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{'item': 'W601 2267255-2'}

Obsah (22)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 207§ 206§ 52§ 18§ 53§ 55§ 34§ 59§ 58§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51Art. 130§ 13§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlW601 2267255-2 Spruch, W601 2267255-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX 2026 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2026, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 2026 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.

§ 35Vw

GVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) vom XXXX 2026, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) vom römisch 40 2026, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

  1. Mit Schreiben vom 20.03.2026 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX 2026 und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft.
  2. Mit Schreiben vom 20.03.2026 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2026 und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft.
  3. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2026 die Verwaltungsakte vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  4. Dem BF wurde Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.03.2026 gewährt. Die Stellungnahme des BF vom 24.03.2026 wurde dem Bundesamt übermittelt und gab das Bundesamt dazu am 25.03.2026 eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zum Verfahrensgang: 1.1.
  7. Der BF reiste im Jahr 2009 erstmals nach Österreich zu seiner hier schon lebenden Mutter ein. Ihm wurden in der Folge wiederholt Aufenthaltstitel ausgestellt, zuletzt der unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. 1.1.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2020 wurde der BF wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen

§ 207Abs. 1 St

GB und des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen

§ 206Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden verurteilt. Das Oberlandesgericht XXXX gab der dagegen erhobenen Berufung mit Erkenntnis vom XXXX 2021 insoweit Folge, als die Freiheitsstrafe auf die Dauer von XXXX (davon 16 Monate bedingt nachgesehen) reduziert wurde. Der BF verbüßte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe im Zeitraum von XXXX 2022 bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX 2023.1.1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2020 wurde der BF wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen

Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen

Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 , wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden verurteilt. Das Oberlandesgericht römisch 40 gab der dagegen erhobenen Berufung mit Erkenntnis vom römisch 40 2021 insoweit Folge, als die Freiheitsstrafe auf die Dauer von römisch 40 (davon 16 Monate bedingt nachgesehen) reduziert wurde. Der BF verbüßte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe im Zeitraum von römisch 40 2022 bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40

  1. 1.1.
  2. Am 20.10.2022 wurde der BF zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom Bundesamt einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er sich seit November 2009 in Österreich aufhalte, verheiratet sei und zwei Kinder mit seiner Frau habe. Er lebe mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Seine Mutter und seine kleine Schwester, die beide österreichische Staatsangehörige seien, sowie eine weitere minderjährige Tochter des BF würden ebenso in Österreich leben. Der BF habe in Österreich zwei enge Freunde sowie viele Bekannte. Er habe bisher in Österreich gearbeitet und habe nunmehr bereits um Arbeit angesucht, aber bis dato noch keine Arbeit erhalten. Sein Vater pendle zwischen Mauretanien und Nigeria. Seine Tanten und Cousins seien in Nigeria. 1.1.
  3. Mit Bescheid vom 29.12.2022, dem BF am 30.12.2022 persönlich übergeben, erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

5 FPG, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, erkannte einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, erließ gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot und gewährte

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. 1.1.4. Mit Bescheid vom 29.12.2022, dem BF am 30.12.2022 persönlich übergeben, erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, FPG, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, erkannte einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, erließ gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot und gewährte

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2023, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof am XXXX 2023, XXXX , zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2023, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof am römisch 40 2023, römisch 40 , zurückgewiesen. 1.1.5. Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde über den BF mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2023, dem BF am XXXX 2023 übergeben,

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung an. Der BF wurde am XXXX 2023 aus der Schubhaft entlassen. 1.1.5. Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde über den BF mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2023, dem BF am römisch 40 2023 übergeben,

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung an. Der BF wurde am römisch 40 2023 aus der Schubhaft entlassen. 1.1.

  1. Mit Ladung vom 18.07.2023 wurde der BF betreffend die Erforderlichkeit der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten für 09.08.2023 vom Bundesamt geladen. Der BF kam der Ladung nach und gab an, dass er momentan über kein Reisedokument verfüge und seit 07.08.2023 bei einer Firma beschäftigt sei. 1.1.
  2. Mit Schreiben vom 08.08.2025 stellte der BF beim Bundesamt den Antrag, das gegen ihn erlassene „Aufenthaltsverbot“ aufzuheben, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.08.2025 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2026 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag vom 08.08.2025 zurückgewiesen wird. 1.1.
  3. Mit Ladung vom 26.09.2025 wurde der BF zur Beschaffung von Ersatzreisedokumenten für den 03.10.2025 für einen Termin mit Vertretern der nigerianischen Botschaft geladen. Der BF hat den Ladungstermin wahrgenommen und gegenüber Vertretern der nigerianischen Botschaft angegeben einen Antrag auf Abänderung des „Aufenthaltsverbotes“ gestellt zu haben. Die nigerianische Botschaft trug dem BF auf Unterlagen binnen zwei Wochen vorzulegen. 1.1.
  4. Der BF wurde zur Identitätsfeststellung durch eine nigerianische Delegation für den 20.02.2026 geladen. Der BF kam der Ladung gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern am 20.02.2026 nach. Er gab gegenüber der nigerianischen Delegation an, dass er einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung stellen wolle und geglaubt habe, dass dieser bereits von seinem Anwalt gestellt wurde. Vom Vertreter der nigerianischen Botschaft wurde mitgeteilt, dass diesbezüglich abgewartet werde. 1.1.
  5. Am 25.02.2026 wurde der BF beim Bundesamt, Dienststelle XXXX , vorstellig und gab an einen Antrag auf Aufenthaltsberechtigung einbringen zu wollen. Der BF wurde diesbezüglich an die Dienststelle in XXXX verwiesen. Daraufhin wurde der BF aggressiv, aufbrausend und laut, und gab an, dass er kein Geld habe um nach XXXX zu fahren, und ihn die Behördenwege nicht mehr interessiere. Seine Kinder hätten nichts zu essen und er habe Schulden, weil er in Österreich nicht arbeiten könne. Die Behörde solle ihn endlich abschieben, es interessiere ihn nicht mehr. Er könne seine Heimreise nach Nigeria nicht selbständig finanzieren. Der BF wurde über die Unterstützung durch die BBU aufgeklärt. Die Unterlagen, welche der BF bei sich hatte, darunter eine Kopie seines gültigen Reisepasses, wurden schließlich von der Dienststelle XXXX entgegengenommen und an die Dienststelle in XXXX übermittelt. 1.1.
  6. Am 25.02.2026 wurde der BF beim Bundesamt, Dienststelle römisch 40 , vorstellig und gab an einen Antrag auf Aufenthaltsberechtigung einbringen zu wollen. Der BF wurde diesbezüglich an die Dienststelle in römisch 40 verwiesen. Daraufhin wurde der BF aggressiv, aufbrausend und laut, und gab an, dass er kein Geld habe um nach römisch 40 zu fahren, und ihn die Behördenwege nicht mehr interessiere. Seine Kinder hätten nichts zu essen und er habe Schulden, weil er in Österreich nicht arbeiten könne. Die Behörde solle ihn endlich abschieben, es interessiere ihn nicht mehr. Er könne seine Heimreise nach Nigeria nicht selbständig finanzieren. Der BF wurde über die Unterstützung durch die BBU aufgeklärt. Die Unterlagen, welche der BF bei sich hatte, darunter eine Kopie seines gültigen Reisepasses, wurden schließlich von der Dienststelle römisch 40 entgegengenommen und an die Dienststelle in römisch 40 übermittelt. 1.1.
  7. Am XXXX 2026 wurde der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau und ihren gemeinsamen drei Kindern an ihrer Wohnadresse aufgrund eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG vom 06.03.2026 festgenommen und in eine Familienunterkunft überstellt. Der BF gab an, dass sich ihre Reisepässe bei seiner Mutter in XXXX befinden würden, machte zu seiner Mutter jedoch keine weiteren Angaben, sondern verwies darauf, dass die Behörde die Daten seiner Mutter habe. Die Mutter des BF konnte von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX 2026 an ihrer Wohnadresse angetroffen werden und gab an, nicht im Besitz der Reisepässe zu sein und auch nicht zu wissen, wo sich diese befinden. 1.1.11. Am römisch 40 2026 wurde der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau und ihren gemeinsamen drei Kindern an ihrer Wohnadresse aufgrund eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG vom 06.03.2026 festgenommen und in eine Familienunterkunft überstellt. Der BF gab an, dass sich ihre Reisepässe bei seiner Mutter in römisch 40 befinden würden, machte zu seiner Mutter jedoch keine weiteren Angaben, sondern verwies darauf, dass die Behörde die Daten seiner Mutter habe. Die Mutter des BF konnte von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 2026 an ihrer Wohnadresse angetroffen werden und gab an, nicht im Besitz der Reisepässe zu sein und auch nicht zu wissen, wo sich diese befinden. 1.1.

  1. Der BF wurde am XXXX 2026 über die für 10.03.2026 geplante Abschiebung informiert. Der BF, seine Ehefrau und deren gemeinsame drei Kinder wurden am 10.03.2026 nicht abgeschoben, weil die nigerianische Botschaft keine Dokumente für die geplante Charterabschiebung ausstellte. Seitens der nigerianischen Botschaft wurde jedoch versichert, dass für eine Einzelrückführung per Linienflug Ersatzreisedokumente ausgestellt werden. 1.1.
  2. Der BF wurde am römisch 40 2026 über die für 10.03.2026 geplante Abschiebung informiert. Der BF, seine Ehefrau und deren gemeinsame drei Kinder wurden am 10.03.2026 nicht abgeschoben, weil die nigerianische Botschaft keine Dokumente für die geplante Charterabschiebung ausstellte. Seitens der nigerianischen Botschaft wurde jedoch versichert, dass für eine Einzelrückführung per Linienflug Ersatzreisedokumente ausgestellt werden. 1.1.
  3. Am XXXX 2026 wurde der BF zur Prüfung der Verhängung von Schubhaft vom Bundesamt einvernommen. Der BF schwieg zunächst auf die Frage, warum er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen sei. Der BF wurde über seine Mitwirkungspflichten belehrt. Befragt nach seinen Identitätsdokumenten, gab er an einen Reisepass zu haben, jedoch nicht zu wissen, wo dieser sei. Er sei gesund und stehe weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente. In Österreich habe er auch seine Mutter, seine Halbschwester und eine Tochter, für die er gemeinsam mit seiner Ex-Frau das gemeinsame Sorgerecht habe. Er habe früher Kontakt zu ihr gehabt, seit einem halben Jahr jedoch keinen Kontakt zu seiner Tochter, die bei seiner Ex-Frau in XXXX lebe. Er verkaufe seit ca. einem Jahr „Augustin“ und habe lediglich € 695,
  4. Der BF gab die Adresse in XXXX an, an der er mit seiner Familie lebe. Im Falle der Entlassung aus der Anhaltung würde er an dieser Adresse wie bisher Unterkunft nehmen. Befragt, ob er sich auf freiem Fuß für die Behörde zur Verfügung halten würde, gab der BF an, dass er immer „da“ gewesen sei, warum dies jetzt anders sein solle. Die Frage, ob er sich einer Abschiebung widersetzen würde, verneinte der BF. 1.1.
  5. Am römisch 40 2026 wurde der BF zur Prüfung der Verhängung von Schubhaft vom Bundesamt einvernommen. Der BF schwieg zunächst auf die Frage, warum er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen sei. Der BF wurde über seine Mitwirkungspflichten belehrt. Befragt nach seinen Identitätsdokumenten, gab er an einen Reisepass zu haben, jedoch nicht zu wissen, wo dieser sei. Er sei gesund und stehe weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente. In Österreich habe er auch seine Mutter, seine Halbschwester und eine Tochter, für die er gemeinsam mit seiner Ex-Frau das gemeinsame Sorgerecht habe. Er habe früher Kontakt zu ihr gehabt, seit einem halben Jahr jedoch keinen Kontakt zu seiner Tochter, die bei seiner Ex-Frau in römisch 40 lebe. Er verkaufe seit ca. einem Jahr „Augustin“ und habe lediglich € 695,
  6. Der BF gab die Adresse in römisch 40 an, an der er mit seiner Familie lebe. Im Falle der Entlassung aus der Anhaltung würde er an dieser Adresse wie bisher Unterkunft nehmen. Befragt, ob er sich auf freiem Fuß für die Behörde zur Verfügung halten würde, gab der BF an, dass er immer „da“ gewesen sei, warum dies jetzt anders sein solle. Die Frage, ob er sich einer Abschiebung widersetzen würde, verneinte der BF. 1.1.
  7. Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX 2026 ordnete das Bundesamt über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. 1.1.14. Mit gegenständlichem Bescheid vom römisch 40 2026 ordnete das Bundesamt über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. 1.1.

  1. Am 19.03.2026 wurde der BF über die für 23.03.2026 geplante Abschiebung informiert. Die Abschiebung fand nicht statt, da aufgrund des Festes Ramadan die nigerianische Botschaft geschlossen war und für die Abschiebung am 23.03.2026 kein Ersatzreisedokument ausgestellt werden konnte. 1.1.
  2. Mit Bescheid vom 23.03.2026, dem BF am 24.03.2026 persönlich übergeben, wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ab. Eine Rückkehrentscheidung erlies es

§ 59Abs.

5 FPG nicht. 1.1.16. Mit Bescheid vom 23.03.2026, dem BF am 24.03.2026 persönlich übergeben, wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ab. Eine Rückkehrentscheidung erlies es

Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht. 1.

  1. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  2. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht fest. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  3. Der BF wird seit XXXX 2026 in Schubhaft angehalten.1.2.
  4. Der BF wird seit römisch 40 2026 in Schubhaft angehalten. 1.2.
  5. Der BF ist gesund und haftfähig. 1.2.
  6. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich verurteilt, er wurde von XXXX 2022 bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX 2023 in Strafhaft angehalten. 1.2.
  7. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich verurteilt, er wurde von römisch 40 2022 bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40 2023 in Strafhaft angehalten. 1.
  8. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 1.3.
  9. Der BF gelangte im November 2009 nach Österreich, als er damals als XXXX -jähriger seiner Mutter nachfolgte, die sich bereits im Bundesgebiet aufhielt. Der BF lebte sodann aufgrund von Aufenthaltstiteln 13 Jahre rechtmäßig in Österreich.1.3.
  10. Der BF gelangte im November 2009 nach Österreich, als er damals als römisch 40 -jähriger seiner Mutter nachfolgte, die sich bereits im Bundesgebiet aufhielt. Der BF lebte sodann aufgrund von Aufenthaltstiteln 13 Jahre rechtmäßig in Österreich. 1.3.
  11. Gegen den BF liegt und lag zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF kam bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die Ehefrau des BF und ihre gemeinsame Tochter reisten im Jahr 2021 mit einem Visum D nach Österreich. Am XXXX und am XXXX wurden im Bundesgebiet weitere gemeinsame Kinder des BF und seiner Ehefrau geboren. Gegen die Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder des BF liegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor. Die Ehefrau des BF und ihre gemeinsame Tochter reisten im Jahr 2021 mit einem Visum D nach Österreich. Am römisch 40 und am römisch 40 wurden im Bundesgebiet weitere gemeinsame Kinder des BF und seiner Ehefrau geboren. Gegen die Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder des BF liegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor. 1.3.
  12. Der BF weist seit XXXX 2009 durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Von XXXX 2022 bis XXXX 2023 wurde der BF in Strafhaft angehalten, danach wurde der BF von XXXX 2023 bis XXXX 2023 in Schubhaft angehalten. Seit XXXX 2023 ist der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau und Kindern mit einem Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Diese Adresse nannte der BF dem Bundesamt auch in der Einvernahme am XXXX 2026 als Wohnsitz. Der BF wurde an seinem gemeldeten Wohnsitz am XXXX 2026 zusammen mit seiner Ehefrau und drei Kindern auch angetroffen und festgenommen. Der BF war bisher für die Behörden greifbar. 1.3.
  13. Der BF weist seit römisch 40 2009 durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 wurde der BF in Strafhaft angehalten, danach wurde der BF von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 in Schubhaft angehalten. Seit römisch 40 2023 ist der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau und Kindern mit einem Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Diese Adresse nannte der BF dem Bundesamt auch in der Einvernahme am römisch 40 2026 als Wohnsitz. Der BF wurde an seinem gemeldeten Wohnsitz am römisch 40 2026 zusammen mit seiner Ehefrau und drei Kindern auch angetroffen und festgenommen. Der BF war bisher für die Behörden greifbar. 1.3.
  14. Der BF hat seinen Reisepass im Original den Behörden bislang nicht vorgelegt. 1.3.
  15. Der BF ist den Ladungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nachgekommen. 1.3.
  16. Der BF verfügt in Österreich über einen eigenen gesicherten Wohnsitz und wohnt dort gemeinsam mit seiner Ehefrau und ihren drei gemeinsamen Kindern. Der BF ging von 2010 bis zu seiner Anhaltung in Strafhaft im Jahr 2022 – mit Unterbrechungen in den Jahren 2013 sowie 2017 bis 2022 jeweils von mehreren Monaten des Bezugs von Arbeitslosengeld – rechtmäßig Erwerbstätigkeiten nach. Von XXXX 2023 bis XXXX 2025 übte der BF unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten aus. Seit ca. einem Jahr verkauft der BF eine Obdachlosenzeitung. Der BF besitzt über kein Vermögen. Die Mutter sowie eine Halbschwester und eine weitere Tochter des BF leben in Österreich. 1.3.
  17. Der BF verfügt in Österreich über einen eigenen gesicherten Wohnsitz und wohnt dort gemeinsam mit seiner Ehefrau und ihren drei gemeinsamen Kindern. Der BF ging von 2010 bis zu seiner Anhaltung in Strafhaft im Jahr 2022 – mit Unterbrechungen in den Jahren 2013 sowie 2017 bis 2022 jeweils von mehreren Monaten des Bezugs von Arbeitslosengeld – rechtmäßig Erwerbstätigkeiten nach. Von römisch 40 2023 bis römisch 40 2025 übte der BF unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten aus. Seit ca. einem Jahr verkauft der BF eine Obdachlosenzeitung. Der BF besitzt über kein Vermögen. Die Mutter sowie eine Halbschwester und eine weitere Tochter des BF leben in Österreich.
  18. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes das Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung des BF (GZ XXXX ) und betreffend den Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes (GZ XXXX ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Sozialversicherungsdatensystem (AJ-WEB) und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes das Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung des BF (GZ römisch 40 ) und betreffend den Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes (GZ römisch 40 ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Sozialversicherungsdatensystem (AJ-WEB) und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei). 2.
  19. Zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln, welche in den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den oben genannten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes einliegen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen. Der Verfahrensgang konnte daher entsprechend festgestellt werden. 2.
  20. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  21. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF beruhen auf den Angaben des BF. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Mitgliedstaat besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Aus diesen geht hervor, dass der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. 2.2.
  22. Dass der BF seit XXXX 2026 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schubhaftbescheid samt Übernahmebestätigung vom XXXX 2026 sowie aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.2.
  23. Dass der BF seit römisch 40 2026 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schubhaftbescheid samt Übernahmebestätigung vom römisch 40 2026 sowie aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  24. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme am XXXX
  25. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte einer Haftunfähigkeit des BF ergeben und eine solche wurde auch in der Beschwerde und Stellungnahme des BF nicht behauptet.2.2.
  26. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme am römisch 40
  27. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte einer Haftunfähigkeit des BF ergeben und eine solche wurde auch in der Beschwerde und Stellungnahme des BF nicht behauptet. 2.2.
  28. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF und seiner Anhaltung in Strafhaft ergeben sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister sowie aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Dokumente betreffend die Verurteilung und Anhaltung des BF in Strafhaft vom Landesgericht für Strafsachen XXXX und des Oberlandesgerichtes XXXX . 2.2.
  29. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF und seiner Anhaltung in Strafhaft ergeben sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister sowie aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Dokumente betreffend die Verurteilung und Anhaltung des BF in Strafhaft vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 und des Oberlandesgerichtes römisch 40 . 2.
  30. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 2.3.
  31. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in den bisherigen Verfahren, insbesondere aus der Einvernahme am 20.10.2022 und der Einsicht in das Österreichische Fremdenregister. 2.3.
  32. Mit Bescheid vom 29.12.2022 erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

5 FPG, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, erkannte einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, erließ gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot und gewährte

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Bescheid wurde dem BF am 30.12.2022 persönlich zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2023 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof am XXXX 2023 zurückgewiesen. Gegen den BF liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 2.3.2. Mit Bescheid vom 29.12.2022 erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, FPG, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, erkannte einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, erließ gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot und gewährte

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Bescheid wurde dem BF am 30.12.2022 persönlich zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2023 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof am römisch 40 2023 zurückgewiesen. Gegen den BF liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF stellte zwar am 25.02.2026 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG).

§ 58Abs. 13 Asyl

G begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55Asyl

G jedoch kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Darüber hinaus wurde der Antrag mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.03.2026 abgewiesen. Der BF stellte zwar am 25.02.2026 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Paragraph 55, AsylG).

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, AsylG jedoch kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Darüber hinaus wurde der Antrag mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.03.2026 abgewiesen. Die rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt vierjährigen Einreiseverbot war daher auch bereits im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung durchführbar. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Feststellungen zur Ehefrau des BF und deren gemeinsamen drei Kindern ergeben sich aus der Einsicht in das Fremdenregister. 2.3.
  3. Die Feststellungen betreffend die Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Die Anhaltung des BF in Strafhaft und Schubhaft im Jahr 2023 ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Dokumenten, insbesondere aus dem Schubhaftbescheid vom XXXX 2023 und der Übernahmebestätigung am XXXX 2025 sowie dem Entlassungsschein vom XXXX
  4. Dass der BF gemeinsam mit seiner Familie seit 2023 einen Wohnsitz in XXXX hat und diesen dem Bundesamt am XXXX 2026 nannte sowie dort am XXXX 2026 dort angetroffen wurde, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, aus den Angaben des BF in der Einvernahme am XXXX 2026 sowie aus dem Bericht der LPD XXXX vom XXXX
  5. Im Verwaltungsakt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF für das Bundesamt nicht erreichbar war.2.3.
  6. Die Feststellungen betreffend die Wohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Die Anhaltung des BF in Strafhaft und Schubhaft im Jahr 2023 ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Dokumenten, insbesondere aus dem Schubhaftbescheid vom römisch 40 2023 und der Übernahmebestätigung am römisch 40 2025 sowie dem Entlassungsschein vom römisch 40
  7. Dass der BF gemeinsam mit seiner Familie seit 2023 einen Wohnsitz in römisch 40 hat und diesen dem Bundesamt am römisch 40 2026 nannte sowie dort am römisch 40 2026 dort angetroffen wurde, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, aus den Angaben des BF in der Einvernahme am römisch 40 2026 sowie aus dem Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40
  8. Im Verwaltungsakt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF für das Bundesamt nicht erreichbar war. 2.3.
  9. Dass der BF seinen Reisepass im Original bisher den Behörden nicht vorgelegt hat, ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Der BF legte zwar am 25.02.2026 im Zuge der Antragstellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Kopie seines gültigen Reisepasses vor, nicht jedoch das Original. Gegenteiliges wird auch vom BF nicht behauptet. 2.3.
  10. Dass der BF den Ladungen zur Erlangungen eines Ersatzreisedokumentes nachgekommen ist und an den Terminen mit der nigerianischen Delegation teilgenommen hat, ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Berichten des Bundesamtes vom 03.10.2025 und vom 20.02.
  11. 2.3.
  12. Die Feststellungen zum eigenen gesicherten Wohnsitz des BF in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie aus seinen Angaben in der Einvernahme am XXXX
  13. Die Feststellungen zu seinen Verwandten und Freunden und Bekannten in Österreich, zu seinen beruflichen Tätigkeiten, seinem Vermögen und seinem Verkauf einer Obdachlosenzeitung, ergeben sich aus den Angaben des BF, insbesondere aus der Einvernahme am 20.10.2022 und am XXXX 2026 und der Einsicht in das Sozialversicherungsdatensystem (AJ-WEB). 2.3.
  14. Die Feststellungen zum eigenen gesicherten Wohnsitz des BF in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie aus seinen Angaben in der Einvernahme am römisch 40
  15. Die Feststellungen zu seinen Verwandten und Freunden und Bekannten in Österreich, zu seinen beruflichen Tätigkeiten, seinem Vermögen und seinem Verkauf einer Obdachlosenzeitung, ergeben sich aus den Angaben des BF, insbesondere aus der Einvernahme am 20.10.2022 und am römisch 40 2026 und der Einsicht in das Sozialversicherungsdatensystem (AJ-WEB).
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  18. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  19. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
  20. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. […] Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.1.
  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  3. Gegen den BF lag bereits zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.1.
  4. Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus:3.1.
  5. Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus:

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Sofern das Bundesamt ausführt, dass der BF nicht rückkehrwillig ist und deshalb diverse Anträge gestellt hat, begründet dies weder die Erfüllung des Tatbestand nach Abs. 3 Z 1 FPG noch eines anderen Tatbestandes nach Abs. 3 FPG nicht, zumal das Stellen von rechtlichen Anträgen zulässig ist und die vom BF gestellten Anträge der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstanden. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 ist dadurch nicht erfüllt. Dass der BF das Original seines gültigen Reisepasses bislang den Behörden nicht vorgelegt hat, erfüllt jedoch grundsätzlich den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Sofern das Bundesamt ausführt, dass der BF nicht rückkehrwillig ist und deshalb diverse Anträge gestellt hat, begründet dies weder die Erfüllung des Tatbestand nach Absatz 3, Ziffer eins, FPG noch eines anderen Tatbestandes nach Absatz 3, FPG nicht, zumal das Stellen von rechtlichen Anträgen zulässig ist und die vom BF gestellten Anträge der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstanden. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, ist dadurch nicht erfüllt. Dass der BF das Original seines gültigen Reisepasses bislang den Behörden nicht vorgelegt hat, erfüllt jedoch grundsätzlich den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist daher erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist daher erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197, Rn. 17, mwN).

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197, Rn. 17, mwN). Das Bundesamt hat diesbezüglich im Schubhaftbescheid ausgeführt, dass bereits in den gegen den BF und seine Familie erlassenen Entscheidungen festgestellt wurde, dass keine solche wirtschaftliche, soziale oder familiäre Verankerung in Österreich vorliegt, die einer fremdenrechtlichen Maßnahme entgegensteht. Das Bundesamt verkennt dabei, dass es bei der Prüfung von Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG nicht darauf ankommt, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK zulässig ist. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit aktuell eine soziale Vernetzung vorhanden ist, die eine Flucht unwahrscheinlich macht (VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Das Bundesamt hat diesbezüglich im Schubhaftbescheid ausgeführt, dass bereits in den gegen den BF und seine Familie erlassenen Entscheidungen festgestellt wurde, dass keine solche wirtschaftliche, soziale oder familiäre Verankerung in Österreich vorliegt, die einer fremdenrechtlichen Maßnahme entgegensteht. Das Bundesamt verkennt dabei, dass es bei der Prüfung von Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nicht darauf ankommt, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK zulässig ist. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit aktuell eine soziale Vernetzung vorhanden ist, die eine Flucht unwahrscheinlich macht (VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Der BF lebt seit 2009 in Österreich und ist hier durchgehend mit einem Wohnsitz gemeldet. Der BF ging vor seiner Anhaltung in Strafhaft legal, danach illegal beruflichen Tätigkeiten in Österreich nach. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF nach seiner Anhaltung in Strafhaft illegaler Beschäftigung nachgegangen ist, davor hat der BF jedoch von 2010 bis 2022 – mit Unterbrechungen – rechtmäßig berufliche Tätigkeiten ausgeübt, wodurch er auch gewisse berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich hat. Zudem verkauft der BF nunmehr im Rahmen seiner eingeschränkten Möglichkeiten Obdachlosenzeitschriften für seinen Unterhalt. Zudem leben die Mutter, eine Halbschwester und eine weitere Tochter des BF sowie Freunde und Bekannte des BF in Österreich. Sofern das Bundesamt im Schubhaftbescheid (bei der Prüfung der Fluchtgefahr und des Sicherungsbedarfs) somit davon ausgeht, dass keine soziale Verankerung des BF im Bundesgebiet vorliegt, verkennt es, dass der BF bereits seit 2009 – somit nunmehr 16 Jahre – in Österreich lebt und hier durchgehend mit einem Wohnsitz gemeldet war und auch im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte, an dem er gemeinsam mit seiner Familie lebt und für die Behörden greifbar ist und der BF auch seine Mutter, eine Halbschwester und eine weitere Tochter sowie Freunde und Bekannte in Österreich hat. Es liegt daher insgesamt eine soziale und – wie oben ausgeführt – eine gewisse berufliche sowie aufgrund des Wohnsitzes, an dem der BF greifbar war, eine Verankerung des BF in Österreich vor, die einer Entziehungsabsicht entgegensteht. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher nicht erfüllt. Sofern das Bundesamt im Schubhaftbescheid (bei der Prüfung der Fluchtgefahr und des Sicherungsbedarfs) somit davon ausgeht, dass keine soziale Verankerung des BF im Bundesgebiet vorliegt, verkennt es, dass der BF bereits seit 2009 – somit nunmehr 16 Jahre – in Österreich lebt und hier durchgehend mit einem Wohnsitz gemeldet war und auch im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte, an dem er gemeinsam mit seiner Familie lebt und für die Behörden greifbar ist und der BF auch seine Mutter, eine Halbschwester und eine weitere Tochter sowie Freunde und Bekannte in Österreich hat. Es liegt daher insgesamt eine soziale und – wie oben ausgeführt – eine gewisse berufliche sowie aufgrund des Wohnsitzes, an dem der BF greifbar war, eine Verankerung des BF in Österreich vor, die einer Entziehungsabsicht entgegensteht. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher nicht erfüllt. Generell kann ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten für sich genommen – schon mangels Nennung im Katalog des § 76 Abs 3 FPG – keine relevante Fluchtgefahr begründen, ist aber bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen (vgl VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337, 19.05.2022, Ra 2021/21/0282).Generell kann ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten für sich genommen – schon mangels Nennung im Katalog des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – keine relevante Fluchtgefahr begründen, ist aber bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337, 19.05.2022, Ra 2021/21/0282). Für die Annahme von Fluchtgefahr, wie sie in allen Fällen des § 76 Abs 2 FPG vorausgesetzt wird, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines Tatbestandes des § 76 Abs 3 FPG. Dies stellt den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von Fluchtgefahr dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte (vgl VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498). Für die Annahme von Fluchtgefahr, wie sie in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FPG vorausgesetzt wird, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Dies stellt den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von Fluchtgefahr dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498). Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF das Original seines gültigen Reisepasses bislang den Behörden nicht vorgelegt hat. Das Bundesamt hat diesbezüglich jedoch völlig unbeachtet gelassen, dass der BF bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt hat, zumal er den Ladungen zur Vorführung vor die nigerianische Delegation am 03.10.2025 und 20.02.2026 jeweils nachgekommen ist, wodurch ein entsprechender Sicherungsbedarf hinsichtlich der Nichtvorlage seines gültigen Reisepasses maßgeblich relativiert wird. Zudem lebt der BF seit 16 Jahren durchgehend im Bundesgebiet und ist durchgehend mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Anhaltspunkte, dafür, dass der BF an seinen gemeldeten Wohnadressen nicht erreichbar gewesen wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr wurde der BF am XXXX 2026 an seinem aktuellen gemeldeten Wohnsitz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen. Der BF war daher stets für die Behörden greifbar. Zudem lebt die Mutter, eine Halbschwester und eine weitere Tochter des BF in Österreich und verfügt er über einen Freundeskreis, so dass der BF auch entsprechende soziale sowie gewisse berufliche Anknüpfungspunkte, die in Gesamtbetrachtung gegen ein Entziehen des BF sprechen. Dies wird auch durch die Stellung rechtlicher Anträge durch den BF nicht entsprechend relativiert. Zudem lebt der BF seit 16 Jahren durchgehend im Bundesgebiet und ist durchgehend mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Anhaltspunkte, dafür, dass der BF an seinen gemeldeten Wohnadressen nicht erreichbar gewesen wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr wurde der BF am römisch 40 2026 an seinem aktuellen gemeldeten Wohnsitz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen. Der BF war daher stets für die Behörden greifbar. Zudem lebt die Mutter, eine Halbschwester und eine weitere Tochter des BF in Österreich und verfügt er über einen Freundeskreis, so dass der BF auch entsprechende soziale sowie gewisse berufliche Anknüpfungspunkte, die in Gesamtbetrachtung gegen ein Entziehen des BF sprechen. Dies wird auch durch die Stellung rechtlicher Anträge durch den BF nicht entsprechend relativiert. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass eine Abschiebung aufgrund der rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch zeitnah in Aussicht steht. Entgegen den Ausführungen im Schubhaftbescheid bzw. in den Stellungnahmen des Bundesamtes– in denen die bisherige Greifbarkeit des BF sowie seine Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet völlig unberücksichtigt geblieben sind – liegen dadurch, dass der BF für die Behörden stets greifbar war, er den Ladungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nachgekommen ist, er über soziale sowie gewisse berufliche Anknüpfungspunkte sowie einen gesicherten Wohnsitz verfügt jedoch auch vor diesem Hintergrund in Gesamtbetrachtung keine entsprechenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF (alleine oder gemeinsam mit seiner Familie) untertauchen und sich dadurch einer Abschiebung entziehen wird. Es liegt im hier zu beurteilenden Fall somit keine Fluchtgefahr bzw. kein Sicherheitsbedarf vor, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann. Die Anordnung der Schubhaft stellt daher keine ultima-ratio Maßnahme dar. 3.1.5. Der Beschwerde war daher

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.1.5. Der Beschwerde war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Fortsetzungsausspruch 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.

  1. Wie in der rechtlichen Beurteilung zur Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides unter Punkt II.3.
  2. ausgeführt, liegt im Fall des BF keine Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf vor, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann.3.2.
  3. Wie in der rechtlichen Beurteilung zur Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides unter Punkt römisch zwei.3.
  4. ausgeführt, liegt im Fall des BF keine Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf vor, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann. Sofern in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.03.2026 nunmehr auch ausgeführt wird, dass der jüngste Sohn des BF im Verborgenen gehalten wurde, ist festzuhalten, dass dieser bereits vier Tage nach seiner Geburt am Wohnsitz des BF gemeldet wurde, was sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergeht, sodass ein Aufenthalt im Verborgenen nicht vorliegt. Die unter Punkt II.3.
  5. ausgeführte Gesamtbetrachtung kommt daher zu keinem anderen Ergebnis. Sofern in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.03.2026 nunmehr auch ausgeführt wird, dass der jüngste Sohn des BF im Verborgenen gehalten wurde, ist festzuhalten, dass dieser bereits vier Tage nach seiner Geburt am Wohnsitz des BF gemeldet wurde, was sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergeht, sodass ein Aufenthalt im Verborgenen nicht vorliegt. Die unter Punkt römisch zwei.3.
  6. ausgeführte Gesamtbetrachtung kommt daher zu keinem anderen Ergebnis. Es liegt daher im Entscheidungszeitpunkt keine Fluchtgefahr bzw. Sicherheitsbedarf vor, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann. Die Anordnung der Schubhaft stellt daher keine ultima-ratio Maßnahme dar. 3.2.
  7. Es war somit

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.2.3. Es war somit

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.3.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:3.3.2. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3.3.3. Wird ausdrücklich weniger begehrt als

§ 35Vw

GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).3.3.3. Wird ausdrücklich weniger begehrt als

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). 3.3.

  1. Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Der BF beantragte zudem auszusprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und Kostenersatz in Höhe von € 50,--. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ein Kostenantrag wurde vom Bundesamt nicht gestellt. 3.3.
  2. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher der beantragte Kostenersatz der Eingabegebühren in Höhe von € 50,--. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W601.2267255.2.00

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