VG nicht erteilt.Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 19.11.2025 verloren. Nachsicht wird
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 17.11.2025 verloren hat.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2025 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 17.11.2025 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 17.11.2025 darüber Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Küchengehilfe bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 17.11.2025 darüber Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Küchengehilfe bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 06.02.2026 wurde die Beschwerde vom 10.12.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer am 12.11.2025 die verfahrensgegenständliche Stelle als Küchengehilfe zugewiesen worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer am 16.11.2025 bekanntgegeben habe, Probleme mit seinem „eAMS“-Konto zu haben, sei ihm unter anderem auch der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag neuerlich per Mail sowie auch postalisch übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe sich sodann mit einer auf den 26.03.2025 datierten Bewerbung als Staplerfahrer beworben. Nachdem der potenzielle Dienstgeber rückgemeldet habe, dass keine Bewerbung eingelangt sei, habe der Beschwerdeführer diesen laut Rückmeldung telefonisch beschimpft und per Mail bedroht. Informiert, dass hierdurch der Tatbestand der Vereitelung verwirklicht worden sei, habe der Beschwerdeführer erklärt: „Ich scheiß‘ auf dieses Land, ich scheiß‘ auf dieses Gesetz – dann geh‘ ich einfach arbeiten“. Laut Auskunft des Dachverbands der Sozialversicherungsträger habe der Beschwerdeführer jedoch bis dato keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die verfahrensgegenständliche Stelle dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen sei, insbesondere, da der Dienstgeber ein Quartier zur Verfügung gestellt hätte. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Dienstgeber, der eine Stelle als Küchengehilfe ausgeschrieben habe, eine auf den 26.03.2025 datierte Bewerbung als Staplerfahrer nicht weiter berücksichtigen werde. Dies habe dem Beschwerdeführer auch bewusst sein müssen. Sein Verhalten sei kausal für die Nichteinstellung. Er habe somit den Tatbestand der Vereitelung des § 10 AlVG erfüllt.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die verfahrensgegenständliche Stelle dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen sei, insbesondere, da der Dienstgeber ein Quartier zur Verfügung gestellt hätte. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Dienstgeber, der eine Stelle als Küchengehilfe ausgeschrieben habe, eine auf den 26.03.2025 datierte Bewerbung als Staplerfahrer nicht weiter berücksichtigen werde. Dies habe dem Beschwerdeführer auch bewusst sein müssen. Sein Verhalten sei kausal für die Nichteinstellung. Er habe somit den Tatbestand der Vereitelung des Paragraph 10, AlVG erfüllt.
der Stellungnahme des Dienstgebers auch ursächlich für die unterbliebene Berücksichtigung seiner Bewerbung. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Folge versandten E-Mail ergibt sich aus dem objektiven Erklärungswert der gewählten Formulierung sowie dem Kontext der Nachricht zweifelsfrei, dass diese vom potenziellen Dienstgeber als Drohung verstanden werden musste. Wer im Rahmen eines Bewerbungsprozesses ein derart einschüchterndes Kommunikationsverhalten an den Tag legt, signalisiert dem Dienstgeber unmissverständlich, dass an einer konstruktiven Zusammenarbeit kein Interesse besteht. Auch mit diesem gesetzten Verhalten hielt es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich und fand sich damit ab, die Einstellung bei diesem Unternehmen zu vereiteln. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Dienstgeber von der Einstellung eines Bewerbers Abstand nehmen wird, der bereits im Vorfeld der Anbahnung eines Dienstverhältnisses Drohungen von sich gibt. Da der potenzielle Dienstgeber als Folge dieses Verhaltens jede Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer ablehnte, konnte ein Dienstverhältnis in der Folge endgültig nicht mehr zustande kommen. Aus dem Auszug des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer damit
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Wenn die arbeitslose Person
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Eine Vereitelung des Zustandekommens einer Beschäftigung kann etwa auch dadurch erfolgen, dass ein Arbeitsloser die im Stellenangebot vom potentiellen Dienstgeber geforderte Form der Bewerbung nicht einhält (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0065, mwN).Eine Vereitelung des Zustandekommens einer Beschäftigung kann etwa auch dadurch erfolgen, dass ein Arbeitsloser die im Stellenangebot vom potentiellen Dienstgeber geforderte Form der Bewerbung nicht einhält vergleiche VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0065, mwN). Auch die Übermittlung einer nicht aussagekräftigen „Standard-Bewerbung“, die den gestellten Anforderungen nicht entspricht, erfüllt den Tatbestand der Vereitelung (vgl. VwGH 15.04.2025, Ra 2025/08/0008).Auch die Übermittlung einer nicht aussagekräftigen „Standard-Bewerbung“, die den gestellten Anforderungen nicht entspricht, erfüllt den Tatbestand der Vereitelung vergleiche VwGH 15.04.2025, Ra 2025/08/0008). Im vorliegenden Fall bewarb sich der Beschwerdeführer auf die ausdrücklich als Küchengehilfe in einem Gästehaus ausgeschriebene Stelle als Staplerfahrer bei einem Innenausstatter. Wer einem potenziellen Dienstgeber Bewerbungsunterlagen übermittelt, die auf ein gänzlich anderes Berufsbild abzielen und keinen inhaltlichen Bezug zum geforderten Anforderungsprofil aufweisen, setzt offenkundig ein Verhalten, das den Vorgaben an eine ordnungsgemäße Bewerbung eklatant widerspricht, zumal dem Beschwerdeführer aufgrund der ihm – mehrmals – übermittelten Stellenausschreibung bekannt war, für welche Position Personal gesucht wurde. Indem er dennoch eine derart verfehlte Bewerbung absandte, nahm er nicht nur in Kauf, sondern fand sich bewusst damit ab, dass seine Bewerbung im Auswahlverfahren sogleich aussortiert werden wird. Ein derartiges Verhalten geht bereits über bloße Unachtsamkeit hinaus und ist jedenfalls als vorsätzliche Vereitelungshandlung zu qualifizieren, zumal ein Zusammenhang dieses Verhaltens mit etwaigen technischen Schwierigkeiten spätestens ab Kenntnisnahme der Stellenausschreibung durch den Beschwerdeführer nicht mehr bestanden hat. Noch deutlicher trat der bedingte Vorsatz jedoch durch die im Nachgang an den Dienstgeber versandte E-Mail zu Tage. Wer im Rahmen der zumindest potenziellen Anbahnung eines Dienstverhältnisses eine Nachricht verfasst, die von einem Erklärungsempfänger nur als aggressiv und bedrohlich aufgefasst werden kann – und im vorliegenden Fall auch tatsächlich so aufgefasst worden ist –, zerstört dadurch endgültig jegliche Vertrauensbasis, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses unabdingbar ist. Indem der Beschwerdeführer dem potenziellen Dienstgeber dennoch in einem derart eskalierenden Duktus entgegentrat, nahm er offenkundig in Kauf und fand sich vollends damit ab, dass der Dienstgeber von einer Einstellung endgültig Abstand nehmen wird. Bereits durch die inhaltlich verfehlte Bewerbung hat der Beschwerdeführer seine Chancen auf eine Einstellung erheblich reduziert, hat dieses Verhalten doch dazu geführt, dass seine Bewerbung vom potenziellen Dienstgeber nicht berücksichtigt wurde. Dieses Verhalten war somit bereits bei isolierter Betrachtung kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses Durch die im Nachgang versandte bedrohliche E-Mail hat der Beschwerdeführer sodann seine Chancen auf das Zustandekommen des Dienstverhältnisses jedenfalls endgültig zunichtegemacht, da der Dienstgeber in der Folge keinerlei Kontakt mehr wünschte, weshalb auch dieses Verhalten aus kausal anzusehen ist. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis , 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Er hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Er hat somit mit seinem Verhalten das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers war kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Er hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Er hat somit mit seinem Verhalten das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers war kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Zum Fehlen hinreichender Nachsichtgründe: Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe – da während laufender Anwartschaft noch keine weitere Sanktion über ihn verhängt worden ist – für sechs Wochen ab der Pflichtverletzung, vorliegend sohin ab 19.11.2025, rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe – da während laufender Anwartschaft noch keine weitere Sanktion über ihn verhängt worden ist – für sechs Wochen ab der Pflichtverletzung, vorliegend sohin ab 19.11.2025, rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Insbesondere war unstrittig, dass der Beschwerdeführer sich auf gänzlich unpassende Weise beworben und im Nachgang eine als bedrohlich aufzufassende und aufgefasste E-Mail an den potenziellen Dienstgeber übermittelt hat. Steht der Inhalt eines Schreibens, aus dem sich der Tatbestand der Vereitelung ergibt, in objektiver Hinsicht fest, hat der VwGH aber wiederholt ausgesprochen, dass diesfalls bereits aufgrund dieses Verhaltens auf das Vorliegen von Eventualvorsatz geschlossen werden und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben kann (vgl. etwa jüngst VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0077, wonach bereits im Falle der unstrittigen Nichteinhaltung „bloßer“ Formalia von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden durfte). Für die hier zu beurteilende gravierende Vereitelungshandlung hat dies umso mehr zu gelten, zumal bereits eine nicht aussagekräftige „Standard-Bewerbung“ auf den erforderlichen Eventualvorsatz schließen lässt (vgl. VwGH 15.04.2025, Ra 2025/08/0008).Im gegenständlichen Fall wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Insbesondere war unstrittig, dass der Beschwerdeführer sich auf gänzlich unpassende Weise beworben und im Nachgang eine als bedrohlich aufzufassende und aufgefasste E-Mail an den potenziellen Dienstgeber übermittelt hat. Steht der Inhalt eines Schreibens, aus dem sich der Tatbestand der Vereitelung ergibt, in objektiver Hinsicht fest, hat der VwGH aber wiederholt ausgesprochen, dass diesfalls bereits aufgrund dieses Verhaltens auf das Vorliegen von Eventualvorsatz geschlossen werden und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben kann vergleiche etwa jüngst VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0077, wonach bereits im Falle der unstrittigen Nichteinhaltung „bloßer“ Formalia von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden durfte). Für die hier zu beurteilende gravierende Vereitelungshandlung hat dies umso mehr zu gelten, zumal bereits eine nicht aussagekräftige „Standard-Bewerbung“ auf den erforderlichen Eventualvorsatz schließen lässt vergleiche VwGH 15.04.2025, Ra 2025/08/0008). Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die arbeitslose Person die Verpflichtung, sich um die zugewiesene Stelle auf eine solche Art zu bewerben, welche einen potentiellen Dienstgeber nicht von vornherein von der Einstellung abhält (VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0077). Ebenso wurde aus den dargelegten Gründen vertretbar von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die arbeitslose Person die Verpflichtung, sich um die zugewiesene Stelle auf eine solche Art zu bewerben, welche einen potentiellen Dienstgeber nicht von vornherein von der Einstellung abhält (VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0077). Ebenso wurde aus den dargelegten Gründen vertretbar von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W141.2336003.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.