RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlW162 2313347-1 Spruch, W162 2313347-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) war zuletzt von 13.12.2021 bis 15.09.2022 anwartschaftsbegründend als LKW-Fahrer beschäftigt.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) war zuletzt von 13.12.2021 bis 15.09.2022 anwartschaftsbegründend als LKW-Fahrer beschäftigt. Ab 16.09.2022 stand der Beschwerdeführer nahezu durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 21.04.2023 bezog er überwiegend Notstandshilfe.
- In der zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“) und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.01.2025 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als LKW-Lenker bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr unterstütze. Es wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer jegliche zumutbare Stelle annehmen und dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen muss. Er wurde auf die Rechtsfolgen des § 10 AlVG hingewiesen.
- In der zwischen dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“) und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.01.2025 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als LKW-Lenker bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr unterstütze. Es wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer jegliche zumutbare Stelle annehmen und dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen muss. Er wurde auf die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG hingewiesen.
- Mit Schreiben vom 24.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Stelle als Mitarbeiter für die Teppichreparatur bei XXXX in XXXX , Teilzeit bis Vollzeit, zugewiesen. Die Bewerbung sollte telefonisch beim Dienstgeber erfolgen.
- Mit Schreiben vom 24.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Stelle als Mitarbeiter für die Teppichreparatur bei römisch 40 in römisch 40 , Teilzeit bis Vollzeit, zugewiesen. Die Bewerbung sollte telefonisch beim Dienstgeber erfolgen.
- Der Beschwerdeführer antwortete am selben Tag, dass er sich nicht vorgestellt habe. Als Grund dafür führte er an; „Arbeitsort XXXX ?? Danke für die Vermittlung, aber nein danke, zu weit weg!“
- Der Beschwerdeführer antwortete am selben Tag, dass er sich nicht vorgestellt habe. Als Grund dafür führte er an; „Arbeitsort römisch 40 ?? Danke für die Vermittlung, aber nein danke, zu weit weg!“
- Mit dem nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.03.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 12.02.2025 für 42 Bezugstage gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Das AMS habe am 12.02.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Sachbearbeiter beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit dem nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.03.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 12.02.2025 für 42 Bezugstage gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Das AMS habe am 12.02.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Sachbearbeiter beim Dienstgeber römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Am 07.03.2025 wurde der Beschwerdeführer beim AMS zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung bei XXXX befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten an, keine Einwendungen zu haben. Auf Vorhalt seiner Begründung, er habe abgelehnt, weil ihm XXXX zu weit weg sei, sagte der Beschwerdeführer, er nehme die Vermittlungen des AMS im Allgemeinen dankend entgegen, möchte aber im selben Atemzug sagen, dass ihm die Nähe zum Wohnort aufgrund der familiären Situation überaus wichtig sei. Er habe sehr großes Interesse daran, in XXXX und/oder unmittelbarer Umgebung einen Arbeitsplatz zu finden.
- Am 07.03.2025 wurde der Beschwerdeführer beim AMS zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung bei römisch 40 befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten an, keine Einwendungen zu haben. Auf Vorhalt seiner Begründung, er habe abgelehnt, weil ihm römisch 40 zu weit weg sei, sagte der Beschwerdeführer, er nehme die Vermittlungen des AMS im Allgemeinen dankend entgegen, möchte aber im selben Atemzug sagen, dass ihm die Nähe zum Wohnort aufgrund der familiären Situation überaus wichtig sei. Er habe sehr großes Interesse daran, in römisch 40 und/oder unmittelbarer Umgebung einen Arbeitsplatz zu finden.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.03.2025 am 12.03.2025 Beschwerde.
- Mit einem weiteren nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für 56 Bezugstage ab dem 21.02.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Das AMS habe am 21.02.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Bürokraft beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit einem weiteren nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für 56 Bezugstage ab dem 21.02.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Das AMS habe am 21.02.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Bürokraft beim Dienstgeber römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 07.04.2025 fristgerecht Beschwerde.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 24.02.2025 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht bereit sei, eine durch das Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung als Mitarbeiter für die Teppichreparatur beim Dienstgeber XXXX anzunehmen. Seit 12.02.2025 sei es bereits zweimal zu einer Ausschlussfrist laut § 10 AlVG gekommen. Daher liege Arbeitswilligkeit nicht vor.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 24.02.2025 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht bereit sei, eine durch das Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung als Mitarbeiter für die Teppichreparatur beim Dienstgeber römisch 40 anzunehmen. Seit 12.02.2025 sei es bereits zweimal zu einer Ausschlussfrist laut Paragraph 10, AlVG gekommen. Daher liege Arbeitswilligkeit nicht vor.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 07.04.2025 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dem AMS seien die Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Bezug auf seine persönliche Situation (Betreuungspflichten) längst bekannt. Aufgrund der Entfernung zum genannten Arbeitgeber sei die Nähe zum Wohnort nicht gegeben. Das AMS werfe dem Beschwerdeführer Mangel an Arbeitswilligkeit vor und verhänge eine Sperre. Aufgrund der genannten Fakten sei dieser Fall nicht gegeben.
- Das AMS erließ am XXXX zu GZ: XXXX die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher in Spruchpunkt I. die Verfahren über die drei Beschwerden vom 12.03.2025 und vom 07.04.2025 gegen die Bescheide des AMS XXXX vom 05.03.2025 und vom XXXX gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden. In Spruchpunkt II. wurden die drei Beschwerden vom 12.03.2025 und vom 07.04.2025 gegen die Bescheide vom 05.03.2025 und vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und 58 AlVG abgewiesen. Gemäß Spruchpunkt III. wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegen die beiden Bescheide vom XXXX gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
- Das AMS erließ am römisch 40 zu GZ: römisch 40 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher in Spruchpunkt römisch eins. die Verfahren über die drei Beschwerden vom 12.03.2025 und vom 07.04.2025 gegen die Bescheide des AMS römisch 40 vom 05.03.2025 und vom römisch 40 gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden die drei Beschwerden vom 12.03.2025 und vom 07.04.2025 gegen die Bescheide vom 05.03.2025 und vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und 58 AlVG abgewiesen. Gemäß Spruchpunkt römisch drei. wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegen die beiden Bescheide vom römisch 40 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
- Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholte.
- Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS verwies in seiner beigefügten Stellungnahme inhaltlich auf die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .
- Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS verwies in seiner beigefügten Stellungnahme inhaltlich auf die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .
- Mit Teilerkenntnissen vom 28.05.2025, W162 2313262-1/3E und W162 2313347-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerden gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe und Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 24.02.2025 (Spruchpunkt II) sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen die beiden Bescheide vom XXXX (Spruchpunkt III), die Beschwerden gegen Spruchpunkt III als unbegründet ab.
- Mit Teilerkenntnissen vom 28.05.2025, W162 2313262-1/3E und W162 2313347-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerden gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe und Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 24.02.2025 (Spruchpunkt römisch zwei) sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen die beiden Bescheide vom römisch 40 (Spruchpunkt römisch drei), die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei als unbegründet ab.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde ausführlich befragt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen wurden XXXX , AMS-Betreuerin des Beschwerdeführers, und XXXX , Mitarbeiterin der XXXX , zeugenschaftlich einvernommen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde ausführlich befragt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen wurden römisch 40 , AMS-Betreuerin des Beschwerdeführers, und römisch 40 , Mitarbeiterin der römisch 40 , zeugenschaftlich einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Ausgangslage Der Beschwerdeführer war zuletzt von 13.12.2021 bis 15.09.2022 anwartschaftsbegründend als LKW-Fahrer beschäftigt. Ab 16.09.2022 stand der Beschwerdeführer nahezu durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 21.04.2023 bis 20.02.2025 bezog er überwiegend Notstandshilfe. Seit 08.04.2025 bis laufend ist der Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 ASVG zur Selbstversicherung bei der ÖKG gemeldet.Seit 08.04.2025 bis laufend ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG zur Selbstversicherung bei der ÖKG gemeldet. Das AMS hat dem Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren über 100 passende Vermittlungsvorschläge unterbreitet. Zu einer nachhaltigen Beschäftigungsaufnahme kam es aber nicht. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. In der zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.01.2025 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als LKW-Lenker bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Arbeitsort Bezirk XXXX , unterstützt. Der Beschwerdeführer kann den Arbeitsort mit seinem PKW erreichen. Für die vereinbarten Arbeitszeiten sind die Betreuungspflichten geregelt. Es wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer jegliche zumutbare Stelle annehmen und dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen muss. Er wurde auf die Rechtsfolgen des § 10 AlVG hingewiesen.In der zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.01.2025 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als LKW-Lenker bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Arbeitsort Bezirk römisch 40 , unterstützt. Der Beschwerdeführer kann den Arbeitsort mit seinem PKW erreichen. Für die vereinbarten Arbeitszeiten sind die Betreuungspflichten geregelt. Es wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer jegliche zumutbare Stelle annehmen und dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen muss. Er wurde auf die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG hingewiesen. Mit Bescheid vom 05.03.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für 42 Bezugstage ab dem 12.02.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Das AMS habe am 12.02.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Sachbearbeiter beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu GZ. W162 2313348-1/8E abgewiesen.Mit Bescheid vom 05.03.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für 42 Bezugstage ab dem 12.02.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Das AMS habe am 12.02.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Sachbearbeiter beim Dienstgeber römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu GZ. W162 2313348-1/8E abgewiesen. Mit Bescheid vom XXXX sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für 56 Bezugstage ab dem 21.02.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Das AMS habe am 21.02.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Bürokraft beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu GZ. W162 23133262-1/14E abgewiesen.Mit Bescheid vom römisch 40 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für 56 Bezugstage ab dem 21.02.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Das AMS habe am 21.02.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Bürokraft beim Dienstgeber römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu GZ. W162 23133262-1/14E abgewiesen. 1.
- Stellenzuweisung: 1.2.
- Mit Schreiben vom 24.02.2025 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Mitarbeiter für die Teppichreparatur bei der Firma XXXX in XXXX zu.1.2.
- Mit Schreiben vom 24.02.2025 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Mitarbeiter für die Teppichreparatur bei der Firma römisch 40 in römisch 40 zu. Der Vermittlungsvorschlag lautete: „Die Firma XXXX ist für ihre sehr spezielle und gehaltvolle Arbeit auf der Suche nach 1 Mitarbeiter/in für die Teppichreparatur„Die Firma römisch 40 ist für ihre sehr spezielle und gehaltvolle Arbeit auf der Suche nach 1 Mitarbeiter/in für die Teppichreparatur Arbeitsort: XXXX Arbeitsort: römisch 40 Arbeitszeit: Teil- bis Vollzeit möglich Ihre Aufgaben und Voraussetzungen: * Reparatur von hochpreisigen Teppichen (hier wird man auch angelernt) * Konzentration auf die Reparatur selbst * handwerkliches Geschick und Erfahrung in der Teppichreparatur ist von Vorteil Rahmenbedingungen: * der Arbeitsplatz liegt in XXXX und ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar* der Arbeitsplatz liegt in römisch 40 und ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar * Bewerbungen aus dem Bereich des Teppichverkaufs sind nicht erwünscht * Die genaue Entlohnung (und auch die genauen Arbeitszeiten) werden in einem persönlichen Gespräch abgeklärt. Eine Überzahlung, je nach Vorerfahrung und Qualifikation ist vorgesehen. Wir wenden uns auch gerne an Personen welche noch keine Erfahrung in diesem Bereich haben, gerne lernen wir jemanden hierfür an, nur das Interesse zur Teppichreparatur muss gegeben sein!!!!! Bewerbungen: * Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin mit XXXX * Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin mit römisch 40 Dienstgeber: XXXX Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Mitarbeiter/in für die Teppichreparatur beträgt 1.834,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. römisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Mitarbeiter/in für die Teppichreparatur beträgt 1.834,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Auftragsnummer: XXXX , Kundennummer: XXXX “Auftragsnummer: römisch 40 , Kundennummer: römisch 40 “ Der Beschwerdeführer erhob bei der niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2025 gegenüber dem AMS bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Mitarbeiter für die Teppichreparatur beim Dienstgeber XXXX zur gebotenen Entlohnung, zur angebotenen beruflichen Verwendung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend Betreuungspflichten keine Einwendungen.Der Beschwerdeführer erhob bei der niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2025 gegenüber dem AMS bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Mitarbeiter für die Teppichreparatur beim Dienstgeber römisch 40 zur gebotenen Entlohnung, zur angebotenen beruflichen Verwendung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend Betreuungspflichten keine Einwendungen. Er gab an, dass ihm die Nähe zum Wohnort aufgrund seiner familiären Situation überaus wichtig sei. In der Beschwerde machte er geltend, dass die vermittelte Arbeitsstelle aufgrund der Entfernung zum Wohnort und in Anbetracht seiner Betreuungspflichten nicht in Frage komme. Der Beschwerdeführer ist Vater einer zwölfjährigen Tochter. Diese besucht ein Gymnasium. Nachmittagsbetreuung ist in der Schule verfügbar. Der Beschwerdeführer wohnt in XXXX . Die gegenständliche Arbeitsstelle befindet sich in XXXX . Der Beschwerdeführer besitzt ein Auto und kann die Arbeitsstelle in ca. 30 Fahrminuten erreichen.Der Beschwerdeführer wohnt in römisch 40 . Die gegenständliche Arbeitsstelle befindet sich in römisch 40 . Der Beschwerdeführer besitzt ein Auto und kann die Arbeitsstelle in ca. 30 Fahrminuten erreichen. Die zugewiesene Stelle war dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar. 1.
- Zur Weigerung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat sich nicht beworben und gab am 24.02.2025 gegenüber dem AMS an: „Arbeitsort XXXX ? Danke für die Vermittlung, aber Nein Danke, Zu weit weg!“Der Beschwerdeführer hat sich nicht beworben und gab am 24.02.2025 gegenüber dem AMS an: „Arbeitsort römisch 40 ? Danke für die Vermittlung, aber Nein Danke, Zu weit weg!“ Ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma XXXX kam nicht zustande.Ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma römisch 40 kam nicht zustande. Der Beschwerdeführer hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, durch seine unterlassene Bewerbung, das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln. Der Beschwerdeführer war über seine Verpflichtung, das Stellenangebot anzunehmen (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz), und die Sanktion im Falle einer Verweigerung und Vereitelung informiert. 1.
- Nichtaufnahme einer Beschäftigung Der Beschwerdeführer hat bislang kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde sowie aus den Ergebnissen der beim Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2025 durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zur letzten anwartschaftsbegründenden Tätigkeit als LKW-Fahrer von 13.12.2021 bis 15.09.2022 ergibt sich aus den im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug vom 07.05.
- Gleiches gilt für die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer ab 16.09.2022 nahezu durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand und seit 21.04.2023 bis 20.02.2025 überwiegend Notstandshilfe bezog. Die Feststellung zur Selbstversicherung ab 08.04.2025 ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 11.03.
- Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren über 100 Stellenangebote zugewiesen wurden, es aber zu keiner nachhaltigen Aufnahme einer Beschäftigung kam, ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bzw. seiner Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus der vom AMS beauftragen Arbeit- und Berufspsychologischen Stellungnahme vom 05.02.
- Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer immer wieder nur kurze Dienstverhältnisse gehabt habe, die zumeist aufgrund zwischenmenschlicher Thematiken zu Ende gegangen seien. Der Beschwerdeführer würde demnach am liebsten als LKW-Fahrer oder Taxilenker arbeiten, wäre aber auch gerne selbstständiger Unternehmer, wobei es ihm aber an einer konkreten Geschäftsidee mangle. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2017 von seiner Ehefrau verlassen worden. Die Ehefrau sei 2022 verstorben, seither lebe die gemeinsame Tochter beim Beschwerdeführer. Es bestand bzw. bestehe aber ein Sorgerechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Ex-Schwiegereltern. Der Beschwerdeführer besitze ein breites Begabungsspektrum und mehrere berufliche Qualifikationen, sodass er grundsätzlich auch entsprechend breit vermittelt werden könne. Ein Hindernis für ein längeres Dienstverhältnis stelle sein persönlicher Umgang mit von ihm erlebten Ungerechtigkeiten dar, woran er therapeutisch arbeite. Die Feststellungen zum Inhalt der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vom 30.01.2025 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in selbige. Der Bescheid des AMS vom 05.03.2025 und der Bescheid des AMS vom XXXX sowie die jeweils abweisenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag zu GZ. W162 2313348-1/8E und GZ. W162 23133262-1/14E sind unstrittig.Der Bescheid des AMS vom 05.03.2025 und der Bescheid des AMS vom römisch 40 sowie die jeweils abweisenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag zu GZ. W162 2313348-1/8E und GZ. W162 23133262-1/14E sind unstrittig. 2.
- Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag erhalten hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2025 gegenüber dem AMS bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Mitarbeiter in der Teppichreparatur beim Dienstgeber XXXX zur gebotenen Entlohnung, zur angebotenen beruflichen Verwendung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend Betreuungspflichten keine Einwendungen erhoben hat, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Protokoll über die Niederschrift.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2025 gegenüber dem AMS bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Mitarbeiter in der Teppichreparatur beim Dienstgeber römisch 40 zur gebotenen Entlohnung, zur angebotenen beruflichen Verwendung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend Betreuungspflichten keine Einwendungen erhoben hat, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Protokoll über die Niederschrift. Dem Protokoll der Niederschrift ist auch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Nähe zum Wohnort aufgrund seiner familiären Situation sehr wichtig ist und er deshalb sehr großes Interesse daran hat, in XXXX oder unmittelbarer Umgebung einen Arbeitsplatz zu finden. Auch in der Beschwerde machte er geltend, dass dem AMS seine Einsatzmöglichkeiten in Bezug auf seine persönliche Situation (Betreuungspflichten) längst bekannt seien. Dies sei in der Vergangenheit wiederholt besprochen und auch in der Betreuungsvereinbarung verankert worden. Aufgrund der Entfernung zum genannten Arbeitgeber sei die Nähe zum Wohnort nicht gegeben. Dem Protokoll der Niederschrift ist auch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Nähe zum Wohnort aufgrund seiner familiären Situation sehr wichtig ist und er deshalb sehr großes Interesse daran hat, in römisch 40 oder unmittelbarer Umgebung einen Arbeitsplatz zu finden. Auch in der Beschwerde machte er geltend, dass dem AMS seine Einsatzmöglichkeiten in Bezug auf seine persönliche Situation (Betreuungspflichten) längst bekannt seien. Dies sei in der Vergangenheit wiederholt besprochen und auch in der Betreuungsvereinbarung verankert worden. Aufgrund der Entfernung zum genannten Arbeitgeber sei die Nähe zum Wohnort nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermeint daher zusammengefasst, die Stelle wäre aufgrund der Betreuungspflichten für seine Tochter und der Entfernung der Arbeitsstelle von seinem Wohnort nicht zumutbar. Die zugewiesene Stelle war dem Beschwerdeführer aber aus folgenden Erwägungen objektiv zumutbar: Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer mit der belangten Behörde am 30.01.2025 die für den gegenständlichen Fall relevante Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, aus der eindeutig hervorgeht, dass er auf Vollzeit- oder Teilzeitstellen im zeitlichen Rahmen von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr vermittelbar ist. Die Betreuungspflichten sind während dieser Zeit gegeben. Als möglicher Arbeitsort wurde der Bezirk XXXX vereinbart und es ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsort mit seinem PKW erreichen kann.Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer mit der belangten Behörde am 30.01.2025 die für den gegenständlichen Fall relevante Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, aus der eindeutig hervorgeht, dass er auf Vollzeit- oder Teilzeitstellen im zeitlichen Rahmen von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr vermittelbar ist. Die Betreuungspflichten sind während dieser Zeit gegeben. Als möglicher Arbeitsort wurde der Bezirk römisch 40 vereinbart und es ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsort mit seinem PKW erreichen kann. Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer alleinerziehender Vater einer zwölfjährigen Tochter, die ein Gymnasium besucht. Dass die Schule der Tochter Nachmittagsbetreuung anbietet, ist unstrittig; dies gab der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung an. Dass die Nachmittagsbetreuung unzureichend sei (das Erledigen von Hausaufgaben sei nicht gewährleistet usw.) und die Tochter daher die Nachmittagsbetreuung nicht besuchen könne, stellt eine subjektive Meinung des Beschwerdeführers dar und ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Zum Vorbringen der Entfernung der angebotenen Stelle führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er aufgrund seiner familiären Situation gezwungen sei, in XXXX zu arbeiten. Es könne nämlich sein, dass er aufgrund eines Krankenstandes seiner Tochter zum Beispiel in die Schule gerufen werde. Er habe dies abgelehnt, da die Stelle in seiner Nähe sein sollte und XXXX sei viel zu weit entfernt von seinem Wohnort. Die Schule könnte evakuiert werden, dies seien Ereignisse, die auch tatsächlich vorgekommen seien. Das sei einmal vorgekommen bei einer XXXX in der Schule. Der Beschwerdeführer grenzte in der Beschwerdeverhandlung seine Verfügbarkeit für eine Arbeitstätigkeit derart ein, dass er in der Nähe von XXXX und im Umkreis von 10 oder 15 Kilometern arbeiten könne. Zum Vorbringen der Entfernung der angebotenen Stelle führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er aufgrund seiner familiären Situation gezwungen sei, in römisch 40 zu arbeiten. Es könne nämlich sein, dass er aufgrund eines Krankenstandes seiner Tochter zum Beispiel in die Schule gerufen werde. Er habe dies abgelehnt, da die Stelle in seiner Nähe sein sollte und römisch 40 sei viel zu weit entfernt von seinem Wohnort. Die Schule könnte evakuiert werden, dies seien Ereignisse, die auch tatsächlich vorgekommen seien. Das sei einmal vorgekommen bei einer römisch 40 in der Schule. Der Beschwerdeführer grenzte in der Beschwerdeverhandlung seine Verfügbarkeit für eine Arbeitstätigkeit derart ein, dass er in der Nähe von römisch 40 und im Umkreis von 10 oder 15 Kilometern arbeiten könne. Auf Vorhalt, dass man laut Routenplaner mit dem PKW etwa 28 Minuten für die Fahrt nach XXXX benötige, der Beschwerdeführer laut Betreuungsvereinbarung über einen PKW verfüge und laut Judikatur eine tägliche Wegzeit von bis zu 3 Stunden zumutbar sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies nur unter einer Normalität gelte, wenn Vater und Mutter präsent seien. Er habe jedoch niemanden, auf den er zugreifen könne und mit dem er sich etwas einteilen könne. Wenn er nicht da sei, stehe seine 12-jährige Tochter vor der Schule und wisse nicht wohin, da er ihre einzige Ansprechperson sei, auf die sie sich verlassen könne. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass seine Tochter ein Mobiltelefon für den Notfall habe. Es wäre im Notfall auch möglich, dass seine Mutter komme. Diese müsste aber extra dafür anreisen. Das sei in den letzten zweieinhalb Jahren insgesamt fünf oder sechsmal passiert. Er habe die Tochter z.B. abholen müssen, weil es ihr schlecht gegangen sei. Er sei auch einmal gekündigt worden, weil auf ihn kein Verlass sei. Für den heutigen Termin habe er seine Mutter organisiert, damit diese seine Tochter von der Schule abhole. Auf Vorhalt, dass man laut Routenplaner mit dem PKW etwa 28 Minuten für die Fahrt nach römisch 40 benötige, der Beschwerdeführer laut Betreuungsvereinbarung über einen PKW verfüge und laut Judikatur eine tägliche Wegzeit von bis zu 3 Stunden zumutbar sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies nur unter einer Normalität gelte, wenn Vater und Mutter präsent seien. Er habe jedoch niemanden, auf den er zugreifen könne und mit dem er sich etwas einteilen könne. Wenn er nicht da sei, stehe seine 12-jährige Tochter vor der Schule und wisse nicht wohin, da er ihre einzige Ansprechperson sei, auf die sie sich verlassen könne. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass seine Tochter ein Mobiltelefon für den Notfall habe. Es wäre im Notfall auch möglich, dass seine Mutter komme. Diese müsste aber extra dafür anreisen. Das sei in den letzten zweieinhalb Jahren insgesamt fünf oder sechsmal passiert. Er habe die Tochter z.B. abholen müssen, weil es ihr schlecht gegangen sei. Er sei auch einmal gekündigt worden, weil auf ihn kein Verlass sei. Für den heutigen Termin habe er seine Mutter organisiert, damit diese seine Tochter von der Schule abhole. Auch wenn die persönliche Situation des Beschwerdeführers schwierig ist, zumal die Mutter seiner Tochter im Jahr 2022 verstorben ist, konnte der Beschwerdeführer dennoch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb die gegenständliche Stelle für ihn unzumutbar wäre. Die Tochter des Beschwerdeführers besucht die Schule und eine Nachmittagsbetreuung ist verfügbar. Die Wegzeit von seinem Wohnsitz zum gegenständlichen Arbeitsort wäre im gesetzlich vorgesehen Zeitrahmen gewesen und hat auch den Inhalten der Betreuungsvereinbarung (Arbeitsort Bezirk XXXX , PKW verfügbar) entsprochen. Unvorhergesehene Ereignisse, z.B. Erkrankung des Kindes während der Arbeitszeit, können alle Erwerbstätigen treffen und kann – nur um vorsorglich in solchen Fällen sofort verfügbar zu sein – deshalb die Aufnahme einer Arbeit nicht gänzlich abgelehnt werden.Auch wenn die persönliche Situation des Beschwerdeführers schwierig ist, zumal die Mutter seiner Tochter im Jahr 2022 verstorben ist, konnte der Beschwerdeführer dennoch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb die gegenständliche Stelle für ihn unzumutbar wäre. Die Tochter des Beschwerdeführers besucht die Schule und eine Nachmittagsbetreuung ist verfügbar. Die Wegzeit von seinem Wohnsitz zum gegenständlichen Arbeitsort wäre im gesetzlich vorgesehen Zeitrahmen gewesen und hat auch den Inhalten der Betreuungsvereinbarung (Arbeitsort Bezirk römisch 40 , PKW verfügbar) entsprochen. Unvorhergesehene Ereignisse, z.B. Erkrankung des Kindes während der Arbeitszeit, können alle Erwerbstätigen treffen und kann – nur um vorsorglich in solchen Fällen sofort verfügbar zu sein – deshalb die Aufnahme einer Arbeit nicht gänzlich abgelehnt werden. Es haben sich daher im konkreten Fall in einer Gesamtschau für den erkennenden Senat keinerlei Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle ergeben und ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Stelle betreffend den Arbeitsweg und die den Beschwerdeführer treffenden Betreuungspflichten für seine minderjährige Tochter zumutbar. Dementsprechend war festzustellen, dass die zugewiesene Beschäftigung dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar war. 2.
- Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die gegenständliche Stelle beworben hat. Im Verwaltungsakt befindet sich dazu ein Vermerk der belangten Behörde vom 24.02.2025, wonach sich der Beschwerdeführer auf die gegenständliche Stelle nicht beworben hat und als Grund für die nicht erfolgte Vorstellung angegeben habe: „Arbeitsort XXXX ?? Danke für die Vermittlung, aber Nein Danke, Zu weit weg!“.Im Verwaltungsakt befindet sich dazu ein Vermerk der belangten Behörde vom 24.02.2025, wonach sich der Beschwerdeführer auf die gegenständliche Stelle nicht beworben hat und als Grund für die nicht erfolgte Vorstellung angegeben habe: „Arbeitsort römisch 40 ?? Danke für die Vermittlung, aber Nein Danke, Zu weit weg!“. Unstrittig ist, dass mangels Bewerbung kein Dienstverhältnis zustande kam. Dass der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch seine unterlassene Bewerbung die Aufnahme der Beschäftigung zu vereiteln, ist evident. Darüber hinaus ist beweiswürdigend anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit einigen Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und die belangte Behörde ihm – wie sie in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich darlegt – unzählige Stellen vermittelt hat. Der Beschwerdeführer ist daher mit dem System bezüglich Stellenzuteilungen und Bewerbungsmodalitäten vertraut und war ihm bewusst, dass eine unterbliebene Bewerbung dazu führt, dass die Aufnahme der Beschäftigung verhindert wird. Dem Vermittlungsvorschlag vom 24.02.2025 ist eine Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß §10 AlVG im Falle der Verweigerung der Annahme des Stellenangebots zu entnehmen. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während oder in zeitlicher Nähe zur Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet auf dem aktuellen Versicherungsverlauf vom 11.03.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)bis
(8)(...) Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- –
- (…) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(…)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(…) Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)(…) Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 17.
- 2007, 2006/08/0016; VwGH
- 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 17.
- 2007, 2006/08/0016; VwGH
- 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bei Zuweisung der Stelle angegeben, dass der Arbeitsort XXXX zu weit von seinem Wohnort entfernt wäre und ihm die Stelle daher, auch in Verbindung mit den Betreuungspflichten für seine Tochter, nicht zumutbar wäre.3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bei Zuweisung der Stelle angegeben, dass der Arbeitsort römisch 40 zu weit von seinem Wohnort entfernt wäre und ihm die Stelle daher, auch in Verbindung mit den Betreuungspflichten für seine Tochter, nicht zumutbar wäre. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden, bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit jedenfalls zwei Stunden, wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen zumutbar (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) § 9 AlVG Rz 247).Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden, bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit jedenfalls zwei Stunden, wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen zumutbar vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) Paragraph 9, AlVG Rz 247). Liegen Betreuungspflichten vor, sind die Wegzeiten zur und von der Unterbringungsmöglichkeit grundsätzlich nicht in die zumutbare Wegzeit einzurechnen. Dh, die zumutbare Wegzeit bemisst sich nur anhand der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) § 9 AlVG Rz 248).Liegen Betreuungspflichten vor, sind die Wegzeiten zur und von der Unterbringungsmöglichkeit grundsätzlich nicht in die zumutbare Wegzeit einzurechnen. Dh, die zumutbare Wegzeit bemisst sich nur anhand der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) Paragraph 9, AlVG Rz 248). Der VwGH erachtet die Verwendung eines Privat-Pkw für den Arbeitslosen im Allgemeinen als zumutbar (VwGH
- 2002, 99/08/0104). Die festgestellte Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz im Ausmaß von rund 30 Autominuten (hin- und retour ungefähr eine Stunde), war dem Beschwerdeführer daher jedenfalls zumutbar. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung als Mitarbeiter für die Teppichreparatur entsprach daher seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und entspricht der mit dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.01.2025, wonach das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als LKW-Lenker, Hilfsarbeiter im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit im zeitlichen Rahmen von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr unterstütze. Laut Betreuungsvereinbarung sind die Betreuungspflichten während diesen Zeiten gegeben, dem Beschwerdeführer steht ein PKW zur Verfügung und als Arbeitsorte wurde der Bezirk XXXX vereinbart.Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung als Mitarbeiter für die Teppichreparatur entsprach daher seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und entspricht der mit dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.01.2025, wonach das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als LKW-Lenker, Hilfsarbeiter im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit im zeitlichen Rahmen von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr unterstütze. Laut Betreuungsvereinbarung sind die Betreuungspflichten während diesen Zeiten gegeben, dem Beschwerdeführer steht ein PKW zur Verfügung und als Arbeitsorte wurde der Bezirk römisch 40 vereinbart. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer daher nicht darlegen, weshalb die angebotene Stelle hinsichtlich der Wegzeit und wegen seiner Betreuungspflichten unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.3.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach § 9 Abs 1 erforderlichen Maßnahme) in einer der Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich an die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. zu denken. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile allerdings die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw. des Erfolgs einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw. nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 2, Stand 1.12.2023).3.3.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach Paragraph 9, Absatz eins, erforderlichen Maßnahme) in einer der Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich an die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. zu denken. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile allerdings die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw. des Erfolgs einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw. nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 2, Stand 1.12.2023). Unter Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw. an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen, zu verstehen (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) § 10 AlVG Rz 258).Unter Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw. an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen, zu verstehen vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) Paragraph 10, AlVG Rz 258). Der Beschwerdeführer hat durch seine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem AMS, dass er die Stelle nicht annehmen wird, weil sie zu weit entfernt ist, die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert. Das Verhalten des Beschwerdeführers war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wodurch die Sanktion gem. § 10 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgt ist.Der Beschwerdeführer hat durch seine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem AMS, dass er die Stelle nicht annehmen wird, weil sie zu weit entfernt ist, die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert. Das Verhalten des Beschwerdeführers war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wodurch die Sanktion gem. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu Recht erfolgt ist. 3.3.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.3.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die ausdrückliche Erklärung des Beschwerdeführers, die Stelle nicht annehmen zu wollen, weil sie ihm zu weit entfernt sei, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.3.
- Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer durch seine ausdrückliche Erklärung, dass er die Stelle nicht annehmen wird, das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143). Im gegenständlichen Fall stellt die Aussage des Beschwerdeführers, dass er die Stelle ablehnt, weil der Arbeitsort zu weit entfernt sei, eine Verweigerungshandlung dar. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, die angebotene Stelle anzunehmen, nicht nach. Somit hat der Beschwerdeführer eine Verweigerungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt.Somit hat der Beschwerdeführer eine Verweigerungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung und dem Fehlen von Arbeitswilligkeit Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Gegen den Beschwerdeführer wurden innerhalb kurzer Zeit bereits zwei Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt. Gegen den Beschwerdeführer wurden innerhalb kurzer Zeit bereits zwei Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG verhängt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt VwGH vom 06.08.2013, 2013/08/0100) davon aus, dass wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe führt. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013). Wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013 und 05.09.1995, 94/08/0252). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0128).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vergleiche zuletzt VwGH vom 06.08.2013, 2013/08/0100) davon aus, dass wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe führt. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vergleiche VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013). Wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 9, AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des Paragraph 10, AlVG geführt hat, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt vergleiche VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013 und 05.09.1995, 94/08/0252). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche VwGH 28.06.2006, 2005/08/0128). Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zuletzt von 13.12.2021 bis 15.09.2022 anwartschaftsbegründend als LKW-Fahrer beschäftigt. Ab 16.09.2022 stand der Beschwerdeführer nahezu durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 21.04.2023 bezog er überwiegend Notstandshilfe. Wie festgestellt, wurden gegen den Beschwerdeführer binnen kurzer Zeit – mit Bescheiden der belangten Behörde vom 05.03.2025 und XXXX – zwei Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt.Wie festgestellt, wurden gegen den Beschwerdeführer binnen kurzer Zeit – mit Bescheiden der belangten Behörde vom 05.03.2025 und römisch 40 – zwei Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt. Die nunmehr dritte Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers innerhalb eines Jahres konnte von vornherein zum Anlass genommen werden, nicht erst einen weiteren temporären Verlust des Anspruchs nach § 10 AlVG, sondern unmittelbar darauf gestützt die Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe auszusprechen (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2011/08/0337 mHa VwGH vom 25.10.2006, 2005/08/0164 und VwGH vom 11.07.2012, 2012/08/0095). Die nunmehr dritte Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers innerhalb eines Jahres konnte von vornherein zum Anlass genommen werden, nicht erst einen weiteren temporären Verlust des Anspruchs nach Paragraph 10, AlVG, sondern unmittelbar darauf gestützt die Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe auszusprechen vergleiche VwGH vom 18.01.2012, 2011/08/0337 mHa VwGH vom 25.10.2006, 2005/08/0164 und VwGH vom 11.07.2012, 2012/08/0095). Der erkennende Senat übersieht nicht, dass von genereller Arbeitsunwilligkeit nicht schon dann gesprochen werden kann, wenn innerhalb einer bestimmten Zeitspanne mehrere Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt wurden. Zwar kann dieser Umstand ein Indiz für das Fehlen der Arbeitswilligkeit darstellen. Es ist aber jedenfalls eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen, in der auch die vom Arbeitslosen allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen ist, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden kann. Daher sind vom Arbeitsmarktservice vor Annahme dauernder Arbeitsunwilligkeit jedenfalls qualifizierte Erhebungen durchzuführen, anhand derer die Arbeitswilligkeit des Arbeitslosen nachvollziehbar zu beurteilen ist. Liegt generelle Arbeitsunwilligkeit vor, so muss die Glaubhaftmachung der später doch wieder vorhandenen Arbeitswilligkeit im konkreten Einzelfall auch mittels an den Tag gelegter Eigeninitiative möglich sein (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 9 AlVG Rz 207). Der erkennende Senat übersieht nicht, dass von genereller Arbeitsunwilligkeit nicht schon dann gesprochen werden kann, wenn innerhalb einer bestimmten Zeitspanne mehrere Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt wurden. Zwar kann dieser Umstand ein Indiz für das Fehlen der Arbeitswilligkeit darstellen. Es ist aber jedenfalls eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen, in der auch die vom Arbeitslosen allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen ist, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden kann. Daher sind vom Arbeitsmarktservice vor Annahme dauernder Arbeitsunwilligkeit jedenfalls qualifizierte Erhebungen durchzuführen, anhand derer die Arbeitswilligkeit des Arbeitslosen nachvollziehbar zu beurteilen ist. Liegt generelle Arbeitsunwilligkeit vor, so muss die Glaubhaftmachung der später doch wieder vorhandenen Arbeitswilligkeit im konkreten Einzelfall auch mittels an den Tag gelegter Eigeninitiative möglich sein vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 9, AlVG Rz 207). In Bezug auf das Gesamtverhalten hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich dargelegt, dass sich das AMS seit Jahren redlich bemüht, den Beschwerdeführer wieder in eine dauerhafte geregelte Beschäftigung zu bringen. Dazu wurden ihm zahlreiche Unterstützungsangebote unterbreitet, darunter auch ein Transitarbeitsplatz in einem Verein zur Integration sozial benachteiligter Menschen ( XXXX ), jedoch sei das dortige Dienstverhältnis nach nur einem Monat von Dienstgeberseite wieder aufgelöst worden. Im April 2024 habe der Beschwerdeführer einen vom AMS vermittelten Job als LKW-Lenker angenommen, sei jedoch in der Probezeit durch den Dienstgeber gekündigt worden. Das AMS habe dem Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren über 100 passende Vermittlungsvorschläge unterbreitet, zur Arbeitsaufnahme sei es fast nie gekommen, allfällige Dienstverhältnisse haben jeweils nach kurzer Zeit und immer auf Veranlassung des Dienstgebers geendet. Der Beschwerdeführer habe sich regelmäßig über Vermittlungsbemühungen des AMS beschwert. Aufgrund seiner Langzeitarbeitslosigkeit und den erheblichen Vermittlungsschwierigkeiten sei der Beschwerdeführer zuletzt vom AMS mit einer eigens eingerichteten „Taskforce“ intensiv betreut worden. Bei (telefonischen) Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge habe er immer wieder erwähnt, dass er wegen seiner Tochter nur von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr arbeiten könne – obwohl eine Nachmittagsbetreuung verfügbar ist –, woraufhin der Beschwerdeführer nicht eingestellt wurde (Bewerbungen im Dezember 2024 und Jänner 2025). Das AMS hielt in der Beschwerdevorentscheidung auch fest, dass seit Beginn des Jahres 2025 die Beratungstermine aufgrund der aufbrausenden Persönlichkeit des Beschwerdeführers regelmäßig im Beisein einer AMS-Führungskraft stattfinden.In Bezug auf das Gesamtverhalten hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich dargelegt, dass sich das AMS seit Jahren redlich bemüht, den Beschwerdeführer wieder in eine dauerhafte geregelte Beschäftigung zu bringen. Dazu wurden ihm zahlreiche Unterstützungsangebote unterbreitet, darunter auch ein Transitarbeitsplatz in einem Verein zur Integration sozial benachteiligter Menschen ( römisch 40 ), jedoch sei das dortige Dienstverhältnis nach nur einem Monat von Dienstgeberseite wieder aufgelöst worden. Im April 2024 habe der Beschwerdeführer einen vom AMS vermittelten Job als LKW-Lenker angenommen, sei jedoch in der Probezeit durch den Dienstgeber gekündigt worden. Das AMS habe dem Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren über 100 passende Vermittlungsvorschläge unterbreitet, zur Arbeitsaufnahme sei es fast nie gekommen, allfällige Dienstverhältnisse haben jeweils nach kurzer Zeit und immer auf Veranlassung des Dienstgebers geendet. Der Beschwerdeführer habe sich regelmäßig über Vermittlungsbemühungen des AMS beschwert. Aufgrund seiner Langzeitarbeitslosigkeit und den erheblichen Vermittlungsschwierigkeiten sei der Beschwerdeführer zuletzt vom AMS mit einer eigens eingerichteten „Taskforce“ intensiv betreut worden. Bei (telefonischen) Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge habe er immer wieder erwähnt, dass er wegen seiner Tochter nur von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr arbeiten könne – obwohl eine Nachmittagsbetreuung verfügbar ist –, woraufhin der Beschwerdeführer nicht eingestellt wurde (Bewerbungen im Dezember 2024 und Jänner 2025). Das AMS hielt in der Beschwerdevorentscheidung auch fest, dass seit Beginn des Jahres 2025 die Beratungstermine aufgrund der aufbrausenden Persönlichkeit des Beschwerdeführers regelmäßig im Beisein einer AMS-Führungskraft stattfinden. Im Verwaltungsakt befindet sich beispielsweise auch die Niederschrift vom 23.01.2025 zur Nichtannahme einer Beschäftigung als Zimmerbursch beim Dienstgeber XXXX . Der Beschwerdeführer erklärte dazu unter anderem, er betrachte die Stelle in Bezug auf seine Qualifikationen als bodenlose Frechheit. Die Bewerbungsmail an den potentiellen Dienstgeber lautete ungefähr: „…Es gibt kein Szenario, in dem ich je als Zimmermädchen arbeiten werde. Schicken dem AMS XXXX ein Bussi von mir. Das nächste Mal wenn jemand meint, ich soll wo putzen gehen dem takker ich alle meine Zeugnisse und Zertifikate auf sein Bürotisch.“ Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er sich nicht für die Art und Weise seiner Äußerung entschuldigen werde.Im Verwaltungsakt befindet sich beispielsweise auch die Niederschrift vom 23.01.2025 zur Nichtannahme einer Beschäftigung als Zimmerbursch beim Dienstgeber römisch 40 . Der Beschwerdeführer erklärte dazu unter anderem, er betrachte die Stelle in Bezug auf seine Qualifikationen als bodenlose Frechheit. Die Bewerbungsmail an den potentiellen Dienstgeber lautete ungefähr: „…Es gibt kein Szenario, in dem ich je als Zimmermädchen arbeiten werde. Schicken dem AMS römisch 40 ein Bussi von mir. Das nächste Mal wenn jemand meint, ich soll wo putzen gehen dem takker ich alle meine Zeugnisse und Zertifikate auf sein Bürotisch.“ Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er sich nicht für die Art und Weise seiner Äußerung entschuldigen werde. Der Beschwerdeführer konnte den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung aber nicht entgegentreten. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers (wiederholte Ablehnung von zumutbaren Stellen mit Verweis auf seine Betreuungspflichten und durch „sarkastische“ Bemerkungen; wenige kurze Dienstverhältnisse, die jeweils von Dienstgeberseite beendet wurden; aufbrausendes Verhalten; keine erkennbare Eigeninitiative bei Bewerbungen) liegt eine generelle Arbeitsunwilligkeit vor, da er erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) § 9 AlVG Rz 207).Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers (wiederholte Ablehnung von zumutbaren Stellen mit Verweis auf seine Betreuungspflichten und durch „sarkastische“ Bemerkungen; wenige kurze Dienstverhältnisse, die jeweils von Dienstgeberseite beendet wurden; aufbrausendes Verhalten; keine erkennbare Eigeninitiative bei Bewerbungen) liegt eine generelle Arbeitsunwilligkeit vor, da er erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) Paragraph 9, AlVG Rz 207). 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W162.2313347.1.00