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{'item': 'W235 2314889-1'}

Obsah (16)§ 35Art. 133§ 26Art. 130§ 9§ 6§ 28§ 31§ 12a§ 34§ 60§ 11§ 17§ 56§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlW235 2314889-1 Spruch, W235 2314889-1/6E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 35Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Afghanistan. Sie füllte am 28.11.2023 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Islamabad das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. In diesem Antrag gab sie an, dass sie die Ehefrau des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , sei, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .10.2019, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).1.
  2. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Afghanistan. Sie füllte am 28.11.2023 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Islamabad das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. In diesem Antrag gab sie an, dass sie die Ehefrau des afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , sei, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .10.2019, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). Im Rahmen der Antragstellung wurden neben der Vollmacht für die einschreitende Vertretung folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht: ● Auszug aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .10.2023 mit der Nr. XXXX und Gültigkeit bis zum XXXX .10.2028; Auszug aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .10.2023 mit der Nr. römisch 40 und Gültigkeit bis zum römisch 40 .10.2028; ● Auszug aus dem afghanischen Personalausweis der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .08.2023 mit der Nr. XXXX und Gültigkeit bis zum XXXX .08.2033; Auszug aus dem afghanischen Personalausweis der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .08.2023 mit der Nr. römisch 40 und Gültigkeit bis zum römisch 40 .08.2033; ● Eheschließungsurkunde zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson (samt englischer Übersetzung), aus der hervorgeht, dass die Ehe am XXXX .03.2023 beim afghanischen Generalkonsulat in XXXX (Pakistan) registriert wurde; auch gehen daraus der Bräutigam, XXXX , wohnhaft in Österreich, die Braut, XXXX , wohnhaft in XXXX , Pakistan, sowie die beiden Anwälte und die beiden Zeugen hervor; auch ist dem Dokument zu entnehmen, dass die bei der Registrierung der Ehe anwesenden Parteien bestätigen, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Einklang mit dem islamischen Recht am XXXX .09.2011 geschlossen wurde, Eheschließungsurkunde zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson (samt englischer Übersetzung), aus der hervorgeht, dass die Ehe am römisch 40 .03.2023 beim afghanischen Generalkonsulat in römisch 40 (Pakistan) registriert wurde; auch gehen daraus der Bräutigam, römisch 40 , wohnhaft in Österreich, die Braut, römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , Pakistan, sowie die beiden Anwälte und die beiden Zeugen hervor; auch ist dem Dokument zu entnehmen, dass die bei der Registrierung der Ehe anwesenden Parteien bestätigen, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Einklang mit dem islamischen Recht am römisch 40 .09.2011 geschlossen wurde, ● Schreiben der Regierung von Pakistan vom XXXX .11.2023, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ein Visum beantragt hat; Schreiben der Regierung von Pakistan vom römisch 40 .11.2023, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ein Visum beantragt hat; ● Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am XXXX .10.2019 mit der Nr. XXXX und Gültigkeit bis zum XXXX .10.2024; Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am römisch 40 .10.2019 mit der Nr. römisch 40 und Gültigkeit bis zum römisch 40 .10.2024; ● Gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .10.2019 mit der Zl. XXXX , aus der unter anderem hervorgeht, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; Gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .10.2019 mit der Zl. römisch 40 , aus der unter anderem hervorgeht, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .11.2020; Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 .11.2020; ● E-Card der Bezugsperson; ● Schreiben der Stadt XXXX , in dem festgehalten ist, dass der Bezugsperson eine Wohnung in XXXX zugewiesen wurde; Schreiben der Stadt römisch 40 , in dem festgehalten ist, dass der Bezugsperson eine Wohnung in römisch 40 zugewiesen wurde; ● Mietvertrag der Bezugsperson betreffend eine Mietwohnung in XXXX [eine andere als die im zuvor genannten Schreiben zugewiesene Wohnung]; Mietvertrag der Bezugsperson betreffend eine Mietwohnung in römisch 40 [eine andere als die im zuvor genannten Schreiben zugewiesene Wohnung]; ● Versicherungsdatenauszug der Bezugsperson vom XXXX .11.2023; Versicherungsdatenauszug der Bezugsperson vom römisch 40 .11.2023; ● Gehaltszettel der Bezugsperson vom August 2023, September 2023 und Oktober 2023 und ● Fragebogen Familienzusammenführung

§ 35Asyl

G vom 29.11.2023, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der Behörde am selben Tag angegeben habe, dass sie die Bezugsperson im Jahr 2011 in Kabul geheiratet habe, sie aber nur drei Monate zusammengelebt hätten, die Bezugsperson aber erst im Jahr 2015 nach Österreich eingereist sei; die Bezugsperson habe in Pakistan gelebt, da sie ihre Onkel mitgenommen hätten; wieso wisse die Beschwerdeführerin nicht; die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin in den vier Jahren, in denen sie in Pakistan gelebt habe, nie besucht; sie hätten keine Kinder und lebe die Beschwerdeführerin aktuell bei ihren Schwiegereltern in Kabul; ob die Bezugsperson in Afghanistan gearbeitet habe, wisse sie nicht; die Ehe sei von ihrem Schwiegervater arrangiert gewesen, aber die Beschwerdeführerin habe ihre Zustimmung gegeben und die Ehe 2022 registrieren lassen, auch könne sie Angaben zur Hochzeit machen; die Bezugsperson habe Pakistan 2015 verlassen, weil sie in Gefahr gewesen sei und habe die Beschwerdeführerin erstmals 2020 wieder kontaktiert; sie seien aber täglich über WhatsApp in Kontakt und möchte sie nunmehr zur Bezugsperson;  Fragebogen Familienzusammenführung

Paragraph 35, AsylG vom 29.11.2023, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der Behörde am selben Tag angegeben habe, dass sie die Bezugsperson im Jahr 2011 in Kabul geheiratet habe, sie aber nur drei Monate zusammengelebt hätten, die Bezugsperson aber erst im Jahr 2015 nach Österreich eingereist sei; die Bezugsperson habe in Pakistan gelebt, da sie ihre Onkel mitgenommen hätten; wieso wisse die Beschwerdeführerin nicht; die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin in den vier Jahren, in denen sie in Pakistan gelebt habe, nie besucht; sie hätten keine Kinder und lebe die Beschwerdeführerin aktuell bei ihren Schwiegereltern in Kabul; ob die Bezugsperson in Afghanistan gearbeitet habe, wisse sie nicht; die Ehe sei von ihrem Schwiegervater arrangiert gewesen, aber die Beschwerdeführerin habe ihre Zustimmung gegeben und die Ehe 2022 registrieren lassen, auch könne sie Angaben zur Hochzeit machen; die Bezugsperson habe Pakistan 2015 verlassen, weil sie in Gefahr gewesen sei und habe die Beschwerdeführerin erstmals 2020 wieder kontaktiert; sie seien aber täglich über WhatsApp in Kontakt und möchte sie nunmehr zur Bezugsperson; weiters sind dem Fragebogen nachstehende Anmerkungen der Behörde zu entnehmen: Von einem Familienleben darf nicht ausgegangen werden. Es darf hinterfragt werden, warum die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson vier Jahre getrennt waren und jetzt im Jahre 2023, also zwölf Jahre später ein stattgefundenes Familienleben bestehen soll. 1.

  1. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 06.09.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Eine DNA-Analyse sei jedoch nicht möglich, da keine gemeinsamen Kinder vorhanden seien. Außerdem sei der Antrag auf Einreise weit verspätet gestellt worden und sei der Grund dafür für die Behörde nicht nachvollziehbar.1.
  2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 06.09.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Eine DNA-Analyse sei jedoch nicht möglich, da keine gemeinsamen Kinder vorhanden seien. Außerdem sei der Antrag auf Einreise weit verspätet gestellt worden und sei der Grund dafür für die Behörde nicht nachvollziehbar. In der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten. Die Familieneigenschaft könne nicht durch einen DNA-Test bestimmt werden, da keine gemeinsamen Kinder bestünden. Die Echtheit der vorgelegten Dokumente werde angezweifelt, da es in Afghanistan möglich sei, jegliches Dokument für kleines Geld zu besorgen. Dieser Umstand werde auch in der Niederschrift der Einvernahme vom 29.11.2023 auf Seite 3 explizit angeführt. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin in dieser Einvernahme sei die Ehe angeblich 2011 geschlossen, jedoch erst 2022 eingetragen worden. Die Beschwerdeführerin gebe ebenfalls an, dass sie zur Bezugsperson erst 2020 und demnach erst neun Jahren nach deren Ausreise 2011 wieder Kontakt gehabt habe. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie ihren Ehemann 2011 das letzte Mal gesehen habe. Der Bezugsperson sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .10.2019, Zl. XXXX , der Asylstatus zuerkannt worden. Die Antragstellung der Beschwerdeführerin sei am 28.11.2023 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad erfolgt. Nach § 35 Abs. 1 AsylG sei ein Antrag auf Einreise in den ersten drei Monaten nach Asylgewährung zu stellen. Der gegenständliche Antrag wurde erst vier Jahre nach Asylgewährung gestellt. Sogar nach Einberechnung des angeblichen Erstkontaktes der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson im Jahre 2020 seien bereits drei Jahre vergangen. Die nicht erwiesene Familieneigenschaft in Verbindung mit der eklatant späten Beantragung der Einreise sei ausschlaggebend für die Entscheidung. Aus den oben dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.In der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten. Die Familieneigenschaft könne nicht durch einen DNA-Test bestimmt werden, da keine gemeinsamen Kinder bestünden. Die Echtheit der vorgelegten Dokumente werde angezweifelt, da es in Afghanistan möglich sei, jegliches Dokument für kleines Geld zu besorgen. Dieser Umstand werde auch in der Niederschrift der Einvernahme vom 29.11.2023 auf Seite 3 explizit angeführt. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin in dieser Einvernahme sei die Ehe angeblich 2011 geschlossen, jedoch erst 2022 eingetragen worden. Die Beschwerdeführerin gebe ebenfalls an, dass sie zur Bezugsperson erst 2020 und demnach erst neun Jahren nach deren Ausreise 2011 wieder Kontakt gehabt habe. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie ihren Ehemann 2011 das letzte Mal gesehen habe. Der Bezugsperson sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .10.2019, Zl. römisch 40 , der Asylstatus zuerkannt worden. Die Antragstellung der Beschwerdeführerin sei am 28.11.2023 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad erfolgt. Nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG sei ein Antrag auf Einreise in den ersten drei Monaten nach Asylgewährung zu stellen. Der gegenständliche Antrag wurde erst vier Jahre nach Asylgewährung gestellt. Sogar nach Einberechnung des angeblichen Erstkontaktes der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson im Jahre 2020 seien bereits drei Jahre vergangen. Die nicht erwiesene Familieneigenschaft in Verbindung mit der eklatant späten Beantragung der Einreise sei ausschlaggebend für die Entscheidung. Aus den oben dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich. Dies teilte die Österreichische Botschaft Islamabad der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.10.2024 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. Die Beschwerdeführerin machte von der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der gewährten Frist keinen Gebrauch.
  3. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.02.2025, Zl. Islamabad-OB/KONS/0102/2025, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.02.2025, Zl. Islamabad-OB/KONS/0102/2025, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung am 03.03.2025 fristgerecht Beschwerde wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit. In der Sachverhaltsdarstellung gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie derzeit in Afghanistan lebe und in ihrem Leben als verheiratete Frau, deren Mann nach Europa fliehen habe müssen, starken Einschränkungen unterworfen sei. Besonders in Afghanistan sei die Lage für Frauen generell sehr schlimm und das Leben in Freiheit und unter menschenwürdigen Bedingungen vor Ort nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson im Jahr 2011 unter Anwesenheit von Zeugen geheiratet. Dies bestätige auch ihr Heiratsdokument, auf dem Zeugen angegeben seien, die die Eheschließung bestätigen würden. Nach der Eheschließung hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson zusammen in Afghanistan gelebt. Ihr Zusammenleben habe ein abruptes Ende gehabt, da die Bezugsperson aus Afghanistan flüchten habe müssen. Das Zusammenleben sei zwar nur von kurzer Dauer gewesen, dennoch sei festzuhalten, dass sie zu dieser Zeit als verheiratetes Ehepaar gelebt und ihren Alltag miteinander verbracht hätten. Hätte die Bezugsperson nicht fliehen müssen, hätte das Familienleben noch bis zum heutigen Tage angehalten. Einen Tag nach der persönlichen Antragstellung sei die Beschwerdeführerin am 29.11.2023 in der Österreichischen Botschaft Islamabad mit einem anwesendem Dolmetscher befragt worden. Bezüglich des Protokolls sei festzuhalten, dass bei der Frage „When did your husband contact you the first time after he left the country?“ sich die Antwort „2020 nach 9 Jahren“ der Beschwerdeführerin auf den persönlichen Kontakt und nicht auf den Austausch per SMS und Telefon beziehe. Den telefonischen Kontakt habe es gegeben, wenn auf der Flucht der Bezugsperson ein Mobiltelefon und/oder Internet vorhanden gewesen sei. Bei der letzten Frage des Protokolls habe die Beschwerdeführerin auch direkt angegeben, dass sie zu Ihrem Ehemann möchte. Die Beschwerdeführerin habe ehrlich geantwortet und wenn das Protokoll ganzheitlich bewertet werde, könnten kein Zweifel an der Aufrichtigkeit ihrer Aussagen bestehen. Die Verzögerung der persönlichen Antragstellung durch die Beschwerdeführerin in Relation zur Asylgewährung der Bezugsperson erkläre sich dadurch, dass die Beschaffung des Reisepasses eine große Herausforderung dargestellt habe. Allein die Ausstellung des Reisepasses habe ein Jahr gedauert. Die Dokumente der Beschwerdeführerin und insbesondere das Heiratsdokument seien weder gekauft noch gefälscht worden. Festzuhalten sei auch, dass die Bezugsperson in Österreich nach wie vor die Erteilungsvoraussetzungen bezogen auf die Familienzusammenführung erfülle, weshalb unklar sei, warum die verspätete Beantragung der Einreise der Beschwerdeführer einen Abweisungsgrund darstelle. Zur nicht erwiesenen Familieneigenschaft und zum Zeitpunkt der Antragstellung brachte die Beschwerdeführerin nochmals gesondert zusammengefasst vor, dass sie und die Bezugsperson seit XXXX .09.2011 verheiratet seien. Sie seien afghanische Staatsbürger. Ihre Heiratsurkunde inklusive der Unterschrift der Zeugen der Heirat sei vorhanden und sei auch bei der persönlichen Vorsprache im Original vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson würden ständig in Kontakt stehen, sich Fotos schicken und sich am Telefon unterhalten. Es sei festzuhalten, dass der Kontakt per Mobiltelefon während der Flucht zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Internet und Empfangsgeräten eingeschränkt gewesen sei. Der Wunsch, sich auch persönlich wiederzusehen, sei so stark, dass von der Bezugsperson im Jahr 2020 eine Reise nach Pakistan unternommen worden sei, um sich persönlich mit der Beschwerdeführerin zu treffen. Für die Antragstellung

§ 35Asyl

G sei umgehend nach der Asylgewährung der Bezugsperson mit allen Vorbereitungen hinsichtlich der Familienzusammenführung begonnen worden. Im vorliegenden Fall sei es nur sehr mühsam und herausfordernd gewesen, die gesetzlich geforderten Dokumente für die Familienzusammenführung ausgestellt zu bekommen. Zudem sei festzuhalten, dass es für die Bezugsperson auch eine Herausforderung gewesen sei, die Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen, welche aber bis zum heutigen Tag gänzlich erfüllt seien. Somit sei auch der Vorwurf der „eklatant späten Beantragung der Einreise“ als rechtswidrig anzusehen, da die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien und eine frühere Antragstellung aufgrund der zu beschaffenden Dokumente nicht möglich gewesen sei. Die Erteilungsvoraussetzungen seien geschaffen worden, um eine spätere Einreise von Familienmitgliedern im Rahmen der Familienzusammenführung nach dem Asylgesetz zu ermöglichen, wenn die Bezugsperson bereits voll in Österreich integriert sei, was die Bezugsperson gegenständlich auch sei. Deshalb sei der Beschwerdeführerin unklar, wie eine spätere Beantragung der Einreise ausschlaggebend für eine Entscheidung sein könne, wenn die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Bezugsperson verfüge seit dem XXXX .10.2019 über die Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte. Sowohl die Bezugsperson als auch die Beschwerdeführerin seien strafrechtlich unbescholten und habe die Beschwerdeführerin den vorgesehenen Antrag auf Einreise bei der zuständigen Behörde eingebracht. Das Privat- und Familienleben sei nicht zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien, da sie bereits vor der Flucht der Bezugsperson verheiratet gewesen seien. Die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin würden versichern, dass die ausgestellten Dokumente echt seien. Alle afghanischen Dokumente unter Generalverdacht zu stellen und somit eine Familienzusammenführung zu verhindern, könne nicht zielführend sein. Es sei eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall erforderlich. Diese Auseinandersetzung sei in der Begründung des Bescheides wiederzugeben. Insbesondere lasse die belangte Behörde wesentliche Beweismittel wie die vorgelegte Heiratsurkunde, in welcher das Datum der Eheschließung eingetragen sei sowie die Interviews der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht außer Acht, was einen groben Verfahrensmangel darstelle, da die Behörde sämtliche Beweismittel zu berücksichtigen und beweiswürdigend zu behandeln habe. Dazu komme noch, dass die Beschwerdeführerin nicht ausführlich über die Zweifel hinsichtlich der Dokumente informiert worden sei. Es sei nicht klar, worauf sich die Zweifel exakt beziehen würden. Im vorliegenden Fall sei das Familienleben vor der Flucht der Bezugsperson entstanden, nämlich spätestens mit der Hochzeit. Der Nachzug der Beschwerdeführerin nach Österreich stelle die einzige Möglichkeit dar, das gemeinsame Familienleben fortzusetzen.Zur nicht erwiesenen Familieneigenschaft und zum Zeitpunkt der Antragstellung brachte die Beschwerdeführerin nochmals gesondert zusammengefasst vor, dass sie und die Bezugsperson seit römisch 40 .09.2011 verheiratet seien. Sie seien afghanische Staatsbürger. Ihre Heiratsurkunde inklusive der Unterschrift der Zeugen der Heirat sei vorhanden und sei auch bei der persönlichen Vorsprache im Original vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson würden ständig in Kontakt stehen, sich Fotos schicken und sich am Telefon unterhalten. Es sei festzuhalten, dass der Kontakt per Mobiltelefon während der Flucht zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Internet und Empfangsgeräten eingeschränkt gewesen sei. Der Wunsch, sich auch persönlich wiederzusehen, sei so stark, dass von der Bezugsperson im Jahr 2020 eine Reise nach Pakistan unternommen worden sei, um sich persönlich mit der Beschwerdeführerin zu treffen. Für die Antragstellung

Paragraph 35, AsylG sei umgehend nach der Asylgewährung der Bezugsperson mit allen Vorbereitungen hinsichtlich der Familienzusammenführung begonnen worden. Im vorliegenden Fall sei es nur sehr mühsam und herausfordernd gewesen, die gesetzlich geforderten Dokumente für die Familienzusammenführung ausgestellt zu bekommen. Zudem sei festzuhalten, dass es für die Bezugsperson auch eine Herausforderung gewesen sei, die Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen, welche aber bis zum heutigen Tag gänzlich erfüllt seien. Somit sei auch der Vorwurf der „eklatant späten Beantragung der Einreise“ als rechtswidrig anzusehen, da die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien und eine frühere Antragstellung aufgrund der zu beschaffenden Dokumente nicht möglich gewesen sei. Die Erteilungsvoraussetzungen seien geschaffen worden, um eine spätere Einreise von Familienmitgliedern im Rahmen der Familienzusammenführung nach dem Asylgesetz zu ermöglichen, wenn die Bezugsperson bereits voll in Österreich integriert sei, was die Bezugsperson gegenständlich auch sei. Deshalb sei der Beschwerdeführerin unklar, wie eine spätere Beantragung der Einreise ausschlaggebend für eine Entscheidung sein könne, wenn die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Bezugsperson verfüge seit dem römisch 40 .10.2019 über die Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte. Sowohl die Bezugsperson als auch die Beschwerdeführerin seien strafrechtlich unbescholten und habe die Beschwerdeführerin den vorgesehenen Antrag auf Einreise bei der zuständigen Behörde eingebracht. Das Privat- und Familienleben sei nicht zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien, da sie bereits vor der Flucht der Bezugsperson verheiratet gewesen seien. Die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin würden versichern, dass die ausgestellten Dokumente echt seien. Alle afghanischen Dokumente unter Generalverdacht zu stellen und somit eine Familienzusammenführung zu verhindern, könne nicht zielführend sein. Es sei eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall erforderlich. Diese Auseinandersetzung sei in der Begründung des Bescheides wiederzugeben. Insbesondere lasse die belangte Behörde wesentliche Beweismittel wie die vorgelegte Heiratsurkunde, in welcher das Datum der Eheschließung eingetragen sei sowie die Interviews der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht außer Acht, was einen groben Verfahrensmangel darstelle, da die Behörde sämtliche Beweismittel zu berücksichtigen und beweiswürdigend zu behandeln habe. Dazu komme noch, dass die Beschwerdeführerin nicht ausführlich über die Zweifel hinsichtlich der Dokumente informiert worden sei. Es sei nicht klar, worauf sich die Zweifel exakt beziehen würden. Im vorliegenden Fall sei das Familienleben vor der Flucht der Bezugsperson entstanden, nämlich spätestens mit der Hochzeit. Der Nachzug der Beschwerdeführerin nach Österreich stelle die einzige Möglichkeit dar, das gemeinsame Familienleben fortzusetzen. Mit der Beschwerde wurden acht Kopien von Fotos, die die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson gemeinsam zeigen, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung der Bezugsperson vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX .10.2019 vorgelegt. Dieser ist zu entnehmen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 4), dass die Bezugsperson zu ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat angab, dass sie konkret mit ihrer Mutter gesprochen habe und ihre Mutter nichts Neues berichtet habe. Auch betreffend die Fluchtgründe habe die Bezugsperson von ihrer Mutter nichts Neues erfahren. Zur Beschwerdeführerin – der angeblichen Ehefrau – tätigte die Bezugsperson bei der Befragung zu ihrer persönlichen Situation im Herkunftsstaat hingegen keine Aussagen. Mit der Beschwerde wurden acht Kopien von Fotos, die die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson gemeinsam zeigen, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung der Bezugsperson vor dem Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 .10.2019 vorgelegt. Dieser ist zu entnehmen vergleiche Verhandlungsschrift Seite 4), dass die Bezugsperson zu ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat angab, dass sie konkret mit ihrer Mutter gesprochen habe und ihre Mutter nichts Neues berichtet habe. Auch betreffend die Fluchtgründe habe die Bezugsperson von ihrer Mutter nichts Neues erfahren. Zur Beschwerdeführerin – der angeblichen Ehefrau – tätigte die Bezugsperson bei der Befragung zu ihrer persönlichen Situation im Herkunftsstaat hingegen keine Aussagen.

  1. Am 25.06.2025 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.
  2. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.07.2025 die Protokolle der Erstbefragung der Bezugsperson vom XXXX .12.2015 und der Einvernahmen der Bezugsperson vom XXXX .10.2017 und vom XXXX .10.
  3. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.07.2025 die Protokolle der Erstbefragung der Bezugsperson vom römisch 40 .12.2015 und der Einvernahmen der Bezugsperson vom römisch 40 .10.2017 und vom römisch 40 .10.
  4. 5.
  5. In der Erstbefragung am XXXX .12.2015 gab die Bezugsperson unter anderem an, dass sie verheiratet sei und ihre Ehefrau XXXX heiße.5.
  6. In der Erstbefragung am römisch 40 .12.2015 gab die Bezugsperson unter anderem an, dass sie verheiratet sei und ihre Ehefrau römisch 40 heiße. 5.
  7. In der Einvernahme vom XXXX .10.2017 wurde keine inhaltliche Befragung der Bezugsperson durchgeführt, da sie um Einvernahme in der Muttersprache Paschtu ersuchte, aber ein Dolmetscher für die Sprachen Dari und Farsi bestellt wurde und zur Einvernahme erschien.5.
  8. In der Einvernahme vom römisch 40 .10.2017 wurde keine inhaltliche Befragung der Bezugsperson durchgeführt, da sie um Einvernahme in der Muttersprache Paschtu ersuchte, aber ein Dolmetscher für die Sprachen Dari und Farsi bestellt wurde und zur Einvernahme erschien. 5.
  9. In der Einvernahme am XXXX .10.2017 gab die Bezugsperson unter anderem an, dass ihre Ehefrau XXXX heiße und dass diese bei den Eltern der Bezugsperson in der Provinz Kabul in Afghanistan lebe. Zum Zeitpunkt der Einvernahme sei die Beschwerdeführerin 21 oder 22 Jahre alt. Die Bezugsperson habe kein Foto von ihr. Sie habe eine traditionelle Heiratsurkunde, diese sei jedoch nicht in Österreich. Die Ehefrau sei noch im Herkunftsland. Sie hätten 2011 geheiratet, als die Beschwerdeführerin 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei. Es habe sich um eine vermittelte Eheschließung gehandelt. Auf die Widersprüche bei den Altersangaben zur Beschwerdeführerin angesprochen, gab die Bezugsperson an, dass sie das Alter ihrer Ehefrau nicht so genau wisse. Die Bezugsperson sei drei Monate nach der Hochzeit nach Pakistan gebracht worden. Sie habe die Beschwerdeführerin bei sich haben wollen, dies sei allerdings nicht möglich gewesen. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin das letzte Mal 2011 gesehen, bevor sie nach Pakistan gebracht worden sei. Die Bezugsperson sei endgültig im August 2015 aus Pakistan ausgereist.5.
  10. In der Einvernahme am römisch 40 .10.2017 gab die Bezugsperson unter anderem an, dass ihre Ehefrau römisch 40 heiße und dass diese bei den Eltern der Bezugsperson in der Provinz Kabul in Afghanistan lebe. Zum Zeitpunkt der Einvernahme sei die Beschwerdeführerin 21 oder 22 Jahre alt. Die Bezugsperson habe kein Foto von ihr. Sie habe eine traditionelle Heiratsurkunde, diese sei jedoch nicht in Österreich. Die Ehefrau sei noch im Herkunftsland. Sie hätten 2011 geheiratet, als die Beschwerdeführerin 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei. Es habe sich um eine vermittelte Eheschließung gehandelt. Auf die Widersprüche bei den Altersangaben zur Beschwerdeführerin angesprochen, gab die Bezugsperson an, dass sie das Alter ihrer Ehefrau nicht so genau wisse. Die Bezugsperson sei drei Monate nach der Hochzeit nach Pakistan gebracht worden. Sie habe die Beschwerdeführerin bei sich haben wollen, dies sei allerdings nicht möglich gewesen. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin das letzte Mal 2011 gesehen, bevor sie nach Pakistan gebracht worden sei. Die Bezugsperson sei endgültig im August 2015 aus Pakistan ausgereist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 28.11.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .10.2019, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1.
  13. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 28.11.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .10.2019, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 06.09.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Eine DNA-Analyse sei jedoch nicht möglich, da keine gemeinsamen Kinder vorhanden seien. Außerdem sei der Antrag auf Einreise weit verspätet gestellt worden und sei der Grund dafür der Behörde nicht nachvollziehbar.In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 06.09.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Eine DNA-Analyse sei jedoch nicht möglich, da keine gemeinsamen Kinder vorhanden seien. Außerdem sei der Antrag auf Einreise weit verspätet gestellt worden und sei der Grund dafür der Behörde nicht nachvollziehbar. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ein. 1.
  14. Eine bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habende, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson wird nicht festgestellt.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad, insbesondere aus den im Zuge der Antragstellung vorgelegten Auszügen aus dem afghanischen Reisepass und aus dem afghanischen Personalausweis der Beschwerdeführerin. Ferner gründen die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .10.2019, Zl. XXXX .2.
  17. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad, insbesondere aus den im Zuge der Antragstellung vorgelegten Auszügen aus dem afghanischen Reisepass und aus dem afghanischen Personalausweis der Beschwerdeführerin. Ferner gründen die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .10.2019, Zl. römisch 40 . Zudem erschließen sich die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
  18. Hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Familieneigenschaft (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habenden, gültigen Ehe) ist Folgendes auszuführen: 2.2.
  19. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Eheschließung eine Eheschließungsurkunde samt englischer Übersetzung vorlegte, welche vom afghanischen Generalkonsulat in XXXX (Pakistan) ausgestellt wurde und aus welcher hervorgeht, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am XXXX .09.2011 geschlossen und am XXXX .03.2023 beim afghanischen Generalkonsulat in XXXX (Pakistan) registriert wurde. 2.2.
  20. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Eheschließung eine Eheschließungsurkunde samt englischer Übersetzung vorlegte, welche vom afghanischen Generalkonsulat in römisch 40 (Pakistan) ausgestellt wurde und aus welcher hervorgeht, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am römisch 40 .09.2011 geschlossen und am römisch 40 .03.2023 beim afghanischen Generalkonsulat in römisch 40 (Pakistan) registriert wurde. In Bezug auf diese Urkunde ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall begründete Zweifel an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestehen. Dies aus nachstehenden Gründen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der Behörde am 29.11.2023 angab, dass sie die Bezugsperson im Jahre 2011 geheiratet habe, sie mit dieser aber nur drei Monate zusammengelebt habe, da die Bezugsperson anschließend nach Pakistan ausgereist sei und dort bis 2015 gelebt habe. Sie habe die Bezugsperson das letzte Mal im Jahr 2011 gesehen und die Bezugsperson habe sie erstmals 2020 wieder kontaktiert. Auch die Bezugsperson gab in der Erstbefragung ihres Asylverfahrens am XXXX .12.2015 an, dass sie verheiratet sei und ihre Ehefrau XXXX heiße. In der Einvernahme am XXXX .10.2017 konkretisierte sie diese Angaben, indem sie vorbrachte, dass sie ihre Ehefrau XXXX im Jahr 2011 geheiratet habe, aber drei Monate nach der Hochzeit nach Pakistan gebracht worden sei und dort bis 2015 gelebt habe. Sie habe die Beschwerdeführerin das letzte Mal im Jahr 2011 gesehen. Die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu ihrer angeblichen Eheschließung im Jahre 2011, zur Dauer ihres Zusammenlebens und zum Zeitpunkt ihres letzten Treffens sind somit in Einklang zu bringen. Allerdings ergeben sich aus dem Akteninhalt zahlreiche Widersprüche, die die Eheschließung im Jahre 2011 unglaubhaft machen und damit die Richtigkeit der vorgelegten Urkunde in Zweifel ziehen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der Behörde am 29.11.2023 angab, dass sie die Bezugsperson im Jahre 2011 geheiratet habe, sie mit dieser aber nur drei Monate zusammengelebt habe, da die Bezugsperson anschließend nach Pakistan ausgereist sei und dort bis 2015 gelebt habe. Sie habe die Bezugsperson das letzte Mal im Jahr 2011 gesehen und die Bezugsperson habe sie erstmals 2020 wieder kontaktiert. Auch die Bezugsperson gab in der Erstbefragung ihres Asylverfahrens am römisch 40 .12.2015 an, dass sie verheiratet sei und ihre Ehefrau römisch 40 heiße. In der Einvernahme am römisch 40 .10.2017 konkretisierte sie diese Angaben, indem sie vorbrachte, dass sie ihre Ehefrau römisch 40 im Jahr 2011 geheiratet habe, aber drei Monate nach der Hochzeit nach Pakistan gebracht worden sei und dort bis 2015 gelebt habe. Sie habe die Beschwerdeführerin das letzte Mal im Jahr 2011 gesehen. Die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu ihrer angeblichen Eheschließung im Jahre 2011, zur Dauer ihres Zusammenlebens und zum Zeitpunkt ihres letzten Treffens sind somit in Einklang zu bringen. Allerdings ergeben sich aus dem Akteninhalt zahlreiche Widersprüche, die die Eheschließung im Jahre 2011 unglaubhaft machen und damit die Richtigkeit der vorgelegten Urkunde in Zweifel ziehen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson ihre Ehe erst am XXXX .03.2023 und damit ungefähr zwölf Jahre nach der angeblichen Eheschließung im Jahre 2011 sowie ca. dreieinhalb Jahre nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson am XXXX .10.2019 registrieren ließen. Überzeugende Gründe für die verspätete Registrierung wurden weder von der Beschwerdeführerin noch von der Bezugsperson vorgebracht. Bereits aus diesem Grund bestehen daher erhebliche Zweifel an der angeblichen Eheschließung im Jahre
  21. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson die Ehe, wenn überhaupt, in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Registrierung im Jahre 2023 eingegangen sind, nicht aber bereits im Jahre 2011 und damit vor der Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan. Da die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 29.11.2023 angab, dass die Bezugsperson nach ihrer Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2011 erst wieder im Jahre 2020 mit ihr in Kontakt getreten ist (siehe dazu noch weiter unten, dass es sich hierbei um den erstmaligen erneuten Kontakt im Allgemeinen handelt und nicht nur um den erstmaligen erneuten persönlichen Kontakt), hat die Eheschließung, wenn überhaupt, erst nach dem Zeitpunkt der erneuten Kontaktaufnahme stattfinden können. Folglich haben die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson, wenn überhaupt, erst nach Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan im Jahre 2011 bzw. nach der Einreise der Bezugsperson in Österreich und nach der Asylgewährung an diese im Jahr 2019 geheiratet und hat ein Familienverhältnis somit frühestens zu diesem Zeitpunkt bestanden. Daher ist die Angabe in der Eheschließungsurkunde vom XXXX .03.2023, die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei am XXXX .09.2011 in Einklang mit dem islamischen Recht geschlossen worden, als unrichtig einzustufen. Die Bezugsperson gab in der Einvernahme am XXXX .10.2017 zwar an, dass sie eine Heiratsurkunde betreffend die traditionelle Eheschließung habe, diese jedoch nicht in Österreich sei. Sollte eine derartige Heiratsurkunde tatsächlich existieren, stellt sich die Frage aus welchen Gründen mehrere Jahre später eine (weitere) Eheschließungsurkunde vom afghanischen Generalkonsulat in Pakistan ausgestellt wurde. Eine Erklärung dahingehend, was mit der früheren – jedenfalls am XXXX .10.2017 angeblich existenten – Heiratsurkunde geschehen ist, lieferte weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson. Auch dieser Umstand spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Eheschließung bereits im Jahr
  22. Da bei der Registrierung einer Eheschließung die Eheschließung nachgewiesen werden muss und die Eheschließungsurkunde vom XXXX .03.2023 bekundet, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX .09.2011 geheiratet haben, hätte als Nachweis eine Heiratsurkunde vorgelegt werden müssen. Da eine solche weder von der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren noch von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist, warum dieses Dokument nicht vorgelegt wurde, sollte es tatsächlich existieren, ist auch aus diesem Grund nicht von der Existenz einer (früher ausgestellten) Heiratsurkunde auszugehen und kommt daher dem Inhalt der Eheschließungsurkunde vom XXXX .03.2023, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX .09.2011 geheiratet haben, kein bzw. nur ein geringer Beweiswert zu. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson ihre Ehe erst am römisch 40 .03.2023 und damit ungefähr zwölf Jahre nach der angeblichen Eheschließung im Jahre 2011 sowie ca. dreieinhalb Jahre nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson am römisch 40 .10.2019 registrieren ließen. Überzeugende Gründe für die verspätete Registrierung wurden weder von der Beschwerdeführerin noch von der Bezugsperson vorgebracht. Bereits aus diesem Grund bestehen daher erhebliche Zweifel an der angeblichen Eheschließung im Jahre
  23. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson die Ehe, wenn überhaupt, in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Registrierung im Jahre 2023 eingegangen sind, nicht aber bereits im Jahre 2011 und damit vor der Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan. Da die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 29.11.2023 angab, dass die Bezugsperson nach ihrer Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2011 erst wieder im Jahre 2020 mit ihr in Kontakt getreten ist (siehe dazu noch weiter unten, dass es sich hierbei um den erstmaligen erneuten Kontakt im Allgemeinen handelt und nicht nur um den erstmaligen erneuten persönlichen Kontakt), hat die Eheschließung, wenn überhaupt, erst nach dem Zeitpunkt der erneuten Kontaktaufnahme stattfinden können. Folglich haben die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson, wenn überhaupt, erst nach Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan im Jahre 2011 bzw. nach der Einreise der Bezugsperson in Österreich und nach der Asylgewährung an diese im Jahr 2019 geheiratet und hat ein Familienverhältnis somit frühestens zu diesem Zeitpunkt bestanden. Daher ist die Angabe in der Eheschließungsurkunde vom römisch 40 .03.2023, die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei am römisch 40 .09.2011 in Einklang mit dem islamischen Recht geschlossen worden, als unrichtig einzustufen. Die Bezugsperson gab in der Einvernahme am römisch 40 .10.2017 zwar an, dass sie eine Heiratsurkunde betreffend die traditionelle Eheschließung habe, diese jedoch nicht in Österreich sei. Sollte eine derartige Heiratsurkunde tatsächlich existieren, stellt sich die Frage aus welchen Gründen mehrere Jahre später eine (weitere) Eheschließungsurkunde vom afghanischen Generalkonsulat in Pakistan ausgestellt wurde. Eine Erklärung dahingehend, was mit der früheren – jedenfalls am römisch 40 .10.2017 angeblich existenten – Heiratsurkunde geschehen ist, lieferte weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson. Auch dieser Umstand spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Eheschließung bereits im Jahr
  24. Da bei der Registrierung einer Eheschließung die Eheschließung nachgewiesen werden muss und die Eheschließungsurkunde vom römisch 40 .03.2023 bekundet, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 .09.2011 geheiratet haben, hätte als Nachweis eine Heiratsurkunde vorgelegt werden müssen. Da eine solche weder von der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren noch von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgelegt wurde und auch nicht ersichtlich ist, warum dieses Dokument nicht vorgelegt wurde, sollte es tatsächlich existieren, ist auch aus diesem Grund nicht von der Existenz einer (früher ausgestellten) Heiratsurkunde auszugehen und kommt daher dem Inhalt der Eheschließungsurkunde vom römisch 40 .03.2023, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 .09.2011 geheiratet haben, kein bzw. nur ein geringer Beweiswert zu. Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich aus den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren, ihre Ehefrau heiße XXXX , während die Beschwerdeführerin in der Eheschließungsurkunde, im Reisepass und im Personalausweis den Namen XXXX - und damit nunmehr den Familienamen der Bezugsperson - trägt. Die Angaben der Bezugsperson zum Namen ihrer angeblichen Ehefrau im Asylverfahren stammen aus den Jahren 2015 und 2017, während die Eintragungen in der Eheschließungsurkunde, im Reisepass und im Personalausweis aus dem Jahr 2023 stammen. Vor diesem Hintergrund ist in Zusammenhang mit der Namensänderung der Beschwerdeführerin (die sich bei Zugrundelegung der Angaben der Bezugsperson in Zusammenschau mit den Eintragungen in den erwähnten Dokumenten eindeutig entnehmen lässt) davon auszugehen, dass die Eheschließung, wenn überhaupt, erst nach dem Jahr 2017, genauer gesagt ab 2020 (dabei handelt es sich laut Angabe der Beschwerdeführerin um den Zeitpunkt der erstmaligen erneuten Kontaktaufnahme mit der Bezugsperson nach 2011), erfolgte und damit nach Asylgewährung an die Bezugsperson in Österreich im Jahr
  25. Auch ist auffällig, dass die Beschwerdeführerin sowohl ihren Reisepass als auch ihren Personalausweis Mitte/Ende 2023 und damit nach der Registrierung der Ehe ausstellen ließ. Es liegt der Verdacht nahe dass sich die Beschwerdeführerin diese Identitätsdokumente erst nach der Registrierung der Ehe ausstellen ließ, weil sie davor noch den Namen XXXX trug. Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich aus den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren, ihre Ehefrau heiße römisch 40 , während die Beschwerdeführerin in der Eheschließungsurkunde, im Reisepass und im Personalausweis den Namen römisch 40 - und damit nunmehr den Familienamen der Bezugsperson - trägt. Die Angaben der Bezugsperson zum Namen ihrer angeblichen Ehefrau im Asylverfahren stammen aus den Jahren 2015 und 2017, während die Eintragungen in der Eheschließungsurkunde, im Reisepass und im Personalausweis aus dem Jahr 2023 stammen. Vor diesem Hintergrund ist in Zusammenhang mit der Namensänderung der Beschwerdeführerin (die sich bei Zugrundelegung der Angaben der Bezugsperson in Zusammenschau mit den Eintragungen in den erwähnten Dokumenten eindeutig entnehmen lässt) davon auszugehen, dass die Eheschließung, wenn überhaupt, erst nach dem Jahr 2017, genauer gesagt ab 2020 (dabei handelt es sich laut Angabe der Beschwerdeführerin um den Zeitpunkt der erstmaligen erneuten Kontaktaufnahme mit der Bezugsperson nach 2011), erfolgte und damit nach Asylgewährung an die Bezugsperson in Österreich im Jahr
  26. Auch ist auffällig, dass die Beschwerdeführerin sowohl ihren Reisepass als auch ihren Personalausweis Mitte/Ende 2023 und damit nach der Registrierung der Ehe ausstellen ließ. Es liegt der Verdacht nahe dass sich die Beschwerdeführerin diese Identitätsdokumente erst nach der Registrierung der Ehe ausstellen ließ, weil sie davor noch den Namen römisch 40 trug. Ein weiterer Widerspruch in der vorgelegten Eheschließungsurkunde ergibt sich aus dem darin ersichtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführerin. Im Dokument ist angegeben, dass ihr Wohnsitz in XXXX , Pakistan liegt. Dementgegen gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 29.11.2023 an, dass sie mit ihren Schwiegereltern in Kabul lebe. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das afghanische Generalkonsulat in Pakistan bei der Registrierung der Ehe am XXXX .03.2023 bzw. bei der Ausstellung des Dokuments entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin als Wohnsitz der Beschwerdeführerin XXXX , Pakistan, und nicht Kabul, Afghanistan, angeführt hat. Angesichts dessen ist anzuzweifeln, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in Kabul bei den Eltern der Bezugsperson lebt und sie dort Teil der gemeinsamen Familie ist. Hinzu kommt, dass die Bezugsperson in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .10.2019 zur Situation in ihrem Herkunftsland befragt keine Angaben zu ihrer angeblichen Ehefrau, der Beschwerdeführerin, machte, sondern lediglich mehrfach den Kontakt zu ihrer Mutter erwähnte, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein Familienmitglied war und bei der Familie der Bezugsperson lebte.Ein weiterer Widerspruch in der vorgelegten Eheschließungsurkunde ergibt sich aus dem darin ersichtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführerin. Im Dokument ist angegeben, dass ihr Wohnsitz in römisch 40 , Pakistan liegt. Dementgegen gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 29.11.2023 an, dass sie mit ihren Schwiegereltern in Kabul lebe. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das afghanische Generalkonsulat in Pakistan bei der Registrierung der Ehe am römisch 40 .03.2023 bzw. bei der Ausstellung des Dokuments entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin als Wohnsitz der Beschwerdeführerin römisch 40 , Pakistan, und nicht Kabul, Afghanistan, angeführt hat. Angesichts dessen ist anzuzweifeln, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in Kabul bei den Eltern der Bezugsperson lebt und sie dort Teil der gemeinsamen Familie ist. Hinzu kommt, dass die Bezugsperson in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .10.2019 zur Situation in ihrem Herkunftsland befragt keine Angaben zu ihrer angeblichen Ehefrau, der Beschwerdeführerin, machte, sondern lediglich mehrfach den Kontakt zu ihrer Mutter erwähnte, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein Familienmitglied war und bei der Familie der Bezugsperson lebte. In einer Gesamtschau ist somit die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Eheschließungsurkunde anzuzweifeln bzw. nicht auszuschließen, dass sich deren Inhalt auf tatsachenwidrige Angaben stützt. Auch sind die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zur behaupteten Eheschließung im Jahre 2011 aus den dargelegten Gründen nicht glaubhaft. 2.2.
  27. Zudem ergeben sich aus den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz und den Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 29.11.2023 grundlegende Bedenken am Bestehen einer Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin: So gab die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme am 29.11.2023 an, dass die Bezugsperson nach ihrer Hochzeit im Jahre 2011 und den drei Monaten, in denen sie zusammengelebt hätten, nach Pakistan ausgereist sei und dort gelebt habe, da sie in Gefahr gewesen sei. Die Bezugsperson habe der Beschwerdeführerin im Vorhinein nicht von ihren Plänen erzählt, Afghanistan zu verlassen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich Ehegatten über die Gründe solcher lebenseinschneidenden Vorhaben im Normalfall gegenseitig informieren, da sie das Zusammenleben und damit die Ehegemeinschaft maßgeblich beeinflussen. Auch ist – vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan – zu erwarten, dass die Bezugsperson Vorsorge für die Zukunft der Beschwerdeführerin trifft. Da die Bezugsperson die Beschwerdeführerin laut Angabe der Beschwerdeführerin aber weder über die Ausreisepläne informierte, noch das weitere Vorgehen mit ihr besprach, ist das tatsächliche Bestehen einer Ehe (wie behauptet) seit dem Jahr 2011 auch aus diesem Grund nicht glaubhaft. Ebenso ist auffällig, dass die Beschwerdeführerin nicht weiß, ob die Bezugsperson in Afghanistan gearbeitet hat, wie sie in der Einvernahme am 29.11.2023 angab. Auch spricht der Umstand, dass die Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin laut Angabe der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 29.11.2023 erst wieder im Jahre 2020 und demnach neun Jahre nach der Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan in Kontakt getreten ist, gegen das tatsächliche Bestehen einer Ehe seit
  28. Eine derart lange Kontaktpause widerspricht dem Gedanken einer verbindlichen Lebensgemeinschaft bzw. eines aufrechten Familienlebens. In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zwar vor, dass sich die Angabe zum erstmaligen erneuten Kontakt im Jahre 2020 auf den persönlichen Kontakt und nicht den Austausch per SMS und Telefon beziehe und, dass es telefonischen Kontakt gegeben habe, wenn auf der Flucht der Bezugsperson ein Mobiltelefon und/oder Internet vorhanden gewesen sei. Dieses Vorbringen ist unglaubhaft, da die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 29.11.2023 nach dem erstmaligen erneuten Kontakt gefragt wurde und dabei nicht explizit auf den persönlichen Kontakt abgestellt wurde. Da die Beschwerdeführerin somit auch telefonischen Kontakt als Form der Kontaktaufnahme der Bezugsperson angeben hätte können, sie dies aber nicht machte, ist davon auszugehen, dass der erstmalige erneute Kontakt (in welcher Form auch immer) im Jahre 2020 stattgefunden hat. Hinzu kommt, dass der Hinweis „wenn auf der Flucht der Bezugsperson ein Mobiltelefon und/oder Internet vorhanden gewesen sei“ ab dem Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson nach Österreich im Dezember 2015 wohl nicht mehr greift. Der erstmaligen Kontaktaufnahme im Jahr 2020 tritt die Beschwerde auch nicht substanziiert entgegen – wie etwa durch Nachweise in Form von Telefondaten und/oder WhatsApp bzw. SMS Nachrichten -, sondern stellt lediglich die Behauptung auf, dass sich die Beschwerdeführerin auf den persönlichen Kontakt bezogen habe, welcher im Übrigen auch nicht nachgewiesen wurde. Sohin kann auch nicht sicher gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin die Bezugsperson im Jahre 2020 tatsächlich persönlich in Pakistan traf. Wie erwähnt wurden hierfür keine Beweismittel in Vorlage gebracht und lassen sich auch sonst keine Anhaltspunkte für ein solches Treffen dem Akteninhalt entnehmen. Nur am Rande ist noch darauf zu verweisen, dass die Bezugsperson als angeblicher Ehemann der Beschwerdeführerin nicht in Kenntnis ihres Alters ist. In der Einvernahme am XXXX .10.2017 gab die Bezugsperson an, dass die Beschwerdeführerin 21 oder 22 Jahre alt sei. Hochgerechnet auf den Zeitpunkt der hier gegenständlichen Entscheidung ist die Beschwerdeführerin dieser Angabe zufolge 29/30 oder 30/31 Jahre alt. Tatsächlich ist sie jedoch bereits 32 Jahre alt. Ebenso gab die Bezugsperson an, dass sie die Beschwerdeführerin 2011 geheiratet habe, als diese 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei. Wieder hochgerechnet auf den Zeitpunkt der hier gegenständlichen Entscheidung ist die Beschwerdeführerin somit 32/33 oder 33/34 Jahre alt. Diese Angabe widerspricht sowohl der eigenen Aussage der Bezugsperson als auch dem tatsächlichen Alter der Beschwerdeführerin. Nur am Rande ist noch darauf zu verweisen, dass die Bezugsperson als angeblicher Ehemann der Beschwerdeführerin nicht in Kenntnis ihres Alters ist. In der Einvernahme am römisch 40 .10.2017 gab die Bezugsperson an, dass die Beschwerdeführerin 21 oder 22 Jahre alt sei. Hochgerechnet auf den Zeitpunkt der hier gegenständlichen Entscheidung ist die Beschwerdeführerin dieser Angabe zufolge 29/30 oder 30/31 Jahre alt. Tatsächlich ist sie jedoch bereits 32 Jahre alt. Ebenso gab die Bezugsperson an, dass sie die Beschwerdeführerin 2011 geheiratet habe, als diese 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei. Wieder hochgerechnet auf den Zeitpunkt der hier gegenständlichen Entscheidung ist die Beschwerdeführerin somit 32/33 oder 33/34 Jahre alt. Diese Angabe widerspricht sowohl der eigenen Aussage der Bezugsperson als auch dem tatsächlichen Alter der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 29.11.2023 keine Angaben zu ihrer Hochzeit, obwohl sie auf die Frage, ob sie Angaben zu ihrer Hochzeit machen könne, mit „Ja“ antwortete. Auch sonst wurden im gesamten Verfahren keine Angaben zur angeblichen Hochzeit im Jahr 2011 in Kabul – wie etwa zur Hochzeitsfeier, zu den eingeladenen Gästen, zu Geschenken etc. – getätigt. Überzeugende Nachweise, dass eine Ehe bzw. ein Familienleben bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden hat, wurden nicht erbracht; die übermittelten Kopien von Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson abgelichtet sind (auf einigen Fotos davon in Hochzeitskleidung), sind kein ausreichender Nachweis, da sich darauf weder Hinweise auf das Datum noch auf die Örtlichkeit entnehmen lassen, weiters darauf keine Besucher bzw. Gäste zu erkennen sind und es sich dabei sohin auch um inszenierte Fotos handeln könnte, die bei dem angeblichen Aufenthalt der Bezugsperson in Pakistan in 2020 oder bei der Registrierung der angeblichen Ehe in Pakistan im Jahre 2023 entstanden sein könnten, zumal die Beschwerdeführerin auf einigen der Fotos – insbesondere jener in Hochzeitkleidung – ohne Kopfbedeckung zu sehen ist, was ebenso auf eine Heirat (sollte eine solche tatsächlich stattgefunden haben) in Pakistan (und nicht in Afghanistan) hinweist. Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin auf diesen Fotos deutlich älter als 18 Jahre aussieht. Auch aus diesen Gründen können die Angaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin zur behaupteten Eheschließung im Jahr 2011 und dem Bestehen eines Familienlebens vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet nicht nachvollzogen und sohin auch nicht als glaubhaft gewertet werden. 2.2.
  29. In einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht in der Lage war, glaubhaft nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson in Österreich eine gültige Ehe bestand. Es ist ihr sohin nicht gelungen, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.
  30. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.

  1. Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. Dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. Dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutz-berechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen An-trag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraus-setzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutz-berechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen An-trag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraus-setzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungs-formular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungs-formular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu-erkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs. 1 und 2 zu informieren.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu-erkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, so-fern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. § 60 Allgemeine ErteilungsvoraussetzungenParagraph 60, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen […]
(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn 1.

der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

  1. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  2. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  3. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. […] 3.1.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. […] § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 3.

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das in diesem Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).3.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das in diesem Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, Zl. W184 2112510 u.a.). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antrag-steller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antrag-steller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen: 3.
  3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz in Verbindung mit dem Antragsformular der Beschwerdeführerin und der zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunde die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte römisch 40 als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz in Verbindung mit dem Antragsformular der Beschwerdeführerin und der zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunde die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form. Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, sind die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Eheschließungsurkunde vom XXXX .03.2023 und die vorgelegten Kopien von Fotos zur angeblichen Eheschließung nicht geeignet, die behauptete traditionelle Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen, da die besagte Eheschließungsurkunde ein nicht glaubhaftes Eheschließungsdatum im Jahre 2011 angibt und sich aus dem Dokument weitere, mit den Angaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin widersprechende Inhalte (z.B. Wohnsitz und Name der Beschwerdeführerin) ergeben, die gegen die inhaltliche Richtigkeit sprechen und, da die vorgelegten Kopien von Fotos zur angeblichen Eheschließung auch bei einem Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nach Asylgewährung an die Bezugsperson entstanden sein könnten, und diese Beweismittel damit nicht ausreichen, um eine Eheschließung zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin vor Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet zu belegen. Ebenso gegen das Bestehen einer Ehe sprechen die in der Beweiswürdigung angeführten Ungereimtheiten bzw. Ungenauigkeiten in den Aussagen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin. Ferner ist das Bestehen einer Ehe und eines Familienlebens im Fall eines Kontaktabbruches von ungefähr neun Jahren nicht anzunehmen und erbrachte die Beschwerdeführerin auch keine Nachweise, die ihre Eheschließung und ihr Eheleben nachvollziehbar und damit glaubhaft machen.Wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, sind die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Eheschließungsurkunde vom römisch 40 .03.2023 und die vorgelegten Kopien von Fotos zur angeblichen Eheschließung nicht geeignet, die behauptete traditionelle Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten und in weiterer Folge deren nachträgliche rechtmäßige Beglaubigung und Registrierung zu belegen, da die besagte Eheschließungsurkunde ein nicht glaubhaftes Eheschließungsdatum im Jahre 2011 angibt und sich aus dem Dokument weitere, mit den Angaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin widersprechende Inhalte (z.B. Wohnsitz und Name der Beschwerdeführerin) ergeben, die gegen die inhaltliche Richtigkeit sprechen und, da die vorgelegten Kopien von Fotos zur angeblichen Eheschließung auch bei einem Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nach Asylgewährung an die Bezugsperson entstanden sein könnten, und diese Beweismittel damit nicht ausreichen, um eine Eheschließung zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin vor Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet zu belegen. Ebenso gegen das Bestehen einer Ehe sprechen die in der Beweiswürdigung angeführten Ungereimtheiten bzw. Ungenauigkeiten in den Aussagen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin. Ferner ist das Bestehen einer Ehe und eines Familienlebens im Fall eines Kontaktabbruches von ungefähr neun Jahren nicht anzunehmen und erbrachte die Beschwerdeführerin auch keine Nachweise, die ihre Eheschließung und ihr Eheleben nachvollziehbar und damit glaubhaft machen. Insgesamt wird sohin nicht festgestellt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Jahr 2011 eine nach afghanischem Recht gültige Ehe geschlossen wurde. Vor diesem Hintergrund kann fallbezogen eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage nach der Anerkennung einer solchen Ehe nach österreichischem Recht unterbleiben. Die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis zutreffend. 3.

  1. Die Beschwerde moniert zu Unrecht, dass die Behörde wesentliche Beweismittel wie die Eheschließungsurkunde, die Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und die mündliche Verhandlung der Bezugsperson vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Beweiswürdigung berücksichtigt habe. Diese Argumentation verfängt nicht, da die Beschwerdeführerin von dem ihr eingeräumten Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2024 keinen Gebrauch machte und sie somit nicht der Argumentation des Bundesamtes in dessen Stellungnahme entgegentrat, die von der Behörde in deren Bescheid übernommen wurde. In der Stellungnahme wurde die Echtheit der vorgelegten Dokumente angezweifelt und es wurde dargetan, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu belegen. Es ist der Behörde somit nicht anzulasten, wenn sie den Bescheid auf die von der Beschwerdeführerin nicht beanstandete Argumentation zur Ablehnung der Familieneigenschaft in der Stellungnahme stützte. Wie sich im Beschwerdeverfahren herausgestellt hat, waren die Bedenken der Behörde auch gerechtfertigt, insbesondere da das zentrale Beweismittel - die vorgelegte Eheschließungsurkunde – nicht als unbedenkliche Urkunde qualifiziert werden kann. Wie in der der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG beigelegten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2024 (die durch einen Verweis im Bescheid auch für die Begründung des Bescheides herangezogen wurde) zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, wurde durch die vorgelegten Dokumente in Verbindung mit den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz und den Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht nachgewiesen. 3.
  2. Die Beschwerde moniert zu Unrecht, dass die Behörde wesentliche Beweismittel wie die Eheschließungsurkunde, die Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und die mündliche Verhandlung der Bezugsperson vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Beweiswürdigung berücksichtigt habe. Diese Argumentation verfängt nicht, da die Beschwerdeführerin von dem ihr eingeräumten Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2024 keinen Gebrauch machte und sie somit nicht der Argumentation des Bundesamtes in dessen Stellungnahme entgegentrat, die von der Behörde in deren Bescheid übernommen wurde. In der Stellungnahme wurde die Echtheit der vorgelegten Dokumente angezweifelt und es wurde dargetan, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu belegen. Es ist der Behörde somit nicht anzulasten, wenn sie den Bescheid auf die von der Beschwerdeführerin nicht beanstandete Argumentation zur Ablehnung der Familieneigenschaft in der Stellungnahme stützte. Wie sich im Beschwerdeverfahren herausgestellt hat, waren die Bedenken der Behörde auch gerechtfertigt, insbesondere da das zentrale Beweismittel - die vorgelegte Eheschließungsurkunde – nicht als unbedenkliche Urkunde qualifiziert werden kann. Wie in der der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG beigelegten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2024 (die durch einen Verweis im Bescheid auch für die Begründung des Bescheides herangezogen wurde) zutreffend und auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, wurde durch die vorgelegten Dokumente in Verbindung mit den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz und den Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren die aufrechte Ehe und sohin die Familienangehörigeneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht nachgewiesen. 3.
  3. Auch wurde in der Stellungnahme und damit auch im Bescheid richtigerweise ausgeführt, dass nach § 35 Abs. 1 AsylG ein Antrag auf Einreise in der ersten drei Monaten nach der Asylgewährung an die Bezugsperson zu stellen sei, die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen sei, da die Asylgewährung an die Bezugsperson am XXXX .10.2019 erfolgt sei und die Beschwerdeführerin ihren Antrag am 28.11.2023 und damit mehr als vier Jahre nach der Asylgewährung gestellt habe. Die Beschwerdeführerin rechtfertigte die verspätete Antragstellung damit, dass die Besorgung der Dokumente für die Antragstellung viel Zeit in Anspruch genommen habe, so habe beispielsweise allein die Passausstellung ungefähr ein Jahr gedauert. Der Argumentation der Beschwerdeführerin zur verspäteten Antragstellung kann nicht gefolgt werden, da selbst für den Fall der Richtigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben seit der erstmaligen erneuten Kontaktaufnahme mit der Bezugsperson im Jahre 2020 und damit auch der Kenntnis von der Asylzuerkennung an diese im Jahre 2019 bis zur Antragstellung am 28.11.2023 ungefähr drei Jahre vergangen sind und es nicht zu erwarten ist, dass die Beschwerdeführerin diese drei Jahre gebraucht hat, um alle Dokumente für die Antragstellung zu besorgen, selbst wenn die Besorgung mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sein sollte. Letztlich ist an dieser Stelle noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin – für den Fall, dass ihr der Nachweis einer vor Einreise der Bezugsperson gültig zustande gekommenen Ehe gelungen wäre – aufgrund der Antragstellung mehr als drei Monate nach Asylgewährung an die Bezugsperson die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG (Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, Vorliegen eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes mit Leistungspflicht in Österreich und keine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt) erfüllen müsste, was aus dem Akteninhalt allerdings nicht ersichtlich ist. 3.
  4. Auch wurde in der Stellungnahme und damit auch im Bescheid richtigerweise ausgeführt, dass nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG ein Antrag auf Einreise in der ersten drei Monaten nach der Asylgewährung an die Bezugsperson zu stellen sei, die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen sei, da die Asylgewährung an die Bezugsperson am römisch 40 .10.2019 erfolgt sei und die Beschwerdeführerin ihren Antrag am 28.11.2023 und damit mehr als vier Jahre nach der Asylgewährung gestellt habe. Die Beschwerdeführerin rechtfertigte die verspätete Antragstellung damit, dass die Besorgung der Dokumente für die Antragstellung viel Zeit in Anspruch genommen habe, so habe beispielsweise allein die Passausstellung ungefähr ein Jahr gedauert. Der Argumentation der Beschwerdeführerin zur verspäteten Antragstellung kann nicht gefolgt werden, da selbst für den Fall der Richtigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben seit der erstmaligen erneuten Kontaktaufnahme mit der Bezugsperson im Jahre 2020 und damit auch der Kenntnis von der Asylzuerkennung an diese im Jahre 2019 bis zur Antragstellung am 28.11.2023 ungefähr drei Jahre vergangen sind und es nicht zu erwarten ist, dass die Beschwerdeführerin diese drei Jahre gebraucht hat, um alle Dokumente für die Antragstellung zu besorgen, selbst wenn die Besorgung mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sein sollte. Letztlich ist an dieser Stelle noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin – für den Fall, dass ihr der Nachweis einer vor Einreise der Bezugsperson gültig zustande gekommenen Ehe gelungen wäre – aufgrund der Antragstellung mehr als drei Monate nach Asylgewährung an die Bezugsperson die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG (Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, Vorliegen eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes mit Leistungspflicht in Österreich und keine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt) erfüllen müsste, was aus dem Akteninhalt allerdings nicht ersichtlich ist. 3.
  5. Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Verfahren nach § 11 Abs. 1 FPG dazu verpflichtet, sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, zur Einschätzung des Bundesamtes Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, sie davon aber keinen Gebrauch machte, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken.3.
  6. Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 11, Absatz eins, FPG dazu verpflichtet, sämtliche Beweismittel unter Anleitung der Behörde vorzulegen. Da der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, zur Einschätzung des Bundesamtes Stellung zu beziehen sowie weitere Beweismittel in Vorlage zu bringen, sie davon aber keinen Gebrauch machte, ist in der aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorgehensweise der belangten Behörde kein Verfahrensmangel zu erblicken. Nachdem die Behörde somit über den gegenständlichen Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen. Nachdem die Behörde somit über den gegenständlichen Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen. 3.
  7. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde, im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt - nicht vorliegen.3.7. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurde, im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt - nicht vorliegen. Im gegenständlichen Verfahren bestanden aufgrund der unzureichenden Nachweise eines Familienverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson und aufgrund der generellen Zweifel am Eingehen und Bestehen einer Ehe zwischen ihnen begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren bestanden aufgrund der unzureichenden Nachweise eines Familienverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson und aufgrund der generellen Zweifel am Eingehen und Bestehen einer Ehe zwischen ihnen begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.8.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.8.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Er-kenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Er-kenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zu-kommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zu-kommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W235.2314889.1.00

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