Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 24.09.2024 verloren. Nachsicht wird
VG nicht erteilt.Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 24.09.2024 verloren. Nachsicht wird
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Bezugstagen ab 24.09.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. 2. Mit Bescheid vom 16.10.2024 sprach das AMS Wien Hauffgasse (in weiterer Folge „belangte Behörde“ genannt)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Bezugstagen ab 24.09.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der belangten Behörde am 24.09.2024 zur Kenntnis gebracht worden sei, dass sich der Beschwerdeführer auf eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX beworben habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch durch sein Verhalten das Zustandekommen dieser Beschäftigung vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der belangten Behörde am 24.09.2024 zur Kenntnis gebracht worden sei, dass sich der Beschwerdeführer auf eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 beworben habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch durch sein Verhalten das Zustandekommen dieser Beschäftigung vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
VG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG in geltender Fassung abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 03.01.2025 wurde die Beschwerde vom 08.11.2024
Paragraphen 38 und 10 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG in geltender Fassung abgewiesen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 02.09.2024 ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis als Call-Center-Agent bei der XXXX zugewiesen worden sei. Im Zuge des Bewerbungsgesprächs bei der „Jobbörse“ am 24.09.2024 habe der Beschwerdeführer jedoch gegenüber dem Dienstgeber angegeben, sich wegen der Vorgaben des AMS beworben zu haben, dass er im Gespräch über die Ausweitung seiner aktuellen geringfügigen Beschäftigung sei und dass er bisher nur im Außendienst gearbeitet habe. Daraufhin sei es zu keiner Beschäftigungsaufnahme gekommen. Zudem habe der Beschwerdeführer bisher keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen zum Inhalt des Bewerbungsgesprächs beweiswürdigend auf die in sich widerspruchsfreien Angaben in der Niederschrift vom 24.09.2024 sowie auf das eigene Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers. In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte die belangte Behörde, dass eine Vereitelung vorliege, da das Verhalten des Beschwerdeführers für das Nichtzustandekommen ursächlich gewesen sei und zumindest ein bedingter Vorsatz (dolus eventualis) vorgelegen habe. Durch seine Aussagen habe er dem Dienstgeber nachvollziehbar den Eindruck vermittelt, er sei nicht interessiert und werde dort nicht glücklich werden. Dadurch habe er seine Einstellungschancen jedenfalls verringert und das Nichtzustandekommen billigend in Kauf genommen. Die vom Beschwerdeführer angeführte bloße Hoffnung auf eine andere Beschäftigung stelle keinen tauglichen Nachsichtsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar.Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 02.09.2024 ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis als Call-Center-Agent bei der römisch 40 zugewiesen worden sei. Im Zuge des Bewerbungsgesprächs bei der „Jobbörse“ am 24.09.2024 habe der Beschwerdeführer jedoch gegenüber dem Dienstgeber angegeben, sich wegen der Vorgaben des AMS beworben zu haben, dass er im Gespräch über die Ausweitung seiner aktuellen geringfügigen Beschäftigung sei und dass er bisher nur im Außendienst gearbeitet habe. Daraufhin sei es zu keiner Beschäftigungsaufnahme gekommen. Zudem habe der Beschwerdeführer bisher keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen zum Inhalt des Bewerbungsgesprächs beweiswürdigend auf die in sich widerspruchsfreien Angaben in der Niederschrift vom 24.09.2024 sowie auf das eigene Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers. In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte die belangte Behörde, dass eine Vereitelung vorliege, da das Verhalten des Beschwerdeführers für das Nichtzustandekommen ursächlich gewesen sei und zumindest ein bedingter Vorsatz (dolus eventualis) vorgelegen habe. Durch seine Aussagen habe er dem Dienstgeber nachvollziehbar den Eindruck vermittelt, er sei nicht interessiert und werde dort nicht glücklich werden. Dadurch habe er seine Einstellungschancen jedenfalls verringert und das Nichtzustandekommen billigend in Kauf genommen. Die vom Beschwerdeführer angeführte bloße Hoffnung auf eine andere Beschäftigung stelle keinen tauglichen Nachsichtsgrund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar.
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte BF, ob er auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin BF verzichtete. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor: Er wisse, worum es gehe. Auf Nachfrage stimme es auch, dass im Gespräch gewesen sei, dass er beim Dienstgeber, wo er geringfügig gearbeitet habe, Vollzeit beginnen könne. Er habe schon einmal das Angebot bekommen, habe das dann verschieben müssen, weil er eine aufwendige Zahnbehandlung gehabt habe. Begonnen habe er im letzten Februar und das sei dann bis Oktober 2025 gegangen. Leider habe der Zuständige verabsäumt die Frist einzuhalten, deswegen sei er leider nur 8 Monate dort gewesen. Weiters sei er im XXXX auch stellvertretender Leiter während der Zeit gewesen. Jetzt sei die Situation so, dass der Chef dieses Lokals auf Kur sei. Er wisse nicht, ob dieser diesen Job fortsetzen könne. Er wäre auch in diesem Falle die erste Wahl, dies zu machen, sollte dieser das nicht mehr machen können. Wenn es vorher zu einer Beschäftigung gekommen wäre, dann wäre die Sperre aufgehoben worden.Er habe schon einmal das Angebot bekommen, habe das dann verschieben müssen, weil er eine aufwendige Zahnbehandlung gehabt habe. Begonnen habe er im letzten Februar und das sei dann bis Oktober 2025 gegangen. Leider habe der Zuständige verabsäumt die Frist einzuhalten, deswegen sei er leider nur 8 Monate dort gewesen. Weiters sei er im römisch 40 auch stellvertretender Leiter während der Zeit gewesen. Jetzt sei die Situation so, dass der Chef dieses Lokals auf Kur sei. Er wisse nicht, ob dieser diesen Job fortsetzen könne. Er wäre auch in diesem Falle die erste Wahl, dies zu machen, sollte dieser das nicht mehr machen können. Wenn es vorher zu einer Beschäftigung gekommen wäre, dann wäre die Sperre aufgehoben worden. Die Vereitelung habe er im September 2024 gehabt, konkret sei es der 24.09.2024 gewesen. Nachgefragt, warum das schiefgelaufen sei, habe er nicht genau gewusst, was ihn erwarte. Er sei zeitgemäß und rechtzeitig als einer der ersten erschienen. Dort sei ein Mitarbeiter des AMS gesessen bzw. der zuständige Herr der Firma, von der die „Jobbörse“ ausgegangen sei. Er habe dort seine Bewerbungsunterlagen hergegeben. Eigentlich sei es kein Bewerbungsgespräch im herkömmlichen Sinn gewesen. Es stimme auch nicht, dass ihm bereits eine Beschäftigung zugewiesen worden sei. Das Gespräch habe dann so begonnen, dass der Herr von XXXX ihn gefragt habe: „Warum wollen Sie diesen Job?“. Nachgefragt, warum das schiefgelaufen sei, habe er nicht genau gewusst, was ihn erwarte. Er sei zeitgemäß und rechtzeitig als einer der ersten erschienen. Dort sei ein Mitarbeiter des AMS gesessen bzw. der zuständige Herr der Firma, von der die „Jobbörse“ ausgegangen sei. Er habe dort seine Bewerbungsunterlagen hergegeben. Eigentlich sei es kein Bewerbungsgespräch im herkömmlichen Sinn gewesen. Es stimme auch nicht, dass ihm bereits eine Beschäftigung zugewiesen worden sei. Das Gespräch habe dann so begonnen, dass der Herr von römisch 40 ihn gefragt habe: „Warum wollen Sie diesen Job?“. Er sage es ganz ehrlich, er habe sich auf das Gespräch vorbereitet und habe nicht mit dieser Frage gerechnet. Er habe dann nachgedacht, um eine entsprechende Antwort zu geben und dann sei, bevor er geantwortet habe, die zweite Frage gekommen: „Wollen Sie diesen Job, brauchen Sie diesen Job oder sind Sie gekommen, weil Sie das AMS geschickt hat?“. Er habe dann wahrheitsgemäß etwas flapsig geantwortet – weil er natürlich wisse, wenn ihm ein Job zugesagt oder auch zugewiesen werde, er diesen grundsätzlich nicht ablehnen dürfe, da es als Konsequenz eine Sperre nach sich ziehe – er dürfe das ja gar nicht ablehnen und habe gesagt, er sei hierhergekommen, da er herkommen müsse, weil er dieses Gespräch gar nicht ablehnen könne. Aus seiner Sicht sei dies vom potenziellen Dienstgeber so verstanden worden, dass er nur gekommen sei, da ihn das AMS geschickt habe. Er habe diesen Job aber nie abgelehnt. Und dann seien weitere Nachfragen zu seiner geringfügigen Beschäftigung gekommen, die er auch wahrheitsgemäß beantwortet habe, dass er eben eine geringfügige Beschäftigung habe, wo im Gespräch sei, diese geringfügige Beschäftigung in eine Vollzeit-Beschäftigung umzuwandeln. Dazu sei es dann leider nicht gekommen, weil es vom Gesundheitszustand seines Kollegen abhängig gewesen sei. Dieser habe damals eine schwierige Operation gehabt und nicht gewusst, ob er überhaupt die Tätigkeit weiterhin ausüben könne. Dann sei das Gespräch weitergegangen. Der Dienstgeber habe sich seinen Lebenslauf angesehen und gesehen, dass er seine beruflichen Tätigkeiten immer im Außendienst bzw. Verkauf ausgeführt habe und er keine Erfahrungen im Innendienst bzw. als Callcenter-Mitarbeiter aufweisen könne. Nachdem er die Frage nach seiner fehlenden Erfahrung im Innendienst bejaht habe, habe sein Gegenüber gemeint: „Dann würden Sie bei uns eh nicht glücklich werden.“ Sein Eindruck sei gewesen, dass der Herr vom AMS offensichtlich durch den Verlauf des Gespräches angenommen habe, dass er weder an dem Job, noch an dem Unternehmen oder der Tätigkeit interessiert gewesen sei und daher das Gespräch dann relativ zügig beendet worden sei. Dann sei die Niederschrift aufgenommen worden. Aus seiner Sicht könne nicht abgeleitet werden, dass er durch sein Verhalten beim Bewerbungsgespräch einen Job vereitelt habe, welches aus seiner Sicht von Seiten des AMS irrtümlich so angenommen worden sei. Auf Nachfrage des BFV habe nicht er, sondern der Mitarbeiter des AMS das Gespräch beendet. In dieser daraufhin erstellten Niederschrift finde sich nirgends der Hinweis, dass er von seiner Seite aus das Gespräch abgebrochen oder den Job nicht annehmen gewollt habe. Abschließend wolle er festhalten, dass es nie sein Bestreben gewesen sei, das Job-Angebot zu vereiteln oder dass die Anstellung nicht zustande komme. In der Begründung des AMS stehe auch, dass maßgeblich für eine Vereitelung sei, dass ein Vorsatz bestehe, den er aber zu keinem Zeitpunkt gehabt habe. BFV gibt an, dass er auf sämtliche Zeugenaussagen verzichte und führt aus, dass er seine Beschwerde zusätzlich darauf stütze, dass das Verhalten des BF keinesfalls kausal bzw. ursächlich dafür gewesen sei, dass er das Jobangebot vom 24.09.2024 nicht erhalten habe. Der BF habe nicht mit dolus eventualis den Vorsatz gehabt, dieses Jobangebot nicht anzunehmen oder Gespräche dorthin zu vereiteln. Er beantrage, der Beschwerde stattzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
seinen Angaben jedwede Klarstellung, dass er sich hierdurch nicht daran gehindert sah, das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis anzunehmen, sondern wies im Gegenteil darauf hin, dies noch mit seinem aktuellen Dienstgeber abklären zu müssen. In einer solchen Situation wäre es jedoch am Beschwerdeführer gelegen, unmissverständlich zu signalisieren, dass er ungeachtet dieser – zum damaligen Zeitpunkt noch ungewissen – Aussichten uneingeschränkt bereit wäre, die geringfügige Beschäftigung zugunsten der konkret zugewiesenen Vollzeitstelle aufzugeben. Indem der Beschwerdeführer stattdessen seine Hoffnungen auf eine Vollzeitanstellung bei seinem aktuellen Dienstgeber in den Raum stellte, ohne zugleich ein klares Bekenntnis zu der hier angebotenen Position abzugeben, vermittelte er dem potenziellen Dienstgeber zwangsläufig das Bild, eine Beschäftigung bei seinem aktuellen Dienstgeber vorzuziehen. Für den erkennenden Senat liegt auf der Hand, dass eine derartige Kommunikation naturgemäß geeignet ist, einen Dienstgeber von einer Einstellung Abstand nehmen zu lassen. Wer in einem Bewerbungsgespräch durchblicken lässt, dass sein eigentliches berufliches Ziel eine Anstellung in einem anderen Unternehmen ist, nimmt billigend in Kauf, dass das Gegenüber ihn nicht als ernsthaften Kandidaten in Betracht zieht. Auch durch dieses Verhalten hat sich der Beschwerdeführer somit weiter mit dem Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung abgefunden. Dass der Beschwerdeführer zusätzlich auf seine langjährige Außendiensterfahrung hinwies, blieb unstrittig. Der bloße Verweis auf eine langjährige Tätigkeit im Außendienst ist zwar per se sicherlich nicht als Vereitelung zu werten, zumal es sich auch hierbei unzweifelhaft um wertvolle Berufserfahrung handelt, die auch ein gewisses Maß an Kommunikationsfähigkeit belegt. Dass der Beschwerdeführer jedoch den daraufhin vom potenziellen Dienstgeber geäußerten Schluss, er werde im Innendienst wohl nicht glücklich werden, schlichtweg akzeptierte und in keiner Weise versuchte, dem entgegenzutreten oder sein Interesse an der konkret ausgeschriebenen Stelle aktiv hervorzuheben, verdeutlicht in der Gesamtbetrachtung letztlich einmal mehr, dass er gegenüber dem Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses bei der XXXX wohl zumindest gleichgültig gegenüberstand und er sich mit dem Nichtzustandekommen abgefunden hat.Dass der Beschwerdeführer zusätzlich auf seine langjährige Außendiensterfahrung hinwies, blieb unstrittig. Der bloße Verweis auf eine langjährige Tätigkeit im Außendienst ist zwar per se sicherlich nicht als Vereitelung zu werten, zumal es sich auch hierbei unzweifelhaft um wertvolle Berufserfahrung handelt, die auch ein gewisses Maß an Kommunikationsfähigkeit belegt. Dass der Beschwerdeführer jedoch den daraufhin vom potenziellen Dienstgeber geäußerten Schluss, er werde im Innendienst wohl nicht glücklich werden, schlichtweg akzeptierte und in keiner Weise versuchte, dem entgegenzutreten oder sein Interesse an der konkret ausgeschriebenen Stelle aktiv hervorzuheben, verdeutlicht in der Gesamtbetrachtung letztlich einmal mehr, dass er gegenüber dem Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses bei der römisch 40 wohl zumindest gleichgültig gegenüberstand und er sich mit dem Nichtzustandekommen abgefunden hat. Der erkennende Senat gelangte daher bei einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers zur Überzeugung, dass er die Wirkung seiner Äußerungen im Kontext eines Bewerbungsgespräches erkennen musste und er diese auch erkannt hat, wie er dies ja auch in der mündlichen Verhandlung eingestanden hat. Es entspricht schließlich auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der explizite Hinweis auf den Zwang durch die belangte Behörde gepaart mit der Ankündigung einer baldigen anderweitigen Fixanstellung bei einem Vorstellungsgespräch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Absage führt. Der Beschwerdeführer hat das Nichtzustandekommen der zumutbaren Beschäftigung durch sein Verhalten folglich ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Hinsichtlich der Ursächlichkeit dieses Verhaltens für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als er das Stellenangebot sicherlich zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich abgelehnt hat. Eine solche explizite Weigerung ist für die Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung jedoch auch nicht zwingend erforderlich (siehe dazu II.3.). Im vorliegenden Fall bestanden jedoch keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer durch seine Äußerungen beim Vorstellungsgespräch – jedenfalls in ihrer Gesamtheit – den potenziellen Dienstgeber von seiner Einstellung abgebracht bzw. er seine Chancen auf das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses reduziert hat. Der potenzielle Dienstgeber beendete das Gespräch schließlich unstrittig mit der Bemerkung, der Beschwerdeführer würde in dem Unternehmen „eh nicht glücklich werden“. Diese abschließende Einschätzung des Dienstgebervertreters war die Konsequenz der vom Beschwerdeführer unmittelbar zuvor getätigten Aussagen. Es entspricht schließlich der allgemeinen Lebenserfahrung und den grundlegenden Gepflogenheiten des Arbeitsmarktes, dass ein Dienstgeber bei der Auswahl von Personal – insbesondere im Rahmen einer „Jobbörse“ mit zahlreichen Kandidaten – jene Personen bevorzugt, die ein ausreichendes Maß an Interesse für die konkrete Position mitbringen. Wer hingegen als Bewerber zu erkennen gibt, dass die eigene Anwesenheit primär dem behördlichen Zwang geschuldet ist, minimiert seine Einstellungschancen von vornherein massiv.Hinsichtlich der Ursächlichkeit dieses Verhaltens für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als er das Stellenangebot sicherlich zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich abgelehnt hat. Eine solche explizite Weigerung ist für die Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung jedoch auch nicht zwingend erforderlich (siehe dazu römisch zwei.3.). Im vorliegenden Fall bestanden jedoch keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer durch seine Äußerungen beim Vorstellungsgespräch – jedenfalls in ihrer Gesamtheit – den potenziellen Dienstgeber von seiner Einstellung abgebracht bzw. er seine Chancen auf das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses reduziert hat. Der potenzielle Dienstgeber beendete das Gespräch schließlich unstrittig mit der Bemerkung, der Beschwerdeführer würde in dem Unternehmen „eh nicht glücklich werden“. Diese abschließende Einschätzung des Dienstgebervertreters war die Konsequenz der vom Beschwerdeführer unmittelbar zuvor getätigten Aussagen. Es entspricht schließlich der allgemeinen Lebenserfahrung und den grundlegenden Gepflogenheiten des Arbeitsmarktes, dass ein Dienstgeber bei der Auswahl von Personal – insbesondere im Rahmen einer „Jobbörse“ mit zahlreichen Kandidaten – jene Personen bevorzugt, die ein ausreichendes Maß an Interesse für die konkrete Position mitbringen. Wer hingegen als Bewerber zu erkennen gibt, dass die eigene Anwesenheit primär dem behördlichen Zwang geschuldet ist, minimiert seine Einstellungschancen von vornherein massiv. Dieser Umstand wurde im vorliegenden Fall dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich die konkrete Aussicht auf eine baldige Vollzeitanstellung bei seinem derzeitigen geringfügigen Dienstgeber in den Raum stellte. Eine solche Mitteilung ist objektiv geeignet, einen potenziellen neuen Arbeitgeber von einer Einstellung Abstand nehmen zu lassen, da ein wirtschaftlich agierendes Unternehmen daran interessiert sein wird, Ressourcen vorrangig in interessierte Bewerber zu investieren. Insbesondere im vorliegenden Fall, in dem laut Stellenausschreibung eine auswärts stattfindende Projekteinschulung in Linz vorgesehen war, ist eine Neuaufnahme für den Dienstgeber zunächst mit einem nicht unerheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden. Es liegt auf der Hand, dass kein Arbeitgeber bereit ist, derartige Kosten und Mühen in einen Kandidaten zu investieren, der im Bewerbungsgespräch zu erkennen gibt, dass er seine berufliche Zukunft ohnehin bereits bei einem anderen Unternehmen sieht. Aus dem Auszug des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 05.02.2026 folgt, dass der Beschwerdeführer erst wieder im Zeitraum vom 24.03.2025 bis 23.10.2025 eine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei der XXXX aufnahm.Aus dem Auszug des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 05.02.2026 folgt, dass der Beschwerdeführer erst wieder im Zeitraum vom 24.03.2025 bis 23.10.2025 eine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei der römisch 40 aufnahm. Da der maßgebliche Sachverhalt in objektiver Hinsicht unstrittig war, konnte – ungeachtet des Umstandes, dass der durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Beschwerdeführer hierauf ausdrücklich verzichtet hat – von einer neuerlichen Ladung der Zeugen XXXX und XXXX abgesehen werden.Da der maßgebliche Sachverhalt in objektiver Hinsicht unstrittig war, konnte – ungeachtet des Umstandes, dass der durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Beschwerdeführer hierauf ausdrücklich verzichtet hat – von einer neuerlichen Ladung der Zeugen römisch 40 und römisch 40 abgesehen werden. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
VG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
Abs 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG).
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Da der Beschwerdeführer keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung aufgeworfen hat und Anhaltspunkte für eine etwaige Unzumutbarkeit nach der Aktenlage auch nicht evident waren, ist eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage grundsätzlich nicht notwendig (siehe Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0112). Dass fallgegenständlich eine 3-tägige Projekteinschulung in Linz erforderlich gewesen wäre, vermag angesichts der überaus kurzen Dauer dieser Ortsabwesenheit sowie aufgrund des Umstandes, dass die Unterkunft offenbar vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt worden wäre, nach Ansicht des erkennenden Senates keine Unzumutbarkeit zu begründen. Es wäre daher jedenfalls am Beschwerdeführer gelegen, die entsprechenden Modalitäten, etwa hinsichtlich der Unterbringung oder der Reisekostenvergütung, zu klären. Der Vollständigkeit halber wird dennoch darauf hingewiesen, dass die Strecke Wien Hütteldorf bis Linz Hauptbahnhof mit der schnellsten Zugverbindung lediglich 69 Minuten in Anspruch nimmt, sodass selbst unter diesen Gesichtspunkten – wenngleich vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren kein dahingehendes Vorbringen erstattet wurde – jedenfalls nicht prima facie von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden könnte, zumal es sich ja um eine vorübergehende Einarbeitungsphase von überaus kurzer Dauer handelte. Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG),4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG), so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
VG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG kommt (vgl. VwGH 09.03.1992, 91/19/0297).Für den Arbeitslosen besteht kein triftiger Grund für die Ablehnung einer angebotenen Beschäftigung, solange kein rechtsverbindlicher Dienstvertrag bzw. keine rechtsverbindliche Zusage über eine künftige Dienstleistung bei einem anderen Dienstgeber vorliegt, sodass es zum Anspruchsverlust
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG kommt vergleiche VwGH 09.03.1992, 91/19/0297). Auch durch ein Verhalten im Rahmen einer „Jobbörse“ kann der Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht werden (ausdrücklich bejahend, dass es sich hierbei um ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis handelt, etwa VwGH 26.01.2000, 98/08/0035).Auch durch ein Verhalten im Rahmen einer „Jobbörse“ kann der Tatbestand der Vereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verwirklicht werden (ausdrücklich bejahend, dass es sich hierbei um ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis handelt, etwa VwGH 26.01.2000, 98/08/0035). Den Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer mit dem potenziellen Dienstgeber im Rahmen der „Jobbörse“ ein Bewerbungsgespräch geführt, im Zuge dessen er sein Desinteresse an der angebotenen Stelle dadurch zum Ausdruck brachte, dass er erklärte, aufgrund der Vorgaben der belangten Behörde zu diesem Gespräch erschienen zu sein, ansonsten aber keine Gründe nannte, warum er an dem Beschäftigungsverhältnis interessiert war. Überdies bekundete er, in Verhandlungen über eine Vollzeitanstellung bei seinem aktuellen Dienstgeber zu stehen, womit er signalisierte, die offerierte Stelle möglicherweise bloß als „Übergangslösung“ zu sehen und eine Vollzeitanstellung bei seinem aktuellen Dienstgeber zu bevorzugen. Auch in weiterer Folge zeigte er kein aktives Interesse an der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit, sondern fand sich mit dem Hinweis des Dienstgebers, im Unternehmen wohl nicht glücklich zu werden, bereitwillig ab. Der Beschwerdeführer hat damit insgesamt in jedem Fall ein Verhalten gesetzt, welches nach allgemeiner Erfahrung objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Durch den Verweis auf den Zwang der belangten Behörde musste der potenzielle Dienstgeber unweigerlich den Eindruck gewinnen, dass der Beschwerdeführer kein wirkliches Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit hat, sondern sich nur unter Druck bewirbt, ohne selbst tatsächlich die Stelle anzustreben. Ebenso verwirklichte der Beschwerdeführer den Tatbestand der Vereitelung, indem er beim Vorstellungsgespräch – wenn auch wahrheitsgemäß – in Aussicht stellte, anderweitige berufliche Pläne bei seinem geringfügigen Dienstgeber zu verfolgen. Damit stellte er bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz seine Arbeitswilligkeit offenkundig in Zweifel. Dass er eine solche Fixanstellung bloß in Aussicht hatte, stellt keinen triftigen Grund für eine Vereitelung der angebotenen Beschäftigung dar, zumal eine Vollzeitbeschäftigung ja letztlich tatsächlich nicht zustande gekommen ist. Auch die Kausalität ist im gegenständlichen Fall zweifellos gegeben, führten seine Aussagen doch dazu, dass der potenzielle Dienstgeber und der Mitarbeiter der belangten Behörde das Bewerbungsgespräch beendeten und von einer Einstellung des Beschwerdeführers Abstand nahmen. Dem Beschwerdeführer musste zudem bewusst sein, dass er seine Chancen auf das Zustandekommen des Dienstverhältnisses erheblich reduziert, wenn er sich auf die festgestellte Weise desinteressiert zeigt. Dadurch nahm er es zumindest in Kauf, eine Einstellung zu verhindern und handelte somit zumindest mit bedingtem Vorsatz, wie dies ja auch zum Teil eingestanden hat und wie auch der Umstand zeigt, dass er die Absage des potenziellen Dienstgebers widerspruchslos bzw. billigend zur Kenntnis nahm. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Zum Fehlen hinreichender Nachsichtgründe:
VG ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen.
VwGH (1.6.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots – ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor, liegt aber die tatsächliche Beschäftigung nach dem Ende des angesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027-3) (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungs-gesetz, Praxiskommentar, Band 1, RZ 289). Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen.
VwGH (1.6.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots – ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor, liegt aber die tatsächliche Beschäftigung nach dem Ende des angesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027-3) (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungs-gesetz, Praxiskommentar, Band 1, RZ 289). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer am 24.09.2024 aufgrund seiner laufenden Anwartschaft bereits seit 01.05.2017 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden war und insofern bereits eine übermäßige Beanspruchung der Versichertengemeinschaft gegeben war. Angesichts seiner langjährigen Arbeitslosigkeit hätte sich der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Senates daher mit besonderem Engagement um deren raschestmögliche Beendigung bemühen müssen. Im vorliegenden Fall erfolgte sodann zwar am 24.03.2025, sohin ein halbes Jahr nach der „Jobbörse“, eine Arbeitsaufnahme durch den Beschwerdeführer, durch welche er auch eine neue Anwartschaft erwarb. Diese erst geraume Zeit nach der Vereitelungshandlung erfolgte Arbeitsaufnahme vermag jedoch gerade im Hinblick auf die zuvor langjährige Dauer des Leistungsbezuges keine Nachsicht der Rechtsfolgen
VG zu begründen. Auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Zuweisung vollversicherungspflichtige Beschäftigungen bei anderen Dienstgebern in Aussicht hatte, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar. Ein Arbeitsloser ist schließlich dazu verpflichtet, sich auf jede ihm von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung ordnungsgemäß und mit dem gebotenen Interesse zu bewerben, solange seine Arbeitslosigkeit nicht tatsächlich durch eine konkrete Arbeitsaufnahme beendet ist. Die bloße Hoffnung oder Aussicht auf eine künftige Anstellung entbindet eine arbeitsuchende Person in keiner Weise von seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur ehestmöglichen Beendigung der aktuellen Arbeitslosigkeit.Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer am 24.09.2024 aufgrund seiner laufenden Anwartschaft bereits seit 01.05.2017 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden war und insofern bereits eine übermäßige Beanspruchung der Versichertengemeinschaft gegeben war. Angesichts seiner langjährigen Arbeitslosigkeit hätte sich der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Senates daher mit besonderem Engagement um deren raschestmögliche Beendigung bemühen müssen. Im vorliegenden Fall erfolgte sodann zwar am 24.03.2025, sohin ein halbes Jahr nach der „Jobbörse“, eine Arbeitsaufnahme durch den Beschwerdeführer, durch welche er auch eine neue Anwartschaft erwarb. Diese erst geraume Zeit nach der Vereitelungshandlung erfolgte Arbeitsaufnahme vermag jedoch gerade im Hinblick auf die zuvor langjährige Dauer des Leistungsbezuges keine Nachsicht der Rechtsfolgen
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu begründen. Auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Zuweisung vollversicherungspflichtige Beschäftigungen bei anderen Dienstgebern in Aussicht hatte, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar. Ein Arbeitsloser ist schließlich dazu verpflichtet, sich auf jede ihm von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung ordnungsgemäß und mit dem gebotenen Interesse zu bewerben, solange seine Arbeitslosigkeit nicht tatsächlich durch eine konkrete Arbeitsaufnahme beendet ist. Die bloße Hoffnung oder Aussicht auf eine künftige Anstellung entbindet eine arbeitsuchende Person in keiner Weise von seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur ehestmöglichen Beendigung der aktuellen Arbeitslosigkeit. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs 3 AIVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) liegen daher nicht vor. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201).Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) liegen daher nicht vor. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde zunächst die Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX vertretbar bejaht. Ist eine Beschäftigung nämlich nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, bei einem Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN). Die damit angesprochene Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall (vgl. VwGH 2.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090).Vom Bundesverwaltungsgericht wurde zunächst die Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 vertretbar bejaht. Ist eine Beschäftigung nämlich nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, bei einem Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN). Die damit angesprochene Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall vergleiche VwGH 2.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090). Auch die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegt, ist aber eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zB VwGH 29.4.2024, Ra 2024/08/0038, mwN).Auch die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vorliegt, ist aber eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche zB VwGH 29.4.2024, Ra 2024/08/0038, mwN). Weiters wurde bereits ungeachtet des durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter abgegebenen Verzichts vertretbar von einer neuerlichen Ladung der Zeugen XXXX und XXXX abgesehen, zumal das vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eingestandene Verhalten – wäre es in dieser Deutlichkeit etwa bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag vorgebracht worden – den gänzlichen Fall einer mündlichen Verhandlung gerechtfertigt hätte.Weiters wurde bereits ungeachtet des durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter abgegebenen Verzichts vertretbar von einer neuerlichen Ladung der Zeugen römisch 40 und römisch 40 abgesehen, zumal das vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eingestandene Verhalten – wäre es in dieser Deutlichkeit etwa bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag vorgebracht worden – den gänzlichen Fall einer mündlichen Verhandlung gerechtfertigt hätte. Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2312993.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.