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{'item': 'I423 2320894-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2026 GeschäftszahlI423 2320894-1 SpruchI423 2320894-1/9EI423 2325985-1/8EI423 2320896-1/9E I423 2320897-1/9E, I423 2320894-1/9E, I4

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B),

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen (im Folgenden: BF1 bis BF4 oder Beschwerdeführerinnen).
  2. Die BF1, BF3 und BF4 reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellte die BF1 für sich und die BF3 und BF4 am 04.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt nach den Fluchtgründen gab die BF1 in ihrer Erstbefragung am selben Tag an, dass 2023 im Sudan ein Krieg begonnen habe und ihr Haus bombardiert worden sei. Sie seien auf der Straße gelandet. Sie seien alle in Lebensgefahr gewesen, hätten ihr Land verlassen und seien mit einem Schiff nach Saudi-Arabien gereist. Saudi-Arabien habe sie verlassen, weil sie weiter studieren wollte. Die BF3 legte dar, dass 2023 der Krieg in ihrem Land begonnen und die Mutter beschlossen habe, dass sie nach Saudi-Arabien flüchten.
  3. Nach mehrmaliger Rückfrage der BF1 hinsichtlich des Verfahrensstandes wurde einlangend mit 02.06.2025 eine Säumnisbeschwerde zur BF1, BF3 und BF4 erhoben.
  4. Die BF2 reiste am 14.07.2025 damals noch minderjährig legal per Flugzeug am Flughafen XXXX ein und beantragte am 15.07.2025 internationalen Schutz. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes legte sie dar, dass im Sudan junge Mädchen beschnitten würden. Die Familie ihrer Eltern habe das auch mit ihr machen wollen. Ihre Eltern seien aber dagegen gewesen, deshalb seien sie nach Saudi-Arabien geflüchtet. Jetzt wolle sie bei ihrer Mutter leben.
  5. Die BF2 reiste am 14.07.2025 damals noch minderjährig legal per Flugzeug am Flughafen römisch 40 ein und beantragte am 15.07.2025 internationalen Schutz. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes legte sie dar, dass im Sudan junge Mädchen beschnitten würden. Die Familie ihrer Eltern habe das auch mit ihr machen wollen. Ihre Eltern seien aber dagegen gewesen, deshalb seien sie nach Saudi-Arabien geflüchtet. Jetzt wolle sie bei ihrer Mutter leben.
  6. Am 06.08.2025 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, niederschriftlich einvernommen. Der Hauptgrund für das Verlassen des Sudans sei gewesen, dass sie vorgehabt habe, ihre Töchter in Sicherheit zu bringen. Bei ihnen im Sudan würden die Mädchen einer Genitalverstümmelung (Beschneidung) unterzogen. Das sei im Sudan sehr wichtig, vor allem den verschiedenen Clans. Mädchen, die das nicht machen, seien dort sehr schlecht angesehen. Für den Clan bedeute eine Genitalverstümmelung die Ehre. Ihre Töchter seien jetzt in einem kritischen Alter, deshalb habe sie mit ihnen flüchten müssen. Im Sudan könnte sie sie nicht schützen. Sie habe keine andere Wahl gehabt, die Gesetze seien auch zu schwach, um sie zu unterstützen. Das Problem seien die Angehörigen ihres Mannes. Diese hätten damit gedroht, manchmal direkt, manchmal indirekt. Aktuell herrsche Krieg im Sudan, die Lage sei nicht sicher. Es könne sein, dass sie dort ums Leben kommen, es könne sein, dass ihre Töchter dort vergewaltigt würden. Es könne auch sein, dass ihre Töchter dort beschnitten werden.
  7. Mit Bescheiden des BFA vom 21.08.2025 wurden die Anträge der BF1, der BF3 und der BF4 auf internationalen Schutz vom 04.04.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihnen wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 02.06.2025 wurde eingestellt (Spruchpunkt IV.).
  8. Mit Bescheiden des BFA vom 21.08.2025 wurden die Anträge der BF1, der BF3 und der BF4 auf internationalen Schutz vom 04.04.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihnen wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 02.06.2025 wurde eingestellt (Spruchpunkt römisch vier.).
  9. Am 04.09.2025 wurde die BF2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Sie führte aus, zuletzt 2020 bei ihrer Großmutter mütterlicherseits im Sudan gewesen zu sein. Danach sei sie in Saudi-Arabien geblieben, da die Befürchtung bestanden habe, dass man sie zu einer Zwangsbeschneidung bringe. Der Druck sei von der Familie väterlicherseits ausgegangen. Sie befürchte in Falle einer Rückkehr, dass die Zwangsbeschneidung durchgeführt werde.
  10. In der gemeinsam erhobenen Beschwerde vom 22.09.2025 gegen Spruchpunkt I. der Bescheide vom 21.08.2025 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Familie des Vaters der BF3 und BF4 FGM befürworten würde. Es gebe zwar ein Gesetz, das FGM verbiete, dieses sei aber sehr schwach. Es sei fast nicht möglich, sich an die Polizei zu wenden, wenn man FGM befürchte. Zudem werde die Situation durch den derzeitigen Krieg erschwert. Die BF1 habe ihre Töchter nie mit der Familie des Mannes alleine gelassen, aus Angst, dass in ihrer Abwesenheit eine Genitalverstümmelung durchgeführt werden könnte. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie die Beschneidung der minderjährigen Beschwerdeführerinnen.
  11. In der gemeinsam erhobenen Beschwerde vom 22.09.2025 gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide vom 21.08.2025 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Familie des Vaters der BF3 und BF4 FGM befürworten würde. Es gebe zwar ein Gesetz, das FGM verbiete, dieses sei aber sehr schwach. Es sei fast nicht möglich, sich an die Polizei zu wenden, wenn man FGM befürchte. Zudem werde die Situation durch den derzeitigen Krieg erschwert. Die BF1 habe ihre Töchter nie mit der Familie des Mannes alleine gelassen, aus Angst, dass in ihrer Abwesenheit eine Genitalverstümmelung durchgeführt werden könnte. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie die Beschneidung der minderjährigen Beschwerdeführerinnen.
  12. Mit Schriftsatz vom 29.09.2025, eingelangt am 02.10.2025, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der BF1, BF3 und BF4 samt den bezughabenden Verwaltungsakten vor. Nach Unzuständigkeitsanzeige infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung wurde die Rechtssache am 03.10.2025 der Gerichtsabteilung I423 zugewiesen.
  13. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2025 wurde der Antrag der BF2 auf internationalen Schutz vom 15.07.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  14. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2025 wurde der Antrag der BF2 auf internationalen Schutz vom 15.07.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  15. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 29.10.2025 gegen Spruchpunkt I. des Bescheids wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Familie der BF2 väterlicherseits aufgrund der Ehre FGM befürworte. Es gebe zwar ein Gesetz, das FGM verbiete, dieses sei aber sehr schwach. Es sei fast nicht möglich, sich an die Polizei zu wenden, wenn man FGM befürchte. Zudem werde die Situation durch den derzeitigen Krieg erschwert. Die Mutter der BF2 habe ihre Töchter nie mit der Familie des Mannes alleine gelassen, aus Angst, dass in ihrer Abwesenheit eine FGM durchgeführt werden könnte. Im Falle einer Rückkehr befürchte die BF2 die Beschneidung.
  16. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 29.10.2025 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Familie der BF2 väterlicherseits aufgrund der Ehre FGM befürworte. Es gebe zwar ein Gesetz, das FGM verbiete, dieses sei aber sehr schwach. Es sei fast nicht möglich, sich an die Polizei zu wenden, wenn man FGM befürchte. Zudem werde die Situation durch den derzeitigen Krieg erschwert. Die Mutter der BF2 habe ihre Töchter nie mit der Familie des Mannes alleine gelassen, aus Angst, dass in ihrer Abwesenheit eine FGM durchgeführt werden könnte. Im Falle einer Rückkehr befürchte die BF2 die Beschneidung.
  17. Mit Schriftsatz vom 06.11.2025, eingelangt am 12.11.2025, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der BF2 samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.
  18. Am 05.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die BF1 und die BF2 im Beisein ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache einvernommen wurden. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen Die volljährige BF1 ist die Mutter der im September 2007 geborenen BF2, der im Oktober 2009 geborenen BF3 und der im Juli 2014 geborenen BF
  21. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerinnen sind sudanesische Staatsangehörige, islamischen Glaubens und der Volksgruppe der Araberinnen zugehörig. Die Familie kommt ursprünglich aus Karthum und haben sie dort auch gelebt, sofern sie nicht in Saudi-Arabien waren. Die BF1 ist Ärztin, ebenso ihr Ehemann und Kindesvater der BF2 bis BF4, der Gynäkologe ist. Die BF1 sowie der mittlerweile ebenfalls in Österreich aufhältige Ehemann und Kindesvater der BF2 bis BF4, dessen Asylverfahren derzeit anhängig ist, sind strikte Gegner von FGM. Die BF1 arbeitet zusammen mit dem XXXX im Bundesgebiet an einem Projekt, das die Genitalverstümmelung betrifft.Die BF1 sowie der mittlerweile ebenfalls in Österreich aufhältige Ehemann und Kindesvater der BF2 bis BF4, dessen Asylverfahren derzeit anhängig ist, sind strikte Gegner von FGM. Die BF1 arbeitet zusammen mit dem römisch 40 im Bundesgebiet an einem Projekt, das die Genitalverstümmelung betrifft. Im Sudan lebt die Großmutter väterlicherseits der BF2 bis BF4 sowie Onkeln. Die Eltern der BF1 leben in Qatar, auch ihre beiden Brüder haben den Sudan verlassen. Strafgerichtlich sind die strafmündigen BF1 bis BF3 unbescholten. Den Beschwerdeführerinnen BF1, BF3 und BF4 wurde jeweils mit Bescheid vom 21.08.2025 der Status des subsidiär Schutzberechtigten für die Dauer eines Jahres erteilt, der BF2 mit Bescheid vom 13.10.
  22. Die Beschwerdeführerinnen erfuhren bzw. erfahren im Sudan keine Verfolgungen aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund der politischen Gesinnung. Sie sind keiner individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder Dritte ausgesetzt. 1.
  23. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Sudan Die aktuelle Situation im Sudan stellt sich im Wesentlichen in den verfahrensgegenständlich relevanten Auszügen wie folgt dar: 1.3.
  24. Frauen Trotz der in der Übergangsverfassung verankerten Gleichbehandlungsgarantien und einiger Verbesserungen in jüngster Zeit sind Frauen in vielen Rechtsbereichen weiterhin benachteiligt. Die Übergangsregierung ratifizierte im April 2021 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, versäumte es jedoch, die Bestimmungen zur Anerkennung der Gleichstellung in den Bereichen Ehe, Scheidung und Elternschaft zu billigen. Zudem werden Frauen durch die geltenden Ehegesetze diskriminiert (FH 2023). Gegenwärtig sind mehr als vier Millionen sudanesische Frauen und Mädchen von sexueller bzw. geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht (WHO 24.7.2023), wobei schon vor Ausbruch der Kämpfe nach UN-Schätzungen mehr als drei Millionen gefährdet waren, auch durch häusliche Gewalt (WHO 5.7.2023). Vergewaltigung, sexuelle Belästigung sowie häusliche Gewalt sind im Sudan Straftaten, und eine Überlebende einer Vergewaltigung kann nicht wegen Ehebruchs belangt werden. Die Vergewaltigung in der Ehe ist hingegen nicht als Straftat anerkannt. Es gibt keine verlässlichen Statistiken zur Häufigkeit von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt im Land. Menschenrechtsorganisationen berichten von erheblichen Hindernissen bei Anzeigen von geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter kulturelle Normen, eine zurückhaltende Ermittlungsbereitschaft der Polizei und Straffreiheit für Täter (USDOS 20.3.2023). Letztere bleiben vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte straffrei (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Demonstrantinnen sind im Sudan oft sexuellen Übergriffen ausgesetzt (AI 27.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Nach Angaben des UN-Experten für die Menschenrechtssituation im Sudan wandten Angehörige der Sicherheitskräfte sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, darunter auch Vergewaltigungen, gegen Frauen, die sich an vorderster Front an den Protesten gegen den Militärputsch beteiligt hatten, an (AI 27.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Ferner gibt es mehrere Berichte über sexuelle Gewalt von Sicherheitskräften gegen Frauen im ganzen Land, angeblich um sie von der Teilnahme an Protesten abzuhalten (USDOS 20.3.2023). Seit dem Ausbruch des Konflikts im April 2023 ist sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen im Sudan endemisch geworden. Mit Stand Ende August 2023 hat das Referat zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (Combating Violence Against Women - CVAW), eine staatliche Stelle, 124 Vergewaltigungsfälle seit Konfliktbeginn dokumentiert, wobei fast alle Fälle von den RSF begangen wurden (TG 29.8.2023).Gegenwärtig sind mehr als vier Millionen sudanesische Frauen und Mädchen von sexueller bzw. geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht (WHO 24.7.2023), wobei schon vor Ausbruch der Kämpfe nach UN-Schätzungen mehr als drei Millionen gefährdet waren, auch durch häusliche Gewalt (WHO 5.7.2023). Vergewaltigung, sexuelle Belästigung sowie häusliche Gewalt sind im Sudan Straftaten, und eine Überlebende einer Vergewaltigung kann nicht wegen Ehebruchs belangt werden. Die Vergewaltigung in der Ehe ist hingegen nicht als Straftat anerkannt. Es gibt keine verlässlichen Statistiken zur Häufigkeit von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt im Land. Menschenrechtsorganisationen berichten von erheblichen Hindernissen bei Anzeigen von geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter kulturelle Normen, eine zurückhaltende Ermittlungsbereitschaft der Polizei und Straffreiheit für Täter (USDOS 20.3.2023). Letztere bleiben vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte straffrei (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Demonstrantinnen sind im Sudan oft sexuellen Übergriffen ausgesetzt (AI 27.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Nach Angaben des UN-Experten für die Menschenrechtssituation im Sudan wandten Angehörige der Sicherheitskräfte sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, darunter auch Vergewaltigungen, gegen Frauen, die sich an vorderster Front an den Protesten gegen den Militärputsch beteiligt hatten, an (AI 27.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Ferner gibt es mehrere Berichte über sexuelle Gewalt von Sicherheitskräften gegen Frauen im ganzen Land, angeblich um sie von der Teilnahme an Protesten abzuhalten (USDOS 20.3.2023). Seit dem Ausbruch des Konflikts im April 2023 ist sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen im Sudan endemisch geworden. Mit Stand Ende August 2023 hat das Referat zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (Combating Violence Against Women - CVAW), eine staatliche Stelle, 124 Vergewaltigungsfälle seit Konfliktbeginn dokumentiert, wobei fast alle Fälle von den RSF begangen wurden (TG 29.8.2023). Angesichts der hohen Dunkelziffer bei geschlechtsspezifischer Gewalt ist die tatsächliche Zahl der Fälle höchstwahrscheinlich weitaus höher (WHO 5.7.2023): Die CVAW geht z. B. davon aus, dass sie nur ungefähr 2 % der Gesamtfälle dokumentiert (SC 7.7.2023). Für viele Überlebende ist es aufgrund von Scham, Stigmatisierung oder Angst vor Repressalien schwer, sexuelle Gewalt anzuzeigen. Die Meldung von Übergriffen und die Inanspruchnahme von Hilfe wird auch durch den Mangel an Elektrizität und Internetanschlüssen sowie durch den fehlenden Zugang für humanitäre Hilfe aufgrund der instabilen Sicherheitslage erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Angriffe auf und die Besetzung von Gesundheitseinrichtungen hindern Opfer auch daran, medizinische Notversorgung zu suchen und in Anspruch zu nehmen (WHO 5.7.2023). Aktivisten und Mediziner nutzen die sozialen Medien, um ein Unterstützungsnetz für Überlebende und von sexueller Gewalt bedrohte Frauen zu schaffen (AJ 16.5.2023). Vertriebene und sich auf der Flucht befindende Frauen sind überdies besonders gefährdet, Opfer sexueller Gewalt zu werden (WHO 24.7.2023; vgl. UNHCR 15.6.2023, WHO 5.7.2023). Mehrere NGOs berichten, dass Frauen von den RSF entführt werden, um Lösegeld zu erpressen. Während sie als Geiseln gehalten werden, werden sie oft vergewaltigt. Viele werden in den Tschad verschleppt oder als Sexsklaven missbraucht (TG 29.8.2023), und Hunderte Frauen werden von den Milizionären unter unmenschlichen, erniedrigenden Bedingungen gefangen gehalten (UN News 17.8.2023). Gemäß einer Gruppe unabhängiger UN-Menschenrechtsexperten setzen die RSF „Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt“ gegen Frauen wie Mädchen „als Mittel zur Bestrafung und Terrorisierung von Gemeinschaften“ ein (UN News 17.8.2023; vgl. TG 29.8.2023). Die überwiegende Mehrheit jener Taten wird in den beiden Bundesstaaten al-Khartum und Darfur begangen (SC 7.7.2023; vgl. ST 1.7.2023, WHO 5.7.2023). In Khartum und in al-Dschunaina, West-Darfur, soll es die meisten Fälle von sexueller Gewalt geben (AJ 16.5.2023). In West-Darfur kommt es weiterhin zu geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter konfliktbedingte sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen. In Darfur wurden nach Angaben des UN-Experten bei interethnischen Auseinandersetzungen und Angriffen auf vertriebene Frauen und Mädchen acht Vergewaltigungen verübt, die 15 Frauen und fünf Mädchen betrafen. Bei den Tätern handelte es sich um bewaffnete Männer, von denen die meisten Militäruniformen trugen. Obwohl alle acht Fälle bei der Polizei angezeigt wurden, erfolgte nur in einem einzigen Fall - der Vergewaltigung eines zwölfjährigen Mädchens in Nord-Darfur - eine Festnahme (AI 27.3.2023).Die Einheit zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen des sudanesischen Ministeriums für soziale Entwicklung berichtet von einer deutlichen Zunahme geschlechtsspezifischer Gewalt in Khartum, Süd-Darfur und West-Darfur, die angeblich von den RSF und verbündeten Einheiten verübt wurde (UNSC 31.8.2023).2019 hob die Übergangsregierung das Gesetz über die öffentliche Ordnung auf, das u. a. Frauen für als unanständig empfundene Kleidung oder Verhalten bestrafen konnte. Nichtsdestotrotz berichten feministische Gruppen, dass Frauen weiterhin für „Verstöße gegen die Moral“ bestraft werden (FH 2023).Angesichts der hohen Dunkelziffer bei geschlechtsspezifischer Gewalt ist die tatsächliche Zahl der Fälle höchstwahrscheinlich weitaus höher (WHO 5.7.2023): Die CVAW geht z. B. davon aus, dass sie nur ungefähr 2 % der Gesamtfälle dokumentiert (SC 7.7.2023). Für viele Überlebende ist es aufgrund von Scham, Stigmatisierung oder Angst vor Repressalien schwer, sexuelle Gewalt anzuzeigen. Die Meldung von Übergriffen und die Inanspruchnahme von Hilfe wird auch durch den Mangel an Elektrizität und Internetanschlüssen sowie durch den fehlenden Zugang für humanitäre Hilfe aufgrund der instabilen Sicherheitslage erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Angriffe auf und die Besetzung von Gesundheitseinrichtungen hindern Opfer auch daran, medizinische Notversorgung zu suchen und in Anspruch zu nehmen (WHO 5.7.2023). Aktivisten und Mediziner nutzen die sozialen Medien, um ein Unterstützungsnetz für Überlebende und von sexueller Gewalt bedrohte Frauen zu schaffen (AJ 16.5.2023). Vertriebene und sich auf der Flucht befindende Frauen sind überdies besonders gefährdet, Opfer sexueller Gewalt zu werden (WHO 24.7.2023; vergleiche UNHCR 15.6.2023, WHO 5.7.2023). Mehrere NGOs berichten, dass Frauen von den RSF entführt werden, um Lösegeld zu erpressen. Während sie als Geiseln gehalten werden, werden sie oft vergewaltigt. Viele werden in den Tschad verschleppt oder als Sexsklaven missbraucht (TG 29.8.2023), und Hunderte Frauen werden von den Milizionären unter unmenschlichen, erniedrigenden Bedingungen gefangen gehalten (UN News 17.8.2023). Gemäß einer Gruppe unabhängiger UN-Menschenrechtsexperten setzen die RSF „Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt“ gegen Frauen wie Mädchen „als Mittel zur Bestrafung und Terrorisierung von Gemeinschaften“ ein (UN News 17.8.2023; vergleiche TG 29.8.2023). Die überwiegende Mehrheit jener Taten wird in den beiden Bundesstaaten al-Khartum und Darfur begangen (SC 7.7.2023; vergleiche ST 1.7.2023, WHO 5.7.2023). In Khartum und in al-Dschunaina, West-Darfur, soll es die meisten Fälle von sexueller Gewalt geben (AJ 16.5.2023). In West-Darfur kommt es weiterhin zu geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter konfliktbedingte sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen. In Darfur wurden nach Angaben des UN-Experten bei interethnischen Auseinandersetzungen und Angriffen auf vertriebene Frauen und Mädchen acht Vergewaltigungen verübt, die 15 Frauen und fünf Mädchen betrafen. Bei den Tätern handelte es sich um bewaffnete Männer, von denen die meisten Militäruniformen trugen. Obwohl alle acht Fälle bei der Polizei angezeigt wurden, erfolgte nur in einem einzigen Fall - der Vergewaltigung eines zwölfjährigen Mädchens in Nord-Darfur - eine Festnahme (AI 27.3.2023).Die Einheit zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen des sudanesischen Ministeriums für soziale Entwicklung berichtet von einer deutlichen Zunahme geschlechtsspezifischer Gewalt in Khartum, Süd-Darfur und West-Darfur, die angeblich von den RSF und verbündeten Einheiten verübt wurde (UNSC 31.8.2023).2019 hob die Übergangsregierung das Gesetz über die öffentliche Ordnung auf, das u. a. Frauen für als unanständig empfundene Kleidung oder Verhalten bestrafen konnte. Nichtsdestotrotz berichten feministische Gruppen, dass Frauen weiterhin für „Verstöße gegen die Moral“ bestraft werden (FH 2023). Weibliche Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung (FGM/C) ist nach wie vor verbreitet und wird im ganzen Land angewendet. 2020 wurde FGM/C kriminalisiert und unter Strafe gestellt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht eine Strafe von drei Jahren Haft vor. Ob es seit dem Militärputsch durchgesetzt wird, ist allerdings unklar. Nach UN-Angaben liegt die Prävalenzrate von FGM/C bei Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren bei 87 %, wobei es geografische wie ethnische Unterschiede gibt (USDOS 20.3.2023).Weibliche Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung (FGM/C) ist nach wie vor verbreitet und wird im ganzen Land angewendet. 2020 wurde FGM/C kriminalisiert und unter Strafe gestellt (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht eine Strafe von drei Jahren Haft vor. Ob es seit dem Militärputsch durchgesetzt wird, ist allerdings unklar. Nach UN-Angaben liegt die Prävalenzrate von FGM/C bei Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren bei 87 %, wobei es geografische wie ethnische Unterschiede gibt (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Sudan 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089612.html, Zugriff 20.11.2023 ● AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 7.11.2023 ● AJ - Al Jazeera (16.5.2023): Women speak out about sexual violence in Sudan fighting, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/16/women-speak-out-online-about-reports-of-sexualviolence-in-sudan, Zugriff 20.11.2023 ● FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023 ● HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2085500.html, Zugriff 20.11.2023 ● SC - Save the Children (7.7.2023): Sudan: Children as young as 12 raped and assaulted, as sexual violence rips through the country, https://www.savethechildren.net/news/sudan-childrenyoung-12-raped-and-assaulted-sexual-violence-rips-through-country, Zugriff 20.11.2023 ● ST - Sudan Tribune (1.7.2023): Sudan’s women unit reports surge in sexual violence cases linked to RSF elements, https://sudantribune.com/article274786/, Zugriff 20.11.2023 ● TG - The Guardian (29.8.2023): Women in Sudan facing a “tragedy” of sexual violence as rape cases rise, https://www.theguardian.com/global-development/2023/aug/29/women-in-sudanfacing-a-tragedy-of-sexual-violence-as-cases-rise, Zugriff 20.11.2023 ● UNFPA - United Nations Population Fund (15.10.2023): Sudan’s women and girls endure six months of conflict with no end in sight, https://www.unfpa.org/news/sudan%E2%80%99swomen-and-girls-endure-six-months-conflict-no-end-sight, Zugriff 20.11.2023 ● UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.6.2023): UNHCR: Heightened risks, violations and sexual violence reported by civilians fleeing Sudan, https://www.unhcr.org/news/press-releases/unhcr-heightened-risks-violations-and-sexualviolence-reported-civilians, Zugriff 20.11.2023 ● UN News - United Nations News (17.8.2023): Rape by Sudan’s RSF militia used to “punish and terrorise” warn rights experts, https://news.un.org/en/story/2023/08/1139847?s=03, Zugriff 20.11.2023 ● UNSC - United Nations Security Council (31.8.2023): Situation in the Sudan and the activities of the United Nations Integrated Transition Assistance Mission in the Sudan, ● https://www.ecoi.net/en/file/local/2097534/N2324851.pdf, Zugriff 7.11.2023WHO - World Health Organization (24.7.2023): Three months of violence in Sudan: Health hanging in the balance, https://reliefweb.int/report/sudan/three-months-violence-sudan-healthhanging-balance, Zugriff 20.11.2023 ● WHO - World Health Organization (5.7.2023): Sudan: top UN officals sound alarm at spike in violence against women and girls, https://www.who.int/news/item/05-07-2023-sudan-top-unofficials-sound-alarm-at-spike-in-violence-against-women-and-girls, Zugriff 20.11.2023 1.3.
  1. Kinder In der Verfassungserklärung heißt es, dass Personen, deren Mutter oder Vater sudanesische Staatsangehörige sind, das Recht auf die Staatsbürgerschaft innehaben. In der Regel erfolgen Geburtenregistrierungen auf nicht diskriminierende Weise. Somit erhalten die meisten Neugeborenen Geburtsurkunden, einige in entlegenen Gebieten jedoch nicht. Zugelassene Hebammen, Ambulanzen, Kliniken und Krankenhäuser können entsprechende Zertifikate ausstellen. Ohne eine gültige Geburtsurkunde ist weder eine Einschulung noch der Zugang zur medizinischen Versorgung möglich. Allerdings akzeptieren viele Ärzte die mündliche Zusicherung des Patienten, dass eine solche vorhanden ist (USDOS 20.3.2023). Die nicht obligatorische Primärschulbildung ist bis zur achten Klasse ex lege gebührenfrei, wobei Schul-, Uniform- und Prüfungsgebühren dennoch häufig zu entrichten sind (USDOS 20.3.2023). Durch den Konflikt haben seit April 2023 etwa 12 Millionen Kinder die Schule nicht mehr besucht, gleichbedeutend mit insgesamt 19 Millionen Kindern, die im Sudan nicht zur Schule gehen. „Der Sudan steht kurz davor, zur schlimmsten Bildungskrise der Welt zu werden", so UNICEF zur aktuellen Lage (RW 19.10.2023). Im Sudan existiert weder ein Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr noch ein Vergewaltigungsgesetz (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Save the Children (SC) werden Kinder schon im Alter von 12 Jahren vergewaltigt, einige aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihres Geschlechts (SC 7.7.2023; vgl. TG 29.8.2023). Die Regierung bemüht sich um die Durchsetzung von Gesetzen, die Kindesmissbrauch unter Strafe stellen, und verfolgt Fälle von Kindesmissbrauch wie sexueller Ausbeutung von Kindern eher als vergleichbare Erwachsenenfälle. Hierbei kann das Strafmaß variieren: Eine Verurteilung kann eine Haftstrafe, eine Geldbuße oder beides umfassen. Einige Polizeiinspektionen verfügen über „kinderfreundliche“ Familien- und Kinderschutzeinheiten und bieten rechtliche, medizinische und psychosoziale Unterstützung für Kinder an (USDOS 20.3.2023). Im Sudan existiert weder ein Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr noch ein Vergewaltigungsgesetz (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Save the Children (SC) werden Kinder schon im Alter von 12 Jahren vergewaltigt, einige aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihres Geschlechts (SC 7.7.2023; vergleiche TG 29.8.2023). Die Regierung bemüht sich um die Durchsetzung von Gesetzen, die Kindesmissbrauch unter Strafe stellen, und verfolgt Fälle von Kindesmissbrauch wie sexueller Ausbeutung von Kindern eher als vergleichbare Erwachsenenfälle. Hierbei kann das Strafmaß variieren: Eine Verurteilung kann eine Haftstrafe, eine Geldbuße oder beides umfassen. Einige Polizeiinspektionen verfügen über „kinderfreundliche“ Familien- und Kinderschutzeinheiten und bieten rechtliche, medizinische und psychosoziale Unterstützung für Kinder an (USDOS 20.3.2023). Pornografie, einschließlich der Kinderpornografie, ist illegal. Verstöße gegen Letzteres ziehen eine Geldstrafe sowie eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (USDOS 20.3.2023). Weiters kommt es im Sudan zu Früh- bzw. Zwangsehen. Das gesetzliche Heiratsalter liegt für Mädchen bei 10 und für Buben bei 15 Jahren respektive der Pubertät. Nach UN-Angaben werden 12 % der Frauen vor dem Alter von 15 Jahren und 34 % vor dem
  2. Lebensjahr verheiratet. In einigen Fällen, sagt das US-amerikanische Außenministerium, heiraten Männer Mädchen, um ihre Arbeitskraft auszubeuten (USDOS 20.3.2023). Kinder leiden stark unter den Auswirkungen des anhaltenden Konflikts. Tod, Verstümmelung und Zwangsrekrutierung von Kindern sind zu beobachten. Die Risiken Krankheit, Unterernährung und mangelnde Gesundheitsversorgung haben sich für Kinder ebenfalls erhöht (UNHCR 10.10.2023 vgl. UNICEF 24.7.2023). Einige bewaffnete Gruppen des Landes rekrutieren angeblich Kinder als Kämpfer (FH 2023). Am 7.12.2023 befanden sich 80 Kinder unter den von den RSF in West-Darfur festgenommenen Personen (BAMF 11.12.2023). Viele Kinder besitzen keine Dokumente, die ihr Alter belegen. Daher glauben Kinderrechtsorganisationen, dass bewaffnete Gruppen den Mangel an Dokumenten ausnutzen, um Kinder zu rekrutieren oder zu beschäftigen. Durch fehlenden Zugang gibt es nur wenige Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch solche Gruppen, und diese Berichte sind oft schwer zu verifizieren. Die bewaffneten Gruppen geben an, Kindersoldaten nicht aktiv zu rekrutieren, Kinder, die sich freiwillig melden, aber auch nicht zu hindern, sich ihren Bewegungen anzuschließen. Zudem setzen sie sie angeblich nicht im Kampf ein (USDOS 20.3.2023). Kinder leiden stark unter den Auswirkungen des anhaltenden Konflikts. Tod, Verstümmelung und Zwangsrekrutierung von Kindern sind zu beobachten. Die Risiken Krankheit, Unterernährung und mangelnde Gesundheitsversorgung haben sich für Kinder ebenfalls erhöht (UNHCR 10.10.2023 vergleiche UNICEF 24.7.2023). Einige bewaffnete Gruppen des Landes rekrutieren angeblich Kinder als Kämpfer (FH 2023). Am 7.12.2023 befanden sich 80 Kinder unter den von den RSF in West-Darfur festgenommenen Personen (BAMF 11.12.2023). Viele Kinder besitzen keine Dokumente, die ihr Alter belegen. Daher glauben Kinderrechtsorganisationen, dass bewaffnete Gruppen den Mangel an Dokumenten ausnutzen, um Kinder zu rekrutieren oder zu beschäftigen. Durch fehlenden Zugang gibt es nur wenige Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch solche Gruppen, und diese Berichte sind oft schwer zu verifizieren. Die bewaffneten Gruppen geben an, Kindersoldaten nicht aktiv zu rekrutieren, Kinder, die sich freiwillig melden, aber auch nicht zu hindern, sich ihren Bewegungen anzuschließen. Zudem setzen sie sie angeblich nicht im Kampf ein (USDOS 20.3.2023). Quellen: ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.12.2023): Kurzmitteilungen (KW50/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/ BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw50-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 13.12.2023 ● FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023 RW - ReliefWeb (19.10.2023): Sudan Six months of conflict - Key Facts and Figures, https://reliefweb.int/report/sudan/sudan-six-months-conflict-key-facts-and-figures-19-october 2023, Zugriff 13.12.2023 ● SC - Save the Children (7.7.2023): Sudan: Children as young as 12 raped and assaulted, as sexual violence rips through the country, https://www.savethechildren.net/news/sudan-children young-12-raped-and-assaulted-sexual-violence-rips-through-country, Zugriff 20.11.2023 ● TG - The Guardian (29.8.2023): Women in Sudan facing a “tragedy” of sexual violence as rape cases rise, https://www.theguardian.com/global-development/2023/aug/29/women-in-sudan facing-a-tragedy-of-sexual-violence-as-cases-rise, Zugriff 20.11.2023 ● UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.10.2023): Protection Brief Sudan September 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098634/Protection+Brief+-+Sudan+ +September+2023.pdf, Zugriff 8.11.2023 ● UNICEF - United Nations Children's Fund (24.7.2023): Severe violations of children’s rights an ‘hourly occurrence’ in Sudan, warns UNICEF, https://www.unicef.org/press-releases/severe violations-childrens-rights-hourly-occurrence-sudan-warns-unicef, Zugriff 8.11.2023 ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023 1.3.3. Anfragebeantwortung zu Sudan: Informationen zur Sicherheitslage in Khartum seit der Machtübernahme der sudanesischen Armee (Sudan Armed Forces, SAF, a-12735-1] Der Standard berichtet im März 2025, dass die sudanesische Armee im selben Monat erstmals seit Kriegsbeginn die Kontrolle über das Zentrum der Hauptstadt Khartum wiedererlangt habe (Der Standard, 22. März 2025). Laut dem New Humanitarian (TNH) habe sich mit Juni die Sicherheitslage in Khartum verbessert und in einigen Stadtteilen seien Polizeistationen wieder geöffnet worden. Dennoch sei Khartum nach wie vor stark militarisiert. Ein Großteil der Menschen in der Stadt seien entweder Armeeangehörige oder Zivilist·innen, die sich der SAF angeschlossen hätten, um gegen die Rapid Support Forces (RSF) zu kämpfen (TNH, 11. Juni 2025). Agenzia Fides berichtet Anfang Juli 2025, dass sich das sudanesische Lehrer·innenkomitee gegen eine Wiedereröffnung der Schulen in der Provinz Khartum ausgesprochen habe, mit der Begründung, dass dieser Schritt unter anderem die sich verschlechternde Sicherheitslage ignoriere und eine direkte Bedrohung für das Leben der Lehrkräfte und ihrer Familien darstelle. Agenzia Fides berichtet weiters, dass Zivilist·innen im Süden und Westen von Khartum ohne Angabe von Gründen festgenommen und an unbekannte Orte gebracht würden. Die meisten Märkte in den Stadtvierteln würden geschlossen bleiben, sodass die Bevölkerung gezwungen sei, den zentralen Markt aufzusuchen und lange Wege zurückzulegen, um Trinkwasser zu beschaffen (Agenzia Fides, 1. Juli 2025). Laut Angaben der sudanesischen Onlinezeitung Al-Taghyeer vom Juli 2025 bedrohe das bestehende Sicherheitschaos das Leben der Bewohner·innen von Khartum und die Anzahl außergerichtlicher Tötungen nehme zu. Mit Juli sei der Fall der Tötung eines jungen Mannes in der Gegend von Al-Hattana in Omdurman [ein Teil einer aus Khartum, Al-Chartoum Bahri und Omdurman bestehenden und durch den Nil getrennten Dreistadt, Anmerkung ACCORD] bekannt geworden. Nach Angaben eines Mitglieds der Notaufnahme in Burri sei der Fall in Omdurman keine Ausnahme. In den Stadtteilen Burri und Al-Taif seien Bürger·innen von Streitkräften getötet worden, welche an der Seite der sudanesischen Armee gekämpft hätten. Dieselbe Quelle habe gegenüber Al-Taghyeer angegeben, dass in den östlichen Gebieten von Khartum zwei Menschen durch Personen in Uniformen getötet worden seien. Bewohner·innen von Khartum würden sich über eine Eskalation der Sicherheitslage beklagen und die anhaltende Präsenz von Elementen der SAF und ihrer Unterstützungskräfte kritisieren sowie ein Sicherheitsvakuum und schlechte Polizeiarbeit bemängeln. Laut ihren Angaben würden bewaffneten Gruppen die Situation ausnützen, um Diebstähle und Plünderungen zu begehen (Al-Taghyeer, 31. Juli 2025; siehe auch Sudan Akhbar, 1. August 2025). Laut dem sudanesischen Nachrichtenportal Anba Sudan habe es am 20. Juli 2025 nach bewaffneten Zusammenstößen zwischen regulären Streitkräften der SAF und einer Gruppe mutmaßlicher Abtrünniger mehrere Tote und Verletzte gegeben, darunter ein Hauptmann und mehrere Zivilist·innen. Der Vorfall habe sich lokalen Quellen zufolge in der Nähe des Jabal Awliya-Marktes, im Stadtteil Dar Al Salam, ereignet, wo eine bewaffnete Gruppe einen beliebten Markt angegriffen und Plünderungen durchgeführt habe. Im Anschluss an die Ereignisse sei der Ausnahmezustand ausgerufen worden (Anba Sudan, 21. Juli 2025). Die sudanesische Nachrichtenseite Sudan Akhbar berichtet Anfang August, dass die Sicherheitskontrollpunkte in den Straßen der oben bereits beschriebenen Stadt Omdurman Diebstahl und Erpressung nicht reduzieren würden, sondern in einigen Fällen sogar dafür genützt würden, um diese Verbrechen an Zivilist·innen zu verüben (Sudan Akhbar, 1. August 2025). Das zum katarischen Nachrichtensender Al Jazeera gehörende Al Jazeera Network (AJNeT) zitiert im August den offiziellen Sprecher der sudanesischen Polizei, Brigadegeneral Fath Al-Rahman Muhammad Al-Toumi. Laut Al-Toumi sei die Situation im Bundesstaat Khartoum stabil. Die Polizei arbeite daran Märkte, Straßen und Brücken zu sichern. Ein Augenzeuge habe gegenüber AJNet berichtet, dass nach dem Abzug der Militärpräsenz von den Hauptstraßen des Bundesstaates weiterhin Waffen und Militärfahrzeuge in Omdurman sichtbar seien. Der Augenzeuge habe weiters angegeben, am 14. August 2025 Zeuge eines bewaffneten Raubüberfalls auf Angestellte einer Bäckerei in Al-Murabba’at südlich von Omdurman geworden zu sein. Seinen Angaben zufolge bestünden Plünderungen trotz der Polizeipräsenz in der Gegend fort. Weiters wird der politische Analyst Atef Omar zitiert, der angibt, dass die militärische Präsenz noch nicht von den Straßen der Hauptstadt verschwunden sei, die militärische Präsenz jedoch abgenommen habe (AJNet, 19. August 2025). Im August 2025 schreibt der Christian Science Monitor, dass laut Kholood Khair, der Gründungsdirektorin des in Khartum gegründeten Think Tanks Confluence Advisory, Rückkehrer·innen in Khartum mit Unsicherheit konfrontiert seien, denn Raubüberfälle, ethnisches Profiling und illegale Besetzungen von Häusern würden ohne aufrechte öffentliche Ordnung und Rechtsstaatlichkeit weiter bestehen. Khair habe weiters angegeben, der Mangel an Dienstleistungen und eine gesteigerte Militarisierung seien günstige Voraussetzungen für organisiertes Verbrechen (Christian Science Monitor, 24. August 2025). Das UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) beschreibt die allgemeine Sicherheitslage im Bundesstaat Khartum im Laufe des Monats September 2025 als relativ ruhig. Die Zahl der kriminellen Vorfälle seien dank verstärkter Sicherheitspatrouillen in Gebieten, die zuvor mit hohen Kriminalitätsraten in Verbindung gebracht worden seien, deutlich zurückgegangen. Allerdings würden Landminen und andere explosive Kriegsrückstände weiterhin ein erhebliches Risiko für humanitäre Einsätze darstellen (UNHCR, 31. Oktober 2025, S. 3). Am 9. September 2025 hätten Drohnen der RSF mehrere Ziele in der sudanesischen Hauptstadt Khartum angegriffen, darunter zum ersten Mal seit mehreren Monaten ein Kraftwerk (Ayin Network, 22. September 2025; siehe auch UNHCR, 31. Oktober 2025, S. 3). In einem Artikel der lokalen Nachrichtenquelle Ayin Network berichtet ein Anwohner, dass Diebstahl und Handyraub in Khartum an der Tagesordnung seien, insbesondere auf dem Zentralmarkt und in dessen Umgebung. Die Präsenz der Sicherheitskräfte sei nachts nicht ausreichend, um Plünderungen von Geschäften zu verhindern. Er berichtet weiters von der zunehmenden Verbreitung von Waffen und der steigenden Zahl von Entführungen, die auf das Fehlen regelmäßiger Sicherheitsstreifen zurückzuführen seien (Ayin Network, 22. September 2025; siehe auch Sudan Today, 24. September 2025). Laut einer Meldung der Nachrichtenseite Al-Rakoba vom September 2025 würde sich die Sicherheitslage in Khartum und einigen Vierteln von Al-Thawra, wie den Blöcken 8, 11 und 57, dramatisch verschlechtern. Ein Bewohner Khartums beschreibt die Sicherheitslage gegenüber Al-Rakoba ebenfalls als sich verschlechternd. Laut seinen Angaben hätten Diebstähle und Handyraube zugenommen, insbesondere auf dem Zentralmarkt und dessen Umgebung (Al-Rakoba, 23. September 2025). Laut einem Artikel der lokalen Nachrichtenseite Al-Yurae habe am 10. Oktober 2025 ein Mitglied der zu Minni Arko Minnawis Fraktion gehörenden Joint Forces gedroht, das Bashair-Krankenhaus im Süden von Khartum mit einer Handgranate in die Luft zu sprengen, nachdem er die Nachricht vom Tod eines verletzten Kameraden erhalten habe. Der Vorfall habe im Krankenhaus Panik ausgelöst. Das medizinische und administrative Personal habe das Gebäude verlassen und Patient·innen und ihre Begleiter·innen seien evakuiert worden. Der Vorfall habe sich im Anschluss an bewaffnete Zusammenstöße zwischen Mitgliedern der Joint Forces und der SAF beim Fischmarkt nördlich des Krankenhauses ereignet, was die Sicherheitslage rund um das Krankenhaus weiter verschärft habe. Al-Yurae berichtet weiter, dass sich trotz klarer Befehle des sudanesischen Armeekommandanten Abdel Fattah al-Burhan, alle militärischen Verbände aus der Hauptstadt abzuziehen, einige bewaffnete Bewegungen und mit der Armee verbündete Bataillone weigern würden, Khartum zu verlassen. Dadurch seien wichtige Einrichtungen, darunter Krankenhäuser, Unruhen und Übergriffen ausgesetzt. Der Vorfall im Bashair-Krankenhaus unterstreiche die Fragilität der Sicherheitslage in der Stadt und mache deutlich, welchen direkten Gefahren das Gesundheitspersonal und Zivilist·innen angesichts des Mangels an wirksamen Mechanismen zur Regulierung des Verhaltens des Militärs in zivilen Gebieten ausgesetzt seien. Mit Verweis auf eine medizinische Quelle gibt Al-Yurae an, dass am 12. Oktober 2025 der Betrieb im Bashair-Krankenhaus, aufgrund direkter Drohungen von Angehörigen der Joint Forces gegen das medizinische Personal, vollständig eingestellt worden sei. Auch zwischen 10. und 12. Oktober habe es Zwischenfälle gegeben. Laut Al-Yurae seien die anhaltenden Angriffe eine ernsthafte Herausforderung für das Gesundheitswesen. Es sei notwendig, das Personal und die Einrichtungen durch ein Eingreifen der zuständigen Behörden zu schützen, die sich nach wie vor in einem von Unruhen und Spannungen geprägten Umfeld befänden (Al-Yurae, 13. Oktober 2025). Im Oktober 2025 berichten die britisch-arabischen Nachrichtenportale Sky News Arabia und Al-Araby Al-Jadeed, die sich verschlechternde Sicherheit und die Lebensbedingungen in Khartum hätten Tausende von Menschen, die in den letzten drei Monaten nach Khartum zurückgekehrt seien, gezwungen, die Stadt wieder zu verlassen. Es käme vermehrt zu Plünderungen und Tötungen (Sky News Arabia, 15. Oktober 2025; Al-Araby Al-Jadeed, 24. Oktober 2025). Nach Angaben der Displacement Tracking Matrix (DTM) der Internationalen Organisation für Migration (IOM) werde die Zahl der zwischen 1. November 2024 und 26. August 2025 in den Staat Khartum zurückgekehrten Personen auf etwa 815.000 geschätzt. Davon seien etwa 41.000 Personen in die Stadt Khartum zurückgekehrt (IOM, 14. September 2025, S. 6, 9). Lokale Gruppen von Mitarbeiter·innen von Hilfsorganisationen hätten im Oktober gegenüber Al-Araby Al-Jadeed berichtet, dass in den Wochen zuvor mehr als die Hälfte der 815.000 Rückkehrer·innen wieder aus Khartum verdrängt worden seien (Al-Araby Al-Jadeed, 24. Oktober 2025). Laut Meldungen von regionalen und internationalen Nachrichtenportalen sowie dem deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), habe es im Oktober 2025 Drohnenangriffe auf den internationalen Flughafen von Khartum gegeben, der unter der Kontrolle der SAF stehe. Der Flughafen hätte am 22. Oktober 2025 (zwei Jahre nach dessen Schließung) wiedereröffnet werden sollen (BAMF, 27. Oktober 2025, S. 10; siehe auch Al Jazeera, 21. Oktober 2025; BBC News, 21. Oktober 2025; siehe auch: SZ, 23. Oktober 2025). Laut Al-Araby Al-Jadeed habe es innerhalb einer Woche drei Drohnenangriffe auf den Flughafen gegeben (Al-Araby Al-Jadeed, 24. Oktober 2025). Al Jazeera berichtet von drei Drohnenangriffen rund um die Hauptstadt (Al Jazeera, 21. Oktober 2025). Zudem seien einige Wohngebiete und strategische Einrichtungen von den Drohnenangriffen betroffen gewesen (Al Jazeera, 21. Oktober 2025; Al-Araby Al-Jadeed, 24. Oktober 2025). Laut Al-Araby Al-Jadeed sei die RSF für die Drohnenangriffe verantwortlich. Die geplante Wiederaufnahme des Inlandsflugbetriebs sei auf unbestimmte Zeit verschoben (Al-Araby Al-Jadeed, 24. Oktober 2025). Wie BBC News am 31. Oktober 2025 berichtet, sei es nach Angaben von Emi Mahmoud, dem strategischen Direktor des IDP Humanitarian Network momentan in Khartum nicht sicher, denn die Machthaber, die über Waffen verfügen, würden weiterhin Menschen zu Unrecht inhaftieren, verschwinden lassen, töten und foltern (BBC News, 31. Oktober 2025). AFP und andere berichten, dass Anfang November Drohnenangriffe auf von der SAF kontrollierte Gebiete in Khartum gemeldet worden seien (AFP, 7. November 2025; Die Zeit, 8. November 2025; BAMF, 10. November 2025, S. 10), obwohl die RSF und die SAF Anfang November 2025 unter der Führung einer Vermittler·innengruppe der USA über eine Waffenruhe verhandelt hätten (BAMF, 10. November 2025, S. 10). Ein Einwohner von Omdurman habe AFP erzählt, er sei gegen 2 Uhr morgens am 7. November 2025 durch den Lärm von Explosionen in der Nähe der Militärbasis Wadi Sayidna geweckt worden. Eine andere Person habe berichtet, sie habe gegen 4 Uhr morgens desselben Tages eine Drohne über sich gehört, bevor sich eine Explosion in der Nähe eines Kraftwerks ereignet und einen Stromausfall in der Gegend verursacht habe. In Atbara habe ein/e Einwohner·in am 7. November 2025 vor Tagesanbruch mehrere Drohnen gesehen, die von der Flugabwehr abgeschossen worden seien. Er/sie habe Brände gesehen und Explosionen im Osten der Stadt gehört. Weder die SAF noch die RSF hätten sich zu den Explosionen geäußert. Laut AFP setze die RSF seit dem Verlust der Kontrolle über die Hauptstadt Langstrecken-Drohnen ein, um von der SAF gehaltene Gebiete anzugreifen (AFP, 7. November 2025). Wie Asharq al-Awsat Mitte November 2025 berichtet, habe ein Rückkehrer in Khartum von der Bedrohung durch Selbstmord- und strategische Drohnen erzählt (Asharq Al-Awsat, 16. November 2025). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die angefochtenen Bescheide und die dagegen erhobenen Beschwerden, in die vorgelegten Verwaltungsakte unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ (Stand Februar 2024) zum Sudan in den wesentlichen Teilen. Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Strafregisterauszug und ein Sozialversicherungsdatenauszug von Amts wegen eingeholt, auch ein Fremdenregisterauszug zum Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 bis BF4. Weiters fand am 05.03.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die BF1 und die BF2 im Beisein ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Dabei wurden auch die „Anfragebeantwortung zu Sudan: Informationen zur Sicherheitslage in Khartum seit der Machtübernahme der sudanesischen Armee (Sudan Armed Forces, SAF) [a-12735-1]“ vom November 2025, EUAA „Sudan: Country Focus“ (Februar 2025; S 54 bis S 66), UNHCR „Guidance Note on the international protection needs of people fleeing Sudan“ (April 2025) und EUAA „Country Guidance: Sudan“ (Juni 2025; S 47 bis S 52) ins Verfahren eingeführt (Protokoll vom 05.03.2026, S 11). Den Beschwerdeführerinnen wurde dazu eine Stellungnahmefrist bis 13.03.2026 eingeräumt, die ungenutzt verstrich. 2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen Der Umstand, dass die BF1 die Mutter der BF2 und der minderjährigen BF3 und BF4 ist, stellt sich vor dem Hintergrund der stringenten Angaben der BF1 (Erstbefragung am 04.04.2024, AS 28; niederschriftliche Einvernahme am 06.08.2025, AS 241 ff; Beschwerde vom 22.09.2025, AS 358) und auch der BF2 (Erstbefragungsprotokoll vom 15.07.2025, AS 19; niederschriftliche Einvernahme 04.09.2025, AS 93; Beschwerde vom 29.10.2025, AS 190) als glaubhaft dar. Zumal hinsichtlich der vier Beschwerdeführerinnen jeweils der Reisepass im Original sichergestellt wurde [Sicherstellungsbestätigung vom 04.04.2024, AS 9 f, AS 59 f und AS 63 f (BF1); Sicherstellungsbestätigung vom 15.07.2025, AS 37 f und AS 113 f (BF2); Sicherstellungsbestätigung vom 04.04.2024, AS 9 f, AS 55 f und AS 59 f (BF3); Sicherstellungsbestätigung vom 04.04.2024, AS 1a f, AS 35 f und AS 69 f (BF4)], wobei Kopien auch im jeweiligen Verwaltungsakt einliegen [AS 65 ff (BF1); AS 39 f und AS 115 f (BF2); AS 63 ff (BF3); AS 39 ff (BF4)] und die Reisepässe als authentisch qualifiziert wurden [AS 57 und AS 61 (BF1); AS 105 ff (BF2); AS 57 und AS 61 (BF3); AS 37 und AS 67 (BF4)], steht die Identität der Beschwerdeführerinnen – und damit Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit – fest. Stringent schilderte sowohl die BF1 (Protokoll vom 04.04.2024, AS 26; Protokoll vom 06.08.2025, AS 241; Beschwerde vom 22.09.2025, AS 358), die BF2 (Protokoll vom 04.09.2025, AS 94; Beschwerde vom 29.10.2025, AS 180), als auch die BF3 (Protokoll vom 04.04.2024, AS 22; Protokoll vom 06.08.2025, AS 142 im Akt der BF1) ihre islamische Glaubens- und arabische Volksgruppenzugehörigkeit. Die BF1 selbst legte dar, dass sie ursprünglich aus Karthum kommen und dort auch gelebt hätten, sofern sie nicht in Saudi-Arabien waren (Protokoll vom 06.08.2026, S 5). Gleichlautend gab die BF1 zu Protokoll, Ärztin zu sein (Protokoll vom 04.04.2024, AS 26; Protokoll vom 06.08.2025, AS 244 f; Beschwerde vom 22.09.2025, AS 358) und brachte in diesem Zusammenhang auch ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage (Protokoll vom 06.08.2025, AS 239), die als Kopie im Verwaltungsakt einliegen (AS 189
  1. ff)und ihre Angaben bestätigen. Ihre Angaben, wonach auch ihr Ehemann Arzt sei (Protokoll vom 06.08.2025, AS 245), rufen keine Bedenken hervor. Sie selbst konkretisierte, dass er Gynäkologe sei (Protokoll vom 06.08.2025, AS 245). Der Umstand, dass der Kindesvater der BF2 bis BF4 mittlerweile ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig ist, ergibt sich aus seinem Fremdenregisterauszug, aus dem weiters hervorgeht, dass sein Asylverfahren derzeit anhängig ist. Bereits vor dem BFA bekräftigte die BF1, dass sie und ihr Ehemann der Meinung seien, dass die Beschneidung bei Mädchen schlecht sei und ihnen psychische und physische Probleme bereite (Protokoll vom 06.08.2025, AS 248). Auch in der Beschwerdeschrift wurde ausdrücklich dargelegt, dass die BF1 und ihr Ehemann gegen die Beschneidung der Töchter sind (Beschwerde vom 22.09.2025, AS 359). Zudem schilderte auch die BF2, dass ihre Eltern gegen eine Beschneidung seien (Protokoll vom 15.07.2025, AS 22), wobei sie vor dem BFA erneut betonte, ihr Vater sei gegen eine Beschneidung (Protokoll vom 04.09.2025, AS 98). Die Angaben der BF1, zusammen mit dem XXXX im Bundesgebiet an einem Projekt, das die Genitalverstümmelung betrifft, zu arbeiten (Protokoll vom 06.08.2025, AS 251), ruft keine Bedenken hervor. Der Umstand, dass der Kindesvater der BF2 bis BF4 mittlerweile ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig ist, ergibt sich aus seinem Fremdenregisterauszug, aus dem weiters hervorgeht, dass sein Asylverfahren derzeit anhängig ist. Bereits vor dem BFA bekräftigte die BF1, dass sie und ihr Ehemann der Meinung seien, dass die Beschneidung bei Mädchen schlecht sei und ihnen psychische und physische Probleme bereite (Protokoll vom 06.08.2025, AS 248). Auch in der Beschwerdeschrift wurde ausdrücklich dargelegt, dass die BF1 und ihr Ehemann gegen die Beschneidung der Töchter sind (Beschwerde vom 22.09.2025, AS 359). Zudem schilderte auch die BF2, dass ihre Eltern gegen eine Beschneidung seien (Protokoll vom 15.07.2025, AS 22), wobei sie vor dem BFA erneut betonte, ihr Vater sei gegen eine Beschneidung (Protokoll vom 04.09.2025, AS 98). Die Angaben der BF1, zusammen mit dem römisch 40 im Bundesgebiet an einem Projekt, das die Genitalverstümmelung betrifft, zu arbeiten (Protokoll vom 06.08.2025, AS 251), ruft keine Bedenken hervor. Auch zuletzt bestätigte die BF1, dass im Sudan die Großmutter väterlicherseits der BF2 bis BF4 sowie Onkeln leben würden (Protokoll vom 05.03.2026, S 6). Ebenso stellte die BF2 auf ihre Großmutter und Onkeln väterlicherseits im Sudan ab (Protokoll vom 04.09.2025, AS 97). Vor dem BFA konkretisierte die BF1, dass ihre Eltern seit zwei Monaten in Qatar leben würden und dass von ihrer Familie niemand mehr im Sudan lebe (Protokoll vom 05.03.2026, S 6), sodass festzustellen war, dass auch ihre beiden Brüder (Protokoll vom 06.08.2025, AS 243) den Herkunftsstaat verlassen haben. Dass die strafmündigen BF1 bis BF3 strafgerichtlich unbescholten sind, lassen die amtswegig eingeholten Strafregisterauszüge erkennen. Die Bescheide der BF1 (AS 255 ff), der BF2 (AS 119 ff), der BF3 (AS 131
  2. ff)und der BF4 (AS 93
  3. ff)liegen im jeweiligen Verwaltungsakt ein und lassen die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für die Dauer eines Jahres erkennen. 2.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss. Die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Die BF1 legte im Zuge ihrer Erstbefragung dar, dass 2023 im Sudan ein Krieg begonnen habe und ihr Haus bombardiert worden sei. Sie seien auf der Straße gelandet. Sie seien alle in Lebensgefahr gewesen, hätten ihr Land verlassen und seien mit einem Schiff nach Saudi-Arabien gereist. Saudi-Arabien hätten sie verlassen, weil die BF1 hätte weiter studieren wollen (Protokoll vom 04.04.2024, AS 31). Die BF3 schilderte, dass 2023 in ihrem Land der Krieg begonnen und ihre Mutter beschlossen habe, dass sie nach Saudi-Arabien flüchten (Protokoll vom 04.04.2024, AS 26). Die BF2 legte in ihrer Erstbefragung dar, dass im Sudan junge Frauen beschnitten würden. Die Familie ihrer Eltern hätten das auch mit ihr machen wollen. Ihre Eltern seien aber dagegen, deshalb seien sie nach Saudi-Arabien geflüchtet. Jetzt wolle sie bei ihrer Mutter leben (Protokoll vom 15.07.2025, AS 22). Vor dem BFA legte die BF1 dar, dass sie aufgrund des Krieges 2023 nach einem zweimonatigen Aufenthalt im Sudan wieder nach Saudi-Arabien zurückgekehrt sei. Sie habe ihre Töchter in Sicherheit bringen wollen, da bei ihnen im Sudan die Mädchen einer Genitalverstümmelung (Beschneidung) unterzogen würden. Es sei im Sudan sehr wichtig, vor allem bei den verschiedenen Clans. Mädchen, die das nicht machen würden, würden als sehr schlecht angesehen. Für sie, die Clans, bedeute eine Genitalverstümmelung die Ehre. Ihre Töchter seien jetzt in einem kritischen Alter, weshalb sie mit ihnen habe flüchten müssen. Im Sudan könne sie sie nicht schützen. Sie habe keine andere Wahl gehabt, die Gesetzte seien auch zu schwach, um sie zu schützen. Das sei der Hauptgrund. Zweitens herrsche dort Krieg. Die Kriegsumstände seien auch dafür verantwortlich gewesen, dass sie den Sudan verlassen habe. Die Angehörigen ihres Ehemannes hätten mit Beschneidung gedroht, manchmal direkt und manchmal indirekt. Sie hätten gemeint, dass die Töchter beschnitten werden. Es könne sein, dass sie im Sudan ums Leben kommen, es könne sein, dass man ihre Töchter vergewaltige und es könne auch sein, dass ihre Töchter dort beschnitten werden würden (Protokoll vom 06.08.2025, AS 244 und AS 247 ff). In der niederschriftlichen Einvernahme schilderte die BF2, dass die Befürchtung bestanden habe, dass man sie zu einer Zwangsbeschneidung bringe. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass eine Zwangsbeschneidung durchgeführt werde (Protokoll vom 04.09.2025, AS 95 und AS 97). In der mündlichen Verhandlung legte die BF1 dar, dass der Hauptgrund, weshalb sie hierhergekommen sei, ihre Töchter seien. Es habe viele Bedrohungen gegeben, aber keiner ihrer Töchter sei etwas widerfahren. Die Gefahr gehe von der Großmutter der Töchter und den Onkeln väterlicherseits aus. Jedes Mal, wenn die BF1 im Sudan gewesen sei, sei das Thema gewesen und hätten sie immer angesprochen, dass sie die Mädchen beschneiden wollen. Ihr Ehemann habe versucht, mit ihnen zu sprechen, sie hätten es beide versucht. Überzeugen hätten sie sich aber nicht lassen. Es habe mit der Religion, der Kultur und der Ehre der Mädchen zu tun; es sei schwierig, die Denkweise im Sudan zu ändern. Ihre größte Angst sei um ihre Kinder. Sie denke, dass sie nicht stark genug sei, dagegen anzukämpfen und möchte nicht, dass ihre Kinder dasselbe erleben, wie sie es musste (Protokoll vom 05.03.2026, S 6 ff). Die BF2 schilderte, dass die Gefahr von der [familiären] Seite ihres Vaters ausgehe. Sie seien zu ihr gekommen, als sie im Sudan gewesen seien, um sie zu begrüßen und hätten sie sie dann einzeln zur Seite genommen und mit ihnen darüber gesprochen. Sie denke, dass wenn sie in den Sudan zurückkehre und keinen Kontakt zur Familie ihres Vaters hätte, sie trotzdem zu ihr Kontakt aufnehmen und sie dazu drängen würden, sich der Genitalverstümmelung zu unterziehen (Protokoll vom 05.03.2026, S 9 f). Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerinnen bleibt festzuhalten wie folgt: Gegenständlich wird keinesfalls verkannt, dass im Sudan weibliche Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung nach wie vor weit verbreitet ist und im ganzen Land angewandt wird, mag auch FGM/C bei einer Prävalenzrate bei Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren bei 87 % seit 2020 kriminalisiert und unter Strafe gestellt worden sein (vgl. Punkt II. 1.3.1.).Gegenständlich wird keinesfalls verkannt, dass im Sudan weibliche Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung nach wie vor weit verbreitet ist und im ganzen Land angewandt wird, mag auch FGM/C bei einer Prävalenzrate bei Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren bei 87 % seit 2020 kriminalisiert und unter Strafe gestellt worden sein vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.1.). Gegenständlich ist jedoch beachtenswert, dass sowohl die BF1 als auch der Kindesvater der BF2 bis BF4 strikte Gegner von FGM sind. Bereits in der Vergangenheit haben sie erfolgreich dafür Sorge getragen, dass bei den verwandtschaftlichen Besuchen im Sudan bzw. ihren Aufenthalten im Sudan, zuletzt im Jahr 2023, FGM/C bei den Töchtern nicht durchgeführt wurde. Sie haben sich bislang stets den Erwartungen der Großmutter und der Onkel der BF2 bis BF4 entgegengesetzt [Protokoll vom 06.08.2025, AS 244, AS 246 und AS 248 (BF1); Protokoll vom 04.09.2025, AS 94 ff; Protokoll vom 05.03.2026, S 5 (BF1) und S 9 (BF2)]. Zumal der BF1 subsidiärer Schutz erteilt wurde und hinsichtlich des in Österreich aufhältigen Vaters der BF2 bis BF4 das Asylverfahren noch offen ist, sohin zum Entscheidungszeitpunkt kein Asylstatus gewährt wurde, spricht nichts dagegen, dass die BF1 gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Kindesvater die BF2 bis BF4 im Sudan vor der Großmutter und den Onkeln beschützen kann. Schließlich ist auch beachtenswert, dass mit den BF2 bis BF4 ausschließlich über FGM gesprochen wurde (Protokoll vom 05.03.2026, S 9), ansonsten jedoch keine Handlungen von der Verwandtschaft gesetzt wurden, mag auch ein religiöses bzw. ein kulturelles Unverständnis der Verwandten vorliegen (Protokoll vom 05.03.2026, S 7). Es ist daher auch für die Zukunft davon auszugehen, dass die BF1 und ihr Ehemann, die beide Ärzte sind, dem Druck bzw. den Vorstellungen der Verwandtschaft des Ehemanns standhalten werden, wie eben auch bereits in der Vergangenheit. Insbesondere steht es der Familie auch frei, sich nicht im Einflussbereich der Familie zu bewegen, zumal ohnedies zur Verwandtschaft bereits jetzt kein Kontakt besteht (Protokoll vom 05.03.2026, S 6). Das Risiko von FGM/C ist sohin hinsichtlich der BF2 bis BF4 nicht maßgeblich wahrscheinlich. Beachtenswert ist zudem auch, dass – mag auch die Umsetzung seit dem Militärputsch unklar sein – der sudanesische Staat bemüht ist, FGM/C hintanzuhalten und in diesem Zusammenhang eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (vgl. erneut Punkt II. 1.3.1.). Eine staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung kann im Zusammenhang mit potentieller Beschneidung letztlich nicht angenommen werden.Gegenständlich ist jedoch beachtenswert, dass sowohl die BF1 als auch der Kindesvater der BF2 bis BF4 strikte Gegner von FGM sind. Bereits in der Vergangenheit haben sie erfolgreich dafür Sorge getragen, dass bei den verwandtschaftlichen Besuchen im Sudan bzw. ihren Aufenthalten im Sudan, zuletzt im Jahr 2023, FGM/C bei den Töchtern nicht durchgeführt wurde. Sie haben sich bislang stets den Erwartungen der Großmutter und der Onkel der BF2 bis BF4 entgegengesetzt [Protokoll vom 06.08.2025, AS 244, AS 246 und AS 248 (BF1); Protokoll vom 04.09.2025, AS 94 ff; Protokoll vom 05.03.2026, S 5 (BF1) und S 9 (BF2)]. Zumal der BF1 subsidiärer Schutz erteilt wurde und hinsichtlich des in Österreich aufhältigen Vaters der BF2 bis BF4 das Asylverfahren noch offen ist, sohin zum Entscheidungszeitpunkt kein Asylstatus gewährt wurde, spricht nichts dagegen, dass die BF1 gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Kindesvater die BF2 bis BF4 im Sudan vor der Großmutter und den Onkeln beschützen kann. Schließlich ist auch beachtenswert, dass mit den BF2 bis BF4 ausschließlich über FGM gesprochen wurde (Protokoll vom 05.03.2026, S 9), ansonsten jedoch keine Handlungen von der Verwandtschaft gesetzt wurden, mag auch ein religiöses bzw. ein kulturelles Unverständnis der Verwandten vorliegen (Protokoll vom 05.03.2026, S 7). Es ist daher auch für die Zukunft davon auszugehen, dass die BF1 und ihr Ehemann, die beide Ärzte sind, dem Druck bzw. den Vorstellungen der Verwandtschaft des Ehemanns standhalten werden, wie eben auch bereits in der Vergangenheit. Insbesondere steht es der Familie auch frei, sich nicht im Einflussbereich der Familie zu bewegen, zumal ohnedies zur Verwandtschaft bereits jetzt kein Kontakt besteht (Protokoll vom 05.03.2026, S 6). Das Risiko von FGM/C ist sohin hinsichtlich der BF2 bis BF4 nicht maßgeblich wahrscheinlich. Beachtenswert ist zudem auch, dass – mag auch die Umsetzung seit dem Militärputsch unklar sein – der sudanesische Staat bemüht ist, FGM/C hintanzuhalten und in diesem Zusammenhang eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht vergleiche erneut Punkt römisch zwei. 1.3.1.). Eine staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung kann im Zusammenhang mit potentieller Beschneidung letztlich nicht angenommen werden. Wie in der Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage in Khartum seit der Machtübernahme der SAF mit Stand November 2025 ersichtlich, ist es in dem stark militarisierten Khartum zu einer Verbesserung der Sicherheitslage gekommen; die RSF ist dort nicht (mehr) herrschend. Das UN-Flüchtlingskommissariat beschreibt die allgemeine Sicherheitslage im Bundesstaat Khartum als ruhig und verzeichnet einen deutlichen Rückgang krimineller Vorfälle dank verstärkter Sicherheitspatrouillen, auch wenn nicht verkannt wird, dass sich die Sicherheitslage in gewissen Vierteln verschlechtert hat bzw. die Verbesserungen von einem sehr hohen Niveau an Unsicherheit ausgehen (vgl. Punkt II. 1.3.2.). Vor diesem Hintergrund sind die Länderberichte zu betrachten, die zuletzt im Februar 2024 aktualisiert wurden und sohin mangels Aktualität kaum Aussagekraft zur aktuellen (Sicherheits-)Lage treffen. Dass sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen im Sudan endemisch geworden sei, wie dort berichtet wird, ist im Lichte der Anfragebeantwortung bzw. der darin beschriebenen Verbesserungen zu sehen. Die militärische Lage in Khartum ist aktuell nicht derart, dass sexuelle Gewalt jedenfalls und gegen alle Frauen als Kriegswaffe eingesetzt wird. Zudem finden sich die Beschwerdeführerinnen in einem Familienverband, bestehend aus Vater, Mutter und drei Töchtern mit hohem Bildungsgrad und sozialen Status als Ärztin und Arzt, wieder. Damit ist jedenfalls Schutz durch einen männlichen Angehörigen gewährleistet. Hinsichtlich der in den Beschwerdeschriften zitierten Entscheidungen I412 2286895-1/14E und I412 2286896-1/13E ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine alleinstehende Frau mit Tochter gehandelt hat und sohin die Situation mit der hier bestehenden Familienstruktur nicht vergleichbar ist, da männlicher Schutz durch den Vater bzw. Ehemann gegeben ist. Alleine der Umstand, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Frauen handelt, reicht daher nicht aus, die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (durch körperliche, sexuelle und psychische Gewalt oder der Gefahr, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Vergewaltigung zu werden) zu begründen. Nicht verkannt werden die schlechten Lebensbedingungen, denen wurde jedoch bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Sorge getragen. Wie in der Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage in Khartum seit der Machtübernahme der SAF mit Stand November 2025 ersichtlich, ist es in dem stark militarisierten Khartum zu einer Verbesserung der Sicherheitslage gekommen; die RSF ist dort nicht (mehr) herrschend. Das UN-Flüchtlingskommissariat beschreibt die allgemeine Sicherheitslage im Bundesstaat Khartum als ruhig und verzeichnet einen deutlichen Rückgang krimineller Vorfälle dank verstärkter Sicherheitspatrouillen, auch wenn nicht verkannt wird, dass sich die Sicherheitslage in gewissen Vierteln verschlechtert hat bzw. die Verbesserungen von einem sehr hohen Niveau an Unsicherheit ausgehen vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.2.). Vor diesem Hintergrund sind die Länderberichte zu betrachten, die zuletzt im Februar 2024 aktualisiert wurden und sohin mangels Aktualität kaum Aussagekraft zur aktuellen (Sicherheits-)Lage treffen. Dass sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen im Sudan endemisch geworden sei, wie dort berichtet wird, ist im Lichte der Anfragebeantwortung bzw. der darin beschriebenen Verbesserungen zu sehen. Die militärische Lage in Khartum ist aktuell nicht derart, dass sexuelle Gewalt jedenfalls und gegen alle Frauen als Kriegswaffe eingesetzt wird. Zudem finden sich die Beschwerdeführerinnen in einem Familienverband, bestehend aus Vater, Mutter und drei Töchtern mit hohem Bildungsgrad und sozialen Status als Ärztin und Arzt, wieder. Damit ist jedenfalls Schutz durch einen männlichen Angehörigen gewährleistet. Hinsichtlich der in den Beschwerdeschriften zitierten Entscheidungen I412 2286895-1/14E und I412 2286896-1/13E ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine alleinstehende Frau mit Tochter gehandelt hat und sohin die Situation mit der hier bestehenden Familienstruktur nicht vergleichbar ist, da männlicher Schutz durch den Vater bzw. Ehemann gegeben ist. Alleine der Umstand, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Frauen handelt, reicht daher nicht aus, die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (durch körperliche, sexuelle und psychische Gewalt oder der Gefahr, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Vergewaltigung zu werden) zu begründen. Nicht verkannt werden die schlechten Lebensbedingungen, denen wurde jedoch bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Sorge getragen. Im Ergebnis vermochten die Beschwerdeführerinnen zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen bzw. nicht glaubhaft zu machen, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihrem Herkunftsland aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Ansichten von staatlicher Seite bedroht werden. 2.4. Zum Herkunftsstaat Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Die BF1 und die BF2 traten den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Von der Möglichkeit, zu den in das Verfahren eingeführten Berichte bis 13.03.2026 Stellung zu nehmen, machten sie nicht Gebrauch. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Gegenständlich wurde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. der Bescheide (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) Beschwerde erhoben, weshalb die weiteren Spruchpunkte II. und III., mit denen den Beschwerdeführerinnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, unberührt bleiben. Gleiches gilt für Spruchpunkt IV. hinsichtlich der Bescheide der BF1, BF3 und BF4, in dem über die Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 02.06.2025 abgesprochen wurde.Gegenständlich wurde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) Beschwerde erhoben, weshalb die weiteren Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei., mit denen den Beschwerdeführerinnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, unberührt bleiben. Gleiches gilt für Spruchpunkt römisch vier. hinsichtlich der Bescheide der BF1, BF3 und BF4, in dem über die Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 02.06.2025 abgesprochen wurde. Zu A) Abweisung der Beschwerden 3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide): 3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide): 3.1.1. Rechtslage Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die asylsuchende Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die asylsuchende Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der VwGH folgt in seiner Rechtsprechung der international weithin anerkannten Sichtweise, dass die in manchen Herkunftsstaaten an Asylwerberinnen noch immer praktizierten Formen weiblicher Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung (FGM/C) eine asylrelevante Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen können (vgl. zuletzt etwa VwGH 09.09.2025, Ra 2025/18/0070 mwN). Gegenständlich hat sich im Verfahren dazu jedoch ergeben, dass aufgrund der familiären Struktur der Kernfamilie sowie aufgrund der ablehnenden Einstellung der BF1 und des Vaters der BF2 bis BF4 zu weiblicher Genitalverstümmelung es nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, dass die BF2 bis BF4 einer FGM/C vonseiten der Verwandtschaft väterlicherseits unterzogen werden, sondern die Eltern (weiterhin) für ihre Unversehrtheit Sorge tragen (vgl. im Detail Punkt II. 2.3.). Der VwGH folgt in seiner Rechtsprechung der international weithin anerkannten Sichtweise, dass die in manchen Herkunftsstaaten an Asylwerberinnen noch immer praktizierten Formen weiblicher Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung (FGM/C) eine asylrelevante Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen können vergleiche zuletzt etwa VwGH 09.09.2025, Ra 2025/18/0070 mwN). Gegenständlich hat sich im Verfahren dazu jedoch ergeben, dass aufgrund der familiären Struktur der Kernfamilie sowie aufgrund der ablehnenden Einstellung der BF1 und des Vaters der BF2 bis BF4 zu weiblicher Genitalverstümmelung es nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, dass die BF2 bis BF4 einer FGM/C vonseiten der Verwandtschaft väterlicherseits unterzogen werden, sondern die Eltern (weiterhin) für ihre Unversehrtheit Sorge tragen vergleiche im Detail Punkt römisch zwei. 2.3.). Auch hinsichtlich ihres Geschlechts hat sich zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich der BF1 bis BF4 keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ergeben. In diesem Zusammenhang sind die im Herkunftsland herrschenden Verhältnisse sowohl der Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können (vgl. EuGH 16.01.2024, C-621/21), zu berücksichtigen. Unstrittig ist bei den Beschwerdeführerinnen als Frauen ein angeborenes Merkmal im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie erfüllt, jedoch ist zum Entscheidungszeitpunkt vor dem Hintergrund ihrer Familienstruktur und der allgemeinen Lage zum Entscheidungszeitpunkt die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer "bestimmten sozialen Gruppe" nicht gegeben, wie unter Punkt II. 2.3. erörtert wurde.Auch hinsichtlich ihres Geschlechts hat sich zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich der BF1 bis BF4 keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ergeben. In diesem Zusammenhang sind die im Herkunftsland herrschenden Verhältnisse sowohl der Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können vergleiche EuGH 16.01.2024, C-621/21), zu berücksichtigen. Unstrittig ist bei den Beschwerdeführerinnen als Frauen ein angeborenes Merkmal im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie erfüllt, jedoch ist zum Entscheidungszeitpunkt vor dem Hintergrund ihrer Familienstruktur und der allgemeinen Lage zum Entscheidungszeitpunkt die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer "bestimmten sozialen Gruppe" nicht gegeben, wie unter Punkt römisch zwei. 2.3. erörtert wurde. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführerinnen eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Im Ergebnis gibt es bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerinnen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würden, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Vor diesem Hintergrund waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Vor diesem Hintergrund waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Einordnung in eine bestimmte soziale Gruppe, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Maßgeblichkeit des Eintretens der Verfolgungshandlung ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Einordnung in eine bestimmte soziale Gruppe, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Maßgeblichkeit des Eintretens der Verfolgungshandlung ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I423.2320894.1.00

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