RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2026 GeschäftszahlW196 2008345-3 Spruch, W196 2008345-3/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 wurden ihnen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.). 1.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 08.05.2014 wurden die Anträge des BF und seiner Eltern und Geschwister sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 wurden ihnen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
- Gegen diese Bescheide erhoben der BF und seine Eltern und Geschwister fristgerecht jeweils Beschwerde. 1.
- Am 28.04.2015 reisten sie gemeinsam unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und kehrten in die Russische Föderation zurück. 1.
- Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 05.05.2015 wurden die Verfahren betreffend diese (ersten) Anträge auf internationalen Schutz des BF und seiner Eltern und Geschwister gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt.1.
- Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 05.05.2015 wurden die Verfahren betreffend diese (ersten) Anträge auf internationalen Schutz des BF und seiner Eltern und Geschwister gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als gegenstandslos abgelegt.
- Vorverfahren (Zweiter Antrag auf internationalen Schutz:) 2.
- Der BF, seine Eltern und Geschwister verblieben zunächst in der Russischen Föderation. Im Jahr 2021 verließ der Vater des BF die Russische Föderation, reiste erneut nach Österreich ein und stellte am 19.10.2021 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. 2.
- Der BF, seine Mutter und seine Geschwister reisten im Jänner 2023 erneut nach Österreich ein und stellten eine volljährige Schwester des BF und die Mutter des BF für sich, den BF und seine minderjährigen Geschwister am 09.01.2023 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am selben Tag gab die Mutter des BF an, dass der BF bald XXXX Jahre alt werde, dann einen Einberufungsbefehl erhalten würde und dann in den Krieg in die Ukraine geschickt werden könnte. Der BF gab zusammengefasst an, die Russische Föderation verlassen zu haben, da sich sein Vater in Österreich befinde und er auf keinen Fall einen Einberufungsbefehl erhalten wolle. Er wolle nicht in den Krieg ziehen müssen. 2.
- Der BF, seine Mutter und seine Geschwister reisten im Jänner 2023 erneut nach Österreich ein und stellten eine volljährige Schwester des BF und die Mutter des BF für sich, den BF und seine minderjährigen Geschwister am 09.01.2023 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am selben Tag gab die Mutter des BF an, dass der BF bald römisch 40 Jahre alt werde, dann einen Einberufungsbefehl erhalten würde und dann in den Krieg in die Ukraine geschickt werden könnte. Der BF gab zusammengefasst an, die Russische Föderation verlassen zu haben, da sich sein Vater in Österreich befinde und er auf keinen Fall einen Einberufungsbefehl erhalten wolle. Er wolle nicht in den Krieg ziehen müssen. 2.
- Am 31.07.2023 wurden die Eltern des BF und der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass ihm sein Vater gefehlt habe. Warum sein Vater die Russische Föderation erneut verlassen habe, wisse er nicht. Seine Mutter habe ihm lediglich gesagt, dass sein Vater wieder Probleme habe, nicht jedoch welche. Dass sein Vater bedroht worden sei habe er selbst weder gesehen oder gehört. Auch er selbst sei zu keinem Zeitpunkt bedroht worden. Ein weiterer Grund weshalb er nicht in der Russischen Föderation habe leben können, sei, dass er in Österreich volljährig geworden sei; er habe nicht einberufen werden wollen und für Russland kämpfen zu müssen. Sein Cousin sei bereits einberufen worden. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation würde er aktuell die Einberufung fürchten. Abgesehen davon drohe ihm in seiner Heimat nichts, aber er habe ohnehin bei seinem Vater sein wollen. 2.
- Mit Bescheiden vom 22.08.2023 wies das BFA die Anträge des BF, seiner Eltern und Geschwister auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 2.
- Mit Bescheiden vom 22.08.2023 wies das BFA die Anträge des BF, seiner Eltern und Geschwister auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 2.
- Gegen diese Bescheide erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 09.06.2024 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte VI. wie folgt lauten: „Gemäß § 55 Abs. 2 und 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 8 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“.2.
- Gegen diese Bescheide erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 09.06.2024 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch sechs. wie folgt lauten: „Gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 8 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“. 2.
- Gegen diese Erkenntnisse erhobenen außerordentlichen Revisionen wurden mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) vom 12.09.2024, Zl. Ra 2024/18/0362 und vom 10.10.2024, Zl. Ra 2024/14/0369 bis 0374, zurückgewiesen.
- Gegenständliches Verfahren (Dritter Antrag auf internationalen Schutz): 3.
- Der BF verblieb im Bundesgebiet und stellte am 06.11.2024 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. 3.
- In seiner Erstbefragung am 06.11.2024 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF befragt zu den Gründen für seinen gegenständlichen Folgeantrag im Wesentlichen an, dass er am 22.10.2024 von seinem Onkel in Tschetschenien seinen Einberufungsbefehl für die russische Armee bekommen habe. Er befürchte, dass er wenn er nach Tschetschenien zurückkehre in die Ukraine an die Front geschickt werde. Einem seiner Cousins sei es bereits so ergangen und sei dieser in der Ukraine schwer verwundet worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF, dass er sobald er nach Tschetschenien zurückkehre festgenommen werde und in die Ukraine geschickt werde. Unter einem wurde eine von der rechtlichen Vertretung des BF verfasste schriftliche Stellungnahme und eine Kopie eines Einberufungsbefehles vorgelegt. 3.
- Am 20.11.2024 wurde der BF niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Befragt, warum er einen neuerlichen Antrag gestellt habe, führte der BF zusammengefasst aus, dass nachdem er einen negativen Bescheid bekommen habe, seine Anwältin eine Revision eingebracht habe, aber im Oktober sei der Antrag abgelehnt worden. Er habe seine Anwältin gefragt, welche Möglichkeit er habe in Österreich zu bleiben. Diese habe gemeint, wenn er beweisen könne, dass er einberufen worden sei, könnte das ein neuer Fluchtgrund sein. Sie hätten keinen Kontakt zu ihren Verwandten in Tschetschenien. Der BF habe alles seinem Vater erzählt. Dieser habe dann zum Onkel des BF, der auch in ihrem Dorf lebe, Kontakt aufgenommen. Der BF wisse nicht, wie er das gemacht habe. Der Onkel habe herausgefunden, dass es gegen den BF einen Einberufungsbefehl geben würde. Dieser würde bei der Gemeinde liegen. Laut dem Einberufungsbefehl sollte der BF am XXXX beim Militärkommissariat erscheinen. Der Sohn dieses Onkels, welcher auch XXXX Jahre alt sei und ein weiterer Sohn eines anderen Onkels seien zum Militärkommissariat gegangen, dort angehalten und rekrutiert worden. 3.
- Am 20.11.2024 wurde der BF niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Befragt, warum er einen neuerlichen Antrag gestellt habe, führte der BF zusammengefasst aus, dass nachdem er einen negativen Bescheid bekommen habe, seine Anwältin eine Revision eingebracht habe, aber im Oktober sei der Antrag abgelehnt worden. Er habe seine Anwältin gefragt, welche Möglichkeit er habe in Österreich zu bleiben. Diese habe gemeint, wenn er beweisen könne, dass er einberufen worden sei, könnte das ein neuer Fluchtgrund sein. Sie hätten keinen Kontakt zu ihren Verwandten in Tschetschenien. Der BF habe alles seinem Vater erzählt. Dieser habe dann zum Onkel des BF, der auch in ihrem Dorf lebe, Kontakt aufgenommen. Der BF wisse nicht, wie er das gemacht habe. Der Onkel habe herausgefunden, dass es gegen den BF einen Einberufungsbefehl geben würde. Dieser würde bei der Gemeinde liegen. Laut dem Einberufungsbefehl sollte der BF am römisch 40 beim Militärkommissariat erscheinen. Der Sohn dieses Onkels, welcher auch römisch 40 Jahre alt sei und ein weiterer Sohn eines anderen Onkels seien zum Militärkommissariat gegangen, dort angehalten und rekrutiert worden. Befragt, ob sich hinsichtlich seiner Integration seit der letzten Entscheidung (Juni 2024) etwas verändert habe, gab der BF an, dass er jetzt in der Schule begonnen habe und legte hierzu eine Schulbesuchsbestätigung vor. Sonst gebe es nichts neues. Nach Vorhalt einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.08.2023 aus welcher sich ergebe, dass Einberufungsbefehle nur persönlich entgegengenommen werden könnten, gab der BF an, dass er es nicht wisse, seine Cousins hätten die Einberufungsbefehle auch auf diese Art bekommen. Sie seien schon bei der Armee. Der Onkel sei zur Dorfverwaltung gegangen, habe den Einberufungsbefehl bekommen und dann dem Vater das Foto geschickt. 3.
- Am 03.12.2024 wurde der BF erneut vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass sein Onkel nicht nur für den BF sondern auch für seinen Sohn und einen anderen Neffen die Vorladung entgegengenommen habe. Jetzt seien die beiden in der Armee in XXXX , obwohl die beiden die Vorladung nicht unterschrieben hätten. Dort würden die Gesetze nicht funktionieren. Vor ein paar Wochen sei es zu einem Vorfall in einem Dorf namens XXXX gekommen. Ein junger Mann sei gerade XXXX Jahre alt geworden. Mitten in der Nacht sei sein Haus gestürmt worden und er sei einfach mitgenommen worden. Zuvor habe er keine Vorladung bekommen. Oder die Behörden würden die ganze Ortschaft umstellen, das sei auch in der Stadt XXXX gewesen. Dabei würden alle Personen überprüft werden und auch was auf den Handys drauf sei. Wenn sich da etwas gegen die Regierung finde, werde die Person gleich mitgenommen. So würden die Behörden bei ihnen vorgehen. Kadyrov selbst sage, dass wenn eine Person einen Fehler gemacht habe, oder etwas nicht richtig gemacht habe, dann solle die Person als Freiwilliger an die Front geschickt werden. Man habe dann von dieser Person mehr Nutzen. Solche Gesetze gebe es eigentlich nicht. Auch gebe es einen YouTube Kanal der Opposition auf welchen über einen namentlich genannten 19 jährigen Mann berichtet werde, welcher auch aus der Siedlung XXXX komme. Der BF kenne ihn persönlich und sei mit ihm gemeinsam zur Schule gegangen- Auch er sei eingezogen worden und werde in diesem Video berichtet, dass er zur Armee nach XXXX geschickt worden sei. Der BF wolle damit sagen, was dort alles passiere und, dass dies auch ihm passieren könne.3.
- Am 03.12.2024 wurde der BF erneut vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass sein Onkel nicht nur für den BF sondern auch für seinen Sohn und einen anderen Neffen die Vorladung entgegengenommen habe. Jetzt seien die beiden in der Armee in römisch 40 , obwohl die beiden die Vorladung nicht unterschrieben hätten. Dort würden die Gesetze nicht funktionieren. Vor ein paar Wochen sei es zu einem Vorfall in einem Dorf namens römisch 40 gekommen. Ein junger Mann sei gerade römisch 40 Jahre alt geworden. Mitten in der Nacht sei sein Haus gestürmt worden und er sei einfach mitgenommen worden. Zuvor habe er keine Vorladung bekommen. Oder die Behörden würden die ganze Ortschaft umstellen, das sei auch in der Stadt römisch 40 gewesen. Dabei würden alle Personen überprüft werden und auch was auf den Handys drauf sei. Wenn sich da etwas gegen die Regierung finde, werde die Person gleich mitgenommen. So würden die Behörden bei ihnen vorgehen. Kadyrov selbst sage, dass wenn eine Person einen Fehler gemacht habe, oder etwas nicht richtig gemacht habe, dann solle die Person als Freiwilliger an die Front geschickt werden. Man habe dann von dieser Person mehr Nutzen. Solche Gesetze gebe es eigentlich nicht. Auch gebe es einen YouTube Kanal der Opposition auf welchen über einen namentlich genannten 19 jährigen Mann berichtet werde, welcher auch aus der Siedlung römisch 40 komme. Der BF kenne ihn persönlich und sei mit ihm gemeinsam zur Schule gegangen- Auch er sei eingezogen worden und werde in diesem Video berichtet, dass er zur Armee nach römisch 40 geschickt worden sei. Der BF wolle damit sagen, was dort alles passiere und, dass dies auch ihm passieren könne. Außerdem hätte er laut dieser Vorladung schon vor einem Monat dort sein sollen. Falls man zurückkehre, werde man schon an der Grenze, am Flughafen vom FSB und von Kadyrows Leuten empfangen und verhört und gefragt was man in Europa gemacht habe. Nach dem Grenzübertritt würden sie auch feststellen, dass er der Vorladung nicht Folge geleistet habe und werde er große Probleme bekommen. Die Rückkehr in seine Heimat würde für ihn den direkten Weg in den Ukraine-Krieg bedeuten. Der BF habe sich nie politisch betätigt. In der Anfragebeantwortung aus August 2023 stehe auch, dass ein Familienmitglied mit eigener Unterschrift die Vorladung entgegennehmen könne. Der BF habe keine große Familie, sie würden auch in einer kleinen Siedlung leben, wo jeder jeden kenne. Somit sei auch sein Onkel ein Familienmitglied und deshalb sei ihm die Vorladung gegen eine Unterschrift ausgehändigt worden. Darauf hingewiesen, dass das nicht in der Anfragebeantwortung stehe, gab der BF an, dass es im Gesetz jetzt anders stehe. Das Gesetz sei am 08.08.2024 bearbeitet worden. Jetzt stehe drin, dass auch Familienangehörige den Einberufungsbefehl übernehmen könnten. Der BF wurde aufgefordert bis 06.12.2024 die entsprechende Passage des Gesetzes per Mail zu übermitteln. 3.
- Am 04.12.2024 langte ein screenshot mit einem kyrillischen Text bei der belangten Behörde ein und wurde von dieser einer Übersetzung zugeführt. 3.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.12.2024 wurde der Antrag des BF vom 06.11.2024 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). 3.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.12.2024 wurde der Antrag des BF vom 06.11.2024 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend traf das BFA zunächst Feststellungen zur Person des BF, zu seinem Vorverfahren und den Gründen für seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz, zu seiner Situation im Fall seiner Rückkehr, zu seinem Privat- und Familienleben und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der vorgelegten Kopie eines Einberufungsbefehles lediglich um eine Kopie handle. Auffällig sei, dass die Kopie einen zweiten Teil beinhalte, der laut dem Schreiben an das Militärkommissariat zurückgeschickt werden solle. Darauf wäre zu vermerken, dass der BF über die Verpflichtung zum Erscheinen in Kenntnis gesetzt worden sei. Dieser Teil sei jedoch nicht ausgefüllt und auch nicht abgetrennt. Wäre dem BF bzw. seinem Onkel der Einberufungsbefehl tatsächlich zugestellt worden, wäre zu erwarten, dass dieser Abschnitt abgetrennt wäre und an das Militärkommissariat übermittelt worden wäre. Dass er sich unausgefüllt auf der Kopie wiederfinde, sei ein erstes Indiz, dass es sich bei der vorgelegten Kopie um keinen rechtmäßig zugestellten Einberufungsbefehl handle. Zu seinen Angaben, wonach sein Onkel zur Dorfverwaltung gegangen wäre und den Einberufungsbefehl bekommen hätte und dem Vater des BF dann das Foto geschickt hätte, wurde auf die Anfragebeantwortung vom 08.08.2023 verwiesen. Aus dieser ergebe sich zweifelsfrei, dass die Entgegennahme eines Einberufungsbefehles ausschließlich persönlich erfolgen könne. Aus der Übersetzung des vom BF am 04.12.2024 vorgelegten Auszuges auf Russisch gehe hervor, dass sich die vorgelegte Passage nicht auf den Militärdienst beziehe. Hingegen würden sich die Bestimmungen zur Einberufung im Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ finden. Artikel 31 Abs. 2 dieses Gesetzes sehe nach wie vor, die persönliche Ausfolgung des Einberufungsbefehles vor. Daher stehe für die Behörde jedenfalls fest, dass die Feststellung im Vorverfahren, dass dem BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung noch eine Zwangsrekrutierung drohe, nach wie vor nicht anzuzweifeln sei.Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der vorgelegten Kopie eines Einberufungsbefehles lediglich um eine Kopie handle. Auffällig sei, dass die Kopie einen zweiten Teil beinhalte, der laut dem Schreiben an das Militärkommissariat zurückgeschickt werden solle. Darauf wäre zu vermerken, dass der BF über die Verpflichtung zum Erscheinen in Kenntnis gesetzt worden sei. Dieser Teil sei jedoch nicht ausgefüllt und auch nicht abgetrennt. Wäre dem BF bzw. seinem Onkel der Einberufungsbefehl tatsächlich zugestellt worden, wäre zu erwarten, dass dieser Abschnitt abgetrennt wäre und an das Militärkommissariat übermittelt worden wäre. Dass er sich unausgefüllt auf der Kopie wiederfinde, sei ein erstes Indiz, dass es sich bei der vorgelegten Kopie um keinen rechtmäßig zugestellten Einberufungsbefehl handle. Zu seinen Angaben, wonach sein Onkel zur Dorfverwaltung gegangen wäre und den Einberufungsbefehl bekommen hätte und dem Vater des BF dann das Foto geschickt hätte, wurde auf die Anfragebeantwortung vom 08.08.2023 verwiesen. Aus dieser ergebe sich zweifelsfrei, dass die Entgegennahme eines Einberufungsbefehles ausschließlich persönlich erfolgen könne. Aus der Übersetzung des vom BF am 04.12.2024 vorgelegten Auszuges auf Russisch gehe hervor, dass sich die vorgelegte Passage nicht auf den Militärdienst beziehe. Hingegen würden sich die Bestimmungen zur Einberufung im Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ finden. Artikel 31 Absatz 2, dieses Gesetzes sehe nach wie vor, die persönliche Ausfolgung des Einberufungsbefehles vor. Daher stehe für die Behörde jedenfalls fest, dass die Feststellung im Vorverfahren, dass dem BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung noch eine Zwangsrekrutierung drohe, nach wie vor nicht anzuzweifeln sei. Im verfahrensabschließenden Erkenntnis sei festgehalten worden, dass in einer Gesamtschau keine Anhaltspunkte zu erkennen seien, dass der BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in seiner Existenz bedroht wäre und nicht in der Lage wäre, dort ein angemessenes Leben zu führen. Diesbezüglich habe sich im gegenständlichen Verfahren auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben. Auch aus den Länderinformationen hätten sich keine Hinweise auf eine Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage ergeben. In der rechtlichen Beurteilung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seine Familie sich in Österreich aufhalte. Diese sei jedoch zur Ausreise verpflichtet. Im Vorverfahren sei dazu ausgeführt worden, dass alle Familienmitglieder im gleichen Ausmaß von einer Rückkehrentscheidung betroffen seien. Ein Eingriff in sein Familienleben sei daher verneint worden. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung würden sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG nach wie vor zulässig.In der rechtlichen Beurteilung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seine Familie sich in Österreich aufhalte. Diese sei jedoch zur Ausreise verpflichtet. Im Vorverfahren sei dazu ausgeführt worden, dass alle Familienmitglieder im gleichen Ausmaß von einer Rückkehrentscheidung betroffen seien. Ein Eingriff in sein Familienleben sei daher verneint worden. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung würden sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG nach wie vor zulässig. 3.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seiner nunmehrigen Vertretung vom 10.01.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG ein. Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung. Unter einem wurde bekanntgegeben, dass die rechtliche Vertretung durch die vorige rechtliche Vertretung des BF nicht mehr aufrecht sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim BF die maßgebliche Gefahr bestehe, dass er zwangsrekrutiert werde, den Wehrdienst leisten müsse und im Zuge dessen im Ukraine Krieg sowie in den Grenzregionen zur Ukraine in Russland eingesetzt werde, wo er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an Kriegsverbrechen beteiligt werden würde. Die Möglichkeit einen Wehrersatzdienst zu leisten, stehe dem BF nicht offen. Insbesondere Tschetschenen würden von der russischen Armee unter Zwang bzw. durch Drohungen rekrutiert, entführt, in Geheimgefängnissen festgehalten und in der Ukraine eingesetzt werden, da Beamte ihre Rekrutierungsquoten erfüllen müssten. Im Falle einer Weigerung würden dem BF als Tschetschene, welcher in Europa erfolglos um Asyl angesucht hätte, Verfolgungshandlungen im Sinne der Status-RL, Inhaftierung, Folter, Tod, ein politisch motiviertes Strafverfahren vor den Militärgerichten etc., wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung drohen. Bei einer Rückkehr würde BF zwangsrekrutiert und im Falle einer Weigerung inhaftiert werden, wo ihm individuelle Verfolgung drohe. Dem BF sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Jedenfalls würde der BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen Rechten nach Art 2 und 3 EMRK verletzt werden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim BF die maßgebliche Gefahr bestehe, dass er zwangsrekrutiert werde, den Wehrdienst leisten müsse und im Zuge dessen im Ukraine Krieg sowie in den Grenzregionen zur Ukraine in Russland eingesetzt werde, wo er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an Kriegsverbrechen beteiligt werden würde. Die Möglichkeit einen Wehrersatzdienst zu leisten, stehe dem BF nicht offen. Insbesondere Tschetschenen würden von der russischen Armee unter Zwang bzw. durch Drohungen rekrutiert, entführt, in Geheimgefängnissen festgehalten und in der Ukraine eingesetzt werden, da Beamte ihre Rekrutierungsquoten erfüllen müssten. Im Falle einer Weigerung würden dem BF als Tschetschene, welcher in Europa erfolglos um Asyl angesucht hätte, Verfolgungshandlungen im Sinne der Status-RL, Inhaftierung, Folter, Tod, ein politisch motiviertes Strafverfahren vor den Militärgerichten etc., wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung drohen. Bei einer Rückkehr würde BF zwangsrekrutiert und im Falle einer Weigerung inhaftiert werden, wo ihm individuelle Verfolgung drohe. Dem BF sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Jedenfalls würde der BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden. Wie aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten hervorgehe, sei die persönliche Ausfolgung eines Einberufungsbefehls nicht zwingend notwendig. So werde darin berichtet, dass ein Einberufungsbefehl, sofern eine Zustellung in der vorgeschriebenen Art und Weise nicht möglich sei, spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehl-Register als zugestellt gelte. Ebenso gelte im Fall der Verweigerung des Erhalts der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt. Folge dessen könne es für die drohenden Einberufung im Fall der Rückkehr keine Rolle spielen, ob der BF den Erhalt seines Einberufungsbefehls bestätigt habe oder nicht. Wie der BF in der Einvernahme ausgeführt habe, könnten Ladungen auch einem Familienmitglied ausgefolgt werden, wenn der geladene nicht persönlich angetroffen werden könne. Der BF habe auf Aufforderung der belangten Behörde die entsprechende Gesetzespassage auch per E-Mail übermittelt. In dieser Nachricht habe der BF ausdrücklich auf den
- Absatz dieser Bestimmung verwiesen. Dennoch habe sich die belangte Behörde lediglich auf Abs 1.
- gestützt und schließe daraus, dass sich diese Bestimmung nicht auf den Militärdienst beziehe. Unter einem wurde die Gesetzesbestimmung, deren Übermittlung an das BFA sowie der Einberufungsbefehl in Kopie der Beschwerde noch einmal beigefügt. Wie aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten hervorgehe, sei die persönliche Ausfolgung eines Einberufungsbefehls nicht zwingend notwendig. So werde darin berichtet, dass ein Einberufungsbefehl, sofern eine Zustellung in der vorgeschriebenen Art und Weise nicht möglich sei, spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehl-Register als zugestellt gelte. Ebenso gelte im Fall der Verweigerung des Erhalts der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt. Folge dessen könne es für die drohenden Einberufung im Fall der Rückkehr keine Rolle spielen, ob der BF den Erhalt seines Einberufungsbefehls bestätigt habe oder nicht. Wie der BF in der Einvernahme ausgeführt habe, könnten Ladungen auch einem Familienmitglied ausgefolgt werden, wenn der geladene nicht persönlich angetroffen werden könne. Der BF habe auf Aufforderung der belangten Behörde die entsprechende Gesetzespassage auch per E-Mail übermittelt. In dieser Nachricht habe der BF ausdrücklich auf den
- Absatz dieser Bestimmung verwiesen. Dennoch habe sich die belangte Behörde lediglich auf Absatz eins Punkt eins, gestützt und schließe daraus, dass sich diese Bestimmung nicht auf den Militärdienst beziehe. Unter einem wurde die Gesetzesbestimmung, deren Übermittlung an das BFA sowie der Einberufungsbefehl in Kopie der Beschwerde noch einmal beigefügt. Dem BF drohe vor dem Hintergrund der Länderinformationen die Einziehung zum Wehrdienst in der russischen Armee, in dem er mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu gezwungen wäre, sich an Kriegsverbrechen zu beteiligen. Im Fall einer Weigerung drohe ihm eine menschenunwürdige Bestrafung und würde ihm wiederum eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Erschwerend komme bei dem BF noch hinzu, dass ihm als Tschetschene die Zwangsrekrutierung durch Kadyrov und im Fall der Verweigerung Inhaftierung und Folter drohe. Wegen der begründeten Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen durch den russischen Staat sei der BF Flüchtling iSd der GFK. Wie aus den in der Beschwerde angeführten Länderberichten und den Aussagen des BF hervorgehe, sei der BF aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Herkunftsregion gefährdet, in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten. Der BF sei in Österreich unbescholten, er spreche die Sprache und habe so lange es ihm möglich gewesen sei die Schule besucht. Er zeige somit außerordentliche Integrationsbemühungen. In der Gesamtabwägung hätte eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da das Interesse des BF in Österreich zu bleiben das Interesse des österreichischen Staates an seiner Abschiebung überwiege. Angeregt wurde zudem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.
- Die Beschwerdevorlage vom 13.01.2025 und der Verwaltungsakt langten am 14.01.2025 beim BVwG ein. 3.
- Am 07.08.2025 langte beim BVwG eine beschwerdeseitige Stellungnahme ein. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden sei, der BF seit sechs Monaten in einem sehr abgelegen Camp in XXXX untergebracht sei und mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, keinen Transfer in ein anderes Camp bekomme. Dieser Umstand sei für den BF, der sehr gut Deutsch spreche und sich weiter in Österreich integrieren möchte, sehr belastend. Der BF habe bisher sehr geduldig auf die weitere Entscheidung in seinem Asylverfahren gewartet und ersuche nach dieser langen Zeit nun endlich höflich um eine rasche Entscheidung. 3.
- Am 07.08.2025 langte beim BVwG eine beschwerdeseitige Stellungnahme ein. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden sei, der BF seit sechs Monaten in einem sehr abgelegen Camp in römisch 40 untergebracht sei und mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, keinen Transfer in ein anderes Camp bekomme. Dieser Umstand sei für den BF, der sehr gut Deutsch spreche und sich weiter in Österreich integrieren möchte, sehr belastend. Der BF habe bisher sehr geduldig auf die weitere Entscheidung in seinem Asylverfahren gewartet und ersuche nach dieser langen Zeit nun endlich höflich um eine rasche Entscheidung. 3.
- In einem beschwerdeseitigen Schriftsatz vom 22.08.2025 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit März 2025 der Inlandsreisepass des BF abgelaufen sei und er, wenn er in der Russischen Föderation zu einer Behörde gehen würde, diese feststellen würde, dass der BF dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet habe und dann für den BF die Gefahr bestehe, dass er verhaftet und bestraft werde, da er dem Einberufungsbefehl keine Folge geleistet habe oder er befürchte, dass er sofort an die Front geschickt werde und zuvor ein Schreiben unterzeichnen müsse, dass er „freiwillig“ für die Front melde. 3.
- Am 21.10.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Dem BF wurde eine zweimonatige Frist zur Vorlage der Ladung im Original gesetzt. 3.
- In einem Schriftsatz vom 31.10.2025 ersuchte die Beschwerdevertretung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.
- Am 13.11.2025 langte beim BVwG ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 27.10.2025 wegen des Verdachtes auf Körperverletzung gegen den BF ein.3.
- Am 13.11.2025 langte beim BVwG ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 27.10.2025 wegen des Verdachtes auf Körperverletzung gegen den BF ein. 3.
- Am 14.11.2025 wurde das BVwG davon benachrichtigt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF von der Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 191 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. 3.
- Am 14.11.2025 wurde das BVwG davon benachrichtigt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF von der Staatsanwaltschaft römisch 40 gemäß Paragraph 191, Absatz eins, StPO eingestellt wurde. 3.
- Am 25.11.2025 langte die Vorladung im Original beim BVwG ein. Nachdem das BVwG mit Schreiben vom 28.11.2025 um deren Übersetzung ersuchte, langte diese am 22.12.2025 beim BVwG ein. 3.
- Nachdem das BVwG mit Schriftsatz vom 28.11.2025 das Bundeskriminalamt um Überprüfung der Echtheit bzw. Authentizität der Vorladung ersuchte, langte am 26.02.2025 der entsprechende kriminaltechnische Untersuchungsbericht beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Identität und den persönlichen Verhältnissen des BF: Der BF führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personalien, seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und ist der Religion des Islams, sowie der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig. Der BF spricht muttersprachlich Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichem Nivea. Darüber hinaus spricht er gut Deutsch und hat auch Kenntnisse der englischen Sprache. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF wurde in Tschetschenien geboren und stammt aus der Ortschaft XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien in der Russischen Föderation. Dort lebte er mit seinen Eltern und Geschwistern, ehe sie die Russische Föderation im Jahr 2013 Richtung Österreich verließen. Auch nachdem der BF und seine Familie im Jahr 2015 in die Russische Föderation zurückgekehrt waren, lebte er zusammen mit seiner Familie in deren Haus in ihrem Heimatort. Er besuchte im Heimatort neun Jahre die Grundschule und arbeitete anschließend in einem Unternehmen, das Türen und Fenster herstellt.Der BF wurde in Tschetschenien geboren und stammt aus der Ortschaft römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien in der Russischen Föderation. Dort lebte er mit seinen Eltern und Geschwistern, ehe sie die Russische Föderation im Jahr 2013 Richtung Österreich verließen. Auch nachdem der BF und seine Familie im Jahr 2015 in die Russische Föderation zurückgekehrt waren, lebte er zusammen mit seiner Familie in deren Haus in ihrem Heimatort. Er besuchte im Heimatort neun Jahre die Grundschule und arbeitete anschließend in einem Unternehmen, das Türen und Fenster herstellt. In Tschetschenien lebt zumindest ein Onkel des BF. Der Vater des BF steht zu diesem Onkel in Kontakt. Die Eltern des BF verfügen über ein Haus in Tschetschenien. Der BF reiste erstmals als damals Minderjähriger im Jahr 2013 mit seinen Eltern und Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten die Eltern für sich, den BF und seine Geschwister einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 08.05.2014 wurden die Anträge des BF und seiner Eltern und Geschwister sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 wurden ihnen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.). Gegen diese Bescheide erhoben der BF und seine Eltern und Geschwister fristgerecht jeweils Beschwerde.Mit Bescheiden vom 08.05.2014 wurden die Anträge des BF und seiner Eltern und Geschwister sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 wurden ihnen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diese Bescheide erhoben der BF und seine Eltern und Geschwister fristgerecht jeweils Beschwerde. Am 28.04.2015 reisten sie gemeinsam unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und kehrten in die Russische Föderation zurück. Mit Beschlüssen des BVwG vom 05.05.2015 wurden die Verfahren betreffend diese (ersten) Anträge auf internationalen Schutz des BF und seiner Eltern und Geschwister gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt.Mit Beschlüssen des BVwG vom 05.05.2015 wurden die Verfahren betreffend diese (ersten) Anträge auf internationalen Schutz des BF und seiner Eltern und Geschwister gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als gegenstandslos abgelegt. Der BF, seine Eltern und Geschwister verblieben zunächst in der Russischen Föderation. Im Jahr 2021 verließ der Vater des BF die Russische Föderation, reiste erneut nach Österreich ein und stellte am 19.10.2021 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Der BF, seine Mutter und seine Geschwister reisten im Jänner 2023 erneut nach Österreich ein und stellten eine volljährige Schwester des BF und die Mutter des BF für sich, den BF und seine damals minderjährigen Geschwister am 09.01.2023 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 22.08.2023 wies das BFA die (zweiten) Anträge des BF, seiner Eltern und Geschwister auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheiden vom 22.08.2023 wies das BFA die (zweiten) Anträge des BF, seiner Eltern und Geschwister auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Bescheide erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 09.06.2024 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte VI. wie folgt lauten: „Gemäß § 55 Abs. 2 und 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 8 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“.Gegen diese Bescheide erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 09.06.2024 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch sechs. wie folgt lauten: „Gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 8 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“. Gegen diese Erkenntnisse erhobene außerordentliche Revisionen wurde mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) vom 12.09.2024, Zl. Ra 2024/18/0362 und vom 10.10.2024, Zl. Ra 2024/14/0369 bis 0374, zurückgewiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.12.2024 wurde der gegenständliche Antrag des BF vom 06.11.2024 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.). Dagegen brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.12.2024 wurde der gegenständliche Antrag des BF vom 06.11.2024 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.). Dagegen brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Der BF lebt in XXXX und befindet sich in der Grundversorgung. Der BF hielt sich von Juni 2013 bis April 2015 im Bundesgebiet auf. Seit Jänner 2023 hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Der BF hat am 05.07.2024 die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. Er hat vom 09.09.2024 bis zum 14.02.2025 die XXXX besucht. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein und ist nicht ehrenamtlich tätig. Er hat die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 bestanden. Der BF ging bisher keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Die Eltern des BF, drei Brüder und eine Schwester des BF leben in XXXX . Gegen die Eltern und die in Österreich aufhältigen Geschwister des BF wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und sind diese ausreisepflichtig. Der BF lebt seit 07.11.2024 in einem anderen Bundesland wie seine Eltern und Geschwister. Außerdem leben entfernte Verwandte des BF in Österreich zu denen er keinen Kontakt hat. Der BF hat keine besonders ausgeprägten Freundschaften in Österreich. Der BF lebt in römisch 40 und befindet sich in der Grundversorgung. Der BF hielt sich von Juni 2013 bis April 2015 im Bundesgebiet auf. Seit Jänner 2023 hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Der BF hat am 05.07.2024 die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. Er hat vom 09.09.2024 bis zum 14.02.2025 die römisch 40 besucht. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein und ist nicht ehrenamtlich tätig. Er hat die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 bestanden. Der BF ging bisher keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Die Eltern des BF, drei Brüder und eine Schwester des BF leben in römisch 40 . Gegen die Eltern und die in Österreich aufhältigen Geschwister des BF wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und sind diese ausreisepflichtig. Der BF lebt seit 07.11.2024 in einem anderen Bundesland wie seine Eltern und Geschwister. Außerdem leben entfernte Verwandte des BF in Österreich zu denen er keinen Kontakt hat. Der BF hat keine besonders ausgeprägten Freundschaften in Österreich. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Es besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zwangsweise im Angriffskrieg in der Ukraine eingesetzt wird. Es ist nicht glaubhaft, dass dem BF in der Russischen Föderation mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten, seitens der Behörden oder privater Personen, droht. 1.
- Zur Situation im Falle einer Rückkehr des BF: Der BF spricht die im Herkunftsland übliche Landessprache. Er liefe in seinem Herkunftsland nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation: Hierzu werden auszugsweise aktuelle Berichte der Staatendokumentation des BFA zur Lage in der Russischen Föderation (Version 16 vom 21.05.2025) wiedergegeben: „[…] Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): • Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) • Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) • Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) • Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) • Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) • Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. • Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021). Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vergleiche OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). […] Tschetschenien Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vergleiche KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). […] Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-05-21 07:35 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 13.12.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 27.3.2025). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 15.5.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 18.2.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 16.4.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 16.4.2025). Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 13.12.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 27.3.2025). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 15.5.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 18.2.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 16.4.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 16.4.2025). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). Die Ukraine verliert mehr und mehr Gebiete in Kursk durch Rückeroberungen durch Russland (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelang (ISW 14.5.2025): Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung) smallQuelle 1: ISW 14.5.2025 Intensität des Kampfgeschehens in der Region Kursk smallQuelle 2: ACLED 8.5.2025[Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen] Obige Grafik illustriert die Häufigkeit des Kampfgeschehens in der russischen Region Kursk im Zeitraum zwischen August 2024 und April 2025. Es wird hier ersichtlich, dass ab März 2025 die Intensität der Kämpfe zwischen ukrainischen und russischen Streitkräften abrupt und signifikant abgenommen hat (ACLED 8.5.2025). In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 13.12.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 13.12.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 16.4.2025). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
- von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025). Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.5.2025). Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum April 2025) smallQuelle 3: ACLED 8.5.2025 […] Nordkaukasus Letzte Änderung 2025-05-21 07:35 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und April 2025 insgesamt 77 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Acht dieser Personen wurden in Tschetschenien und 29 in Dagestan getötet (KK 5.5.2025; vgl. KK 3.1.2025, KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und April 2025 insgesamt 77 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Acht dieser Personen wurden in Tschetschenien und 29 in Dagestan getötet (KK 5.5.2025; vergleiche KK 3.1.2025, KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). Tschetschenien Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). […] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
- Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
- Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA16.12.2022b). Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt (EEAS 29.5.2024). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 22.4.2024). Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering (Lewada 24.10.2024). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024). […] Tschetschenien und Dagestan Letzte Änderung 2024-12-10 10:48 Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Tschetschenien Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien „Ramsan sagte“. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS/Kosterina 24.1.2020). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024). Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe] Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz in Tschetschenien. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). […] Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-12-11 12:26 Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst (USDOS 20.3.2023). In manchen Fällen ist der FSB zum Befehligen von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 30.11.2023). Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung von Straftaten zuständig (USDOS 20.3.2023). Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich und bekämpft das organisierte Verbrechen (USDOS 30.11.2023). Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Die 2016 von Präsident Wladimir Putin gegründete Nationalgarde (Rosgwardija) ist Putin direkt unterstellt (ORF 27.6.2023) und hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024). Gemäß zahlreichen Berichten sind Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 22.4.2024). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Personen dürfen für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 22.4.2024). Tschetschenien Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 1.7.2024), bestehen aus (Oryx 23.11.2022): • dem
- motorisierten Spezialregiment „A. Ch. Kadyrow“ • dem
- motorisierten Spezialbataillon „Süden“ • der Schnellen Sondereingriffseinheit „Achmat“ (SOBR) • der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben „Achmat-Grosnyj“ (OMON) • dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben „A. A. Kadyrow“ (PPSN) und • uniformierten Polizeitruppen. Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KK 15.8.2024; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024). Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn; Anmerkung der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KK 15.8.2024; vergleiche Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vergleiche KR 22.1.2024). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 2.8.2024). […] Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis der Verfassung verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24