RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlW256 2256190-1 Spruch, W256 2256190-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, (mitbeteiligte Partei: XXXX ) gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
- Mai 2022, GZ: D124.5584, 2022-0.343.643, wegen Verletzung der Informationspflicht nach Art 14 DSGVO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ) gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
- Mai 2022, GZ: D124.5584, 2022-0.343.643, wegen Verletzung der Informationspflicht nach Artikel 14, DSGVO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Spruch wie folgt zu lauten hat: „Die Datenschutzbeschwerde wird gemäß § 24 Abs 4 DSG zurückgewiesen.“„Die Datenschutzbeschwerde wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, DSG zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer brachte am
- Juli 2021 eine „Äußerung“ in einem von ihm am
- Oktober 2020 gegen die mitbeteiligte Partei wegen u.a. einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung eingeleiteten Beschwerdeverfahren zur Zahl D 124.3122 ein. Darin brachte er vor, die mitbeteiligte Partei sei ein Inkassounternehmen und habe diese als solches in den Jahren 2017 „unberechtigte“ Forderungen zur Forderungseintreibung von Dritten übernommen. Da die mitbeteiligte Partei seine Daten somit nicht bei Ihm, sondern von den jeweiligen Auftraggebern erhoben habe, unterliege die mitbeteiligte Partei der Informationspflicht des Art 14 DSGVO. Eine solche Information sei im Zeitpunkt der Datenerhebung jedoch nicht erfolgt und sei eine solche bis jetzt auch nicht nachgeholt worden. Hätte er eine solche Information über die Erhebung seiner Daten rechtzeitig (im Zeitpunkt der Erhebung) erhalten, so hätte er zeitnah gegen die unberechtigten Forderungen vorgehen können. So habe er erst im Februar 2018 von der gegenständlichen Datenverarbeitung Kenntnis erlangt. Erschwerend wirke zudem, dass sich die mitbeteiligte Partei – wie aus einem an die mitbeteiligte Partei gerichteten Schreiben des Beschwerdeführers vom
- Februar 2018 hervorgehe - weigere, diese Daten zu löschen. Selbst wenn die mitbeteiligte Partei ihrer Pflicht zur Information zwischenzeitig zum Teil in ihrer im Rahmen des Verfahrens zur Zahl D124.3122 ergangenen Auskunft vom
- Dezember 2021 (richtig wohl laut Akteninhalt: 2020) nachgekommen sei, begehre der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt habe. Im Übrigen fehle die Rechtsbelehrung nach Art. 14 Abs. 2 lit c DSGVO. In der Anlage wurden diverse Unterlagen, darunter u.a. das Schreiben des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei vom
- August 2018 vorgelegt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer brachte am
- Juli 2021 eine „Äußerung“ in einem von ihm am
- Oktober 2020 gegen die mitbeteiligte Partei wegen u.a. einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung eingeleiteten Beschwerdeverfahren zur Zahl D 124.3122 ein. Darin brachte er vor, die mitbeteiligte Partei sei ein Inkassounternehmen und habe diese als solches in den Jahren 2017 „unberechtigte“ Forderungen zur Forderungseintreibung von Dritten übernommen. Da die mitbeteiligte Partei seine Daten somit nicht bei Ihm, sondern von den jeweiligen Auftraggebern erhoben habe, unterliege die mitbeteiligte Partei der Informationspflicht des Artikel 14, DSGVO. Eine solche Information sei im Zeitpunkt der Datenerhebung jedoch nicht erfolgt und sei eine solche bis jetzt auch nicht nachgeholt worden. Hätte er eine solche Information über die Erhebung seiner Daten rechtzeitig (im Zeitpunkt der Erhebung) erhalten, so hätte er zeitnah gegen die unberechtigten Forderungen vorgehen können. So habe er erst im Februar 2018 von der gegenständlichen Datenverarbeitung Kenntnis erlangt. Erschwerend wirke zudem, dass sich die mitbeteiligte Partei – wie aus einem an die mitbeteiligte Partei gerichteten Schreiben des Beschwerdeführers vom
- Februar 2018 hervorgehe - weigere, diese Daten zu löschen. Selbst wenn die mitbeteiligte Partei ihrer Pflicht zur Information zwischenzeitig zum Teil in ihrer im Rahmen des Verfahrens zur Zahl D124.3122 ergangenen Auskunft vom
- Dezember 2021 (richtig wohl laut Akteninhalt: 2020) nachgekommen sei, begehre der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt habe. Im Übrigen fehle die Rechtsbelehrung nach Artikel 14, Absatz 2, Litera c, DSGVO. In der Anlage wurden diverse Unterlagen, darunter u.a. das Schreiben des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Partei vom
- August 2018 vorgelegt. Die belangte Behörde hat aufgrund dieser Eingabe das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Zahl D124.5584 eingeleitet. Aufgrund der an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung der belangten Behörde, den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsverletzung ableitet, zu verbessern, brachte dieser in seiner Stellungnahme vom
- März 2022 vor, er sei seit März 2017 vermehrt mit unberechtigten Forderungen konfrontiert gewesen. Er habe daher ein Auskunftsbegehren an die XXXX GmbH gerichtet. Die Auskunft der XXXX GmbH vom
- Oktober 2017 habe ergeben, dass die XXXX GmbH die Daten zur in Rede stehenden außergerichtlichen Forderungseintreibung von der mitbeteiligten Partei erhalten habe. Am
- September 2019 habe der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei gerichtet, um Klarheit über seine Daten zu erlangen. Den Auskünften der mitbeteiligten Partei vom
- Oktober 2019 und vom
- Dezember 2020 sei zu entnehmen, dass die mitbeteiligte Partei die Daten vom jeweiligen Auftraggeber der Forderungen (laut beiliegender Auskunft und einer ebenso vorgelegten Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom
- August 2019: XXXX im Zeitraum November bis Dezember) 2016 erhalten habe. Die mitbeteiligte Partei habe sohin die Daten nicht beim Beschwerdeführer selbst erhoben. Eine transparente Information nach Art 14 DSGVO sei im Zeitpunkt der Datenerhebung und auch bis heute nicht erfolgt. Insbesondere seien keine Informationen nach Art 14 Abs 1 lit b, e und f sowie Art 14 Abs 2 lit f DSGVO erteilt worden. Hätte er eine solche Information über die Erhebung seiner Daten rechtzeitig (im Zeitpunkt der Erhebung) erhalten, so hätte er zeitnah gegen die unberechtigten Forderungen vorgehen können. Diesem Schreiben waren diverse Unterlagen, darunter u.a. die Auskunftsschreiben der XXXX GmbH vom
- Oktober 2017 sowie der mitbeteiligten Partei vom
- Oktober 2019 und vom
- Dezember 2020 sowie eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom
- August
- Aufgrund der an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung der belangten Behörde, den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsverletzung ableitet, zu verbessern, brachte dieser in seiner Stellungnahme vom
- März 2022 vor, er sei seit März 2017 vermehrt mit unberechtigten Forderungen konfrontiert gewesen. Er habe daher ein Auskunftsbegehren an die römisch 40 GmbH gerichtet. Die Auskunft der römisch 40 GmbH vom
- Oktober 2017 habe ergeben, dass die römisch 40 GmbH die Daten zur in Rede stehenden außergerichtlichen Forderungseintreibung von der mitbeteiligten Partei erhalten habe. Am
- September 2019 habe der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei gerichtet, um Klarheit über seine Daten zu erlangen. Den Auskünften der mitbeteiligten Partei vom
- Oktober 2019 und vom
- Dezember 2020 sei zu entnehmen, dass die mitbeteiligte Partei die Daten vom jeweiligen Auftraggeber der Forderungen (laut beiliegender Auskunft und einer ebenso vorgelegten Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom
- August 2019: römisch 40 im Zeitraum November bis Dezember) 2016 erhalten habe. Die mitbeteiligte Partei habe sohin die Daten nicht beim Beschwerdeführer selbst erhoben. Eine transparente Information nach Artikel 14, DSGVO sei im Zeitpunkt der Datenerhebung und auch bis heute nicht erfolgt. Insbesondere seien keine Informationen nach Artikel 14, Absatz eins, Litera b, e und f sowie Artikel 14, Absatz 2, Litera f, DSGVO erteilt worden. Hätte er eine solche Information über die Erhebung seiner Daten rechtzeitig (im Zeitpunkt der Erhebung) erhalten, so hätte er zeitnah gegen die unberechtigten Forderungen vorgehen können. Diesem Schreiben waren diverse Unterlagen, darunter u.a. die Auskunftsschreiben der römisch 40 GmbH vom
- Oktober 2017 sowie der mitbeteiligten Partei vom
- Oktober 2019 und vom
- Dezember 2020 sowie eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom
- August
- Daraufhin erteilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- April 2022 im Verfahren vor der belangten Behörde ergänzende Informationen zu den vorliegenden Datenerhebungen und übermittelte diese der belangten Behörde das Schreiben in Kopie. In seiner Äußerung vom
- Mai 2022 brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass die mitbeteiligte Partei ihrer Informationspflicht nunmehr „nach 5 Jahren“ und erst nach Einbringung einer Beschwerde nachgekommen sei, was bedeute, dass ein Verstoß gegen das Recht auf Information vorgelegen habe. Die nunmehr erteilte Information ändere nichts an dem Umstand, dass die mitbeteiligte Partei eine Rechtsverletzung begangen habe, weshalb die belangte Behörde feststellen möge, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer nicht gemäß Art. 14 DSGVO innerhalb eines angemessenen Zeitraumes über die Erhebung seiner Daten informiert habe, obwohl diese bei einem Dritten erhoben worden seien.In seiner Äußerung vom
- Mai 2022 brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass die mitbeteiligte Partei ihrer Informationspflicht nunmehr „nach 5 Jahren“ und erst nach Einbringung einer Beschwerde nachgekommen sei, was bedeute, dass ein Verstoß gegen das Recht auf Information vorgelegen habe. Die nunmehr erteilte Information ändere nichts an dem Umstand, dass die mitbeteiligte Partei eine Rechtsverletzung begangen habe, weshalb die belangte Behörde feststellen möge, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer nicht gemäß Artikel 14, DSGVO innerhalb eines angemessenen Zeitraumes über die Erhebung seiner Daten informiert habe, obwohl diese bei einem Dritten erhoben worden seien. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde wegen Nichterteilung der Information ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die mitbeteiligte Partei habe die behauptete Verletzung im Recht auf Information bis zum Abschluss des Verfahrens vor der belangten Behörde beseitigt, indem sie dem Beschwerdeführer die gemäß Art. 14 DSGVO erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt habe. Dem Revisionswerber komme kein Recht auf Feststellung zu, dass die Information zu spät erteilt worden sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde wegen Nichterteilung der Information ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die mitbeteiligte Partei habe die behauptete Verletzung im Recht auf Information bis zum Abschluss des Verfahrens vor der belangten Behörde beseitigt, indem sie dem Beschwerdeführer die gemäß Artikel 14, DSGVO erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt habe. Dem Revisionswerber komme kein Recht auf Feststellung zu, dass die Information zu spät erteilt worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom
- September 2023, Zl. W287 2256190-1/5E als unbegründet ab. In seiner Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde mit Schreiben vom
- April 2022 (ergänzende) Informationen nach Art. 14 DSGVO erteilt und damit ihre daraus resultierende Verpflichtung nachgeholt habe. Rechtlich legte das Verwaltungsgericht zusammengefasst dar, dem Beschwerdeführer komme kein Recht auf Feststellung von Rechtsverletzungen zu, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht mehr bestanden hätten.Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom
- September 2023, Zl. W287 2256190-1/5E als unbegründet ab. In seiner Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde mit Schreiben vom
- April 2022 (ergänzende) Informationen nach Artikel 14, DSGVO erteilt und damit ihre daraus resultierende Verpflichtung nachgeholt habe. Rechtlich legte das Verwaltungsgericht zusammengefasst dar, dem Beschwerdeführer komme kein Recht auf Feststellung von Rechtsverletzungen zu, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht mehr bestanden hätten. Aufgrund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- März 2025 zu Ro 2023/04/0050-7 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in seinem Erkenntnis vom
- März 2024, Ro 2021/04/0030 bis 0031 festgehalten, dass die Rechtsverletzung des Art 14 DSGVO in der Unterlassung der (antragslos zu erfolgenden) Mitteilung bestehe, die nicht durch eine nachträgliche Information rückwirkend wieder beseitigt werden könne. Insofern sei diese Rechtsverletzung in dieser Hinsicht mit der durch das Erkenntnis VwGH Ro 2022/04/0001 klargestellten Rechtslage im Fall der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG vergleichbar. Da vorliegend die mitbeteiligte Partei erst während des Verfahrens vor der belangten Behörde, jedoch nicht bereits zu dem in Art. 14 Abs. 3 DSGVO bestimmten Zeitpunkt, die gemäß Art. 14 DSGVO gegenüber dem Revisionswerber zu erteilenden Informationen übermittelt habe, stehe die vollständige nachträgliche Zurverfügungstellung dieser Informationen der Feststellung einer Verletzung der Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO nicht entgegen. Da vorliegend die geltend gemachte Rechtsverletzung nach Art. 14 DSGVO in der Unterlassung der (antragslos zu erfolgenden) Mitteilung liege, die nicht durch eine nachträgliche, aufgrund eines Antrags der betroffenen Person im Sinn des Art. 15 DSGVO erteilte Auskunft gleichsam rückwirkend wieder beseitigt werden könne, fehle es auch nicht an der Beschwer im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde.Aufgrund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- März 2025 zu Ro 2023/04/0050-7 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in seinem Erkenntnis vom
- März 2024, Ro 2021/04/0030 bis 0031 festgehalten, dass die Rechtsverletzung des Artikel 14, DSGVO in der Unterlassung der (antragslos zu erfolgenden) Mitteilung bestehe, die nicht durch eine nachträgliche Information rückwirkend wieder beseitigt werden könne. Insofern sei diese Rechtsverletzung in dieser Hinsicht mit der durch das Erkenntnis VwGH Ro 2022/04/0001 klargestellten Rechtslage im Fall der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG vergleichbar. Da vorliegend die mitbeteiligte Partei erst während des Verfahrens vor der belangten Behörde, jedoch nicht bereits zu dem in Artikel 14, Absatz 3, DSGVO bestimmten Zeitpunkt, die gemäß Artikel 14, DSGVO gegenüber dem Revisionswerber zu erteilenden Informationen übermittelt habe, stehe die vollständige nachträgliche Zurverfügungstellung dieser Informationen der Feststellung einer Verletzung der Informationspflicht nach Artikel 14, DSGVO nicht entgegen. Da vorliegend die geltend gemachte Rechtsverletzung nach Artikel 14, DSGVO in der Unterlassung der (antragslos zu erfolgenden) Mitteilung liege, die nicht durch eine nachträgliche, aufgrund eines Antrags der betroffenen Person im Sinn des Artikel 15, DSGVO erteilte Auskunft gleichsam rückwirkend wieder beseitigt werden könne, fehle es auch nicht an der Beschwer im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde. Mit Verfügung vom
- Mai 2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W287 abgenommen und der Gerichtsabteilung W256 neu zugewiesen. Mit Schreiben vom
- Oktober 2025 machte das Gericht den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- März 2025 klargestellt habe, dass eine Rechtsverletzung nach Art 14 DSGVO nicht nachträglich saniert werden könne, sondern - wie im Fall des Rechts auf Geheimhaltung – die Rechtsverletzung zu einem bestimmten Zeitpunkt festzustellen ist. Vor diesem rechtlichen Hintergrund und dem Umstand, dass die vom Beschwerdeführer monierte Datenerhebung in den Jahren 2016/2017, sohin mehr als 3 Jahre vor Beschwerdeerhebung und vor Inkrafttreten der DSGVO erfolgt sein soll, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Ausführungen zur Rechtzeitigkeit seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde und zur Anwendbarkeit des Art 14 DSGVO zu erstatten. Mit Schreiben vom
- Oktober 2025 machte das Gericht den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- März 2025 klargestellt habe, dass eine Rechtsverletzung nach Artikel 14, DSGVO nicht nachträglich saniert werden könne, sondern - wie im Fall des Rechts auf Geheimhaltung – die Rechtsverletzung zu einem bestimmten Zeitpunkt festzustellen ist. Vor diesem rechtlichen Hintergrund und dem Umstand, dass die vom Beschwerdeführer monierte Datenerhebung in den Jahren 2016 aus 2017,, sohin mehr als 3 Jahre vor Beschwerdeerhebung und vor Inkrafttreten der DSGVO erfolgt sein soll, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Ausführungen zur Rechtzeitigkeit seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde und zur Anwendbarkeit des Artikel 14, DSGVO zu erstatten. Dazu erstattete der nach wie vor anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme mit Schreiben vom
- Oktober
- Die mitbeteiligte Partei habe – wie aus einer Auskunft der XXXX GmbH vom
- November 2018 hervorgehe – am
- November 2018 personenbezogene Daten über den Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH angefordert. Insofern seien die Voraussetzungen für die Informationspflicht erfüllt. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergebe sich daraus, dass die Rechtsverletzung zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch nicht beseitigt gewesen sei. Außerdem wisse der Betroffene bei einer Rechtsverletzung nach Art 14 DSGVO nicht, dass Daten über ihn verarbeitet würden.Dazu erstattete der nach wie vor anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme mit Schreiben vom
- Oktober
- Die mitbeteiligte Partei habe – wie aus einer Auskunft der römisch 40 GmbH vom
- November 2018 hervorgehe – am
- November 2018 personenbezogene Daten über den Beschwerdeführer bei der römisch 40 GmbH angefordert. Insofern seien die Voraussetzungen für die Informationspflicht erfüllt. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergebe sich daraus, dass die Rechtsverletzung zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch nicht beseitigt gewesen sei. Außerdem wisse der Betroffene bei einer Rechtsverletzung nach Artikel 14, DSGVO nicht, dass Daten über ihn verarbeitet würden. Mit Schreiben vom
- Oktober 2025 wurde das Auskunftsschreiben der XXXX GmbH vom
- November 2018 über Aufforderung des Gerichts vom Beschwerdeführer nachgereicht. Mit Schreiben vom
- Oktober 2025 wurde das Auskunftsschreiben der römisch 40 GmbH vom
- November 2018 über Aufforderung des Gerichts vom Beschwerdeführer nachgereicht. Über Aufforderung des Gerichts legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt zu D 124.3122 dem Gericht am
- Oktober 2025 vor. Am
- November 2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Ersuchens Akteneinsicht gewährt. Über erneute Aufforderung des Gerichts, sich bezogen zum Beschwerdegegenstand (der sich nicht auf eine am
- November 2018 erfolgte Datenerlangung durch die XXXX GmbH erstrecke) im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art 14 DSGVO und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äußern, antwortete der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom
- November 2025 erneut unter Verweis auf eine Anforderung von Daten durch die mitbeteiligte Partei am
- November 2018, dass es sich dabei um personenbezogene Daten handle, in Bezug auf welche die Informationspflicht nicht erfüllt worden sei. Ebenso verwies er erneut darauf, dass die Rechtsverletzung im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch nicht beseitigt gewesen sei. Erst nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht habe, habe die mitbeteiligte Partei den rechtswidrigen Zustand, in dem sie die Information gemäß Art 14 DSGVO nachgeholt habe, beseitigt. Mangels Beseitigung des rechtswidrigen Zustands (wohl gemeint: bis zum Verfahren vor der belangten Behörde) habe eine allfällige Verjährung (§ 24 Abs 4 DSG) nie zu laufen begonnen. Er rege an, die Frage, ob § 24 Abs 4 DSG der DSGVO widerspreche, dem EuGH vorzulegen. Im Zeitpunkt der gegenständlichen Datenerhebung am
- November 2018 habe die DSGVO bereits gegolten. Über erneute Aufforderung des Gerichts, sich bezogen zum Beschwerdegegenstand (der sich nicht auf eine am
- November 2018 erfolgte Datenerlangung durch die römisch 40 GmbH erstrecke) im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Artikel 14, DSGVO und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äußern, antwortete der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom
- November 2025 erneut unter Verweis auf eine Anforderung von Daten durch die mitbeteiligte Partei am
- November 2018, dass es sich dabei um personenbezogene Daten handle, in Bezug auf welche die Informationspflicht nicht erfüllt worden sei. Ebenso verwies er erneut darauf, dass die Rechtsverletzung im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch nicht beseitigt gewesen sei. Erst nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht habe, habe die mitbeteiligte Partei den rechtswidrigen Zustand, in dem sie die Information gemäß Artikel 14, DSGVO nachgeholt habe, beseitigt. Mangels Beseitigung des rechtswidrigen Zustands (wohl gemeint: bis zum Verfahren vor der belangten Behörde) habe eine allfällige Verjährung (Paragraph 24, Absatz 4, DSG) nie zu laufen begonnen. Er rege an, die Frage, ob Paragraph 24, Absatz 4, DSG der DSGVO widerspreche, dem EuGH vorzulegen. Im Zeitpunkt der gegenständlichen Datenerhebung am
- November 2018 habe die DSGVO bereits gegolten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die mitbeteiligte Partei erhielt als Inkassobüro im Zeitraum November bis Dezember 2016 von drei Unternehmen XXXX den Auftrag, Forderungen gegen den Beschwerdeführer einzutreiben und wurden dazu die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum, Adresse) im Zusammenhang mit diesen Forderungen von den jeweiligen Auftraggebern an die mitbeteiligte Partei übermittelt.Die mitbeteiligte Partei erhielt als Inkassobüro im Zeitraum November bis Dezember 2016 von drei Unternehmen römisch 40 den Auftrag, Forderungen gegen den Beschwerdeführer einzutreiben und wurden dazu die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum, Adresse) im Zusammenhang mit diesen Forderungen von den jeweiligen Auftraggebern an die mitbeteiligte Partei übermittelt. Mit Schreiben vom
- Februar 2018 teilte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei mit, dass eine Auskunft der XXXX GmbH ergeben habe, dass diese von der mitbeteiligten Partei diese drei außergerichtlichen Betreibungen erhalten habe. Diese Daten seien nicht korrekt und fordere er die mitbeteiligte Partei dazu auf, diese Daten zu löschen. Mit Schreiben vom
- Februar 2018 teilte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei mit, dass eine Auskunft der römisch 40 GmbH ergeben habe, dass diese von der mitbeteiligten Partei diese drei außergerichtlichen Betreibungen erhalten habe. Diese Daten seien nicht korrekt und fordere er die mitbeteiligte Partei dazu auf, diese Daten zu löschen. Dazu teilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- März 2018 mit, dass eine Löschung dieser an die XXXX GmbH weitergeleiteten Daten nicht erfolgen werde. Dazu teilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- März 2018 mit, dass eine Löschung dieser an die römisch 40 GmbH weitergeleiteten Daten nicht erfolgen werde. Über Begehren des Beschwerdeführers teilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Oktober 2019 und vom
- Dezember 2020 mit, dass sie zu seiner Person u.a. diese 3 von den jeweiligen Auftraggebern damals beauftragten und von diesen weitergegebenen Forderungen (nach wie vor) verarbeite. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat in weiterer Folge am
- Oktober 2020 eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zur Zahl D 124.3122 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung bei der belangten Behörde eingebracht. Darin brachte er vor, dass er am
- Oktober 2019 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die mitbeteiligte Partei die Daten Beschwerdeführers im Zusammenhang mit diesen 3 Forderungseintreibungen verarbeite. Im Zuge dieses Verfahrens brachte der unverändert anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Juli 2021 die hier gegenständliche Beschwerde wegen einer Verletzung der Informationspflicht durch die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde ein.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt und sind diese im Übrigen unstrittig. Der maßgebliche Sachverhalt konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage im Zusammenhalt mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung Zu A): Das aufgrund einer Datenschutzbeschwerde geführte Verfahren ist ein antragsgebundenes Verfahren (vgl. VwGH 22.9.2025, Ra 2023/04/0108, Rn. 13, mwN). Der Prozessgegenstand wird im antragsgebundenen Verfahren durch den Inhalt des Antrags determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt (siehe dazu VwGH, 02.09.2021, Ra 2018/04/0008). Das aufgrund einer Datenschutzbeschwerde geführte Verfahren ist ein antragsgebundenes Verfahren vergleiche VwGH 22.9.2025, Ra 2023/04/0108, Rn. 13, mwN). Der Prozessgegenstand wird im antragsgebundenen Verfahren durch den Inhalt des Antrags determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt (siehe dazu VwGH, 02.09.2021, Ra 2018/04/0008). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner „Äußerung“ vom
- Juli 2021 eine gegen die mitbeteiligte Partei gerichtete Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Information nach Art 14 DSGVO bei der belangten Behörde eingebracht. Darin brachte er vor, die mitbeteiligte Partei sei ein Inkassounternehmen und habe diese als solches in den Jahren 2017 „unberechtigte“ Forderungen zur Forderungseintreibung von Dritten übernommen. Da die mitbeteiligte Partei seine Daten somit nicht bei ihm, sondern von den jeweiligen Auftraggebern im Zusammenhang mit diesen Forderungseintreibungen erhoben habe, unterliege die mitbeteiligte Partei der Informationspflicht des Art 14 DSGVO. Eine solche Information sei im Zeitpunkt der Datenerhebung jedoch nicht erfolgt und sei eine solche bis jetzt auch nicht nachgeholt worden. Hätte er eine solche Information über die Erhebung seiner Daten rechtzeitig (im Zeitpunkt der Erhebung) erhalten, so hätte er zeitnah gegen die „unberechtigten“ Forderungen vorgehen können. Auch in seiner über Aufforderung der belangten Behörde erfolgten Konkretisierung seiner Beschwerde mit Schreiben vom
- März 2022 hält er an diesem Vorbringen fest: Den Auskünften der mitbeteiligten Partei vom
- Oktober 2019 und vom
- Dezember 2020 sei zu entnehmen gewesen, dass die mitbeteiligte Partei die Daten zu – im Jahr 2017 erfolgten – Forderungseintreibungen vom jeweiligen Auftraggeber der Forderungen (laut beiliegender Auskunft und einer ebenso vorgelegten Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom
- August 2019: XXXX im Zeitraum November bis Dezember) 2016 erhalten habe. Die mitbeteiligte Partei habe sohin die Daten nicht beim Beschwerdeführer selbst erhoben. Eine transparente Information nach Art 14 DSGVO sei im Zeitpunkt der Datenerhebung und auch bis heute nicht erfolgt. Damit gleichbleibend führt der Beschwerdeführer auch im weiteren Verfahren vor der belangten Behörde in seinem Schreiben vom
- Mai 2022 nach (ergänzter) Informationserteilung durch die mitbeteiligte Partei in ihrem Schreiben vom
- April 2022 aus, dass diese nun nach (erst) 5 Jahren ihrer Informationspflicht nachgekommen sei.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner „Äußerung“ vom
- Juli 2021 eine gegen die mitbeteiligte Partei gerichtete Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Information nach Artikel 14, DSGVO bei der belangten Behörde eingebracht. Darin brachte er vor, die mitbeteiligte Partei sei ein Inkassounternehmen und habe diese als solches in den Jahren 2017 „unberechtigte“ Forderungen zur Forderungseintreibung von Dritten übernommen. Da die mitbeteiligte Partei seine Daten somit nicht bei ihm, sondern von den jeweiligen Auftraggebern im Zusammenhang mit diesen Forderungseintreibungen erhoben habe, unterliege die mitbeteiligte Partei der Informationspflicht des Artikel 14, DSGVO. Eine solche Information sei im Zeitpunkt der Datenerhebung jedoch nicht erfolgt und sei eine solche bis jetzt auch nicht nachgeholt worden. Hätte er eine solche Information über die Erhebung seiner Daten rechtzeitig (im Zeitpunkt der Erhebung) erhalten, so hätte er zeitnah gegen die „unberechtigten“ Forderungen vorgehen können. Auch in seiner über Aufforderung der belangten Behörde erfolgten Konkretisierung seiner Beschwerde mit Schreiben vom
- März 2022 hält er an diesem Vorbringen fest: Den Auskünften der mitbeteiligten Partei vom
- Oktober 2019 und vom
- Dezember 2020 sei zu entnehmen gewesen, dass die mitbeteiligte Partei die Daten zu – im Jahr 2017 erfolgten – Forderungseintreibungen vom jeweiligen Auftraggeber der Forderungen (laut beiliegender Auskunft und einer ebenso vorgelegten Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom
- August 2019: römisch 40 im Zeitraum November bis Dezember) 2016 erhalten habe. Die mitbeteiligte Partei habe sohin die Daten nicht beim Beschwerdeführer selbst erhoben. Eine transparente Information nach Artikel 14, DSGVO sei im Zeitpunkt der Datenerhebung und auch bis heute nicht erfolgt. Damit gleichbleibend führt der Beschwerdeführer auch im weiteren Verfahren vor der belangten Behörde in seinem Schreiben vom
- Mai 2022 nach (ergänzter) Informationserteilung durch die mitbeteiligte Partei in ihrem Schreiben vom
- April 2022 aus, dass diese nun nach (erst) 5 Jahren ihrer Informationspflicht nachgekommen sei. Angesichts dieser klaren Angaben des Beschwerdeführers in seiner (verbesserten) Beschwerde, aber auch im weiteren Verfahren bestehen überhaupt keine Zweifel daran, dass Gegenstand seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde eine im Zeitraum November bis Dezember 2016 erfolgte Datenerhebung der mitbeteiligten Partei zu – im Jahr 2017 erfolgten – Forderungseintreibungen vom jeweiligen Auftraggeber der Forderungen XXXX sein sollte. Angesichts dieser klaren Angaben des Beschwerdeführers in seiner (verbesserten) Beschwerde, aber auch im weiteren Verfahren bestehen überhaupt keine Zweifel daran, dass Gegenstand seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde eine im Zeitraum November bis Dezember 2016 erfolgte Datenerhebung der mitbeteiligten Partei zu – im Jahr 2017 erfolgten – Forderungseintreibungen vom jeweiligen Auftraggeber der Forderungen römisch 40 sein sollte. Sofern der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht demgegenüber über Vorhalt des Gerichts zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde und zur Anwendbarkeit des Art 14 DSGVO nunmehr plötzlich vorbringt, es gehe gegenständlich eigentlich um eine Datenweitergabe der XXXX GmbH an die mitbeteiligte Partei am
- November 2018 kann dies mit seinem eigenen bisherigen eindeutigen Vorbringen im Verfahren in keiner Weise in Einklang gebracht werden, zumal es sich bei dieser Weitergabe - laut der dazu eigens vorgelegten Auskunft vom
- November 2018 – auch nicht um die im gesamten Verfahren von ihm genannten Forderungsdaten, sondern (lediglich) um Daten zur Identität und zur Bonität (Score-Wert) des Beschwerdeführers gehandelt hat. Sofern der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht demgegenüber über Vorhalt des Gerichts zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde und zur Anwendbarkeit des Artikel 14, DSGVO nunmehr plötzlich vorbringt, es gehe gegenständlich eigentlich um eine Datenweitergabe der römisch 40 GmbH an die mitbeteiligte Partei am
- November 2018 kann dies mit seinem eigenen bisherigen eindeutigen Vorbringen im Verfahren in keiner Weise in Einklang gebracht werden, zumal es sich bei dieser Weitergabe - laut der dazu eigens vorgelegten Auskunft vom
- November 2018 – auch nicht um die im gesamten Verfahren von ihm genannten Forderungsdaten, sondern (lediglich) um Daten zur Identität und zur Bonität (Score-Wert) des Beschwerdeführers gehandelt hat. Fallbezogen ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Datenschutzbeschwerde vom
- Juli 2021 eine Verletzung im Recht auf Information nach Art 14 DSGVO im Zusammenhang mit einer im Zeitraum November bis Dezember 2016 erfolgten Datenerhebung durch die mitbeteiligte Partei geltend gemacht hat. Fallbezogen ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Datenschutzbeschwerde vom
- Juli 2021 eine Verletzung im Recht auf Information nach Artikel 14, DSGVO im Zusammenhang mit einer im Zeitraum November bis Dezember 2016 erfolgten Datenerhebung durch die mitbeteiligte Partei geltend gemacht hat. zur Rechtslage: Die DSGVO ist mit
- Mai 2018 in Kraft getreten. Übergangsbestimmungen enthält die DSGVO nicht. Das der Durchführung der DSGVO dienende DSG ist weitgehend (abgesehen von den mit BGBl. I Nr. 24/2018 erfolgten Änderungen) ebenfalls mit
- Mai 2018 in Kraft getreten. Gemäß der Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 4 DSG sind bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des DSG und der DSGVO fortzuführen. Nach § 69 Abs. 5 DSG sind Verletzungen des DSG 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des DSG zu beurteilen; ein vor Inkrafttreten des DSG verwirklichter Straftatbestand ist hingegen nach der für den Täter günstigeren Rechtslage zu beurteilen.Die DSGVO ist mit
- Mai 2018 in Kraft getreten. Übergangsbestimmungen enthält die DSGVO nicht. Das der Durchführung der DSGVO dienende DSG ist weitgehend (abgesehen von den mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018, erfolgten Änderungen) ebenfalls mit
- Mai 2018 in Kraft getreten. Gemäß der Übergangsvorschrift des Paragraph 69, Absatz 4, DSG sind bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des DSG und der DSGVO fortzuführen. Nach Paragraph 69, Absatz 5, DSG sind Verletzungen des DSG 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des DSG zu beurteilen; ein vor Inkrafttreten des DSG verwirklichter Straftatbestand ist hingegen nach der für den Täter günstigeren Rechtslage zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner nach Inkrafttreten der DSGVO bzw. des DSG erhobenen Datenschutzbeschwerde eine Verletzung in seinem Recht auf Information nach Art 14 DSGVO geltend gemacht. Art 14 DSGVO geht überwiegend auf Art. 11 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DSRL) zurück, der gleichfalls – wenn auch nicht so weitreichend – Informationspflichten für den Fall vorsah, dass personenbezogene Daten auf andere Weise als bei der betroffenen Person erhoben werden. Diese Informationspflicht nach Art 11 DSRL wurde in § 24 DSG 2000 umgesetzt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner nach Inkrafttreten der DSGVO bzw. des DSG erhobenen Datenschutzbeschwerde eine Verletzung in seinem Recht auf Information nach Artikel 14, DSGVO geltend gemacht. Artikel 14, DSGVO geht überwiegend auf Artikel 11, der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DSRL) zurück, der gleichfalls – wenn auch nicht so weitreichend – Informationspflichten für den Fall vorsah, dass personenbezogene Daten auf andere Weise als bei der betroffenen Person erhoben werden. Diese Informationspflicht nach Artikel 11, DSRL wurde in Paragraph 24, DSG 2000 umgesetzt. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die geltend gemachte Verletzung der Informationspflicht – entsprechend der Übergangsregelung des § 69 Abs. 5 DSG – nach der Rechtslage nach Inkrafttreten der DSG und der DSGVO zu beurteilen.Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die geltend gemachte Verletzung der Informationspflicht – entsprechend der Übergangsregelung des Paragraph 69, Absatz 5, DSG – nach der Rechtslage nach Inkrafttreten der DSG und der DSGVO zu beurteilen. Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften der seit
- Mai 2018 unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, in der Folge kurz "DSGVO") lauten wie folgt: „Artikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1)Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
(2)Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
(3)Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
(5)Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
- a)ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
- b)sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
(6)Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind. […] Artikel 14 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
(1)Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit:
- a)den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
- b)zusätzlich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
- c)die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
- d)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
- e)gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten;
- f)gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder einer internationalen Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, eine Kopie von ihnen zu erhalten, oder wo sie verfügbar sind.
(2)Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person die folgenden Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um der betroffenen Person gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
- a)die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- b)wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
- c)das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
- d)wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
- e)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
- f)aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen;
- g)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(3)Der Verantwortliche erteilt die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2
- a)unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats,
- b)falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, oder,
- c)falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
(4)Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erlangt wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
(5)Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit
- a)die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
- b)die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in Artikel 89 Absatz 1 genannten Bedingungen und Garantien oder soweit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit,
- c)die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder
- d)die personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen. § 24 Abs 4 DSG lautet:Paragraph 24, Absatz 4, DSG lautet: „Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem in dieser Angelegenheit ergangenen Erkenntnis vom 20. März 2025, Ro 2023/04/0050-7 unter Verweis auf das Erkenntnis VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0027 klargestellt, dass eine Verletzung der Informationspflicht nach Art 14 DSGVO nicht nachträglich saniert werden kann, sondern - wie im Fall des Rechts auf Geheimhaltung – die Rechtsverletzung zu einem bestimmten Zeitpunkt festzustellen ist. Da vorliegend die mitbeteiligte Partei erst während des Verfahrens vor der belangten Behörde, jedoch nicht bereits zu einem in Art. 14 Abs. 3 DSGVO bestimmten Zeitpunkt, die gemäß Art. 14 DSGVO gegenüber dem Beschwerdeführer zu erteilenden Informationen übermittelt hat, steht die vollständige nachträgliche Zurverfügungstellung dieser Informationen einer begehrten Feststellung einer Verletzung der Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem in dieser Angelegenheit ergangenen Erkenntnis vom 20. März 2025, Ro 2023/04/0050-7 unter Verweis auf das Erkenntnis VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0027 klargestellt, dass eine Verletzung der Informationspflicht nach Artikel 14, DSGVO nicht nachträglich saniert werden kann, sondern - wie im Fall des Rechts auf Geheimhaltung – die Rechtsverletzung zu einem bestimmten Zeitpunkt festzustellen ist. Da vorliegend die mitbeteiligte Partei erst während des Verfahrens vor der belangten Behörde, jedoch nicht bereits zu einem in Artikel 14, Absatz 3, DSGVO bestimmten Zeitpunkt, die gemäß Artikel 14, DSGVO gegenüber dem Beschwerdeführer zu erteilenden Informationen übermittelt hat, steht die vollständige nachträgliche Zurverfügungstellung dieser Informationen einer begehrten Feststellung einer Verletzung der Informationspflicht nach Artikel 14, DSGVO nicht entgegen. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Die im bisherigen Verfahren erfolgte Annahme der belangten Behörde und in weiterer Folge auch des Verwaltungsgerichts, eine nachträgliche Informationserteilung habe rechtsbereinigende Wirkung und mache insofern eine Auseinandersetzung mit der Rechtsverletzung zu dem in Art 14 Abs. 3 DSGVO bestimmten Zeitpunkt überflüssig, kann – nach den klaren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis – nicht weiter aufrechterhalten werden. Die im bisherigen Verfahren erfolgte Annahme der belangten Behörde und in weiterer Folge auch des Verwaltungsgerichts, eine nachträgliche Informationserteilung habe rechtsbereinigende Wirkung und mache insofern eine Auseinandersetzung mit der Rechtsverletzung zu dem in Artikel 14, Absatz 3, DSGVO bestimmten Zeitpunkt überflüssig, kann – nach den klaren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis – nicht weiter aufrechterhalten werden. Das Verwaltungsgericht hat sich dementsprechend nunmehr mit der vom Beschwerdeführer in seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde behaupteten Rechtsverletzung gemessen zu dem in Art 14 Abs. 3 DSGVO bestimmten Zeitpunkt (erstmals) auseinanderzusetzen und eine solche gegebenenfalls festzustellen.Das Verwaltungsgericht hat sich dementsprechend nunmehr mit der vom Beschwerdeführer in seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde behaupteten Rechtsverletzung gemessen zu dem in Artikel 14, Absatz 3, DSGVO bestimmten Zeitpunkt (erstmals) auseinanderzusetzen und eine solche gegebenenfalls festzustellen. zur Verjährung Art 14 Abs. 3 DSGVO sieht drei verschiedene Fristen für die Informationserteilung vor: Werden die Daten zunächst nicht beim Betroffenen erhoben und dann nur selbst intern verarbeitet, dann ist „unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten“ innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten zu informieren, längstens jedoch innerhalb eines Monats. Wenn die nicht beim Betroffenen erhobenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden, muss die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mittteilung an sie erfolgen. Falls die Daten nicht nur intern verarbeitet werden, sondern die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, muss die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung erfolgen.Artikel 14, Absatz 3, DSGVO sieht drei verschiedene Fristen für die Informationserteilung vor: Werden die Daten zunächst nicht beim Betroffenen erhoben und dann nur selbst intern verarbeitet, dann ist „unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten“ innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten zu informieren, längstens jedoch innerhalb eines Monats. Wenn die nicht beim Betroffenen erhobenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden, muss die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mittteilung an sie erfolgen. Falls die Daten nicht nur intern verarbeitet werden, sondern die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, muss die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung erfolgen. Da im vorliegenden Fall die gegenständliche Datenerhebung unbestritten zum Zweck der Forderungseintreibung durch die mitbeteiligte Partei und damit lediglich zu deren internen Verarbeitungszwecken erfolgt ist, kommt die allgemeine Regelung des Art 14 Abs. 3 DSGVO zur Anwendung, wonach spätestens nach einem Monat nach der Datenerhebung eine Information nach Art 14 DSGVO zu erteilen gewesen wäre. Da im vorliegenden Fall die gegenständliche Datenerhebung unbestritten zum Zweck der Forderungseintreibung durch die mitbeteiligte Partei und damit lediglich zu deren internen Verarbeitungszwecken erfolgt ist, kommt die allgemeine Regelung des Artikel 14, Absatz 3, DSGVO zur Anwendung, wonach spätestens nach einem Monat nach der Datenerhebung eine Information nach Artikel 14, DSGVO zu erteilen gewesen wäre. Daraus folgt, dass die mit Beschwerde vom 21. Juli 2021 geltend gemachte Rechtsverletzung spätestens Ende Jänner 2017 infolge allfälliger Unterlassung einer Information eingetreten bzw. abgeschlossen und damit mittels Feststellungsbegehren durchsetzbar gewesen ist. Sofern der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die Verletzung der Informationspflicht sei erst mit der nachträglichen Informationserteilung beseitigt und insofern erst zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen, genügt der Hinweis auf die dazu eindeutige und bereits dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine Rechtsverletzung nach Art 14 DSGVO eben gerade nicht nachträglich saniert werden kann, sondern - wie im Fall des Rechts auf Geheimhaltung – die Rechtsverletzung zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen und damit festzustellen ist. Sofern der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die Verletzung der Informationspflicht sei erst mit der nachträglichen Informationserteilung beseitigt und insofern erst zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen, genügt der Hinweis auf die dazu eindeutige und bereits dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine Rechtsverletzung nach Artikel 14, DSGVO eben gerade nicht nachträglich saniert werden kann, sondern - wie im Fall des Rechts auf Geheimhaltung – die Rechtsverletzung zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen und damit festzustellen ist. Wie dem (in den Feststellungen wiedergegebenen) eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde sowie der Beschwerde vom 13. Oktober 2020 zu entnehmen ist, hatte der Beschwerdeführer auch bereits am 27. Februar 2018, spätestens jedoch am 14. Oktober 2019 Kenntnis darüber, dass die mitbeteiligte Partei zum Zweck der Forderungseintreibung Daten zum Beschwerdeführer von den jeweiligen Auftraggebern erhoben und insofern ihre Informationspflicht zu dem in Art 14 Abs. 3 DSGVO genannten Zeitpunkt allfällig nicht erfüllt hat. Wie dem (in den Feststellungen wiedergegebenen) eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde sowie der Beschwerde vom 13. Oktober 2020 zu entnehmen ist, hatte der Beschwerdeführer auch bereits am 27. Februar 2018, spätestens jedoch am 14. Oktober 2019 Kenntnis darüber, dass die mitbeteiligte Partei zum Zweck der Forderungseintreibung Daten zum Beschwerdeführer von den jeweiligen Auftraggebern erhoben und insofern ihre Informationspflicht zu dem in Artikel 14, Absatz 3, DSGVO genannten Zeitpunkt allfällig nicht erfüllt hat. Nach § 24 Abs. 4 DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. Daraus folgt somit, dass der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde jedenfalls verspätet eingebracht hat. Sofern der Beschwerdeführer dazu vorbringt, die Bestimmung des § 24 Abs. 4 DSG stehe im Widerspruch zu Art. 77 DSGVO ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof damit in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2025, Ro 2023/04/0028 bereits ausführlich unter Berücksichtigung von Rechtsprechung des EuGH auseinandergesetzt und darin keine diesbezüglichen Bedenken in Bezug auf die Einjahresfrist des § 24 Abs. 4 1 HS DSG gesehen hat. Eine Vorlage an den EuGH – wie vom Beschwerdeführer angeregt – war daher schon aus diesem Grund nicht erforderlich. Sofern der Beschwerdeführer dazu vorbringt, die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, DSG stehe im Widerspruch zu Artikel 77, DSGVO ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof damit in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2025, Ro 2023/04/0028 bereits ausführlich unter Berücksichtigung von Rechtsprechung des EuGH auseinandergesetzt und darin keine diesbezüglichen Bedenken in Bezug auf die Einjahresfrist des Paragraph 24, Absatz 4, 1 HS DSG gesehen hat. Eine Vorlage an den EuGH – wie vom Beschwerdeführer angeregt – war daher schon aus diesem Grund nicht erforderlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da im Verfahren lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH am 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Im gegenständlichen Fall liegt auch kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor.Da im Verfahren lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH am 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Im gegenständlichen Fall liegt auch kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Zu B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere wurde die gegenständliche Rechtsfrage durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zu Ro 2023/04/0050-7 geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W256.2256190.1.00