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{'item': 'W156 2290663-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2026 GeschäftszahlW156 2290663-1 Spruch, W156 2290663-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX als Masseverwalter, dieser vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 09.11.2023, Zahl XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2024, 6.11.2024, 12.11.2024, 20.03.2025 und 07.10.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 als Masseverwalter, dieser vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 09.11.2023, Zahl römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2024, 6.11.2024, 12.11.2024, 20.03.2025 und 07.10.2025 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass die XXXX , als Dienstgeberin im Sinne des §35 Abs. 1 ASVG verpflichtet ist, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für XXXX , SVNR XXXX , für den Zeitraum von 01.7.2016 bis 30.09.2016, für XXXX für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 30.06.2017, von 01.08.2017 bis 31.12.2017 und von 01.02.2018 bis 30.06.

  1. für XXXX für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 30.06.2017, von August 2017 bis 30.11.2017 und von 01.01.2018 bis 30.06.2018, für XXXX für den Zeitraum von 01.06.2016 bis 30.06.2016, von 01.08.2016 bis 31.12.2016 und von 01.02.2017 bis 28.02.2017, für XXXX für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 31.03.2017, für XXXX für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.12.2017, für XXXX für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 30.06.2018, für XXXX für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.07.2018, für XXXX für den Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.03.2018, für XXXX für den Zeitraum von 01.03.2018 bis 31.07.2018, für XXXX für den Zeitraum von 01.03.2017 bis 30.06.2018, für XXXX für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 30.06.2018 und für XXXX für den Zeitraum von 01.10.2016 bis 30.11.2016 und von 01.02.2018 bis 31.03.2018, in Höhe von € 55.162,37 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von € 14.962,75, gesamt somit € 70.125,12 an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX binnen 14 Tagen zu entrichten.A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass die römisch 40 , als Dienstgeberin im Sinne des §35 Absatz eins, ASVG verpflichtet ist, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für römisch 40 , SVNR römisch 40 , für den Zeitraum von 01.7.2016 bis 30.09.2016, für römisch 40 für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 30.06.2017, von 01.08.2017 bis 31.12.2017 und von 01.02.2018 bis 30.06.
  2. für römisch 40 für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 30.06.2017, von August 2017 bis 30.11.2017 und von 01.01.2018 bis 30.06.2018, für römisch 40 für den Zeitraum von 01.06.2016 bis 30.06.2016, von 01.08.2016 bis 31.12.2016 und von 01.02.2017 bis 28.02.2017, für römisch 40 für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 31.03.2017, für römisch 40 für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.12.2017, für römisch 40 für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 30.06.2018, für römisch 40 für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.07.2018, für römisch 40 für den Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.03.2018, für römisch 40 für den Zeitraum von 01.03.2018 bis 31.07.2018, für römisch 40 für den Zeitraum von 01.03.2017 bis 30.06.2018, für römisch 40 für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 30.06.2018 und für römisch 40 für den Zeitraum von 01.10.2016 bis 30.11.2016 und von 01.02.2018 bis 31.03.2018, in Höhe von , € 55.162,37 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Höhe von , € 14.962,75, gesamt somit € 70.125,12 an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 binnen 14 Tagen zu entrichten. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  3. Mit Bescheid vom Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 09.11.2023, Zahl XXXX , wurde festgestellt, dass die XXXX (in Folge als Beschwerdeführer, kurz BF bezeichnet), verpflichtet sei, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer für die ebenfalls in der Beilage angeführten Zeiträume in Gesamthöhe von € 80.029,05 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von € 17.075,94 an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in Folge als ÖGK bezeichnet) zu entrichten.
  4. Mit Bescheid vom Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 09.11.2023, Zahl römisch 40 , wurde festgestellt, dass die römisch 40 (in Folge als Beschwerdeführer, kurz BF bezeichnet), verpflichtet sei, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer für die ebenfalls in der Beilage angeführten Zeiträume in Gesamthöhe von € 80.029,05 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von , € 17.075,94 an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in Folge als ÖGK bezeichnet) zu entrichten.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2024 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die BF nunmehr Beiträge in Gesamthöhe von € 74.061,28 zu entrichten habe.
  7. Mit Schreiben vom 22.02.2024 beantragte die BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
  8. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 01.10.2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein der belangten Behörde, der mbP sowie des BF statt. Am 6.11.2024 fand eine mündliche Verhandlung im Beisein unter anderem der mbP, der belangten Behörde, des Masseverwalters und der Zeugen XXXX , XXXX , und XXXX , Erhebungsdienst der ÖGK, statt. Am 12.11.2024 fand eine weitere Verhandlung statt, zu der der Zeuge XXXX geladen war, aber unentschuldigt nicht erschien. Am 20.03.2025 fand eine mündliche Verhandlung unter anderem im Beisein des Beschwerdeführervertreters, der belangten Behörde und der Zeugen XXXX , XXXX , und XXXX ehemaliger XXXX der mbP, statt. Die mbP erschien entschuldigt nicht. Am 07.10.2025 fand eine weitere mündliche Verhandlung im Beisein des BF und der belangten Behörde statt. Die mbP erschien entschuldigt nicht.
  9. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 01.10.2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein der belangten Behörde, der mbP sowie des BF statt. Am 6.11.2024 fand eine mündliche Verhandlung im Beisein unter anderem der mbP, der belangten Behörde, des Masseverwalters und der Zeugen römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 , Erhebungsdienst der ÖGK, statt. Am 12.11.2024 fand eine weitere Verhandlung statt, zu der der Zeuge römisch 40 geladen war, aber unentschuldigt nicht erschien. Am 20.03.2025 fand eine mündliche Verhandlung unter anderem im Beisein des Beschwerdeführervertreters, der belangten Behörde und der Zeugen römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 ehemaliger römisch 40 der mbP, statt. Die mbP erschien entschuldigt nicht. Am 07.10.2025 fand eine weitere mündliche Verhandlung im Beisein des BF und der belangten Behörde statt. Die mbP erschien entschuldigt nicht.
  10. Mit Erkenntnis vom 28.07.2025, W156 2290656-1/23E, wurde der Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX als Masseverwalter, dieser vertreten durch XXXX in XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 08.02.2024, AZ: XXXX , teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr XXXX , SVNR XXXX , hinsichtlich der für die XXXX ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum 01.7.2016 bis 30.09.2016 der Pflichtversicherung als Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 lit.a AlVG unterliegt.
  11. Mit Erkenntnis vom 28.07.2025, W156 2290656-1/23E, wurde der Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 als Masseverwalter, dieser vertreten durch römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 08.02.2024, AZ: römisch 40 , teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr römisch 40 , SVNR römisch 40 , hinsichtlich der für die römisch 40 ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum 01.7.2016 bis 30.09.2016 der Pflichtversicherung als Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Litera a, AlVG unterliegt. Herrn XXXX zog seine Beschwerde mit Schreiben vom 17.03.2025 zurück.Herrn römisch 40 zog seine Beschwerde mit Schreiben vom 17.03.2025 zurück.
  12. Mit Erkenntnis vom 02.10.2025, W156 2290657-1/22E, und mit Erkenntnis vom 02.10.2025, W156 2290660-1/21E, wurde den Beschwerden des
  13. XXXX , vertreten durch die XXXX in XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 08.02.2024, Zahl XXXX , und der
  14. XXXX vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 08.02.2024, Zahl XXXX , teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr XXXX im Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 30.06.2017, von 01.08.2017 bis 31.12.2017 und von 01.02.2018 bis 30.06.2018 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm. § 5 Abs. 1 Z2 und § 7 Z3 ASVG aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX unterliegt.
  15. Mit Erkenntnis vom 02.10.2025, W156 2290657-1/22E, und mit Erkenntnis vom 02.10.2025, W156 2290660-1/21E, wurde den Beschwerden des
  16. römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 08.02.2024, Zahl römisch 40 , und der
  17. römisch 40 vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 08.02.2024, Zahl römisch 40 , teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr römisch 40 im Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 30.06.2017, von 01.08.2017 bis 31.12.2017 und von 01.02.2018 bis 30.06.2018 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Z2 und Paragraph 7, Z3 ASVG aufgrund seiner Beschäftigung bei der römisch 40 unterliegt.
  18. Mit Erkenntnis vom 06.08.2025, W156 2290668-1/21E, wurde der Beschwerde der XXXX , vertreten durch Masseverwalter XXXX , dieser vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 08.02.2024, Zahl XXXX , teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr XXXX im Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 30.06.2017, von August 2017 bis 30.11.2017 und von 01.01.2018 bis 30.06.2018 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm. § 5 Abs. 1 Z2 und § 7 Z3 ASVG aufgrund seiner Beschäftigung beim XXXX unterliegt.
  19. Mit Erkenntnis vom 06.08.2025, W156 2290668-1/21E, wurde der Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Masseverwalter römisch 40 , dieser vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 08.02.2024, Zahl römisch 40 , teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr römisch 40 im Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 30.06.2017, von August 2017 bis 30.11.2017 und von 01.01.2018 bis 30.06.2018 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Z2 und Paragraph 7, Z3 ASVG aufgrund seiner Beschäftigung beim römisch 40 unterliegt.
  20. Mit Erkenntnis vom 07.08.2025, W156 2290674-1/21E, wurde der Beschwerde der XXXX , vertreten durch Masseverwalter XXXX , dieser vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 08.02.2024, Zahl XXXX , teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr XXXX im Zeitraum von 01.06.2016 bis 30.06.2016, von 01.08.2016 bis 31.12.2016 und von 01.02.2017 bis 28.02.2017 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm. § 5 Abs. 1 Z2 und § 7 Z3 ASVG aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX unterliegt.
  21. Mit Erkenntnis vom 07.08.2025, W156 2290674-1/21E, wurde der Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Masseverwalter römisch 40 , dieser vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 08.02.2024, Zahl römisch 40 , teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr römisch 40 im Zeitraum von 01.06.2016 bis 30.06.2016, von 01.08.2016 bis 31.12.2016 und von 01.02.2017 bis 28.02.2017 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Z2 und Paragraph 7, Z3 ASVG aufgrund seiner Beschäftigung bei der römisch 40 unterliegt.
  22. Mit Erkenntnissen vom 02.10.2025, W156 2290687-1/21E, und W156 2290688-1/19E, wurde den Beschwerden des
  23. Beschwerde des XXXX , vertreten durch die XXXX in 3130 Herzogenburg, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 08.02.2024, Zahl XXXX , und der
  24. XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 08.02.2024, Zahl XXXX , teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr XXXX im Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 31.03.2017 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm. § 5 Abs. 1 Z2 und § 7 Z3 ASVG aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX unterliegt.
  25. Mit Erkenntnissen vom 02.10.2025, W156 2290687-1/21E, und W156 2290688-1/19E, wurde den Beschwerden des
  26. Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 in 3130 Herzogenburg, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 08.02.2024, Zahl römisch 40 , und der
  27. römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 08.02.2024, Zahl römisch 40 , teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr römisch 40 im Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 31.03.2017 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Z2 und Paragraph 7, Z3 ASVG aufgrund seiner Beschäftigung bei der römisch 40 unterliegt.
  28. Mit Erkenntnis vom 11.11.2025 wurden die Beschwerden des
  29. XXXX , vertreten durch XXXX in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 08.02.2024, Zahl XXXX , und der
  30. XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 08.02.2024, Zahl XXXX , als unbegründet abgewiesen.
  31. Mit Erkenntnis vom 11.11.2025 wurden die Beschwerden des
  32. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 08.02.2024, Zahl römisch 40 , und der
  33. römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 08.02.2024, Zahl römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Sämtliche Erkenntnisse sind in Rechtskraft erwachsen.
  34. Die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , betreffend die Herren XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , wurden mit Schreiben vom 26.09.2025 zurückgezogen.
  35. Die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , gegen die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , betreffend die Herren römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wurden mit Schreiben vom 26.09.2025 zurückgezogen.
  36. Mit Parteiengehör von 22.01.2026 wurde die ÖGK aufgefordert eine Neuberechnung der Beitragsnachverrechnung an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
  37. Am 24.02.2026 langte die Neuberechnung beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde im Rahmen des Parteiengehörs der BF zu Stellungnahme mit Schreiben vom 25.02.2026 übermittelt.
  38. Am 13.03.2026 wurde von der BF mitgeteilt, dass auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet würde und gegen die Höhe der Neuberechnung keine Einwände bestünden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  39. Feststellungen: Bei der BF handelte es sich um einen XXXX , der im zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl XXXX erfasst ist. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war als Präsident des Vereines Herr XXXX ausgewiesen.Bei der BF handelte es sich um einen römisch 40 , der im zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl römisch 40 erfasst ist. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war als Präsident des Vereines Herr römisch 40 ausgewiesen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 14.08.2020 zu Aktenzeichen XXXX wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über die BF bekannt gemacht und mit weiterem Beschluss vom 24.08.2020 die Schließung des schuldnerischen Unternehmens angeordnet.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.08.2020 zu Aktenzeichen römisch 40 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über die BF bekannt gemacht und mit weiterem Beschluss vom 24.08.2020 die Schließung des schuldnerischen Unternehmens angeordnet. Von den Ermittlungsbehörden wurden in der XXXX in den Räumlichkeiten, in denen die XXXX der mbP untergebracht wurden, 222 Excel Dateien betreffend Zahlungen an die Mitarbeiter der mbP auf einem PC sichergestellt, welche von den Ermittlungsbehörden an die Prüforgane der Finanzverwaltung übergeben wurden. Dabei handelte es sich um Monatslisten mit den Namen und den zugehörigen Beträgen. Diese enthielten unter anderem eine Tabelle „Gesamtabrechnung“, die die unbar ausgezahlten Entgelten ausweist, die auch in der Buchhaltung der mbP aufscheinen. Die in der Tabelle „Gesamtabrechnung

(2)“ enthaltenen Entgelte wurde in bar ausbezahlt. Sofern in der Überweisungsdatei „Gesamtabrechnung“ keine Überweisung eingetragen ist, ist keine unbare Auszahlung erfolgt.Von den Ermittlungsbehörden wurden in der römisch 40 in den Räumlichkeiten, in denen die römisch 40 der mbP untergebracht wurden, 222 Excel Dateien betreffend Zahlungen an die Mitarbeiter der mbP auf einem PC sichergestellt, welche von den Ermittlungsbehörden an die Prüforgane der Finanzverwaltung übergeben wurden. Dabei handelte es sich um Monatslisten mit den Namen und den zugehörigen Beträgen. Diese enthielten unter anderem eine Tabelle „Gesamtabrechnung“, die die unbar ausgezahlten Entgelten ausweist, die auch in der Buchhaltung der mbP aufscheinen. Die in der Tabelle „Gesamtabrechnung
(2)“ enthaltenen Entgelte wurde in bar ausbezahlt. Sofern in der Überweisungsdatei „Gesamtabrechnung“ keine Überweisung eingetragen ist, ist keine unbare Auszahlung erfolgt. Gegen die von der ÖGK erlassenen Bescheide über die Pflichtversicherung wurden 17 Beschwerden eingebracht, die von Bundesverwaltungsgericht mit obgenannten Erkenntnissen entschieden wurde. Diese sind in Rechtskraft erwachsen. Acht Beschwerden wurden zurückgezogen. Herr XXXX , SVNR.: XXXX , unterliegt für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 30.06.2018 der Pflicht(VoII)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. I Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß §1 Abs. 1 lit. a AlVG.Herr römisch 40 , SVNR.: römisch 40 , unterliegt für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 30.06.2018 der Pflicht(VoII)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Abs. römisch eins Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß §1 Absatz eins, Litera a, AlVG. Folgende Beitragsgrundlagen und Beiträge zur SV und BV wurden festgestellt: Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.07.2016- 31.12.2016 7.724,58 3.058,92 118,19 01.01.2017- 31.12.2017 15.616,72 6.184,21 238,94 01.01.2018- 30.06.2018 7.762,72 3.074,03 118,77 12.317,16 475,90 12.793,06 Herr XXXX , SVNR.: XXXX , unterliegt für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 30.06.2018 der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.Herr römisch 40 , SVNR.: römisch 40 , unterliegt für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 30.06.2018 der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß , Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG. Folgende Beitragsgrundlagen und Beiträge zur SV und BV wurden festgestellt. Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.07.2016- 31.12.2016 3.822,00 1.513,51 58,48 01.01.2017- 31.12.2017 8.468,46 3.353,51 129,57 01.01.2018- 30.06.2018 4.241 1.679,55 64,89 6.546,57 252,94 6.799,51 Herr XXXX , SVNR.: XXXX , unterliegt für den Zeitraum von 01.03.2018 bis 31.07.2018 der Pflicht(VoIl)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.Herr römisch 40 , SVNR.: römisch 40 , unterliegt für den Zeitraum von 01.03.2018 bis 31.07.2018 der Pflicht(VoIl)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG. Folgende Beitragsgrundlagen und Beiträge zur SV und BV wurden festgestellt: Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.03.2018- 31.07.2018 7.599,99 3.009,60 116,28 7.599,99 3.009,60 116,28 3.125 88 Herr XXXX , SVNR.: XXXX , unterliegt für den Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.03.2018 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG.Herr römisch 40 , SVNR.: römisch 40 , unterliegt für den Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.03.2018 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG. Folgende Beitragsgrundlagen und Beiträge zur SV und BV wurden festgestellt: Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.01.2017- 31.12.2017 4.150,00 53,95 63,50 01.01.2018- 31.03.2018 1.050,00 13,65 16,07 67,60 79,57 147,17 Herr XXXX , SVNR.: XXXX , unterliegt für den Zeitraum von 01.03.2017 bis 31.12.2017 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG sowie für den Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2018 der Pflicht(VoII)versicherung als Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß §1 Abs. 1 lit. a AIVG.Herr römisch 40 , SVNR.: römisch 40 , unterliegt für den Zeitraum von 01.03.2017 bis 31.12.2017 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sowie für den Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2018 der Pflicht(VoII)versicherung als Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß §1 Absatz eins, Litera a, AIVG. Folgende Beitragsgrundlagen und Beiträge zur SV und BV wurden festgestellt: Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.03.2017- 31.12.2017 3.500,00 275,10 48,20 01.01.2018- 30.06.2018 5.209,34 2.062,90 79,69 2.338,00 127.89 2.465,89 Herr XXXX , SVNR.: XXXX , unterliegt für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.07.2018 der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. I lit. a AlVG.Herr römisch 40 , SVNR.: römisch 40 , unterliegt für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.07.2018 der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß , Paragraph eins, Abs. römisch eins Litera a, AlVG. Folgende Beitragsgrundlagen und Beiträge zur SV und BV wurden festgestellt: Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.07.2016- 31.12.2016 7.056,99 2.794,57 107,97 01.01.2017- 31.12.2017 12.937,82 5.123,38 197,95 01.01.2018- 31.07.2018 8.246,91 3.265,78 126,18 11.183,73 432,10 11.615,83 Herr XXXX , SVNR.: XXXX , unterliegt für den Zeitraum von 01.10.2016 bis 30.11.2016 sowie von 01.02.2018 bis 31.03.2018 der Pflicht(VolI)versicherung als Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG sowie für den Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.01.2018 und von 01.04.2018 bis 30.04.2018 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG.Herr römisch 40 , SVNR.: römisch 40 , unterliegt für den Zeitraum von 01.10.2016 bis 30.11.2016 sowie von 01.02.2018 bis 31.03.2018 der Pflicht(VolI)versicherung als Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG sowie für den Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.01.2018 und von 01.04.2018 bis 30.04.2018 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG. Folgende Beitragsgrundlagen und Beiträge zur SV und BV wurden festgestellt: Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.10.2016- 30.11.2016 1.400,00 554,40 21 01.01.2017- 31.12.2017 4.000,00 52,00 61 01.01.2018- 30.04.2018 2.285,01 751 34,96 1.358,06 117,58 1.475,64 Herr XXXX , SVNR.: XXXX , unterliegt für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 30.09.2016 der Pflicht(VolI)versicherung als Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.Herr römisch 40 , SVNR.: römisch 40 , unterliegt für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 30.09.2016 der Pflicht(VolI)versicherung als Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG. Folgende Beitragsgrundlagen und Beiträge zur SV und BV wurden festgestellt: Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.07.2016- 30.09.2016 4.500,00 1 .782,00 77,86 1.782,00 77 86 1.859,86 Herr XXXX , SVNR.: XXXX , unterliegt für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 30.06.2017, von 01.08.2017 bis 31.12.2017 und von 01.02.2018 bis 30.06.2018 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG.Herr römisch 40 , SVNR.: römisch 40 , unterliegt für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 30.06.2017, von 01.08.2017 bis 31.12.2017 und von 01.02.2018 bis 30.06.2018 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG. Folgende Beitragsgrundlagen und Beiträge zur SV und BV wurden festgestellt: Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.08.201631.12.2016 1.750,00 22,75 26,78 01.02.2017- 30.06.2017 01.08.2017- 31.12.2017 3.500,00 45,50 53,55 01.02.2018- 30.06.2018 1.750,00 137,55 26,79 205,80 107,12 312,92 Herr XXXX , SVNR.: XXXX , unterliegt für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 30.06.2017, von 01.08.2017 bis 30.11.2017 und von 01.01.2018 bis 30.06.2018 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG. Herr römisch 40 , SVNR.: römisch 40 , unterliegt für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 30.06.2017, von 01.08.2017 bis 30.11.2017 und von 01.01.2018 bis 30.06.2018 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG. Folgende Beitragsgrundlagen und Beiträge zur SV und BV wurden festgestellt: Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.08.2016- 31.12.2016 2.078,60 27,02 34,04 01.02.2017- 30.06.2017 01.08.2017- 30.11.2017 3.412,50 44,36 52,22 01.01.2018- 30.06.2018 2.100,00 27,30 32,13 98,68 118,39 217,07 Herr XXXX , SVNR.: XXXX , unterliegt für den Zeitraum von 01.06.2016 bis 30.06.2016, von 01.08.2016 bis 31.12.2016 und von 01.02.2017 bis 28.02.2017 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG.Herr römisch 40 , SVNR.: römisch 40 , unterliegt für den Zeitraum von 01.06.2016 bis 30.06.2016, von 01.08.2016 bis 31.12.2016 und von 01.02.2017 bis 28.02.2017 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG. Folgende Beitragsgrundlagen und Beiträge zur SV und BV wurden festgestellt: Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.06.2016- 30.06.2016 01.08.2016 -31.12.2016 2.400,00 424,80 36,72 01.02.2017- 28.02.2017 400,00 5,20 6,12 430,00 42 84 472,84 Herr XXXX , SVNR.: XXXX , unterliegt für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 31.03.2017 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG.Herr römisch 40 , SVNR.: römisch 40 , unterliegt für den Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.12.2016, von 01.02.2017 bis 31.03.2017 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG. Folgende Beitragsgrundlagen und Beiträge zur SV und BV wurden festgestellt: Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.08.2016 - 31.12.2016 1.750,00 194,95 26,80 01.02.2017- 31.03.2017 700,00 9,10 10,72 204,05 37,52 241,57 Herr XXXX , SVNR.: SVNR XXXX , unterliegt für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.12.2017 der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG.Herr römisch 40 , SVNR.: SVNR römisch 40 , unterliegt für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.12.2017 der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG. Folgende Beitragsgrundlagen und Beiträge zur SV und BV wurden festgestellt: Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.07.2016- 31.12.2016 10.275,86 4.069,24 157,22 01.01.2017- 31.12.2017 22.875,72 9.058, 79 350,00 13.128,03 507,22 13.635 25 Somit ergeben sich an nachverrechneten Beiträge an allgemeinen Beiträgen, Sonderbeiträgen sowie Beiträgen zur Betrieblichen Vorsorge in Höhe von: EUR 55.162,49, Verzugszinsen in Höhe von: EUR 14.962,75, gesamt EUR 30.125,24. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, dem Bescheid, die Beschwerde, den ins Verfahren eingebrachten Unterlagen sowie den Vorbringen in den mündlichen Verhandlungen. Die beim Bundeskriminalamt angesiedelte XXXX hat im Zuge der Ermittlungen umfangreiche Beweismittel und Unterlagen sichergestellt. Die beim Bundeskriminalamt angesiedelte römisch 40 hat im Zuge der Ermittlungen umfangreiche Beweismittel und Unterlagen sichergestellt. Im Zuge der Prüfung wurden von den Ermittlungsbehörden unter anderem auf einem Computer passwortgesicherte Excel-Dateien sichergestellt. Diese wurden nach Entschlüsselung des Passwortes den Vertretern der Finanzbehörde übergeben und von diesen gesichtet. Aufgrund dieser Unterlagen wurde im Anschluss der Prüfbericht der Finanzverwaltung erstellt. Diese Dateien enthielten unter anderem eine Tabelle „Gesamtabrechnung“, die die unbar ausgezahlten Entgelte ausweist, die auch in der Buchhaltung der mbP aufscheinen. Die in der Tabelle „Gesamtabrechnung
(2)“ (vgl. Beilage /.1 zu OZ 18) enthaltenen Entgelte wurde in bar ausbezahlt. Sofern in der Überweisungsdatei „Gesamtabrechnung“ (vgl. Beilage /.2 zu OZ 18) keine Überweisung eingetragen ist, ist keine unbare Auszahlung erfolgt. Die Auszahlungstabellen sind derart aufgebaut, dass die betroffenen Personen einen als „Fixum" bezeichneten, monatlich gleichbleibenden, Betrag erhielten. Aus diesem Fixbetrag wurden „Diäten" herausgerechnet und ein verbleibender Betrag berechnet (vgl. Beilage /.3 zu OZ 18). Die herausgerechneten „Diäten" wurden in der Regel mittels Banküberweisung ausbezahlt, der verbleibende Betrag wurde in der Regel bar ausbezahlt.Diese Dateien enthielten unter anderem eine Tabelle „Gesamtabrechnung“, die die unbar ausgezahlten Entgelte ausweist, die auch in der Buchhaltung der mbP aufscheinen. Die in der Tabelle „Gesamtabrechnung
(2)“ vergleiche Beilage /.1 zu OZ 18) enthaltenen Entgelte wurde in bar ausbezahlt. Sofern in der Überweisungsdatei „Gesamtabrechnung“ vergleiche Beilage /.2 zu OZ 18) keine Überweisung eingetragen ist, ist keine unbare Auszahlung erfolgt. Die Auszahlungstabellen sind derart aufgebaut, dass die betroffenen Personen einen als „Fixum" bezeichneten, monatlich gleichbleibenden, Betrag erhielten. Aus diesem Fixbetrag wurden „Diäten" herausgerechnet und ein verbleibender Betrag berechnet vergleiche Beilage /.3 zu OZ 18). Die herausgerechneten „Diäten" wurden in der Regel mittels Banküberweisung ausbezahlt, der verbleibende Betrag wurde in der Regel bar ausbezahlt. Die Auszahlungstabellen beinhalten eine gesonderte Liste, aus denen die monatlichen Diäten und Kilometergelder ersichtlich sind. (vgl. insbesondere Beilage 2./ und 3./ des Verwaltungsaktes).Die Auszahlungstabellen beinhalten eine gesonderte Liste, aus denen die monatlichen Diäten und Kilometergelder ersichtlich sind. vergleiche insbesondere Beilage 2./ und 3./ des Verwaltungsaktes). Dass die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes in Rechtskraft erwachsen sind und Beschwerden zurückgezogen wurden ergibt sich aus den den Beschwerden zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren. Die Höhe der Beitragsnachverrechnung ergibt sich aufgrund der rechtskräftig festgestellten Pflichtversicherung und wird nicht bestritten.
  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde: 3.
  2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach S 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach S 5 Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Gemäß § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASVG erlischt die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- und Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- und Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs-(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs-(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist. 3.
  3. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies: Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs.
  4. Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des S 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des S 49 Absatz eins, 3, 4 und 6, Aufgrund der rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der rechtskräftigen Bescheide der belangten behöre wurden die Anmeldungen der im Spruch genannten Personen bei der belangten Behörde vorgenommen und die im Prüfbericht festgestellten Vergütungen für die Bildung der Beitragsgrundlagen herangezogen. Folgende Beitragsgrundlagen und Beiträge zur SV und BV wurden festgestellt: Herr XXXX Herr römisch 40 Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.07.2016- 31.12.2016 7.724,58 3.058,92 118,19 01.01.2017- 31.12.2017 15.616,72 6.184,21 238,94 01.01.2018- 30.06.2018 7.762,72 3.074,03 118,77 12.317,16 475,90 12.793,06 Herr XXXX Herr römisch 40 Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.07.2016- 31.12.2016 3.822,00 1.513,51 58,48 01.01.2017- 31.12.2017 8.468,46 3.353,51 129,57 01.01.2018- 30.06.2018 4.241 1.679,55 64,89 6.546,57 252,94 6.799,51 Herr XXXX Herr römisch 40 Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.03.2018- 31.07.2018 7.599,99 3.009,60 116,28 7.599,99 3.009,60 116,28 3.125 88 Herr XXXX Herr römisch 40 Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.01.2017- 31.12.2017 4.150,00 53,95 63,50 01.01.2018- 31.03.2018 1.050,00 13,65 16,07 67,60 79,57 147,17 Herr XXXX Herr römisch 40 Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.03.2017- 31.12.2017 3.500,00 275,10 48,20 01.01.2018- 30.06.2018 5.209,34 2.062,90 79,69 2.338,00 127.89 2.465,89 Herr XXXX Herr römisch 40 Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.07.2016- 31.12.2016 7.056,99 2.794,57 107,97 01.01.2017- 31.12.2017 12.937,82 5.123,38 197,95 01.01.2018- 31.07.2018 8.246,91 3.265,78 126,18 11.183,73 432,10 11.615,83 Herr XXXX Herr römisch 40 Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.10.2016- 30.11.2016 1.400,00 554,40 21 01.01.2017- 31.12.2017 4.000,00 52,00 61 01.01.2018- 30.04.2018 2.285,01 751 34,96 1.358,06 117,58 1.475,64 Herr XXXX Herr römisch 40 Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.07.2016- 30.09.2016 4.500,00 1 .782,00 77,86 1.782,00 77 86 1.859,86 Herr XXXX Herr römisch 40 Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.08.201631.12.2016 1.750,00 22,75 26,78 01.02.2017- 30.06.2017 01.08.2017- 31.12.2017 3.500,00 45,50 53,55 01.02.2018- 30.06.2018 1.750,00 137,55 26,79 205,80 107,12 312,92 Herr XXXX Herr römisch 40 Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.08.2016- 31.12.2016 2.078,60 27,02 34,04 01.02.2017- 30.06.2017 01.08.2017- 30.11.2017 3.412,50 44,36 52,22 01.01.2018- 30.06.2018 2.100,00 27,30 32,13 98,68 118,39 217,07 Herr XXXX Herr römisch 40 Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.06.2016- 30.06.2016 01.08.2016 - 31.12.2016 2.400,00 424,80 36,72 01.02.2017- 28.02.2017 400,00 5,20 6,12 430,00 42 84 472,84 Herr XXXX Herr römisch 40 Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.08.2016 -31.12.2016 1.750,00 194,95 26,80 01.02.2017- 31.03.2017 700,00 9,10 10,72 204,05 37,52 241,57 Herr XXXX Herr römisch 40 Zeitraum Beitragsgrundlage Beiträge SV Beiträge BV Beiträge insgesamt 01.07.2016- 31.12.2016 10.275,86 4.069,24 157,22 01.01.2017- 31.12.2017 22.875,72 9.058, 79 350,00 13.128,03 507,22 13.635 25 Verzugszinsen: Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASVG sind die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 leg.cit. schuldet die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. schuldet die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. sind von den rückständigen Beiträgen, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 TagenGemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. sind von den rückständigen Beiträgen, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
  5. nach der Fälligkeit,
  6. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
  7. in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag oder gemäß § 114 Abs. 1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
  8. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  9. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.eingezahlt, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag oder gemäß Paragraph 114, Absatz eins, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
  10. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  11. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Die Verzugszinsen in Höhe von EUR 14.962,75 aus EUR 14.962,75 wurden demnach zu Recht vorgeschrieben. An im Zuge der Neuberechnung nachverrechnete Beiträge ergeben sich daher an allgemeinen Beiträgen, Sonderbeiträgen sowie Beiträgen zur Betrieblichen Vorsorge in Höhe EUR 14.962,75, Verzugszinsen in Höhe von EUR 14.962,75, gesamt daher EUR 70.125,
  12. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W156.2290663.1.00

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