1 AVG zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft am 17.03.2026 wird
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. II. Der Beschwerde für den Anhaltezeitraum in Schubhaft von 18.03.2026 bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt am 26.03.2026 wird
1 FPG stattgegeben und die Anhaltung für diesen Zeitraum für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde für den Anhaltezeitraum in Schubhaft von 18.03.2026 bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt am 26.03.2026 wird
Paragraph 80, Absatz eins, FPG stattgegeben und die Anhaltung für diesen Zeitraum für rechtswidrig erklärt. III.
1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.römisch drei.
Paragraph 80, Absatz eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. IV. Die Anträge der Parteien auf Erstattung der Kosten werden
GVG abgewiesen.römisch vier. Die Anträge der Parteien auf Erstattung der Kosten werden
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, „die Verwaltungsbehörde“) vom 14.01.2026 wurde der (zweite) Folgeantrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 12.03.2025
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt V.) sei.
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VIII.) und
G wurde festgehalten, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.09.2023 verloren habe.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, „die Verwaltungsbehörde“) vom 14.01.2026 wurde der (zweite) Folgeantrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 12.03.2025
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sei.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch acht.) und
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG wurde festgehalten, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.09.2023 verloren habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2026, GZ. W177 2168911-3/5E, wurde die vom BF fristgerecht gegen den o. a. Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen sowie ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei (Erkenntnis W177 2168911-3/5E v. 20.02.2026, Erkenntnis W294 2338236-1/22E v. 17-03.2026; Schubhaftbeschwerde). Im Stande einer Strafhaft wurde über den BF mit Bescheid des BFA vom 24.02.2026
Vm. § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt und wurde mit Beendigung der Strafhaft am 25.02.2026 wirksam (Erkenntnis W294 2338236-1/22E v. 17-03.2026; Schubhaftbeschwerde; Behördenstellungnahme v. 24.03.2026).Im Stande einer Strafhaft wurde über den BF mit Bescheid des BFA vom 24.02.2026
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt und wurde mit Beendigung der Strafhaft am 25.02.2026 wirksam (Erkenntnis W294 2338236-1/22E v. 17-03.2026; Schubhaftbeschwerde; Behördenstellungnahme v. 24.03.2026). Gegen diesen Bescheid und die darauf basierende Anhaltung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde, welche mit Erkenntnis W294 2338236-1/22E v. 17-03.2026 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde die Fortsetzung der Anhaltung ausgesprochen (Erkenntnis W294 2338236-1/22E v. 17-03.2026). Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am 17.03.2026 zugestellt (eigenhändig unterfertigte Übernahmebestätigung). Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Schubhaft (Anhaltedatei). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2026, Ra 2026/20/0168-7, zugestellt am selben Tag gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers, der gegen das angeführte (Asyl)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W177 2168911-3/5E, vom 20.02.2026 erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
GG statt (Beschluss des VwGH Ra 2026/20/0168-7 vom 18.03.2026).Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2026, Ra 2026/20/0168-7, zugestellt am selben Tag gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers, der gegen das angeführte (Asyl)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W177 2168911-3/5E, vom 20.02.2026 erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG statt (Beschluss des VwGH Ra 2026/20/0168-7 vom 18.03.2026). Die in diesem Verfahren erhobene außerordentliche Revision führte unter anderem substantiiert aus: „Das BVwG hat sich der Beweiswürdigung des BFA nicht nur angeschlossen, sondern hat die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den – erstmals in der Beschwerde beantragten – Zeugen und der Frage der Glaubwürdigkeit des RW zu seiner sexuellen Orientierung (nicht nur unwesentlich) ergänzt. Eine solche (ergänzende) Beweiswürdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen (vgl. VwGH 16.03.2022, Ra 2021/19/0317; mt Verweis auf VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0227, mwN).„Das BVwG hat sich der Beweiswürdigung des BFA nicht nur angeschlossen, sondern hat die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den – erstmals in der Beschwerde beantragten – Zeugen und der Frage der Glaubwürdigkeit des RW zu seiner sexuellen Orientierung (nicht nur unwesentlich) ergänzt. Eine solche (ergänzende) Beweiswürdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen vergleiche VwGH 16.03.2022, Ra 2021/19/0317; mt Verweis auf VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0227, mwN). Aus diesem Grund wäre die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zwingend notwendig gewesen. Im Zusammenhang mit den vom RW beantragten Zeugen ist dem BVwG darüber hinaus eine antizipierende Beweiswürdigung vorzuwerfen: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist dem AVG (vgl. zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG und § 45 Abs. 2 AVG) eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. E
der Entscheidung des VwGH vom 29.01.2025, Ra 2022/21/0160, müsse im Schubhaftverfahren im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Umstand, dass ein Erkenntnis offensichtlich im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung in rechtswidriger Weise ergangen ist berücksichtigt werden. Es sei nicht notwendig, dass bereits ein Verfahren bei einem Höchstgericht anhängig ist oder gar schon die Verfahrenshilfe bewilligt oder die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die inhaltliche Entscheidung des BVwG vom 20.02.2026 seit mangelhaft, insbesondere aufgrund der Verletzung der Verhandlungspflicht, des unbegründeten bzw. stark mangelhaft begründeten Übergehens von Zeugenanträgen, der Aktenwidrigkeiten sowie einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und in unvertretbarer Weise vorgenommenen Beweiswürdigung in wesentlichen Punkten (Schubhaftbeschwerde). Das BVwG hat sich der Beweiswürdigung des BFA nicht nur angeschlossen, sondern hat die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den – erstmals in der Beschwerde beantragten – Zeugen und der Frage der Glaubwürdigkeit des RW zu seiner sexuellen Orientierung (nicht nur unwesentlich) ergänzt. Eine solche (ergänzende) Beweiswürdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen (vgl. VwGH 16.03.2022, Ra 2021/19/0317; mt Verweis auf VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0227, mwN).Das BVwG hat sich der Beweiswürdigung des BFA nicht nur angeschlossen, sondern hat die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den – erstmals in der Beschwerde beantragten – Zeugen und der Frage der Glaubwürdigkeit des RW zu seiner sexuellen Orientierung (nicht nur unwesentlich) ergänzt. Eine solche (ergänzende) Beweiswürdigung hat jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden kann, zu erfolgen vergleiche VwGH 16.03.2022, Ra 2021/19/0317; mt Verweis auf VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0227, mwN). Die Verwaltungsbehörde gab mit Schriftsatz vom 24.03.2026 eine Stellungnahme ab, in welcher sie in diesem Zusammenhang folgendes ausführte: „ (…) Im Hinblick auf die behauptete fehlende Aussicht auf Abschiebung ist festzuhalten, dass die Abschiebung lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen vorübergehend ausgesetzt ist. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof stellt kein dauerhaftes materielles Hindernis für die Durchführbarkeit der Abschiebung dar, sondern führt lediglich zu einer temporären Aussetzung der Vollstreckbarkeit. Nach Vorliegen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Außerlandesbringung ohne weiteren erheblichen organisatorischen oder rechtlichen Aufwand zeitnah umgesetzt werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Identität des BF im Rahmen einer offiziellen Identifizierungsmission bestätigt wurde und ein Heimreisezertifikat bereits vorliegt. Das Heimreisezertifikat verfügt über eine Gültigkeit von zwei Monaten und kann jederzeit verlängert werden. Damit sind die wesentlichen praktischen Voraussetzungen für eine Rückführung erfüllt. Eine bloß hypothetische Annahme, wonach eine Abschiebung auf unbestimmte Zeit nicht möglich wäre, entbehrt somit jeglicher Grundlage. Schließlich ist anzumerken, dass die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles als verhältnismäßig zu qualifizieren ist. Insbesondere stehen der Sicherungsbedarf des Staates sowie das öffentliche Interesse an der effektiven Durchsetzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den individuellen Interessen des BF.“ (Behördenstellungnahme v. 24.03.2026). Schließlich beantragte sie die Abweisung der Beschwerde, den Ausspruch der Fortsetzung sowie Kostenzuspruch im verzeichneten Ausmaß (Behördenstellungnahme v. 24.03.2026). Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt können als unstrittig angesehen werden, er ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage, insbesondere den in Klammer angeführten Grundlagen. Eine Verhandlung war daher nicht durchzuführen. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu A.I.) (Anhaltung am 17.03.2026): § 68.
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde Schubhafterkenntnis inklusive Fortsetzungsausspruch rechtswirksam durch persönliche Zustellung am 17.03.2026 zugestellt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zB. VwGH, Ra 2018/21/0111, v. 30.08.2018 u.a. „kann also nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde. Dies gilt nicht für den Zeitraum, der nach dem - einen neuen Hafttitel darstellenden - Ausspruch des VwG nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 liegt.“Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zB. VwGH, Ra 2018/21/0111, v. 30.08.2018 u.a. „kann also nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde. Dies gilt nicht für den Zeitraum, der nach dem - einen neuen Hafttitel darstellenden - Ausspruch des VwG nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 liegt.“ Da mit dem Erkenntnis W294 2338236-1/22E v. 17.03.2026 formell und eigenständig über den Zeitraum bis zum 17.03.2026 abgesprochen wurde, ist dieser entsprechende Beschwerdeteil unzulässig und war daher die Bekämpfung der Anhaltung am 17.03.2022 mangels Ausnahme im Beschwerdeschriftsatz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unabhängig davon wäre das diesbezügliche Begehren auch inhaltlich zu verwerfen gewesen, da die Beschwerde selbst erst mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof (im Revisionsverfahren) von einer geänderten Sachverhaltskonstellation ausgeht. Zu A.II.) (Anhaltung ab 18.03.2026): § 80.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W117.2338236.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.