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{'item': 'W142 2309606-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2026 GeschäftszahlW142 2309606-1 Spruch, W142 2309606-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2025, Zl. 1328167202/223172024, nach Durchführung einer Verhandlung am 20.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2025, Zl. 1328167202/223172024, nach Durchführung einer Verhandlung am 20.02.2026 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 08.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am 10.10.2022 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschs, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in XXXX geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Jejele zugehörig. Er habe ein Jahr die Schule besucht. Er habe keine Berufsausbildung. Zum zuletzt ausgeübten Beruf gab er an, auf eine Tierherde aufgepasst zu haben. Hinsichtlich seiner Familienangehörigen in Somalia führte er an, dass sein Vater bereits verstorben sei. Er habe seine Mutter sowie seine Schwester. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Ceel Cade, XXXX gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Juni 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei am 01.07.2022 mit Flugzeug aus dem Herkunftsstaat Somalia ausgereist. Er sei legal ausgereist. Er bejahte weiters, ein Reisedokument bzw. sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben, nämlich einen Reisepass, welcher von der somalischen Behörde ausgestellt worden sei. Er sei mit Reisedokument ausgereist; seinen Reisepass habe er auf der Flucht in Griechenland verloren. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich bis 01.07.2022 in Somalia aufgehalten zu haben. In der Folge habe er sich ca. einen Monat in der Türkei und ca. drei Wochen in Griechenland aufgehalten. Durch Albanien sei er in der Folge nach Serbien durchgereist, wo er sich ca. eine Woche aufgehalten habe, und sei er weiter nach Österreich gereist, wo er seit 08.10.2022 sei. Zur Organisation der Reise gab er an, dass er zu Fuß über die österreichische Grenze sei.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Jejele zugehörig. Er habe ein Jahr die Schule besucht. Er habe keine Berufsausbildung. Zum zuletzt ausgeübten Beruf gab er an, auf eine Tierherde aufgepasst zu haben. Hinsichtlich seiner Familienangehörigen in Somalia führte er an, dass sein Vater bereits verstorben sei. Er habe seine Mutter sowie seine Schwester. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Ceel Cade, römisch 40 gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Juni 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei am 01.07.2022 mit Flugzeug aus dem Herkunftsstaat Somalia ausgereist. Er sei legal ausgereist. Er bejahte weiters, ein Reisedokument bzw. sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben, nämlich einen Reisepass, welcher von der somalischen Behörde ausgestellt worden sei. Er sei mit Reisedokument ausgereist; seinen Reisepass habe er auf der Flucht in Griechenland verloren. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich bis 01.07.2022 in Somalia aufgehalten zu haben. In der Folge habe er sich ca. einen Monat in der Türkei und ca. drei Wochen in Griechenland aufgehalten. Durch Albanien sei er in der Folge nach Serbien durchgereist, wo er sich ca. eine Woche aufgehalten habe, und sei er weiter nach Österreich gereist, wo er seit 08.10.2022 sei. Zur Organisation der Reise gab er an, dass er zu Fuß über die österreichische Grenze sei. Befragt zum Fluchtgrund gab der BF zu Protokoll: „Die Terrorgruppe Al-Shabab möchte mich umbringen.“ Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihn die Terrorgruppe umbringe. 3. Am 05.02.2025 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (LA: Leitendes Oran der Amtshandlung; VP: BF): „[ … ] LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Können Sie sich mit dem anwesenden Dolmetscher gut verständigen? VP: Ja, sehr gut. LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten? Dh. haben Sie einen Rechtsanwalt oder eine/n Vertreter/in einer Organisation? VP: Nein. LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit. VP: Ich heiße XXXX und wurde am XXXX geboren. Ich bin somalischer Staatsangehöriger.VP: Ich heiße römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Ich bin somalischer Staatsangehöriger. LA: Wo in Somalia wurden Sie geboren? VP: XXXX , in Ceel Cadde.VP: römisch 40 , in Ceel Cadde. LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren, insbesondere bei der polizeilichen Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt? VP: Ich werde gerade vom Staat versorgt. LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich soziale Bindungen? Zum Beispiel Freunde/Bekannte, oder Verwandte, die Österreicher sind, oder hier über einen dauerhaften Aufenthalt verfügen? VP: Nein. Ich spiele nur in meiner Freizeit Fußball. LA: Machen Sie hier in Österreich Kurse oder Ausbildungen, oder haben Sie solche gemacht? VP: Ja, diesbezüglich möchte ich folgende Bestätigungen vorlegen: Zeugnis zur Integrationsprüfung, Sprachniveau A1 Teilnahmebestätigung Basismodul Projekt „Integration“ 1 Zeugnis des ÖIF vom 17.07.2024 2 Bestätigungen zu Deutschkursen Diese werden in Kopie zum Akt genommen. LA: Sprechen Sie Deutsch? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? VP: Ja, ich spreche gut Deutsch und verstehe fast alles. LA: Haben Sie je eine Schule besucht? VP: Ja ein Jahr lang habe ich einen Privatunterricht besucht, wo ich lesen und schreiben gelernt habe. Es gibt bei uns keine richtige Schule, wenn jemand will, kann er Privatunterricht nehmen, das ist so wie eine Koranschule dort. LA: Welcher Volks- und Glaubensgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin sunnitisch muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Jaiele an. LA: Können Sie Ihren Sub-Clan und Sub-Sub-Clan nennen? VP: Mein Sub-Clan ist der Gugundabe. LA: Zu welchem Hauptclan gehört die Volksgruppe? VP: Hawiye. LA: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an einer lebensbedrohenden Erkrankung? VP: Ich bin gesund. LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Ich bin ledig. LA: Haben Sie Kinder? VP: Nein. LA: An welcher Adresse/in welchem Ort haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? VP: In der Region Hiiran, Mittel Shabelle. Im Dorf Ceel Cadde. LA: In welchem Bezirk von Hiiran liegt das Dorf Ceel Cadde? VP: In Belet Weyne. In der Nähe vom Dorf Farlibaax, ca. 90 km von der Stadt Belet Weyne weg. LA: Mit wem haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise im Dorf Ceel Cadde zusammen in einem Haushalt gewohnt? VP: Mit meiner Mutter und meiner Schwester. LA: Von wann bis wann waren Sie im Dorf XXXX wohnhaft?LA: Von wann bis wann waren Sie im Dorf römisch 40 wohnhaft? VP: Ich bin dort XXXX aufgewachsen. Ich habe immer dort gelebt. Bis Ende Juni 2022 dann habe ich das Dorf verlassen.VP: Ich bin dort römisch 40 aufgewachsen. Ich habe immer dort gelebt. Bis Ende Juni 2022 dann habe ich das Dorf verlassen. LA. Wann haben Sie Somlia verlassen? VP: Am 01.07.2022 LA: Wie waren zum Zeitpunkt, als Sie Ihren Heimatort, das Dorf Ceel Cadde verließen, die Machtverhältnisse dort? Stand dieser unter der Kontrolle der Al Shabaab Milizen oder unter Kontrolle der Regierung in Kooperation mit ihren Alliierten, wie der ATMIS? VP: Mein Dorf und dieser Gegend wird von Niemanden kontrolliert. Es ist ein Konfliktgebiet. Mal ist die Regierung da und dann die al Shabaab. LA: Und wie war die Situation vor Ihrer Ausreise? VP: Niemand, es war immer ein Konfliktgebiet. LA: Wie haben Sie in Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Meine Mutter hatte ein kleines Geschäft, wo sie unter anderem Milch verkaufte. LA: Sie haben nicht zum Lebensunterhalt beigetragen? VP: Wir haben ca. 10 Ziegen gehabt. Ich habe diese Tiere auf die Weide gebracht und gemolken. Meine Mutter verkaufte dann die Milch. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Somalia, z.B. Häuser, Grundstücke etc.? VP: Ja, die Hütte in welcher wir lebten und die Ziegen. LA: Haben Sie Familienangehörige, die noch in Somalia leben? VP: Ja meine Mutter und meine Schwester. Onkel und Tanten mütterlicherseits. Mein Vater hatte nur einen Bruder und der ist bereits verstorben. LA: Wo lebten Onkel und Tanten mütterlicherseits? VP: Ich hatte keinen Kontakt zu diesen. Nachgefragt, diese leben direkt in der Stadt Belet Weyne. Nachgefragt, diese haben eine eigene Familie und hatten nur sehr selten Kontakt zu meiner Mutter. LA: Stehen Sie derzeit in Kontakt mit Ihrer Familie in Somalia? VP: Ja, zu meiner Mutter. LA: Was erzählt Ihnen die Mutter? VP: Sie ist besorgt über mein Leben und fragt ob ich in Sicherheit bin. Sie ist neugierig wie ich hier lebe und was ich mache. Sie sagt mir, dass es ihr gut geht. LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen. VP: Ich habe Somalia aus Angst vor der Terrorgruppe al Shabaab verlassen. Unser Dorf ist weder von der Regierung noch der al Shabaab kontrolliert. In den Abendstunden und in der Nacht sind meistens al Shabaab Leute aktiv. Hin und wieder kommt die Regierung ins Dorf, meistens am Tag. Ca. Mitte Mai 2022 kamen in den Abendstunden die al Shabaab Leute in das Dorf. Dort haben sie gesagt, dass sie Kämpfer rekrutieren möchten und wer sich weigert oder gegen sie ist, gilt für sie als Ungläubiger. Dieser wäre dann ein al Shabaab Gegner und würde von der al Shabaab bestraft werden. Nach diesem Gespräch bin ich zu meiner Mutter gegangen und habe ihr gesagt, was die al Shabaab von uns im Dorf verlangt. Ich war sehr besorgt und wusste nicht welche Aufgaben ich von der al Shabaab zugeteilt bekommen könnte. Meine Mutter sagte mir, das ich auf keinen Fall dieser Gruppe anschließen soll. Ich sollte warten und schauen was passieren wird, aber ich soll mich auf gar keinen Fall der al Shabaab anschließen. Nach ca. 2 Nächten kamen die Mitglieder der al Shabaab erneut in das Dorf und verlangten von uns Jugendlichen unsere Telefonnummern. Sie meinten, dass sie uns kontaktieren und uns sagen, wann und wo wir hingebracht werden. Niemand konnte der al Sahbaab Männer widersprechen. Jeder hatte Angst. Manche Jugendliche wurden an diesem Abend mitgenommen und sie sagten, dass sie die restlichen Jugendlichen zu einem anderen Zeitpunkt abholen werden. Nach ca. 2 Wochen wurde ich von der al Shabaab angerufen. Sie sagten mir am Telefon, dass ich mich fertigmachen sollen und sie mich am nächsten Abend abholen kommen würden. Ich habe erneut dieses Telefonat meiner Mutter weitergesagt. Meine Mutter war sehr beunruhigt und sie kontaktierte Ihren Bruder in Belet Weyne und bat ihn um Hilfe. Sie sagte ihm, dass die Situation ernst sei und sie nicht ihren Sohn an die al Shabaab verlieren will und flehte um Unterstützung. Mein Onkel arbeitete damals mit Transport LKW`s. Er sagte meiner Mutter, dass er eine Mitfahrt für mich organisieren wird. Der Onkel schickte uns einen Fahrer der mich vom Dorf abholte und mich nach Belet Weyne brachte. So kam ich dann nach Belet Weyne. Dort kontaktierte mich die al Sahbaab abermals telefonisch. Sie sagten mir, dass sie über meine Reise wissen würden. Sie beschuldigten mich, dass ich zu den Ungläubigen gereist bin. Ich bekam wirklich Angst, und sagte zu meinem Onkel, dass mich die al Shabaab angerufen hat. Weil die al Shabaab mir am Telefon sagte, dass sie mich bei der ersten Gelegenheit töten werden. Mein Onkel sagte mir, dass er mich sofort nach Mogadischu schicken wird, und das machte er auch. Zuerst brachte er mich, zu seinem Freund und versteckte mich dort. Am selben Abend kamen in Abwesenheit meines Onkels die al Shabaab Mitglieder in sein Haus, suchten nach mir. Im Haus war der Freund meines Onkels und sie fragten mich nach meinen Namen und meinen Aufenthaltstort. Der ältere Mann bekam Angst. Nach kurzer Zeit gingen die al Shabaab Männer. Der Onkel schickte mich dann mit einem Auto nach Mogadischu. Mein Onkel sagte mir, dass er mich aus Somalia wegschicken wird, weil er sich Sorgen um Leben machte. Er kontaktiere einen Schlepper. Dieser Schlepper brachte mich dann nach meiner Ankunft in Mogadischu in eine Unterkunft. Nach einigen Tagen hatte er meine Ausreise aus Somalia fertig organisiert und ich reiste in die Türkei. LA: Waren das alle Gründe warum Sie Somalia verlassen haben? VP: Ja. [ … ] LA: Wann hatten Sie den ersten persönlichen Kontakt mit der al Shabaab? VP: Am 20.05.2022 LA: Davor hatten Sie noch nie Kontakt mit der al Shabaab? VP: Nein. LA: Was ereignete sich am 20.05.2022 im Detail? VP: Mitglieder der al Shabaab kamen in das Dorf zu uns Jugendlichen. Ich war nicht alleine, wir waren mehrere. Sie sagten zu uns, dass sie Kämpfer mitnehmen möchten, die für sie im Krieg mitkämpfen. Sollte sich Jemand der al Shabaab wiedersetzen, dann soll dieser wissen, dass er ein Ungläubiger ist und von der al Shabaab bekämpft und bestraft wird. Nach diesem Gespräch gingen die Mitglieder wieder weg. LA: Wo im Dorf war das? VP: In Ceel Cadde, im Dorf. LA: Wo genau? VP: In der Nähe der Moschee am Dorfplatz LA: Wer war aller auf diesen Dorfplatz? VP: Mehrere Jugendliche aus dem Dorf. Alle in meinem Alter. LA: Wie viele? VP: ca. 15 Jugendliche. Nachgefragt manche habe ich gekannt, manche nicht. Nachgefragt, ca. 7 Jugendliche kannte ich persönlich. LA: Was haben Sie dort gemacht? VP: Ich wurde dort hingebracht. LA: Von wem? VP: von der al Shabaab. LA: Wo wurden sie von der al Shabaab angetroffen damit diese Sie zum Dorfplatz bei der Moschee bringen konnten? VP: Ich wurde von Zuhause von der al Shabaab abgeholt. LA: Berichten Sie bitte im Detail davon. VP: Unser Haus ist nicht weit vom Dorfplatz und der Moschee entfernt. Die Mitglieder kamen zu uns nach Hause und brachten uns Jugendliche zum Platz. Bei mir zuhause waren es 3 al Shabaab Mitglieder, die zu uns kamen. Wir gingen zu Fuß zum Platz. Sie brachten mich zum Platz und dort haben sie einen Vortrag gehalten. Dann sagten sie, dass sie Kämpfer mitnehmen müssen. Nach diesem Abend gingen sie weg und wir gingen wieder nach Hause. LA: Was passierte genau, als die al Shabaab bei Ihnen zu Hause war? VP: Sie sind ganz normal zu uns gekommen und sagten, wenn ein männlicher Jugendliche anwesend ist, soll er herauskommen. Ich ging hinaus und ging mit ihnen mit. LA: Wer war aller zuhause anwesend? VP: Meine Schwester war zuhause. LA: Wie reagierte Ihre Schwester auf den Vorfall? VP: Meine Schwester war damals jung und sie sagte nichts dazu. LA: Wo war Ihre Mutter? VP: Sie war nicht da. LA: Wo war sie? VP: Außerhalb des Dorfes. Nachgefragt, sie sammelte Äste für das Kochfeuer. LA: Wer öffnete die Türe als die al Shabaab bei Ihnen zu Hause war? VP: Es gab keine verschlossene Türe, nur so eine Holzplatte die im Eingangsbereich aufgestellt wird. LA: Wer sprach mit der al Shabaab als diese zu Ihnen nach Hause kam? VP: Ich selbst. LA: Was sagten denn die al Shabaab genau? VP: Sie sagten, wenn ein männlicher Jugendliche anwesend ist, soll dieser herauskommen. Und ich ging mit. Sie sagten, dass sie eine Rede halten werden und ich daran teilnehmen soll. Dann ging ich mit. LA: Wie ging es dann weiter? VP: Sie sagten, dass sie Kämpfer benötigen, die für die Religion kämpfen. Jeder der das ablehnen würde, ist ein Unglaubwürdiger und würde dann bestraft werden. Dann gingen sie und ich ging nach Hause. Ich wartete auf meine Mutter und erzählte ihr alles. Meine Mutter sagte mir, dass ich mich auf keinen Fall der al Shabaab anschließen soll, da ich ihr einziger Sohn bin. Sie sagte, dass wir abwarten sollen, ob das schon alles ist, oder ob noch etwas kommt. Ich sollte, mich aber keinen Falls der al Shabaab anschließen. LA: Wie lange waren Sie am Dorfplatz? VP: ca. 15 Minuten, schätze ich. LA: Was passierte weiter? VP: Die al Shabaab kam abermals und verlangte von uns die Telefonnummern. Sie sagten, dass sie uns kontaktieren werden um uns zu sagen, wann jeder abgeholt wird. LA: Wann kamen die al Shabaab Milizen wieder in das Dorf? VP: Nach 2 Wochen. LA: Wo trafen Sie die al Shabaab Milizen an? VP: Am selben Platz wieder. LA: Warum waren Sie an jenem Tag auf diesem Platz? VP: Ich war nicht direkt am Platz. Sie holten mich zum Platz. LA: Von wo wurden Sie abgeholt? VP: Von Zuhause wurde ich wieder abholt. LA: Wer war aller zuhause? VP: Meine Mutter und meine Schwester. LA: Was ereignete sich genau, als die al Shabaab zum zweiten Mal zu Ihnen nach Hause kam? VP: Sie sagten, dass die männlichen Jugendliche rauskommen sollen. Ich ging nach draußen und wurde wieder zu Fuß zum Platz gebracht. LA: Wie reagierte Ihre Mutter? VP: Meine Mutter fragte die al Shabaab Männer was sie von ihrem Sohn möchten. Sie sagten ihr, dass sie mich als Kämpfer für die Ungläubigen haben wollen uns ich ein Mujahid werde. Dann brachten sie mich zum Platz. LA: Was sagte Ihre Mutter dazu? VP: Sie sagte nichts, sie hatte Angst. LA: Berichten Sie bitte im Detail was genau dann am Platz passiert ist? VP: Unsere Telefonnummern wurden aufgeschrieben. Manche Jugendlichen wurden am selben Abend mitgenommen und zu den anderen wurde gesagt, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt abgeholt werden. LA. Wie viele Jugendliche waren am Platz versammelt? VP: Ca. 20. LA: Wie viele wurden mitgenommen? VP: ca. 10 Personen LA: Kannten Sie diese Personen? VP: Manche schon. LA: Wie viele kannten Sie? VP: Ich glaube, 6 kannte ich. LA: Wieso wissen Sie nicht, wie viele Sie davon kannten? VP: Weil ich nur geschätzt habe. LA: Wie viele Personen kannten Sie, welche mitgenommen wurden? VP: Manche kannte ich persönlich und manche kannte ich nicht. LA: Wie hießen die Personen die mitgenommen wurden? VP: Abdimalek, Mohammed, Osama, diese drei kannte ich namentlich. Nachgefragt, ich kannte diese, da sie Jugendliche aus dem Dorf waren und wie ich Ziegen hüteten. LA: Wie alt waren Sie, als die al Shabaab das Dorf aufsuchte? VP: ca. 18 Jahre alt. LA: Laut dem Bundesamt bekannten Tatsachen ist die al Shabaab an einer Rekrutierung von Jugendlichen im Alter von 12 bis 15 interessiert. VP: Das stimmt. Aber manchmal nehmen sie auch 18-Jährige. Sie waren auf Kämpfersuche und waren in Kriege verwickelt. LA: Wie reagierten die Jugendlichen welche mitgenommen wurden? VP: Manche wollten nicht mitgehen wurden aber auf die Autos verbracht und mache befolgte die Anweisungen und bestiegen die Autos. LA: Wie ging es dann weiter? VP: Als ich das sah, bekam ich Angst und später verließ ich das Dorf. LA. Was machten Sie nachdem die Jugendlichen weggebracht wurden? VP: Ich kehrte nach Hause zurück und meine Mutter sagte mir, dass sie mich nach Belet Weyne schickt, weil sie sehr besorgt war. Sie war erleichtert, dass ich zurückgekommen war. LA: Was passiere weiter? VP: Sie nahm Kontakt mit dem Onkel auf und bat ihn um Unterstützung und Hilfe. Der Onkel sagte, dass er ein Auto schicken wird. Und so wurde ich nach Belet Weyne gebracht. LA: Wann kontaktierte die Mutter den Onkel? VP: Am 29.05.2022 LA: Wann wurden Sie nach Belet Weyne gebracht? VP: Am 25.06.2022 LA: Ist das Datum der 29.05.2022 auch jenes Datum als die Al Shabaab im Dorf war und nach Ihrer Telefonnummer fragte? VP: Nein, ich kann mich nicht mehr an das Datum erinnern, als die al Shabaab zum zweiten Mal im Dort war um nach unseren Telefonnummern zu fragen. LA: Wie lange nach dem Vorfall, wo die al Shabaab nach der Telefonnummer fragte, rief die Mutter den Onkel an. VP: Noch am selben Abend, hat die Mutter den Onkel kontaktiert. LA: Was passierte zwischen 29.05.2022 und 25.06.2022? VP: Ich war im Dorf und wir warteten die Hilfe meines Onkels. Zum Glück kamen in dieser Zeit die al Shabaab nicht mehr zurück. LA: Sie hatten in dieser Zeit keinen Kontakt zur al Shabaab, habe ich das richtig verstanden? VP: Erst als ich in Belet Weyne war, kam die al Shabaab wieder ins Dorf. LA: Und in dem Zeitraum 29.05.2022 und 25.06.2022? VP: Sie hatten keinen Kontakt mit mir und kamen auch nicht in das Dorf. LA: Wann kam die al Shabaab wieder in das Dorf und was ereignete sich? VP: Noch am selben Tag, den 25.06.2022. Sie bedrohten meine Mutter und sagten, dass sie mich überall finden und töten werden. Sie beschuldigten sie mich versteckt zu haben. An diesem Tag haben sie auch einige Jugendliche mitgenommen. Nach der Drohung gingen sie wieder. LA: Was passierte weiter? VP: Sie sagten zu meiner Mutter, dass wenn sie mich nicht finden, dann werden sie ihr etwas antun. Sie machten meiner Mutter Angst. Mitglieder der al Shabaab riefen mich in Belet Weyne an und beschuldigten mich zu den Ungläubigen geflohen zu sein. Sie unterstellten mir, als Spion für die Ungläubigen zu arbeiten. LA: Wann war das? VP: Am 26.06.2022 LA: Was passierte weiter? VP: Ich sagte das meinen Onkel, dass die al Shabaab mich kontaktiert hatte und mich mit dem Tod bedroht hatte. Onkel sagte, dass er mich wegschicken wird. Ich wurde dann zu einem Freund des Onkels gebracht. Noch am selben Abend kamen die al Shabaab Mitglieder in das Haus des Onkels und fragten den Freund des Onkels nach meinen Namen und Aufenthaltsort. Als mein Onkel davon erfuhr schickte er mich am nächsten Tag nach Mogadischu. LA: Wo war Ihr Onkel und warum war ein Freund des Onkels in dessen Haus, als die al Shabaab kam? VP: Mein Onkel war in einer anderen Unterkunft in der Nähe, wo ich selbst versteckt war, und der Mann der im Haus des Onkels war, war der Mitbewohner des Onkels. Mein Onkel hat keine Familie. LA: Woher wusste die al Shabaab dass Sie beim Onkel sind? VP: Sie haben heimliche Mitarbeiten, die für sie Informationen sammeln. LA: Warum sollten Sie von derart großen Interesse für die al Shabaab sein, dass diese sogar nach Ihnen suchen sollten? VP: Die al Shabaab glaubt, wenn jemand vor ihnen flüchtet, dass er Geheiminformationen von ihnen weitergibt. Deshalb verfolgen sie denjenigen bis zum Tod. LA: Aber Sie hatten doch gar keine Geheiminformationen? VP: Das stimmt. Sie wollten nur vermeiden, dass man sagen kann um welche Uhrzeit und wohin die al Shabaab gekommen ist, weitergeben kann. LA: Wurde Ihre Mutter nochmals von der al Shabaab aufgesucht? VP: Nachdem ich das Dorf verlassen habe, waren sie einmal bei meiner Mutter. Meine Mutter ist ja nicht mehr dort. Sie ist geflüchtet. LA. Wo ging Ihre Mutter hin? VP: In die Stadt Belet Weyne, ins Viertel Hawlwadaag. LA: Wurde Ihr Onkel, außer dem bereits berichteten Besuch, nochmals von der al Shabaab aufgesucht? VP: Ja, nachdem ich Somalia verlassen haben, war die al Shabaab nochmals bei meinem Onkel. Mein Onkel war aber nicht zuhause und nur sein Mitbewohner war zuhause. Sie fragten nach meinem Namen und meinen Aufenthaltsort. Sie bedrohten den Mitbewohner und gingen wieder. LA: Wie oft wurden Sie von der al Shabaab telefonisch kontaktiert? VP: 3 Mal. LA: Wann waren die Telefonate mit der al Shabaab und was wurde gesprochen? VP: Einmal, als ich Belet Weyne war, da sagten sie mir, dass ich bei den Ungläubigen wäre, und ihre Informationen weitergeben würde. Ich hätte vor für die Unglaubwürdigen zu spionieren. Sie wurden mich überall wo sie mich antreffen töten. Bei den beiden anderen Anrufen war ich in Mogadischu. Beide Mal sagten sie dasselbe, nämlich, dass sie wissen würden, dass ich in Mogadischu wäre und sie mich bei der ersten Gelegenheit töten werden. LA: Wie lange waren sie in Mogadischu? VP: 3 Tage LA: Woher hätte die al Shabaab gewusst, dass Sie in Mogadischu wären? VP: Das weiß ich nicht, aber die al Shabaab kann den Aufenthaltsort eines Jeden herausausfinden. LA: Warum sollten Sie von derart großen Interesse für die al Shabaab sein? VP: Das weiß ich nicht. Aber die al Shabaab gibt nicht auf, bis sie denjenigen getötet haben, der vor ihnen geflohen ist. LA: War die al Shabaab vor diesen Vorfällen, in den Jahren davor, auch im Dorf um Jugendliche zu rekrutieren? VP: Ja, sie haben Jugendliche rekrutiert und haben junge Frauen gewaltsam mitgenommen. Sie kamen auch vermehrt zu Erntezeiten. LA: Wie oft passierte das? VP: Früher waren sie öfter da, da sie in dieser Gegend die volle Kontrolle hatten. In den letzten Jahren gab es Kämpfe zwischen der Regierung und der al Shabaab und deshalb waren sie nicht mehr so häufig wie früher im Dorf. Ca. jeden zweiten Monat aber schon einmal, dass die al Shabaab im Dorf war. LA: Welche Überlegungen gab es seitens Ihrer Familie wie mit der Situation umzugehen ist, falls es Sie betreffen sollte? VP: Meine Mutter dachte darüber schon nach. Aber meine Mutter wusste, dass ich eines Tages von der al Shabaab angeworben oder rekrutiert werde, weil im Dorf so etwas immer wieder passiert. LA: Wenn Ihre Mutter damit rechnete, dass die al Shabaab sie rekrutieren könnte, warum gab es dann vorher keine konkreten Überlegungen was man in einer solchen Situation macht? VP: Mein Vater ist verstorben, meine Mutter ist arm. LA: Wurde Ihre Mutter oder Onkel nach Ihrer Ausreise nochmals von der al Shabaab kontaktiert? VP: Meine Mutter zog ja nach Belet Weyne um und dort kamen sie nicht mehr zu meiner Mutter. Und mein Onkel wurde einmal kontaktiert und hat später dann Somalia auch verlassen und lebt nun in Kenia. LA: Die von Ihnen geschilderte Art und Weise der Rekrutierung durch die Al Shabaab Milizen widerspricht klar der in den Länderberichten festgestellten Norm, wonach Al Shabaab Rekrutierungsgesuche nicht Face to Face an Einzelpersonen richtet und einfache Personen, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch die Al Shabaab entzogen haben, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt werden. Darüber hinaus finden Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten statt, die unter der Kontrolle der Al Shabaab Milizen stehen. Was sagen Sie dazu? VP. Die al Sahbaab ist in der Lage jeden zu rekrutieren und gewaltsam mitzunehmen. Sie fürchten sich vor Niemanden, nicht vor der Regierung und nicht vor anderen. Sie entscheiden das selbst. Außerdem haben die al Shabaab damals viele Kämpfer im Krieg verloren und suchten neue Kämpfer. LA: Wie hoch waren die Kosten für die Ausreise? VP: US Dollar 3.500,-- LA: Wie konnten Sie diese finanzieren? VP: Mein Onkel hat das finanziert. LA: Wie konnte Ihr Onkel das finanzieren? VP: Er hat die Hütte meiner Mutter verkauft und ein Teil der Kosten wurde von seinem Ersparten bezahlt. LA: Warum haben Sie mit dem Geld nicht mit Ihrer Mutter gemeinsam in einem anderen Landesteil von Somalia ein neues Leben aufgebaut? VP: Weil ich damals von der al Shabaab verfolgt wurde und auch meine Mutter aus dem Dorf flüchtete, hatte ich Angst, mich weiter dort in Somalia aufzuhalten. LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Somalia? VP: Ich habe Angst von der al Shabaab ausfindig gemacht und getötet zu werden. LA: Warum sollte die al Shabaab mehr als 2 Jahre später noch immer nach Ihnen suchen? VP: Die al Shabaab gibt nie auf, bis sie denjenigen gefunden und getötet haben. LA: Wie lange waren Sie beim Onkel in der Stadt Belet Weyne wohnhaft? VP: 2 Tage. LA: Wo in Belet Weyhe wohnt Ihre Mutter jetzt? VP: Bei einem entfernten Verwandten in der Stadt. Ihr Cousin zweiten Grades. LA: Wie viele al Shabaab Milizen waren jeweils im Dorf als diese beiden Vorfälle passierten? VP: Ich kann mich nicht an die genaue Anzahl erinnern. Nach meiner Erinnerung waren sie ca. 20 al Shabaab Mitglieder. Die genaue anzahl weiß ich aber nicht. Nachgefragt, beide Male waren gleich viel al Shabaab Mitglieder anwesend. LA: Warum sollte die al Shabaab glauben, dass Sie ein Spion sind? VP: Weil ich aus dem Dorf stamme, denken sie vielleicht, dass ich sagen kann, wie oft die al Shabaab dort war und mit wie vielen Männern. LA: Wann und warum ging Ihre Mutter nach Belet Weyne? VP: Ich glaube am 10.07.2022. Aus Angst vor der al Shabaab, weil ich geflüchtet bin. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen im Hinblick auf die Gründe für das Verlassen Somalias wichtig erscheint? VP: Ich habe alles gesagt. LA: Haben Sie betreffend Ihrer Fluchtgründe noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Nein, danke. Ich hoffe, dass sie mein Vorbringen verstanden haben und nachvollziehen können. Ich hoffe, dass ich hier einen Schutz bekomme. LA: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja. LA: Ich beende jetzt die Befragung. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Ja, (Anmerkung Ref. Seite 5) die al Shabaab kam zum zweiten Mal nicht 2 Nächte, sondern zwei Wochen später wieder ins Dorf. LA: Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Vollständigkeit, Richtigkeit und die Rückübersetzung der Einvernahme und den Erhalt einer Kopie. [ … ]“ 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund der allgemeinen angespannten Versorgungslage in seiner Heimat in Zusammenschau mit seiner persönlichen Situation und der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei jedoch subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen. 5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF habe – entgegen der Ansicht des BFA – Somalia sehr wohl aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen müssen. Bei einer Rückkehr sei er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF habe – entgegen der Ansicht des BFA – Somalia sehr wohl aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen müssen. Bei einer Rückkehr sei er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. 6. Am 21.03.2025 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 7. Am 13.02.2026 erstattete der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme an das erkennende Gericht. 8. Am 20.02.2026 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung wurde wie folgt vorgebracht (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Ja. Es geht mir gut. R: Müssen Sie Medikamente einnehmen? BF: Nein. R: Können Sie mir sagen, wann Sie Somalia verlassen haben? BF: Am 01.07.2022. R: Können Sie mir sagen, von wann bis wann Sie in Griechenland aufhältig waren? BF: Im Aug. 2022 bin ich angekommen und habe ich Griechenland auch im Aug. 2022 verlassen. R: Wo waren Sie in Griechenland aufhältig? BF: Ich habe mich außerhalb der Stadt aufgehalten, aber ich weiß nicht wo. R: Haben Sie in Griechenland um Asyl angesucht? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Ich war mit dem Schlepper. Der Schlepper hat mich weiter geführt. Er hat mir nicht gesagt, dass man in Griechenland einen Asylantrag stellen kann. R: Wer hat Ihre Ausreise aus Somalia organisiert? BF: Mein Onkel ms. R: Wie verdient sich Ihr Onkel ms den Lebensunterhalt? BF: Er hat bei einem LKW gearbeitet. R: Was meinen Sie mit: “Er hat bei einem LKW gearbeitet”? BF: Er war ein Fahrer, ein Chauffeur. R: Wie hat die Firma geheißen, wo Ihr Onkel ms gearbeitet hat? BF: Der LKW hat jemandem gehört, nicht einer Firma. R: Wem hat der LKW gehört? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie viel hat Ihre Ausreise aus Somalia gekostet? BF: Ca. 3.500 Dollar. R: Wer hat das bezahlt? BF: Mein Onkel ms. R: Wo lebt Ihr Onkel ms? BF: In Kenia. R: Seit wann lebt Ihr Onkel ms in Kenia? BF: Er hat Somalia im August oder Ende Juli 2022 verlassen. Seitdem lebt er in Kenia. R: Haben Sie noch andere Verwandte, die in Kenia leben? BF: Nein. R: Wo hat Ihr Onkel ms gelebt, bevor er Somalia verlassen hat? BF: In Beleedweyne. R: Wo haben Sie ständig in Somalia gelebt? BF: In El Ade (phonetisch). R: Können Sie das auf die Beilage ./A aufschreiben? BF notiert dies auf die Beilage ./A. BF: Ceelcade. R: Wo liegt Ceelcade in Somalia? BF: In der Region Hiraan, im Bezirk Beleedweyne. R: Haben Sie eine Koranschule besucht? BF: Ja. R: Wie lange haben Sie eine Koranschule besucht? BF: Ca. 5-7 Jahre. R: Wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben, die Koranschule zu besuchen? BF: Ich war ca. 4-5 Jahre alt. R: Haben Sie eine Grundschule besucht? BF: Nein. R: D.h. außer der Koranschule haben Sie keine Schule besucht? BF: Nein, ich habe nur die Koranschule besucht. Dort habe ich Lesen und Schreiben gelernt. R: Haben Sie Verwandte, die sich innerhalb der EU befinden? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte, die in einem anderen Land als Kenia leben? BF: Nein. R: Wie alt waren Sie, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Ich war ca. 18 Jahre alt. R: Wie lange waren Sie in Mogadischu aufhältig? BF: Ca. 3 Tage. R: Wo haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: Ich kenne mich in Mogadischu nicht so gut aus. Aber ich glaube, entweder im Bezirk Hodan oder Hodalak (phonetisch). R: Können Sie den Bezirk Hodalak aufschreiben? BF schreibt auf die Beilage ./B. Holwadag. R: Bei wem haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: Bei dem Schlepper. R: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass aus Somalia ausgereist? BF: Mit einem gefälschten Reisepass. Der Schlepper hat ihn organisiert. R: Sind Sie von Somalia in die Türkei alleine gereist oder wurden Sie begleitet? BF: Der Schlepper hat mich bis zum Flughafen begleitet, aber ich bin alleine gereist. R: Wo genau haben Sie sich in der Türkei aufgehalten? BF: In Istanbul. R: Bei wem haben Sie sich in Istanbul aufgehalten? BF: Bei jemandem, der Schlepper organisiert hat. R: Wo genau in Istanbul haben Sie sich aufgehalten? BF schreibt den Ort auf die Beilage ./C. BF: Ich weiß nicht, ob man den Ort so richtig schreibt. Aksaray. R: Wann haben Sie Istanbul verlassen? Können Sie sich erinnern? BF: Ich schätze Anfang August. R: Was haben Sie in Istanbul gemacht, als Sie dort aufhältig waren? BF: Ich habe nichts gemacht. Ich bin nur zu Hause geblieben. Der Schlepper hat mir gesagt, dass ich irgendwann einmal ausreise. R: Haben Sie in Somalia gearbeitet? BF: Ich habe meine Mutter unterstützt. Wir haben Tiere gehabt. R: Haben Sie mit Ihrer Familie in einem Haus gelebt? BF: Ja. R: Waren bei diesem Haus Grundstücke dabei? BF: Ja. R: D.h. Sie hatten eine Landwirtschaft? BF: Ich meine mit dem Grundstück, wo unser Haus gebaut wurde. R: Wo waren dann die Tiere untergebracht? BF: Die Tiere hatten einen Stall neben dem Haus. R: Was hat Ihr Vater gearbeitet? BF: Mein Vater ist schon verstorben. Er hat auf der Landwirtschaft gearbeitet. R: Wann ist Ihr Vater verstorben? BF: 2010/2011 ca.BF: 2010 aus 2011, ca. R: Woran ist Ihr Vater verstorben? BF: Wegen Krankheiten. R: Wie viele Schwestern und wie viele Brüder haben Sie? BF: Nur 1 Schwester. R: Ist die Schwester jünger oder älter als Sie? BF: Jünger. R: Um wie viele Jahre ist sie jünger als Sie? BF: Ca. 5 Jahre. R: Wie viele Schwestern und Brüder hat Ihre Mutter? BF: Nur 1 Bruder. R: Wie viele Schwestern und Brüder hat Ihr Vater? BF: Nur 1 Bruder. R: Wo lebt Ihr Onkel vs? BF: Er ist auch schon längst verstorben. R: Wo leben Ihre Großeltern? BF: Sie sind alle verstorben. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Hawiye. R: Wieso haben Sie Ihren Heimatort verlassen? Was war der Grund? BF: Ich bin wegen der Al-Shabaab geflüchtet. Sie wollen mich zwangsrekrutieren. R: Ist die Al-Shabaab konkret zu Ihnen nach Hause gekommen? BF: Ja. R: Wie oft ist die Al-Shabaab zu Ihnen nach Hause gekommen? BF: 2x. R: Waren Sie beide Male zu Hause? BF: Ja. R: Wie viele Al-Shabaab-Männer sind das 1. Mal zu Ihnen nach Hause gekommen? BF: Sie waren ca. 3 Personen. R: Was haben die Al-Shabaab-Männer zu Ihnen gesagt? BF: Sie haben bei allen Häusern in unserem Dorf geklopft. Sie haben gefragt, ob ein Bub über 15 Jahre alt, zu Hause ist. R: Wer hat diesen Al-Shabaab-Männern das 1. Mal die Tür bei Ihnen zu Hause geöffnet? BF: Ich habe aufgemacht. Es war nicht geschlossen, die Tür hat kein Schloss gehabt, man musste einfach nur schieben. R: D.h. Sie haben die Tür aufgeschoben und vor Ihnen standen die Al-Shabaab-Männer? BF: Ja. R: Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt? BF: Ca. 18 Jahre. R: Können Sie sich an den Monat erinnern, wann die Al-Shabaab-Männer das 1. Mal zu Ihnen nach Hause gekommen sind? BF: 20. Mai 2022. R: Sie schieben die Türe auf und sehen diese Al-Shabaab-Männer. Was haben diese genau zu Ihnen gesagt? BF: Als ich die Tür aufgeschoben habe, habe ich sie gesehen. Sie haben gemerkt, dass ich über 15 Jahre alt bin. Sie haben auch gesehen, dass niemand zu Hause ist. Sie haben mich mitgenommen. Sie haben uns nach draußen gebracht, wo sie andere Jugendliche gesammelt haben. R: Wo wurden dann die Jugendlichen hingebracht? BF: In die Nähe einer Moschee in unserem Dorf. R: Dort haben sie die Jugendlichen gesammelt? BF: Ja. R: Wie viele Jugendliche waren dort in der Nähe der Moschee anwesend? BF: Ca. 20. R: Was ist dann weiterhin passiert, als diese Jugendlichen versammelt gemeinsam in der Nähe der Moschee standen? BF: Sie haben eine Rede gehalten. Sie haben uns gesagt, dass wir kämpfen müssen, dass der Jihad ein Muss ist, wenn jemand dagegen ist, dann ist das unser Feind. R: Haben die Al-Shabaab-Mitglieder dann alle Jugendlichen mitgenommen? BF: Nein. R: D.h. nach dieser Rede konnten alle Jugendlichen wieder nach Hause gehen? BF: Ja. Sie sind einfach weggegangen. R: Wann sind die Al-Shabaab-Mitglieder das 2. Mal gekommen? BF: Ca. nach 2 Wochen. R: Sind Al-Shabaab-Mitglieder wieder zu Ihnen nach Hause gekommen? BF: Ja. R: Wie viele Al-Shabaab-Mitglieder sind das 2. Mal gekommen zu Ihnen nach Hause? BF: Ca. 2, 3. R: Waren Sie alleine zu Hause? BF: Meine Mutter war auch da. R: Haben diese Al-Shabaab-Männer wieder an die Türe geklopft? BF: Sie haben selbst die Türe aufgeschoben. R: Wie hat Ihre Mutter reagiert? BF: Sie haben auch gesagt, dass sie mich mitnehmen wollen, dass ich über 15 Jahre alt und dass der Jihad jetzt ein Muss ist. Meine Mutter konnte nicht nein sagen, sie hatte Angst. Sie hatte geschwiegen. R: Wurden Sie von den Al-Shabaab-Männern mitgenommen? BF: Ja. R: Wohin wurden Sie gebracht? BF: An denselben Ort wie das 1. Mal. R: Waren auch dort mehrere Jugendliche versammelt, wie beim 1. Mal? BF: Ja. Gleich wie beim 1. Mal. R: Wie viele Jugendlichen waren beim 2. Mal versammelt? Wissen Sie das ungefähr? BF: Sie waren auch ca. 20 Jugendliche. R: Wohin wurden Sie und die anderen Jugendlichen gebracht? BF: In die Nähe einer Moschee. R: Wo hat sich genau diese Moschee befunden? BF: Im Zentrum. R: Von was? BF: In unserem Dorf. Es war nicht so weit weg von unserem zu Hause. R: Was ist dann weiterhin passiert? BF: Sie haben wie beim 1. Mal, eine Rede gehalten. Sie haben gesagt, dass der Jihad ein Muss ist. Wenn jemand dagegen ist, dann ist das unser Feind. Wir werden unsere Feinde töten. Sie haben die Telefonnummern von uns gesammelt und auch ein paar Jugendliche mitgenommen. R: Wurden Sie mitgenommen? BF: Nein. R: D.h. nach dieser Rede sind Sie nach Hause gegangen? BF: Ja. Nachdem sie die anderen mitgenommen haben. R: Was haben Sie dann zu Hause gemacht? BF: Nachdem ich zu Hause angekommen bin, habe ich mit meiner Mutter geredet. Ich habe alles erzählt, was passiert ist. Meine Mutter war geschockt. Sie hat nicht erwartet, dass ich zurückkomme. Sie hat gesagt, dass sie mich auch das nächste Mal mitnehmen werden. Sie hat sich große Sorgen gemacht. Dann hat sie ihren Bruder kontaktiert. Sie hat ihm erzählt, dass ich in Gefahr bin. R: Was hat Ihr Onkel ms zu Ihrer Mutter gesagt? BF: Er hat gesagt, ich schicke jemanden, der mich zu ihm bringt. R: Wen hat Ihr Onkel ms geschickt? BF: Einen Freund von ihm, der ein Auto hatte. R: Wie hieß dieser Freund? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wo lebte dieser XXXX ?R: Wo lebte dieser römisch 40 ? BF: In Beleedweyne. R: Wo auch Ihr Onkel ms lebte? BF: Ja. R: Ihr Onkel lebte direkt in Beleedweyne? BF: Ja. R: Dieser XXXX brachte Sie dann wohin?R: Dieser römisch 40 brachte Sie dann wohin? BF: Nach Beleedweyne. R: Wie weit ist Ihr Heimatdorf von Beleedweyne entfernt? BF: Ca. 90km. R: Wie lange haben Sie sich in Beleedweyne aufgehalten? BF: 1 Tag. R: Nach diesem Tag sind Sie dann wohin gereist? BF: Nach Mogadischu. R: Wie sind Sie von Beleedweyne nach Mogadischu gelangt? BF: Mit dem Auto. R: Mit welchem Auto? Wem gehörte das Auto? BF: Einem Freund meines Onkels. R: Wie hieß dieser Freund? BF: Ich habe ihn nicht gekannt. Er hat viele Leute nach Mogadischu gebracht. R: Welche Leute wurden nach Mogadischu gebracht? BF: Ich habe die Leute nicht gekannt, ich wusste nicht, was sie in Mogadischu machen. R: Wie lange haben Sie von Beleedweyne bis nach Mogadischu gebraucht? BF: Ca. 9, 10 Stunden. R: Welche Dörfer oder Städte haben Sie passiert, um von Beleedweyne bis nach Mogadischu zu gelangen? BF: Die Gegend habe ich nicht so gut gekannt. Ein Dorf hieß Mathaban (phonetisch). R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatdorf zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst vor der Al-Shabaab. Sie haben immer noch Macht in meinem Heimatdorf. R: Wenn Sie keine Probleme mit der Al-Shabaab hätten, könnten Sie in Ihrem Heimatdorf leben? BF: Ja. Ich könnte dort leben. R: Sie haben mitgeteilt, dass Sie alleine zu Hause waren, als die Al-Shabaab das 1. Mal zu Ihnen nach Hause kam. Sie sagten, dass beim 2. Mal, als die Al-Shabaab bei Ihnen zu Hause war, auch Ihre Mutter anwesend war. War Ihre Schwester auch beim 2. Mal anwesend, als die Al-Shabaab kam? BF: Ja. Meine Schwester war auch zu Hause. R: Wann konkret haben Sie nun Ihr Heimatdorf verlassen? BF: Am 25. Juni 2022. R: Wie lange hat Ihre Reise von Somalia bis nach Österreich gedauert? BF: Ca. 3 Monate. R: Welche Länder haben Sie von Griechenland passiert, um nach Österreich zu gelangen? BF: Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn. R: Warum haben Sie in diesen Ländern nicht um Asyl angesucht? BF: Sie nehmen keine Asylanträge. Wenn sie mich erwischt hätten, hätten sie mich zurückgebracht. R: Wieso hat Ihr Onkel ms Somalia verlassen? BF: Die Al-Shabaab hat herausgefunden, dass er mir geholfen hat, das Land zu verlassen. Als ich in der Türkei war, habe ich gehört, dass sie meinem Onkel gedroht hat und dass er Angst gehabt hat. Deswegen hat er das Land verlassen und ist geflüchtet. R: Wie hat die Al-Shabaab herausgefunden, dass Ihnen Ihr Onkel geholfen hat? BF: Ich weiß nicht wie. Die Al-Shabaab hat überall Spione, die alles herausfinden. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrem Onkel ms? BF: Ja. R: Was arbeitet Ihr Onkel ms in Kenia? BF: Er arbeitet als Tageslöhner. R: Wissen Sie, wo Ihr Onkel genau in Kenia lebt? BF: In Nairobi. R: Sind Sie mit Ihrer Mutter in Kontakt? BF: Ja. R: Wo lebt derzeit in Somalia Ihre Mutter? BF: Jetzt in Mogadischu. R: Seit wann lebt Ihre Mutter in Mogadischu? BF: Seit Mai 2025. R: Was arbeitet Ihre Mutter in Mogadischu, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen? BF: Jetzt ist sie alt geworden. Sie arbeitet nicht. R: Lebt Ihre Schwester bei Ihrer Mutter in Mogadischu? BF: Ja. R: Wie alt ist Ihre Schwester derzeit? BF: Ich schätze 15 Jahre alt. R: Arbeitet Ihre Schwester? BF: Nein. Sie unterstützt meine Mutter. R: Was meinen Sie mit unterstützen? BF: Meine Mutter ist jetzt sehr krank. Meine Schwester pflegt meine Mutter. R: Wer kommt für den Lebensunterhalt Ihrer Mutter und Ihrer Schwester auf? BF: Ich und mein Onkel. R: Arbeiten Sie hier in Österreich? BF: Ja. R: Als was arbeiten Sie? BF: Bei der Post. R: Wo leben genau Ihre Mutter und Ihre Schwester in Mogadischu? BF: Im Bezirk Delwa (phonetisch). BF notiert diesen Bezirk auf die Beilage ./D. BF: Heliwaa. R: Warum ist Ihre Mutter mit Ihrer Schwester nach Mogadischu gegangen? BF: Die Situation in meinem Heimatdorf ist sehr schlecht geworden, meine Mutter hatte Angst vor der Al-Shabaab. Sie hat auch Angst, dass meine Schwester zwangsverheiratet wird. R: Wie alt ist derzeit Ihre Mutter? BF: Über 50 Jahre. R: Welche Krankheit hat Ihre Mutter? BF: Herzprobleme. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Nein. Erörtert werden folgende Berichte:

  1. o)LIB der Staatendokumentation vom 07.08.2025, Somalia
  2. o)Landkarte
  3. o)SOMALIA – Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Jul-Sep 2025, October bis Dezember 2025
  4. o)IPC Population Estimates: Current, Juli bis Sep 2025 und Oct bis Dezember 2025
  5. o)Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, April bis Juni 2025, Juli bis September 2025, Oktober bis Dezember 2025
  6. o)Auszüge FEWS Net bis Dezember 2025 R: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: In meinem Heimatland herrscht jetzt starke Dürre. Die Al-Shabaab ist auch noch immer präsent und die Sicherheit ist sehr schlecht. R an BFV: Möchten Sie noch etwas zusätzlich bezüglich Ihrer Stellungnahme vom 13.02. angeben? BFV: Das Vorbringen des BF bestätigt die Stellungnahme vom 13.02.2026. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme, sowie auf das Gesamtvorbringen des BF verwiesen. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig und kinderlos. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gehört nach eigenen Angaben dem Clan der Hawiye, Gugundabe, Jaiele an. Seine Muttersprache ist Somali, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Der BF stammt nach eigenen Angaben aus dem Ort Ceel Cade im Bezirk Belet Weyne in der Region XXXX , wo er im Familienverband lebte. Er besuchte in Somalia nach eigenen Angaben die Koranschule und hat Arbeitserfahrungen gesammelt.Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig und kinderlos. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gehört nach eigenen Angaben dem Clan der Hawiye, Gugundabe, Jaiele an. Seine Muttersprache ist Somali, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Der BF stammt nach eigenen Angaben aus dem Ort Ceel Cade im Bezirk Belet Weyne in der Region römisch 40 , wo er im Familienverband lebte. Er besuchte in Somalia nach eigenen Angaben die Koranschule und hat Arbeitserfahrungen gesammelt. An Familienangehörigen verfügt der BF nach eigenen Angaben insbesondere über seine Mutter, seine Schwester und zumindest einen Onkel mütterlicherseits. Der BF hat Somalia von Mogadischu aus im Jahr 2022 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Von der Türkei aus reiste der BF weiter nach Griechenland, wo er keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF reiste weiter über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 08.10.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.02.2025 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Das BFA verlängerte in der Folge die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte um zwei Jahre. 1.2. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
  7. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  8. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Somalias föderale Architektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. Mit Ausnahme des Präsidenten des SWS, Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis aus Abgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt (HIPS 8.2.2022). Gleichzeitig spielen al Shabaab, ATMIS, die internationale Gemeinde und der Privatsektor bedeutende Rollen in Mogadischu (HIPS 8.2024). Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar. Die Bundesregierung wehrt sich dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Die Entscheidung über den Status von Benadir ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022).Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Die Benadir Regional Administration (BRA) verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (BMLV 7.8.2024). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z. B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023b). In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vgl. HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024).In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vergleiche HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024). HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Letzte Änderung 2024-12-13 09:15 HirShabelle wurde 2016 überhastet als letzter Bundesstaat etabliert, obwohl es damals auch Stimmen für einen eigenständigen Bundesstaat Hiiraan gegeben hat (HIPS 7.5.2024; vgl. Sahan/SWT 30.10.2024). Viele Clans in Hiiraan - etwa die Hawadle und die Galja’el - sind mit der von Abgaal und Mudulood auf den Bundesstaat ausgeübten Dominanz unzufrieden (Sahan/SWT 6.11.2023). Die Spannungen hinsichtlich der Machtverteilung halten auch weiter an (HIPS 7.5.2024).HirShabelle wurde 2016 überhastet als letzter Bundesstaat etabliert, obwohl es damals auch Stimmen für einen eigenständigen Bundesstaat Hiiraan gegeben hat (HIPS 7.5.2024; vergleiche Sahan/SWT 30.10.2024). Viele Clans in Hiiraan - etwa die Hawadle und die Galja’el - sind mit der von Abgaal und Mudulood auf den Bundesstaat ausgeübten Dominanz unzufrieden (Sahan/SWT 6.11.2023). Die Spannungen hinsichtlich der Machtverteilung halten auch weiter an (HIPS 7.5.2024). Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022). Dieses Abkommen sah vor, dass Jowhar (im Gebiet der Abgaal) zur Hauptstadt wird, während die Hawadle den Präsidenten stellen (Sahan/SWT 30.10.2024). Gestritten wird auch um Fragen der Besteuerung (HIPS 7.5.2024), der Ressourcenverteilung und wegen der Checkpoints (Sahan/SWT 30.6.2023). Im Juni 2023 wurde der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye / Hawadle), durch Präsident Gudlawe seines Amtes enthoben. Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten, und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (HIPS 7.5.2024; vgl. Halbeeg 25.6.2023). Auch im Oktober 2024 war das Thema eines eigenständigen "Hiiraan State" weiterhin aktuell (Sahan/SWT 30.10.2024).Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022). Dieses Abkommen sah vor, dass Jowhar (im Gebiet der Abgaal) zur Hauptstadt wird, während die Hawadle den Präsidenten stellen (Sahan/SWT 30.10.2024). Gestritten wird auch um Fragen der Besteuerung (HIPS 7.5.2024), der Ressourcenverteilung und wegen der Checkpoints (Sahan/SWT 30.6.2023). Im Juni 2023 wurde der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye / Hawadle), durch Präsident Gudlawe seines Amtes enthoben. Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten, und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (HIPS 7.5.2024; vergleiche Halbeeg 25.6.2023). Auch im Oktober 2024 war das Thema eines eigenständigen "Hiiraan State" weiterhin aktuell (Sahan/SWT 30.10.2024). Die schon im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu zutage getretenen Clankonflikte sind also wieder aufgeflammt. Die Clans in Middle Shabelle stehen größtenteils hinter der Regionalverwaltung. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung. De facto ist der Bundesstaat geteilt (BMLV 1.12.2023). Im Vordergrund stehen - wie erwähnt - die Spannungen zwischen den Hawadle ("Hiiraan State") und der Verwaltung von HirShabelle. Dies führt jedoch auch zu Spannungen in Hiiraan, wo die westlich des Shabelle Flusses lebenden Hawiye / Gugundhabe (Subclans: Galje'el, Baadi Adde und Jajele), die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben, in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt werden (BMLV 7.8.2024). Zusammenfassend erklärt eine Quelle, dass Präsident Gudlawe eigentlich nur das Gebiet der Abgaal kontrolliert (Sahan/SWT 30.10.2024). Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-07-30 13:11 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert: ● Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden; ● In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat; ● In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025). In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder: Quelle: PGN 19.6.2025 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025): Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025 EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-08-07 08:37 Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024). Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt: Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023 In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). V. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). römisch fünf. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025). Generell sind jene großen Städte (Bezirks- und Bundesstaatshauptstädte), die nicht im unmittelbaren Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegen, nicht von einer Eroberung durch al Shabaab bedroht. Andererseits sind aufgrund der Unklarheit hinsichtlich der Finanzierung von AUSSOM und insbesondere hinsichtlich des Abzugs des burundischen Kontingents z. B. zur Sicherheit von wichtigen Städten wie Jowhar, Balcad und Cadale kaum klare Aussagen möglich (BMLV/STDOK 6.6.2025). Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab zu Angriffen mit Artillerie. So etwa am 27.2.2025 bei einem Raketenangriff oder am 19.3.2025 beim Mörserbeschuss auf den Flughafen von Mogadischu (UNSC 28.3.2025). Schutztruppe der Afrikanischen Union (AUSSOM) als relevanter Faktor: AUSSOM (African Union Support and Stabilization Mission in Somalia) ist der Nachfolger der Mission ATMIS. Die neue Mission trat ihren Dienst offiziell zu Beginn des Jahres 2025 an. Allerdings fanden an diesem Tag keine größeren Truppen- oder Ausrüstungsbewegungen statt, denn die Vorgängermission ATMIS ging im Wesentlichen in AUSSOM über. Von 2023 bis Ende 2024 hat ATMIS insgesamt 21 Stützpunkte an somalische Kräfte übergeben und drei weitere geschlossen. Bei der Übergabe an AUSSOM verfügte ATMIS aber immer noch über etwa 50 Stützpunkte in Somalia (PGN 19.6.2025). [siehe auch Ausländische Kräfte] Als die Truppen von ATMIS reduziert wurden, begann ein Erstarken von al Shabaab. Von den 21 ATMIS-Stützpunkten, die an Regierungskräfte übergeben worden sind, befinden sich heute mindestens vier unter der Kontrolle von al Shabaab (PGN 19.6.2025). Im aktuellen Zustand ist AUSSOM zudem kein tragfähiger Ersatz für ATMIS. Die Truppen sind in Unordnung, die Truppenstärke reicht nicht aus. Zudem fehlt nach wie vor die Finanzierung (Sahan/SWT 12.3.2025). Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vgl. Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vergleiche Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vgl. ACAPS 17.8.2023). Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Nach Angaben einer Quelle könnte der Fall, dass Mogadischu eingenommen und die Bundesregierung vertrieben wird, nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung eintreten. Mit Unterstützung durch AUSSOM sowie durch andere externe Partner (Türkei, UN, EU etc.) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein bzw. ist al Shabaab der zu zahlende Blutzoll zu hoch (BMLV 2.7.2025). Trotzdem verdeutlicht die Einnahme von Adan Yabaal, Aboorey und anderen wichtigen Orten durch al Shabaab die weiterhin wachsende Bedrohung für die somalische Hauptstadt (Sahan/SWT 16.4.2025). Eine andere Quelle erklärt, dass auch andere größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können (Sahan/SWT 6.3.2024). Für Baidoa ergänzt eine andere Quelle, dass die äthiopischen Truppen dort den Unterschied ausmachen. - Ohne ihre Präsenz würde die Stadt demnach verloren gehen. Kismayo hingegen wird von eigenen jubaländischen Kräften gesichert, ein Abzug der kenianischen Truppen vor Ort würde keinen relevanten Unterschied machen (BMLV 2.7.2025). Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen. Dabei verfolgt al Shabaab insgesamt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 2.7.2025). Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“ (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 25.4.2025; vgl. Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vgl. AA 25.4.2025), weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; ) bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten (Sahan/SWT 4.8.2023). Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“ (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 25.4.2025; vergleiche Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vergleiche AA 25.4.2025), weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; ) bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten (Sahan/SWT 4.8.2023). Aktueller Trend: Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 2.7.2025). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024; vgl. PGN 19.6.2025). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren. Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 2.7.2025). Ende Feber 2025 hat al Shabaab eine erfolgreiche Gegenoffensive eröffnet. V. a. in Middle Shabelle ist es der Gruppe gelungen, strategisch wichtige Ortschaften und auch die Stadt Adan Yabaal einzunehmen (BAMF 3.3.2025; vgl. SG/WP 28.5.2025; Weiss/FDD 3.3.2025). Al Shabaab hat Schwachstellen gezielt ausgenutzt, schwach besetzte Stützpunkte erobert und große Mengen an Waffen und Munition erbeutet (BAMF 3.3.2025; vgl. BMLV 2.7.2025), auch wenn Regierungskräfte und Macawiisley einige Gebiete halten konnten (Weiss/FDD 3.3.2025). Bei Auseinandersetzungen sind in den ersten drei Monaten 2025 fünf Mal mehr Tote zu beklagen, als dies im gesamten Jahr 2024 der Fall war. Die Kampfhandlungen in Middle Shabelle haben sich fast verdoppelt (CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025). Anfang Juli 2025 hat al Shabaab schließlich noch die wichtige Stadt Moqokori in Hiiraan einnehmen können (CT/Karr/Tesfaye/AEI 10.7.2025).Aktueller Trend: Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 2.7.2025). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024; vergleiche PGN 19.6.2025). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren. Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 2.7.2025). Ende Feber 2025 hat al Shabaab eine erfolgreiche Gegenoffensive eröffnet. römisch fünf. a. in Middle Shabelle ist es der Gruppe gelungen, strategisch wichtige Ortschaften und auch die Stadt Adan Yabaal einzunehmen (BAMF 3.3.2025; vergleiche SG/WP 28.5.2025; Weiss/FDD 3.3.2025). Al Shabaab hat Schwachstellen gezielt ausgenutzt, schwach besetzte Stützpunkte erobert und große Mengen an Waffen und Munition erbeutet (BAMF 3.3.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025), auch wenn Regierungskräfte und Macawiisley einige Gebiete halten konnten (Weiss/FDD 3.3.2025). Bei Auseinandersetzungen sind in den ersten drei Monaten 2025 fünf Mal mehr Tote zu beklagen, als dies im gesamten Jahr 2024 der Fall war. Die Kampfhandlungen in Middle Shabelle haben sich fast verdoppelt (CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025). Anfang Juli 2025 hat al Shabaab schließlich noch die wichtige Stadt Moqokori in Hiiraan einnehmen können (CT/Karr/Tesfaye/AEI 10.7.2025). Al Shabaab hat in Zentralsomalia also große Fortschritte erzielt - insbesondere in HirShabelle. Diese ermöglichen es der Gruppe nun auch, die wichtige Route von Mogadischu nach Zentralsomalia zu bedrohen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vgl. PGN 19.6.2025). Auch im Umland von Mogadischu, in Lower Shabelle, konnte al Shabaab einzelne Ortschaften erobern, die für die Regierungskräfte von entscheidender Bedeutung sind, um die Hauptstadt vor in Fahrzeugen montierten Sprengsätzen zu schützen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025). Unter den eroberten Ortschaften finden sich Aw Dheegle, Bariire, Sabiid und Anoole (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Al Shabaab kontrolliert nun drei der vier wichtigsten Shabelle-Brücken der Region - alle, mit Ausnahme von Afgooye (Sahan/SWT 26.3.2025). Allerdings wurde Sabiid später von Regierungsseite wieder zurückerobert, allerdings hat al Shabaab die Brücke dort und auch jene in Bariire zerstört. Nun kontrolliert die Gruppe noch die Brücke in Aw Dheegle (BMLV 2.7.2025).Al Shabaab hat in Zentralsomalia also große Fortschritte erzielt - insbesondere in HirShabelle. Diese ermöglichen es der Gruppe nun auch, die wichtige Route von Mogadischu nach Zentralsomalia zu bedrohen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Auch im Umland von Mogadischu, in Lower Shabelle, konnte al Shabaab einzelne Ortschaften erobern, die für die Regierungskräfte von entscheidender Bedeutung sind, um die Hauptstadt vor in Fahrzeugen montierten Sprengsätzen zu schützen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025). Unter den eroberten Ortschaften finden sich Aw Dheegle, Bariire, Sabiid und Anoole (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Al Shabaab kontrolliert nun drei der vier wichtigsten Shabelle-Brücken der Region - alle, mit Ausnahme von Afgooye (Sahan/SWT 26.3.2025). Allerdings wurde Sabiid später von Regierungsseite wieder zurückerobert, allerdings hat al Shabaab die Brücke dort und auch jene in Bariire zerstört. Nun kontrolliert die Gruppe noch die Brücke in Aw Dheegle (BMLV 2.7.2025). Die Erfolge in Süd-/Zentralsomalia werden es al Shabaab ermöglichen, den wirtschaftlichen und militärischen Druck auf Mogadischu zu erhöhen und so die Bundesregierung zu destabilisieren und ihre Legitimität zu untergraben (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vgl. Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Zwei Quellen gehen davon aus, dass al Shabaab in näherer Zukunft keine Offensive auf Mogadischu starten wird, um die Macht zu übernehmen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Andere Quellen waren im April 2025 zumindest besorgt, dass al Shabaab weiter in Richtung Mogadischu vorrücken könnte (SG 8.4.2025; vgl. Sweet/Toth/The Hill 1.4.2025). Eine weitere Quelle erklärt, dass die Gruppe Mogadischu nicht einnehmen, dass sie aber im Umland ihre Angriffe erhöhen wird (Sahan/SWT 7.4.2025).Die Erfolge in Süd-/Zentralsomalia werden es al Shabaab ermöglichen, den wirtschaftlichen und militärischen Druck auf Mogadischu zu erhöhen und so die Bundesregierung zu destabilisieren und ihre Legitimität zu untergraben (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vergleiche Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Zwei Quellen gehen davon aus, dass al Shabaab in näherer Zukunft keine Offensive auf Mogadischu starten wird, um die Macht zu übernehmen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Andere Quellen waren im April 2025 zumindest besorgt, dass al Shabaab weiter in Richtung Mogadischu vorrücken könnte (SG 8.4.2025; vergleiche Sweet/Toth/The Hill 1.4.2025). Eine weitere Quelle erklärt, dass die Gruppe Mogadischu nicht einnehmen, dass sie aber im Umland ihre Angriffe erhöhen wird (Sahan/SWT 7.4.2025). Den mit der Bundesregierung verbündeten Kräften ist es immerhin gelungen, sich entlang des Küstenstreifens von Middle Shabelle und im Kernland der Macawiisley im Ost-Hiiraan zu behaupten. Die Frontlinien bei Jubaland, Galmudug sowie Bay und Bakool blieben größtenteils unberührt (PGN 19.6.2025). Critical Threats zeigt auf einer Lagekarte die Erfolge von al Shabaab in Hiiraan, Galgaduud und Middle Shabelle (Stand April 2025): Quelle: CT/Karr/AEI 24.4.2025 Die folgende Karte von Critical Threats zeigt ebenfalls das Fortschreiten von al Shabaab und sicherheitsrelevante Vorfälle im Zuge der Offensive der Gruppe in den ersten vier Monaten des Jahres 2025: Quelle: CT/Karr/AEI 17.4.2025 Al Shabaab hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern (BMLV 2.7.2025). Laut zweier

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