14. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholte. 15. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS verwies in seiner beigefügten Stellungnahme inhaltlich auf die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX . 15. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS verwies in seiner beigefügten Stellungnahme inhaltlich auf die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 . 16. Mit Teilerkenntnissen vom 28.05.2025, W162 2313262-1/3E und W162 2313347-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerden gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe und Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 24.02.2025 (Spruchpunkt II) sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen die beiden Bescheide vom 20.03.2025 (Spruchpunkt III), die Beschwerden gegen Spruchpunkt III als unbegründet ab.16. Mit Teilerkenntnissen vom 28.05.2025, W162 2313262-1/3E und W162 2313347-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerden gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe und Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 24.02.2025 (Spruchpunkt römisch zwei) sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen die beiden Bescheide vom 20.03.2025 (Spruchpunkt römisch drei), die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei als unbegründet ab. 17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde ausführlich befragt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen wurden XXXX , AMS-Betreuerin des Beschwerdeführers, und XXXX , Mitarbeiterin der XXXX , zeugenschaftlich einvernommen wurden. 17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde ausführlich befragt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen wurden römisch 40 , AMS-Betreuerin des Beschwerdeführers, und römisch 40 , Mitarbeiterin der römisch 40 , zeugenschaftlich einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Ausgangslage Der Beschwerdeführer war zuletzt von 13.12.2021 bis 15.09.2022 anwartschaftsbegründend als LKW-Fahrer beschäftigt. Ab 16.09.2022 stand der Beschwerdeführer nahezu durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 21.04.2023 bis 20.02.2025 bezog er überwiegend Notstandshilfe. Seit 08.04.2025 bis laufend ist der Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 ASVG zur Selbstversicherung bei der ÖKG gemeldet.Seit 08.04.2025 bis laufend ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG zur Selbstversicherung bei der ÖKG gemeldet. Das AMS hat dem Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren über 100 passende Vermittlungsvorschläge unterbreitet. Zu einer nachhaltigen Beschäftigungsaufnahme kam es aber nicht. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. In der zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.01.2025 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als LKW-Lenker bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Arbeitsort Bezirk XXXX , unterstützt. Der Beschwerdeführer kann den Arbeitsort mit seinem PKW erreichen. Für die vereinbarten Arbeitszeiten sind die Betreuungspflichten geregelt. Es wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer jegliche zumutbare Stelle annehmen und dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen muss. Er wurde auf die Rechtsfolgen des § 10 AlVG hingewiesen.In der zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.01.2025 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als LKW-Lenker bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Arbeitsort Bezirk römisch 40 , unterstützt. Der Beschwerdeführer kann den Arbeitsort mit seinem PKW erreichen. Für die vereinbarten Arbeitszeiten sind die Betreuungspflichten geregelt. Es wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer jegliche zumutbare Stelle annehmen und dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen muss. Er wurde auf die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG hingewiesen. 1.2. Stellenzuweisung: 1.2.1. Mit Schreiben vom 20.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Stelle als Bürokraft bei XXXX , Teilzeit im Ausmaß von 28 Wochenstunden, Bezahlung laut Kollektivvertrag und Beginn ab sofort zugewiesen. 1.2.1. Mit Schreiben vom 20.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Stelle als Bürokraft bei römisch 40 , Teilzeit im Ausmaß von 28 Wochenstunden, Bezahlung laut Kollektivvertrag und Beginn ab sofort zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag lautete: XXXX - Wir überprüfen, nach AM-VO ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Türen, Tore, Schranken, Kräne, Hebebühnen, Autohebebühnen, Ladeboardwände, usw. römisch 40 - Wir überprüfen, nach AM-VO ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Türen, Tore, Schranken, Kräne, Hebebühnen, Autohebebühnen, Ladeboardwände, usw. Zur Verstärkung suchen wir ab sofort: 1 Bürokraft (m/w/
- d)für eine Teilzeitstelle im Ausmaß von 28h/Woche in XXXX für eine Teilzeitstelle im Ausmaß von 28h/Woche in römisch 40 Ihre Aufgaben: * Aktualisierung und Verarbeitung von Kundendaten * Ablagetätigkeiten (Kundendaten) * Erstellen von Angeboten * Rechnungslegung * Terminkoordination mit Kunden * Telefondienst * Erstellen von Gutachten an Hand von Vorlagen Ihr Profil: * Abgeschlossenen Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Lehre mit dementsprechender Praxis. * Deutschkenntnisse der Tätigkeit entsprechend * Teamfähig * Microsoft Office Kenntnisse Wir bieten: * Eine langfristige Teilzeitbeschäftigung * Geregeltes Aufgabengebiet * Hohe Eigenverantwortung * Alleinarbeitsplatz Entlohnung: * Gehalt frei verhandelbar je nach Qualifikation und Vordienstzeiten dieses wird in einem persönlichen Gespräch vereinbart. * Der Monatsbruttolohn lt. KV für eine 40h Anstellung 2431,25 Brutto Das AMS führt für das Unternehmen eine Vorauswahl durch. Senden Sie bitte folgende Bewerbungsunterlagen im Word oder PDF Format: · Bewerbungsschreiben (warum Sie sich für die Stelle bewerben) Dateiname: "Familienname Vorname Bewerbung" · Lebenslauf (aktuell und mit Foto) Dateiname: "Familienname Vorname Bewerbung" per Mail oder Post, unter Angabe der Auftragsnummer: XXXX zu!per Mail oder Post, unter Angabe der Auftragsnummer: römisch 40 zu! Per e-mail: XXXX Per e-mail: römisch 40 Bei erfolgreicher Übermittlung Ihrer Bewerbungsunterlagen erhalten Sie eine Bestätigungsmail. Sollten Sie diese nicht erhalten, überprüfen Sie die Schreibweise der Mailadresse und probieren Sie es bitte nochmals. Per Post: Arbeitsmarktservice XXXX Arbeitsmarktservice römisch 40 Auftragsnummer: XXXX Auftragsnummer: römisch 40 z.H. Herrn XXXX z.H. Herrn römisch 40 XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 Hinweise für eine erfolgreiche schriftliche Bewerbung: 1) Unterlagen und Zeugnisse nehmen Sie am besten zum Vorstellgespräch mit 2) Downloads von Clouds, Server oder Links lassen unsere Sicherheitseinstellungen nicht zu 3) Vermeiden Sie die Übermittlung von Bilddateien: abfotografierte Unterlagen sind oft unleserlich und unscharf Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Bürokraft (m/w/
- d)beträgt 2.431,25 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. Auftragsnummer: XXXX , Kundennummer: XXXX “Auftragsnummer: römisch 40 , Kundennummer: römisch 40 “ Der Beschwerdeführer erhob bei der niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2025 gegenüber dem AMS bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Bürokraft bei XXXX zur gebotenen Entlohnung, zur angebotenen beruflichen Verwendung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend Betreuungspflichten keine Einwendungen.Der Beschwerdeführer erhob bei der niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2025 gegenüber dem AMS bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Bürokraft bei römisch 40 zur gebotenen Entlohnung, zur angebotenen beruflichen Verwendung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend Betreuungspflichten keine Einwendungen. Die zugewiesene Stelle war dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar. 1.3. Zur Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer sollte sich im Rahmen einer vom AMS durchgeführten Vorauswahl per E-Mail oder Post direkt beim AMS XXXX bewerben.Der Beschwerdeführer sollte sich im Rahmen einer vom AMS durchgeführten Vorauswahl per E-Mail oder Post direkt beim AMS römisch 40 bewerben. Am 21.02.2025 bewarb sich der Beschwerdeführer auf die Stelle bei „ XXXX “ beim AMS. Er legte ein Bewerbungsschreiben bei und nahm in einer zweiten E-Mail an das AMS folgendermaßen Bezug auf die ausgeschriebene Stelle:Am 21.02.2025 bewarb sich der Beschwerdeführer auf die Stelle bei „ römisch 40 “ beim AMS. Er legte ein Bewerbungsschreiben bei und nahm in einer zweiten E-Mail an das AMS folgendermaßen Bezug auf die ausgeschriebene Stelle: „ XXXX 21.02.2025„ römisch 40 21.02.2025 z.H. XXXX vom XXXX , XXXX z.H. römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 Wie ich sehe, überprüft das Unternehmen zB Türen, Tore, Schranken. Dh da muss man sowieso hinFAHREN, und wenn sich zeigt, dass man da fahren kann bei einem Unternehmen, dann bin ich schon mal aufmerksam. Ich schätze, dass man für diese Fahrten/Überprüfungen die Mitarbeiter bereits eingeteilt hat, weshalb die eigentliche Stelle als Bürokraft ausgeschrieben ist. Also ich bin lieber auf Achse, aber ich wäre bereit in den Innendienst zu wechseln. Erfahrung im Bürobereich hätte ich aufgrund vorangehender Beschäftigungen in anderen Unternehmen. Sehen wir uns jetzt die Aufgaben an, die im Inserat von XXXX genannt werdenWie ich sehe, überprüft das Unternehmen zB Türen, Tore, Schranken. Dh da muss man sowieso hinFAHREN, und wenn sich zeigt, dass man da fahren kann bei einem Unternehmen, dann bin ich schon mal aufmerksam. Ich schätze, dass man für diese Fahrten/Überprüfungen die Mitarbeiter bereits eingeteilt hat, weshalb die eigentliche Stelle als Bürokraft ausgeschrieben ist. Also ich bin lieber auf Achse, aber ich wäre bereit in den Innendienst zu wechseln. Erfahrung im Bürobereich hätte ich aufgrund vorangehender Beschäftigungen in anderen Unternehmen. Sehen wir uns jetzt die Aufgaben an, die im Inserat von römisch 40 genannt werden Aktualisierung und Verarbeitung von Kundendaten – das dürfte einfache Tipparbeit sein; ich tippe gerne auf einer Tastatur Ablagetätigkeiten (Kundendaten) – das dürften Aktenordner sein; ich hatte mal eine ganze Wand davon hinter meinem Schreibtisch Erstellen von Angeboten – da sollte es bestimmt Vorlagen geben, die je nach Bedarf abgeändert und versendet werden Rechnungslegung – auch da sollte es Vorlagen geben; Produkte, Mengen, Beträge, Summen werden nach Bedarf abgeändert Terminkoordination mit Kunden – da wird man hauptsächlich über Telefon oder Email koordinieren Telefondienst – na bitte, war nicht anders zu erwarten Erstellen von Gutachten anhand von Vorlagen – wenn man Vorlagen hat, dann ist das schon mal die halbe Miete Langfristige Beschäftigung. Das passt, weil ich suche auch langfristig Geregeltes Aufgabengebiet. Klingt gut, weil damit ist klar definiert wer was wann wo Hohe Eigenverantwortung. Oh, ich könnte zum Thema Verantwortung einen Vortrag halten Alleinarbeitsplatz. Bin ich gewohnt; ist mir sogar ganz recht, weil so habe ich meine Ruhe Arbeitsort XXXX . Ich habe ein eigenes Auto; ich weiß, wo XXXX ist, weil ich war im Januar jeden Tag dort im Rahmen einer anderen Beschäftigung. Na wenn das kein Zufall istArbeitsort römisch 40 . Ich habe ein eigenes Auto; ich weiß, wo römisch 40 ist, weil ich war im Januar jeden Tag dort im Rahmen einer anderen Beschäftigung. Na wenn das kein Zufall ist Schöne Grüße XXXX “Schöne Grüße römisch 40 “ Aufgrund der Diktion bzw. der Formulierungsweise dieses Schreibens nahm das AMS Abstand davon, die „Bewerbung“ an den potentiellen Dienstgeber weiterzuleiten. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers kam kein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma XXXX zustande.Durch das Verhalten des Beschwerdeführers kam kein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma römisch 40 zustande. Der Beschwerdeführer hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, durch die Diktion dieses Schreibens das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln. Der Beschwerdeführer war über seine Verpflichtung, das Stellenangebot anzunehmen (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz) und die Sanktion im Falle einer Verweigerung und Vereitelung informiert. 1.4. Nichtaufnahme einer Beschäftigung Der Beschwerdeführer hat bislang kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde sowie aus den Ergebnissen der beim Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2025 durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zur letzten anwartschaftsbegründenden Tätigkeit als LKW-Fahrer von 13.12.2021 bis 15.09.2022 ergibt sich aus den im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug. Gleiches gilt für die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer ab 16.09.2022 nahezu durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand und seit 21.04.2023 bis 20.02.2025 überwiegend Notstandshilfe bezog. Die Feststellung zur Selbstversicherung ab 08.04.2025 ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 11.03.2026. Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren über 100 Stellenangebote zugewiesen wurden, es aber zu keiner nachhaltigen Aufnahme einer Beschäftigung kam, ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bzw. seiner Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus der vom AMS beauftragen Arbeit- und Berufspsychologischen Stellungnahme vom 05.02.2024. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer immer wieder nur kurze Dienstverhältnisse gehabt habe, die zumeist aufgrund zwischenmenschlicher Thematiken zu Ende gegangen seien. Der Beschwerdeführer würde am liebsten als LKW-Fahrer oder Taxilenker arbeiten, wäre aber auch gerne selbständiger Unternehmer, wobei es ihm aber an einer konkreten Geschäftsidee mangle. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2017 von seiner Ehefrau verlassen worden. Die Ehefrau sei 2022 verstorben, seither lebe die gemeinsame Tochter beim Beschwerdeführer. Es bestand bzw. bestehe aber ein Sorgerechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Ex-Schwiegereltern. Der Beschwerdeführer besitze ein breites Begabungsspektrum und mehrere berufliche Qualifikationen, sodass er grundsätzlich auch entsprechend breit vermittelt werden könne. Ein Hindernis für ein längeres Dienstverhältnis stelle sein persönlicher Umgang mit von ihm erlebten Ungerechtigkeiten dar, woran er therapeutisch arbeite. Die Feststellungen zum Inhalt der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vom 30.01.2025 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in selbige. 2.2. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag erhalten hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2025 gegenüber dem AMS bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Bürokraft beim Dienstgeber XXXX zur gebotenen Entlohnung, zur angebotenen beruflichen Verwendung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend Betreuungspflichten keine Einwendungen erhoben hat, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Protokoll über die Niederschrift.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2025 gegenüber dem AMS bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Bürokraft beim Dienstgeber römisch 40 zur gebotenen Entlohnung, zur angebotenen beruflichen Verwendung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend Betreuungspflichten keine Einwendungen erhoben hat, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Protokoll über die Niederschrift. Der Beschwerdeführer hat auch im weiteren Verfahren keine Einwände gegen die Zumutbarkeit der gegenständlichen Stelle erhoben. In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt, gab er an, dass die Stelle aus seiner Sicht passend gewesen sei. Dementsprechend war festzustellen, dass die zugewiesene Beschäftigung dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar war. 2.3. Dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer vom AMS durchgeführten Vorauswahl per E-Mail oder Post direkt beim AMS XXXX bewerben sollte, ergibt sich aus den Vorgaben in der Stellenzuweisung. 2.3. Dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer vom AMS durchgeführten Vorauswahl per E-Mail oder Post direkt beim AMS römisch 40 bewerben sollte, ergibt sich aus den Vorgaben in der Stellenzuweisung. Dem beigefügten Schreiben ist zu entnehmen, dass das AMS im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl durchführt. Das AMS kläre dann, ob die Qualifikationen und Kompetenzen den Anforderungen entsprechend seien und eine Bewerbung aussichtsreich sei. Sei das der Fall, werde die Bewerbung an das Unternehmen weitergeleitet. Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer am 21.02.2025 auf die Stelle bei XXXX wie gefordert direkt beim AMS beworben hat. Unstrittig ist auch, dass er in einer weiteren E-Mail ein Schreiben vorgelegt hat, indem er Bezug auf die ausgeschriebene Stelle genommen hat. Der oben festgestellte Inhalt dieses Schreiben veranlasste das AMS dazu, die Bewerbung nicht an den Dienstgeber weiterzuleiten, da der Inhalt geeignet ist, als Vereitelung der Stelle gewertet zu werden. Dieses Vorgehen erfolgte aus Sicht des erkennenden Senates aus folgenden Gründen zu Recht:Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer am 21.02.2025 auf die Stelle bei römisch 40 wie gefordert direkt beim AMS beworben hat. Unstrittig ist auch, dass er in einer weiteren E-Mail ein Schreiben vorgelegt hat, indem er Bezug auf die ausgeschriebene Stelle genommen hat. Der oben festgestellte Inhalt dieses Schreiben veranlasste das AMS dazu, die Bewerbung nicht an den Dienstgeber weiterzuleiten, da der Inhalt geeignet ist, als Vereitelung der Stelle gewertet zu werden. Dieses Vorgehen erfolgte aus Sicht des erkennenden Senates aus folgenden Gründen zu Recht: Im Rahmen der Niederschrift bei der belangten Behörde am 07.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung der Vorauswahl des AMS vorgehalten, wonach aufgrund der „rhetorischen Schreibweise" der Bewerbungsunterlagen vom 21.02.2025 diese an den Dienstgeber nicht weitergleitet werden hätten können. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er sich große Mühe gegeben hätte, auf die jeweiligen Punkte der Vermittlung einzugehen. Er befinde sich bereits öfters in Betreuung, um diese Schreiben „ernsthafter" wirken zu lassen. Auch in seiner Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer, im zusätzlich zur Bewerbung verfassten Schreiben sei er genau auf die Aufgabenstellung und Voraussetzungen eingegangen. In der Beschwerdeverhandlung zu seinem Bewerbungsschreiben vom 21.02.2025 befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er sich beim Verfassen von Motivations- bzw. Bewerbungsschreiben schwertue, da seine Emotionen fließen würden. Er habe keine negativen Absichten gehabt, er habe das Schreiben von dem Herzen aus verfasst, wie er es für richtig halte. Dass die Leute darauf allergisch reagieren würden, tue ihm leid, allerdings sei das Interesse seinerseits gegeben. Der erkennende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass das Bewerbungsschreiben nicht ernsthaft gemeint und sarkastisch formuliert ist, in jedem Fall steht es aufgrund seiner Diktion und Formulierungsweise einer erfolgreichen Bewerbung entgegen. Im Stellenangebot wurde nach einer Bürokraft gesucht. Dennoch schrieb der Beschwerdeführer „Ich bin lieber auf Achse, aber ich wäre bereit in den Innendienst zu wechseln“? Es ist nicht davon auszugehen, dass ein potentieller Dienstgeber jemanden einstellen würde, der vorweg angibt, dass er eigentlich lieber eine andere Position, d.h. als Fahrer statt Bürokraft, wahrnehmen möchte. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein Interesse an der konkreten Stelle als Bürokraft zum Ausdruck gebracht. Hinsichtlich der Tätigkeit „Verarbeitung von Kundendaten“ schrieb der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung „ich tippe gern auf einer Tastatur“. Zum Aufgabenbereich „Ablagetätigkeit“ schrieb der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung, „ich hatte mal eine ganze Wand von Aktenordnern hinter meinen Schreibtisch“. Zur Tätigkeit „Telefondienst“ schrieb der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung: „Na bitte, war nicht anders zu erwarten?“, zum Bereich „Alleinarbeitsplatz“ führte er an: „so habe ich meine Ruhe?“. Der Beschwerdeführer gab in diesem Schreiben auch an, dass er wisse, wo XXXX sei, weil er im Januar für eine andere Beschäftigung dort gewesen sei. Der erkennende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass das Bewerbungsschreiben nicht ernsthaft gemeint und sarkastisch formuliert ist, in jedem Fall steht es aufgrund seiner Diktion und Formulierungsweise einer erfolgreichen Bewerbung entgegen. Im Stellenangebot wurde nach einer Bürokraft gesucht. Dennoch schrieb der Beschwerdeführer „Ich bin lieber auf Achse, aber ich wäre bereit in den Innendienst zu wechseln“? Es ist nicht davon auszugehen, dass ein potentieller Dienstgeber jemanden einstellen würde, der vorweg angibt, dass er eigentlich lieber eine andere Position, d.h. als Fahrer statt Bürokraft, wahrnehmen möchte. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein Interesse an der konkreten Stelle als Bürokraft zum Ausdruck gebracht. Hinsichtlich der Tätigkeit „Verarbeitung von Kundendaten“ schrieb der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung „ich tippe gern auf einer Tastatur“. Zum Aufgabenbereich „Ablagetätigkeit“ schrieb der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung, „ich hatte mal eine ganze Wand von Aktenordnern hinter meinen Schreibtisch“. Zur Tätigkeit „Telefondienst“ schrieb der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung: „Na bitte, war nicht anders zu erwarten?“, zum Bereich „Alleinarbeitsplatz“ führte er an: „so habe ich meine Ruhe?“. Der Beschwerdeführer gab in diesem Schreiben auch an, dass er wisse, wo römisch 40 sei, weil er im Januar für eine andere Beschäftigung dort gewesen sei. Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer seine Ausdrucksweise im Bewerbungsschreiben nicht nachvollziehbar erklären. Vielmehr räumte er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus eigenen Stücken ein, dass er sehr wohl wisse, wie seine Ausdrucksweise rüberkomme. Es war ihm also bewusst, dass derartige Aussagen in einem Bewerbungsschreiben einen potentiellen Dienstgeber davon abhalten würden, ihn einzustellen. Der Vertreter der belangten Behörde gab in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar an, dass in solchen Fällen, wenn eine Vorauswahl stattfinde, das Service für Unternehmen die Bewerbung erhalte. Wenn die Bewerbung nicht passe, werde der Bewerbungsprozess entweder sofort abgebrochen oder es werde dem Bewerber eine Möglichkeit gegeben, dies zu verbessern. Das sei im vorliegenden Fall so gewesen. Der erkennende Senat teilt die Auffassung der zeugenschaftlich einvernommenen AMS-Beraterin, wonach dem Beschwerdeführer als langjähriger Kunde des AMS sehr wohl bewusst gewesen sein muss, wie ein Bewerbungsschreiben zu formulieren ist. Das Service für Unternehmen hat aufgrund des dargelegten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Inhalts des Bewerbungsschreibens die Bewerbung zu Recht nicht weitergeleitet. Vom Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, das Schreiben von vornherein so zu verfassen, um den potentiellen Dienstgeber davon zu überzeugen, dass er die konkret ausgeschriebene Stelle antreten möchte. Unstrittig ist, dass ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem XXXX nicht zustande kam.Unstrittig ist, dass ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem römisch 40 nicht zustande kam. Dass der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch seine „sarkastischen“ Formulierungen im Bewerbungsschreiben die Aufnahme der Beschäftigung zu vereiteln, ist evident. Dem Vermittlungsvorschlag vom 20.02.2025 ist eine Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG im Falle der Verweigerung der Annahme des Stellenangebots zu entnehmen.Dem Vermittlungsvorschlag vom 20.02.2025 ist eine Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG im Falle der Verweigerung der Annahme des Stellenangebots zu entnehmen. 2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während oder in zeitlicher Nähe zur Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet auf dem aktuellen Versicherungsverlauf vom 11.03.2026. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)bis
(6)(...)
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)(…) Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- –
- (…) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(…)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(…) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 17.
- 2007, 2006/08/0016; VwGH
- 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 17.
- 2007, 2006/08/0016; VwGH
- 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Von einer evidenten Unzumutbarkeit der Beschäftigung war im vorliegenden Fall nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nicht bereits anlässlich der Zuweisung gegenüber dem AMS die Zumutbarkeit in Zweifel gezogen hatte. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung als Bürokraft bei XXXX entsprach daher seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und entspricht der mit dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.01.2025, wonach das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als LKW-Lenker, Hilfsarbeiter im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit im zeitlichen Rahmen von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr unterstütze. Laut Betreuungsvereinbarung sind die Betreuungspflichten während diesen Zeiten gegeben.Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung als Bürokraft bei römisch 40 entsprach daher seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und entspricht der mit dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.01.2025, wonach das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als LKW-Lenker, Hilfsarbeiter im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit im zeitlichen Rahmen von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr unterstütze. Laut Betreuungsvereinbarung sind die Betreuungspflichten während diesen Zeiten gegeben. Der Beschwerdeführer hat auch im Laufe des Verfahrens keine die Zumutbarkeit der Beschäftigung ausschließenden Gründe vorgebracht, sondern vielmehr bestätigt, dass die Stelle für ihn passend ist. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.3.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach § 9 Abs 1 erforderlichen Maßnahme) in einer der Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich an die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. zu denken. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile allerdings die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw. des Erfolgs einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw. nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 2, Stand 1.12.2023).3.3.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach Paragraph 9, Absatz eins, erforderlichen Maßnahme) in einer der Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich an die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. zu denken. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile allerdings die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw. des Erfolgs einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw. nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 2, Stand 1.12.2023). Unter Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw. an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen, zu verstehen (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) § 10 AlVG Rz 258).Unter Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw. an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen, zu verstehen vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) Paragraph 10, AlVG Rz 258). Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Beschwerdeführers (dolus eventualis); (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) § 10 AlVG Rz 258).Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Beschwerdeführers (dolus eventualis); vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) Paragraph 10, AlVG Rz 258). Der Beschwerdeführer hat sich beworben. Das Bewerbungsschreiben war aber derart „sarkastisch“ formuliert, dass das Service für Unternehmen, das die Vorauswahl durchgeführt hat, zu Recht eine Weiterleistung des Schreibens an den potentiellen Dienstgeber unterlassen hat. Der Beschwerdeführer hat beispielsweise zum Ausdruck gebracht, dass er lieber als LKW-Fahrer als in einem Bürojob arbeiten würde. Wenn ein Arbeitsloser beim Versuch, eine Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter zu erlangen, gegenüber dem Vertreter des potenziellen Dienstgebers zum Ausdruck bringt, (an sich) eine Büroarbeit zu suchen, so kann im – nach der Rsp anzustellenden – Vergleich zu einem ernsthaft um eine Stelle bemühten Arbeitslosen nicht bezweifelt werden, dass er mit einer solchen Äußerung sein Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck bringt. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Arbeitslosen zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Arbeitslosen während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten (VwGH
- 2002, 2002/08/0029; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) § 10 AlVG Rz 272).Wenn ein Arbeitsloser beim Versuch, eine Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter zu erlangen, gegenüber dem Vertreter des potenziellen Dienstgebers zum Ausdruck bringt, (an sich) eine Büroarbeit zu suchen, so kann im – nach der Rsp anzustellenden – Vergleich zu einem ernsthaft um eine Stelle bemühten Arbeitslosen nicht bezweifelt werden, dass er mit einer solchen Äußerung sein Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck bringt. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Arbeitslosen zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Arbeitslosen während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten (VwGH
- 2002, 2002/08/0029; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) Paragraph 10, AlVG Rz 272). Wenn ein Fragebogen provokant ausgefüllt wird und die Antworten auf Fragen des Fragebogens geradezu darauf abzielen, den Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzuhalten (zB Frage nach dem Gesundheitszustand: „mäßig, mäßig“), ist es belanglos, wie sich der Arbeitslose bei den Fragen hätte verhalten sollen, wie viele Exekutionen und in welcher Höhe gegen ihn anhängig sind. Die Schwelle zur Vereitelung der Arbeitsaufnahme wird nicht erst dann überschritten, wenn eine Arbeit suchende Person einen Personalfragebogen mit dem Götzzitat versieht (VwGH
- 1995, 95/08/0092; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) § 10 AlVG Rz 271).Wenn ein Fragebogen provokant ausgefüllt wird und die Antworten auf Fragen des Fragebogens geradezu darauf abzielen, den Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzuhalten (zB Frage nach dem Gesundheitszustand: „mäßig, mäßig“), ist es belanglos, wie sich der Arbeitslose bei den Fragen hätte verhalten sollen, wie viele Exekutionen und in welcher Höhe gegen ihn anhängig sind. Die Schwelle zur Vereitelung der Arbeitsaufnahme wird nicht erst dann überschritten, wenn eine Arbeit suchende Person einen Personalfragebogen mit dem Götzzitat versieht (VwGH
- 1995, 95/08/0092; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) Paragraph 10, AlVG Rz 271). Auch wenn es sich im gegenständlichen Fall um keinen Fragebogen gehandelt hat, sondern um ein Bewerbungsschreiben, so war dieses Bewerbungsschreiben „provokant“ formuliert und ist dem Beschwerdeführer, im Sinne der obigen Ausführungen, eine Verteilungshandlung zu unterstellen. Der Beschwerdeführer hat daher die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wodurch die Sanktion gem. § 10 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgt ist.Der Beschwerdeführer hat daher die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wodurch die Sanktion gem. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu Recht erfolgt ist. 3.3.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.3.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die „provokante“ und „sarkastische“ Schreibweise im Bewerbungsschreiben, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.3.
- Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer, der seit Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und umfangreiche Erfahrung im Verfassen von Bewerbungsschreiben hat, durch seine „provokante“ und „sarkastische“ Formulierung des Bewerbungsschreibens das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143). Im gegenständlichen Fall stellen die Formulierungen im Bewerbungsschreiben eine Vereitelungshandlung dar. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, sich auf die angebotene Stelle ordnungsgemäß zu bewerben und sie anzunehmen nicht nach. Somit hat der Beschwerdeführer eine Verweigerungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt.Somit hat der Beschwerdeführer eine Verweigerungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit der in Rede stehenden Verweigerungshandlung kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis d.h. keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und auch sonst keinen Ausgleich der durch die Vereitelung einer ihm zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. Dass die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung nicht geeignet waren, eine Änderung des Verfahrensergebnisses herbeizuführen, wurde bereits ausführlich dargelegt. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Bereits mit Bescheid vom 05.03.2025 (Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ) wurde ein Anspruchsverlust ab 12.02.2025 für 42 Tage ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu GZ. W162 2313348-1/8E als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom 05.03.2025 ist daher in Rechtskraft erwachsen.Bereits mit Bescheid vom 05.03.2025 (Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ) wurde ein Anspruchsverlust ab 12.02.2025 für 42 Tage ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu GZ. W162 2313348-1/8E als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom 05.03.2025 ist daher in Rechtskraft erwachsen. Seitdem hat der Beschwerdeführer keine neue Anwartschaft erworben. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von im Ergebnis acht Wochen bzw. 56 Tagen (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher nicht zu beanstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W162.2313262.1.00