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{'item': 'W274 2332813-1'}

Obsah (11)§ 7Art. 133§ 750§ 760§ 6§ 11§ 2§ 184Art. 22aArtikel 22§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlW274 2332813-1 Spruch, W274 2332813-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag.

§ 7

IFG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Rechtsanwalt, römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Adresse wie oben, gegen den Bescheid des Finanzamts Österreichs, Bahnhofplatz 7, 4020 Linz, vom 05.12.2025, GZ 2025-0.840.921, betreffend einen Antrag auf Zugang zu Informationen

Paragraph 7, IFG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) wandte sich am 01.09.2025 mit folgendem „Antrag auf Zugang zu Informationen

§ 7

IFG“ an den Bundesminister für Finanzen: römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) wandte sich am 01.09.2025 mit folgendem „Antrag auf Zugang zu Informationen

Paragraph 7, IFG“ an den Bundesminister für Finanzen: „Ich stelle den Antrag, mir Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren: ● Welche Verlassenschaften, deren Erblasser/Erblasserin in den letzten 30 Jahren verstorben ist, hat sich der Bund

§ 750Abs. 1 ABGB id

F BGBl I 2015/87 (auch teilweise) bis heute angeeignet? Welche Verlassenschaften, deren Erblasser/Erblasserin in den letzten 30 Jahren verstorben ist, hat sich der Bund

Paragraph 750, Absatz eins, ABGB in der Fassung BGBl römisch eins 2015/87 (auch teilweise) bis heute angeeignet? ● Welche Verlassenschaften, deren Erblasser/Erblasserin in den letzten 30 Jahren verstorben ist, hat sich der Bund

§ 750Abs. 2 ABGB id

F BGBl I 2015/87 (auch teilweise) bis heute angeeignet? Welche Verlassenschaften, deren Erblasser/Erblasserin in den letzten 30 Jahren verstorben ist, hat sich der Bund

Paragraph 750, Absatz 2, ABGB in der Fassung BGBl römisch eins 2015/87 (auch teilweise) bis heute angeeignet? ● Welche Verlassenschaften, deren Erblasser/Erblasserin in den letzten 30 Jahren verstorben ist, sind dem Bund

§ 760ABGB id

F RGBl 1914/276 (auch teilweise) bis heute anheimgefallen? Welche Verlassenschaften, deren Erblasser/Erblasserin in den letzten 30 Jahren verstorben ist, sind dem Bund

Paragraph 760, ABGB in der Fassung RGBl 1914/276 (auch teilweise) bis heute anheimgefallen? ● Zu welchen Verlassenschaften, deren Erblasser/Erblasserin in den letzten 30 Jahren verstorben ist, hat der Bund sein Heimfallsrecht/Aneignungsrecht

§ 750Abs. 1 ABGB id

F BGBl I 2015/87/§ 750 Abs. 2 ABGB idF BGBl I 2015/87/§ 760 ABGB idF RGBl 1914/276 gegen (vermeintliche) Erben bis heute erfolgreich geltend gemacht? Zu welchen Verlassenschaften, deren Erblasser/Erblasserin in den letzten 30 Jahren verstorben ist, hat der Bund sein Heimfallsrecht/Aneignungsrecht

Paragraph 750, Absatz eins, ABGB in der Fassung BGBl römisch eins 2015/87/§ 750 Absatz 2, ABGB in der Fassung BGBl römisch eins 2015/87/§ 760 ABGB in der Fassung RGBl 1914/276 gegen (vermeintliche) Erben bis heute erfolgreich geltend gemacht? ● Welche Verlassenschaften, deren Erblasser/Erblasserin in den letzten 30 Jahren verstorben ist, hat der Bund nach zunächst geltend gemachtem Heimfallsrecht/Aneignungsrecht

§ 750Abs. 1 ABGB id

F BGBl I 2015/87/§ 750 Abs. 2 ABGB idF BGBl I 2015/87/§ 760 ABGB idF RGBl 1914/276 bis heute an Erben herausgegeben? Welche Verlassenschaften, deren Erblasser/Erblasserin in den letzten 30 Jahren verstorben ist, hat der Bund nach zunächst geltend gemachtem Heimfallsrecht/Aneignungsrecht

Paragraph 750, Absatz eins, ABGB in der Fassung BGBl römisch eins 2015/87/§ 750 Absatz 2, ABGB in der Fassung BGBl römisch eins 2015/87/§ 760 ABGB in der Fassung RGBl 1914/276 bis heute an Erben herausgegeben? Es wird beantragt, zu den vorstehend beschriebenen Verlassenschaften folgende Informationen zu gewähren: ● Vorname(n), Nachname(n), Geburtsdatum, Sterbetag, letzter gewöhnlicher Aufenthalt jeweils des Erblassers/der Erblasserin, ● zuständiges Verlassenschaftsgericht sowie Aktenzahl und ● Höhe des angeeigneten/anheimgefallenen Vermögens Es wird ersucht, die Informationen in tabellarischer Form und absteigend nach der Höhe des angeeigneten/anheimgefallenen Vermögens zu erteilen.“ Interessen an der Geheimhaltung dieser Informationen im Sinne des § 6 IFG seien nicht ersichtlich. Die DSGVO gelte nicht für personenbezogene Daten Verstorbener. Österreich habe auch keine Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorgesehen. Interessen an der Geheimhaltung dieser Informationen im Sinne des Paragraph 6, IFG seien nicht ersichtlich. Die DSGVO gelte nicht für personenbezogene Daten Verstorbener. Österreich habe auch keine Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorgesehen. Der Bundesminister für Finanzen sei zur Gewährung der begehrten Informationen zuständig, weil „

der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes Teil 2 Abschnitt F Z 7 der Der Bundesminister für Finanzen sei zur Gewährung der begehrten Informationen zuständig, weil „

der Anlage zu Paragraph 2, des Bundesministeriengesetzes Teil 2 Abschnitt F Ziffer 7, der Anlage § 3 Abs. 1 Z 7 idgF „die „Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung von dem Bund verfallenen oder heimgefallenen oder herrenlosen Vermögenswerten“ in den Wirkungsbereich des BMF falle und deshalb die begehrten Informationen zu dessen Wirkungs- und Geschäftsbereich gehörten. Anlage Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, idgF „die „Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung von dem Bund verfallenen oder heimgefallenen oder herrenlosen Vermögenswerten“ in den Wirkungsbereich des BMF falle und deshalb die begehrten Informationen zu dessen Wirkungs- und Geschäftsbereich gehörten. Zunächst antwortete der Bundesminister für Finanzen mit Schreiben vom 17.09.2025 zu GZ 2025-0.746.098 zusammengefasst, Informationen im Sinne des IFG könnten nur etwas bereits in der begehrten Form Vorhandenes sein. Die im Bundesministerium für Finanzen verfügbaren Informationen zu dem gegenständlichen Begehren seien in Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2748/J vom 03.07.2025, welche auf der Homepage des Parlaments öffentlich zugänglich sei, dargestellt. Darüber hinaus lägen dem BMF keine Aufzeichnungen vor. Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, könne sich

§ 750

ABGB eine Verlassenschaft oder ein erbloses Gut aneignen, um nachgelassenes Vermögen mangels vorhandener oder nicht aufgefundener Erben nicht herrenlos werden zu lassen. Die Bearbeitung dazu werde vom Finanzamt Österreich vorgenommen, welches der Bundesminister deshalb ersucht habe, sich mit dem Informationswerber in Verbindung zu setzen, um zu klären, ob weiterreichende Informationen verfügbar seien und erteilt werden könnten.Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, könne sich

Paragraph 750, ABGB eine Verlassenschaft oder ein erbloses Gut aneignen, um nachgelassenes Vermögen mangels vorhandener oder nicht aufgefundener Erben nicht herrenlos werden zu lassen. Die Bearbeitung dazu werde vom Finanzamt Österreich vorgenommen, welches der Bundesminister deshalb ersucht habe, sich mit dem Informationswerber in Verbindung zu setzen, um zu klären, ob weiterreichende Informationen verfügbar seien und erteilt werden könnten. Mit Schreiben des Finanzamts Österreich (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 24.09.2025 wurde dem BF unter GZ 2025-0.764.282 zusammengefasst mitgeteilt,

IFG müsse die belangte Information bereits vorhanden und verfügbar sein, nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden. Eine Information, die erst erstellt, d.h. aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden müsse, oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen, sei keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich. Die gegenständlich begehrten Informationen seien bei der belangten Behörde nicht vorhanden und verfügbar im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG. Darüber hinaus seien von den begehrten Informationen personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO betroffen. Zudem herrsche am freien Markt der Genealogen, die oftmals mit Anwaltskanzleien ständig zusammenarbeiteten, ein reger Wettbewerb bei der Ermittlung von erblosen Nachlässen bzw. dahinterstehenden potenziellen Erbberechtigten, weshalb die Freigabe der abverlangten Informationen zu einem deutlichen Wettbewerbsvorteil für die XXXX führe und dadurch allenfalls in berechtigte Interessen der konkurrierenden Marktteilnehmer eingegriffen werden könnte. Des Weiteren würden erblose Nachlässe zwingend öffentlich bekannt gemacht (§ 158 Außerstreitgesetz). Mit Schreiben des Finanzamts Österreich (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 24.09.2025 wurde dem BF unter GZ 2025-0.764.282 zusammengefasst mitgeteilt,

IFG müsse die belangte Information bereits vorhanden und verfügbar sein, nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden. Eine Information, die erst erstellt, d.h. aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden müsse, oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen, sei keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich. Die gegenständlich begehrten Informationen seien bei der belangten Behörde nicht vorhanden und verfügbar im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, IFG. Darüber hinaus seien von den begehrten Informationen personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO betroffen. Zudem herrsche am freien Markt der Genealogen, die oftmals mit Anwaltskanzleien ständig zusammenarbeiteten, ein reger Wettbewerb bei der Ermittlung von erblosen Nachlässen bzw. dahinterstehenden potenziellen Erbberechtigten, weshalb die Freigabe der abverlangten Informationen zu einem deutlichen Wettbewerbsvorteil für die römisch 40 führe und dadurch allenfalls in berechtigte Interessen der konkurrierenden Marktteilnehmer eingegriffen werden könnte. Des Weiteren würden erblose Nachlässe zwingend öffentlich bekannt gemacht (Paragraph 158, Außerstreitgesetz). Den das Verlassenschaftsverfahren führenden Gerichtskommissär treffe zuvor grundsätzlich die Pflicht zur Ermittlung von Erben (§ 145 Abs. 2 Z 2 AußStrG). In besonderen Fällen treffe zudem den bestellten Verlassenschaftskurator die Pflicht, Erben zu ermitteln. Erben könnten unter Ausweis deren Erbrechts zudem Akteneinsicht beim seinerzeitigen Verlassenschaftsgericht beantragen. Auf das Antwortschreiben des BMF vom 17.09.2025 werde verwiesen. Den das Verlassenschaftsverfahren führenden Gerichtskommissär treffe zuvor grundsätzlich die Pflicht zur Ermittlung von Erben (Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). In besonderen Fällen treffe zudem den bestellten Verlassenschaftskurator die Pflicht, Erben zu ermitteln. Erben könnten unter Ausweis deren Erbrechts zudem Akteneinsicht beim seinerzeitigen Verlassenschaftsgericht beantragen. Auf das Antwortschreiben des BMF vom 17.09.2025 werde verwiesen. Angeschlossen war eine Anfragebeantwortung zu 2294/AB vom 03.09.2025 des Bundesministers für Finanzen auf schriftliche Anfrage am 03.07.2025 2748/J „der Abgeordneten Mag. Tomaselli, Freundinnen und Freunde“, umfassend zwölf Fragen und Antworten. Auf heimfällige Verlassenschaften beziehen sich dabei allenfalls die folgenden Fragen und Antworten: „Zu Frage 3 In wie vielen Verlassenschaftsfällen sind in den Jahren 2018-2024 Vermögenswerte dem Staat anheimgefallen? In welcher durchschnittlichen Höhe? Wie hoch ist der jeweilige jährliche Gesamtbetrag an Verlassenschaften? 3.1. Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren und Art der Verlassenschaft (Barwert, Grundstück, Immobilie, sonstiges). 3.2. Bitte um Aufschlüsselung nach Bundesland. Für den Fall, dass eine Erbschaft nicht angetreten wird bzw. keine Erben durch den Verlassenschaftskurator aufgefunden werden können, kann sich der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur,

§ 750

ABGB eine Verlassenschaft oder ein erbloses Gut aneignen ("Aneignung durch den Bund"). Zweck des Heimfallsrechtes (nunmehr Aneignungsrecht) ist es, nachgelassenes Vermögen mangels vorhandener oder nicht aufgefundener Erben nicht herrenlos werden zu lassen. Eine solche Aneignung durch den Bund versteht sich daher als "ultima ratio". Bei dem Aneignungsrecht handelt es sich nicht um ein Erbrecht, sondern um ein spezifisches Recht auf Aneignung, das zu einer Gesamtrechtsnachfolge führt. Für den Fall, dass eine Erbschaft nicht angetreten wird bzw. keine Erben durch den Verlassenschaftskurator aufgefunden werden können, kann sich der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur,

Paragraph 750, ABGB eine Verlassenschaft oder ein erbloses Gut aneignen ("Aneignung durch den Bund"). Zweck des Heimfallsrechtes (nunmehr Aneignungsrecht) ist es, nachgelassenes Vermögen mangels vorhandener oder nicht aufgefundener Erben nicht herrenlos werden zu lassen. Eine solche Aneignung durch den Bund versteht sich daher als "ultima ratio". Bei dem Aneignungsrecht handelt es sich nicht um ein Erbrecht, sondern um ein spezifisches Recht auf Aneignung, das zu einer Gesamtrechtsnachfolge führt. Folgende Anzahl an Verlassenschaftsangelegenheiten wurden hinsichtlich einer Aneignung oder Ausfolgung (Doppelzählung möglich) vom BMF aktenmäßig erfasst: 2018: 193 Fälle, insgesamt 7.226.094,20 Euro 2019: 236 Fälle, insgesamt 13.004.234,35 Euro 2020: 265 Fälle, insgesamt 4.774.761,92 Euro 2021: 275 Fälle, insgesamt 6.602.504,01 Euro 2022: 275 Fälle, insgesamt 5.775.398,19 Euro 2023: 264 Fälle, insgesamt 7.659.961,20 Euro 2024: 310 Fälle, insgesamt 18.582.803,50 Euro Zu Frage 12 Wofür wurden die aus Erbschaften erzielten Einnahmen bis dato verwendet? Bei dem Aneignungsrecht durch die Republik Österreich handelt es sich nicht um ein Erbrecht, sondern um ein spezifisches Recht auf Aneignung, das zu einer Gesamtrechtsnachfolge führt. In Fällen, in welchen während des Verlassenschaftsverfahrens jeweils aktuell keine Erben bekannt sind, kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass bis zum Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens noch Erbantrittserklärungen von potenziellen Erben abgegeben werden. Von der Republik Österreich übernommene Nachlässe werden oftmals binnen der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist an beispielsweise durch Genealogen aufgefundene Erbberechtigte ausgefolgt. Daher kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass Zuflüsse aus erblosen Nachlässen auch faktisch bei der Republik Österreich verbleiben. Aus den genannten Gründen können im Jahr 2025 von der Republik Österreich nur derartige Nachlässe verwendet werden, die aus dem Jahr 1994 oder früher stammen, da für diese die 30-jährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.“ Mit Schreiben vom 06.10.2025 wandte sich der BF nunmehr an das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) und führte zusammengefasst aus, die von ihm begehrten Informationen müssten nicht erst beschafft werden. Diese seien in den Aufzeichnungen der belangten Behörde zweifellos vorhanden. Ansonsten wäre es auch nicht möglich, dass der Bund Verlassenschaften nach Heimfallsrechten/Aneignungsrechten

§ 750Abs. 1 und 2 ABGB bzw. § 760 ABGB id

F RGBI 1914/276 an Erben herausgebe. Dazu müssten die begehrten Aufzeichnungen zwingend vorhanden seien. Im Übrigen werde im Schreiben vom 24.09.2025 eingeräumt, dass „diese Aufzeichnungen“ bei der belangten Behörde vorhanden seien. Zusammensetzungen von verschiedenen Aufzeichnungen seien sehr wohl Informationen iSd § 2 Abs. 1 IFG. Bei der belangten Behörde seien insbesondere Aufzeichnungen zu jeder angeeigneten/anheimgefallenen Verlassenschaft und zur Höhe des angeeigneten/anheimgefallenen Vermögens vorhanden. Wenn diese Aufzeichnungen zusammengeführt werden müssen, könne nicht von einer inhaltlichen Aufbereitung die Rede sein. Interessen der Geheimhaltung der begehrten Informationen

§ 6IFG seien nicht ersichtlich.

Die Betroffenheit von personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO werde lediglich behauptet und nicht konkret dargelegt. Das behauptete Überwiegen von berechtigten Interessen von Genealogen an den begehrten Informationen sei unzutreffend. Bei Freigabe der Informationen entstünden weder für die XXXX noch für den BF Wettbewerbsvorteile, da weder diese noch der BF Genealogen seien. Die Erbsucher hätten bereits die Informationen zu den möglichen erblosen Nachlässen aufgrund den von der belangten Behörde genannten öffentlichen Bekanntmachungen. Das rein wirtschaftliche Interesse anderer sei nicht geschützt. Sollte neuerlich der Zugang zu Informationen nicht gewährt werden, werde

§ 11Abs.

1 IFG beantragt, binnen zwei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Mit Schreiben vom 06.10.2025 wandte sich der BF nunmehr an das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) und führte zusammengefasst aus, die von ihm begehrten Informationen müssten nicht erst beschafft werden. Diese seien in den Aufzeichnungen der belangten Behörde zweifellos vorhanden. Ansonsten wäre es auch nicht möglich, dass der Bund Verlassenschaften nach Heimfallsrechten/Aneignungsrechten

Paragraph 750, Absatz eins und 2 ABGB bzw. Paragraph 760, ABGB in der Fassung RGBI 1914/276 an Erben herausgebe. Dazu müssten die begehrten Aufzeichnungen zwingend vorhanden seien. Im Übrigen werde im Schreiben vom 24.09.2025 eingeräumt, dass „diese Aufzeichnungen“ bei der belangten Behörde vorhanden seien. Zusammensetzungen von verschiedenen Aufzeichnungen seien sehr wohl Informationen iSd Paragraph 2, Absatz eins, IFG. Bei der belangten Behörde seien insbesondere Aufzeichnungen zu jeder angeeigneten/anheimgefallenen Verlassenschaft und zur Höhe des angeeigneten/anheimgefallenen Vermögens vorhanden. Wenn diese Aufzeichnungen zusammengeführt werden müssen, könne nicht von einer inhaltlichen Aufbereitung die Rede sein. Interessen der Geheimhaltung der begehrten Informationen

Paragraph 6, IFG seien nicht ersichtlich. Die Betroffenheit von personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO werde lediglich behauptet und nicht konkret dargelegt. Das behauptete Überwiegen von berechtigten Interessen von Genealogen an den begehrten Informationen sei unzutreffend. Bei Freigabe der Informationen entstünden weder für die römisch 40 noch für den BF Wettbewerbsvorteile, da weder diese noch der BF Genealogen seien. Die Erbsucher hätten bereits die Informationen zu den möglichen erblosen Nachlässen aufgrund den von der belangten Behörde genannten öffentlichen Bekanntmachungen. Das rein wirtschaftliche Interesse anderer sei nicht geschützt. Sollte neuerlich der Zugang zu Informationen nicht gewährt werden, werde

Paragraph 11, Absatz eins, IFG beantragt, binnen zwei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde zu GZ 2025-0.840.921 fest, dass hinsichtlich der „ XXXX bzw. dem Antrag auf Bescheid Herrenlose Verlassenschaften vom 06.10.2025“ kein Recht auf Zugang zur begehrten Information bestehe und daher der Zugang zur Information nicht gewährt werde. Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde zu GZ 2025-0.840.921 fest, dass hinsichtlich der „ römisch 40 bzw. dem Antrag auf Bescheid Herrenlose Verlassenschaften vom 06.10.2025“ kein Recht auf Zugang zur begehrten Information bestehe und daher der Zugang zur Information nicht gewährt werde. Die belangte Behörde stellte unter „Sachverhalt und Beweiswürdigung“ folgende Umstände fest: „Das Finanzamt Österreich kann keine Stellungnahme dazu erstatten, ob, wie und in welcher Form Daten zu Heimfällen bzw. Aneignungen innerhalb der letzten 30 Jahre beim BMF bzw. der Steuer- und Zollkoordination bzw. den Finanzlandesdirektionen der jeweiligen Bundesländer gesammelt, verarbeitet oder verwahrt werden bzw. wurden. Allein der Umstand von in diesem Zeitraum mehrmals stattgefundenen Reorganisationen zeigt bereits auf, dass, sofern dies möglich sein sollte, eine Datenaufbereitung in der gewünschten Form und Weise mit erheblichen faktischen Problemen verbunden ist; dies auch deshalb, da eine elektronische Datenverarbeitung in diesem langen Zeitraum nicht durchgängig stattgefunden hat. Wie bereits mitgeteilt, werden die erblosen Nachlässe zwingend öffentlich bekannt gemacht (vergl. § 158 AußStrG) und liegen Ihnen daher bereits vor. Wie bereits mitgeteilt, werden die erblosen Nachlässe zwingend öffentlich bekannt gemacht (vergl. Paragraph 158, AußStrG) und liegen Ihnen daher bereits vor. Darüber hinaus sind von Heimfällen bzw. Aneignungen immer wieder auch Erblasser betroffen, welche unter pflegschaftsgerichtliche Aufsicht bzw. nunmehr unter dem Schutz des Erwachsenenschutzgesetzes standen. Besonders in diesen Fällen sind definitiv sensible Daten iSv Art 9 DSGVO betroffen. Auf § 141 Abs. 1 AußStrG wird verwiesen: „Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vertretenen Person sowie Informationen zu deren Gesundheitszustand darf das Gericht nur dieser und ihrem gesetzlichen Vertreter erteilen. Nach dem Tod der vertretenen Person dürfen Erben und erbantrittserklärten Personen (§ 157) Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person und - soweit dies der Durchsetzung ihres letzten Willens dient – über Informationen zu ihrem Gesundheitszustand erteilt werden.“ § 141 Abs. 1 AußStrG ist auch nach dem Tod der vertretenen Person anzuwenden, weil das Interesse der vertretenen Person auf Geheimhaltung der personenbezogenen Daten über ihren Tod hinausgeht („postmortales Persönlichkeitsrecht“).Darüber hinaus sind von Heimfällen bzw. Aneignungen immer wieder auch Erblasser betroffen, welche unter pflegschaftsgerichtliche Aufsicht bzw. nunmehr unter dem Schutz des Erwachsenenschutzgesetzes standen. Besonders in diesen Fällen sind definitiv sensible Daten iSv Artikel 9, DSGVO betroffen. Auf Paragraph 141, Absatz eins, AußStrG wird verwiesen: „Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vertretenen Person sowie Informationen zu deren Gesundheitszustand darf das Gericht nur dieser und ihrem gesetzlichen Vertreter erteilen. Nach dem Tod der vertretenen Person dürfen Erben und erbantrittserklärten Personen (Paragraph 157,) Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person und - soweit dies der Durchsetzung ihres letzten Willens dient – über Informationen zu ihrem Gesundheitszustand erteilt werden.“ Paragraph 141, Absatz eins, AußStrG ist auch nach dem Tod der vertretenen Person anzuwenden, weil das Interesse der vertretenen Person auf Geheimhaltung der personenbezogenen Daten über ihren Tod hinausgeht („postmortales Persönlichkeitsrecht“). In diesem Zusammenhang an verfügbaren Informationen darf an das Antwortschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 24.09.2025 verwiesen werden“. Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst - nach Darstellung des § 2 Abs. 1 IFG - aus, die vom BF begehrten Informationen seien bei der Behörde nicht vorhanden und verfügbar im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG. Erblose Nachlässe würden zwingend öffentlich bekannt gemacht. Eine Pflicht, diese Informationen zu erheben, zu recherchieren bzw. nach den konkret geäußerten Wünschen gesondert aufzubereiten und zusammenzustellen, bestehe nicht. Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst - nach Darstellung des Paragraph 2, Absatz eins, IFG - aus, die vom BF begehrten Informationen seien bei der Behörde nicht vorhanden und verfügbar im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, IFG. Erblose Nachlässe würden zwingend öffentlich bekannt gemacht. Eine Pflicht, diese Informationen zu erheben, zu recherchieren bzw. nach den konkret geäußerten Wünschen gesondert aufzubereiten und zusammenzustellen, bestehe nicht. Nachdem bei allfälligen Aufzeichnungen im Wirkungsbereich des Bundesministers für Finanzen betreffend die Aneignung nicht zwischen Erblasser mit oder ohne pflegschaftsbehördlicher Aufsicht unterschieden werde und auch keine Selektion von aus den Gerichtsakten allenfalls weitergeleiteten Daten im Hinblick auf die DSGVO erfolge, bestünde im Falle einer Veröffentlichung die Gefahr der Verletzung von postmortalen Persönlichkeitsrechte im Sinne des § 141 Abs. 1 AußStrG iVm Art. 9 DSGVO. Auch in anderen Fällen seien oftmals Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO betroffen, zumal es regelmäßig auch um Fragen der Testierfähigkeit, Enterbung oder sexuellen Orientierung etc. gehe und bereits daraus ersichtlich sei, dass diese Informationen nicht nur den Erblasser selbst betreffen. Zu denken sei bspw. an die Frage der Zulässigkeit und/oder die Wirkung einer vom Erblasser verfolgten Enterbung, die im Falle der Gültigkeit und Wirksamkeit zu einem erblosen Nachlass führe. Nachdem bei allfälligen Aufzeichnungen im Wirkungsbereich des Bundesministers für Finanzen betreffend die Aneignung nicht zwischen Erblasser mit oder ohne pflegschaftsbehördlicher Aufsicht unterschieden werde und auch keine Selektion von aus den Gerichtsakten allenfalls weitergeleiteten Daten im Hinblick auf die DSGVO erfolge, bestünde im Falle einer Veröffentlichung die Gefahr der Verletzung von postmortalen Persönlichkeitsrechte im Sinne des Paragraph 141, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Artikel 9, DSGVO. Auch in anderen Fällen seien oftmals Daten im Sinne des Artikel 9, DSGVO betroffen, zumal es regelmäßig auch um Fragen der Testierfähigkeit, Enterbung oder sexuellen Orientierung etc. gehe und bereits daraus ersichtlich sei, dass diese Informationen nicht nur den Erblasser selbst betreffen. Zu denken sei bspw. an die Frage der Zulässigkeit und/oder die Wirkung einer vom Erblasser verfolgten Enterbung, die im Falle der Gültigkeit und Wirksamkeit zu einem erblosen Nachlass führe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, erkennbar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit den Anträgen, nach mündlicher Verhandlung auszusprechen, dass dem BF der Zugang zu Informationen zu Unrecht verweigert worden sei und diesem Zugang zu den im verfahrenseinleitenden Antrag begehrten Informationen zu gewähren sei. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den weiteren Aktenteilen dem BVwG - einlangend am 20.01.2026 - vor. Im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.03.2026 wurden der BF als Partei sowie der Zeuge XXXX vernommen und Urkunden zum Akt genommen.Im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.03.2026 wurden der BF als Partei sowie der Zeuge römisch 40 vernommen und Urkunden zum Akt genommen. Die Beschwerde ist nicht berechtigt: Folgender Sachverhalt steht fest: Der BF als Rechtsanwalt begehrt die gegenständlichen Informationen primär im Hinblick auf eine mögliche Suche nach gesetzlichen Erben bei heimfälligen Verlassenschaften, um diesfalls Erben bei der Ausfolgung gegenüber dem Bund zu unterstützen (BF Prot. S 4). Betreffend „heimfällige Verlassenschaften“ (so genannt nach altem Recht bis 2015 iSd § 760 ABGB aF) bzw nunmehr das Aneignungsrecht des Bundes

§ 750

ABGB („Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung von dem Bund verfallenen oder heimgefallenen oder herrenlosen Vermögenswerten“

§ 2

des Bundesministeriumgesetzes Anlage Teil 2 Abschnitt F Z 7 im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen) bestand und besteht im Finanzressort folgende tatsächliche Aufgabenwahrnehmung bzw. Rollenverteilung: Betreffend „heimfällige Verlassenschaften“ (so genannt nach altem Recht bis 2015 iSd Paragraph 760, ABGB aF) bzw nunmehr das Aneignungsrecht des Bundes

Paragraph 750, ABGB („Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung von dem Bund verfallenen oder heimgefallenen oder herrenlosen Vermögenswerten“

Paragraph 2, des Bundesministeriumgesetzes Anlage Teil 2 Abschnitt F Ziffer 7, im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen) bestand und besteht im Finanzressort folgende tatsächliche Aufgabenwahrnehmung bzw. Rollenverteilung: Bis zu deren Auflösung in den 1990er Jahren erfolgte die Verwaltung der Einnahmen betreffend heimfällige Verlassenschaften im Bereich der Finanzlandesdirektionen, während die Zentralstelle für Auszahlungen zuständig war. In weiterer Folge erfolgte die Verwaltung durch die Steuer- und Zollkoordination (SZK) und ab 2021 durch die dem Bundesminister für Finanzen (im Folgenden: BMF) nachgeordnete Dienststelle Finanzamt Österreich, Fachbereich Private. Die Verrechnung selbst wird über ein Konto des BMF abgewickelt. Die rechtliche Abwicklung erfolgt über die Finanzprokuratur. Im Bereich des Finanzamtes Österreich ist im Wesentlichen ein Sachbearbeiter im Organisationsbereich des Fachbereichs Private für die diesbezügliche Verwaltung zuständig. Seit etwa 2008 bis 2010 erfolgt die diesbezügliche Verwaltung der Einnahmen als auch der Ausfolgungen über elektronischen Akt (ELAK des Bundes). Die Geschäftsfälle werden unter dem Namen des Erblassers mit einer Grundzahl erfasst. Sodann werden je Geschäftsfall (Einnahmen, Ausfolgungen) gesonderte ELAKs angelegt. Zumindest seit etwa 2018 wird versucht, auf erfolgte Einnahmen bezogene Ausfolgungsakte als mit diesen verlinkte Nachzahlen einer Vorzahl zu erfassen. Die inhaltlichen Geschäftsstücke (z.B. die Übernahmebeschlüsse aus den Verlassenschaftsverfahren) werden als Beilagen im ELAK erfasst. Deren Inhalte können durch Anklicken zur jeweiligen Geschäftszahl aufgerufen werden. Üblicher Inhalt eines Aktes über eine Einnahme sind die als Beilagen erfassten Heimfälligkeitsbeschlüsse des Bezirksgerichts (nunmehr Übergabebeschluss

§ 184AußStr

G), die Einzahlungsbestätigungen der Buchhaltungsagentur und die Ausgangsschreiben an die Finanzprokuratur. Üblicher Inhalt eines Aktes über eine Einnahme sind die als Beilagen erfassten Heimfälligkeitsbeschlüsse des Bezirksgerichts (nunmehr Übergabebeschluss

Paragraph 184, AußStrG), die Einzahlungsbestätigungen der Buchhaltungsagentur und die Ausgangsschreiben an die Finanzprokuratur. Der Übergabebeschluss

§ 184AußStr

G hat sinngemäß die für einen Einantwortungsbeschluss erforderlichen Angaben (§ 178 AußStrG) zu enthalten (Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrgG I³ § 184 [Stand 1.7.2025, rdb.at]). § 178 AußStrG nennt hier u.a. die Bezeichnung der Verlassenschaft durch Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, den Tag seiner Geburt und seines Todes und seinen letzten Wohnsitz.Der Übergabebeschluss

Paragraph 184, AußStrG hat sinngemäß die für einen Einantwortungsbeschluss erforderlichen Angaben (Paragraph 178, AußStrG) zu enthalten (Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrgG I³ Paragraph 184, [Stand 1.7.2025, rdb.at]). Paragraph 178, AußStrG nennt hier u.a. die Bezeichnung der Verlassenschaft durch Vor- und Familiennamen des Verstorbenen, den Tag seiner Geburt und seines Todes und seinen letzten Wohnsitz. Bis zur diesbezüglichen Erfassung im ELAK wurden die jeweiligen Akten in Papier geführt. Im Fall von Ausfolgungen innerhalb der 30-jährigen Verjährungsfrist betreffend Akten, die vor Überführung des Systems in den ELAK angelegt wurden, müssen diese Papierakten ausgehoben werden und es erfolgt sodann - anlaßbezogen - eine Veraktung in Form des ELAK. Die Überführung des dargestellten Inhalts eines Übergabebeschlusses (Aktenzeichen des Verlassenschaftsverfahrens, Vor- und Familienname, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen und dessen letzter gewöhnlicher Aufenthalt) in eine Liste sowie die Verknüpfung mit dem beim Bund eingegangenen und noch vorhandenen jeweiligen Verlassenschaftsrealisat müßte händisch erfolgen. Die genannten Daten müßten jeweils durch Anklicken von Inhalten (Übergabebeschlüsse und Einzahlungsbestätigungen) verfügbar gemacht, ausgelesen und in eine derartige Liste eingetragen werden. Der geschätzte Zeitaufwand würde im Fall von digitalisierten Akten (ELAK) etwa 15 Minuten pro Geschäftsfall betragen. In den Jahren 2018 bis 2024 betrug die Anzahl jener Verlassenschaftsangelegenheiten, betreffend derer eine Aneignung oder Ausfolgung im Bereich der Finanzverwaltung des Bundes erfasst wurde: 2018: 193 Fälle, 2019: 236 Fälle, 2020: 265 Fälle, 2021: 275 Fälle, 2022: 275 Fälle, 2023: 264 Fälle und 2024: 310 Fälle (Auskunft des BMF im Rahmen der Anfragebeantwortung 2294/AP vom 03.09.2025 zu Frage 3.). Das sind in Summe 1818 Geschäftsfälle. Im SAP im Bereich des BMF sind der Name des Verstorbenen, die jeweilige Geschäftszahl des Finanzamtes Österreich und die SAP-Nummer der Verbuchung sowie die Höhe des verbuchten Betrages erfasst. Es sind dort nicht die sonstigen im Übergabebeschluss des Verlassenschaftsgerichts enthaltenen Daten vorhanden. Um - ausgehend von der Information eines Geschäftsfalles über den Eingang eines heimgefallenen Betrages - in Kenntnis einer allfälligen Ausfolgung zu gelangen, hat der Sachbearbeiter die jeweilige Nachzahl im ELAK aufzurufen und dort in die Dokumente einzusehen. Umgekehrt ist es, wenn man über eine Ausfolgung zum Akt über den Eingang gelangen will. Es wäre im Bereich des Finanzamtes Österreich möglich, digital eine Liste über jenen Zeitraum zu erstellen, seitdem die Akten digital geführt werden, aus der – lediglich - der Name des Verstorbenen im Zusammenhang mit einem Heimfall hervorgeht, wobei in dieser Liste auch Akten enthalten wären, die Verlassenschaften betreffen, in denen es nicht zu einer Übergabe an den Bund gekommen ist. Es besteht auch nicht die Möglichkeit, über die Funktion „Betreff“ im ELAK eine Liste mit den näheren die jeweiligen Verstorbenen betreffenden Daten, die sich aus dem Übergabebeschluss ergeben, zu erstellen. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Zweck der Anfrage (siehe dazu auch unten in der rechtlichen Beurteilung) beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des BF. Zur wesentlichen Frage des Vorhandenseins bzw. der Verfügbarkeit der begehrten Informationen im Ressortbereich des BMF wurde im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ein Beweisverfahren, insbesondere mit dem vom BF selbst in der Beschwerde beantragten Zeugen XXXX , durchgeführt. Dieser ist der im Bereich der belangten Behörde - im Wesentlichen allein - zuständige Sachbearbeiter im Fachbereich Private, dessen stellvertretender Bereichsleiter ebenfalls - als informierter Vertreter der belangten Behörde - anwesend war. Zur wesentlichen Frage des Vorhandenseins bzw. der Verfügbarkeit der begehrten Informationen im Ressortbereich des BMF wurde im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ein Beweisverfahren, insbesondere mit dem vom BF selbst in der Beschwerde beantragten Zeugen römisch 40 , durchgeführt. Dieser ist der im Bereich der belangten Behörde - im Wesentlichen allein - zuständige Sachbearbeiter im Fachbereich Private, dessen stellvertretender Bereichsleiter ebenfalls - als informierter Vertreter der belangten Behörde - anwesend war. Der Zeuge wurde ausführlich sowohl durch das Gericht als auch durch den BF befragt und konnte aufgrund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit im Bereich der Finanzverwaltung über einen langen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten im Bezug auf die diesbezüglichen im Zeitablauf wechselnden Zuständigkeiten und Rollenverteilungen Auskunft geben, sowohl betreffend die Zeit der Zuständigkeit der Finanzlandesdirektionen, des BMF selbst, der mittlerweile aufgelösten Steuer- und Zollkoordination und der nunmehrigen belangten Behörde. Er konnte auch über die diesbezüglichen Aktenführungen (bis 2008/2010 im Wesentlichen in Papier und danach als ELAK) Auskunft geben. Die Ausführungen waren sachkundig und glaubwürdig.Der Zeuge wurde ausführlich sowohl durch das Gericht als auch durch den BF befragt und konnte aufgrund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit im Bereich der Finanzverwaltung über einen langen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten im Bezug auf die diesbezüglichen im Zeitablauf wechselnden Zuständigkeiten und Rollenverteilungen Auskunft geben, sowohl betreffend die Zeit der Zuständigkeit der Finanzlandesdirektionen, des BMF selbst, der mittlerweile aufgelösten Steuer- und Zollkoordination und der nunmehrigen belangten Behörde. Er konnte auch über die diesbezüglichen Aktenführungen (bis 2008 aus 2010, im Wesentlichen in Papier und danach als ELAK) Auskunft geben. Die Ausführungen waren sachkundig und glaubwürdig. Im Rahmen der Befragung wurde auch die von der belangten Behörde mit Schriftsatz vorgelegte Anfragebeantwortung des BMF vom 03.09.2025 thematisiert, um zu hinterfragen, welche Informationen im Hinblick auf die beantragten Informationen bei den Finanzbehörden vorliegen und wie diese verfügbar sind. Dabei kam hervor, dass der Zeuge XXXX , an der Vorbereitung einzelner dieser Fragebeantwortungen (Fragen 3, 5, 6 und 7) beteiligt war. Der Zeuge stellte nachvollziehbar, auch unter Vorlage eines ELAK-Ausdruckes, den Umstand dar, dass der Großteil der begehrten Informationen im jeweiligen Übergabebeschluss des Bezirksgerichts enthalten ist, der lediglich als Beilage im elektronischen Akt und davor als Beilage im Papierakt vorhanden ist. Im Rahmen der Befragung wurde auch die von der belangten Behörde mit Schriftsatz vorgelegte Anfragebeantwortung des BMF vom 03.09.2025 thematisiert, um zu hinterfragen, welche Informationen im Hinblick auf die beantragten Informationen bei den Finanzbehörden vorliegen und wie diese verfügbar sind. Dabei kam hervor, dass der Zeuge römisch 40 , an der Vorbereitung einzelner dieser Fragebeantwortungen (Fragen 3, 5, 6 und 7) beteiligt war. Der Zeuge stellte nachvollziehbar, auch unter Vorlage eines ELAK-Ausdruckes, den Umstand dar, dass der Großteil der begehrten Informationen im jeweiligen Übergabebeschluss des Bezirksgerichts enthalten ist, der lediglich als Beilage im elektronischen Akt und davor als Beilage im Papierakt vorhanden ist. Der Zeuge stellte auch für das Gericht nachvollziehbar dar, welchen geschätzten Aufwand es bedürfte, die entsprechenden Informationen in einer Liste der in den letzten 30 Jahren heimfälligen Verlassenschaftsverfahren (zumindest bezogen auf digitalisierte Akten) zu erfassen und mit den Informationen betreffend Verlassenschaftsrealisate zu verknüpfen. Rechtlich folgt:

Art. 22aAbs.

2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen (mit Ausnahme der in weiterer Folge genannten der Geheimhaltung unterliegenden Informationen).

Artikel 22

a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen (mit Ausnahme der in weiterer Folge genannten der Geheimhaltung unterliegenden Informationen).

§ 2Abs.

1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sind (derartige) Informationen jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs … unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sind (derartige) Informationen jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs … unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Die Aufzeichnungen müssen im Wirkungsbereich der Informationspflichtigen Stelle vorhanden und verfügbar sein. Die der EGMR-Rechtsprechung zur sog. privilegierten Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK entlehnte Wendung „ready and available“ stellt darauf ab, dass Informationen nicht erst noch erstellt, d. h. erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen. Das Offensein redaktioneller Arbeiten, die eine Aufzeichnung erst publikationsfertig machen, spricht im Lichte des Art. 10 EMRK nicht unbedingt gegen das Vorhandensein einer Information. Es wird hier im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auf die Anfrage und den damit verbundenen Aufwand ankommen (Koppensteiner/Lehner/Lehofer, IFG § 2 Rz 13 [Stand 01.06.2025, rdb.at]). Die Aufzeichnungen müssen im Wirkungsbereich der Informationspflichtigen Stelle vorhanden und verfügbar sein. Die der EGMR-Rechtsprechung zur sog. privilegierten Informationsfreiheit nach Artikel 10, EMRK entlehnte Wendung „ready and available“ stellt darauf ab, dass Informationen nicht erst noch erstellt, d. h. erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen. Das Offensein redaktioneller Arbeiten, die eine Aufzeichnung erst publikationsfertig machen, spricht im Lichte des Artikel 10, EMRK nicht unbedingt gegen das Vorhandensein einer Information. Es wird hier im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auf die Anfrage und den damit verbundenen Aufwand ankommen (Koppensteiner/Lehner/Lehofer, IFG Paragraph 2, Rz 13 [Stand 01.06.2025, rdb.at]). Das Gesetz trifft im § 2 Abs. 1 IFG die wichtige Klarstellung, dass eine Information nur etwas bereits Vorhandenes sein kann. Eine Information, die erst erstellt werden muss, d. h. aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist, ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich. Den Materialien ist zu entnehmen, dass der Begriff der Verfügbarkeit keine Abschwächung des Kriteriums des Vorhandenseins der Information darstellt. Im Gegenteil: Die Information kann vorhanden sein, aber nicht verfügbar. Dies ist dann der Fall, wenn die Information nicht aufgefunden werden kann oder auf eine andere Weise unzugänglich ist. Freilich dürfen behördeninterne Schwierigkeiten in der Dokumentation von Informationen, die auf Unzukömmlichkeiten in der Aktenführung und dergleichen zurückzuführen sind, nicht als Argument verwendet werden, dass die Information nicht verfügbar ist (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 2 Rz 8 [Stand 01.04.2024,rdb.at]). Das Gesetz trifft im Paragraph 2, Absatz eins, IFG die wichtige Klarstellung, dass eine Information nur etwas bereits Vorhandenes sein kann. Eine Information, die erst erstellt werden muss, d. h. aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist, ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich. Den Materialien ist zu entnehmen, dass der Begriff der Verfügbarkeit keine Abschwächung des Kriteriums des Vorhandenseins der Information darstellt. Im Gegenteil: Die Information kann vorhanden sein, aber nicht verfügbar. Dies ist dann der Fall, wenn die Information nicht aufgefunden werden kann oder auf eine andere Weise unzugänglich ist. Freilich dürfen behördeninterne Schwierigkeiten in der Dokumentation von Informationen, die auf Unzukömmlichkeiten in der Aktenführung und dergleichen zurückzuführen sind, nicht als Argument verwendet werden, dass die Information nicht verfügbar ist (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 2, Rz 8 [Stand 01.04.2024,rdb.at]). § 6 IFG enthält Bestimmungen, in welchen Fällen Informationen auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind (Geheimhaltung). Nach Abs 2 unterliegt, wenn die Voraussetzungen des Abs 1 nur auf einen Teil der Informationen zutreffen, nur dieser der Geheimhaltung.Paragraph 6, IFG enthält Bestimmungen, in welchen Fällen Informationen auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind (Geheimhaltung). Nach Absatz 2, unterliegt, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Informationen zutreffen, nur dieser der Geheimhaltung. Diese Bestimmung zielt auf die Möglichkeit des Schwärzens bzw der Anonymisierung sowie die Zugänglichmachung von Teilen der Informationen ab, soweit diese von anderen getrennt werden können.

§ 9Abs.

2 IFG ist die Information insoweit zu erteilen, sofern das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil besteht, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

Paragraph 9, Absatz 2, IFG ist die Information insoweit zu erteilen, sofern das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil besteht, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist. Insoweit ein Informationsbegehren nicht vollinhaltlich berechtigt ist, hat anknüpfend an § 6 Abs 2 zumindest eine teilweise Informationsgewährung zu erfolgen (Koppensteiner/Lehner/Lehofer, wie oben, § 9 Rz 16). Insoweit ein Informationsbegehren nicht vollinhaltlich berechtigt ist, hat anknüpfend an Paragraph 6, Absatz 2, zumindest eine teilweise Informationsgewährung zu erfolgen (Koppensteiner/Lehner/Lehofer, wie oben, Paragraph 9, Rz 16). Der unverhältnismäßige Aufwand bezieht sich auf Adaptionen, die technisch zwar möglich sind, aber aufgrund eines unangemessen hohen Aufwands zu unterbleiben haben (wie oben, Rz 19).

Abs. 3 ist der Zugang zur Information nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

Absatz 3, ist der Zugang zur Information nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Mangelnde Ressourcen innerhalb der informationspflichtigen Stelle dürfen nicht automatisch zu einer Nichtgewährung nach Abs 3 führen. Hier ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen, nach dem ein verständiger Beobachter das konkrete Informationsbegehren vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden behördlichen oder unternehmerischen Ressourcen zu bewerten hätte. Die informationspflichtige Stelle wird bis zu einem gewissen Grad verpflichtet sein, entsprechende Ressourcen in einem vielfach abgefragten Bereich vorzuhalten (w.o., Rz 28).Mangelnde Ressourcen innerhalb der informationspflichtigen Stelle dürfen nicht automatisch zu einer Nichtgewährung nach Absatz 3, führen. Hier ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen, nach dem ein verständiger Beobachter das konkrete Informationsbegehren vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden behördlichen oder unternehmerischen Ressourcen zu bewerten hätte. Die informationspflichtige Stelle wird bis zu einem gewissen Grad verpflichtet sein, entsprechende Ressourcen in einem vielfach abgefragten Bereich vorzuhalten (w.o., Rz 28). Die Anforderungen des OGH an Auskunftsbegehren lauten, dass konkrete Fragestellungen enthalten sein müssen, die innerhalb vorgesehener Frist beantwortbar sein müssen, ohne gleichzeitig die übrigen Verwaltungsabläufe zu beeinträchtigen (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, wie oben, § 9 Rz 23). Die Anforderungen des OGH an Auskunftsbegehren lauten, dass konkrete Fragestellungen enthalten sein müssen, die innerhalb vorgesehener Frist beantwortbar sein müssen, ohne gleichzeitig die übrigen Verwaltungsabläufe zu beeinträchtigen (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, wie oben, Paragraph 9, Rz 23). Daraus folgt fallbezogen: Das eingangs im Verfahrensgang im Wortlaut des Antrags auf Zugang von Informationen dargestellte Informationsbegehren richtet sich, wie in der Beschwerde durch den BF nochmals beispielhaft auf S 3 und 10 dargestellt, auf eine tabellarische Darstellung jener Verlassenschaften österreichweit der letzten 30 Jahre, aufgrund derer dem Bund im Wege des Aneignungsrechts bzw. der Heimfälligkeit Verlassenschaftsaktiva zugekommen sind, und zwar mit folgenden Angaben: Vor- und Nachname, Geburts- und Todestag sowie letzter Wohnort des Verstorbenen, Aktenzahl des Verlassenschaftsverfahrens sowie dem Bund zugekommener Verlassenschaftsbetrag. Der BF richtete zunächst sein Informationsbegehren gegen den Bundesminister für Finanzen. Durch diesen erfolgte sowohl eine Antwort als auch eine Weiterleitung an die nunmehr belangte Behörde, wobei in weiterer Folge auch diese das Informationsbegehren beantwortete. Durch die Beantragung einer bescheidmäßigen Absprache erklärte der Informationswerber implizit, das Informationsbegehren nunmehr gegen das Finanzamt Österreich als erhoben zu betrachten. Wie festgestellt, bestehen im Bereich der belangten Behörde, unterschiedlich veraktet, bis zu den Jahren 2008 bis 2010 im Wesentlichen in Form von Papierakten, danach im Wesentlichen im Rahmen elektronischer Aktenführung, jene Informationen, die sich in den Übergabebeschlüssen der Verlassenschaftsgerichte finden. Es handelt sich dabei um jene Angaben, die in der ersten Spalte des Beispiels der angefragten Informationen in der Beschwerde (S 3/S 10) aufscheinen. Informationen über das heimgefallene Vermögen bestehen nur insofern, als die eingegangenen Beträge innerhalb der Verjährungsfrist jeweils nur als vorläufig zu betrachten sind, weil sie allenfalls noch Erbberechtigten auszufolgen oder hievon Kosten zu berichtigen sind. Wie festgestellt, sind die angefragten Informationen weder in der angefragten tabellarischen Form im Bereich der belangten Behörde vorhanden, noch sind diese auf einfache Weise elektronisch in dieser Form darstellbar. Wie weiters festgestellt, bedürfte es einer händischen Erfassung der Daten zur Verlassenschaft bzw. zum Erblasser aus dem Übergabebeschluss sowie einer individuellen Zusammenführung mit den Daten des angeeigneten Vermögens, wobei zusätzlich zu überprüfen wäre, ob dieses nicht in weiterer Folge zum Teil oder zur Gänze wieder ausgefolgt wurde. Wie festgestellt, erfolgten allein im Zeitraum der Jahre 2018 bis 2024 in Summe 1818 aktenmäßige Erfassungen betreffend derartige Verlassenschaftsangelegenheiten bei der belangten Behörde. Zieht man - aufgrund möglicher Doppelzählungen aufgrund von Ausfolgungen - beispielsweise lediglich die Hälfte dieser Anzahl heran, so handelt es sich um rund 900 Fälle in einem Zeitraum von sieben Jahren. Hochgerechnet auf 30 Jahre würde dies eine Anzahl von etwa 3800 Fällen ergeben. Aufgrund der festgestellten Bearbeitungszeit von etwa 15 Minuten pro Fall (unter Außerachtlassung noch nicht digitalisierter Fälle, deren Bearbeitungsaufwand wohl höher wäre), würde dies einen Bearbeitungsaufwand von etwa 3800 × 15 Minuten, somit etwa 950 Stunden, ca. 24 Wochen bei Vollauslastung mit dieser Arbeit bei 40 Stunden Wochenarbeitszeit ergeben. In diese Zeit ist offenbar noch nicht die Zusammenführung jener Informationen mit den angefragten Informationen eingerechnet, die eine Aussage darüber zulassen, ob letztendlich zumindest mit aktuellem Stichtag Vermögenseingänge in einer bestimmten Höhe dem Bund verblieben sind. Aufgrund der Feststellungen bestehen zwar zu den angefragten Informationen Aufzeichnungen im Geschäftsbereich der belangten Behörde, die jene Bestandteile enthalten, die in Summe eine Aufstellung, wie vom BF begehrt, ergeben könnten. Wie weiters festgestellt, sind die Informationen nicht in der begehrten Form vorhanden, sondern müssten erst mit dem dargestellten Aufwand zusammengeführt, somit zumindest noch aufbereitet werden. Im Sinne der hier vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf § 2 Abs 1 IFG steht hier eine singuläre Anfrage einer Person (kein „vielfach abgefragter Bereich“), die die Informationen lediglich für eigene (vorwiegend kommerzielle) Zwecke nutzen möchte, einem sehr großen Aufwand der Behörde gegenüber, der eine fristgerechte Beantwortung (§ 8 Abs 1 und 2 IFG: max. acht Wochen) im Sinne einer Erstellung einer solchen Aufstellung bei bestehender, für die bisherigen Zwecke der Behörde offenbar nicht mangelhafter, Personalausstattung ausschließen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass der Umstand der Art der Veraktung und der Verfügbarkeit der Informationen auf behördeninterne Schwierigkeiten in der Dokumentation oder Unzukömmlichkeiten in der Aktenführung zurückzuführen ist, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die dargestellte Aktenführung im Hinblick auf die Aufgabe des Ärars, angeeignete und heimfällige Verlassenschaften anzusprechen, in weiterer Folge dem Bundesvermögen zuzuführen und allfällige Ausfolgungsanträge umzusetzen, unzweckmäßig und unzeitgemäß wäre. Aufgrund der Feststellungen bestehen zwar zu den angefragten Informationen Aufzeichnungen im Geschäftsbereich der belangten Behörde, die jene Bestandteile enthalten, die in Summe eine Aufstellung, wie vom BF begehrt, ergeben könnten. Wie weiters festgestellt, sind die Informationen nicht in der begehrten Form vorhanden, sondern müssten erst mit dem dargestellten Aufwand zusammengeführt, somit zumindest noch aufbereitet werden. Im Sinne der hier vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz eins, IFG steht hier eine singuläre Anfrage einer Person (kein „vielfach abgefragter Bereich“), die die Informationen lediglich für eigene (vorwiegend kommerzielle) Zwecke nutzen möchte, einem sehr großen Aufwand der Behörde gegenüber, der eine fristgerechte Beantwortung (Paragraph 8, Absatz eins und 2 IFG: max. acht Wochen) im Sinne einer Erstellung einer solchen Aufstellung bei bestehender, für die bisherigen Zwecke der Behörde offenbar nicht mangelhafter, Personalausstattung ausschließen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass der Umstand der Art der Veraktung und der Verfügbarkeit der Informationen auf behördeninterne Schwierigkeiten in der Dokumentation oder Unzukömmlichkeiten in der Aktenführung zurückzuführen ist, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die dargestellte Aktenführung im Hinblick auf die Aufgabe des Ärars, angeeignete und heimfällige Verlassenschaften anzusprechen, in weiterer Folge dem Bundesvermögen zuzuführen und allfällige Ausfolgungsanträge umzusetzen, unzweckmäßig und unzeitgemäß wäre. Die Wertungen des § 9 Abs 3 2. Fall IFG (wesentliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung der sonstigen Tätigkeit des Organs) sind jenen des § 2 Abs 1 im Hinblick auf Vorhandensein und Verfügbarkeit der Informationen (wie oben dargestellt) durchaus ähnlich.Die Wertungen des Paragraph 9, Absatz 3, 2. Fall IFG (wesentliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung der sonstigen Tätigkeit des Organs) sind jenen des Paragraph 2, Absatz eins, im Hinblick auf Vorhandensein und Verfügbarkeit der Informationen (wie oben dargestellt) durchaus ähnlich. Das Verwaltungsgericht hält in Ansehung der gesamten dargestellten Umstände die begehrten Informationen iSd dargestellten Aufstellung für nicht vorhanden und verfügbar iSd § 2 Abs 1 IFG. Würde man das Vorhandensein und die Verfügbarkeit im Sinne der realen Verfügbarkeit der einzelnen Informationselemente bejahen, so wäre der Zugang

§ 9

Abs 3 zweiter Fall IFG nicht zu gewähren.Das Verwaltungsgericht hält in Ansehung der gesamten dargestellten Umstände die begehrten Informationen iSd dargestellten Aufstellung für nicht vorhanden und verfügbar iSd Paragraph 2, Absatz eins, IFG. Würde man das Vorhandensein und die Verfügbarkeit im Sinne der realen Verfügbarkeit der einzelnen Informationselemente bejahen, so wäre der Zugang

Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Fall IFG nicht zu gewähren. Jene Bestimmungen, die eine „Informationsgewährung zum Teil“ zum Gegenstand haben (§ 6 Abs 2 und § 9 Abs 2 IFG), stellen grundsätzlich darauf ab, dass einer vollständigen Informationserteilung Geheimhaltungsgründe entgegenstehen, was hier nicht primär indiziert ist. Jene Bestimmungen, die eine „Informationsgewährung zum Teil“ zum Gegenstand haben (Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 2, IFG), stellen grundsätzlich darauf ab, dass einer vollständigen Informationserteilung Geheimhaltungsgründe entgegenstehen, was hier nicht primär indiziert ist. Bejahte man eine Anwendbarkeit dieser Bestimmungen im Kontext des Vorhandenseins und der Verfügbarkeit der Informationen, wäre für den BF fallgegenständlich nichts zu gewinnen, weil – wie festgestellt – taugliche Teilinformationen ebensowenig ohne den festgestellten Aufwand erstellbar sind bzw bei - grundsätzlich mit geringem Aufwand möglicher - Erstellung einer Liste über jenen Zeitraum, seitdem die Akten digital geführt werden, aus der lediglich der Name des Verstorbenen im Zusammenhang mit einem Heimfall hervorgeht, in dieser Liste auch Akten enthalten wären, die Verlassenschaften betreffen, in denen es nicht zu einer Übergabe an den Bund gekommen ist, worin nach Ansicht des Gerichts keine Information mehr liegt, die vom Informationsbegehren noch erfasst ist. Das SAP hingegen, das ebenfalls nur wenige der begehrten Informationen enthält, wird nicht im Bereich der belangten Behörde geführt und war daher für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen zum Vorhandensein und der Verfügbarkeit der Informationen kann dahinstehen, weil die entsprechende Tatsachengrundlage erst im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme (großteils durch Befragung des vom BF beantragten Zeugen) ermittelt wurde. Der Beschwerde kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu. Der Ausspruch der Zulässigkeit der Revision gründet auf dem Umstand, dass zur grundsätzlich bedeutsamen Frage, welche Anforderungen an das Vorhandensein und die Verfügbarkeit von Informationen

§ 2Abs.

1 IFG zu stellen sind, bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt.Der Ausspruch der Zulässigkeit der Revision gründet auf dem Umstand, dass zur grundsätzlich bedeutsamen Frage, welche Anforderungen an das Vorhandensein und die Verfügbarkeit von Informationen

Paragraph 2, Absatz eins, IFG zu stellen sind, bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W274.2332813.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.