RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlW162 2313348-1 Spruch, W162 2313348-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) war zuletzt von 13.12.2021 bis 15.09.2022 anwartschaftsbegründend als LKW-Fahrer beschäftigt.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) war zuletzt von 13.12.2021 bis 15.09.2022 anwartschaftsbegründend als LKW-Fahrer beschäftigt. Ab 16.09.2022 stand der Beschwerdeführer nahezu durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 21.04.2023 bezog er überwiegend Notstandshilfe.
- In der zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“) und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.01.2025 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als LKW-Lenker bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr unterstütze. Es wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer jegliche zumutbare Stelle annehmen und dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen müsse. Er wurde auf die Rechtsfolgen des § 10 AlVG hingewiesen.
- In der zwischen dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“) und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.01.2025 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als LKW-Lenker bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr unterstütze. Es wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer jegliche zumutbare Stelle annehmen und dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen müsse. Er wurde auf die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG hingewiesen.
- Mit Schreiben vom 03.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Stelle als Sachbearbeiter in der gehobenen Verwaltung bei XXXX , Vollzeit, Bezahlung laut Kollektivvertrag und Beginn am 12.02.2025 zugewiesen. Die Bewerbung sollte bis 07.02.2025 erfolgen.
- Mit Schreiben vom 03.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Stelle als Sachbearbeiter in der gehobenen Verwaltung bei römisch 40 , Vollzeit, Bezahlung laut Kollektivvertrag und Beginn am 12.02.2025 zugewiesen. Die Bewerbung sollte bis 07.02.2025 erfolgen.
- Am 07.02.2025 teilte die potentielle Dienstgeberin dem AMS mit, dass keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingegangen sei.
- Der Beschwerdeführer wurde am 07.02.2025 vom AMS aufgefordert, sich umgehend zu bewerben.
- Am 18.02.2025 wurde der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Stelle bei XXXX einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten an, keine Einwendungen zu haben. Auf Vorhalt, dass er sich nicht beworben habe, gab der Beschwerdeführer an, es habe sich nach Rücksprache mit XXXX von der XXXX herausgestellt, dass ihm die Stelle nicht zugesprochen worden wäre, da die XXXX jemanden auf Vollzeitbasis suche. Dies sei ihm aber aufgrund der aktuellen familiären Situation nicht möglich.
- Am 18.02.2025 wurde der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Stelle bei römisch 40 einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten an, keine Einwendungen zu haben. Auf Vorhalt, dass er sich nicht beworben habe, gab der Beschwerdeführer an, es habe sich nach Rücksprache mit römisch 40 von der römisch 40 herausgestellt, dass ihm die Stelle nicht zugesprochen worden wäre, da die römisch 40 jemanden auf Vollzeitbasis suche. Dies sei ihm aber aufgrund der aktuellen familiären Situation nicht möglich.
- XXXX von der XXXX teilte dem AMS am 21.02.2025 telefonisch mit, dass sich der Beschwerdeführer erst am 12.02.2025 telefonisch gemeldet habe, weil er die Bewerbungsfrist „verschwitzt“ habe. Es sei ihm dennoch ein persönlicher Vorstellungstermin an einem Nachmittag angeboten worden. Dies habe er jedoch abgelehnt, da er seine Tochter betreuen müsse. Außerdem hätte er nur 20 Stunden arbeiten wollen. Auf die Übermittlung vollständiger Bewerbungsunterlagen sei daher verzichtet worden. Er habe im Telefonat erkennen lassen, dass er an einer Anstellung nicht interessiert sei und sei daher nicht eingestellt worden.
- römisch 40 von der römisch 40 teilte dem AMS am 21.02.2025 telefonisch mit, dass sich der Beschwerdeführer erst am 12.02.2025 telefonisch gemeldet habe, weil er die Bewerbungsfrist „verschwitzt“ habe. Es sei ihm dennoch ein persönlicher Vorstellungstermin an einem Nachmittag angeboten worden. Dies habe er jedoch abgelehnt, da er seine Tochter betreuen müsse. Außerdem hätte er nur 20 Stunden arbeiten wollen. Auf die Übermittlung vollständiger Bewerbungsunterlagen sei daher verzichtet worden. Er habe im Telefonat erkennen lassen, dass er an einer Anstellung nicht interessiert sei und sei daher nicht eingestellt worden.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 05.03.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage ab dem 12.02.2025 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Das AMS habe am 12.02.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Sachbearbeiter beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 05.03.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage ab dem 12.02.2025 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Das AMS habe am 12.02.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Sachbearbeiter beim Dienstgeber römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 12.03.2025 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er tatsächlich bereit gewesen wäre, sich zu bewerben. Er hätte sofort, als er die Anzeige gesehen habe, bei der XXXX angerufen und zu diesem Zeitpunkt festgestellt, dass die XXXX die Abgabefrist bis 07.02.2025 selbst angesetzt habe. Das sei ein Fall, der sich in der Vergangenheit nicht so ergeben habe und mit dem er persönlich nicht gerechnet habe. Er hätte im eigenen Interesse mit XXXX Kontakt aufnehmen können, um die Situation anzusprechen und eine Lösung zu finden. Eine Übermittlung der Bewerbungsunterlagen per E-Mail hätte in der Tat sofort erfolgen können, sei aber von XXXX nicht in Betracht gezogen worden. Er merkte auch an, dass genau in dieser Woche Semesterferien gewesen seien, was dazu geführt hätte, dass er im Rahmen der Betreuungspflichten für seine elfjährige Tochter nicht dieselbe Zeit zur Verfügung gehabt hätte wie sonst, wenn sie vormittags in der Schule sei.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 12.03.2025 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er tatsächlich bereit gewesen wäre, sich zu bewerben. Er hätte sofort, als er die Anzeige gesehen habe, bei der römisch 40 angerufen und zu diesem Zeitpunkt festgestellt, dass die römisch 40 die Abgabefrist bis 07.02.2025 selbst angesetzt habe. Das sei ein Fall, der sich in der Vergangenheit nicht so ergeben habe und mit dem er persönlich nicht gerechnet habe. Er hätte im eigenen Interesse mit römisch 40 Kontakt aufnehmen können, um die Situation anzusprechen und eine Lösung zu finden. Eine Übermittlung der Bewerbungsunterlagen per E-Mail hätte in der Tat sofort erfolgen können, sei aber von römisch 40 nicht in Betracht gezogen worden. Er merkte auch an, dass genau in dieser Woche Semesterferien gewesen seien, was dazu geführt hätte, dass er im Rahmen der Betreuungspflichten für seine elfjährige Tochter nicht dieselbe Zeit zur Verfügung gehabt hätte wie sonst, wenn sie vormittags in der Schule sei.
- Mit einem weiteren – hier nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom 20.03.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für 56 Bezugstage ab dem 21.02.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Das AMS habe am 21.02.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Bürokraft beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit einem weiteren – hier nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom 20.03.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für 56 Bezugstage ab dem 21.02.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Das AMS habe am 21.02.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Bürokraft beim Dienstgeber römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen den Bescheid vom 20.03.2025 erhob der Beschwerdeführer am 07.04.2025 fristgerecht Beschwerde.
- Mit einem weiteren – hier ebenfalls nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom 20.03.2025 wurde im Fall des Beschwerdeführers die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 24.02.2025 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht bereit sei, eine durch das Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung als Mitarbeiter für die Teppichreparatur beim Dienstgeber XXXX anzunehmen. Seit 12.02.2025 sei es bereits zweimal zu einer Ausschlussfrist laut § 10 AlVG gekommen. Daher liege Arbeitswilligkeit nicht vor.
- Mit einem weiteren – hier ebenfalls nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom 20.03.2025 wurde im Fall des Beschwerdeführers die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 24.02.2025 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht bereit sei, eine durch das Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung als Mitarbeiter für die Teppichreparatur beim Dienstgeber römisch 40 anzunehmen. Seit 12.02.2025 sei es bereits zweimal zu einer Ausschlussfrist laut Paragraph 10, AlVG gekommen. Daher liege Arbeitswilligkeit nicht vor.
- Auch gegen diesen weiteren Bescheid vom 20.03.2025 erhob der Beschwerdeführer am 07.04.2025 fristgerecht Beschwerde.
- Das AMS erließ am XXXX zu GZ: XXXX die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher in Spruchpunkt I. die Verfahren über die drei Beschwerden vom 12.03.2025 und vom 07.04.2025 gegen die Bescheide des AMS XXXX vom 05.03.2025 und vom 20.03.2025 gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden. In Spruchpunkt II. wurden die drei Beschwerden vom 12.03.2025 und vom 07.04.2025 gegen die Bescheide vom 05.03.2025 und vom 20.03.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und 58 AlVG abgewiesen. Gemäß Spruchpunkt III. wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegen die beiden Bescheide vom 20.03.2025 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
- Das AMS erließ am römisch 40 zu GZ: römisch 40 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher in Spruchpunkt römisch eins. die Verfahren über die drei Beschwerden vom 12.03.2025 und vom 07.04.2025 gegen die Bescheide des AMS römisch 40 vom 05.03.2025 und vom 20.03.2025 gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden die drei Beschwerden vom 12.03.2025 und vom 07.04.2025 gegen die Bescheide vom 05.03.2025 und vom 20.03.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und 58 AlVG abgewiesen. Gemäß Spruchpunkt römisch drei. wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegen die beiden Bescheide vom 20.03.2025 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
- Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholte.
- Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS verwies in seiner beigefügten Stellungnahme inhaltlich auf die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .
- Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS verwies in seiner beigefügten Stellungnahme inhaltlich auf die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .
- Mit Teilerkenntnissen vom 28.05.2025, W162 2313262-1/3E und W162 2313347-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerden gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe und Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 24.02.2025 (Spruchpunkt II) sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen die beiden Bescheide vom 20.03.2025 (Spruchpunkt III), die Beschwerden gegen Spruchpunkt III als unbegründet ab.
- Mit Teilerkenntnissen vom 28.05.2025, W162 2313262-1/3E und W162 2313347-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerden gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe und Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 24.02.2025 (Spruchpunkt römisch zwei) sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen die beiden Bescheide vom 20.03.2025 (Spruchpunkt römisch drei), die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei als unbegründet ab.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde ausführlich befragt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen wurden XXXX , AMS-Betreuerin des Beschwerdeführers, und XXXX , Mitarbeiterin der XXXX , zeugenschaftlich einvernommen wurden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde ausführlich befragt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen wurden römisch 40 , AMS-Betreuerin des Beschwerdeführers, und römisch 40 , Mitarbeiterin der römisch 40 , zeugenschaftlich einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Ausgangslage Der Beschwerdeführer war zuletzt von 13.12.2021 bis 15.09.2022 anwartschaftsbegründend als LKW-Fahrer beschäftigt. Ab 16.09.2022 stand der Beschwerdeführer nahezu durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 21.04.2023 bis 20.02.2025 bezog er überwiegend Notstandshilfe. Seit 08.04.2025 bis laufend ist der Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 ASVG zur Selbstversicherung bei der ÖKG gemeldet.Seit 08.04.2025 bis laufend ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG zur Selbstversicherung bei der ÖKG gemeldet. Das AMS hat dem Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren über 100 passende Vermittlungsvorschläge unterbreitet. Zu einer nachhaltigen Beschäftigungsaufnahme kam es aber nicht. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. In der zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.01.2025 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als LKW-Lenker bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Arbeitsort Bezirk XXXX , unterstützt. Der Beschwerdeführer kann den Arbeitsort mit seinem PKW erreichen. Für die vereinbarten Arbeitszeiten sind die Betreuungspflichten geregelt. Es wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer jegliche zumutbare Stelle annehmen und dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen müsse. Er wurde auf die Rechtsfolgen des § 10 AlVG hingewiesen.In der zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.01.2025 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als LKW-Lenker bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Arbeitsort Bezirk römisch 40 , unterstützt. Der Beschwerdeführer kann den Arbeitsort mit seinem PKW erreichen. Für die vereinbarten Arbeitszeiten sind die Betreuungspflichten geregelt. Es wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer jegliche zumutbare Stelle annehmen und dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen müsse. Er wurde auf die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG hingewiesen. 1.
- Stellenzuweisung: 1.2.
- Mit Schreiben vom 03.02.2025 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer per eAMS-Konto eine Beschäftigung als Sachbearbeiter in der gehobenen Verwaltung bei XXXX , Vollzeit, Bezahlung laut Kollektivvertrag und Beginn am 12.02.2025 zu. Die Bewerbung sollte bis 07.02.2025 erfolgen.1.2.
- Mit Schreiben vom 03.02.2025 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer per eAMS-Konto eine Beschäftigung als Sachbearbeiter in der gehobenen Verwaltung bei römisch 40 , Vollzeit, Bezahlung laut Kollektivvertrag und Beginn am 12.02.2025 zu. Die Bewerbung sollte bis 07.02.2025 erfolgen. Der Vermittlungsvorschlag lautete: „Bei der XXXX gelangt nachstehender Posten zur Besetzung:„Bei der römisch 40 gelangt nachstehender Posten zur Besetzung: 1 Sachbearbeiter/in in der gehobenen Verwaltung Es gelangt der Dienstposten eines / einer Sachbearbeiterin / Sachbearbeiter in der gehobenen Verwaltung von 40 Wochenstunden bei der XXXX , zur Besetzung.Es gelangt der Dienstposten eines / einer Sachbearbeiterin / Sachbearbeiter in der gehobenen Verwaltung von 40 Wochenstunden bei der römisch 40 , zur Besetzung. Ihre Aufgaben: - Bürgerservices: Meldewesen, Wahlangelegenheiten, Telefondienst, Postwege usw. - Buchhaltung: laufende Buchhaltung, Vorschreibungen, Mahnwesen, Erstellung Voranschlag u. Rechnungsabschluss usw. - Sitzungswesen: Organisation, Terminplanung, Protokollführung. - Schriftwesen: Schriftverkehr, Dokumentation, Ablage usw. Erfordernisse für die Bewerbung um diesen Dienstposten sind: 1.die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt 2.Abgeschlossene Reifeprüfung/Berufsreifeprüfung oder einschlägiges Bachelorstudium 3.die für die Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit 4.die Beherrschung der deutschen Sprache in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß 5.Unbescholtenheit 6.Persönlich, gesundheitliche und fachliche Eignung für die Erfüllung mit der Verwendung verbundenen Aufgaben 7.Teamfähigkeit und soziale Kompetenz, Flexibilität, Belastbarkeit und selbstständiges Arbeiten. Das Dienstverhältnis wird (vorerst) auf die Dauer von 6 Monaten abgeschlossen. Auf dieses Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des XXXX Anwendung.Das Dienstverhältnis wird (vorerst) auf die Dauer von 6 Monaten abgeschlossen. Auf dieses Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des römisch 40 Anwendung. Einstiegsgehalt lt.Gesetz Eur 2994,- Brutto Ablegung der Dienstprüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst innerhalb von 3 Jahren ab Dienstbeginn. Bewerbungen sind bis längstens 07.02.2025 an die XXXX , zu richten. Die Bewerbung ist nur dann gültig, wenn sie innerhalb der obgenannten Frist zur Post gegeben wird oder im Falle der direkten Abgabe bei der vorangeführten Stelle einlangt. Der Bewerbung sind neben der Bekanntgabe der persönlichen Daten (allenfalls mittels eines Bewerbungsbogens) geeignete Nachweise über die Erfüllung der vorstehend angeführten Erfordernisse bzw. Umstände anzuschließen. Zwecks Vorabbeurteilung der anrechenbaren Berufserfahrung ist eine detaillierte Darstellung und Beschreibung der bisherigen(einschlägigen)Berufstätigkeit mit entsprechenden Nachweisen wünschenswertBewerbungen sind bis längstens 07.02.2025 an die römisch 40 , zu richten. Die Bewerbung ist nur dann gültig, wenn sie innerhalb der obgenannten Frist zur Post gegeben wird oder im Falle der direkten Abgabe bei der vorangeführten Stelle einlangt. Der Bewerbung sind neben der Bekanntgabe der persönlichen Daten (allenfalls mittels eines Bewerbungsbogens) geeignete Nachweise über die Erfüllung der vorstehend angeführten Erfordernisse bzw. Umstände anzuschließen. Zwecks Vorabbeurteilung der anrechenbaren Berufserfahrung ist eine detaillierte Darstellung und Beschreibung der bisherigen(einschlägigen)Berufstätigkeit mit entsprechenden Nachweisen wünschenswert Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Sachbearbeiter/in in der gehobenen Verwaltung beträgt 2.994,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Auftragsnummer: XXXX Kundennummer: XXXX “Auftragsnummer: römisch 40 Kundennummer: römisch 40 “ 1.2.
- Der Beschwerdeführer erhob bei der niederschriftlichen Einvernahme am 18.02.2025 gegenüber dem AMS bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Sachbearbeiter beim Dienstgeber XXXX zur gebotenen Entlohnung, zur angebotenen beruflichen Verwendung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend Betreuungspflichten keine Einwendungen.1.2.
- Der Beschwerdeführer erhob bei der niederschriftlichen Einvernahme am 18.02.2025 gegenüber dem AMS bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Sachbearbeiter beim Dienstgeber römisch 40 zur gebotenen Entlohnung, zur angebotenen beruflichen Verwendung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend Betreuungspflichten keine Einwendungen. Er gab aber an, dass der Dienstgeber einen Mitarbeiter auf Vollzeitbasis suche. Dies sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Situation nicht möglich. In seiner Beschwerde vom 12.03.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass genau in der Woche der Bewerbung Semesterferien gewesen seien und er im Rahmen seiner Betreuungspflicht für seine Tochter nicht dieselbe Zeit zur Verfügung gehabt hätte wie sonst, wenn die Tochter vormittags in der Schule sei. Der Beschwerdeführer ist Vater einer zwölfjährigen Tochter. Diese besucht ein Gymnasium. Nachmittagsbetreuung ist in der Schule verfügbar. Die zugewiesene Stelle war dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar. 1.
- Zur Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat sich nicht innerhalb der Frist bis 07.02.2025 auf die gegenständliche Stelle beworben. Ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der der XXXX kam nicht zustande.Ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der der römisch 40 kam nicht zustande. Der Beschwerdeführer hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, durch seine unterlassene Bewerbung während der Bewerbungsfrist das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu verweigern. Der Beschwerdeführer war über seine Verpflichtung, das Stellenangebot anzunehmen (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz), und die Sanktion im Falle einer Verweigerung und Vereitelung informiert. 1.
- Nichtaufnahme einer Beschäftigung Der Beschwerdeführer hat bislang kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde sowie aus den Ergebnissen der beim Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2025 durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zur letzten anwartschaftsbegründenden Tätigkeit als LKW-Fahrer von 13.12.2021 bis 15.09.2022 ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug. Gleiches gilt für die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer ab 16.09.2022 nahezu durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand und seit 21.04.2023 bis 20.02.2025 überwiegend Notstandshilfe bezog. Die Feststellung zur Selbstversicherung ab 08.04.2025 ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 11.03.
- Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren über 100 Stellenangebote zugewiesen wurden, es aber zu keiner nachhaltigen Aufnahme einer Beschäftigung kam, ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bzw. seiner Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus der vom AMS beauftragen Arbeit- und Berufspsychologischen Stellungnahme vom 05.02.
- Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer immer wieder nur kurze Dienstverhältnisse gehabt habe, die zumeist aufgrund zwischenmenschlicher Thematiken zu Ende gegangen seien. Der Beschwerdeführer würde demnach am liebsten als LKW-Fahrer oder Taxilenker arbeiten, wäre aber auch gerne selbstständiger Unternehmer, wobei es ihm aber an einer konkreten Geschäftsidee mangle. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2017 von seiner Ehefrau verlassen worden. Die Ehefrau sei 2022 verstorben, seither lebe die gemeinsame Tochter beim Beschwerdeführer. Es bestand bzw. bestehe aber ein Sorgerechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Ex-Schwiegereltern. Der Beschwerdeführer besitze ein breites Begabungsspektrum und mehrere berufliche Qualifikationen, sodass er grundsätzlich auch entsprechend breit vermittelt werden könne. Ein Hindernis für ein längeres Dienstverhältnis stelle sein persönlicher Umgang mit von ihm erlebten Ungerechtigkeiten dar, woran er therapeutisch arbeite. Die Feststellungen zum Inhalt der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vom 30.01.2025 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in selbige. Besonders hervorzuheben ist, dass in der Betreuungsvereinbarung festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit zwischen 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr zur Verfügung stehe und für die vereinbarten Arbeitszeiten die Betreuungspflichten geregelt seien. In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt gab der Beschwerdeführer im Gegensatz zu dem Betreuungsplan an, dass er nur von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr verfügbar sei. Der Beschwerdeführer erklärte zu dem Widerspruch, dass die Betreuungsvereinbarung zu einer Zeit gemacht worden sei, als seine Tochter noch in die Volksschule und in die Nachmittagsbetreuung gegangen sei. Die Nachmittagsbetreuung im Gymnasium sei jedoch nicht mehr ausreichend gewesen, die Noten hätten sich verschlechtert. Der Beschwerdeführer gab an, dass eine Nachmittagsbetreuung im Gymnasium seiner Tochter zwar möglich sei, allerdings sei dort das Erledigen von Hausaufgaben nicht gewährleistet. Deshalb könne sie nicht hingehen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass seine Tochter körperlich und geistig gesund sei. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Betreuungsvereinbarung konnten somit nicht glaubhaft dargelegt werden. Da es eine Nachmittagsbetreuung für die Tochter des Beschwerdeführers gibt, hätte er in diesem Zeitrahmen – wie in der Betreuungsvereinbarung vorgesehen – der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen müssen. 2.
- Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag erhalten hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme am 18.02.2025 gegenüber dem AMS bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Sachbearbeiter beim Dienstgeber XXXX zur gebotenen Entlohnung, zur angebotenen beruflichen Verwendung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend Betreuungspflichten keine Einwendungen erhoben hat, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Protokoll über die Niederschrift.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme am 18.02.2025 gegenüber dem AMS bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Sachbearbeiter beim Dienstgeber römisch 40 zur gebotenen Entlohnung, zur angebotenen beruflichen Verwendung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend Betreuungspflichten keine Einwendungen erhoben hat, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Protokoll über die Niederschrift. Dem Protokoll der Niederschrift ist aber auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, der Dienstgeber würde einen Mitarbeiter auf Vollzeitbasis suchen. Dies sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Situation aber nicht möglich. In der Beschwerde vom 12.03.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass genau in der Woche der Bewerbung Semesterferien gewesen seien und er im Rahmen seiner Betreuungspflicht für seine Tochter nicht dieselbe Zeit zur Verfügung gehabt hätte wie sonst, wenn die Tochter vormittags in der Schule ist. Der Beschwerdeführer vermeint daher zusammengefasst, dass die Stelle aufgrund der Betreuungspflichten für seine Tochter nicht zumutbar wäre. Die zugewiesene Stelle als Sachbearbeiter bei der XXXX war dem Beschwerdeführer aber aus folgenden Erwägungen objektiv zumutbar:Die zugewiesene Stelle als Sachbearbeiter bei der römisch 40 war dem Beschwerdeführer aber aus folgenden Erwägungen objektiv zumutbar: Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer mit der belangten Behörde am 30.01.2025 die für den gegenständlichen Fall relevante Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, aus welcher eindeutig hervorgeht, dass er auf Vollzeit- oder Teilzeitstellen im zeitlichen Rahmen von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr vermittelbar ist. Die Betreuungspflichten sind während dieser Zeit gegeben. Daraus ergibt sich bereits, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen kann, dass ihm nur eine Teilzeitstelle (am Vormittag) zumutbar wäre. Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer alleinerziehender Vater einer zwölfjährigen Tochter, die ein Gymnasium besucht. Dass die Schule der Tochter Nachmittagsbetreuung anbietet, ist unstrittig. Ob die Nachmittagsbetreuung aus Sicht des Beschwerdeführers qualitativ nicht gut ist bzw. ob die Hausaufgaben während der Nachmittagsbetreuung erledigt werden, ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Auch die Erklärung, dass ihm die Bewerbung auf die gegenständliche Stelle an sich nicht möglich gewesen sei, weil in der Woche Semesterferien gewesen seien, ist nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu werten. Semesterferien sind lange im Voraus bekannt, betreffen alle Eltern mit schulpflichtigen Kindern und es ist Aufgabe der Eltern, für diesen Zeitraum eine geeignete Betreuung für ihre Kinder zu organisieren. Der Beschwerdeführer steht schon lange im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und es ist ihm daher bekannt, dass er der Arbeitsvermittlung auch während der Schulferien seiner Tochter zur Verfügung stehen muss. In der Beschwerdeverhandlung monierte er, die Stellenvermittlerin hätte ihm gesagt, er solle gleich nachmittags hinkommen, um sich zu bewerben. An dem Tag wäre die Bewerbungsfrist abgelaufen. Das sei jedoch während der Ferien passiert. Aufgrund der Betreuungspflichten für seine Tochter und aufgrund anderer Pflichten im Haushalt sei es für ihn unmöglich gewesen, sich zu bewerben. In den Ferien sei er die ganze Zeit bei seiner Tochter. Er könne während dieser Zeit keine Bewerbung schreiben, das gehe sich nicht aus. Es ist völlig unrealistisch, dass ein zwölfjähriges, gesundes Kind so betreuungsintensiv ist, dass neben der Betreuung keinerlei weiteren Tätigkeiten erledigt werden können. Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher unglaubwürdig und als Schutzbehauptungen zu werten. Die als Zeugin geladene Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin gab in der Beschwerdeverhandlung sogar an, dass der Beschwerdeführer seine Tochter zum Vorstellungsgespräch am Nachmittag mitnehmen hätte können. Er habe ihr gegenüber aber gesagt, er müsse auf sein Kind aufpassen und könne nur 20 Stunden arbeiten. Es haben sich im konkreten Fall in einer Gesamtschau für den erkennenden Senat keinerlei Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle ergeben und ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Stelle betreffend die geforderten Arbeitszeiten und die den Beschwerdeführer treffenden Betreuungspflichten für seine minderjährige Tochter zumutbar. Dementsprechend war festzustellen, dass die zugewiesene Beschäftigung dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar war. 2.
- Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Frist bis 07.02.2025 auf die gegenständliche Stelle beworben hat. In der Beschwerde monierte er, er hätte sofort, als er die Anzeige gesehen habe, bei der XXXX angerufen und zu diesem Zeitpunkt festgestellt, dass die XXXX die Abgabefrist bis 07.02.2025 selbst angesetzt habe. Das sei ein Fall, der sich in der Vergangenheit nicht so ergeben habe und mit dem er persönlich nicht gerechnet habe. Dieses Vorbringen ist nicht verständlich, zumal ein Dienstgeber im Stellenvorschlag in der Regel sehr wohl Fristen zur Bewerbung angibt und auch angeben darf und der Dienstnehmer diese Fristen einzuhalten hat, ansonsten wird seine Bewerbung nicht mehr berücksichtigt. In der Beschwerde monierte er, er hätte sofort, als er die Anzeige gesehen habe, bei der römisch 40 angerufen und zu diesem Zeitpunkt festgestellt, dass die römisch 40 die Abgabefrist bis 07.02.2025 selbst angesetzt habe. Das sei ein Fall, der sich in der Vergangenheit nicht so ergeben habe und mit dem er persönlich nicht gerechnet habe. Dieses Vorbringen ist nicht verständlich, zumal ein Dienstgeber im Stellenvorschlag in der Regel sehr wohl Fristen zur Bewerbung angibt und auch angeben darf und der Dienstnehmer diese Fristen einzuhalten hat, ansonsten wird seine Bewerbung nicht mehr berücksichtigt. Die unterlassene Bewerbung begründet der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – damit, dass die Bewerbungsfrist genau in die Semesterferien der Tochter gefallen sei. In der Beschwerdeverhandlung gab er auch an, dass er erst am Freitag angerufen habe, dies aufgrund der Tatsache, dass er mit seiner Tochter beschäftigt gewesen sei und sich nicht zweiteilen habe können. Unter normalen Umständen, wenn sie in der Schule sei, habe er Zeit. Er sei die einzige Ansprechperson für seine Tochter. Die Frist habe er nicht beachten können. In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer auf die Niederschrift bei der belangten Behörde angesprochen, worin er angeführt hatte, mit XXXX von der XXXX nach Fristablauf gesprochen zu haben und dabei gesagt hätte, dass er die Stelle aufgrund seiner persönlichen Situation nicht antreten könne. Dazu gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er darüber nichts wisse. Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass sich aus einer Gesprächsnotiz des AMS vom 21.02.2025 ergebe, dass ihm nach der Fristversäumnis telefonisch am 12.02.2025 trotzdem die Möglichkeit zu einem Vorstellungsgespräch gegeben worden sei und er dies nicht angenommen hätte, da dies nachmittags gewesen sei, er da seine Tochter betreuen müsste und nur 20 Stunden arbeiten wolle. Auch darauf entgegnete der Beschwerdeführer, dass ihm darüber nichts bekannt sei. Er habe am Freitag angerufen. Es sei ein „Entgegenkommen“ des Beschwerdeführers gewesen, 20 Stunden Arbeit anzubieten.In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer auf die Niederschrift bei der belangten Behörde angesprochen, worin er angeführt hatte, mit römisch 40 von der römisch 40 nach Fristablauf gesprochen zu haben und dabei gesagt hätte, dass er die Stelle aufgrund seiner persönlichen Situation nicht antreten könne. Dazu gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er darüber nichts wisse. Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass sich aus einer Gesprächsnotiz des AMS vom 21.02.2025 ergebe, dass ihm nach der Fristversäumnis telefonisch am 12.02.2025 trotzdem die Möglichkeit zu einem Vorstellungsgespräch gegeben worden sei und er dies nicht angenommen hätte, da dies nachmittags gewesen sei, er da seine Tochter betreuen müsste und nur 20 Stunden arbeiten wolle. Auch darauf entgegnete der Beschwerdeführer, dass ihm darüber nichts bekannt sei. Er habe am Freitag angerufen. Es sei ein „Entgegenkommen“ des Beschwerdeführers gewesen, 20 Stunden Arbeit anzubieten. Die zuständige AMS-Betreuerin des Beschwerdeführers gab in der Beschwerdeverhandlung als Zeugin befragt zum gegenständlichen Stellenangebot an, dass die Bewerbungsfrist am 07.02.2025 abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe in der Früh am 07.02.2025 in der ServiceLine angerufen und gesagt, dass er es nicht schaffe, sich zu bewerben. Sie habe dann um 08:30 Uhr den Beschwerdeführer angerufen und ihn darüber informiert, dass die Bewerbung bei der XXXX gültig sei, wenn sie persönlich oder per E-Mail erfolge. Sie habe für den Beschwerdeführer sogar herausgesucht, dass das Postamt in XXXX offen habe und er das auch dort abgeben könne. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass es sich nicht ausgehe, dass er die Bewerbung dort abgebe. Es sei dann ein Gespräch am 21.02.2025 vermerkt, basierend auf einer Rückmeldung vom 12.02.
- Der Beschwerdeführer hätte bei XXXX angerufen. XXXX habe ihr damals gesagt, dass der Beschwerdeführer sich zu spät beworben habe, mit der Rückmeldung, dass er die Bewerbungsfrist vergessen habe. XXXX habe ihm eine weitere Chance für ein Vorstellungsgespräch am Nachmittag gegeben. Er habe dieses nicht angenommen. Er habe sich nicht bewerben können, laut seinen Angaben, da er keine Kinderbetreuung gehabt hätte.Die zuständige AMS-Betreuerin des Beschwerdeführers gab in der Beschwerdeverhandlung als Zeugin befragt zum gegenständlichen Stellenangebot an, dass die Bewerbungsfrist am 07.02.2025 abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe in der Früh am 07.02.2025 in der ServiceLine angerufen und gesagt, dass er es nicht schaffe, sich zu bewerben. Sie habe dann um 08:30 Uhr den Beschwerdeführer angerufen und ihn darüber informiert, dass die Bewerbung bei der römisch 40 gültig sei, wenn sie persönlich oder per E-Mail erfolge. Sie habe für den Beschwerdeführer sogar herausgesucht, dass das Postamt in römisch 40 offen habe und er das auch dort abgeben könne. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass es sich nicht ausgehe, dass er die Bewerbung dort abgebe. Es sei dann ein Gespräch am 21.02.2025 vermerkt, basierend auf einer Rückmeldung vom 12.02.
- Der Beschwerdeführer hätte bei römisch 40 angerufen. römisch 40 habe ihr damals gesagt, dass der Beschwerdeführer sich zu spät beworben habe, mit der Rückmeldung, dass er die Bewerbungsfrist vergessen habe. römisch 40 habe ihm eine weitere Chance für ein Vorstellungsgespräch am Nachmittag gegeben. Er habe dieses nicht angenommen. Er habe sich nicht bewerben können, laut seinen Angaben, da er keine Kinderbetreuung gehabt hätte. XXXX , die Mitarbeiterin der XXXX , wurde ebenfalls als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung befragt und bestätigte, dass am 12.02.2025 ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe. Konkret gab sie an, sie haben vom Beschwerdeführer innerhalb der Frist keine schriftliche Bewerbung bekommen. Er habe aber am 12.02.2025 angerufen. Sie habe ihm gesagt, dass er am nächsten Tag das Bewerbungsgespräch habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er aufgrund seines Kindes das Gespräch nicht wahrnehmen könne. XXXX habe ihm angeboten, dass er das Kind mitnehmen könnte. Er habe gesagt, dass er auf das Kind aufpassen müsse. Er habe gesagt, dass er eh nur 20 Stunden arbeiten könnte. Auf ihre Angabe, dass es sich um einen 40 Stunden Job handle, habe er die Stelle abgelehnt. Befragt, wieso der Beschwerdeführer trotz Fristversäumnis eine weitere Chance auf ein Vorstellungsgespräch gehabt hätte und ob sich sonst keiner beworben hätte, sagte die Zeugin, es habe sich schon jemand beworben, aber das sei auch bei der letzten Ausschreibung so gemacht worden, dass jemand nach Fristablauf dazu eingeladen worden sei, und diese Person sei dann sogar eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe die Arbeit wegen seines Kindes abgelehnt. Es hätte sich um einen 40 Stunden-Job gehandelt, aber relativ flexibel. Es hätte auch jemanden gegeben, der von 40 Stunden auf 30 Stunden reduziert hätte. römisch 40 , die Mitarbeiterin der römisch 40 , wurde ebenfalls als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung befragt und bestätigte, dass am 12.02.2025 ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden habe. Konkret gab sie an, sie haben vom Beschwerdeführer innerhalb der Frist keine schriftliche Bewerbung bekommen. Er habe aber am 12.02.2025 angerufen. Sie habe ihm gesagt, dass er am nächsten Tag das Bewerbungsgespräch habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er aufgrund seines Kindes das Gespräch nicht wahrnehmen könne. römisch 40 habe ihm angeboten, dass er das Kind mitnehmen könnte. Er habe gesagt, dass er auf das Kind aufpassen müsse. Er habe gesagt, dass er eh nur 20 Stunden arbeiten könnte. Auf ihre Angabe, dass es sich um einen 40 Stunden Job handle, habe er die Stelle abgelehnt. Befragt, wieso der Beschwerdeführer trotz Fristversäumnis eine weitere Chance auf ein Vorstellungsgespräch gehabt hätte und ob sich sonst keiner beworben hätte, sagte die Zeugin, es habe sich schon jemand beworben, aber das sei auch bei der letzten Ausschreibung so gemacht worden, dass jemand nach Fristablauf dazu eingeladen worden sei, und diese Person sei dann sogar eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe die Arbeit wegen seines Kindes abgelehnt. Es hätte sich um einen 40 Stunden-Job gehandelt, aber relativ flexibel. Es hätte auch jemanden gegeben, der von 40 Stunden auf 30 Stunden reduziert hätte. Die beiden Zeuginnen schilderten somit übereinstimmend, dass es am 12.02.2025 ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX gegeben habe und der Beschwerdeführer die Stelle aufgrund der Arbeitszeiten und der Kinderbetreuungspflichten abgelehnt habe. Es gibt keinen Anlass, an den Aussagen der Zeuginnen zu zweifeln, sie machten auf den erkennenden Senat einen glaubhaften Eindruck und wird somit ihren Angaben gefolgt.Die beiden Zeuginnen schilderten somit übereinstimmend, dass es am 12.02.2025 ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 gegeben habe und der Beschwerdeführer die Stelle aufgrund der Arbeitszeiten und der Kinderbetreuungspflichten abgelehnt habe. Es gibt keinen Anlass, an den Aussagen der Zeuginnen zu zweifeln, sie machten auf den erkennenden Senat einen glaubhaften Eindruck und wird somit ihren Angaben gefolgt. Abgesehen davon ist unabhängig vom Telefongespräch am 12.02.2025 bereits der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – wie unstrittig feststeht – innerhalb der Bewerbungsfrist bis 07.02.2025 nicht auf die zugeteilte Stelle beworben hat, als Vereitelungshandlung zu qualifizieren. Unstrittig ist, dass ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX nicht zustande kam.Unstrittig ist, dass ein Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 nicht zustande kam. Dass der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch seine unterlassene Bewerbung innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Aufnahme der Beschäftigung zu vereiteln, ist evident. Darüber hinaus ist beweiswürdigend anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit einigen Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und die belangte Behörde ihm – wie sie in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich darlegte – unzählige Stellen vermittelt hat. Der Beschwerdeführer ist daher mit dem System bezüglich Stellenzuteilungen und Bewerbungsmodalitäten vertraut und war ihm bewusst, dass eine unterbliebene Bewerbung dazu führt, dass die Aufnahme der Beschäftigung verhindert wird. Dem Vermittlungsvorschlag vom 03.02.2025 ist eine Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG im Falle der Verweigerung der Annahme des Stellenangebots zu entnehmen.Dem Vermittlungsvorschlag vom 03.02.2025 ist eine Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG im Falle der Verweigerung der Annahme des Stellenangebots zu entnehmen. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während oder in zeitlicher Nähe zur Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet auf dem aktuellen Versicherungsverlauf vom 11.03.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)bis
(6)(...)
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)(…) Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- –
- (…) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(…)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(…) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 17.
- 2007, 2006/08/0016; VwGH
- 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 17.
- 2007, 2006/08/0016; VwGH
- 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Von einer evidenten Unzumutbarkeit der Beschäftigung war im vorliegenden Fall nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nicht bereits anlässlich der Zuweisung gegenüber dem AMS die Zumutbarkeit in Zweifel gezogen hatte. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung als Sachbearbeiter bei einer XXXX entsprach daher seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und entspricht der mit dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.01.2025, wonach das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als LKW-Lenker, Hilfsarbeiter im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit im zeitlichen Rahmen von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr unterstütze. Laut Betreuungsvereinbarung sind die Betreuungspflichten während diesen Zeiten gegeben.Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung als Sachbearbeiter bei einer römisch 40 entsprach daher seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und entspricht der mit dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 30.01.2025, wonach das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als LKW-Lenker, Hilfsarbeiter im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit im zeitlichen Rahmen von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr unterstütze. Laut Betreuungsvereinbarung sind die Betreuungspflichten während diesen Zeiten gegeben. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, weshalb die angebotene Stelle in zeitlicher Hinsicht und wegen seiner Betreuungspflichten unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.3.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach § 9 Abs 1 erforderlichen Maßnahme) in einer der Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich an die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. zu denken. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile allerdings die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw. des Erfolgs einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw. nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 2, Stand 1.12.2023).3.3.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach Paragraph 9, Absatz eins, erforderlichen Maßnahme) in einer der Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich an die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. zu denken. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile allerdings die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw. des Erfolgs einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw. nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 2, Stand 1.12.2023). Unter Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw. an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen, zu verstehen (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) § 10 AlVG Rz 258).Unter Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw. an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen, zu verstehen vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) Paragraph 10, AlVG Rz 258). Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Beschwerdeführers (dolus eventualis); (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) § 10 AlVG Rz 258).Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Beschwerdeführers (dolus eventualis); vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2025) Paragraph 10, AlVG Rz 258). Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb der Frist nicht beworben. Er hat daher die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wodurch die Sanktion gem. § 10 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgt ist.Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb der Frist nicht beworben. Er hat daher die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, wodurch die Sanktion gem. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu Recht erfolgt ist. 3.3.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.3.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die unterlassene Bewerbung innerhalb der Frist das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.3.
- Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer durch das Unterlassen der Bewerbung innerhalb der Frist in Zusammenschau mit seiner jahrelangen Erfahrung mit der Stellenvermittlung durch das AMS das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143). Im gegenständlichen Fall stellt das Unterlassen der Bewerbung innerhalb der Bewerbungsfrist eine Verweigerungshandlung dar. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, sich pünktlich zu bewerben, nicht nach. Somit hat der Beschwerdeführer eine Verweigerungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt.Somit hat der Beschwerdeführer eine Verweigerungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit der in Rede stehenden Verweigerungshandlung kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis d.h. keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und auch sonst keinen Ausgleich der durch die Vereitelung einer ihm zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. Dass die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung nicht geeignet waren, eine Änderung des Verfahrensergebnisses herbeizuführen, wurde bereits ausführlich dargelegt. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige (bzw. 42-tägige) Ausschlussfrist verhängt.Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige (bzw. 42-tägige) Ausschlussfrist verhängt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W162.2313348.1.00