RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2026 GeschäftszahlW162 2311679-1 Spruch, W162 2311679-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 11AVRAG ausgestellt am 19.02.2024.
sowie eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2023 der XXXX Universität XXXX für das Masterstudium XXXX .2. Am 29.02.2024 (Geltendmachung: 01.03.2024) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde). Als Beilage übermittelte er eine Bescheinigung zum Nachweis einer
Paragraph 11, AVRAG ausgestellt am 19.02.
- sowie eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2023 der römisch 40 Universität römisch 40 für das Masterstudium römisch 40 .
- Mit Schreiben vom 08.03.2024 forderte das AMS den Beschwerdeführer auf, eine aktuelle Studienbestätigung für das Sommersemester 2024 vorzulegen und informierte den Beschwerdeführer, dass für jeden Bildungskarenzblock eine neue Antragsstellung erforderlich sei.
- Mit Schreiben vom 14.03.2024 urgierte das AMS, dass zur Klärung des Anspruches auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz die Vorlage einer Studienbestätigung für das aktuelle Sommersemester 2024 erforderlich sei und informierte den Beschwerdeführer, dass für jeden Bildungskarenz-Teil eine neue Antragsstellung auf Weiterbildungsgeld erforderlich sei, woraufhin der Beschwerdeführer die Studienbestätigung am 26.03.2024 per eAMS-Konto übermittelte. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.03.2024 bis 30.06.2024 Weiterbildungsgeld mit einem Tagsatz von EUR 40,60 zuerkannt.
- Am 04.10.2024 urgierte der Beschwerdeführer telefonisch bei der Serviceline des AMS bezüglich der Anweisung des Weiterbildungsgeldes für den Monat September 2024, da er seit September wieder in Bildungskarenz sei. In seiner am selben Tag per eAMS-Konto übermittelten Nachricht gab der Beschwerdeführer an, dass er von März bis Juni in Bildungskarenz gewesen sei und nun neuerlich ab September bis Jahresende in Bildungskarenz sei. Er habe kein Weiterbildungsgeld für den Monat September erhalten. Die Zweiteilung seiner Bildungskarenz sei im Februar mit seiner AMS-Beraterin vereinbart worden und ihm sei mitgeteilt worden, dass das AMS diese Zweiteilung registriert habe und er keine weiteren Anträge stellen müsse.
- Am 04.10.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachung für denselben Tag, wobei er angab, dass eine Bescheinigung der Bildungskarenz nachgereicht werde.
- Mit Nachricht vom 08.10.2024 wurde der Beschwerdeführer vom AMS informiert, dass für den Fall, wenn eine Bildungskarenz in Teilen vereinbart wurde, das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden könne, wobei für jeden Teil ein neuerlicher Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt werden müsse. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass ihm diese Information am 08.03.2024 im Schreiben „Ihr Antrag auf Weiterbildungsgeld“ mitgeteilt worden sei.
- Der Beschwerdeführer übermittelte auf Aufforderung durch das AMS, das vom Dienstgeber ausgefüllte § 11 AVRAG-Formular betreffend den zweiten Teil der Bildungskarenz ab dem 01.09.2024 sowie eine aktuelle Studienbestätigung für das Wintersemester 2024/25 zu übermitteln, die Bescheinigung zum Nachweis einer
§ 11
AVRAG vom 20.10.2024 am 26.10.2024 und die Studienbestätigung der XXXX betreffend des Wintersemesters 2024 am 29.10.2024.8. Der Beschwerdeführer übermittelte auf Aufforderung durch das AMS, das vom Dienstgeber ausgefüllte Paragraph 11, AVRAG-Formular betreffend den zweiten Teil der Bildungskarenz ab dem 01.09.2024 sowie eine aktuelle Studienbestätigung für das Wintersemester 2024/25 zu übermitteln, die Bescheinigung zum Nachweis einer
Paragraph 11, AVRAG vom 20.10.2024 am 26.10.2024 und die Studienbestätigung der römisch 40 betreffend des Wintersemesters 2024 am 29.10.
- In der Folge wurde dem Beschwerdeführer Weiterbildungsgeld für den Zeitraum 04.10.2024 bis 31.12.2024 mit einem Tagsatz von EUR 40,60 zuerkannt.
- Aufgrund mehrfacher Nachfragen des Beschwerdeführers zur Nichtgewährung des Weiterbildungsgeldes für den Monat September 2024 wurde er vom AMS mit Nachrichten vom 21.11.2024, 26.11.2024 sowie 17.12.2024 darüber informiert, dass für jeden Teil einer Bildungskarenz ein neuer Antrag auf Weiterbildungsgeld erforderlich sei und da der Beschwerdeführer den Antrag erst am 04.10.2024 gestellt habe, ein Leistungsbezug erst ab dem 04.10.2024 möglich sei.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2024 wurde festgestellt, dass Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz gemäß § 17 iVm § 44 und 46 sowie § 26 AlVG von 01.03.2024 bis 30.06.2024 sowie von 04.10.2024 bis 31.12.2024 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS im Zuge der Antragsstellung vom 29.02.2024 überprüft habe, ob die auf der Bildungskarenz-Bescheinigung angeführten Bildungskarenz-Teile für den Bezug von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz geeignet seien, da gemäß § 11 AVRAG die Dauer jedes Teiles der Bildungskarenz mindestens zwei Monate zu betragen habe, wobei die Gesamtdauer der Teile innerhalb der 4-Jahres-Rahmenfrist ein Jahr nicht überschreiten dürfe. Nachdem die Vereinbarung den Voraussetzungen des § 11 AVRAG entspreche und daher grundsätzlich für den Bezug von Weiterbildungsgeld geeignet sei, wäre dem Beschwerdeführer am 27.03.2024 Weiterbildungsgeld für den Bildungskarenz-Teil vom 01.03.2024 bis zum 30.06.2024 zuerkannt worden und er sei auch bezüglich des Leistungsendes informiert worden. Der Beschwerdeführer habe am 04.10.2024 einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes bei Bildungskarenz elektronisch eingebracht, sodass er erst ab dem 04.10.2024 seinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld für den zweiten Bildungskarenz-Teil geltend gemacht habe. Eine rückwirkende Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei auch selbst dann nicht möglich, wenn soziale Gründe oder ein etwaiges Verschulden Dritter vorliegen würden.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2024 wurde festgestellt, dass Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 44 und 46 sowie Paragraph 26, AlVG von 01.03.2024 bis 30.06.2024 sowie von 04.10.2024 bis 31.12.2024 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS im Zuge der Antragsstellung vom 29.02.2024 überprüft habe, ob die auf der Bildungskarenz-Bescheinigung angeführten Bildungskarenz-Teile für den Bezug von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz geeignet seien, da gemäß Paragraph 11, AVRAG die Dauer jedes Teiles der Bildungskarenz mindestens zwei Monate zu betragen habe, wobei die Gesamtdauer der Teile innerhalb der 4-Jahres-Rahmenfrist ein Jahr nicht überschreiten dürfe. Nachdem die Vereinbarung den Voraussetzungen des Paragraph 11, AVRAG entspreche und daher grundsätzlich für den Bezug von Weiterbildungsgeld geeignet sei, wäre dem Beschwerdeführer am 27.03.2024 Weiterbildungsgeld für den Bildungskarenz-Teil vom 01.03.2024 bis zum 30.06.2024 zuerkannt worden und er sei auch bezüglich des Leistungsendes informiert worden. Der Beschwerdeführer habe am 04.10.2024 einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes bei Bildungskarenz elektronisch eingebracht, sodass er erst ab dem 04.10.2024 seinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld für den zweiten Bildungskarenz-Teil geltend gemacht habe. Eine rückwirkende Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei auch selbst dann nicht möglich, wenn soziale Gründe oder ein etwaiges Verschulden Dritter vorliegen würden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als „letzten Lösungsversuch“ bezeichnete Beschwerde und führte darin aus, dass die Bildungskarenz ordnungsgemäß mit seinem Arbeitgeber vereinbart worden sei und er die erforderlichen Unterlagen betreffend seines Masterstudiums an der XXXX vorgelegt habe. Die Unterbrechung der Auszahlung für September 2024 erscheine ihm unverhältnismäßig, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Bezug nachweislich erfüllt gewesen wären. Er ersuche um eine neuerliche Überprüfung des Falles, eine nachträgliche Freigabe der Zahlung für September und eine schriftliche Stellungnahme zu seinem Anliegen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als „letzten Lösungsversuch“ bezeichnete Beschwerde und führte darin aus, dass die Bildungskarenz ordnungsgemäß mit seinem Arbeitgeber vereinbart worden sei und er die erforderlichen Unterlagen betreffend seines Masterstudiums an der römisch 40 vorgelegt habe. Die Unterbrechung der Auszahlung für September 2024 erscheine ihm unverhältnismäßig, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Bezug nachweislich erfüllt gewesen wären. Er ersuche um eine neuerliche Überprüfung des Falles, eine nachträgliche Freigabe der Zahlung für September und eine schriftliche Stellungnahme zu seinem Anliegen.
- Aufgrund der Information der belangten Behörde, dass keine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes ohne Erhebung einer Beschwerde möglich sei, übermittelte der Beschwerdeführer am 12.02.2025 neuerlich eine als „Antwort auf Bescheid vom 27.12.2024“ bezeichnete Beschwerde.
- Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand von 01.12.2022 bis 29.02.2024 beim Dienstgeber „ XXXX “ in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Anschließend war er von 01.03.2024 bis 03.06.2024 bei demselben Dienstgeber geringfügig beschäftigt. Der Beschwerdeführer stand von 01.12.2022 bis 29.02.2024 beim Dienstgeber „ römisch 40 “ in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Anschließend war er von 01.03.2024 bis 03.06.2024 bei demselben Dienstgeber geringfügig beschäftigt. Er vereinbarte am 19.02.2024 mit seinem Dienstgeber eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG für den Zeitraum von 01.03.2024 bis 30.06.2024 und von 01.08.2024 bis 31.12.2024.Er vereinbarte am 19.02.2024 mit seinem Dienstgeber eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum von 01.03.2024 bis 30.06.2024 und von 01.08.2024 bis 31.12.
- Am 29.02.2024 stellte der Beschwerdeführer mit Geltendmachung ab 01.03.2024 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz. Das AMS informierte den Beschwerdeführer am 08.03.2024 und am 14.03.2024, dass für jeden Bildungskarenzblock eine neue Antragsstellung erforderlich sei. Mit Leistungsmitteilung vom 27.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.03.2024 bis 30.06.2024 Weiterbildungsgeld mit einem Tagsatz von EUR 40,60 zuerkannt. Von 01.07.2024 bis 31.08.2024 stand der Beschwerdeführer erneut in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum Dienstgeber „ XXXX “.Von 01.07.2024 bis 31.08.2024 stand der Beschwerdeführer erneut in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum Dienstgeber „ römisch 40 “. Am 04.10.2024 stellte der Beschwerdeführer mit Geltendmachung für denselben Tag einen Antrag auf Weiterbildungsgeld und übermittelte am 26.10.2024 eine mit 20.10.2024 datierte Bescheinigung zum Nachweis einer mit dem Dienstgeber
§ 11
AVRAG für den Zeitraum von 01.03.2024 bis 30.06.2024 und von 01.09.2024 bis 31.12.2024.Am 04.10.2024 stellte der Beschwerdeführer mit Geltendmachung für denselben Tag einen Antrag auf Weiterbildungsgeld und übermittelte am 26.10.2024 eine mit 20.10.2024 datierte Bescheinigung zum Nachweis einer mit dem Dienstgeber
Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum von 01.03.2024 bis 30.06.2024 und von 01.09.2024 bis 31.12.
- Mit Leistungsmitteilung vom 05.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 04.10.2024 bis 31.12.2024 Weiterbildungsgeld mit einem Tagsatz von EUR 40,60 zuerkannt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zu den vollversicherungspflichtigen sowie geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers beim Dienstgeber „ XXXX “ basiert auf einer Einsichtnahme in den im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.Die Feststellungen zu den vollversicherungspflichtigen sowie geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers beim Dienstgeber „ römisch 40 “ basiert auf einer Einsichtnahme in den im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Dass der Beschwerdeführer am 19.02.2024 mit seinem Dienstgeber eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG für den Zeitraum 01.03.2024 bis 30.06.2024 sowie von 01.08.2024 bis 31.12.2024 vereinbarte, ist der im Verwaltungsakt einliegenden Bescheinigung zum Nachweis einer
§11AVRAG zu entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer am 19.02.2024 mit seinem Dienstgeber eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum 01.03.2024 bis 30.06.2024 sowie von 01.08.2024 bis 31.12.2024 vereinbarte, ist der im Verwaltungsakt einliegenden Bescheinigung zum Nachweis einer
§11AVRAG zu entnehmen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz am 29.02.2024 (Geltendmachung 01.03.2024) stellte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Antrag. Dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.03.2024 sowie vom 14.03.2024 vom AMS darüber informiert wurde, dass für jeden Bildungskarenzblock eine neue Antragsstellung erforderlich ist, basiert auf einer Einsichtnahme in die im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben. Ebenso war die Feststellung zur Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 01.03.2024 bis 30.06.2024 Weiterbildungsgeld mit einem Tagsatz von EUR 40,60 anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Leistungsmitteilung vom 27.03.2024 zu treffen. Dass der Beschwerdeführer am 04.10.2024 neuerlich einen Antrag auf Weiterbildungsgeld per eAMS-Konto stellte, war dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Auch die zweite Bescheinigung des Dienstgebers zum Nachweis der vereinbarten Bildungskarenz vom 20.10.2024 liegt im Akt ein. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, da er seinen zweiten Bildungskarenz-Teil nicht wie in seiner ersten am 19.02.2024 mit seinem Dienstgeber geschlossenen Vereinbarung am 01.08.2024, sondern erst einen Monat später am 01.09.2024 angetreten hat, vom AMS aufgefordert wurde, nochmals eine § 11 AVRAG-Vereinbarung mit seinem Dienstgeber in Vorlage zu bringen. Zwar gab der Beschwerdeführer nach Antritt des zweiten Bildungskarenz-Teils am 04.10.2024 telefonisch bei der Serviceline des AMS bekannt, es sei irrtümlich in der ersten § 11 AVRAG-Vereinbarung der 01.08.2024 anstelle des 01.09.2024 angegeben worden. Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals am 04.10.2024 – somit mehr als 1 Monat nach dem Antritt seines zweiten Bildungskarenz-Teiles, nachdem er keine Auszahlung des Weiterbildungsgeldes für September 2024 erhalten hat – hinsichtlich des Irrtums mit dem AMS in Kontakt getreten ist und zudem keinerlei Beweismittel zu einer ursprünglichen Vereinbarung des Beginn des zweiten Bildungskarenz-Teils mit 01.09.2024 in Vorlage gebracht hatte, sodass von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen ist. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 08.02.2025, wonach die Bildungskarenz von 01.03.2024 bis 30.06.2024 sowie von 01.09.2024 bis 31.12.2024 somit als durchgängige Bildungsmaßnahme geplant gewesen sei sowie, dass er dies am 19.02.2024 dem AMS bekannt gegeben habe, stehen in einem offensichtlichen Widerspruch zu der von ihm am 19.02.2024 vorgelegten Bescheinigung der § 11 AVRAG-Vereinbarung, der eindeutig der 01.08.2024 sowie zwei getrennte Bildungskarenz-Teile mit einem Monat Unterbrechung von 01.07.2024 bis 31.07.2024 zu entnehmen sind. Auch die zweite Bescheinigung des Dienstgebers zum Nachweis der vereinbarten Bildungskarenz vom 20.10.2024 liegt im Akt ein. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, da er seinen zweiten Bildungskarenz-Teil nicht wie in seiner ersten am 19.02.2024 mit seinem Dienstgeber geschlossenen Vereinbarung am 01.08.2024, sondern erst einen Monat später am 01.09.2024 angetreten hat, vom AMS aufgefordert wurde, nochmals eine Paragraph 11, AVRAG-Vereinbarung mit seinem Dienstgeber in Vorlage zu bringen. Zwar gab der Beschwerdeführer nach Antritt des zweiten Bildungskarenz-Teils am 04.10.2024 telefonisch bei der Serviceline des AMS bekannt, es sei irrtümlich in der ersten Paragraph 11, AVRAG-Vereinbarung der 01.08.2024 anstelle des 01.09.2024 angegeben worden. Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals am 04.10.2024 – somit mehr als 1 Monat nach dem Antritt seines zweiten Bildungskarenz-Teiles, nachdem er keine Auszahlung des Weiterbildungsgeldes für September 2024 erhalten hat – hinsichtlich des Irrtums mit dem AMS in Kontakt getreten ist und zudem keinerlei Beweismittel zu einer ursprünglichen Vereinbarung des Beginn des zweiten Bildungskarenz-Teils mit 01.09.2024 in Vorlage gebracht hatte, sodass von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen ist. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 08.02.2025, wonach die Bildungskarenz von 01.03.2024 bis 30.06.2024 sowie von 01.09.2024 bis 31.12.2024 somit als durchgängige Bildungsmaßnahme geplant gewesen sei sowie, dass er dies am 19.02.2024 dem AMS bekannt gegeben habe, stehen in einem offensichtlichen Widerspruch zu der von ihm am 19.02.2024 vorgelegten Bescheinigung der Paragraph 11, AVRAG-Vereinbarung, der eindeutig der 01.08.2024 sowie zwei getrennte Bildungskarenz-Teile mit einem Monat Unterbrechung von 01.07.2024 bis 31.07.2024 zu entnehmen sind. Die zweite Vereinbarung einer Bildungskarenz ab 01.09.2024 stellt daher durch die Verschiebung des Beginns der Bildungskarenz um einen Monat von 01.03.2025 auf 01.04.2025 eine zweite – die erste ersetzende – Vereinbarung dar. Der Zeitraum der Bildungskarenz stellt einen essentiellen Bestandteil der Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG dar, da für die Dauer der Bildungskarenz eine Vertragssuspension bezüglich der Hauptpflichten der Arbeitsvertragsteile (dh. Arbeits- und Entgeltpflicht) vorliegt. Die zweite Vereinbarung einer Bildungskarenz ab 01.09.2024 stellt daher durch die Verschiebung des Beginns der Bildungskarenz um einen Monat von 01.03.2025 auf 01.04.2025 eine zweite – die erste ersetzende – Vereinbarung dar. Der Zeitraum der Bildungskarenz stellt einen essentiellen Bestandteil der Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG dar, da für die Dauer der Bildungskarenz eine Vertragssuspension bezüglich der Hauptpflichten der Arbeitsvertragsteile (dh. Arbeits- und Entgeltpflicht) vorliegt. Dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 04.10.2024 bis 31.12.2024 Weiterbildungsgeld mit dem Tagsatz EUR 40,60 zuerkannt wurde, ist wiederum der im Akt einliegenden Leistungsmitteilung vom 05.11.2024 zu entnehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 lauten:3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, lauten: „Fortbezug § 19.
(1)Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,Paragraph 19,
(1)Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,
- a)wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und
- b)wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10 und 8.Die Frist nach Litera a, verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10 und 8,
(2)-
(3)[…] 3.2.
- Der § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF Nr. 100/2018 lautete:3.2.
- Der Paragraph 46, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Nr. 100 aus 2018, lautete: „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46 Punkt (, eins,) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)–
(7): […]“ 3.2.
- Der mit BGBl I Nr.7/2025 mit Ablauf des 31.03.2025 aufgehobene § 26 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF Nr. 53/2016, lautete:3.2.
- Der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.7 aus 2025, mit Ablauf des 31.03.2025 aufgehobene Paragraph 26, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Nr. 53 aus 2016,, lautete: „Leistungen zur Beschäftigungsförderung Weiterbildungsgeld
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
- Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
- Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z
- Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2)Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(4)Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(6)Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.“
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.“ 3.2.
- § 11 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) lautet:3.2.
- Paragraph 11, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) lautet: „Bildungskarenz
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(1a)–
(4)…“ 3.2.
- §81 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 25/2025 lautet:3.2.
- §81 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, lautet: „Übergangsrecht
(1)–
(18): (…)
(19): § 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
- März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
- Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
- Mai 2025 beginnt.“
(19): Paragraph 26 und Paragraph 26 a, gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
- März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
- Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
- Mai 2025 beginnt.“ 3.3.
- Zur Anwendbarkeit der §§ 26 und 26a AlVG:3.3.
- Zur Anwendbarkeit der Paragraphen 26 und 26 a AlVG: Die §§ 26 und 26a AlVG sind mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten. Jedoch normiert § 81 Abs. 19 AlVG, BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, dass die § 26 und § 26a für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
- Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
- Mai 2025 beginnt, weiter gelten. Die Paragraphen 26 und 26 a AlVG sind mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten. Jedoch normiert Paragraph 81, Absatz 19, AlVG, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, dass die Paragraph 26 und Paragraph 26 a, für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
- Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
- Mai 2025 beginnt, weiter gelten. Da die Bildungskarenz des Beschwerdeführers bereits am 19.02.2024 sowie am 20.10.2024, demnach vor dem 28.02.2025 vereinbart wurde und die Bildungsmaßnahme am 01.03.2024 bzw. am 01.09.2024, somit bis 31.05.2025 begonnen hat, sind die §§ 26 und 26a AlVG gemäß § 81 Abs. 19 erster Satz AlVG im vorliegenden Verfahren weiterhin anzuwenden.Da die Bildungskarenz des Beschwerdeführers bereits am 19.02.2024 sowie am 20.10.2024, demnach vor dem 28.02.2025 vereinbart wurde und die Bildungsmaßnahme am 01.03.2024 bzw. am 01.09.2024, somit bis 31.05.2025 begonnen hat, sind die Paragraphen 26 und 26 a AlVG gemäß Paragraph 81, Absatz 19, erster Satz AlVG im vorliegenden Verfahren weiterhin anzuwenden. 3.3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).3.3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). Der Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist wie das Arbeitslosengeld iSd § 46 AlVG persönlich bei der für den Arbeitnehmer zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mit dem für diesen Zweck bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformular geltend zu machen. Das Weiterbildungsgeld wird erst ab Antragstellung gewährt, eine rückwirkende Zuerkennung ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. Krautgartner in Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, §26 Rz 555). Der Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist wie das Arbeitslosengeld iSd Paragraph 46, AlVG persönlich bei der für den Arbeitnehmer zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mit dem für diesen Zweck bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformular geltend zu machen. Das Weiterbildungsgeld wird erst ab Antragstellung gewährt, eine rückwirkende Zuerkennung ist grundsätzlich nicht möglich vergleiche Krautgartner in Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, §26 Rz 555). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz. 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz. 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Seit
- 2010 kann die Geltendmachung auch auf elektronischem Weg erfolgen, sofern der Arbeitslose über ein „eAMS-Konto“ verfügt und sich zwecks Geltendmachung dieses personalisierten Onlinedienstes des Arbeitsmarktservice bedient. Zudem kann das Arbeitsmarktservice generell vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen (BGBl I 2010/5). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Geltendmachung im elektronischen Weg erfolgt ist. Ob das Arbeitsmarktservice auf die persönliche Vorsprache verzichtet, liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).Seit
- 2010 kann die Geltendmachung auch auf elektronischem Weg erfolgen, sofern der Arbeitslose über ein „eAMS-Konto“ verfügt und sich zwecks Geltendmachung dieses personalisierten Onlinedienstes des Arbeitsmarktservice bedient. Zudem kann das Arbeitsmarktservice generell vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen (BGBl römisch eins 2010/5). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Geltendmachung im elektronischen Weg erfolgt ist. Ob das Arbeitsmarktservice auf die persönliche Vorsprache verzichtet, liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134).Im Erkenntnis vom 10.04.2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). 3.3.
- Seit
- 2008 kann die Bildungskarenz auch in Teilen vereinbart werden, wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet. Es muss sich somit um dieselbe Weiterbildungsmaßnahme handeln, wobei die Dauer eines Teiles mindestens zwei Monate betragen muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist ein Jahr nicht überschreiten darf. Im Falle der geteilten Bildungskarenz ist die Inanspruchnahme der jeweiligen Teile als Fortbezug zu qualifizieren. Es ist nicht erforderlich, bei Inanspruchnahme des ersten Teils bereits die Zeiträume der weiteren Teile konkret datumsmäßig zu benennen (vgl. Krautgartner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, §26 AlVG, Rz 555/3).3.3.
- Seit
- 2008 kann die Bildungskarenz auch in Teilen vereinbart werden, wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet. Es muss sich somit um dieselbe Weiterbildungsmaßnahme handeln, wobei die Dauer eines Teiles mindestens zwei Monate betragen muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist ein Jahr nicht überschreiten darf. Im Falle der geteilten Bildungskarenz ist die Inanspruchnahme der jeweiligen Teile als Fortbezug zu qualifizieren. Es ist nicht erforderlich, bei Inanspruchnahme des ersten Teils bereits die Zeiträume der weiteren Teile konkret datumsmäßig zu benennen vergleiche Krautgartner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, §26 AlVG, Rz 555/3). Der Fortbezug von Arbeitslosengeld bzw. Weiterbildungsgeld ist nur möglich, wenn die Geltendmachung (§ 46 AlVG) des Fortbezuges längstens innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom letzten Bezugstag an, erfolgt. Grundsätzlich muss der Fortbezugsantrag spätestens an dem Tag, der kalendermäßig fünf Jahre später mit dem letzten Bezugstag ident ist, erfolgen (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, §19 AlVG, Rz 428 und Rz 429).Der Fortbezug von Arbeitslosengeld bzw. Weiterbildungsgeld ist nur möglich, wenn die Geltendmachung (Paragraph 46, AlVG) des Fortbezuges längstens innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom letzten Bezugstag an, erfolgt. Grundsätzlich muss der Fortbezugsantrag spätestens an dem Tag, der kalendermäßig fünf Jahre später mit dem letzten Bezugstag ident ist, erfolgen vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, §19 AlVG, Rz 428 und Rz 429). Im Zuge der Prüfung seines Antrags auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz vom 29.02.2024 legte der Beschwerdeführer eine von ihrer Dienstgeberin ausgestellte Bescheinigungen zum Nachweis der
§ 11AVRAG vor.
Aus dieser geht unstrittig hervor, dass eine Bildungskarenz in zwei Teilen, nämlich vom 01.03.2024 bis 30.06.2024 sowie von 01.08.2024 bis 31.12.2024.Im Zuge der Prüfung seines Antrags auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz vom 29.02.2024 legte der Beschwerdeführer eine von ihrer Dienstgeberin ausgestellte Bescheinigungen zum Nachweis der
Paragraph 11, AVRAG vor. Aus dieser geht unstrittig hervor, dass eine Bildungskarenz in zwei Teilen, nämlich vom 01.03.2024 bis 30.06.2024 sowie von 01.08.2024 bis 31.12.
- In der Folge wurde dem Beschwerdeführer Weiterbildungsgeld für den Zeitraum von 01.03.2024 bis 30.06.2024 zuerkannt und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.03.2024 und 14.03.2024 über die Notwendigkeit der Antragsstellung für den zweiten Bildungskarenz-Teil informiert. Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – seinen zweiten Antrag auf Weiterbildungsgeld am 04.10.2024 gestellt und für denselben Tag geltend gemacht, wobei er angab, von 01.09.2024 bis 31.12.2024 ein Studium zu absolvieren. 3.
- Wenn der Beschwerdeführer seine erst am 04.10.2024 erfolgte Antragsstellung im Wesentlichen damit begründet, dass die Teilung seiner Bildungskarenz im Februar 2024 mit seiner AMS-Betreuerin vereinbart worden sei und ihm mitgeteilt worden wäre, dass er keinen weiteren Antrag stellen müsse sowie finanzielle Schwierigkeiten sowie die Unverhältnismäßigkeit aufgrund des fehlenden Weiterbildungsgeldes für September 2024 anführt, ist Folgendes auszuführen: Eine Nachsichtserteilung (wie etwa § 10 Abs. 3 AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Antragstellung nicht vor. Vielmehr stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, mwN). Die von dem Beschwerdeführer angeführten finanziellen Schwierigkeiten sowie die Unverhältnismäßigkeit einer Unterbrechung des Bezugs von Weiterbildungsgeld können ebenso nicht zu einer Nachsichtsgewährung führen.Eine Nachsichtserteilung (wie etwa Paragraph 10, Absatz 3, AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Antragstellung nicht vor. Vielmehr stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, mwN). Die von dem Beschwerdeführer angeführten finanziellen Schwierigkeiten sowie die Unverhältnismäßigkeit einer Unterbrechung des Bezugs von Weiterbildungsgeld können ebenso nicht zu einer Nachsichtsgewährung führen. Zudem ist dem Schreiben des AMS vom 08.03.2024 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über die Erforderlichkeit der Antragsstellung Kenntnis nehmen sollte, sodass sein Einwand, es sei ihm mitgeteilt worden, dass er keinen weiteren Antrag stellen müsse, ins Leere führt. Verwaltungsbehörden sind insbesondere gegenüber einer rechtsunkundigen und nicht rechtsfreundlich vertretenen Partei zur Manuduktion verpflichtet (VwGH
- 1977, 2698/76). Die Manuduktionspflicht der Behörde gemäß § 13a AVG betrifft verfahrensrechtliche Fragen. Demnach hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen idR mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren (VwGH
- 1985, 84/04/0104). Jedoch ist die fehlende Kommunikation der belangten Behörde bzw. Information hinsichtlich der erforderlichen Antragsstellung nicht zutreffend, da der Beschwerdeführer bereits am 08.03.2024 sowie neuerlich am 14.03.2024 über das Erfordernis der Antragsstellung zur Geltendmachung eines Leistungsanspruches auf Weiterbildungsgeld für den zweiten Bildungskarenz-Teil informiert wurde.Verwaltungsbehörden sind insbesondere gegenüber einer rechtsunkundigen und nicht rechtsfreundlich vertretenen Partei zur Manuduktion verpflichtet (VwGH
- 1977, 2698/76). Die Manuduktionspflicht der Behörde gemäß Paragraph 13 a, AVG betrifft verfahrensrechtliche Fragen. Demnach hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen idR mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren (VwGH
- 1985, 84/04/0104). Jedoch ist die fehlende Kommunikation der belangten Behörde bzw. Information hinsichtlich der erforderlichen Antragsstellung nicht zutreffend, da der Beschwerdeführer bereits am 08.03.2024 sowie neuerlich am 14.03.2024 über das Erfordernis der Antragsstellung zur Geltendmachung eines Leistungsanspruches auf Weiterbildungsgeld für den zweiten Bildungskarenz-Teil informiert wurde. Daran ändert auch § 17 Abs. 4 AlVG nichts:Daran ändert auch Paragraph 17, Absatz 4, AlVG nichts: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 4 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 4 AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 4 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 4, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN). Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitsuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitsuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412). Es ist unter Hinweis auf die dargestellte Rechtslage (§ 46 AlVG) jedoch auszuführen, dass keine gesetzliche Verpflichtung des AMS zur Erinnerung an die fristgerechte Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe besteht. Eine behauptete Verletzung der Anleitungspflicht durch die Behörde würde nichts daran ändern, dass der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe an die Geltendmachung geknüpft ist (vgl. VwGH 26.11.2008, 2006/08/0179; 22.12.2009, 2009/08/0088).Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitsuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitsuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 412). Es ist unter Hinweis auf die dargestellte Rechtslage (Paragraph 46, AlVG) jedoch auszuführen, dass keine gesetzliche Verpflichtung des AMS zur Erinnerung an die fristgerechte Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe besteht. Eine behauptete Verletzung der Anleitungspflicht durch die Behörde würde nichts daran ändern, dass der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe an die Geltendmachung geknüpft ist vergleiche VwGH 26.11.2008, 2006/08/0179; 22.12.2009, 2009/08/0088). Aufgrund der erfolgten schriftlichen Mitteilung des AMS an den Beschwerdeführer am 08.03.2024 und 14.03.2024, wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass er einen Antrag stellen muss, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen zu können. Im vorliegenden Fall ist auch kein einen Amtshaftungsanspruch begründendes Fehlverhalten der belangten Behörde ersichtlich. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das AMS zu Recht von einem Anspruch von 01.03.2024 bis 30.06.2024 sowie von 04.10.2024 bis 31.12.2024 ausgeht. Die Beschwerde ist sohin als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W162.2311679.1.00