← Österreich

{'item': 'W263 2330127-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlW263 2330127-1 Spruch, W263 2330127-1/12EW263 2330127-1/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 03.09.2025 wurde unter Bezugnahme auf § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 19.08.2025 verloren habe, weil er das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Verkaufsberater beim Dienstgeber „ XXXX “ ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 03.09.2025 wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 19.08.2025 verloren habe, weil er das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Verkaufsberater beim Dienstgeber „ römisch 40 “ ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2025, XXXX , wies das AMS die dagegen (fristgerecht) erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2025, römisch 40 , wies das AMS die dagegen (fristgerecht) erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
  5. Mit dem nun bekämpften Bescheid des AMS vom 09.12.2025 wurde unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.694,70 verpflichtet werde. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass ihm im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.08.2025 bis 29.09.2025 in der täglichen Höhe von € 40,35 vorläufig ausbezahlt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde habe ergeben, dass er für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Notstandshilfe gehabt habe. Die vorläufig ausbezahlte Notstandshilfe werde daher rückgefordert.
  6. Mit dem nun bekämpften Bescheid des AMS vom 09.12.2025 wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.694,70 verpflichtet werde. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass ihm im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.08.2025 bis 29.09.2025 in der täglichen Höhe von € 40,35 vorläufig ausbezahlt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde habe ergeben, dass er für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Notstandshilfe gehabt habe. Die vorläufig ausbezahlte Notstandshilfe werde daher rückgefordert. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
  7. Mit Schreiben vom 16.12.2025 erhob der Beschwerdeführer (rechtzeitig) die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.
  8. Inhaltlich brachte er vor, dass er sämtliche Melde- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem AMS stets ordnungsgemäß erfüllt habe. Unrichtige oder unvollständige Angaben habe er zu keinem Zeitpunkt gemacht. Die gegenständlichen Leistungen seien ihm während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens aufgrund der zuerkannten aufschiebenden Wirkung ausbezahlt worden. Aus seiner Sicht habe daher kein Anlass bestanden, von einer Unrechtmäßigkeit der Leistungsgewährung auszugehen. Eine Rückforderung sei für ihn weder vorhersehbar gewesen, noch von ihm verursacht worden. Ein Verschulden seinerseits liege nicht vor. Er beantragte daher die Aufhebung des Bescheides, hilfsweise die Gewährung einer Ratenzahlung sowie die Prüfung einer Nachsicht oder Milderung unter Hinweis auf seine wirtschaftliche Lage. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf seine Gutgläubigkeit und Kooperationsbereitschaft.
  9. Die (fristgerechte) Beschwerde gegen den ergangenen Bescheid vom 09.12.2025 und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2025 vorgelegt. Das AMS leitete die Beschwerde direkt an das Bundesverwaltungsgericht weiter, ohne sich eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Spruchpunkt A vorzubehalten.
  10. Mit Teilerkenntnis vom 20.12.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheids als unbegründet ab und bestätigte somit den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (BVwG 20.12.2025, W263 2330127-1/5Z).
  11. Das Bundesverwaltungsgericht holte weitere Informationen seitens der XXXX ein und räumte dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 04.02.2026 (unter Anschluss des Vorlageschreibens des AMS vom 17.12.2025 und des Rückscheins betreffend die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung sowie der eingeholten Übernahmebestätigung) die Möglichkeit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ein. Der Beschwerdeführer übernahm das Schreiben am 09.02.2026 persönlich. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht holte weitere Informationen seitens der römisch 40 ein und räumte dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 04.02.2026 (unter Anschluss des Vorlageschreibens des AMS vom 17.12.2025 und des Rückscheins betreffend die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung sowie der eingeholten Übernahmebestätigung) die Möglichkeit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ein. Der Beschwerdeführer übernahm das Schreiben am 09.02.2026 persönlich. Bis dato langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 03.09.2025 wurde unter Bezugnahme auf § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 19.08.2025 verloren hat. Mit Bescheid des AMS vom 03.09.2025 wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 19.08.2025 verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (fristgerecht) Beschwerde und wurde ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung die Leistung in Höhe von € 40,35 pro Tag zunächst ausbezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer an dessen Wohnadresse – nach einem erfolglosen Zustellversuch am 28.10.2025 – dann am 29.10.2025 durch Hinterlegung zugestellt. In der Folge wurde sie auch vom Beschwerdeführer übernommen. Ein Vorlageantrag binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen wurde nicht gestellt.
  14. Beweiswürdigung: Der Bescheid des AMS vom 03.09.2025 liegt im Akt ein. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt vor dem Hintergrund der Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2025 und den darin enthaltenen Ausführungen nicht daran, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig gegen den ursprünglichen Bescheid vom 03.09.2025 Beschwerde erhoben hat. Der Beschwerdeführer bestritt dies auch nicht. Der Beschwerdeführer bestritt auch nicht substantiiert, dass das AMS ihm die Notstandshilfe vorläufig weiter auszahlte; auch sonst liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte vor, daran zu zweifeln. Das AMS legte die Auszahlung und den Rückforderungsbetrag im Vorlageblatt nachvollziehbar dar (42 Tagsätze á € 40,35 = € 1.694,70). Die Feststellungen zum Zustellvorgang der Beschwerdevorentscheidung beruhen insbesondere auf dem unbedenklichen und lesbaren RSb-Rückschein. Aus diesem Rückschein ergibt sich, dass die Beschwerdevorentscheidung nach einem erfolglosen Zustellversuch am 28.10.2025 ab 29.10.2025 (Beginn der Abholfrist) zur Abholung hinterlegt und bereitgehalten wurde. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Aus der eingeholten Übernahmebestätigung ergibt sich auch eine spätere Abholung des Schreibens. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt zu haben. Vielmehr ergibt sich aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer vor dem gegenständlichen Rückforderungsbescheid vom 09.12.2025 keinen Vorlageantrag stellte und bestritt der Beschwerdeführer dies auch nicht substantiiert. Weder brachte der Beschwerdeführer konkrete Zustellmängel vor, noch ergaben sich aus seinem Vorbringen konkrete Hinweise auf solche im Zustellzeitpunkt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2026, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 09.02.2026, wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Ein Zustellmangel ergibt sich sohin aus den vorgelegten Akteninhalten nicht und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
  18. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  19. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet auszugsweise: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 03.09.2025 der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 19.08.2025 ausgesprochen. Der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu; deshalb wurde dem Beschwerdeführer die Leistung für den Zeitraum ab 19.08.2025 für 42 Tage vorläufig weiter ausbezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2025 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab. 3.2.
  1. Zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2025: Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  2. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  3. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Absatz 2, AVG). Bei der Frist zur Einbringung des Vorlageantrags handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (vgl. § 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (vgl. § 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung des Vorlageantrags handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2025 wurde mittels RSb-Sendung angeordnet. Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger (oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (vgl. § 17 Abs. 1 ZustG).Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger (oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3,) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, ZustG). Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen (vgl. § 17 Abs. 2 ZustG).Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen vergleiche Paragraph 17, Absatz 2, ZustG). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (vgl. § 17 Abs. 3 ZustG).Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt vergleiche Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG). Voraussetzung einer wirksamen Hinterlegung ist auch, dass der zur Hinterlegung führende Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG vorgenommen wurde (früher § 2 Z 5 ZustG; vgl. VwGH 09.09.2009, 2007/08/0227).Voraussetzung einer wirksamen Hinterlegung ist auch, dass der zur Hinterlegung führende Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG vorgenommen wurde (früher Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG; vergleiche VwGH 09.09.2009, 2007/08/0227). Nach den Beurkundungen des Zustellorgans wurde ein erfolgloser Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung am 28.10.2025 vorgenommen und sodann eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks erfolgte und der Beginn der Abholfrist mit 29.10.2025 vermerkt wurde. Grundsätzlich handelt es sich bei RSb-Rückscheinen als Zustellscheine um öffentliche Urkunden, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich haben, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist aber widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827, mwN).Grundsätzlich handelt es sich bei RSb-Rückscheinen als Zustellscheine um öffentliche Urkunden, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich haben, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist aber widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827, mwN). Nach der Beschwerdevorlage wurden dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde und der Rückschein sowie die eingeholte Übernahmebestätigung vorgehalten, welche unwidersprochen blieben. Es sind weder Umstände vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung aufkommen ließen. Ausgehend von der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 29.10.2025 endete die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags bereits mit Ablauf des 12.11.
  4. Weder ergeben sich aus der Aktenlage Hinweise darauf noch brachte der Beschwerdeführer vor, binnen dieser Frist einen Vorlageantrag gestellt zu haben. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.10.2025, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 03.09.2025 endgültig derogiert (vgl. etwa VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist in Folge der Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrags rechtskräftig geworden. Da die Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2025 mangels rechtzeitigen Vorlageantrags in Rechtskraft erwachsen ist, kann die Rechtmäßigkeit des Anspruchsverlustes im vorliegenden Rückforderungsverfahren nicht mehr neuerlich überprüft werden.Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.10.2025, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 03.09.2025 endgültig derogiert vergleiche etwa VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist in Folge der Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrags rechtskräftig geworden. Da die Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2025 mangels rechtzeitigen Vorlageantrags in Rechtskraft erwachsen ist, kann die Rechtmäßigkeit des Anspruchsverlustes im vorliegenden Rückforderungsverfahren nicht mehr neuerlich überprüft werden. Sohin ist der Anspruchsverlust auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 19.08.2025 rechtskräftig geworden; die in diesem Zeitraum aufgrund der aufschiebenden Wirkung vorläufig gewährte Notstandshilfe war daher gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG rückzufordern.Sohin ist der Anspruchsverlust auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 19.08.2025 rechtskräftig geworden; die in diesem Zeitraum aufgrund der aufschiebenden Wirkung vorläufig gewährte Notstandshilfe war daher gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG rückzufordern. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen inhaltlich gegen die Sperre wendet, ist darauf zu verweisen, dass – wie oben ausgeführt – über den Anspruchsverlust bereits rechtskräftig entschieden wurde und dies insofern nicht Gegenstand dieses Verfahrens war. Bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung wird der Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber auf die Möglichkeit verwiesen, bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des AMS um die Gewährung von Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungen) zu ersuchen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß auszuübende und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß auszuübende und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im vorliegenden Fall ergibt sich der relevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und liegen insbesondere keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor. Unter diesen Umständen lässt eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten. Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im vorliegenden Fall ergibt sich der relevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und liegen insbesondere keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor. Unter diesen Umständen lässt eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten. Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W263.2330127.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.