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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlW215 2339653-1 Spruch, W215 2339653-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. erstinstanzliches Asylverfahren: Der Beschwerdeführer wurden am XXXX einer Personenkontrolle unterzogen und festgestellt, dass er über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt, nicht gemeldet ist und sich nicht ausweisen konnte. In Folge wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthalts festgenommen. Der Beschwerdeführer wurden am römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen und festgestellt, dass er über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt, nicht gemeldet ist und sich nicht ausweisen konnte. In Folge wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthalts festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2026, Zahl 1464486010/260272112, wurde in Spruchpunkt I. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt II. wurden gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und in Spruchpunkt III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach China gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und in Spruchpunkt V. einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2026, Zahl 1464486010/260272112, wurde in Spruchpunkt römisch eins. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und in , Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach China gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und in Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde gemäß , Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach Erlassung des Bescheides am 06.03.2026 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 10.03.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Beschwerdeverfahren: Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2026, zugestellt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.03.2026 gegenständliche Beschwerde. Die Beschwerdevorlage datiert mit „12.01.2026” langte am 25.03.2026 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG mitgeteilt wurde. Die Beschwerdevorlage datiert mit „12.01.2026” langte am 25.03.2026 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG mitgeteilt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurden am XXXX einer Personenkontrolle unterzogen und festgestellt, dass er über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt, nicht gemeldet ist und sich nicht ausweisen konnte. In Folge wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthalts festgenommen. Der Beschwerdeführer wurden am römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen und festgestellt, dass er über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt, nicht gemeldet ist und sich nicht ausweisen konnte. In Folge wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthalts festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2026, Zahl 1464486010/260272112, wurde in Spruchpunkt I. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt II. wurden gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und in Spruchpunkt III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach China gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und in Spruchpunkt V. einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2026, Zahl 1464486010/260272112, wurde in Spruchpunkt römisch eins. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und in , Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach China gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und in Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde gemäß , Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach Erlassung des Bescheides am 06.03.2026 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 10.03.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) ersatzlose Behebung des Bescheides: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, hat sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, hat sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) , VwGVG 2014 zu nennen (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides vom 06.03.2026 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 10.03.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Da, nach Erlassung des gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides, ein Asylverfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig wurde, ist spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W215.2339653.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.