4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.08.2021 wurde diesem Antrag
G stattgegeben und dem nunmehrigen BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.08.2021 wurde diesem Antrag
Paragraph 3, AsylG stattgegeben und dem nunmehrigen BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukomme. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.02.2023, GZ: XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des tätlichen Angriffs auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt oder Angehörige des Gesundheits- oder Rettungswesens oder Organe der Feuerwehr nach § 91a Abs. 1 StGB, der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB und wegen versuchter Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB als junger Erwachsener zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 720,-) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 360,-) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.02.2023, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des tätlichen Angriffs auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt oder Angehörige des Gesundheits- oder Rettungswesens oder Organe der Feuerwehr nach Paragraph 91 a, Absatz eins, StGB, der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB und wegen versuchter Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB als junger Erwachsener zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 720,-) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 360,-) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.03.2024, GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens des (teilweise versuchten) Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.03.2024, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens des (teilweise versuchten) Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Mit 10.06.2024 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Mit mit dem nun teilweise angefochtenen Bescheid vom 25.07.2024 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten
G aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht zuerkannt (Spruchpunkt II., erster Satz) und es wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt II., zweiter Satz). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Mit mit dem nun teilweise angefochtenen Bescheid vom 25.07.2024 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei., erster Satz) und es wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei., zweiter Satz). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend stützte sich das BFA im Wesentlichen auf die nachweislich vom BF verübten Straftaten. Diese seien unter den Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens zu subsumieren und sei der BF als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Das öffentliche Interesse überwiege gegenüber dem Interesse des BF auf eine weitere Schutzgewährung. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Der BF erhob gegen die Spruchpunkte I. und II., erster Satz dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde, wobei der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien (Spruchpunkt II., zweiter Satz) ausdrücklich nicht bekämpft wurde. Der BF erhob gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei., erster Satz dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde, wobei der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien (Spruchpunkt römisch zwei., zweiter Satz) ausdrücklich nicht bekämpft wurde. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe eine Entscheidung ohne vorherige Einvernahme des BF erlassen und sich daher keinen persönlichen Eindruck verschaffen können. Die belangte Behörde habe gewichtige positive spezialpräventive Umstände betreffend die Gefährdungsprognose nicht ausreichend gewürdigt. Es sei insgesamt von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen, weshalb der Asylausschlussgrund nicht herangezogen werden dürfe. Gegenständlich sei weder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gerechtfertigt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.10.2024, GZ: XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 2 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB und der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Das Urteil wurde rechtskräftig.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.10.2024, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz 2, StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB und der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Das Urteil wurde rechtskräftig. Das BFA legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 08.11.2024 langte eine Verständigung des Bezirksgerichts XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach ein Strafverfahren gegen den BF wegen § 83 Abs. 1 StGB am 07.11.2024
PO eingestellt worden sei.Am 08.11.2024 langte eine Verständigung des Bezirksgerichts römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach ein Strafverfahren gegen den BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB am 07.11.2024
Paragraph 227, Absatz eins, StPO eingestellt worden sei. Seites der Rechtsvertretung des BF wurde mit Stellungnahme vom 11.03.2026 zum aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 28.02.2026 (Version 13) insbesondere auf die nach wie vor prekäre Sicherheitslage und humanitäre Lage in Syrien verwiesen, ferner darauf, dass jene Region, in der der BF im Fall seiner Rückkehr nach Syrien Familienanschluss hätte, aktuell als humanitärer Krisenherd zu betrachten sei. Das Bundesverwaltungsgericht befragte den BF am 12.03.2026 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Das BFA sagte seine Teilnahme an der Verhandlung ab. Der BF machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Zur Verurteilung aus Februar 2023 gab der BF an, er habe an diesem Tag mit dem Bus fahren wollen. Der Fahrer habe versucht, die Tür zu schließen. Der BF habe dies mit dem Fuß verhindert, um nicht auf den nächsten Bus warten zu müssen. Dabei sei die Tür anscheinend, ein bisschen kaputt gegangen. Der Fahrer habe sie gleich wieder reparieren können. Der Fahrer habe dann die Fahrkarte des BF verlangt und habe sie ihm nicht mehr zurückgegeben. Der BF habe mehrfach versucht, dem Fahrer zu erklären, dass er die Karte noch für die Rückfahrt benötige und habe ihm einen Ausweis angeboten. Dieser habe ihn ignoriert und sei zu seinem Fahrersitz gegangen. Der BF sei daraufhin im Bus zum Fahrer nach vorn gegangen, habe ihm respektvoll mit der Hand auf die Schulter gegriffen und ihn ersucht, das Ticket zurück zu geben. Der Fahrer habe dies als einen Angriff betrachtet und die Polizei verständigt. Die Polizei habe dem BF das Ticket zurückgegeben, habe seinen Ausweis genommen und habe gesagt, dass er weiterfahren dürfe. Zur Verurteilung aus März 2024 gab der BF an, er habe damals nicht gewusst, dass er eine Probezeit hatte. Mit dem ihm zur Last gelegten Raub habe er überhaupt nichts zu tun gehabt. Er habe damals seine Freunde im Bus getroffen. Diese hätten ihm erzählt, dass sie vorhätten, einen Raub zu begehen und hätten ihn ersucht, teilzunehmen, er habe jedoch abgelehnt. Er habe die Tat nicht begangen. Vielmehr sei er zu einem gemeinsamen anderen Freund gefahren, um sich rasieren zu lassen. Der Vorwurf, dass der BF Mittäter gewesen wäre, entspreche nicht der Wahrheit. Ein Messer habe der BF damals bei sich gehabt. Das Messer habe er jedoch nicht dem Opfer gezeigt, da er an der Tat nicht teilgenommen habe. Das Messer habe er für die Jagd und Fischerei bei sich gehabt. Er habe nicht gewusst, dass es strafbar wäre, ein solches Messer bei sich zu tragen. Das Messer, sei winzig gewesen, wie ein Nagelknipser. Er habe es zum Fischen verwendet. Bei der ihm laut Strafurteil zur Last gelegten Tat sei der BF nicht dabei gewesen. Das Urteil sei zu Unrecht erfolgt. Der BF habe das Opfer gar nicht gekannt und habe am Raub nicht teilgenommen.Um dies zu beweisen, habe er den Opfern die Ausweise und Unterlagen, welche seine Freunde in den Mülleimer geworfen hatten, zurückgegeben. Er habe sich bei den Opfern für seine Freunde entschuldigt, habe gesagt, dass er mit diesem Raub nicht zu tun habe, habe ihnen seine Unterstützung angeboten und ihnen geraten, die Polizei zu verständigen. Es habe sich um vier Opfer gehandelt. Gegenstände seien nur von einem Opfer genommen worden. Von seinen damaligen straffälligen Freunden habe er erfahren, dass der Raub im Zuge eines Racheaktes begangen wurde. Diese Freunde habe er inzwischen blockiert. Schadenersatz habe der BF nicht an das Opfer des Raubüberfalls geleistet. Er habe dem Opfer die Gegenstände zurückgegeben, die in der Tasche waren. Die Tasche selbst hätten seine Freunde genommen. Kontakt habe er mit dem Opfer nicht gehalten. Zu seinen Verurteilungen während der Haft gab der BF an, er sei von den Justizwachbeamten angegriffen und geschlagen worden. Er selbst habe sie nicht angegriffen. Zu einem aktenkundigen Polizeiprotokoll vom 17.08.2025 betreffend Verdacht auf eine vom BF begangene sexuelle Belästigung und Erregung öffentlichen Ärgernisses gab der BF an, das Mädchen habe falsche Angaben gemacht, da sie sich vielleicht Geld von ihm erhofft hatte. Die Durchsicht der Videokamera im Lokal habe ergeben, dass der BF dieses Mädchen nicht belästigt habe. Das Verfahren sei eingestellt worden. Der BF sei heute überzeugt, dass er schlechte Freunde hatte und falsche Entscheidungen getroffen habe indem er zu viel Zeit mit diesen Freunden verbracht und nicht an seiner Zukunft gearbeitet habe. Er habe dazugelernt. Nach seiner Entlassung aus der Haft habe er beschlossen, sich zu ändern. Er sei in ein anderes Bundesland gezogen und gehe nun arbeiten. Er trage heute kein Messer mehr bei sich. Der BF halte sich nun an die Regeln, gehe zur Arbeit und wähle seine Freunde genauer aus. Er versuche, bösen Freunden auszuweichen. Die Bewährungshilfe besuche er regelmäßig. Der BF legte dazu ein Bestätigungsschreiben des Vereins Neustart vom 09.10.2025 vor. Seiner Bewährungshelferin habe er erzählt, dass er eine Person geschlagen habe, von der Verurteilung wegen bewaffneten Raubs habe er mit seinem Bewährungshelfer noch nicht gesprochen. Psychotherapie mache der BF nicht. Er sei der Meinung, keine Psychotherapie zu benötigen. Seit 14.07.25 arbeite er – zunächst habe er bei einer Leihfirma gearbeitet; nun habe er einen festen Platz im Beschäftiger-Unternehmen bekommen. Er reinige Maschinen und arbeite ab und zu als Auto-Mechaniker im Rahmen eines 40 Stunden Jobs. An Deutschkursen habe er A2 abgeschlossen. Deutsch-B1 habe er begonnen, jedoch wegen der Arbeit nicht abschließen können. Vorgelegt wurde eine Teilnahmebestätigung Deutsch A2 in Integration vom 12.12.
PO eingestellt.Am 07.11.2024 wurde beim Bezirksgerichtes römisch 40 zu GZ römisch 40 ein gegen den BF geführtes Strafverfahren wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB am 07.11.2024
Paragraph 227, Absatz eins, StPO eingestellt. Der BF verzog nach seiner Haftentlassung in ein anderes Bundesland. Ab 14.07.2025 nahm der BF drei mal eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei XXXX Personal und Logistik auf: 1) von 14.07.2025 bis 06.08.2025, 2) 18.08 2025 bis 29.08.2025 und von 08.
G ist der Status eines Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG vorliegt.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist der Status eines Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG vorliegt. Ein solcher ist nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gegeben, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Ein solcher ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gegeben, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müssen zur Erfüllung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Betroffene muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müssen zur Erfüllung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein. Der Betroffene muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (VwGH 19.07.2021, Ra 2020/14/0574). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001). Im hier zu beurteilenden Fall hat der BF objektiv betrachtet ein besonders schweres Verbrechen im Sinne der eben genannten höchstgerichtlichen Judikatur begangen. Er wurde dafür rechtskräftig verurteilt. Die nachweislich verübten Taten haben sich im konkreten Einzelfall auch subjektiv als besonders schwerwiegend erwiesen. Konkret hat der BF den nachweislich begangenen schweren Raub im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter unter Ausnutzung der Hilflosigkeit eines Opfers verübt. Aus dem Umstand, dass der BF mehrere gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtete Straftaten begangen hat muss auf seine Gewaltbereitschaft geschlossen werden. Aufgrund des Umstands, dass der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche der von ihm nachweislich verübten Taten geleugnet hat muss davon ausgegangen werden, dass der BF bis heute nicht bereit ist, Verantwortung für das von ihm begangene Unrecht zu übernehmen. Aus seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Überzeugung dahingehend, dass er keine Psychotherapie in Anspruch nehmen wolle, muss im vorliegenden Gesamtzusammenhang geschlossen werden, dass der BF nicht bereit ist an seiner erwiesenen Gewaltbereitschaft zu arbeiten. Insgesamt muss daher davon ausgegangen werden, dass der BF nach wie vor gemeingefährlich ist. Dass der BF seit Juli 2025 in Beschäftigung steht und seine Termine mit der Bewährungshilfe einhält, ein Schuldenregulierungsverfahren durchläuft und seit seiner Haftentlassung vom 17.10.2024 nicht neuerlich strafrechtlich verurteilt wurde, spricht isoliert betrachtet für ihn. Was die seitens der Bewährungshelferin mit Stellungnahme vom 17.03.2026 geäußerte Einschätzung einer tragfähigen Arbeitsbeziehung und einer erfolgreichen Aufarbeitung des bisher gesetzten deliktischen Verhaltens betrifft, so wird dieser Einschätzung angesichts des in der mündlichen Verhandlung seitens des BF gesetzten Verhaltens und des vom BF gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht gefolgt. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). In einer Gesamtschau muss daher von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden. Der Asylausschlussgrund des § 7 Abs 1 Z 1 AsylG ist erfüllt. Die Prüfung weiterer Asylausschlussgründe (vgl. VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014, Ro 2022/14/0003 29.04.2024) erübrigt sich. Dem BF wurde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht der Status des Asylberechtigten aberkannt.Der Asylausschlussgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist erfüllt. Die Prüfung weiterer Asylausschlussgründe vergleiche VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014, Ro 2022/14/0003 29.04.2024) erübrigt sich. Dem BF wurde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht der Status des Asylberechtigten aberkannt. 2) Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz:
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
Paragraph 8, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde.
der aktuellen Judikatur des VwGH hat der Gesetzgeber nach der in den Materialien zur Schaffung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachten Intention beabsichtigt, mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 den Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie umzusetzen. Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Kriterien für die Aberkennung von subsidiärem Schutz und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH zum Tragen kommen.
der aktuellen Judikatur des VwGH hat der Gesetzgeber nach der in den Materialien zur Schaffung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachten Intention beabsichtigt, mit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 den Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie umzusetzen. Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 die unionsrechtlichen Kriterien für die Aberkennung von subsidiärem Schutz und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH zum Tragen kommen. Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie - nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt - vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und damit die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl. EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist hingegen nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen.Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie - nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt - vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen vergleiche EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und damit die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten vergleiche EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) gegeben ist. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist hingegen nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Jene Personen, denen ihr strafbares Handeln nicht schuldhaft vorwerfbar ist, werden nicht von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfasst, weil es nach dem Gesetzeswortlaut und den Materialien keinen Hinweis dafür gibt, dass der Gesetzgeber auch jene Personen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit strafbare Handlungen begangen haben, als des subsidiären Schutzes unwürdig hätte einstufen wollen. Die in § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 enthaltene Wendung „von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist“ erfasst mithin nicht auch jene Fälle, in denen vom Strafgericht die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB angeordnet wird (vgl. zu all dem VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Jene Personen, denen ihr strafbares Handeln nicht schuldhaft vorwerfbar ist, werden nicht von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfasst, weil es nach dem Gesetzeswortlaut und den Materialien keinen Hinweis dafür gibt, dass der Gesetzgeber auch jene Personen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit strafbare Handlungen begangen haben, als des subsidiären Schutzes unwürdig hätte einstufen wollen. Die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 enthaltene Wendung „von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist“ erfasst mithin nicht auch jene Fälle, in denen vom Strafgericht die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet wird vergleiche zu all dem VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Diese Aussagen beanspruchen nicht nur dann Gültigkeit, wenn die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgen soll, sondern auch dann, wenn aufgrund eines von einem Fremden gestellten Antrages die erstmalige Beurteilung vorzunehmen ist, ob der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2021/20/0469; 1.9.2021, Ra 2020/19/0439).Diese Aussagen beanspruchen nicht nur dann Gültigkeit, wenn die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgen soll, sondern auch dann, wenn aufgrund eines von einem Fremden gestellten Antrages die erstmalige Beurteilung vorzunehmen ist, ob der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist vergleiche zu einer solchen Konstellation etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2021/20/0469; 1.9.2021, Ra 2020/19/0439). Es müssen entsprechende Feststellungen zum strafbaren Verhalten getroffen werden, die eine dem Gesetz entsprechende Beurteilung ermöglichen, ob Straffällige ein Verhalten an den Tag gelegt hat, dass er als der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unwürdig einzustufen ist. Der EuGH hatte sich im Urteil vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W164.2298913.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.