Obsah (22)
§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 27§ 46§ 77§ 34§ 39§ 52a§ 52§ 67§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 80§ 2§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2026 GeschäftszahlW611 2339494-1 Spruch, W611 2339494-1/18EIm Namen der Republik!W611 2339494-1/18E, Im Namen der Republik! Das Bun
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm. § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft seit XXXX .03.2026 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft seit römisch 40 .03.2026 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 und 4 Z 1 Vw
GVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom XXXX .03.2026 wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom römisch 40 .03.2026 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Am 23.03.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und dabei die namhaft gemachte Zeugin einvernehmen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt wäre, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers nach der VwG-Aufwandersatzverordnung und für Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, darunter auch der Eingabengebühr, auferlegen.
- Am 23.03.2026 leitete das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesamt weiter und forderte diese zur unverzüglichen Vorlage des Verwaltungsaktes sowie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auf. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum sowie ein amtsärztliches Gutachten ein, welche am 24.03.2026 bei Gericht einlangten. Weiters richtete das Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2026 eine Anfrage an die Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes, welche am 24.03.2026 einlangte.
- Die Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt am 24.03.2026 vorgelegt. Zusätzlich langte eine mit 24.03.2026 datierte Stellungnahme des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein. Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz näher angeführter Kosten zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der Beschwerdeführer, ein ghanaischer Staatsangehöriger, stellte in Italien am 10.10.2013 unter einer Alias-Identität und Angabe der nigerianischen Staatsangehörigkeit einen Antrag auf internationalen Schutz, der abgewiesen wurde (vgl. AS 5, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16; Erstbefragung, AS 17ff, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16; Auskunft Dublin-Einheit Italien, AS 195, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16).1.1.
- Der Beschwerdeführer, ein ghanaischer Staatsangehöriger, stellte in Italien am 10.10.2013 unter einer Alias-Identität und Angabe der nigerianischen Staatsangehörigkeit einen Antrag auf internationalen Schutz, der abgewiesen wurde vergleiche AS 5, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16; Erstbefragung, AS 17ff, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16; Auskunft Dublin-Einheit Italien, AS 195, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16). In weiterer Folge reiste er nach Österreich und stellte am 19.02.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Fremdenregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Erstbefragung, AS 17ff, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16). In weiterer Folge reiste er nach Österreich und stellte am 19.02.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Fremdenregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Erstbefragung, AS 17ff, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16). 1.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .03.2017, rechtskräftig am XXXX .03.2017, wurde der Beschwerdeführer als Junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften
§ 27Abs.
2a SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von (schlussendlich) fünf Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Strafurteil, AS 143ff, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16).1.1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 .03.2017, rechtskräftig am römisch 40 .03.2017, wurde der Beschwerdeführer als Junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer bedingt auf eine Probezeit von (schlussendlich) fünf Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt vergleiche Strafregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Strafurteil, AS 143ff, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16). Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .11.2017, rechtskräftig am XXXX .12.2017, wurde der Beschwerdeführer als Junger Erwachsener wegen § 15, § 269 Abs. 1 erster Fall StGB sowie wegen der Vergehen
§§ 27Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 1 Z 1 neunter Fall, 27 Abs.2a und Abs. 3 SMG sowie § 15 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon 9 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt (vgl. Strafregisterauszug 23.03.2026, OZ 2).Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .11.2017, rechtskräftig am römisch 40 .12.2017, wurde der Beschwerdeführer als Junger Erwachsener wegen Paragraph 15,, Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB sowie wegen der Vergehen
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, neunter Fall, 27 Absatz 2 a und Absatz 3, SMG sowie Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon 9 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt vergleiche Strafregisterauszug 23.03.2026, OZ 2). 1.1.
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.02.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2017, sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den (damals angegebenen) Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. Bescheid, AS 203ff, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16 & OZ 15).1.1.
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.02.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2017, sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den (damals angegebenen) Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt vergleiche Bescheid, AS 203ff, Vw-Akt 2015-2017, OZ 16 & OZ 15). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019, Zahl: I419 2175633-1/13E, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.02.2015 abgewiesen (vgl. Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl I419 2175633-1; AS 221ff, INT-Akt, OZ 14).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019, Zahl: I419 2175633-1/13E, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.02.2015 abgewiesen vergleiche Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl I419 2175633-1; AS 221ff, INT-Akt, OZ 14). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 27.08.2019, Ra 2019/14/0268-8, wurde der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl I419 2175633-1, dort OZ 20; AS 307ff, INT-Akt, OZ 14).Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 27.08.2019, Ra 2019/14/0268-8, wurde der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl I419 2175633-1, dort OZ 20; AS 307ff, INT-Akt, OZ 14). Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX .12.2019, Ra 2019/14/0268, wurde das angefochtene Erkenntnis infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und somit wieder das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig (vgl. Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl I419 2175633-1, dort OZ 28; AS 323ff, INT-Akt, OZ 14).Mit Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 .12.2019, Ra 2019/14/0268, wurde das angefochtene Erkenntnis infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und somit wieder das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig vergleiche Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl I419 2175633-1, dort OZ 28; AS 323ff, INT-Akt, OZ 14). 1.1.
- Im Jänner 2018 stellte das Bundesamt ein Rückübernahmeersuchen sowie ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft Nigerias (vgl. AS 23ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12).1.1.
- Im Jänner 2018 stellte das Bundesamt ein Rückübernahmeersuchen sowie ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft Nigerias vergleiche AS 23ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12). Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 26.06.2019 wurde der Beschwerdeführer
§ 46Abs.
2a und 2b FPG zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum Interview vor die nigerianische Experten-Delegation am 06.07.2019 geladen (vgl. Bescheid, AS 49ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12). Der Bescheid konnte jedoch dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden (vgl. AS 85ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12). Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 26.06.2019 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum Interview vor die nigerianische Experten-Delegation am 06.07.2019 geladen vergleiche Bescheid, AS 49ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12). Der Bescheid konnte jedoch dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden vergleiche AS 85ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12). Am 26.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der infolge der Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019 durch den Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdeergänzung zum (dann wieder) anhängigen Asylverfahren des Beschwerdeführers gewertet wurde (vgl. Fremdenregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Erstbefragung, INT-Akt 2, AS 29ff, OZ 11). Am 26.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der infolge der Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2019 durch den Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdeergänzung zum (dann wieder) anhängigen Asylverfahren des Beschwerdeführers gewertet wurde vergleiche Fremdenregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Erstbefragung, INT-Akt 2, AS 29ff, OZ 11). 1.1.
- Am 29.11.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt (vgl. AS 95ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12; AS 313, INT-Akt, OZ 14). 1.1.
- Am 29.11.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt vergleiche AS 95ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12; AS 313, INT-Akt, OZ 14). Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .12.2019, rechtskräftig am XXXX .12.2019, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten unter Anrechnung der Vorhaft verurteilt (vgl. Strafregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Verständigung Strafantritt, AS 25, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12; Strafurteil, AS 351ff, INT-Akt, OZ 14).Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 .12.2019, rechtskräftig am römisch 40 .12.2019, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG, 27 Absatz 2 a, zweiter Fall SMG und 27 Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten unter Anrechnung der Vorhaft verurteilt vergleiche Strafregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Verständigung Strafantritt, AS 25, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12; Strafurteil, AS 351ff, INT-Akt, OZ 14). 1.1.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .02.2020 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz vom 19.02.2015 (bzw. ergänzt durch den Antrag vom 26.07.2019) die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. Teilerkenntnis BVwG, AS 103ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12; AS 381 ff, INT-Akt, OZ 14).1.1.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .02.2020 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz vom 19.02.2015 (bzw. ergänzt durch den Antrag vom 26.07.2019) die aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche Teilerkenntnis BVwG, AS 103ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12; AS 381 ff, INT-Akt, OZ 14). 1.1.
- Nach Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .02.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages nach dem BFA-VG festgenommen und vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen (vgl. AS 61ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12). 1.1.
- Nach Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 .02.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages nach dem BFA-VG festgenommen und vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen vergleiche AS 61ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12). Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .02.2020 wurde über den Beschwerdeführer
§ 77Abs. 1 und Abs. 3 i
Vm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form einer angeordneten Unterkunftnahme sowie periodischen Meldeverpflichtung angeordnet und der Beschwerdeführer sodann aus der Festnahme entlassen (vgl. Mandatsbescheid, AS 111ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12; Entlassungsschein, AS 139, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12).Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .02.2020 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 77, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form einer angeordneten Unterkunftnahme sowie periodischen Meldeverpflichtung angeordnet und der Beschwerdeführer sodann aus der Festnahme entlassen vergleiche Mandatsbescheid, AS 111ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12; Entlassungsschein, AS 139, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12). Den gelinderen Mitteln der Unterkunftnahme und periodischen Meldeverpflichtung kam der Beschwerdeführer in der Folge nicht nach (vgl. AS 151gg, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12).Den gelinderen Mitteln der Unterkunftnahme und periodischen Meldeverpflichtung kam der Beschwerdeführer in der Folge nicht nach vergleiche AS 151gg, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12). 1.1.
- Am 25.11.2020 reiste der Beschwerdeführer freiwillig und selbstständig mit einem nigerianischen Heimreisezertifikat unter einer Alias-Identität nach Äthiopien aus (vgl. Fremdenregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Flugtickets, AS 167, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12; Verwaltungsstrafanzeige rechtswidriger Aufenthalt, AS 193ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12). 1.1.
- Am 25.11.2020 reiste der Beschwerdeführer freiwillig und selbstständig mit einem nigerianischen Heimreisezertifikat unter einer Alias-Identität nach Äthiopien aus vergleiche Fremdenregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Flugtickets, AS 167, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12; Verwaltungsstrafanzeige rechtswidriger Aufenthalt, AS 193ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12). Am 25.11.2020 wurde seitens des Bundesamtes ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, das Verfahren sowie das zuvor eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aber wieder eingestellt, da der Beschwerdeführer über keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr verfügte (vgl. Fremdenregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, AS 169ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12). Am 25.11.2020 wurde seitens des Bundesamtes ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, das Verfahren sowie das zuvor eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aber wieder eingestellt, da der Beschwerdeführer über keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr verfügte vergleiche Fremdenregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, AS 169ff, DEF-Akt 2017-2020, OZ 12). 1.1.
- Das Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl I419 2175633-1 wurde in weiterer Folge mit Beschluss vom 27.01.2022 eingestellt (vgl. Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl I419 2175633-1, dort OZ 40; AS 389ff, INT-Akt, OZ 14).1.1.
- Das Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl I419 2175633-1 wurde in weiterer Folge mit Beschluss vom 27.01.2022 eingestellt vergleiche Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl I419 2175633-1, dort OZ 40; AS 389ff, INT-Akt, OZ 14). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2017 erwuchs sodann in Rechtskraft. 1.1.
- Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber bereits im Juli 2025, reiste der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet und machte sich strafbar (vgl. Feststellungen Strafurteil zu den Tatzeitpunkten, AS 11ff, Vw-Akt 2025, OZ 13; Stellungnahme Bundesamt, OZ 17). 1.1.
- Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber bereits im Juli 2025, reiste der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet und machte sich strafbar vergleiche Feststellungen Strafurteil zu den Tatzeitpunkten, AS 11ff, Vw-Akt 2025, OZ 13; Stellungnahme Bundesamt, OZ 17). Er wurde am XXXX .09.2025 von der Polizei wegen des Verdachts des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach der Strafprozessordnung festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. In weiterer Folge wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt und das Bundesamt darüber verständigt (vgl. Personeninfo, AS 1, Vw-Akt 2025, OZ 13).Er wurde am römisch 40 .09.2025 von der Polizei wegen des Verdachts des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach der Strafprozessordnung festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. In weiterer Folge wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt und das Bundesamt darüber verständigt vergleiche Personeninfo, AS 1, Vw-Akt 2025, OZ 13). 1.1.
- Am 19.09.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG wegen Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen (vgl. Festnahmeauftrag, AS 3f, Vw-Akt 2025, OZ 13).1.1.11. Am 19.09.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag
, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen vergleiche Festnahmeauftrag, AS 3f, Vw-Akt 2025, OZ 13). 1.1.
- Mit Schreiben des Bundesamtes vom 01.10.2025 (dem Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft zugestellt am 06.10.2025) wurde ihm eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihm im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen zur Wahrung des Parteiengehörs eingeräumt (vgl. AS 6ff, Vw-Akt 2025, OZ 13).1.1.
- Mit Schreiben des Bundesamtes vom 01.10.2025 (dem Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft zugestellt am 06.10.2025) wurde ihm eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihm im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen zur Wahrung des Parteiengehörs eingeräumt vergleiche AS 6ff, Vw-Akt 2025, OZ 13). Diese Frist zur schriftlichen Stellungnahme ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen. 1.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .10.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften
§ 27Abs.
1 Z 1 achter Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt (vgl. Strafregisterauszug 23.03.2026; Strafurteil, AS 11ff, Vw-Akt 2025, OZ 13).1.1.13. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .10.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt vergleiche Strafregisterauszug 23.03.2026; Strafurteil, AS 11ff, Vw-Akt 2025, OZ 13). Das Strafurteil befindet sich im Verwaltungsakt und wurde demnach auch dem Bundesamt übermittelt. 1.1.14. Am 23.09.2025 wurden durch das Bundesamt der Reisepass des Beschwerdeführers sowie ein spanischer Aufenthaltstitel
§ 39Abs.
3 BFA-VG sichergestellt und die Dokumente gleich an das Polizeianhaltezentrum ausgefolgt (vgl. Bestätigung Sicherstellung und handschriftlicher Aktenvermerk, AS 14ff, Vw-Akt 2025, OZ 13; Feststellungen im angefochtenen Bescheid; Stellungnahme Bundesamt 24.03.2026, OZ 17).1.1.14. Am 23.09.2025 wurden durch das Bundesamt der Reisepass des Beschwerdeführers sowie ein spanischer Aufenthaltstitel
Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG sichergestellt und die Dokumente gleich an das Polizeianhaltezentrum ausgefolgt vergleiche Bestätigung Sicherstellung und handschriftlicher Aktenvermerk, AS 14ff, Vw-Akt 2025, OZ 13; Feststellungen im angefochtenen Bescheid; Stellungnahme Bundesamt 24.03.2026, OZ 17). 1.1.
- Es erfolgten während aufrechter Strafhaft des Beschwerdeführers keine weiteren Verfahrenshandlungen des Bundesamtes, weder im Hinblick auf die Erlassung einer (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch im Hinblick auf eine Abschiebung. Eine Entlassungsbestätigung des Beschwerdeführers der Justizanstalt vom 09.03.2026 mit einem Entlassungstermin (tatsächliches Strafende) am XXXX .03.2026 um 08:00 Uhr ist aktenkundig (vgl. AS 59, Vw-Akt 2025, OZ 13).1.1.
- Es erfolgten während aufrechter Strafhaft des Beschwerdeführers keine weiteren Verfahrenshandlungen des Bundesamtes, weder im Hinblick auf die Erlassung einer (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch im Hinblick auf eine Abschiebung. Eine Entlassungsbestätigung des Beschwerdeführers der Justizanstalt vom 09.03.2026 mit einem Entlassungstermin (tatsächliches Strafende) am römisch 40 .03.2026 um 08:00 Uhr ist aktenkundig vergleiche AS 59, Vw-Akt 2025, OZ 13). 1.1.
- Am XXXX .03.2026 wurde der Beschwerdeführer um 08:00 Uhr aus der Strafhaft entlassen und sogleich in Vollziehung des bestehenden Festnahmeauftrages vom 19.09.2025 nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt, wo er zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Schubhaft sowie zur Abschiebung niederschriftlich einvernommen wurde (vgl. Anhaltedatei 23.03.2026, OZ 1; Anhalteprotokoll, AS 95ff, Vw-Akt 2025, OZ 13; Niederschrift Bundesamt, AS 15ff, Vw-Akt 2025, OZ 13).1.1.
- Am römisch 40 .03.2026 wurde der Beschwerdeführer um 08:00 Uhr aus der Strafhaft entlassen und sogleich in Vollziehung des bestehenden Festnahmeauftrages vom 19.09.2025 nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt, wo er zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Schubhaft sowie zur Abschiebung niederschriftlich einvernommen wurde vergleiche Anhaltedatei 23.03.2026, OZ 1; Anhalteprotokoll, AS 95ff, Vw-Akt 2025, OZ 13; Niederschrift Bundesamt, AS 15ff, Vw-Akt 2025, OZ 13). 1.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .03.2026 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist, gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. Bescheid Rückkehrentscheidung, AS 18ff, Vw-Akt 2025, OZ 13).1.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .03.2026 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist, gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt vergleiche Bescheid Rückkehrentscheidung, AS 18ff, Vw-Akt 2025, OZ 13). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes ebenfalls vom XXXX .03.2026, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und weiter angeordnet, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft [sic!] eintreten (vgl. Bescheid Schubhaft, AS 37ff, Vw-Akt 2025, OZ 13).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes ebenfalls vom römisch 40 .03.2026, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und weiter angeordnet, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft [sic!] eintreten vergleiche Bescheid Schubhaft, AS 37ff, Vw-Akt 2025, OZ 13). Der Bescheid über die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot, der Bescheid über die Verhängung der Schubhaft, die Verfahrensanordnung
§ 52aAbs.
2 BFA-VG zum verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch sowie die Information zur Rechtsberatung
§ 52Abs.
1 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam und zeitgleich im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft am XXXX .03.2026 um 14:45 Uhr persönlich übergeben und zugestellt (vgl. Zustellschein, AS 62f, Vw-Akt 2025, OZ 13).Der Bescheid über die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot, der Bescheid über die Verhängung der Schubhaft, die Verfahrensanordnung
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG zum verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch sowie die Information zur Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam und zeitgleich im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft am römisch 40 .03.2026 um 14:45 Uhr persönlich übergeben und zugestellt vergleiche Zustellschein, AS 62f, Vw-Akt 2025, OZ 13). 1.1.
- Am 22.03.2026 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamtes über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot einen Rechtsmittelverzicht ab (vgl. AS 63f, Vw-Akt 2025, OZ 13).1.1.
- Am 22.03.2026 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot einen Rechtsmittelverzicht ab vergleiche AS 63f, Vw-Akt 2025, OZ 13). 1.1.
- Am 23.03.2026 begann das Bundesamt mit der Planung der begleiteten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana, welche nunmehr für 07.04.2026 fixiert ist und wovon der Beschwerdeführer am 24.03.2026 durch eine Information über die bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. AS 66ff, Vw-Akt 2025, OZ 13).1.1.
- Am 23.03.2026 begann das Bundesamt mit der Planung der begleiteten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana, welche nunmehr für 07.04.2026 fixiert ist und wovon der Beschwerdeführer am 24.03.2026 durch eine Information über die bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt wurde vergleiche AS 66ff, Vw-Akt 2025, OZ 13). 1.1.
- Aus der Anfragenbeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes vom 24.03.2026 ergibt sich im Wesentlichen, dass im Jahr 2025 zwei und im Jahr 2026 bisher keine Abschiebung nach Ghana stattgefunden haben. Zuletzt wurden 2025 Heimreisezertifikate für Ghana ausgestellt. Die Ausstellung nimmt durchschnittlich zwei Monate in Anspruch. Für Ghana ist für den Beschwerdeführer bisher kein Heimreisezertifikatsverfahren eingeleitet worden, da ihm 2020 ein Heimreisezertifikat für Nigeria ausgestellt worden ist. Zudem liegt der gültige Reisepass des Beschwerdeführers für Ghana in den Akten auf, sodass ein Heimreisezertifikat nicht erforderlich ist (vgl. OZ 9).1.1.
- Aus der Anfragenbeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes vom 24.03.2026 ergibt sich im Wesentlichen, dass im Jahr 2025 zwei und im Jahr 2026 bisher keine Abschiebung nach Ghana stattgefunden haben. Zuletzt wurden 2025 Heimreisezertifikate für Ghana ausgestellt. Die Ausstellung nimmt durchschnittlich zwei Monate in Anspruch. Für Ghana ist für den Beschwerdeführer bisher kein Heimreisezertifikatsverfahren eingeleitet worden, da ihm 2020 ein Heimreisezertifikat für Nigeria ausgestellt worden ist. Zudem liegt der gültige Reisepass des Beschwerdeführers für Ghana in den Akten auf, sodass ein Heimreisezertifikat nicht erforderlich ist vergleiche OZ 9). 1.
- Weitere Feststellungen: 1.2.
- Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger ghanaischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel für Spanien (vgl. Sicherstellungsprotokoll BFA über Sicherstellung Reisepass und Aufenthaltstitel, AS 14ff, Vw-Akt 2025, OZ 13; Anfragebeantwortung HRZ-Abteilung, OZ 9; Schubhaftbescheid, OZ 6; Stellungnahme Bundesamt, OZ 17; Schubhaftbeschwerde, OZ 1).1.2.
- Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger ghanaischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel für Spanien vergleiche Sicherstellungsprotokoll BFA über Sicherstellung Reisepass und Aufenthaltstitel, AS 14ff, Vw-Akt 2025, OZ 13; Anfragebeantwortung HRZ-Abteilung, OZ 9; Schubhaftbescheid, OZ 6; Stellungnahme Bundesamt, OZ 17; Schubhaftbeschwerde, OZ 1). 1.2.
- Der Beschwerdeführer wird seit XXXX .03.2026, 14:45 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten (vgl. etwa Anhaltedatei 23.03.2026, OZ 1). 1.2.
- Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 .03.2026, 14:45 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten vergleiche etwa Anhaltedatei 23.03.2026, OZ 1). 1.2.
- Mit am Tag der Schubhaftverhängung zeitgleich erlassenen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .03.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche aufgrund des diesbezüglich vom Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung am 22.03.2026 abgegebenen Rechtsmittelverzichts somit rechtskräftig, durchsetzbar und durchführbar ist (vgl. Bescheid Rückkehrentscheidung, AS 18ff, Vw-Akt 2025, OZ 13; Zustellschein, AS 62f, Vw-Akt 2025, OZ 13; Rechtsmittelverzicht, AS 63f, Vw-Akt 2025, OZ 13).1.2.
- Mit am Tag der Schubhaftverhängung zeitgleich erlassenen Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .03.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche aufgrund des diesbezüglich vom Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung am 22.03.2026 abgegebenen Rechtsmittelverzichts somit rechtskräftig, durchsetzbar und durchführbar ist vergleiche Bescheid Rückkehrentscheidung, AS 18ff, Vw-Akt 2025, OZ 13; Zustellschein, AS 62f, Vw-Akt 2025, OZ 13; Rechtsmittelverzicht, AS 63f, Vw-Akt 2025, OZ 13). 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich viermal strafgerichtlich vorbestraft (vgl. ua. Strafregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; aktenkundige Strafurteile). 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich viermal strafgerichtlich vorbestraft vergleiche ua. Strafregisterauszug 23.03.2026, OZ 2; aktenkundige Strafurteile). 1.2.
- Der Beschwerdeführer war und ist haftfähig. Es finden sich keinerlei Hinweise auf die Haftfähigkeit ausschließende oder einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer leidet an Bluthochdruck, der jedoch medikamentös behandelt wird. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (vgl. Patientenkartei, Anhalteprotokoll, Anamnese, Befund und Gutachten, jeweils OZ8).1.2.
- Der Beschwerdeführer war und ist haftfähig. Es finden sich keinerlei Hinweise auf die Haftfähigkeit ausschließende oder einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer leidet an Bluthochdruck, der jedoch medikamentös behandelt wird. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung vergleiche Patientenkartei, Anhalteprotokoll, Anamnese, Befund und Gutachten, jeweils OZ8). 1.2.
- Der Beschwerdeführer trat bereits unter mehreren Alias-Identitäten auf (vgl. etwa Fremdenregisterauszug und Strafregisterauszug jeweils vom 23.03.2026, OZ 2).1.2.
- Der Beschwerdeführer trat bereits unter mehreren Alias-Identitäten auf vergleiche etwa Fremdenregisterauszug und Strafregisterauszug jeweils vom 23.03.2026, OZ 2). Der Beschwerdeführer verfügt seit 13.07.2021 über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet, reiste jedoch spätestens im Juli 2025 wieder ein und hielt sich hier im Verborgenen auf, während er Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität beging. Am XXXX .09.2025 wurde er nach der Strafprozessordnung festgenommen und befand sich seither bis zu seiner Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .03.2026 durchgehend in Untersuchungs- oder Strafhaft in einer Justizanstalt (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 23.03.2026, OZ 2; Entlassungsbestätigung; Strafurteil). Der Beschwerdeführer verfügt seit 13.07.2021 über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet, reiste jedoch spätestens im Juli 2025 wieder ein und hielt sich hier im Verborgenen auf, während er Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität beging. Am römisch 40 .09.2025 wurde er nach der Strafprozessordnung festgenommen und befand sich seither bis zu seiner Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 .03.2026 durchgehend in Untersuchungs- oder Strafhaft in einer Justizanstalt vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 23.03.2026, OZ 2; Entlassungsbestätigung; Strafurteil). 1.2.
- Ghana stellte und stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus. In der Regel erfolgt die Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung. Auch Abschiebungen nach Ghana fanden und finden statt (vgl. Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung 24.03.2026, OZ 9). 1.2.
- Ghana stellte und stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus. In der Regel erfolgt die Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung. Auch Abschiebungen nach Ghana fanden und finden statt vergleiche Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung 24.03.2026, OZ 9). Die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Ghana ist für 07.04.2026 fixiert (vgl. etwa Stellungnahme Bundesamt 24.03.2026, OZ 17; aktenkundige Flugbuchung).Die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Ghana ist für 07.04.2026 fixiert vergleiche etwa Stellungnahme Bundesamt 24.03.2026, OZ 17; aktenkundige Flugbuchung). Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer war nicht erforderlich, da er über einen gültigen originalen ghanaischen Reisepass verfügt, der vom Bundesamt bereits am 23.09.2026 sichergestellt wurde. 1.2.
- Das Bundesamt hat kurz nach der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.10.2025 (dem Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft zugestellt am 06.10.2025) ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet, nach ungenützt verstrichener Stellungnahmefrist des Beschwerdeführers aber keinerlei weitere Verfahrenshandlungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gesetzt oder die Rückkehrentscheidung während aufrechter Strafhaft erlassen. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre, die Rückkehrentscheidung während aufrechter Strafhaft zu erlassen und in weiterer Folge auch zeitgerecht die Abschiebung des Beschwerdeführers zu organisieren, zumal bereits ein gültiger ghanaischer Reisepass durch die Behörde sichergestellt war, lagen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers. Einsicht genommen wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Zentrale Melderegister sowie in den elektronischen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl I419 2175633-1 betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zu den weiteren Feststellungen: 2.2.
- Die Feststellungen zur Person, der Identität und der Volljährigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere aus dem sichergestellten Reisepass des Beschwerdeführers sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigte wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der Asylantrag des Beschwerdeführers im Ergebnis abgewiesen wurde (vgl. ua. Fremdenregisterauszug 23.03.2026, OZ 2).Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigte wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der Asylantrag des Beschwerdeführers im Ergebnis abgewiesen wurde vergleiche ua. Fremdenregisterauszug 23.03.2026, OZ 2). Der spanische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt sichergestellt und liegt somit unstrittig vor. 2.2.
- Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX .03.2026, 14:45 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus dem zum Schubhaftverfahren vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Schubhaftbescheid des Bundesamtes sowie aus den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.2.
- Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 .03.2026, 14:45 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus dem zum Schubhaftverfahren vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Schubhaftbescheid des Bundesamtes sowie aus den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
- Die Feststellungen zur rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung und deren Zustellung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem am selben Tag wie der angefochtene Bescheid ergangene Bescheid des Bundesamtes zur Rückkehrentscheidung und des vom Beschwerdeführer abgegebenen Rechtsmittelverzichts. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister in Zusammenschau mit den in den Verwaltungsakten einliegenden Strafurteilen des Beschwerdeführers. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den in Klammer angeführten Beweismitteln und den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, wonach er abgesehen von Bluthochdruck gesund sei. Es liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung gelitten hätte oder leidet, die seine Haftfähigkeit beeinträchtigt oder die Schubhaft (aus diesem Grund) unverhältnismäßig hätte erscheinen lassen. Dass der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte und hat, ist unzweifelhaft. 2.2.
- Die Alias-Identitäten des Beschwerdeführers ergeben sich neben den entsprechenden Eintragungen im Fremden- und Strafregister auch aus dem vorliegenden Akteninhalt. 2020 wurde dem Beschwerdeführer unter einer Alias-Identität sogar ein Heimreisezertifikat von Nigeria ausgestellt. Die Wohnsitzmeldungen sowie die festgestellten Haftzeiten des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2) sowie auch aus den aktenkundigen Haftbestätigungen und Festnahmeberichten. Die Wohnsitzmeldungen sowie die festgestellten Haftzeiten des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2) sowie auch aus den aktenkundigen Haftbestätigungen und Festnahmeberichten. 2.2.
- Die Feststellungen zu den grundsätzlichen Abschiebemodalitäten nach Ghana und der für 07.04.2026 geplanten, begleiteten Abschiebung ergeben sich aus den Anfragebeantwortungen der Heimreisezertifikatsabteilung (vgl. OZ 9), der Stellungnahme des Bundesamtes vom 24.03.2026 (vgl. OZ 17) sowie der aktenkundigen Flugbuchung.2.2.
- Die Feststellungen zu den grundsätzlichen Abschiebemodalitäten nach Ghana und der für 07.04.2026 geplanten, begleiteten Abschiebung ergeben sich aus den Anfragebeantwortungen der Heimreisezertifikatsabteilung vergleiche OZ 9), der Stellungnahme des Bundesamtes vom 24.03.2026 vergleiche OZ 17) sowie der aktenkundigen Flugbuchung. Der Umstand, dass für den Beschwerdeführer tatsächlich kein Heimreisezertifikat erforderlich ist, ergibt sich – neben der Korrektur der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – auch zwanglos aus dem Verwaltungsakt, wonach der gültige ghanaische Reisepass vom Bundesamt bereits am 23.09.2025 sichergestellt wurde, sowie aus den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie der Stellungnahme des Bundesamtes. 2.2.
- Das Bundesamt war in Kenntnis der Vorverfahren des Beschwerdeführers in Österreich und hat noch während der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers im Oktober 2025 ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet, indem es dem Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft ein schriftliches Parteiengehör übermittelte. Die Frist zur schriftlichen Stellungnahme ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen. Am XXXX .10.2025, somit während der Frist zur schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers, wurde er neuerlich rechtskräftig wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (zum insgesamt bereits vierten Mal) strafgerichtlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Von der Verurteilung war das Bundesamt ausweislich des Akteninhalts auch in Kenntnis. Bereits einen Tag nach der Festnahme des Beschwerdeführers nach der Strafprozessordnung erging zudem schon ein Festnahmeauftrag nach dem BFA-VG zum Zwecke der Erlassung von Sicherungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer, aufgrund dessen er schlussendlich im Anschluss an die Strafhaft auch festgenommen wurde. Es wurde bis zur Einvernahme des Beschwerdeführers zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Schubhaft am XXXX .03.2026, welche erst nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft stattgefunden hat, keine weiteren Verfahrensschritte zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und in weiterer Folge auch einer möglichen Abschiebung des Beschwerdeführers gesetzt. Es finden sich weder in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch in der Stellungnahme vom 24.03.2026 Hinweise dafür, dass weitere Verfahrenshandlungen bzw. die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme während der mehrmonatigen Strafhaft des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wären, sodass die Durchführbarkeit der Abschiebung zum Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft tatsächlich möglich gewesen wäre, zumal das Bundesamt den gültigen ghanaischen Reisepass des Beschwerdeführers bereits während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft sichergestellt hatte. Zum Beschwerdevorbringen, wonach sich Schubhaft in Anschluss an eine (länger dauernde) Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig erweist, erstattete das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 24.03.2026 kein substanziiertes Vorbringen.2.2.
- Das Bundesamt war in Kenntnis der Vorverfahren des Beschwerdeführers in Österreich und hat noch während der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers im Oktober 2025 ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet, indem es dem Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft ein schriftliches Parteiengehör übermittelte. Die Frist zur schriftlichen Stellungnahme ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen. Am römisch 40 .10.2025, somit während der Frist zur schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers, wurde er neuerlich rechtskräftig wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (zum insgesamt bereits vierten Mal) strafgerichtlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Von der Verurteilung war das Bundesamt ausweislich des Akteninhalts auch in Kenntnis. Bereits einen Tag nach der Festnahme des Beschwerdeführers nach der Strafprozessordnung erging zudem schon ein Festnahmeauftrag nach dem BFA-VG zum Zwecke der Erlassung von Sicherungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer, aufgrund dessen er schlussendlich im Anschluss an die Strafhaft auch festgenommen wurde. Es wurde bis zur Einvernahme des Beschwerdeführers zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Schubhaft am römisch 40 .03.2026, welche erst nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft stattgefunden hat, keine weiteren Verfahrensschritte zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und in weiterer Folge auch einer möglichen Abschiebung des Beschwerdeführers gesetzt. Es finden sich weder in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch in der Stellungnahme vom 24.03.2026 Hinweise dafür, dass weitere Verfahrenshandlungen bzw. die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme während der mehrmonatigen Strafhaft des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wären, sodass die Durchführbarkeit der Abschiebung zum Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft tatsächlich möglich gewesen wäre, zumal das Bundesamt den gültigen ghanaischen Reisepass des Beschwerdeführers bereits während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft sichergestellt hatte. Zum Beschwerdevorbringen, wonach sich Schubhaft in Anschluss an eine (länger dauernde) Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig erweist, erstattete das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 24.03.2026 kein substanziiertes Vorbringen.
- Rechtliche Beurteilung: Spruchteil A): 3.
- Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur: 3.1.
- Rechtsgrundlagen: § 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:Paragraph 77, FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ § 80 FPG mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet:Paragraph 80, FPG mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Art. 2 der Rückführungsrichtlinie mit dem Titel „Anwendungsbereich“ lautet:Artikel 2, der Rückführungsrichtlinie mit dem Titel „Anwendungsbereich“ lautet: „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Art. 15 der Rückführungsrichtlinie mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet:Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet: „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ § 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). 3.
- Zu Spruchteil A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft: 3.2.
- Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war bzw. ist auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. 3.2.
- Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war bzw. ist auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt auch über kein sonstiges Aufhaltrecht im Bundesgebiet, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.2.
§ 80Abs.
1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, mit Verweis auf VwGH, 25.04.2014, 2013/21/0209)3.2.2.
Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, mit Verweis auf VwGH, 25.04.2014, 2013/21/0209) Das in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten war der Behörde bereits bei der neuerlichen Festnahme des Beschwerdeführers nach der Strafprozessordnung und der folgenden Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer am XXXX .09.2025 bekannt. Deshalb hat das Bundesamt auch bereits am 19.09.2025 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer
§ 34Abs.
3 Z 1 FPG zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen erlassen und noch während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft mit Schreiben vom 01.10.2025 (zugestellt am 06.10.2025) ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (in Verbindung mit einem Einreiseverbot) eingeleitet, dieses jedoch – nachdem die Stellungnahmefrist des Beschwerdeführers ungenützt verstrichen war – nicht weitergeführt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am XXXX .10.2025, somit während der Stellungnahmefrist des Beschwerdeführers zum gewährten Parteiengehör, zu einer sechsmonatigen, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, war dem Bundesamt ausweislich des aktenkundigen Strafurteils jedenfalls bekannt und wurde zu keiner Zeit vorgebracht, dass das Bundesamt keine Kenntnis von der Verurteilung und der Dauer der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers gehabt hätte. Es finden sich im Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass während der mehrmonatigen aufrechten Strafhaft des Beschwerdeführers irgendwelche weiteren Verfahrensschritte im Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und in weiterer Folge auch einer Abschiebung nach Ghana unternommen wurden, obwohl das Bundesamt bereits wenige Tage nach der Festnahme des Beschwerdeführers nach der Strafprozessordnung dessen gültigen ghanaischen Reisepass sicherstellte und daher davon in Kenntnis gewesen ist, dass die Identität des Beschwerdeführers feststeht und daher eine rasche Abschiebung mit einem gültigen Dokument ohne ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates möglich wäre. Das in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten war der Behörde bereits bei der neuerlichen Festnahme des Beschwerdeführers nach der Strafprozessordnung und der folgenden Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2025 bekannt. Deshalb hat das Bundesamt auch bereits am 19.09.2025 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen erlassen und noch während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft mit Schreiben vom 01.10.2025 (zugestellt am 06.10.2025) ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (in Verbindung mit einem Einreiseverbot) eingeleitet, dieses jedoch – nachdem die Stellungnahmefrist des Beschwerdeführers ungenützt verstrichen war – nicht weitergeführt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .10.2025, somit während der Stellungnahmefrist des Beschwerdeführers zum gewährten Parteiengehör, zu einer sechsmonatigen, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, war dem Bundesamt ausweislich des aktenkundigen Strafurteils jedenfalls bekannt und wurde zu keiner Zeit vorgebracht, dass das Bundesamt keine Kenntnis von der Verurteilung und der Dauer der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers gehabt hätte. Es finden sich im Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass während der mehrmonatigen aufrechten Strafhaft des Beschwerdeführers irgendwelche weiteren Verfahrensschritte im Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und in weiterer Folge auch einer Abschiebung nach Ghana unternommen wurden, obwohl das Bundesamt bereits wenige Tage nach der Festnahme des Beschwerdeführers nach der Strafprozessordnung dessen gültigen ghanaischen Reisepass sicherstellte und daher davon in Kenntnis gewesen ist, dass die Identität des Beschwerdeführers feststeht und daher eine rasche Abschiebung mit einem gültigen Dokument ohne ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates möglich wäre. Wie bereits ausgeführt, ist es ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH, dass es vor dem Hintergrund des § 80 Abs. 1 FPG Sache des Bundeamtes ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt es das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Die Judikatur, welche regelmäßig im Zusammenhang mit der zeitgerechten Erlangung von Heimreisezertifikaten vor dem absehbaren Ende der Strafhaft eines betroffenen Fremden in Zusammenhang mit Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ergangen ist, muss nach Ansicht des Gerichts auch im gegenständlichen Fall, wo das Bundesamt vom Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers nach der Strafprozessordnung an die Absicht hatte, gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen um ihn dann (konsequenterweise) aus dem Bundesgebiet abzuschieben (was sich im Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wiederspiegelt) ebenso Anwendung finden. Das Bundesamt hat weder im angefochtenen Schubhaftbescheid noch in seiner Stellungnahme vom 24.03.2026 Umstände ins Treffen geführt, die es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gestattet hätten, das Verfahren über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei vorhandenem, sichergestellten und gültigen Reisedokument des Beschwerdeführers nicht während der mehrmonatigen Strafhaft so zügig zu betreiben, dass zum Ende der Strafhaft (mit größter Wahrscheinlichkeit) eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorgelegen wäre und der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft abgeschoben hätte werden können, ohne über ihn die Schubhaft zu verhängen.Wie bereits ausgeführt, ist es ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH, dass es vor dem Hintergrund des Paragraph 80, Absatz eins, FPG Sache des Bundeamtes ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt es das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Die Judikatur, welche regelmäßig im Zusammenhang mit der zeitgerechten Erlangung von Heimreisezertifikaten vor dem absehbaren Ende der Strafhaft eines betroffenen Fremden in Zusammenhang mit Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ergangen ist, muss nach Ansicht des Gerichts auch im gegenständlichen Fall, wo das Bundesamt vom Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers nach der Strafprozessordnung an die Absicht hatte, gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen um ihn dann (konsequenterweise) aus dem Bundesgebiet abzuschieben (was sich im Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wiederspiegelt) ebenso Anwendung finden. Das Bundesamt hat weder im angefochtenen Schubhaftbescheid noch in seiner Stellungnahme vom 24.03.2026 Umstände ins Treffen geführt, die es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gestattet hätten, das Verfahren über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei vorhandenem, sichergestellten und gültigen Reisedokument des Beschwerdeführers nicht während der mehrmonatigen Strafhaft so zügig zu betreiben, dass zum Ende der Strafhaft (mit größter Wahrscheinlichkeit) eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorgelegen wäre und der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft abgeschoben hätte werden können, ohne über ihn die Schubhaft zu verhängen. Im vorliegenden Fall ist das Bundesamt seiner Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert bzw. überhaupt nicht im Anschluss an eine Strafhaft verhängt werden muss, nicht entsprochen. Die mit Bescheid vom XXXX .03.2026 angeordnete Schubhaft erweist sich daher schon aus diesem Grund als unverhältnismäßig.Im vorliegenden Fall ist das Bundesamt seiner Verpflichtung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert bzw. überhaupt nicht im Anschluss an eine Strafhaft verhängt werden muss, nicht entsprochen. Die mit Bescheid vom römisch 40 .03.2026 angeordnete Schubhaft erweist sich daher schon aus diesem Grund als unverhältnismäßig. 3.2.3. Darüber hinaus wird der angefochtene Bescheid zwar vom Bundesamt als nach einem ordentlichen Verfahren erlassen bezeichnet, tatsächlich hat das Bundesamt jedoch während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern den Beschwerdeführer erst am Tag seiner Entlassung aus der Strafhaft und insbesondere nach dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft einvernommen und ihm damit erstmals Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft Stellung zu nehmen. Die Erlassung des Schubhaftbescheides (nicht im Mandatsverfahren) erfolgte erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft, sodass der Ausspruch, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft [sic!] eintrete, nicht nachvollziehbar sind. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX .09.2025 bis XXXX .03.2026 in gerichtlicher Haft, dabei von XXXX .10.2025 bis XXXX .03.2026 in Strafhaft. Weder dem angefochtenen Bescheid noch der übermittelten Stellungnahme konnten Umstände entnommen werden, dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst gegen Ende der Strafhaft ergeben hätte.Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 .09.2025 bis römisch 40 .03.2026 in gerichtlicher Haft, dabei von römisch 40 .10.2025 bis römisch 40 .03.2026 in Strafhaft. Weder dem angefochtenen Bescheid noch der übermittelten Stellungnahme konnten Umstände entnommen werden, dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst gegen Ende der Strafhaft ergeben hätte.
§ 76Abs.
4 FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln (vgl. VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009).
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln vergleiche VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009). Das Bundesamt hat bereits am Tag nach der Festnahme des Beschwerdeführers nach der Strafprozessordnung einen Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG erlassen. Es ging daher bereits damals davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittels vorliegen. Dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre, Schubhaft über den für sechs Monate in Gerichtshaft angehaltenen Beschwerdeführer nach einem (tatsächlich) ordentlichen Ermittlungsverfahren anzuordnen oder dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst zum Ende der Strafhaft ergeben hätte, lässt sich weder dem bekämpften Bescheid entnehmen noch sind Anhaltspunkte dafür im durchgeführten Verfahren hervorgekommen.Das Bundesamt hat bereits am Tag nach der Festnahme des Beschwerdeführers nach der Strafprozessordnung einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Es ging daher bereits damals davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittels vorliegen. Dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre, Schubhaft über den für sechs Monate in Gerichtshaft angehaltenen Beschwerdeführer nach einem (tatsächlich) ordentlichen Ermittlungsverfahren anzuordnen oder dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst zum Ende der Strafhaft ergeben hätte, lässt sich weder dem bekämpften Bescheid entnehmen noch sind Anhaltspunkte dafür im durchgeführten Verfahren hervorgekommen. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. 3.2.4. Aus all diesen angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm. § 22a Abs. 1 BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.3.2.4. Aus all diesen angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für rechtswidrig zu erklären. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX .03.2026 ist daher rechtswidrig.Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 .03.2026 ist daher rechtswidrig. 3.3. Zu Spruchteil A.II.): Fortsetzungsausspruch: 3.3.1.
§ 22aAbs.
3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.3.
- Aus der Rechtsprechung des VwGH zur Verpflichtung des Bundeamtes, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken, ergibt sich zudem, dass die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft auf Grund eines nicht hinreichend zügig geführten Verfahrens im Zusammenhang mit der Erlangung eines HRZ während der Strafhaft des Beschwerdeführers auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlägt (vgl. VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, mit Verweis auf VwGH, 25.04.2014, 2013/21/0209; VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026). 3.3.
- Aus der Rechtsprechung des VwGH zur Verpflichtung des Bundeamtes, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken, ergibt sich zudem, dass die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft auf Grund eines nicht hinreichend zügig geführten Verfahrens im Zusammenhang mit der Erlangung eines HRZ während der Strafhaft des Beschwerdeführers auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlägt vergleiche VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, mit Verweis auf VwGH, 25.04.2014, 2013/21/0209; VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026). Nichts anderes kann im gegenständlichen Fall gelten, wo sich die Verhängung der Schubhaft schon wegen des nicht (zügig) geführten Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung während der mehrmonatigen, somit nicht kurzzeitigen, Strafhaft des Beschwerdeführers ohne nachvollziehbaren Grund als unverhältnismäßig erwiesen hat. 3.3.
- Es war daher
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.3.3. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.4. Zu Spruchteil A.III. und IV.): Kostenersatz:3.4. Zu Spruchteil A.III. und römisch vier.): Kostenersatz: 3.4.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). § 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:Paragraph 35, VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet: „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro […]“
§ 2Abs. 1 Z 1 Vw
G-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--. 3.4.2. Der gegenständlichen Beschwerde war vollumfänglich stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist daher die obsiegende Partei und das Bundesamt die unterlegene Partei. Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde den Ersatz der Aufwendungen
VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, inklusive der Eingabengebühr in Höhe von € 50,--, schränkte zugleich jedoch die ersetzbaren Aufwendungen selbst auf den Betrag der Eingabengebühr in Höhe von € 50,-- ein. Insofern der Beschwerdeführer den Ersatz der Aufwendungen
VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt hat, ist davon auszugehen, dass er den Ersatz des tatsächlichen Aufwandes in Form der Pauschalbeträge begehrt. Unter Berücksichtigung der
§ 52
BFA-VG unentgeltlichen Vertretung des Beschwerdeführers durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, kann er – wie selbst in der Beschwerde im Ergebnis angeführt - einzig die pauschalierte Eingabengebühr in der Höhe von € 50,--
§ 35Abs. 4 Z 1 Vw
GVG iVm. § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung als tatsächlichen Aufwand geltend machen.Unter Berücksichtigung der
Paragraph 52, BFA-VG unentgeltlichen Vertretung des Beschwerdeführers durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, kann er – wie selbst in der Beschwerde im Ergebnis angeführt - einzig die pauschalierte Eingabengebühr in der Höhe von € 50,--
Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung als tatsächlichen Aufwand geltend machen. Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß –
§ 35Abs. 1, 2 und 4 Z 1 Vw
GVG iVm § 2 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen
§ 35Abs. 4 Z 1 Vw
GVG zählt).Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß –
Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- vergleiche VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen
Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG zählt). Das Bundesamt hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz. Der Antrag des Bundesamtes war daher abzuweisen. 3.5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde und der eingelangten Stellungnahmen geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde und der eingelangten Stellungnahmen geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Darüber hinaus hat sich bereits aus der Aktenlage ergeben, dass der Beschwerde gegen die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft stattzugeben und diese für rechtswidrig zu erklären sind. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W611.2339494.1.00