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{'item': 'W173 2298668-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 41§ 15b§ 775§ 108h§ 34§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 26§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlW173 2298668-1 Spruch, W173 2298668-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision zu den Spruchpunkten A) 1.) und A) 2.) ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX , XXXX i.R., geb. XXXX , (in der Folge BF) beantragte mit Schreiben vom 31.07.2024 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, (in der Folge belangte Behörde) einen bescheidmäßigen Abspruch über seine erste Pensionsanpassung im Jahr
  2. Es sei ihm ab 01.01.2023 nicht nur eine anteilige Erhöhung zuzusprechen.
  3. Herr römisch 40 , römisch 40 i.R., geb. römisch 40 , (in der Folge BF) beantragte mit Schreiben vom 31.07.2024 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, (in der Folge belangte Behörde) einen bescheidmäßigen Abspruch über seine erste Pensionsanpassung im Jahr
  4. Es sei ihm ab 01.01.2023 nicht nur eine anteilige Erhöhung zuzusprechen.
  5. Mit Bescheid vom 08.08.2024, XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass dem BF vom 01.01.2023 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe monatlich brutto € 3.192,24 gebühre. Sein Antrag auf eine andere Erhöhung werde abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf § 41 Abs. 2 PG 1965, wonach die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges abweichend vom
  6. Satz der genannten Gesetzesstelle erfolge.

§ 41Abs. 9 PG 1965 i

Vm § 775 Abs. 6 ASVG gebühre eine erstmalige Pensionsanpassung nach § 41 Abs. 2 PG 1965 zum Jänner 2023 in jener Höhe, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergebe. Auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Jahres seien in diesem Ausmaß zu erhöhen. Infolge seiner Ruhestandsversetzung mit 01.07.2022

§ 15b

Beamtendienstgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) gebühre ihm

§ 41Abs. 9 PG 1965 i

Vm § 775 Abs. 6 ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum 01.01.2023 um 2,9%. Es stehe ihm per 01.01.2023 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 3.192,24 (€ 3.102,27 x 1,029) zu. Die erstmalige Pensionserhöhung stelle auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ab.

  1. Mit Bescheid vom 08.08.2024, römisch 40 stellte die belangte Behörde fest, dass dem BF vom 01.01.2023 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe monatlich brutto € 3.192,24 gebühre. Sein Antrag auf eine andere Erhöhung werde abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965, wonach die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges abweichend vom
  2. Satz der genannten Gesetzesstelle erfolge.

Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG gebühre eine erstmalige Pensionsanpassung nach Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 zum Jänner 2023 in jener Höhe, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergebe. Auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Jahres seien in diesem Ausmaß zu erhöhen. Infolge seiner Ruhestandsversetzung mit 01.07.2022

Paragraph 15 b, Beamtendienstgesetz 1979 (in der Folge BDG 1979) gebühre ihm

Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum 01.01.2023 um 2,9%. Es stehe ihm per 01.01.2023 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 3.192,24 (€ 3.102,27 x 1,029) zu. Die erstmalige Pensionserhöhung stelle auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ab. 3. Der BF bekämpfte den Bescheid vom 08.08.2024 mit seiner Beschwerde vom 10.08.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.08.2023. Begründend wurde vorgebracht, im Jahr 2023 gebühre

§ 775Abs. 1 i

Vm Abs. 6 ASVG eine Erhöhung. Entsprechend § 108 Abs. 1a ASVG habe die Anpassung aliquot zu erfolgen. Die zuletzt genannte Bestimmung sei infolge eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig. Es werde die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof beantragt. Ihm sei die volle Anpassung

§ 108hAbs.

1 ASVG zu gewähren.

  1. Der BF bekämpfte den Bescheid vom 08.08.2024 mit seiner Beschwerde vom 10.08.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.08.
  2. Begründend wurde vorgebracht, im Jahr 2023 gebühre

Paragraph 775, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, ASVG eine Erhöhung. Entsprechend Paragraph 108, Absatz eins a, ASVG habe die Anpassung aliquot zu erfolgen. Die zuletzt genannte Bestimmung sei infolge eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig. Es werde die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof beantragt. Ihm sei die volle Anpassung

Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG zu gewähren. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2024, Zl. XXXX wurde die Beschwerde des BF vom 10.08.2024 abgewiesen.

§ 41PG 1965 i

Vm § 775 ASVG seien zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem PG 1965 wie die Pensionen nach der gesetzlichen Pensionsversicherung anzuheben. Die Anpassungen seien auf den Monat abgestimmt, in dem der Pensionsantritt erfolge. Der Verfassungsgerichtshof habe die Verfassungskonformität der maßgebenden Bestimmung bestätigt. Es sei auf den rechtspolitischen Gestaltungspielraum des Gesetzgebers verwiesen worden. Auch eine Unionsrechtswidrigkeit könne nicht erkannt werden. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2024, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde des BF vom 10.08.2024 abgewiesen.

Paragraph 41, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, ASVG seien zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem PG 1965 wie die Pensionen nach der gesetzlichen Pensionsversicherung anzuheben. Die Anpassungen seien auf den Monat abgestimmt, in dem der Pensionsantritt erfolge. Der Verfassungsgerichtshof habe die Verfassungskonformität der maßgebenden Bestimmung bestätigt. Es sei auf den rechtspolitischen Gestaltungspielraum des Gesetzgebers verwiesen worden. Auch eine Unionsrechtswidrigkeit könne nicht erkannt werden.

  1. Mit Schreiben vom 26.08.2024 wurde die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Seine Beschwerde vom 10.08.2024 sei mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2024 abgewiesen worden.
  2. Am 06.09.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der gegenständliche Vorlagenantrag samt Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2024 wurde unter der Aktenzahl W173 2298668-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert.
  3. Mit Beschluss vom 03.02.2025, W173 2298668-1/Z3 wurde vom Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren

§ 34Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, id

F BGBl. I Nr. 24/2017, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, auszusetzen. 7. Mit Beschluss vom 03.02.2025, W173 2298668-1/Z3 wurde vom Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren

Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, auszusetzen.

  1. Mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2025, Ra 2024/12/0036, erledigt im gleichen Sinn am 10.03.2025: B 10.03.2023, Ra 2024/12/0012, Ra 2024/12/0031, Ra 2024/12/0032, Ra 2024/12/0050, Ra 2024/12/0051, Ra 2012/12/0052, Ra 2024/12/0111, wurden unter anderem die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, zu § 41 Abs. 2 PG 1965 zurückgewiesen. Es fehlte in den Revisionen an der Geltendmachung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
  2. Mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2025, Ra 2024/12/0036, erledigt im gleichen Sinn am 10.03.2025: B 10.03.2023, Ra 2024/12/0012, Ra 2024/12/0031, Ra 2024/12/0032, Ra 2024/12/0050, Ra 2024/12/0051, Ra 2012/12/0052, Ra 2024/12/0111, wurden unter anderem die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, zu Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 zurückgewiesen. Es fehlte in den Revisionen an der Geltendmachung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. 8.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dazu im Hinblick auf die vorgebrachte Gleichheits- und Verfassungswidrigkeit zu § 41 Abs. 2 PG 1965 zur gestaffelten erstmalige Ruhebezugsanpassung (hier im Jahr 2023) auf das am 04.12.2023 unter anderem auch zu dieser Form der Ruhebezugserhöhungen ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 197-202/
  4. Darin wurde die Gleichheitsgrundsatz- und Verfassungswidrigkeit zu der gestaffelten erstmaligen Erhöhung des Ruhebezugs

§ 41Abs.

2 PG 1965 verneint. 8.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dazu im Hinblick auf die vorgebrachte Gleichheits- und Verfassungswidrigkeit zu Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 zur gestaffelten erstmalige Ruhebezugsanpassung (hier im Jahr 2023) auf das am 04.12.2023 unter anderem auch zu dieser Form der Ruhebezugserhöhungen ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 197-202/
  2. Darin wurde die Gleichheitsgrundsatz- und Verfassungswidrigkeit zu der gestaffelten erstmaligen Erhöhung des Ruhebezugs

Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 verneint. Zur Form der gestaffelten erstmaligen Ruhebezugserhöhung

§ 41Abs.

2 PG 1965 bezog sich der Verwaltungsgerichtshof zur vorgebrachten unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 20.04.2023, C-52/22, Rn. 49, mwN. Danach geht eine mittelbare altersspezifische Diskriminierung nur dann hervor, wenn nachgewiesen wird, dass sich die jeweilige Regelung, auf die diese Diskriminierung zurückgehen soll, unter sämtlichen Personen, die von dem Anwendungsbereich der nationalen Regelung erfasst sind, auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines bestimmten Alters im Vergleich zu anderen Personen ungünstiger und ohne Rechtfertigung auswirkt. In der gegenständlichen Fallkonstellation findet eine Ruhebezugsanpassung jeweils degressiv gestaffelt danach statt, in welchem Monat des Jahres der Ruhestand angetreten wird. Dass - und insbesondere welche - Personen welchen bestimmten Alters durch die in Rede stehende Bestimmung im Vergleich zu anderen Personen anderen Alters in diesem Sinne schlechter gestellt wären, ist dem Vorbringen, die Bestimmung stelle auf das Geburtsdatum und damit auf das Alter sowie den Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand ab, nicht zu entnehmen. Der Revisionswerber begnügt sich damit, zu behaupten, das Vorliegen einer altersbezogenen Diskriminierung sei „offensichtlich“, ohne diese Ansicht jedoch zu begründen. Ein solches bloß allgemeines Vorbringen zur Verletzung von Unionsrecht reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen (vgl. VwGH 6.11.2019, Ra 2018/08/0194, Rn. 10, mwN).Zur Form der gestaffelten erstmaligen Ruhebezugserhöhung

Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 bezog sich der Verwaltungsgerichtshof zur vorgebrachten unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 20.04.2023, C-52/22, Rn. 49, mwN. Danach geht eine mittelbare altersspezifische Diskriminierung nur dann hervor, wenn nachgewiesen wird, dass sich die jeweilige Regelung, auf die diese Diskriminierung zurückgehen soll, unter sämtlichen Personen, die von dem Anwendungsbereich der nationalen Regelung erfasst sind, auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines bestimmten Alters im Vergleich zu anderen Personen ungünstiger und ohne Rechtfertigung auswirkt. In der gegenständlichen Fallkonstellation findet eine Ruhebezugsanpassung jeweils degressiv gestaffelt danach statt, in welchem Monat des Jahres der Ruhestand angetreten wird. Dass - und insbesondere welche - Personen welchen bestimmten Alters durch die in Rede stehende Bestimmung im Vergleich zu anderen Personen anderen Alters in diesem Sinne schlechter gestellt wären, ist dem Vorbringen, die Bestimmung stelle auf das Geburtsdatum und damit auf das Alter sowie den Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand ab, nicht zu entnehmen. Der Revisionswerber begnügt sich damit, zu behaupten, das Vorliegen einer altersbezogenen Diskriminierung sei „offensichtlich“, ohne diese Ansicht jedoch zu begründen. Ein solches bloß allgemeines Vorbringen zur Verletzung von Unionsrecht reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen vergleiche VwGH 6.11.2019, Ra 2018/08/0194, Rn. 10, mwN). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: 1.1. Der BF, geb. am XXXX trat mit Ablauf des 30.06.2022 in den Ruhestand. Er bezog ab 01.07.2022 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 3.102,27. Zur erstmaligen Erhöhung seiner Gesamtpension am 01.01.2023 sprach ihm die belangte Behörde auf Grund seines Antrages vom 31.07.2024 mit Bescheid vom 08.08.2024, Zl. XXXX

§ 41Abs.

2 PG 1965 ab 01.01.2023 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 3.192,24 zu. Die beantragte darüber hinaus gehende Erhöhung wurde abgewiesen. Gegen den Bescheid vom 08.08.2024 erhob der BF Beschwerde, die die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2024, XXXX abwies. Der BF beantragte mit Schreiben vom 26.08.2024 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag samt Beschwerdevorentscheidung sowie der angefochtene Bescheid mit der Beschwerde wurden unter der Aktenzahl W173 2298668-1 protokolliert. 1.1. Der BF, geb. am römisch 40 trat mit Ablauf des 30.06.2022 in den Ruhestand. Er bezog ab 01.07.2022 eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto € 3.102,27. Zur erstmaligen Erhöhung seiner Gesamtpension am 01.01.2023 sprach ihm die belangte Behörde auf Grund seines Antrages vom 31.07.2024 mit Bescheid vom 08.08.2024, Zl. römisch 40

Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 ab 01.01.2023 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 3.192,24 zu. Die beantragte darüber hinaus gehende Erhöhung wurde abgewiesen. Gegen den Bescheid vom 08.08.2024 erhob der BF Beschwerde, die die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2024, römisch 40 abwies. Der BF beantragte mit Schreiben vom 26.08.2024 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag samt Beschwerdevorentscheidung sowie der angefochtene Bescheid mit der Beschwerde wurden unter der Aktenzahl W173 2298668-1 protokolliert. 1.

  1. Im Rahmen des unter W173 2298668-1 protokollieren, anhängigen Vorlageverfahrens stufte der BF in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2024 samt Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2024 die Bestimmung des § 41 Abs. 2 PG 1965 als verfassungsrechtswidrig infolge der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ein. 1.
  2. Im Rahmen des unter W173 2298668-1 protokollieren, anhängigen Vorlageverfahrens stufte der BF in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2024 samt Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2024 die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 als verfassungsrechtswidrig infolge der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ein. 1.
  3. Die Frage der Rechtskonformität der Anwendung des § 41 Abs. 2 PG 1965 bei erstmaligen Pensionserhöhung im Jahr 2023 war auch Gegenstand in der unter der Aktenzahl beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerde W255 2281344-
  4. Der im Oktober 1957 geborene BF wurde mit Ablauf des 31.10.2022 von Gesetzes wegen in den Ruhestand überführt. Seine erstmalige gewährte Ruhebezugserhöhung mit 01.01.2023 erfolgte ebenfalls unter Anwendung der Staffelungsreglung des § 41 Abs. 2 PG 1965 nur in Form einer aliquoten erstmaligen Ruhebezugserhöhung. In dem dazu ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, wurde die Beschwerde abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt. Es wurde darin weder eine Verfassungs-, noch eine Unionsrechts- oder sonstige Rechtswidrigkeit erkannt. Dagegen wurde eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, in der die Frage der unionsrechtswidrigen Diskriminierung des im Oktober 1957 geborenen BF durch einen Verstoß gegen die RL 2000/78/EG aufgeworfen wurde. Die außerordentliche Revision ist beim Verwaltungsgericht weiter anhängig. 1.
  5. Die Frage der Rechtskonformität der Anwendung des Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 bei erstmaligen Pensionserhöhung im Jahr 2023 war auch Gegenstand in der unter der Aktenzahl beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerde W255 2281344-
  6. Der im Oktober 1957 geborene BF wurde mit Ablauf des 31.10.2022 von Gesetzes wegen in den Ruhestand überführt. Seine erstmalige gewährte Ruhebezugserhöhung mit 01.01.2023 erfolgte ebenfalls unter Anwendung der Staffelungsreglung des Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 nur in Form einer aliquoten erstmaligen Ruhebezugserhöhung. In dem dazu ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, wurde die Beschwerde abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt. Es wurde darin weder eine Verfassungs-, noch eine Unionsrechts- oder sonstige Rechtswidrigkeit erkannt. Dagegen wurde eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, in der die Frage der unionsrechtswidrigen Diskriminierung des im Oktober 1957 geborenen BF durch einen Verstoß gegen die RL 2000/78/EG aufgeworfen wurde. Die außerordentliche Revision ist beim Verwaltungsgericht weiter anhängig. 1.
  7. Auch die unter den Aktenzahlen W217 2281347-1 und W217 2286634-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerden, über die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, entschieden wurde, haben die Frage der erstmaligen aliquoten Erhöhungen der Gesamtpensionen im Jahr 2023 unter Anwendung der Staffelungsregelung

§ 41Abs.

2 PG 1965 zum Gegenstand. Auch gegen die abweisenden, genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden außerordentliche Revisionen eingebracht, die zu diesem Zeitpunkt nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig waren. 1.4. Auch die unter den Aktenzahlen W217 2281347-1 und W217 2286634-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Beschwerden, über die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, entschieden wurde, haben die Frage der erstmaligen aliquoten Erhöhungen der Gesamtpensionen im Jahr 2023 unter Anwendung der Staffelungsregelung

Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 zum Gegenstand. Auch gegen die abweisenden, genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden außerordentliche Revisionen eingebracht, die zu diesem Zeitpunkt nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig waren. 1.5. Mit Beschluss vom 03.02.2025 wurde daher das gegenständliche Verfahren, in dem ebenfalls die gestaffelte erstmalige Pensionsanpassung

§ 41Abs.

2 PG 1965 anhängig war,

§ 34Abs.3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge Vw

GVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die dazu genannten anhängigen außerordentlichen Revisionen zu den aufgezählten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt. 1.5. Mit Beschluss vom 03.02.2025 wurde daher das gegenständliche Verfahren, in dem ebenfalls die gestaffelte erstmalige Pensionsanpassung

Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 anhängig war,

Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die dazu genannten anhängigen außerordentlichen Revisionen zu den aufgezählten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt. 1.

  1. Mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2025, Ra 2024/12/0036, erledigt im gleichen Sinn a, 10.03.2025: B 10.03.2023, Ra 2024/12/0012, Ra 2024/12/0031, Ra 2024/12/0032, Ra 2024/12/0050, Ra 2024/12/0051, Ra 2012/12/0052, Ra 2024/12/0111, wurden unter anderem die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, zu § 41 Abs. 2 PG 1965 zurückgewiesen. Es fehlte in den Revisionen an der Geltendmachung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu bezog sich der Verwaltungsgerichtshof auf die bereits zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes. 1.
  2. Mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2025, Ra 2024/12/0036, erledigt im gleichen Sinn a, 10.03.2025: B 10.03.2023, Ra 2024/12/0012, Ra 2024/12/0031, Ra 2024/12/0032, Ra 2024/12/0050, Ra 2024/12/0051, Ra 2012/12/0052, Ra 2024/12/0111, wurden unter anderem die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, zu Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 zurückgewiesen. Es fehlte in den Revisionen an der Geltendmachung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu bezog sich der Verwaltungsgerichtshof auf die bereits zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes. 1.
  3. Auf Grund der aufgezählten vorliegenden Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zu den mittels außerordentlicher Revision bekämpften Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ergeht der Beschluss zur Fortsetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. 1.
  4. Dem BF gebührt

§ 41Abs.

2 PG 1965 ab 01.01.2023 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 3.192,

  1. Eine darüber hinaus gehende Erhöhung im Jahr 2023 ist auf Grund dieser Bestimmung auszuschließen. 1.
  2. Dem BF gebührt

Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 ab 01.01.2023 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 3.192,

  1. Eine darüber hinaus gehende Erhöhung im Jahr 2023 ist auf Grund dieser Bestimmung auszuschließen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind insoweit unbestritten, sofern nicht die folgenden Rechtsfragen betroffen sind. Es gilt hier zu beurteilen, ob die Bestimmung des § 41 Abs. 2 PG verfassungswidrig ist. Sollte dies der Fall sein, wäre die genannte Bestimmung zur gestaffelten erstmalige Ruhebezugserhöhung infolge Verfassungswidrigkeit nicht heranzuziehen. Dazu wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind insoweit unbestritten, sofern nicht die folgenden Rechtsfragen betroffen sind. Es gilt hier zu beurteilen, ob die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, PG verfassungswidrig ist. Sollte dies der Fall sein, wäre die genannte Bestimmung zur gestaffelten erstmalige Ruhebezugserhöhung infolge Verfassungswidrigkeit nicht heranzuziehen. Dazu wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ergibt sich nicht aus den für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ergibt sich nicht aus den für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit der Entscheidung liegt (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Davon ist in der gegenständlichen Fallkonstellation auszugehen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit der Entscheidung liegt vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Davon ist in der gegenständlichen Fallkonstellation auszugehen. 3.1. Zu Spruchpunkt A: 3.1.1. Rechtliche Grundlagen Pensionsgesetz 1965 PG 1965 Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen § 41.

(1)Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.Paragraph 41,
(1)Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2)Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage

§ 26sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

(2)Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage

Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

  1. vor dem
  2. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
  3. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem
  4. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab
  5. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
  6. Jänner 100%
  7. Februar 90%
  8. März 80%
  9. April 70%
  10. Mai 60%
  11. Juni 50%
  12. Juli 40%
  13. August 30%
  14. September 20%
  15. Oktober 10% Bei Ruhebezügen, die ab
  16. November oder ab
  17. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab
  18. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.

(3)Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem
  1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am
  2. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, sowie bei jenen, auf die § 99 Abs. 6 in der bis
  3. Juni 2015 geltenden Fassung anwendbar ist, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.
(3)Die in Paragraph 634, Absatz 12, ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem
  1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am
  2. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, sowie bei jenen, auf die Paragraph 99, Absatz 6, in der bis
  3. Juni 2015 geltenden Fassung anwendbar ist, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG abweichende Regelung gilt.
(4)Die in § 711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
(4)Die in Paragraph 711, ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 711, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
(5)Die in § 717a Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018
(5)Die in Paragraph 717 a, Absatz eins und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018 nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund, nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, undnach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum
  1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 717a Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.gebührenden und der Pensionsanpassung zum
  2. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 717 a, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.
(6)Die in § 728 ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 728 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
(6)Die in Paragraph 728, ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 728, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
(7)Die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020
(7)Die in Paragraph 744, Absatz eins und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020 – nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund, – nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,– nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, – nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und– nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und – nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,– nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum
  1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.gebührenden und der Pensionsanpassung zum
  2. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 744, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.
(8)§ 775 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(8)Paragraph 775, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(9)§ 775 Abs. 6 ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(9)Paragraph 775, Absatz 6, ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
(10)§ 790 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
(10)Paragraph 790, ASVG ist sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung § 108h.
(1)Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sindParagraph 108 h,
(1)Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
  1. a)alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
  2. a)alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
  3. b)alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
  4. b)alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.
(1a)Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:
(1a)Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Absatz eins, so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab
  1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde: Februar 90% März 80% April 70% Mai 60% Juni 50% Juli 40% August 30% September 20% Oktober 10% Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab
  2. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
(2)Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage sowie des Bonus nach § 299a und vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
(2)Der Anpassung nach Absatz eins, ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage sowie des Bonus nach Paragraph 299 a und vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
(2a)Abweichend von Abs. 2 ist bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension der Anpassung nach Abs. 1 zugrunde zu legen.
(2a)Abweichend von Absatz 2, ist bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension der Anpassung nach Absatz eins, zugrunde zu legen.
(3)Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage sowie der Bonus nach § 299a nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(3)Zu der nach Absatz eins und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage sowie der Bonus nach Paragraph 299 a, nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(4)An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.
(5)Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung des § 267.“
(5)Absatz 4, gilt entsprechend bei der Anwendung des Paragraph 267, 2.3.
  1. Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2022, lauteten auszugsweise:2.3.
  2. Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2022,, lauteten auszugsweise: „Pensionsanpassung 2023 § 775.
(1)Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a bis 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenParagraph 775,
(1)Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a bis 2 a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
  1. wenn es nicht mehr als 5 670 € monatlich beträgt, um 5,8%;
  2. wenn es über 5 670 € monatlich beträgt, um 328,86 €. Dies gilt auch in den Fällen des Abs. 6.Dies gilt auch in den Fällen des Absatz 6,
(2)Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
  1. Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
  2. Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
  3. Dezember 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am
  4. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
(2)Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am
  1. Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 299 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
  2. Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am
  3. Dezember 2022 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am
  4. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
  5. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;
  6. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
  7. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
  8. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat. Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2022 gebühren und der Pensionsanpassung zum
  9. Jänner 2023 unterliegen.Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2022 gebühren und der Pensionsanpassung zum
  10. Jänner 2023 unterliegen.
(3)Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 108h Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.
(3)Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist Paragraph 108 h, Absatz eins a, erster Satz entsprechend anzuwenden.
(4)Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.
(4)Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.
(5)Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
(5)Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.
(6)§ 108h Abs. 1a ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.“
(6)Paragraph 108 h, Absatz eins a, ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.“ Bundesverfassungsgesetz B-VG Artikel 7.
(1)Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
(2)Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.
(3)Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.
(4)Den öffentlich Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet. 3.1.
  1. Verfassungswidrigkeit des § 41 Abs. 2 PG 1965 3.1.
  2. Verfassungswidrigkeit des Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 3.1.3.
  3. Grundsätzliches zur Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz Dem einfachen Gesetzgeber kommt bei der Erlassung genereller Normen ein vom Verfassungsgerichtshof anerkannter rechtspolitischer Spielraum zu. Dies trifft auch auf die Rechtsgebieten des Dienst-, des Besoldungs-, sowie Pensionsrecht zu, wo dem Gesetzgeber eine weiter Gestaltungsspielraum offensteht. Danach ist der Dienstgeber verhalten, das Dienst-, Besoldung- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht (VwGH 16.09.2013, 2010/12/0001; 13.09.2022, Ra 2018/08/0197; VfGH 30.11.2021, E8/2021-7). Es ist zwar der Dienstgeber im Rahmen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht als einfacher Gesetzgeber bei der Wahl sowohl der Ziele als auch der Mittel, mit denen diese zu erreichen sind, frei. Dies gilt jedoch nur innerhalb jenes Rahmens, der ihm durch die Verfassung gewährt wird. Dabei ist insbesondere der Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG zu beachten. Dieser steht der Erlassung generell-abstrakter Normen grundsätzlich nicht entgegen, die auf Grund ihrer Abstrahierung vom konkreten Einzelfall unweigerlich zu gewissen Ungleichbehandlung führen können (Berka in Rill/Schäffer, B-VG,
  4. Erg-Lfg 2001, Art 7 Rz 56; Tomandl, Bemerkungen zum Witwenpensionserkenntnis des VfGH, ZAS 1980, 203-207).Es ist zwar der Dienstgeber im Rahmen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht als einfacher Gesetzgeber bei der Wahl sowohl der Ziele als auch der Mittel, mit denen diese zu erreichen sind, frei. Dies gilt jedoch nur innerhalb jenes Rahmens, der ihm durch die Verfassung gewährt wird. Dabei ist insbesondere der Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG zu beachten. Dieser steht der Erlassung generell-abstrakter Normen grundsätzlich nicht entgegen, die auf Grund ihrer Abstrahierung vom konkreten Einzelfall unweigerlich zu gewissen Ungleichbehandlung führen können (Berka in Rill/Schäffer, B-VG,
  5. Erg-Lfg 2001, Artikel 7, Rz 56; Tomandl, Bemerkungen zum Witwenpensionserkenntnis des VfGH, ZAS 1980, 203-207). Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs lässt sich ablesen, dass es im Allgemeinen zulässig ist, dass der einfache Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung - bezogen auf den Regelfall – ausgeht. Aus diesem Grund führen sogenannte Härtefäll, die durch eine derartige Regelung bedingt werden, noch per se nicht zu einer Gleichheitswidrigkeit (vgl VfGH 29.11.2006, B 525/06). Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs lässt sich ablesen, dass es im Allgemeinen zulässig ist, dass der einfache Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung - bezogen auf den Regelfall – ausgeht. Aus diesem Grund führen sogenannte Härtefäll, die durch eine derartige Regelung bedingt werden, noch per se nicht zu einer Gleichheitswidrigkeit vergleiche VfGH 29.11.2006, B 525/06). 3.1.3.
  6. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder eine sonstige Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 41 Abs. 2 PG 19653.1.3.
  7. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder eine sonstige Verfassungswidrigkeit der Regelung des Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 Wie sich aus den obigen Ausführungen zu den genannten zurückweisenden Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes zu den anhängigen außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, schließt sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zur in der Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag vorgebrachten Gleichheitsgrundsatz- und Verfassungswidrigkeit der gestaffelten erstmalige Pensionsanpassung in § 42 Abs. 1 PG 1965 der dazu ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ausdrücklich an. Im Rahmen des Gesetzesprüfungsverfahrens vom 04.12.2023, G 197-202/2023 wurde die Gleichheitsgrundsatz- und Verfassungswidrigkeit zu der gestaffelten erstmaligen Erhöhung des Ruhebezugs

§ 41Abs.

2 PG 1965 verneint. Wie sich aus den obigen Ausführungen zu den genannten zurückweisenden Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes zu den anhängigen außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, schließt sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zur in der Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag vorgebrachten Gleichheitsgrundsatz- und Verfassungswidrigkeit der gestaffelten erstmalige Pensionsanpassung in Paragraph 42, Absatz eins, PG 1965 der dazu ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ausdrücklich an. Im Rahmen des Gesetzesprüfungsverfahrens vom 04.12.2023, G 197-202/2023 wurde die Gleichheitsgrundsatz- und Verfassungswidrigkeit zu der gestaffelten erstmaligen Erhöhung des Ruhebezugs

Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 verneint. In dem zitierten Judikat führte der Verfassungsgerichtshof am 04.12.2023 auszugsweise Nachfolgendes auf Grund der Gesetzesprüfungsantrage aus: „………….. aufgrund der Anträge, der Verfassungsgerichtshof möge ‚- § 108h Abs 1a ASVG idF BGBl I 28/2021‚- Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021, - § 775 Abs 6 ASVG idF BGBl I 175/2022, in eventu samt § 775 Abs 1 idF- Paragraph 775, Absatz 6, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, in eventu samt Paragraph 775, Absatz eins, idF BGBl I 176/2022, in eventu § 775 ASVG idF BGBl I 175/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2022,, in eventu Paragraph 775, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, - § 50 Abs 1a GSVG idF BGBl I 28/2021- Paragraph 50, Absatz eins a, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021, - § 401 Abs 6 GSVG idF BGBl I 175/2022, in eventu samt § 401 Abs 1 GSVG idF- Paragraph 401, Absatz 6, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, in eventu samt Paragraph 401, Absatz eins, GSVG idF BGBl I 175/2022, in eventu § 401 GSVG idF BGBl I 175/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, in eventu Paragraph 401, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, - § 46 Abs 1a BSVG idF BGBl I 28/2021- Paragraph 46, Absatz eins a, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021, - § 395 Abs 6 BSVG idF BGBl I 175/2022, in eventu samt § 395 Abs 1 BSVG idF- Paragraph 395, Absatz 6, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, in eventu samt Paragraph 395, Absatz eins, BSVG idF BGBl I 175/2022, in eventu § 395 BSVG idF BGBl I 175/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, in eventu Paragraph 395, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, - in § 41 Abs 2 PG 1965 idF BGBl I 210/2021 die Sätze: ‚Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab

  1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
  2. Jänner 100%
  3. Februar 90%
  4. März 80%
  5. April 70%
  6. Mai 60%
  7. Juni 50%
  8. Juli 40%
  9. August 30%
  10. September 20%
  11. Oktober 10%. Bei Ruhebezügen, die ab
  12. November oder ab
  13. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab
  14. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen - noch nicht erstmalig angepassten - Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.'- in Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2021, die Sätze: ‚Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab
  15. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
  16. Jänner 100%
  17. Februar 90%
  18. März 80%
  19. April 70%
  20. Mai 60%
  21. Juni 50%
  22. Juli 40%
  23. August 30%
  24. September 20%
  25. Oktober 10%. Bei Ruhebezügen, die ab
  26. November oder ab
  27. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab
  28. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen - noch nicht erstmalig angepassten - Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.' - § 41 Abs 8 PG 1965 idF BGBl I 175/2022- Paragraph 41, Absatz 8, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, - § 41 Abs 9 PG 1965 idF BGBl I 175/2022- Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, - in § 11 Abs 1 BThPG idF BGBl I 210/2021 die Sätze: ‚Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab
  29. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
  30. Jänner 100%
  31. Februar 90%
  32. März 80%
  33. April 70%
  34. Mai 60%
  35. Juni 50%
  36. Juli 40%
  37. August 30%
  38. September 20%
  39. Oktober 10%. Bei Ruhebezügen, die ab
  40. November oder ab
  41. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres- in Paragraph 11, Absatz eins, BThPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2021, die Sätze: ‚Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab
  42. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
  43. Jänner 100%
  44. Februar 90%
  45. März 80%
  46. April 70%
  47. Mai 60%
  48. Juni 50%
  49. Juli 40%
  50. August 30%
  51. September 20%
  52. Oktober 10%. Bei Ruhebezügen, die ab
  53. November oder ab
  54. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab
  55. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen - noch nicht erstmalig angepassten - Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.' - § 11 Abs 9 BThPG idF BGBl I 175/2022- Paragraph 11, Absatz 9, BThPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, - § 11 Abs 10 BThPG idF BGBl I 175/2022- Paragraph 11, Absatz 10, BThPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, - in § 37 Abs 2 BB-PG idF BGBl I 210/2021 die Sätze: ‚Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab
  56. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
  57. Jänner 100%
  58. Februar 90%
  59. März 80%
  60. April 70%
  61. Mai 60%
  62. Juni 50%
  63. Juli 40%
  64. August 30%
  65. September 20%
  66. Oktober 10%. Bei Ruhebezügen, die ab
  67. November oder ab
  68. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres- in Paragraph 37, Absatz 2, BB-PG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2021, die Sätze: ‚Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab
  69. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen
  70. Jänner 100%
  71. Februar 90%
  72. März 80%
  73. April 70%
  74. Mai 60%
  75. Juni 50%
  76. Juli 40%
  77. August 30%
  78. September 20%
  79. Oktober 10%. Bei Ruhebezügen, die ab
  80. November oder ab
  81. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab
  82. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.' - § 37 Abs 8 und 9 BB-PG idF BGBl I 175/2022, in eventu § 37 BB-PG idF BGBl I 175/2022- Paragraph 37, Absatz 8 und 9 BB-PG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, in eventu Paragraph 37, BB-PG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, als verfassungswidrig aufheben‘, ………………………… Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. […]Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg. 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. […] Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl. VfSlg. 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). […]Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen vergleiche VfSlg. 17.315 aus 2004,, 17.500 aus 2005,, 20.244 aus 2018,, 20.270 aus 2018,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). […] In seinem (diesbezüglich grundlegenden) Erkenntnis VfSlg. 16.764/2002 hat der Verfassungsgerichtshof zur Ausgestaltung von Ansprüchen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Folgendes ausgeführt:In seinem (diesbezüglich grundlegenden) Erkenntnis VfSlg. 16.764 aus 2002, hat der Verfassungsgerichtshof zur Ausgestaltung von Ansprüchen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Folgendes ausgeführt: ‚Den in die Versicherungspflicht einbezogenen Personen müssen - wenn auch in Abhängigkeit von der Erfüllung gewisser Mindestanspruchsvoraussetzungen - grundsätzlich Leistungsansprüche zustehen (zur Verknüpfung von möglichem Leistungsanspruch und Versicherungspflicht schon aus kompetenzrechtlicher Sicht vgl. aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse vom 19.6.2001, G 115/00 ua. sowie vom 7.3.2002, G 219/01), wenngleich diese nicht notwendigerweise der Beitragsleistung äquivalent sein müssen (vgl. die Erkenntnisse vom 19.6.2001, B 864/98 und vom 14.3.2002, G 217/01). Im System der gesetzlichen Pensionsversicherung werden mit den Beiträgen jeweils die laufenden Pensionen der Leistungsbezieher (dh. eines von den Beitragszahlern grundsätzlich verschiedenen Personenkreises) finanziert, nicht aber Ansprüche der Beitragszahler 'angespart'. Es gelten daher im allgemeinen auch nicht versicherungsmathematische Grundsätze, sondern es herrscht das Prinzip des sozialen Ausgleichs. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung (welche an sich einen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentumsrechts darstellt) ist im Rahmen dieses sog. 'Generationenvertrages' unter dem Gesichtspunkt sachlich zu rechtfertigen, daß ein der Versicherungsgemeinschaft angehörender Beitragszahler im Versicherungsfall auch selbst durch dieses System jedenfalls so weit geschützt wird, daß er in Abhängigkeit vom Ausmaß seiner Beitragszahlungen grundsätzlich eine nicht außer Verhältnis zu seinem früheren Erwerbseinkommen stehende Versorgung für eben dieselben Versicherungsfälle erwarten kann (also für den Fall des Alters, der Invalidität und für Angehörige im Falle des Todes).‘‚Den in die Versicherungspflicht einbezogenen Personen müssen - wenn auch in Abhängigkeit von der Erfüllung gewisser Mindestanspruchsvoraussetzungen - grundsätzlich Leistungsansprüche zustehen (zur Verknüpfung von möglichem Leistungsanspruch und Versicherungspflicht schon aus kompetenzrechtlicher Sicht vergleiche aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse vom 19.6.2001, G 115/00 ua. sowie vom 7.3.2002, G 219/01), wenngleich diese nicht notwendigerweise der Beitragsleistung äquivalent sein müssen vergleiche die Erkenntnisse vom 19.6.2001, B 864/98 und vom 14.3.2002, G 217/01). Im System der gesetzlichen Pensionsversicherung werden mit den Beiträgen jeweils die laufenden Pensionen der Leistungsbezieher (dh. eines von den Beitragszahlern grundsätzlich verschiedenen Personenkreises) finanziert, nicht aber Ansprüche der Beitragszahler 'angespart'. Es gelten daher im allgemeinen auch nicht versicherungsmathematische Grundsätze, sondern es herrscht das Prinzip des sozialen Ausgleichs. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung (welche an sich einen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentumsrechts darstellt) ist im Rahmen dieses sog. 'Generationenvertrages' unter dem Gesichtspunkt sachlich zu rechtfertigen, daß ein der Versicherungsgemeinschaft angehörender Beitragszahler im Versicherungsfall auch selbst durch dieses System jedenfalls so weit geschützt wird, daß er in Abhängigkeit vom Ausmaß seiner Beitragszahlungen grundsätzlich eine nicht außer Verhältnis zu seinem früheren Erwerbseinkommen stehende Versorgung für eben dieselben Versicherungsfälle erwarten kann (also für den Fall des Alters, der Invalidität und für Angehörige im Falle des Todes).‘ Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I 71, wurde eine verzögerte Pensionsanpassung für den Erstbezug in Geltung gesetzt, indem in § 108h Abs. 1 letzter Satz ASVG vorgesehen wurde, dass die erstmalige Anpassung erst mit Wirksamkeit ab
  83. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen ist. Die Regelungen betreffend dieses ‚Wartejahr‘ bewirkten, dass Personen, die im Jänner ihre Pension antraten, 24 Monate auf ihre erstmalige Pensionsanpassung warteten, Personen, die etwa im Dezember desselben Jahres ihren Pensionsantritt hatten, hingegen nur 13 Monate. Die gleiche Regelung wurde auch in § 41 Abs. 2 PG 1965 aufgenommen. In den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2003 wurden diese budgetwirksamen Maßnahmen mit der mittel- und langfristigen Sicherung der Pensionen begründet (vgl. ErläutRV 59 BlgNR
  84. GP, 1, 3, 75 und 175 f.). Gegen eine solche verzögerte Pensionsanpassung sind weder in der Judikatur (vgl. OGH 26.7.2007, 10 ObS 86/07f; 9.10.2007, 10 ObS 99/07t; 19.1.2010, 10 ObS 213/09k; VwGH 5.9.2008, 2008/12/0080; zur unionsrechtlichen Perspektive vgl. EuGH 20.4.2023, C-52/22, BVAEB) noch in der Literatur (Altersberger, § 41 PG, in: Reissner/Neumayr [Hrsg.], Zeller Kommentar zum Öffentlichen Dienstrecht,
  85. Lfg., 2023, Rz 12) verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden.Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. römisch eins 71, wurde eine verzögerte Pensionsanpassung für den Erstbezug in Geltung gesetzt, indem in Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz ASVG vorgesehen wurde, dass die erstmalige Anpassung erst mit Wirksamkeit ab
  86. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen ist. Die Regelungen betreffend dieses ‚Wartejahr‘ bewirkten, dass Personen, die im Jänner ihre Pension antraten, 24 Monate auf ihre erstmalige Pensionsanpassung warteten, Personen, die etwa im Dezember desselben Jahres ihren Pensionsantritt hatten, hingegen nur 13 Monate. Die gleiche Regelung wurde auch in Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 aufgenommen. In den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2003 wurden diese budgetwirksamen Maßnahmen mit der mittel- und langfristigen Sicherung der Pensionen begründet vergleiche ErläutRV 59 BlgNR
  87. GP, 1, 3, 75 und 175 f.). Gegen eine solche verzögerte Pensionsanpassung sind weder in der Judikatur vergleiche OGH 26.7.2007, 10 ObS 86/07f; 9.10.2007, 10 ObS 99/07t; 19.1.2010, 10 ObS 213/09k; VwGH 5.9.2008, 2008/12/0080; zur unionsrechtlichen Perspektive vergleiche EuGH 20.4.2023, C-52/22, BVAEB) noch in der Literatur (Altersberger, Paragraph 41, PG, in: Reissner/Neumayr [Hrsg.], Zeller Kommentar zum Öffentlichen Dienstrecht,
  88. Lfg., 2023, Rz 12) verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden. Mit dem SVÄG 2020, BGBl. I 28/2021, hat der Gesetzgeber nunmehr ein – im Vergleich zum ‚Wartejahr‘ revidiertes – System geschaffen, in dem der Anpassungsfaktor unter Bezugnahme auf den jeweiligen Monat des Pensionsantrittes und der erstmaligen Anpassung differenzierter gestaltet wird (vgl. auch die Begründung des Gesamtändernden Abänderungsantrages, AA-83 BlgNR
  89. GP, 9). In diesem System beträgt der längste Zeitraum bis zu ersten Pensionsanpassung (für jene Personen, die im November ihren Stichtag haben) 14 Monate.Mit dem SVÄG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021,, hat der Gesetzgeber nunmehr ein – im Vergleich zum ‚Wartejahr‘ revidiertes – System geschaffen, in dem der Anpassungsfaktor unter Bezugnahme auf den jeweiligen Monat des Pensionsantrittes und der erstmaligen Anpassung differenzierter gestaltet wird vergleiche auch die Begründung des Gesamtändernden Abänderungsantrages, AA-83 BlgNR
  90. GP, 9). In diesem System beträgt der längste Zeitraum bis zu ersten Pensionsanpassung (für jene Personen, die im November ihren Stichtag haben) 14 Monate. In ihrer Äußerung weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Aliquotierung auf statistischen Überlegungen beruhe und ihre sachliche Grundlage in der Betrachtung der Lebenspensionssumme habe. Die herangezogenen Standardannahmen (insbesondere: gleiche Lebenserwartung und konstante Inflation) bewirkten bei Pensionsbeziehenden des gleichen Zugangsjahrgangs ein annähernd gleiches Lebenspensionseinkommen. Dieses Modell führe jedoch zu Einbußen, wenn der Pensionsbeginn näher am Jahresende liege und der (erste) Anpassungsfaktor besonders hoch sei. Der Gesetzgeber belastet die angefochtenen Bestimmungen nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn er sich im Rahmen des ihm eingeräumten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zur Erhaltung der Kaufkraft von Pensionen bei der erstmaligen Pensionserhöhung für ein Modell der verzögerten Anpassung in Form einer Aliquotierung entscheidet. Die dabei auftretenden Ungleichbehandlungen sind auch Folge der – von den Antragstellern nicht in Frage gestellten (vgl. im Übrigen zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen VfSlg. 19.884/2014 mwN) – jährlichen Pensionsanpassung mit
  91. Jänner (vgl. § 108h Abs. 1 ASVG sowie das Parallelrecht). Der Verfassungsgerichtshof vermag keine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen zu erkennen, zumal der Gesetzgeber im vorliegenden Fall infolge des Auftretens von Veränderungen der von ihm – unbedenklicherweise – für maßgeblich erachteten Parameter, die das Erreichen des angestrebten Zieles vereiteln, durch Gesetzesänderungen eingegriffen hat, um unerwünschte Auswirkungen abzumildern oder hintanzuhalten (vgl. BGBl. I 175/2022 für das Kalenderjahr 2023 sowie BGBl. I 36/2023 für die Kalenderjahre 2024 und 2025).Der Gesetzgeber belastet die angefochtenen Bestimmungen nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn er sich im Rahmen des ihm eingeräumten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zur Erhaltung der Kaufkraft von Pensionen bei der erstmaligen Pensionserhöhung für ein Modell der verzögerten Anpassung in Form einer Aliquotierung entscheidet. Die dabei auftretenden Ungleichbehandlungen sind auch Folge der – von den Antragstellern nicht in Frage gestellten vergleiche im Übrigen zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen VfSlg. 19.884 aus 2014, mwN) – jährlichen Pensionsanpassung mit
  92. Jänner vergleiche Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG sowie das Parallelrecht). Der Verfassungsgerichtshof vermag keine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen zu erkennen, zumal der Gesetzgeber im vorliegenden Fall infolge des Auftretens von Veränderungen der von ihm – unbedenklicherweise – für maßgeblich erachteten Parameter, die das Erreichen des angestrebten Zieles vereiteln, durch Gesetzesänderungen eingegriffen hat, um unerwünschte Auswirkungen abzumildern oder hintanzuhalten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, für das Kalenderjahr 2023 sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2023, für die Kalenderjahre 2024 und 2025). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob der Gesetzgeber mit dem angefochtenen System die sachgerechteste Lösung getroffen hat (vgl. VfSlg. 16.764/2002 mwN). In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass sich das von den Antragstellern angestrebte Ergebnis (volle erstmalige Pensionsanpassung für alle Personen, unabhängig von ihrem Pensionsstichtag, jeweils mit Wirksamkeit ab
  93. Jänner des Folgejahres) durch die unterschiedliche Wartedauer auf die erstmalige Erhöhung ebenso auf die weitere Bezugsdauer auswirken würde wie das an Stichtage anknüpfende System, das die angefochtenen Bestimmungen ausgestalten. Durch das derzeit in § 108h Abs. 1 ASVG (vgl. auch § 50 Abs. 1 GSVG, § 46 Abs. 1 BSVG, § 41 Abs. 2 erster Satz PG 1965, § 11 Abs. 1 erster Satz BThPG und § 37 Abs. 2 erster Satz BB-PG) geregelte System erfolgt die Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung stets mit Wirksamkeit ab
  94. Jänner, wobei dieser Anpassung

§ 108hAbs.

2 ASVG (und nach dem Parallelrecht) jene Pension zugrunde zu legen ist, auf die nach den am

  1. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand (mit näher bezeichneten Ausnahmen). Daher wirkt sich eine (erstmalige) Pensionsanpassung für Personen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Vorjahres in Pension gegangen sind, zwangsläufig auch auf die weitere Bezugsdauer aus. […]Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob der Gesetzgeber mit dem angefochtenen System die sachgerechteste Lösung getroffen hat vergleiche VfSlg. 16.764 aus 2002, mwN). In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass sich das von den Antragstellern angestrebte Ergebnis (volle erstmalige Pensionsanpassung für alle Personen, unabhängig von ihrem Pensionsstichtag, jeweils mit Wirksamkeit ab
  2. Jänner des Folgejahres) durch die unterschiedliche Wartedauer auf die erstmalige Erhöhung ebenso auf die weitere Bezugsdauer auswirken würde wie das an Stichtage anknüpfende System, das die angefochtenen Bestimmungen ausgestalten. Durch das derzeit in Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG vergleiche auch Paragraph 50, Absatz eins, GSVG, Paragraph 46, Absatz eins, BSVG, Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz PG 1965, Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz BThPG und Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz BB-PG) geregelte System erfolgt die Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung stets mit Wirksamkeit ab
  3. Jänner, wobei dieser Anpassung

Paragraph 108 h, Absatz 2, ASVG (und nach dem Parallelrecht) jene Pension zugrunde zu legen ist, auf die nach den am

  1. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand (mit näher bezeichneten Ausnahmen). Daher wirkt sich eine (erstmalige) Pensionsanpassung für Personen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Vorjahres in Pension gegangen sind, zwangsläufig auch auf die weitere Bezugsdauer aus. […] Schließlich teilt der Verfassungsgerichtshof auch die Bedenken des Antragstellers zu G 266-269/2023 ob des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nicht: Die Bundesregierung weist zu Recht darauf hin, dass Regelungen über eine Pensionserhöhung im Allgemeinen nicht in dieses Grundrecht eingreifen (vgl. VfSlg. 18.885/2009) und Art. 1
  2. ZPEMRK nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein Recht garantiert, Sozialleistungen oder Pensionszahlungen irgendeiner Art oder Höhe zu erhalten, solange dies nicht im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist (vgl. EGMR 13.3.2012, 26.266/05, Raviv, Z 61, unter Hinweis auf EGMR [GK] 16.3.2010, 42.184/05, Carson ua., Z 53 und 57; vgl. dazu auch EGMR 4.11.2008, 42.184/05, Carson ua., Z 67 f., zur Inflationsanpassung von Pensionen).“Schließlich teilt der Verfassungsgerichtshof auch die Bedenken des Antragstellers zu G 266-269/2023 ob des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nicht: Die Bundesregierung weist zu Recht darauf hin, dass Regelungen über eine Pensionserhöhung im Allgemeinen nicht in dieses Grundrecht eingreifen vergleiche VfSlg. 18.885 aus 2009,) und Artikel eins,
  3. ZPEMRK nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein Recht garantiert, Sozialleistungen oder Pensionszahlungen irgendeiner Art oder Höhe zu erhalten, solange dies nicht im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist vergleiche EGMR 13.3.2012, 26.266/05, Raviv, Ziffer 61,, unter Hinweis auf EGMR [GK] 16.3.2010, 42.184/05, Carson ua., Ziffer 53 und 57; vergleiche dazu auch EGMR 4.11.2008, 42.184/05, Carson ua., Ziffer 67, f., zur Inflationsanpassung von Pensionen).“ Wie sich aus dem Auszug des wiedergegebenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ergibt, kann in der hier anzuwendenden Regelung des § 41 Abs. 2 PG keine Verfassungswidrigkeit oder Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erkannt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wie sich aus dem Auszug des wiedergegebenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ergibt, kann in der hier anzuwendenden Regelung des Paragraph 41, Absatz 2, PG keine Verfassungswidrigkeit oder Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erkannt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 1. Satz Vw

GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision zu den Spruchpunkten A.) 1.) und A.) 2.) ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision zu den Spruchpunkten A.) 1.) und A.) 2.) ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W173.2298668.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.