RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2026 GeschäftszahlI421 2330738-1 Spruch, I421 2330738-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bezirksgericht XXXX , vertreten durch ihren auch im Beschwerdeverfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter, zu XXXX den Grundbuchsantrag auf Einverleibung des Eigentums ob der Liegenschaft EZ XXXX XXXX XXXX zu XXXX Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an W 5 und zu XXXX Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an W XXXX . Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 beim Bezirksgericht römisch 40 , vertreten durch ihren auch im Beschwerdeverfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter, zu römisch 40 den Grundbuchsantrag auf Einverleibung des Eigentums ob der Liegenschaft EZ römisch 40 römisch 40 römisch 40 zu römisch 40 Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an W 5 und zu römisch 40 Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an W römisch 40 . Am 12.04.2022 erging vom Bezirksgericht XXXX zu genannten Grundbuchsantrag der Auftrag zur Verbesserung, wonach ein Formgebrechen binnen einer Frist von einer Woche zu beheben sei, das Gesuch als Folgeantrag neu einzubringen sei und der Staatsbürgerschaftsnachweis der Erwerberin vorzulegen sei. Am 12.04.2022 erging vom Bezirksgericht römisch 40 zu genannten Grundbuchsantrag der Auftrag zur Verbesserung, wonach ein Formgebrechen binnen einer Frist von einer Woche zu beheben sei, das Gesuch als Folgeantrag neu einzubringen sei und der Staatsbürgerschaftsnachweis der Erwerberin vorzulegen sei. Diesem Auftrag hat die Beschwerdeführerin mit ERV-Folgeantrag vom XXXX entsprochen und den Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt.Diesem Auftrag hat die Beschwerdeführerin mit ERV-Folgeantrag vom römisch 40 entsprochen und den Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt. Das Bezirksgericht XXXX hat mit Beschluss vom XXXX zu XXXX die beantragte Einverleibung des Eigentums für die Beschwerdeführerin wie beantragt bewilligt und wurde diese im Grundbuch vollzogen.Das Bezirksgericht römisch 40 hat mit Beschluss vom römisch 40 zu römisch 40 die beantragte Einverleibung des Eigentums für die Beschwerdeführerin wie beantragt bewilligt und wurde diese im Grundbuch vollzogen. Im ERV-Antrag vom 11.04.20022 ist bei “Gebühren:” ein Bankkonto mit IBAN und BIC angeführt. Bei “Notiz:” und “Gesetzesgrundlage:” sind keine Angaben gemacht worden. In der Rubrik “Begehren” ist bei “Bemessungsgrundlage:” EUR 51.403,34 eingetragen und bei “Finanzdaten:” ist eingetragen:” Bem.Grundlage: EUR 440.576,75 Eintr.Geb: EUR 566,--“. Der ERV-Folgeantrag vom XXXX unterscheidet sich hinsichtlich der oben genannten Angaben nur eingangs, dort ist bei “Gebühren:” Gebührenbefreiung eingetragen, das Bankkonto mit BIC und IBAN wird nicht mehr genannt.Der ERV-Folgeantrag vom römisch 40 unterscheidet sich hinsichtlich der oben genannten Angaben nur eingangs, dort ist bei “Gebühren:” Gebührenbefreiung eingetragen, das Bankkonto mit BIC und IBAN wird nicht mehr genannt. An Eintragungsgebühr nach TP 9 lit.
- b)Z 1 GGG wurden EUR 566,-- entrichtet.An Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b,) Ziffer eins, GGG wurden EUR 566,-- entrichtet. Mit Lastschriftanzeige vom 13.01.2025 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass in diesem Grundbuchsverfahren Eintragungsgebühr errechnet unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 440.577,-- in Höhe von EUR 4.847,-- entstanden ist und dass unter Anrechnung der Zahlung von EUR 566,-- ein offener Betrag von 4.281,-- aushaftet, der binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto einbezahlt werden sollte. Gegen diese Lastschriftanzeige erstattete die Beschwerdeführerin Einwendungen mit Schriftsatz vom 17.01.2025. Darin wird vorgebracht, dass am 20.04.2022 der Antrag auf begünstigte Eintragung gemäß § 26a GGG gestellt wurde, und dass vorsichtshalber der Antrag auf begünstigte Eintragung(sgebühr) gemäß § 26a GGG hiermit (neuerlich) gestellt (§ 26a Abs. 2 GGG) werde. Die offene Gebühr wurde nicht bezahlt.Gegen diese Lastschriftanzeige erstattete die Beschwerdeführerin Einwendungen mit Schriftsatz vom 17.01.2025. Darin wird vorgebracht, dass am 20.04.2022 der Antrag auf begünstigte Eintragung gemäß Paragraph 26 a, GGG gestellt wurde, und dass vorsichtshalber der Antrag auf begünstigte Eintragung(sgebühr) gemäß Paragraph 26 a, GGG hiermit (neuerlich) gestellt (Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG) werde. Die offene Gebühr wurde nicht bezahlt. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX , nunmehr auch belangte Behörde, wurde die Eintragungsgebühr und die Einhebungsgebühr von EUR 8 unter Berücksichtigung der Zahlung von EUR 566 mit EUR 4.289,-- zur Zahlung binnen 14 Tagen aufgetragen. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , nunmehr auch belangte Behörde, wurde die Eintragungsgebühr und die Einhebungsgebühr von EUR 8 unter Berücksichtigung der Zahlung von EUR 566 mit EUR 4.289,-- zur Zahlung binnen 14 Tagen aufgetragen. Gegen diesen Mandatsbescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.04.2025 Vorstellung erhoben. Darin bringt diese vor: “ ” Über diese Vorstellung hat der Präsident des Landesgerichts XXXX mit nunmehr angefochtenen Bescheid zu XXXX vom XXXX ab- und ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei schuldig ist, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die restliche Eintragungsgebühr von EUR 4.281,-- nach TP 9 lit b Z 1 GGG zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8 nach § 6a Abs 1 GEG auf ein mit IBAN genau bezeichnetes Konto zu Zahlungsreferenz. XXXX , zu bezahlen.Über diese Vorstellung hat der Präsident des Landesgerichts römisch 40 mit nunmehr angefochtenen Bescheid zu römisch 40 vom römisch 40 ab- und ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei schuldig ist, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die restliche Eintragungsgebühr von EUR 4.281,-- nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8 nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG auf ein mit IBAN genau bezeichnetes Konto zu Zahlungsreferenz. römisch 40 , zu bezahlen. Fristgerecht hat die Beschwerdeführerin mit elektronisch am 21.11.2025 eingebrachten Schriftsatz Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In der Beschwerde werden im Wesentlichen die Gründe, wie in der Vorstellung, wenn auch sachlicher, vorgebracht. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.Fristgerecht hat die Beschwerdeführerin mit elektronisch am 21.11.2025 eingebrachten Schriftsatz Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In der Beschwerde werden im Wesentlichen die Gründe, wie in der Vorstellung, wenn auch sachlicher, vorgebracht. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX , als belangte Behörde, hat die Beschwerde samt Bescheid und Gebührenakt mit Aktenvorlage vom 22.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 , als belangte Behörde, hat die Beschwerde samt Bescheid und Gebührenakt mit Aktenvorlage vom 22.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen :römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen : 1. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behörden- und Gerichtsakt und war auf dieser Grundlage festzustellen, zumal er in der Beschwerde auch nicht bestritten wurde.Der unter Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behörden- und Gerichtsakt und war auf dieser Grundlage festzustellen, zumal er in der Beschwerde auch nicht bestritten wurde. Der Inhalt des ERV-Grundbuchantrages zu XXXX an das Bezirksgericht XXXX und des ERV-Folgeantrages vom XXXX ergibt sich aus den im Akt vorliegenden Anträgen.Der Inhalt des ERV-Grundbuchantrages zu römisch 40 an das Bezirksgericht römisch 40 und des ERV-Folgeantrages vom römisch 40 ergibt sich aus den im Akt vorliegenden Anträgen. Dass die Einverleibung des Eigentums verbunden mit Wohnungseigentum für die Beschwerdeführerin wie in den ERV-Anträgen begehrt, bewilligt wurde, ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX .Dass die Einverleibung des Eigentums verbunden mit Wohnungseigentum für die Beschwerdeführerin wie in den ERV-Anträgen begehrt, bewilligt wurde, ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 . Dass die Beschwerdeführerin an Eintragungsgebühr nach TP 9 lit.
- b)Z 1 GGG EUR 566,-- für diesen Rechtserwerb entrichtet hat, ist unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin an Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b,) Ziffer eins, GGG EUR 566,-- für diesen Rechtserwerb entrichtet hat, ist unstrittig. Der Wert des für die Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrechts beträgt EUR 440.577,-- und konnte als unstrittig festgestellt werden, da dieser Wert sowohl in den ERV-Anträgen, als auch von der belangten Behörde als Verkehrswert, der Miteigentumsanteile samt Wohnungseigentum, welche die Beschwerdeführerin erworben hat, angegeben wurde. Insoweit unter Punkt I auch von den Verfahrensparteien erstattetes Vorbringen und vorgebrachte Rechtsausführungen wiedergegeben sind, wurde damit lediglich festgestellt, dass diese Vorbringen und Rechtsausführungen im Behördenverfahren vorgebracht wurden.Insoweit unter Punkt römisch eins auch von den Verfahrensparteien erstattetes Vorbringen und vorgebrachte Rechtsausführungen wiedergegeben sind, wurde damit lediglich festgestellt, dass diese Vorbringen und Rechtsausführungen im Behördenverfahren vorgebracht wurden. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 2.1. Rechtliche Grundlagen: 2.1.1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt XXXX ), BGBl. Nr. 501/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2019, lauteten auszugsweise folgendermaßen:2.1.1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt römisch 40 ), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,, lauteten auszugsweise folgendermaßen: § 26a. Begünstigte ErwerbsvorgängeParagraph 26 a, Begünstigte Erwerbsvorgänge
(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen: 1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers; (…); dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen. 3.1.
- Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl. I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs 2 GGG, der nunmehr lautet:3.1.
- Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, der nunmehr lautet:
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen. Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass § 26a Abs. 2 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
- Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
- April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
- Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
- Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
- April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
- Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 2.1.3 Die ebenfalls maßgebliche Bestimmung des § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) BGBl. II Nr. 511/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 251/2016, lautet:2.1.3 Die ebenfalls maßgebliche Bestimmung des Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 251 aus 2016,, lautet: §
- Begünstigte ErwerbsvorgängeParagraph 7, Begünstigte Erwerbsvorgänge Die Begünstigung nach § 26a Abs. 1 GGG ist eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen. Soweit sich die Partei nicht auf 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert.Die Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG ist eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen. Soweit sich die Partei nicht auf 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert. 2.
- Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsgebührenpflicht nach § 2 Z. 4 GGG mit der grundbücherlichen Eintragung entsteht. Dabei sind für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – der im § 2 Z. 4GGG genannte Zeitpunkt maßgeblich (vgl. etwa VwGH vom 05.09.2024, Ra 2023/16/0115; VwGH vom 18.01.2018, Ra 2017/16/0183; VwGH vom 19.04.2007, Ra 2004/16/0042 sowie VwGH vom 21.05.2007, Ra 2004/16/0057, mwN).Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsgebührenpflicht nach Paragraph 2, Ziffer 4, GGG mit der grundbücherlichen Eintragung entsteht. Dabei sind für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – der im Paragraph 2, Ziffer 4 G, G, G, genannte Zeitpunkt maßgeblich vergleiche etwa VwGH vom 05.09.2024, Ra 2023/16/0115; VwGH vom 18.01.2018, Ra 2017/16/0183; VwGH vom 19.04.2007, Ra 2004/16/0042 sowie VwGH vom 21.05.2007, Ra 2004/16/0057, mwN). In gegenständlichen Fall ist die Gebührenpflicht unstrittig mit der grundbücherlichen Eintragung am XXXX – somit vor dem 01.05.2022 – entstanden, sodass die Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 2022 anzuwenden ist. Demnach tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Angaben im ERV-Antrag und Folgeantrag ausreichend sind, um die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des VwGH in Ra 2023/16/0094 vom 28.03.2024, setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraus, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ geltend gemacht wurde. „Eingabe“ im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH vom 26.05.2021, Ra 2021/16/0023; VwGH vom 09.10.2019, Ra 2019/16/0155 sowie VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/16/0023). Die Angabe der Vorgangsnummer im Grundbuchsgesuch genügt für die Inanspruchnahme der Ermäßigung nicht (Ra 2023/16/0064, RZ 14 vom 05.09.2023).In gegenständlichen Fall ist die Gebührenpflicht unstrittig mit der grundbücherlichen Eintragung am römisch 40 – somit vor dem 01.05.2022 – entstanden, sodass die Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 2022 anzuwenden ist. Demnach tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Angaben im ERV-Antrag und Folgeantrag ausreichend sind, um die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, GGG geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des VwGH in Ra 2023/16/0094 vom 28.03.2024, setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraus, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ geltend gemacht wurde. „Eingabe“ im Sinne des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch vergleiche VwGH vom 26.05.2021, Ra 2021/16/0023; VwGH vom 09.10.2019, Ra 2019/16/0155 sowie VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/16/0023). Die Angabe der Vorgangsnummer im Grundbuchsgesuch genügt für die Inanspruchnahme der Ermäßigung nicht (Ra 2023/16/0064, RZ 14 vom 05.09.2023). Die Gebührenpflicht knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an und Grundbuchssachen sind durch besondere Formstrenge gekennzeichnet (vgl. VwGH vom 05.09.2023, Ra 2023/16/0064; VwGH vom 06.10.2020, Ra 2020/16/0126; VwGH vom 19.01.1990, 89/18/0202). Maßgeblich ist bei der alten Rechtslage, ob im Rahmen des Grundbuchgesuchs in diesem die Begünstigung unter Hinweis auf die Gesetzesbestimmung in Anspruch genommen wurde. Ob sich aus der Gesamtschau die Begünstigung ergibt, ist nicht relevant, wenn nicht im Grundbuchsgesuch diese ausdrücklich angeführt wurde (vgl. VwGH vom 05.09.2023, Ra 2023/16/0064).Die Gebührenpflicht knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an und Grundbuchssachen sind durch besondere Formstrenge gekennzeichnet vergleiche VwGH vom 05.09.2023, Ra 2023/16/0064; VwGH vom 06.10.2020, Ra 2020/16/0126; VwGH vom 19.01.1990, 89/18/0202). Maßgeblich ist bei der alten Rechtslage, ob im Rahmen des Grundbuchgesuchs in diesem die Begünstigung unter Hinweis auf die Gesetzesbestimmung in Anspruch genommen wurde. Ob sich aus der Gesamtschau die Begünstigung ergibt, ist nicht relevant, wenn nicht im Grundbuchsgesuch diese ausdrücklich angeführt wurde vergleiche VwGH vom 05.09.2023, Ra 2023/16/0064). Damit erweist sich aber eine nicht schon im Grundbuchsantrag, sondern erst später im Gebührenverfahren oder erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG nach für diesen Sachverhalt geltender Rechtslage als nicht rechtzeitig gestellt. Dass aus den, dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Urkunden, erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht zur Ermäßigung der Eintragungsgebühr nicht ausDamit erweist sich aber eine nicht schon im Grundbuchsantrag, sondern erst später im Gebührenverfahren oder erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, GGG nach für diesen Sachverhalt geltender Rechtslage als nicht rechtzeitig gestellt. Dass aus den, dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Urkunden, erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht zur Ermäßigung der Eintragungsgebühr nicht aus 2.
- Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht diese nicht teilt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss E 464-466/2023-5 vom
- März 2023 die Behandlung der Beschwerden mit ähnlich gelagerten Sachverhalten abgelehnt hat, dies unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren (VfSlg. 19.666/2012, 19.943/2014, 20.243/2018).2.
- Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht diese nicht teilt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss E 464-466/2023-5 vom
- März 2023 die Behandlung der Beschwerden mit ähnlich gelagerten Sachverhalten abgelehnt hat, dies unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren (VfSlg. 19.666 aus 2012,, 19.943 aus 2014,, 20.243 aus 2018,). Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument (Beschwerde S 2f), da das Grundbuchsgericht am 20.04.2022 einen Verbesserungsauftrag erlassen habe, laufe das Ignorieren des eigenen Verbesserungsauftrages dem Vertrauensschutz zuwider, vermag nicht zu überzeugen. Da, wie oben unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ausgeführt wurde, enthält der ERV-Antrag keinen Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gem § 26a Abs 2 GGG, sodass eine Verbesserung nicht möglich ist. Eine Verbesserung nach § 82a GBG ist nur bei einem Formgebrechen, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist, möglich (vgl. Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 82a Rz. 2 (Stand September 2016, rdb.at)). Die fehlende Beantragung der Gebührenermäßigung hinderte die Einverleibung des Eigentumsrechtes in das Grundbuch nicht. Überdies kann im gegenständlichen Fall § 13 Abs. 3 AVG nicht herangezogen werden, zumal die Behörde nicht dazu verpflichtet ist, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel – im konkreten Fall der begehrte begünstigte Erwerbsvorgang – erreichen könnte (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 25 (Stand Jänner 2014, rdb.at)).Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument (Beschwerde S 2f), da das Grundbuchsgericht am 20.04.2022 einen Verbesserungsauftrag erlassen habe, laufe das Ignorieren des eigenen Verbesserungsauftrages dem Vertrauensschutz zuwider, vermag nicht zu überzeugen. Da, wie oben unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ausgeführt wurde, enthält der ERV-Antrag keinen Antrag auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gem Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, sodass eine Verbesserung nicht möglich ist. Eine Verbesserung nach Paragraph 82 a, GBG ist nur bei einem Formgebrechen, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist, möglich vergleiche Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 Paragraph 82 a, Rz. 2 (Stand September 2016, rdb.at)). Die fehlende Beantragung der Gebührenermäßigung hinderte die Einverleibung des Eigentumsrechtes in das Grundbuch nicht. Überdies kann im gegenständlichen Fall Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht herangezogen werden, zumal die Behörde nicht dazu verpflichtet ist, der Partei Anleitungen dahingehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel – im konkreten Fall der begehrte begünstigte Erwerbsvorgang – erreichen könnte vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz. 25 (Stand Jänner 2014, rdb.at)). Insofern in der Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken angesprochen werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof diese nicht teilt, wie in E1067/2023 ausgeführt: „Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des §26a Abs2 GGG idF BGBl I 38/2019 und des ArtVI Z74 GGG idF BGBl I 61/2022, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren und bei der Festlegung, wann eine neue, den Normadressaten begünstigende Bestimmung in Kraft treten soll und für welche Fälle sie zu gelten hat ["Stichtagsregelung"]) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“„Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des §26a Abs2 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2019, und des ArtVI Z74 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2022,, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren und bei der Festlegung, wann eine neue, den Normadressaten begünstigende Bestimmung in Kraft treten soll und für welche Fälle sie zu gelten hat ["Stichtagsregelung"]) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“ Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8,-- ergibt sich aus § 6a GEG und ist weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten. Die vorgeschriebene Eintragungsgebühr wurde nur dem Grunde nach bestritten.Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8,-- ergibt sich aus Paragraph 6 a, GEG und ist weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten. Die vorgeschriebene Eintragungsgebühr wurde nur dem Grunde nach bestritten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 2.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sach- und/oder Rechtslage nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sach- und/oder Rechtslage nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen, zu deren Klärung weitere Erhebungen nicht erforderlich waren. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225 und VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225 und VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064). Zudem stützt sich die Entscheidung auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I421.2330738.1.00