Obsah (14)
§§ 350Art 133§ 94Art. 14bArtikel 14§ 336§ 376§ 4§ 12§ 334§ 2§ 351Art 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2026 GeschäftszahlW187 2338822-1 Spruch, W187 2338822-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
§§ 350Abs 1, 351 Abs 1, 3 und 4 BVerg
G 2018 statt.Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Antrag der römisch 40 , „das Bundesverwaltungsgericht möge durch einstweilige Verfügung folgende vorläufige Maßnahmen anordnen: Dem Auftraggeber WKT Immobilien GmbH & Co KG wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit in der Hauptsache untersagt, das Vergabeverfahren "Ausschreibung eines Bauauftrages für die thermische Sanierung beim WIFI Campus C (Gewerk: vorgehängte Fassade inkl. PV Anlage)" fortzusetzen, insbesondere den Zuschlag im Vergabeverfahren zu erteilen und den Vertrag abzuschließen oder weitere Festlegungen zu treffen.“,
Paragraphen 350, Absatz eins, 351, Absatz eins, 3 und 4 BVergG 2018 statt. Das Bundesverwaltungsgericht untersagt der Auftraggeberin WKT Immobilien GmbH & Co KG für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens im Vergabeverfahren „Ausschreibung eines Bauauftrages für die thermische Sanierung beim WIFI Campus C (Gewerk: vorgehängte Fassade inkl. PV-Anlage)“, den Zuschlag zu erteilen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Schriftsatz vom
- März 2026 beantragte die XXXX , vertreten durch die Pflaum Wiener Rindler Opetnik Rechtsanwälte, Nibelungengasse 1, 1010 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Akteneinsicht, die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Nichtigerklärung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung, den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruch unter A) wiedergegeben. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Ausschreibung eines Bauauftrages für die thermische Sanierung beim WIFI Campus C (Gewerk: vorgehängte Fassade inkl. PV-Anlage)“, der Auftraggeberin WKT Immobilien GmbH & Co KG, Wilhelm-Greil-Straße 7, 6020 Innsbruck, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck.
- Mit Schriftsatz vom
- März 2026 beantragte die römisch 40 , vertreten durch die Pflaum Wiener Rindler Opetnik Rechtsanwälte, Nibelungengasse 1, 1010 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Akteneinsicht, die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Nichtigerklärung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung, den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruch unter A) wiedergegeben. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Ausschreibung eines Bauauftrages für die thermische Sanierung beim WIFI Campus C (Gewerk: vorgehängte Fassade inkl. PV-Anlage)“, der Auftraggeberin WKT Immobilien GmbH & Co KG, Wilhelm-Greil-Straße 7, 6020 Innsbruck, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck. 1.1 Nach der Darstellung des bekämpften Vergabeverfahrens, Ausführungen zur Antragslegitimation und Zuständigkeit, Angaben zum entstandenen und drohenden Schaden führt die Antragstellerin zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Auftraggeberin im Wesentlichen, dass sie sich durch die bekämpfte gesondert anfechtbare Zuschlagsentscheidung in ihrem Recht auf Durchführung eines fairen, transparenten und dem lauteren Wettbewerb entsprechenden, somit also vergabekonformen Vergabeverfahrens verletzt erachte. Außerdem verletze die Zuschlagsentscheidung die Antragstellerin in ihren Rechten auf Bietergleichbehandlung, Einhaltung einer vergaberechtskonformen Angebotsprüfung (insbesondere Prüfung der Eignungskriterien), vergaberechtskonforme Bestbieterermittlung und Zuschlagserteilung. 1.2 Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sei zwingend auszuscheiden gewesen. Die Eignung des Bieters und des namhaft gemachten Subunternehmers sei anhand der Kriterien der Ausschreibung zu prüfen gewesen. 1.3 Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin erfülle die Mindestanforderungen an die technische Leistungsfähigkeit nicht. Sie verfügen über die Gewerbeberechtigungen „Elektrotechnik, unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen“ und „Montage von Solar- und Photovoltaikmodulen ohne Anschlussarbeiten“. Sie sei lediglich geeignet, die fassadeintegrierten Photovoltaik-Paneele (Nr 7 der Übersichtstabelle), sohin 14 % der Gesamtleistung selbst zu erbringen. Zur Erbringung der anderen in der Tabelle angeführten Leistungen sowie der Planungsleistungen
Ausschreibungsunterlagen – Leistungsbeschreibung Teil C fehle es der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin an der Eignung. Diese seien Planungsleistungen laut Teil C mit den Positionen 01.11 01D Z Planungsleistungen AN, 01.11 01E Z Az. Ausführungsbestätigung Systemhalter, 68.S0 01A + Bauwerksdiagnostik Fassade, 68.S0 01C + Objektstatik Fassade und 68.S0 01D + Werksplanung. Es liege sohin die Vermutung nahe, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin die in der Ausschreibung iZm der technischen Leistungsfähigkeit geforderten Mindestanforderungen nicht erfülle, da sie den geforderten Nachweis mittels Referenz über die ordnungsgemäße und fachgerechte Errichtung eines vorgehängten Fassadensystems mit einem Auftragswert von zumindest netto € 500.000 nicht vorgelegt habe. Bei einer Referenz seien nur jene Leistungsteile zu berücksichtigen, die vom Bewerber erbracht worden seien. Möglicherweise seien die Referenzen auch von Subunternehmern mit entsprechenden Eignungen, die jedoch nicht in gegenständlichem Vergabeverfahren als erforderliche Subunternehmer bekannt gegeben worden seien. Da die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin die geforderten Mindestanforderungen nicht erfüllt habe, mangle es ihr an der notwendigen technischen Eignung, sodass die Auftraggeberin das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin zwingend hätte ausscheiden müssen, da sie kein ausschreibungskonformes Angebot abgegeben habe. 1.4 Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe die XXXX und die XXXX . als Subunternehmer bekannt gegeben. Erstere verfügen über die Gewerbeberechtigungen „Baumeistergewerbe
§ 94
Ziffer 5 Gewerbeordnung 1994“, „Bodenleger (Handwerk)
§ 94
Ziffer 7 Gewerbeordnung 1994“ und „Vorbereiten und Beschichten von Beton- und Estrichoberflächen, Abschleifen und Abdichtung von Beton- und Estrichoberflächen“. Sie sei daher nur geeignet, die Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) (Nr 4 der Übersichtstabelle) sohin 14 % der Gesamtleistung zu erbringen. Zweitere verfüge über die Gewerbeberechtigungen „Spengler verbunden mit Kupferschmiede
§ 94Z 64 Gew
O 1994“, „Lüftungsanlagenbauer (§ 94 Z.15 GewO 1994)“, „Dachdecker (Handwerk)
§ 94Z 11 Gew
O 1994“ und „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“. Sie sei daher nur geeignet, die vorgehängte Fassadenunterkonstruktion (Nr 5 der Übersichtstabelle) sohin 20 % der Gesamtleistung zu erbringen. Zur Erbringung der anderen in der Tabelle angeführten Leistungen und der genannten Planungsleistungen fehle auch diesen beiden Subunternehmern die Eignung, nämlich die technische Leistungsfähigkeit und die Befugnis. Ein Bieter könne die notwendigen Befugnisse aus der Leistungsbeschreibung abzuleiten. Die Befugnis müsse sich auf den gesamten nachgefragten Leistungsumfang erstrecken. Es bestehe auch die Vermutung, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin die von den Subunternehmern zu erbringenden Leistungsteile nicht im erforderlichen Ausmaß angegeben habe. Es fehle der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin an der notwendigen technischen Eignung, sodass die Auftraggeberin das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin zwingend hätte ausscheiden müssen.1.4 Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe die römisch 40 und die römisch 40 . als Subunternehmer bekannt gegeben. Erstere verfügen über die Gewerbeberechtigungen „Baumeistergewerbe
Paragraph 94, Ziffer 5 Gewerbeordnung 1994“, „Bodenleger (Handwerk)
Paragraph 94, Ziffer 7 Gewerbeordnung 1994“ und „Vorbereiten und Beschichten von Beton- und Estrichoberflächen, Abschleifen und Abdichtung von Beton- und Estrichoberflächen“. Sie sei daher nur geeignet, die Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) (Nr 4 der Übersichtstabelle) sohin 14 % der Gesamtleistung zu erbringen. Zweitere verfüge über die Gewerbeberechtigungen „Spengler verbunden mit Kupferschmiede
Paragraph 94, Ziffer 64, GewO 1994“, „Lüftungsanlagenbauer (Paragraph 94, Ziffer 15, GewO 1994)“, „Dachdecker (Handwerk)
Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994“ und „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“. Sie sei daher nur geeignet, die vorgehängte Fassadenunterkonstruktion (Nr 5 der Übersichtstabelle) sohin 20 % der Gesamtleistung zu erbringen. Zur Erbringung der anderen in der Tabelle angeführten Leistungen und der genannten Planungsleistungen fehle auch diesen beiden Subunternehmern die Eignung, nämlich die technische Leistungsfähigkeit und die Befugnis. Ein Bieter könne die notwendigen Befugnisse aus der Leistungsbeschreibung abzuleiten. Die Befugnis müsse sich auf den gesamten nachgefragten Leistungsumfang erstrecken. Es bestehe auch die Vermutung, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin die von den Subunternehmern zu erbringenden Leistungsteile nicht im erforderlichen Ausmaß angegeben habe. Es fehle der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin an der notwendigen technischen Eignung, sodass die Auftraggeberin das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin zwingend hätte ausscheiden müssen. 1.5 Die Antragstellerin führte zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Wesentlichen aus, dass einem Nachprüfungsantrag keine aufschiebende Wirkung zukomme, eine Nichtigerklärung nur bis zur Erteilung des Zuschlags in Betracht komme und durch die angefochtene rechtswidrige Ausscheidens- und Auswahlentscheidung der Auftraggeberin der Antragstellerin die Aussicht auf einen ihr gebührenden Abschluss des Vertrages genommen. Im Fall der Nichterlassung der einstweiligen Verfügung drohe der Antragstellerin nämlich ein Schaden durch die Zuschlagserteilung an ein anderes Angebot. Eine lediglich ex post getroffene Feststellung über die Rechtswidrigkeit der bekämpften Ausscheidensentscheidung und allenfalls zustehende Schadenersatzforderungen vermöge die Chance, den Auftrag zu erhalten bzw. den Vertrag abzuschließen, nicht aufzuwiegen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der umgehenden Fortführung des Vergabeverfahrens bestehe nicht. Auch überwiegende Interessen der anderen Bieter oder der Antragsgegner an der umgehenden Fortführung des Vergabeverfahrens bestünden nicht. Die Hintanhaltung eines rechtswidrigen Vergabeverfahrens habe jedenfalls Vorrang vor der Raschheit eines Verfahrens. Die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens sei ausreichend.
- Mit Schriftsatz vom
- März 2026 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren, ersuchte um eine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist, sprach sich unter dieser Voraussetzung nicht gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus, führte zum Umfang der Akteneinsicht aus, bestritt das Vorbringen im Nachprüfungsantrag zur Gänze und beantragte, den Nachprüfungsantrag zurück-, in eventu abzuweisen.
- Am
- März 2026 teilte die Auftraggeberin dem Bundesverwaltungsgericht die Zugangsdaten zum elektronischen Vergabeakt mit.
- Mit Schreiben vom
- März 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am
- März 2026 eingelangt, legte die Auftraggeberin eine Kopie der Unterlagen des Vergabeverfahrens in elektronischer Form vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.1 Die WKT Immobilien GmbH & Co KG ist Gesellschaft die zu 100 % im Eigentum der der Wirtschaftskammer Tirol steht. Sie schreibt unter der Bezeichnung „Ausschreibung eines Bauauftrages für die thermische Sanierung beim WIFI Campus C (Gewerk: vorgehängte Fassade inkl. PV-Anlage)“ einen Bauauftrag mit dem CPV-Code 45262000-1 „Spezialbauarbeiten, außer Dachbauten“ in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip aus, wobei mit der Verlängerung der Gewährleistung 5 Punkte, der Reaktionszeit 5 Punkte und mit dem Angebotspreis 90 Punkte erzielt werden können. Der geschätzte Auftragswert liegt beträgt für das Basisangebot € 1.825.254,44 ohne USt. Vergebende Stelle ist die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am
- November 2025 zur Zahl ANKÖ ID-Nr: 162902 und im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S 222/2025 vom
- November 2025 zur Zahl 764558-2025, abgesandt am
- November
- (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens).1.1 Die WKT Immobilien GmbH & Co KG ist Gesellschaft die zu 100 % im Eigentum der der Wirtschaftskammer Tirol steht. Sie schreibt unter der Bezeichnung „Ausschreibung eines Bauauftrages für die thermische Sanierung beim WIFI Campus C (Gewerk: vorgehängte Fassade inkl. PV-Anlage)“ einen Bauauftrag mit dem CPV-Code 45262000-1 „Spezialbauarbeiten, außer Dachbauten“ in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip aus, wobei mit der Verlängerung der Gewährleistung 5 Punkte, der Reaktionszeit 5 Punkte und mit dem Angebotspreis 90 Punkte erzielt werden können. Der geschätzte Auftragswert liegt beträgt für das Basisangebot € 1.825.254,44 ohne USt. Vergebende Stelle ist die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am
- November 2025 zur Zahl ANKÖ ID-Nr: 162902 und im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S 222 aus 2025, vom
- November 2025 zur Zahl 764558-2025, abgesandt am
- November
- (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens). 1.2 Die Öffnung der Letztangebote fand am
- März 2026 elektronisch im Wege der Vergabeplattform ohne Anwesenheit von Bietern statt. Das Protokoll über die Öffnung der Angebote wurde den Bietern unmittelbar danach über die Beschaffungsplattform übermittelt. Dabei öffnete die Auftraggeberin folgende Angebote mit den genannten Angebotspreisen ohne USt: Reihung Bieter Angebotspreis (netto) Verlängerung GWL Reaktionszeit Erreichte Gesamt-punktezahl 1 XXXX römisch 40 € 1.670.793,05(88,84 Punkte)€ 1.670.793,05, (88,84 Punkte) 5 Jahre(5 Punkte)5 Jahre, (5 Punkte) 1 Stunde(5 Punkte)1 Stunde, (5 Punkte) 98,84 Punkte 2 XXXX römisch 40 € 1.649.175,77(90,00 Punkte)€ 1.649.175,77, (90,00 Punkte) 2 Jahre(2 Punkte)2 Jahre, (2 Punkte) 1 Stunde(5 Punkte)1 Stunde, (5 Punkte) 97,00 Punkte 3 XXXX römisch 40 € 1.980.869,59(74,93 Punkte)€ 1.980.869,59, (74,93 Punkte) 2 Jahre(2 Punkte)2 Jahre, (2 Punkte) 3 Stunden und 30 Minuten(0 Punkte)3 Stunden und 30 Minuten, (0 Punkte) 76,93 Punkte (Angaben der Auftraggeberin; Datei „237341-Protokoll _ber die _ffnung der Angebote.pdf“ in OZ 9) 1.3 Am
- März 2026 übermittelte die Auftraggeberin ua der Antragstellerin Zuschlagsentscheidung zu Gunsten des Angebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin über die elektronische Vergabeplattform. (Angaben der Auftraggeberin) 1.4 Die Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch den Auftrag erteilt. (Angaben der Auftraggeberin) 1.5 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 5.
- (gegenständlicher Verfahrensakt)
- Beweiswürdigung 2.1 Die Eigentumsverhältnisse an der WKT Immobilien GmbH & Co KG, FN 286439 i, ergeben sich aus den von Amts wegen eingeholten Auszügen aus dem offenen Firmenbuch. Einzige Komplementärin der WKT Immobilien GmbH & Co KG ist demnach die WKT Immobilien GmbH, FN 284728 v, die ihrerseits die Wirtschaftskammer Tirol als einzige Gesellschafterin hat. Kommanditistin der WKT Immobilien GmbH & Co KG ist ebenfalls die Wirtschaftskammer Tirol, sodass die WKT Immobilien GmbH & Co KG zur Gänze im Eigentum der Wirtschaftskammer Tirol steht. 2.2 Der übrige Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. 2.2 Diese Quellen sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte und Unterlagen der Antragstellerin betreffen ebenso ausschließlich mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente. Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
- Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10, idF BGBl I 2025/54 lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10, in der Fassung BGBl römisch eins 2025/54 lauten: „Einzelrichter §
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/147, lauten: „Anwendungsbereich §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. … Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)… Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. …“ 3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl I 2026/8, lauten:3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch eins 2026/8, lauten: „Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes § 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die
Art. 14bAbs.
2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die
Artikel 14b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2)… Anzuwendendes Verfahrensrecht § 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Zuständigkeit § 334.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
- Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
- Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
- Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
- Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
- Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
- Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
- zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
- zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3)… Einleitung des Verfahrens § 342.
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 342,
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
- er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
- ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2)… Antragstellung § 350.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Paragraph 350,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2)Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
- die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung,
- die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adressen,
- eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 342 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,
- eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 342, Absatz eins, genannten Voraussetzungen,
- die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
- die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
- die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(3)… Erlassung der einstweiligen Verfügung § 351.
(1)Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Paragraph 351,
(1)Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
(2)Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam.
(3)Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Hat der Auftraggeber trotz Aufforderung
§ 336Abs.
3 keine Aufstellung und auch keine Leermeldung rechtzeitig erstattet, ist in einer einstweiligen Verfügung das betroffene Vergabeverfahren unter Bezugnahme auf die Leistungsbeschaffung zu umschreiben.
(3)Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Hat der Auftraggeber trotz Aufforderung
Paragraph 336, Absatz 3, keine Aufstellung und auch keine Leermeldung rechtzeitig erstattet, ist in einer einstweiligen Verfügung das betroffene Vergabeverfahren unter Bezugnahme auf die Leistungsbeschaffung zu umschreiben.
(4)In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(5)Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Verfahrensrechtliche Bestimmungen § 352.
(1)Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 352,
(1)Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenient beitreten; Paragraphen 17, Absatz eins, 18, Absatz eins und 19 Absatz eins, ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 10 Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber
§ 336Abs. 3 verlängert sich diese Frist um 14 Tage. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
(2)Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 10 Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber
Paragraph 336, Absatz 3, verlängert sich diese Frist um 14 Tage. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
(3)… Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften § 376.
(1)…Paragraph 376,
(1)…
(6)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2026 neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
(6)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026, neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
- Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 265 und zu Anlage XIV, die §§ 2 Z 15 lit. a Sublit. gg und Sublit. jj, 2 Z 47, 2 Z 48 lit. b, 9 Abs. 1 Z 14, Z 21a und Z 24, 9 Abs. 2, 15 Abs. 5, 16 Abs. 6, 19, 20 Abs. 5 bis 7, 26 Abs. 2, 36 Abs. 1 Z 8, 37 Abs. 1 Z 5, 43, 44, 46, 47 Abs. 1 bis 3 und 6, 48 Abs. 13, 78 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 11 lit. c und Z 12, 79, 80 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 3, 83 Abs. 2 Z 2 sowie die Abs. 2a, 4 und 5, 91 Abs. 1 und 4 bis 8, 95 samt Überschrift, 100 Abs. 3 bis 7, 111 Abs. 3 bis 8, 118 Abs. 1, 121 Abs. 5, 122 Abs. 3, 138 Abs. 3 und 4, 143 Abs. 2 Z 3, 144 Abs. 1, 147 Abs. 1 und 4, 150 Abs. 2, 151 Abs. 1, 2 und 6, 153 Z 1, 154 Abs. 3 bis 6, 156 Abs. 2, 178 Abs. 1 Z 14, 21a und 29 bis 31, 183 Abs. 2, 184 Abs. 4, 5 und 7, 188 Abs. 5, 189 Abs. 6, 192, 193 Abs. 5 bis 7, 199 Abs. 2, 206 Abs. 1 Z 10, 212, 213, 214 Abs. 1 bis 3 und 6, 217 Abs. 13, 249 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 250, 251 Abs. 3, 253 Abs. 3, 254 Abs. 2 Z 2 sowie die Abs. 2a, 4 und 5, 262 Abs. 1 und 3 bis 7, 265 samt Überschrift, 269 Abs. 3 bis 7, 278 Abs. 3 bis 8, 285 Abs. 1, 288 Abs. 5, 290 Abs. 5, 301 Abs. 2, 303 Abs. 2 und 3, 305 Abs. 2 Z 3, 306 Abs. 1, 309 Abs. 2, 312 Abs. 1, 2 und 6, 314 Abs. 1 Z 1, 315 Abs. 1 und 2, 317 Abs. 2, 328 Abs. 1, 329 Abs. 3, 331, 335 Abs. 1 bis 3, 356 Abs. 9 und 10, die Überschrift zum
- Teil, die §§ 358 Abs. 2 bis 5, 359, 360, 362, 365 Abs. 3 Z 3 lit. b, 369 Abs. 1, 371, 373 Abs. 3, 375 Abs. 1, 380 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie Abs. 2 und 3, 381 Abs. 2 und 382 samt Überschrift, Anlage III, Anlage IX, Anlage X, Anlage XIV und Anlage XVIII treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 94, 182, der Ausdruck in der Überschrift zum
- Teil und der Eintrag zu Anlage XIII, die §§ 4 Abs. 4, 94 und 182 samt Überschriften sowie Anlage XIII sowie die folgenden Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft:
- Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 265 und zu Anlage römisch vierzehn, die Paragraphen 2, Ziffer 15, Litera a, Sublit. gg und Sublit. jj, 2 Ziffer 47, 2, Ziffer 48, Litera b,, 9 Absatz eins, Ziffer 14,, Ziffer 21 a und Ziffer 24, 9, Absatz 2, 15, Absatz 5, 16, Absatz 6, 19, 20, Absatz 5 bis 7, 26 Absatz 2, 36, Absatz eins, Ziffer 8, 37, Absatz eins, Ziffer 5, 43, 44, 46, 47, Absatz eins bis 3 und 6, 48 Absatz 13, 78, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 11, Litera c und Ziffer 12, 79, 80, Absatz 2 und 3, 82 Absatz 3, 83, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Absatz 2 a, 4 und 5, 91 Absatz eins und 4 bis 8, 95 samt Überschrift, 100 Absatz 3 bis 7, 111 Absatz 3 bis 8, 118 Absatz eins, 121, Absatz 5, 122, Absatz 3, 138, Absatz 3 und 4, 143 Absatz 2, Ziffer 3, 144, Absatz eins, 147, Absatz eins und 4, 150 Absatz 2, 151, Absatz eins, 2 und 6, 153 Ziffer eins, 154, Absatz 3 bis 6, 156 Absatz 2, 178, Absatz eins, Ziffer 14, 21 a und 29 bis 31, 183 Absatz 2, 184, Absatz 4, 5 und 7, 188 Absatz 5, 189, Absatz 6, 192, 193, Absatz 5 bis 7, 199 Absatz 2, 206, Absatz eins, Ziffer 10, 212, 213, 214, Absatz eins bis 3 und 6, 217 Absatz 13, 249, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 250, 251, Absatz 3, 253, Absatz 3, 254, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Absatz 2 a, 4 und 5, 262 Absatz eins und 3 bis 7, 265 samt Überschrift, 269 Absatz 3 bis 7, 278 Absatz 3 bis 8, 285 Absatz eins, 288, Absatz 5, 290, Absatz 5, 301, Absatz 2, 303, Absatz 2 und 3, 305 Absatz 2, Ziffer 3, 306, Absatz eins, 309, Absatz 2, 312, Absatz eins, 2 und 6, 314 Absatz eins, Ziffer eins, 315, Absatz eins und 2, 317 Absatz 2, 328, Absatz eins, 329, Absatz 3, 331, 335, Absatz eins bis 3, 356 Absatz 9 und 10, die Überschrift zum
- Teil, die Paragraphen 358, Absatz 2 bis 5, 359, 360, 362, 365 Absatz 3, Ziffer 3, Litera b,, 369 Absatz eins, 371, 373, Absatz 3, 375, Absatz eins, 380, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie Absatz 2 und 3, 381 Absatz 2 und 382 samt Überschrift, Anlage römisch drei, Anlage römisch neun, Anlage römisch zehn, Anlage römisch vierzehn und Anlage römisch achtzehn treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 94, 182,, der Ausdruck in der Überschrift zum
- Teil und der Eintrag zu Anlage römisch dreizehn, die Paragraphen 4, Absatz 4, 94 und 182 samt Überschriften sowie Anlage römisch dreizehn sowie die folgenden Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft: a) …
- Die §§ 336 Abs. 2 bis 7, 340 samt Überschrift, 344 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 345 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7, 346 Abs. 3, 348, 350 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 8, 351 Abs. 2 und 3, 352 Abs. 2 bis 4, 353 Abs. 1 und 4, 354 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 sowie 355 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 344 Abs. 2 Z 3 sowie die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), BGBl. II Nr. 212/2018, außer Kraft.
- Die Paragraphen 336, Absatz 2 bis 7, 340 samt Überschrift, 344 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, 345, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 7, 346, Absatz 3, 348, 350, Absatz 2, sowie Absatz 4 bis 8, 351 Absatz 2 und 3, 352 Absatz 2 bis 4, 353 Absatz eins und 4, 354 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, sowie 355 Absatz 2, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer 3, sowie die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2018,, außer Kraft.
- …
- Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens
Z 1 und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:5. Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens
Ziffer eins und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:
- a)Bereits eingeleitete Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
- b)…
- d)Abweichend von lit. a und c sind die in Z 3 angeführten Bestimmungen auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens
Z 3 anhängig werden, anzuwenden.“d) Abweichend von Litera a und c sind die in Ziffer 3, angeführten Bestimmungen auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens
Ziffer 3, anhängig werden, anzuwenden.“ 3.2 Zu Spruchpunkt A) –Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung 3.2.1 Anzuwendendes Recht, Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Antrages 3.2.1.1
§ 376zweiter Abs 6 Z 1 BVerg
G 2018 traten die dort genannten Bestimmungen mit dem dem Tag der Kundmachung, dem
- Februar 2026, folgenden Tag, dem
- März 2026 in Kraft und die dort genannten Bestimmungen außer Kraft. Sie sind dennoch nach § 376 zweiter Abs 6 Z 5 lit a BVergG 2018 auf zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete Vergabeverfahren anzuwenden. Für Vergabekontrollverfahren ordnet § 376 zweiter Abs 6 Z 3 BVergG 2018 an, dass die in dieser Ziffer genannten Bestimmungen am selben Tag in- und außer Kraft treten. § 376 zweiter Abs 6 Z 5 lit d BVergG 2018 ordnet an, dass auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem in § 376 zweiter Abs 6 Z 3 BVergG 2018 genannten Zeitpunkt anhängig werden, die dort genannten Bestimmungen anzuwenden sind. Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren und das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung am
- März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wurde, sind sie nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl I 2026/8 zu führen. Das Vergabeverfahren hingegen ist nach den zum Zeitpunkt seiner Einleitung geltenden Bestimmungen zu beurteilen. Diese sind das BVergG 2018 in der Fassung BGBl II 2019/91.3.2.1.1
Paragraph 376, zweiter Absatz 6, Ziffer eins, BVergG 2018 traten die dort genannten Bestimmungen mit dem dem Tag der Kundmachung, dem
- Februar 2026, folgenden Tag, dem
- März 2026 in Kraft und die dort genannten Bestimmungen außer Kraft. Sie sind dennoch nach Paragraph 376, zweiter Absatz 6, Ziffer 5, Litera a, BVergG 2018 auf zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete Vergabeverfahren anzuwenden. Für Vergabekontrollverfahren ordnet Paragraph 376, zweiter Absatz 6, Ziffer 3, BVergG 2018 an, dass die in dieser Ziffer genannten Bestimmungen am selben Tag in- und außer Kraft treten. Paragraph 376, zweiter Absatz 6, Ziffer 5, Litera d, BVergG 2018 ordnet an, dass auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem in Paragraph 376, zweiter Absatz 6, Ziffer 3, BVergG 2018 genannten Zeitpunkt anhängig werden, die dort genannten Bestimmungen anzuwenden sind. Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren und das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung am
- März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wurde, sind sie nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl römisch eins 2026/8 zu führen. Das Vergabeverfahren hingegen ist nach den zum Zeitpunkt seiner Einleitung geltenden Bestimmungen zu beurteilen. Diese sind das BVergG 2018 in der Fassung BGBl römisch zwei 2019/
- 3.2.1.2 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die WKT Immobilien GmbH & Co KG. Sie steht wie unter 2.1 ausgeführt zur Gänze im Eigentum der Wirtschaftskammer Tirol, die ihrerseits öffentliche Auftraggeberin ist (zu Wirtschaftskammern zB VfGH
- 2001, B 1698/99; VwGH
- 2018, Ra 2015/04/0054, Rn 28; BVwG
- 2021, W187 2242106-1/2E). Der Geschäftszweig ist jener der Immobilienverwaltung, einer Hilfstätigkeit für die Auftraggeberin. Als Personenhandelsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft besitzt sie zumindest Teilrechtsfähigkeit. Im Wege der Kapitalbeteiligung beherrscht die Wirtschaftskammer Tirol die Auftraggeberin. Sie ist daher öffentliche Auftraggeberin
§ 4Abs 1 Z 2 BVerg
G 2018 und ist als Tochtergesellschaft einer bundesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörperschaft im Sinne des Art 14b Abs 2 Z 1 lit d B-VG dem Vollziehungsbereich des Bundes zuzurechnen. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Bauauftrag. Der geschätzte Auftragswert des gegenständlichen Loses liegt jedenfalls unter dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 4 BVergG 2018, sodass
§ 12Abs 1 BVerg
G 2018 ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich vorliegt, das die Auftraggeberin allerdings wohl wegen der verpflichtenden Zusammenrechnung im Sinne des Vorhabensbegriffs nach den Regeln für den Oberschwellenbereich ausgeschrieben hat.3.2.1.2 Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 ist die WKT Immobilien GmbH & Co KG. Sie steht wie unter 2.1 ausgeführt zur Gänze im Eigentum der Wirtschaftskammer Tirol, die ihrerseits öffentliche Auftraggeberin ist (zu Wirtschaftskammern zB VfGH
- 2001, B 1698/99; VwGH
- 2018, Ra 2015/04/0054, Rn 28; BVwG
- 2021, W187 2242106-1/2E). Der Geschäftszweig ist jener der Immobilienverwaltung, einer Hilfstätigkeit für die Auftraggeberin. Als Personenhandelsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft besitzt sie zumindest Teilrechtsfähigkeit. Im Wege der Kapitalbeteiligung beherrscht die Wirtschaftskammer Tirol die Auftraggeberin. Sie ist daher öffentliche Auftraggeberin
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 und ist als Tochtergesellschaft einer bundesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörperschaft im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, B-VG dem Vollziehungsbereich des Bundes zuzurechnen. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Bauauftrag. Der geschätzte Auftragswert des gegenständlichen Loses liegt jedenfalls unter dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2018, sodass
Paragraph 12, Absatz eins, BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich vorliegt, das die Auftraggeberin allerdings wohl wegen der verpflichtenden Zusammenrechnung im Sinne des Vorhabensbegriffs nach den Regeln für den Oberschwellenbereich ausgeschrieben hat. 3.2.1.3 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG
- Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 327 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG ist sohin gegeben.3.2.1.3 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG
- Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 327, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG ist sohin gegeben. 3.2.1.4 Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit
§ 334Abs 2 BVerg
G 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeberin
§ 2Z 15 lit dd BVerg
G 2018 und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.3.2.1.4 Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit
Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeberin
Paragraph 2, Ziffer 15, lit dd BVergG 2018 und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig. 3.2.1.5 Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in § 344 Abs 1 BVergG 2018 geforderten Inhalte.3.2.1.5 Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018 geforderten Inhalte. 3.2.1.6 Im Ergebnis ist daher vorläufig davon auszugehen, dass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung
§ 350Abs 1 BVerg
G 2018 zulässig ist, wobei auch die Voraussetzungen des § 350 Abs 2 BVergG 2018 vorliegen.3.2.1.6 Im Ergebnis ist daher vorläufig davon auszugehen, dass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung
Paragraph 350, Absatz eins, BVergG 2018 zulässig ist, wobei auch die Voraussetzungen des Paragraph 350, Absatz 2, BVergG 2018 vorliegen. 3.2.2 Inhaltliche Beurteilung des Antrages 3.2.2.1 Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 351 Abs 1 BVergG 2018 sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass von Seiten der Auftraggeberin die Fortführung des Vergabeverfahrens beabsichtigt ist. Es kann aus der Sicht des Provisorialverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Antragstellerin relevierten Rechtswidrigkeiten zumindest teilweise zutreffen und sie daher an einem sodann rechtmäßigen Verfahren erfolgreich teilnehmen wird können, wodurch ihr aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang der Zuschlagserteilung im gegenständlichen Verfahren mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht. Mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung müssen daher – bei Nichtüberwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung
§ 351Abs 1 BVerg
G 2018 – die Maßnahmen getroffen werden, die eine spätere den Grundprinzipien des Vergaberechts entsprechende Teilnahme am Vergabeverfahren über die ausgeschriebenen Leistungen und den Erhalt des Zuschlags ermöglicht. Zur wirksamen Sicherung dieser möglicherweise bestehenden Ansprüche muss daher das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten werden, der eine allfällige späteren Zuschlagserteilung an das Angebot der Antragstellerin ermöglicht (BVwG
- 2015, W187 2017416-1/3E; BVwG
- 2023, W139 2278158-1/2E).3.2.2.1 Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 351, Absatz eins, BVergG 2018 sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass von Seiten der Auftraggeberin die Fortführung des Vergabeverfahrens beabsichtigt ist. Es kann aus der Sicht des Provisorialverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Antragstellerin relevierten Rechtswidrigkeiten zumindest teilweise zutreffen und sie daher an einem sodann rechtmäßigen Verfahren erfolgreich teilnehmen wird können, wodurch ihr aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang der Zuschlagserteilung im gegenständlichen Verfahren mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht. Mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung müssen daher – bei Nichtüberwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung
Paragraph 351, Absatz eins, BVergG 2018 – die Maßnahmen getroffen werden, die eine spätere den Grundprinzipien des Vergaberechts entsprechende Teilnahme am Vergabeverfahren über die ausgeschriebenen Leistungen und den Erhalt des Zuschlags ermöglicht. Zur wirksamen Sicherung dieser möglicherweise bestehenden Ansprüche muss daher das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten werden, der eine allfällige späteren Zuschlagserteilung an das Angebot der Antragstellerin ermöglicht (BVwG
- 2015, W187 2017416-1/3E; BVwG
- 2023, W139 2278158-1/2E). 3.2.2.2 Die Interessen der Antragstellerin bestehen im Wesentlichen in der Abwendung des drohenden Schadens und der Zuschlagserteilung auf ihr Angebot. 3.3.2.3 Die Auftraggeberin nahm im Schriftsatz vom
- März 2026 nicht gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen, sondern lediglich um eine rasche Führung des Nachprüfungsverfahrens ersucht. 3.2.2.4 Bei der Interessenabwägung ist schließlich auf die allgemeinen Interessen und Grundsätze Rücksicht zu nehmen, dass der Auftraggeber bei seiner zeitlichen Planung des Beschaffungsvorganges die Dauer eines allfälligen Rechtschutzverfahrens mit einzukalkulieren hat (zB BVwG
- 2014, W187 2010665-1/11E; BVwG
- 2017, W187 2163208-1/3E), auch wenn ein Interesse der Allgemeinheit an einem Vertragsabschluss über einen öffentlichen Auftrag ohne übermäßige Verzögerung bestehen kann (EuGH
- 2024, C-303/22, CROSS Zlín, ECLI:EU:C:2024:60, Rn 62), dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter zu berücksichtigen ist (grundlegend VfGH
- 2002, B 1194/02) und schließlich dass
§ 351Abs 1 BVerg
G 2018 von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen ist, wenn die Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen ergibt (zB BVwG
- 2015, W187 2101270-1/6E; BVwG
- 2017, W187 2144680-1/2E). Es besteht ein Primat des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes (EuGH
- 2003, C-424/01, CS Austria, ECLI:EU:C:2003:213, Rn 30, Slg 2003, I-3249; EuGH
- 2022, C-274/21 und C-275/21, EPIC Financial Consulting, ECLI:EU:C:2022:565, Rn 94).3.2.2.4 Bei der Interessenabwägung ist schließlich auf die allgemeinen Interessen und Grundsätze Rücksicht zu nehmen, dass der Auftraggeber bei seiner zeitlichen Planung des Beschaffungsvorganges die Dauer eines allfälligen Rechtschutzverfahrens mit einzukalkulieren hat (zB BVwG
- 2014, W187 2010665-1/11E; BVwG
- 2017, W187 2163208-1/3E), auch wenn ein Interesse der Allgemeinheit an einem Vertragsabschluss über einen öffentlichen Auftrag ohne übermäßige Verzögerung bestehen kann (EuGH
- 2024, C-303/22, CROSS Zlín, ECLI:EU:C:2024:60, Rn 62), dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter zu berücksichtigen ist (grundlegend VfGH
- 2002, B 1194/02) und schließlich dass
Paragraph 351, Absatz eins, BVergG 2018 von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen ist, wenn die Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen ergibt (zB BVwG
- 2015, W187 2101270-1/6E; BVwG
- 2017, W187 2144680-1/2E). Es besteht ein Primat des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes (EuGH
- 2003, C-424/01, CS Austria, ECLI:EU:C:2003:213, Rn 30, Slg 2003, I-3249; EuGH
- 2022, C-274/21 und C-275/21, EPIC Financial Consulting, ECLI:EU:C:2022:565, Rn 94). 3.2.2.5 Stellt man daher im vorliegenden Fall die Interessen der Antragstellerin den öffentlichen Interessen sowie den Interessen der Auftraggeberin gegenüber, ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall vom grundsätzlichen Überwiegen der für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen auszugehen ist. Da der Zweck des Vergaberechtsschutzes die Durchsetzung subjektiver Rechte und die Beseitigung von Verstößen gegen das Vergaberecht bei erster Gelegenheit ist, ist auch der Vorrang des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes vor einem Verweis auf bloße Schadenersatzansprüche im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich der Ermöglichung der Teilnahme an einem rechtskonformen Vergabeverfahren und die Zuschlagserteilung an die allenfalls obsiegende Antragstellerin, ist durch eine entsprechende Maßnahme Genüge zu leisten. Eine besondere Dringlichkeit konnte nicht erblickt werden. Die Erfolgsaussichten des Hauptantrags sind im Provisorialverfahren nicht zu prüfen (zB VwGH
- 2013, AW 2013/04/0045). Sie gehören nicht zu den Kriterien, die die für Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge zuständige Instanz berücksichtigen muss oder kann, wenn sie über einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen
Art 2
Abs 1 lit a RL 89/665/EWG entscheidet; die Rechtsmittelrichtlinie untersagt eine solche Berücksichtigung jedoch auch nicht (EuGH
- 2003, C-424/01, CS Austria, ECLI:EU:C:2003:213, Rn 29). Sie sind nach dem zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften unter Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes und des Effektivitätsgrundsatzes zu berücksichtigen. Erfasst sind jedenfalls Fälle, in denen der Nachprüfungsantrag formal unzulässig ist. Dieser Umstand liegt gegenständlich nicht vor. Die Rechtmäßigkeit der Prüfung und Bewertung der Angebote sowie der Durchführung des Vergabeverfahrens kann angesichts der kurzen Entscheidungsfrist im Provisorialverfahren nicht abschließen geklärt werden, vielmehr ist sie Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens (zB BVwG
- 2022, W187 2257846-1/2E; BVA
- 2012, N/0103-BVA/10/2012-EV12; BVA
- 2013, N/0020-BVA-07/2013-EV8).3.2.2.5 Stellt man daher im vorliegenden Fall die Interessen der Antragstellerin den öffentlichen Interessen sowie den Interessen der Auftraggeberin gegenüber, ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall vom grundsätzlichen Überwiegen der für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen auszugehen ist. Da der Zweck des Vergaberechtsschutzes die Durchsetzung subjektiver Rechte und die Beseitigung von Verstößen gegen das Vergaberecht bei erster Gelegenheit ist, ist auch der Vorrang des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes vor einem Verweis auf bloße Schadenersatzansprüche im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich der Ermöglichung der Teilnahme an einem rechtskonformen Vergabeverfahren und die Zuschlagserteilung an die allenfalls obsiegende Antragstellerin, ist durch eine entsprechende Maßnahme Genüge zu leisten. Eine besondere Dringlichkeit konnte nicht erblickt werden. Die Erfolgsaussichten des Hauptantrags sind im Provisorialverfahren nicht zu prüfen (zB VwGH
- 2013, AW 2013/04/0045). Sie gehören nicht zu den Kriterien, die die für Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge zuständige Instanz berücksichtigen muss oder kann, wenn sie über einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen
Artikel 2
, Absatz eins, Litera a, RL 89/665/EWG entscheidet; die Rechtsmittelrichtlinie untersagt eine solche Berücksichtigung jedoch auch nicht (EuGH
- 2003, C-424/01, CS Austria, ECLI:EU:C:2003:213, Rn 29). Sie sind nach dem zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften unter Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes und des Effektivitätsgrundsatzes zu berücksichtigen. Erfasst sind jedenfalls Fälle, in denen der Nachprüfungsantrag formal unzulässig ist. Dieser Umstand liegt gegenständlich nicht vor. Die Rechtmäßigkeit der Prüfung und Bewertung der Angebote sowie der Durchführung des Vergabeverfahrens kann angesichts der kurzen Entscheidungsfrist im Provisorialverfahren nicht abschließen geklärt werden, vielmehr ist sie Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens (zB BVwG
- 2022, W187 2257846-1/2E; BVA
- 2012, N/0103-BVA/10/2012-EV12; BVA
- 2013, N/0020-BVA-07/2013-EV8). 3.2.2.6 Zweck einer einstweiligen Verfügung ist es demnach, als Teil des effektiven Rechtsschutzes (VwGH
- 2025, Ro 2025/04/0018, Rn 31) die dem Antragsteller bei Zutreffen seines Vorbringens drohenden Schäden und Nachteile abzuwenden, indem der denkmögliche Anspruch auf Zuschlagserteilung dadurch wirksam gesichert wird, dass das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Teilnahme der Antragstellerin am Vergabeverfahren ermöglicht. Dabei ist
§ 351Abs 3 BVerg
G 2018 die jeweils gelindeste zum Ziel führende Maßnahme anzuordnen.3.2.2.6 Zweck einer einstweiligen Verfügung ist es demnach, als Teil des effektiven Rechtsschutzes (VwGH
- 2025, Ro 2025/04/0018, Rn 31) die dem Antragsteller bei Zutreffen seines Vorbringens drohenden Schäden und Nachteile abzuwenden, indem der denkmögliche Anspruch auf Zuschlagserteilung dadurch wirksam gesichert wird, dass das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Teilnahme der Antragstellerin am Vergabeverfahren ermöglicht. Dabei ist
Paragraph 351, Absatz 3, BVergG 2018 die jeweils gelindeste zum Ziel führende Maßnahme anzuordnen. 3.2.2.8 Bei einer bevorstehenden Zuschlagserteilung ist das nötige und gelindeste Mittel
§ 351Abs 3 BVerg
G 2018 die vorläufige Untersagung derselben (zB BVwG
- 2017, W187 2144680-1/2E; BVwG
- 2017, W187 2175977-1/3E; BVwG
- 2018, W187 2190113-1/3E; BVwG
- 2022, W187 2254118-1/2E). Es soll somit lediglich der Rechtsgestaltungsanspruch dahingehend gesichert werden, dass durch die einstweilige Verfügung verhindert wird, dass eine nachfolgende im Hauptverfahren erfolgte Nichtigerklärung unmöglich oder sonst absolut sinnlos wird (zB BVwG
- 2014, W187 2000170-1/11; BVwG
- 2017, W187 2165912-1/2E; BVwG
- 2018, W187 2186439-1/2E).3.2.2.8 Bei einer bevorstehenden Zuschlagserteilung ist das nötige und gelindeste Mittel
Paragraph 351, Absatz 3, BVergG 2018 die vorläufige Untersagung derselben (zB BVwG
- 2017, W187 2144680-1/2E; BVwG
- 2017, W187 2175977-1/3E; BVwG
- 2018, W187 2190113-1/3E; BVwG
- 2022, W187 2254118-1/2E). Es soll somit lediglich der Rechtsgestaltungsanspruch dahingehend gesichert werden, dass durch die einstweilige Verfügung verhindert wird, dass eine nachfolgende im Hauptverfahren erfolgte Nichtigerklärung unmöglich oder sonst absolut sinnlos wird (zB BVwG
- 2014, W187 2000170-1/11; BVwG
- 2017, W187 2165912-1/2E; BVwG
- 2018, W187 2186439-1/2E). 3.2.2.9 Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung³ [2015], § 391 Rz 2; Pimmer in Mohr/Pimmer/Schneider, EO17 § 391 [Stand 1.7.2021, rdb.at]) und ist hinlänglich bestimmt (VwGH
- 2025, Ro 2025/04/0018, Rn 38). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. Eine Begrenzung der Dauer der angeordneten Maßnahme könnte mit einer besonderen Dringlichkeit des Auftraggebers begründet werden, wurde aber nicht belegt. § 351 Abs 4 BVergG 2018 verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt jedoch keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Die Auftraggeberin ist durch eine derartige Bestimmung derzeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum festgesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (zB BVwG
- 2015, W187 2106525-1/2E;
- 2014, W187 2000170-1/11; siehe auch VwGH
- 2007, AW 2007/04/0054).3.2.2.9 Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung³ [2015], Paragraph 391, Rz 2; Pimmer in Mohr/Pimmer/Schneider, EO17 Paragraph 391, [Stand 1.7.2021, rdb.at]) und ist hinlänglich bestimmt (VwGH
- 2025, Ro 2025/04/0018, Rn 38). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. Eine Begrenzung der Dauer der angeordneten Maßnahme könnte mit einer besonderen Dringlichkeit des Auftraggebers begründet werden, wurde aber nicht belegt. Paragraph 351, Absatz 4, BVergG 2018 verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt jedoch keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Die Auftraggeberin ist durch eine derartige Bestimmung derzeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum festgesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (zB BVwG
- 2015, W187 2106525-1/2E;
- 2014, W187 2000170-1/11; siehe auch VwGH
- 2007, AW 2007/04/0054). 3.2.2.10 Über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr wird gesondert entschieden werden. 3.3 Zu Spruchpunkt B) – Nichtzulassung der Revision 3.3.1
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2 Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu VwGH
- 2002, 2002/04/0138; VwGH
- 2004, 2004/04/0028; VwGH
- 2005, 2005/04/0004; VwGH
- 2005, 2005/04/0024; VwGH
- 2007, 2005/04/0239; VwGH
- 2007, 2005/04/0254; VwGH
- 2008, 2008/04/0019; VwGH
- 2009, 2008/04/0143; VwGH
- 2011, 2008/04/0065; VwGH
- 2011, 2011/04/0153) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2 Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu VwGH
- 2002, 2002/04/0138; VwGH
- 2004, 2004/04/0028; VwGH
- 2005, 2005/04/0004; VwGH
- 2005, 2005/04/0024; VwGH
- 2007, 2005/04/0239; VwGH
- 2007, 2005/04/0254; VwGH
- 2008, 2008/04/0019; VwGH
- 2009, 2008/04/0143; VwGH
- 2011, 2008/04/0065; VwGH
- 2011, 2011/04/0153) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W187.2338822.1.00