Obsah (15)
§ 13eArt. 133§ 15§ 81§ 6§ 17§§ 65§ 78c§ 15f§ 14§ 48§ 69§ 13§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlW293 2329297-1 Spruch, W293 2329297-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 13eGeh
G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 02.10.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
Paragraph 13 e, GehG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge „belangte Behörde“) fest, dass der Beschwerdeführerin
§ 13eGeh
G anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des XXXX 2025 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von € 2.982,23 brutto gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe die Auflösung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Ablauf des XXXX 2025 bewirkt und den aliquoten Urlaubsrest aus den Jahren 2021, 2023 und 2025 infolge von Karenz nach dem MSchG bzw. Beschäftigungsverbot nicht vollständig verbrauchen können, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Urlaubsersatzleistung für diese Jahre gegeben seien. 1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge „belangte Behörde“) fest, dass der Beschwerdeführerin
Paragraph 13 e, GehG anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des römisch 40 2025 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von € 2.982,23 brutto gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe die Auflösung ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Ablauf des römisch 40 2025 bewirkt und den aliquoten Urlaubsrest aus den Jahren 2021, 2023 und 2025 infolge von Karenz nach dem MSchG bzw. Beschäftigungsverbot nicht vollständig verbrauchen können, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Urlaubsersatzleistung für diese Jahre gegeben seien.
- Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde und führte aus, im Bescheid werde auf Seite 1 der „§ 13e Abs. 2 Z 1 GehG“ angeführt, obwohl dieser im Gehaltsgesetz nicht existiere. Die rechtliche Grundlage des Bescheides sei daher unklar und nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus würden die angerechneten Ersatzleistungen nicht den tatsächlichen Werten entsprechen. Die Beschwerdeführerin ersuchte daher um eine Neuberechnung der Stunden bzw. der Urlaubsersatzleistung und um Angabe des konkreten Gesetzestextes, auf den sich der Bescheid tatsächlich stütze.
- Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde und führte aus, im Bescheid werde auf Seite 1 der „§ 13e Absatz 2, Ziffer eins, GehG“ angeführt, obwohl dieser im Gehaltsgesetz nicht existiere. Die rechtliche Grundlage des Bescheides sei daher unklar und nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus würden die angerechneten Ersatzleistungen nicht den tatsächlichen Werten entsprechen. Die Beschwerdeführerin ersuchte daher um eine Neuberechnung der Stunden bzw. der Urlaubsersatzleistung und um Angabe des konkreten Gesetzestextes, auf den sich der Bescheid tatsächlich stütze.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10.12.2025 zur Entscheidung vor. In ihren Anmerkungen führte die belangte Behörde aus, dass § 13e Abs. 2 GehG grundsätzlich Gültigkeit besitze. Bei der Ziffer 1 handle es sich offenbar um einen auf einem Versehen beruhenden Schreibfehler, da dieser Zusatz nicht im § 13e Abs. 2 GehG existiere.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10.12.2025 zur Entscheidung vor. In ihren Anmerkungen führte die belangte Behörde aus, dass Paragraph 13 e, Absatz 2, GehG grundsätzlich Gültigkeit besitze. Bei der Ziffer 1 handle es sich offenbar um einen auf einem Versehen beruhenden Schreibfehler, da dieser Zusatz nicht im Paragraph 13 e, Absatz 2, GehG existiere. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführerin stand bis zum Ablauf des XXXX 2025 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie verrichtete bis zu ihrem Austritt aus dem Dienstverhältnis ihren Dienst als Justizwachebeamtin in der Justizanstalt XXXX . Die im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführerin stand bis zum Ablauf des römisch 40 2025 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie verrichtete bis zu ihrem Austritt aus dem Dienstverhältnis ihren Dienst als Justizwachebeamtin in der Justizanstalt römisch 40 . Ihr war es nicht möglich, ihren Urlaubsanspruch aus den Jahren 2021, 2023 und 2025 vollständig zu verbrauchen. Die Beschwerdeführerin hatte in den Jahren 2021, 2023 und 2025 eine Wochendienstzeit im Ausmaß von 40 Stunden. Im Jahr 2021 war die Beschwerdeführerin von XXXX 2021 bis XXXX 2021 in Karenz
§ 15MSch
G. Die restlichen 238 Tage befand sie sich im aktiven Dienstverhältnis. Sie verbrauchte im Jahr 2021 Urlaub in Höhe von 26,68 Stunden.Im Jahr 2021 war die Beschwerdeführerin von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 in Karenz
Paragraph 15, MSchG. Die restlichen 238 Tage befand sie sich im aktiven Dienstverhältnis. Sie verbrauchte im Jahr 2021 Urlaub in Höhe von 26,68 Stunden. Im Dezember 2021 gebührten der Beschwerdeführerin als E2b/5-Beamtin ein Monatsbezug
§ 81Geh
G in der Höhe von € 2.157,60 (Gehalt: € 2.056,8 bzw. Wachdienstzulage: € 100,80) und pauschalierte Nebengebühren in der Höhe von € 466,20. Im Dezember 2021 gebührten der Beschwerdeführerin als E2b/5-Beamtin ein Monatsbezug
Paragraph 81, GehG in der Höhe von € 2.157,60 (Gehalt: € 2.056,8 bzw. Wachdienstzulage: € 100,80) und pauschalierte Nebengebühren in der Höhe von € 466,20. Im Jahr 2023 war die Beschwerdeführerin vom XXXX 2023 bis zum XXXX 2023 und vom XXXX 2023 bis zum XXXX 2023 in Karenz
§ 15MSch
G. Die restlichen 181 Tage befand sie sich im aktiven Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin verbrauchte keinen Erholungsurlaub. Im Jahr 2023 war die Beschwerdeführerin vom römisch 40 2023 bis zum römisch 40 2023 und vom römisch 40 2023 bis zum römisch 40 2023 in Karenz
Paragraph 15, MSchG. Die restlichen 181 Tage befand sie sich im aktiven Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin verbrauchte keinen Erholungsurlaub. Ihr gebührten im Dezember 2023 ein Monatsbezug (E2a/6) in der Höhe von € 2.443,60 (Gehalt: € 2.332,20 sowie Wachdienstzulage: € 111,40) und pauschalierte Nebengebühren in der Höhe von € 514,21. Im Jahr 2025 befand sich die Beschwerdeführerin von XXXX 2025 bis XXXX 2025 in Karenz
§ 15MSch
G und trat mit Ablauf des XXXX 2025 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aus. Sie befand sich fünf Tage im aktiven Dienstverhältnis.Im Jahr 2025 befand sich die Beschwerdeführerin von römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 in Karenz
Paragraph 15, MSchG und trat mit Ablauf des römisch 40 2025 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aus. Sie befand sich fünf Tage im aktiven Dienstverhältnis. Im Dezember 2025 gebührten ihr ein Monatsbezug als E2a/7-Beamtin in der Höhe von € 2.803,50 (Gehalt: € 2.677,60 sowie Wachdienstzulage: € 125,90) und pauschalierte Nebengebühren in der Höhe von € 577,
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den verfahrensgegenständlichen Bescheid und die Beschwerde sowie die Aktenvorlage. Dem Akt können die Zeiten entnommen werden, in denen sich die Beschwerdeführerin infolge Karenzierung
MSchG nicht im aktiven Dienst befand. Im Akt einliegend findet sich auch ein Auszug, aus dem sich die verbrauchten Urlaubsstunden ergeben. Die darin enthaltenen Angaben decken sich mit den Angaben im Bescheid und wurden diese Zeiten von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt: Ausmaß des Erholungsurlaubs § 65
(1)In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der
- Geburtstag vor dem
- Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der
- Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem
- Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.Paragraph 65,
(1)In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der
- Geburtstag vor dem
- Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der
- Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem
- Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr. … Änderung des Urlaubsausmaßes § 66
(1)Das in den §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wennParagraph 66,
(1)Das in den Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn
- die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten herabgesetzt ist oder
- eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG vorliegt oder
- die Beamtin oder der Beamte eine Dienstfreistellung
§ 17Abs.
1, § 78a oder § 78c Abs. 3 in Anspruch nimmt.3. die Beamtin oder der Beamte eine Dienstfreistellung
Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 78 a, oder Paragraph 78 c, Absatz 3, in Anspruch nimmt.
(2)Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des § 65 Abs. 4 ist das
§§ 65
und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(2)Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Absatz eins und des Paragraph 65, Absatz 4, ist das
Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(3)Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten 1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung
§ 17Abs.
3 und 4, § 19 oder § 78b, einer Dienstfreistellung
§ 78cAbs.
1 oder 2, § 78d, § 78e oder § 78f,1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung
Paragraph 17, Absatz 3 und 4, Paragraph 19, oder Paragraph 78 b,, einer Dienstfreistellung
Paragraph 78 c, Absatz eins, oder 2, Paragraph 78 d,, Paragraph 78 e, oder Paragraph 78 f,,
- einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder
- einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Ziffer eins, tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Ziffer 2, ab Antritt ein.
(4)Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes
Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(4)Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes
Absatz eins bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Fallen
§ 15fAbs.
2 Mutterschutzgesetz 1979 in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden. Fallen
Paragraph 15 f, Absatz 2, Mutterschutzgesetz 1979 in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden. Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lautet auszugsweise: Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung) § 13e
(1)Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).Paragraph 13 e,
(1)Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).
(2)Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich.
(2)Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem Paragraph 45, Absatz eins a, BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich.
(3)Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
(4)Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung
§ 14Abs. 7 BDG 1979, es sei denn,
(4)Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung
Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979, es sei denn,
- die Beamtin oder der Beamte wäre wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen am Dienst verhindert gewesen oder
- es stellt sich mit der Entscheidung über das Beschwerdeverfahren heraus, dass während des Beurlaubungszeitraumes eine Dienstunfähigkeit vorlag.
(5)Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
- der volle Monatsbezug,
- die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),
- die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
- ein allfälliger Kinderzuschuss und
- die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.
(6)Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl
§ 48Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.
(6)Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl
Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 zu ermitteln. […] 3.3.
§ 13eAbs. 1 Geh
G gebührt dem:r Beamt:in anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis unter näher umschriebenen Voraussetzungen eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub. Wie sich aus § 13e Abs. 3 erster Satz GehG ergibt, ist damit nur ein solcher noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub gemeint, der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung noch nicht
§ 69BDG 1979 verfallen ist. Aus dem Grunde des § 13e Abs. 5 Geh
G ist Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung jeweils der volle Monatsbezug im Verständnis des § 3 Abs. 2 GehG. Unter dem vollen Monatsbezug sind die sich aus § 28 Abs. 1 bzw. § 30 Abs. 1 GehG ergebenden Ansätze ohne die sich aus § 12f Abs. 2 bzw. aus § 12e Abs. 1 GehG ergebenden Kürzungen gemeint (VwGH 25.03.2015, Ra 2014/12/0020). Bei der Ausmittlung der Urlaubsersatzleistung ist das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß mit jenem Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit beschränkt, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht, und demnach die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes gebührt, der nach dem Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt (VwGH 19.08.2024, Ra 2022/12/0072). 3.3.
Paragraph 13 e, Absatz eins, GehG gebührt dem:r Beamt:in anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis unter näher umschriebenen Voraussetzungen eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub. Wie sich aus Paragraph 13 e, Absatz 3, erster Satz GehG ergibt, ist damit nur ein solcher noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub gemeint, der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung noch nicht
Paragraph 69, BDG 1979 verfallen ist. Aus dem Grunde des Paragraph 13 e, Absatz 5, GehG ist Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung jeweils der volle Monatsbezug im Verständnis des Paragraph 3, Absatz 2, GehG. Unter dem vollen Monatsbezug sind die sich aus Paragraph 28, Absatz eins, bzw. Paragraph 30, Absatz eins, GehG ergebenden Ansätze ohne die sich aus Paragraph 12 f, Absatz 2, bzw. aus Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG ergebenden Kürzungen gemeint (VwGH 25.03.2015, Ra 2014/12/0020). Bei der Ausmittlung der Urlaubsersatzleistung ist das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß mit jenem Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit beschränkt, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht, und demnach die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes gebührt, der nach dem Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt (VwGH 19.08.2024, Ra 2022/12/0072). Den Erläuterungen zur Dienstrechtsnovelle 2013 (BGBl I 210/2013) zu § 13e GehG ist zu entnehmen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 03.05.2012, C-337/10, Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main) auch Beamt:innen in den Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG fallen und daher einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von mindestens vier Wochen pro Jahr haben. Zugleich sei vom EuGH erkannt worden, dass Bedienstete, die ihren Erholungsurlaub z.B. krankheitsbedingt nicht konsumieren können, bei Übertritt in den Ruhestand einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung in diesem Ausmaß haben. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Abgeltung bestehe sowohl laut Europäischem Gerichtshof als auch laut VwGH nicht (VwGH 27.06.2013, 2013/12/0059). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung werde daher ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für Beamt:innen eingeführt, wenn diese vor Ausscheiden aus dem Dienst ihren Erholungsurlaub aus Gründen nicht konsumieren konnten, die sie nicht zu vertreten haben. Unter Ausscheiden aus dem Dienst sei dabei sowohl der Antritt des Ruhestands als auch das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu verstehen (IA 41/A
- GP, 34).Den Erläuterungen zur Dienstrechtsnovelle 2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2013,) zu Paragraph 13 e, GehG ist zu entnehmen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH 03.05.2012, C-337/10, Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main) auch Beamt:innen in den Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG fallen und daher einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erholungsurlaub im Ausmaß von mindestens vier Wochen pro Jahr haben. Zugleich sei vom EuGH erkannt worden, dass Bedienstete, die ihren Erholungsurlaub z.B. krankheitsbedingt nicht konsumieren können, bei Übertritt in den Ruhestand einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung in diesem Ausmaß haben. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Abgeltung bestehe sowohl laut Europäischem Gerichtshof als auch laut VwGH nicht (VwGH 27.06.2013, 2013/12/0059). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung werde daher ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für Beamt:innen eingeführt, wenn diese vor Ausscheiden aus dem Dienst ihren Erholungsurlaub aus Gründen nicht konsumieren konnten, die sie nicht zu vertreten haben. Unter Ausscheiden aus dem Dienst sei dabei sowohl der Antritt des Ruhestands als auch das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu verstehen (IA 41/A
- GP, 34). Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte (vgl. EuGH Rs C-337/10). Da es somit den Mitgliedstaaten freigestellt und es „ihre Sache“ ist, zu entscheiden, ob sie den Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren bzw. ob sie dabei einen Anspruch des in den Ruhestand tretenden Beamten auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass ihm diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat, und zum anderen, die Voraussetzungen für eine solche Gewährung festzulegen, erfolgte die insofern autonome Entscheidung des österreichischen Bundesgesetzgebers betreffend die Zuerkennung eines Erholungsurlaubes von weiteren 80 Stunden [..] unter Abstandnahme von einer Zuerkennung einer Entschädigung im Falle der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme dieses zusätzlichen Erholungsurlaubes vor Ruhestandsversetzung nicht in Durchführung des Unionsrechts, insbesondere nicht in Umsetzung der in der RL 2003/88/EG geregelten bestimmten Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin vom 08.09.2011 in der Rechtssache C-282/10, Maribel Dominguez gegen Centre informatique du Centre Ouest Atlantique gegen Préfet de la région Centre, wonach sich schon die Zielsetzung dieser Richtlinie auf die Erlassung von Mindestvorschriften beschränkt). Soweit Nationalstaaten aber nicht in Durchführung des Rechts der Europäischen Union handeln, besteht auch keine Bindung derselben an Art. 21 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) (VwGH 18.09.2015, Ro 2015/12/0005). Es ist unionsrechtlich somit zulässig, die Urlaubsersatzleistung auf nicht konsumierte Teile des unionsrechtlich zustehenden Mindestmaßes an Erholungsurlaub von vier Wochen zu beschränken (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0117).Artikel 7, Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte vergleiche EuGH Rs C-337/10). Da es somit den Mitgliedstaaten freigestellt und es „ihre Sache“ ist, zu entscheiden, ob sie den Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren bzw. ob sie dabei einen Anspruch des in den Ruhestand tretenden Beamten auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass ihm diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat, und zum anderen, die Voraussetzungen für eine solche Gewährung festzulegen, erfolgte die insofern autonome Entscheidung des österreichischen Bundesgesetzgebers betreffend die Zuerkennung eines Erholungsurlaubes von weiteren 80 Stunden [..] unter Abstandnahme von einer Zuerkennung einer Entschädigung im Falle der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme dieses zusätzlichen Erholungsurlaubes vor Ruhestandsversetzung nicht in Durchführung des Unionsrechts, insbesondere nicht in Umsetzung der in der RL 2003/88/EG geregelten bestimmten Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vergleiche Schlussanträge der Generalanwältin vom 08.09.2011 in der Rechtssache C-282/10, Maribel Dominguez gegen Centre informatique du Centre Ouest Atlantique gegen Préfet de la région Centre, wonach sich schon die Zielsetzung dieser Richtlinie auf die Erlassung von Mindestvorschriften beschränkt). Soweit Nationalstaaten aber nicht in Durchführung des Rechts der Europäischen Union handeln, besteht auch keine Bindung derselben an Artikel 21, Absatz eins, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) (VwGH 18.09.2015, Ro 2015/12/0005). Es ist unionsrechtlich somit zulässig, die Urlaubsersatzleistung auf nicht konsumierte Teile des unionsrechtlich zustehenden Mindestmaßes an Erholungsurlaub von vier Wochen zu beschränken vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0117). Nach den Gesetzesmaterialien zu § 13e Abs. 4 GehG idF BGBl I 210/2013 (IA 41/a
- GP 34) werde das tatsächlich abzugeltende Stundenausmaß in der Form ermittelt, dass vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß jener tatsächlich verbrauchte Erholungsurlaub abgezogen werde, der diesem Kalenderjahr zuzurechnen sei. Demnach gebühre die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes aus diesem Kalenderjahr verbleibe. Für ein Verständnis dieser Bestimmung, wonach der Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes vom gesamten für das Kalenderjahr zustehenden Urlaubsausmaß zu erfolgen habe, biete der Gesetzeswortlaut nach der Rechtsprechung keine Anhaltspunkte. Damit könne sich die Anordnung des Abzuges nur auf das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beziehen, was sich im Übrigen auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0117, dem auch eine Berechnung für den im Verfahren gegenständlichen Fall entnommen werden kann).Nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 13 e, Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2013, (IA 41/a
- Gesetzgebungsperiode 34) werde das tatsächlich abzugeltende Stundenausmaß in der Form ermittelt, dass vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß jener tatsächlich verbrauchte Erholungsurlaub abgezogen werde, der diesem Kalenderjahr zuzurechnen sei. Demnach gebühre die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes aus diesem Kalenderjahr verbleibe. Für ein Verständnis dieser Bestimmung, wonach der Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes vom gesamten für das Kalenderjahr zustehenden Urlaubsausmaß zu erfolgen habe, biete der Gesetzeswortlaut nach der Rechtsprechung keine Anhaltspunkte. Damit könne sich die Anordnung des Abzuges nur auf das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beziehen, was sich im Übrigen auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0117, dem auch eine Berechnung für den im Verfahren gegenständlichen Fall entnommen werden kann). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass im Einklang mit der zu § 13e GehG ergangenen Rechtsprechung die Auffassung zutrifft, dass bei der Ausmittlung der Urlaubsersatzleistung das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß mit jenem Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit beschränkt ist, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht, und demnach die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes gebührt, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt (VwGH 19.08.2024, Ra 2022/12/0072 mwN).In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass im Einklang mit der zu Paragraph 13 e, GehG ergangenen Rechtsprechung die Auffassung zutrifft, dass bei der Ausmittlung der Urlaubsersatzleistung das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß mit jenem Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit beschränkt ist, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht, und demnach die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes gebührt, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt (VwGH 19.08.2024, Ra 2022/12/0072 mwN). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bestehen auch keine verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 13e GehG. Insbesondere scheint es nicht unsachlich, wenn für die Urlaubsersatzleistung lediglich ein Vierfaches der Wochendienstzeit herangezogen wird (siehe dazu auch VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0091). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bestehen auch keine verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 13 e, GehG. Insbesondere scheint es nicht unsachlich, wenn für die Urlaubsersatzleistung lediglich ein Vierfaches der Wochendienstzeit herangezogen wird (siehe dazu auch VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0091). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin schied mit Ablauf des XXXX 2025 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aus und wurde nicht unmittelbar danach in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen, weshalb ihr für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub
§ 13eAbs. 1 Geh
G eine Urlaubsersatzleistung gebührt.Die Beschwerdeführerin schied mit Ablauf des römisch 40 2025 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aus und wurde nicht unmittelbar danach in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen, weshalb ihr für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub
Paragraph 13 e, Absatz eins, GehG eine Urlaubsersatzleistung gebührt. Bei der Berechnung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in den betreffenden Jahren zeitweise nach dem MSchG karenziert war. Konkret war sie nach Abzug dieser Zeiten im Jahr 2021 insgesamt 238 Tage, im Jahr 2023 insgesamt 181 und im Jahr 2025 insgesamt 5 Tage im aktiven Dienstverhältnis. Fallen in ein Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so verkürzt sich der Urlaubsanspruch, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, im aliquoten Ausmaß um die Dauer dieser Karenz. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden (Wolfsgruber-Ecker in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 § 15f MSchG Rz 6 [Stand 01.04.2025, rdb.at]). Bei der Berechnung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in den betreffenden Jahren zeitweise nach dem MSchG karenziert war. Konkret war sie nach Abzug dieser Zeiten im Jahr 2021 insgesamt 238 Tage, im Jahr 2023 insgesamt 181 und im Jahr 2025 insgesamt 5 Tage im aktiven Dienstverhältnis. Fallen in ein Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so verkürzt sich der Urlaubsanspruch, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, im aliquoten Ausmaß um die Dauer dieser Karenz. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden (Wolfsgruber-Ecker in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 Paragraph 15 f, MSchG Rz 6 [Stand 01.04.2025, rdb.at]). Somit waren die Stunden des Urlaubsanspruchs während aufrechten Dienstverhältnisses gegenständlich wie folgt zu berechnen: 2021: (238 : 365) x 200 = 130,41 Stunden bzw. aufgerundet 131 Stunden. Von diesen Stunden hat die Beschwerdeführerin 26,68 Stunden verbraucht. 2023: (181 : 365) x 200 = 99,17 Stunden bzw. aufgerundet 100 Stunden. 2025: (5 : 365) x 200 = 2,73 Stunden beziehungsweise aufgerundet 3 Stunden. 3.5. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt nach § 13e Abs. 3 GehG jedoch nur jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung (siehe insb. EuGH 03.05.2012, C-337/10 bzw. VwGH 19.08.2024, Ra 2022/12/0071) ist bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes wie folgt vorzugehen:3.5. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt nach Paragraph 13 e, Absatz 3, GehG jedoch nur jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung (siehe insb. EuGH 03.05.2012, C-337/10 bzw. VwGH 19.08.2024, Ra 2022/12/0071) ist bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes wie folgt vorzugehen: 2021: (238 : 365) x 160 = 104,32 Stunden beziehungsweise aufgerundet 105 Stunden.
§ 13eAbs. 4 Geh
G gebührt die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Im Jahr 2021 verbrauchte die Beschwerdeführerin ihren Urlaub im Ausmaß von 26,68 Stunden. Von den 105 Stunden sind daher die verbrauchten 26,68 Stunden abzuziehen. Daraus ergibt sich ein ersatzfähiger Urlaubsanspruch in der Höhe von 78,32 Stunden beziehungsweise aufgerundet 79 Stunden.
Paragraph 13 e, Absatz 4, GehG gebührt die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Im Jahr 2021 verbrauchte die Beschwerdeführerin ihren Urlaub im Ausmaß von 26,68 Stunden. Von den 105 Stunden sind daher die verbrauchten 26,68 Stunden abzuziehen. Daraus ergibt sich ein ersatzfähiger Urlaubsanspruch in der Höhe von 78,32 Stunden beziehungsweise aufgerundet 79 Stunden. 2023: (181 : 365) x 160 = 79,34 Stunden beziehungsweise aufgerundet 80 Stunden. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2023 keinen Urlaub konsumiert. Der ersatzfähige Urlaubsanspruch für das Jahr 2023 beträgt daher 80 Stunden. 2025: (5 : 365) x 160 = 2,19 Stunden beziehungsweise aufgerundet 3 Stunden. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2025 keinen Urlaub konsumiert. Der ersatzfähige Urlaubsanspruch für das Jahr 2025 beträgt daher 3 Stunden. 3.
- § 13e Abs. 5 GehG regelt die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung und legt fest, wie sich diese zusammensetzt. Demnach sind der volle Monatsbezug (Z 1), ein allfälliger Kinderzuschuss (Z 3) und die pauschalierten Nebengebühren (Z 4) zu berücksichtigen. Die aliquoten Sonderzahlungen sind im Ausmaß eines Sechstels des Monatsbezuges zu berücksichtigen (Z 2). 3.
- Paragraph 13 e, Absatz 5, GehG regelt die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung und legt fest, wie sich diese zusammensetzt. Demnach sind der volle Monatsbezug (Ziffer eins,), ein allfälliger Kinderzuschuss (Ziffer 3,) und die pauschalierten Nebengebühren (Ziffer 4,) zu berücksichtigen. Die aliquoten Sonderzahlungen sind im Ausmaß eines Sechstels des Monatsbezuges zu berücksichtigen (Ziffer 2,).
§ 13eAbs. 6 Geh
G ist die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde sodann durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl
§ 48Abs.
2 BDG 1979 zu ermitteln.
Paragraph 13 e, Absatz 6, GehG ist die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde sodann durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl
Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 zu ermitteln. Da die Beschwerdeführerin
§ 48Abs.
2 BDG 1979 eine Wochendienstzeit von 40 Stunden hatte, ist der Wert 173,2 als „Divisor“ heranzuziehen (4,33 x 40 = 173,2). Um den Wert einer Urlaubsstunde
§ 13Abs. 6 Geh
G zu ermitteln, wird die sich aus § 13 Abs. 5 GehG ergebende Bemessungsgrundlage durch 173,2 geteilt.Da die Beschwerdeführerin
Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 eine Wochendienstzeit von 40 Stunden hatte, ist der Wert 173,2 als „Divisor“ heranzuziehen (4,33 x 40 = 173,2). Um den Wert einer Urlaubsstunde
Paragraph 13, Absatz 6, GehG zu ermitteln, wird die sich aus Paragraph 13, Absatz 5, GehG ergebende Bemessungsgrundlage durch 173,2 geteilt. Jahr 2021: Der Monatsbezug (€ 2.157,60) plus die pauschalierten Nebengebühren (€ 466,20) für Dezember 2021 ergaben € 2.623,
- Die aliquoten Sonderzahlungen betrugen € 359,69, sodass die Bemessungsgrundlage insgesamt € 2.983,49 beträgt. Dieser Betrag geteilt durch 173,2 ergibt einen Ersatzanspruch in Höhe von € 17,23 pro nicht verbrauchter Stunde. Bei insgesamt 79 ersatzfähigen Stunden macht dies somit einen Betrag von gerundet € 1361,
- Jahr 2023: Der Monatsbezug (€ 2.443,60) plus die pauschalierten Nebengebühren (€ 514,21) für Dezember 2023 ergaben € 2.957,
- Die aliquoten Sonderzahlungen betrugen € 407,27, sodass die Bemessungsgrundlage insgesamt € 3.365,08 beträgt. Dieser Betrag geteilt durch 173,2 ergibt einen Ersatzanspruch von € 19,43 pro nicht verbrauchter Stunde. Bei insgesamt 80 ersatzfähigen Stunden ergibt dies einen Betrag von gerundet € 1.554,
- Jahr 2025: Der Monatsbezug (€ 2.803,50) plus die pauschalierten Nebengebühren (€ 577,52) für Dezember 2025 ergaben € 3.381,
- Die aliquoten Sonderzahlungen betrugen € 467,
- Die Bemessungsgrundlage ergibt somit insgesamt € 3.848,
- Dieser Betrag geteilt durch 173,2 ergibt einen Ersatzanspruch von € 22,
- Bei insgesamt 3 ersatzfähigen Stunden ergibt dies einen Betrag von gerundet € 66,
- Rechnet man die oben angeführten Beträge zusammen, ergibt dies insgesamt einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung in der Höhe von € 2.982,
- Dies ist jener Betrag, den die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid anführt. Die belangte Behörde hat somit eine korrekte Berechnung der Urlaubsersatzleistung auf Grundlage der Bestimmungen des § 13e GehG vorgenommen. Die belangte Behörde hat somit eine korrekte Berechnung der Urlaubsersatzleistung auf Grundlage der Bestimmungen des Paragraph 13 e, GehG vorgenommen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Dass die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides „§ 13 Abs. 2 Z 1 GehG“ anführte – wie die Beschwerdeführerin monierte –, es in Abs. 2 jedoch keine Unterteilung in Ziffern gibt, beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Der Inhalt des § 13 Abs. 2 GehG wurde richtig angeführt, weshalb erkenntlich ist, auf welche gesetzliche Grundlage sich die belangte Behörde stützte. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides konnte aufgrund dieses Zitierfehlers somit nicht festgestellt werden. 3.
- Dass die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides „§ 13 Absatz 2, Ziffer eins, GehG“ anführte – wie die Beschwerdeführerin monierte –, es in Absatz 2, jedoch keine Unterteilung in Ziffern gibt, beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Der Inhalt des Paragraph 13, Absatz 2, GehG wurde richtig angeführt, weshalb erkenntlich ist, auf welche gesetzliche Grundlage sich die belangte Behörde stützte. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides konnte aufgrund dieses Zitierfehlers somit nicht festgestellt werden. Fehlzitate und Schreibfehler, die offenkundig eine Abweichung vom Bescheidwillen darstellen, sind als unbeachtlich, d.h. als dem richtigen Verständnis des Bescheides selbst dann nicht im Wege stehend anzusehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (VwGH 19.04.2023, Ra 2021/13/0125). Die lediglich in der Begründung bei § 13e Abs. 2 GehG hinzugefügte Z 2 ist somit bloß als Beifügung zu sehen und steht dem richtigen Bescheidverständnis nicht entgegen (siehe dazu auch VwGH 18.11.2003, 2001/05/0244).Fehlzitate und Schreibfehler, die offenkundig eine Abweichung vom Bescheidwillen darstellen, sind als unbeachtlich, d.h. als dem richtigen Verständnis des Bescheides selbst dann nicht im Wege stehend anzusehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (VwGH 19.04.2023, Ra 2021/13/0125). Die lediglich in der Begründung bei Paragraph 13 e, Absatz 2, GehG hinzugefügte Ziffer 2, ist somit bloß als Beifügung zu sehen und steht dem richtigen Bescheidverständnis nicht entgegen (siehe dazu auch VwGH 18.11.2003, 2001/05/0244). 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gegenständlich waren keine relevanten Tatsachen strittig sowie sind. Die Entscheidung konnte zudem unter Heranziehung der Gesetzeslage sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung getroffen werden, weshalb von keiner besonderen Komplexität der hier maßgeblichen Rechtsfrage auszugehen war (siehe dazu auch VwGH 01.07.2025, Ra 2023/12/0159). Die Beschwerdeführerin selbst ersuchte in ihrer Beschwerde im Übrigen um schriftliche Stellungnahme. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W293.2329297.1.00